Datum: 16.06.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Unterm First
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:00 Uhr bis 22:07 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag - Sieghartstr. 20; Ortstermin: Treffpunkt vor Ort 18:00 Uhr
2 Zum Ortstermin anschließende Vorstellung eines 3D-Modells für das Grundstück FlNr. 237, Gmkg. Ebersberg, Sieghartstr. 20
3 Voranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit vier Carports auf dem Grundstück FlNr. 868/9, Gmkg. Ebersberg, Am Scheiblerfeld 4
4 Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1066/2, Gmkg. Ebersberg, Gmaind 8
5 Antrag auf Befreiung eines überdachten Stellplatzes bei fehlender Garage mit Nebenraum auf dem Grundstück FlNr. 795/6, Gmkg. Ebersberg, Hochrießstraße 25
6 Bauantrag zur Umnutzung einer Apotheke in eine Bäckerei mit Cafe auf dem Grundstück FlNr. 81, Gmkg. Ebersberg, Heinrich-Vogl-Str. 2a
7 Bauantrag für einen Umbau eines Carports zu einem Wohnraum auf dem Grundstück FlNr. 3024, Gmkg. Ebersberg, Schwedenweg 24a
8 Bauantrag zum Abriss eines bestehenden Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 597/14, Gmkg. Ebersberg, Kriegersiedlung 17
9 Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses/Fahrradabstellhauses als Holzkonstruktion auf dem Grundstück FlNr. 922/4, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 21
10 Benennung Mitglieder AG Nahwärme
11 Benennung Mitglieder AK Verkehr;
12 Umsetzung Phase II Straßenbeleuchtungsumstellung auf LED
13 Bauliche Entwicklung südlich der Straße "Im Augrund"; FlNr. 1780, Gemarkung Ebersberg; Abstimmung über die Planungsstudie vom 05.11.2019 - TA vom 11.02.2020
14 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 "Gmaind"; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
15 Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich Sieghartstraße 20, FlNr. 237, Gemarkung Ebersberg; Fassung des Aufstellungsbeschlusses
16 Verschiedenes
17 Wünsche und Anfragen

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1. Bauantrag - Sieghartstr. 20; Ortstermin: Treffpunkt vor Ort 18:00 Uhr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Mitglieder des Technischen Ausschusses  besichtigten das Baugrundstück. Der Antragsteller, vertreten durch Hr. Architekt Garbe erläutert die Planung. Im Anschluss an die Erläuterungen wurde das Baugrundstück begangen. Aufgrund der Ablehnung des Bauantrags in der Sitzung vom 12.05.2020 wurden folgende Anpassungen vorgenommen und in den Entwurf eingearbeitet:

  • Gewerbefläche im Nordosten des Hauptgebäudes (ca. 50 m²)
  • die Fassade im Erdgeschoss war zu keinem Zeitpunkt als Beton oder Putzfassade geplant. Die genaue Gestaltung und das zu verwendende Material ist noch nicht endgültig festgelegt. Die derzeitigen Überlegungen gehen in Richtung einer horizontalen Eichenholzfassade
  • die Gliederung bzw. Gestaltung der Ostfassade war in den seinerzeit vorliegenden Plänen aufgrund fehlender Linien nicht erkennbar. Die Gliederung ergibt sich aus dem Rücksprung des Dachgeschosses auf der Nord und Ostseite
  • die Stellplätze des Rückgebäudes werden in der TG des Vordergebäudes angeordnet um den Innenhof durch mehr Grünflächen aufzuwerten und zu versuchen die alte Kastanie zu erhalten
  • die Zufahrt zum Innenhof ist nur in Ausnahmefällen wie z.B. Umzug oder Anlieferung schwerer Gegenstände möglich (Absperrung durch herausnehmbare Pfosten)
  • die Zufahrt wird mit Rasengittersteinen ausgeführt um die Zufahrt für die Feuerwehr und andere Einsatzkräfte zu ermöglichen
  • die für die Wohnungen erforderlichen Stellplätze können in der TG sowie auf der nordöstlichen Fläche nachgewiesen werden. Die für das Gewerbe erforderlichen Stellplätze könnten abgelöst werden bzw. im Zuge eines Flächentausches vor dem Hauptgebäude erstellt werden (je nach Nutzungsart werden hier voraussichtlich 1-2 Stellplätze erforderlich)
  • Errichtung eines gemeinsamen Fahrradabstell- und Müllraumes im Nordwesten des Hauptgebäudes
  • Einzelne Abstellräume in der Tiefgarage, als Ersatz zu den einzelnen Fahrradabstellräumen
  • Fenster im Bereich des Gewerberaumes
  • Errichtung von drei Bäumen zwischen den nördlich angelegten öffentlichen Stellplätzen

Ein entsprechendes 3D-Modell wird im Nachgang zum Ortstermin noch vorgestellt.
Nach Beendigung der Besichtigung unterbrach Erster Bürgermeister Proske die öffentliche Sitzung des Technischen Ausschusses.
Sie wurde um 19:00 Uhr „Unterm First“ fortgesetzt.
Ein Beschlussfassung erfolgte zu diesem TOP nicht.

Diskussionsverlauf

Beim Ortstermin wurden zu Beginn folgende Anmerkungen bzw. Bedenken von zwei Anwohnerinnen des Anwesens Ignaz-Perner-Straße 9/9a vorgetragen:

  • Zwischen der Bebauung des Anwesens Ignaz-Perner-Straße und des neuen Gartenhauses sind nur ca. 10 m
  • Ein Grenzabstand von drei Metern ist zu gering an dieser Stelle
  • Es würde ein „Hotspot“ entstehen, sodass absehbar wäre, dass der ganze Innenhof zugeparkt wird
  • Anwohner des Anwesens der Ignaz-Perner-Straße 9/9a kommen teilweise aufgrund der zugeparkten Straße nicht aus der Tiefgarage und durch das Bauvorhaben würde die Situation noch verschlimmert werden
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Altstadtsanierungsgebietes, weshalb man sich eher für die Erhaltung der alten Gebäude, und gegen einen Neubau ausgesprochen hat
  • Die Wohnung wäre in dieser Bauweise und in diesem Stil zu teuer für junge Ebersberger Familien
  • Das Gartenhaus war früher ein Freizeitheim und soll nun mit einer Höhe von sechs Metern errichtet werden => Kein Vergleich zum vorherigen Freizeitheim
  • Grünanlagen des Innenhofes sollen geschützt werden, da sehr viel Begrünung vorhanden ist

Nachdem diese Punkte vorgetragen wurden, hat der Bauherr Herr Garbe bzw. Herr Schliffenbacher das Wort und die Möglichkeit dazu erhalten, hierzu Stellung zu beziehen:

  • Es wurde klargestellt, dass es sich bei dem Bauvorhaben nicht um einen Profitbau handelt, da der Innenbereich für solch eine Planung, noch viel mehr Potential hätte
  • Ganz im Gegenteil beabsichtigt der Bauherr eine moderne Planung, welche sich in die vorhandene Bebauung und in die Topographie einfügt und gut harmonisiert
  • Die GFZ der umliegenden Gebäude wurde aufgezeigt und hierdurch dargestellt, dass die GFZ bei dem eingereichten Bauvorhaben deutlich unterschritten wurde
  • Grün- und Gewerbeflächen wurden eingearbeitet
  • Die Stellplätze für die Wohnungen werden ausreichend nachgewiesen (Stellplatzfrage bzgl. dem Gewerbe noch fraglich)
  • Der Baukörper wurde zum besseren Ausbau der Straße und des Gehweges abgerückt, sodass noch ein Tauschvertrag zur Verbesserung der öffentlichen Verkehrsflächen abgeschlossen werden kann
  • Möglichkeit zur Errichtung von drei öffentlichen Stellplätzen und drei Bäumen wurde geschaffen
  • Die große Kastanie im Innenhof kann erhalten werden, da die Stellplätze in der Tiefgarage bzw. im Nordosten des Grundstückes nachgewiesen werden sollen
  • Dementsprechend soll nur Rad- und Fußgängerverkehr im Innenhof stattfinden
  • Auf eine Rückfrage bzgl. dem Durchfahrtsrecht wurde erläutert, dass hiervon nur im Falle von Rettungseinsätzen oder besonderen Anlieferungen Gebrauch gemacht werden soll
  • Die Abstandsflächenübernahme des Anwesens Ignaz-Perner-Straße 9/9a, könnte aufgelöst werden, was allerdings aufgrund der notwendigen Belichtung und Besonnung nicht gewünscht ist
  • Eine Betonfassade war nie geplant, hier waren die zeichnerischen Darstellungen irreführend. Derzeit ist eine Holzfassade im EG geplant
  • Eine Gewerbemöglichkeit mit Fenstern und ein Gemeinschaftsabstell-, sowie Müllraumraum wurde im EG eingeplant
  • Die Einfahrt der Tiefgarage ist an der schattigsten Stelle geplant und zudem wird das Gefälle optimal ausgenutzt
  • Auf die Frage, warum an der Fassade im EG keine Fenster oder Öffnungen zur Straße hin geplant sind, wurde entgegen gebracht, dass die Abstellräume als „nicht einsehbar“ geplant worden sind, da in der umliegenden Bebauung auch zu verfolgen ist, dass solche Fenster im Nachhinein immer mehr verschlossen bzw. blickdicht gemacht werden
  • Auf die Frage, ob ein gesamter Holzbau oder die gesamte Verkleidung der Nordseite mittels Holz sinnvoll ist, wurde entgegen gebracht, dass solche Überlegungen vorhanden sind, aber noch nicht ausgereift sind, da derzeit vorrangig die Klärung des Baurechts und keine gestalterischen Aspekte im Vordergrund stehen

