Datum: 08.12.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:40 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 WBEgkU - Wohnbaugesellschaft Ebersberg; Voranfrage wegen Errichtung eines Personalwohngebäudes für die Mitarbeiter der Kreisklinik mit 22 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg; Pfarrer-Guggetzer-Str./Ecke Haggenmiller-Straße
2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a
3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 WE und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 992, Gmkg. Ebersberg, Hohenlindener Straße
4 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Heizzentrale II auf dem Grundstück FlNr. 68 der Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 10
5 Tektur für Kiesabbau, Wiederverfüllung, Rekultivierung auf dem Grundstück FlNr. 738 der Gemarkung Oberndorf, Rindinger Feld
6 Bauantrag zum Teilabbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau einer Wohnung auf dem Grundstück FlNr. 1241, Gmkg. Oberndorf, Rinding 22
7 Bauantrag für Abbruch von 2 Lagerhallen für den Neubau einer Abbund- und Montagehalle als Ersatzbau auf dem Grundstück FlNr. 1410 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 5a
8 Bauantrag zum Neubau von drei Reihenhäuser mit zwei Carports
9 Bauantrag zum Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1, Gmkg. Oberndorf, Rinding 19
10 Vollzug der StVO; Antrag der Frauenunion OV Ebersberg und der CSU/FDP-Stadtratsfraktion auf Prüfung zur Einrichtung von Fahrradstraßen im Bereich der Bgm.-Eichberger-Straße sowie der Pfr.-Bauer-Straße und weiteren Straßen und Berücksichtigung einer gesicherten Fahrradverbindung im Bebauungsplangebiet "Hölzerbräu/Feuerwehrgelände" sowie bei allen anderen Bauleitplanverfahren im Stadtgebiet
11 Bebauungsplan 122.1.1 - Gewerbepark; Gebiet südwestlich der Schwabener Straße und südöstlich der Straße Am Forst; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
12 Bebauungsplan 198.1 - Gewerbegebiet an der Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg-Erweiterung Süd; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
13 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gebiet nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
14 14. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gewerbegebiet östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
15 15. Änderung des Flächennutzungsplanes - Erweiterung der Kiesabbaufläche an der Schafweide; a) Antrag der Firma Swietelsky wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184, jeweils Gemarkung Ebersberg; b) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf; Einleitungsbeschluss
16 Firma Swietelsky Baugesellschaft m. b. H.; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen Festsetzung der bisherigen Kiesabbaufläche im Bereich der Asphaltmischanlage in ein Sondergebiet (SO - § 11 BauNVO) auf FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, An der Schafweide 1, 85560 Ebersberg; Aufstellungsbeschluss
17 Städtebauförderung; Jahresantrag 2021
18 Verschiedenes
19 Wünsche und Anfragen

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1. WBEgkU - Wohnbaugesellschaft Ebersberg; Voranfrage wegen Errichtung eines Personalwohngebäudes für die Mitarbeiter der Kreisklinik mit 22 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg; Pfarrer-Guggetzer-Str./Ecke Haggenmiller-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Auf dem Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg soll ein Personalwohngebäude für Klinikpersonal mit 22 Wohneinheiten in Modulbauweise errichtet werden.
Das Vorhaben wird im Auftrag der WBEgkU Ebersberg ausgeführt. Das Bauvorhaben wurde zuletzt anlässlich des gemeinsamen Workshops zwischen Kreis- und Strategieausschuss und Technischen Ausschuss angesprochen.

Folgendes ist geplant:
Wohngebäude mit 22 Wohneinheiten
Maße                                                                28,36 m x 15,98 m (breiteste Stelle)
Bruttogrundfläche                                                374,21 m²
Höhe                                                                9,40 m
Das Gebäude liegt, von der Pfr.-Guggetzer-Str aus gesehen um 78 cm tiefer, so dass vom Straßenniveau aus einer Höhe von 8,62 m vorhanden ist.
Anzahl der Vollgeschosse                                        3
Wohnfläche                                                        744 m²
(22 Mieteinheiten)

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 10 vom März 1950. Dieser Bebauungsplan setzt für das Grundstück FlNr. 840 und alle anderen Grundstücke eine Baugrenze zur Pfarrer-Guggetzer-Straße im Abstand von sieben Metern zur Straßenbegrenzungslinie fest.  Diese Baugrenze ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bislang bei keinem Vorhaben eingehalten worden. Der Bebauungsplan ist aufgrund der heutigen Gegebenheiten nicht mehr umsetzbar und entspricht auch aus heutiger Sicht nicht mehr den städtebaulichen Zielsetzungen für diesen Bereich. Die Verwaltung geht daher von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist demnach nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück im Innenbereich liegt und eine Baulücke darstellt.
Vorhaben im Innenbereich müssen sich sowohl nach Art und Maß, der Bauweise, und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Weiterhin muss die Erschließung gesichert sein (§34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, ist entlang der Pfarrer-Guggetzer-Straße (nördlich und südlich) geprägt von Nutzungen der Kreisklinik bzw. von Nutzungen die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreisklinik stehen. Südlich des Baugrundstücks liegen die Gebäude der Klinik, westlich befindet sich das Strahlentherapiezentrum und östlich grenzen zunächst die Haggenmillerstraße und danach das Parkhaus der Kreisklinik an. Nördlich des Baugrundstücks ist ein Wohngebiet mit Doppelhaus- und Einzelhausbebauung anzutreffen.
Das Vorhaben dient der Unterbringung (Wohnen) von Personal der Kreisklinik. Die Nutzung steht somit im engen Zusammenhang mit dem Krankenhaus und stellt auch keinen Widerspruch zur nördlich angrenzenden Wohnbebauung dar. Das Vorhaben fügt sich demnach nach der Art der Nutzung in der näheren Umgebung ein.

Das Gebäude fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Größenvergleichbare Gebäude sind in der unmittelbaren Umgebung vorhanden.
Von der Bauweise her fügt sich das Gebäude ebenfalls ein. In der maßstabsbildenden Umgebung sind sowohl Einzelhaus- als auch Doppelhausbebauung vorhanden. Das gegenständliche Vorhaben hat ein Einzelhaus zum Inhalt. Die Anforderungen an die Bauweise sind damit erfüllt.
Auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben ein. Entlang der Pfarrer-Guggetzer-Straße ist eine faktische Baulinie nicht erkennbar. Das Parkhaus grenzt unmittelbar an den Gehweg. Die erforderlichen Abstandsflächen können bis auf die Westseite eingehalten werden. Dort kommen die Abstandsflächen aufgrund der grenzständigen Lage des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 840/8, Gemarkung Ebersberg zu liegen. Dieses Grundstück steht ebenfalls im Eigentum des Landkreises. Hier müsste eine Abweichung erteilt werden. Die Abstandsflächen nach Norden, zur angrenzenden Wohnbebauung sind eingehalten.

Für das Vorhaben werden, nach dem es sich um eine Einrichtung zur Unterbringung von Klinikpersonal handelt, gem. Ziff. 1.5 der Anlage zur Stellplatzsatzung 12 Stellplätze (je 2 Betten 1 Stellplatz) erforderlich. Diese sind vom Antragsteller bzw. vom Klinikbetreiber noch nachzuweisen.

Vorbehaltlich eines schlüssigen Stellplatznachweises schlägt die Verwaltung vor, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen.

Diskussionsverlauf

StR Zwingler befürwortete die Baumaßnahme, bat aber um die Errichtung von zwei Parkplätzen auf dem Gelände bzw. entlang der Haggenmillerstraße sowie um die Errichtung von Fahrradabstellanlagen.
StR Gressierer fand die Bebauung ebenfall positiv. Er kritisiert die Unschärfe des Antragsgegenstandes. Einmal würde von Appartements und andererseits von einem Schwesternwohnheim gesprochen. Der Antragsgegenstand hätte entscheidenden Einfluss auf die Stellplatzfrage. Nach seiner Ansicht sei der Stellplatznachweis nicht ausreichend; im Übrigen lag er für die Sitzungsvorbereitung auch nicht vor. Für das Pfr.-Guggetzer-Haus wurden gar keine Stellplätze nachgewiesen. Gefordert war seit langem ein Gesamtstellplatznachweis für die Kreisklinik. Er wies auf das Parkraumkonzept für die Haggenmillerstraße hin und sah die Gefahr, dass bei einem zu wohlwollendem Stellplatzschlüssel das Umfeld wieder zugeparkt werden würde. Seiner Ansicht nach wurde der §34 BauGB hier zu weit ausgelegt.
StR Gressierer forderte, das Bauwerk vom Gehweg abzurücken, eine Tiefgarage zu errichten, die mit dem Parkhaus unter der Straße verbunden werden soll. Er sah auch keine Dringlichkeit bei dem Bauprojekt, da die Klinik demnächst 44 Wohnungen im Berufsbildungswerk St. Zeno in Kirchseeon anmieten kann.
StR Dr. Block warnte davor sich nur auf den Stellplatzschlüssel zurückzuziehen. Die Sache sei gerade in der Covid-Krise extrem wichtig.
StR Münch hatte mit dem Stellplatzschlüssel kein Problem. Der Gesamtstellplatznachweis sei zwar etwas schwammig, das Projekt sollte aber deswegen nicht verzögert werden.
StR Otter sprach sich dafür aus, dem Antragsteller ein Signal zu geben wie es weitergehen soll. Es sei zunächst Klarheit über den Antragsgegenstand erforderlich. Er bezweifelte die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes. Direkt am Gehweg würden keine guten Wohnverhältnisse herrschen. Das westlich angrenzende Grundstück sollte mit einbezogen werden. Das Gebäude könnte dann verlängert und mehr Wohnungen errichtet werden. Die Stellplätze sollen in eine Tiefgarage gelegt werden.
Für StR Hilger war der Stellplatznachweis nicht nachvollziehbar. Die geplanten Flächen seien für Parkplätze zu wertvoll. Er forderte einen Richtungswechsel vom Landkreis bezüglich der Stellplatzsituation an der Kreisklinik
StRin Platzer warnte vor überhöhten Anforderungen an die Stellplätze. Es würden sonst keine bezahlbaren Mieten entstehen. Die Parkflächen werden länger als solche genutzt, da andere Projekte bei der Kreisklinik vorrangig seien.
StR Friedrichs sprach sich für eine weitere Reduzierung der Stellplätze aus. Es sollten geeignete Mobilitätskonzepte entwickelt werden.
Erster Bürgermeister Proske fasste die Diskussion zusammen Folgende Punkte sollten dem Antragsteller für die weitere Planung mitgegeben werden:
  • Stellplätze an/entlang der Haggenmillerstraße
  • Schaffung von Fahrradabstellanlagen
  • Abrücken der Bebauung vom Gehweg
 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorhaben wegen Errichtung eines Personalwohngebäudes für die Mitarbeiter der Kreisklinik mit 22 Wohneinheiten auf Grundstück FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg und stellt dem Vorhaben, vorbehaltlich eines qualifizierten Stellplatznachweises, das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.
Der Stellplatznachweis ist dem Technischen Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 5

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2. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im rückwärtigem Bereich des vorgenannten Grundstücks ist die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses (10,50 m x 7,50 m = 78,75 m²; Wandhöhe 3,0 m; Firsthöhe 4,21 m) geplant.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und befindet sich nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile, da die Bebauung in zweiter Reihe außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und im Außenbereich liegt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt oder dem Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Nachdem hier keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt und das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, liegt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weshalb das Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich nicht zulassungsfähig ist.

Im Jahr 2001 ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beabsichtigt gewesen, welcher im Wesentlichen die Bebauung der Hangkante im Westen mit einer zweiten Häuserzeile ermöglichen sollte. Das Landratsamt Ebersberg sprach sich damals gegen die Bebauung der Hangkante aus, stellte aber bei beantragten Anbauten eine wohlwollende Beurteilung in Aussicht.

Im September 2020 wurde nochmals klargestellt, dass eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücks bzw. der Hangkante nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich ist und der Technische Ausschuss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes entscheiden müsste. Die Diskussion zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde in Aussicht gestellt, sofern eine einheitliche Meinung aller Anwohner vorliegt, da eine Bebauungsplanaufstellung wegen einem Baugrundstück an dieser Stelle keine geordnete städtebauliche Entwicklung darstellt.

Nachdem ein Bauvorhaben an dieser Stelle schon bauplanungsrechtlich unzulässig ist, wird auf die weiteren baurechtlichen Fragen (Abstandsflächen, Erschließung) nicht mehr eingegangen.

Diskussionsverlauf

StR Münch fragte nach, ob es hier schon Meinungen aus der Anwohnerschaft gäbe. Der Verwaltung liegen noch keine Informationen vor.
StR Zwingler regte an, mit den Anwohnern zu sprechen, da genügend Platz vorhanden wäre.

Beschluss

Der Technische Ausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 563/32 der Gemarkung Ebersberg, Laufinger Allee 16a, 85560 Ebersberg, ab und verweigert dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 WE und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 992, Gmkg. Ebersberg, Hohenlindener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 8 Wohneinheiten (22,10 m x 13,80 m = 304,98 m²; K + II + D; Wandhöhe 7,10 m; Firsthöhe 11 m) und einer Tiefgarage geplant.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ein geplantes Wohngebäude ist gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.  Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Das geplante Mehrfamilienhaus weist eine Grundfläche von ca. 305 m² auf und ist mit einer Firsthöhe von 11 m (K + II + D)  geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 345 Gmkg Ebersberg: 25,24 m x 11,50 m = 290,26 m²; K + II + D; Wandhöhe 7,10 m; Firsthöhe 11,0 m). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die erforderlichen zwölf Stellplätze (8 WE á 1,5 Stellplätze) werden in einer Tiefgarage mit neun Stellplätzen und vier oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück nachgewiesen (Überhang von einem Stellplatz).

Mit dem Bescheid vom 19.05.2020 wurde der vorhandene Grünzug im Süden, Westen und Norden des Baugrundstücks bis zum 30.04.2022 von der unteren Naturschutzbehörde unter Schutz gestellt. Der festgesetzte Umgriff der Inschutznahme des o.g. Bescheides wird durch das Bauvorhaben nicht tangiert und findet grundsätzlich seine Berücksichtigung in dieser Planung. Lediglich der geplante Spielplatz mit einer Größe von 42 m² befindet sich in der Schutzzone der Blutbuche. Das Landratsamt Ebersberg bzw. die untere Naturschutzbehörde wird gebeten, die Errichtung des Spielplatzes in der Schutzzone der Blutbuche in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ggfs. zu beauflagen.

