Datum: 18.08.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Ferienausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 20:04 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Nutzungsänderung von Gewerberäumen in eine Betriebsleiterwohnung, Errichtung von zwei Geräteschuppen, drei Balkonen und einer Außentreppe auf dem Grundstück FlNr. 44/5, Gmkg. Oberndorf, Langwied 13
2 Bauantrag zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Stadls & Neubau einer Biomassehalle auf dem Grundstück FlNr. 2558, Gmkg. Oberndorf, Mailing
3 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 850/34, Gmkg. Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 16
4 Bauantrag zum An- und Umbau des Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 33/9, Gmkg. Oberndorf, Oberndorf 1a
5 Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Ersatzkellerräumen im EG, FlSt 169/2 und 168, Gmkg Ebersberg, Eberhardstraße 23
6 Umsetzung Phase III-IV Straßenbeleuchtungsumstellung auf LED
7 Verschiedenes
8 Wünsche und Anfragen

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1. Nutzungsänderung von Gewerberäumen in eine Betriebsleiterwohnung, Errichtung von zwei Geräteschuppen, drei Balkonen und einer Außentreppe auf dem Grundstück FlNr. 44/5, Gmkg. Oberndorf, Langwied 13

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Nutzungsänderung von Gewerbe- bzw.- Ausstellungsräumen in eine Betriebsleiterwohnung (ca. 132 m² im westlichen OG), sowie die Errichtung von zwei Geräteschuppen im Norden (4,65 m x 3,89 m = ca. 18,09 m² & 3,85 m x 7,29 m = 28,07 m²), die Errichtung von zwei Balkonen im OG (2,00 m x 3,90 m = 7,80 m² im Westen und 3,89 x 10,02 m = ca. 38,98 m² im Norden), eines weiteren Balkons im DG (7,80 m x 2,00 m = 15,60 m² im Westen) und einer Außentreppe im Westen geplant.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 142 – „Handwerkerhof Langwied“ und erfordert folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
  • Baugrenzenüberschreitung im Norden und im Westen wg. den o.g. Geräteschuppen, der Balkone und des zweiten Rettungsweges) von insgesamt ca. 110 m²
  • Diese Erweiterung wird aufgrund des wachsendes Gewerbes und der steigenden Nachfrage nach Outdoorküchen notwendig (nördlicher Balkon im OG oder weitere Lager- und Ausstellräume). Im Übrigen werden die Balkone im Westen als Zugang zur Betriebsleiterwohnung (OG) und als Garten- bzw. Terrassenersatzfläche (DG) der Betriebsleiterwohnung notwendig.
  • Die Befreiung kann erteilt werden, da bereits vergleichbare Befreiungen in diesem Planungsgebiet erteilt worden sind und die Erweiterung keine Beeinträchtigung der Frischluftschneise hat (nur erdgeschossiger Bau bzw. Balkone) und die Ortseingrünung durch nahe Sträucher am Gebäude und durch eine Fassadenbegrünung sowie der Weiterführung der Begrünung durch ein ca. 5 m breiten Blühstreifen entlang der Nordgrenze bis zur Ostgrenze erfolgt
  • Die Ortseingrünung sollte allerdings im Zuge der Baugenehmigung beauflagt werden, da bisher noch keine Ortseingrünung erfolgt ist
  • Überschreitung der max. Geschossfläche des östlichen Baukörpers
  • Durch die notwendige Erweiterung wird die Geschossflächenzahl des östlichen Baukörpers um 28,05 m² erhöht
  • Die Befreiung kann erteilt werden, da im Jahr 2000 bereits einer Geschossflächenüberschreitung von ca. 190 m² zugestimmt wurde und sich die GFZ somit nur geringfügig von 427,23 m² auf 455,28 m² erhöht (lt. Bebauungsplan 238 m² zulässig)
  • Überschreitung der max. Baukörpermaße für den östlichen Gebäudeteil
  • Bestandsschutz, da diese Befreiung bereits im Jahr 2000 erteilt worden ist
  • Keine Befreiung notwendig
  • Situierung der Wohnung im Westteil des Gebäudes
  • Lt. Bebauungsplan sind Wohnungen nur an den der Hauptwindrichtung abgekehrten Seiten der Gebäude zulässig
  • Das Gebäude liegt weit weg von der Hauptverkehrsrichtung und demnach unterliegt das Grundstück lt. dem Bauherren/Antragsteller keinerlei Beeinträchtigung
  • Die Befreiung kann nach Einschätzung der Stadtverwaltung aufgrund der großen Entfernung und der Hauptwindrichtung nach Nordwesten bzw. Süden erteilt werden, da hier nicht von einer Beeinträchtigung der Kläranlage auszugehen ist
  • Abweichung der westlichen Abstandsfläche notwendig (ca. 0,63 m² für Außentreppe)
  • Zuständigkeit liegt bei der Bauaufsichtsbehörde
Die beantragten Befreiungen können erteilt werden, da es sich größtenteils um geringfügige Befreiungen handelt und bestimmten Befreiungen bereits bei der Errichtung der Gebäudeteile zugestimmt worden ist. Im Übrigen handelt es sich hier auch nicht um Grundzüge der Planung, welche besonders schützenswert wären, sondern um Befreiungen, welche in ähnlicher Art und in ähnlichem Umfang bereits gewährt worden sind.