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2. Zum Ortstermin anschließende Vorstellung eines 3D-Modells für das Grundstück FlNr. 237, Gmkg. Ebersberg, Sieghartstr. 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 2
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3. Voranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit vier Carports auf dem Grundstück FlNr. 868/9, Gmkg. Ebersberg, Am Scheiblerfeld 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Bauwerber möchte auf dem Grundstück zwei baugleiche Einfamilienhäuser errichten mit Außenmaßen von jeweils 10,00 m x 7,00 m (70 m² Grundfläche). Die geplanten Gebäude haben jeweils zwei Vollgeschosse, ein Dachgeschoss und ein Kellergeschoss. Die Geschosshöhe beträgt 2,80 m (DG 1,30 m) und die Wandhöhe liegt bei 7,00 m.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8 aus dem Jahr 1955/1956, der Baulinien, Baugrenzen, Geschosse, einen möglichen Kniestock und eine entsprechende Dachneigung festgesetzt, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 BauGB. Für das Flurstück 868/9 der Gemarkung Ebersberg gilt somit ein entsprechender Bauraum, die Geschossigkeit I, ein Kniestock bis 50 cm und eine Dachneigung von 40-50 Grad.

Nachdem die beiden Gebäude allerdings außerhalb des Bauraumes liegen und die Baulinie somit auch nicht mehr eingehalten wird, kann diese Befreiung nicht in Aussicht gestellt werden, da hier die Grundzüge der Planung entgegenstehen. Ebenso verhält es sich bei der Geschossigkeit.

Die Abstandsflächen dürften eingehalten sein, allerdings wurde noch keine eindeutige Nachweisberechnung vorgelegt. Die erforderlichen vier Stellplätze würden mittels vier Carports an der Straße nachgewiesen werden (ca. 50 m²).

Nachdem hier allerdings die Grundzüge der Planung betroffen sind und man durch eine Befreiung einen Präzedenzfall hervorrufen würde, kann eine Befreiung des Bauraumes und der Geschossigkeit nicht in Aussicht gestellt werden.

Die Anwesen hinter dem Baugrundstück (Baldestraße 33 – 37) wurden bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auf zweigeschossige Bauten festgesetzt. Demnach ist dies ein Grundzug der Planung, was zudem keinen Präzedenzfall für das geplante Bauvorhaben auslöst.

Eine Realisierung des Bauvorhabens ist demnach nur mit einer Änderung des Bebauungsplanes möglich.

Beschluss

Der Technische Ausschuss verweigert das Einvernehmen für die Voranfrage zur Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 868/9 der Gemarkung Ebersberg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungspunkt wurde von der Antragstellerin zurückgezogen und wurde deswegen nicht behandelt.

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4. Vorbescheid zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen und Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1066/2, Gmkg. Ebersberg, Gmaind 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung eines Doppelhauses (15 m x 12 m, Wandhöhe 6,6 m, Firsthöhe 10,1 m), sowie die Errichtung von zwei Doppelgaragen (7 m x 7 m für Altbestand und 10 m x 7 m für Neubau) auf dem vorgenannten Grundstück.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Demnach ist das geplante Wohngebäude gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Doppelhaus weist eine Grundfläche von 180 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 10,1 m (K + II + D)  geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung vorhanden (Gmaind 5a, FlNr.: 1099/4 EBE, Wandhöhe 6,64 m, Grundfläche ca. 220,43 m², II + D). Somit fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Erschließung ist über das Flurstück 1066/3 der Gemarkung Ebersberg ist zulässig, sofern der Bauherr dann auch Miteigentümer der gewidmeten Eigentümerfläche ist oder eine entsprechende Dienstbarkeit nachweisen kann.
Bei einer Realisierung des Bauvorhabens ist allerdings die Hausanschlussleitung der Hausnummer 8 zu verlegen, da diese durch den Neubau überbaut werden würde. Hierzu muss mit dem Bauherrn eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung geschlossen werden.

Die Abstandsflächen werden auf dem eigenen Grundstück eingehalten und die erforderlichen sechs Stellplätze (2 DHH á 1,5 Stellplätze) werden mittels einer bestehenden Einzelgarage, zwei neuen Doppelgaragen und zwei weiteren neuen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen. Bei dem Anwesen Gmaind 8 besteht wie schon erwähnt eine Einzelgarage mit anschließendem Geräteraum (vgl. Lageplan) . Somit würde nach erfolgter Bebauung ein Stellplatzüberhang von einem Stellplatz bestehen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Vorbescheid vorbehaltlich des Nachweises der gesicherten Erschließung und der noch abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung zur Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück FlNr. 1066/2 der Gemarkung Ebersberg, Gmaind 8, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Mühlfenzl nahm an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht teil.

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5. Antrag auf Befreiung eines überdachten Stellplatzes bei fehlender Garage mit Nebenraum auf dem Grundstück FlNr. 795/6, Gmkg. Ebersberg, Hochrießstraße 25

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung eines Carports mit einem kleinen Nebenraum (ca. 7,70 m x 3,80 m), da auf dem vorgenannten Grundstück keine Garage vorhanden ist.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 – Südwest, welcher eine zwingende Baulinie und einen Bauraum festsetzt. Nachdem das Bauvorhaben teilweise außerhalb des festgesetzten Bauraumes liegt, ist zur Realisierung des Bauvorhabens eine isolierte Befreiung erforderlich.

Die festgesetzte Baulinie ist in der Hochriesstraße noch strikt eingehalten. Nachdem es sich hier um einen Grundzug der Planung handelt, würde eine Befreiung die Festsetzung der Baulinie aufheben und einen Präzedenzfall für alle weiteren Bauvorhaben in diesem Gebiet auslösen.

Auf den Vorschlag der Verwaltung, das Bauvorhaben nach Süden in den vorhandenen Bauraum zu verschieben wurde entgegengebracht, dass dies aufgrund des abweichenden Grenzabstandes zum Anwesen Hochriesstraße 23 nicht durchführbar ist (laut Bebauungsplan 4,5 m, tatsächlich aber stellenweise bei ca. 3,5 m). Die erforderliche Durchfahrtsbreite wäre in diesem Fall nicht gegeben und zudem besteht in diesem Bereich ein Kellerabgang mit einer Breite von 1,25 m.

Nachdem ein Grundzug der Planung betroffen ist und eine Befreiung diese Festsetzung außer Kraft setzen würde, kann die Befreiung wie schon erwähnt nicht erteilt werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss lehnt die Befreiung von der Festsetzung der Baulinie des Bebauungsplanes Nr. 12 – Südwest zur Errichtung eines Carports mit Geräteraum auf dem Grundstück FlNr. 795/6 der Gemarkung Ebersberg, Hochriesstraße 25, 85560 Ebersberg, ab .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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6. Bauantrag zur Umnutzung einer Apotheke in eine Bäckerei mit Cafe auf dem Grundstück FlNr. 81, Gmkg. Ebersberg, Heinrich-Vogl-Str. 2a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Nutzungsänderung einer Apotheke zu einem Verkaufsladen mit einem kleinen Café beantragt.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (Innenbereich). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet (MI - § 6 BauNVO). Dieses Gebiet dient dem Wohnen und der Unterbringung Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Die Nutzungsänderung ist demnach bauplanungsrechtlich gem. § 6 Abs. 2  BauNVO allgemein zulässig und das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung ist erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist keine Änderung geplant, und somit aufgrund des Bestandsschutzes auch bauplanungsrechtlich nicht relevant.

