Datum: 13.08.2019
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Ferienausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:30 Uhr bis 21:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zum Einbau einer Dachgaube auf der FlNr. 1801/42, Gmkg. Ebersberg, Karwendelstaße 80
2 Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau für die Errichtung einer weiteren Wohneinheit auf der FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55
3 Bebauungsplan Nr. 45.3 Dachsberg / Im Tal; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss TA 14.05.2019, TOP 1
4 Vorbereitung der Ausschreibung eines neuen Löschfahrzeugs LF20 für die Freiwillige Feuerwehr Ebersberg
5 Trinkwasserleitungsverbund zwischen der Stadt Grafing b. München und der Stadt Ebersberg; Vorstellung des überarbeiteten Entwurfs einer Zweckvereinbarung
6 Beratung und Beschlussfassung über die Verordnung zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2020
7 Nachtragshaushalt 2019 - Antrag der CSU-Fraktion vom 09.07.2019
8 Klimanotstand - Antrag der SPD-Fraktion vom 22.07.2019
9 Verschiedenes
10 Wünsche und Anfragen

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1. Bauantrag zum Einbau einer Dachgaube auf der FlNr. 1801/42, Gmkg. Ebersberg, Karwendelstaße 80

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 1

Sachverhalt

Beantragt ist der Einbau einer Schleppgaube im bestehenden Reihenhaus mit einer Breite von 2,50 m und einer Dachneigung von 7°. Durch den Einbau der Schleppgaube erhöht sich die GFZ auf 0,9.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 47 – Südwest II/Karwendelstraße sowie dem einfachen Bebauungsplan Nr. 107 – Änderung zu 47/Wintergärten und Dachaufbauten. Gem. Bebauungsplan Nr. 107 sind Gauben mit Satteldach mit einer Dachneigung von 30° und bis zu einer Breite von 1,40 m zulässig. Der Bebauungsplan Nr. 47 setzt eine GFZ von 0,8 fest.
Für die beantragte Schleppgaube mit einer Breite von 2,50 m und einer Dachneigung von 7° sowie für die Erhöhung der GFZ auf 0,9 sind Befreiungen von den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes erforderlich und auch beantragt.
Die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB können erteilt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
In der Vergangenheit wurden bereits in drei Fällen Befreiungen der gleichen Art erteilt (siehe FlNrn. 1801/46, 1799/11 und 1799/56 der Gmkg. Ebersberg).
Nachbarliche Belange wie Belichtung, Belüftung und Besonnung der Nachbargrundstücke werden nicht beeinträchtigt. Die betroffenen Nachbarn haben dem Bauvorhaben bereits zugestimmt.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zum Einbau einer Dachgaube auf dem Grundstück FlNr. 1801/42 der Gemarkung Ebersberg, Karwendelstr. 80, 85560 Ebersberg, samt den hierfür erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau für die Errichtung einer weiteren Wohneinheit auf der FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 2

Sachverhalt

Folgendes ist als Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus geplant:
EFH                zwei Vollgeschosse (E + 1)
Grundfläche        111,28 m² (8 m x 13 ,91 m)
Wandhöhe        6,65 m
Firsthöhe        8,60m
Geänderte Firstrichtung.
Für die bestehende Garage ist ein Ersatzbau geplant.

Folgende Fragen sollen durch den Antrag auf Vorbescheid geklärt werden:
  1. Ist eine Überschreitung der Baulinie um 4 m in Richtung Norden zulässig?
  2. Ist eine Überschreitung der Baugrenze um 5,55 m in Richtung Westen zulässig?
  3. Ist eine Gebäudehöhe von 8,60 m zulässig?
  4. Ist die geänderte Firstrichtung zulässig?

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8 – Nordwest I. Dieser setzt Baulinien und Baugrenzen sowie ein Aufrissschema für die Gebäude fest. Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB fest. Danach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Das Vorhaben fügt sich demnach nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung ein.
Das Gebäude fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. In dem Straßenzug sind Gebäude mit vergleichbaren Ausmaßen und Höhenentwicklung vorhanden.