Bauplanungsrechtlich fügt sich das Bauvorhaben in die vorhandene Bebauung ein und ist somit nach § 34 BauGB zulässig. Mit der Einreichung eines Bauantrags ist lt. Flächennutzungsplan noch ein Grünordnungsplan erforderlich.

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs forderte den Nachweis von Fahrradabstellanlagen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem FlSt. 992 der Gemarkung Ebersberg, Hohenlindener Straße, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Heizzentrale II auf dem Grundstück FlNr. 68 der Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 10

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist die Errichtung einer Heizzentrale II (12,84 m x 6,6 m = ca. 84,74 m²; Wandhöhe 5,5 m; Firsthöhe 7,0 m; Dachneigung 25 Grad) für das Baugebiet Oberndorf Ost geplant.

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile. Demnach beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich).

Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist das Bauvorhaben aufgrund der Privilegierung des Außenbereichs nur zulässig, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und das Bauvorhaben der öffentlichen Versorgung von Wärme dient.

Öffentliche Belange liegen nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn das Bauvorhaben
  • den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht
  • den Darstellungen eines Landschaftsplans oder eines sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht
  • schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird
  • unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert
  • Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet
  • Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
  • Die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört

Nach der Ortseinsicht der Denkmalschutzbehörde konnten starke Sichtbeziehungen zwischen dem Bauvorhaben und der denkmalgeschützten Kirche (Listeneintrag: Oberndorf 8, Kath. Filialkirche St. Georg, spätgotischer Saalbau mit polygonalem Chor und westlichem Fassadenturm, spätes 15. Jh., Kapellenanbauten und barockisiert um 1720, Turmunterteile 13./14. Jh, mit Ausstattung; Friedhofsmauer verputzt, 18.Jh) festgestellt werden.
Die Kirche steht an exponierter Stelle oben am Berg von Oberndorf. Derzeit ist der Blick auf die Kirche von Osten kommend frei und ungestört. Der Neubau einer Heizzentrale würde das überlieferte Erscheinungsbild nach Einschätzung der Denkmalschutzbehörde beeinträchtigen.
Aus Sicht der Denkmalschutz- bzw. Baugenehmigungsbehörde müsste das Gebäude so platziert werden, dass es keine Sichtbeziehung zum Baudenkmal gibt.

Die Verwaltung hat ihre Sichtweise gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde wie folgt dargelegt:

Geplant ist, in dem markierten Bereich, eingebunden in den Hang, eine Heizzentrale für Hackschnitzel zu erstellen, um das nördlich angrenzende Baugebiet sowie die Schule mit Nahwärme zu versorgen. Wir verfolgen hier im Rahmen der Energiewende ein wichtiges Klimaschutzprojekt. Die Anlage ist ein wichtiger Bestandteil des Neubaus bzw. der Sanierung der Grundschule Oberndorf, deren Heizkonzept auf der Hackschnitzelanlage basiert.
Ein Standort im Bereich östlich der Schulstraße scheidet aus ortsplanerischen Gründen aus, da im rechtskräftigen Flächennutzungsplan hier ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen ist. Die Stadt will dort, so der politische Auftrag, u. a. bezahlbaren Wohnraum etablieren. Die Flächen für die Heizzentrale würden die Wohnflächen unnötig schmälern. Weiterhin wollen wir keinen unnötigen Lieferverkehr der Hackschnitzel in das Wohngebiet und in das Schulumfeld ziehen. Dies führt bekanntermaßen zu unnötigen Konflikten mit der Wohnbevölkerung sowie mit dem Schulbetrieb und schafft unnötige Gefahrensituationen. Ein weiterer Punkt ist die immissionstechnische Belastung des künftigen Baugebietes durch die Heizzentrale. Im Regelbetrieb machen diese Anlagen kaum Probleme. Uns wurde aber von den Landwirten vor Ort, die bereits eine Anlage betreiben, geschildert, dass bei Volllast bzw. beim Anlaufen der Anlage durchaus mit Rauch- und Staubentwicklung zu rechnen ist. Bei dem Standort an der ehemaligen B 304 wären diese Belange nicht betroffen. Wir gehen davon aus, dass wir durch eine intensive Einbindung in den Hang mit einer dichten Eingrünung die Sichtbeziehungen zur Kirche St. Georg kaum belasten werden.


Die untere Denkmalschutzbehörde teilte mit Schreiben vom 19.11.2020 mit, dass aufgrund der Erläuterungen der gewählte Standort gut nachzuvollziehen sei. Vorteilhaft ist es die Heizzentrale in den Hang einzubinden und möglichst dicht einzugrünen.
Nachdem das Baudenkmal St. Georg von überregionaler Bedeutung ist, muss eine Beeinträchtigung der künstlerischen Wirkung der Kirche vermieden werden.
Dies erfordert eine sensible Planung hinsichtlich des genauen Standortes und der Gebäudedimensionen.
Für eine abschließende Stellungnahme bräuchten wir hierzu mehr Angaben.

Die genaue denkmalfachliche Beurteilung des Vorhabens wird im Rahmen des Vorbescheidsverfahres geprüft. Aus Sicht der Verwaltung wären mit einer intensiven Einbindung in den Hang und mit einer dichten Eingrünung der Anlage die denkmalrechtlichen Belange gewahrt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dem Vorbescheidsantrag mit der Maßgabe der vorgenannten Punkte das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Diskussionsverlauf

Für StR Schechner ist dies der richtige Standort für die Anlage. Nach einer durchgeführten Ortseinsicht seien die denkmalrechtlichen Belange nicht nachvollziehbar.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung einer Heizzentrale II auf dem Grundstück FlNr. 68, Gemarkung Oberndorf, Oberndorf 10, 85560 Ebersberg.
Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter der Maßgabe, dass das Gebäude intensiv in den Hang eingebunden und dicht eingegrünt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Tektur für Kiesabbau, Wiederverfüllung, Rekultivierung auf dem Grundstück FlNr. 738 der Gemarkung Oberndorf, Rindinger Feld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt ist die Änderung von Bauabschnitten und des zeitlichen Ablaufs der Kiesgewinnung und Rekultivierung auf den Flurstücken 738 und 738/1 der Gemarkung Oberndorf.
Hintergrund des Antrags ist im Grunde eine Verlängerung der Abbau- Wiederverfüllungs- und Rekultivierungszeiten um ca. 12 Jahre.
Hinzu kommt die Änderung der Abbaurichtung, abweichend vom Genehmigungsbescheid des LRA Ebersberg vom 09.03.2012 (Az. 45-B-2010-1164). Grund hierfür ist, dass die nördlich an das gegenständliche Abbaugebiet (FlNr. 738/1) angrenzende Firma ihr Gebiet ebenfalls abbauen und zügig verfüllen möchte. Daran will sich der Antragsteller anschließen, da ansonsten zu viel ungenutzte Restfläche verbleibt.

Der erste Abbauabschnitt wurde entlang der Gemeindestraße von Norden in Richtung Süden genehmigt. Nördlich der Flurnummer 738/1 befindet sich die bereits genehmigte Kiesgrube der Firma Steinegger Baggerbetrieb aus Ebersberg (FlNr. 738/2 Obdf). Die Firma Steinegger hat bereits entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes 738/1 Obdf Kies abgebaut und möchte nun mit der Restverfüllung beginnen. Der damals genehmigte 1. Bauabschnitt verhindert, dass der Antragsteller entlang der nördlichen Grundstücksgrenze Kies abbauen kann.

Aus diesem Grund möchte der Antragsteller die Bauabschnitte wie folgt ändern:
Anstatt des festgesetzten Bauabschnittes 1 soll der Kiesabbau erst an der Nordgrenze entlang Richtung Osten, dann entlang der Ostgrenze Richtung Süden und erst später entlang der Südgrenze Richtung Westen erfolgen (vgl. Eingabeplan).

Die Änderung des zeitlichen Ablaufs der Kiesgewinnung und Rekultivierung wird wie folgt dargestellt:
Genehmigt:                                                        Beantragt:
Abbauabschnitt 1
Kiesabbau Beginn 2011                                                Kiesabbau Beginn 2010
Wiederverfüllung Beginn 2013                                        Wiederverfüllung Beginn 2012
Rekultivierung Beginn 2021                                        Rekultivierung Beginn 2037
Fertigstellung Rekultivierung 2028                                Fertigstellung Rekultivierung 2040

Abbauabschnitt 2
Kiesabbau Beginn 2026                                                Kiesabbau Beginn 2035
Wiederverfüllung Beginn 2028                                        Wiederverfüllung Beginn 2037
Rekultivierung Beginn 2033                                        Rekultivierung Beginn 2044
Fertigstellung Rekultivierung 2035                        Fertigstellung Rekultivierung 2047

Demnach ist eine Verlängerung der Abbaugenehmigung von insgesamt 12 Jahren beantragt. Zur Begründung für die Verlängerung der Nutzungsdauer wurde angegeben, dass der Antragsteller die Grube bis zu seinem Rentenalter fortführen möchte. Den langjährigen Mitarbeitern, die dort auch das Rentenalter erreichen werden, soll der Arbeitsplatz geschützt werden.

Die angeführten Belange sind von wirtschaftlicher Natur und haben bis auf die Änderung der Abbaurichtung keinen planungsrechtlichen Bezug.  

Mit der Baugenehmigung vom 09.03.2012 wurde eine Frist zur Wiederverfüllung und endgültigen Rekultivierung der Abbaufläche bis zum 31.12.2035 auferlegt. Eine Fristverlängerung wurde nicht in Aussicht gestellt. Zudem darf mit dem Abbau des zweiten Bauabschnittes erst nach Absprache mit dem Landratsamt Ebersberg begonnen werden, wenn der erste Bauabschnitt größtenteils verfüllt wurde.

Aus Sicht der Verwaltung kann der Änderung der Abbaurichtung zugestimmt werden, da dies kaum planungsrechtliche Auswirkungen hat. Die Abbaufläche bewegt sich nach wie vor innerhalb der festgesetzten Konzentrationszone für den Kiesabbau.
Für die zeitliche Änderung wird vorgeschlagen, die Zeiten hier bis längstens 31.12.2042 festzulegen. Die östlich an das Antragsgrundstück angrenzende Erweiterungsfläche (FlNr. 739 und 739/2, Gemarkung Oberndorf), die Gegenstand der 4. Flächennutzungsplanänderung war, wurde laut Bescheid vom LRA Ebersberg bis 31.12.2040 genehmigt. Für die anderen angrenzenden Flächen (FlNrn. 738/2)wurde nun ein Antrag auf Verlängerung bis 31.12.42 eingereicht.
Mit dieser Regelung könnte dann der gesamte Kiesabbau in diesem Bereich in einem engen zeitlichen Zusammenhang abgeschlossen werden.
Ansonsten würde für den aktuell vorliegenden Teilbereich der Kiesbetrieb noch fünf Jahre länger laufen.  

Diskussionsverlauf

StR Hilger stellte fest, dass  auch die Kiesgrube im Sichtfeld der Kirche von Traxl sei. Es sprach sich gegen eine 12-jährige Verlängerung der Laufzeit aus. Er wies daraufhin, dass die Straßen für die LKW nicht ausgelegt sind. Er erinnerte an eine Vereinbarung die Straßen herzurichten.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag wegen Änderung der Abbaurichtung für die Kiesabbaufläche auf FlNr. 738 und 738/1, Gemarkung Oberndorf zu.
Der Technische Ausschuss stimmt einer Verlängerung der Abbau-, Wiederverfüllungs- und Rekultivierungsfristen bis einschließlich 31.12.2042 zu. Einer Verlängerung darüber hinaus wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner nahm wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung gem. Art. 49 GO über diesen Punkt nicht teil.

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6. Bauantrag zum Teilabbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau einer Wohnung auf dem Grundstück FlNr. 1241, Gmkg. Oberndorf, Rinding 22

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Teilabriss einer bestehenden landwirtschaftlichen Lagerhalle bzw. eines Anbindestalles und die Neuerrichtung eines Wohnhauses (9,7 m x 10,11 m = ca. 98,07 m²; K + II + D; Wandhöhe 6,2 m; Firsthöhe 8,75 m) geplant.

Das Grundstück liegt nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile und befindet sich demnach im Außenbereich. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt somit nach § 35 BauGB.

Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn eine Privilegierung des Außenbereichs nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt, die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehen.
Nachdem das Bauvorhaben keiner Privilegierung zuzuordnen ist, kann das Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB als sonstiges Vorhaben zugelassen werden, sofern keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen.

Gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB ist die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, in begründeten Einzelfällen zulässig, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist und die Neuerrichtung mit den nachbarlichen Interessen vereinbar ist.
Aufgrund derselben Lage und Größe des Bauvorhabens ist keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten und die Zustimmung der Nachbarn ist mit Ausnahme der Münchener Kies Union erteilt worden, wobei diese keine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben haben werden.

Durch die Rechtsfolge des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, kann dem Bauvorhaben somit nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder eines Landschaftsplanes widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB sind. Andere Beeinträchtigungen öffentlicher Belange konnten gem. § 35 Abs. 3 BauGB nicht festgestellt werden.

Die wegemäßige Erschließung des Grundstücks ist aufgrund der Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche gegeben.
Die Entwässerung soll über Kleinkläranlagen oder eine landwirtschaftliche Verwertung erfolgen, welche im Außenbereich vom Landratsamt Ebersberg genehmigt bzw. geprüft wird. Eine Ausfertigung der durch das Landratsamt genehmigten Entwässerungsplanunterlagen ist der Stadt Ebersberg zukommen zu lassen.

Somit ist das Bauvorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Teilabriss und Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 1241 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 22, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauantrag für Abbruch von 2 Lagerhallen für den Neubau einer Abbund- und Montagehalle als Ersatzbau auf dem Grundstück FlNr. 1410 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 5a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Abbruch von zwei Lagerhallen und der Neubau einer Abbund- und Montagehalle (28,3 m x 12,0 m = 339,6 m²; Wandhöhe 8,1 m; Firsthöhe 11,56 m) als Ersatzbau beantragt.

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Die geplante Abbund- und Montagehalle ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Neubau weist eine Grundfläche von ca. 340 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 8,10 m geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 1391 Gemarkung Obdf: 29,30 m x 12,99 m = ca. 380,61 m², Wandhöhe 7,81 m, Firsthöhe 10,7 m, E + I + D). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Weitere Stellplätze werden durch das Bauvorhaben nicht ausgelöst.