An der östlichen Fassade in Richtung Heinrich-Vogl-Straße ist eine beleuchtete Werbetafel mit Firmenlogo und Schriftzug anstatt des derzeitigen Schriftzuges „Rathaus Apotheke“ geplant (0,9 m x 5,4 m x 0,15 m = 4,86 m² Ansichtsfläche).

Durch die Nutzungsänderung werden insgesamt 5 Stellplätze notwendig, welche auch auf dem Flurstück 81 der Gemarkung Ebersberg nachgewiesen werden können (ca. 51,8 m² Verkaufsfläche = 2 Stellplätze und ca. 27,4 m² Nettogastraumfläche = 3 Stellplätze). 

Anlieferungen sind im Übrigen von 04:30 Uhr – 05:00 Uhr und um 07:00 Uhr morgens geplant (vorher um 02:00 bzw. 04:00 Uhr nachts mit weiteren Anlieferungen am Nachmittag).

Diskussionsverlauf

StRin Behounek sieht mit dieser Nutzung erhebliches Konfliktpotential. Sie befürchtete, dass Kurzzeitparker den Gehweg vor dem Brunnen nutzen und so die Fußgänger behindert werden. Ebenfalls fürchtete sie, dass die Bäckereikunden die Feuerwehreinfahrt zu parken würden.
Erster Bürgermeister Proske wies daraufhin, dass die Bäckereikunden auch auf dem Gelände des Getränkemarktes parken dürften; hier gibt es eine Vereinbarung. Sollte der Gehweg zugeparkt werden, müssten notfalls Poller durch die Stadt errichtet werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der Nutzungsänderung der Apotheke zu einem Verkaufsladen mit Cafe auf dem Grundstück FlNr. 81 der Gemarkung Ebersberg, Heinrich-Vogl-Straße 2a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Otter nahm an der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht teil.

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7. Bauantrag für einen Umbau eines Carports zu einem Wohnraum auf dem Grundstück FlNr. 3024, Gmkg. Ebersberg, Schwedenweg 24a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Umbau einer Garage bzw. eines Carports zu einem weiteren Wohnraum (Kinderzimmer) geplant (6,48 x 2,55 = ca. 16 m²).

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 141 – „nördlich Schwedenweg“ und benötigt eine Befreiung von dem festgesetzten Bauraum und von der Festsetzung der Stellplätze.

Die Befreiung bzgl. der Überschreitung des festgesetzten Bauraumes kann erteilt werden, da bereits beim Bau des Gebäudes eine vergleichbare Befreiung erteilt worden ist und es sich hier auch nicht um einen Grundzug der Planung handelt. Auch die Maße der baulichen Nutzung werden weiterhin alle eingehalten (GRZ; GFZ).

Eine Befreiung von der Festsetzung des Stellplatzes kann ebenso erteilt werden, da der Stellplatz an einer anderen Stelle widerhergestellt wird. Durch die Herstellung des neuen Stellplatzes muss allerdings ein Baum entfernt und an anderer Stelle wieder neu gepflanzt werden. Die Kosten werden vom Verursacher bzw. Antragsteller übernommen und die Ersatzflächen wurden auch schon mit der Verwaltung der Stadt Ebersberg und dem Landratsamt Ebersberg entsprechend festgelegt.

Diskussionsverlauf

StR Münch wies daraufhin, dass in der Straße in jüngerer Vergangenheit schon 7 Feuerwehreinsätze abzuarbeiten waren. Die Kurve im Bereich der Bahnunterführung ist trotz Haltverbot häufig zugeparkt, was die Anfahrt der Feuerwehr behindert. Dadurch geht wertvolle Zeit verloren. Er bat die Verwaltung um eine verstärkte Kontrolle des Halteverbotes.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Umbau eines Carports zu einem weiteren Wohnraum auf dem Grundstück FlNr. 3024 der Gemarkung Ebersberg, Schwedenweg 24a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zum Abriss eines bestehenden Gebäudes und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 597/14, Gmkg. Ebersberg, Kriegersiedlung 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten (15,99 m x 10,99 m, Wandhöhe 6,0 m, Firsthöhe 9,0 m), sowie die Errichtung einer Duplexgarage geplant.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB, wonach ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ein geplantes Wohngebäude ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.  Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Mehrfamilienhaus weist eine Grundfläche von ca. 204 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 6,0 m (K + II + D)  geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung vorhanden (Kriegersiedlung 14, FlNr.: 597/17 EBE, K + II + D, Wandhöhe ca. 5,9 m; Grundfläche bei Kriegersiedlung ca. 194 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Erschließung ist gesichert, da das Baugrundstück an einer öffentlichen Straße liegt und die die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück bzw. zum Teil auf der Straße nachgewiesen werden. Die sechs erforderlichen Stellplätze (4 WE á 1,5 Stellplätze) werden ebenso mittels einer Duplexgarage und 4 Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.

Diskussionsverlauf

StR Otter regte an, das  Bauvorhaben zurückzustellen und eine Gesamtkonzeption zur Nachverdichtung der Kriegersiedlung zu entwickeln. Die Einmaligkeit der Siedlung sowie der städtebauliche Charakter sollte erhalten werden. Er stellte den Antrag, ein Nachverdichtungskonzept für das Baugebiet zu erstellen.

StR Schechner war der Ansicht, dass Unterschiede in der Bebauung möglich und auch erkennbar sein sollten.

StR Riedl stellte klar, dass für diese Vorgehensweise eine Veränderungssperre notwendig wäre. Er plädierte für die Ermöglichung von individuellen Bauweisen.

Die Verwaltung erläuterte, dass aufgrund der Einvernehmensfrist, eine Zurückstellung des Tagesordnungspunktes nicht möglich ist. Das Einvernehmen müsste verweigert werden. In der nächsten Sitzung wäre zuerst ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan zu fassen sowie anschließend eine Veränderungssperre zu erlassen.

Erster Bürgermeister Proske ließ zunächst über den Antrag von StR Otter abstimmen.
„Für das Baugebiet Kriegersiedlung soll ein Nachverdichtungskonzept mit der Zielrichtung des Erhalts der Einmaligkeit der Siedlung erstellt werden.“

Abstimmungsergebnis:        1: 10

Der Antrag ist damit abgelehnt.

Im Anschluss daran ließ Erster Bürgermeister Proske über die Beschlussvorlage der Verwaltung abstimmen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses und einer Duplexgarage auf dem Grundstück FlNr. 597/14 der Gemarkung Ebersberg, Kriegersiedlung 17, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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9. Befreiung zur Errichtung eines Gartenhauses/Fahrradabstellhauses als Holzkonstruktion auf dem Grundstück FlNr. 922/4, Gmkg. Ebersberg, Abt-Williram-Str. 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung eines Gartenhauses bzw. Fahrradabstellhauses als Holzkonstruktion (ca. 2,36 m x 2,58 m) im Vorgartenbereich mit einem Satteldach (mittlere Höhe von 3,0 m) geplant.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 – „Nordwest – Änderung“, welcher einen Bauraum festsetzt. Nachdem das Bauvorhaben allerdings außerhalb des festgesetzten Bauraumes liegt, ist zur Realisierung des Bauvorhabens eine isolierte Befreiung erforderlich.

Der festgesetzte Bauraum in Richtung der Straße ist in diesem Gebiet bisher noch strikt eingehalten. Demnach würde eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze in Richtung des öffentlichen Verkehrsbereichs einen Präzedenzfall für alle weiteren Bauvorhaben in diesem Gebiet auslösen und die faktische Baulinie in diesem Gebiet aufheben. Das Sichtdreieck ist allerdings von dieser Bebauung grundsätzlich nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Der Technische Ausschuss lehnt die Befreiung vom Bauraum zur Errichtung eines Garten- bzw. Fahrradhäuschens auf dem Grundstück FlNr. 922/4 der Gemarkung Ebersberg, Abt-Williram-Straße 21, 85560 Ebersberg, ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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10. Benennung Mitglieder AG Nahwärme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die AG Nahwärme kommt seit der Arbeitsaufnahme in 2019 etwa einmal pro Quartal zusammen. Die AG bestand bisher aus je einem Vertreter der vier Stadtratsfraktionen (Martin Schechner (CSU), Christoph Münch (SPD), Eduard Zwingler (Freie Wähler) und Susanne Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen). Von Seiten der Stadtverwaltung wird der Arbeitskreis in der Regel vom ersten Bürgermeister und vom Klimaschutz- und Energiemanager begleitet.

