Datum: 06.03.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:15 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Gebührensatzung über die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ebersberg
2 Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt 2018
3 Ausbauplanung im Bereich der Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung zum Ersatz der befristet genehmigten Interimseinrichtung in Oberndorf und zur Erweiterung des Platzangebotes für 3- bis 6-jährige und für Schulkinder
4 4.FNP-Änderung Kiesabbau Rinding; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 6.FNP-Änderung westlich Haselbacher Weg; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange b) Satzungsbeschluss
6 8.FNP-Änderung -nördlich Sarreiterweg Einstellung des Verfahrens
7 Bestätigung der Wahlen zum Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf
8 Beratung und Beschlussfassung über das Programm zur Vergabe von Bauland
9 Schöffenwahl für die Amtsperiode 2019 bis 2023
10 Einführung eines Energiemanagements in der Stadtverwaltung; a) Bericht des Klimaschutzmanagers Herrn Siebel b) Antrag von Stadtrat Dr. Schulte-Langforth vom 29.01.2018
11 Einführung eines Ratsinformationssystems; Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.02.2018
12 Verkehr in Ebersberg; Antrag von Stadtrat Spötzl vom 25.02.2018 (verfasst am 23.02.2018)
13 Verschiedenes
14 Wünsche und Anfragen

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1. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Gebührensatzung über die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Verwaltungsausschuss Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses 06.02.2018 ö vorberatend 1
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

I. Änderung der Abfallgebührensatzung (turnusmäßige Neukalkulation)
Herr Gibis trägt vor, dass die letzte Kalkulation der Abfallgebühren zum 01.01.2014 stattgefunden hatte. Da der Kalkulationszeitraum nicht länger als 4 Jahre betragen darf ist die Neukalkulation dringlich. Die Verwaltung empfiehlt, die Satzungsänderung mit den neuen Gebühren ab 01.04.2018 und somit mit Beginn des 2. Quartals 2018 in Kraft treten zu lassen. Damit wäre die Fälligkeit zum 15.02.2018 für das 1. Quartal in bisheriger Höhe zu berechnen und ab dem 2. Quartal / Fälligkeit 15.05.2018 gelten dann die neuen Gebühren. Eine rückwirkende Änderung der Gebühren ist nicht zulässig. Die nächste Kalkulation muss dann zum 01.01.2022 erfolgen.

Im Einzelnen:

1. Die Nachkalkulation (2014-2017) ergibt eine Unterdeckung von 90.829,31 €, die im neuen Kalkulationszeitraum (2018-2021) mit einem Anteil von ca. 3% zur Gebührenerhöhung beiträgt. Gegenüber der seinerzeitigen Kalkulation fallen insbesondere folgende Positionen ins Gewicht:
  • · Einnahmen Wertstoffhof: Steigerung von 26.000 € auf 64.000 € (positive Entwicklung)
  • · Einnahmen DSD: Statt 80.000 € zuletzt nur 46.000 € (Einbruch auf dem Papiersektor)
  • · Hausmüllabfuhr: Statt 210.000 € zuletzt 254.000 € (u.a. mehr abgefahrene Tonnen)
  • · Pacht Wertstoffhof: angesetzt waren 146.000 €, tats. nun 152.000 € (geringfg. Erhöhung)
  • · Kosten Wertstoffhofabfuhr: sind 2017 gestiegen, insb. Holz enorm (v. 15 auf 85 €/t; +20‘ €/Jahr)

2. Die Vorauskalkulation (2018-2021) berücksichtigt alle derzeit bekannten Kostenvariablen. Bei den Personalkosten wurde die Stellenmehrung am Wertstoffhof ab 01.03.2018 sowie eine vermutete jährliche Erhöhung um 3% berücksichtigt. Insgesamt sind Kosten von jährlich ca. 1,1 Mio. € zu decken.

a) Anpassung der Wertstoffhofgebühren:
Dabei wird wie bisher grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Vorhaltekosten (Pacht, Personal...) des Wertstoffhofs über die normalen Müllgebühren gedeckt werden. Lediglich nur die durch die einzelne Fraktion ausgelösten Kosten sollen durch die jeweilige Gebühr wieder erwirtschaftet werden.

Zwischenzeitlich konnten die Zahlen für die Altreifenentsorgung aktualisiert werden, so dass nun abweichend von der Beratung im FiVA am 06.02.2018 die Gebühren dafür gleich bleiben und nicht steigen. Aufgrund der geringen Fallzahlen bzw. Einnahmen aus diesem Sektor hat dies jedoch keine Auswirkung auf die Erhöhung der normalen Müllgebühren (Tonnenleerung).


§4 Abs. 4 der Abfallgebührensatzung soll ab 01.04.2018 folgende Fassung erhalten:
(4) Im Bringsystem werden folgende Gebühren erhoben (kursiv informell die bisherige Gebühr):
a) Sperrmüll        7,50 € (5,00 €) je angefangenem ¼ m³
b) behandeltes Holz        7,50 € (4,00 €) je angefangenem ¼ m³
c) Bauschutt        1,00 € (0,25 €) je 10 l Eimer
d) Gartenabfälle
     - bis 1 m³ pro Woche und Grundstück kostenlos
     - über 1 m³ pro Woche und Grundstück        10,00 € (10,00 €) je m³
e) Altreifen von motorisierten Fahrzeugen:
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen o. Felge        1,00 € (1,00 €) je Stück
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen m. Felge        2,50 € (2,50 €) je Stück
- sonstige KFZ-Reifen ohne Felge        3,50 € (3,50 €) je Stück
- sonstige KFZ-Reifen mit Felge        7,00 € (7,00 €) je Stück
f) Farb-Eimer mit nicht ausgehärter Restfarbe        2,00 € (2,00 €) je Stück

Erläuterungen:
  • Holz; enormer Anstieg der Kosten (sh. 1.)
    Zur Anregung im FiVA hinsichtlich einer kostengünstigeren Entsorgung: Für die Ausschreibung über Transport und Entsorgung von Altholz wurden im Jahr 2015 drei Angebote eingeholt. Der günstigste Anbieter erhielt den Zuschlag. Die Verwaltung legte dabei Wert darauf, dass die Ver­wertung des gesammelten Altholzes gemäß „Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV)“ vor sich geht. Eine reine Entsorgung über eine Verbrennungsanlage wurde ausgeschlossen. Im Jahr 2016 haben sich die Preise auf dem Altholzmarkt aufgrund einer Markübersättigung so stark erhöht, dass der Vertrag angepasst werden musste. Die Laufzeit des Vertrages beträgt fünf Jahre. Derzeit wird von der Verwaltung geprüft, ob ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Vertrag möglich und sinnvoll ist.
  • Gartenabfälle: wie bisher 10,00 € je m³; eine Anlieferung von bis zu 1 m³/Woche bleibt weiterhin kostenlos und wird über die allgemeinen Müllgebühren gedeckt. Grund dafür ist die „kostenlose“ aber wesentlich kostenintensivere Gartenabfallsammlung bzw. eine kostenlose Anlieferung beim Kompostbauern verbunden mit dem Aspekt, dass im Gegensatz zu anderen Umlandgemeinden kein Kompostbauer im Gemeindegebiet seinen Betriebssitz hat. In den letzten Jahren wurde jährlich nur 31 Mal eine Menge über 1 m³ am Wertstoffhof angeliefert.
    Zur Anregung im FiVA: Zur getrennten Annahme von holzigen und weichen Gartenabfällen am Wertstoffhof läuft derzeit eine Anfrage der Stadtverwaltung bei der IG Komposthof über Mach­barkeit und Kostenrelevanz. Die Verträge zwischen Landkreis und Kompostbauern laufen allerdings noch bis 2020, ein vorheriger Ausstieg einer einzelnen Gemeinde müsste sorgfältig geprüft werden.
  • Wurzelstöcke (bisher nur vereinzelt, Gebühr 0,50 €/St.) sollen künftig kostenlos angenommen werden und fallen somit aus der Gebührensatzung raus.
Im Gesamtpaket werden künftig jährlich ca. 105.000 € statt 64.000 € an Wertstoffhofgebühren erwartet. Dem stehen aber auch entsprechend höhere Ausgaben gegenüber.

b) Neukalkulation der Gebühren für die Restmüllabfuhr/Kompostabfuhrsäcke:
  • · Restmüllsack steigt von 6,00 auf 7,00 € /Stück (= + 16%; § 4 Abs. 2 AbfGS)
  • · Kompostabfuhrsack steigt von 2,00 € auf 3,00 € (= +33%; § 4 Abs. 2 (AbfGS)
  • · Gartenabfallsack wie bisher 0,50 €/Stück(Durchlaufposten, nicht in Satzung)
Zusammen werden ca. 1.000 € / Jahr hier mehr erwirtschaftet.
Die Ermäßigung für die Entsorgung von Windeln (§ 3 AbfGS) bleibt mit 2,50 € je Sack bzw. alternativ 5 € je Monat auf die Tonnengebühr gleich.

c) Kalkulation der Müllabfuhrgebühren (Tonnenabfuhr)
Alle Ausgaben incl. Ausgleich der Unterdeckung der Nachkalkulation sind abzüglich der Einnahmen durch den Wertstoffhof, des Bürgerbüros (Sackverkauf), Bußgelder (jährl. 3.000 €), DSD und Tonnenmiete durch die normale Müllabfuhrgebühr zu decken.
Die Gebühr für die Tonnenmiete bleibt in bisheriger Höhe bestehen (ca. 28.500 €/Jahr).
Kalkulatorisch ergeben sich somit folgende neue Müllgebühren / Neufassung des
§ 4 Abs. 1 AbfGS:
  L        Art        neu/Mt.        neu/Jahr        bisher/Jahr        mehr/Jahr        %
  40        Restmüll mit Kompostabfuhr        9,05 €        108,60 €        90,60 €        18,00 €        19,87%
  80        Restmüll mit Kompostabfuhr        18,10 €        217,20 €        181,20 €        36,00 €        19,87%
120        Restmüll mit Kompostabfuhr        27,15 €        325,80 €        271,80 €        54,00 €        19,87%
240        Restmüll mit Kompostabfuhr        54,30 €        651,60 €        543,60 €        108,00 €        19,87%
  40        Restmüll mit Eigenkompostierung        7,95 €        95,40 €        79,20 €        16,20 €        20,45%
  80        Restmüll mit Eigenkompostierung        15,90 €        190,80 €        158,40 €        32,40 €        20,45%
120        Restmüll mit Eigenkompostierung        23,85 €        286,20 €        237,60 €        48,60 €        20,45%
240        Restmüll mit Eigenkompostierung        47,70 €        572,40 €        475,20 €        97,20 €        20,45%
Die Eigenkompostierung ist wie bisher um ca. 12,5% (hier tats. 12,15%) günstiger als bei Kompostabfuhr.
Die Gebührensätze wurden auf 0,05 €/Mt. gerundet; daraus ergibt sich derzeit ein kalkulatorisches Defizit über die vier Jahre von 10.076 €, das aber aufgrund der Unwägbarkeiten im Kalkulationszeitraum zu vernachlässigen ist.
Betrachtet man seit der Euroeinführung 2002 die Entwicklung unserer Gebühren mit dem Index der Lebenshaltungskosten, so lagen wir bisher weit darunter und nähern uns nun wieder etwa gleichauf an (siehe beiliegende Grafik).