Problematisch sind auch Sicht der Verwaltung die Abstandsflächen. Die nördliche Außenwand der neuen Halle (Wandhöhe von 8,10 m) steht im Abstand von nur 6,5 m zur nördlichen Grundstücksgrenze. Im Plan ist eine Abstandsfläche von 5,8 m eingetragen. Zusätzlich ist noch ein bestehendes Heizhaus im Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze und somit in der Abstandsfläche des neue Halle vorhanden. Die Wandhöhe beträgt hier aufgrund des ansteigenden Geländes 4 m. Nachdem hier vom einem genehmigten Bestand auszugehen ist, sind die Abstandsflächen als gegeben anzusehen.
Für die neue Halle sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Abstandsflächen gesondert durch das LRA zu prüfen. Der Antragsteller trägt vor, dass aufgrund des ansteigenden Geländes Richtung Norden die Wandhöhe 6,2 m betragen würde und wäre somit nach seiner Ansicht eingehalten.
Dies lässt sich rechtlich allerdings nicht nachvollziehen. Gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO bemisst sich die Abstandsfläche nach der Wandhöhe. Diese ist definiert als Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut. Dabei ist die Geländeoberfläche die Schnittlinie, die das Gelände unmittelbar mit der Außenfläche der Gebäudewand bildet (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2019, RdNr. 167 zu Art. 6 BayBO). Somit würde hier eine Abstandsfläche von 8,10 m benötigt. Das Vorhaben hält somit die Abstandsflächen nicht ein.

Planungsrechtlich spielen die Abstandsflächen nur mittelbar über der Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB) eine Rolle. Es ist also zu prüfen, ob durch das neue Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem nördlichen Nachbarn verletzt sein könnte. Durch die bestehende Bebauung mit der Halle einerseits und dem Heizhaus andererseits sind bereits Gebäude vorhanden, bei denen die Abstandsflächen wohl nicht voll eingehalten sind. Aufgrund des ansteigenden Geländes entsteht nicht der Eindruck eines 8,10 m hohen Gebäudes, so dass die Verwaltung davon ausgeht, dass das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der Abstandsflächen nicht verletzt sein dürfte.

Anders verhält es sich bei der Bauweise. Mit dem Neubau der Halle entsteht ein insgesamt 72 m langer Riegel. Das längste Gebäude in Rinding beträgt 65 m (FlNr. 1039, Rinding 1, landw. Gebäude). Das geplante Gebäude führt mit seiner Länge zu einer geschlossenen Bauweise (mehr als 50 m Länge). Dies ist so in Rinding nicht anzutreffen. Das Vorhaben fügt sich somit nach seiner Bauweise nicht in die Umgebung ein.

Gemäß § 34 Abs. 3a BauGB kann allerdings vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Handwerksbetriebs dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Das Vorhaben dient der Erweiterung/Erneuerung eines handwerklichen Betriebes (Schreinerei/Zimmerei). Städtebaulich vertretbar ist das Vorhaben dann, wenn eine solche Lösung abwägungsfehlerfrei planbar wäre. In einem mit landwirtschaftlichen Gebäuden geprägtem Ort wie Rinding sind lange Gebäudestrukturen, wie sie bei landwirtschaftlichen Hofstellen häufig anzutreffen sind, typisch, so dass eine solche Gebäudestruktur in dem vorhandenen Umfeld planbar wäre und keine bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde. Die Vereinbarkeit mit den nachbarlichen Belangen wurde bereits oben geprüft.
Insofern sind nach Ansicht der Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom Einfügungskriterium der Bauweise erfüllt.  

Die Erschließung ist gesichert, da das Baugrundstück an einer öffentlichen Straße liegt.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau einer Abbund- und Montagehalle auf dem Grundstück FlNr. 1410 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 5a, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird gebeten, die Abstandsflächen des Vorhabens gesondert zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bauantrag zum Neubau von drei Reihenhäuser mit zwei Carports

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Abriss des Bestandsgebäudes und die Errichtung von drei Reihenhäusern (ca. 20,25 m x ca. 11,49 m = ca. 232,67 m²; II + D; Wandhöhe talseitig 7,06 und bergseitig 4,55 m; Firsthöhe talseitig 9,74 m und bergseitig 7,08 m) und zwei Carports geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 19 – „Südwest“ und beurteilt sich somit nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und im Übrigen nach § 34 BauGB (Innenbereich). Der Bebauungsplan setzt eine Baulinie fest, welche durch das Bauvorhaben im Westen durch die Reihenhäuser und im Süden durch die Carports überschritten wird und demnach eine Befreiung von der Baulinie erfordert.

Rechtsgrundlage für die beantragten Befreiungen ist § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Bzgl. der Bauraumüberschreitung wurde dem Antragsteller bzw. der Vorbesitzerin in Aussicht gestellt, die Bebauung bis zur Flucht des Anwesens Alpenstraße 2 zu erweitern. Nachdem bereits eine vergleichbare Befreiung in der Alpenstraße 2 erteilt worden ist und auch für das Anwesen Wendelsteinstraße 3 eine Befreiung von der Baulinie für die Errichtung einer Doppelgarage erteilt worden ist, und nachbarschützende Rechte nicht verletzt sind, kann diese Befreiung nach Einschätzung der Verwaltung erteilt werden. Die Befreiung würde auch der bestehenden Bebauung folgen und entlang der Ringstraße ein einheitliches Straßenbild abgeben, die Gebäudeflucht zwischen der Alpen- und der Wendelsteinstraße eine durchgängige Linie bildet. Ein Festhalten an der Baulinie würde einen Gebäudeversatz schaffen, der sich negativ auf den Straßenraum auswirkt. In diesem Bereich ist auch kein weiterer Präzedenzfall mehr zu erwarten. Die Beteiligung der Nachbarn soll nach Art. 66 Abs. 1 BayBO durch die Genehmigungsbehörde erfolgen, da die Nachbarn leider nicht angetroffen wurden.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich im Übrigen nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet (WA - § 3 BauNVO). Ein geplantes Wohngebäude ist gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.  Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Die geplanten Reihenhäuser weisen eine Grundfläche von ca. 233 m² auf und sind mit einer Wandhöhe von talseitig 7,06 m und bergseitig 4,55 m (II + D)  geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 747/81, 747/82 & 747/83 Gmkg Ebersberg: 21,98 m x 11,02 m = 242,22 m²; II + D. Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die erforderlichen sechs Stellplätze (3 WE á 2 Stellplätze) werden mittels zwei Bestandsgaragen und zwei neuen Carports mit jeweils zwei Stellplätzen auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück bzw. teilweise auf der öffentlichen Verkehrsfläche nachgewiesen werden (zulässig bis zur Straßenmitte).

Die Grundstücke sollen nach erfolgter Baugenehmigung geteilt werden, sodass noch entsprechende Geh- und Leitungsrechte zur sicheren Erschließung nachgewiesen werden müssen. Nachdem die Teilung aufgrund möglichen Änderungen durch das Baugenehmigungsverfahren erst nach erfolgter Baugenehmigung erfolgen soll, wurde die Eintragung entsprechender Dienstbarkeiten mittels einer selbstschuldnerischen Bürgschaft i.H.v. 10.000 € bei der Stadt Ebersberg hinterlegt, sodass diese als gesichert zu betrachten ist.

Diskussionsverlauf

StR Otter war grundsätzlich einverstanden. Die abgeschrägte Ecke am Gebäude müsste seiner Ansicht nach nicht sein. Er stellte fest, dass der Einmündungstrichter der Straße nicht parallel mit der Grundstücksgrenze verlaufen würde.
StR Friedrichs wies auf Probleme mit der Sichtverbindung hin. Auf der Straße sei ein Grünstreifen vorhanden. Es soll eine PV-Anlage errichtet werden.
StR Zwingler regte an, die Carports noch ca. 1,5 m nach Norden zu verschieben, um einen weiteren Stellplatz zu gewinnen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Neubau von drei Reihenhäusern mit zwei Carports auf den Grundstücken FlNr. 747/54 und 747/68, Gemarkung Ebersberg, Wendelsteinstr. 1, 85560 Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bauantrag zum Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 1157/1, Gmkg. Oberndorf, Rinding 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

In der Angelegenheit wird auf die TA Sitzung vom 10.11.2020, TOP 1, öffentlich verwiesen. Auf erneuten Sachvortrag wird insoweit verzichtet.

In einem  Abstimmungsgespräch, das auf Anregung des Technischen Ausschusses mit der Bauwerberin am 03.12.2020 stattfand, wurden die Diskussionspunkte aus der TA Sitzung vom 10.11.2020 angesprochen:

  • Ausreichender Abstand zwischen Grundstücks-/Parkplatzzufahrt und der grenzständigen, denkmalgeschützten Kapelle
  • Verbesserung des Grünflächenanteils / Schaffung eines Kinderspielplatzes (notwendig gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBO)
  • Mögliche Reduzierung der Wohneinheiten von 5 auf 3 Wohnungen
  • Bau einer Tiefgarage zur besseren Stellplatzordnung

Folgendes Ergebnis wurde dabei erreicht:

Die Zufahrt wird auf 3 m Breite zurückgenommen. Damit entsteht ein Schutzstreifen zwischen Zufahrt um Kapelle von 1m Breite.
Die Antragstellerin wurde gebeten mehr Grünflächen bereitzustellen und wurde auf den erforderlichen Kinderspielplatz hingewiesen. Hierzu sollen Überlegungen angestellt werden.
Die Anzahl der Wohneinheiten soll nicht reduziert werden, da ein Bedarf von kleineren Wohnungen bestünde. Größere Wohnungen, in den auch mehrere Kinder leben könnten,  führten nach Angaben der Antragsteller nur zu Nachbarschaftskonflikten, da sich der Nachbar ständig über Lärm beschweren würde.
Die Errichtung einer Tiefgarage wird aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt. Ziel sei es kostengünstigen Wohnraum zu schaffen. Dagegen stünden hohe Kosten für die Herstellung der Tiefgarage. Der Bau einer solchen Tiefgarage müsste außerhalb des Gebäudes stattfinden, da dieses mit Mieterkellern ausgestattet werden soll. Die Antragsteller sehen mit den dann notwendigen Tiefbauarbeiten noch größere Gefahren für die Kapelle.  

In der Sache sprach auch der Nachbar (siehe sein Schreiben vom 10.11.2020) beim Ersten Bürgermeister nochmals vor. Im Wesentlichen wurden die bereits schriftlich vorgetragenen Punkte nochmals erörtert und bekräftigt. Er wird, nachdem er keine Unterstützung vom LRA erhält, die Entweihung der Kapelle beim Ordinariat betreiben und eine Löschung aus der Denkmalliste anstreben. Er sei nicht bereit, die Kapelle wegen Schäden aus der benachbarten Baustelle zu sanieren. Zur Vermeidung von Schäden an dem Bauwerk müsse nach seiner Ansicht ein Schutzstreifen von mindestens 3 m zwischen Kapelle und Zufahrt bestehen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass im Plan ein Schutzstreifen zwischen Zufahrt und Kapelle mit einer Breite von ca. 0,5 m vorgesehen ist. Für die Schaffung eines Bereichs von 3 m Breite gibt es nach Ansicht der Verwaltung allerdings keine Rechtsgrundlage.

Im Rahmen der städtischen Stellungnahme zum Baugesuch wird das Landratsamt gebeten, die denkmalrechtlichen Belange hinsichtlich der Kapelle besonders zu prüfen und ggfs. geeignete Auflagen zum Schutz des Gebäudes festzulegen. Das Einwendungsschreiben des Nachbarn wird mit den Antragsunterlagen an die Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet.

Aus Sicht der Verwaltung wird zu dem Einwendungsschreiben wie folgt Stellung genommen:

Nachverdichtung – Schaffung von insgesamt 12 Wohneinheiten

Die Ortschaft Rinding ist aufgrund der baulichen Entwicklung in den letzten Jahren mittlerweile als Innenbereich (§ 34 BauGB) zu betrachten. Dies wurde bereits ausführlich im Zusammenhang mit dem Erlass der Einbeziehungssatzung für das Jogahaus erörtert. Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). In einem Dorfgebiet sind gem. § 5 Abs 2 Nr. 3 BauNVO sonstige Wohngebäude zulässig. Anhaltspunkte, die bei Zulassung des Vorhabens zum Kippen des Dorfgebietes in Rinding führen würden, bestehen nicht. Der Gebietscharakter, der von einem Nebeneinander von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Nutzungen geprägt ist, wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht in Frage gestellt. Die Anzahl der Wohneinheiten ist dabei nicht maßgeblich. Die Steuerung der Anzahl der Wohneinheiten ist für die Stadt nur im Rahmen einer Bauleitplanung möglich. Bei der Beurteilung des Einfügens spielen die Wohneinheiten keine Rolle. Die angeführten Auswirkungen des Wohnens sind demnach in einem Dorfgebiet hinzunehmen. Verhaltensbezogene Lärmauswirkungen der Bewohner bzw. durch Bautätigkeiten auf dem Grundstück können mit dem Mitteln des Planungsrechts nicht gefasst werden. Hier wäre ggfs. die Polizei bzw. die untere Immissionsschutzbehörde beim LRA Ebersberg einzuschalten.
In einem Dorfgebiet sind auch die durch das Wohnen ausgelösten Stellplätze allgemein zulässig. Anhaltspunkte, wonach durch den regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr von den Stellplätzen eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung des Nachbarn erfolgen würde und somit die Grenzen des § 15 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme) überschritten wären, sind nicht erkennbar.

Die angesprochenen Durchfahrten von Lieferdiensten über das Grundstück des Einwendungsführers sind kein planungsrechtlicher Belang. Er muss sein Grundstück selbst gegen unbefugtes Betreten/Befahren sichern.

Auf die Berücksichtigung der denkmalrechtlichen Belange wird seitens der Stadt in der Stellungnahme zum Baugesuch hingewiesen.

