Datum: 07.07.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Unterm First
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 23:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 23:10 Uhr bis 23:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten mit einer Tiefgarage und eines Gartenhauses mit drei weiteren Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 237, Gmkg. Ebersberg, Sieghartstr. 20; Erneute Vorlage - Ergebnisse aus dem Workshop, TA vom 16.06.2020
2 Antrag auf Nutzungsänderung eines Heu- und Strohbergeraumes durch Errichtung einer weiteren Wohneinheit auf dem Grundstück FlNr. 3062, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 3
3 Antrag auf Nutzungsänderung der Büroräume im EG auf dem Grundstück FlNr. 62/0, Gmkg. Ebersberg, Altstadtpassage 4 Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 4 BayBO vom 09.06.2020
4 Antrag auf isolierte Befreiung wegen Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück FlNr. 1796/3, Gmkg. Ebersberg, Spitzingstr. 3
5 Bauantrag zum Anbau von einem Atelier und Souterrain an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a
6 Bauantrag zum Neubau eines Austragshauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 354/3, Gmkg. Oberndorf, Dieding 4
7 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 1411/5, Gmkg. Oberndorf, Rinding 1a
8 Widmung Kurat-Luber-Weg;
9 LED-Umstellung am Waldsportpark; Vorstellung Kostenschätzung und Durchführung des Projekts
10 PV-Anlage Kindergarten Kraxlbaum; Vorstellung der Kostenschätzung und Durchführung des Projekts
11 Freiflächenfotovoltaikanlage in Halbing; Antrag der EBERwerk GmbH & Co. KG auf Einleitung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens und Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Zulassung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Halbing, FlNr. 2987, Gemarkung Oberndorf
12 Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung von Freiflächenphotovoltaikanlagen
13 Priorisierung von investiven Bauprojekten; Aufstellung einer Vorschlagsliste über die Priorisierung von Bauprojekten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise; Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales vom 02.06.2020; Antrag CSU-Fraktion vom 17.03.2020
14 Aufstellung eines Nachverdichtungskonzeptes für die Stadt Ebersberg; Vorstellung einer ersten Kostenschätzung und Festlegung der weiteren Vorgehensweise
15 Mögliche Allee entlang der Münchener Straße; Prüfung der Umsetzbarkeit einer Alleepflanzung entlang der Münchener Straße gem. Flächennutzungsplan vom westlichen Ortsrand bis zur Einmündung in die B 304 bei Reitgesing; TA vom 08.10.2019; Antrag der Fraktion Bündis 90 / Die Grünen vom 10.09.2019 Vorstellung der Kostenschätzung der Planung
16 Seeweberweg in Ebersberg, FlNr. 1525, Gemarkung Ebersberg; Antrag wegen Änderung der Widmung des Weges; Aufstufung zu einem ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg;
17 Verschiedenes
18 Wünsche und Anfragen

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1. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten mit einer Tiefgarage und eines Gartenhauses mit drei weiteren Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 237, Gmkg. Ebersberg, Sieghartstr. 20; Erneute Vorlage - Ergebnisse aus dem Workshop, TA vom 16.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Änderungen, welche in dem Workshop vom 24.06.2020 festgelegt worden sind, sowie die dazugehörigen textlichen Ausführungen sind in die beigefügte Präsentation mit eingearbeitet worden.

Weitere Beispiele bzw. Ausführungen zur Fassadengestaltung werden im Zuge der Präsentation noch vorgetragen.

Diskussionsverlauf

StR Riedl forderte, dass die Fenster der Nebenräume offen und gegliedert gestaltet werden sollen. Die Ladenflächen sollten flexibel nutzbar sein. Für die nicht nachgewiesenen Stellplätze soll eine Ablösevereinbarung geschlossen  werden.
StR Otter bekräftigte seine kritische Haltung zu dem Projekt. Er verwies auf die Stellungnahme Stegen. Diese sei durch die Planüberarbeitungen nicht umgesetzt. Insbesondere soll die Tiefgaragenabfahrt verlegt werden; der Höhensprung zum Anwesen Ignaz-Perner-Str. 9 sei unangemessen. Er ging davon aus, dass das Gartenhaus die normalen Abstandsflächen einhalten muss. Der Workshop sei kein Kooperationsverfahren; zum Vergleich verwies er hier auf die Preisgerichtssitzung am 02.07.2020. Er bemängelte, dass bislang noch kein Arbeitsmodell vorgelegt wurde. Er stellte einen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.

Erster Bürgermeister Proske ließ über den Antrag abstimmen

Abstimmungsergebnis:        1: 10

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 11 Wohneinheiten mit einer Tiefgarage und eines Gartenhauses mit drei weiteren Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 237, Gemarkung Ebersberg, Sieghartstraße 20 in der Fassung vom 07.07.2020 und den heute vorgetragenen Anregungen das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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2. Antrag auf Nutzungsänderung eines Heu- und Strohbergeraumes durch Errichtung einer weiteren Wohneinheit auf dem Grundstück FlNr. 3062, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Lagerfläche (Heu- und Strohbergeraum) in eine Wohneinheit im bestehenden Gebäude in Sigersdorf 3 (EG; 13,38 x 12,75 m = ca. 170,60 m²).
Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 160 – „Sigersdorf“ und beurteilt sich somit nach den Festsetzungen dieser Satzung und im Übrigen nach § 35 Abs. 6 i.V.m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (Außenbereich).
Demnach ist das Bauvorhaben zulässig, sofern die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht gemäß § 35 Abs. 3 BauGB sobald

  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans, insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widersprochen wird
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erforderlich werden
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionstüchtigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört

Nachdem gemäß § 3 der Außenbereichslückenfüllungssatzung festgelegt wurde, dass einer Nutzungsänderung innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen nicht entgegen gehalten werden kann, dass das Bauvorhaben eine Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder das Bauvorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht und auch keine anderen Gründe gegen das Bauvorhaben stehen, ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 6 i.V.m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Die beiden zusätzlichen erforderlichen Stellplätze werden mit zwei offenen Stellplätzen nachgewiesen und die Erschließung ist gesichert.

Bzgl. der Erschließung ist anzumerken, dass das Grundstück bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen ist und die Abwasserentsorgung dezentral durch eine Kleinkläranlage oder landwirtschaftliche Verwertung erfolgt (Zuständigkeit bei der Baugenehmigungsbehörde). Im Übrigen liegt das Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wonach die Erschließung gesichert ist .

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Heu- und Strohbergraumes zu einer Wohneinheit auf dem Grundstück FlNr. 3062 der Gemarkung Oberndorf, Sigersdorf 3, 85560 Ebersberg, zu  und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Nutzungsänderung der Büroräume im EG auf dem Grundstück FlNr. 62/0, Gmkg. Ebersberg, Altstadtpassage 4 Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 4 BayBO vom 09.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 12.05.2020 verwiesen.

Mit Schreiben vom 09.06.2020 übersandte das Landratsamt Ebersberg die Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach Art. 67 Abs. 4 BayBO (siehe Anlage).

Bauplanungsrechtlich ist, wie bereits in der Vorlage vom 12.05.2020 beschrieben, von der Zulässigkeit der Nutzung auszugehen.
Weitere Regelungen, die zu einer differenzierteren Betrachtung (z. B. vertikale Gliederung der Nutzungen) ergeben sich aus dem Bebauungsplan nicht.                    

Das Landratsamt Ebersberg geht nach Rückfrage durch die Verwaltung von einem genehmigungspflichtigen Vorgang aus, insbesondere da ein anderer Stellplatzschlüssel anzuwenden ist.  

Diskussionsverlauf

StR Münch stellte fest, dass die Energieagentur hier besser erreichbar sei. Die SPD-Fraktion war schon damals für die Ansiedlung.
Die Fraktion der Grünen wollte laut StRin Behounek keine Büroräume in der Altstadtpassage. Die Energieagentur sei wichtig. Die Folgenutzung, falls die Energieagentur rausgeht, ist jedoch unklar. Erster Bürgermeister Proske schlug vor, in der Zwischenzeit die Möglichkeiten eine Bebauungsplanänderung mit den Ziel in den Erdgeschossen nur Einzelhandel zuzulassen, zu prüfen.
Die Energieagentur leiste nach Ansicht von StR Schechner gute Arbeit. Die Folgenutzung ist allerdings unklar. Langfristig seien in der Altstadtpassage keine Büroräume gewünscht. Seiner Ansicht nach müsste es auch ohne Nutzungsänderung gehen.
StR Gressierer schloss sich den Ausführungen an. Er kritisierte die Sitzungsvorlage, die sich inhaltlich nicht verändert habe. Die Satzung aus den Siebzigerjahren sollte geändert werden. Seiner Ansicht nach hätte man hier in der Zwischenzeit politisch tätig werden sollen. Die vorgeschlagene Bebauungsplanänderung sei ein Hinausschieben der Lösung.
StR Riedl wies auf die Historie hin. Die Sparkasse brauchte seinerzeit zusätzliche Büroflächen. Zum Ausgleich wurden die Ladenflächen im EG geschaffen. Es wäre seiner Ansicht nach fatal hier Büroräume zuzulassen. Die Räume müssten nach Beendigung der Nutzung durch die Energieagentur wieder in Einzelhandelsräume umgewandelt werden. Er stellte den Antrag, den bestehenden Bebauungsplan mit dem Ziel, eine vertikale Nutzungsgliederung (nur Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen) in den einzelnen Geschossen festzusetzen.
StR Spötzl sprach sich ebenfalls gegen Büronutzung an dieser Stelle aus.
StR Friedrichs stimmte für die Lösung mit dem nachträglichen Bebauungsplan.