Diskussionsverlauf

Die Fraktion PROEBE benennt Stadtrat Peis und in Vertretung Stadtrat Mayer als Mitglieder für die AG Nahwärme. Die übrigen Fraktionen bestätigen die Beibehaltung der bisherigen Mitglieder.

Beschluss

Die Fraktion PROEBE müsste ein Mitglied benennen und Umbenennungen der anderen Fraktionen können ggfs. vorgenommen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. Benennung Mitglieder AK Verkehr;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der AK Verkehr kommt seit der Arbeitsaufnahme im Oktober 2018 etwa einmal pro Quartal zusammen und wird von Herrn Dr. Stegen vom Büro Salm & Stegen, Geografen und Stadtplaner aus München moderiert.
Der Arbeitskreis bestand bisher aus zwei Vertretern des „Arbeitskreises 2080 raus“ (Frau Gronde, Herr Weise), zwei Vertretern der „Schutzgemeinschaft Ebersberger Osten“ (Herr Hermannsgabner, Herr Gaißmaier), einem Vertreter des Ebersberger Seniorenbeirates (Herr Dr. Sofeso), zwei Vertretern der CSU (Herr Lachner, Herr Schechner), zwei Vertretern der SPD (Herr Mühlfenzl bzw. nachfolgend Frau Platzer, Herr Münch), zwei Vertretern der Bündnis 90/Die Grünen (Herr Goldner, Frau Behounek), zwei Vertretern der Freien Wähler (Herr Hilger, Herr Otter) und einem Vertreter der FDP (Herr Spötzl).

Seitens der Stadtverwaltung wird der Arbeitskreis in der Regel vom 1 Bürgermeister, von der Bauamtsleitung und dem Sachbearbeiter für Verkehrsrecht begleitet.

Aufgrund der Neubesetzung des Stadtrates muss ein neues Mitglied als Nachfolge für Herrn Lachner und Herrn Goldner benannt werden. Ebenso muss ein Nachfolgemitglied für die Freien Wähler und ein neues Mitglied für Pro Ebersberg benannt werden.

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Proske befragte die einzelnen Fraktionen welche Vertreter in den AK Verkehr entsandt werden sollen.

CSU-Fraktion:                StR Hilger / Vertreter StR Schechner
                               StRin Matjanovski / Vertreter StR Schedo

Bündnis90/GRÜNE                StR Friedrichs / StR Dr. Block
                               StRin Behounek

SPD-Fraktion:                StR Münch / StRin Platzer
                               StR Mühlfenzl / StRin Rauscher

Freie Wähler:                StR Zwingler / StR Fritsch

PRO Ebersberg:                StR Otter / StR Peis
                                StR Mayer


Ein Beschluss wurde in dieser Sache nicht gefasst.

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12. Umsetzung Phase II Straßenbeleuchtungsumstellung auf LED

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 12
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg verfolgt seit vielen Jahren die Zielsetzung die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 erheblich zu senken. Auch die Energieverbräuche der kommunalen Liegenschaften müssen hierfür systematisch reduziert werden. In Abstimmung mit dem AK Energiewende 2030,  dem Bauamt der Stadt und dem Betreiber wurde im Rahmen des kommunalen Klimaschutz- und Energiemanagements daher ein Konzept für die vollständige Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED binnen 4 Jahren erarbeitet.

Die kommunale Straßenbeleuchtung macht rund 16 % des Stromverbrauchs städtischer Liegenschaften (ohne Kläranlage) aus. Die jährlichen Kosten für Strom und Wartung lagen bis zum Beginn der Sanierung Ende 2019 bei rund 100.000 Euro. Die Gesamtkosten der 4-Jährigen Umstellung sind mit 500.000 Euro kalkuliert. In seiner Sitzung vom 09. Juli 2019 hat der Technische Ausschuss die erste Phase der Umstellung im Rahmen des geplanten Haushaltsansatzes 2019 von bis zu 200.000 Euro beschlossen. Bis Ende des Jahres konnten  über 550 Brennstellen umgerüstet werden, für die rund 190.000 Euro (brutto) investiert wurden. Im Bedarfsfall wurden Blendschutz-Vorrichtungen für Anlieger montiert und Lampengläser ausgetauscht.

In 2020 sollen nun alle noch nicht in 2019 umgestellten 126 Bergmeisterleuchten auf LED-Technik umgerüstet werden. Die Angebote des Betreibers liegen vor. Nach Beauftragung dieser zweiten  Phase wird das Energie- und Klimaschutzmanagement die Förderanträge für die Umstellung der weiteren Leuchten (Phase III und IV, 2021 und 2022, u.a. technische Leuchten) bearbeiten. Die im städtischen Haushalt angesetzten 80.000 Euro wurden vor dem Hintergrund der angenommenen pandemiebedingten Wirtschaftslage auf 50.000 begrenzt. Weiterhin erfordert die Umsetzung von Phase II und IV eine noch detailliertere Beleuchtungsplanung.

Planung LED-Umstellung Straßenbeleuchtung Phase II, 2020:

       Anzahl Brennstellen:                        126
       Lampentypen:                                Bergmeister Ingolstadt, Kurting, Rosenheim
       Betriebsart neu:                                Nachtabsenkung 50%, 22-5 Uhr
       Linsenart je nach Standort:                asymmetrisch/symmetrisch
       Lichtfarbe:                                        3000 Kelvin (Insektenschutz)

       Verbrauch aktuell:                                ca. 30.000 kWh / Jahr
       Einsparung:                                        ca. 80% oder 24.000 kWh / Jahr

       Kosten Umrüstung (brutto):                44.350 Euro
       Reduktion Stromkosten/Jahr:                4.831 Euro
       Reduktion Wartungskosten/Jahr:        630 Euro
       Summe Kosteneinsparungen/Jahr:        5.461 Euro
       Statische Amortisation:                        8 Jahre
       Kosteneinsparung nach 10 Jahren:        ~ 54.000 Euro
       Emissionsreduktion nach 10 Jahren          ~ 94 Tonnen CO2e*

*Basis: Bundes-Strom-Mix 2016, 390 g/kWh, Quelle: UBA, Climate Change 13/2020

Diskussionsverlauf

Stadtrat Gressierer (CSU) lobt die Rentabilität und positive Klimaschutzwirkung des Projekts,  bemängelt aber zugleich die Reduzierung des Auftragsvolumens und empfiehlt die volle Ausschöpfung des Haushaltsansatzes von 80.000 Euro in 2020.

Stadtrat Otter (CSU) sieht die Verzögerung bei der Projektumsetzung ebenfalls kritisch. Herr Siebel begründet die Verzögerung mit Einschränkungen der Planung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.


Stadtrat Münch (SPD) empfiehlt, dass die Verwaltung trotz der beschriebenen Einschränkungen nun versuchen sollte eine Umsetzung des LED-Umstellung im Umfang von 80.000 Euro zu realisieren.

Stadtrat Riedl (CSU) weist darauf hin, dass die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Verwaltung auch steuerliche Vorteile berücksichtigen sollte und dass das Projekt vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf die anstehende befristete Absenkung der Umsatzsteuer auf 16% - noch wesentlich wirtschaftlicher sei, als in der Beschlussvorlage dargestellt. Die Verwaltung prüft diesen Hinweis.

Erster Bürgermeister Proske schlägt vor, den Beschluss dahingehend zu ändern, dass die Umsetzung der LED-Umstellung in 2020 im vollen Umfang von 80.000 umgesetzt werden soll.

Beschluss

Die vorgestellte LED-Umstellung der Straßenbeleuchtung wird im Rahmen eines  Auftragsvolumens von bis zu 80.000 Euro in 2020 beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Bauliche Entwicklung südlich der Straße "Im Augrund"; FlNr. 1780, Gemarkung Ebersberg; Abstimmung über die Planungsstudie vom 05.11.2019 - TA vom 11.02.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt

In der Sache wird auf die Sitzung vom 11.02.2020, TOP 9, öffentlich, sowie auf die Vorstellung von Herrn Architekten Weigl Bezug genommen.
Die Fraktionen waren gebeten, die Studie intern zu beraten.