Zu 1. Bereits für die Errichtung des bestehenden Zweifamilienhauses wurde eine Befreiung der Baulinie um 4 m nach Norden hin genehmigt. Das geplante Einfamilienhaus soll profilgleich an das Bestandsgebäude angebaut werden. Auch auf den naheliegenden Grundstücken FlNr. 906/16, 906/52, 906/17, 906/51 der Gmkg. Ebersberg wurde eine Überschreitung der Baulinie um  4,10 - 4,30 m nach Norden hin genehmigt. Die angefragte Befreiung könnte demnach erteilt werden.

Zu 2. Der geplante Anbau überschreitet die Baugrenze nach Westen hin um 5,50 – 6 m. Auf dem Nachbargrundstück FlNr. 906/12, Gmkg. Ebersberg wurde eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze um 1,25 m nach Westen hin genehmigt. Eine Befreiung im beantragten Maß wurde bisher im Geltungsbereich noch nicht erteilt. Bei einer Zustimmung wird hier ein Präzedenzfall geschaffen. Allerdings sind in der Umgebungsbebauung Gebäude mit vergleichbarer Kubatur und Ausmaßen vorhanden. Aus Sicht der Verwaltung kann im Rahmen der Nachverdichtung diese Befreiung erteilt werden.

Zu 3. Der geplanten Firsthöhe von 8,60 m kann zugestimmt werden, gem. Bebauungsplan sind E + 1 zulässig und in der Umgebungsbebauung ist diese Höhenentwicklung bereits vorhanden.

Zu 4. Zur geänderten Firstrichtung bestehen keine Einwände. Auf den FlNrn. 905/11 und 905/16 der Gemarkung Ebersberg wurde ein ähnlicher Anbau mit geänderter Firstrichtung errichtet.  

Diskussionsverlauf

Das Landratsamt würde dem Vorbescheid zustimmen, weist aber auf die Einhaltung der Abstandsflächen hin. Auf Anregung von Stadträtin Platzer und Stadtrat Otter kündigt Bürgermeister Brilmayer an, Bereiche der Stadt mit Verdichtungspotential zu identifizieren und dann hinsichtlich einer möglichen Überplanung zu überprüfen.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen den notwendigen Befreiungen im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55, 85560 Ebersberg, zu.
Der Ferienausschuss erteilt unter Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau an das bestehende Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 872/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 55, 85560 Ebersberg, das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung, dass die Abstandsflächen eingehalten werden können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bebauungsplan Nr. 45.3 Dachsberg / Im Tal; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss TA 14.05.2019, TOP 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 15.05.2018 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 45.3 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1BauGB wurde vom 30.01.2019 bis 01.03.2019 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 06.06.2019 bis 08.07.2019 durchgeführt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Regierung von Oberbayern, München
1.2        Landratsamt Ebersberg
1.3        Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.4        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
1.5        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.6        Landkreis Ebersberg, Landrat
1.7        Landkreis Ebersberg, Liegenschaftsverwaltung
1.8        Landkreis Abfallwirtschaft
1.9        Kreisheimatpfleger
1.10        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.11        Staatliches Bauamt Rosenheim
1.12        Vermessungsamt Ebersberg
1.13        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg
1.14        Bayerischer Bauernverband
1.15        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.16        Polizeiinspektion Ebersberg
1.17        Kreisjugendring Ebersberg
1.18        Evang.-Luth. Pfarramt
1.19        Kath. Pfarramt
1.20        Ordinariat München
1.21        Industrie- und Handelskammer, München
1.22        Handwerkskammer München
1.23        Kreishandwerkerschaft
1.24        MVV München
1.25        Deutsche Telekom AG
1.26        Deutsche Funkturm GmbH
1.27        Bayernwerk AG, München
1.28        Bayernwerk AG, Traunreut
1.29        E.on Netz GmbH, München
1.30        Stadt Grafing
1.31        Gemeinde Forstinning
1.32        Gemeinde Hohenlinden
1.33        Gemeinde Anzing
1.34        Gemeinde Frauenneuharting
1.35        Bund Naturschutz Ebersberg
1.36        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.37        Landesjagdverband Bayern e.V., Feldkirchen
1.38        Landesfischereiverband München
1.39        Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, München
1.40        Landesverband der deutschen gebirgs- und Wandervereine e.V., Bischberg
1.41        Deutscher Alpenverein e.V., München
1.42        Verein zum Schutz der Bergwelt e.V., München
1.43        Freiwillige Feuerwehr, Ebersberg
1.44        Stadtgärtnerei Ebersberg
1.45        Kämmerei, Stadt Ebersberg
1.46        Schulwegsicherheit, Stadt Ebersberg
1.47        Amt für Familie und Kultur, Stadt Ebersberg
1.48        Behindertenbeauftragte
1.49        Wasser- und Bodenverband Ebersberg
1.50        DB Services Immobiliengesellschaft mbH, München
1.51        Deutsche Bahn AG, München
1.52        Bayerische Eisenbahngesellschaft, München
1.53        DB Regio Netz GmbH, Mühldorf
1.54        Pro Bahn Ostbayern e.V. München
1.55        Eisenbahn-Bundesamt, München

