Datum: 09.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:45 Uhr bis 21:52 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag wegen Abbruch eines Nebengebäudes mit Garage und Geräteraum und Errichtung eines Anbaus zur Auslagerung einer bestehenden Wohneinheit (Whg. 2) aus dem Hauptgebäude, sowie Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen und einem Geräteraum
2 Bauantrag wegen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 813/2, Gmkg. Ebersberg, Gärtnereistraße 6
3 Bauantrag zur Erweiterung des Wohngebäudes mit Errichtung einer Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 93/1, Gmkg. Oberndorf in Unterlaufing 4
4 Bauantrag zum Neubau von 3 Wohngebäuden mit Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 867/4, -/5, -/15, -/19, Gemarkung Ebersberg, Haggenmillerstraße 9, 9a, 9b und Floßmannstraße 22; Tekturantrag wegen Zusammenlegung von Wohnungen
5 Bebauungsplan 203 - Südlich der Münchener Straße; Mitarbeiterwohnungen für die Kreisklinik; Vorstellung des städtebaulichen Rahmenplanes; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
6 Bebauungsplan Nr. 201 - westlich Richardisweg a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger gem. § 3.Abs. 1 und § 4 Abs.1 b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss TA 17.01.18 TOP 05
7 Bericht zum Ökokonto der Stadt Ebersberg; Vorstellung der bestehenden Ausgleichsflächen
8 Verschiedenes; Information zur Absage der geplanten Asphaltierung der Münchener Straße
9 Wünsche und Anfragen

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1. Bauantrag wegen Abbruch eines Nebengebäudes mit Garage und Geräteraum und Errichtung eines Anbaus zur Auslagerung einer bestehenden Wohneinheit (Whg. 2) aus dem Hauptgebäude, sowie Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen und einem Geräteraum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt, das bestehende Nebengebäude in der nordöstlichen Grundstücksecke zu beseitigen. Stattdessen soll ein nordöstlich des bestehenden Wohnhauses ein Anbau errichtet werden, in dem die 2. Wohnung aus dem bestehenden Wohnhaus ausgelagert werden soll. Die erforderlichen Stellplätze sollen im südöstlichen Bereich des Grundstück in einem Carport und einem offenen Stellplatz untergebracht werden.

Das Grundstück liegt nicht in einem Bebauungsplangebiet. Es ist damit dem Innenbereich § 34 BauGB zuzuordnen. Im Innenbereich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben hat die Errichtung einer Wohneinheit zum Inhalt und ist damit nach der Art der Nutzung zulässig.
Das Maß der baulichen Nutzung ist aus der Umgebung ableitbar. Das Vorhaben fügt sich auch nach der umbaubaren Grundstücksfläche in die Umgebung ein.

Die erforderlichen Stellplätze (1,5 Stellplätze/WE) werden im südöstlichen Grundstücksbereich nachgewiesen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt zum Bauvorhaben wegen Abbruch eines Nebengebäudes mit Garage und Geräteraum und Errichtung eines Anbaus zur Auslagerung einer bestehenden Wohneinheit (Whg. 2) aus dem Hauptgebäude, sowie Errichtung eines Carports mit zwei Stellplätzen und einem Geräteraum das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag wegen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 813/2, Gmkg. Ebersberg, Gärtnereistraße 6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

In der Sache wird auf die Sitzung des technischen Ausschusses vom 12.12.2017, TOP 3, öffentlich, Bezug genommen.
Dort wurde dem Antrag auf Vorbescheid für ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten das Einvernehmen erteilt. Das LRA Ebersberg genehmigte den Vorbescheid mit Schreiben vom 07.02.2018.

Mit dem vorliegenden Bauantrag soll ein Mehrfamilienwohnhaus mit 7 Wohneinheiten errichtet werden.

Das Bauvorhaben hält sich in seinen wesentlichen Punkten an die Vorgaben des Vorbescheids.
Die beantragte Grundfläche erhöht sich gegenüber dem Vorbescheid um 8 m². Die Grundfläche lässt sich aus der Umgebungsbebauung ableiten.  Wandhöhe mit 11,69 m ist gemäß Vorbescheid eingehalten, ebenso die Abstandsflächen.
Die notwendigen 11 Stellplätze (1,5 / WE) werden mit 10 Tiefgaragenstellplätzen und einem oberirdischen Stellplatz nachgewiesen.

Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die umliegende Bebauung ein. Auch das Rücksichtnahmegebot, dass im Rahmen des § 34 BauGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal geprüft wird, ist durch das gegenständliche Vorhaben nicht verletzt.  Insoweit ist zu berücksichtigten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die Verhinderung einer unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Wirkung auch zum Regelungszweck der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gehört und daher mit Blick auf planungsrechtliche Anforderungen zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall dann nicht verletzt ist, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (BVerwG vom BVERWG 7.12.2000 DVBl. 2001, DVBL Jahr 2001 Seite 645). So liegt der Fall hier; die Abstandsflächen können nachgewiesen werden und liegen, was die Nachbarbebauung betrifft auf eigenem Grund der Antragstellerin.
Das nördlich angrenzende Nachbargebäude ist mit seinen überwiegenden Aufenthaltsräumen nach Westen ausgerichtet, so dass durch das geplante Bauvorhaben keine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Weiterhin befindet sich auf der Südwestseite des Nachbargrundstücks eine Grenzgarage, die den gesamten Raum zwischen Grundstücksgrenze und Gebäude ausfüllt.

Die Erschließung ist gesichert; Wasser- und Kanalleitung liegen in der Gärtnereistraße an.  

Diskussionsverlauf

StR Goldner bat um Überprüfung Fußgängersituation im Bereich der Kreuzung im Zuge der Baumaßnahmen. Insbesondere sollte das Pflaster entfernt werden.
StR Otter wünschte sich einen klareren Baukörper. Nach seiner Ansicht wäre ein Bebauungsplan an dieser Stelle besser gewesen. Man sollte bei Nachverdichtungen künftig auch auf die Straßenräume achten.  
StRin Platzer stellte fest, dass das Vorhaben nicht durch besondere Schönheit besticht. Die Stadt müsse sich für die Zukunft überlegen wie mit den Problemen der Verdichtung umzugehen sei. Das Bauamt sollte hier insbesondere auf die Gestaltung der Bauvorhaben achten.
StR Schedo stellte fest, dass der Ampelstandort für den Schulweg nicht optimal ist.
Zweiter Bürgermeister Ried warnte vor einer Verdichtung um jeden Preis.
Dritter Bürgermeister Riedl bemängelte, dass ein oberirdischer Stellplatz bei sieben Wohneinheiten zu wenig sei. Die Stellplatzsatzung müsste unbedingt geändert werden.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt zum Bauvorhaben wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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3. Bauantrag zur Erweiterung des Wohngebäudes mit Errichtung einer Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 93/1, Gmkg. Oberndorf in Unterlaufing 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte das bestehende Einfamilienwohnhaus in Unterlaufing 4 um eine Einliegerwohnung erweitern.

