Datum: 10.11.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 20:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zum Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1, Gmkg. Oberndorf, Rinding 19
2 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 1160/3, Gmkg. Oberndorf, Rinding 16b
3 Bauantrag zur Errichtung eines neunen Werbepylons, Logotausch sowie Anbringung einer Wandwerbung (mit wechselnden Werbeplanen) auf dem Grundstück FlNr. 1833/3, Gmkg. Ebersberg, Münchener Straße 34
4 a) Errichtung eines Gewerbeleitsystems (Hinweisschilder) zusammengefasst auf einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 550, Gmkg. Ebersberg, Hofwirtmoos (an der B304, Höhe Hagebaumarkt) b) Errichtung eines Gewerbeleitsystems (Hinweisschilder) zusammengefasst auf einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 990/1, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße c) Errichtung eines Gewerbeleitsystems (Hinweisschilder) zusammengefasst auf einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 1346, Gmkg. Ebersberg, Anzinger Straße 2
5 Vorstellung der Erschließung des Wohngebietes (WG) Hörmannsdorf-Nord, sowie den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Hörmannsdorf - Münchener Straße (B 304 alt)
6 Ortsabrundungssatzung Hörmannsdorf-Ost; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück FlNr. 2013/2 am südöstlichen Ortsrand von Hörmannsdorf wegen Bebauung mit einem 2-Familienwohnhaus
7 Parkraumkonzept für den Bereich um die Haggenmillerstraße; Erläuterung und nachträgliche Genehmigung der getroffenen Maßnahmen
8 Durchführungsbeschluss für die Baumaßnahme am Waldsportpark
9 Durchführungsbeschluss für die Generalsanierung des Hallenbades
10 Verschiedenes
11 Wünsche und Anfragen

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1. Bauantrag zum Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1, Gmkg. Oberndorf, Rinding 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Abbruch und die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit insgesamt 5 Wohneinheiten beantragt (Wandhöhe 6,45 m, Firsthöhe 10,09 m; ca. 12,4 m x 12,61 m = ca. 156,36 m²). 

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Das geplante Wohngebäude ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 156,36 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 6,45 m (K + E + I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 1157 Gemarkung Obdf:  K + E + I + D, Wandhöhe 6,6 m, Firsthöhe 10,3 m, Grundfläche 20,0 m x 12,61 m = 252,2  m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück eingehalten und die acht erforderlichen Stellplätze werden mittels offenen Stellplätzen auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Die Zufahrt und die Wasserversorgung soll über das Nachbarflurstück 1157 der Gemarkung Oberndorf erfolgen. Eine entsprechende Dienstbarkeit für ein Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht wurde nachgewiesen. Die Erschließung des Grundstücks ist demnach gesichert. Die Abwasserentsorgung soll gemäß der Entwässerungssatzung über einen eigenen Kanalanschluss an der nordöstlichen Anschlussmöglichkeit erfolgen und erfordert keine Dienstbarkeit.  

Diskussionsverlauf

StR Friedrich teilt mit, er habe sich die Situation vor Ort angeschaut. Die Kapelle sei für das Bauvorhaben relevant. Es soll ausreichend Abstand von den Parkplätzen zur Kapellen eingehalten werden. Die Stellplatzsituation soll insgesamt geprüft werden. Es sind kaum Grünflächen aber viele Parkplätze vorhanden. Evtl. müsste kleiner gebaut werden, dadurch wären weniger Stellplätze erforderlich. Alternativ könnte auch eine Tiefgarage errichtet werden. Ein angemessener Kinderspielplatz ist erforderlich.
StR Münch wies auf die denkmalrechtlichen Belange hin. In Rinding sei man auf das Auto angewiesen; dieser Umstand würde die Stellplatzsituation erfordern.
Der Dorfcharakter von Rinding sei bei der weiteren Entwicklung zu beachten. Zur weiteren Entscheidung bittet er um die Vereinbarung eines Ortstermins.
StR Otter fand das Bauvorhaben für die mittel- bis langfristige Entwicklung von Rinding problematisch. Der Ort sei im Wandel, die Stadt sollte die Entwicklung über ihre Planungshoheit steuern. Er sprach sich für eine Reduzierung der Wohneinheiten auf 2 oder 3 aus; dies sei für den Ort besser. Er schloss sich der Anregung für einen Ortstermin an. Das Nachverdichtungspotential sollte über einen Bebauungsplan gesteuert werden.
StR Hilger wies daraufhin, dass hier der Gedanke der Nachverdichtung bei einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegriffen wurde. Aufgrund der Dorfrandlage seien genügend Grün- und Spielflächen für Kinder vorhanden.
StR Dr. Block sah bei dem Bauvorhaben gravierende Probleme im Bereich Verkehr und Denkmalschutz. Er sprach sich für einen Ortstermin aus.
StR Münch stellte einen Antrag über die Abhaltung eines Ortstermins und verwies in diesem Zusammenhang auf das Vorhaben „Yogahaus“.
StR Riedl hielt den Ortstermin nicht notwendig. Es bestünde auch Wohnraumbedarf für Einzelpersonen. Er regte an mit dem Bauwerber nochmals zu sprechen um die kritischen Punkte zu lösen.
StR Otter schloss sich dem Vorschlag an und StR Münch zog daraufhin seinen Antrag zurück.

