Datum: 15.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Unterm First
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:30 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abbruch und Neubau sowie Sanierung des Anwesens Heinrich-Vogl-Str. 3-5, 85560 Ebersberg, FlNr. 74, 74/2, 75 und 76/5, Gemarkung Ebersberg; Formlose Voranfrage
2 Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück FlNr. 3041, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 4
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 530/3, Gmkg. Ebersberg, Abt-Häfele-Str. 36
4 Bauantrag zum Neubau eines Wohngebäudes anstelle des Wirtschaftsgebäudes und Umnutzung der Rinderstallung in eine PKW-Garage auf dem Grundstück FlNr. 2536, Gmkg. Oberndorf, Mailing 4
5 Bauantrag zur Errichtung eines Quergiebels und zweier Balkone an ein best. Einfamilienhaus, Abtrennung einer Einliegerwohnung und Errichtung eines Pools und einer Schallschutzmauer auf dem Grundstück FlNr. 1022/4, Gmkg. Ebersberg, Dachsberg 8
6 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 1411/5, Gmkg. Oberndorf, Rinding 1a
7 BP Altstadt-Nord - Gebiet südlich und östlich der Sieghartstraße, westlich der Iganz-Perner-Straße und nördlich des Marienplatzes; Antrag der SPD-Fraktion vom 07.07.2020 auf Aufstellung eines Bebauungsplanes;
8 Antrag auf Überprüfung und Verbesserung der Verkehrssituation in Oberndorf im Bereich Oberndorf 4+6 (Altes Schulhaus)
9 Gemeindehaus Oberndorf 4 / 6; Antrag der CSU/FDP-Fraktion zur Erstellung eines neuen Nutzungskonzeptes für das Anwesen Oberndorf 4/6
10 12. FNP Änderung - Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
11 BP 213 - Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
12 BP 198.1 - Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 - Schwabener Straße - Autostadt Ebersberg; Erweiterung Süd; Vorstellung des Planungsentwurfs und Billigungs- und Auslegungsbeschluss
13 BP 199 - Hörmannsdorf-Nord; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss
14 BP 212 - nördl. Dr.-Wintrich-Str./südl. Rotwandstr./westl. Hochriesstr.; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss
15 Verschiedenes
16 Wünsche und Anfragen

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1. Abbruch und Neubau sowie Sanierung des Anwesens Heinrich-Vogl-Str. 3-5, 85560 Ebersberg, FlNr. 74, 74/2, 75 und 76/5, Gemarkung Ebersberg; Formlose Voranfrage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Gebäudebestand auf dem Anwesen Heinrich-Vogl-Str. 3-5 soll saniert, teilweise abgebrochen und neu errichtet werden.
Hierzu wurde beim Stadtbauamt durch das Architekturbüro Dinkel & Persch ein Vorentwurf eingereicht. Die Planunterlagen sind Bestandteil der Ladung; hierauf wird insoweit verwiesen.

Die Vertreter des Architekturbüros sind in der Sitzung anwesend, erläutern das Vorhaben und stehen für Fragen zur Verfügung.

Folgendes in geplant:
Sanierung des Gebäudes Heinrich-Vogl-Str. 3 (FlNr. 74, Gemarkung Ebersberg)
Die Nutzungsstruktur des Gebäudes soll im Wesentlichen erhalten bleiben.

Abbruch des Gebäudes auf FlNr. 74/2 (im rückwärtigen Bereich) und Neuerrichtung eines Gebäudes, das vorwiegend als Tiefgarage (UG) bzw. Wohn-/Büroräume (ab EG) genutzt werden soll.

Abbruch und Neubau des Gebäudes Heinrich-Vogl-Str. 5 (FlNr. 75). Das neue Gebäude soll straßenseitig mit einer Wandhöhe von 9,52 m (III + D) errichtet werden. Die Firsthöhe des geplanten Satteldaches würde dann bei 13,52 m liegen und wäre dann genauso hoch wie das Gebäude Heinrich-Vogl-Str. 3. Die Nutzung wäre hier im UG (Straßenniveau) Ladenflächen, im EG – 1.OG Büroräume und im Dachgeschoss soll Wohnnutzung entstehen.

Zwischen die beiden Gebäude soll ein Verbindungsbau geschaffen werden, der einerseits als Tiefgaragenzufahrt dient und in den darüber liegenden Geschossen gewerbliche Nutzungen erhalten soll.

Für den Gesamtkomplex werden insgesamt 27 Stellplätze erforderlich, von denen 22 in der neu geplanten Tiefgarage untergebracht werden sollen. Fünf weitere Stellplätze sind in der Eichthalstraße und Münchener Straße angelegt und dinglich gesichert. Die Tiefgarage soll von der Heinrich-Vogl-Straße aus, zwischen den beiden Hauptgebäuden, erschlossen werden.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 88 – Innenstadt, der an dieser Stelle ein Mischgebiet (MI) festsetzt. Von der Art der Nutzung her wäre das Vorhaben zulässig. Der Mischgebietscharakter ist nach Ansicht der Verwaltung voll eingehalten. Zusätzlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Altstadt“. Die Verwaltung hat aus diesem Grund eine Stellungnahme des Architekten Molenaar, der die Stadt in Fragen der Altstadtsanierung berät, eingeholt.

Das Vorhaben verursacht jedoch Abweichungen vom Bebauungsplan wie folgt:

  • Der geplante Zwischenbau an der Heinrich-Vogl-Straße, liegt komplett außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau des Pavillons im Innenhof, liegt komplett außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau des Pavillons im Innenhof, überschreitet die zulässige GF um 160 m²
  • Der geplante Neubau an der Heinrich-Vogl-Straße 5, liegt teilweise außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau an der Heinrich-Vogl-Straße, weicht von einer offenen Bauweise ab
  • Der geplante Neubau an der Heinrich-Vogl-Straße 5 und der Zwischenbau an der Heinrich-Vogl-Straße, bleiben zusammen im Rahmen der zulässigen GF von 330 m²
  • Die geplante Tiefgarage liegt außerhalb der ausgewiesenen Flächen für Tiefgaragen
  • Der geplante Neubau in der Valentinsgasse, liegt größtenteils außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau an der Valentinsgasse, überschreitet die zulässige GF um 240 m²
  • Der geplante Neubau an der Valentinsgasse, hält nur 3,00 m Abstand zur Grundstücksgrenze ein (das entspricht ca. H=1/2, je nach Geländeverlauf)

Nach der Stellungnahme von Herrn Molenaar würde sich das Vorhaben gut in die Umgebung einfügen.
-          Grundsätzlich fügt sich der Entwurf gut in die Umgebung ein.
-          Da die Fassadengestaltung der unmittelbaren Nachbargebäude keinen besonderen ortstypischen Charakter aufweisen, ist das Erscheinungsbild der Neubaufassaden im Gesamtkontext angemessen integriert gestaltet.
-          Die Fassadengestaltung der Neubauten spricht eine zeitgemäße, traditionelle Architektursprache, die keine Störung für das Altstadtbild in Rathausnähe darstellt.
-       Die First- und Traufhöhen der Neubauten endsprechen den Bestandshöhen der Umgebung.
-          In der Fassadendarstellung wird keine Aussage auf verwendete Materialien gemacht. Im weiteren Genehmigungsverfahren sollten noch im Detail die Material- und Farbwahl von Fenster /Türen, Fassadenoberflächen und Dachdeckung vorgelegt und beurteilt werden.
-          Die Absturzsicherungen an den raumhohen Fenstern zur Heinrich Vogl.-Str. hin sind in den Fassadendarstellungen nicht ersichtlich. Es sollte eine Aussage über Geländer und/oder Festverglasungen gemacht werden.
-          Zwischen Garagentor und Gehweg (westliche Grundstücksgrenze) sollten mindesten 5,5 m Abstand für die Aufstellung eines PKWs vorgesehen werden, damit vor der Garagenzufahrt ein PKW stehen kann ohne den Fußgängerverkehr und den Verkehrsfluss in der Heinrich Vogl.-Str. zu behindern.
-          Die Abstandsflächen sind im Lageplan nicht eingetragen. Sie erscheinen zwischen Vorderhaus und Rückgebäude Neubau auf Flur Nr.74 und zur Mitte der Heinrich Vogl.-Str. hin grenzwertig. Die Abstandsflächen nach BayBO Art.6 müssen im weiteren Genehmigungsverfahren nachgewiesen werden.

Zusammenfassend kann gesagt werden:
-          Das Bauvorhaben fügt sich mit seinen Proportionen, Abmessungen insgesamt in das Stadtbild gut ein.
-          Vorbehaltlich der „richtigen“ Materialwahl der Fassaden, wird durch die Baumaßnahme das Straßenbild der Heinrich Vogl.-Str. positiv unterstützt und aufgewertet.
-          Vorbehaltlich der noch zu erbringenden, oben genannten Nachweise, kann aus städtebaulicher und stadtgestalterischer Sicht dem Bauvorhaben zugestimmt werden.

Aus Sicht der Verwaltung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Verkehrssituation für die Fußgänger entlang der Heinrich-Vogl-Straße verbessert wird. Der vorhandene Gehweg muss im Zuge der Neubebauung verbreitert werden, damit ein sicherer Begegnungsverkehr von Fußgänger möglich ist. Den Architekten sollte im Zuge der weiteren Planungen aufgegeben werden, hier geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Dies ist auch ein wesentliches Ziel des Sanierungsgebietes.

Hinsichtlich der Befreiungen vom Bebauungsplan weist die Verwaltung daraufhin, dass in jüngerer Vergangenheit ein vergleichbarer Fall vom Landratsamt wegen Berührung der Grundzüge der Planung (Überschreitung der Baugrenze) abgelehnt wurde (Altstadtpassage). Es ist daher davon auszugehen, dass das Vorhaben wohl nur über eine Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 88 realisierbar sein wird.
Es wird daher empfohlen, den Vorentwurf zusammen mit dem Landratsamt zu besprechen. Insgesamt befürwortet die Verwaltung die vorgeschlagene bauliche Entwicklung.  

Diskussionsverlauf

Herr Architekt Persch erläuterte kurz das Vorhaben.
StR Riedl forderte vor dem Haus Heinrich-Vogl-Str. 5 ebenfalls eine Mindestgehwegbreite von 2,40 m und vor der Tiefgaragenausfahrt eine Aufstellfläche von mindestens 5,50 m Breite .
StRin Platzer erklärte für die SPD-Fraktion, dass das Vorhaben vorstellbar sei.
StR Mühlfenzl regte eine Änderung der Beschlussvorlage an. Der Passus „der Technischen Ausschuss befürwortet das Bauvorhaben“ soll geändert werden in „der Technische Ausschuss kann sich das Vorhaben vorstellen“.
StR Otter wies daraufhin, dass es sich hier um einen neuralgischen Verkehrspunkt handelt. Er sah die Lage der Tiefgaragenzufahrt problematisch. Er forderte die vorhandene Gebäudeflucht für das Haus Nr. 5 aufzunehmen. Die Stellplätze, die nicht auf eigenem Grund nachgewiesen werden können, sind auf Machbarkeit zu prüfen.
Die Verwaltung wies noch daraufhin, dass die östlich angrenzende Nachbarin (FlNr. 69/2) im Bauamt vorgesprochen hat und eine starke Verschattung ihres Grundstücks durch die angestrebte Baumaßnahme befürchtet. Sie wollte auf der Grünfläche in der Zukunft ein Tiny-Haus errichten. Nach dem aktuell geltenden Bebauungsplan besteht für die Fläche allerdings kein Baurecht, da hier eine Festsetzung einer privaten Grünfläche besteht.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorentwurf zum Neubau und Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses Heinrich-Vogl-Str. 3-5 in Ebersberg in der Fassung vom 27.08.2020.
Der Technische Ausschuss kann sich das Vorhaben unter folgenden Maßgaben vorstellen:

  1. Die Gehwegfläche vor dem Gebäude Heinrich-Vogl-Str. 5 muss mindestens 2,40 m betragen,
  2. Die Aufstellfläche vor der Tiefgaragenabfahrt muss mindestens 5,5 m betragen.
  3. Das Haus Nr. 5 ist auf die vorhandene Gebäudeflucht zurückzusetzen.  

Die Verwaltung wird beauftragt zusammen mit dem Planer, die Planungen mit dem Landratsamt hinsichtlich der erforderlichen Bebauungsplanabweichungen zu besprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück FlNr. 3041, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

An dem Anwesen in Sigersdorf 4 ist der Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Wohnhaus geplant bzw. beantragt (EG; 5,0 x 6,76 m = 33,8 m²; 2,75 m Höhe).
Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 160 – „Sigersdorf“ und beurteilt sich somit nach den Festsetzungen dieser Satzung und im Übrigen nach § 35 Abs. 6 i.V.m . § 35 Abs. 2 und 3 BauGB (Außenbereich).
Demnach ist das Bauvorhaben zulässig, sofern die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange besteht gemäß § 35 Abs. 3 BauGB sobald
  • den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprochen wird 
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans, insbesondere Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widersprochen wird 
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird 
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erforderlich werden 
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet 
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet 
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionstüchtigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört 

Nachdem gemäß § 3 der Außenbereichslückenfüllungssatzung festgelegt wurde, dass der Errichtung einzelner Bauvorhaben innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen nicht entgegen gehalten werden kann, dass das Bauvorhaben eine Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder das Bauvorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans widerspricht und auch keine anderen Gründe gegen das Bauvorhaben stehen, ist das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 6 i.V.m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grund nachgewiesen werden und weitere Stellplätze werden durch das Bauvorhaben nicht nötig.

Im Übrigen liegt das Grundstück nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO in einer angemessenen Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche, wonach die Erschließung gesichert ist .

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Anbau eines Wintergartens auf dem Grundstück FlNr. 3041 der Gemarkung Oberndorf, Sigersdorf 4, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 530/3, Gmkg. Ebersberg, Abt-Häfele-Str. 36

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses beantragt (K + II +D; ca. 13,91 m x ca. 12,28 m = ca. 170, 81 m²; Wandhöhe ca. 6,07 m). 

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist der geplante Neubau des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (Abt-Häfele-Straße 35; II + D; Wandhöhe ca. 8,51 m). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Im Übrigen können die Abstandsflächen eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze durch zwei offene Stellplätze auf dem eigenen Grund nachgewiesen werden.