Im Beschluss vom 11.02.2020 wurde festgelegt, nach abschließender Beratung im Technischen Ausschuss eine Öffentlichkeitsveranstaltung abzuhalten. Die hieraus gewonnenen Ergebnisse sollten in das weitere Verfahren einfließen.
Aufgrund der momentan bestehenden Einschränkungen aufgrund der Infektionsschutzmaßnahmen wird die Abhaltung von solchen Versammlungen eher schwierig werden. Die Möglichkeiten müssen zusammen mit dem Gesundheitsamt geklärt werden.

Seitens der Eigentümerin ist beabsichtigt, das Grundstück an einen Investor zu verkaufen, der dann die Bebauung unter den von der Stadt beschlossenen Vorgaben realisiert. Die Verwaltung befürwortet nach wie vor einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die angedachte Öffentlichkeitsveranstaltung könnte auch im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden. Bis dahin sind aufgrund der Entwicklung der Pandemie Veranstaltungen vielleicht wieder möglich.


Die Verwaltung schlägt zum weiteren Vorgehen vor, die Ergebnisse der Planungsstudie gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept zu beschließen. Solche Konzepte sind nach vorgenannter Regelung bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Die Planungsstudie würde dann als Vorgabe gegenüber dem künftigen Investor verwendet werden.

Diskussionsverlauf

StR Otter hatte mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise Schwierigkeiten. Hier würde ein neuer Ortsrand von Ebersberg entstehen, der lange so bleiben wird. Die angestrebte bauliche Dichte ist verträglich. Er schlug einen Architektenwettbewerb zumindest jedoch ein Gutachterverfahren vor. Die vorliegende Planung sei sehr einheitlich. Durch ein Gutachterverfahren würde man mehrere Varianten erhalten. Dieses Vorgehen wäre ein gutes Modell zur Akzeptanzsteigerung der Planung.
StR Gressierer sagte die Planungsgrundlage zu. Ein Wettbewerb sei nicht immer optimal. Man sollte im Vorfeld auf die Anwohner zugehen, die Planung mit ihnen weiterentwickeln und diskutieren.
StR Mühlfenzl war für eine Erhöhung des Sozialwohnungsanteils. Für den frei vermarktbaren Teil sollte ebenfalls ein Ebersberger Kriterienkatalog angewandt werden. In dem neuen Quartier sollte die Unterbringung von Einzelhandelsflächen geprüft werden.
Im Zusammenhang mit der Planung sollte die Verwaltung zusammen mit der DB AG die Möglichkeit eines Ausweichgleises prüfen. Er befürchtete eine Erhöhung der Verkehrsdichte bei den Anwohnern aufgrund der gewählten Lage der Tiefgaragenzufahrt.  
Erster Bürgermeister Proske begrüßte ebenfalls Einkaufsmöglichkeiten in dem Viertel.
StR Friedrichs erkundigte sich nach der Wachstumsregelung für Ebersberg und fragte nach ob die 1%-Regel pro Jahr noch gilt.
StR Münch teilte mit, dass laut Landratsamt im März 2020 eine Untersuchung über ein Ausweichgleis vorliegen müsste. Er regte an, in diesem Zusammenhang die Idee aus der Vergangenheit wieder aufzugreifen und die Anlage eines weiteren S-Bahnhaltepunktes in dem Bereich zu prüfen. Er plädierte für eine frühzeitige Anwohnerinformation.
StR Otter sprach sich nochmals für das Wettbewerbsverfahren aus, da sich die Bürger dort einbringen können. Dieses Verfahren wäre unabdingbar wenn ein Bahnhof mit geplant werden soll. Er beantragte die Abstimmung darüber einen Architektenwettbewerb oder sollte dies nicht mehrheitsfähig sein, eine Mehrfachbeauftragung durchzuführen.  Erster Bürgermeister Proske wies daraufhin, dass das Ausweichgleis unabhängig von der Planung sei.
StR Riedl sprach sich gegen ein solches Verfahren aus, da nur Geschmacksentscheidungen entstünden und das weitere Verfahren verzögert werde.
Für StR Münch war der Wettbewerb zu groß; man könnte aber schon genauer hinschauen. Für StR Friedrichs war die Planungsgrundlage zu unsicher.

Beschluss

Erster Bürgermeister Proske ließ nach Abschluss der Beratung über die Vorschläge in folgender Reihung abstimmen:

  1. Für die Entwicklung des Baugebiets südlich der Straße im Augrund (FlNr. 1780), Gemarkung Ebersberg wird ein Architektenwettbewerb durchgeführt.

    Abstimmungsergebnis:        1: 10

  2. Für die Entwicklung des Baugebiets südlich der Straße im Augrund (FlNr. 1780), Gemarkung Ebersberg wird eine Mehrfachbeauftragung durchgeführt.

    Abstimmungsergebnis:        9: 2

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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14. 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 "Gmaind"; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131.4 – Gmaind in der Zeit vom 16.01.2020 bis 17.02.2020 durchgeführt.


  1. Keine Rückmeldung haben abgegeben
    1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
    1.2 Kreisheimatpflege
    1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
    1.4 Bayerischer Bauernverband
    1.5 Kreisjugendring Ebersberg
    1.6 Vodafone GmbH
    1.7 Markt Kirchseeon
    1.8 Stadt Grafing b. München
    1.9 Gemeinde Frauenneuharting
    1.10 Bund Naturschutz
    1.11 Landesbund für Vogelschutz
    1.12 Landesjagdverband Bayern
    1.13 Kreisbrandinspektion Ebersberg


  2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
    2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 16.01.2020
    2.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schr. vom 20.02.20
    2.3 Landratsamt Ebersberg, Altlasten und Bodenschutz, Schr. vom 28.01.2020
    2.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. v. 17.02.20
    2.5 Evang.-Luth.Pfarramt Ebersberg, Schr. vom 13.01.2020
    2.6 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schr. vom 13.02.2020
    2.7 Deutsche Telekom, Schreiben vom 10.02.2020
    2.8 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 20.02.2020
    2.9 Bayerwerk Netz GmbH, Schreiben vom 14.01.2020
    2.10 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 06.02.2020
    2.11 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 15.01.2020


  3. Folgende Stellungnahmen wurde abgegeben:
    3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landsplanung, Schr. v.
          16.01.20
    3.2 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 13.02.2020
    3.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.01.2020
    3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.02.2020
    3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.01.2020
    3.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.02.2020
    3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.01.2020


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom
     16.01.2020
     
      Nach einer kurzen Zusammenfassung des Vorhabens stellt die Regierung von Oberbayern fest, dass das Vorhaben  grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Behandlungsvorschlag:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen. Eine Bebauungsplanänderung ist nicht erforderlich.


3.2 Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schreiben vom 13.02.2020

A. aus baufachlicher Sicht:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Dorfgebietsfestsetzung im Verfahren nach § 13 b BauGB nicht möglich sei.
Für die gestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan müsste Art. 81 BayBO als Rechtsgrundlage aufgeführt werden.
In der Präambel muss das Fassungsdatum der Ursprungsfassung von 12.06.2002 auf 28.02.2000 geändert werden. Weiterhin wäre die Planfassung der Änderungsbebauungsplanung mit den bekanntgemachten Änderungen in Einklang zu bringen.

Stellungnahme:
Nach telefonischer Besprechung mit dem Landratsamt vom 19.02.2020 soll für den Bereich der aktuellen Änderungsplanung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Die tatsächliche Nutzung entspricht auch einem Wohngebiet. Dorfgebietstypische Nutzungen sind im Planungsumgriff und im näheren Umfeld der Planung nicht vorhanden.
Der Änderungsbebauungsplan hatte auch nicht die Zielrichtung hier ein Dorfgebiet zu schaffen. Vielmehr ging es ausweislich der Begründung darum, im Wege der kontinuierlichen Nachverdichtung weiteren Wohnraum zu schaffen.
Die angesprochenen redaktionellen Änderungen werden in der Planung umgesetzt.

Behandlungsvorschlag:
Für das Plangebiet wird als Art der Nutzung ein WA – allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Die Planerin wird beauftragt, die redaktionellen Änderungen in den Entwurf einzuarbeiten.