Im Vergleich mit anderen Gemeinden liegen wir bezogen auf eine 120 L Restmülltonne mit Kompostabfuhr mit den neuen Gebühren hinter Vaterstetten (führend mit 489,20 €, aber Markensystem!) und Zorneding (327,00 €; hat erst 2017 neu kalkuliert). Die Verwaltung geht davon aus, dass auch die anderen Gemeinden nicht zuletzt aufgrund der steigenden Deponiegebühren ihre Müllabfuhrgebühren bei ihrer nächsten Kalkulation ebenfalls erhöhen werden.

3. Weitere Änderung der AbfGS
Seit 2014 ruhen grundstücksbezogene Gebühren auf dem Grundstück als offene Last (Art. 8 Abs. 8 KAG). Besteht ein ansonsten uneinbringlicher Rückstand, können diese Gebühren somit auch durch Zwangsvollstreckung des Grundstücks eingeholt werden. In den Kommentaren wird dringend empfohlen, dies auch in den Satzungen darzulegen. Es sollte deshalb folgender § 6 Abs. 4 angefügt werden:
(4) Die Gebührenschuld bei der Abfallentsorgung im Holsystem durch Restmüll- und Komposttonnen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1) ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. § 5 Abs. 7 KAG).

Beschluss zur Abfallgebührensatzung:

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Abfallgebührensatzung vom 19.11.2013:
§ 1 – Änderung:
Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ebersberg
(Abfallgebührensatzung – AbfGS) vom 19.11.2013 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr für die Abfallentsorgung im Holsystem beträgt

a) sofern nicht alle Bioabfälle selbst kompostiert werden
(d.h. in der Regel mit Nutzung einer Komposttonne)
je 40 Liter Restmülltonne        108,60 € / Jahr
je 80 Liter Restmülltonne        217,20 € / Jahr
je 120 Liter Restmülltonne        325,80 € / Jahr
je 240 Liter Restmülltonne        651,60 € / Jahr

b) sofern alle Bioabfälle selbst kompostiert werden
(Eigenkompostierung; keine Komposttonnennutzung)
je 40 Liter Restmülltonne        95,40 € / Jahr
je 80 Liter Restmülltonne        190,80 € / Jahr
je 120 Liter Restmülltonne        286,20 € / Jahr
je 240 Liter Restmülltonne        572,40 € / Jahr

c) Für von der Stadt auf Mietbasis zur Verfügung gestellte Restmüll – bzw. Komposttonnen erhöht sich die Gebühr nach a) bzw. b) um folgende Mietbeträge
je 40, 80 oder 120 Liter Tonne        5,40 € / Jahr
je 240 Liter Tonne        6,00 € / Jahr

2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühr für die zusätzliche Abfallentsorgung unter Verwendung von Säcken beträgt für Restmüllsäcke 7,00 € je Stück und für Kompostsäcke 3,00 € je Stück.

3. § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Im Bringsystem werden folgende Gebühren erhoben:
a) Sperrmüll        7,50 € je angefangenem ¼ m³
b) behandeltes Holz        7,50 € je angefangenem ¼ m³
c) Bauschutt        1,00 € je angefangenem 10 l Eimer
d) Gartenabfälle
       - bis 1 m³ pro Woche und Grundstück kostenlos
       - über 1 m³ pro Woche und Grundstück        10,00 € je angefangenem m³
e) Altreifen von motorisierten Fahrzeugen:
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen o. Felge        1,00 € je Stück
- kleine Roller/Mofa/Mopedreifen m. Felge        2,50 € je Stück
- sonstige KFZ-Reifen ohne Felge        3,50 € je Stück
- sonstige KFZ-Reifen mit Felge        7,00 € je Stück
f) Farb-Eimer mit nicht ausgehärter Restfarbe        2,00 € je Stück

3. Bei § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Gebührenschuld bei der Abfallentsorgung im Holsystem durch Restmüll- und Komposttonnen (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1) ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. § 5 Abs. 7 KAG).

§ 2 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

22  Ja : 0 Nein


II. Redaktionelle Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
In der fortlaufenden Nummerierung der Paragraphen hat sich ein Fehler eingeschlichen: § 19 und 20 fehlen bisher. § 21 soll deshalb § 19, §22 soll § 20 werden.

Diskussionsverlauf

Herr Gibis beantwortet Fragen von den Stadträten zur Kalkulation und den aufgezeigten Kostensteigerungen bei einzelnen Positionen. Zur Erhöhung der Preise für Holz wird angeregt, den vorhandenen Vertrag auf Kündigungsmöglichkeiten hin zu untersuchen und ggfs. einen günstigeren Vertrag abzuschließen. Letztlich wird bedauert, dass der Eigentümer des Wertstoffhofes bislang nicht an einem Verkauf an die Stadt interessiert ist.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt folgende Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2013:

1. Änderung
Die fortlaufende Nummerierung der Paragraphen wird wie folgt berichtigt:
a) § 21 wird § 19 (bisher nicht vorhanden)
b) § 22 wird § 20 (bisher nicht vorhanden)

2. Inkrafttreten
Die Änderung tritt am 01.04.2018 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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2. Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Verwaltungsausschuss Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses 06.02.2018 ö beschließend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Vor der Sitzung wurde allen Stadträten ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener HH-Entwurf des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts zugesandt. Dem Entwurf waren beigefügt:
  • Satzung,
  • Gesamtpläne,
  • Verwaltungs- und Vermögenshaushalt
  • Kurzerläuterungen,
  • Rücklagen- und Schuldenübersicht,
  • Stellenplan,
  • Personalkostenstatistik,
  • Investitionsplanung und
  • zwei Listen über Positionen, welche im Haushaltsentwurf vorerst nicht berücksichtigt sind
Der nunmehr vorliegende 1. Haushaltsentwurf schließt im Verwaltungshaushalt ausgeglichen mit Einnahmen und Ausgaben von jeweils € 32.657.500 ab.
Im Vermögenshaushalt summieren sich die Einnahmen und Ausgaben auf € 12.012.200.
Die Gesamtzuführung vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt beträgt
€ 3.303.700.
Der Mindestzuführungsbetrag vom Verwaltungs- in den Vermögenshaushalt (das entspricht der Summe aller verpflichtenden Schuldentilgungen) beträgt heuer € 1.388.000 und ist mit der vorher genannten Summe von über € 3,3 Mio. übertroffen. Hiermit verbleibe eine sog. „freie Spitze“ von € 1.915.700.
Aber:
Diese sog. „freie Spitze“ ist nur möglich, weil vorher aus der Rücklage 175.000 Euro über den Vermögenshaushalt entnommen und für den laufenden Betrieb im Verwaltungshaushalt, genauer gesagt für evtl. Steuerrückerstattungen, ggf. eingesetzt wird. Dieses grundsätzliche Vorgehen ist mit der Rechtsaufsicht einvernehmlich positiv besprochen.
Vorab zu den Schulden und Rücklagen:
Im vorliegenden Entwurf sind bereits Kreditaufnahme i. H. v. über € 6 Mio. eingeplant.
Diese „gewaltige Summe“ wird erläutert.
Der Haushaltsentwurf enthält einen Rücklagenstand zu Beginn dieses Haushaltsjahres in Höhe von € 4.104.100. Dieser würde sich um € 189.200 auf dann etwa € 3.914.900 reduzieren. Hierin enthalten ist eine RL-Position i. H. v. € 2 Mio. für eine vollständige Schlusstilgung nach Ablauf der sehr günstigen Zinskonditionen für die in der Summe doch erheblich getätigten unrentierlichen Kreditaufnahmen für die Schulhausinvestitionen der letzten Jahre.