Diskussionsverlauf

StR Riedl äußerte Bedenken wegen der Anordnung der Stellplätze. Es dürfte auf keinen Fall eine Garage direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Er erinnerte an einen Fall aus der Vergangenheit, bei dem eine städtebauliche Vereinbarung zu diesem Thema gescheitert ist. Er brachte hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Regelung der Garagensituation ins Gespräch um künftige Fehlentwicklungen zu verhindern.
Die Verwaltung sah hier keinen Grund für die Aufstellung eines Bebauungsplans, allein zur Regelung der Garagen wäre dies überzogen, zumal das Bauvorhaben dann entweder zurückgestellt oder eine Veränderungssperre erlassen werden müsste.
Eine schlichte Ablehnung des Einvernehmens würde zu einer Ersetzung durch das Landratsamt führen.  
StR Mühlfenzl regte ein Gespräch mit dem Bauwerber an.
StR Otter sah keine Möglichkeit der Ablehnung. Der Antragsteller baut die Garagen sicher nicht ganz an die Straße, da sonst erhebliche Schwierigkeiten beim Rangieren entstehen würden.
StR Gressierer schlug einen Carport zwischen dem Wohnhaus und den Nachbargaragen vor.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 530/3 der Gemarkung Ebersberg, Abt-Häfele-Straße 36, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Neubau eines Wohngebäudes anstelle des Wirtschaftsgebäudes und Umnutzung der Rinderstallung in eine PKW-Garage auf dem Grundstück FlNr. 2536, Gmkg. Oberndorf, Mailing 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Wohngebäudes anstelle des bestehenden Wirtschaftsgebäudes und die Umnutzung einer Rinderstallung zu PKW-Garagen geplant (E + I + D; 11,50 m x 12,72 m = ca.146,28 m², Wandhöhe 7,20 m,  Firsthöhe 10,35 m).

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 140 bzw. 140.1 – „Mailing“ und beurteilt sich nach den Festsetzungen dieser Satzung und im Übrigen nach § 35 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben dient (§ 5 Abs. 1 BauNVO), ist das geplante Wohnhaus gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Wohngebäude weist eine Grundfläche von ca. 150 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 10,35 m (E + I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden. Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.
       
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze werden mit den zwei neuen Garagen ausreichend nachgewiesen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Wohngebäudes und der Nutzungsänderung einer Rinderstalltung zu PKW-Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2536 der Gemarkung Oberndorf, Mailing 4, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner nahm gem. Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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5. Bauantrag zur Errichtung eines Quergiebels und zweier Balkone an ein best. Einfamilienhaus, Abtrennung einer Einliegerwohnung und Errichtung eines Pools und einer Schallschutzmauer auf dem Grundstück FlNr. 1022/4, Gmkg. Ebersberg, Dachsberg 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung eines Quergiebels und zweier Balkone an einem bestehenden Einfamilienhaus geplant, sowie die Errichtung eines Pools und einer Schallschutzmauer. Zudem soll eine Einliegerwohnung aus dem Einfamilienhaus abgetrennt werden.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 61 – „Dachsberg bzw. Schwabener Straße“ und die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich demnach nach diesen Festsetzungen. Diese Festsetzungen werden grundlegend eingehalten, allerdings ist die Grünfläche als Anbauverbotszone bzw. Grünfläche festgelegt, was eine Befreiung von dieser Festsetzung erfordern würde.

Nachdem allerdings keine öffentlich-rechtlichen oder nachbarschützenden Belange betroffen sind und kann diesem Befreiungsantrag stattgegeben werden.

Gemäß Stellplatzsatzung sind bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung 3 Stellplätze nachzuweisen. Diese liegen laut Planunterlagen vor.

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt zum Bauantrag wegen Einbau eines Quergiebels und zweier Balkone an ein bestehendes Einfamilienhaus sowie die Abtrennung einer Einliegerwohnung und Errichtung eines Pools und einer Schallschutzmauer das gemeindliche Einvernehmen.
Den beantragten Befreiungen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 1411/5, Gmkg. Oberndorf, Rinding 1a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Tiefgarage und einem Lagerraum geplant (13 m x 10 m = ca. 130 m², Wandhöhe 5,81 m, Firsthöhe 7,83 m).

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 121 – „Rinding“ und beurteilt sich nach den Festsetzungen dieser Satzung und im Übrigen nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend der Unterbringung von Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben dient (§ 5 Abs. 1 BauNVO), ist das geplante Einfamilienhaus gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig.  Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Mehrfamilienhaus weist eine Grundfläche von ca. 130 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 7,83 m (TG/K + II + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (Rinding 1c, FlNr 1411/3 OBDF: K + II + D, Wandhöhe 5,75 m, Firsthöhe 8,0 m, Außenmaße 13,5 x 9,5 m = 128,25 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.
       
Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze werden mit den 8 Stellplätzen in der Tiefgarage ausreichend nachgewiesen.

Die Erschließung ist aufgrund des Erschließungsvertrages und der Straßengrundabtretung als gesichert anzusehen, da u.a. die notwendigen Dienstbarkeiten in diesem Zuge eingetragen worden sind.

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung teilte mit, dass der erforderliche Erschließungsvertrag am 08.09.2020 zwischen den Beteiligten beurkundet wurde. Die Erschließung ist damit gesichert.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Tiefgarage und Lagerraum auf dem Grundstück FlNr. 1411/5 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 1a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Mühlfenzl nahm gem. Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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7. BP Altstadt-Nord - Gebiet südlich und östlich der Sieghartstraße, westlich der Iganz-Perner-Straße und nördlich des Marienplatzes; Antrag der SPD-Fraktion vom 07.07.2020 auf Aufstellung eines Bebauungsplanes;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.07.2020 beantragt die SPD-Fraktion die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Altstadt Nord“ (Arbeitstitel der Verwaltung) für das Gebiet südlich und östlich der Sieghartstraße, westlich der Iganz-Perner-Straße und nördlich des Marienplatzes. Das Schreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei; hierauf wird insoweit verwiesen.

Das mögliche Planungsgebiet liegt im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Altstadt“. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Mischgebiet dargestellt und liegt im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ im Sinne das § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Diesem Stadtraum wird eine funktionsgemischte Versorgungsfunktion zugeschrieben.

In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme des Büros Salm und Stegen vom 09.06.2020 zum Bauvorhaben Sieghartstraße 20 verwiesen (TA vom 16.06.2020, TOP 15, öffentlich). Bereits darin wurden wertvolle Hinweise für die stadtplanerischen Anforderungen an dieses Gebiet gegeben.

Ausgehend von den o. g. planungsrechtlichen Vorgaben, müssen die Planungsziele entwickelt werden.
Primär sollen Vorgaben für eine behutsame Nachverdichtung des Quartiers gemacht werden. Es liegen hier noch zahlreiche minder-/untergenutzte Grundstücke vor, deren Entwicklungspotential gesteuert werden sollte. Durch diese Steuerung kann einer schleichenden Nachverdichtung, wie sie im Falle einer kontinuierlichen Genehmigungspraxis nach § 34 BauGB stattfinden würde, die Grundlage entzogen werden.
Im Bebauungsplan sollten Vorgaben für die Nutzung, in Teilbereichen auch eine horizontale Gliederung (geschossweise Nutzungsfestsetzung; z.B. Läden, Dienstleistungen in den Erdgeschossen) festgesetzt werden, um eine funktionale Verbesserung des Quartiers zu erreichen.
Ein großes Augenmerk wäre auf die Höhenentwicklung sowie die Dach- und Fassadengestaltung in diesem wertvollen Stadtraum zu richten. Der Bebauungsplan wird sich in Zuge der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen und Baulinien) auch mit Fragen der Abstandsflächen auseinanderzusetzen haben, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin zu gewährleisten bzw. zu verbessern.  
Schließlich sind die Belange der Straßenräume und des Verkehrs in diesem Quartier von wichtiger Bedeutung.

Im Gutachten Stegen wird ein Rahmenplan bzw. eine Mehrfachbeauftragung für die Entwicklung des Stadtquartiers angeregt. Seitens der Verwaltung wird dieser Empfehlung gefolgt.

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, zunächst mit der Städtebauförderung die Rahmenbedingungen für eine städtebauliche Planung (geeignete Planungsinstrumente, Fördermöglichkeiten etc.) abzustimmen. Mit dem Büro Salm & Stegen könnte im Anschluss ein entsprechender Rahmenplan entwickelt werden, der als wesentliche Grundlage für einen Bebauungsplan bzw. auch Teilbebauungspläne dienen könnte.
Eine vorherige Abstimmung mit der Städtebauförderung war auf Seiten der Regierung von Oberbayern urlaubsbedingt leider nicht mehr möglich. Die Abstimmung wird unverzüglich nachgeholt.  

   

Diskussionsverlauf

StRin Platzer erläuterte für die Antragstellerin, dass Auslöser des Antrags das Bauvorhaben Sieghartstraße 20 war. Sie schloss sich im Übrigen den Ausführungen der Verwaltung an.
StR Gressierer stellte fest, dass der Antrag die aktuelle Diskussion aufgreifen würde. Die Planung dürfe aber keinen Konflikt bzw. Widerspruch zur Marienplatzplanung ergeben.
StR Otter sah keine Notwendigkeit für einen Bebauungsplan, da keine konkreten Anlässe bestünden und keine klaren Vorstellungen über die Nutzungen vorliegen würden. Die Kosten müsste hier die Stadt tragen, da es keinen privaten Kostenträger  gebe. Er würde aber einen Rahmenplan unterstützen.

Die Verwaltung wies noch daraufhin, dass im Jahresantrag der Städtebauförderung im Jahr 2020 für diese Planungsmaßnahme keine Mittel angemeldet wurden. Die Planungskosten müssten im Jahresantrag für 2021 angemeldet werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Städtebauförderung die Rahmenbedingungen für eine städtebauliche Planung (geeignete Planungsinstrumente, Fördermöglichkeiten etc.) abzustimmen. Mit dem Büro Salm & Stegen ist im Anschluss ein entsprechender Rahmenplan zu entwickeln, der als wesentliche Grundlage für einen Bebauungsplan bzw. auch Teilbebauungspläne dienen kann.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Überprüfung und Verbesserung der Verkehrssituation in Oberndorf im Bereich Oberndorf 4+6 (Altes Schulhaus)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bei der Verwaltung ging o. g. Antrag mit Schreiben vom 31.07.2020 ein. Das Antragsschreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei. Hierauf wird insoweit verwiesen.
Aus Sicht der Verwaltung sei darauf hingewiesen, dass seitens der Stadt noch keine abschließende Entscheidung über die künftige Nutzung des Grundstücks getroffen wurde. Die Bezeichnung „Dorfplatz“ im Antragsschreiben spiegelt lediglich die Sichtweise der Antragsteller wieder.

Die Verwaltung schlägt vor, die Abbiegeradien bzw. die Schleppkurven für Lkw zunächst durch einen Verkehrsplaner auf Basis des heutigen Bestandes untersuchen zu lassen. Die hieraus gewonnenen Ergebnisse könnten dann in die weiteren Planungsüberlegungen für das städtische Grundstück FlNr. 2 (Oberndorf 4/6) einfließen.

Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass im Haushalt 2020 für Verkehrsuntersuchungen in diesem Bereich keine Mittel vorhanden sind. Es wird deshalb empfohlen, die Sache für den Haushaltsplan 2021 vorzusehen und entsprechende Mittel einzuplanen.

Alternativ dazu wäre auch möglich, den Antrag solange zurückzustellen, bis für das städtische Grundstück ein neues Planungsbüro bestimmt ist. Zusammen mit den Antragstellern könnte das Planungsbüro dann einvernehmliche Lösungsvorschläge der Verkehrssituation entwickeln.

Diskussionsverlauf

StR Schechner bezeichnete den Antrag grundsätzlich sinnvoll. Es sei tatsächlich eine enge Situation. Die Einschaltung eines Verkehrsplaners hielt er für problematisch, besser wäre ein gemeinsamer Ortstermin mit den Beteiligten. Allerdings sollte die Straße auch nicht zu breit werden, da dann wieder Fahrzeuge parken würden. Er regte an, die aktuelle Situation möglichst kostengünstig, evtl. durch den Bauhof, zu entschärfen.
StRin Platzer und StR Otter sprachen sich für die Alternative 2 aus.
StR Friedrichs wies auf einen weiteren Antrag zum „Zugang Kirche“ hin. Der Gewerbebetrieb muss weiterlaufen können.

Beschluss

Der Antrag wird solange zurückgestellt, bis für das städtische Grundstück ein neues Planungsbüro bestimmt ist. Zusammen mit den Antragstellern, der Arbeitsgruppe „Alte Schule Oberndorf“ und dem Planungsbüro sind dann einvernehmliche Lösungsvorschläge der Verkehrssituation zu entwickeln.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Gemeindehaus Oberndorf 4 / 6; Antrag der CSU/FDP-Fraktion zur Erstellung eines neuen Nutzungskonzeptes für das Anwesen Oberndorf 4/6

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.07.2020 stellte die CSU/FDP-Fraktion einen Antrag, wonach vorgeschlagen wird, das Gemeindehaus etwas kleiner als bisher zu realisieren und dafür auf städtischem Grund im Osten von Oberndorf bzw. im Bereich der Schule weiteren Wohnraum zu schaffen.
Das Antragsschreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei. Hierauf wird verwiesen.

Der Antrag wird zur Diskussion gestellt.

Diskussionsverlauf

StR Schechner fasste die Historie der Angelegenheit zusammen. Nach zahlreichen Gesprächen seien folgende Punkte für die weitere Planung von Bedeutung:
  • Schaffung eines Gemeinschafts- und Wahlraumes für Vereine (vorwiegend Landfrauen)
  • Sozialer Wohnungsbau
  • Verlegung des Maibaums mit kleinem Dorfplatz
  • Umbau des Kirchenzugangs
Er regte an, östlich der Schule den sozialen Wohnungsbau und weiteres Bauland für Einheimische zur Verfügung zu stellen.