B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht:
siehe Ziff. 2.2

C. aus naturschutzfachlicher Sicht:
Die UNB hat unter Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte keine Einwände gegen die Planung:
Eine Bebauung  im Bereich der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche im Süden soll ausgeschlossen bleiben.
Bepflanzung mit Obstbäumen im Bereich des 17 m breiten Grünstreifens zwischen Bebauung und südlicher Grundstücksgrenze.
Erhalt des schützenswerten Baumbestands im Westen

Stellungnahme:
Die Flächen zwischen der geplanten Bebauung und der südlichen Grundstücksgrenze ist im Bebauungsplanentwurf, der der UNB im Verfahren vorlag, als private Grünfläche mit einem Pflanzgebot „Obstbaumwiese“ festgelegt. Die Forderung ist damit erfüllt. Eine weitere bauliche Entwicklung nach Süden ist damit ausgeschlossen und ist auch seitens der Stadt nicht vorgesehen.
Der Baumbestand im Westen wurde im Entwurf bereits mit einer Erhaltungsbindung versehen. Somit ist auch diese Forderung erfüllt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Forderungen der UNB sind mit dem vorliegenden Entwurf erfüllt. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich.


3.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.01.2020

Das Gesundheitsamt weist auf die Vorschriften der Trinkwasserverordnung 2001 hin. Es werden Hinweise gegeben, falls der Einbau von Regenwassernutzungsanlagen geplant sei. Diese dürften nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden. Die Leitungen sind farblich unterschiedlich dauerhaft zu kennzeichnen. Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen. Die Inbetriebnahme einer solchen Anlage ist dem Gesundheitsamt nach § 13 Abs. 3 TrinkwV dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen des Gesund heitsamtes werden in die Hinweise des Bebauungsplanes mit aufgenommen.


3.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 13.02.2020

Der Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. Das WWA bittet um Aufnahme folgender Hinweise bzw. Festsetzungen in den Bebauungsplan:

Hinweise:
·         Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. Es wird empfohlen,
     vor Baubeginn die Grundwasserverhältnisse zu erkunden.
·         Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen.
     Keller und Lichtschächte sind dementsprechend wasserdicht auszuführen.
·         Unverschmutztes Niederschlagswasser darf nicht in die
     Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Es ist, soweit die
     Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) in Verbindung mit den "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) genehmigungsfrei.
·    Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
·     Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
·    Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm

Vorschlag zur Festsetzung:
·         Insbesondere auch vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die u.a. den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Um das Eindringen von Grund-, Schichten- und Oberflächenwasser bei Starkregenereignissen zu verhindern, empfehlen wir der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB als Mindestanforderungen für die zukünftige Bebauung wie folgt in die Satzung aufzunehmen:
o   Keller sind wasserdicht auszuführen (weiße Wanne).
o    Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.)
o   Gebäude sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann.

 Stellungnahme:
Die Anregungen und Festsetzungsvorschläge des WWA sollten unter die Hinweise bzw. unter die Festsetzungen als neue Ziff. 9 festgelegt werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen und Festsetzungsvorschläge werden unter die Hinweise bzw. Festsetzungen genommen. Die Planerin wird mit der Einarbeitung der Änderungen beauftragt.


3.5 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 23.01.2020

Das Landesamt weist auf die Meldepflicht von etwa zu Tage tretenden Bodendenkmälern gem. Art. 8 BayDSchG an das Landesamt oder die Untere Denkmalschutzbehörde hin.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise nach Art. 8 BayDSchG werden in die Hinweise des Bebauungsplanes übernommen. Die Planerin wird beauftragt, die Hinweise einzuarbeiten.


3.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.02.2020

Es wird angeregt, im Abschnitt 5, „Dächer“ folgende Festsetzungen aufzunehmen:
„Solarthermie- und /oder PV-Anlagen sind parallel zur Dachfläche liegend in geschlossener Rechteckform zulässig (keine abgestuften/abgetreppten Ränder, keine Aufständerung). Es sind nur blendfreie Module/Kollektoren (reduzierte Spiegelung) mit dunklem Rahmen zulässig (homogene Fläche, kein Raster erkennbar).“

Folgende Hinweise sollen an den Bauherrn weitergegeben werden:
-Vorsehen von Leerrohrinstallationen für Solaranlagen, Wechselrichter etc.
- Fassadengestaltung im Hinblick auf passive Nutzung der Solarenergie im Sinne des sommerlichen Wärmeschutzes optimieren.
- Leerrohrinstallationen im Bereich der Stellplätze für E-Mobilität vorsehen.

Stellungnahme:
Die Anregungen zu den Dächern sollten in der Planung berücksichtigt werden. Das Gebäude steht am Ortsrand und wirkt in die freie Landschaft. Eine harmonische Gestaltung von möglichen Solaranlagen ist deswegen wichtig.
Die Hinweise werden an den Bauherrn weitergegeben. Eine Änderung der Planung ist deswegen nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Unter den Festsetzungen C. 5. wird neu aufgenommen:
Solarthermie- und /oder PV-Anlagen sind parallel zur Dachfläche liegend in geschlossener Rechteckform zulässig (keine abgestuften/abgetreppten Ränder, keine Aufständerung). Es sind nur blendfreie Module/Kollektoren (reduzierte Spiegelung) mit dunklem Rahmen zulässig (homogene Fläche, kein Raster erkennbar). 
Weitere Änderungen am Bebauungsplanentwurf sind nicht erforderlich.


3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.01.2020

Kanalisation
Das im Süden gelegene Flurstück Nr. 1064/25 ist durch die öffentliche Kanalisation nicht erschlossen. Um die Erschließung sicher zu stellen, gibt es zwei Varianten.
Die erste Variante ist, in die geplante Zufahrt die über das Fl. Nr. 1064/3 führt den Kanalanschluss mittels Dienstbarkeit bzw. falls die Zufahrt künftig im Besitz der Fl. Nr. 1064/25 ist, den Kanalhausanschluss in selbige zu verlegen. Eine Überbauung des Spartenkorridors, z.B. durch Nebengebäude, ist nicht zulässig.  
Die zweite Variante wäre die Kanalverlängerung, hier einige Meter vor dem östlich gelegenen Endschacht der öffentlichen Kanalisation, in Richtung Süden bis zur neuen Grundstücksgrenze der Fl. Nr. 1064/25. Die Kanalverlängerung müsste jedoch auf Kosten und im Auftrag des Grundeigners, durch die Jahresvertragsfirma der Stadt, ausgeführt werden. Vorteil der zweiten Variante ist, dass es nur einen Erschließungskorridor, sowohl für Wasser als auch für Kanal in die Fl. Nr. 1064/25 gäbe. Die Anschlusslänge wäre je nach Situierung des Anschlussraumes gleich bzw. kürzer.
Der Anschluss im öffentlichen Bereich erfolgt bei beiden Varianten durch die Stadt.
Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen, muss entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, auf dem Grundstück versickert werden.
Mit Einreichung des Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung für das Bauvorhaben bei der Stadt eingereicht werden. Die eventuell notwendigen Dienstbarkeiten sind den Entwässerungsanträgen beizulegen.
Die Entwässerungsplanung ist jeweils 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Wasserversorgung
An die bestehende öffentliche Wasserleitung DN 100 GGG, die an der westlichen Grundstücksgrenze anliegt, kann der neue Bauraum Fl. Nr. 1064/25 direkt angeschlossen werden (siehe hierzu Variante II Kanalhausanschluss).
Es ist zu prüfen ob für die ausser Betrieb befindliche Wasserleitung DN 100 GG die quer über die Fl. Nr. 1064/25 und 1064/3 verläuft noch eine Dienstbarkeit für die Stadt eingetragen ist (Grundbuchauszug anfordern).
Mit Einreichung der Bauanträge sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung eingereicht werden.

Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung für die Fl. Nr. 1064/25 erfolgt über eine geplante, 3,50 m breite Zufahrt, über das Grundstück Fl. Nr. 1064/3. Falls die Zufahrt weiterhin im Besitz des Grundeigners der Fl. Nr. 1064/3 verbleibt, sind endsprechende Geh- und Fahrtrechte notwendig und nachzuweisen.
Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen muss entsprechend der EWS der Stadt auf dem jeweiligen Grundstück versickert werden.
Notwendige Straßenbeleuchtungen für die Zufahrten sind auf Kosten der jeweiligen Bauherren herzustellen.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen.
 
Allgemein
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.  

Stellungnahme:
Die Sicherstellung der kanaltechnischen Erschließung muss im Wege einer Erschließungsvereinbarung mit dem Bauherrn sichergestellt werden. Im weiteren Verfahren wird dem Antragsteller ein entsprechender Vertragsentwurf zugeleitet.