Erster Bürgermeister Proske ließ über den Antrag von StR Riedl, den bestehenden Bebauungsplan mit dem Ziel zu ändern, eine vertikale Nutzungsgliederung in den einzelnen Geschossen (nur Einzelhandelsnutzungen in den Erdgeschossen) festzusetzen, abstimmen:

Abstimmungsergebnis:        10: 0

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung auf Errichtung von Büroräumen auf der FlNr. 62 der Gemarkung Ebersberg, Altstadtpassage 4, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
StR Otter nahm wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

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4. Antrag auf isolierte Befreiung wegen Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück FlNr. 1796/3, Gmkg. Ebersberg, Spitzingstr. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung eines Gartenhauses (ca. 2,17 m x 3,19 m) im Vorgartenbereich mit einem Flachdach in Höhe von 2,11 m geplant.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 – „Südwest III – Spitzingstraße“, welcher die beantragte Fläche als Besucherparkfläche festsetzt. Nachdem es sich grundlegend um ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO handelt, welches aber den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, ist zur Realisierung des Bauvorhabens eine isolierte Befreiung von der Festsetzung des Besucherstellplatzes erforderlich.

Bei der Einsicht in die genehmigten Unterlagen ist aufgefallen, dass dieser Stellplatz in der Baugenehmigung als nachgewiesener Stellplatz für das Haus festgesetzt worden ist, wonach eine Befreiung grundsätzlich nicht erteilt werden kann.

Nachdem allerdings beim Nachbaranwesen Spitzingstraße 5 bereits eine Befreiung für ein Gartenhaus von selben Besucherparkfläche erteilt worden ist und nach erfolgter Ortseinsicht eine Ablehnung des Antrags nicht verhältnismäßig wäre, vor allem weil hier keine Gehsteigabsenkung vorhanden ist bzw. die Errichtung eines Stellplatzes an dieser Stelle tatsächlich nie geplant gewesen ist. Zudem würde eine Gehsteigabsenkung in diesem Bereich bewirken, dass mindestens 3 Fahrzeuge, welche derzeit auf der Straße vor den Häusern abgestellt werden können, hier nicht mehr parken können.

Unabhängig davon konnte der Bauherr mittels Grundbuchauszügen nachweisen, dass er auch im Besitz eines Tiefgaragenstellplatzes ist und auch Gemeinschaftsparkflächen für Besucher vorhanden sind.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der Befreiung von der Festsetzung einer Besucherparkfläche zur Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück FlNr. 1796/28 der Gemarkung Ebersberg, Spitzingstraße 3, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Anbau von einem Atelier und Souterrain an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Anbau an das bestehende Wohnhaus in Form eines Souterrains, eines Ateliers und eines Balkons an das bestehende Wohnhaus geplant (Souterrain im UG mit 28,3 m², Atelier im KG mit 16,65 m², Erhöhung der Grundfläche um ca. 36,26 m²; Grundfläche des Bestands bei ca. 80,32 m²).
 
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die Erweiterung soll erfolgen, um die bestehende Einliegerwohnung besser nutzbar zu machen, da diese ansonsten zu klein ausfallen würde. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 16,65 m² bzw. insgesamt eine Grundfläche von ca. 116,58 m² auf. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (Laufinger Allee 20 mit einer Grundfläche von ca. 128 m² oder Laufinger Allee 22 mit einer Grundfläche von ca. 178 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Abstandsflächen können nicht komplett auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden, sodass eine Abstandsflächenübernahme über ca. 17,6 m² des südlichen Nachbars notwendig ist (wurde nachgewiesen).
Im Übrigen können die Abstandsflächen eingehalten werden und weitere Stellplätze würden durch das Bauvorhaben nicht auslösen. Unabhängig von der baurechtlichen Notwendigkeit sollen aber anschließend an dem bestehenden Carport des Nachbarn 3 offene Stellplätze in Richtung der Straße errichtet werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Anbau eines Souterrains, eines Ateliers, eines Balkons und der Errichtung von drei weiteren Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 563/32 der Gemarkung Ebersberg, Laufinger Allee 16a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau eines Austragshauses mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 354/3, Gmkg. Oberndorf, Dieding 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Austragshauses sowie einer Doppelgarage bei Dieding 4.

Das beantragte Haus soll mit einer Grundfläche von ca. 98,80 m² errichtet werden und weist Außenmaße von 10,99 m x 8,99 m sowie eine Wandhöhe von 6,0 m auf.

Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Außenbereich und beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Demnach sind privilegierte Vorhaben zulässig, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Nachdem es sich bei der Errichtung eines Austragshauses um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt und keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen, ist das Bauvorhaben zulässig, sofern die erforderlichen Abstandsflächen und Stellplätze nachgewiesen werden.

Die beiden erforderlichen Stellplätze werden mittels einer Doppelgarage (5,99 x 6,61 m) nachgewiesen und die Abstandsflächen können ebenso auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden.

Die Zufahrt soll zum Teil auf dem eigenen Grundstück mittels wasserdurchlässigen Pflasterbelags errichtet werden und zum anderen über das Flurstück 352 der Gemarkung Oberndorf führen. Das Flurstück 352 ist derzeit im Eigentum des Sohnes, welcher die Landwirtschaft übernehmen soll. Entsprechende Geh-, Fahrt und Leitungsrechte sind dinglich gesichert bzw. nachgewiesen worden.

Im Übrigen soll das Grundstück mit heimischen Sträuchern und Obstbäumen auf dem Grundstück begrünt werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Austragshauses auf dem Grundstück FlNr. 354/3 der Gemarkung Oberndorf, Rindinger Feld, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 1411/5, Gmkg. Oberndorf, Rinding 1a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Dieser Top wurde vom Antragsteller zurückgezogen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. Widmung Kurat-Luber-Weg;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Es besteht eine Innenbereichssatzung Nr. 147 – Oberndorf West - (nachfolgend „IBS“ genannt) sowie ein städtebaulicher- und Erschließungsvertrag vom 01.03.2002 mit den damaligen Grundeigentümern des Baugebietes.

In der IBS sind folgende öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt:

a) Die Erschließungsstraße östlich des Feuerwehrgebäudes auf den Grundstücken FlNr. 52/2 und 33/4 Gmkg. Oberndorf (Kurat-Luber-Weg)
b) Ein Geh- und Radweg und eine öffentliche Verkehrsfläche entlang der Ostseite des Baugebietes auf FlNr. 33/4 Gmkg. Oberndorf

Zu a) Erschließungsstraße Kurat-Luber-Weg
Das Grundstück FlNr. 52/2 ist im Eigentum der Stadt, das damalige Grundstück FlNr. 33/4 stand im Eigentum von Herrn Stefan Hartmann und Frau Christine Garnreiter. In § 8 des  Erschließungsvertrages haben die Eigentümer des damaligen Grundstückes FlNr. 33/4 der Widmung der in der IBS festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen nach dem BayStrWG unwiderruflich zugestimmt. Für die Erschließungsstraße wurde keine Straßenklasse vereinbart. Aus Art. 46 Nr. 2 BayStrWG ergibt sich, dass es sich um eine Ortsstraße handelt.

Die Stadt hat sich verpflichtet, die Widmung nach der technischen Abnahme zu vollziehen. Die öffentlich-rechtliche Widmungspflicht ergibt sich aus Art. 47 Abs. 2 BayStrWG. Eine ordnungsgemäße Herstellung darf unterstellt werden, weil an der Straße bereits ein Wohngebäude genehmigt wurde und bezogen ist. Im Zuge der Erschließungsarbeiten wurde u.a. die Führung der Erschließungsstraße (Kurat-Luber-Weg) auf FlNr. 52/2 etwas verändert. Eine Änderung der IBS erfolgte nicht. Mit dem Nachtrag zum Erschließungsvertrag und der Teilmessungsanerkennung
mit Auflassung UR-Nr. 515/2008 G vom 1.4.2008 wurden die Änderungen von der Stadt anerkannt. Aus dem ursprünglichen Grundstück FlNr. 33/4 wurde die Teilfläche FlNr. 33/10 herausgemessen. Die Straße liegt heute auf dem städt. Grundstück FlNr. 52/2 und dem neugebildeten Grundstück FlNr. 33/4 im Eigentum von Herrn Stefan Hartmann.