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.06.2019
2.2        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 12.07.2019
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2019
2.4        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 12.07.2019
2.5        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 04.07.2019
2.6        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 27.06.2019
2.7        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 12.06.2019
2.8        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 06.06.2019
2.9        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Schreiben vom 19.06.2019
2.10        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 27.06.2019



3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.06.2019
3.2        Bürger 1, Schreiben vom 04.07.2019


Behandlung der Stellungnahmen:


3.1        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2019
Es wird auf die Stellungnahme vom 04.02.2019 i.V. mit der Stellungnahme des WWA Rosenheim vom 27.01.2019 verweisen.  
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Schreiben des Tiefbauamtes sowie des WWA Rosenheim wurden bereits in der TA-Sitzung am 14.05.2019 unter TOP 1, Pkt. 3.3 und 3.5 ausreichend behandelt. Ergänzungen sind nicht erforderlich.



Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.2        Bürger 1, Schreiben vom 04.07.2019
Unter Hinweis auf das Schreiben vom 07.05.2019 wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Verfasser trägt vor, dass er zusammen mit seiner Frau Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 1037/18 sei. verweist unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung auf das Planungsziel der maßvollen Nachverdichtung und bringt folgende Einwände gegen die Planung vor:
  1. Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum sei kein drängendes Anliegen für alle betroffenen Grundstückseigentümer
Die aktuelle Planung, den Bebauungsplan massiv nachzuverdichten, gehe einzig auf den Wunsch eines Eigentümers zurück, der auf seinem Grundstück ein zweites Haus bauen will. Dieses Ansinnen werde nicht unterstützt. Auch von dem weiteren betroffenen Grundstückseigentümer sei keine Unterstützung bekannt. Dies rechtfertige eine derart weitgehende, alle drei Grundstücke umfassende Planung zu Lasten der Natur und des bestehenden Siedlungscharakters nicht.
  1. Erheblicher Eingriff in Natur und Umgebung
Die vorliegende Planung widerspreche der Intention einer maßvollen Nachverdichtung erheblich. Die vorliegende Planung gehe weit über das erklärte Ziel des technischen Ausschusses einer maßvollen Nachverdichtung hinaus.
Man habe 1998 das Grundstück als Baulücke in einem rundum maßvoll bebauten Umfeld erworben und 2005/2006 einen Altersruhesitz in der Heimatstadt errichtet.
Ganz bewusst habe man damals bei der Bauplanung Rücksicht auf die Umgebung genommen und man habe sich für einen großen naturnah angelegten Garten entschieden. Dieser biete, wie viele andere Gärten in der Nachbarschaft, wertvollen Lebensraum für Vögel, Insekten und Amphibien.
Ebenfalls ganz bewusst habe man sich bei dem Bauvorhaben an den damals gültigen Bebauungsplan gehalten und allen Versuchungen widerstanden, mittels einer Bebauungsplanänderung zu versuchen, möglichst viel Wohnraum und damit Profit aus dem Vorhaben zu schlagen.
Das Anliegen sei, den wirklichen Wert dieser Wohnsiedlung als grüne Oase am Fuße der Endmoräne zu erhalten. Die vorgesehenen zusätzlichen massiven Baukörper würden den Charakter einer naturnahen Gartensiedlung zerstören. Gerade in den Zeiten der verstärkten Sensibilisierung für den Klimawandel, Artenschutz und Nachhaltigkeit dürften solche wertvollen naturnahen Räume nicht leichtfertig der Nachverdichtung und Flächenversiegelung geopfert werden, schon gar nicht, wenn gar nicht durchgehend ein Bauwunsch bestehe.
Das Argument, wonach es sich nur um ein Angebot handele, also kein Bauzwang bestehe, könne nicht nachvollzogen werden. Man habe verstanden, dass mit der vorliegenden Angebotsplanung momentan oder kurzfristig niemand zum Bauen gezwungen werde. Allerdings beunruhige die aktuelle Diskussion über die Reform der Grundsteuer, in der diese Option auftauche.
  1. möglicher Präzedenzfall
Man befürchte bei Vollzug der Planung, dass der Charakter der Siedlung auch im weiteren Umgriff empfindlich geändert werden könne. Die vorliegende Planung schaffe einen Präzedenzfall für weitere Bauwillige im unmittelbaren Umfeld, etwa im Bereich der nach oben angrenzenden Grundstücke in der Straße Am Reither Feld.
Für die Berücksichtigung der oben genannten Einwände im weiteren Verfahren bedanke man sich. Für Rückfragen stehe man gerne zur Verfügung.
Das Schreiben vom 07.05.2019 liegt in Kopie bei.