Verwaltungshaushalt
Basierend auf den Rechnungsergebnissen aus den Vorjahren, Sollstellungen zu Beginn des Kalenderjahres 2018 und den vielen Mittelanforderungen der Kollegen für den laufenden Betrieb wurden wie alle Jahre die Ansätze festgelegt.
Alle Ansätze im Verwaltungshaushalt vom Einzelplan 0 „Allgemeine Verwaltung“ bis hin zum Einzelplan 9 „Allgemeine Finanzwirtschaft“ wurden ordnungsgemäß berechnet bzw. wo dies nicht möglich war (auch weil der HH heuer früher erstellt wird), nach bestem Wissen und Gewissen ordnungsgemäß geschätzt.
Die Personalkostenentwicklung sowie die „großen“ Steuereinnahmen bzw. Umlagepositionen aus dem Einzelplan 9 „allgemeine Finanzwirtschaft“ aus dem Verwaltungshaushalt wird aufgezeigt.
Der laufende Betrieb der Stadtverwaltung, der sozusagen im Verwaltungshaushalt abgebildet ist, ist mittlerweile riesig: über 30 Verwaltungsbereiche, wie z. B.:
Abfallwirtschaft, Abwasserentsorgung, Archiv, Bauamt, Bauhof, Bücherei, Bürgerbüro, Einwohnermeldeamt, Amt für Familie u. Kultur (einschl. KiTa´s/Jugend/Senioren), Feuerwehren, Friedhofsverwaltung, Gärtnerei, Hallenbad, Jugendpflege, Kämmerei, Kasse, Kläranlage, Liegenschaften,  Museum Wald und Umwelt, Schulen, Schülerbetreuung, Standesamt, Umweltstation, Veranstaltungsräume, Waldsportpark, Wasserversorgung, Wertstoffhof.
Zwangsläufig verursacht dieser Betrieb auch erhebliche Personalkosten.
Es werden ein paar Beispiele aus dem lfd. Betriebs des Verwaltungshaushaltes benannt: 
im Einzelplan 2, unsere Schulen: Ausgaben € über 1,5 Mio.
im Einzelplan 3, Volkshoch- bzw. Musikschule € fast 480.000
im Einzelplan 4, KiTa´s: fast € 4 Mio.
im Einzelplan 5, Sportförderung,  mit 3f-TH u. Hallenbad über € 600.000;
                    Grünanlagen über € 626.000
im Einzelplan 6, der ganze Bauhofbetrieb mit Maschinen u. Fuhrparkausstattung
                    (hilft auch bei vielen Veranstaltungen -z. B. Faschingszug- und  mit                      einfachem Straßenunterhalt: Ausgaben über € 780.000
im Einzelplan 7 u. 8: alleine kostenrechnende Einrichtungen Abwasserentsorgung                     Wasserversorgung: Ausgaben über € 3,6 Mio.
                    kostenrechnende Einrichtung!!

Weiter werden die großen Einnahme- und Ausgabeposten aus dem Einzelplan 9 des geplanten Verwaltungshaushalts kurz dargestellt:
  1. Gewerbesteuereinnahme /  Gewerbesteuerumlage,
  2. Verlauf Gewerbesteuer 2017,
  3. Verlauf Gewerbesteuer 2018 (Stand 31.01.2018),
  4. Grundsteuern A + B,
  5. Einkommensteuer,
  6. Kreisumlage,
  7. Zuführungen Verwaltungs-/Vermögenshaushalt.

Vermögenshaushalt
Für den Vermögenshaushalt ist es bei den großen laufenden bzw. geplanten Investitionsobjekten oft schwierig, hinsichtlich des zeitlichen Baufortschritts und dem damit zusammenhängenden finanziellen Abrechnungsvolumen den richtigen Haushaltsansatz festzulegen. Auch die bereits bewilligten staatlichen Zuschüsse lassen oft auf sich warten (obwohl sie ggf. schon miteingeplant sind).
Auch wenn heuer im Vermögenshaushalt nicht alle Mittelanforderungen eingestellt werden konnten (siehe Sparliste), werden dennoch erheblichen Summen investiert:  
  • Rathaus: SZ´n Brandschutz, Rathausfassade, bewgl. Vermögen, EDV                        €       80.000
  • FFW: Bedarfsplan, bewegliches Vermögen                                                €       60.000
  • Schulen: bewegliches Vermögen                                                         €     142.000
  • Schulen Bauinvestition:
Schule Oberndorf: 2018 € 15.000;
Schule Floßmannstraße (2011 – 2016 € 3,68 Mio.) 2018 € 10.000;
Generalsanierung Schule Baldestraße (2009 – 2017 über € 17 Mio.) 2018 € 90.000;
Aufstockung Umkleiden (2014 – 2017 € 3,11 Mio.) 2018 € 461.500
       ergibt Gesamtmittelanforderung für Schulen in 2018:  € 0,576 Mio.; daraus         
Gesamtansatz für alle Schulen in 2018 (momentan):                                        €     350.000
staatl.Zuschüsse für Schulen sind veranschlagt: 2018 SZ € 19.000
(bereits erhalten: 2012 - 2017 € 6.112.000)
  • neue TH Floßmannstraße (Bauinvestition insgesamt ca. € 6,5 Mio./staatl. Förderung € 1,975 Mio.)        €     700.000
  • Pflege Ausgleichsflächen, Novellierung FNP, Landschaftspflegeplan,
sowie bew. Vermögen MWU u. Bücherei                                                €     145.000
auch Einnahmen v. Landkreis für Ausgleichsflächen/Deponie                        € 10.000
  • Investition KiTa´s, u. a. Planung Obdf., Juz Bandraum, neuer Spielpl, FZ                        €     493.000
  • Ausgaben für den Bereich Sport, Hallenbad, Familienbad und Grünanlagen
(Start Planung Sanierung HB und WSP)                                                €     386.800
  • Bauland/Einheimische, Planungskosten FEVIII                                                  €     100.000
(heuer rentierl. Kreditaufnahme € 3,25 Mio.,
da 2017 € 1,75 Mio. nicht ausgeführt bzw. 2018 € 1,5 Mio. „verlängert“ werden)
  • Bauhof-/Straßeninvestitionen, Bahnübergänge, SZ´n Ausbau Schwedenweg, Gehwege, Breitbandausbau,
Planung Marienplatz                                                                €  1.244.200
  • Ausgaben Straßenbeleuchtung, Straßenreinigung, Parkautomaten                                €       58.000
  • Ausgaben Gewässerunterhalt (EG-WRRL)                                                €       20.000
Ausgaben für: Abwasserbeseitigung         (finanziert durch rentierliche Kreditaufnahme)                €     590.000
  • Ausgaben für die Abfallbeseitigung, für das Bestattungswesen u. für Bürgerhaus u. Buswartehäuschen                                                                                                €       84.000
  • Ausgaben Eberwerke 2018                                                                €     730.000
Ausgaben für die Wasserversorgung (finanziert durch rentierliche Kreditaufnahme)                €  1.525.000
  • Ausgaben für Veranstaltungsräume - heuer lfd. Betrieb – allg. Reserve                        €         5.000 
  • Gebäudeinvestition (Beginn Sanierung altes GmdHaus Obdf mit Förderung Kip/Wohnbau € 200.000)€     500.000
       

Mit dem Zuführungsbetrag aus dem Verwaltungshaushalt i. H. v. über € 3,3 Mio. wird dieser Vermögenshaushalt 2018 im erheblichen Maße durch
  • staatliche Zuwendungen (u. a. Breitbandausbau, altes Gemeindehaus Obdf.)
  • (Grundstücks-)Veräußerungen
  • W/K-Beiträge,  (Schwedenweg)
  • staatliche Investitionspauschale
  • RL-Entnahmen und -wie schon jetzt mehrmals erwähnt-
  • eingerechnete Kreditaufnahmen
gestärkt.

Anschließend werden die Rücklagen und Schulden erläutert.
Hinweis aus Landkreishaushalt 2018 „unrentierliche pro Kopfverschuldung“:
  1. 5 Gemeinden mit 0 (Bruck, Forstinning, Moosach, Oberpframmern, Zorneding)
  2. 4 Gemeinden unter € 100 (Baiern 9, Egmating 61, Fraunharting 81, Steinhöring 78)
  3. 4 Gemeinden € 100 bis € 400 (Anzing 268, Glonn 324, Grafing 184, Vaterstetten 287)
  4. 4 Gemeinden € 400 - € 600 (Ebersberg 499 (333 2Mio.), Kirchseeon 415, Pliening 454)
  5. 4 Gemeinden über € 600 (Emmering 930, Hohenlinden 1.408, Markt Schwaben 737, Poing 799)
  6. 1 Gemeinde ohne Angabe (Aßling) --- Doppik

Die heuer festgelegten Ansätze der Einnahmen bei der Einkommenssteuer sind bei 100%  veranschlagt.
Der vorliegende Ausgleich im Verwaltungshaushalt ist nur möglich, weil bereits eine Zuführung von € 175.000 in die „falsche Richtung“ veranschlagt ist.
Würden diese € 175.000 heuer vollständig gebucht werden müssen, stünden für nächstes Jahr keine Reservemittel mehr zur Verfügung.
Kernpunkt bleibt die Höhe der positiven Zuführung (momentan über € 3,3 Mio.) in den Vermögenshaushalt, mit welcher die verpflichtende Schuldentilgung  zu leisten ist!
Der Vermögenshaushalt 2018 steht weiterhin im Lichte der bereits beschlossenen neuen „Großinvestitionen“, wie z. B.:
  • Neubau einer TH an der Floßmannstraße oder
  • Generalsanierung und Erweiterung des alten Gemeindehauses in Oberdorf,
        Und weiter stehen in Zukunft schon zusätzliche Großprojekte an, wie z.B.:
  • Hallenbad, Kindertagesstätte oder Marienplatz bzw. Waldsportpark.
Letztendlich werden heuer wohl im Vermögenshaushalt Kreditaufnahmen nicht nur zu veranschlagen sondern auch zu tätigen sein:
  • Wasser/Kanal rentierlich,
  • altes Gemeindehaus Oberndorf (auch wegen staatlichen Zuschüssen aus Programmen) und
  • aller Voraussicht auch FE VIII.

Diskussionsverlauf

Für die CSU-Fraktion tragen Stadtrat F. Brilmayer, für die SPD-Fraktion Stadtrat Münch, für Bündnis90/Die Grünen Stadträtin Schmidberger, für die Freien Wähler Stadtrat Hilger und für die FDP Stadtrat Spötzl vor.

Die Stadträte der Fraktion Bündnis90/Die Grünen  sind zwar über die ökologischen Aspekte des Haushaltes erfreut, nicht aber über die Kreditaufnahme zum Kauf von Grünflächen in Friedenseiche. Es sei geplant, dort Bauland zu entwickeln. Diese weitere Versiegelung im Westen Ebersbergs wird nicht unterstützt und es wird beantragt, den Ankauf des entsprechenden Grundstückes nicht über den geplanten Kredit zu finanzieren.