Diskussionsverlauf

Die denkmalrechtlichen Belange sind nach Ansicht von StR Münch wichtig. Alle anderen Einwände seien im Zivilrecht angesiedelt.
StR Dr. Block stellte fest, dass die Nachverdichtung die einzig sinnvolle Möglichkeit sei, Wohnraum zu schaffen.
StR Otter war der Ansicht, dass zivilrechtliche Probleme über gute Architektur lösbar wären. Dieses Einzelbauvorhaben würde sich nicht für eine Bauleitplanung eignen. Die Rechtslage gäbe keine Einschränkungen her.
StR Hilger wies darauf hin, dass es in Rinding eine weitere Kapelle gäbe, die direkt an der Straße steht und starkem Lkw-Verkehr ausgesetzt sei.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Abbruch und Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 5 Wohneinheiten auf FlNr. 1157/1, Gemarkung Oberndorf, Rinding 19. Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Das Landratsamt wird gebeten, die denkmalrechtlichen Belange der Kapelle im Genehmigungsverfahren zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Vollzug der StVO; Antrag der Frauenunion OV Ebersberg und der CSU/FDP-Stadtratsfraktion auf Prüfung zur Einrichtung von Fahrradstraßen im Bereich der Bgm.-Eichberger-Straße sowie der Pfr.-Bauer-Straße und weiteren Straßen und Berücksichtigung einer gesicherten Fahrradverbindung im Bebauungsplangebiet "Hölzerbräu/Feuerwehrgelände" sowie bei allen anderen Bauleitplanverfahren im Stadtgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Am 29.09.2020 ist der beigefügte Antrag der Frauenunion OV Ebersberg und der CSU/FDP-Stadtfraktion bei der Verwaltung eingereicht worden, welcher nun zur Diskussion im Technischen Ausschuss gestellt wird.

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Proske erteilte StRin Matjanovski das Wort. Sie erläuterte den Antrag. Ziel sei einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Es sollen mehr Fahrräder statt Autos fahren. Weiterhin wird eine Radverkehrsstrategie angestrebt. Im Übrigen wird auf die Antragsbegründung verwiesen.

StR Münch begrüßte den Antrag, stellte aber gleichzeitig den Nutzen in Frage. Die Sache würde ohnehin im AK Verkehr behandelt. Klar sei auch, dass sich wenig befahrene Straßen aufdrängen würden. Die barrierefreie Verbindung im Bereich des Hölzerbräugeländes war von Anfang an Teil der Aufgabenstellung im Wettbewerb.
StR Friedrichs fand den Antrag positiv. Die Klimawende sei nur zu schaffen, wenn mehr Fuß- und Radverkehr stattfindet. Grundvoraussetzung für eine Fahrradstraße ist ein überwiegender Anteil von Radverkehr; dies sei vorliegend nicht gegeben. Besser geeignet wäre ein verkehrsberuhigter Bereich. In der Stadt ist bereits ein Radwegenetz vorhanden. Die Verbindung führt über die Ulrich- und Wildermuthstraße.
StR Otter stellte fest, dass erst die Wildermuthstraße innovativ gewesen wäre.
StR Gressierer wies daraufhin, dass es in Ebersberg bislang noch keine Fahrradstraße gibt und damit Erfahrungen gesammelt werden soll.
StRin Matjanovski wies daraufhin, dass die Wildermuthstraße mit überlegt wurde. Aufgrund der starken verkehrlichen Belastung wurde aber davon Abstand genommen. Für die künftigen Baugebiete in der Friedenseiche würden attraktive Verbindungen zum Marienplatz benötigt.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Prüfung einer Fahrradstraße in der Bürgermeister-Eichberger-Straße sowie der Pfr.-Bauer-Straße und weiteren Straßen und Berücksichtigung einer gesicherten Fahrradverbindung im Bebauungsplangebiet "Hölzerbräu/Feuerwehrgelände" sowie bei allen anderen Bauleitplanverfahren im Stadtgebiet zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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11. Bebauungsplan 122.1.1 - Gewerbepark; Gebiet südwestlich der Schwabener Straße und südöstlich der Straße Am Forst; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 12.03.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 122.1.1 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 13.10.2020 bis 13.11.2020 durchgeführt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3        Stadt Ebersberg, Erschließung
1.4        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        MVV, München
1.8        Gemeinde Forstinning
1.9        Bund Naturschutz Ebersberg
1.10        Landesbund für Vogelschutz, Poing,

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 13.10.2020
2.2        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 13.10.2020
2.3        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 15.10.2020
2.4        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 19.10.2020
2.5        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 12.11.2020
2.6        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 26.10.2020
2.7        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 08.10.2020
2.8        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 19.10.2020

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 11.11.2020
3.2        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 11.11.2020
3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 11.11.2020
3.4        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 10.11.2020
3.5        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 03.11.2020
3.6        Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring,
         Schreiben vom 26.10.2020
3.7        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 04.11.2020
3.8        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben 12.11.2020
3.9        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.11.2020
3.10        Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 11.11.2020
3.11        Öffentlichkeit 2, Schreiben vom 10.11.2020  
3.12        Öffentlichkeit 3, Schreiben vom 11.11.2020

Behandlung der Stellungnahmen:


3.1        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 11.11.2020

Es wird festgestellt, dass für das Plangebiet der seit 2009 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 122.1 „Gewerbepark“ gelte und das ursprüngliche Bebauungsplankonzept für das Grundstück Fl.Nr. 1429 bislang nicht umgesetzt worden sei. Seitens eines Investors seien nun Bauwünsche vorgetragen worden, die zumindest in Bezug auf das
Maß der baulichen Nutzung nicht den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes entsprächen. Mit dem am 12.03.2019 vom technischen Ausschuss beschlossenen Änderungsverfahren sollten nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Planungskonzeptes geschaffen werden.

Das Planzeichen für die Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen gemäß Festsetzung A 7.4 finde in der Planzeichnung keine Anwendung. Soweit dies beabsichtigt sei, werde aus Gründen der Übersichtlichkeit empfohlen, das Planzeichen zu streichen. In diesem Zusammenhang wäre auch die textliche Festsetzung C 6.3 zu überarbeiten.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden berücksichtigt. Das Planzeichen A.7.4 entfällt, in der textlichen Festsetzung C.6.3 wird die Formulierung „innerhalb der Flächen für Tiefgaragen“ gestrichen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Die Festsetzung A.7.4 und die Formulierung in Festsetzung C.6.3 „innerhalb der Flächen für Tiefgaragen“ werden ersatzlos gestrichen.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde,
       Schreiben vom 11.11.2020

Es wird vorgetragen, dass der Unteren Immissionsschutzbehörde keine Planungen oder Maßnahmen bekannt seien, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Es werden aus immissionsschutzfachlicher Sicht folgende Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können, vorgetragen:

1. Kontingentierung im GE
In der Festsetzung C.11.1 seien Emissionskontingente für das Plangebiet festgesetzt. In der Schalltechnischen Untersuchung der Firma C.Hentschel Consult vom 18.09.2020 sei in Ziffer 6 enthalten, dass die kontingentierte Fläche „im B-Plan entsprechend gekennzeichnet“ wird. Um Unklarheiten vorzubeugen, sei die Grenze der Flächen mit Emissionskontingenten in geeigneter Form eindeutig in der Satzung festzusetzen.
2. Anlieferrampen an der Westfassade
In der Schalltechnischen Untersuchung der Firma C.Hentschel Consult vom 18.09.2020 sei dargestellt, dass das festgesetzte Geräuschkontingent ausreichend bemessen ist, „sofern die Anlieferrampen an der Westfassade als Innenrampen mit Torrandabdichtung ausgeführt werden.“
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können die „zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen“ zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm festgesetzt werden.
Da das festgesetzte Geräuschkontingent nur mit Maßnahmen an der Rampe eingehalten werden könne, werde der Stadt Ebersberg dringend empfohlen, die Festsetzungen zu ergänzen. Vorgeschlagen werde folgende Formulierung:
Die Anlieferrampen an der Westfassade sind als Innenrampen (Einhausung in massiver Bauweise) auszuführen. Der Stand der Lärmschutztechnik bei der Errichtung der Einhausung, insbesondere geschlossene Innenrampe mit integrierter Überladebrücke und Torrandabdichtung, ist umzusetzen.
3. Genehmigungsfreistellungsverfahren
In der Schalltechnischen Untersuchung der Firma C.Hentschel Consult vom 18.09.2020 sei dargestellt, dass außer den Schallschutzmaßnahmen an der Anlieferrampe zeitliche Betriebseinschränkungen notwendig sein würden. Um eine Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BImSchG in Verbindung mit den Anforderungen der TA Lärm und ggf. der TA Luft im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, sei die folgende Festsetzung gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 BayBO für alle Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet notwendig:
Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind emissionsarme Betriebe, z.B. mit ausschließlicher Büronutzung.
4. Tiefgaragen
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollte die geplante gewerbliche Tiefgarage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werde der Stadt Ebersberg empfohlen, nachfolgende Festsetzungen in den Bebauungsplan mit
aufzunehmen:
Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.
Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen. Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen).  
Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten. Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden.
5. Verkehrslärm
In der Schalltechnischen Untersuchung der Firma C.Hentschel Consult vom 18.09.2020 seien Beurteilungspegel von bis zu 67 dB(A) tagsüber an der unmittelbar an der Staatsstraße 2080 gelegenen Ostfassade ermittelt worden (zum Vergleich: Bei Bauvorhaben im Innenbereich wird die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 64 dB(A) tagsüber als Maßstab für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesehen). In der Satzung ist der Hinweis D.15 enthalten: „Für Büro- und
schutzbedürftige Arbeitsräume, welche ausschließlich zur ST 2080 im Osten belüftet werden können, wird eine fensterunabhängige Belüftung empfohlen.“
Aufgrund der hohen Lärmbelastung werde der Stadt Ebersberg empfohlen, den Hinweis in eine Festsetzung umzuwandeln und Maßnahmen zum Lärmschutz zwingend vorzuschreiben, z.B. mit folgendem Text:
In Büro- und schutzbedürftigen Arbeitsräumen, welche ausschließlich Fenster zur Staatsstraße 2080 im Osten aufweisen, sind schalldämmende, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen zu installieren.

Stellungnahme:
zu 1:
Die Anregung wird berücksichtigt und eine entsprechende Festsetzung ergänzt.
zu 2:
Der Festsetzungsvorschlag wird in den Bebauungsplan übernommen.
zu 3:
Die Formulierung hinsichtlich des Ausschlusses zur Genehmigungsfreistellung wird übernommen.
zu 4:
Die Festsetzungsvorschläge zur Tiefgarage werden berücksichtigt.
zu 5:
Die Anregung wird berücksichtigt und der Festsetzungsvorschlag übernommen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Die Festsetzungsvorschläge in den Punkten 1 bis 5 werden in die Festsetzungen durch Text übernommen. Die Formulierung in Hinweise durch Text sowie die Begründung werden entsprechend angepasst.


3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde,
         Schreiben vom 11.11.2020
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestünden zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes grundsätzlich keine Einwände oder Bedenken.
Da es sich bei dem zu bebauenden Grundstück um eine magere, stark besonnte Fläche mit Strukturen und Versteckmöglichkeiten für Reptilien handele, werde darum ersucht, vor Beginn der Baumaßnahmen eine fachgerechte Überprüfung des Grundstücks hinsichtlich des Vorkommens dieser Artgruppe vornehmen zu lassen. So könne die mögliche Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorsorglich vermieden werden. Das Ergebnis der Überprüfung sei der unteren Naturschutzbehörde nach Vorliegen unverzüglich bekanntzugeben.

Stellungnahme:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wird, vor Beginn der Baumaßnahmen eine Überprüfung des Grundstücks hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien vornehmen zu lassen, um die Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorsorglich zu vermeiden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter D. Hinweise wird folgender Passus eingefügt:
Artenschutz
Rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen ist vorsorglich eine fachgerechte Überprüfung des Grundstücks hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien durchzuführen, um die mögliche Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.


3.4        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 07.01.2020

Nach einer Kurzdarstellung der Planung wird festgestellt, dass sich das derzeit unbebaute Plangebiet in einem Übergangsbereich zwischen würmeiszeitlichen Jungmoränen und Niederterrassenschottern befinde. Die Lockersteine stellten, je nach lokaler Zusammensetzung, in der Regel einen gut versickerungsfähigen Untergrund dar. Das Grundwasser stehe laut Baugrunderkundung in einer Tiefe von ca.30 m an. Im Moränengebiet sei grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht werde der Änderung des Bebauungsplans zugestimmt. Es werde jedoch um Beachtung der folgenden ergänzenden Punkte gebeten:

Niederschlagswasserbeseitigung:
Gemäß § 55 Abs. 2 WHG sei Niederschlagswasser ortsnah zu versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstünden. Zunächst werde die festgesetzte Fläche für den Regenwasserabfluss begrüßt.
Als primäre Lösung sollte eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese sei bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürften dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Sei eine Flächenversickerung nicht möglich, so sei einer linienförmigen unterirdischen Versickerung über (Mulden-) Rigolen der Vorzug vor einer punktuellen Versickerung über Sickerschächte zu geben. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes sei im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.
Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, seien andere geeignete Versickerungsmöglichkeiten zu erkunden.
Es werde explizit darauf hingewiesen, dass Tiefenwasserversickerung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei. Es werde ausdrücklich um Beachtung des technischen Regelwerkes (TRENGW, NWFreiV, Merkblatt DWA-A-138) gebeten.
Explizit werde die im Bebauungsplan festgelegte Begründung der Flachdächer und Auß0enwandflächen begrüßt.

Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen
Infolge von Starkregenereignissen könnten im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, seien bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindere. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante werde empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren seien wasserdicht und /oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, auszuführen. Tiefgaragenabfahrten seien konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen könne. Keller und Lichtschächte seinen wasserdicht auszuführen.    

Vorsorgender Bodenschutz
Mutterboden sei nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden seien möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggfs. kulturfähige Unterboden seien zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen. Es werde empfohlen, von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu lassen.


Stellungnahme:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Anregungen sind bereits ausreichend in Hinweise D.4 berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Die Anregungen werden berücksichtigt und folgende Ergänzungen vorgenommen:
Festsetzungen:
Lichtschächte und Kellerfenster, die Ein- und Ausfahrrampen der Tiefgaragen und alle Sparteneinführungen sind wasserdicht gegen Grund- und Oberflächenwasser auszuführen. Tiefgaragenabfahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Hinweise:
Im Sinne der Bauvorsorge und eines ausreichenden Objektschutzes sollte die Höhenkote "Oberkante Rohfußboden" der Gebäude ausreichend hoch, mindestens 25 cm, über der Geländeoberkante angeordnet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich mit Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser bei Starkregenfällen zu rechnen ist. Es dürfen keine Geländeveränderungen (Auffüllungen, Aufkantungen etc.) oder Baumaßnahmen durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können (§37 WHG).