Stellungnahme:
Zu 1)
Generell ist hier anzumerken, dass nach dem LEP Bayern die Gemeinden in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen sind (Ziel 3.2). Die gleichen Formulierungen finden sich auch im Regionalplan wieder. Auch nach § 1a Abs. 2 BauGB sind von Seiten der Kommune Maßnahmen zur Aktivierung der innerörtlichen Entwicklungspotentiale zu ergreifen.
Auslöser für diese städtebauliche Planung war zwar, wie in den Schreiben aufgeführt, der Bauwunsch eines Eigentümers. Unter Berücksichtigung der in den übergeordneten Raumplanungen und im BauGB formulierten Grundsätze und Ziele stellt die vorliegende Bauleitplanung nur eine Umsetzung dieser Vorgaben auf kommunaler Ebene dar. Eine Änderung der Planung ist insofern nicht veranlasst.
Zu 2)
Unter Hinweis auf die Abwägung zu Ziffer 1 ist nochmals zu verdeutlichen, dass von Seiten der Raumordnung und des Bauplanungsrechts der Innenentwicklung der Vorrang vor der Außenentwicklung gegeben wird. Insofern sind auch die in der Stellungnahme aufgeführten Argumente gegen die Nachverdichtung im Innenbereich hinsichtlich Klimawandel, Artenschutz und Nachhaltigkeit nicht zutreffend. Diese Argumente sind im Gegenteil wesentliche Argumente für eine Nachverdichtung im Innenbereich, um im Außenbereich zusätzlichen Flächenverbrauch zu vermeiden.
Mit der Planung wird niemand gezwungen, das Baurecht auszuschöpfen. Der Bebauungsplan bietet allerdings langfristig eine Möglichkeit, im Innenbereich eine bauliche Entwicklung zuzulassen. Damit wird auch der Aufgabe einer verantwortungsvollen Bauleitplanung, den Belangen des Bodenschutzes und des sparsamen Umgangs mit der vorhandenen Fläche, Rechnung getragen.
Zu 3)
Zu den Befürchtungen eines Präzendezfalles ist grundsätzlich anzumerken, dass die Planung ein Präzedenzfall im positiven Sinne sein könnte, um weitere bauliche Maßnahmen im Sinne einer Innenentwicklung, wie in den übergeordneten Planungen LEP und Regionalplan vorgegeben, zu ermöglichen. Allerdings ist festzustellen, dass zumindest im engeren Umkreis aufgrund der zur Verfügung stehenden, zu geringen Bauflächen bzw. aufgrund der Topographie eine vergleichbare Nachverdichtung nicht möglich ist.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

Beschluss

Satzungsbeschluss:

1.
Der Ferienausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Ferienausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage der Fassung vom 14.05.2019 zu Eigen.