 4 Ja : 18 Nein

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den vorliegenden ausgeglichenen Haushaltsentwurf 2018 (nebst Haushaltssatzung) einschließlich Anlagen und Einsparlisten. Dabei ist ein eventuell verbleibender Sollüberschuss für zukünftige Haushaltsjahre der Rücklage zuzuführen. Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverträge für die im Haushalt 2018 veranschlagten Kreditaufnahmen selbstständig zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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3. Ausbauplanung im Bereich der Kinderbetreuungseinrichtungen; Beratung zum Ersatz der befristet genehmigten Interimseinrichtung in Oberndorf und zur Erweiterung des Platzangebotes für 3- bis 6-jährige und für Schulkinder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 30.01.2018 ö vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bereits in den vergangenen Jahren hat sich der permanent steigende Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen manifestiert. In den kommenden Jahren ist nach einschlägigen Prognosen mit einer Zunahme der Kinderzahlen in Ebersberg zu rechnen; zum einen durch grundsätzlich wieder ansteigende Geburtenzahlen, zum anderen aber auch durch entsprechenden Zuzug in den Raum München und die geplante Ausweisung von Einheimischenbauland und Sozialwohnungen.
Mittelfristig entsteht deshalb auch ein erhöhter Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen.
Im Krippenbereich wurden durch die Errichtung des Kinderhauses am Volksfestplatz (Villa Emilia) auch mittelfristig ausreichend Plätze für 0- bis 3-jährige Kinder geschaffen. Derzeit stehen insgesamt 124 Krippenplätze zur Verfügung, von denen ca. 90 belegt sind.
Im Kindergartenbereich für 3- bis 6-jährige Kinder bietet Ebersberg zurzeit 391 Betreuungsplätze, die voll belegt sind. 25 dieser Plätze befinden sich im Kindergarten Oberndorf, der als Interimseinrichtung befristet nur bis 31.08.2019 genehmigt ist.
Für die Schüler der Ebersberger Schulen stehen aktuell rund 270 Hort- bzw. Schülerbetreuungsplätze zur Verfügung, die voll ausgelastet sind. Für die Schüler der Schule Oberndorf/Frauenneuharting gibt es lediglich einige Betreuungsplätze im Kinderhaus Frauenneuharting. In Oberndorf selbst werden keine Betreuungsplätze angeboten. Auch hier ist jedoch eine steigende Nachfrage zu verzeichnen. Bereits jetzt werden von Kindern aus dem Sprengel Oberndorf Gastschulanträge für andere Schulen gestellt, um so die Betreuung nach dem Unterricht sicherstellen zu können.
Neben der zwingend notwendigen Überführung der Interimseinrichtung in Oberndorf in eine dauerhafte Einrichtung zeigt die dargestellte Situation auch den dringenden Bedarf zur Schaffung weiterer Plätze zur Betreuung von Kindergarten- und Schulkindern. Um die Nachfrage auch in den kommenden Jahren befriedigen zu können, müssen 50 zusätzliche Kindergartenplätze und - neben der Schaffung weiterer Schulkind-Betreuungsplätze im Umgriff der Schulen in Ebersberg - auch Betreuungsplätze für Schüler im Bereich der Schule Oberndorf entstehen
Als Standortalternativen für eine neue Kinderbetreuungseinrichtung kommen u. U. eine Fläche neben der neuen Geschäftsstelle des BRK-Kreisverbandes, die im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf, auf der ein Kinderhaus errichtet werden könnte, ausgewiesen ist, und das im Eigentum der Stadt befindliche Grundstück im Umgriff des Schulhauses Oberndorf in Frage. Dort könnte das bestehende Provisorium durch Um- oder Ausbau des Gebäudes in eine Dauerlösung umgewandelt werden.
Auf längere Sicht werden beide Standorte für Kinderbetreuungseinrichtungen benötigt werden.
Seitens des Freistaates Bayern werden derzeit im Rahmen eines neuen Investitionsprogramms erhöhte Zuschussmittel bereitgestellt. Die Schaffung von neuen Betreuungsplätzen für 0- bis 6-Jährige – also im Krippen- und Kindergartenbereich – kann aus diesem Programm (Bundesmittel, die vom Freistaat aufgestockt werden) mit weiteren 35 % zusätzlich zu den bekannten FAG-Zuschüssen in Höhe von ca. 35% der förderfähigen Kosten gefördert werden. Antragsfrist in diesem Programm ist der 31.08.2019.
Eine zeitnahe Umsetzung, die im Rahmen dieses Investitionsprogramms erfolgen könnte, scheint am zügigsten – und vermutlich auch kostengünstigsten - am Standort Oberndorf verwirklicht werden zu können. Hier ergäben sich auch Synergieeffekte mit der dringend erforderlichen und für das Jahr 2018 vorgesehenen Sanierung der Sanitäranlagen und des gesamten Leitungssystems im Schulgebäude Oberndorf.
Zur detaillierten Ermittlung der Möglichkeiten für einen Um- bzw. Ausbau des Schulgebäudes Oberndorf zur Schaffung neuer Betreuungsplätze wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt, die zwei mögliche Ausbaualternativen aufzeigt (s. Anlage). Beide Möglichkeiten bieten eine Kita mit 3 Kindergarten- und 1 Krippengruppe, sowie Betreuungsplätze für Schulkinder („Hort“).
Gegenüber dem Neubau einer vierzügigen Betreuungseinrichtung (ohne Schulkindbetreuungsplätze) geht die Machbarkeitsstudie von einer Einsparung in Höhe von ca. 330.000 € aus, wobei zusätzlich die ansonsten gesondert fälligen Sanierungskosten für das Schulgebäude (ca. 700.000 €) eingespart würden. Nicht mitgerechnet ist dabei ein evtl. notwendiger Grunderwerb.

Diskussionsverlauf

Herr Stalla stellt anhand von Schaubildern die vom Fachausschuss empfohlene Ausbauvariante vor und beantwortet Fragen.
Aus dem Kreis der Stadträte wird betont, dass eine dauerhafte Installation und Ausweitung der Kinderbetreuung in Oberndorf begrüßt wird. Es erfolgen Hinweise zur Überprüfung des Anschlusses an das in Oberndorf vorhandene Nahwärmenetz, zur Möglichkeit des Einbaues eines Fahrstuhles und zur Überprüfung der Raumgrößen, auch in Bezug auf das Personal.
Im j etzigen Planungsstand liegen noch keine Gesamtsummen des Raumprogramms vor, dieses wird im Rahmen des VGV-Verfahrens erstellt und vorgestellt werden. Im Rahmen der weiteren Planung wird auf Wunsch der Schulleitung auch die Erweiterung der Turnhalle einbezogen.

Beschluss

Der Stadtrat spricht sich dafür aus, die Planung einer neuen Kinderbetreuungseinrichtung im Umgriff der Schule Oberndorf weiterzuverfolgen und in Zusammenarbeit mit dem Einrichtungsträger und der Schulleitung auf Basis des ersten Entwurfes eine konkrete Planung zu erstellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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4. 4.FNP-Änderung Kiesabbau Rinding; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.02.2018 ö beschließend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange


Vorgeschichte:
Am 18.07.2017 wurde der Einleitungsbeschluss für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst und der Entwurf i.d.F. vom 12.12.2017 in der Sitzung vom 12.12.2017 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 09.01.2018 – 09.02.2018 durchgeführt.

  1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
    1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
    1.2 Landratsamt Ebersberg, Altlasten
    1.3 Bayer. Bauernverband
    1.4 Amt für ländliche Entwicklung
    1.5 Stadt Grafing
    1.6 Bund Naturschutz Ebersberg
    1.7 Landesjagdverband Bayern e.V.
    1.8 Wasser- und Bodenverband Aepfelkamer Filze

  2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 03.01.18
2.2 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersb. Schreiben vom 07.02.18
2.3 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 10.01.18
2.4 Abt. Umwelt, Abfall und Altlasten, Stadt Ebersberg, Schreiben vom 10.01.18
2.5. Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos, Schreiben vom 15.01.18
2.6 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.01.18
2.7 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 14.02.18

  1. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
    3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.01.2018
    3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 06.02.2018
    3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.01.2018
    3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 10.01.2018
    3.5 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2018
    3.6 gemeinsame Stellungnahme von Rindinger Bürgern mit insg. 54 Unterzeichnern,
          Schreiben vom 14.01.2018, eing. 07.02.2018
    3.7 Bürger 1, Schreiben vom 08.01.2018

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 09.01.2018
Neben einer Zusammenfassung des Vorhabens weist die Regierung daraufhin, dass
nach den Erfordernissen der Raumordnung der Abbau von Bodenschätzen und die
Rekultivierung der abgebauten Flächen stufenweise zu erfolgen habe, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie die Belastungen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Es wird festgestellt, dass sowohl die bestehende Fläche als auch die Erweiterungsfläche Rinding II im Regionalplan nicht als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiet für den Kiesabbau festgelegt sei. Gemäß Begründung RP 14 B IV zu 5.4.1 (Entwurf der Gesamtfortschreibung) würden für kleinflächigen Abbau auf Abbauflächen unter 10ha im Regionalplan keine Abbaugebiete ausgewiesen. Von solchen Flächen würde auch in Zukunft der kommunale und der örtliche gewerbliche Bedarf in den kleineren Gemeinden in aller Regel gedeckt werden können.
Das Vorhaben würde grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entsprechen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 06.02.2018
       A. aus baufachlicher Sicht

Es wird festgestellt, dass das Vorhaben außerhalb der im Regionalplan dargestellten Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete liege. Aus baufachlicher Sicht bestünden jedoch keine Einwände zur vorliegenden Flächennutzungplanänderung, wegen der relativ geringen Fläche und der unmittelbaren Anbindung an die bestehende Abbaufläche.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Die UIB stellt fest, dass in der Begründung zur 4. Flächennutzungsplanänderung die immissionsschutzfachlichen Belange bzw. relevanten Sachverhalte angesprochen wurden.
Folgende Punkte wurden als immissionsschutzfachlich als relevant angesehen:

- Tagbetrieb in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr geplant
- durchschnittlich 1-2 Fahrzeugbewegungen (Lkw) pro Tag geplant
- Berücksichtigung des 200 m – Mindestabstands zur nächstgelegenen  
  Wohnbebauung;
dieser Mindestabstand würde aus der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme zur 31. Flächennutzungsplanänderung „Konzentrationszonen für den Kiesabbau“ vom 15.04.2010 resultieren. Bei einem Abstand von 200 m zum Rand des Abbaugebietes  wären in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf die maßgeblichen Immissionsorte zu vermuten. Die immissionsschutzfachlichen Belange könnten daher in den nachgeordneten Genehmigungsverfahren geklärt werden.
Mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung bestünde aus immissionsschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Weitere Anregungen würden zur gegenwärtigen Planvorlage nicht vorgebracht.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

       C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Gegen die 4. Flächennutzungsplanänderung bestünden grundsätzlich keine Einwände und Bedenken sofern die folgenden Punkte beachtet werden:

 - Das Vorkommen von europarechtlich geschützten Arten auf den bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen müsse bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung ausgeschlossen sein. Eine Verlagerung der artenschutzrechtlichen Prüfung auf das nachfolgende Genehmigungsverfahren reiche nicht aus.

