Vorgeschichte:
Am 16.12.2014 wurde der Einleitungsbeschluss für die 5. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst und der Entwurf i.d.F.v. 16.12.2014 gebilligt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 27.05.2015 bis 29.06.2015 durchgeführt.
Die Behandlung der Stellungnahmen erfolgte am 14.07.2015 im Technischen Ausschuss, am 28.07.2015 im Stadtrat. Am 15.12.2015 wurde ein Ergänzungsbeschluss im Stadtrat gefasst.
Anschließend wurde die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 20.01.2016 bis 22.02.2016 durchgeführt.
Mit Ausnahme der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Posteingang 08.03.2016, gingen alle Stellungnahmen fristgerecht ein.
1. Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.2 Deutsche Telekom AG, München
1.3 Deutsche Funkturm GmbH, München
1.4 Freiwillige Feuerwehr, Ebersberg
1.5 Stadtgärtnerei Ebersberg
1.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.7 Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.10 MVV, München
1.11 Stadt Grafing
1.12 Gemeinde Forstinning
1.13 Vermessungsamt Ebersberg
1.14 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.15 Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München
1.16 Landesbund für Vogelschutz, Zorneding
1.17 Bayerischer Bauernverband, München
1.17 E.ON Netz GmbH, Bamberg
1.19 Bayernwerk AG, Netzcenter Ampfing
1.20 IHK, München
1.21 Staatliches Bauamt, Rosenheim, Fachbereich Straßenbau
1.22 Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.23 Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.24 Landkreis Ebersberg
2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 25.01.2016 (per E-Mail)
2.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Straßenverkehrsbehörde, Schreiben vom 19.01.2016
(per E-Mail)
2.3 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 19.02.2016 (per E-Mail)
2.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 09.02.2016 (per E-Mail)
2.5 Kreisheimatpfleger, Herr Krammer, Schreiben vom 25.01.2016
2.6 Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 16.02.2016
2.7 Bayernwerk AG, München, Schreiben von 26.01.2016
2.8 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 03.02.2016
2.9 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 25.01.2016
2.10 Energie Südbayern, Traunreut, Schreiben vom 29.01.2016
2.11 Kabel Deutschland GmbH, München
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 21.01.2016
3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 03.03.2016 (Per E-Mail), Eingang 08.03.2016
Untere Immissionsschutzbehörde
3.3 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 03.03.2016 (Per E-Mail), Eingang 08.03.2016
Untere Naturschutzbehörde
3.4 Bund Naturschutz, Ebersberg, Schreiben vom 17.02.2016 (per E-Mail)
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.01.2016
Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 21.01.2016
Unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 09.06.2016 wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspreche.
In dem Schreiben sei auch vorsorglich darauf hingewiesen worden, dass ggf. eine landesplanerische Prüfung hinsichtlich des Handels von Autoteilen und Autozubehör erforderlich sei.
Unter Hinweis auf die Abwägung vom 28.07.2015, in der erläutert werde, dass kein neuer Handelsbetrieb angesiedelt würde, sondern nur eine Betriebsverlagerung stattfinde, wird festgestellt, dass eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs von ursprünglich 0,68 ha auf 1,36 ha vorgesehen sei. Davon entfalle ca. 0,99 ha für das Autohaus und ca. 0,37 ha für Ausstellung/Stellplätze.
Eine erneute landesplanerische Bewertung sei dadurch nicht veranlasst. Der Standort befinde sich in einem Bereich, der für die Siedlungsentwicklung besonders in Betracht komme.
Dem Vorhaben könne weiterhin grundsätzlich zugestimmt werden.