In diesem Zusammenhang teilte Erster Bürgermeister Proske mit, dass nach Ansicht des Landratsamtes der Bauantrag für die Sanierung und Erweiterung der Schule Oberndorf wegen Außenbereichslage nicht genehmigungsfähig sei. Das Landratsamt verlangt hier eine Bauleitplanung. Dieser Umstand führt zum einen zu einer zeitlichen Verzögerung des Projektes. Zum anderen könnte er dazu genutzt werden, auch die beabsichtigte Wohnbebauung in die Planung einzubeziehen.
StR Otter sah hier keine Außenbereichslage. Die Schulbaumaßnahme sollte nicht durch ein langwieriges Bebauungsplanverfahren blockiert werden.
StR Mühlfenzl erinnerte an die kürzlich vorgenommene Priorisierung der Bauprojekte; dort stand das Projekt nicht an vorderster Stelle. Er wunderte sich über den zeitlichen Ablauf des Antrags. Die Berücksichtigung von sozialem Wohnungsbau ist jedenfalls sinnvoll. Er regte an, die Schaffung von Vereinsräumen im Bereich der Schule zu prüfen, da hier bereits öffentliche Infrastruktur vorliegen würde. Die Vereinsräume dürften nicht in Konkurrenz zu dem seit langem bestehenden Wirtshaus in Oberndorf treten.
StR Friedrichs war offen für eine Verkleinerung des Gebäudes. Schul- und Wohnungsbau müssten getrennt betrachtet werden.
StR Schechner stellte klar, dass die Maßnahme bei ihm nie oberste Priorität hatte.
StR Otter war der Ansicht, dass der Antrag zu viel durchmische. Er regte an, die Bebauung in der Ortsmitte vom Ortsrand zu trennen. Wichtig sei eine Stärkung des Dorfzentrums.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag zu. Der Antrag wird im Rahmen der Arbeitsgruppe „Altes Schulhaus Oberndorf“ besprochen um die Ideen des Antrags weiterzuentwickeln bzw. zu konkretisieren. Die Ergebnisse sind dann in  die Aufgabenstellung für das neue Vergabeverfahren für die Planungsleistungen aufzunehmen. Die ausgearbeitete Aufgabenstellung ist dem TA zur abschließenden Behandlung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. 12. FNP Änderung - Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö vorberatend 10
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 13.10.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes – PV-Freiflächenanlagen Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand zwischen dem 18.06.2020 und dem 21.07.2020 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.3 Bayerischer Bauernverband
1.4 Amt für ländliche Entwicklung
1.5 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.6 Polizeiinspektion Ebersberg
1.7 Stadt Grafing b. München
1.8 Gemeinde Frauenneuharting
1.9 Bund Naturschutz
1.10 Landesjagdverband Bayern e. V.
1.11 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.12 DB Services Immobilien GmbH
1.13 Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Nahverkehr
1.14 DB Regio Netz
1.15 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.16 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege


2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 02.07.2020
2.2 Kreisheimatpflegerin, Frau Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 16.07.2020
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 22.07.2020
2.4 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 25.06.2020
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 15.07.2020
2.6 Landratsamt Ebersberg, SG 44, Altlasten, Bodenschutz, Schreiben vom 18.06.2020
2.7 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 02.07.2020
2.8 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 16.07.2020
2.9 Gemeinde Hohenlinden
2.10 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 21.07.2020
2.11 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 20.07.2020



3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 16.07.2020
3.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 15.07.2020
3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020
3.6 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 26.06.2020

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020

Vorhaben
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,6 ha) befindet sich in der Nähe des Ortes Oberlaufing auf dem Flurstück Nr. 227 (Gemarkung Oberndorf) östlich der Stadt Ebersberg und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg ist die Fläche als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt.
 
Erfordernisse der Raumordnung
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen
werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung
erneuerbarer Energien (…).
Gemäß LEP 3.3 () sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten auszuweisen (…).
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) können in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert
werden.

Landesplanerische Bewertung
Aus landesplanerischer Sicht ist das o.g. Vorhaben vor dem Hintergrund des Klimaschutzes zu begrüßen. Gemäß der Begründung zum LEP-Ziel 3.3. sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen (…) keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels. Im Regionalplan der Region München sind keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt. Aufgrund der Lage an der o.g. Bahnlinie kann der Standort aus landesplanerischer als vorbelastet bewertet werden. Darüber hinaus wird laut dem vorgelegten Umweltbericht vom 05.05.2020 im Norden der Blick auf das Vorhaben durch einen Wald versperrt. Des Weiteren sei der Standort aufgrund der topographischen Verhältnisse von Osten her schlecht einsehbar.

Ergebnis
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Bebauungsplanverfahren Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.






3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 1607.2020

Die Stadt Ebersberg hat für den Bereich „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:
Die Stadt Ebersberg möchte die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage schaffen und eine nachhaltige Versorgung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ermöglichen. Die Errichtung und der Betrieb sind nördlich von Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg-Wasserburg geplant. Der Umgriff umfasst die Darstellung von Flächen mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaik“ auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 227, Gemarkung Oberndorf. Der bisherige Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg stellt den Bereich als „Fläche für Landwirtschaft“ dar.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Laut Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.01.2011 sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits der Autobahn- oder Eisenbahntrasse angesichts der Vorbelastung der Flächen möglich.
Da die in der Änderungsplanung dargestellte Fläche diese Anforderungen erfüllt, bestehen aus baufachlicher Seite keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine –
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht

Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zu der Errichtung der PV Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf aus folgenden Gründen erhebliche Einwände und Bedenken:
In dem „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) werden die naturschutzfachlichen Ziele und Grundsätze für die Errichtung von PV-Anlagen beschrieben. Ein Grund für die Herausgabe des Leitfadens ist, dass aufgrund der Änderung des EEG ein teils flächendeckender Bau von PV-Anlangen entlang von Autobahnen und Gleisen, auch in landschaftlich sensiblen Gebieten, zu beobachten ist. Aufgrund dessen werden im Kapitel 3 die Grundsätze und Kriterien für die Standortwahl einer PV-Freiflächenanlage dargestellt. Bei der Ausweisung sind zunächst die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten, wie beispielsweise (G) 6.2.3. LEP (Landesentwicklungspro-gramm), dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen oder, dass (G) 3.3 eine Zersiedelung der Landschaft vermieden werden soll. Im LEP werden vorbelastete Standorte wie Verkehrswege, Energieleitungen oder Konversionsflächen ausdrücklich genannt. Hierdurch sollen ungestörte Landschaftsteile geschützt werden. Im Leitfaden werden Standorte genannt, die für die Errichtung solcher Anlagen vorrangig geeignet sind. Bespiele im besiedelten Raum sind Siedlungsbrachen, versiegelte Fläche, Altlastflächen oder Lärmschutzeinrichtungen. Im Außenbereich, sofern keine besonderen ästhetischen oder ökologischen Funktionen bestehen, Flächen im Zusammenhang mit Gewerbegebieten, Abfalldeponien und Altlastflächen oder Pufferzonen entlang großer Verkehrstrassen. Obwohl sich die geplante PV-Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf im 110 m Bereich einer Schiene befindet und solche Anlagen gemäß LEP und der Kriterienauswahl des Praxis-Leitfadens möglich sind, ist immer der Einzelfall zu beachten:
In diesem Fall befindet sich die Schiene im Bereich der Talsohle und des Talhangs des Ebrachtales. Es handelt sich um eine eingleisige Schiene, auf der lediglich zwei Züge in der Stunde verkehren. Dies ist nicht mit einem 2-3 gleisi gen Ausbau vergleichbar, auf dem regelmäßig Hochgeschwindigkeitszüge und Güterzüge fahren. Das Gelände ist durch eine unzerschnittene Landschaft geprägt. Die nächste Ortschaft (Oberlaufing) liegt ca. 130 m entfernt und das nächste Gewerbegebiet ca. 450 m. Im Süden steigt das Gelände in dem Bereich der Grundmoränenlandschaft um Traxl an. Diese gut ablesbare landschaftliche Strukturierung basiert auf den verschiedenen Vorstoß- und Rückzugsstadien der glazialen Bewegungen. Aufgrund des Übergangs dieser beiden verschiedenen Landschaftsräume ist die Landschaft durch eine abwechslungsreiche Geländeform geprägt und von hohem landschaftsästhetischem Wert. Im Bereich der Talsohle, sowie der Hänge befinden sich bereits viele wertvolle Ausgleichsflächen, sowie Pflegeflächen des Landschaftspflegeverbandes. Die geplante PV-Anlage im Bereich der Talsohle wird von weitem, vor allem von Ebersberg und Oberlaufing aus, einsehbar sein und stellt somit nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Eine „Vorbelastung in alle Himmelsrichtungen“, auf die im Umweltbericht verwiesen wird, ist somit an dieser Stelle nicht gegeben. Die Standortwahl widerspricht den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU und führt den bereits beobachteten Zubau von PV-Anlangen in sensiblen Gebieten weiter. Durch die Errichtung wird eine Zerschneidung der Landschaft verursacht, die unter Umständen weitere Bauvorhaben in diesem Bereich begünstigen können. Der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen wird im Hinblick auf den Klimaschutz seitens der Naturschutzbehörde ausdrücklich begrüßt. Die Folgen des Klimawandels werden für die Biodiversität enorme Folgen mit sich bringen, die es so weit es geht einzudämmen gilt. Dennoch müssen bei der Planung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes berücksichtigt werden. In diesem Sinne gilt es Flächen zu finden, die sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet erscheinen.
Obwohl der Standort der PV-Anlage von der Unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet werden kann, weisen wir auf folgende Unstimmigkeiten in der Planung hin:
1) Die PV-Anlage soll laut Umweltbericht im Westen eingegrünt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die PV-Anlage auch von Süden und Osten weit einsehbar sein wird. Um die Anlage landschaftsgerecht gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG einzubinden, ist die PV-Anlage auch von Süden und Osten einzugrünen. Wir bitten die geplante Eingrünung im FNP darzustellen.
2) Eine ausführliche Abarbeitung des Umweltberichts ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Dennoch soll an dieser Stelle auf folgendes hingewiesen werden: - Die PV-Anlage soll bei Bedarf durch befestigte Grünflächen erschlossen werden. Eine Erschließung wirkt sich auf die Eingriffsschwere aus und ist im Zuge der Eingriffsbilanzierung zu berücksichtigen. Somit sollte spätestens auf Ebene des Bebauungsplanes klar sein, ob und in welchem Umfang die Erschließung erfolgt. - Aufgrund der exponierten und sensiblen Lage der PV-Anlage ist von einer hohen Erheblichkeit des Schutzgutes Erholungseignung und Landschaftsbild auszugehen. - Auch auf Ebene der FNP-Änderung ist eine grobe Ermittlung des naturschutzfachlichen und – rechtlichen Ausgleichsflächenbedarf bzw. möglicher CEF-Maßnahmen wünschenswert. Die zur Verfügung stehende Ausgleichsfläche sollte im Zuge der FNP-Änderung dargestellt werden.



Behandlungsvorschlag:
Bei der Projektfläche handelt es sich um eine vorbelastete Fläche. Die Projektfläche befindet sich überwiegend im 110 m breiten Korridor einer Bahnstrecke (s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Siebel). Die Strecke ist zwar nur eingleisig, jedoch wird die Landschaft ebenso zerschnitten, wie von einer 2-gleisigen oder 3-gleisigen Bahnstrecke. Zudem gibt es Bestrebungen der Deutschen Bahn, die Strecke zu elektrifizieren. Des Weiteren verläuft nördlich des Bahngleises direkt eine 110-kV Hochspannungsleitung, die die Landschaft, optisch ebenfalls zerschneidet. Die Frequentierung der Bahnanlage ist für die angesprochene Zerschneidung der Landschaft irrelevant.
Etwa 600 m nördlich der Projektfläche befindet sich das Gewerbegebiet Handwerkerhof Langwied, sowie eine Kläranlage. Südlich, sowie südöstlich der Projektfläche befinden sich die beiden Ortschaften Ober- und Unterlaufing. Im Westen befinden sich die Stadt Ebersberg, sowie ein Gewerbegebiet. Die Vorbelastung in alle Himmelsrichtung ist daher gegeben und dies entspricht somit den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU. Die Errichtung der PV-Anlage führt nicht zu einer optischen Zerschneidung. Des Weiteren soll, aufgrund der unten beschriebenen Vergrößerung der PV-Anlage, eine 5 m breite Hecke um die Anlage entstehen (s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Siebel). Des Weiteren soll im nördlichen waldnahen Bereich eine Ausgleichsfläche entstehen. Diese soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg geschaffen werden.
Optisch fügt sich die Projektfläche mit diesen Maßnahmen sehr gut ins Landschaftsbild ein.
Die Erschließung der Anlage erfolgt auf den aktuell vorhandenen Wegen. Eine zusätzliche Erschließung ist nicht von Nöten und daher muss dies in der Ausgleichsbilanzierung auch nicht berücksichtigt werden.
Durch die Lage direkt am Bahngleis und in unmittelbarer Nähe zu der 110-kV Stromleitung, handelt es sich hierbei nicht um ein sensibles Gebiet.
Die Ausgleichsfläche wird in der Planzeichnung nicht graphisch dargestellt. Dies wird zum besseren Verständnis sowohl graphisch, als auch in der Legende hinzugefügt.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Randeingrünungen in die Planzeichnung der Änderung des Flächennutzungsplans aufzunehmen. Im Übrigen wird auf die Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 213 – PV-Freiflächenanlagen Oberlaufing, Ziff. 3.2 und 3.8 verwiesen.


3.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 15.07.2020

 Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Es bestehen daher keine Einwände.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Bebauungsplanverfahren Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“.
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Telekom Technik GmbH erneut beteiligt.

Beschlussempfehlung:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020

Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Ampfing gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Bebauungsplanverfahren Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“.
Bei Planungsänderung wird die Bayernwerk Netz GmbH erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020

Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren.
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren.
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen.
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.

Behandlungsvorschlag:
Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Fachstelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt.

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt.
Die Zuwegung zur Projektfläche soll ausgehend von der Landstraße zwischen der Stadt Ebersberg und Oberlaufing erfolgen. Am Grundstück mit der Flurnummer 268/2, Gemarkung Oberndorf, soll der Wirtschaftsweg hin zur Projektfläche verwendet werden.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.6 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 26.06.2020

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.a. Planung aufgrund der Nähe zur Bahnstrecke 5710 Ebersberg – Wasserburg berührt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Festlegungen in der Bauleitplanung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährdet werden darf. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen ist jederzeit zu gewährleiten.

Bei Aufnahme der im heutigen Parallel-Schreiben (Gz. 65117-651 pt/008-2020#342) angeführten Regelungen in Bebauungsplan Nr. 213 bestehen allerdings keine Bedenken.

Hinsichtlich der Beteiligung der Infrastruktur der Bundeseisenbahnen als Träger öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümer / -nachbarn gehen wir ausweislich des Verteilers Ihrer E-Mail vom 16.06.2020 davon aus, dass diese bereits ausreichend beteiligt worden sind.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 26.06.2020 keine Bedenken im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.
Die Beteiligung der Infrastruktur der Bundeseisenbahnen ist, wie beim Bebauungsplan Nr. 213, in ausreichendem Maße erfolgt.


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat von der Stellungnahme Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. Die Regelungen der Eisenbahnbelange werden im Bebauungsplan Nr. 213 aufgenommen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Abwägung in Ziff. 3.10 des nachfolgenden Tagesordnungspunktes verwiesen.


Seitens der Öffentlichkeit gingen zur 12. Flächennutzungsplanänderung keine Stellungnahmen ein.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis zu nehmen.
    Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 15.09.2020 zu eigen zu machen.

  2. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Planungsbüro die heute beschlossenen Änderungen in den Flächennutzungsplanentwurf einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Entwurf der 12. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 15.09.2020 mit den heute beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Flächennutzungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. BP 213 - Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 213 – PV-Freiflächenanlagen Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB fand zwischen dem 18.06.2020 und dem 21.07.2020 statt.  