- Einhaltung eines mindestens 5 m breiten Abstands beim Abbau zur bestehenden Hecke an der östlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 740

- Zur genauen Abarbeitung der Eingriffsregelung, die im nachgelagerten Genehmigungs­verfahren durchgeführt werden soll, wird die Einschaltung eines qualifizierten Landschaftsarchitekten empfohlen. Für die Bearbeitung wird auf den seit März 2017 aufgestellten Leitfaden „Arbeitshilfe zur Anwendung der Bayerischen Kompensations­verordnung beim Rohstoffgewinnungsvorhaben“ des LfU hingewiesen.

Stellungnahme:
Vertiefende Untersuchungen zum Artenschutz wurden im Rahmen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht vorgenommen. Flächen mit hoher Bedeutung für den Artenschutz, wie beispielsweise Schwerpunktgebiete gemäß Arten- und Biotopschutz­programm, biotopkartierte Flächen, FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete oder Flächen aus dem Ökoflächenkataster wurden nicht als Kiesabbauflächen festgelegt.
Die Abwägung der Belange des Artenschutzes stützt sich auf eine vergleichende Einschätzung möglicher Abbauflächen hinsichtlich ihrer Eignung als Lebensraum für besonders geschützte Arten gemäß BNatSchG.
Die westliche Teilfläche der Kiesbaufläche und daran angrenzende Flächen können als Lebensraum für geschützte Tierarten des Offenlandes nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein potenzielles Vorkommen besteht für Feldlerche, Kiebitz und Wachtel. Die in geringer Entfernung zur nördlichen Teilfläche der Kiesbaufläche liegenden linearen Gehölzstrukturen kommen als Lebensraum für gehölzbrütende Vogelarten infrage, beispielsweise Mäusebussard, Feldsperling und Dorngrasmücke.
Allerdings ist der gewählte Standort aufgrund seiner Lage angrenzend zu bestehenden Kiesabbauflächen vorbelastet. Auswirkungen durch Störungen ergeben sich daher in geringerem Maße. Da es sich bei der Kiesbaufläche lediglich um einen potenziellen Lebensraum mit Vorbelastungen handelt, wird im Falle eines tatsächlichen Vorkommens geschützter Arten davon ausgegangen, dass mögliche artenschutzrechtliche Konflikte durch die Umsetzung folgender Maßnahmen vermieden werden können:

  • Erhaltung, Sicherstellung und Neuschaffung extensiver bewirtschafteter Flächen
  • Reduktion versiegelter Wirtschaftswege
  • Anlage von "Lerchenfenstern"
  • Grünlandmahd erst ab 1. Juni, kein Walzen nach 15. März, Maiseinsaat nach Mitte Mai, doppelter Reihenabstand bei Getreideeinsaat, Anlage von Feuchtstellen
  • Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen des Kiebitz (März bis Anfang Juni)
  • Extensivierung der Acker- und Grünlandnutzung: Anlage von Ackerrandstreifen, Anlage und Pflege (Mahd, Grubbern ab 1. Aug.) von Acker-Stilllegungsflächen und Brachen, Belassen von Stoppelbrachen
  • reduzierte Düngung, keine Biozide
  • Erhaltung und Entwicklung von nährstoffarmen Saumstrukturen, Hochstaudenfluren sowie unbefestigten Wegen
  • Störungen im Brutgebiet, insbesondere frühe Mahd, sollten nach der Ankunft der Wachtel (ab Ende April) vermieden werden
  • Freimachung der Abgrabungsfelder außerhalb der Brutzeit
  • Schutzabstände und/oder zeitliche Beschränkungen der Abgrabungs-, Auffüll- und Rekultivierungsarbeiten
  • Abgrabungen, Verfüll- und Rekultivierungsarbeiten im Nahbereich artenschutzrechtlich sensibler Bereiche ausschließlich außerhalb sensibler Lebensphasen (z.B. Brutzeit) geschützter Arten
  • Einbringen von Brachflächen und -streifen, Wildkrautfluren und Saumgesellschaften in Randbereichen bewirtschafteter Flächen.

Zwischen der nördlich gelegenen Hecke und der geplanten Kiesabbaufläche auf der südlichen Teilfläche des Flurstückes 740 der Gemarkung Oberndorf besteht ein Mindestabstand von 10 m.
Auf Ebene des Flächennutzungsplans ist es ausreichend, den erforderlichen Kompensationsflächenbedarf überschlägig zu ermitteln. Nach der gängigen Praxis sind Kiesabbauflächen in Bayern mit etwa dem Faktor 0,3 der Fläche auszugleichen. Für die Konzentrationszone ergibt sich somit ein überschlägiger Kompensationsflächenbedarf von (3,0 ha x 0,3 =) 0,9 ha. Zur Deckung des voraussichtlichen Kompensationsflächenbedarfes steht das Flurstück 2597 der Gemarkung Oberndorf zur Verfügung. Dieses umfasst eine Fläche von 3,05 ha. Gemäß Ökoflächenkataster wurden bisher lediglich 0,35 ha anderen Eingriffsvorhaben als Ausgleichsfläche zugeordnet, sodass für die 4. Änderung des Flächennutzungsplans ausreichend Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich bevorratet ist.
Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren ist die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung unter Verwendung des Leitfadens „Arbeitshilfe zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung bei Rohstoffgewinnungsvorhaben“ des LfU zu konkretisieren.

Behandlungsvorschlag:
Die Begründung wird ein um einen Punkt zum Artenschutz gemäß oben stehender Abwägung ergänzt.

Die Stellungnahme zur Hecke wird zur Kenntnis genommen. Änderungen für die Planung ergeben sich nicht.

Die Begründung wird unter dem Punkt 8. „Ausgleichserfordernis / Umweltbericht“ gemäß oben stehender Abwägung und mit einem Hinweis auf den Leitfaden des LfU ergänzt.

3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 29.01.2018

Neben einer Zusammenfassung des geplanten Vorhabens verweist das WWA auf das Gutachten des Büros Ohin vom 06.08.2010 und auf seine Stellungnahme vom 08.07.2010 im Zusammenhang mit der 31. FNP-Änderung.
Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass die generelle Ausrichtung des Grundwasserleiters und die Fließrichtung von Süden in Richtung Norden verläuft. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Kiesabbauerweiterung außerhalb des Einzugsgebietes der Wassergewinnung der Stadtwerke Grafing liegen würde.
Im späteren Antragsverfahren sei die kleinräumige Grundwassersituation dann noch genauer hydrogeologisch zu beschreiben und zu beurteilen. Unter diesen Voraussetzungen könne der FNP-Änderung aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.

Stellungnahme:
In die Begründung sollte ein Punkt zu Wasserschutz eingefügt, in dem die aus der 31. FNP-Änderung bekannten Grundwasserverhältnisse dargelegt werden. Im späteren Genehmigungsverfahren ist die kleinräumige Grundwassersituation noch genauer hydrologisch zu beschreiben und zu beurteilen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung zur 4. Flächennutzungsplanänderung ist gemäß oben genannter Stellungnahme zu ergänzen.

3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 10.01.2018

Es wird auf die am westliche Rand des Geltungsbereichs bestehende 20-kV-Freileitung hingewiesen. Es wird gebeten, den Flächennutzungsplan entsprechend zu ergänzen. Der Schutzzonenbereich würde bei der 20-kV-Freileitung 8,0 m beiderseits zur Leitungsachse betragen. Es wird auf die rechtzeitige Vorlage von Plänen zum Kiesabbau zur Stellungnahme hingewiesen.

               Behandlungsvorschlag:
Die von der  Bayernwerk Netz GmbH betriebene bestehende 20 kV-Leitung am Westrand des Plangebiets wird mit beidseitigem Schutzstreifen sowie der Umspannstation wie mitgeteilt in die FNP-Änderung übernommen. In der Begründung wird auf die rechtzeitige Vorlage der Genehmigungsplanung hingewiesen.

3.5 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 01.02.2018

Der LBV hat keine Einwendungen, sofern keine wiesenbrütenden Vogelarten betroffen sind. Dies müsse unbedingt geklärt werden; ggf. müsse ein entsprechender Ausgleich geschaffen werden.
Der LBV möchte sich dem Vorhaben nicht in den Weg stellen, da der Materialbedarf vorhanden sei und lange Zubringerwege für die Versorgung der Region vermieden werden sollen.

               Stellungnahme:
Bezüglich der wiesenbrütenden Vogelarten wird auf die Abwägung und Beschlussfassung unter 3.2 Landratsamt Ebersberg,  C aus naturschutzfachlicher Sicht, Punkt 1 verwiesen. Der Sachverhalt wird in die Begründung übernommen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Landesbund für Vogelschutz keine weiteren Einwände vorträgt.

Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Beschlussfassung zu Ziff. 3.2 verwiesen. Weitere Änderungen am Flächennutzungsplan sind nicht erforderlich.

