Datum: 26.02.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 20:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt 2019
2 7. Flächennutzungsplan-Änderung Hundeübungsplatz Aßlkofen; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Vollzug des BayStrWG; Neuerlass der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen zur Winterzeit und die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen (Winterdienst- und Reinigungsverordnung)
4 Verschiedenes
5 Wünsche und Anfragen

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1. Beratung und Beschlussfassung über den Haushalt 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanz- und Verwaltungsausschuss Sitzung des Finanz- und Verwaltungsausschusses 14.02.2019 ö beschließend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.02.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die umfangreichen Unterlagen zum Haushalt sind allen Stadträten digital, auf Wunsch auch in Papierform, zugegangen. Herr Gibis trägt anhand einer Präsentation zunächst das Rechnungsergebnis des Haushaltes 2018 vor und stellt dieses in den Vergleich zum Plan 2019. Im Folgenden erläutert Herr Gibis die Entwicklung des Gesamthaushaltes und die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt in den letzten Jahren. Die Entwicklung der Personalkosten, der Schulden und der Rücklagen werden dargestellt.
Die Großprojekte Schulsanierung mit Digitalisierung, Neubau der Turnhalle mit Mensa, Baumaßnahmen an Kindergärten, die anstehenden Sanierungen vom Waldsportpark, des Hallenbades, des Gemeindehauses in Oberndorf, von Straßen sowie Investitionen im Wasser- und Abwasserbereich dominieren den Vermögenshaushalt. Herr Gibis stellt mit der Entwicklung der Steuern die größten Einnahmepositionen dar.
Eckpunkte des Haushalts 2019:
Gesamtbeträge jeweils in Einnahmen und Ausgaben:
Vermögenshaushalt:     12.341.400 €, Verwaltungshaushalt: 32.365.036 €.
Als Zuführung vom Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt sind 2.432.500 € geplant.
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungen wird auf 7.285.000 € festgesetzt, Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
Die Hebesätze bleiben mit 400% für Grundsteuer A und B sowie 360% bei der Gewerbesteuer gegenüber 2018 unverändert.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000 € festgesetzt.

Herr Gibis zieht als Fazit:
  • Auch in den Folgejahren ist mit einem um ca. 1 Mio € geringerem Gewerbesteueraufkommen als in den Jahren 2015 bis 2017 zu rechnen.
  • Die Zuführung zum Vermögenshaushalt fällt vor allem deshalb entsprechend geringer aus.
  • Eine übergreifende Kürzung der Ansätze im Verwaltungshaushalt ist aufgrund der eher sparsam als großzügig getroffenen Bemessung als auch der vertraglichen  Verpflichtungen der Stadt haushalterisch nicht anzuraten. Es gilt der Grundsatz, dass die Haushaltsansätze nicht überschritten werden dürfen. Bei erheblichen Überschreitungen muss ein Nachtragshaushalt aufgestellt werden.
  • Sollte der Stadtrat hoffnungsvoller sein als die Kämmerei, könnte der Ansatz bei der Gewerbesteuer  um weitere 200.000 € erhöht werden.
  • Hohes Investitionsvolumen (insb. Turnhalle Floßmannstr., Straßenbau, Entwässerung und Wasserversorgung; insg. 8,36 Mio. €, 2018= 2,59 Mio. € Einnahmen bereits berücksichtigt)  
  • Weitgehende Finanzierung aus dem Haushalt wie bisher wird in 2019 so nicht zu machen sein. Eine Kreditermächtigung in Höhe von 7,285 Mio. € ist erforderlich. Dadurch könnte die Verschuldung auf insg. 20,785 Mio. EUR anwachsen. Die Kämmerei hofft jedoch, dass durch einen positiven Verlauf im Haushaltsjahr diese Kreditermächtigung nur teilweise beansprucht werden muss.
  • Auch künftig ist strikte Haushaltsdisziplin in Planung und Umsetzung erforderlich:  Erfüllung von Kern- und Pflichtaufgaben vor freiwilligen Leistungen!
  • Künftige Investitionsvorhaben sollten mehr denn je auch mit einer haushalterischen Würdigung betrachtet und entschieden werden. In Anbetracht der steigenden Verschuldung muss die Frage erlaubt sein, ob die Stadt sich das ein oder andere auch leisten kann, so wünschenswert es auch wäre.