2.
Der Ferienausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 45.3 „Dachsberg/Im Tal“ in der Fassung vom 13.08.2019 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Vorbereitung der Ausschreibung eines neuen Löschfahrzeugs LF20 für die Freiwillige Feuerwehr Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 4

Sachverhalt

Ein Teil der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Ebersberg hat sich schon seit August 2018 verschiedene Aufbauhersteller von Feuerwehrfahrzeugen angesehen, da der Zustand des zu ersatzbeschaffenden Fahrzeugs (LF16, Baujahr 1999) zum Handeln drängt. Aus diesem Grund erfolgt aktuell schon der Umbau des LF10 zum HLF 10. Die Feuerwehrkameraden waren u.a. in Garmisch und Partenkirchen, Obergrießbach bei Dasing und bei einem Hersteller im Werk. Vier Aufbauhersteller führten Ihre Fahrzeuge in Ebersberg vor. Von der Feuerwehr angefertigte Beurteilungslisten wurden ausgefüllt und bewertet.
Nun gilt es, die Ausschreibungsunterlagen vorzubereiten. Da dies sehr viele Stunden Aufwand bedeutet und die Unterlagen gerichtsfest sein müssen, sollte damit ein einschlägiges Planungsbüro beauftragt werden.
Folgender Zeitplan wird von der Feuerwehr Ebersberg angedacht:
2019 > Fertigstellung der Ausschreibungsunterlagen,
2020 > nach Haushaltsbeschluss >> acht Wochen Ausschreibungszeit >> Submission Frühjahr/Sommer 2020 >> Vergabe letzter Stadtrat vor der Sommerpause oder Ferienausschuss >> Ende Juli bzw. Mitte August Auftragsbestätigung >> Baubeginn Fahrzeug beim Hersteller ca. September/Oktober 2020 >> Auslieferung ca. April/ Mai 2021
So könnte die Beschaffung über zwei Haushaltsjahre gestreckt werden: 2020 - Bezahlung Fahrgestell, 2021- Bezahlung Aufbau. Die Gesamtkosten werden derzeit mit etwa 400.000 € kalkuliert, der staatliche Zuschuss würde etwa 100.000 € betragen.

