Datum: 14.06.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:18 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:25 Uhr bis 21:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr.842 und 842/10, Gmkg. Ebersberg, Floßmannstraße 5a und 7
2 Bauantrag zum Anbau einer Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 1718, Gmkg. Oberndorf, Englmeng 6a
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung aunf dem Grundstück FlNr. 342, Gmkg. Ebersberg, Am Priel
4 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 597/57, Gmkg. Ebersberg, Beim Doktorbankerl 16
5 Bauantrag zum Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Garage auf dem Grundstück FlNr. 361/2, Gmkg. Ebersberg, Mühlweg 5
6 Gesamtfortschreibung Regionalplan München; Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Bay. Landesplanungsgesetz
7 Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 127.1 Ruhensdorf; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung der Satzung
8 Entwicklungssatzung Nr. 204 Ruhensdorf; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Entwicklungssatzung
9 Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 140 Mailing; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung der bestehenden Satzung
10 Verschiedenes
11 Wünsche und Anfragen

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1. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr.842 und 842/10, Gmkg. Ebersberg, Floßmannstraße 5a und 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 1

Sachverhalt

Da der Technische Ausschuss die vorherige Vorbescheidsanfrage in der Sitzung am 12.04.2016 negativ beurteilt hat, werden nun zwei neue Planungsvarianten vorgestellt. Die beiden Bestandsgebäude (Floßmannstr. 5a und 7) sollen abgebrochen werden und durch ein gestaffeltes Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage ersetzt werden. Variante 2 ist das Ergebnis einer Bauberatung von der Stadt, wobei hier keine verbindlichen Wandhöhen oder Außenmaße angegeben wurden.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der einfachen Bebauungspläne Nr. 10 und Nr. 13 (aus den Jahren 1950) und beurteilt sich zudem nach § 34 BauGB.

Zur Planung ist zu sagen, dass das Grundstück von Osten nach Westen ansteigt und dadurch unklar ist, welcher Bezugspunkt für die angegebenen Wandhöhen herangezogen wurde. Es wird daher vorgeschlagen die Firsthöhe der westlichen Nachbarbebauung als Bezugshöhe im Beschluss anzugeben. Laut Planzeichnung beträgt hier die Differenz in der Variante 2 2,20 m Neubau/ Bestand.

Variante 1
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das beantragte Mehrfamilienhaus in seiner Kubatur, der Wandhöhe (8,20 m; Nachbargebäude 4,40 m und 6 m) und der Geschossigkeit (E + 2 + D) nicht in die nähere Umgebung ein. Die Höhe bis First beträgt 12,50 m. Auch sind die dargestellten Krüppelwalmdächer ortsuntypisch.
Die vom Bauherrn gestellte Frage zum Vorbescheid, ob die geplante Bebauung in Bezug auf die Höhenentwicklung genehmigungsfähig ist, sind aus Sicht der Verwaltung mit nein zu beantworten.  Die Frage, ob die Gebäudegrundfläche vorstellbar wäre, kann aus Sicht der Verwaltung bejaht werden.

Variante 2
Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das beantragte Mehrfamilienhaus in seiner Kubatur, der Wandhöhe (7,55 m; Nachbargebäude 4,40 m und 6 m) und der Geschossigkeit (E + 1 + D) in die nähere Umgebung ein. Die Höhe bis First beträgt 10,65 m. Hierdurch wird eine maßvolle Nachverdichtung im Innenstadtbereich gefördert. Insgesamt wirkt der Baukörper deutlich ruhiger.
Die vom Bauherrn gestellte Frage zum Vorbescheid, ob die geplante Bebauung in Bezug auf die Höhenentwicklung genehmigungsfähig ist, sind aus Sicht der Verwaltung mit ja zu beantworten.  Die Frage, ob die Gebäudegrundfläche vorstellbar wäre, kann aus Sicht der Verwaltung ebenfalls bejaht werden.

Diskussionsverlauf

StR Goldner regt an die Gebäude zu trennen und die Firstrichtungen zu drehen.


StR Lachner erkundigt sich nach der Lage der Stellplätze, da diese in der Planung nicht ersichtlich sind.