In der Sache wurde kein Beschluss gefasst. Die Entscheidung wird auf die Dezembersitzung des Technischen Ausschusses (08.12.2020) vertagt. Dazwischen soll die Verwaltung ein Gespräch mit dem Bauwerber führen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Abbruch und der Neuerrichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 19, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 1160/3, Gmkg. Oberndorf, Rinding 16b

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses (ca. 10,52 m x 9,02 m + 5,02 x 2,0 m = ca. 104,93 m², Wandhöhe 6,56 m, Firsthöhe 8,38 m) mit einer Garage und einem Carport geplant.

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Das geplante Wohngebäude ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 104,93 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 6,56 m (K + E + I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 1162/1 Gemarkung Obdf: Wandhöhe 7,4 m, Firsthöhe 10,9 m, E + I + D; FlNr. 1160/2 Gemarkung Obdf: Grundfläche 13,49 m x 8,99 m + 4,49 m x 1,5 m = ca. 128,02 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze werden mittels der Garage und dem Carport auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Die Zufahrt sowie die leitungsmäßige Erschließung erfolgt über das Nachbarflurstück 1160/1 der Gemarkung Oberndorf, wofür auch ein entsprechendes Geh-, Fahrt-, und Leitungsrecht nachgewiesen wurde.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Garage und einem Carport auf dem Grundstück FlNr. 1160/3 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 16b, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Errichtung eines neunen Werbepylons, Logotausch sowie Anbringung einer Wandwerbung (mit wechselnden Werbeplanen) auf dem Grundstück FlNr. 1833/3, Gmkg. Ebersberg, Münchener Straße 34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Nach einem vor-Ort-Termin mit dem Antragsteller wurde das Abrücken der beantragten Werbepylone im Kreuzungsbereich Münchener Straße / Elsa-Plach-Straße auf ca. zwei Fahrzeuglängen zur Wahrung des Sichtdreiecks festgelegt. Zudem wurde die Verwaltung darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Werbepylonen der Firma Aldi grundsätzlich mit 6,0 m oder 7,5 m Höhe errichtet werden und ein neuer Eingabeplan mit der geringeren Höhe vorgelegt wird.

Im Übrigen wird auf den Sachverhalt aus Top 2 der Sitzung vom 13.10.2020 verwiesen.

Bzgl. der beantragten Wandwerbung gab es in der vorangegangenen Sitzung keine Einwendungen und demnach auch keine Anpassungen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines neuen Werbepylons mit einer Höhe von 6 m und der Anbringung einer Wandwerbung auf dem Grundstück 1833/3 der Gemarkung Ebersberg, Münchener Straße 34, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dieser Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt, nachdem der Bauwerber seinen Antrag zurückgezogen hat.