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Es handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB; es ist als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) einzuordnen. Als sonstiges Vorhaben kann es im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Bei dem Vorhaben soll ein vorhandenes Wohngebäude auf höchstens 2 Wohneinheiten erweitert werden. Dies ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB, der eine spezielle Vorschrift gegenüber Art. 35 Abs. 2 BauGB darstellt, zulässig. Eine weitere Wohneinheit ist jedoch dann nicht mehr möglich.

Die notwendigen drei Stellplätze werden entsprechend den Vorschriften der Stellplatzsatzung nachgewiesen.
Kanal, Wasserleitung und Straße sind vorhanden, somit besteht eine gesicherte Erschließung.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt zum Bauantrag wegen Erweiterung des Wohngebäudes mit Errichtung einer Einliegerwohnung, Unterlaufing 4, 85560 Ebersberg, FlNr. 93/1, Gemarkung Oberndorf das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau von 3 Wohngebäuden mit Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 867/4, -/5, -/15, -/19, Gemarkung Ebersberg, Haggenmillerstraße 9, 9a, 9b und Floßmannstraße 22; Tekturantrag wegen Zusammenlegung von Wohnungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Firma Eurytos Immobilien GmbH beantragt für Ihr Bauvorhaben in der Haggenmiller-/Floßmannstraße folgende Änderungen:

Wegen der größeren Nachfrage nach größeren Wohnungen sollen einige kleinere Wohnungen zu größeren Einheiten zusammengelegt werden. Statt bisher 39 Wohnungen sind nun 35 Einheiten geplant.

Weiterhin sind Änderungen bei den Fenstern, Reduzierung von Dachgaubenbreiten und geringe Erweiterung bei Dachterrasseneinschnitten geplant.

Durch die Zusammenlegung der Wohnungen ergibt sich ein anderer Stellplatzschlüssel.
Bei nun mehr 35 Wohnungen sind gemäß Bebauungsplan (1.5 Stpl./WE) 53 Stellplätze notwendig.
10% hiervon sind als Besucherstellplätze nachzuweisen (5 Stellplätze). In der Tiefgarage werden 54 Stellplätze gebaut; oberirdisch entstehen 5 Besucherstellplätze, somit insgesamt 59. Damit ist der Stellplatzschlüssel erfüllt.

Für das Baugrundstück gilt der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 202 – Westlich Haggenmillerstraße. Die beantragten Änderungen berühren den Bebauungsplan nicht. Die Festsetzungen sind weiterhin eingehalten. Der Stellplatzschlüssel ist erfüllt.

Diskussionsverlauf

StR Münch stellte fest, dass hier sehr große Wohnungen im hochpreisigem Segment errichtet werden sollen. Er hätte sich an dieser Stelle Sozialwohnungen gewünscht.
StR Lachner wies daraufhin, dass in dem Gebiet durch die Nachverdichtung ein hoher Parkdruck entstehen wird. Er erinnerte an den Prüfantrag der CSU-Fraktion zur Stellplatzsatzung. Er befürchtete ein Absaufen im stehenden Verkehr.
Darüber hinaus wies er auf die enormen Aushubarbeiten hin. Der Aushub wurde mit großen LKW (40 to.) abgefahren. Bei Baumaßnahmen dieser Größenordnung müssten vorher die Straßen kontrolliert und bei Schäden eine Kostenbeteiligung des Bauherrn in Abwägung mit dem Anliegergebrauch durch vertragliche Regelungen vereinbart werden.
Erster Bürgermeister Brilmayer erläuterte, dass die Haggenmillerstraße im Zuge der Maßnahme umgebaut wird.
Die im Rahmen der beantragten Prüfung der Stellplatzsatzung besteht aus seiner Sicht Handlungsbedarf in zwei Richtungen. Einerseits muss der Stellplatzschlüssel bei privaten Bauvorhaben geprüft werden während andererseits der Schlüssel bei Sozialwohnungsbauten oftmals zu hoch ist.
Zweiter Bürgermeister Ried war froh, dass die Straßenausbaubeitragssatzung abgeschafft wurde. Hier wird der Bürger durch Baulärm belastet und hätte am Ende noch die Straßeninstandsetzung bezahlen müssen.
StR Münch schlug vor, das Thema der Stellplätze im AK Verkehr zu besprechen, da sich die Stellplätze auf den verkehrlichen Bereich auswirken würden. Nach seinem Eindruck sei im Moment das einzige Thema die Suche nach einer Umgehungsstraße.
Nach Ansicht von StR Lachner gehört das Thema nicht in den AK; dies sei ausschließlich Sache des Stadtrates.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt zum Tekturantrag wegen Neubau von drei Wohngebäuden mit Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 867/4, -/5, -/15, -/19, Gemarkung Ebersberg, Haggenmillerstr. 9, 9a, 9b und Floßmannstraße 22, 85560 Ebersberg das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Bebauungsplan 203 - Südlich der Münchener Straße; Mitarbeiterwohnungen für die Kreisklinik; Vorstellung des städtebaulichen Rahmenplanes; Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö beschließend 5

Sachverhalt

Im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung (Plangutachten) hat sich der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 13.03.2018 für den Beitrag der Arbeitsgemeinschaft Schober Architekten und Hahn Wensch Architekten aus München mehrheitlich entschieden.

Vor der Sommerpause wurde der Vorabzug des städtebaulichen Rahmenplanes in der Verwaltung unter Teilnahme des 1. Bürgermeisters, Herrn Huber, GF der Kreisklinik und Frau Keller vom LRA Ebersberg besprochen.

In der heutigen Sitzung stellt die Architektenarbeitsgemeinschaft den städtebaulichen Rahmenplan für das Wohnungsbauprojekt der Kreisklinik vor und stehen für Fragen und Anregungen zur Verfügung.

Zum weiteren Vorgehen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, sofern der vorgestellte Entwurf die Zustimmung im Ausschuss findet, den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 203 – Gebiet südlich der Münchner Straße, nordöstlich der Hochriesstraße – Mitarbeiterwohnungen für die Kreisklinik Ebersberg -  zu fassen. Nach Ausarbeitung des Bebauungsplanes kann dann unmittelbar die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange erfolgen.  