Beschluss 1

„Entwurf 1“ wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Technische Ausschuss stimmt dem geplanten „Entwurf 2“ des Bauvorhabens mit der Maßgabe zu, dass die Dachneigung mindestens 27 Grad betragen muss und der First des Neubaus maximal 2,20 m über dem First des westlichen Bestandes liegen darf. Er erteilt auf dieser Grundlage zum beantragten Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Anbau einer Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 1718, Gmkg. Oberndorf, Englmeng 6a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist der Anbau einer Einliegerwohnung an das bestehende Gebäude.

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB (Innenbereich).

Die Aufstockung ist aus Sicht der Verwaltung nach den Einfügungsgrundsätzen des § 34 BauGB zulässig. Die Abstandsflächen können durch den Teilabbruch der Scheune im südlichen Bereich eingehalten werden.

Die erforderlichen 2 Stellplätze für die neue Wohneinheit werden auf dem Grundstück (1 Stellplatz im Carport, 1 offener Stellplatz) nachgewiesen.

Die betroffenen Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben seine Zustimmung und das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung aunf dem Grundstück FlNr. 342, Gmkg. Ebersberg, Am Priel

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 3

Sachverhalt

Beantragt ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung.

Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB (Innenbereich).

Für dieses Bauvorhaben gibt es einen gültigen Vorbescheid vom 20.01.2016 (Az. LRA: V-2015-3058; Stadt: 100/2015). Demnach ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung grundsätzlich planungsrechtlich zulässig. Die überbaute Grundfläche des Neubaus darf 10 x 10 m im Hauptkörper und zwei Vollgeschosse aufweisen, wobei diese Maße auf den Angaben des Vorbescheidsantrages beruhen.

Der nun vorliegende Antrag weicht von diesen Maßen ab. Der Hauptkörper ist mit ca. 9,50 m zwar schmäler, aber mit ca. 13,50 m deutlich länger als das geplante Einfamilienhaus im Vorbescheid. Zudem weist das Gebäude nun drei Vollgeschosse (II + D) auf, im Vorbescheid wurden zwei Vollgeschosse (E + D) genehmigt.

Es werden vier Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen (2 Carport-Stellplätze, 2 offene Stellplätze), drei Stellplätze wären aufgrund der städtischen Satzung erforderlich.

Aus Sicht der Bauverwaltung fügt sich der Baukörper mit der abgeänderten Grundfläche zwar noch in die nähere Umgebung ein, jedoch wird bezüglich der geplanten Geschossigkeit mit drei Vollgeschossen (die primär durch massive Abgrabung des natürlichen Geländes ermöglicht werden) die Einfügungsmerkmale des § 34 BauGB nicht erfüllt. Zudem wird die nahe Anordnung des Carports und der Stellplätze direkt an die Straßenkante in die „ grüne“ Sichtachse „Am Priel“ als äußerst kritisch gewertet. Der Carport und die Stellplätze sollten auf einer Achse zur bestehenden Nachbargarage im Westen – und somit von der Straße zurückgesetzt – liegen, um das prägende Ortsbild zu bewahren.

Diskussionsverlauf

Seitens der Stadträte Goldner und Otter wird zur Beurteilung ein Modell im Maßstab 1/200 mit Umgebungsbebauung gefordert.

Bezüglich der vorliegenden Planung bestehen seitens der TA-Mitglieder Bedenken für die Zufahrt- möglichkeit des Familienbades und des Hotels.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben nicht zu und verweigert das gemeindliche Einvernehmen. Dem Bauwerber wird empfohlen, bei der Bauverwaltung einen Beratungstermin zu vereinbaren.
Sollte der Antragsteller den Antrag nicht zurückziehen wird die Verwaltung ermächtigt, eine Veränderungssperre gem. §§ 14, 16 und 17 BauGB zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 597/57, Gmkg. Ebersberg, Beim Doktorbankerl 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage.
 
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 185 – Beim Doktorbankerl.

Die erforderlichen zwei Stellplätze werden in der Doppelgarage nachgewiesen.