Die Erschließungsstraße ist derzeit nicht vollständig hergestellt und deshalb weder technisch abgenommen, noch gewidmet. Die Verpflichtung zur Fertigstellung der Straße wurde von der Stadtverwaltung mündlich bis zum 31.12.2030 verlängert. Zwischenzeitlich ist bereits eines der drei zulässigen Wohngebäude erstellt und bezogen. Auf der Erschließungsstraße findet deshalb öffentlicher Verkehr statt. Nun soll östlich des Baugebietes ein weiteres Wohnhaus erstellt werden. Die Zufahrt dazu soll über den Kurat-Luber-Weg erfolgen. Die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung liegen jedoch wegen der fehlenden Widmung nicht vor.

Zu b) Weg an der Ostseite des Baugebietes
Nach der IBS liegt der Weg an der Ostseite des Baugebietes ausschließlich auf dem Grundstück FlNr. 33/4. Der südliche Teil bis zur Einmündung in die Ortsstraße Nr. 1054 ist als „öffentlicher Fuß- und Radweg“ festgesetzt. In Nr. 3.2 Absatz 2 der Begründung ist folgendes ausgeführt:
„Die ursprüngliche Einmündung an der Südostecke wird wegen Unübersichtlichkeit für den öffentlichen Verkehr gesperrt und ist zukünftig nur als Geh- und Radweg nutzbar. Die KBI hat auf die mit Schreiben vom 21.9.2001 geforderte Kehre am Ende des Kurat-Luber-Weges unter der Bedingung verzichtet, dass eine Zufahrt über den Geh- und Radweg ermöglicht wird. Dem hat der TA in seiner Sitzung am 20.11.2001 zugestimmt. Der südliche Teil des Weges soll demnach nur einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen, so dass nur eine Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg (nur Fußgänger und Radfahrer) in Frage kommt. Für das restliche Teilstück nach Norden bis zur Bahnlinie soll es sich wohl auch um eine Ortsstraße handeln. Über dieses Teilstück sollen dann die bestehenden Garagen auf den Grundstücken FlNr. 33/9 und 33/8 angefahren werden.

2) Prüfung der Widmungsvoraussetzungen:
Zu a) Erschließungsstraße Kurat-Luber-Weg
Die Straße ist zwar nicht endgültig hergestellt, aber sie ist benutzungsfähig. Auch die unwiderrufliche Zustimmung der damaligen Grundeigentümer zur Widmung liegt vor. Somit sind die Voraussetzungen für eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG gegeben.

Straßenbaulast:
Nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG ist die Stadt nach der Widmung zur Ortsstraße Träger der Straßenbaulast, soweit nicht Sonderbaulasten vereinbart sind. Nachdem die Widmung aber eigentlich mit der Herstellung und Abnahme der Straße erfolgen sollte, geht die Verkehrssicherungsplicht wie im Erschließungsvertrag vereinbart, erst mit der Herstellung und technischen Abnahme der Straße an die Stadt über.

Zu b) Weg an der Ostseite des Baugebietes
Die Zustimmung zur Widmung des Wegeteilstückes auf den Grundstücken FlNr. 33/8 und 33/9 liegt nicht vor. Es ist derzeit davon auszugehen, dass der Weg nur teilweise den Festsetzungen der IBS entspricht. Auch eine technische Abnahme erfolgte bisher nicht. Bereits aufgrund der fehlenden Widmungszustimmungen liegen die Voraussetzungen für eine Widmung auf der in der Natur bestehenden Breite und der gesamten Länge derzeit nicht vor.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt  die ca. 80 m lange Straße auf dem FlSt 33/4 der Gmkg. Oberndorf beginnend an der Nordgrenze des Grundstücks FlNr. 52/2 der Gmkg Oberndorf und endend an der nordöstlichen Grenze der Verkehrsfläche FlNr. 33/4 der Gemarkung Oberndorf, als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG ohne Widmungsbeschränkungen, aber mit der Maßgabe, dass die Verkehrssicherungsplicht gemäß der Vereinbarungen des Vertrages vom 01.03.2002 erst mit der Herstellung bzw. der technischen Abnahme der Straße erfolgt,  zu widmen. Der Straßenbaulastträger bleibt somit der Eigentümer des Flurstückes 33/4 der Gemarkung Oberndorf bis zur Herstellung und technischen Abnahme der Straße.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. LED-Umstellung am Waldsportpark; Vorstellung Kostenschätzung und Durchführung des Projekts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 und der Energiepolitik von 2018 hat sich die Stadt Ebersberg zur Steigerung der Energieeffizienz ihrer kommunalen Liegenschaften verpflichtet. Die Umstellung von Flutlicht auf Sportplätzen mittels LED-Strahlern ist mittlerweile in unserer Region mehrfach erprobt. Die Flutlichtanlage am Waldstadion  entspricht zudem nicht den heutigen technischen Standards. Laut Elektriker können einzelne ausgefallene Strahler nicht mehr adäquat ersetzt werden. Die Beleuchtungsanlage muss also teilweise in jedem Fall erneuert werden. Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement hat daher, im Zuge der energietechnischen Planungen für einen Neubau am Waldsportpark, eine Umstellung der Flutlichtanlagen auf LED-Technologie geprüft. In Abstimmung mit dem TSV wurde eine Probemessung durchgeführt und ein adäquates Beleuchtungsniveau vereinbart, welches die von den technischen Planern ursprünglich ermittelten Technikkosten von über 200.000 Euro (netto, ohne Planung, nur Stadion) deutlich senken konnte. Gleichzeitig werden die technischen Mindestanforderungen weiterhin mehr als erfüllt (130lx Fußball, 100lx sonstige Flächen). Bei der Umstellung werden neue LED-Strahler auf den bestehenden Masten montiert. Die mögliche Umsetzung eines Mastes direkt an der Tribüne am Fußballstadion erfolgt allein bedingt durch den geplanten Neubau am Waldsportpark und ist daher kostentechnisch auch nur im Rahmen dieser  Maßnahme zu berücksichtigen und wird hier kostenmäßig nicht weiter behandelt.

Zu  Beginn der Planungen war lediglich die Beleuchtung am Waldstadion Gegenstand der Prüfung. Hierfür sind 85.000 Euro im Haushalt 2020 vorgesehen. Die aktuelle Kostenschätzung allein für das Stadion liegt inkl. Planung bei 118.109 Euro brutto ohne Förderung. Da für die LED-Umstellung von Flutlicht aber ein Zuschuss von bis zu 20 Prozent des Bundes beantragt werden kann (Kommunalrichtlinie), könnte die Umstellung auch einmalig auf allen Sportflächen (inkl. Kunstrasen und Hartplatz) erfolgen. Diese einmalige Umsetzung auf allen Flächen bringt Kostenvorteile bei der Montage, bei der Planung sowie eine effizientere Fördermittelverwaltung. Außerdem erzeugt eine Gesamtumsetzung früher höhere Energie-, Kosten- und Emissionseinsparungen.

Kostenschätzung bei Umstellung aller Flächen am Waldsportpark:

Berechneter Stromverbrauch Altanlage                                46.800 kWh / Jahr
Berechnete Stromkosten Altanlage                                10.296 Euro / Jahr
Berechnete jährliche Stromeinsparung:                                36.508 kWh
Berechnete Einsparung Stromkosten:                                8.032 Euro / Jahr

Bemessungslebensdauer Leuchten:                                75.000 Stunden
Nutzungsdauer pro Jahr:                                                450/475 Stunden

Bruttokosten vollständige LED-Umstellung:                        176.995 Euro
Planungskosten nach HOAI, LPH 3-9                                30.872 Euro
Bruttokosten inkl. Nebenkosten / Planung:                        207.867 Euro
Max. Zuschuss Kommunalrichtlinie bei Bewilligung:                33.723 Euro
Bruttokosten LED-Umstellung nach Förderung:                174.144 Euro
Statische Amortisation nach Förderung:                                22 Jahre
Durchschnittliche Stromeinsparung:                                75 Prozent
CO2-Minderung nach 10 Jahren:                                        ca. 200 Tonnen
       
Die Umstellung kann in sich wirtschaftlich dargestellt werden und ist förderfähig. Die Berechnung ist aber noch deutlich positiver, wenn die Kosten abgezogen werden, die bei einer „normalen“ Erneuerung der Strahler anfallen (ohne Einsatz der LED-Technik). Hierfür liegt der Verwaltung jedoch aktuell keine eigene Kostenberechnung vor, da der Einsatz von herkömmlichen Strahlern zusehends reglementiert ist und die Empfehlung der konsultierten Planer klar für die LED-Lösung als tragfähige Variante geht.
                       