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Regionaler Planungsverband
1.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.4 Bayerischer Bauernverband
1.5 Amt für ländliche Entwicklung
1.6 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.7 Polizeiinspektion Ebersberg
1.8 Stadt Grafing b. München
1.9 Gemeinde Hohenlinden
1.10 Gemeinde Frauenneuharting
1.11 Bund Naturschutz
1.12 Landesjagdverband Bayern e. V.
1.13 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.14 DB Services Immobilien GmbH
1.15 Deutsche Bahn AG, Geschäftsbereich Nahverkehr
1.16 DB Regio Netz
1.17 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.18 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege


2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.07.2020
2.2 Kreisheimatpflegerin, Frau Niemeyer-Wasserer, Schreiben vom 16.07.2020
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 22.07.2020
2.4 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 25.06.2020
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 15.07.2020
2.6 Landratsamt Ebersberg, SG 44, Altlasten, Bodenschutz, Schreiben vom 18.06.2020


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 16.07.2020
3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 19.06.2020
3.4 Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 15.07.2020
3.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020
3.6 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 11.07.2020
3.7 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 21.07.2020
3.8 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 20.07.2020
3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020
3.10 Eisenbahnbundeamt, Schreiben vom 26.06.2020
3.11 Bürger 1, Schreiben vom 20.07.2020


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 18.06.2020

Vorhaben
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Parallelverfahren die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Ziel der Planung ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Freiflächenphotovoltaikanlage“. Das Planungsgebiet (Größe ca. 1,6 ha) befindet sich in der Nähe des Ortes Oberlaufing auf dem Flurstück Nr. 227 (Gemarkung Oberndorf) östlich der Stadt Ebersberg und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg. Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg ist die Fläche als „Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt.
Erfordernisse der Raumordnung:
Gemäß LEP 1.3.1 (G) soll den Anforderungen des Klimaschutzes Rechnung getragen
werden, insbesondere durch (…) die verstärkte Erschließung und Nutzung
erneuerbarer Energien (…).
Gemäß LEP 3.3 () sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete
Siedlungseinheiten auszuweisen (…).
Gemäß LEP 6.2.1 (Z) sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Gemäß LEP 6.2.3 (G) können in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt werden. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert
werden.
Landesplanerische Bewertung:
Aus landesplanerischer Sicht ist das o.g. Vorhaben vor dem Hintergrund des Klimaschutzes zu begrüßen. Gemäß der Begründung zum LEP-Ziel 3.3. sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen (…) keine Siedlungsflächen im Sinne dieses Ziels. Im Regionalplan der Region München sind keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen festgelegt. Aufgrund der Lage an der o.g. Bahnlinie kann der Standort aus landesplanerischer Sicht als vorbelastet bewertet werden. Darüber hinaus wird laut dem vorgelegten Umweltbericht vom 05.05.2020 im Norden der Blick auf das Vorhaben durch einen Wald versperrt. Des Weiteren sei der Standort aufgrund der topographischen Verhältnisse von Osten her schlecht einsehbar.
Ergebnis:
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 16.07.2020

Mit dem Bauleitplanverfahren sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage nördlich von Oberlaufing geschaffen werden. Zur Einhaltung des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren entsprechend geändert.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht

Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.
       
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

- Keine –

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht

Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zu der Errichtung der PV Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf aus folgenden Gründen erhebliche Einwände und Bedenken:

In dem „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LFU) werden die naturschutzfachlichen Ziele und Grundsätze für die Errichtung von PV-Anlagen beschrieben. Ein Grund für die Herausgabe des Leitfadens ist, dass aufgrund der Änderung der EEG ein teils flächendeckender Zubau von PV-Anlangen entlang von Autobahnen und Gleisen, auch in landschaftlich sensiblen Gebieten, zu beobachten ist. Aufgrund dessen werden im Kapitel 3 die Grundsätze und Kriterien für die Standortwahl einer PV-Freiflächenanlage dargestellt. Bei der Ausweisung sind zunächst die Ziele und Grundsätze der Raumordnung zu beachten, wie beispielsweise (G) 6.2.3. LEP (Landesentwicklungsprogramm), dass Photovoltaik-Freiflächenanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen, oder dass (G) 3.3 eine Zersiedelung der Landschaft vermieden werden soll. Im LEP werden vorbelastete Standorte wie Verkehrswege, Energieleitungen oder Konversionsflächen ausdrücklich genannt. Hierdurch sollen ungestörte Landschaftsteile geschützt werden. Im Leitfaden werden Standorte genannt, die für die Errichtung solcher Anlagen vorrangig geeignet sind. Bespiele im besiedelten Raum sind Siedlungsbrachen, versiegelte Fläche, Altlastflächen oder Lärmschutzeinrichtungen. Im Außenbereich, sofern keine besonderen ästhetischen oder ökologischen Funktionen bestehen, Flächen im Zusammenhang mit Gewerbegebieten, Abfalldeponien und Altlastflächen oder Pufferzonen entlang großer Verkehrstrassen. Obwohl sich die geplante PV-Freiflächenanlage auf der Flurnummer 227 Gmkg. Oberndorf im 110 m Bereich einer Schiene befindet und solche Anlagen gemäß LEP und der Kriterienauswahl des Praxis-Leitfadens möglich sind, ist immer der Einzelfall zu beachten:
In diesem Fall befindet sich die Schiene im Bereich der Talsohle und des Talhangs des Ebrachtales. Es handelt sich um eine eingleisige Schiene, auf der lediglich zwei Züge in der Stunde verkehren. Dies ist nicht mit einem 2-3-gleisigen Ausbau vergleichbar, auf dem regelmäßig Hochgeschwindigkeitszüge und Güterzüge fahren. Das Gelände ist durch eine unzerschnittene Landschaft geprägt. Die nächste Ortschaft (Oberlaufing) liegt ca. 130 m entfernt und das nächste Gewerbegebiet ca. 450 m. Im Süden steigt das Gelände in dem Bereich der Grundmoränenlandschaft um Traxl an. Diese gut ablesbare landschaftliche Strukturierung basiert auf den verschiedenen Vorstoß- und Rückzugsstadien der glazialen Bewegungen. Aufgrund des Übergangs dieser beiden verschiedenen Landschaftsräume ist die Landschaft durch eine abwechslungsreiche Geländeform geprägt und von hohem landschaftsästhetischem Wert. Im Bereich der Talsohle, sowie der Hänge befinden sich bereits viele wertvolle Ausgleichsflächen, sowie Pflegeflächen des Landschaftspflegeverbandes. Die geplante PV-Anlage im Bereich der Talsohle wird von weitem, vor allem von Ebersberg und Oberlaufing aus, einsehbar sein und stellt somit nach § 14 Abs. 1 BNatSchG einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Eine „Vorbelastung in alle Himmelsrichtungen“, auf die im Umweltbericht verwiesen wird, ist somit an dieser Stelle nicht gegeben. Die Standortwahl widerspricht den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU und führt den bereits beobachteten Zubau von PV-Anlagen in sensiblen Gebieten weiter. Durch die Errichtung wird eine Zerschneidung der Landschaft verursacht, die unter Umständen weitere Bauvorhaben in diesem Bereich begünstigen können. Der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen wird im Hinblick auf den Klimaschutz seitens der Naturschutzbehörde ausdrücklich begrüßt. Die Folgen des Klimawandels werden für die Biodiversität enorme Folgen mit sich bringen, die es so weit es geht einzudämmen gilt. Dennoch müssen bei der Planung die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes berücksichtigt werden. In diesem Sinne gilt es Flächen zu finden, die sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus naturschutzfachlicher Sicht geeignet erscheinen.
Obwohl der Standort der PV-Anlage von der Unteren Naturschutzbehörde nicht befürwortet wer-den kann, weisen wir auf folgende Unstimmigkeiten in der Planung hin:

1) Satzung Nr. 3.4 Entwicklung einer autochthonen Ansaat: Als Alternative zur Mahd kann auf der Fläche unter den Modulen eine Schafbeweidung stattfinden. Es ist zu ergänzen, dass es sich um eine extensive Schafbeweidung handeln muss, die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist.
2) Umweltbericht Punkt 2.3.3 Erholungseignung: Die Beeinträchtigung des Schutzguts Mensch (Erholung) wird im Umweltbericht als gering bewertet. Wie bereits geschildert wurde, befindet sich die geplante PV-Anlage in einem landschaftlich sehr sensiblen Bereich, der von weitem einsehbar ist. In der Nähe der geplanten PV-Anlage befindet sich ein regelmäßig frequentierter Wanderweg, dessen Bedeutung für die Erholung durch die zusätzliche Zerschneidung der Landschaft an Wert verlieren wird. Es ist somit von einer hohen Beeinträchtigung des Schutzgutes auszugehen.
3) Umweltbericht Punkt 2.6 Schutzgut Flora und Fauna: Es wird in diesem Kapitel auf die derzeit laufende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hingewiesen. Obwohl die Ergebnisse noch nicht zur Verfügung stehen, sollte das Thema näher beschrieben und ggf. notwendige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgeführt werden. Es sei angemerkt, dass ohne die Ergebnisse der saP keine abschließende Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen kann.
4) Umweltbericht Kapitel 2.8 Schutzgut Landschaftsbild: Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, wird das Landschaftsbild durch die geplante PV-Anlage erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Es ist somit von einer hohen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild auszugehen. Im Umweltbericht wird an dieser Stelle geschrieben, dass es sich grundsätzlich um einen schützenswerten Talraum handelt, aufgrund fehlender Alternativen und der Förderfähigkeit der Standort jedoch ausgewählt wurde. Wir bitten die Stadt an dieser Stelle nochmals nach Alternativen zu suchen und nicht aufgrund derzeit mangelnder Alternativen auf solche Standorte zurückzugreifen.
5) Umweltbericht Kapitel 4.1 Vermeidungsmaßnahmen: Beim Schutzgut Mensch (Erholung) ist zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsfläche nicht zugleich eine Vermeidungsmaßnahme darstellen kann. Der Ausgleich beschreibt die Kompensation nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen und wird unter Berücksichtigung aller Vermeidungsmaßnahmen festgelegt. Beim Schutzgut Landschaftsbild ist anzumerken, dass die dargestellte Eingrünung den Ein-griff ins Landschaftsbild nicht landschaftsgerecht ausgleichen kann. Um als Vermeidungsmaßnahme anerkannt und dem Grundsatz des Regionalplanes 2.10 „PV-Anlangen sollen schonend ins Orts- und Landschaftsbild eingebunden werden“ gerecht zu werden, muss die PV-Anlange zusätzlich von Osten und Süden eingegrünt werden. Somit kann von Ebersberg im Westen und von Oberlaufing im Süden/Osten ausschauend der Eingriff minimiert werden.
6) Umweltbericht Kapitel 4.2 Maßnahmen zum Ausgleich: Die Abarbeitung der Eingriffsregelung kann von der Unteren Naturschutzbehörde nicht mitgetragen werden. Die Ausarbeitung richtet sich nach dem Leitfaden „Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“. In der Regel wird bei der Errichtung von PV-Anlange von einem Kompensationsfaktor von 0,2 ausgegangen. Gemäß Leitfaden müssen bei der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs u. a. folgende Grundsätze und Leitlinien berücksichtigt werden: die Standortwahl, die Minimierungsmaßnahmen, sowie die Ausrichtung der Module. Sollte es sich um eine Ost-West Ausrichtung der Module handeln sollte der Kompensationsbedarf unter Berücksichtigung des erhöhten Verschattungsgrades angepasst werden. Unter Berücksichtigung des Leitfadens sind folgende Punkte bei der Abarbeitung der Eingriffsregelung zu berücksichtigen: Wie bereits ausführlich geschildert wurde, handelt es sich nicht um einen bereits vorbelasteten Standort, der für die Errichtung von PV-Anlangen geeignet ist. Wie bereits unter Punkt 5 geschildert wurde, können einige Minimierungsmaßnahmen nicht mitgetragen werden. Darüber hinaus liegt hier ein Sonderfall vor, da die Module in Ost-West Richtung aufgestellt werden. Bei der Berechnung des Kompensationsfaktors ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Bedarf befestigte Wege innerhalb der Fläche erschlossen werden sollen. Sollten Wege erschlossen werden, muss der Kompensationsfaktor angepasst werden. Aufgrund der hohen Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild, Erholung und der Ausrichtung der Module in Ost-West-Richtung muss der Kompensationsfaktor unter Berücksichtigung der noch zu verbessernden Vermeidungsmaßnahmen mind. 0,3 betragen. Außerdem wäre die Pflege der Ausgleichsfläche noch genauer zu bestimmen.


Behandlungsvorschlag:
Aus baufachlicher und immissionsschutzfachlicher Sicht gibt es keine Einwände.

Unter Punkt C „naturschutzfachliche Sicht“ werden Einwände und Bedenken geäußert.

Bei der Projektfläche handelt es sich um eine vorbelastete Fläche, wie auch die Regierung von Oberbayern in ihrem Schreiben vom 18.06.2020 (s.o.) festgestellt hat. Die Projektfläche befindet sich teilweise im 110 m breiten Korridor einer Bahnstrecke. Die Strecke ist zwar nur eingleisig, jedoch wird die Landschaft ebenso zerschnitten, wie von einer 2-gleisigen oder 3-gleisigen Bahnstrecke. Zudem gibt es Bestrebungen der Deutschen Bahn, die Strecke zu elektrifizieren und auszubauen. Des Weiteren verläuft nördlich des Bahngleises direkt eine 110-kV Hochspannungsleitung, die die Landschaft, optisch ebenfalls zerschneidet. Die Frequentierung der Bahnanlage ist für die angesprochene Zerschneidung der Landschaft irrelevant.
Etwa 600 m nördlich der Projektfläche befindet sich das Gewerbegebiet Handwerkerhof Langwied, sowie eine Kläranlage. Südlich, sowie südöstlich der Projektfläche befinden sich die beiden Ortschaften Ober- und Unterlaufing. Im Westen befinden sich die Stadt Ebersberg, sowie ein Gewerbegebiet. Die Vorbelastung in alle Himmelsrichtung ist daher gegeben und dies entspricht somit den Zielen und Grundsätzen des LEP und des Leitfadens des LFU. Die Errichtung der PV-Anlage führt nicht zu einer optischen Zerschneidung. Des Weiteren soll, aufgrund der unten beschriebenen Vergrößerung der PV-Anlage, eine 5 m breite Hecke um die Anlage entstehen (s. Abwägung der Stellungnahme von Herrn Siebel). Lediglich im Bereich der Zufahrt wird keine Heckenbepflanzung angebracht. Aufgrund der Ausgleichsfläche in Form von Hecken- und Strauchbepflanzungen im Osten, Westen und Süden ist die PV-Anlage für die Stadt Ebersberg nicht einsehbar. Optisch fügt sich die Projektfläche mit diesen Maßnahmen sehr gut ins Landschaftsbild ein.
Durch eine vollständige Umrahmung der PV-Fläche mit der 5 m breiten Hecke, außer im Norden, hier grenzt ein Waldgebiet an, gibt es keine Blickbeziehungen. Die Erschließung der Anlage erfolgt auf den aktuell vorhandenen Wegen. Eine zusätzliche Erschließung ist nicht von Nöten und daher muss dies in der Ausgleichsbilanzierung auch nicht berücksichtigt werden.
Durch die Lage direkt am Bahngleis und in unmittelbarer Nähe zu der 110-kV Stromleitung, handelt es sich hierbei nicht um ein sensibles Gebiet.

Zu 1) Eine Schafbeweidung der Fläche ist in jedem Fall möglich und kann in die Satzung als optionale Bewirtschaftungsmethode mit aufgenommen werden.