Diskussionsverlauf

Das Projekt wurde von den Vertretern des Planungsbüros ausführlich erläutert.
Im Anschluss an die Präsentation erkundigte sich Dritter Bürgermeister Riedl warum die Wohnungen des östlichsten Baukörpers Richtung des Tankstellengrundstücks ausgerichtet sind. Er richtete die eindringliche Bitte an die Planer, dies nochmals zu überprüfen.
StR Schechner stellte fest, dass sich die Klinik auch in Zukunft erweitern wird und deshalb die Tiefgarage über die gesamte Fläche des Grundstücks gelegt werden sollte. Er wies in diesem Zusammenhang auf den Vertrag mit dem E-Einz hin.  
StR Lachner erinnerte an die Aufgabenstellung, in der ein Stellplatzschlüssel von 1,0Stpl./WE gefordert war. Eine größere Zahl von Stellplätzen wäre im Interesse der Klinik. Die aktuellen Möglichkeiten sollten jetzt genutzt werden.
StRin Platzer gab zu bedenken, dass eine größere Tiefgarage auch eine realistische Finanzierung brauche. Der Bebauungsplan würde eine größere Tiefgarage ermöglichen.
Erster Bürgermeister Brilmayer wies daraufhin, dass 200 Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Eine größere Anzahl wäre dringend zu empfehlen, da bei Realisierung des Ärztehauses sich die Stellplatzfrage erneut stellen wird. Aufgrund der Ergebnisse des Bodengutachtens könnte sich eine tiefere Gründung ergeben, dann wäre der Aufwand für eine größere Tiefgarage nicht mehr so groß. Wichtig ist, die größere Tiefgarage im Bebauungsplan zu ermöglichen.
StR Goldner gefiel die Planung gut; er lobte die angemessene Berücksichtigung von Fahrradstellplätzen. Er schlug vor, die Querungshilfe in der Münchner Straße entweder zu verlängern oder zwei Inseln zu schaffen. Auch die Wohnungsausrichtung im östlichen Baukörper sollte nochmals überprüft werden.
StR Otter erkundigte sich, ob die Baufenster bzw. die Baumassen gegenüber dem Wettbewerb größer geworden sind. Die Bauräume wurden nach Angabe der Planer größer gestaltet, um mehr Flexibilität bei der Objektplanung zu erreichen.
Er bat um eine benutzerfreundliche Auslegung der Tiefgarage und regte an, bei der Gestaltung des Straßenraumes in der Münchner Straße einen breiteren Radweg anzulegen und einen Baum zu pflanzen, da das Straßenbild ansonsten sehr einengend wirken würde.
Diese Fragestellung wird im weiteren Verfahren überprüft.

Nach eingehender Beratung der Planung sind folgende Punkte im Laufe des weiteren Verfahrens zu überprüfen:
  • Wohnungsausrichtung des östlichsten Baukörpers
  • Ausgestaltung der Querungshilfe (zwei Inseln oder eine längere)
  • Straßenraumgestaltung (Radweg; Baumpflanzungen)
Anzahl der Stellplätze (es sollte eine möglichst große Zahl angestrebt werden)  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom städtebaulichen Rahmenplan für den
Bebauungsplan Nr. 203 – Gebiet südlich der Münchner Straße, nordöstlich der Hochriesstraße – Mitarbeiterwohnungen für die Kreisklinik Ebersberg in der Fassung vom 09.10.2018 mit den heute vorgetragenen Änderungen.

Der Technische Ausschuss fasst auf Basis des städtebaulichen Rahmenplanes in der Fassung vom 09.10.2018 mit den heute vorgetragenen Änderungen, den Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 203.

Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen, sobald der Bebauungsplanentwurf ausgearbeitet wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Nr. 201 - westlich Richardisweg a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger gem. § 3.Abs. 1 und § 4 Abs.1 b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss TA 17.01.18 TOP 05

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 27.07.2018 bis 03.09.2018 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie von Seiten der Öffentlichkeit bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen Nr. 2.1 bis 2.16 in einem zusammengefassten Beschluss behandelt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben bzw. keine Einwände/Bedenken vorgetragen:
- Gemeinde Steinhöring
- Markt Kirchseeon
- Stadt Ebersberg, Abt. Abfall und Umwelt
- Erzbischöfliches Ordinariat München
- LRA Ebersberg, Sachgebiet Altlasten und Bodenschutz

2. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
2.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018
2.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 18.09.2018
2.3 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 23.08.2018
2.4 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 17.08.2018
2.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.07.2018
2.6 Stadt Ebersberg, Abt. Verkehrsrecht und Schulwegsicherheit, Schreiben vom
      07.08.2018
2.7 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 29.08.2018
2.8 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.08.2018
2.9 Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 17.08.2018
2.10 Landesbund für Vogelschutz (LBV), Schreiben vom 23.08.2018
2.11 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 03.09.2018
2.12 Energie Südbayern GmbH, Schreiben vom 27.08.2018
2.13 Bayernwerk Netz AG, Schreiben vom 25.07.2018
2.14 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 21.08.2018
2.15 Bürger 1, Schreiben vom 01.09.2018
2.16 Bürger 2, Schreiben vom 17.01.2018


Behandlung der Stellungnahmen:

2.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2018

Nach einer Beschreibung des Vorhabens und des Verfahrens kommt die Regierung von Oberbayern zum Ergebnis, dass das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes erfolgen nicht.


2.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 18.09.2018

A. aus baufachlicher Sicht
Das LRA bittet um Klarstellung wie sich die Festsetzungen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen von den Festsetzungen der anderen Stellplätze unterscheiden.

Stellungnahme:
Die Unterscheidung zwischen Garagen bzw. Stellplätzen und Gemeinschaftsgaragen bzw. Gemein-schaftsstellplätzen liegt darin, das letztere sich nicht auf dem Baugrundstück selbst befinden, sondern auf einem eigenen Grundstück errichtet werden. Bei den dargestellten Stellplätzen bzw. Garagen handelt es sich in jedem Fall um die erforderlichen nachzuweisenden Stellplätze.

Behandlungsvorschlag:
Die Anmerkung wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Es wird festgestellt, dass durch die geplante Schallschutzwand mit einer Höhe von 3 m eine Vielzahl von Fassaden geschützt werden kann.
Im einzelnen wird folgendes vorgetragen:
Die schalltechnische Wirksamkeit der zulässigen Alternativen (z. B. eingezogener Balkon, teilumbauter Balkon, vorspringendes Gebäudeteil) zur Erreichung/Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würde im weiteren Verfahrensgang nicht mehr belegt und würde in die Eigenverantwortung des Bauherren fallen. Es wird gebeten zu überprüfen, ob dies so beabsichtigt sei.
Es wird gebeten, auch Wintergartenkonstruktionen bzw. verglaste Vorbauten mit aufzunehmen.
Die Stadt wird gebeten, sich mit der Frage auseinanderzusetzen welche Nachweise zukünftig gegenüber wem geführt werden sollen, falls Schallschutzalternativen nicht umgesetzt werden können.
Es würde eine eigenständige Auseinandersetzung bzw. Abwägung der Stadt mit dem Belang „Verkehrslärm“ fehlen. Dies sei im Hinblick auf § 1 Abs. 7 BauGB -  bezogen auf die örtliche Situation nachzuholen und die Begründung zu ergänzen.
Die UIB stellt fest, dass die Festsetzungen zum Gewerbelärmschutz ausreichend seien.



Stellungnahme:
aa) zu 7.2.1a
Es wird Kenntnis genommen. Die Festsetzung entspricht der Planungsabsicht der Gemeinde

bb) zu 7.2.1b
Die Festsetzung wird um „Wintergartenkonstruktionen“ bzw. „verglaste Vorbauten“ erweitert.

cc) zu 7.2.1c
Der Nachweis des Ausscheidens einer Maßnahme nach a) und b) ist mit dem Bauantrag schlüssig zu begründen. Um klarzustellen, dass bei Lösung c) das Erfordernis einer Begründung vorliegt, wird vom Planer vorgeschlagen, diese Lösung nur ausnahmsweise zuzulassen.  

Zu b) Abwägung
Die Begründung zum Bebauungsplan ist hinsichtlich der städtebaulichen Motive der Stadt Ebersberg zu den Schallschutzfestsetzungen zu ergänzen.