3.6  gemeinsame Stellungnahme von Rindinger Bürgern mit insg. 54 Unterzeichnern Schreiben vom 14.01.2018, eing. 07.02.2018
               
Es wird auf die Sitzung des TA vom 14.04.2015 Bezug genommen, in der ein Verkehrsgutachten beauftragt werden sollte. Die Einwender gehen davon aus, dass dieses Gutachten nicht erstellt wurde, nachdem es in keiner der folgenden Sitzungen erwähnt wurde. Es wird die Ansicht vertreten, dass ohne ein solches Gutachten eine sachliche Einschätzung der durch das Vorhaben ausgelösten Verkehrsbelastung nicht erfolgen könne.
Die Annahme des Vorhabenträgers, wonach täglich mit 1 – 2 LKW-Fahrten zu rechnen sei, wird angezweifelt. Es wird dargelegt, dass bei dieser Annahme höchstens 6.750 m³/Jahr abgebaut werden können. Dies würde in erheblichem Widerspruch zu der vor Ort anzutreffenden Abbautiefe stehen.
Die verkehrliche Erschließung sei nicht ausreichend. Die Straße zwischen Traxl und Rinding habe eine asphaltierte Breite von 4,60 m. Für Lkw-Begegnungsverkehr müsse eine Breite von mind. 6 m vorhanden sein. Die vorhandenen Bankette wären nicht für dauerhaftes Befahren geeignet.
Die Einwender würden die Notwendigkeit des Kiesabbaus anerkennen. Bei einer weiteren Ausweitung der Kiesabbauflächen müssten aber auch die Straßen ertüchtigt werden. Sollte dies nicht möglich sein, wäre von weiteren Ausweisungen Abstand zu nehmen.
Ein genereller Zwang weitere Flächen in Rinding auszuweisen würde aufgrund der bestehenden Konzentrationszonen im Bereich der Schafweide nicht bestehen.

               Stellungnahme:
Ein Verkehrsgutachten, wie in der TA-Sitzung vom 14.04.2015 bereits angesprochen, sollte zeitnah in Auftrag gegeben werden.
Dabei sollen sowohl die momentanen wie auch die durch die Erweiterung zu erwartenden LKW-Bewegungen realistisch ermittelt und berücksichtigt werden. Im Rahmen dieser Untersuchung wird der Antragsteller für die Erweiterung der Kiesabbauflächen aufgefordert, die tatsächlichen Fahrten aus dem bisherigen Abbau und die zu erwartenden LKW-Fahrten aus dem zukünftigen Abbau darzulegen.

Im Rahmen des Verkehrsgutachtens soll auch aufgezeigt werden, in wieweit Verbesserungen evtl. durch Ausbaumaßnahmen an besonders problematischen Stellen oder auch durch Maßnahmen im verkehrsrechtlichen Bereich erreicht werden können. Hierbei soll auch eine mögliche Einbahnregelung geprüft werden.
Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass für ein solches Gutachten ein Zeitbedarf von mindestens 3 – 4 Monaten einzurechnen ist.
Die einseitige Konzentration des Kiesabbaus nördlich des Stadtgebiets an der Schafweide würde zu weiteren, vermeidbaren Fahrwegen durch das ohnehin bereits stark belastete Ortszentrum führen. Eine dezentrale Verteilung der Kiesabbaugebiete ist demgegenüber zu bevorzugen.

Behandlungsvorschlag:
Ein Verkehrsgutachten, wie in der TA-Sitzung vom 14.04.2015 bereits angesprochen, wird zeitnah in Auftrag gegeben.
Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, die tatsächlichen LKW-Fahrten aus dem bisherigen Abbaugebiet sowie die zu erwartenden LKW-Fahrten aus dem zukünftigen Abbaugebiet und die bisherigen Abbaumengen nachvollziehbar darzulegen.

3.7 Bürger 1, Schreiben vom 11.01.2018

               Der Einwender ist gegen eine Erweiterung der Kiesgrube aus folgenden Gründen:
               - Die Dorfstraße sei zu schmal (LKW-Begegnungsverkehr sei nicht möglich)
               - Abstand von der Straße zum Wohnhaus mit ca. 3,74 m sei zu gering;
                 es würden Schäden am Gebäude durch Erschütterungen befürchtet
               - Unzumutbare Lärmbelästigung und Feinstaubbelastung
               - Gefährdung von Kindern, Fußgänger und Radfahrer werden befürchtet.

               Es wird eine Einbahnregelung für den LKW-Verkehr dringend empfohlen.

               Stellungnahme:
               Hier wird auf die Stellungnahme zu Ziff. 3.6 verwiesen.

               Behandlungsvorschlag:
               Hier wird auf den Behandlungsvorschlag zu Ziff. 3.6 verwiesen.

Diskussionsverlauf

Von Stadtrat Mühlfenzl und Stadträtin Will wird zusammenfassend vorgetragen, dass sich Kiesabbau generell auf die ausgewiesenen Konzentrationsflächen beschränken sollte. Zudem wird angeführt, dass rekultivierte Flächen nicht mehr die Qualität hätten, die Flächen vor einem Kiesabbau haben.
Andere Stadträte stimmen dem weiteren Kiesabbau in Rinding zu, allerdings sollte zunächst durch das angestrebte Verkehrsgutachten die Belastung und die möglicherweise vorzunehmende Ertüchtigung des Straßennetzes im Umkreis des Kiesabbaus untersucht werden.

Beschluss

Der Stadtrat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 06.03.2018 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.
Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB und stimmt den erläuterten Beschlussvorschlägen zu.
Der Stadtrat billigt die 4. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Erweiterung Kiesabbaufläche Rinding II“ mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 06.03.2018.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen, sobald das o. g. Verkehrsgutachten vorliegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 7

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5. 6.FNP-Änderung westlich Haselbacher Weg; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 20.02.2018 ö beschließend 9
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Vorgeschichte:
Am 28.07.2015 wurde der Einleitungsbeschluss für die 6. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst und der Entwurf i.d.F.v. 06.04.2017 in der Sitzung vom 18.07.2017 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 25.10.2017 bis 28.11.2017 durchgeführt.
Die Behandlung der Stellungnahmen erfolgte am 12.12.2017 im Technischen Ausschuss, am 19.12.2017 im Stadtrat.
Anschließend wurde die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 09.01.2018 bis 09.02.2018 durchgeführt.
Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen keine Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.

1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regionaler Planungsverband München
1.2        Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.4        Vermessungsamt Ebersberg
1.5        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        Kreisjugendring Ebersberg
1.8        Evang.-Luth. Pfarramt, Ebersberg
1.9        Deutsche Post, Freising
1.10        Deutsche Telekom AG, Landshut
1.11        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München
1.12        Deutsche Funkturm GmbH, München
1.13        Stadt Grafing
1.14        Markt Kirchseeon
1.15        Landesbund für Vogelschutz, Zorneding
1.16        Klimamanager, Stadt Ebersberg
1.17        Freiwillige Feuerwehr, Stadt Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 08.01.2018
2.2        Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schreiben vom 30.01.2018
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde
2.4        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
2.5        Kath. Pfarramt Ebersberg
2.6        Erzbischöfl. Ordinariat München
2.7        Bayernwerk AG, München
2.8        Gemeinde Steinhöring
2.9        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
2.10        Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.01.2018
3.2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 06.02.2018
3.3        Energie Südbayern, Traunreut, Schreiben vom 30.01.2018
3.4        Bund Naturschutz Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 17.01.2018
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 03.01.2018        

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde
       Schreiben vom 07.07.2016

       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Nach einem Verweis auf die bisherige Stellungnahme im Verfahren wird vorgetragen, dass diese Stellungnahme in der Sitzung am 19.12.2018 im Stadtrat behandelt worden sei.
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung wird festgestellt, dass nach Ansicht der UIB eine detaillierte Auseinandersetzung mit der vorliegenden Immissionsproblematik wünschenswert gewesen wäre bzw. die Begründung noch optimiert werden könnte. Weitere Anregungen oder Einwände würden nicht geäußert.

Stellungnahme:
Zu den immissionsschutzfachlichen Anregungen ist anzumerken, dass in Kapitel 7 der Begründung aufgrund der Anregungen der UIB Ergänzungen zu den immissionsschutzfachlichen Belangen vorgenommen wurden. Weitergehende Ergänzungen sind im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.

    1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München,
       Schreiben vom 06.02.2018
       
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Die Bau- und Kunstdenkmalpflege lehne die vorgelegten Planungen mit Entschiedenheit ab.
An der Südostecke des Planungsgebietes befinde sich die Antoniuskapelle, die in der Denkmalliste eingetragen sei. Sie sei als Wegekapelle errichtet und benötige daher einen weiten Umgriff, damit ihre Funktion sichtbar bleibe. Dieser Funktion trage der rechtswirksame Flächennutzungsplan Rechnung, da er das jetzige baumbestandene südliche Planungsgebiet als Grünfläche ausweise.
Nach den vorliegenden Planungen solle das südliche Grundstück mit 3 größeren Baukörpern bebaut werden, wobei das östliche sehr nahe rücke, so dass ein weitreichender Schaden für die Kapelle prognostizierbar sei, sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch substanziell während der Erstellung neuer Baukörper. Die neue Erschließungsstraße werde in Richtung Kapelle verbreitert, dass auch hier Schäden durch Straßenbaumaßnahmen und durch enge Wegeführung dicht an der Kapelle vorbei zu erwarten seien.
Aus diesem Grund werde die Planung der Bebauung des Flurstücks 520/2 mit Entschiedenheit abgelehnt. Gegen die Errichtung von öffentlichen Grünflächen und eines Golfplatzes gebe es keine Bedenken.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhalte dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Stellungnahme:
Da die Stellungnahme wortwörtlich der Stellungnahme der frühzeitigen Beteiligung vom 28.11.2017 entspricht und keine neuen Aspekte vorgetragen werden, wird auf die bereits in der Stadtratssitzung vom 19.12.2017 erfolgte Abwägung zu diesem Schreiben verwiesen:
„Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Flächennutzungsplan die bisher als Grünfläche dargestellte Fläche als Allgemeines Wohngebiet darstellt. Aussagen über die Anzahl von Wohngebäuden oder Verkehrsflächen sind nicht enthalten. Die St. Antonius-Kapelle ist als Baudenkmal dargestellt. Nördlich des Allgemeinen Wohngebietes ist eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bolzplatz, nicht Golfplatz, wie irrtümlich in der Stellungnahme ausgeführt, angeordnet. Weitere Darstellungen oder Aussagen sind in der 6. Änderung des Flächennutzungsplans nicht enthalten. Die vorgetragenen Bedenken beziehen sich auf die Festsetzungen des Bebauungsplans und sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in die Abwägung einzustellen. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.“  

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.