Zu 2) Aus planerischer Sicht ist die Projektfläche landschaftlich deutlich vorbelastet. Es befindet sich nicht nur die Bahntrasse, sondern auch mehrere Hochspannungsleitungen im westlichen Bereich der Fläche. Hinzu kommt, dass das nächstgelegene Gebäude in Richtung Norden eine fensterlose Halle des Hagebaumarkts ist. Von der östlich gelegenen Ortschaft Unterlaufing gibt es durch die Tallage der Projektfläche keine direkten Blickbeziehungen. Ein Großteil des Blickfeldes von Oberlaufing auf die Fläche wird durch den südlich der Projektfläche gelegenen Wald verdeckt, sodass auch hier keine negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Zusätzlich ist in alle Richtungen eine Randeingrünung vorgesehen, welche 5 m breit sein wird. Diese wird nur im Falle von Beschattung der Module zurückgeschnitten, sodass ein wertvoller Biotoptrittstein zwischen südlich gelegenem Biotop und nördlich gelegenem Wald entstehen kann. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch (Erholung) kann auf „mittel“ erweitert.

Zu 3) Eine saP liegt nun vor und wird den Unterlagen der Bauleitplanung beigefügt.

Zu 4) Eine Prüfung auf Alternativen innerhalb des Gemeindegebiets erfolgte bereits im Vorfeld der Planungen, bei welcher die Fl. Nr. 227, Gemarkung Oberndorf als geeignet ermittelt wurde. Zudem fand ein Vororttermin mit der UNB und der Stadt Ebersberg statt, bei welchem die Fläche ebenfalls als geeignet identifiziert wurde.

Zu 5) Eine Randeingrünung in Form einer 5 m breiten Hecke aus gebietsheimischen Strauch- und Heckenpflanzen ist nun um die komplette Fläche geplant. Diese Fläche fungiert zugleich als Ausgleichsfläche. Im östlichen Bereich hat sich bisher eine 3 m breite Randeingrünung befunden, diese wird auf 5 m erweitert. Der Süden wird mit einer Randeingrünung ergänzt. Somit ist die PV-Anlage von allen Seiten her eingegrünt. Des Weiteren wird im nördlichen Bereich, nahe dem Wald eine Ausgleichsfläche entstehen, die in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde geschaffen werden soll. Die genaue Anlage der Ausgleichsfläche im Norden muss mit der Unteren Naturschutzbehörde noch abgestimmt werden. Außerdem befindet sich in Richtung Süden in nur 100 m Entfernung ein Wald, welcher negative Blickbeziehungen aus Richtung Süden zusätzlich minimiert.
Die Begrifflichkeit der Ausgleichsfläche in Kapitel 4.1 wird angepasst.

Zu 6) Die geplante Aufständerung ist in keinem Fall ein Sonderfall. Die Module werden nach Süden ausgerichtet. Lediglich die Aufständerungen verlaufen der Länge nach von Osten nach Westen. Eine Befestigung der Wege ist nicht notwendig, sondern nur im absoluten Bedarfsfall erforderlich. Die PV-Fläche wird nur während der Montage und zur Mahd mit schwererem Gerät befahren. Hierfür ist kein Ausbau von Wegen erforderlich. Aus diesem Grund müssen bezüglich der Wege keine Kompensierungsmaßnahmen getroffen werden.  Die Vorbelastung des Standorts wurde ausführlich beschrieben. Eine Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter kann somit maximal mit „mittel“ bewertet werden. Ein Ausgleich mit Faktor 0,3 ist somit aus planerischer Sicht nicht gerechtfertigt.
Die Pflege der Ausgleichsfläche wird mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.
Der Ausgleichsfaktor wird von 0,1 auf 0,2 erhöht um den angesprochenen Einwendungen Folge zu leisten.

Beschlussvorschlag:
In die Satzung unter Punkt 3.4 „Entwicklung einer autochthonen Ansaat wird zudem folgendes vermerkt:
„Eine extensive Schafbeweidung auf der Projektfläche kann stattfinden. Die detaillierte Abstimmung dieser erfolgt mit der Unteren Naturschutzbehörde.“

Im Umweltbericht werden im Punkt 2.3.3 „Erholungseignung“ die Beeinträchtigungen durch die PV- Anlage mit von „gering“ auf „mittel“ erweitert.

Das Kapitel 2.6. des Umweltberichtes wird um das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung ergänzt. Folgender Textteil wird hinzugefügt:
„Im Untersuchungsjahr 2020 wurden im Wirkbereich des Vorhabens faunistische Untersuchungen nach methodischen Standards durchgeführt. Näher untersucht wurde die Artengruppe der Vögel mit Schwerpunkt auf den Offenlandarten. Zufallsfunde weiterer Arten wurden aufgenommen.
Das vorgefundene Artenspektrum erfüllt die Erwartungen an eine strukturarme landwirtschaftlich genutzte Fläche aus Acker und Wiesen, mit Nasswiesenresten, Feuchtgebüschen, Feldgehölzen und nadelholzgeprägten Wirtschaftswald in den Randbereichen des UG, sowie der westlich angrenzenden Bahnlinie. Hoch anspruchsvolle und besonders wertgebende Artvorkommen fehlen.
Unter den Artfunden hervorzuheben ist das Brutvorkommen weiter rückläufiger Arten wie der Goldammer (Emberiza citrinella), dem streng geschützten Mäusebussard (Buteo buteo) in den Randbereichen des UG und Gastvogelarten wie Turmfalke (Falco tinnunculus), Graureiher (Ardea cinerea) und Star (Sturnus vulgaris).
Als Zufallsfund konnte aus der Artengruppe der Reptilien die Zauneidechse (Lacerta agilis) als streng und europarechtlich geschützte Art entlang der Bahnlinie dokumentiert werden. Aus der Artengruppe der Heuschrecken wurde die Feldgrille (Gryllus campestris) und aus der Artengruppe der Amphibien der Grasfrosch (Rana temporaria) außerhalb des Geltungsbereiches erfasst. Beide Arten weisen rückläufige Bestände auf, sind aber in der Region noch weit verbreitet.
Aufgrund der Nutzungen ist das Fehlen einiger Offenlandarten, wie zum Beispiel Feldlerche (Alauda arvensis) und Kiebitz (Vanellus vanellus) oder weitere anspruchsvollere Arten, zu konstatieren.
Die Erfassungsergebnisse bestätigen insgesamt eine lokale Bedeutung des UG für die Tierwelt, wobei weite Teile des untersuchten Raums nur geringe bis untergeordnete Bedeutung aufweisen. Als faunistisch höherwertiges Biotop ist der Wald im Norden mit seinen Saumstrukturen, sowie die feuchteren Bereiche im Süden mit enger Verzahnung von Röhricht, Feuchtgebüsch und -wald einzustufen sowie die mageren Böschungen der Bahnlinie mit Vorkommen der Zauneidechse (Lacerta agilis).“
Des Weiteren wird das faunistische Gutachten den Bauleitplanungsunterlagen als Anlage beigefügt.

Die Planzeichnung wird mit dem Einfügen einer Randeingrünung im Süden ergänzt.

Die Begründung wird unter Kapitel 4.5.2 „Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung“ unter Punkt Schutzgut Landschaftsbild wird der Text „Reduzierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch entsprechende Ausbildung einer Randeingrünung auf der Westseite des Geltungsbereiches“ umgeändert ist „ Reduzierung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch entsprechende Ausbildung einer Randeingrünung auf der Süd- und Westseite des Geltungsbereiches“

Im Umweltbericht unter Kapitel 4.1 „Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung“ unter dem Punkt Schutzgut Mensch, Erholung wird der Text „Herstellung einer Ausgleichsfläche“ umgeändert in „Ausgleichsfläche in Form einer Hecken- und Strauchbepflanzung um das Projektgebiet“

Ebenfalls im selbigen Kapitel unter Punkt Schutzgut Landschaftsbild der Textteil „Randeingrünung im Norden und Osten“ angepasst in „Randeingrünung rund um die Projektfläche“


3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 19.06.2020

Von Seiten des AELF Ebersberg, Bereich Landwirtschaft bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen die geplante PV – Freiflächenanlage am vorgesehenen Standort. Hinsichtlich der an drei Seiten umliegenden landwirtschaftlichen Flächen ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Durch die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen kommt es auch zu Staubentwicklungen wodurch die PV Module verschmutzt werden können. Es ist darauf hinzuweisen, dass daraus keine Entschädigungsansprüche gegenüber den Bewirtschaftern und/oder Grundstückseigentümern abzuleiten sind.

Weiterhin kann es durch die Bewirtschaftung mit z.B. rotierenden Geräten zu Steinschlag oder dergleichen an den Modulen kommen. Die Eigentümer/Bewirtschafter der umliegenden ldw. Flächen und die Anlagenbetreiber sind auf dieses Risiko hinzuweisen damit sie bereits im Vorfeld evtl. haftungsrechtliche Gesichtspunkte klären.

Die Pflege der Flächen der PV Freiflächenanlage hat so zu erfolgen, dass dadurch keine nachteilige Wirkung auf die umliegenden ldw. Flächen eintreten. Dies kann z.B. Unkrautsamenflug, Schattenwurf usw. sein.

Behandlungsvorschlag:
Im Regelfall werden Verschmutzungen durch Regen und Wind auf natürliche Art und Weise von den Modulen abgewaschen, sodass keine Reinigungsmaßnahmen nötig sind. Entschädigungsleistungen sind somit ausgeschlossen.

Im Schadensfall durch Steinschläge oder Ähnliches ist der Schaden durch den Verursacher zu melden. Die Besitzer der umliegenden Flächen werden darauf hingewiesen und es werden im Vorfeld haftungsrechtliche Gesichtspunkte geklärt.

Die Ansaat der Fläche erfolgt mit autochthonem Saatgut und eine Beweidung mit Schafen ist möglich. Zudem ist eine 5 m breite Randeingrünung im Norden und Osten und eine 3 m breite Randeingrünung im westlichen Bereich der Fläche vorgesehen, welche Samenflug zumindest teilweise eindämmen kann. Von einer Verschattung der landwirtschaftlichen Flächen ist nicht auszugehen.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.4 Deutsche Telekom AG, Schreiben vom 15.07.2020

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Geltungsbereich befinden sich derzeit keine Telekommunikationslinien der Telekom. Es bestehen daher keine Einwände.
Bitte beachten Sie bei Ihren weiteren Planungen, dass die Telekom nicht verpflichtet ist, Photovoltaik-Anlagen an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.
Gegebenenfalls ist dennoch die Anbindung an das Telekommunikationsnetz der Telekom auf freiwilliger Basis und unter der Voraussetzung der Kostenerstattung durch den Vorhabenträger möglich. Hierzu ist jedoch eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung des Vorhabenträgers mit der Telekom erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Telekom Technik GmbH erneut beteiligt.


Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 16.06.2020

Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Ampfing gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Bayernwerk Netz GmbH erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht


3.6 Landesbund für Vogelschutz Ebersberg, Schreiben vom 11.07.2020

Soweit Eingriffe in die Natur für erneuerbare Energien vertretbar sind hat der LBV keine Einwände. Jedoch ist jede ökologische Verschlechterung zu vermeiden. Ziel muss neben der Energiegewinnung auch ein positiver Beitrag zum Artenschutz sein, was bei entsprechender Umsetzung der Falls ist.
Insbesondere durch die sanfte Beweidung und Artenreiche Eingrünung steigert sich in einer eingezäunten Freiflächenphotovoltaikanlage die faunistische und floristische Artenvielfalt, was wir sehr begrüßen. In diesem Sinne stimmen wir dem Projekt zu.

Behandlungsvorschlag:
Die Eingrünung wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landsamtes Ebersberg abgestimmt um möglichst hohe floristische und faunistische Artenvielfalt zu erzeugen. Die Fläche wird von einer intensiven Bewirtschaftungsform in eine extensive Magerrasen/Blumenwiese umgewandelt. Eine Beweidung mit Schafen ist ebenso möglich.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.



3.7 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 21.07.2020

Umsetzungsmaßnahmen und Entwicklungsziel zur dargestellten Ausgleichsfläche sollten ergänzt werden.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Ausgleichsfläche wird aufgrund der Stellungnahme von Herrn Siebel (s. unten) einmal um die Fläche herumentstehen. Diese besteht zum Teil aus einer 5 m breiten Hecke aus gebietsheimischen Strauch- und Heckenpflanzen. Des Weiteren soll im nördlichen waldnahen Bereich eine Ausgleichsfläche entstehen. Die Ausgleichsfläche wird in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde Ebersberg geschaffen und muss noch abgestimmt werden. Die umlagernde Heckenbepflanzung führt dazu, Dies führt auch, dass sich die Anlage optimal ins Landschaftsbild einfügt. Der Einsatz von Dünger, chemischen Pflanzenschutzmitteln und grundwassergefährdenden Reinigungsmitteln sind nicht erlaubt. Die Pflege der Randeingrünung ist mittels Rückschnitt nur bei Bedarf zur Vermeidung von Verschattung auf die Modulreihen zulässig. Durch die derzeitige intensive landwirtschaftliche Nutzung der Projektfläche, sowie der umliegenden Flächen, bietet sich für Kleintiere und Vögel kein Rückzugsort zwischen dem südlich gelegenen Biotop und dem im Norden gelegenen Wald. Mit Herstellung der geplanten Randeingrünung kann ein Biotoptrittstein für Kleintiere und Vögel geschaffen werden.

Beschlussvorschlag:
Unter 4.5.1 „Maßnahmen zum Ausgleich“ in der Begründung wird der Punkt „Herstellung einer Ausgleichsfläche im nordöstlichen Bereich des Geltungsbereiches“ ersetzt durch „Herstellung einer Ausgleichsfläche um das Projektgebiet herum in einer 5 m breiten Randeingrünung mit gebietsheimischen Strauch- und Heckenpflanzen, sowie einer Ausgleichsfläche im waldnahen nordöstlichen Bereich“


3.8 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 20.07.2020

Hintergrund:
Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 hat der Stadtrat das sogenannte „Energiewende 2030“-Szenario beschlossen. Dieses Szenario besagt, dass bis zum Jahr 2030 64 % des Strombedarfs durch auf dem Stadtgebiet produzierte erneuerbare Energien gedeckt werden sollen. Der Treibhausgasbilanz des Landkreises zufolge lag der Teil der Erneuerbaren bei Strom zuletzt bei 37 % (2016, neuere Zahlen sind in Arbeit). Das bisherige Ausbautempo verfehlt das 2012 gesetzte Ausbauziel deutlich. Das bedeutet, dass ohne verstärkte Ausbaumaßnahmen die Klimaschutz-Ziele der Stadt Ebersberg nicht erreicht werden können.

Im Stadtgebiet Ebersberg sind durch die erhöhte Siedlungsdichte natürliche Ressourcen stärker begrenzt, als in vielen unserer Nachbarkommunen. Dadurch ergibt sich eine Abhängigkeit der Stadt von Ihrem Umland. Um das Gesamtziel des Landkreises nicht zu gefährden, muss aber auch die Stadt die Ihr selbst gesetzten Ziele (64 %-EE-Anteil bei Strom) erfüllen, denn die Abhängigkeit vom Umland wurde hier bereits berücksichtigt.