Für das Bauvorhaben sind jedoch einige Befreiungen erforderlich und auch beantragt:

-        Die südliche Terrasse soll um eine unterkellerte Terrasse erweitert werden, um Raum für Gartengeräte zu schaffen. Ein Bereich von ca. 1,40 m x 5,75 m längs zur Gebäudeausrichtung überschreitet nach Süden hin die festgesetzte Baugrenze (Plan Grundriss UG).
-        Der Dachfirst wird um 0,54 m nach Süden hin verschoben, um die Raumhöhe in den südlichen Räumen des OG optimal zu nutzen. Die zulässigen Wandhöhen werden dadurch nicht überschritten (Plan Schnitt A-A). Der Bebauungsplan gibt unter Festsetzung A 5.3.1 allerdings symmetrische Satteldächer vor.
-        Um einen homogenen Geländeübergang zum östlichen Grundstück und eine verbesserte Nutzung des Gartens zu schaffen, wird eine Befreiung von den Festsetzungen A 10.1 (Abgrabungen bis max. 0,80 m bezogen auf das natürliche Gelände) und 10.2 (Stützmauern bis max. 0,50 m bezogen auf das natürliche Gelände) beantragt. Das Gelände wird dem Nachbargrundstück angepasst und mit Hilfe einer Stützmauer im Süden befestigt. Für diese Geländegestaltung samt Stützmauern wurden in der Vergangenheit bereits mehrere Befreiungen erteilt. Die Ausführung der Stützmauer sollte analog der Nachbarausführung in Naturstein erfolgen. Die Ausführung der Geländemodellierung zum westlich gelegenen öffentlichen Weg ist den vorhandenen Geländeniveau anzupassen.

Die Abstandsflächen werden im nördlichen Bereich überschritten. Die Prüfung und Genehmigung einer Abweichung obliegt dem Landratsamt (der betroffene Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt).

Alle angrenzenden Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Aus Sicht der Verwaltung können die beantragten Befreiungen erteilt werden, da die Befreiungen städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

Diskussionsverlauf

Nach eingehender Beratung und Diskussion unter den TA-Mitgliedern wurde entschieden über die Befreiungen getrennt abzustimmen.

1. Dachform
2. Befreiung Überschreitung der Baugrenzen
    Befreiung der Festsetzungen zu Stützmauern und Aufschüttungen

Beschluss 1

1. Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben samt den erforderlichen Befreiungen zur
    Dachform zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 4

Beschluss 2

2. Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben samt den erforderlichen Befreiungen zu
   den Baugrenzen, Stützmauern und Aufschüttungen seine Zustimmung und erteilt das
   gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Abbruch eines Gebäudes und Neubau einer Garage auf dem Grundstück FlNr. 361/2, Gmkg. Ebersberg, Mühlweg 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 5

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und beurteilt sich nach §35 BauGB.
Bereits 2015 wurde der Antrag für den Abbruch und die Errichtung des Ersatzbaues auf Fl.Nr. 361 in unmittelbarer Nachbarschaft (gleicher Grundstückseigentümer und Bauherr) genehmigt.
Der Bauherr beabsichtigt den Bestandsbau abzubrechen und an gleicher Stelle mit nahezu der gleichen Grundfläche wieder zu errichten.
Zur bestehenden Bebauung jedoch, werden die Abstandsflächen geringfügig nicht eingehalten. Da die Abstandsflächenprüfung dem LRA obliegt, wird hier dem Bauherrn geraten, sich dort beraten zu lassen.

Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich aus § 35 Abs.2 BauGB (sonstige Bauvorhaben) in Verbindung mit § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB (Ersatzbau).

Beschluss

Dem Bauvorhaben stimmt der TA einstimmig zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen .

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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6. Gesamtfortschreibung Regionalplan München; Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Bay. Landesplanungsgesetz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2016 ö beschließend 9
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Regionale Planungsverband München (RPV) hat am 10.12.2015 die Gesamtfortschreibung des Regionalplans beschlossen:

Der Fortschreibungsentwurf wurden der Stadt Ebersberg im Anhörungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurde die Frist zur Stellungnahme bis 17.06.2016 festgelegt.

Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 10.05.2016 beschlossen, in heutiger Sitzung erneut über den Inhalt der geplanten Stellungnahme zu beraten. Den Fraktionen wurde der 1. Entwurf der Stellungnahme, mit der Bitte um Anmerkungen zur Stellungnahme bis zum 01.06.2016, vorab zugesendet. Die eingegangenen Anregungen wurden in den 2. Entwurf der Stellungnahme übernommen und dem Ausschuss erneut zur heutigen Sitzung zugesendet.
 

Diskussionsverlauf

Nach kurzer Diskussion wurde beschlossen über folgende 3 Punkte des Antwortschreibens getrennt abzustimmen und zwar

1. zu Pkt. 1.1 überörtliche Verbindungen, Umgehungsstraße
2. zu Pkt. 1.2 Trenngrün
3. zu Pkt. 2    Ausbau Bahnlinie

Beschluss 1

1. Der Technische Ausschuss beauftragt die Verwaltung, Pkt. 1.1 der Stellungnahme an den RPV
   zu übermitteln.
 

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Beschluss 2

2. u. 3. Der Technische Ausschuss beauftragt die Verwaltung, Pkt. 1.2 und 2 der Stellungnahme
            an den RPV zu übermitteln.

Somit wird das Antwortschreiben wie vorgelegt dem RPV übermittelt.
 

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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7. Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 127.1 Ruhensdorf; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Aufhebung der Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Außenbereichslückenfüllungssatzung (AB) Nr. 127.1 Ruhensdorf hat den Satzungszweck erfüllt. Durch Lückenschließungen der Bebauung sind große Teile des Umgriffs als Innenbereich anzusehen. Um der geänderten Rechtslage Rechnung zu tragen, wird derzeit eine Entwicklungssatzung (ES) für den im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellten Bereich von Ruhensdorf aufgestellt.

Die Aufhebung der AB und Aufstellung der ES sollte aufgrund gesetzlicher Verfahrensbestimmungen parallel durchgeführt werden. Die AB soll am Tage der Rechtswirksamkeit der ES aufgehoben werden.

Für die Aufhebung solcher Satzungen hat der Gesetzgeber keine ausdrückliche Regelung getroffen. Bei Satzungen gilt jedoch nach herrschender Meinung auch der allgemeine Rechtsgedanke, dass für die Aufhebung die gleichen Vorschriften gelten wie für die Aufstellung. Auch für die Aufhebung einer Außenbereichslückenfüllungssatzung sind somit die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr.2 und 3 BauGB und die Vorschrift über die Bekanntmachung der Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB) entsprechend anzuwenden. 

Diskussionsverlauf

Aus Verständnisgründen wird von einem Ausschuss-Mitglied angeregt, über den Punkt 1.1 getrennt abzustimmen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Einleitungsbeschluss für die Aufhebung der Außenbereichslückenfüllungsatzung  Nr. 127.1 Ruhensdorf und beauftragt die Verwaltung mit der Auslegung.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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8. Entwicklungssatzung Nr. 204 Ruhensdorf; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Entwicklungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 8

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 10.03.2016 hat der Technische Ausschuss die die Durchführung eines Verfahrens für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung beschlossen. Nach erneuter Prüfung der Sachlage empfiehlt die Bauverwaltung, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung formell eine Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 BauGB aufzustellen, und keine Einbeziehungssatzung. Üblich ist  bei Einbeziehungssatzungen  die Ausweisung einzelner Außenbereichsflächen. Hier ist aber durch die Darstellung im FNP bereits eine Auswahl an entwickelbaren Grundstücken getroffen worden, die dann formell als Innenbereich gelten und bebaut werden können.

Die Aufstellung einer Entwicklungssatzung ist möglich, da bereits eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan vorliegt und tatsächlich ein gewisser bebauter Bereich mit Bebauungszusammenhang vorhanden ist. Mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung des Siedlungsbereichs Ruhensdorf kommt die Stadt einerseits der Nachfrage nach Bauland entgegen und will damit andererseits die Möglichkeit zur Deckung dieses Bedarfs für nachfolgende Generation auf familieneigenen Grundstücken schaffen, um insbesondere auch ortsansässigen Bauinteressenten die Möglichkeit der Bildung von Wohneigentum anbieten zu können.
Die Satzung schafft innerhalb ihres Geltungsbereiches neues Baurecht. Hier gilt fortan das sich aus § 34 BauGB ergebende grundsätzliche Baurecht nach Maßgabe des Einfügungsgebotes.