Diskussionsverlauf

Für die CSU-Fraktion tragen Stadtrat Gressierer, für die SPD-Fraktion Stadtrat Münch, für Bündnis90/Die Grünen Stadträtin Schmidberger, für die Freien Wähler Stadtrat Zwingler und für die FDP Stadtrat Spötzl vor.
Bürgermeister Brilmayer führt zur anstehenden Neuverschuldung aus, dass sich für die Schuldentilgung 2 Mio. € in der Rücklage befinden, die Sanierung des Gemeindehauses mit der wertschöpfenden Errichtung von fünf Wohnungen zusammenhängt und letztlich auch die Grundstückskäufe in Friedenseiche in der Verschuldung abgebildet sind. Wenn diese Positionen aus der Verschuldung herausgerechnet werden würden, wäre die Pro-Kopf-Verschuldung geringer.
Stadtrat Otter tut sich schwer mit der Position Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in der Investitionsplanung und beantragt, über den Investitionsplan separat abzustimmen.
Unter den Stadträten entzündet sich eine lebhafte Erörterung zum Investitionsplan und der Position zum Feuerwehrgerätehaus. Daraus geht deutlich hervor, dass mit dieser Anlage zum Haushaltsplan 2019 keineswegs eine Beschlussfassung über das weitere Vorgehen zum Feuerwehrgerätehaus einhergeht.
Stadtrat Mühlfenzl beantragt, über die Sanierung der alten B304 (Hsh-Stelle 630.514.950) separat abzustimmen, da er diese Straßenbaumaßnahme nicht befürwortet.

Beschluss:
Der Stadtrat erklärt sich mit der Investitionsplanung des Haushaltsplanes 2019 einverstanden.

23 Ja : 0 Nein

Beschluss:
Der Stadtrat befürwortet die Sanierung der alten B304 (Hsh-Stelle 630.514.950).

21 Ja : 2 Nein

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den vorliegenden ausgeglichenen Haushaltsentwurf 2019 (nebst Haushaltssatzung) einschließlich Anlagen. Dabei ist ein eventuell verbleibender Sollüberschuss für zukünftige Haushaltsjahre der Rücklage zuzuführen. Die Verwaltung wird ermächtigt, Kreditverträge für die im Haushalt 2019 veranschlagten Kreditaufnahmen selbstständig zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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2. 7. Flächennutzungsplan-Änderung Hundeübungsplatz Aßlkofen; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.02.2019 ö vorberatend 6
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.02.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 15.12.2015 wurde der Einleitungsbeschluss für die 7. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 21.11.2018 bis 21.12.2018 durchgeführt.

1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.3        Amt für ländliche Entwicklung, München
1.4        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.5        Kreisjugendring Ebersberg
1.6        Markt Kirchseeon
1.7        Bund Naturschutz, Ebersberg
1.8        Amt für Familie und Kultur
1.9        Wasser- und Bodenverband Hörmannsdorf
1.10        Stadt Grafing
1.11        Landesbund für Vogelschutz, Zorneding
1.12        Bayerischer Bauernverband, München

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 27.11.2018
2.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 16.01.2019
2.3        Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 16.01.2019
2.4        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft, Schreiben vom 27.11.2018

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.11.2018
3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom
          16.01.2018
3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom
          14.12.2018
3.4        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 17.12.2018





Behandlung der Stellungnahmen:

    1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 21.01.2016
      Nach einer kurzen Darstellung der Planung wird auf die Erfordernisse der Raumordnung hingewiesen:
- Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft
- Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Siedlungseinheiten
- Festlegung von Bereichen, die für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht
  kommen
- Sicherung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in den
  landschaftlichen Vorbehaltsgebieten
In der landesplanerischen Bewertung wird festgestellt, dass das Plangebiet unmittelbar an die Bebauung der Siedlung Aßlkofen anschließe. Obwohl sich Aßlkofen planungsrechtlich im Außenbereich befinde, sei der Ort aus landesplanerischer Sicht in engem baulichen Zusammenhang mit dem Stadtgebiet Ebersberg zu sehen. Des Weiteren liege Aßlkofen gemäß Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ des Regionalplans der Region München in einem Bereich, der für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht komme.
Aus diesen Gründen sei aus landesplanerischer Sicht eine Zersiedelung der Landschaft nicht zu befürchten. Die Sicherung einer bereits bestehenden Freizeiteinrichtung gebe den Anlass, die Flächen nicht als neue Siedlungsfläche im Sinne des LEP-Ziels 3.3 zu bewerten, sofern sichergestellt sei, dass damit lediglich eine geringfügige Inanspruchnahme von Flächen verbunden sei. Dadurch wäre auch nicht zu erwarten, dass mit der Realisierung des Vorhabens ein Ansatzpunkt für eine neue Siedlungsentwicklung im Außenbereich entstünde.  
Laut der Begründung sei eine verstärkte bauliche Entwicklung in der weiteren Planfolge nicht zu erwarten. Dies könne jedoch aus landesplanerischer Sicht zum derzeitigen Kenntnisstand auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht abschließend bewertet werden. Daher werde zum Umfang der baulichen Anlagen erst im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens Stellung genommen.
Der Standort liege gemäß Karte 3 „Landschaft und Erholung“ des Regionalplans der Region München am Rand des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 „Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring“. Aus landesplanerischer Sicht werde aufgrund der randlichen Lage und der geringen Größe nicht davon ausgegangen, dass durch das Vorhaben Sicherungs- und Pflegemaßnahmen beeinträchtigt würden.
Zusammenfassend wird als Ergebnis festgestellt, dass das Vorhaben bei Beachtung der o.g. Punkte im nachfolgenden Bauleitplanverfahren grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspreche.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass aus Sicht der Stadt Ebersberg keine weitere städtebauliche Entwicklung vorgesehen ist. Die vorhandenen derzeitigen Nutzungen, Bolzplatz und Hundeübungsplatz können weiterhin bestehen bleiben. Weitere planerische Aktivitäten von Seiten der Stadt sind derzeit nicht beabsichtigt. Insofern ergibt sich für den Flächennutzungsplan kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde,
       Schreiben vom 16.01.2019
Nach einer ausführlichen Behandlung der Planung aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird festgestellt, dass Einverständnis mit der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung bestünde. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Hundeübungsplatz seit über 10 Jahren und der Bolzplatz seit über 30 Jahren genutzt würden. Beide Anlagen hätten in diesem Zeitraum keine Beschwerden verursacht.
Aufgrund der Lage der beiden Plätze, der Abschirmung durch die vorgelagerten landwirtschaftlichen Gebäude, der vorhandenen Abstandsfläche zu den nächstgelegenen Immissionsorten, der Schutzbedürftigkeit dieses Immissionsortes sowie der bisherigen Beschwerdefreiheit der Anlagen gehe die Untere Immissionsschutzbehörde auch weiterhin von einer Umgebungsverträglichkeit der Anlagen aus. Die Notwendigkeit einer detaillierten Immissionsprognose werde nicht gesehen.
Nach Ansicht der Unteren Immissionsschutzbehörde könnte die Begründung hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Belange noch ergänzt werden.


Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass die Erläuterungen bezüglich der Immissionen, soweit sie im Rahmen des Flächennutzungsplans relevant sind, in der Begründung ergänzt werden. Für weitere immissionsschutzfachliche Untersuchungen besteht im Rahmen des Flächennutzungsplans keine Veranlassung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird gemäß der Abwägung hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Belange ergänzt.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg,
       Schreiben vom 14.12.2018
Im Westen grenze auf 20 m ein kleines Waldstück an die Planungsfläche an. Es werde deshalb angeregt, mit dem Waldeigentümer eine Vereinbarung über die Verkehrssicherungspflicht für die vom Wald ausgehende Gefahren für die Nutzer des Übungsplatzes zu treffen. Da der Wald durch ein Straße angetrennt sei, sei es natürlich möglich, dass die Frage der Verkehrssicherung bereits in diesem Zusammenhang geklärt worden sei.