Beschluss

Ein einschlägiges Planungsbüro wird beauftragt, die Unterlagen zur Durchführung einer Ausschreibung - insbesondere die Bedarfsfeststellung, Leistungsbeschreibung und Schätzung des Auftragswertes -für ein LF 20 in enger Abstimmung mit der FFW Ebersberg vorzubereiten. Im Haushalt 2019 werden dafür überplanmäßige Mittel in Höhe von bis zu 7.000 € genehmigt (HHSt. 130.935); die Deckung ist über den Gesamthaushalt gewährleistet. Die Vergabe der Fahrzeugbeschaffung selbst erfolgt erst nach Genehmigung der Haushaltssatzung 2020 und Beschluss des Stadtrats.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Trinkwasserleitungsverbund zwischen der Stadt Grafing b. München und der Stadt Ebersberg; Vorstellung des überarbeiteten Entwurfs einer Zweckvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Sache wurde zuletzt am 13.11.2018 im Technischen Ausschuss (TOP 12, nichtöffentlich) beraten. Hierauf wird verwiesen.
Zwischenzeitlich musste der seinerzeit vorgestellte Entwurf der Zweckvereinbarung geändert werden, da sich bei näheren Untersuchungen durch die Stadt Grafing gezeigt hat, dass die ursprünglich angenommene Leistungsfähigkeit der Grafinger Brunnen aktuell nicht mehr darstellbar ist. Die Stadt Grafing wäre demnach nur für max. 150 Tage in der Lage, die erforderliche Menge von 80m³/h an Trinkwasser an die Stadt Ebersberg zu liefern.
Diese Thematik wurde in einer Besprechung am 14.03.2019 im Rathaus mit den Vertretern der Stadt Grafing (1. Bürgermeisterin Frau Obermayr, Herr Niedermaier) ausführlich erörtert. Insbesondere die ursprünglich anvisierte Kostenaufteilung ist aus den vorgenannten Gründen nicht mehr haltbar.
Hinzu kam, dass aufgrund der neuen RZWas 2018 (Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben), die Ende November 2018 in Kraft trat, nun eine staatliche Förderung von Verbundleitungen möglich wurde, die es zuvor nicht gab. Voraussetzung ist allerdings, dass die Maßnahme möglichst bis 31.12.2021 abgeschlossen sein muss.
Unter Berücksichtigung der Fördermöglichkeiten sowie der veränderten Leistungsfähigkeit der Grafinger Wasserversorgung wurde durch die Verwaltung ein neuer Zweckvereinbarungsentwurf erstellt und mit der Verwaltung in Grafing abgestimmt (siehe Anlage). Ein wesentlicher Vorteil im neuen Entwurf besteht darin, dass die Investitionskosten im Vergleich zur ursprünglichen Variante nun wesentlich geringer ausfallen.
Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich nach einer Kostenschätzung des IB Dersch mit Stand vom 09.04.2019 auf ca. 1.104.320,- €; ursprünglich wurden 2.256.686,25 € angenommen. Grund hierfür ist, dass gemäß den Förderbestimmungen nur eine und zwar die sparsamste Lösung einer Verbundleitung gefördert wird. Deswegen wurde zunächst von der ursprünglichen Planung, zwei jeweils dauerhaft durchströmte Ringleitungen zu schaffen, Abstand genommen. Stattdessen soll nun eine dauerhafte Verbundleitung errichtet werden, die ständig und in wechselnder Richtung benutzt wird, um die hygienisch einwandfreie Qualität des Trinkwassers zu gewährleisten. Die große Lösung ist jedoch mit diesem Planungsentwurf weiterhin nicht ausgeschlossen.
Der aktuelle Kostenanteil für die Stadt Ebersberg beträgt nun 540.557,50 € im Gegensatz zu 1.286.311,16 €.
Der Kostenanteil der Stadt Grafing beträgt 563.762,50 €.
Die Stadt Grafing hat diesen Entwurf am 23.07.2019 im zuständigen Fachausschuss vorgestellt. Seitens der Stadt Grafing wurde dem Entwurf „grünes Licht“ gegeben.

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage erläutert Herr Stöhr, dass es beabsichtigt ist, den vorgesehenen Wasseraustausch so zu gestalten, dass möglichst kein monetärer Ausgleich notwendig ist. Die fachliche Betreuung der Pumpstation obliegt ausgleichslos der Stadt Ebersberg. Die jetzt angedachte Lösung könnte bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt nachgerüstet werden.

Beschluss

Der Ferienausschuss hat Kenntnis vom Inhalt des Entwurfes der Zweckvereinbarung über einen Trinkwasserleitungsverbund zwischen der Stadt Grafing b. München und der Stadt Ebersberg in der Fassung vom 13.08.2019 und stimmt diesem Vereinbarungsentwurf vorbehaltlos und in allen Teilen zu. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt die Vereinbarung abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Beratung und Beschlussfassung über die Verordnung zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 6

Sachverhalt

Gemeinsam mit dem Bund der Selbstständigen (BdS), der Vertreterin des Einkaufszentrums e-EinZ und dem Marktorganisator der Stadt sind die Markttermine und die von den Gewerbebetrieben gewünschten verkaufsoffenen Sonntage besprochen worden.
Der Ulrichsmarkt soll im Jahr 2020 am 05.04., der Martinimarkt am 04.10. (auch Tag der Ehrenamtlichen) stattfinden.
Der Christkindlmarkt soll im Jahr 2020 am Wochenende mit dem 1. Advent, also am 28.11. und am 29.11., durchgeführt werden.
Für die Sonntage 05.04., 04.10. und 29.11.2020 wird je ein verkaufsoffener Sonntag beantragt, so dass Verkaufsstellen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen.