Vorsorgender Bodenschutz:
Der Hinweise auf § 202 BauGB ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Festsetzung C.7.6:
Lichtschächte und Kellerfenster, die Ein- und Ausfahrrampen der Tiefgaragen und alle Sparteneinführungen sind wasserdicht gegen Grund- und Oberflächenwasser auszuführen. Tiefgaragenabfahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.
Hinweise durch Text D.4:
Im Sinne der Bauvorsorge und eines ausreichenden Objektschutzes sollte die Höhenkote "Oberkante Rohfußboden" der Gebäude ausreichend hoch, mindestens 25 cm, über der Geländeoberkante angeordnet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich mit Beeinträchtigungen durch wild abfließendes Oberflächenwasser bei Starkregenfällen zu rechnen ist. Es dürfen keine Geländeveränderungen (Auffüllungen, Aufkantungen etc.) oder Baumaßnahmen durchgeführt werden, die wild abfließendes Wasser aufstauen oder schädlich umlenken können (§37 WHG).


3.2        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 03.11.2020
Es werden folgende Einwendungen vorgetragen:
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet befinde sich auf straßenbaurechtlich freier Strecke entlang der St 2080 von Abschnitt 260, Station 0,105 bis Abschnitt 260, Station 0,225 ein.
Entlang der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Staatsstraßen gelte gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die geplante Bebauung in Fl.Nr. 1429 unterschreite den Mindestabstand von 20 m. Um eine funktionale Bebauung der Flächen in Anlehnung an den Bestand zu ermöglichen, stimme das StBA nach Abwägung des Sachverhalts einer Reduzierung der Anbauverbotszone, im Bereich der St 2080 Abschnitt 260 Station 0,105 bis Abschnitt 260 Station 0,225 auf 14,0 m zu.
Erschlossen werde rückwärtig, über die Gemeindestraße Am Forst zur St 2080. Es dürfen keine zusätzlichen Zufahrten, genauso keine zusätzlichen Baustellenfahrten während des Bauvorhabens angelegt werden.
Im Bereich der St 2080 von Abschnitt 260 Station 0,105 bis Station 0,225 seien die Richtlinien für passiven Schutz an den Straßen durch Fahrzeug-Rückhalte Systeme (RPS) einzuhalten. Es gelte die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen, Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen seien, im Bereich der Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so sei in diesem Falle eine Schutzplanke zu errichten. Dafür sei mit dem stattlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trage der Antragsteller (FStrG, RPS).
Im Bereich der Sichtfelder (3 m x 110 m) der Zufahrt zur Staatsstraße dürfe die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0m80 m überragen. Ebenso wenig dürften dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. (Art. 26 BayStaWG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt)
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürften durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.
Die Dachentwässerung sei auf dem Grundstück in eigene Entwässerung einzuleiten.
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2080 dürfe durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befinde. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger könnten daher gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.                

Stellungnahme:
Da in der Bebauungsplanzeichnung die Tief der Anbauverbotszone mit 13,0 m vermaßt ist, in der Stellungnahme aber auf ein Maß von 14,0 m Bezug genommen wurde, wurde diesbezüglich nochmals bei Staatlichen Bauamt nachgefragt. Nach Mitteilung des Staatlichen Bauamtes (E-Mail v. 25.11.2020) wird auch einer Tiefe der Anbauverbotszone von 13,0 m zugestimmt. Bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung sind bereits Hinweise im Bebauungsplan enthalten.
Die Hinweise bezüglich Erschließung sind berücksichtigt. Eine Erschließung direkt von der Schwabener Straße ist nicht geplant. Das Sichtdreieck im Bereich der Zufahrt der Straße Am Forst tangiert das Grundstück nicht.
Die Hinweise bezüglich der Richtlinien für passiven Schutz an den Straßen durch Fahrzeug-Rückhalte Systeme (RPS) und der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) werden ergänzt.
Bezüglich der   bezüglich

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
D. Hinweise durch Text:
Auf die Richtlinien für passiven Schutz an den Straßen durch Fahrzeug-Rückhalte Systeme (RPS) wird hingewiesen.
Das Plangebiet befindet im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen der Schwabener Straße (St 2080). Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können gemäß den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) nicht geltend gemacht werden.


3.6        Vodafone GmbH, Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring,
       Schreiben vom 26.10.2020

Im Planbereich befänden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt sei. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern seien, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürften.

Im Rahmen der Gigabitoffensive investiere Vodafone in die Versorgung des Landes mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen und damit den Aufbau und die Verfügbarkeit von Netzen der nächsten Generation - Next Generation Access (NGA)- Netzen.
In Anbetracht der anstehenden Tiefbauarbeiten werde das Interesse an einer Mitverlegung von Leerrohren mit Glasfaserkabeln bekundet. Um die Unternehmung bewerten zu können, benötige man Informationen hinsichtlich Potenzial und Kosten.
Deshalb werde darum gebeten, eine Antwort per Mail an greenfield.gewerbe@vodafone.com zu senden und mitzuteilen, ob hierfür von Seite des Investors Kosten anfallen würden. Für den Fall, dass ein Kostenbeitrag notwendig sei, bitte man um eine Preisangabe pro Meter mitverlegtes Leerrohr. Des Weiteren seien jegliche Informationen über die geplante Ansiedlung von Unternehmen hilfreich (zu bebauende Fläche, Anzahl Grundstücke, Anzahl Unternehmen, etc.).
In Abhängigkeit von der Wirtschaftlichkeit der Glasfaserverlegung könnte man somit die Telekommunikations-Infrastruktur in der Gemeinde fit machen für die Gigabit-Zukunft.
Wir freuen uns darüber, wenn man uns zudem einen Ansprechpartner mitteilen würde, bei dem man sich im Anschluss melden könnte.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich des Schutzes der Leitung sind bereits Hinweise im Bebauungsplan enthalten. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf. Die Hinweise bezüglich der Breitbandanschlüsse werden in der Stadtverwaltung geprüft, ob hier Handlungsbedarf besteht. Im Übrigen werden die Hinweise an den Bauherrn weitergeleitet.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.7        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 04.11.2020

Die Deutsche Telekom Technik GmbH nimmt als Bevollmächtigte der Telekom Deutschland GmbH wie folgt Stellung:
Zum Geltungsbereich angrenzend befänden sich hochwertige Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt würden (siehe Bestandsplan in der Anlage). Es werde darum gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das "Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 - siehe u. a. Abschnitt 6 - zu beachten. Es werde darum gebeten, sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert würden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bezüglich der Hinweise zum Schutz der Leitung bzw. zu den Baumpflanzungen im Bereich der Leitungen sind bereits Hinweise im Bebauungsplan enthalten. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.



3.8        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben vom 12.11.2020

Unter Hinweise durch Text, Punkt 13, Pflanzenliste, seien die Arten Potentilla fructicosa sowie die Gattung Chaenomeles (Hybriden) aufgeführt. beide Pflanzen seien im Plangebiet nicht standort-heimisch. Es werde daher empfohlen, sie aus der Pflanzenliste zu streichen. Alternativen könnten bei Bedarf der Pflanzenliste des Landratsamtes Ebersberg entnommen werden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen Da die Liste im D.13, Hinweise durch Text, nur ein Vorschlag ist und eine Anzahl weiterer Pflanzen zur Auswahl stehen, werden die beiden Sträucher ersatzlos gestrichen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Hinweise durch Text, D.13:
Die Pflanzen Potentilla fructicosa sowie Chaenomeles (Hybriden) werden ersatzlos aus der Pflanzenliste gestrichen.


3.9        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 14.01.2020

Hintergrund:
Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 habe der Stadtrat das sogenannte „Energiewende 2030“-Szenario beschlossen. Dieses Szenario besagt, dass bis zum Jahr 2030 64% des Strombedarfs durch auf dem Stadtgeiet produzierte erneuerbare Energien gedeckt werden sollten. Der Treibhausgasbilanz des Landkreises zufolge habe der Anteil der Erneuerbaren bei Strom zuletzt bei 37% (2016, neuer Zahlen sind in Arbeit) gelegen. Das bisherige Ausbautempo verfehle das 2012 gesteckte Ausbauziel deutlich. Das bedeute, dass ohne verstärkte Ausbaumaßnahmen die Klimaschutzziele der Stadt Ebersberg nicht erreicht werden könnten.
Empfehlung:
Das städtische Klimaschutzmanagement empfehle dem technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien für den Bebauungsplan Nr. 122.1.1 – Gewerbepark- vorzunehmen.
Formulierungsvorschlag:
Im gesamten Plangebiet sind die Dachflächen der Hauptgebäude gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB zu mind. 50% mit Solaranlagen zu versehen. Bei der Errichtung des Gebäudes sind bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien (insbesondere Solarenergie) vorzusehen. Hierbei handelt es sich u.a. um Leitungsstränge, Schächte, ggf. auch statische Aufwendungen im Dachbereich.
Begründung:
Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet sei begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche könne einer für die lokale Energiewende signifikanten Fotovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung werde der Bedarf an Freiflächen, wie sie derzeit mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept solare Freiflächen ermittelt würden, reduziert. Es lägen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor.
Da die Festsetzung auf den Einsatz erneuerbarer Energien ausgerichtet sei, entspräche sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1 a Abs. 5 BauGB.
Die Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da hierdurch die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert werde. Anlagen zur solaren Stromerzeugung hätten in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig seien die Strompreise kontinuierlich angestiegen. Darüber hinaus existierten verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle, bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden. in der Stadt Ebersberg seien auf diesem Gebiet z.B. die EBERwerk GmbH&Co.KG oder die Bürgerenergie im Landkreis Ebersberg eG aktiv. Die Realisierung von Fotovoltaik-Flachdachanlagen auf Gewerbeflachdächern könne aus technischer Sicht mit etablierten Standardlösungen umgesetzt werden. Die geplante Dachfläche liege höher als umliegende Gebäude und werde durch die Nachbarbebauung nicht verschattet. Aus technischen und wirtschaftlichen Gründen stehe einer Verwirklichung auf Dauer nichts entgegen.
Mit der Festsetzung werde definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werde. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden könne, erscheine deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen.


Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Als Grundsätze der Bauleitplanung ist in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB formuliert, dass Bauleitpläne dazu beitragen sollen, „den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern“.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB sind insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen.
Nach § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
zur Umsetzung dieser Grundsätze stehen die in § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung.
Nach der Kommentierung Bleicher/Bunzel/Finkeldei/Fuchs/Klinge, Baurecht, § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB wird die Frage gestellt, ob eine bauplanungsrechtliche Festlegung auf eine bestimmte Form der erneuerbaren Energien städtebaulich zu rechtfertigen ist. Es wird im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass es Gründe geben kann, die die den Ausschluss der ansonsten geltenden Wahlmöglichkeiten nach dem EEWärmG rechtfertigen.
Da es keine Standardbeispiele gibt, wird größtmögliche Sorgfalt empfohlen.
Wie alle Festsetzungen im Bebauungsplan müssen auch energetische Festsetzungen aus städtebauliche Gründen erforderlich sein, d.h. es ist zu prüfen, ob es sich um Festsetzungen handelt, die über die Vorgaben der Energiefachgesetze hinausgehen, weil sie nur unter diesen Bedingungen städtebaulich erforderlich sind.
So sind nach § 5 EEWärmG Bauherren bei der Errichtung von Gebäuden verpflichtet, mindestens 15 % solare Strahlungsenergie oder 30% gasförmige Biomasse oder 50% flüssiger oder fester Biomasse sowie Geothermie und Umweltwärme zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs einzusetzen. Zudem können alternativ nach § 7 EEWäermG auch die Nutzung von Abwärme und Energie aus Kraft-Wärme-Kopplung oder Energie aus netzen der Nah- und Wärmeversorgung eingesetzt werden.
Um energetische Festsetzungen treffen zu können, müssen diese über die Vorgaben der Energiefachgesetze hinausgehen. Dabei ist zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, und sonstiger privater Belange rechtzufertigen ist. Zugleich muss gewährleistet sein, dass die nach dem EEWärmG erforderlichen Maßnahmen auch umgesetzt werden können.
Im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung ist eine solche Prüfung mit einem rechtssicheren Ergebnis nicht zu leisten. Deshalb kann den Anregungen, so sinnvoll diese auch grundsätzlich sein mögen, aus Gründen der fehlenden Rechtssicherheit nicht gefolgt werden. Insofern gelten nach wie vor die Ausführungen in Ziffer 13, Abs. 4 der Begründung.
Letztendlich ist auch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verweisen. Wenn die Festsetzungen nicht bei der Aufstellung aller Bebauungspläne gleichermaßen angewendet werden, ist es ebenfalls nicht rechtssicher zu begründen, wieso gerade im vorliegenden Fall die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB zur Anwendung kommen. Insofern ist eine Änderung des Bebauungsplans nicht veranlasst.  