Zu 2. Gewerbelärmschutz
Es wird Kenntnis genommen.

Behandlungsvorschlag:
Die Festsetzungen werden um „Wintergartenkonstruktionen“ bzw. um verglaste Vorbauten erweitert.
Die Alternative c) der Festsetzung 7.2.1 ist nur ausnahmsweise zulässig.
Die Begründung zum Bebauungsplan ist hinsichtlich der städtebaulichen Motive der Stadt Ebersberg zu den Schallschutzfestsetzungen zu ergänzen.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht:
Gegen die Bebauung bestehen aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken, sofern folgende Maßnahmen berücksichtigt werden.
Als Ausgleich für verlorene Lebensräume wird angeregt, Nisthilfen an den neuen Gebäuden z. B. für Fledermäuse und Mauersegler anzubringen. Hierzu wird auf das beiliegende Merkblatt des LBV verwiesen.
Es wird auf das Entfernungsverbot von Gehölzen in der aktiven Vogelbrutzeit gem. § 44 BNatSchG und die hierzu geregelten Ausnahmetatbestände verwiesen.

Stellungnahme:
Die Anregungen der UNB werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zu Nisthilfen entsprechend dem Merkblatt des Landesbunds für Vogelschutz können in die Hinweise durch Text aufgenommen werden.
Gleiches gilt für das Entfernungsverbot von Gehölzen in der aktiven Vogelbrutzeit, welche bereits in Ziff. 1.5 der Hinweise durch Text Eingang gefunden haben und textlich noch bezüglich der Ausnahmeregelung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ergänzt werden können.

Behandlungsvorschlag:
 Die Anregungen der UNB werden zur Kenntnis genommen.
Die Vorschläge bzw. Ergänzungen werden in die Begründung bzw. in die Hinweise aufgenommen.




2.3 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 23.08.2018

Aufgrund der gegebenen Straßenbreite von etwas mehr als 3 m jedoch weniger als 5 m könne für die angrenzende Bebauung kein erfolgreicher Feuerwehreinsatz abgewickelt werden, da das Aussteigen aus dem Fahrzeug nicht / nur schwer möglich ist und kein ausreichender Platz für die Geräteentnahme aus den Fahrzeugen zur Verfügung stünde. Es wird um Ausbildung von insgesamt drei „Bewegungsflächen“ auf der Westseite des Richardisweg gebeten.
Weiterhin werden Hinweise zur Löschwasserversorgung gegeben.

Stellungnahme:
Bezüglich der Straßenbreite des Richardisweges ist auszuführen, dass die Flächen westlich der Straße im Bereich der Flurnummer 188 wegen entsprechender Schmutzwasserleitungen  nicht überpflanzt werden können und deshalb als überfahrbare Fläche (ggf. mit Rasensteinen befestigt und mit Halteverbot belegt) ausgeführt werden können. Damit würde eine Straßenbreite von mehr als 5 m zur Verfügung stehen.    

Die Seitenflächen des weiter nördlich liegenden Richardiswegs im Bereich der Flurnummer 188/4 und 186 können dort sinngemäß ausgeführt werden, so dass auch dort eine Mindestbreite der überfahrbaren Fläche von zumindest. 4 m gewährleistet ist.

Bezüglich der Aufstellfläche für die Feuerwehr wurde vom Planer ein Lösungsvorschlag erarbeitet, der bei Einvernehmen des Kreisbrandrats in die Planung eingearbeitet werden kann. Ggf. sollte überlegt werden, ob diese Fläche und ggf. auch die privaten Seitenflächen als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden sollten, um eine jederzeitige Befahrbarkeit zu gewährleisten.

Behandlungsvorschlag:
Der Vorschlag des Planers wird in den Bebauungsplan mit eingearbeitet. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird die Verwaltung beauftragt, die Widmung der Fläche zu prüfen.


2.4 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 17.08.2018

Das Gesundheitsamt gibt Hinweise auf Einbau und Benutzung von Regenwassernutzungsanlagen gemäß § 17 Abs. 6 TrinkwV

Stellungnahme:
 Die Hinweise zur Regenwassernutzungsanlagen werden zur Kenntnis genommen und können ggf. in die Hinweise durch Text aufgenommen werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise des Bebauungsplanes sind entsprechend zu ändern.


2.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.07.2018

Kanalisation
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl. Nr. 188 wird über den Richardisweg erschlossen.
Im Richardisweg befindet sich ein Mischwasserkanal (MWK) DN 200, der auf Höhe der Hs. Nr. 1 im Richardisweg endet. Der MWK hat am Endeschacht (098KM005) eine Sohltiefe von 1,01 m. Laut dem Generalentwässerungsplan der Stadt, ist der vorhandene MWK soweit  ausreichend dimensioniert, so dass die 4 geplanten Häuser, an einen in Richtung Norden bis zur Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 188 weiterführenden Schmutzwasserkanal (SWK), mittels einer Druckleitung aus den privaten Grundstücken angeschlossen werden kann. Innerhalb der Erschließung soll ein SWK im freien Gefälle auf die gemeinsame Pumpstation (PST) geführt werden. Jedes Gebäude muss hier mit einem Revisionsschacht ausgestattet werden. Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen, kann aufgrund der vorab durchgeführten Bodenuntersuchungen, vermutlich nicht wie in der Entwässerungs-satzung (EWS) der Stadt gefordert, versickert werden. Das anfallende Regewasser muss in geeigneten Anlagen (Zisternen o.ä.) gesammelt und zurückgehalten werden. Anschließend kann dann gedrosselt in den bestehenden Mischwasserhausanschluss der auf den MWK in der Eberhardstraße angeschlossen ist, eingeleitet werden. Hierfür sind unter den künftigen Parteien entsprechende Dienstbarkeiten einzutragen. Die notwendigen Entwässerungsanlagen (Hauptkanäle und Hausan-schlüsse) hat der Erschließungsträger, sowohl in der öffentlichen Straße, im Richardisweg, als auch auf den privaten Erschließungsstraßen auf eigene Kosten zu erstellen. Die im öffentlichen Raum verlegten Entwässerungsanlagen werden anschließend in den öffentlichen Unterhalt übernommen.
Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.
Mit Einreichung der Bauanträge sollten auch unbedingt die Entwässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben mit vorgelegt werden. Die Entwässerungsplanung ist  3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Wasserversorgung
Die bestehende öffentliche Wasserversorgung ist im Richardisweg durchgehend vorhanden. Die vorhandenen Wasserleitungen (WL) haben eine Dimension von DN 250 GGG und DN 150 GGG. Die Versorgung des geplanten Baugebietes mit Frischwasser, wird an der WL DN 150 GGG erfolgen. Die Anschlussleitungen für die beiden Doppelhäuser, sind über die jeweilige Zufahrt, mit einer WL DN 50 HD PE auszuführen. Für jedes Gebäude sind eigene Absperreinrichtungen vorzusehen. Die Hauptwasserleitungen incl. aller Armaturen, sowie die jeweiligen Hausanschlüsse und die notwendigen Feuerlöscheinrichtungen, hat der Erschließungsträger auf eigene Kosten zu erstellen. Die im öffentlichen Grund verlegten WL werden anschließend in den öffentlichen Unterhalt übernommen.
Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.
Mit Einreichung der Bauanträge sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden.

 Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung des Flurstückes Nr. 188, ist entsprechend dem Bebauungsplan, über den südlichen Richardisweg geplant.
Für die verkehrliche Erschließung sind zwei Zufahrten, zu jeweils zwei Stellplätzen, und zwei Zufahrten für die Erschließungswege, geplant. Aufgrund der sehr beengten Verhältnisse im Richardisweg, ist darauf zu achten, dass alle Zufahrten breit genug und gut einsichtig ausgebaut werden. Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen der Zufahrten, Stellplätze und Erschließungswege ist entsprechend der EWS der Stadt, in dafür geeigneten und den Vorschriften entsprechenden Rückhalteanlagenanlagen zu sammeln, und wie unter dem Pkt. Kanalisation beschrieben, gedrosselt über den bestehenden MWK – Hausanschluss, in den MWK Eberhardstraße einzuleiten.
Die eventuell zusätzliche Straßenbeleuchtung für den öffentlichen Straßenraum ist nach den Vorgaben der Stadt und in Abstimmung mit den Bayernwerken, auf Kosten des jeweiligen Erschließungsträgers herzustellen.
Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen.

 
Allgemein
Für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen ist zwischen dem Erschließungsträger und der Stadt Ebersberg ein Erschließungsvertrag abzuschließen. Die Erschließungsmaßnahmen sind durch Bürgschaften, die der Höhe der Erschließungskosten entsprechen, durch den Erschließungsträger gegenüber der Stadt abzusichern.
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden. Auch, und vor allem, beim späteren Ausbau der Erschließungen, sollte dies immer in engem Kontakt mit der Tiefbauabteilung, abgestimmt werden.

Stellungnahme:
Die Hinweise zur Kanalisation, Wasserversorgung und zum Straßenbau werden zur Kenntnis genommen und können in die Hinweise durch Text aufgenommen werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise sind entsprechend zu ändern.


2.6 Stadt Ebersberg, Abt. Verkehrsrecht und Schulwegsicherheit, Schreiben vom 07.08.2018

Die Zufahrten zu den Grundstücken sind ausreichend breit und gut einsehbar zu gestalten, da der Richardisweg sehr eng sei und überwiegend von Fußgängern und Radfahrern (auch Fernradweg) genutzt wird.


Stellungnahme:
Die Hinweise zur Verkehrs- und Schulwegsicherheit werden zur Kenntnis genommen. Die Einfahrten zu den Stellplätzen und Garagenhöfen sind ausreichend weit vom Richardisweg abgerückt, so dass die erforderliche Einsehbarkeit auf den Richardisweg gewährleistet ist.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.



2.7 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 29.08.2018

Es dürfen keine direkten Zufahrten auf die St. 2080 (Eberhardstraße) erfolgen.
Wegen des starken Verkehrsaufkommens sei mit Emmissionen zu rechnen. Etwa erforderliche Lärmschutzeinrichtungen würden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen.
Die bestehende Straßenentwässerung dürfe durch Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Der Straße dürfe kein Oberflächen-, Abwasser sowie Dach- und Niederschlagswasser aus den Grundstücken zugeführt werden.
Vom Sarreiterweg auf die St. 2080 seien ausreichende Sichtdreiecke nach RASt 06 (3m Tiefe, 70 m Schenkellänge parallel zur St. 2080) freizuhalten. Neue Hochbauten dürfen dort nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art sowie Stapel, Haufen etc. dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahn erheben.
Die vorhandene Stützmauer entlang der St. 2080 dürfe nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Die Standfestigkeit sei stets zu gewährleisten.

Stellungnahme:
Die Einwendungen zur Erschließung, Entwässerung sowie zum Lärmschutz, den Sichtflächen und der Stützmauer entlang der St 2080 werden zu Kenntnis genommen.
Eine Erschließung von der St 2080 ist nicht beabsichtigt. Ein Erschließungsverbot kann ggf. festgesetzt werden oder in die Hinweise durch Text aufgenommen werden.
Bezüglich des Lärmschutzes wurde eine entsprechende schalltechnische Verträglichkeitsunter-suchung in Auftrag gegeben.
Oberflächen und Niederschlagswässer werden auf den privaten Grundstücksflächen gesammelt und der Mischwasserkanalisation zugeleitet, eine Ableitung auf die St 2080 kann ausgeschlossen werden.
Das geforderte Sichtdreieck aus dem Sarreiterweg auf die St 2080 befindet sich nach Prüfung des Planers ausschließlich auf öffentlichem Grund, so dass eine Einschränkung der Sichtflächen durch Gebäude, Zäune, Ablagerungen o. dergl. ausgeschlossen werden kann.
Die Stützmauer befindet sich ebenfalls auf Straßengrund und wird durch private Baumaßnahmen nicht tangiert.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


2.8 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.08.2018

Nach einer allgemeinen Beschreibung des Vorhabens weist das WWA  auf die Lage des Baugebiets hin. Es würde in der Jungmoränenlandschaft liegen mit wallförmigen Ausbildungen an der südlichen Grenze. Das Gelände würde vom südöstlichen bis zum nordwestlichen Rand um ca. 10 m fallen. Bei auf FlNr. 188/0 durchgeführten Bohrsondierungen bis in eine Tiefe von 5 m wurde kein Grundwasser festgestellt. Hang- und Schichtenwasser seien in Moränengebieten grundsätzlich nicht auszuschließen. Aus Sicht des Baugrundgutachters sei von einer Versickerung des Niederschlagswassers auf den einzelnen Grundstücken abzusehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Wasser auf den unterliegenden Grundstücken wieder austritt und diese beeinträchtigt.
Mit der Bebauungsplanaufstellung bestünde aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis. Es wird um Beachtung folgender Punkte gebeten:
- ausreichender Objektschutz gegen Starkniederschläge (wasserdichte Keller, Öffnungen
  der Gebäude ausreichend hoch – mind. 15 cm – setzen.
- Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude ausreichend hoch über GOK
  (mind. 15 cm) setzen.
Es wird gebeten, die Niederschlagswasserbeseitigung nochmals zu überprüfen. Die Versickerung vor Ort sei möglich, falls die Kiesschichten ausreichend mächtig seien. Anderenfalls soll die Einleitung mittels Regenwasserkanal in die nahe gelegene Ebrach geprüft werden.

Stellungnahme:
Das grundsätzliche Einverständnis des WWA Rosenheim zum Bebauungsplan wird zur Kenntnis genommen.
Die empfohlenen zusätzlichen Festsetzungen zum Objektschutz gegen Starkregenfälle können gerne  unter den Hinweisen durch Text aufgenommen werden. Die Festsetzungen der Wandhöhe und deren Bezugshöhen lassen eine individuelle Anhebung des EG-Fußbodens gegenüber dem natürlichen Gelände zu.

Die Ableitung des Niederschlagswassers in die Mischwasserkanalisation erfolgt auf Empfehlung des Baugrundgutachtens. Die Anlage eines eigenen Regenwasserkanals in die Ebrach ist wirtschaftlich nicht vertretbar.