Nach über 10 Jahren aktiver Klimaschutzarbeit im AK Energiewende 2030 ist klar, dass die Solarenergie in den nächsten 5 Jahren die wichtigste Rolle beim Ausbau der Erneuerbaren Energie im Bereich Strom für die Stadt hat. Andere Ressourcen kommen aus heutiger Sicht nur zu einem geringen Anteil in Betracht. Deswegen ist es unausweichlich einen ambitionierten Ausbau der Fotovoltaik durchzuführen.

Ende 2019 wurde vom Stadtrat daher das Papier „Runder Tisch Energiewende und Klimaschutz“ einstimmig beschlossen. Dieses wurde im Sommer 2019 in einem gesellschaftlichen Partizipationsverfahren erstellt. Das Papier dokumentiert zusätzliche Klimamaßnahmen, die angesichts der im Stadtgebiet zu langsam fortschreitenden Energiewende, in 2020 umgesetzt werden sollen. Alle Maßnahmen wurden inzwischen fristgerecht umgesetzt oder befinden sich noch in Umsetzung.

Die Maßnahme „Freiflächenfotovoltaik nach EEG“ aus dem Runden Tisch-Papier behandelt den Ausbau von PV-Freiflächenanlagen neben den Bahnlinien, auf Konversionsflächen und benachteiligten Gebieten. Im Projektstatus heißt es, dass für eine erste konkrete PV-Freiflächenphotovoltaikanlage ein Bauleitplanverfahren initiiert wurde. Bei diesem Verfahren handelt es sich um den hier vorliegenden Bebauungsplan Nr. 213 – Fotovoltaikfreiflächenanlage Oberlaufing.

Hinweis zur Ergänzung:

Es wird empfohlen die Anlagenleistung auf der bestehenden Fläche zu maximieren. Die Anlagenleistung sollte bis an die Grenzen der wirtschaftlichen Machbarkeit und der greifenden Förderbedingungen ausgereizt werden, auch wenn dadurch die Rendite der Anlage sinkt.

Begründung:

Durch eine Erhöhung der Anlagenleistung könnte die genutzte Fläche noch besser ausgenutzt werden. Der über das Projekt hinausgehende Flächenbedarf im Stadtgebiet, mit Blick auf die bis 2030 insgesamt errichtende Solarleistung, kann so reduziert werden.
Laut Begründungstext wird auf dem Gebiet des Bebauungsplans eine Anlage mit 750 kWp Spitzenleistung geplant. In der Praxis erreichen Fotovoltaikanlagen-Flächenanlagen auf einem Grundstück von 1,6 Ha u.a. Leistungen von über 100 kWp.

Wenn man davon ausgeht, dass eine 750 kWp-Freiflächenanlage rund 1050 kWh/Jahr pro kWp erzeugt, ergibt sich nach aktueller Planung eine erzeugte Strommenge von fast 790.000 kWh/Jahr. Zum Vergleich: 790.000 kWh entsprechen ca. rund 1,7 % des gesamten Stromverbrauchs im Stadtgebiet von 2016, wobei Verluste von der Erzeugung bis zum Verbraucher hier nicht berücksichtigt sind. Bei einer Erhöhung der Anlagenleistung auf beispielsweise 1200 kWp (optimistische Annahme) wären rechnerisch auch 2,7 anstatt 1,7 Prozent zusätzlicher EE-Anteil möglich.

Behandlungsvorschlag:
Aufgrund des Klimaschutzkonzeptes der Stadt Ebersberg aus dem Jahr 2012 hat der Stadtrat das „Energiewende 2030“- Szenario beschlossen. Dieses besagt, dass bis zum Jahr 2030 64 % des Strombedarfs auf Erneuerbaren Energien erzeugt werden soll. Es wird empfohlen die Anlagenleistung zu maximieren.

Aus dieser Empfehlung heraus, soll die Anlage vergrößert werden. Das Flurstück mit der Flurnummer 227 Gemarkung Oberndorf, soll komplett für eine PV-Anlage genutzt werden.
Neben dem Bereich des 110 m förderfähigen Korridor soll auch der Bereich außerhalb dieses Korridors mit Modulen bestückt werden. Für den Bereich außerhalb des 110 m EEG-förderfähigen Korridors wird zwar keine Vergütung nach dem Erneuerbaren Energien-Gesetz erzielt, jedoch kann der Strom für den regulären Strompreis ins selbige Netz eingespeist werden. Der Beitrag für das „Energiewende 2030“- Szenario wäre dadurch deutlich effektiver und größer.
Eine PV-Anlage generiert rund 1050 kWh /Jahr pro kWp. Dies bedeutet bei der maximalen Auslegung der Fläche einen Zubau von geschätzten 2,8 MWp. Dies entspricht 2.940.000 kWh im Jahr. Daraus werden, nach der Berechnung von Herrn Christian Siebel, in etwa 6,3 Prozent des gesamten Stromverbrauchs im Stadtgebiet von 2016 gedeckt.
Aufgrund des größeren Eingriffs soll der aktuelle Ausgleichsfaktor von 0,1 auf 0,2 erhöht werden.
Die Eingrünung der PV-Anlage wird angepasst. Die im östlichen Bereich befindliche Randeingrünung wird von 3 m auf 5 m verbreitert und im Süden wird zusätzlich eine 5 m breite Randeingrünung entstehen. Die umgeplante Anlage ist infolgedessen von allen Seiten her eingegrünt und nicht direkt einsehbar. Lediglich der Zufahrtsbereich der Anlage wird von Heckenbewuchs ausgespart. Des Weiteren soll im waldnahen Bereich, der Bereich, der aufgrund der Verschattung für eine PV-Anlage eher ungeeignet ist, eine Fläche für Ausgleichsmaßnahmen entstehen. Die neu geschaffene Ausgleichsfläche soll in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ebersberg geschaffen werden. Die 5 m breite Hecke und die Ausgleichsfläche in Kombination bilden somit einen Biotopstrittstein zwischen der nördlichen Waldfläche und den Biotopsflächen im Süden der Grundstücksfläche 227 und fügen sie damit hervorragend in das umliegende Landschaftsbild ein. Die umrandete Hecke dient aufgrund Ihrer Breite zudem als Ausgleichsfläche.
Die Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht, werden anhand der oben aufgeführten Punkte angepasst.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Äußerung des Klimamanagers hat nicht die flächenmäßige Vergrößerung (hier kommt es nahezu zu einer Verdreifachung der Fläche) der Anlage zum Inhalt. Vielmehr wird vorgeschlagen, die Anlagenleistung auf der vorhandenen Fläche zu maximieren. Eine Vergrößerung des Plangebietes ist vom Aufstellungsbeschluss bzw. von der politischen Willensbildung bislang nicht gedeckt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes muss hierfür erweitert werden. Bislang umfasste der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ca. 1,6 ha; die vom Antragssteller nun verfolgte Ausweitung der Anlage ergibt ein Plangebiet von ca. 4,4 ha. Hierüber ist gesondert Beschluss zu fassen. Bei der Beratung über diesen Punkt spielt die beabsichtigte Aufstellung eines Standortkonzeptes für Freiflächen-PV-Anlagen eine Rolle. Dieser Umstand muss in die Überlegungen mit einbezogen werden. Sollte die bisher geplante Anlage wie vorgeschlagen erweitert werden, legt sich die Stadt hier eine gewisse Vorwegbindung auf, so dass im Rahmen des Standortkonzeptes keine völlig unvoreingenommene Abwägung mehr möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über Anlagen vergleichbarer Größe zuletzt bis zur Erstellung des PV-Freiflächenstandortkonzeptes zurückgestellt wurde (vgl. TA vom 07.07.2020, TOP 11, öffentlich). Die Akzeptanz des geplanten Standortkonzeptes würde nach Auffassung der Verwaltung erheblich leiden. Die Zurückstellung der zuletzt beantragten Anlage in Halbing wäre dann kaum mehr vermittelbar.
Der bisherige Aufstellungsbeschluss basierte auf der Grundlage einer Anlage, die sich im 110 m-Bereich von Infrastrukturachsen befindet und damit als vorbelasteter Standort galt. Durch die nunmehr vorgenommene Erweiterung der Anlage kommen große Teile der PV-Anlagen außerhalb der 110m-Line zu liegen. Sie greifen damit noch mehr in freie Landschaft ein; ein vorbelasteter Standort ist hier nicht mehr gegeben. Vor dem Hintergrund, dass das Gelände nach Süden hin ansteigt, sind die vorher getroffenen Aussagen zur Einsehbarkeit zumindest in Zweifel zu ziehen. Sämtliche durchgeführten Untersuchungen basieren auf der Planung mit 1,6 ha. Sollte der Erweiterung der Anlage zugestimmt werden, sind die Untersuchungen (saP, Blendgutachten, Umweltbericht etc.) auf die Erweiterungsfläche auszudehnen, bevor ein weiterer Verfahrensschritt eingeleitet werden kann.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit und Transparenz wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Entscheidung über diesen Punkt an dieser Stelle zurückzustellen und die Ergebnisse des Freiflächen-PV-Standortkonzeptes abzuwarten.


Beschlussvorschlag:
Den Planern wird aufgegeben, auf der bestehenden Fläche für die PV-Freiflächenanlage Maßnahmen für eine höhere Effizienz zu prüfen.
Weitere Planänderungen sind aufgrund der Stellungnahme des Klimamanagern sind erforderlich.

Nachfolgende Punkte kämen nur zum Tragen, falls die Anlage erweitert werden soll:
In der Planzeichnung wird die eingezeichnete Randeingrünung im Westen eine Ausgleichsfläche ersetzt. Im Süden wird ebenfalls eine Ausgleichsfläche eingezeichnet und im nordöstlichen, waldnahen Bereich wird eine größere Ausgleichsfläche in der Planzeichnung hinzugefügt. Des Weiteren wird die Größe des Geltungsbereiches angepasst.
In der Begründung werden folgende Punkte angepasst:
 Der eingezeichnete Geltungsbereich in den Abbildungen 1 bis 7 angepasst.
Unter Kapitel 2.1 „Lage, Größe“ wird der Textteil: „Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst das Flurstück mit der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf mit einer Gesamtfläche von etwa 1,6 ha“ umgeändert in „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück mit der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf mit einer Gesamtfläche von ca. 4,2 ha.“
Unter Kapitel 4.1 „Art und Maß der baulichen Nutzung“ wird der Text „Die gesamte überbaubare Gesamtfläche beträgt ca. 1,2 ha und wird durch die festgelegte Baugrenze definiert. Unabhängig davon ist die Zaunführung gem. § 23 Abs. 3 BauNVO auch außerhalb der Baugrenze zulässig, sofern sie als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO gesehen wird. Der Bau der Modulreihen ist beschränkt auf den privilegierten Korridor von 110 m entlang der Bahntrasse (§ 37 Abs. 1 Nr. 3c EEG).“ wird umgeändert in „Die gesamte überbaubare Gesamtfläche beträgt ca. 3,0 ha und wird durch die festgelegte Baugrenze definiert. Unabhängig davon ist die Zaunführung gem. § 23 Abs. 3 BauNVO auch außerhalb der Baugrenze zulässig, sofern sie als Nebenanlage i.S.v. § 14 BauNVO gesehen wird.“
 Unter Kapitel 4.5.1 „Maßnahmen zum Ausgleich“ wird der Unterpunkt „Entwicklung einer Ausgleichsfläche im nordwestlichen Bereich des Geltungsbereiches“ geändert in „Entwicklung einer Ausgleichsfläche im Norden, Osten, Süden und Westen des Geltungsbereiches“
Unter Kapitel 4.5.2 „Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung“ unter dem Unterpunkt „Schutzgut Mensch, Erholung“ der Punkt „Herstellung einer Ausgleichsfläche im nordöstlichen Bereich des Geltungsbereiches“ umgeändert in „Entwicklung einer Ausgleichsfläche im Norden, Osten, Süden und Westen des Geltungsbereiches“

Im Umweltbericht werden folgende Punkte angepasst:
Der Geltungsbereich in den Abbildungen 1,2,3, 4 und 5 angepasst.
Unter Kapitel 1.1 „Beschreibung des Vorhabens“ wird der erste Satz „In Ebersberg ist nördlich von Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung und der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 750 kWp geplant.“ abgeändert in „In Ebersberg ist nördlich von Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung und der Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 2,8 MWp geplant.“
In Absatz 3 wird Satz „Die Fläche befindet sich an der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg in dem privilegierten Korridor von 110 m an Schienenwegen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3c EEG).“  abgeändert in „Die Fläche befindet sich an der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg zum Teil in dem privilegierten Korridor von 110 m an Schienenwegen (§ 37 Abs. 1 Nr. 3c EEG) und zum Teil außerhalb davon.“  
Unter Kapitel 2 „Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen“ wird der Textteil: „Die Aufstellfläche für die Photovoltaikmodul umfasst insgesamt ca. 1,2 ha. Die gesamte Fläche des Änderungsbereiches beträgt dabei rund 1,6 ha“ angepasst in „Der Bereich für die Aufstellung der Photovoltaikmodule umfasst insgesamt ca. 3,0 ha. Die gesamte Fläche des Änderungsbereiches beträgt dabei rund 4,2 ha“
Unter Kapitel 2.3.2 „Blendwirkung“ wird bei Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen der Textteil „Aufgrund der erhöhten Lage des Bahngleises, den mittlerweile hochabsorbierenden Modulen und der Randeingrünung im westlichen Verlauf, sowie der Ausgleichsfläche im Nordosten auf ist mit keinen Blendungen durch die Photovoltaikanlage zu rechnen.“ abgeändert in „Aufgrund der erhöhten Lage des Bahngleises, den mittlerweile hochabsorbierenden Modulen und der 5 m breiten Ausgleichsfläche in Form von Hecken- und Strauchbepflanzungen um fast die ganze Anlage herum, ist mit keinen Blendungen durch die Photovoltaikanlage zu rechnen.“