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.10        Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 11.11.2020
Es werde fristgerecht der Änderung des Bebauungsplans 122.1.1 vom 01.10.2020 widersprochen. Als direkter Anwohner sei man unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen und widerspreche daher mit nachfolgender Begründung und mehreren Einwänden:

1.
Zunächst werde um Überprüfung gebeten, ob das beschleunigte Verfahren angewendet werden dürfe, oder ob es nicht durch bestimmte Rechtsvorschriften (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, andere landesrechtliche Bestimmungen) ausgeschlossen werde.
2.
Man spüre jetzt schon durch die bestehenden Halle auf dem Nachbargrundstück eine deutliche Beeinträchtigung der Wohnqualität. Die Höhe dieser Halle, deren Festlegung sich damals nach oben geschraubt habe, habe Auswirkungen auf das lokale Mikroklima in der Häuserreihe, bezogen auf Wärme, Luftströmungen, Schall und Licht. Die zusätzlichen Auswirkungen des neuen Bauvorhabens seien nach Meinung der Einwenderin nicht absehbar. Eine Reduzierung der Höhe des neuen Baukörpers sei im aktuellen Entwurf dringend notwendig. Ein kleines Stück Himmel sollte von unserer Nordseite aus noch zu sehen sein. Die rechtliche Situation von Abstandsflächen sei der Einwenderin als Laie nicht geläufig.
3.
Der aktuell noch gültige Bebauungsplan für das betreffende Gelände zeige eine intensive Begrünung um ein mögliches Gebäude auf. Der vorliegende Entwurf weiche davon erheblich ab im Sinne einer Reduzierung der Grünanlagen. Wenn ich mir das aktuelle Gebäude des Nachbargrundstücks betrachte, habe man Zweifel, ob selbst diese reduzierte Begrünung tatsächlich realisiert werde. Um die Auswirkungen auf das Wohngebäude möglichst gering zu halten, sollte hier keine reduzierte, sondern vielmehr eine vermehrte Begründung im Vergleich zur aktuell gültigen Version des Bebauungsplans festgelegt werden.  
4.
Seien nicht intensive geologische Bodenuntersuchungen notwendig, um bei diesen umfangreichen Bodenarbeiten (Tiefgarage etc.) zu gewährleisten, dass keine Schäden an den umstehenden Häusern entstünden. Beispiel: in der Häuserreihe seien einige Schäden nach dem Bau der Halle auf dem Nachbargrundstück entstanden.
5.
Es wird nachgefragt, ob nach der Erstellung des geplanten Baukörpers Schäden in der Umgebung durch große Niederschlagsmengen ausgeschlossen werden könnten.
6.
Es wird darum gebeten, vor Ort zu sichten, wie momentan die Zufahrt zu der schon bestehenden Halle des Nachbargrundstücks durchgeführt werde. Entgegen aller bestehenden Pläne existiere ein Einfahrtstor, durch das die meisten großen LKWs fahren würden. Diese würden ca. 15 Meter vor dem Küchenfenster vorbeifahren. In der Zusammenschau mit der Planung des neuen Bauvorhabens liege die Vermutung nahe, dass diese Zufahrt bestehen bleibe und dann weiterhin noch intensiver genutzt werde. Es werde auf eine Änderung der aktuellen Situation gedrängt sowie einer Berücksichtigung beim neuen Bauvorhaben. Man sei gespannt, ob der letzte aktuell noch stehende Baum nach Erstellung der Halle weiterhin existieren werde.
7.
Bei der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung halte man es für problematisch, dass gerade im Grundstückseck in Richtung der Wohnhäuser ein deutlich höherer Wert stehe als an der Ecke zu Straße am Forst und dem gegenüberliegenden Gewerbegebäude. An diesem Eck befinde sich übrigens gerade die nicht erlaubte Zufahrt zum Nachbargrundstück. Schalltechnische „Untersuchung“ werde für irreführend gehalten, denn der tatsächliche Wert können nicht untersucht, sondern allenfalls nach Angaben des Bauherrn berechnet werden.
8.
Grundsätzlich sehe man bei Vergleich mit dem aktuell gültigen Plan von 2009 zahlreiche deutliche Abweichungen. Jede Abweichung werde für eine Zumutung für die Anwohner gehalten. Sowohl die Größe des Gebäudes in Fläche und Höhe; die veränderten Grünanlagen als auch das für Nicht-Fachleute undurchsichtige neue Schallschutz-Gutachten würden große Bedenken wecken. Insofern wäre die bitte an den zukünftigen Bauherrn, sich mit den schon im Plan von 20009 existierenden Einschränkungen für die Umwelt zufrieden zu geben.
Man bitte um Verständnis, wenn die Einwendungen laienhaft erschienen, bis jetzt habe man noch keinen Sachverständigen bzgl. Baurecht eingeschaltet. man denke aber, dass man die Probleme verständlich machen konnte. Nach dem Bau mit der existierenden Halle möchte man keinen weiteren Wohn-nachteil sowie Wertverlust des Hauses erleben. Deshalb werde die Forderung erhoben, die Entscheidungen nochmals zu überprüfen und de Änderung am Bebauungsplan nicht vorzunehmen.

Stellungnahme:
Zu1:
Bezüglich der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens ist anzumerken, dass in § 13 a Abs. 1 BauGB die Voraussetzungen definiert und geregelt sind, wann das beschleunigte Verfahren angewendet werden darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wie dies auch in der Begründung in Ziffer 2.2 ausführlich erläutert ist.
Zu 2:
Grundsätzlich kann zwar den Erläuterungen Verständnis entgegengebracht werden, da sich ja das gewohnte Umfeld verändert und statt der bislang vorhandenen Wiese ein massives Gewerbe- und Bürogebäude entstehen wird. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Bebauungsplanfassung von 2009 bereits ein Gewerbegebiet mit einem massiven Gewerbegebäude zulässig war.  Die südliche Baugrenze des Bauraums der vorliegenden Änderung entspricht dabei weitestgehend der südliche Baugrenze des Bauraums des Ursprungsbebauungsplans. Die zulässige Wandhöhe an dieser Ecke beträgt 14,25 m.     Die Süd-Ost-Ecke des Bauraums ist ca. 43 m von der Nord-West-Ecke des Reihenhauses an der Sportparkstraße entfernt, also ungefähr das dreifache der vollen Wandhöhe. Demzufolge wird sich zwar das Ortsbild erheblich ändern, der Himmel wird aber dennoch weitgehend sichtbar bleiben. Zudem ist drauf hinzuweisen, dass nach dem ursprünglichen Bebauungsplan in dem an das Reihenhaus angrenzenden Teilbereich eine Parkplatzfläche mit ca. 60 Stellplätzen angeordnet war, die auch erhebliche Emissionen aller Art verursachen würden. Nach der derzeitigen Planung ist der gesamte ruhende Verkehr in einer Tiefgarage untergebracht. Der gesamte oberirdische Bereich ist Verkehrsfläche für die Anlieferung. Dies ist in der schalltechnischen Untersuchung entsprechend berücksichtigt, sodass es schalltechnisch zu keiner Änderung durch die Bebauungsplanänderung gegenüber der ursprünglichen Bebauungsplanfassung kommt.
zu 3:
Hier ist klarzustellen, dass zwar insgesamt in der Darstellung der Pflanzflächen in der Bebauungsplanänderung eine Reduzierung erfolgte, zumindest in der grafischen Darstellung in der Planzeichnung, tatsächlich war aber im Ursprungsbebauungsplan eine zulässige GRZ von 0,83 festgesetzt, in der vorliegenden Planung ist dagegen eine GRZ von 0,8 festgesetzt, d.h. der Versiegelungsgrad der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist etwas geringer als im Ursprungsbebauungsplan. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass gerade im südöstlichen Bereich des Plangebiets im Anschluss an die Wohnbebauung eine größere zusammenhängende Pflanzfläche geplant ist als in der Ursprungsfassung.
zu 4:
Eine Baugrunduntersuchung ist für die vorliegende Planung nicht zwingend erforderlich.
Aufgrund des relativ großen Abstandstandes von über 40 Metern zwischen der bestehenden Reihenhausbebauung und dem geplanten Gebäude sowie eines Grundwasserspiegels von ca. 30 Meter unter Gelände ist davon auszugehen, dass hier keine Auswirkungen sich ergeben. Vorsorglich kann aber ein Hinweis aufgenommen werden, dass eine Beweissicherung vor Baubeginn an der Nachbarbebauung durchgeführt werden sollte.
zu 5:
Das gesamte Niederschlagswasser ist auf dem eigenen Grund zur Versickerung zu bringen und darf nicht auf fremde Grundstücke abgeleitet werden. Hinweise zur ordnungsgemäßen Versickerung sind im Bebauungsplan enthalten.
zu 6:
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass das Vorhaben mit den entsprechenden Auflagen die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien zum Immissionsschutz einhält. Aufgrund der vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Lieferverkehr zwischen dem bereits bebauten und dem derzeit noch unbebauten Grundstück wird das mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragte Büro C.Hentschel Consult nochmals beauftragt, diese Situation zu prüfen, um ggf. erforderliche Maßnahmen im Bebauungsplan berücksichtigen zu können.
Nach der derzeitigen Freiflächengestaltungsplanung des Vorhabens, die auch die Grundlage für die Grünordnung bildet, wird der angesprochene Baum nicht erhalten und durch eine Neupflanzung ersetzt. Aufgrund der Anregung wird er Baumbestand nochmals überprüft und falls möglich, sollte der Baum erhalten werden.  
zu 7:
Hier liegt wohl ein Missverständnis vor. Die einzigen Pläne in der schalltechnischen Untersuchung, in denen Werte eingetragen sind, sind die Pläne auf Seite 8 und 9 der schalltechnischen Untersuchung, in denen die Immissionsbelastung durch den Straßenverkehrslärm der Schwabener Straße an dem geplanten Gebäude aufgezeigt ist. Demzufolge sind natürlich an der von der Schwabener Straße abgewandten Fassade geringere Werte als z.B. an der Ostfassade. Für die Immissionsbelastung der angrenzenden Wohnbebauung sind diese Werte irrelevant. Hier sind die Werte auf Seite 15 heranzuziehen, die die Immissionsbelastung durch den Gewerbelärm darstellen und aufzeigen, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können.
zu 8:
Grundsätzlich ist festzustellen, dass keine Bebauungsplanänderung erforderlich gewesen wäre, wenn der Investor mit den Regelungen des ursprünglichen Bebauungsplans zurechtgekommen wäre. Im Hinblick auf die Vorgaben des § 1a BauGB, mit Grund und Boden sparsam umzugehen sowie der Vorgaben des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB die Innenentwicklung zu fördern, d.h. Nachverdichtung vor Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen, erfüllt die vorliegende Bebauungsplanänderung die gesetzlichen Anforderungen. Damit ist auch die Erhöhung der Grundfläche sowie der Wandhöhe städtebaulich zu rechtfertigen.  Da auch ansonsten keine Flächen im Innenbereich zur Verfügung stehen, würde bei Beibehaltung des ursprünglichen Bebauungsplankonzepts die Folge sein, dass zum einen die Fläche weiterbrachliegen würde und zum anderen Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden müssten. Insofern ist eine Änderung der Planung nicht veranlasst.



Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Hinweise:
Es wird empfohlen, vorsorglich vor Baubeginn eine Beweissicherung an der Nachbarbebauung durchführen zu lassen.
Zudem wird das Büro C.Hentschel Consult beauftragt, die Auswirkungen des Lieferverkehrs zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1429 und 1430/7 zu untersuchen. Falls sich neue Erkenntnisse ergeben, sind die Ergebnisse im Bebauungsplan zu berücksichtigen.


3.11        Öffentlichkeit 2, Schreiben vom 10.11.2020

Aufgrund der Erfahrungen mit dem Bau der Lagerhalle der Fa. Reischl /des TÜVs im Jahr 2015 bringe man folgende Bedenken zum Ausdruck:

1. Verdichtungsarbeiten
Infolge der Verdichtungsarbeiten im Jahr 2015 seien an den Häusern in der Forstinninger Straße Schäden entstanden. Um dies im Vorfeld zu vermeiden, bitte man um das Setzen von Messbolzen. Gerne sei man bereit, eine Besichtigung der Häuser zu ermöglichen, um bei ggf. eintretenden Beschädigungen eine Abgrenzung zu bereits vorhandenen Schäden zu gewährleisten.
2. Lärmschutz
Aufgrund durchgehender Bauarbeiten in den Nächten sowie an den Wochenenden sei es 2015 zu massiven Lärmbelästigungen gekommen. Ausreichende Ruhe-/Erholungsphasen seien nicht möglich gewesen. Aus der andauernden Belastung sei eine reduzierte Leistungsfähigkeit im Alltag resultiert.
Die Folgen von Covid 19 führten zu vermehrter Heimarbeit, die dann bereits wochentags unter erhöhtem Lärmaufkommen durchzuführen sei. Es sei daher besonders wichtig, dass die Nächte und Wochenenden zur Regeneration genutzt werden könnten. Man verweise auf das Merkblatt zum Schutz gegen Baulärm nach § 22 BIMSchG sowie die Einstufung der Häuser als reines Wohngebiet gemäß schalltechnischer Untersuchung der Fa. C.Hentschel Consult vom September 2020.
Zur Klärung werde ein gemeinsamer Austausch mit Hr. Reischl angeregt.  
 
Stellungnahme:
zu 1:
Die Anregungen werden insofern berücksichtigt als ein Hinweis aufgenommen wird, dass vorsorglich eine Beweissicherung vor Baubeginn an der Nachbarbebauung durchgeführt werden sollte.
zu 2:
Es ist richtig zu stellen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführt ist, dass die Reihenhauszeile im Bebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt ist, aber nach Vorgabe der Stadt Ebersberg als Allgemeines Wohngebiet zu betrachten ist, nicht als reines Wohngebiet, wie in der Stellungnahme aufgeführt.
Für Baulärm wurde vom Gesetzgeber die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Schutz gegen Baulärm erlassen. Darin sind die zulässigen Immissionsrichtwerte geregelt. Diese Vorgaben sind grundsätzlich einzuhalten. Ein Austausch mit dem Bauherrn im Vorfeld der Baumaßnahme ist sicherlich sinnvoll.
Im Übrigen ist festzustellen, dass Baustellenlärm nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans betrifft und insofern auch keine Änderungen veranlasst sind.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Hinweise:
Es wird empfohlen, vorsorglich vor Baubeginn eine Beweissicherung an der Nachbarbebauung durchführen zu lassen.


3.12        Öffentlichkeit 3, Schreiben vom 11.11.2020
Den Änderungen gegenüber dem derzeit gültigen Bebauungsplan werde aus folgenden Gründen widersprochen:
1.
Man hätte in der Recherche keine Stellungnahme/Begründung der Stadt hinsichtlich des Beschlusses, die Änderung im beschleunigten Verfahren durchzuführen, finden können. Die städtische Bekanntmachung sage, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werde. Das Gesetz über Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hingegen verlange in § 5 Abs. 2: „Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standortes oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind.“
Aus unserer Sicht sei ohne diese Erörterung /Stellungnahme ein beschleunigtes Verfahren nicht zulässig.
2.
Man halte das vorliegende Schallschutz-Gutachten für falsch. Es berücksichtige nicht die anzunehmende Nutzung des Gebäudes, die sich aus der Planung ergebe.
Begründung:
Der Zweck des Gebäudes sei Lagerhaltung und Archivierung, das bedeute, dass verstärkter Lieferverkehr entstehen werde (vergleichbar zum Nachbargrundstück, Halle v. Reischl und TÜV). Dieser Lieferverkehr werde nicht über die Straße Am Forst geführt, da die einzige dort vorgesehene Zufahrt in die Tiefgarage führe. Die Tiefgarage sei nicht so groß ausgeführt, dass sie durch große LKWs genutzt werden könne. Daraus folge, dass der Anlieferungsverkehr über die Südwestseite des Grundstücks von dem südlich gelegenen Grundstück kommen werde.
Des Weiteren sei die Laderampe und somit der Ladebereich auf der südwestlichen Seite geplant. Der entstehende Lärm sowohl durch den Lieferverkehr als auch durch den Be- und Entladelärm werde den Lärmpegel deutlich über das Maß der im Schallschutz-Gutachten genannten Werte anheben.
Gerne könne man zur Prüfung der Aussage morgens gegen 6 Uhr die Einwender besuchen und den Be- und Entladelärm, der auf dem Grundstück Sportsparkstraße 5 entstehe, genießen. Kaffee würde zur Verfügung gestellt.
3.
Die geänderte Planung trage der Pflicht zur Begrünung und Erhaltung von Versickerungsflächen nicht mehr Rechnung. Aus einer Vergrößerung des Gebäudes und somit einer Verlegung der notwendigen Parkflächen in eine Tiefgarage sei mitnichten das recht abzuleiten, selbige Pflichten nicht mehr erfüllen zu müssen.
Die endgültige Planung weise eindeutig aus, dass und in welchem Umfang Begrünung und Baumbepflanzung notwendig sei („   entsprechend der zeichnerischen Festsetzung“).
Die kommende Nutzung der beantragten Gebäude impliziere, dass die Flächen rund um das Gebäude zu Liefer- und Rangierzwecke für große LKW genutzt werde. Diese Nutzung habe zur Folge, dass diese Flächen versiegelt werden müssten und somit nicht mit einem Versickerung garantierendem Belag ausgeführt werden könnten.
daher werde auch hinsichtlich der Umweltverträglichkeit die Änderung des o.g. Bebauungsplans abgelehnt.