3.3        Energie Südbayern, Traunreut, Schreiben vom 30.01.2018

Von Seiten der Energienetze Bayern GmbH&Co.KG wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung der Parzelle 3 mit Erdgas geplant ist. Dies sollte in die Planung mit aufgenommen werden.

Stellungnahme:
Es ist festzustellen, dass die Anregung nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans betrifft. Eine Änderung ist deshalb nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.


3.4        Bund Naturschutz Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 17.01.2018

Von Seiten des Bund Naturschutz werde der FNP-Änderung nicht zugestimmt.
Das Grundstück am Haselbacher Weg bilde den Übergang zur freien Landschaft und entspreche fast einem Biotop. Nachdem die Gartenfläche des alten, kleinen Einfamilienhauses und der Kapelle nur extensiv bearbeitet worden sei, habe sich über die Jahre eine schützenswerte Artenvielfalt prächtiger Bäume, Sträucher und Unterholz entwickelt. Das Grundstück grenze an relativ große Gärten und sei somit ein wertvolles Verbindungsglied zur angrenzenden freien Landschaft.
Entsprechend der Artenschutzprüfung vom Dezember 2016 kämen auf dem Grundstück 5 verschiedene Fledermausraten vor, darunter 3, die auf der bayerischen roten Liste stünden. Da in dem Baugebiet sicher Rodungen stattfänden, würden durch den Verlust von Straucharten Quartiermöglichkeiten zerstört. Es seien zudem 34 verschiedene Vogelarten, zwei davon ebenfalls auf der bayerischen roten Liste, begutachtet worden.
Eine Verbesserung des Wohnraumes sei durch 4 geplante Einzelhäuser kaum gegeben. Zudem erfordere das Grundstück eine maximale Verkehrsanbindung mit Wendehammer, die für die Größe des gesamten Biotops vollkommen überdimensioniert sei. Alleine durch die Verkehrsanbindung an den Haselbacher Weg müssten zu viele Bäume gefällt werden. Die Forderung an die späteren Eigentümer, alte Hohlbäume zu erhalten, entspreche weder dem Baugeschehen noch der Einsicht der Bauwerber.

Stellungnahme:
Es ist festzustellen, dass sich die Stellungnahme detailliert mit dem Bebauungsplan auseinandersetzt. Dieser wird zwar im Parallelverfahren durchgeführt, es erfolgte aber noch keine Auslegung nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB. In der Darstellung des Flächennutzungsplans sind die detaillierten Angaben, auf die sich die Stellungnahme bezieht, nicht enthalten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge des im Parallelverfahren durchgeführten Bebauungsplans bereits eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt wurde. Diese Prüfung ergab, dass für keine Vogel- oder Fledermausart ein Schädigungs-, Störungs- oder Tötungsverbot erfüllt ist, wenn die in der Untersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse sind auf der Ebene der Flächennutzungsplanung keine artenschutzrechtliche Konflikte erkennbar, die zu einem Hindernis für die nachfolgenden Planungen führen könnten. Insofern ist keine Änderung der Planung veranlasst.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.


    1. Stadt Ebersberg Tiefbauamt, Schreiben vom 03.01.2018
Unter Hinweis auf das Schreiben vom 08.11.2017 werden umfangreiche Ausführungen zur Planung, Ausführung sowie den erforderlichen vertraglichen Regelungen hinsichtlich Kanalisation, Wasserversorgung und Straßenbau vorgetragen.

Stellungnahme:
Die Ausführungen betreffen nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans. Insofern sind keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.
Diese Punkte werden im Rahmen des Erschließungsvertrages geregelt.  

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Diskussionsverlauf

StR Goldner stellte fest, dass der Bund Naturschutz die Sichtweise der Grünen bestätigt, der Bebauung nicht zuzustimmen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB und stimmt den erläuterten Beschlussvorschlägen zu.
Der Stadtrat stellt die 6. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Westlich Haselbacher Weg“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 06.03 .2018 fest.
Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, die Genehmigung für den Flächennutzungsplan einzuholen und nach erfolgter Genehmigung öffentlich zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 4

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6. 8.FNP-Änderung -nördlich Sarreiterweg Einstellung des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.01.2018 ö beschließend 7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Stadtrat fasste am 15.03.2016 den Einleitungsbeschluss für die 8. Flächennutzungsplanänderung für das Gebiet nördlich des Sarreiterweges. Weitere Verfahrensschritte wurden nicht getätigt. Grund hierfür war die beiden Bauvorhaben auf FlNrn. 363, 364/1 und 364/2. Das Vorhaben (Errichtung eines Einfamilienhauses) auf FlNr. 364/1 wurde mit Bescheid des LRA Ebersberg vom 14.09.2017 genehmigt. Der Vorbescheidsantrag von FlNr. 363 (Einfamilienhaus) liegt noch beim LRA Ebersberg zu abschließender Entscheidung. Die Flächen wurden von der Genehmigungsbehörde als Innenbereich eingestuft. Damit ist eine Bauleitplanung nicht mehr erforderlich.
Aus Sicht der Verwaltung wird daher empfohlen, das Verfahren zur 8. Flächennutzungsplanänderung förmlich einzustellen.

Beschluss

Der Stadtrat stellt das 8. Änderungsverfahrens zum Flächennutzungsplan ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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7. Bestätigung der Wahlen zum Kommandanten und stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 7

Sachverhalt

In den Versammlungen der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf am 05. Februar 2017 und 25. Februar 2018 wurden als Kommandant Herr Johannes Reichert und als stellvertretender Kommandant Herr Ferdinand Hollerieth gewählt. Nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz bedürfen diese Wahlen der Zustimmung des Stadtrates.
Versagungsgründe sind nicht bekannt.

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den Wahlen von Herrn Johannes Reichert zum Kommandanten und Herrn Ferdinand Hollerieth zum stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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8. Beratung und Beschlussfassung über das Programm zur Vergabe von Bauland

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 30.01.2018 ö vorberatend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

In mehreren Sitzungen der Arbeitsgruppe zum Bauland zur Friedenseiche VIII (Mitglieder: Bürgermeister Brilmayer, Stadträtin Platzer, Stadträte Goldner, Otter/Zwingler und Schedo, von der Verwaltung Herr Ipsen) ist der Kriterienkatalog in den letzten Jahren überarbeitet worden. Zuletzt hatte sich der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss in seiner Sitzung am 07.02.2017 mit den Kriterien befasst. Im März 2017 sind neue Leitlinien der Europäischen Union erlassen worden, die nun vom Arbeitskreis in den bisherigen Katalog eingearbeitet worden sind. Diese neue mit den EU-Richtlinien konforme Fassung liegt allen Mitgliedern des Ausschusses vor.
Die Übereinstimmung mit den Leitlinien der EU ist von der Obersten Baubehörde noch nicht schriftlich bestätigt, mündlich aber schon in Aussicht gestellt worden.

Die Unterschiede zu den bisherigen Richtlinien liegen im Wesentlichen darin,
  • dass eine Zulassungsbeschränkung nach Ortsansässigkeit nicht mehr zulässig ist,
  • dass statt dem bisherigen Bonus-Malus-Prinzip eine Bepunktung nur noch nach dem Bonus-Prinzip mit einer vorher festgelegten Höchstpunktzahl (130 Punkte) stattfindet. Hierbei kann zwar die Ortsansässigkeit bepunktet werden, diese darf aber gemeinsam mit den Punkten für ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als 50 % der Gesamtpunktzahl betragen,
  • dass die ehrenamtliche Tätigkeit weiterhin bewertet wird, allerdings müssen Antragsteller im Besitz einer Ehrenamtskarte, Red Card o.ä. sein,
  • dass das Vermögen der Bewerber den Verkehrswert der im Einheimschenmodell verkauften Grundstücke nicht übersteigen darf und
  • dass es eine Einkommensobergrenze gibt, welche sich an dem durchschnittlichen Jahreseinkommen des Landesamtes für Statistik orientiert.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Platzer begrüßt ausdrücklich die soziale Komponente der jetzt vorliegenden Kriterien und weist darauf hin, dass künftig nur noch ein Teil der verfügbaren Grundstücke im Rahmen dieses Vergabeprogramms vergeben werden soll. Weitere Grundstücke sollen auf dem freien Markt veräußert werden.
Stadtrat Otter betont die Vorteile der Eu-Konformität und hebt den nach seiner Meinung vorhandenen Vorteil für Einheimische durch das Punktesystem hervor.
Stadtrat Schedo lobt vor allem die Belohnung der Ausführung eines Ehrenamtes durch Bepunktung.
Bürgermeister Brilmayer ergänzt, dass mit Einführung der Bewertung der Ehrenamtskarte ein objektiver Maßstab gefunden worden ist.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt das überarbeitete mit den EU-Richtlinien konforme Programm zur Vergabe von Bauland der Stadt Ebersberg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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9. Schöffenwahl für die Amtsperiode 2019 bis 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zu Beginn der Beratung erklärt sich Stadtrat Gressierer persönlich beteiligt gemäß Art. 49 der Gemeindeordnung.
Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Schöffenperiode von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht werden für die Stadt Ebersberg insgesamt 7 Frauen und Männer, die beim Amtsgericht Ebersberg und bei der Strafkammer des Landgerichtes München II als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die in der anhängenden Liste aufgeführten Personen haben sich für die Schöffenperiode 2019 – 2023 bei der Stadt Ebersberg beworben. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Schöffe sind:
mind. 25 Jahre,        nicht älter als 69 Jahre (zum Zeitpunkt der Wahlperiode), nicht vorbestraft, keine laufenden Ermittlungsverfahren, in der Gemeinde wohnhaft, gesundheitlich geeignet, nicht in Vermögensverfall geraten, kein Mitglied der Bundesregierung oder Landesregierung, kein Richter, Notar, Rechtsanwalt, Staatsanwalt, gerichtl. Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte u.ä., kein Religionsdiener ( Pfarrer), keine Verstöße gegen Menschenrechte, kein ehem.  Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR.