Stellungnahme:
In dem Schreiben wird auf die vorgenommenen Änderungen in der Darstellung der 5.Änderung des Flächennutzungsplans sowie in der Begründung Bezug genommen. Anregungen zur Ergänzung oder Änderung der Planung werden nicht vorgetragen. Insofern wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planung nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde,
Schreiben vom 03.03.2016, eingegangen am 08.03.2016
Nach dem Hinweis auf die Stellungnahme vom 17.06.2015 wird festgestellt, dass als neuer Gesichtspunkt lediglich eine Verlagerung des bestehenden Autohandel-Geschäftsbetriebs enthalten sei. Unter der Voraussetzung, dass die erheblichen Vorbelastungen der betroffenen Nachbarschaft durch die bestehenden Gewerbegebiete und das bestehende Sondergebiet und die zu erwartenden Lichtimmissionen durch die Ausstellungsflächen für KFZ in die entsprechenden immissionsschutzfachlichen Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit einbezogen würden, bestünden keine immissionsschutzfachlichen Bedenken.
Stellungnahme:
Wie in dem Schreiben festgestellt, werden sämtliche immissionsschutzfachlich relevanten Belange im Rahmen des Bebauungsplans abgearbeitet. Die entsprechenden Hinweise in der Begründung sind enthalten. Insofern ergibt sich für den Flächennutzungsplan kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.3 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde,
Schreiben vom 03.03.2016, , eingegangen am 08.03.2016
Die Stadt Ebersberg plane mit der 5. Änderung die Rücknahme der im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche und eine Überbauung mit einer weiteren Kfz-Ausstellungsfläche.
Die diesbezügliche Grünflächenfestsetzung entlang der Schwabener Straße mit ihrer Aufweitung zum Ortstrand sei von maßgeblicher orts- und landschaftsplanerischer Bedeutung. Der derzeit rechtswirksame Flächennutzungsplan habe in Abstimmung mit der Landschaftsplanung diese herausragende Bedeutung erkannt und deshalb die Festsetzung „Grünfläche“ getroffen. Auf die Erhaltung der besonderen Blickbeziehung zum Alpenpanorama sei auch im Erläuterungsbericht deutlich hingewiesen. Dieses landschaftliche Erlebnis werde durch die Überprägung mir einer weiteren Kfz-Ausstellungsfläche erheblich beeinträchtigt.
Es werde um Verständnis gebeten, dass die Umwidmung dieser landschaftlich bedeutsamen Grünfläche aus naturschutzfachlicher Sicht sehr kritisch gesehen werde.
Stellungnahme:
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Flächennutzungsplan, nicht wie im Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde aufgeführt, keine Rechtsverbindlichkeit aufweist. Ebenso enthält der Flächennutzungsplan grundsätzlich keine rechtsverbindlichen Festsetzungen, sondern nur Darstellungen, die nicht rechtsverbindlich sind.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan selbst ist die Fläche als Obstwiese dargestellt. In der Begründung In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist erläutert, dass diese Eingrünung dargestellt ist, um eine gute Eingangs- bzw. Ausgangssituation zu schaffen.
Ein wichtiger Aspekt für die Darstellung der Obstwiese war, die Blickbeziehung zum Alpenpanorama freizuhalten.
Mit der Darstellung als Sondergebiet „Ausstellung KFZ/Stellplätze“ in der vorliegenden 5. Änderung des Flächennutzungsplans wird die Nutzung der Fläche geändert.
Durch die nachfolgende verbindliche Bebauleitplanung wird durch entsprechende rechtsverbindliche Regelungen gewährleistet, dass eine baumbestandene Fläche entsteht, die zwar nicht die Qualität einer Obstwiese aufweist, aber dennoch die Freihaltung der Sichtbeziehung zum Alpenpanorama gewährleistet. Wie in der Begründung zur 5. Änderung des FNP erläutert, handelt es sich um eine funktionsgerechte Erweiterung eines ansässigen Betriebes, der aus organisatorischen Gründen einen einzigen zusammenhängenden Standort benötigt. Sachgerechte Planungsalternativen im Stadtgebiet der Stadt Ebersberg
stehen nicht zur Verfügung.