Stellungnahme:
zu 1:
Grundsätzlich ist bezüglich der Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens anzumerken, dass in § 13 a Abs. 1 BauGB die Voraussetzungen definiert und geregelt sind, wann das beschleunigte Verfahren angewendet werden darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wie dies auch in der Begründung in Ziffer 2.2 ausführlich erläutert ist.
Zusätzlich liegt hier wohl ein Missverständnis vor. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, dass keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, die bei Durchführung eines Regelverfahrens als sog. Umweltbericht erstellt wird, durchgeführt wird. Diese Umweltprüfung hat aber nichts mit der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG zu tun. Die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG ist für Vorhaben zu erstellen, die in der Anlage zum UVPG aufgeführt sind. Das vorliegende Bauvorhaben ist nicht in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben aufgeführt. Insofern ist das UVPG bei dem vorliegenden Vorhaben nicht anzuwenden.
zu 2:
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde festgestellt, dass das Vorhaben mit den entsprechenden Auflagen die gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien zum Immissionsschutz einhält. Es sind auch von Seiten der Unteren Immissionsschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken gegenüber der schalltechnischen Untersuchung geäußert worden. Es wurden nur redaktionelle Anmerkungen vorgetragen, die im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Anlieferung bei dem bestehenden Gebäude auf Fl.Nr.1430/1 ist anzumerken, dass keine Anlieferung über die Tiefgarage geplant war. Nach dem damaligen Planungskonzept war eine Anlieferung in der Durchfahrt zwischen dem TÜV-Gebäude und dem Lagergebäude vorgesehen.
Aufgrund der vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des Lieferverkehr zwischen dem bereits bebauten und dem derzeit noch unbebauten Grundstück wird das mit der schalltechnischen Untersuchung beauftragte Büro C.Hentschel Consult nochmals beauftragt, diese Situation zu prüfen, um ggf. erforderliche Maßnahmen im Bebauungsplan berücksichtigen zu können.
zu 3:
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass der neu geplante Baukörper in der Grundfläche größer als der nach bisherigem Bebauungsplan zulässige Baukörper ist, insgesamt war allerdings nach dem ursprünglichen Bebauungsplan ein Gesamtversieglungsgrad von 83 % zulässig, nach dem vorliegenden Bebauungsplankonzept ist ein Versiegelungsrad von 80 % zulässig. Diese Festsetzungen sind aber unabhängig von der Versickerung des Oberflächenwassers zu betrachten. Die Versickerung muss nach wie vor auf dem eigenen Grundstück erfolgen und im Rahmen des Entwässerungsplans nachgewiesen werden. Dazu können auch die zusammenhängenden Grünbereiche entlang der Grundstücksgrenzen als Versickerungsflächen herangezogen werden, wie auch mit dem Planzeichen A.7.8 (Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses) dokumentiert ist.  
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Umplanung der Freiflächen durch den Wegfall der meisten oberirdischen Stellplätze eine zusammenhängende, breitere Grundstückseingrünung vorgesehen ist, während in der ursprünglichen Planfassung entlang der stücksgrenzen weitestgehend Stellplätze angeordnet waren, die durch kleine Grüninseln unterbrochen und gegliedert waren. Für den Bebauungsplan ergibt sich insofern kein Änderungsbedarf.
 
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Hinweise:
Das Büro C.Hentschel Consult beauftragt, die Auswirkungen des Lieferverkehrs zwischen den Grundstücken Fl.Nr. 1429 und 1430/7 zu untersuchen. Falls sich neue Erkenntnisse ergeben, sind die Ergebnisse im Bebauungsplan zu berücksichtigen.

Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

1.
Die Stellungnahmen der Behörden werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.12.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Diskussionsverlauf

StR Otter wandte ein, dass alle Stellungnahmen Wort für Wort verlesen werden müssten,  da man sich ansonsten angreifbar machen würde. Er bat darum, den Baum in der nordöstlichen Grundstücksecke zu erhalten.
StR Dr. Block regte die Umsetzung der im Klimaschutzkonzept enthaltenen Solarenergieplanungen an. Es müsse in diesem Zusammenhang sowohl Rechtssicherheit als auch die Wirtschaftlichkeit hergestellt werden.

Zum Vortrag von StR Otter teilt die Verwaltung mit, dass ein wortgetreues Vortragen der eingegangenen Stellungnahmen aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
Für die einzelnen Einwender besteht kein Recht auf mündlichen Vortrag vor dem Gemeindeorgan, das die Stellungnahmen zu prüfen hat. Das Gesetz schreibt auch keine mündliche Erörterung (Verhandlung) über die Anregungen vor (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 57 zu § 3 BauGB).
Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Stellungnahmen zusammengefasst mit der Stellungnahme der Verwaltung dem Gemeindeorgan (hier der TA) schriftlich zugeleitet werden. Für die ordnungsgemäße Prüfung der anlässlich der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen, reicht es aus, wenn diese mit ihren abwägungsrelevanten Kernaussagen aufgelistet und ihnen die Stellungnahmen der Verwaltung gegenübergestellt werden (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 59 zu § 3 BauGB). Die Stellungnahmen die zu den ausgelegten Bebauungsplänen im Bereich der Stadt Ebersberg eingehen, werden wortgetreu in der Beschlussvorlage dokumentiert. Der Behandlungsvorschlag der Verwaltung wird der Stellungnahme ebenfalls in ausführlicher, schriftlicher Form gegenübergestellt. Der zuständige Ausschuss kann sich somit mit dem gesamten vorliegenden Abwägungsmaterial vertraut machen und hat eine gesicherte Basis für die Abstimmung. Aus den Vorlagen bzw. den Sitzungsniederschriften muss sich ergeben, dass die Stellungnahmen der Gemeindevertretung, hier also dem Technischen Ausschuss, vorgelegt oder vorgetragen worden sind, mindestens mit ihrem wesentlichen Inhalt. Wie oben beschrieben werden dem TA die Stellungnahmen sowie die Behandlungsvorschläge vollinhaltlich schriftlich vorgelegt. In der Sitzung werden die Punkte durch die Verwaltung mit ihren wesentlichen Inhalten zusätzlich vorgetragen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind damit erfüllt. Weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich.  

Beschluss

1.
Die Stellungnahmen der Behörden werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.12.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Bebauungsplan 198.1 - Gewerbegebiet an der Schwabener Straße; Autostadt Ebersberg-Erweiterung Süd; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Am 15.09.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 198.1 gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 20.10.2020 bis 20.11.2020 durchgeführt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
1.2        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3        Stadt Ebersberg, Erschließung
1.4        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5        Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        MVV
1.8        Deutsche Telekom AG
1.9        Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring,
1.10        Energienetze Bayern, Traunreut,
1.11        Stadt Grafing
1.12        Markt Kirchseeon
1.13        Gemeinde Steinhöring
1.14        Gemeinde Anzing
1.15        Gemeinde Frauenneuharting
1.16        Bund Naturschutz Ebersberg
1.17        Landesbund für Vogelschutz, Poing,

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 26.10.2020
2.2        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 26.10.2020
2.3        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 12.11.2020
2.4        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.11.2020
2.5        Kreishandwerkerschaft, Schreiben vom 05.11.2020
2.6        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 16.11.2020
2.7        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 23.10.2020
2.8        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben 12.11.2020

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 23.10.2020
3.2        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 17.11.2020
3.3        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 17.11.2020
3.4        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 17.11.2020
3.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 20.11.2020
3.6        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2020
3.7        Gemeinde Forstinning, Schreiben vom 19.11.2020
3.8        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2020
3.9        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 28.10.2020
3.10        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 20.11.2020
3.11        Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 10.11.2020


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, Landesplanung, Schreiben vom 23.10.2020
Vortrag:
Nach einer Kurzbeschreibung der Planung wird festgestellt, dass das Vorhaben grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung
die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen
ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1). In den Festsetzungen durch Text sind großflächige Einzelhandelsbetriebe sowie Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten für nicht zulässig erklärt. Aus landesplanerischer Sicht sollten gemäß der Sortimentsliste des LEP
Bayern (Anlage 2) auch die Sortimente des Nahversorgungsbedarfes ausgeschlossen
werden.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Festsetzungen in A.1.1.2 werden hinsichtlich des Ausschlusses der Sortimente des Nahversorgungsbedarfs entsprechend ergänzt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
In der Festsetzung A.1.1.2 wird ergänzt, dass die Sortimente des Nahversorgungsbedarfes gemäß der Sortimentsliste des LEP Bayern (Anlage 2) ausgeschlossen werden. Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 17.11.2020
Vortrag:
Nach einer Kurzbeschreibung des Vorhabens wird aus baufachlicher Sicht vorgetragen, dass das Planzeichen für die Abgrenzung der Teilflächen TF 1-3 mit unterschiedlichen Schallemissionskontingenten in der Planzeichnung keine Anwendung findet. Soweit dies beabsichtigt ist wird aus Gründen der Übersichtlichkeit empfohlen, das Planzeichen zu streichen.
In den sonstigen Festsetzungen werden unter A. 7.7 Flächen für Garagen, Nebenanlagen, Lagerflächen mit Angaben der zulässigen Wandhöhe WHF definiert. Die Flächen befinden sich an der östlichen Grundstücksgrenze und sind dabei maximal entfernt von der Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze. Es wird empfohlen die Garagen aus der Festsetzung zu entfernen und diese planerisch in der Tiefgarage unterzubringen, damit der möglich notwendige versiegelte Anteil für die Zuwegung reduziert werden kann.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Planzeichen war sozusagen als Platzhalter für die Festsetzungen zum Immissionsschutz in der Legende aufgeführt. Zwischenzeitlich liegt die schalltechnische Untersuchung vor. Die Empfehlungen der schalltechnischen Untersuchungen werden in den Bebauungsplan und die Begründung übernommen. Aus betrieblichen Gründen kann auf die Situierung dieser Garagen und Nebenanlagen nicht verzichtet werden, deshalb sollte die Festsetzung beibehalten werden.
In diesem Zusammenhang teilt die Verwaltung mit, dass der Bauherr die Erweiterung der Tiefgarage Richtung Westen und Norden plant. Der vergrößerte Bauraum wird in den überarbeiteten Bebauungsplanentwurf aufgenommen.  
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung werden in Form von Festsetzungen und Hinweisen in den Bebauungsplan übernommen. Die Begründung ist entsprechend anzupassen.


3.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde,
       Schreiben vom 17.11.2020
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
Gewerbelärm
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen noch in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind.
Ausschluss Genehmigungsfreistellungsverfahren
Um eine Umsetzung von immissionsschutzrechtlichen Auflagen im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, wird folgende Festsetzung im Bebauungsplan gefordert:
Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind emissionsarme Betriebe, z.B. mit ausschließlicher Büronutzung.
Tiefgaragen
Der Stadt Ebersberg wird empfohlen, nachfolgende Festsetzungen aus immissionsschutzfachlicher Sicht in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad
darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.
Das Tor der Tiefgaragenein- und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik
entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen.
Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen).
Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten.
Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in
die freie Luftströmung abgeleitet werden.