Stellungnahme:
Bezüglich der Verkehrssicherung sind keine Vereinbarungen bekannt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich der Baumbestand gegenüber der Fläche befindet, die nicht als Bolzplatz genutzt wird. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.


3.4        Tiefbauamt Stadt Ebersberg, Schreiben vom 17.12.2018
Bezüglich Wasserversorgung und Kanalisation wird von Seiten des Tiefbauamtes festgestellt, dass die baulichen Anlagen des Hundeübungsplatzes nicht an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz angeschlossen seien. Es bestünden Anschlussmöglichkeiten. Im Falle eines Anschlusses seien die entsprechenden Planunterlagen 3-fach beim Tiefbauamt der Stadt Ebersberg zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Die verkehrliche Erschließung sei gesichert. Ein Stellplatznachweis gemäß der städtischen Satzung sei beizubringen.
Allgemein werde darauf hingewiesen, dass notwendige Erschießungsmaßnahmen vom jeweiligen Antragsteller in Abstimmung mit der Stadt Ebersberg durchzuführen seien.

Stellungnahme:
Die Planungen bezüglich Ausbau und Herstellung von Erschließungs- sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen sind nicht Gegenstand des Flächennutzungsplans. Insofern besteht für den Flächennutzungsplan kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2. Der Stadtrat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 7. Änderung des Flächennutzungsplans einzuarbeiten.

3. Der Stadtrat billigt die 7. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich Begründung mit Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 26.02.2019.

4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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3. Vollzug des BayStrWG; Neuerlass der Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen zur Winterzeit und die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen (Winterdienst- und Reinigungsverordnung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.02.2019 ö vorberatend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.02.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Verordnung über die Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Ebersberg muss erneuert werden.
Hierzu schlägt die Verwaltung folgende Neufassung der Verordnung vor:


Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)

 


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS  2011-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2017 (GVBl. S. 388), erlässt die Stadt Ebersberg folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Ebersberg.


§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,20 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG).


Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände abzustauben oder auszuklopfen; Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Ablaufrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. Entsprechendes gilt auch für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,20m verlaufenden Linie
innerhalb der Fahrbahn,

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.


(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9
Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.


(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind.


§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.



Schlussbestimmungen


§ 12
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ......................in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom .27.11.2001 außer Kraft.



Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)


Straßenreinigungsverzeichnis

Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grünstreifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

Münchener Straße ………………………………………………………….……….
Staatsstraße 2080 (St 2080 – Wasserburger Straße/Bahnhofstraße/Marienplatz/Eberhardstraße/Schwabener Straße)
Staatsstraße 2086 (St 2086 – Hohenlindener Straße)
Heinrich-Vogl-Straße……………………………………………………...………..
Eichthalstraße……………………………………………………………….……….
Dr.-Wintrich-Straße bis zum Beginn der Tempo-30-Zone………….……….......
Gärtnereistraße………………………………………………………..….………..
Pleiningerstraße (Süd)
Ulrichstraße (Nord)
Wildermuthstraße


Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahn-
ränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

alle übrigen Straßen.....................................................................................
 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) gemäß vorstehendem Vorschlag.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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4. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.02.2019 ö informativ 4

Sachverhalt

Bürgermeister Brilmayer gibt die Spende, die im Zeitraum vom 18.12.2018 bis zum 25.02.2019 eingegangen ist, bekannt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Annahme der Spende .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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5. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 26.02.2019 ö informativ 5

Sachverhalt

  1. Auf Anregung von Stadträtin Schmidberger sagt Bürgermeister Herr Brilmayer zu, eine bienenfreundliche Bepflanzung vor dem Rathaus mit der Stadtgärtnerei zu besprechen. In diesem Zusammenhang bittet er darum, auch die letzten Werbeschilder des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ abzunehmen.
Stadträtin Behounek bittet darum, neu eingestellte Texte auf der Homepage der Stadt Ebersberg mit dem Erstellungsdatum bzw. aktuali sierte Texte mit dem Aktualisierungsdatum zu versehen.

Datenstand vom 22.08.2019 09:36 Uhr