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4. a) Errichtung eines Gewerbeleitsystems (Hinweisschilder) zusammengefasst auf einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 550, Gmkg. Ebersberg, Hofwirtmoos (an der B304, Höhe Hagebaumarkt) b) Errichtung eines Gewerbeleitsystems (Hinweisschilder) zusammengefasst auf einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 990/1, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße c) Errichtung eines Gewerbeleitsystems (Hinweisschilder) zusammengefasst auf einer Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 1346, Gmkg. Ebersberg, Anzinger Straße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der o.g. Antragsteller hat 3 Bauanträge für die Errichtung von Gewerbeleitsystemen (jeweils insgesamt 3,5 m hoch & 1,18 m breit) mit entsprechenden Hinweisschildern für ortsansässige Firmen gestellt. Bei den beantragten Bauvorhaben handelt es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO, weshalb das Bauantragsverfahren bzw. eine Genehmigung zwingend erforderlich ist. Die einzelnen Bauanträge lassen sich bauplanungsrechtlich wie folgt beurteilen:

a) Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg. Demnach würde sich das Bauvorhaben lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilen, welches aber an dieser Stelle aufgrund des nicht eingehaltenen Schutzabstandes von 15 m zur Staatsstraße nicht zugelassen werden sollte.

Alternativ wurden 3 Standorte angegeben, an denen das Bauvorhaben ebenfalls errichtet werden könnte. Diese Alternativstandorte liegen teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 157 bzw. 157.1 und beurteilen sich somit nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan setzt für den Alternativstandort c eine private Grünfläche fest. Demnach ist zur Zulässigkeit des Bauvorhabens eine Befreiung von dieser privaten Grünfläche erforderlich, welche nach Prüfung der Verwaltung erteilt werden kann.
An dieser Stelle kann der erforderliche Abstand zur Staatsstraße 2080 von 15 m von der Abbiegespur bis zum Gewerbeleitsystem eingehalten werden. Die Zustimmung des Eigentümers wurde noch nicht vorgelegt, ist aber für die bauplanungsrechtliche Beurteilung auch nicht notwendig.

Zusätzlich wurden noch weitere Alternativstandorte an der Wasserburger Straße festgelegt. Diese Standorte sind allerdings nach Prüfung der Verwaltung eher ungeeignet, da der Alternativstandort a in der Sichtbeziehung direkt vor dem Autohaus aufgestellt werden würde und der Alternativstandort b für ein Leitsystem des Gebiets ungeeignet ist (Verkehrsteilnehmer sollten vor bzw. an der Abbiegung entsprechend geleitet werden und nicht erst nach der Einfahrt in das Gebiet).

b) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 143 und beurteilt sich somit nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Im Bebauungsplan ist an dieser Stelle ein Sichtdreieck eingetragen und innerhalb der Anfahrtssichtweite eine Begrenzung der Höhe von 0,8 m festgesetzt.
Nach Auskunft des Bauwerbers wurden solche Gewerbeleitsysteme in verschiedenen Gemeinden gewünscht, da diese dazu bewegen sollen, sich in den Kreuzungsbereich
Heranzutasten bzw. auch an der Kreuzung stehen zu bleiben, anstatt einfach auf die andere Straße herauszufahren.
Demnach würde das Bauvorhaben eine Befreiung von der festgesetzten Höhe im Anfahrtsbereich erfordern. Die Verwaltung beurteilt eine entsprechende Befreiung als negativ, da diese Befreiung auch an anderen Stellen einen Präzedenzfall hervorrufen könnte. Zudem ist die bewusste Verschlechterung der Sichtverhältnisse zur Staatsstraße nicht zu empfehlen, auch wenn das Leitsystem an dieser Stelle aufgrund der Sichtbarkeit von der Staatsstraße den größten Effekt haben könnte.

Alternativ wurde noch ein weiterer Standort vorgeschlagen, welcher sich an der nördlichen Straßenseite der Straße „Gewerbepark Nord-Ost“ befindet.
Bei diesem Standort setzt der Bebauungsplan nichts Gegenläufiges fest.

Beide Standorte sind im städtischen Eigentum.

c) Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 122 und beurteilt sich somit nach den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan setzt unter der Festsetzung A) Nr. 3.8 fest, dass Übersichtstafeln mit den ansässigen Gewerbebetrieben an den Zufahrten zu den Baugebieten zulässig sind.
Demnach spricht der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Bauvorhabens nichts entgegen.