Die Stellplätze werden ausreichend nachgewiesen, da bereits 41 Stellplätze vorhanden sind bislang nur 38 gefordert wurden, besteht derzeit ein Stellplatzüberhang von 3 Stellplätzen auf dem Grundstück.
Durch die Nutzungsänderung des Ausstellungsraumes in eine Betriebsleiterwohnung fallen ca. 130 m² Ausstellungsfläche weg (= 1 Stellplatz), wobei allerdings weitere 1,5 Stellplätze durch die Betriebsleiterwohnung nötig werden und die betriebliche Erweiterung von ca. 85,14 m² auch 3 weitere Stellplätze erfordert (1 Stellplatz je 30-40 m² Verkaufsfläche). Demnach werden durch das Bauvorhaben künftig 42 Stellplätze notwendig, welche auch ausreichend und benutzbar nachgewiesen werden können.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Ausstellungsfläche zu einer Betriebsleiterwohnung und der Errichtung von zwei Geräteschuppen, drei Balkonen und einer Außentreppe auf dem Grundstück FlNr. 44/5 der Gemarkung Oberndorf, Langwied 13, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Die hierfür erford erlichen Befreiungen der Festsetzung A 4.2 – „Baugrenze“, A 2.2 – „maximale Geschossfläche“ und B 1.1.2 – „Lage der Wohnungen“ des Bebauungsplanes Nr. 142 – „Handwerkerhof Langwied“, werden erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Stadls & Neubau einer Biomassehalle auf dem Grundstück FlNr. 2558, Gmkg. Oberndorf, Mailing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Stadtrat Schechner nimmt mit Hinweis auf Art. 49 der GO nicht an der Beratung teil. Auf dem vorgenannten Grundstück ist am südlichen Ortsrand von Mailing der Abbruch eines landwirtschaftlichen Stadls und der Neubau einer Biomassehalle (20,40 x 8,40 m = 171,36 m²; Wandhöhe bei 4,6 m) geplant.
Aufgrund eines notwendigen Austausches der Heizung für das Bauern- und Betriebsleiterhauses bei dem Anwesen Mailing 2a und der notwendigen Erweiterung der Heizanlage hat der Antragsteller sich mit weiteren Eigentümern im Ort besprochen und konnte feststellen, dass der Bedarf einer neuen Heizung an mehreren Stellen nötig ist. Nachdem die Heizanlage aufgrund der Vergrößerung nicht mehr im Keller des Anwesens Mailing 2a untergebracht werden kann und der Stadl auf dem Flurstück aufgrund des Alters wohl auch erneuert werden muss (geschätzt über 100 Jahre), hat der Antragsteller geplant, die o.g. Biomassehalle zu errichten und ein Nahwärmenetz mit einer ca. 240 kw starken Hackschnitzelheizung mit Anschluss von derzeit 7 Gebäuden zu errichten. Weitere Erweiterungen des Nahwärmenetzes sollen hierbei möglich sein. Der Notwendige Strombedarf für den Betrieb der Heizung soll über eine geeignete Photovoltaikanlage mit Stromspeicher erfolgen. Die benötigten Hackschnitzel können zum Großteil im eigenen Forst gewonnen werden und das Lager der benötigten Biomasse ist ebenfalls in dieser Halle geplant um aufwendige Umlagerungen zu vermeiden. Die Einlagerung soll bevorzugt in den Sommermonaten erfolgen, um eine künstliche Trocknung der Biomasse weitestgehend zu vermeiden.
Bauplanungsrechtlich liegt das Bauvorhaben im Außenbereich und beurteilt sich somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Demnach ist das Bauvorhaben zulässig, sofern keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden, die Erschließung gesichert ist, die Errichtung der öffentlichen Versorgung mit Wärme dient.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht gemäß § 35 Abs. 3 BauGB sobald
  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird 
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widersprochen wird 
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird 
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erforderlich werden 
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet 
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet 
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionstüchtigkeit von Funkstellen und Radaranlagen gestört wird. 
Die wegemäßige Erschließung erfolgt über einen sickerfähigen Belag, welcher sowohl von der Ost- als auch von der Nordseite auf das Grundstück führt. Im Übrigen liegt das Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wonach die Erschließung als gesichert gilt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass bzgl. der Querung der Leitungen auf öffentlichen Grundstücken entsprechende Gestattungsverträge mit der Stadt Ebersberg abgeschlossen werden müssen. Im Übrigen wird das Landratsamt gebeten, die Eingrünung des Bauvorhabens zu verbessern.