Behandlungsvorschlag:
Die Einwände des WWA werden zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zum Objektschutz werden in die Hinweise übernommen.


2.9 Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 17.08.2018

Das Amt weist auf zwei Denkmäler in der Nähe des Geltungsbereichs hin.

  • D-1-75-115-38, Ehem. Bauernhof, sog. Beim Türk, zweigeschossige Einfirstanlage mit Blockbau und flachem Satteldach, 1705, am Wirtschaftsteil Bundwerk 18.Jh.
  • D-1-75-115-46, Wohnhaus, sog. Beim Buckl, erdgeschossiger Flachsatteldachbau mit Eckrustika auf hohem Kellergeschoss, Teile in Blockbauweise, 18. und 2. Hälfte 19 Jh.

Auf FlNr. 188/3 seien in den Planungen 3 Vollgeschosse möglich. Die Baudenkmäler Semptstr. 16 sowie Richardisweg 4 würden eine lockere Bebauung wiederspiegeln, wie sie noch Mitte des 19. Jahrhunderts für die Bebauung außerhalb von Ebersberg vorhanden war. Die Denkmäler hätten maximal 2 Vollgeschosse mit flachem Satteldach. Ein Bau mit 3 Vollgeschossen direkt gegenüber dem Baudenkmal Semptstr. 16 würde das Baudenkmal erdrücken und es in seinem Wesen und seiner Wirkung erheblich beeinträchtigen. Das Amt fordert, auch den Bau auf FlNr. 188/3 auf 2 Vollgeschosse zu reduzieren.
Weiterhin werden allgemeine Hinweise zum Verfahren gegeben, wonach das Landesamt bei allen Verfahren bei denen Baudenkmäler/Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nahbereich betroffen sind, zu beteiligen sei.

Stellungnahme:
Die Festsetzung von 3 Vollgeschossen bei Fl.Nr. 188/3 gibt den derzeitigen Baubestand wieder, bei dem unterstellt wurde, dass das Dachgeschoss aufgrund seiner steilen Neigung und der Dachgauben ein Vollgeschoss darstellt. Unabhängig davon, ob das DG ein Vollgeschoss ist oder nicht, gilt hier der Bestandsschutz.
Die Wandhöhenfestsetzung von 6,30 m und die Dachneigungsfestsetzung von max. 36° für den Fall eines Neubaus lässt jedoch kein 3. Vollgeschoss zu. Insofern ist die Festsetzung auf 2 Vollgeschosse zu korrigieren.

Behandlungsvorschlag:
Die Festsetzung für FlNr. 188/3 ist auf 2 Vollgeschosse zu korrigieren.


2.10 Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 23.08.2018

Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes Merkblätter zum Vogel- und Fledermausschutz an die Bauinteressenten weiter zu geben.

Stellungnahme:
Es wird Kenntnis genommen, dass der LBV keinerlei Einwände gegen den Bebauungsplan hat.
Die Hinweise zu Niststeinen und dem Vogelschutz bei Glasflächen kann in den Hinweisen durch Text  gerne aufgenommen werden. (siehe auch Schrieben der UNB des LA EBE).

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Beschlussfassung zur Unteren Naturschutzbehörde verwiesen.


2.11 Stadt Ebersberg, Klimaschutzmanager, Schreiben vom 03.09.2018

Für Flachdächer und flach geneigte Dächer (< 15°) von Garagendachflächen, ist es energetisch und ökologisch sinnvoll Dachbegrünung festzusetzen. Mit Dachbegrünungen wird ein Beitrag zur Verminderung der Aufheizungen von Siedlungsräumen in den Sommermonaten geleistet. Des Weiteren wird bei Starkregen ein Überfluten der Kanäle verhindert, da ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers zunächst im Substrataufbau der Dachbegrünung gespeichert wird. Hier wird es dann verzögert abgegeben oder verdunstet. Formulierungsvorschlag: Flachdächer und flach geneigte Dächer von Garagenflächen kleiner 15° sind mit mindestens 75 % der Dachfläche zu begrünen.

Die Verschattung in der Heizperiode durch neu zu pflanzende Bäume auf den Südseiten der dargestellten Baukörper ist im Sinne der Reduktion der Heizbedarfe und damit verbundenen Treibhausgasemissionen möglichst gering zu halten. Es wird dringend empfohlen mit Unterstützung geeigneter Fachplaner Bäume mit geeigneter kurzer Belaubungsdauer und ausreichender Robustheit gegenüber den lokalen klimatischen Veränderungen (Hitzeperioden, Starkregen, Sturm) zu wählen.

Das private Laden von Elektro-Autos ist laut Elektromobilitätskonzept des Landkreises die wichtigste Form der künftigen Ladeinfrastruktur in Ebersberg. Bei den dargestellten Garagenplätzen sollten daher entsprechender Elektro7- oder Leerrohrinstallationen für eine spätere ausreichende Ladeleistung pro Stellplatz vorgesehen werden. Etwaige Wallboxen sind als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 Abs. 1 BauNVO) in allen Gebietstypen zulässig.

Entsprechend Art 68 Abs. 6 BayBO müssen von Baubeginn an die technischen Nachweise an der Baustelle vorliegen. Hierzu gehört auch die Energiebedarfsberechnung. Es wird dringend empfohlen die Berechnungen während der Planungsphase zu erstellen und fortzuschreiben.

Stellungnahme:
Der Vorschlag einer Begrünung von Flachdächern und gering geneigten Dächern unter 15° Neigung wird zur Kenntnis genommen. Da der Bebauungsplan bei den Haupt- und Nebengebäuden aus ortsplanerischen Gründen keine Flachdächer oder geringere Dachneigung als 18° festsetzt, ist der Vorschlag jedoch nicht umsetzbar.

Die Hinweise zur Verschattung durch Bäume werden zur Kenntnis genommen, eine Regelung durch den Bebauungsplan erscheint jedoch nicht notwendig, da Baumpflanzungen nicht ortsgebunden festgesetzt wurden.

Die Hinweise zur Elektromobilität sowie zur Energiebedarfsberechnung werden zur Kenntnis genommen. Dies betrifft allerdings nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes und wäre ggf. bei der Ausführung des Bauvorhabens zur berücksichtigen.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nicht.


2.12 Energie Südbayern, Schreiben vom 27.08.2018

Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Vor Abbruch der Gebäude seien die bestehenden Erdgasnetzanschlüsse abzutrennen. Diese Maßnahme sei kostenpflichtig und wäre rechtzeitig vor Beginn der Abbrucharbeiten zu beauftragen.

Stellungnahme:
Es wird Kenntnis genommen, dass vor Abriss der Gebäude die Abtrennung bestehender Erdgasanschlüsse zu beauftragen ist.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


2.13 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 25.07.2018

Es wird auf bestehende Leitungen im Plangebiet hingewiesen. Mit der Planung besteht Einverständnis sofern keine Leitungen oder Anlagen dadurch beeinträchtigt werden.