Diskussionsverlauf

StR Otter hatte große Schwierigkeiten mit den Vorhaben. Er befürchtete negative Auswirkungen auf den Straßenraum. Er sah keine Notwendigkeit für diese Art der Beschilderung. Die Stadt sollte darauf verzichten, da sich diese Systeme in Zeiten von Navigationssystemen überholt hätten. Er vermisste dazu eine Stellungnahme des Bundes der Selbständigen.
StR Riedl stellte den Nutzen der Schilder ebenfalls in Frage. Dies sei keine zeitgemäße Werbung mehr, zumal an den Stellen auch niemand stehen bleiben kann.
StR Hilger wollte ebenfalls die Sichtweise des Bundes der Selbständigen hören, war aber grundsätzlich gegen das Vorhaben. Er wies in diesem Zusammenhang auf die Problematik der Lichtverschmutzung hin.
StR Schedo sprach die Thematik „Ablenkung von Straßenverkehr“ an. Die Schilder seien von der Straße aus kaum lesbar.
StRin Behounek schloss sich den Vorredner an. Der Sinn der Schilder erschließt sich nicht.

Beschluss

a) Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Gewerbeleitsystems auf dem Flurstück 552 der Gemarkung Oberndorf, Langwied 2, 85560 Ebersberg, sowie der Befreiung von der privaten Grünfläche zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

b) Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Gewerbeleitsystems auf dem Flurstück 1081 der Gemarkung Ebersberg, Gewerbepark Nord-Ost, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

c) Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung eines Gewerbeleitsystems auf dem Flurstück 1346 der Gemarkung Ebersberg, Anzinger Straße 2-6, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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5. Vorstellung der Erschließung des Wohngebietes (WG) Hörmannsdorf-Nord, sowie den Ausbau der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Hörmannsdorf - Münchener Straße (B 304 alt)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der TA – Sitzung vom 10.03.20 wurden die Planungsleistungen für die Erschließungsmaßnahmen des WG und für den Ausbau der GVS an das Ingenieurbüro Beierl vergeben.
Die Erschließungsmaßnahmen beinhalten den Bau der Schmutzwasserleitung (SW), Regenwasserleitung (RW), Wasserleitung (WL) sowie den Straßenbau. Die Ver- und Entsorgungsanlagen für das Schmutzwasser und die Wasserversorgung liegen am Erschließungsgebiet bereits an. Die Regenwasserableitung für das neue WG konnte nicht an die vorhandene RW angeschlossen werden, da diese in Richtung Süden in ein überlastetes Drainagesystem, auf Grafinger Flur, einleiten würde. Entsprechende Einwände im B-Planverfahren von privater, aber auch von Seiten der Verwaltung der Stadt Grafing, und die vorhandene wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des Regenwassers, lassen eine Ableitung in das bestehende System nicht zu.
Somit wurde die Regenwasserableitung in Richtung Norden (Egglburgersee) untersucht und geplant. Für die neue RW – Ableitung wird nach Zustimmung des TA, zu der im Anschluss vorgestellten Planung und dem weiteren Vorgehen, ein Wasserrechtsantrag beim LRA gestellt.
Darüber hinaus sind für die künftige Leitungsführung der RW über private Grundstücke, entsprechende Dienstbarkeiten abzuschließen.
Im Hinblick auf den schlechten Zustand der bestehenden GVS und das künftig höhere Verkehrsaufkommen ist geplant, diese im Zuge der Erschließung neu auszubauen.
Entsprechende Fördermittel werden nach BayHO, nach der Zustimmung des TA, beantragt.
Im Anschluss wird Ihnen Herr Beierl die Planungen mit einer Power Point Präsentation vorstellen.


Vorstellung des Bauentwurfes durch das IB Beierl:
Power Point Präsentation

Diskussionsverlauf

StR Riedl forderte, dass die Kosten der Regenwasserableitung auch für Anlage von Herr Kapfhammer gelten müssen.

Herr Beierl teilte mit, dass der Regenwasserkanal in der Gemeindeverbindungsstraße zu 50 % dem Baugebiet zugeschlagen wird.