Unter Kapitel 2.8 „Schutzgut Landschaftsbild“ wird bei Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen der Textteil: „Um die Sichtbarkeit der geplanten Photovoltaikanlage einzuschränken und die Anlage ins Landschaftsbild einzufügen ist. Im Norden wird der Blick auf die Änderungsfläche durch Wald versperrt. Aufgrund der topographischen Verhältnisse ist die Fläche von Osten her schlecht einsehbar. Zudem wird die Anlage an die Seiten eingegrünt, was westlich dazu beiträgt, dass die Anlage sich ins bestehende Landschaftsbild einfügt.“ Geändert in „Um die Sichtbarkeit der geplanten Photovoltaikanlagen einzuschränken und die Anlage ins Landschaftsbild einzufügen, ist die Anlage mit einer 5 m breiten Ausgleichsfläche in Form von Hecken- und Strauchbepflanzungen eingerahmt. Im Norden wird der Blick auf die Änderungsfläche durch Wald versperrt. Aufgrund der topographischen Verhältnisse ist die Fläche von Osten her sowieso schlecht einsehbar. Durch die Umrundung der Fläche mit der Heckenbepflanzung fügt sich die Projektfläche ins bestehende Landschaftsbild ein“
Des Weiteren wird der Satz „Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist somit lediglich vom Süden und vom Nahbereich einsehbar“ geändert in „Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist somit lediglich vom Nahbereich einsehbar“
In Kapitel 4.2 „Maßnahmen zum Ausgleich“ wird der Text „Infolge der geringen Eingriffsschwere des Vorhabens sind mit den nachfolgend festgelegten grünordnerischen Gestaltungs-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen keine nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Die Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes können aufgrund der unten beschriebenen Maßnahmen mit dem Faktor 0,1 kompensiert werden, sodass keine externen Ausgleichsflächen benötigt werden.“
Die Modulfläche nimmt ca. 1,2 ha in Ansprung. Es soll ein Kompensationsfaktor von 0,1 fest-gelegt werden. Daher muss der Ausgleich auf einer Fläche von 0,1 x 1,2 ha = 1.200 m² erfolgen. Die geplante Ausgleichsfläche ist ca. 1.350 ha groß und befindet sich im Norden und Osten direkt angrenzend an die Planungsfläche.“
Geändert in
„Infolge der geringen Eingriffsschwere des Vorhabens sind mit den nachfolgend festgelegten grünordnerischen Gestaltungs-, Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen keine nachhaltigen Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Die Eingriffe innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes können aufgrund der unten beschriebenen Maßnahmen mit dem Faktor 0,2 kompensiert werden, sodass keine externen Ausgleichsflächen benötigt werden.“
Die Modulfläche nimmt ca. 3,0 ha in Ansprung. Es soll ein Kompensationsfaktor von 0,2 festgelegt werden. Daher muss der Ausgleich auf einer Fläche von 0,2 x 3,0 ha = 6.000 m² erfolgen. Die geplante Ausgleichsfläche ist ca. 6.160 m²a groß und befindet ringsum die Projektfläche.“
In Kapitel 8 „Allgemeinverständliche Zusammenfassung“ wird der erste Satz „In der Stadt Ebersberg wird nördlich der Ortschaft Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer Gesamtleistung von ca. 750 kWp geplant. abgeändert in „In der Stadt Ebersberg wird nördlich der Ortschaft Oberlaufing und südöstlich der Bahnlinie Ebersberg – Wasserburg die Errichtung der Betrieb von Freiflächenphotovoltaikanlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 2,8 MWp geplant.“


3.9 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.06.2020

Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren.
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren.
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen.
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing.


Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Stelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt.

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt.
Da sich die Projektfläche im EEG-förderfähigen Korridor von 110 m entlang der Bahnlinie befindet, ist eine Zuwegung über den ehemaligen Wirtschaftsweg auf Fl. Nr. 198, Gemarkung Oberndorf nicht zu bevorzugen. Auch der in der Planung befindliche Bahnübergang der Landstraße von Ebersberg nach Oberlaufing ist für die Zuwegung der Projektfläche vollkommen ausreichend.

Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig.


3.10 Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 26.06.2020


Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.a. Planung aufgrund der Nähe zur Bahnstrecke 5710 Ebersberg – Wasserburg berührt. Bei Aufnahme folgender Regelungen in den Satzungstext bestehen allerdings keine Bedenken:
  1. Die PV-Anlage darf den Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs nicht gefährden. Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlage ist jederzeit zu gewährleiten.
  2. Immissionen des Eisenbahnbetriebs insbesondere aus Schall und Erschütterung sind hinzunehmen.
  3. Bepflanzungen sind so zu wählen, dass das Lichtraumprofil der Gleise nicht beeinträchtigt werden kann.
  4. Ausdrückliche Übernahme der in Ziffer 4.9 der vorgesehenen Begründung des Bebauungsplanes angesprochenen Vorgaben ausdrücklich auch in den Satzungstext.

Behandlungsvorschlag:
Die in der Begründung unter Ziffer 4.9 „Bahnbedingte Vorgaben zum Bau und Betrieb der Freiflächenphotovoltaikanlage“ werden Stichpunktartig in die Satzung aufgenommen.        

Beschlussvorschlag:
In die Satzung zum Bebauungsplan Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ wird unter Ziffer 3.6 „Sonstige Festsetzungen“ der Punkt „Bahnbedingte Festsetzungen“ eingefügt. Folgende Festsetzungen werden aufgenommen:
  • Betretungsverbot für das Bahnbetriebsgeländes und den Gefahrenbereich der Bahnanlage
  • Bau und Betrieb der Anlage führen zu keinen Beschädigungen, Verunreinigungen, oder Störungen an Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen
  • Blendungen werden durch die Ergebnisse des Blendgutachtens ausgeschlossen
  • Staubeinwirkung durch den Eisenbahnbetrieb und Bewuchs auf Bahngrund wird geduldet
  • Kabeltrassen und TK-Anlagen werden berücksichtigt
  • Der Sicherheitsabstand zur Bahnanlage von 2 m wird eingehalten
  • Kabelanlagen der DB AG werden weder behindert noch überbaut
  • Schutzabstand für Fahrzeuge, Werkzeuge, Materialien und Personen zu unter Spannung stehenden Teilen der Oberleitung beträgt 3 m
  • Baumaterial, Bauschutt etc. werden nicht aus Bahngelände gelagert
3.11 Bürger 1, Schreiben vom 20.07.2020

Stellungnahme zu den Entwurf Nr. 213 Photovoltaikfreiflächen Anlage Oberlaufing.
 
1)Im Entwurf ist als Zubringerstraße Oberlaufing vorgesehen, was jedoch aus meiner Sicht Probleme macht. Durch die Baumaßnahmen der Bundesbahn beträgt die Straßenbreite bei Flurnummer 196/202 gute 2 m laut Gemarkung, das würde heißen, dass die größeren Fahrzeuge grundsätzlich diese Flurnummern befahren.
Eine vor Ort Besichtigung wäre angebracht.
 
2) Wenn eine Straße 365 Tage vom Betreiber befahrbar sein muss, soll dieser auch die Straße unterhalten und auch für die Flurschäden solange die Anlage betrieben wird aufkommen.
 
3)Bepflanzungen sollten so angelegt werden, dass es keine Schattenbildung auf umliegende Grundstücke gibt. (Wertminderung)
 
Mit freundlichen Grüßen

Behandlungsvorschlag:
Die Baumaßnahmen der Bundesbahn liegen dem Planungsbüro nicht vor. Der aktuelle Zubringer zur geplanten Photovoltaikfläche ist breiter als 2 m. Größere Maschinen müssen zur Photovoltaikanlage in Regel nur für den Bau der Anlage und für die zweimalige Mahd im Jahr.
In der Regel wird die Zufahrt nur für den Bau der Anlage häufig frequentiert. Nach dem fertigen Bau der Anlage muss nur noch im Ausnahmefall, außer für die o.g. Mahd zur Projektfläche gefahren werden. Der Feldweg wird vor dem Bau dokumentiert, sollten hierbei Schäden auftreten, kommt der Betreiber dafür auf.
Bepflanzungen werden so angelegt, dass es keine Schattenbildung auf den umliegenden Grundstücken gibt. Sollte es einen Schattenwurf geben, wird die Hecke- Strauchbepflanzung an den Stellen zurückgeschnitten.

Am 04.09.2020 fand in der Sache ein Ortstermin zwischen dem Antragsteller, dem Einwendungsführer, dem Grundstückseigentümer und der Verwaltung statt.  Ergebnisse hierzu werden in der Sitzung berichtet, da der Termin nach dem Ladungsversand stattfand.

Im Nachgang zum Ortstermin ergab die Prüfung der Wegeverhältnisse durch die AStin folgendes Ergebnis:

Bauzeit:
  • Die Bauzeit der PV-Anlage beträgt generell ca. 6 Wochen.

Transportbedarf / Nutzung der Zuwegung:
  • Der Transportbedarf am Material (Solarmodule, Unterkonstruktion, Kabel, Trafo, Wechselrichter, Zaun) zur Baustelle beläuft sich auf die maximal 20 An- und 20 Abfahrten von größeren LKW.
  • Eine Materialanlieferung per LKW findet an nur wenigen Tagen statt.
  • Sämtliche Fahrzeuge (Anlieferung, Baufahrzeuge) haben eine Spurbreite kleiner als 2,60 m und kommen daher mit einer Wegbreite von kleiner 3 m aus.
  • Wenden, Entladen sowie Rangieren finden auf der Baufläche statt.
  • Personal fährt mir PKW und Kleintransportern (3,5t) an.

Östliche Zuwegung:
  • Der Zuweg von Osten kommend über den unbeschrankten Bahnübergang ist für die Anlieferung des Materials ungeeignet und kann für die Baustelle nicht genutzt werden:
  • Im Bereich des Bahnübergangs ist eine S-Kurve mir einem für LKW zu engem Radius auszufahren.
  • Der Weg ist sehr uneben und es besteht insbesondere im Bereich des Bahnübergangs eine sehr große Steigung mit der Gefahr des Aufsetzens im Bereich des Bahnkörpers.
  • Aus Sicherheitsgründen sollte auf die Nutzung des unbeschränkten Bahnübergangs verzichtet werden: durch erforderliches Rangieren aufgrund des engen Radius und der Bodenunebenheiten ist die Verweildauer im Bahnkörper wesentlich länger als bei Nutzung des westlichen Bahnübergangs.

Westliche Zuwegung:
  • Der Weg von Westen kommend ist geeignet und breit genug, um auf dem bestehenden Weg bleiben zu können.
  • Ausmessungen ergaben eine Breite des Weges von ca. 3m, so dass der angrenzende Bereich des Ackers nicht befahren oder anderweitig genutzt werden muss.
  • Um zu verhindern, dass Zuliefere diesen Bereich befahren (z.B.  bei Ausweichen bei Gegenverkehr) wird zur Grenze des Ackers eine vorübergehende Absperrung (Holzzaun) errichtet.


Beschlussvorschlag:
In die Hinweise des Bebauungsplanes ist folgender Passus aufzunehmen:
„Der Zustand des Feldweges ist vor dem Bau aufzunehmen und zu dokumentieren. Schäden die während der Bauphase entstanden sind, müssen auf Kosten des Anlagenbetreibers (EBERwerk) beseitigt werden.“
In der Begründung wird unter Kapitel 4.6 „Wartung und Pflege“ folgender Textteil hinzugefügt:
„Sollte ein Schattenwurf durch die Hecken- und Strauchbepflanzungen auf die benachbarten landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgen, wird die Hecke bzw. die Sträucher in diesem Bereich zurückgeschnitten.

Allgemein:
Der Bebauungsplan wird mit der 12. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren aufgestellt. Für die Behandlung der Einwendungen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens sind Beschlüsse des Stadtrates zu fassen. Die Sache wird voraussichtlich in der Sitzung am 13.10.2020 dem Stadtrat zur Beratung vorgelegt. Die vorstehenden sowie der nachfolgende Beschluss ergehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung im Stadtrat.

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs bemängelte, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien zu langsam voranschreitet.
StR Schechner forderte eine genaue Kontrolle der Bauarbeiten, insbesondere wegen der betroffenen Wegeflächen.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg nimmt Kenntnis von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 15.09.2020 zu Eigen.

  2. Das Planungsbüro wird beauftragt, die heute beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplanentwurf einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 15.09.2020 mit den heute beschlossenen Änderungen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

  4. Die vorstehenden Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung des Stadtrates zur 12. Flächennutzungsplanänderung in seiner Sitzung am 13.10.2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. BP 198.1 - Erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 - Schwabener Straße - Autostadt Ebersberg; Erweiterung Süd; Vorstellung des Planungsentwurfs und Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

In der Sache wird auf die Stadtratssitzung vom 17.12.2019, TOP 1, öffentlich verwiesen.

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg hat in dieser Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 – Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd mit dem Planungsziel, die Gebietskategorie von derzeit Sondergebiet „Autohaus“ in ein allgemeines Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zu ändern.

In der Zwischenzeit wurden mit den Beteiligten intensive Abstimmungsgespräche geführt, die neuen Planungen abgestimmt sowie der städtebauliche Vertrag verhandelt und abgeschlossen.

Aktuell liegen nun die Planungsentwürfe für die Durchführung des Verfahrens vor. Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss werden die Nutzungen für das Autohaus untergebracht. Im 2. Und 3. OG liegen die Boardinghaus- bzw. Wohnnutzungen.
Weiterhin wird eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung von derzeit 16.500 m² Geschossfläche auf 19.800 m² angestrebt.
Im Sinne einer nachhaltigen Nutzung von schon beplanten Flächen, befürwortet die Verwaltung die Erhöhung des Nutzungsmaßes.

Die Entwürfe für das neue Gebäude liegen den Sitzungsunterlagen bei – hierauf wird insoweit verwiesen.

Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes wurde auf Basis des o. g. Aufstellungsbeschlusses sowie auf Basis der vorgelegten Pläne erstellt. Die Maßgabe des Stadtrates, innenstadtrelevanten Einzelhandel nicht zuzulassen, wurde übernommen.

Die Verwaltung schlägt vor, den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 15.09.2020 öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.  

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung sprach noch folgende wichtige Punkte der Planung an:

  • Drehbare Werbeanlage (Mercedes-Stern) auf dem westlichen Vorbau (H>13m)
  • Festsetzung eines Werbepylons  (H=6,10m, B=1,2m) im nordwestlichen Bereich des Vorhabens
  • Festsetzung einer Trafostation im nordwestlichen Teil des Plangebietes
  • Zulässigkeit von Nebenanlagen innerhalb/außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen
  • Zusätzliche Stellplätze im Zufahrtsbereich
  • Festsetzung einer PV-Anlage und Dachbegrünung auf dem Flachdach über dem 3. OG
  • Großzügige Rückhalteflächen (Rigolen) für Regenwasser

StR Schechner fragte nach den Möglichkeiten einer gemeinsamen Zufahrt von Süden im Zusammenhang mit dem südlichen Bauprojekt.
Erster Bürgermeister Proske teilte mit, dass die Eigentümer hierzu in Verhandlung stehen und insoweit Einigkeit besteht, dass eine gemeinsame Zufahrt sinnvoll sei.
StR Otter forderte einen Geh- und Radweg entlang der Schwabener Straße.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 198 - Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd in der Fassung vom 15.09.2020 und stimmt diesem Entwurf zu.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. BP 199 - Hörmannsdorf-Nord; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten, verkürzten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss beschloss am 12.05.2020 für den Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf Nord die erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 i. V. m. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Weiterhin wurde die Dauer der Auslegung und die Frist für die Stellungnahme auf 15 Tage verkürzt. Das Verfahren wurde zwischen 24.06.2020 und dem 09.07.2020 durchgeführt.  