Stellungnahme:
Der Hinweis auf bestehende Versorgungseinrichtungen der Bayernwerke wir zur Kenntnis genommen.
Eine Karte zur Lage der Einrichtungen liegt dem Planer nicht vor.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


2.14 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 21.08.2018

Es wird auf vorhandene Telekommunikationslinien hingewiesen, die durch die Baumaßnahmen berührt werden könnten. Es soll darauf geachtet werden, dass diese Anlagen nicht verändert werden müssen oder beschädigt werden.
Auf das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 wird hingewiesen.

Stellungnahme:
Der Hinweis auf bestehende Telekommunikationslinien der Telekom wird zur Kenntnis genommen.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis auf das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013“ wird in die Begründung mit aufgenommen.




2.15 Bürger 1, Schreiben vom 01.09.2018

Es wird vorgetragen, dass bei der Planung die Verkehrssicherheit nur unzulänglich behandelt wurde. Die Verdichtung mit fünf Wohnhäusern hätte einen zusätzlichen Anliegerverkehr mit zehn Fahrzeugen plus Besucher- und Lieferverkehr zur Folge.
Der Richardisweg sei ein von Fußgängern stark frequentierter Weg, der eine alternativlose Verbindung vom Stadtkern zum Klostersee/Tal/Ebersberger Forst ermöglicht. Zahlreiche Schulkinder, Schulklasssen, Wandergruppen (Senioren), sowie Fahrradfahrer (allen voran Kinder) und Freizeitsportler  würden den Weg benutzen.
Der Weg entlang der Eberhardstraße sei nicht für die vorgenannte Nutzung geeignet. Ein sicheres Überqueren der Eberhardstraße sei für die genannte Personengruppe kaum möglich. Die Fußgängerampel an der Abzweigung nach Hohenlinden sei ein notwendiger Behelf, könne jedoch nicht dazu führen, dass die Eberhardstraße den Richardisweg als Weg für Fußgänger entlasten oder gar ersetzten würde.
Der Richardisweg sei sehr eng. Begegnungsverkehr von zwei PKW sei nicht möglich. Fußgänger müssten auf die Böschung ausweichen, Personen die einen Kinderwagen schieben zwingen Autofahrer dazu im Schritttempo hinter ihnen her zu fahren. Dieser unmöglichen Situation werde versucht durch Verbreiterungen von Einfahrten und einer Abflachung des Geländes im Bereich des Grundstücks Richardisweg 3 abzuhelfen. Dies würde lediglich eine Entschärfung des Problems darstellen, mehr jedoch nicht. Große Bereiche wären weiterhin extrem eng und unsicher.
Ein besonders neuralgischer Punkt sei die Kreuzung Richardisweg/Sarreiterweg/Semptstraße. Die Ein- und Ausfahrt sei trotzt Spiegel unübersichtlich, eng und unfallträchtig. Zwei Fahrzeuge kommen beim Einbiegen nicht aneinander vorbei. Sollte an der geplanten Verdichtung festgehalten werden, müsste der Richardisweg an der Einmündung zum Sarreiterweg so verbreitert werden, dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeikommen.
Es könne nicht im Sinne einer vernünftigen und am Bürger orientierten Planung sein, die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmer den teilweise durchaus berechtigten Interessen einer Verdichtung unterzuordnen. Fußgänger und Radfahrer hätten es in Ebersberg an nicht wenigen Stellen ohnehin schwer (z. B. Sarreiterweg).
Es wird deshalb gebeten, weniger Neubauten zuzulassen und Einmündung vom Richardisweg zum Sarreiterweg so zu verbreitern, dass Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer reduziert werden.

Stellungnahme:
Die vorgetragenen Anregungen und Bedenken werden zur Kenntnis genommen.
Die getroffenen Festsetzungen lassen statt dem zum Abriss stehenden Bungalow 4 neue Wohneinheiten zu, so dass in Summe auf FlNr. 188 drei neue Wohneinheiten entstehen.
Selbst bei Berücksichtigung einer moderaten Nachverdichtung der weiter nördlich anschließenden Grundstücke, entsteht dadurch nur eine marginale verkehrliche Mehrbelastung.    

Eine weitergehende Verbesserung der Verkehrssituation ist planerisch nicht mehr möglich.
Der Bebauungsplan sieht in den Bereichen, auf denen der Neubau von Gebäuden oder eine Nachverdichtung auf Grundstücken ermöglicht werden soll, bereits Maßnahmen zur Verbreiterung des nutzbaren Straßenquerschnitts durch das Abrücken der baulichen Anlagen von der Straßenbegrenzungslinie vor. Durch die Anordnung von Rangierflächen bzw. Zufahrten zu den Garagen und Stellplätzen entsteht eine Vielzahl von Ausweichflächen, die den Begegnungsverkehr erlauben.
Zusätzlich ist die verkehrliche Anordnung einer Tempo-30 Zone möglich.
Ggf. sollte überlegt werden, ob die privaten Seitenflächen nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet werden sollten, um eine jederzeitige Befahrbarkeit zu gewährleisten (siehe auch Abwägung zum Schreiben der Kreisbrandinspektion des LA EBE).

Die angesprochene Engstelle beim Anschluss des Richardiswegs in den Sarreiterweg ist baulicher Bestand. Da der Bebauungsplan in diesem Bereich lediglich den Baubestand festschreibt und kein zusätzliches Baurecht ausweist, ist eine Grundstücksabtretung aus Fl.Nr. 188/3 für eine Verbreiterung des Straßenanschlusses kaum realisierbar.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Widmung der privaten Seitenflächen zu prüfen. Änderungen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich.


2.16  Bürger 2, Schreiben vom 17.01.2018

Das Anwesen Richardisweg 1 ½ soll zumindest teilweise in Familienbesitz gehalten werden. Es wird für ein junge Familie eine größere Doppelhaushälfte als 120 m² Wohnfläche gewünscht. Weiterhin soll eine Schwester dort einziehen, die aufgrund einer Schwerbehinderung entsprechenden Platz benötige.
Es soll die Möglichkeit bestehen, eine Doppelhaushälfte größer und eine kleiner zu gestalten und die Möglichkeit eines Treppenhauses als „Vorbau“. Möglicherweise könnte auch der gesamte Baukörper ein bisschen größer werden.


Stellungnahme:
Die vorgetragenen Bauwünsche der Familie bezüglich der Möglichkeit der Errichtung eines Doppelhauses werden zur Kenntnis genommen.
 
Der Bebauungsplan stellt einen Bau- und Planungsspielraum von ca. 203 m² zur Verfügung auf dem eine Grundfläche von 150 m² nur für das Hauptgebäude (ohne Balkone, Terrassen, Kellerlichtschächte und Kelleraußentreppen)  und eine Geschossfläche von 300 m³ realisiert werden kann, die mögliche zusätzliche Nutzung im Dachgeschoss nicht eingerechnet.
Diese Werte entsprechen den üblichen Abmessungen bzw. Größen für die Errichtung eines normalen Doppelhauses.

Die derzeitige Grundfläche des Bestandsgebäudes beträgt ca. 114 m². Der Bebauungsplan lässt somit eine Nachverdichtung der Grundfläche von ca. 25 % zu.  Eine noch größere Nachverdichtungsmöglichkeit, würde den städtebaulichen Charakter des Baugebietes negativ beeinflussen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes erfolgt nicht.