StR Münch erinnerte an die Anregung StR Goldner an der Straße einen begleitenden Geh- und Radweg zu errichten. Er erkundigte sich nach der Löschwasserversorgung.
Herr Beierl teilte mit, dass hier eine Ringleitung mit DN 100 vorgesehen ist.
Die Verwaltung teilte mit, dass die Möglichkeit eines Geh- und Radwegs bisher an der mangelnden Bereitschaft eines Eigentümers, die Grundstücke zur Verfügung zu stellen, gescheitert ist.

StR Otter fragte nach, ob es überhaupt möglich sei, salzhaltiges Straßenabwasser in den Egglburger See zu leiten. Herr Beierl erläuterte, dass das Abwasser über die straßenbegleitenden Grünflächenmulden oder durch Absetzschächte vorbehandelt wird. In Wasser gelöstes Streusalz könne nie ausgefiltert werden.
StR Friedrich fragte nach der Motivation für den Straßenbau.
Herr Beierl erläuterte, dass die Straße bereits heute in marodem Zustand und für die Erschließung des Baugebietes nicht geeignet ist. Es würden auch höhere Baukosten für die Tieferlegung des Kanals entstehen.
StR Schedo stellte fest, dass ein Radweg hier nicht notwendig ist.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss (TA) stimmt den Erschließungsplanungen und dem weiteren Vorgehen, wie dem Anfertigen der Ausschreibung und der Ausführungsplanung, sowie der späteren Vergabe der Baumaßnahme im TA, zu.
Der TA beauftragt die Verwaltung die für die neue RW – Ableitung notwendigen Grunddienstbarkeiten auf Kosten der Stadt zu beantragen.
Der TA stimmt den Planungen für den Ausbau der GVS zu und beauftragt die Verwaltung, einen Förderantrag zu stellen.
Für den hierfür notwendigen Grunderwerb soll der 1.Bgm. Proske die Verhandlungen führen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Ortsabrundungssatzung Hörmannsdorf-Ost; Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung für das Grundstück FlNr. 2013/2 am südöstlichen Ortsrand von Hörmannsdorf wegen Bebauung mit einem 2-Familienwohnhaus

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für die FlNr. 2013/2, Gemarkung Ebersberg wird um Prüfung der Bebaubarkeit mit einem 2-Familienwohnhaus gebeten. Auf das den Sitzungsunterlagen beiliegende Antragsschreiben wird verwiesen.

Das Grundstück befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Grundstück wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Die Errichtung eines 2-Familienwohnhauses ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB (abschließende Aufzählung). Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben, das allerdings nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig ist.
Um das Vorhaben realisieren zu können, ist eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erforderlich.

Die Satzung wird nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren (§ 34 Abs. 6 BauGB), vergleichbar dem vereinfachten Verfahren für Bebauungspläne aufgestellt, zu dem sich die Öffentlichkeit äußern kann.

Für das nördlich angrenzende Grundstück FlNr. 1995/1, Gemarkung Ebersberg wurde bereits eine Einbeziehungssatzung erlassen, die am 31.01.2018 in Kraft getreten ist. Der Geltungsbereich dieser Satzung könnte durch ein Änderungsverfahren nach Süden hin erweitert werden.

Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg ist der Bereich, in dem die Bebauung vorgenommen werden soll, als Dorfgebiet dargestellt. Die Einbeziehungssatzung steht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes daher nicht entgegen.
Es handelt sich hier um die letzte Fläche am östlichen Ortsrand von Hörmannsdorf, die einer Einbeziehung in den Innenbereich zugänglich ist. Das Grundstück wird über die nördlich verlaufende Straße erschlossen; Kanal und Wasserleitung liegen in der Straße an. Nach Ansicht der Verwaltung entspricht die Einbeziehung des Grundstücks in den Innenbereich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens sind ausreichend breite Ortsrandeingrünungen nach Süden und Osten vorzunehmen.  