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.2 LRA Ebersberg, Wasserrecht
1.3 Vermessungsamt Ebersberg
1.4 Bayer. Bauernverband
1.5 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.6 Kreisbrandinspektion Ebersberg, Twietmeyer
1.7 Polizeiinspektion Ebersberg
1.8 Kreisjugendring Ebersberg
1.9 Evang.-Luth. Pfarramt
1.10 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.11 Deutsche Telekom AG
1.12 Vodafon GmbH/Vodafon Kabel/Deutschland GmbH
1.13 Bayernwerk AG, München, Hr. Karl
1.14 E.on Netz GmbH
1.15 Bund Naturschutz Ebersberg, Olaf Rautenberg
1.16 Landesbund für Vogelschutz, Petra Kreis
1.17 Schulwegsicherheit, Frau Mai
1.18 Stadtgärtnerei, Hr. Littmann
1.19 Wasser- und Bodenverband Hörmannsdorf, Hr. M. Weinzierl
1.20 Gemeinde Forstinning
1.21 Stadt Grafing
1.22 Markt Kirchseeon


2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schreiben vom 02.07.2020
2.2 Regionaler Planungsverband München, 03.07.2020
2.3 Energienetze Bayern GmbH und Co. KG, 22.07.2020
2.4 Landratsamt Ebersberg, Altlasten- und Bodenschutz, 25.06.2020
2.5 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, 24.06.2020
2.6 Erzbischöfliches Ordinariat München, 06.07.2020
2.7 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, 09.07.2020
2.8 Gemeinde Steinhöring, 25.06.2020
2.9 Gemeinde Hohenlinden, 24.06.2020
2.10 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 08.07.2020
2.11 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur, Schreiben vom 07.07.2020


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schr. v. 28.06.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 02.07.2020
3.3 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.06.2020
3.4 Stadt Ebersberg, Abfall & Umwelt, Schreiben vom 30.06.2020
3.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 265.06.2020




3.1 Regierung von Oberbayern vom 28.06.2020

Sachvortrag:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt mit Schreiben vom 31.01.2020 eine Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben (Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO im Nordwesten des Ortsteils Hörmannsdorf) unter Berücksichtigung der Sicherungs- und Pflegemaßnahmen im landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 „Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring“ (vgl. RP 14 B I (G) 1.2.2.10.4) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Da sich das Vorhaben (Planfassung vom 12.05.2020) in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst.
Dem Vorhaben kann aus landesplanerischer Sicht weiterhin unter Berücksichtigung des o.g. landschaftlichen Vorbehaltsgebietes zugestimmt werden.


Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


3.2 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 02.07.2020

A. aus baufachlicher Sicht

Sachvortrag:
Aus baufachlicher Sicht werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.


B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht

Sachvortrag:
Der im zweiten Verfahrensschritt vorgeschlagene Hinweis wurde eingearbeitet.

Redaktionelle Anmerkung
Der Hinweis unter B 23 „Beim Einbau….“ enthält einige Ungenauigkeiten. Laut Vorlage sollte es wie folgt heißen:
3. Zeile: Immissionsbeitrag
6. Zeile: Immissionsrichtwert
Vorletzte Zeile: Landesamtes

Abwägungsvorschlag:
Die empfohlenen redaktionellen Anmerkungen stellen eine Berichtigung von Tippfehlern bei drei Fachbergriffen dar und sollten geändert werden. Der Bezug auf B 23 ist falsch, da die Hinweise mit B 21 beendet sind. Tatsächlich handelt es sich um den Punkt B 21.

Beschlussvorschlag:
Die Tippfehler bei drei Fachbergriffen unter Punkt B 21 werden berichtigt.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht

Sachvortrag:
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zu dem o.g. Vorhaben keine Einwände und Bedenken.
Es wird bedauert, dass die fachliche Einschätzung zur Ortsrandeingrünung nicht von der Stadt Ebersberg mitgetragen wird. Die Erfahrung und viele Beispiele zeigen, dass eine mit dem Hausgarten integrierte Eingrünung auf Dauer nicht zu der im Bebauungsplan gewünschten Eingrünung führen wird.

Abwägungsvorschlag:
Die erwähnten negativen Erfahrungen und Beispiele beziehen sich auf vergangene Zeiträume. Die Stadt Ebersberg hat sich durch die Vorgaben zum Monitoring an die Überwachung der Grünordnungsmaßnahmen gebunden, sodass die Entwicklung der Maßnahmen überprüft und Fehlentwicklungen an die UNB gemeldet werden. Es ist davon auszugehen, dass hierdurch die bebauungsplankonforme Durchführung der Eingrünungsmaßnahmen sichergestellt ist.

Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

3.3 Stadt Ebersberg Tiefbauamt, Schreiben vom 24.06.2020

Sachvortrag:
Von der Tiefbauabteilung gibt es zu den bestehenden Stellungnahmen keine weiteren Ergänzungen.


Abwägungsvorschlag: alles Töb 2
Die bestehenden Stellungnahmen wurden mit den Beschlüssen vom 12. Mai 2020 und vom 12. Nov. 2019 bereits behandelt. Eine weitere Abwägung ist nicht erforderlich.


Beschlussvorschlag: alles Töb 2
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.



3.4 Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall & Umwelt, Schreiben vom 30.06.2020

Sachvortrag:
In 7.8 der Begründung wird gebeten folgende redaktionelle Änderungen vorzunehmen:
Der Satz „Die Beseitigung der Abfälle wird sichergestellt durch die zentrale Müllabfuhr des Landkreises Ebersberg“, ist durch folgendes zu ersetzen:

„Die Beseitigung der Abfälle wird gemäß Delegationsverordnung des Landkreises durch die von der Stadt Ebersberg beauftragte Müllabfuhr sichergestellt.“


Abwägungsvorschlag:
Der empfohlene Hinweis, den Satz in der Begründung unter 7.8 zu ersetzen, sollte aufgenommen werden.

Beschlussvorschlag:
In der Begründung unter 7.8 wird der Satz bzgl. der Abfallbeseitigung folgendermaßen ersetzt: „Die Beseitigung der Abfälle wird gemäß Delegationsverordnung des Landkreises durch die von der Stadt Ebersberg beauftragte Müllabfuhr sichergestellt.“


3.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 25.06.2020

Sachvortrag:
Die Stellungnahme vom 24.01.2019 zu o.g.  Maßnahme behält unverändert ihre Gültigkeit.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Abwägungsvorschlag:
Die Belange der Spartenträger werden im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt. Zu der gleichlautenden Stellungnahme wurde bereits abgewogen und beschlossen. Dem Erschließungsplaner sollte diese Stellungnahme zugeleitet werden.


Beschlussvorschlag:
Für die Planung sind keine Änderungen oder Ergänzungen veranlasst.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg nimmt Kenntnis von der erneuten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit §§ 13a und 13b BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 15.09.2020 zu Eigen.

  2. Die beschlossenen Änderungen stellen redaktionelle Ergänzungen und Klarstellungen dar, die keine wiederholte Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich machen.
    Der Planer wird beauftragt, die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf Nord in der Fassung vom 15.09.2020 mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung.

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. BP 212 - nördl. Dr.-Wintrich-Str./südl. Rotwandstr./westl. Hochriesstr.; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 08.10.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 212 gefasst. Die Beschlussfassung zu den Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand in der Sitzung des Technischen Ausschusses am 12.05.2020 statt. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 23.06.2020 bis 24.07.2020 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
1.3 E.ON Netz GmbH


2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 09.07.2020
2.2 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 22.07.2020
2.3 Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 22.02.2020
2.4 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 02.07.2020
2.5 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 22.06.2020


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 26.06.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, staatl. Bauverwaltung, Schreiben vom 16.07.2020
3.3 Stadt Ebersberg, SG Abfall & Umwelt, Schreiben vom 23.06.2020
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.06.2020


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 26.06.2020

Die Regierung von Oberbayern begrüßt das Vorhaben vor dem Hintergrund der Innenentwicklung und stellt fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.2 Landratsamt Ebersberg, staatliche Bauverwaltung, Schreiben vom 16.07.2020

A. aus baufachlicher Sicht:
An der Stellungnahme vom 12.03.2020 wird festgehalten. Weitere An­regungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht ge­äußert.

Behandlungsvorschlag:
Nachdem keine neuen Argumente gegenüber der Abwägung der Stadt Ebersberg aus der Sitzung vom 12.05.2020 vorgebracht wurden, wird auf die ausführliche Abwägung im Beschluss vom 12.05.2020 verwie­sen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht:
Es wird festgestellt, dass die Verlegung der Gemeinschaftsstellplätze immissionsschutzrechtlich nicht relevant ist. Einwände oder Vorschläge werden nicht vorgetragen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


C. aus naturschutzfachlicher Sicht:
Die UNB stellt fest, dass durch die Planung keine naturschutzfachlichen Belange berührt werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.3 Stadt Ebersberg, SG Abfall & Umwelt, Schreiben vom 23.06.2020

In der Begründung unter Punkt 1.4 Ver- und Entsorgung muss der zweite Satz heißen:
"Für die Abfallbeseitigung ist laut Delegationsverordnung des Land­kreises die Stadt Ebersberg zuständig."

Behandlungsvorschlag:
Der Planer wird beauftragt die Begründung redaktionell zu ändern.


3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 24.06.2020

Hinweis auf Stellungnahme vom 04.03.2020 bezüglich der Aussagen zur Kanalisation und Wasserversorgung. Zum Straßenbau wird fest­gestellt, dass durch die neue Anordnung der Stellplätze eine Erweite­rung des Geltungsbereiches für den Bebauungsplan aus Sicht der Tiefbauabteilung nicht mehr notwendig ist. Die in Fl Nr. 801/3 geplanten Gemeinschaftsgaragen sind mit einer ausreichend dimensionierten Aufstellfläche ausgestattet. Ansonsten siehe die Stellungnahme vom 04.03.2020. Auch zum Punkt Allgemein wird auf die Stellungnahme vom 04.03.2020 hingewiesen.

Behandlungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zu den Verweisen auf die Stellungnahme vom 04.03.2020 wird auf die Abwägung im Be­schluss vom 12.05.2020 verwiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg nimmt Kenntnis von der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB i. V. mit §§ 13a BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 15.09.2020 zu Eigen.

  2. Die beschlossenen Änderungen stellen redaktionelle Ergänzungen und Klarstellungen dar, die keine wiederholte Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich machen.
    Der Planer wird beauftragt, die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan einzuarbeiten.

  3. Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 212 nördlich Dr.-Wintrich-Straße, südlich Rotwandstraße und westlich Hochriesstraße in der Fassung vom 15.09.2020 mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung.

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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15. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö informativ 15

Sachverhalt

Sachbericht zum Projekt „Fahrradweg zwischen Ebersberg und Hohenlinden“

Die Verwaltung hat die betroffenen Eigentümer mehrfach angeschrieben, um die Bereitschaft für eine Grundabtretung für einen Radweg zu erfragen. Bislang haben von 13 beteiligten Grundeigentümern 4 einer Grundabtretung grundsätzlich zugestimmt. Zwei Eigentümer haben eine Grundabtretung abgelehnt. Bei einem Eigentümer liegen den Preisvorstellungen weit auseinander. Ein weiterer Eigentümer strebt einen Flächentausch mit dem Landkreis an. Hier liegen allerdings noch keine Ergebnisse vor. Die restlichen Eigentümer haben die Schreiben der Stadt bislang nicht beantwortet.
Am 26.05.2020 hat zwischen Stadt und Landkreis (Herr Riedl vom Landratsamt) eine Besprechung vor Ort stattgefunden. Es wurde festgelegt, dass die Eigentümer, die noch keine Äußerung abgegeben haben über das Landratsamt nochmals angesprochen werden sollten. Weiterhin wollte das Landratsamt nochmal prüfen, ob der o. g. Flächentausch möglich wäre. Die UNB sollte gebeten werden, die Ausgleichsflächen abzuschätzen.
Bei der Besprechung brachte Erster Bürgermeister Proske als alternative Wegeführung den Weg über das Reiter Gassl nach Gmaind in Gespräch. Dieser Weg wäre allerdings nicht straßenbegleitend und damit wohl nicht förderfähig. Zu prüfen wäre, ob ein kommunales Förderprogramm Anwendung finden könnte.
Eine Rückfrage beim Landratsamt vom 27.08.2020 ergab, dass der zuständige Sachbearbeiter bis einschl. 04.09.2020 in Urlaub ist. Weitere Erkenntnisse werden ggfs. in der Sitzung nachgereicht.


Weide am Familienbad Klostersee:
Nach einer Mitteilung der Stadtgärtnerei muss die Weide am Familienbad Klostersee (siehe Fotos) im Laufe des Oktober 2020 gefällt werden. Bei Baumpflegearbeiten wurden bei der Weide Höhlungen im Stamm sowie ein Befall mit Zunderschwamm im oberen Kronenbereich festgestellt. Aufgrund der starken Frequentierung des Familienbades und zum Schutz von Leib und Leben der Badegäste wird der Baum entfernt. Die Stadtgärtnerei kümmert sich im Frühjahr 2021 um adäquate Ersatzpflanzung.

Friedenseiche VIII:
Am 12.10.2020 findet eine Besprechungsrunde der beteiligten Planer einschl. RA Geislinger statt. Dort soll besprochen werden, wie mit den Einwendungen umgegangen werden kann. Im Anschluss daran könnte eine Öffentlichkeitsveranstaltung angesetzt werden (unter Beachtung der Hygieneauflagen). Alternativ dazu kann auch zunächst der TA befasst werden und die Öffentlichkeitsveranstaltung danach erfolgen. Für die Behandlung im TA wäre aus Sicht der Verwaltung die erste Alternative zu bevorzugen.

StR Otter schließt sich der ersten Alternative an.

Sachstandsbericht Sanierungsmaßnahme Museum Wald und Umwelt:

Derzeit wird die Genehmigungsplanung erarbeitet, Einreichung der Unterlagen erfolgt in der KW 39. Hierfür sind Vermessungsarbeiten erforderlich, die beauftragt sind und bereits durchgeführt wurden.
Erste Reinigungsmaßnahmen im Dachbereich im Trockeneisstrahlverfahren sind an die Fa. Neubauer Restaurationsbetrieb vergeben und ausgeführt.
Laut Bauzeitenplan ist beabsichtigt das Notdach im Herbst 2020 zu demontieren, somit erfolgen in der nächsten Zeit diverse Ausschreibungen: Zimmererarbeiten, Elektro incl. Brandmeldeanlage, Heizung, Lüftung, Trockenbauarbeiten.

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16. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö informativ 16

Sachverhalt

StRin Platzer bittet die Verwaltung die Verkehrssituation „Beim Doktorbankerl“ zu prüfen. Das Verkehrszeichen „verkehrsberuhigter Bereich“ würde zu hoch hängen, so dass es häufig, insbesondere von Lieferdiensten, nicht beachtet wird.

Antwort der Verwaltung:
Die Sache wird vor Ort überprüft.


StR Schechner bittet in einer der nächsten Sitzungen um einen Bericht über die Funktionsweise des Regenrückhaltebeckens Kumpfm ühlweiher. Er habe bei den letzten Starkregenereignissen keine Veränderung des Wasserstandes wahrnehmen können.

Antwort der Verwaltung:
Die Tiefbauabteilung wird hierzu demnächst berichten


StR Otter fragte nach, ob gegenüber dem Amtsgericht die Ruhebank wieder aufgestellt wird.
Erster Bürgermeister Proske sicherte die Wiederaufstellung zu.

Datenstand vom 29.09.2020 12:23 Uhr