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt, an den Sonntagen 05.04., 04.10. und 29.11.2020 je einen verkaufsoffenen Sonntag zuzulassen. Die entsprechende Verordnung ist auszufertigen und bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Nachtragshaushalt 2019 - Antrag der CSU-Fraktion vom 09.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö vorberatend 7

Sachverhalt

Auf den beiliegenden Antrag der CSU-Fraktion und den dazu gefertigten Aktenvermerk der Kämmerei wird verwiesen. Aus Sicht der Verwaltung ist ein Haushalt 2020, der bereits im Dezember 2019 verabschiedet wird, eine gute Alternative:
  • im Sinne einer zeitgerechten Mittelbereitstellung für 2020,
  • unter Betrachtung der haushalterischen Entwicklung bis Herbst 2019,
  • im Hinblick auf die personelle Umstellung in der Kämmerei,
  • in Zukunft wird die Haushaltserstellung immer zu diesem Zeitpunkt erfolgen,
  • zugleich Nachtragshaushalt und Haushalt 2020 ist nicht leistbar.
Diese Vorzeichen stehen dafür, bei aller Unschärfe der Zahlen und evtl. auch Zeitdruck bei den mittelanfordernden Stellen den Haushalt 2020 im Herbst 2019 aufzustellen.
Folgendes wird vorgeschlagen:
Ferienausschuss am 13.08.2019: Entscheidung Nachtragshaushalt oder Haushalt 2020 im Dez. 2019,
Mitte September: Mittelanforderung mit endgültiger Frist bis spätestens 31.10.2019,
31.10.2019 – Deadline Mittelanforderung,
November Haushaltsaufstellung,
Do. 05.12.2019 – außerordentlicher Finanz- und Verwaltungsausschuss zur Vorberatung,
Di. 18.12.2019 – Beschluss Haushalt im Stadtrat,
Mitte Januar 2020 könnte die Genehmigung der Rechtsaufsicht und mit der anschließenden Bekanntgabe die Rechtswirksamkeit erfolgen.
So könnten die anstehenden Großprojekte schon im Januar 2020 angegangen werden.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Gressierer begründet den Antrag der CSU-Fraktion, der aber angesichts des Verwaltungsvorschlags, statt eines Nachtragshaushaltes den Haushalt 2020 schon zum Ende des Jahres 2019 zur Beschlussfassung vorzulegen, den Antrag zurückzieht. Stadträtin Platzer begrüßt den Vorschlag der Verwaltung sehr und betont, dass die SPD-Fraktion sich einen frühen Haushalt schon öfter gewünscht hat. Stadtrat Otter bittet darum, bei der Haushaltsaufstellung auch Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, um frühzeitige Ausschreibungen zu ermöglichen.