Bei vollständiger Umrüstung des gesamten Projekts im 2. Halbjahr 2020 entstünde ein weiterer Kostenvorteil durch die  abgesenkte Mehrwertsteuer i.H.v. rund 5.240 Euro. Es ist aber nicht sicher, ob die hohe Auslastung der Anbieter und die Anforderungen an die Vergabe eine Umsetzung in 2020 noch gestatten. Die Umsetzung in 2020 wird auf Grund des aktuellen Steuervorteils dennoch angestrebt. Für die Durchführung in 2020 sind zusätzliche Mittel im Haushalt erforderlich.
Bei Freigabe des Projekts im Technischen Ausschuss und ggf. Freigabe der überplanmäßigen Ausgaben durch den Stadtrat wird die Stadtverwaltung umgehend einen Förderantrag beim Projektträger Jülich stellen. Zugleich würden alle nicht förderschädlichen Planungen und Vergabevorbereitungen beauftragt. Die eigentliche Förderzusage ist zwar wahrscheinlich, kann aber bis zum Vorliegen des Bescheids  nicht garantiert werden.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Gressierer (CSU) hebt die hohe Bedeutung  der Benutzbarkeit der Sportflächen hervor. Die Beleuchtung gehöre dringend erneuert. Er schlägt zudem eine schrittweise Bewilligung vor (erst Variante 1, dann ggf. Variante 2).
Stadträtin Behounek (DIE GRÜNEN) erkundigt sich, weshalb die Förderquote zwischen den beiden Varianten leicht variiere. Herr Siebel begründet die Abweichung mit unterschiedlichen  Kostenverteilungen der zugrundliegenden Positionen, von denen immer nur ein bestimmter Teil förderfähig sei.
Stadtrat Riedl (CSU) empfiehlt den Kontakt zur Städtebauförderung, Fr. Steinkirchen bietet an, die Verwaltung bei der Fördermittelaquise zu unterstützen. Ab 2021 seien hier ggf. zusätzliche Mittel vom Land verfügbar.
Stadtrat Schedo (CSU) dankt Hr. Siebel für das Engagement für das Projekt. Er berichtet von der Probemessung und davon, dass die aktuelle Beleuchtungssituation Abendspiele nicht gestatte. Im Zuge von Corona sei zudem eine stärkere zeitliche Streckung der Nutzungen auf den Flächen erforderlich, was den Nachtbetrieb zusätzlich verlängere.
Stadtrat Münch (SPD) erkundigt sich ob die Umstellung zum Gesamtkonzept der Sanierung passe. Herr Siebel bestätigt.
Stadtrat Friedrichs (DIE GRÜNEN) schlägt vor, zunächst Variante 2 zu beschließen und dann ggf. nur Variante 1 durchzuführen, falls die Mittel nicht reichen sollten. Herr Siebel berichtet, dass die Fördermittelgeber eine verbindliche Zusage bzgl. der kompletten Haushaltsmittel von allen Antragstellern verlangen.
Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) plädiert für die große Variante 2. Er verweist auf die Anforderungen der Ausschreibung und warnt vor in der Zukunft möglicherweise sinkenden Fördersätzen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt, vorbehaltlich der Genehmigung der überplanmäßigen Ausgaben durch den Stadtrat, die Umrüstung der Flutlichtanlagen am Waldsportpark gemäß Variante 2.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. PV-Anlage Kindergarten Kraxlbaum; Vorstellung der Kostenschätzung und Durchführung des Projekts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 und der Energiepolitik von 2018 hat sich die Stadt Ebersberg zur Steigerung der Energieeffizienz ihrer kommunalen Liegenschaften und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stadtgebiet verpflichtet. Die Stadtverwaltung hat eine Ausbaustrategie für Photovoltaikanlagen auf kommunalen Dächern 2018 geprüft und im AK Energiewende 2030 vorgestellt. Dieser begrüßte die vorgestellte Strategie. Einige besonders gut für die solare Stromerzeugung geeignete Dachflächen gehören zum  Kindergarten „Kraxlbaum“, Eggerfeld 30, in Ebersberg. Die Stadtverwaltung hat nun eine Kostenschätzung für die Errichtung einer 30,6 kWp-Photovoltaik-Anlage eingeholt. Unter Berücksichtigung des greifenden 100%-Vorsteuerabzugs stellt sich die Wirtschaftlichkeit der geplanten PV-Anlage wie folgt dar:

Platzierung:                        Schrägdächer in Halbkreis Südost-Süd-Südwest
Modulanzahl                90
Leistung                        30,6 kWp
Stromertrag                        26.735 kWh/Jahr
Eigenverbrauch                ca. 42%
Autarkie Kindergarten        ca. 93%

Kostenschätzung (netto)                         42.511 Euro
Planungskosten (netto)                         13.932 Euro
Summe Kosten (netto)                        56.443 Euro

Summe Kosten (brutto)                        65.473 Euro (bei 16% MwSt.)

Im Haushalt für 2020 sind 68.000 Euro für die Errichtung einer PV-Anlage am Kindergarten Kraxlbaum vorgesehen. Die CO2-Einsparung nach 20 Jahren liegen bei 246 Tonnen (bei 0,46 kg CO2/kWh für Photovoltaik)". Die statische Amortisation erfolgt nach 18 Jahren und damit innerhalb der Leistungsgarantie marktüblicher Solarmodule (Berechnungsgrundlagen: Betriebskosten von 0,02ct/kWh, Brutto-Stromkosten 22ct/kWh, Vergütung 7,7ct/kWh). Nach 20 Jahren erwirtschaftet die Anlage einen Überschuss von 6.143 Euro. Die jährliche Brutto-Stromkostenersparnis am Kindergarten liegt voraussichtlich bei ca. 2.470 Euro im Jahr.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Schechner (CSU) findet das Projekt grundsätzlich gut, erkundigt sich aber nach den hohen Planungskosten. Herr Siebel verweist auf die Vorgaben an die Vergabe im öffentlichen Bereich und die Kostensätze der HOAI.
Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) erkundigt sich nach der Möglichkeit einer Leistungserhöhung auf 50kW.
Stadtrat Riedl (CSU) ärgert sich über die hohen Planungskosten und fragt, ob man PV-Projekte nicht auch ohne Planer umsetzen könne. Herr Siebel erinnert an die Anforderungen an öffentliche Auftraggeber. Die Verwaltung beobachte die gesetzliche Entwicklung zu dem Thema genau, da man die Problematik ebenfalls sehe. Er erinnert zudem an die Leistungen einer technischen Planung, die mit den bestehenden Kapazitäten der Verwaltung intern nicht zu leisten seien. Zudem müssten die Anforderungen an eine rechtssichere Vergabe oder auch andere Anforderungen wie Brandschutz und technische Normen garantiert werden. Herr Stalla ergänzt, dass es zwar die Möglichkeit von Zu- und Abschlägen auf die HOAI-Sätze seitens der Planer gebe, dass diese in der Praxis aber schlicht nicht akzeptiert/angeboten würden.
Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) nennt EU-Vorgaben als zusätzlichen Grund,  weshalb die Planung durch ein externes Ingenieurbüro geboten sei.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt die Errichtung einer PV-Anlage auf den Dächern des Kindergartens „Kraxlbaum“ entsprechend der vorgestellten Planung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Freiflächenfotovoltaikanlage in Halbing; Antrag der EBERwerk GmbH & Co. KG auf Einleitung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens und Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Zulassung einer Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Halbing, FlNr. 2987, Gemarkung Oberndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö vorberatend 11

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.06.2020 beantragt die EBERwerk GmbH & Co. KG die Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Zulassung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf dem Grundstück FlNr. 2987, Gemarkung Oberndorf, südöstlich von Halbing.
Die geplante Leistung der Anlage soll laut Angaben des Antragstellers 6 Megawatt betragen. Hierfür ist eine Fläche von ca. 6,5 ha erforderlich. Die Fläche befindet sich östlich bzw. südöstlich der Ortschaft Halbing. Der Flächenbedarf entspricht in etwa 9 Fußballfeldern (durchschnittliche Größe eines Fußballfeldes sind 7.140 m²). Die Flächen wurden bislang landwirtschaftlich genutzt. Auf das Antragsschreiben wird insoweit verwiesen.