Mit dem Antragsteller wäre noch eine städtebauliche Vereinbarung über die Übernahme sämtlicher Kosten, die im Zusammenhang mit der Planung entstehen, abzuschließen.
Sobald diese Planungsvereinbarung vorliegt, könnte der Planentwurf erstellt werden. Der Satzungsentwurf ist dem Technischen Ausschuss vor der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Abstimmung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

StR Otter und StRin Behounek wollten dem Vorhaben nicht zustimmen, da keine Erweiterung nach Osten gewünscht und ein guter Ortsrand vorhanden sei.
StR  Hilger und Riedl stimmten für die Erweiterung, da sie eine gute Ortabrundung darstellen würde.
Die Verwaltung erläuterte, dass derzeit keine Ortsrandeingrünung vorhanden sei. Ein angemessener Ortrand könne nun durch die geplante Bebauung geschaffen werden.

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst vorbehaltlich der Unterzeichnung einer städtebaulichen Vereinbarung durch den Antragsteller, den Einleitungsbeschluss zur ersten Änderung der Einbeziehungssatzung Nr. 206 – Hörmannsdorf-Ost wegen Zulassung eines 2-Familienhauses auf dem Grundstück FlNr. 2013/2, Gemarkung Ebersberg.  
Dem Technischen Ausschuss ist der ausgearbeitete Satzungsentwurf vor der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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7. Parkraumkonzept für den Bereich um die Haggenmillerstraße; Erläuterung und nachträgliche Genehmigung der getroffenen Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

  • Die Änderung dieser Beschilderung sollte dann nach dem Neubau auf dem Grundstück des ehemaligen BRK-Geländes erfolgen
  • Zwischenzeitlich kam im Juli 2018 ein Antrag auf Haltverbot mit Ausnahme der Anwohner Floßmannstraße 9-11
  • In einer Besprechung mit dem ehemaligen Bürgermeister wurde dann festgesetzt, dass dieser Bereich mit in die Verkehrsuntersuchung mit aufgenommen werden soll
  • Am 12.06.2018 wurde im TA darüber informiert, dass eine Verkehrsuntersuchung beauftragt werden soll, um die bestehenden Probleme um die Klinik herum zu verbessern
  • Im November 2018 wurde dann aufgrund verschiedener Baustellen und Haltverbotsänderungen eine Parkerlaubnis als „Übergangslösung“ mit zeitlicher Begrenzung von 2 Stunden eingerichtet
  • Nach Klärung der Haushaltsmittel wurde dann 2019 das Parkraumkonzept in Auftrag gegeben und im September 2019 mit den Anwohnern und dem ehemaligen Bürgermeister besprochen
  • Hierbei wurde festgelegt, dass dieses Parkraumkonzept nach dem Winter für ein Jahr auf Probe eingerichtet werden soll (klare Parkmarkierung war seitens der Anwohner gewünscht, sollte aber ggfs. erst ein Jahr nach der Errichtung angebracht werden)
  • Aufgrund verschiedener Umstände (u.a. auch die Prüfung des Konzeptes und der Klärung der festgestellten Mängel) hat sich die Errichtung des Parkraumkonzeptes verschoben
  • Die Polizei wurde zu dem Parkraumkonzept und den verschiedenen Varianten am 13.03.2020 schriftlich angehört und hat Ihre Stellungnahme am 17.03.2020 sowohl telefonisch als auch schriftlich abgegeben; Hierzu gab es keine Einwendungen seitens der Polizei; Die Errichtung der Einbahnstraße wurde befürwortet
  • Das Verkehrskonzept sollte in der Sitzung vom 12.05.2020 vorgestellt und beschlossen werden, ist allerdings aufgrund der vielen unaufschiebbaren Tops aufgrund des ersten Lockdowns und anderer Prioritäten zu dieser Zeit leider in Vergessenheit geraten
  • Zwischenzeitlich wurde die Beschilderung wie im Verkehrsgutachten vorgeschlagen vorgenommen, allerdings ohne zeitliche Beschränkungen, damit die Krankenhausbesucher auch eher dazu geleitet werden, das Besucherparkhaus zu nutzen
  • Im erarbeiteten Parkkonzept ist eine Belegungsanzeige des Parkhauses als weitere Maßnahme vorgeschlagen worden, welche das Krankenhaus errichten sollte