Diskussionsverlauf

Die Mitglieder des Ferienausschusses begrüßen das Projekt ausdrücklich.  Die Frage, ob das Vorhaben unter der landwirtschaftlichen Privilegierung zu sehen ist, beantwortet Herr Baasen damit, dass es sich um eine Privilegierung wegen Wärmeversorgung handelt.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zum Abbruch eines Stadls und zum Neubau einer Biomassehalle auf dem Grundstück FlNr. 2558 der Gemarkung Oberndorf, Mailing, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Schechner nimmt nicht an der Abstimmung teil.

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3. Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 850/34, Gmkg. Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und einer Tiefgarage geplant (K + III; Wandhöhe bei 6,45 bzw. 8,55 m; 9,99 m bzw. 20,36 m x 20,36 m = 299,22 m²).
Für dieses Grundstück liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid vor, welcher sich allerdings vor allem in Bezug auf die Anordnung des Gebäudes erheblich vom eingereichten Bauantrag unterscheidet (8 WE; K + II + D; Wandhöhe 6,3 m; Grundfläche von ca. 292,62 m²).

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung nicht vorhanden. Somit fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein.
In einer Rücksprache mit dem Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass der Bauantrag – vorbehaltlich der Prüfung der gesamten Unterlagen im Landratsamt – aufgrund der Massivität und der Geschossigkeit abgelehnt werden würde.
Eine Genehmigung eines solchen Bauvorhabens würde aufgrund des fehlenden Einfügungskriteriums städtebauliche Spannungen hervorrufen, weshalb dem Bauantrag in dieser Form nicht zugestimmt werden kann. Die Verwaltung strebt an, gemeinsam mit dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung auf der Grundlage des genehmigten Vorbescheides zu erarbeiten.
Die Genehmigung des Landratsamtes bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorbescheid aus dem Jahr 2019 bleibt hiervon unberührt.


Die Abstandsflächen können nicht komplett auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden, sodass eine Abstandsflächenübernahme über ca. 0,325 m und 0,27 m des nördlichen Nachbars notwendig ist (wurde nachgewiesen).
Im Übrigen können die Abstandsflächen eingehalten und die Stellplatzanforderung von 15 Stellplätzen ausreichend nachgewiesen werden.