Beschluss:
Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 2.1 bis 2.16:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.10.2018 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Brilmayer regte an, die Schallschutzwand nicht direkt an die Stützwand, sondern etwas abgerückt,  in das Grundstück zu setzen und ordentlich zu begrünen. Es sollte nochmals geprüft werden, ob Lösungen auch ohne Wand (z. B. Maßnahmen am Gebäude) möglich wären.
StR Münch äußerte Bedenken wegen möglichen Schallreflexionen auf die gegenüberliegende Straßenseite. Die Verwaltung wird diese Frage an das Gutachterbüro weitergeben.
Nach Ansicht von StR Otter würde das heutige Straßenbild erhalten bleiben, wenn man die Wand ca. 3 m zurücksetzen würde.
StR Riedl bat, die geplante Kanalerschließung nochmals zu überprüfen.
Zweiter Bürgermeister Ried sprach sich ebenfalls für eine zurückgesetzte und begrünte Wand aus.
StR Goldner wollte wissen, ob der Richardisweg als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen werden kann.
StR Schedo erläuterte hierzu, dass ein verkehrsberuhigter Bereich nur mit Umbauten im Straßenraum zulässig sei. Man kam überein, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch verkehrsrechtliche Anordnung soweit wie möglich nach unten gesetzt werden soll.
StR Otter bedauerte den Verlust des Hohlwegcharakters und forderte mehr Grün zwischen den Zufahrten. Er bat darum den Richardisweg durch einen Pfosten zu sperren, damit dieser nicht als Umgehung genutzt werden kann. Er erkundigte sich, wer die Umbaukosten für die Straße bezahlen würde.
Das Quellwasser, das in der Stellungnahme des WWA angesprochen wurde, sollte im Bebauungsplan berücksichtigt werden.  

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.10.2018 zu Eigen.

  2. Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Enwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.10.2018.

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Bericht zum Ökokonto der Stadt Ebersberg; Vorstellung der bestehenden Ausgleichsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö informativ 7

Sachverhalt

In einer der letzten Sitzung des Technischen Ausschusses wurde aus der Mitte des Gremiums die Verwaltung beauftragt,  eine Aufstellung der auf dem Stadtgebiet bestehenden Ausgleichsflächen zu erstellen und über deren Entwicklungsziele und –zustand zu berichten. Laut Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde  existieren aktuell im Stadtgebiet  etwa  140 anerkannte Ausgleichsflächen bzw. Teilflächen. Bei 30 dieser Flächen handelt es sich um städtische Ausgleichsflächen. Ein Bericht über alle Ausgleichsflächen ist mit einem erheblichen  Aufwand verbunden.  Daher wird in einem ersten Schritt über das Ökokonto der Stadt und die städtischen Ausgleichsflächen  (Lage, Größe, Entwicklungsziel, Verwendung, Pflege) berichtet.

Der Bericht über die städtischen Ausgleichsflächen dient der Information der Mitglieder des Technischen Ausschusses. Eine Beschlussfassung ist nicht notwendig.

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8. Verschiedenes; Information zur Absage der geplanten Asphaltierung der Münchener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö informativ 8

Sachverhalt

Die bereits in der Oktoberausgabe des Ebersberger Stadtmagazins angekündigten Asphaltierungsarbeiten in der Äußeren Münchener Straße zwischen Schmiedwirt und Reitgesinger Kreuzung, wurden aufgrund von Lieferschwierigkeiten beim Bitumen, im beiderseitigen Einverständnis zwischen der ausführenden Firma und der Stadtverwaltung, abgesagt.  
Die beauftragte Firma teilte schriftlich mit, dass sie die Fertigstellung dieser Maßnahme nicht garantieren kann, weil die Lieferungen von Bitumen sehr unregelmäßig kämen.
Hintergrund für die Lieferprobleme ist die Explosion in der Raffinerie von Vohburg bei Ingolstadt. Durch den Ausfall dieser Anlage bestehen derzeit Lieferschwierigkeiten im gesamten südbayerischen Raum.  
Die Stadt und die Baufirma haben sich daher geeinigt, die Maßnahme im nächsten Frühjahr zu den vereinbarten Konditionen durchzuführen. Der genaue Ausführungstermin wird in den nächsten Wochen durch das beauftragte Ingenieurbüro fixiert.
Die für die Maßnahme notwendigen HH – Mittel waren für 2018 eingestellt und auch genehmigt. Die Tiefbauabteilung schlägt daher vor, diese Mittel zurückzustellen, um die Maßnahme im Frühjahr 2019 umgehend durchführen zu können.

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9. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.10.2018 ö informativ 9

Sachverhalt

StR Schedo teilt mit, er sei aus der Bürgerschaft angesprochen worden, dass zuviele Wahlplakate im Stadtgebiet aufgestellt wurden.
Erster Bürgermeister Brilmayer teilte in diesem Zusammenhang mit, dass sich bis auf die AfD, die Bayernpartei und die Freien Wähler  alle an die Plakatierungsvorschriften halten würden.
Zweiter Bürgermeister Ried entgegnete, dass der Ortsverband der Freien Wähler nicht mit der Landtagswahl beschäftigt sei. Er konnte keine Plakate außerhalb der vorgegebenen Anschlagtafeln erkennen.

StR Lachner erkundigte sich nach dem Inhalt der Denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis i. S. Osteria.
Antwort der Verwaltung:
Es soll auf der Ostseite ein Außenkamin errichtet werden. Seitens der Stadt bestanden keine bauplanungsrechtlichen Bedenken. Der Antrag wurde auf dem Verwaltungsweg ans Landratsamt weitergeleitet.

Dritter Bürgermeister Riedl forderte eine schnelle Besichtigung der Ampelanlage an der Schwabener Straße / Hohenlindner Straße sowie eine Änderung der Ampelschaltung. Wenn Fußgänger die Schwabener Straße überqueren, haben die Autofahrer in der Hohenlindner Straße „Grün“. Hier würden oftmals sehr gefährliche Situationen zwischen Autofahrern und Fußgängern entstehen. Bei Grün für Fußgänger müssten alle Ampeln für den Fahrverkehr auf Rot schalten. Außerdem bestünden Blendungsprobleme wenn Fahrzeuge aus der Hohenlindner Straße in die Schwabener Straße / Eberhardstraße ausfahren würden.
Antwort der Verwaltung:
Die Sache wird umgehend an die zuständigen Behörden herangetragen.

StR Münch wollte wissen, ob in letzter Zeit an der Ampel Veränderungen vorgenommen wurden.
Antwort der Verwaltung:
Über Änderungen ist nichts bekannt.

StR Otter wies auf die Funde bei den Kanalarbeiten am Marienplatz hin. Er lobte die Vorgehensweise der Verwaltung in dieser Sache und stellte fest, dass wichtige Erkenntnisse für die Ebersberger Geschichte gewonnen werden konnten.
Er wies noch auf eine Pressemitteilung des Bauministeriums hin, wonach die Stadt Ebersberg mit  30.000 € im Rahmen der Städtebauförderung gefördert wird.    

Datenstand vom 25.07.2019 16:07 Uhr