Hinsichtlich Wasserleitung ist die Erschließung gesichert.
Die Zufahrt muss entweder im Eigentum des südlichen Grundstücks oder über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert werden. Hierzu wäre eine GFL-Fläche im Bebauungsplan einzutragen.
Alle weiteren Belange betreffen nicht den Bebauungsplan und sind im Bauvollzug durch den Bauherrn zu beachten.

Behandlungsvorschlag:
Mit dem Antragsteller ist zur Sicherung der Erschließung eine Vereinbarung über den Kanal zu treffen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von den während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 16.06.2020 zu Eigen.

  2. Der Technische Ausschuss beauftragt die Planfertigerin, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplanentwurf Nr. 131.4 „Gmaind“ einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.06.2020.

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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15. Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich Sieghartstraße 20, FlNr. 237, Gemarkung Ebersberg; Fassung des Aufstellungsbeschlusses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 12.05.2020 sowie auf den heutigen Ortstermin Bezug genommen. Die Antragstellerin möchte auf den Grundstück Sieghartstraße 20, FlNr. 237, Gemarkung Ebersberg zwei Mehrfamilienwohnhäuser mit insgesamt 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage errichten.
Elf Wohneinheiten sollen im Gebäude direkt an der Straße entstehen, drei weitere Wohneinheiten sind im rückwärtigen, südlichen Gartenbereich vorgesehen. Auf den Sachvortrag zur Sitzung vom 12.05.2020 wird insoweit verwiesen.

Im Zuge der Beratungen zu dem Punkt wurden aus der Mitte des Ausschusses die Aufstellung eines Bebauungsplanes / vorhabenbezogenen Bebauungsplanes  sowie eine Veränderungssperre bzw. eine Zurückstellung des Baugesuches ins Gespräch gebracht.

Derzeit liegt das antragsgegenständliche Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Situation beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Nördlich der Sieghartstraße grenzt der Bebauungsplan 102 einschließlich seiner ersten Änderung – Sieghartstraße an. Nordöstlich der Sieghart-/Ignaz-Perner-Straße grenzt der Bebauungsplan Nr. 48 Eggerfeld an. Für den Bebauungsplan Nr. 102 wurde ein MI (Mischgebiet) festgesetzt. In den Erdgeschossen wurden nur Ladennutzungen mit max. 150 m² Verkaufsfläche sowie ein Lebensmittelmarkt mit 400 m² Verkaufsfläche zugelassen. Bekanntlich sind diese Nutzungen nicht verwirklicht worden. Vielmehr finden sich dort Arztpraxen (Zahnarzt), Dienstleistungen aller Art.
Im Bereich der Ignaz-Perner-Straße 9 und 9a sind ebenfalls Nutzungen in Form von Wohnen und Arztpraxen, Physiotherapie usw. anzutreffen. Das Gebäude Sieghartstraße 16 wurde nach Aufgabe der gastronomischen und Hotelnutzung kürzlich zu einem reinen Wohngebäude umgebaut. In dem Gebiet überwiegt die Wohnnutzung deutlich, daran ändert auch die Wohnform der Senioreneinrichtung nichts, auch diese zählt zum Wohnen.
Das Quartier hat sich in den letzten Jahren zu einem Gebiet mit vorwiegender Wohnnutzung entwickelt. Alle sonst anzutreffenden Nutzungen wären auch in einem WA – allgemeinen Wohngebiet entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Altstadt“, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 08.07.1999. Nach § 14 Abs. 4 BauGB sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden, sofern eine Genehmigugnspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB besteht. So liegt der Fall hier. Die Sanierung erfolgt im vereinfachten Verfahren unter Ausschluss der §§ 152 ff BauGB (Behandlung der sanierungsbedingten Werterhöhungen). § 144 BauGB, der die sanierungsrechtliche Veränderungs- und Verfügungssperre regelt, ist hingegen nicht ausgeschlossen. Somit ist gemäß § 14 Abs. 4 BauGB für die Anwendung der Veränderungssperre kein Raum (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 141 zu § 14 BauGB). In vorliegendem Fall ist die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde zu erteilen (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Diese Genehmigung bedarf des gemeindlichen Einvernehmens. Die Verweigerung des Einvernehmens bzw. die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung und damit die Entfaltung der Wirkungen der sanierungsrechtlichen Veränderungssperre, ist nur unter den in § 145 Abs. 2 BauGB genannten Gründen möglich. Es muss also Grund zu Annahme bestehen, dass das Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderläuft.
Zunächst ist demnach klärungsbedürftig, welche Ziele und Zwecke mit der Sanierungssatzung verfolgt werden sollen. Solche Ziele und Zwecke können die Sanierung begleitenden Planungen darstellen z. B. ein Sanierungskonzept bzw. das ISEK der Stadt Ebersberg. Andererseits sind die Gründe für den Erlass der Sanierungssatzung heranzuziehen.
Die Fläche liegt nicht im zentralen Versorgungsbereich, so dass nach dem ISEK hier nicht unbedingt ein Schwerpunkt auf Einzelhandelsentwicklung zu legen ist.

Das ISEK drückt sich hier wie folgt aus:
Ebenso wichtig erscheint die dauerhafte Verbesserung des Wohnungsangebots für junge Menschen, Familien und Senioren.
Kurze Wege zu den Einkaufsmöglichkeiten sowie zum S-Bahnhof machen die Innenstadt
für Wohnnutzungen attraktiv. Durch das Angebot alternativer Wohnformen und die
Schaffung von günstigem Wohnraum insbesondere für junge Familien kann der Wohnstandort Innenstadt weiter gestärkt, einer Verödung nach Ladenschluss vorgebeugt und einer Überalterung entgegengewirkt werden. Vor allem städtische Immobilien sollten in die weiteren Überlegungen mit einbezogen werden.
Eine wichtige Rolle spielen aber auch zentral gelegenen, innenstadtnahe Flächen, wie z.B.
im Bereich der Gärtnereistraße, Dr.-Wintrich-Straße, Münchener Straße. Diese zum Teil
durch „innenstadtfremde“ Nutzungen belegten, mindergenutzten oder brachliegenden
Flächenpotentiale und Immobilien müssen in die strategischen Überlegungen zur kurz-,
mittel- und langfristigen Flächeninanspruchnahme einbezogen werden. Informelle Nutzungskonzepte, die in Ergänzung zu den Aussagen des aktuellen Flächennutzungsplans stehen sind zu entwickeln.
Städtebauliche Entwicklungen müssen immer das Ziel haben die stadträumlichen Qualitäten zu erhalten und den Denkmal- und Ensembleschutz zu achten. Der gewachsene Stadtgrundriss mit seiner typischen Kleinteiligkeit sollte dabei der Maßstab sein. Neben einer ortstypischen Dimensionierung der Straßenräume, Gassen und Wege zählt hierzu auch eine ortsbildgerechte Fassadengestaltungen oder die Wahrung markanter Sichtbezüge in den Landschaftsraum oder auf den Kirchturm von St. Sebastian. Ebenso typisch für Ebersberg ist die Vernetzung/ Verzahnung zwischen Bebauung, Topografie und Naturraum. Dieses Zusammenspiel gilt es unbedingt zu erhalten und weiter auszubauen. Die Lage der Innenstadt am Rand des Siedlungskörpers bzw. am Rand des Naturraums stellt dabei ein besonderes Potential dar.

So spricht für diesen Standort einiges für eine innenstadtnahe Wohnnutzung. Die Grundlagen für das Versagen einer Sanierungsgenehmigung könnten in der Fassadengestaltung, des Eingriffs in den Straßenraum und des kleinteiligen Stadtgrundrisses bestehen. Das Vorhaben hat im zur Sieghartstraße hin orientierten Erdgeschossbereich nur Nebennutzungen, wie Lager-, Abstell- und Fahrradräume vorgesehen. Hier entsteht kein Bezug zum Straßenbereich. Eine nur derart mindergenutzte Erdgeschosszone auf der gesamten Länge des geplanten Gebäudes wirkt sich negativ auf das Quartier aus. Ziel der Stadt war und ist es gerade im Erdgeschossbereich in der Altstadt attraktive Nutzungen für eine Belebung des Straßenbildes zu verwirklichen. Das Vorhaben läuft dieser Überlegung zuwider und gefährdet damit die Sanierungsziele, so dass eine Genehmigung bzw. das Einvernehmen nicht erteilt werden konnte.