Beschluss

Der Ferienausschuss beauftragt den Bürgermeister, den Haushalt 2020 nach Möglichkeit im Herbst 2019 aufzustellen und dem Stadtrat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2019 zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Klimanotstand - Antrag der SPD-Fraktion vom 22.07.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf den o.g. Antrag der SPD-Fraktion wird verwiesen. Ein ähnlich lautender Antrag ist an den Landkreis Ebersberg gestellt worden. Der Kreistag hat daraufhin beschlossen, sich zur Klimaschutzregion zu erklären. Der Markt Markt Kirchseeon hat sich ebenfalls schon mit einem ähnlich lautenden Antrag befasst und sich dem Beschluss des Kreistages in leicht modifizierter Fassung angeschlossen. Unter den Bürgermeistern der Landkreisgemeinden besteht Einvernehmen, sich an den schon gefassten Beschlüssen zu orientieren, um im Landkreis einheitlich vorzugehen.
Der Marktgemeinderat hat folgenden Beschluss gefasst:
Der Markt Markt Kirchseeon
  • erkennt die Notwendigkeit der Eindämmung der weltweiten Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität an.
  • erkennt an, dass die bisherigen Maßnahmen und Planungen bis jetzt nicht ausreichen, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
  • berücksichtigt ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei jeglichen Entscheidungen und bevorzugt Lösungen, die sich positiv auf Klima-, Umwelt- und Artenschutz auswirken.
  • stellt fest, dass die im Markt Markt Kirchseeon gesetzten Klimamaßnahmen überprüft werden sollen und festgestellt werden sollte, wie diese in Zukunft die Erreichung der Klimaziele tatsächlich sicherstellen können.
  • fordert den Bürgermeister auf, dem Marktgemeinderat und der Öffentlichkeit alle sechs Monate über die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen Bericht zu erstatten.
  • Der Markt Markt Kirchseeon erklärt sich zum Bestandteil der „Klimaschutzregion Ebersberg“.
Inzwischen haben andere Gemeinden ähnliche Beschlüsse gefasst.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Münch begründet den Antrag der SPD-Fraktion, der aber angesichts des Verwaltungsvorschlags und des landkreisweiten Vorgehens den Antrag zumindest im Punkt 1 zurückzieht. Im Kreise des Ferienausschusses wird lebhaft über den Begriff Klimanotstand und den Umwelt- und Klimaschutz insgesamt debattiert.
Dabei wird u.a. angeregt, auch Privatpersonen in die Regelung einzubeziehen, den kompletten ökologischen Fußabdruck und nicht nur energetische Auswirkungen zu betrachten, den Berichtsrhythmus nach einer Einführungszeit von halbjährlich auf jährlich umzustellen und es erfolgt der Hinweis, dass dieser Beschluss zukünftig auch zu Baurechtsverhinderungen führen könnte.    

Beschluss

Die Stadt Ebersberg
  • erkennt die Notwendigkeit der Eindämmung der weltweiten Klimakrise und ihrer schwerwiegenden Folgen als Aufgabe von höchster Priorität an.
  • erkennt an, dass die bisherigen Maßnahmen und Planungen bis jetzt nicht ausreichen, um die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
  • berücksichtigt ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei jeglichen Entscheidungen und bevorzugt Lösungen, die sich positiv auf Klima-, Umwelt- und Artenschutz auswirken.
  • stellt fest, dass die in der Stadt Ebersberg gesetzten Klimamaßnahmen überprüft werden sollen und festgestellt werden sollte, wie diese in Zukunft die Erreichung der Klimaziele tatsächlich sicherstellen können.
  • fordert den Bürgermeister auf, dem Stadtrat und der Öffentlichkeit alle sechs Monate über die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Reduktion der Emissionen Bericht zu erstatten.
  • die Stadt Ebersberg erklärt sich zum Bestandteil der „Klimaschutzregion Ebersberg“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö informativ 9

Sachverhalt

  1. Bürgermeister Brilmayer berichtet, dass die Sanierung der Eberhardstraße wetterbedingt schneller fertiggestellt als angenommen worden ist.
Bürgermeister Brilmayer kündigt an, dass sich das Bauvorhaben um das Rathaus herum aufgrund der archäologischen Funde mindestens um zwei Wochen verlängern wird. Sobald es möglich ist, soll die Baustelle verkleinert werden, um die Gehwege breiter anbieten zu können. In diesem Zusammenhang weist Stadträtin Behounek darauf hin, dass der enge Gehweg in der Eberhardstraße leider auch von Fahrradfahrern und Motorradfahrern genutzt wird.

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10. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 13.08.2019 ö informativ 10

Sachverhalt

  1. Auf Bitte von Stadtrat Dr. Schulte-Langforth kündigt Bürgermeister Brilmayer die Versendung des Protokolls des Runden Tisches zum Thema Energienutzungsplan und Klimaschutzkonzept an alle Stadträte auch schon vor der Sitzung des Arbeitskreises Energiewende an.
Stadtrat Schechner weist auf eine Neuregelung im Bayerischen Immissionsschutzgesetz hin, dass Fassaden von öffentlichen Gebäuden und sonstigen Einrichtungen, wie z.B. der Aussichtsturm,  nicht mehr über 23 Uhr hinaus beleuchtet werden dürfen.

Datenstand vom 07.11.2019 09:02 Uhr