Diskussionsverlauf

Unter den Mitgliedern des Ferienausschusses herrscht Einvernehmen darüber, dass sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Schon im Rahmen des Einvernehmens zum Vorbescheid seien die baulichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft worden. Im Rahmen des Nachverdichtungskonzeptes soll geprüft werden, ob für dieses Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte.  

Beschluss

Der Ferienausschuss lehnt den Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 850/34 der Gemarkung Ebersberg, Bgm.-Eichberger-Straße 16, 85560 Ebersberg, ab und verweigert dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum An- und Umbau des Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 33/9, Gmkg. Oberndorf, Oberndorf 1a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Stadtrat Mühlfenzl nimmt mit Hinweis auf Art. 49 der GO nicht an der Beratung teil.Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Umbau zum Zweifamilienhaus bzw. der Anbau eines Einfamilienhauses an einem bestehenden Einfamilienhaus (ca. 13,74 m x 12,49 m, Wandhöhe 4,50 m, Firsthöhe 6,40 m; ca. 171,61 m²) geplant.
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Das geplante Wohngebäude ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 171,61 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 6,4 m (I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 33/11 Gemarkung Obdf:  I + D, Wandhöhe 5,10 m, Firsthöhe 7,85 m, Grundfläche 11,50 m x 16 m = 184 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.
Die Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück eingehalten und die beiden zusätzlich erforderlichen Stellplätze werden mittels zwei offenen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Die Erschließung kann als gesichert angesehen werden, da derzeit die öffentliche Bekanntmachung zur Widmung des Kurat-Luber-Weges zur Ortsstraße erfolgt.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zum An- und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. 33/9 der Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 1a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Mühlfenzl nimmt nicht an der Abstimmung teil.

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5. Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Ersatzkellerräumen im EG, FlSt 169/2 und 168, Gmkg Ebersberg, Eberhardstraße 23

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf den vorgenannten Grundstücken ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Ersatzkellerräumen im EG geplant (II + D; Wandhöhe bei 6,32 m; 11,0 m x 15,95 m = 175,45 m²).
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich somit bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Mischgebiet (MI - § 6 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet u.a. dem Wohnen dient (§ 6 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden. Somit fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden und die 6 erforderlichen Stellplätze werden in offener Bauweise hergestellt.

Beschluss

Der Ferienausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Ersatzkellerräumen im EG auf den Grundstücken FlNr. 169/2 bzw. 168 der Gemarkung Ebersberg, Eberhardstraße 23, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Umsetzung Phase III-IV Straßenbeleuchtungsumstellung auf LED

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.06.2020 ö beschließend 12
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Seit 2019 hat die Stadt mit der vollständigen Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED begonnen. Die ersten beiden Phasen der Umstellung sind bis Ende 2020 abgeschlossen.
Für alle verbliebenen Leuchten soll ein Zuschuss im Rahmen der Kommunalrichtlinie beantragt werden. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wurden die Fördersätze seit dem 01.08.2020 um 10 Prozent auf nun 30 Prozent Zuschuss erhöht. Für den Förderantrag muss die Stadt dem Fördermittelgeber zusichern, im Fall einer Förderzusage, die für die Umsetzung des Projekts notwendigen Haushaltsmittel bereitzustellen.