Um die Planung entsprechend den Sanierungszielen steuern zu können ist hier ein Bebauungsplan bzw. ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich.
Planungsziele sind die Festsetzung als Wohnstandort (WA) sowie die vertikale Gliederung von Nutzungen in den einzelnen Geschossen, wobei im Erdgeschoss auch gewerbliche Nutzungen gewünscht sind. Die Festsetzung eines Mischgebietes dürfte aufgrund der vorherrschenden Nutzungen, wie eingangs dargestellt wurde, städtebaulich nicht erforderlich sein. Reine Nebennutzung sollen im Erdgeschoss weitgehend ausgeschlossen werden. Weitere Ziele sind die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Festlegung der überbaubaren Grundstücksflächen und die Anordnung des ruhenden Verkehrs. Die Gestaltung des Fassadenbildes spielt bei der Planung ebenfalls eine gewichtige Rolle.

Die Stellungnahmen Herrn Molenaar und Herrn Dr. Stegen liegen den Sitzungsunterlagen als Anlage bei; hierauf wird insoweit verwiesen.
 
Mit dem LRA Ebersberg wurde die weitere Vorgehensweise in der Sache besprochen. Folgendes wurde hierzu vereinbart:

In einer telefonischen Besprechung bittet das Landratsamt um Darlegung der Gründe die zur Ablehnung des gemeindlichen Einvernehmens geführt haben. Nach Vorlage der städtischen Stellungnahme wird das Landratsamt den Antrag weiter prüfen.
 

 

Diskussionsverlauf

StR Gressierer beurteilte die eingangs der Sitzung vom Antragsteller vorgelegten Planänderungen als positiv. Die Fassade im Nordwesten sollte unterbrochen werden. Die Ansichten sollten den Stadträten zur Verfügung gestellt und nochmals beraten werden.
StR Münch bat die Verwaltung nochmals um Erläuterung der rechtlichen Lage.
Die Verwaltung erläuterte, dass eine Veränderungssperre wegen der Lage des Grundstücks im Geltungsbereich der Sanierungssatzung gem. § 14 Abs. 4 BauGB nicht möglich sei. Innerhalb des Sanierungsgebietes bedürfen Vorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 Abs. 1 BauGB. Diese Genehmigung konzentriert sich in einem Bauantragsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde, die für ihre Entscheidung das Einvernehmen der Stadt benötigt. Durch die Verweigerung sowohl des planungsrechtlichen als auch des sanierungsrechtlichen Einvernehmens in der Sitzung vom 12.05.2020 geht die Stadt davon aus, dass bereits die Wirkungen einer sanierungsrechtlichen Veränderungssperre eingetreten sind. Die Stellungnahme Stegen wäre nach Ansicht des Stadtbauamtes eine gute und tragfähige Grundlage für den Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Für Ersten Bürgermeister Proske war das Hauptgebäude in Ordnung. Das Gartenhaus müsste noch optimiert werden.
StR Otter zitierte aus der Stellungnahme Stegen und wies auf das Verfahren „Hölzerbräu“ hin. Vorliegend sei ein unabhängiger Architekt notwendig. Für ihn war die Platzgestaltung wichtig; hier sollte die Stadt ihre Planungshoheit nutzen. Er regte eine größere Tiefgarage an und wies auf die Einhaltung der Abstandsflächen hin. Er gestand dem Vorhaben eine gewisse Dichte zu. Im Erdgeschoss sollten möglichst viele Nutzungen (z. B. Büros, Praxen gewerbliche Einheiten) geschaffen werden, da Arbeitsplätze im Zentrum Autoverkehr vermeiden würden.
StR Fritsch sprach sich dafür aus, die Entscheidung aufgrund der neuen Eindrücke zu vertagen.
Erster Bürgermeister Proske warnte davor, Planungsänderungen zulasten der Grundrisse vorzunehmen. Der Bauwerber sollte nicht für vergangenes büßen müssen.
StR Otter stellte fest, dass aktuell ein sehr wirtschaftlich geplantes Objekt vorliege. Der städtische Raum in der Umgebung müsse jedoch auch dazu passen.
StR Münch stellte eine Vertagung der Entscheidung in Frage.
Für StR Gressierer war die Verhandlungsbereitschaft des Antragstellers als Voraussetzung für die Vertragung des Beschlusses wichtig. Ansonsten müsste man über die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschließen.
Herr Architekt Garbe als Vertreter des Antragstellers stellte nochmals die Verhandlungsbereitschaft klar. Man sei willens die Planung anzupassen. Dies hätte bereits der heutige Vortrag deutlich gemacht.
StR Mühlfenzl regte an die Abstandsflächen nochmals zu verifizieren.
StR Riedl regte an in den Fraktionen nochmals mit den Antragsteller gemeinsam über das Vorhaben zu sprechen.
StR Otter sprach sich nochmals für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie für eine gemeinsame Besprechung mit dem Antragsteller aus.

In der anschließenden Abstimmung wurden folgende Beschlüsse gefasst:

Beschluss

  1. Für das Bauvorhaben Sieghartstraße 20 soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Parallel dazu soll mit dem Antragsteller, den Fraktionsvertretern und dem Büro Salm & Stegen eine gemeinsame Besprechung abgehalten werden.

    Abstimmungsergebnis:        1: 10

  2. Die Fraktionen beraten nochmals intern über das Bauvorhaben Sieghartstraße 20 im Rahmen eines Workshops zusammen mit dem Antragsteller und dem Büro Salm & Stegen. Das Vorhaben wird weiterhin nach § 34 BauGB beurteilt.

    Abstimmungsergebnis:        10: 1

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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16. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö informativ 16

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Proske berichtet zur Frage warum in den neuen Gebäuden in der Bahnhofstraße keine Behindertenparkplätze eingerichtet wurden. Das Bauvorhaben wurde im Freistellungsverfahren eingereicht, d.h. es findet kein Genehmigungsverfahren mehr statt. Bauherr und Planer sind für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich. Die Prüfung der Barrierefreiheit ist Sache der Bauaufsichtsbehörde; die Stadt hat hier keine Zuständigkeit. Behindertenparkplätze sind im Bebauungsplan nicht festsetzungsfähig. Die Anordnungsbefugnis auf der Bahnhofstraße liegt ebenfalls beim Landratsamt, da es sich hier um eine Staatsstraße handelt.

Erster Bürgermeister Proske teilt mit, dass nach Rücksprache mit dem Landratsamt Ebersberg, die Nutzungsänderung der Ladenflächen im Erdgeschoss des Sparkassengebäudes in der Altstadtpassage ein genehmigungspflichtiges Vorhaben darstellt.

Schließlich wies er noch auf die Erneuerungsarbeiten an den Stegen im Klostersee hin. Leider wurde dabei festgestellt, dass ein Steg so baufällig ist, dass er neu hergestellt werden muss. Damit ist eine Kostenerhöhung des Projekts verbunden. Ein entsprechendes Nachtragsangebot soll in Kürze vorliegen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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17. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö informativ 17

Sachverhalt

StR Friedrichs fragte nach dem Sachstand der Planungen für weitere Fahrradständer am Bahnhof.

Antwort der Verwaltung:
Die Planung ist beauftragt und der Planer arbeitet daran. Sobald beratungsfähige Unterlagen vorliegen, wird der TA einbezogen.

Zweiter Bürgermeister Obergrusberger regte an, die Oberfläche der Stege in Alu auszuführen, da dieses Material dauerhafter sei.

Antwort der Verwaltung:
Eine Ausführung in Alu wäre erheblich teurer. Die Ausführung in Holz ist für diese Zwecke das am besten geeignete Material.

StR Otter stellte fest, dass die Stege ein wichtige Aushängeschild für den Klostersee und Ebersberg seien und unbedingt saniert werden müssten.
Hinsichtlich der Baustelle am Priel Ecke Eberhardstraße bat er darum bei Sperrungen den Pfosten am Klosterseedamm herauszunehmen damit die Anlieger nicht zu weite Umwege fahren müssen.
Er bat darum die öffentliche Darlegung des Bebauungsplanes Friedenseiche VIII nachzuholen.

Erster Bürgermeister Proske wies daraufhin, dass der Verkehr bei Badebetrieb sehr problematisch sei. Eine bessere Abstimmung zwischen Baufirma und Anwohner, evtl. über WhatsApp-Gruppen wäre wünschenswert.

StRin Behounek beschwerte sich über die das rücksichtslose Fahrradfahren auf dem Gehweg insbesondere im Bereich der Eberhardstraße. Sie bat darum einen entsprechenden Artikel im Stadtmagazin zu veröffentlichen.

 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.08.2020 10:15 Uhr