Trotz der Bedenken aus naturschutzfachlicher Sicht, die einerseits verständlich sind, andererseits aber in der Gesamtbetrachtung nur einen Teilaspekt widerspiegeln, stellt die vorgesehene Planung hinsichtlich der Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes unter Abwägung der unterschiedlichen Belange und Interessen eine städtebaulich verträgliche Lösung dar. Insofern ergibt sich für den Flächennutzungsplan kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.4 Bund Naturschutz, Ebersberg, vom 17.02.2016
Nach wie vor werde die Erweiterung des Firmengeländes Autohaus Grill, Fl.
Nr.1048/2, in einem Umfang von 1,36 ha und damit eine Änderung des Flächennutzungsplanes abgelehnt. Der Teilbereich sei im FNP als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Obstwiese dargestellt. Die Funktionen der derzeit unversiegelten Flächen für den Naturhaushalt würden weiter eingeschränkt. Durch diese erneute Versiegelung stelle sich ein Verlust der Bodenfunktionen und eine Veränderung des Oberflächenwasserabflusses ein. Es werde hier eine Fläche von 1,36 ha versiegelt, um eine optimale Präsentation von Autos zu gewährleisten. Ob dies einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Wirtschaftsstandpunktes Ebersberg darstelle und die Sicherung von Arbeitsplätzen
garantiere, erschließe sich weniger. Sicher ergebe sich aus dieser Bebauung aber eine weitere Beeinträchtigung der Natur am Ebersberger Forst.
Der Bund Naturschutz orientiere sich weniger an dem optischen Eindruck, mit dem sich eine Stadt darstelle, sondern an den Eingriffen der Natur. Allerdings könne man diesem nördlichen Teil Ebersbergs nicht mehr von einem Landschaftsbild, sondern nur
noch von einem weitläufig versiegelten Autostadtbild sprechen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung würde sich durch eine intensivere Nutzung des Firmengeländes im Norden erübrigen.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei der 5. Änderung des FNP nicht um eine Erweiterung von Siedlungsflächen im Sinne einer Neuausweisung handelt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen bereits als Gewerbeflächen dargestellt. Dies ist auch in Kapitel 4.2 der Begründung erläutert. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich, da die ausschließlich beabsichtigte Nutzung „Autohaus“ in einem Gewerbegebiet nicht zulassungsfähig ist. Die 5. Änderung des Flächennutzungsplans greift nicht über den räumlichen Geltungsbereich des rechtswirksamen Flächennutzungsplans hinaus. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit der Planung dem Anbindungsgebot gemäß Ziffer 3.3 LEP 2013 genüge geleistet und der Zersiedlung der Landschaft entgegengewirkt wird.
Mit der Planung werden in der Folge auch Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet, wodurch die aktuellen Funktionen der derzeit unversiegelten Flächen für den Naturhaushalt eingeschränkt werden oder verloren gehen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt die ordnungsgemäße Abarbeitung der Eingriffsregelung.
Für den Flächennutzungsplan ergibt sich deshalb kein Änderungsbedarf.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
3.5 Tiefbauamt Stadt Ebersberg
In Bezug auf die Erschließung habe sich aus Sicht der Tiefbauabteilung nichts Grundlegendes verändert. Die Erschließung der Fl.Nr. 1048/2 über die Fl.Nr. 1048/1 sei zwingend mit darzustellen. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die Stellungnahme vom 17.06.2015 verweisen.
Stellungnahme:
Das Schreiben vom 17.06.2015 wurde in der Sitzung am 28.07.2015 bereits umfassend und ausreichend behandelt und abgewogen.
In dieser Sitzung wurde auch schon darauf verwiesen, dass bereits eine mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim weitestgehend abgestimmte Planfassung vorliegt, die im Rahmen des Bebauungsplans Berücksichtigung findet.
Insofern sind Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Planung nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht.
Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.