Aus Sicht der Verwaltung würden die auf der beiliegenden Liste benannten Personen einen guten Querschnitt durch Berufsgruppen, Alter und Geschlecht darstellen. Die Auswahl der Schöffen und Jugendschöffen wird seitens der Justizverwaltung vorgenommen.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, alle Personen aus der beiliegenden Liste in die Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Periode 2019 bis 2023 aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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10. Einführung eines Energiemanagements in der Stadtverwaltung; a) Bericht des Klimaschutzmanagers Herrn Siebel b) Antrag von Stadtrat Dr. Schulte-Langforth vom 29.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 30.01.2018 ö vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

a) Um die Implementierung eines normkonformen Energiemanagementsystems in der Stadtverwaltung abzuschließen, sind u.a. Rahmenzielsetzungen in einer sogenannten Energiepolitik festzuhalten. Die darin enthaltenen Ziele können künftig weiterentwickelt und präzisiert werden. Bei Zustimmung durch den USK soll die mit diesem Antrag vorgelegte Energiepolitik durch den Stadtrat beschlossen werden.

Der Klimaschutzmanager der Stadt Ebersberg entwickelt konform zur DIN EN ISO 50001 ein Energiemanagementsystem für die Stadtverwaltung und ihre Liegenschaften. Neben dem Aufbau eines IT-gestützten Energiecontrollings für die kommunalen Liegenschaften und dem Entwurf einer Organisationsstruktur für die Stadtverwaltung wurde in 2017 eine Energiepolitik in Zusammenarbeit mit dem AK Energiewende 2030 und der Stadtverwaltung formuliert und im Dezember 2017 von der Runde der Amtsleiter bestätigt.

Energiepolitik der Stadt Ebersberg

Die Stadt Ebersberg verpflichtet sich zur kontinuierlichen Steigerung der Energieeffizienz und dem nachhaltigen Umgang mit der Ressource Energie. Hierzu unterstützt sie auch den Erwerb energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen wenn dadurch die energiebezogene Leistung der Stadt verbessert wird. Dabei ist sie stets den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie dem Rahmen des Haushaltsplanes verpflichtet.

Die Stadt Ebersberg bekennt sich zu ihrer öffentlichen Vorbildfunktion bei der Steigerung der Energieeffizienz und dem Einsatz erneuerbarer Energien. Sie setzt in ihrem Einflussbereich Maßnahmen um, die diesem Bekenntnis Glaubwürdigkeit verleihen. Hierzu verpflichtet sich die Stadt zur Festlegung und kontinuierlichen Überprüfung strategischer und operativer Energieziele.

Die Stadt Ebersberg konzentriert sich in ihren energie- und klimapolitischen Bemühungen auf die Handlungsfelder Gebäude, Stromnutzung und  Energiesysteme. Innerhalb dieser Handlungsfelder wird die Stadt Ebersberg direkt auf die Reduktion des Energieverbrauchs Einfluss nehmen, so zum Beispiel durch die Sanierung der eigenen Gebäude und deren effizienten Betrieb.

Die Stadt Ebersberg motiviert die eigenen Mitarbeiter und die Bevölkerung zum energiebewussten Handeln. Sie unterstützt aktiv die Beratung von Kollegen, Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen über die Möglichkeiten einer nachhaltigen Energieversorgung und -nutzung.

Die Stadt Ebersberg führt zur Umsetzung dieser Ziele ein Energiemanagement in ihrer Verwaltung gemäß dem Integrierten Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg ein. Im Rahmen des Energiemanagements werden die Beschäftigten aktiv  in die Entwicklung und Umsetzung von Einsparmaßnahmen mit einbezogen und Verantwortlichkeiten festgelegt. Das Managementsystem unterliegt einer regelmäßige Überprüfung und bei Bedarf Aktualisierung. Die Kommunikation und Dokumentation des Systems erfolgt ressortübergreifend innerhalb der Organisation.

Die Stadt Ebersberg  informiert den vom Stadtrat eingesetzten AK Energiewende 2030 kontinuierlich über die Energiepolitik und ermöglicht dem AK Energiewende 2030 sich an der Fortschreibung der Energiepolitik zu beteiligen.

Diskussionsverlauf

Herr Siebel erläutert das Energiemanagementsystem als kontinuierlichen Entwicklungsprozess, welcher mit der Bestandsaufnahme und dem Beschreiben von Möglichkeiten beginnt. Erst dann sollen Schwerpunkte und Ziele formuliert werden. Aufgrund Erfahrungen anderer Energiemanagementsysteme lässt sich ein dauerhafte Einsparung im Energiebereich prognostizieren.
Aus dem Kreise des Stadtrates werden die Arbeit des AK 2030 und die des Klimaschutzmanagers ausdrücklich gelobt.
Stadträtin Schmidberger würde im Anschluss des kommunalen Klimaberichtes gern die Effekte der Gebäudesanierungen der letzten Jahre aufgezeigt bekommen.
Stadtrat Zwingler weist auf das Angebot eines thermografischen Spazierganges am 15.03.2018 um 19.30 Uhr, Start mit Vortrag im Sitzungssaal des Rathauses, hin.

b) Nachdem Herr Siebel verdeutlicht hat, dass der Inhalt des Antrages von Stadtrat Dr. Schulte-Langforth im Rahmen des Energiemanagements dargestellt werden wird, zieht er seinen Antrag zurück.

Beschluss

Der Stadtrat entspricht dem Antrag des AK Energiewende 2030 und beschließt die vorgelegte Energiepolitik und führt das entsprechende Energiemanagement ein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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11. Einführung eines Ratsinformationssystems; Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 11
Finanz- und Verwaltungsausschuss Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses 26.06.2018 ö beschließend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.07.2018 ö beschließend 11

Sachverhalt

Auf der Homepage der Stadt sind für alle Interessierten die Sitzungstermine des gesamten Jahres (https://www.ebersberg.de/deutsch/service/sitzungstermine.html) sowie alle Niederschriften von öffentlichen Sitzungen (https://www.ebersberg.de/deutsch/rathaus-service/stadtpolitik.html) zurückreichend bis in das Jahr 1995 einsehbar, eine Volltextsuche zu Recherchezwecken ist installiert. Zudem sind jeweils eine Woche vor den Sitzungen die Ladungen zu den öffentlichen Teilen lesbar. Beschlussvorlagen werden bislang grundsätzlich nicht auf der Homepage veröffentlicht. So wurde es von den Fraktionsvorsitzenden einvernehmlich vereinbart.
Der Versand der Einladungen mitsamt den Vor- und Anlagen erfolgt seit Mai 2014 (bis April 2014 erfolgte der Versand noch in Papierform) gemäß § 24 der einstimmig vom Stadtrat beschlossenen Geschäftsordnung auf elektronischem Weg per E-Mail mit Anlagen, nichtöffentliche Teile verschlüsselt.
Es ist geplant, diese Form der Übersendung im Rahmen der nächsten Änderung der Geschäftsordnung des Stadtrates (im Anschluss an die Kommunalwahl im Mai 2020) auf ein Ratsinformationssystem zu ändern. Dafür würden für den Einkauf der Software Haushaltsmittel für das Jahr 2019 beantragt und für den Einkauf von Hardware (Tablets für alle Stadträte) entsprechende finanzielle Mittel im Haushaltsjahr 2020 beantragt werden.
Sollte die bisherige Regelung der Geschäftsordnung schon vorher geändert werden sollen, ein Ratsinformationssystem also vor der nächsten Legislaturperiode eingeführt werden, könnte ähnlich wie bei der letzten Änderung der Geschäftsordnung eine Arbeitsgruppe mit je einem Vertreter der Fraktionen des Stadtrates eingerichtet werden und die Änderung für die nächste Sitzung des Stadtrates vorbereiten.
Gegebenenfalls müssten dann überplanmäßige Ausgaben im Haushalt 2018 genehmigt werden.

Diskussionsverlauf

Stadträtin Platzer erläutert den Antrag der SPD-Fraktion und verweist beispielhaft auf das vom Landkreis eingesetzte Ratsinformationssystem.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Änderung der Geschäftsordnung mit dem Ziel, ein Ratsinformationssystem einzuführen. Dazu werden von den Stadtratsfraktionen folgende Mitglieder benannt: Stadträte Goldner, Münch und Zwingler. Seitens der CSU-Fraktion wird noch ein Mitglied gemeldet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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12. Verkehr in Ebersberg; Antrag von Stadtrat Spötzl vom 25.02.2018 (verfasst am 23.02.2018)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der von Stadtrat Spötzl am 23.02.2018 verfasste Antrag ist am Sonntag, den 25.02.2018, bei der Stadtverwaltung eingegangen. Gemäß §25 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates sollen Anträge bis zum 10.Tag vor der Sitzung beim ersten Bürgermeister eingereicht werden. Das wäre in diesem Fall der 24.02.2018 gewesen. Somit ist der Antrag einen Tag zu spät eingegangen.
Der Antrag zielt auf zwei inhaltlich dem Technischen Ausschuss zugeordnete Themen ab. Zum einen werden die Erstellung eines umfangreichen Verkehrsgutachtens und zum anderen die Durchführung eines Ratsbegehrens zur Wiederaufnahme der Ost-Umfahrung Ebersberg in den bayerischen Staatsstraßenausbauplan beantragt.
Vor einer Beschlussfassung des Stadtrates über die Inhalte des Antrags sollten die Themen im zuständigen Fachausschuss beraten werden.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, den Antrag von Stadtrat Spötzl vom 25.02.2018, verfasst am 23.02.2018, zur Beratung in eine der nächsten Sitzungen des Technischen Ausschusses zu verweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö informativ 13

Sachverhalt

Bürgermeister Brilmayer gibt die im Zeitraum vom 05.02.2018 bis zum 05.03.2018 eingegangenen Spenden bekannt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Annahme der genannten Spenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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14. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 06.03.2018 ö informativ 14

Sachverhalt

Es gibt keine Wortmeldungen.

Datenstand vom 22.08.2019 09:28 Uhr