Bei der Aufstellung einer Entwicklungssatzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB entsprechend anzuwenden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss auf Grundlage der vorliegenden Planung für die Entwicklungssatzung Ruhensdorf.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

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9.  Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 140 Mailing; Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung der bestehenden Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2016 vorberatend 17
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 9

Sachverhalt

Gem. § 28 Abs. 2 Geschäftsordnung der Stadt Ebersberg i.V. mit Art. 49 Abs.1 Gemeindeordnung (Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung) nimmt StR Schechner nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Aufgrund eines vorliegenden Antrages zur Änderung der bestehenden Außenbereichslückenfüllungssatzung (AB), um die Möglichkeit für eine Wohnbebauung zu schaffen, wurde die bestehende Außenbereichslückenfüllungssatzung durch die Bauverwaltung überprüft. Aus städtebaulicher Sicht kann die AB im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Siedlungsbereichs Mailing entsprechend erweitert und angepasst werden. So kommt die Stadt einerseits der Nachfrage nach Bauland entgegen und gibt damit andererseits die Möglichkeit der Deckung dieses Bedarfs für nachfolgende Generation auf familieneigenen Grundstücken, um insbesondere auch ortsansässigen Bauinteressenten die Möglichkeit der Bildung von Wohneigentum anbieten zu können. Die Kosten für die Änderung hat der Antragsteller zu übernehmen. Hierfür ist vorab der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages notwendig.


Rechtsgrundlagen
Die Gemeinden können für bebaute Bereiche im Außenbereich durch Satzung bestimmen, dass Vorhaben, die Wohnzwecken oder kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (Rechtsgrundlage: § 35 Abs. 6 BauGB).
Eine solche Satzung erfordert zunächst, dass ihr Geltungsbereich nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt ist und dort eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. Darüber hinaus setzt die Rechtmäßigkeit einer Außenbereichssatzung voraus, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, nicht die Zulässigkeit von Bauvorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen. Nach Auffassung der Verwaltung treffen die oben genannten Voraussetzungen auf Mailing zu.

In einer Außenbereichssatzung kann die Gemeinde bestimmen, dass bestimmte öffentliche Belange (Darstellungen des Flächennutzungsplans, Entstehung und Verfestigung, nicht aber Erweiterung einer Splittersiedlung) einem Bauvorhaben nicht entgegengehalten werden können. Andere öffentliche Belange, wie z. B. solche des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder der Wasserwirtschaft können jedoch nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass das Bauvorhaben trotz einer derartigen Satzung unzulässig ist.
Die Satzung wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt, in dem auch betroffene Grundstückseigentümer Stellung nehmen können.

Diskussionsverlauf

Bei verschiedenen TA-Mitgliedern besteht die Meinung, dass die Planung aufgrund der noch nicht gebauten Halle problematisch zu sehen sei. Eine Rücknahme der Planung bis zum Baubeginn und eine Wiederbehandlung bei Baubeginn wird diskutiert, ebenso die Möglichkeit, das Verfahren einzuleiten, den möglichen Baufortschritt zu beobachten und dann entsprechend im Verfahren zu reagieren. Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Beteiligung der Bürger, die Gestaltung des Ortsrandes sowie die Schaffung von Bauflächen für ortsansässigen Bürger.

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst, vorbehaltlich der Unterzeichnung eines Städtebaulichen Vertrages durch den Antragsteller, den Einleitungs- und Auslegungsbeschluss zur Änderung der Außenbereichslückenfüllungssatzung (AB) Mailing entsprechend des Vorschlages der Bauverwaltung.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö informativ 10

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Anträge vor.

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11. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö informativ 11

Sachverhalt

Hierzu gab es keine Wortmeldungen.

Datenstand vom 26.07.2019 10:58 Uhr