Das Baugrundstück ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Freiflächen-PV-Anlagen sind keine privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sie sind als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) zu bewerten und bedürfen generell einer gemeindlichen Bauleitplanung. Die Art der Nutzung würde z. B. als Sondergebiet (§ 11 BauNVO) – Gebiet für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie, Fotovoltaik-Freiflächenanlage – gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO in Verbindung mit festgesetzt.
Für die baurechtliche Zulassung der oben beschriebenen Anlage sind somit eine Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplanes gem. § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 30 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die erfolgten Eingriffe sind gemäß § 1 a BauGB auszugleichen.
Die Firma EBERwerk GmbH & Co. KG als Antragstellerin hat in ihrem Antragsschreiben erklärt, sämtliche Kosten der Baurechtsschaffung zu übernehmen. Mit der Firma EBERwerk GmbH & Co. KG wäre, sofern der Stadtrat einen entsprechenden Aufstellungs- / Einleitungsbeschluss fasst, eine Planungskostenvereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzuschließen. Die Fragen der Erschließung, sowie die Tragung der Kosten hierfür, werden dann in einem gesonderten Vertrag geregelt.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es zunächst, die Interessen des Investors/Grundstückseigentümers mit den gesamtheitlichen öffentlichen Interessen zum einen gegenüber zustellen und zum anderen in einen gerechten Ausgleich zu bringen (Abwägungsgebot). Die Stadt ist dabei an die Standortvorgaben der Antragsteller nicht gebunden. Eine Bauleitplanung sollte daher auch die Auswahlentscheidung für Standorte und Alternativen behandeln. Hieraus lässt sich die Notwendigkeit bzw. die Begründung für ein stadtweites Standortkonzept für Freiflächen-Fotovoltaikanlagen ableiten. Aus Sicht der Verwaltung wird nach wie vor die Erstellung eines Standortkonzeptes (Konzentrationsflächenplanung) empfohlen, um die Entstehung dieser Anlagen nicht den zufälligen Initiativen von Investoren bzw. der zufälligen Grundstücksverfügbarkeit zu überlassen.  

Die Bebauungspläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Einschlägig bei Freiflächen-Fotovoltaikanlagen können insbesondere die Ziele (Z) und Grundsätze (G) des Kapitels 3 (Siedlungsstruktur), des Kapitels 6 (Energieversorgung), sowie des Kapitels 5.4 (Land- und Forstwirtschaft) im Landesentwicklungsprogramm Bayern – LEP sein.

Zu prüfen ist, ob ein vorbelasteter Standort vorliegt. Die Vorbelastung liegt hier in einer baulichen Prägung des Landschaftsbildes. Dies ist hier offensichtlich nicht gegeben. Somit liegt hier ein unbelasteter Standort vor. Standorte ohne Vorbelastung sind nur dann mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, wenn einerseits geeignete angebundene oder vorbelastete Standorte (nachweislich als Ergebnis einer nicht von Eigentumsverhältnissen abhängigen Alternativenprüfung) nicht vorhanden sind und der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Diese Alternativenprüfung fand bislang durch die Stadt als Trägerin der Planungshoheit nicht statt.

Öffentliche Belange wären z. B. ein besonderer naturschutzfachlicher Wert der Fläche oder auch die optische Fernwirkung der Anlage.
Ein besonderer naturschutzfachlicher Wert der Fläche ist derzeit nicht bekannt. Es handelt sich um eine intensiv landwirtschaftliche Nutzung; trotzdem wäre die Fläche im Rahmen der Planungen zunächst naturschutzfachlich zu untersuchen.
Beim Kriterium „optische Fernwirkung“ ist zum einen das LEP-Ziel zu beachten, wonach insbesondere landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen von Bebauung freizuhalten sind (vgl. LEP, Ziff. 7.1.3). Diese Anforderung wäre in vorliegendem Fall zu prüfen. Im Übrigen sollte durch eine entsprechende konstruktive Einbindung von PV-Anlagen (keine hohe Aufständerung) die Fernwirkung abgemildert werden. Im Rahmen der Bebauungsplanung sollten daher alle Festsetzungsmöglichkeiten (Höhe der Module, Abstände, freizuhaltende Flächen, Gliederung in Teilflächen, Grüngliederungen, Einzäunung, Art und Maß der Einzäunung) zur Sicherung einer bestmöglichen Einfügung sorgfältig geprüft werden.

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich Klimaschutz und der Zielsetzung bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Ressourcen zu werden, ist damit zu rechnen, dass künftig weitere Anträge auf Freiflächen-Fotovoltaikanlagen gestellt werden. Der Meilensteinplan des Landkreises sieht u. a. vor, dass ein Ausbau von 126 Freiflächenanlagen (je in Größe eines Fußballfeldes) notwendig ist.
Daher empfiehlt es sich seitens der Stadt, städtebauliche Entwicklungskonzepte zu erarbeiten und zu beschließen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind diese bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Sie bieten bei Freiflächen-Fotovoltaikanlagen damit sehr gute Steuerungsmöglichkeiten. Die Herausforderung dabei besteht darin, sich als Stadt der Förderung der regenerativen Energien nicht zu verschließen, andererseits aber eine planlose, den Landschaftsraum der Stadt überproportional beanspruchende Entwicklung zu vermeiden. Es ist gerade die Aufgabe der Stadt (Planungshoheit) in solchen Prozessen eine steuernde Rolle zu übernehmen.

Das Stadtbauamt vertritt daher nach wie vor die Auffassung, für die Steuerung der vorliegenden und künftigen Freiflächen-Fotovoltaikanlagen ein Entwicklungskonzept aufzustellen. Der heute vorliegende Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes müsste dann bis zur Vorlage eines Gesamtkonzeptes zurückgestellt werden.      
   

Diskussionsverlauf

StR Gressierer stellte zunächst die Wichtigkeit der erneuerbaren Energien fest. Es müsse aber ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Landschaft, Landwirtschaft und Energieerzeugung geschaffen werden. Die Anlage ist an dieser Stelle schwer vorstellbar. Die Flächen, die in den offiziellen Leitfäden bevorzugt werden, haben ihre Gründe. Die Anlage sei im Kontext mit anderen Standorten zu betrachten.
StR Friedrichs wollte das Verfahren in Gang setzen. Er sah ansonsten die Gefahr der Verzögerung.
StR Münch fragte nach Konsequenzen in zeitlicher Hinsicht, sollte man den Antrag heute zurückstellen. Der Standort sei aus seiner Sicht in Ordnung obwohl es eine sehr große Anlage sei.

Die Verwaltung teilte mit, dass bei Zurückstellung des Antrags und gleichzeitigem Beginn eines Standortkonzeptes mit mindestens einem Jahr Verzögerung zu rechnen sei.

StR Otter stellte fest, dass die Anlage in dieser Größe wahrnehmbar sein wird. Dies sei eine Notwendigkeit der Energiewende. Man sollte aber keine reine Verfügbarkeitsplanung machen. Er regte an, eine Stellungnahme über die Geeignetheit der Flächen vom Ersteller des Landschaftsplanes einzuholen. Das Verfahren sollte gestartet werden, da eine Konzentrationsflächenplanung zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Planungshoheit der Stadt würde dadurch nicht ausgehebelt.
Erster Bürgermeister Proske sprach sich persönlich für eine solche Flächenplanung aus, um die Entwicklung dieser Anlagen besser steuern zu können. Er möchte die Sache proaktiv angehen und alle möglichen Flächen identifizieren.
StR Schechner wies darauf hin, dass die Flächennutzungsplanung Sache des Stadtrates sei. Er regte einen Ortstermin vor der anstehenden Stadtratssitzung an.
StR Spötzl sprach sich ebenfalls für ein Standortkonzept aus; der vorliegende Antrag sollte deshalb zurückgestellt werden.
StR Fritsch sah in dem Antrag eine Chance, das Projekt jetzt anzuschieben.  

Beschluss

Dem Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes,  sowie auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine Freiflächen-Fotovoltaikanlage auf der Grundstück FlNr. 2987 wird abgelehnt.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte für die Erstellung eines Entwicklungskonzeptes zur Steuerung von solchen Anlagen einzuleiten.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

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12. Aufstellung eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Steuerung von Freiflächenphotovoltaikanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö vorberatend 12
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 21.07.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Auf den vorangegangenen Vortrag „Freiflächen-Fotovoltaikanlage bei Halbing“ wird insgesamt verwiesen.

Aufgrund der Entwicklungen im Bereich Klimaschutz und der Zielsetzung bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilien Ressourcen zu werden, ist damit zu rechnen, dass künftig weitere Anträge auf Freiflächen-Fotovoltaikanlagen gestellt werden. Der Meilensteinplan des Landkreises sieht u. a. vor, dass ein Ausbau von 126 Freiflächenanlagen (je in Größe eines Fußballfeldes) notwendig ist.
Daher empfiehlt es sich seitens der Stadt, städtebauliche Entwicklungskonzepte zu erarbeiten und zu beschließen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind diese bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu beachten. Sie bieten bei Freiflächen-Fotovoltaikanlagen damit sehr gute Steuerungsmöglichkeiten. Die Herausforderung dabei besteht darin, sich als Stadt der Förderung der regenerativen Energien nicht zu verschließen, andererseits aber eine planlose, den Landschaftsraum der Stadt überproportional beanspruchende Entwicklung zu vermeiden. Es ist gerade die Aufgabe der Stadt (Planungshoheit) in solchen Prozessen eine steuernde Rolle zu übernehmen.