Planung Abschluss der LED-Umstellung der Straßenbeleuchtung (Phase III-IV):

       Anzahl Brennstellen:                        525
       Lampentypen, standortabhängig                technische Leuchten
       Betriebsart neu:                                Nachtabsenkung 50%, 22-5 Uhr
       Linsenart, standortabhängig                asymmetrisch/symmetrisch
       Lichtfarbe:                                        3000 Kelvin (Insektenschutz)

       Verbrauch aktuell:                                ca. 139.000 kWh / Jahr
       Einsparung:                                        ca. 80% bzw. 111.000 kWh / Jahr

       Kostenschätzung Umrüstung (brutto):        220.000 Euro
       Reduktion Stromkosten bei 20 ct/kWh:        22.200 Euro/Jahr
       Reduktion Wartungskosten/Jahr:        3.124 Euro
       Summe Kosteneinsparungen/Jahr:        25.324 Euro
       Statische Amortisation:                        9 Jahre
       Kosteneinsparung nach 10 Jahren:        ~ 250.000 Euro
       Emissionsreduktion nach 10 Jahren          ~ 433 Tonnen CO2e*

Die Projektkosten enthalten keine Kosten für ggf. erforderliche Nachbesserungen bei   Masten, Stromverteilung oder Blendschutz. *Berechnungs-Basis Emissionen: Bundes-Strom-Mix 2016, 390 g/kWh, Quelle: UBA, Climate Change 13/2020.

Im Fall einer Förderung könnte die Stadt einen Zuschuss in Höhe von bis zu 66.000 Euro erhalten. Die bei der Stadt verbleibenden Projektkosten würden hier auf 154.000 und die statische Amortisation auf 6 Jahre sinken.

Beschluss

Die vorgestellte LED-Umstellung der Straßenbeleuchtung wird im Rahmen eines  Auftragsvolumens von bis zu 220.000 Euro vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Jahr 2021 durchgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Förderantrag im Rahmen der Kommunalrichtlinie zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö informativ 7

Sachverhalt

Bürgermeister Proske trägt den Antrag des TSV Ebersberg, Abteilung Frauen- und Mädchenhandball, vom 14. August 2020 vor und begründet die Eilbedürftigkeit. Die weibliche A-Jugend ist vom Deutschen Handballbund direkt für die Bundesliga gesetzt worden. Die wegen der Corona-Situation im Turniermodus auszutragende Bundesliga beginnt schon im September. Zu den prognostizierten Kosten in Höhe von 9.000 € wird ein Zuschuss erbeten.
Bürgermeister Proske schlägt vor, einen Zuschuss gemessen an dem Zuschuss für die Bundesligamannschaft der Bogenschützen in Höhe von 3.000 € zu gewähren.

Diskussionsverlauf

Aus dem Ferienausschuss heraus wird vorgeschlagen, im Falle nicht abgerufener Vereinsförderungen den angedachten Zuschuss um weitere 2.000 € aufzustocken, Einvern ehmen herrscht aber sogleich, sofort einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € zu gewähren.

Beschluss

Der Ferienausschuss gewährt dem TSV Ebersberg für die Durchführung der Bundesligaturniere der weiblichen A-Jugend bei geschätzten Gesamtkosten in Höhe von 9.000 € einen Zuschuss in Höhe von 5.000 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö informativ 8

Sachverhalt

  1. Stadtrat Schechner bittet darum, in der nächsten Sitzung des Technischen Ausschusses einen Sachstandsbericht zum weiteren Ausbau des Radweges nach Hohenlinden zu erhalten.
  2. Auf die Frage von Stadtrat Peis, berichtet Bürgermeister Proske, dass es nach etwa 200 Einwendungen gegen den Bebauungsplan Friedenseiche VIII im Oktober Gespräche mit den Planern geben wird. In dem Zuge wird die Vorstellung der Planung in einer Veranstaltung besprochen werden.
  3. Stadtrat Peis bittet, die Qualität des Wassers im Klostersee besser auf der städtischen Homepage zu präsentieren.
  4. Zur Frage von Stadträtin Behounek führt Bürgermeister Proske zur Sicherheit der Trinkwasserversorgung in Ebersberg und damit zusammenhängenden technischen Details aus.
  5. Auf Anregung von Stadtrat Friedrichs verspricht Bürgermeister Proske einen anderen Begriff statt Sitzungstermine für die Verlinkung von der städtischen Homepage auf die Seite des Ratsinformationssystems zu verwenden.

Datenstand vom 20.08.2020 10:29 Uhr