Diskussionsverlauf

StR Schedo regte an, die Parkplätze im Einmündungsbereich Floßmann/Pleininger Straße wegen der schlechten Sichtverhältnisse aufzulösen. Ansonsten sei das Konzept in Ordnung.
StR Friedrichs schlug vor, die Haggenmillerstraße für den Fahrradverkehr freizugeben.  In der Pfr.-Guggetzer-Straße sollte noch ein Schild angebracht werden, dass nicht abgebogen werden darf. Die Situation sollte in die Verkehrsschau mit aufgenommen werden.
StR Otter hatte mit der Regelung grundsätzliche Schwierigkeiten. Eine Einbahnstraße würde zur Verkehrsverlagerung führen. Er vermisste eine Behandlung der Sache im AK Verkehr.
Erster Bürgermeister Proske sprach sich auch für eine Öffnung für den Fahrradverkehr aus. Insgesamt ist die Situation durch das einseitige Parken sicherer geworden.
StRin Platzer stellte eine Besserung der Situation fest. Die beiden vorher angesprochenen Parkplätze sollten entfernt werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt der Ausführung des Parkraumkonzeptes im Bereich der Kreisklinik zu und beauftragt die Verwaltung die Errichtung einer Belegungsanzeige mit dem Kreiskrankenhaus abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Durchführungsbeschluss für die Baumaßnahme am Waldsportpark

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö vorberatend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 10.11.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Für den derzeit eingereichten (29.10.2020) Förderantrag für das Bundesprogramm Sanierung Sport-, Jugend- und Kultureinrichtung für die Baumaßnahme Waldsportpark wird ein förmlicher Durchführungsbeschluss benötigt. Die Grundsatzentscheidung welche Projekte vordringlich behandelt werden ist bereits im Stadtrat vom 21.07.2020 entschieden.
Da es sich um eine größere Maßnahme handelt ist der Beschluss des Stadtrates erforderlich.
Die Mitglieder des technischen Ausschusses empfehlen den Mitgliedern des Stadtrates für den Durchführungsbeschluss zu stimmen.

Beschluss

Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen den Mitgliedern des Stadtrates für die Durchführung der Baumaßnahme Waldsportpark zu stimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Durchführungsbeschluss für die Generalsanierung des Hallenbades

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö vorberatend 9
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 10.11.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für den derzeit eingereichten (29.10.2020) Förderantrag für das Bundesprogramm Sanierung Sport-, Jugend- und Kultureinrichtung für die Baumaßnahme Generalsanierung Hallenbad wird ein förmlicher Durchführungsbeschluss benötigt. Die Grundsatzentscheidung welche Projekte vordringlich behandelt werden ist bereits im Stadtrat vom 21.07.2020 entschieden. Hier wurde die Durchführung für das Jahr 2021 festgelegt. Da es sich um eine größere Maßnahme handelt ist der Beschluss des Stadtrates erforderlich.
Die Mitglieder des technischen Ausschusses empfehlen den Mitgliedern des Stadtrates für den Durchführungsbeschluss zu stimmen.

Beschluss

Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen den Mitgliedern des Stadtrates für die Durchführung der Baumaßnahme Generalsanierung Hallenbad zu stimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö informativ 10

Sachverhalt

StRin Platzer bat die Verwaltung die Verkehrssituation „Beim Doktorbankerl“ zu prüfen. Das Verkehrszeichen „verkehrsberuhigter Bereich“ würde zu hoch hängen, so dass es häufig, insbesondere von Lieferdiensten, nicht beachtet wird.

Antwort der Verwaltung:
Nach Besichtigung vor Ort wurde festgestellt, dass das Verkehrszeichen nach der DIN aufgestellt worden ist und u.a. auch zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf dieser Höhe angebracht werden sollte. Eine Beeinträchtigung bzgl. der Sichtbarkeit des Verkehrszeichens konnte nicht festgestellt werden. Somit ist fraglich, ob eine Herabsetzung des Verkehrszeichens eine Verbesserung bewirkt.
Aufgrund der Neubebauung des Grundstücks wird eine Versetzung des Verkehrszeichens erforderlich, sodass im Zuge der Versetzung auch die Herabsetzung vorgenommen werden kann. Eine Notwendigkeit zur Herabsenkung des Verkehrszeichens besteht nach Prüfung der Verwaltung allerdings nicht.

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11. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö informativ 11
Datenstand vom 25.11.2020 13:56 Uhr