Das Stadtbauamt vertritt daher nach wie vor die Auffassung, für die Steuerung der vorliegenden und künftigen Freiflächen-Fotovoltaikanlagen ein Entwicklungskonzept aufzustellen.  
Bereits in den Gesprächen zum Runden Tisch „Energiewende und Klimaschutz 2019“ wurde in der Arbeitsgruppe Fotovoltaik als Handlungsschwerpunkt die Konzentrationsflächenplanung (städtebauliches Entwicklungskonzept) anzustoßen, empfohlen. Das Projektpapier wurde dann in der Stadtratssitzung vom 19.11.2019 beschlossen. Im Beschluss wurde jedoch auf die Förderung von Einzelprojekten abgestellt. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich erfolgt nun der Vorschlag, abweichend von der bisherigen Haltung, die Entstehung von Freiflächenanlage durch die Stadt zu steuern.  
 

Beschluss

Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zur Steuerung der Freiflächen-Fotovoltaikanlagen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) aufzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Priorisierung von investiven Bauprojekten; Aufstellung einer Vorschlagsliste über die Priorisierung von Bauprojekten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise; Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales vom 02.06.2020; Antrag CSU-Fraktion vom 17.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö vorberatend 13

Sachverhalt

Derzeit sind 8 Bauvorhaben in unterschiedlicher Größe in unterschiedlichen Bearbeitungsstadien vorhanden. In der beiliegenden Präsentation (wird nachgereicht) sind die Vorhaben alphabetisch in umgekehrter Reihenfolge mit Kosten, Übersichtsplan und Meilensteindiagramm aufgelistet.

Diskussionsverlauf

Als erstes Projekt wurde die Baumaßnahme „Neubau eines Kabinentraktes mit Werkstatt und Lagerbereich am Waldsportpark“ vorgestellt. Dieses Projekt ist vom Bearbeitungsstand sehr weit. Die Werk- und Detailplanung kann bis Ende August fertiggestellt werden. Die schulaufsichtliche Genehmigung und bauaufsichtliche Genehmigung ist vorhanden. Ein vorzeitiger Baubeginn kann nach Rücksprache mit der Regierung kurzfristig erteilt werden. StR Riedl weist darauf hin, dass die derzeitige Situation der Umkleiden keinen Aufschub der Maßnahme erlaubt. Energetisch wird das Gebäude nach wirtschaftlich optimalster (KFW 55) Ausführung errichtet, Solarthermie und Photovoltaik werden eingesetzt, die Beheizung erfolgt mittels Hackschnitzel. Der Einsatz von Wasserstofftechnologie ist geprüft, jedoch noch als verfrüht eingestuft, Flächen für eine spätere Nachrüstung sind jedoch vorgesehen. Haushaltstechnisch sind für das Haushaltsjahr 2020 500.000.- € angesetzt, 68.000.- € bereits ausgegeben. Von den verbleibenden Haushaltsmitteln können voraussichtlich noch 300.000.- € im Haushaltsjahr 2020 verbraucht werden.
Als nächstes Projekt wurde der Ausbau des Dachgeschosses im Rathaus Ebersberg vorgetragen. Für dieses Projekt sind noch keine Leistungen erbracht, seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen eine Machbarkeitsstudie mit Klärung von Statik und Denkmalpflege vorab durchzuführen. Hierfür könnten ca. 20.000.- € aus dem Haushalt 2020 kreiert werden. Erforderlich ist diese Maßnahme zur Schaffung neuer Büroräume, da die Mitarbeiterzahl stetig steigt. Aus Sicht der Verwaltung ist ein Aufteilen der Mitarbeiter auf unterschiedliche Gebäude nicht sinnvoll und führt zu Informationsverlusten. StR Otter hält diese Maßnahme für nicht zielführend und hat Bedenken vor denkmalrechtlichen und brandschutztechnischen Problemen. Frau Behounek hätte gerne die Größe der Fläche, die durch den Umbau gewonnen wird erfahren und die Mitarbeiteranzahl, die die zukünftigen Flächen nutzen. Für diese Beantwortung ist der Bearbeitungsstand noch zu früh, hier kann noch keine Aussage getroffen werden. Seitens der Mitglieder des technischen Ausschusses wird einhellig die Meinung vertreten, dass diese Maßnahme nicht an oberster Priorität steht.
Ein weiteres Projekt ist die Sanierung und Umgestaltung des Marienplatzes. Hier ist bereits die Vorentwurfsphase abgeschlossen, derzeit wird am Entwurf gearbeitet. Zu bedenken ist bei diesem Projekt, dass keine Kosten für archäologische Baubegleitung bislang berücksichtigt sind. Für die Maßnahme der Untergrabung des Rathauses für die neue Wasserleitung sind bereits ca. 66.000.- € angefallen, für die weiteren Untersuchungen der Betrag nicht abschätzbar. StR Riedl weist darauf hin, dass evtl. Maßnahmen, wie eine neue Beleuchtung vorgezogen werden sollten. StR Otter verweist auf die Städtebauförderung, die die Maßnahme zu 2/3 fördert. Seitens der Städtebauförderung hat die Verwaltung auch den Hinweis erhalten, bei Untätigkeit die bereits erhaltenen Fördergelder für den Wettbewerb zurückzahlen zu müssen. Seitens der Mitglieder des technischen Ausschusses sollte die Maßnahme in Abschnitte gegliedert werden, die abschnittsweise realisiert werden können.
Die Generalsanierung des Hallenbades ist aus energetischer Sicht die wichtigste und sinnvollste Maßnahme. Durch den Einsatz von Solarthermie, Fotovoltaik, kontrollierter Gebäudeautomation, Absenkung von Vorlauftemperaturen und Erneuerung der Gebäudehülle wird das Hallenbad energetisch auf den neuesten Stand gebracht und somit die Ausgaben für den Unterhalt erheblich gesenkt. StR Otter weist darauf hin, den vorhandenen Beschluss mit Kursbecken nicht mehr zu überdenken, eine Änderung führe nur zu erheblichen Mehrkosten. Die Genehmigungspläne sind im Landratsamt eingereicht, die Genehmigung wird in Kürze erwartet. Die schulaufsichtliche Genehmigung ist vorhanden. Ein vorzeitiger Baubeginn kann nach Rücksprache mit der Regierung kurzfristig erteilt werden. Für diese Maßnahme wurde im Haushalt 2020 800.000.- € eingestellt. Derzeit sind auf Grund Honorarzahlungen 126.000.- € angewiesen. Für das weitere Vorgehen können 2 Varianten angedacht werden: Variante 1 wäre, wie in der Presse mitgeteilt, Schließung des Hallenbades am 24.07.2020 und Beginn der Abbrucharbeiten und Schadstoffausbau. Hier würden voraussichtlich 500.000.- € bis zum Jahresende noch an Haushaltsmittel benötigt. Variante 2 wäre der Weiterbetrieb des Hallenbades, sofern die Technik der Badewasseraufbereitung nicht versagt und lediglich die Werk- und Detailplanung durchzuführen. Hier würden ca. 100.000.- € für das Haushaltsjahr 2020 noch benötigt.
Für das Gemeindehaus in Oberndorf 4/6 wurde in der Stadtratssitzung vom 19.11.2019 entschieden, den Bestand abzureißen und neu zu planen und zu errichten. Für die Durchführung der Architektenleistung ist auf Grund der geänderten Aufgabenstellung ein Vergabeverfahren erforderlich. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, einen wettbewerblichen Dialog (2 stufiges Verfahren mit Planungsleistungen) durchzuführen. Die genauen Modalitäten sind noch festzulegen. StR Schechner hätte gerne in Abstimmung mit den Vereinen in Oberndorf den Maibaumstandort auf den Vorplatz des zukünftigen Ensembles verwirklicht. Zur Verfügung stehen sollte der Standort im Mai 2021. Für diesen Wunsch ist jedoch eine Planung erforderlich, bzw. es würden für eine mögliche Versetzung zusätzliche Kosten anfallen. Seitens der Mitglieder des technischen Ausschusses besteht der Konsens diese Maßnahme intensiv zu diskutieren und genügend Zeit aufzuwenden.
Für die Generalsanierung und Erweiterung Grundschule Oberndorf sind die Genehmigungsunterlagen nach Änderung, verursacht durch einen Nachbarn im Landratsamt eingereicht. Die Werk- und Detailplanung kann nach Absprache mit dem Architekten sofort begonnen werden. Ein vorzeitiger Baubeginn kann nach Rücksprache mit der Regierung kurzfristig erteilt werden. Haushaltstechnisch sind für dieses Haushaltsjahr 300.000.- € vorgesehen. Sollte nur die Werk- und Detailplanung dieses Jahr erfolgen ist ein Ansatz von 150.000.- € ausreichend.
Für das Feuerwehrgerätehaus in Oberndorf sind nach Mitteilung im Vorabzug des Feuerwehrbedarfsplans Maßnahmen zur Sicherheit der Mannschaft erforderlich. Derzeit befindet sich die Ausrüstung der Mannschaft in einem zu geringen Abstand zu den ausrückenden Fahrzeugen. Eine Beseitigung der Schwachstelle ist dringend erforderlich. StR Münch, zugleich Kommandant der Ebersberger Feuerwehr weist darauf hin, dass eine Veränderung auf Grund UVV Vorschriften erforderlich ist, es jedoch keine Frist gibt. Haushaltstechnisch wurde diese Maßnahme mit 80.000.- € berücksichtigt. Derzeit wurden noch keine Haushaltsmittel ausgegeben.
Als letztes großes Projekt wurde der Neubau der Feuerwehrwache mit Wohnungen und Büros in Ebersberg vorgestellt. Bei diesem Projekt liegt derzeit lediglich eine Machbarkeitsstudie vor, erste Verhandlungen mit einem möglichen Grundstückseigentümer sind erfolgt.
Seitens der Mitglieder des technischen Ausschusses konnte auf Grund der Fülle der Informationen und fehlender haushaltstechnischer Angaben keine Priorisierung erfolgen. StR Gressierer regt an,  die haushaltstechnischen Informationen nachzureichen und die Priorisierung nach intensiver Diskussion in den Fraktionen am 21.07.2020 in der Sitzung des Stadtrates zu behandeln.        

Beschluss

Der Sachverhalt wird zur Diskussion gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zu diesem Top fand keine Abstimmung statt, nach Beratung in den Fraktionen und Nachreichung der haushaltärischen Auswirkungen erfolgt ein Beschluss im Stadtraat am 21.07.2020

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14. Aufstellung eines Nachverdichtungskonzeptes für die Stadt Ebersberg; Vorstellung einer ersten Kostenschätzung und Festlegung der weiteren Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss befasste sich zuletzt in seiner Sitzung vom 08.10.2019 mit dem Thema. Die Verwaltung war beauftragt, eine Kostenschätzung für das Projekt einzuholen und Fördermittel abzufragen.

Mittlerweile liegt eine erste Kostenschätzung vor. Das Büro Salm & Stegen hat in Zusammenarbeit mit der Verwaltung in einer ersten Einschätzung mögliche Untersuchungsgebiete, in denen die Fragen der Nachverdichtung besonders zu beobachten sind, aufgezeigt. Auf dieser Basis wurde eine Kostenschätzung erarbeitet. Sie liegt bei 67.573,00 €. Die Untersuchungsgebiete sowie die Kostenschätzung liegen den Sitzungsunterlagen bei.
Im Jahresantrag für die Städtebauförderung 2020 wurden für dieses Projekt Kosten in Höhe von 40.000,- € angegeben. Der Fördersatz beläuft sich i. d. R. auf 60%, so dass nach derzeitigem Stand ca. 24.000,- € an Fördermittel zu erwarten wären. Der Eigenanteil würde bei dieser Kostensituation bei ca. 43.573,- € liegen.

Haushaltsrechtliche Auswirkungen:
Im Haushaltsplan 2020 sind nach Rücksprache mit der Kämmerei insgesamt 40.000,- € eingestellt.

Vergaberechtliche Auswirkungen:
Der Beschaffungsvorgang stellt eine freiberufliche Dienstleistung dar. Auf Grundlage der aktuellen Vergabebestimmungen (vgl. IMS v. 26.03.2020) dürfen Dienstleistungen bis zum Schwellenwert von 100.000,- € im Wege der Verhandlungsvergaben (vgl. § 12 UVGO) vergeben werden. Das bedeutet, dass für das Nachverdichtungskonzept mindestens 3 Angebote einzuholen sind.

Zum weiteren Vorgehen gibt es nun mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann die Verwaltung zwei weitere Angebote einholen und dann, sofern die Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und die Förderzusagen vorliegen, den wirtschaftlichsten Bieter beauftragen.
Zum anderen könnten die Untersuchungsgebiete im Rahmen einer noch anstehenden Stadtratsklausur nochmals beraten und Veränderungen vorgenommen werden. Schließlich kann die Beratung über die Untersuchungsgebiete auch innerhalb der TA-Sitzungen stattfinden.

Die Verwaltung schlägt nun vor, zunächst die Untersuchungsgebiete im Rahmen der TA-Sitzungen zu beraten und festzulegen. Auf dieser Basis soll dann ein Förderantrag gestellt und weitere Angebote eingeholt werden.  

Diskussionsverlauf

Übereinstimmend wurde festgelegt, die Untersuchungsgebiete in den folgenden TA-Sitzungen nochmals zu beraten.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von der Kostenschätzung zur Aufstellung eines Nachverdichtungskonzeptes in der Fassung vom 06.05.2020 sowie von der Aufstellung der Untersuchungsgebiete in der Fassung vom 06.05.2020.

Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Förderanträge zu stellen sowie weitere Angebote einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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15. Mögliche Allee entlang der Münchener Straße; Prüfung der Umsetzbarkeit einer Alleepflanzung entlang der Münchener Straße gem. Flächennutzungsplan vom westlichen Ortsrand bis zur Einmündung in die B 304 bei Reitgesing; TA vom 08.10.2019; Antrag der Fraktion Bündis 90 / Die Grünen vom 10.09.2019 Vorstellung der Kostenschätzung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt

Es wird auf den Antrag der Fraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN verwiesen, wonach geprüft werden soll, entlang der Münchener Straße, beidseitig der Straße eine Allee zu pflanzen. Die Verwaltung war mit Kostenermittlungen beauftragt. Es wurden insgesamt 3 Angebote für die Planungsleistungen eingeholt. An Planungskosten müssen ca. 10.000,- € angesetzt werden.


Zu etwa anfallenden Realisierungskosten kann noch keine Aussage getroffen werden, da zunächst die Planungsleistungen vergeben werden müssen. Dabei sind Fragen der verfügbaren Grundstücke (nicht überall entlang der Münchener Straße ist die Stadt Grundeigentümerin), der erforderlichen Abstandsflächen zu landwirtschaftlichen Grundstücken, der Verkehrssicherheit (Notwendigkeit von Leitplanken, etc.) usw. zu klären.

Mit Schreiben vom 02.07.2020 (aufgrund der an diesem Tage stattfindenden Preisgerichtssitzung konnten die Informationen leider nicht eher zur Verfügung gestellt werden) erreichte die Verwaltung ein detailliertes Angebot eines angefragten Büros. Aufgrund des angegebenen Leistungsumfangs ist bei der Maßnahme von folgenden Kosten auszugehen:

Es sollen lt. Flächennutzungsplan ca. 170 Bäume gepflanzt werden (Höchstmaß). Pro Baum ist mit Kosten von ca. 1.700,- € netto zu rechnen (Anlage von Baumgruben, Pflanzenlieferung – Hochstämme mit STU 18/20, Baumpflanzung, Fertigstellungspflege, Ansaat von Blühstreifen). Bei einer Gesamtzahl von 170 Bäumen und einem 5%igen Ansatz für Baustelleneinrichtung und Unvorhergesehenes ist mit Nettoherstellungskosten von ca. 300.000,- € (brutto derzeit 348.000,- €). zu rechnen.
Sollten aufgrund der Baumpflanzungen Fahrzeugrückhaltesysteme (Leitplanken) erforderlich werden, so sind hier ca. 50,- €/lfdm anzusetzen. Zumindest entlang der Südseite, also da wo kein Geh- und Radweg liegt, werden wohl Leitplanken notwendig werden. Ausgehend von einer Straßenlänge von ca. 2 km kämen hier nochmals 100.000,- €/netto (brutto derzeit 116.000,- €) zum Tragen. Somit liegen die voraussichtlichen Bruttoherstellungskosten bei ca. 464.000,- €. Das Planungshonorar, das sich aus diesen anrechenbaren Kosten gemäß HOAI errechnet (Freianlagen, Honorarzone II, unten; 100% Leistungsumfang – LP 1- 9) beträgt brutto derzeit 66.040,75 €. Insgesamt entstehen somit für das Projekt Kosten in Höhe von 530.040,75 €.


Im Haushalt 2020 sind für die Maßnahme keine Mittel eingeplant. Die Planungsmaßnahme kann aber nach Rücksprache mit der Stadtkämmerei über die Haushaltsstelle „Ortsplanung“ abgerechnet werden.
Aufgrund der aktuellen Haushaltssituation wegen der Corona-Krise ist diese Maßnahme, die eine freiwillige Leistung darstellt und bisher noch nicht begonnen wurde, mit auf den Prüfstand zu stellen. Erforderlichenfalls müsste die Maßnahme geschoben werden.  

Weiteres Vorgehen:
Die Verwaltung schlägt vor, die ersten planerischen Maßnahmen zu beginnen, insbesondere um Erkenntnisse zu den möglichen Realisierungskosten zu gewinnen und um mögliche Konfliktpunkte herauszuarbeiten. Die Verwaltung verhandelt mit den 3 Bietern über die Angebote und beauftragt den wirtschaftlichsten Bieter nach Abschluss der Gespräche.

Diskussionsverlauf

StR Otter unterstützte den Planungsauftrag. Er würde Möglichkeiten eröffnen. Die Sache sei schon seit mehreren Jahren Thema.
StR Schechner sprach sich angesichts der hohen Kosten für eine Zurückstellung des Antrags aus. Es sollten auch keine Planungskosten ausgegeben werden, zumal auch keine Haushaltsmittel zur Verfügung stünden.
StR Friedrichs befürwortete die Planung. Die Bäume würden Schatten spenden. Zu prüfen wäre ein Tempolimit statt Leitplanken.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt, die Planungen bis zur Kostenberechnung in Auftrag zu geben.
Die Verwaltung wird ermächtigt, den Planungsauftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 7

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16. Seeweberweg in Ebersberg, FlNr. 1525, Gemarkung Ebersberg; Antrag wegen Änderung der Widmung des Weges; Aufstufung zu einem ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö beschließend 16

Sachverhalt

Der Antragsteller bittet darum, die Widmung des Weges zu ändern. Ziel soll die Widmung als ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg sein. Auf beiliegendes Antragsschreiben wird verwiesen.

Derzeit ist der Weg, der die Anwesen Egglsee 14 und 15 erschließt, gem. Straßenbestandsverzeichnis als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg – Nr. 32 „Seeweberweg“, gewidmet. Die Widmung erfolgte mit Eintragungsverfügung vom 01.03.1962.
Rechtsgrundlage für diese Eintragung (sonstige öffentliche Straße)  ist Art. 53 Nr. 1 i. V. m. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG.
Bei nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen tragen die Beteiligten die Straßenbaulast, deren Grundstücke über den öffentlichen Feld- und Waldweg bewirtschaftet werden. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,  hat aufgrund Art. 54 Abs. 6 BayStrWG durch Rechtsverordnung festgelegt, durch welche Merkmale ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg bestimmt ist. Dies dient der Klarstellung im jeweiligen Einzelfall.
Demnach muss ein solcher Weg die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen:

§ 1 [Merkmale öffentlicher Feld- und Waldwege]
 (1) Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG , wenn er folgende Merkmale aufweist:

1.eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;

2.eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, dass sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;

3.eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;

4.eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.

Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.

 (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

So wie der Fall hier liegt, sind die Voraussetzungen für einen ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg nicht erfüllt. Die Stadt hat hier somit keine Zuständigkeit und keine rechtliche Verpflichtung, Ausbau- bzw. Verbesserungsmaßnahmen vorzusehen.

Würden Ausbaumaßnahmen durchgeführt und damit eine Aufstufung zum ausgebauten Feld- und Waldweg notwendig werden, bei dem die Stadt die Straßenbaulast hätte, wären die nicht gedeckten Kosten der Maßnahme gemäß Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG bis zu 75% auf die Beteiligten (s. o.) umzulegen.

Eine Übernahme des Weges in die gemeindliche Baulast ist schon unter Gleichbehandlungsgründen derzeit nach Ansicht der Verwaltung nicht angezeigt.

Der Weg endet derzeit beim Anwesen Egglsee 14/15. In dem Ortsplan von Ebersberg ist dieser Weg als Wander- bzw. Fußweg eingetragen. Diese Eintragung müsste bei Neuauflage der Karte entsprechend berichtigt werden. Eine Weiterführung des Weges führt über private landwirtschaftliche Flächen. Der Weg wurde zweimal von der Stadt, allerdings ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht nach jeweils einem Starkregenereignis befestigt. Die überwiegende Zweckbestimmung des Weges betrifft die Bewirtschaftung der anliegenden Feldgrundstücke. Hinzu kommt das rein private Verkehrsbedürfnis des Anwesens Egglsee 14 und 15. Die Einstufung zum öffentlichen Feld- und Waldweg wird nicht dadurch gehindert, dass der Weg auch noch anderen – hinter die Bedeutung, der Bewirtschaftung der anliegenden Feldgrundstücke zu dienen, dem Umfang nach zurücktretenden – Zwecken dient, wie hier die Verbindung der Anwesen Egglsee 14 und 15 zu einer höher klassifizierten Straße. Die Eintragung als Wanderweg bzw. die Gründe hierfür können leider nicht nachvollzogen und sollten geändert werden.
Dem Antragsteller ist insoweit zuzustimmen, dass eine Sanierung der Straße Ihm allein nicht zuzumuten ist. Vielmehr sind alle anliegenden Grundstückseigentümer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen hierzu gemeinsam verpflichtet.

Art. 54 BayStrWG ermöglicht, die Straßenbaulast für solche Wege durch Satzung auf die Stadt zu überführen. Andererseits geht die Baulast im Rahmen der Flurbereinigung über, in den übrigen Fällen mit dem Beginn des Ausbaus durch die Stadt.
Durch Satzung können alle oder nur einzelne Wege übernommen werden. Für eine Satzungsregelung besteht nach Ansicht der Verwaltung allerdings kein Raum bzw. keine Notwendigkeit.
Eine Flurbereinigung liegt in diesem Gebiet nicht vor.

Die Stadt könnte solche Wege nach Art. 44 Abs. 1 BayStrWG im Rahmen einer Sonderbaulast in ihre Baulast durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den in Frage kommenden Beteiligten übernehmen. Hierbei kann festgelegt werden, dass die Stadt die Baulast nur gegen Umlegung des Aufwandes übernimmt. Dabei ist aber Voraussetzung, dass alle Beteiligten sich einig sind. Gründe, die für eine solche Vorgehensweise sprechen, liegen nach Ansicht der Verwaltung nicht vor.

Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung vor, die Beteiligten anzuschreiben und sie auf Ihre Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges hinzuweisen. In diesem Zusammenhang kann die Stadt ein gemeinsames Gespräch mit den Beteiligten anbieten, um vermittelnd tätig zu sein.
Im Übrigen wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Änderung der Widmung bzw. Änderung der Eintragungsverfügung nicht näher zu treten. Eine Zustimmung zum Antrag würde eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle nach sich ziehen und wäre gegen Bezugnahmen nicht mehr abgrenzbar.  
 

Diskussionsverlauf

StR Riedl schlug vor, den Wanderweg zum Langweiher beim Seeweberanwesen auf den gegenständlichen Weg zu verlegen und nach dem Seeweberanwesen wieder nach Süden zu führen.
StR Otter wies auf die bewegte Topografie hin; hier wäre es sehr steil.
Die Verwaltung erläuterte, dass der Weg dann neu, auf privaten Flächen gebaut werden müsste. Zuvor müssten Grunderwerbsverhandlungen geführt werden, die meist nicht erfolgreich abgeschlossen werden könnten.
StRin Behounek regte ein Sackgassenschild am Anfang des Weges an.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag wegen Änderung der Widmung bzw. der Eintragungsverfügung für den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg Nr. 32 “Seeweberweg“.
Dem Antrag wird nicht stattgegeben. Die Begründung ergibt sich aus dem Vortrag.

Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligten anzuschreiben und sie auf ihre Straßenbaulast hinzuweisen. Parallel dazu soll ein vermittelndes Gespräch mit den Beteiligten angeboten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StRin Platzer war bei der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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17. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö informativ 17

Sachverhalt

Die Verwaltung wies auf die TA-Sondersitzung am 13.07.2020 um 18.30 Uhr, in den Räumen der Kreissparkasse Ebersberg, Altstadtpassage 4  hin. Thema sei das Ergebnis des städtebaulichen Realisierungswettbewerbs „Hölzerbräu und Feuerwehrareal“. Ab 14.07.2020 ist die Ausstellung der Arbeiten, angelehnt an die Öffnungszeiten des Rathauses, geöffnet.

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18. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.07.2020 ö informativ 18

Sachverhalt

StR Riedl kritisierte, dass keine Schlösser in den Türen im Waldsportpark seien. Die Türen stünden offen. Er befürchtete Schimmelbildung und Feuchtigkeit  an den Wänden. Er forderte die Verwaltung auf,  besser auf die Liegenschaften zu achten.

Datenstand vom 13.08.2020 17:22 Uhr