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchungen noch in den Bebauungsplan einzuarbeiten sind.
Lichtimmissionen
Im Hinweis D.12. wird auf „§ 3 BImSchG sowie die Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Länderausschuss für Immissionsschutz)“ hingewiesen.
In der Vergangenheit wurden von der bestehenden Sondergebietsfläche zur Kfz-Ausstellung im Norden der Autostadt Beschwerden über Lichtimmissionen im Wohngebiet der Anzinger Siedlung vorgetragen. Die jetzige Ausstellungsfläche rückt deutlich näher an die Wohngebiete im Westen und Südwesten heran. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollten daher zumindest ansatzweise die technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen festgesetzt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zur Festsetzung von „zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen“).
Es wird eine Ergänzung der Ziffer C.12. der Festsetzungen zum Immissionsschutz vorgeschlagen:
Zur Minderung von Lichtimmissionen durch Beleuchtungsanlagen sind die dem Stand der
Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, insbesondere
o geeignete Auswahl, Anzahl, Platzierung und Ausrichtung der Leuchten, z.B. Planflächenstrahler,
o Lichtlenkung ausschließlich in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen,
o Ausrichtung der Beleuchtung grundsätzlich von oben nach unten, ohne direkte Blickverbindung zur Nachbarschaft,
o technische Maßnahmen, wie Abschirmblenden, Leuchten mit begrenztem Abstrahlwinkel und dergleichen,
o Begrenzung der Betriebsdauer auf die nötige Zeit, insbesondere während der Nachtzeit
von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mittels einer Abschalt- oder Reduzierungsvorrichtung.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen hinsichtlich der Ergänzung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung bezüglich Gewerbe- und Verkehrslärm werden berücksichtigt.
Die Formulierung hinsichtlich des Ausschlusses zur Genehmigungsfreistellung wird übernommen.
Die Festsetzungsvorschläge zur Tiefgarage werden berücksichtigt.
Die Festsetzungsvorschläge hinsichtlich der Lichtimmissionen werden geprüft und soweit möglich in den Bebauungsplan übernommen. Die Punkte, für die es keine rechtliche Grundlage zur Festsetzung gibt, wie z.B. zeitliche Begrenzung der Betriebsdauer der Beleuchtung, werden als Hinweis in den Bebauungsplan übernommen.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen ergänzt bzw. geändert:
Die Ergebnisse der zwischenzeitlich vorliegenden schalltechnischen Untersuchung werden in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet. Die Festsetzungsvorschläge zum Ausschluss der Genehmigungsfreistellung sowie zur Tiefgarage werden in den Bebauungsplan übernommen. Die Festsetzungsvorschläge hinsichtlich der Lichtimmissionen werden geprüft und soweit möglich als Festsetzung bzw. Hinweise in den Bebauungsplan übernommen.
Die Begründung ist entsprechend anzupassen


3.4        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde,
         Schreiben vom 17.11.2020
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplans unter Beachtung der nachfolgenden Erfordernisse keine Einwände oder Bedenken.
1. Besonderer Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG)
Bei dem zu bebauenden Grundstück handelt es sich um eine seit längerem brachliegende und somit weitestgehend störungsfreie Fläche. Seit der Aufstellung des Bebauungsplanes hat sich die Zusammensetzung und Deckung der Vegetation auf der Brachfläche dahingehend verändert, dass mittlerweile Strukturen und Versteckmöglichkeiten vorhanden sind, welche ein Reptilienvorkommen ermöglichen. Durch die Kuppenlage i. V. m. dem Fehlen beschattender Elemente auf der Südseite ist die Fläche ganzjährig stark besonnt, was dieser Artengruppe entgegenkommt.
Am Nordrand des überplanten Gebiets finden sich weitere Schlüsselrequisiten für Reptilien wie ein Lesesteinhaufen, offene Bodenstellen und Deckung durch die Eingrünung des Nachbargrundstücks.
Es wird daher darum ersucht, vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nochmals eine fachgerechte Überprüfung des Grundstücks hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien mit besonderem Augenmerk auf ein mögliches Vorkommen der Zauneidechse vornehmen zu lassen. So kann die mögliche Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden.
Wir bitten darum, das Ergebnis der Überprüfung nach dessen Vorliegen der unteren Naturschutzbehörde bekanntzugeben.
2. Grünordnung
2a. Waldrandsituation
Beim vorliegenden Planentwurf reichen die Flächen für die Anlage von Garagen, Nebenanlagen und Lagerflächen (WHF 4) bis unter den Kronentrauf und somit in den Wurzelbereich des angrenzenden Waldbestands, dem daher eine erhebliche Beeinträchtigung droht. Um eine Schädigung des besonders orts- und landschaftsbildprägenden Waldrandes zu vermeiden ist mit der geplanten Bebauung ein Mindestabstand von 5 Metern außerhalb des Kronentraufbereichs der Bäume einzuhalten.
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist der gesamte Kronentraufbereich gemäß DIN 18920 fachgerecht vor Befahrung und Beschädigung zu schützen (stabiler Bauzaun).
2b. Sichtachse zum Alpenpanorama
Der Planentwurf vom 15.09.2020 sieht abweichend vom vorangegangenen Bebauungsplan die Erstellung einer begrünten Stellplatzreihe in Nord-Süd Ausrichtung entlang der privaten Grünflache vor. Diese Stellplatzreihe - auch wenn sie begrüßenswerter Weise in wassergebundener Bauweise erstellt werden soll - widerspricht aus Sicht des Naturschutzes einem wesentlichen Planinhalt, nämlich der „Freihaltung der Blickbeziehung Richtung Süden zum Alpenpanorama“ (vgl. 7.1 der Begründung des Planentwurfs vom 15.09.2020), da beim Abstellen von hoch bauenden Fahrzeugen wie z. B. LKW die Unterbrechung der Sichtbeziehung zu erwarten ist. Wir bitten daher um die Entnahme der Stellplatzreihe.
2c. Sonstige Baumpflanzungen
Im Planentwurf ist weder für die neu dargestellte, große Verkehrsfläche (gelbe Schrägschraffur), noch für die Baukörper eine angemessene Eingrünung vorgesehen. Aufgrund der sehr exponierten Ortsrandlage ist die Festsetzung einer qualifizierten Eingrünung dringend erforderlich. Laut 5.1 des Planentwurfs vom 15.09.2020 ist zwar die Pflanzung von „mindestens 7 … Laubbäumen mit einer Endwuchshöhe von 8-15m“ vorgesehen. Aus dem Planentwurf ist jedoch nicht ersichtlich, wo diese Bäume gepflanzt werden sollen.
Wir bitten diesbezüglich um eine entsprechende Korrektur der Planung und regen dazu an, die vorgesehene Eingrünung der Baukörper auf der Südseite des Bebauungsplans durch eine Unterpflanzung mit einheimischen Sträuchern zu optimieren.

Behandlungsvorschlag:
zu 1:
Grundsätzlich ist zum Artenschutzrecht, das hier greift, anzumerken, dass dies eine europarechtliche Vorgabe ist, die im Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt ist, und dass dies ein zu beachtendes Recht ist, das nicht der gemeindlichen Abwägung unterliegt. Die Besonderheit des Artenschutzrechts liegt darin, dass sie handlungsbezogen und nicht planungsbezogen formuliert sind.
Deshalb wird im vorliegenden Fall vorgeschlagen, im Rahmen des Bauvollzugs eine fachgerechte Überprüfung des Grundstücks hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien, insbesondere von Zauneidechsen, vornehmen zu lassen. Aufgrund der Stellungnahme der UNB wurde bereits das Büro Niederlöhner, Wasserburg, beauftragt, eine Vorabschätzung hinsichtlich der Anregungen der UNB durchzuführen. Diese fand heute statt. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird es mit der UNB abgestimmt. Die Ergebnisse werden dann im Bebauungsplan berücksichtigt. Zugleich wird ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme die fachgerechte Überprüfung des Plangebiets zu erfolgen hat und die erforderlichen Vermeidungs-, Verminderungs- oder sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind. Sollte mit Reptilienvorkommen zu rechnen sein, kann im Rahmen eines sog. „Worst-Case-Szenario“ mit der Schaffung von Ersatzhabitaten vor Baubeginn der Belang erledigt werden.  
Mit dieser Vorgehensweise wird ein erheblicher Zeitverlust im Bebauungsplanverfahren vermieden. Da in der Durchführung bzw. im Ergebnis kein Unterschied bei Begutachtung während des Bebauungsplanverfahrens oder im Bauvollzug zu erwarten ist, kann von einer Vermeidung möglicher Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgegangen werden und diese Vorgehensweise als sach- und fachgerechte Konfliktlösung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens betrachtet werden.
zu 2a:
Hier erfolgte noch eine zusätzliche Abstimmung von Hr. Stöhr mit Hr. Dr. Bachmann (AELF) hinsichtlich der Berücksichtigung des Waldrandes. Demnach können die im Bebauungsplan als Mindestmaß eingetragenen 4 Meter Abstand von der Grundstücksgrenze unter der Vorgabe beibehalten werden, dass vor Baubeginn, begleitet durch eine fachlich geeignete Person, Schürfproben vorgenommen werden, um die entsprechenden Schutzmaßnahmen im Bereich des Wurzelraumes bei der Fundamentierung der Nebenanlagen und Garagen durchführen zu können. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Der Hinweis auf die DIN 18920 (Schutz von Vegetationsbeständen) ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
zu 2b:
Hier ist anzumerken, dass zum einen der Bereich der Stellplatzflächen um bis zu einem Meter tiefer als die Fahrbahn geplant ist und zum anderen der Parkstreifen für Ausstellungsfahrzeuge (Pkw) reserviert ist. Die Befürchtung, dass hier Lkws geparkt werden, werden nicht geteilt. Insofern werden auch die Zielvorstellungen zur Freihaltung der Sichtachse nicht beeinträchtigt. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
zu 2c:
Die Anregungen werden nicht berücksichtigt. Im Bebauungsplan sind Festsetzungen zur Fassadenbegrünung und zur Dachbegrünung enthalten. Die Festsetzung zu den zusätzlich zu den bereits festgesetzten Baumstandorten zu pflanzenden Bäumen ist bewusst offengehalten, da es sich zum einen um eine Angebotsbebauungsplan handelt und zum anderen die erforderlichen Erschließungs- und Rangierfläche noch nicht endgültig bekannt sind. Um nachfolgende Befreiungsanträge zu vermeiden, falls festgesetzte Baumstandorte verschoben werden müssen, wurden die Bäume nur als textliche Festsetzung aufgenommen. Unterpflanzungen der Bäume sind in Festsetzung C.5.4 geregelt. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.  

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Unter D. Hinweise wird folgender Passus eingefügt:
Artenschutz
Rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen ist eine fachgerechte Überprüfung des Grundstücks hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien durchzuführen, um die mögliche Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden. Erforderliche Vermeidungs-, Verminderungs- oder sonstige Maßnahmen sind entsprechend umzusetzen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Waldrand
Vor Baubeginn müssen Schürfproben entlang des Waldrandes an der östlichen Grundstücksgrenze in Begleitung einer fachlich geeigneten Person vorgenommen werden, um bei Bedarf die entsprechenden Schutzmaßnahmen für den Wurzelraum durch eine entsprechende Ausbildung der Fundamente der Garagen und Nebenanlagen durchführen zu können.


3.5        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 20.11.2020

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen das Vorhaben keine Einwände oder Anregungen.

Aus forstfachlicher Sicht wird folgendes vorgetragen:
Nach einer Kurzbeschreibung der Planungsziele wird unter Hinweis auf ein Abstimmungsgespräch mit dem Architekten Hr. Entfellner, vorgetragen, dass es sich bei dem angrenzenden Wald um einen Bannwald „Ebersberger Forst“ handelt, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung unersetzlich ist und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt (Art. 11 (2)). Er hat besondere Bedeutung für den regionalen Klimaschutz, die Erholung, das Landschaftsbild sowie als Lebensraum. Da er benachbarte Waldbestände vor Sturmschäden schützt, handelt es sich zudem um Schutzwald (Art. 10 (2)).
Bei geplanten baulichen Anlagen ist grundsätzlich auf ausreichende Abstandsflächen zu achten, um einerseits Gefahren für den Wald (z.B. Feuergefahr, Wurzelverletzungen oder Abgraben des Wassers) und andererseits vom Wald ausgehende Gefahren für Leib und Leben (z.B. durch Baumwurf oder Astbruch) zu minimieren. Grundsätzlich können vom Wald Gefahren für Leib und Leben ausgehen, wenn Bebauungen nicht den notwendigen Sicherheitsabstand von mindestens einer Baum-länge (hier: ca. 25 Meter) einhalten.
Die im Planentwurf für die beiden Hauptgebäude dargestellten Abstandsflächen zum Wald unterschreiten den uns bisher bekannten Mindestabstand von 18,5 Metern (Hr. Entfellner, 16.09.2020) noch zusätzlich. Die im Nordosten konzipierte Carport-Anlage rückt bis auf 5 Meter an den Wald heran. Auf Grund der notwendigen Zufahrtssituation in die Werkstatt soll das Gelände auf einer waldbegleitenden Verlaufstrecke von ca. 50 Metern auf eine Tiefe von 1,60 Metern abgegraben werden (Hr. Entfellner, 16.09.2020).

a) Gefahren für den Wald
nach einer Kurzdarstellung der Funktion des Waldes wird gefordert, dass der Waldrand in seiner Ausformung und Vitalität unbeeinträchtigt bleibt. Besonders ist hierbei darauf zu achten, Kronen und Wurzeln der Bäume nicht oder nur in geringem Maße zu verletzen (Kronen-rückschnitt, Abgrabung). Vorrangig sollte also versucht werden, entsprechend große Abstände zum Wald zu halten. Wo eine Rücknahme des Kronentraufs nicht vermieden werden kann, muss diese äußerst vorsichtig, professionell und nur im unbedingt notwendigen Umfang durchgeführt werden. Wurzelschäden durch Abgrabungen können zur substantiellen Gefährdung für den Waldrand werden. Zur Ermittlung der Ausdehnung des Wurzelraums erscheinen Schürfproben zielführend, da sie einen Aufschluss über das konkrete Gefährdungspotential geben können. Für die Interpretation der Schürfergebnisse sollte eine dafür qualifizierte Gutachterin herangezogen werden.
Zudem ist nach Art. 17 BayWaldG zur Vermeidung von Waldbränden der Umgang mit Feuer im Abstand von 100 Metern zum Wald eingeschränkt (z. B. Grillen, Lagerfeuer, etc.). Durch den geringen Abstand von Bebauung und Wald steigt grundsätzlich das Waldbrandrisiko.
Eine Vitalitätsminderung des unmittelbar benachbarten Waldes könnte auch aus anfallendem Abwasser resultieren, weshalb es auch dieses Risiko (z. B. durch auf den Verkehrsflächen eingesetzte Auftausalze) auszuschließen gilt.

b) Gefahren, die vom Wald ausgehen
Grundsätzlich können vom Wald Gefahren für Leib und Leben ausgehen, wenn Bebauungen nicht den notwendigen Sicherheitsabstand von mindestens einer Baumlänge (ca. 25 Meter) einhalten. Astbruch und Baumsturz zählen hier zu den Hauptgefahren. Je näher eine Bebauung an den Wald heranrückt, desto höher ist das Risiko für die sich auf dem Gelände aufhaltenden Menschen. Wenn kein Sicherheitsabstand eingehalten werden kann, empfiehlt sich zumindest eine entsprechend wirksame bautechnische Absicherung zum Schutz von Leib und Leben. Inwieweit der im vorliegenden Fall geplante Carport als solche bautechnische Maßnahme angesehen werden kann, um das Risiko entsprechend zu verringern, entzieht sich unserer Einschätzung.
Der oben bereits skizzierte Brandschutzaspekt gilt auch im Umkehrschluss, da ein erhöhtes Risiko für das Bebauungsgebiet im Falle eines vom Wald ausgehenden Brandes entsteht.
Aus forstfachlicher Sicht kann dem Vorhaben deshalb nur zugestimmt werden, wenn wirksame Vorkehrungen zum Erhalt des schützenden und schützenswerten Waldrandes getroffen werden und somit dessen substantielle Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu a:
Es erfolgte noch eine zusätzliche Abstimmung von Hr. Stöhr mit Hr. Dr. Bachmann (AELF) hinsichtlich der Berücksichtigung des Waldrandes. Demnach können die im Bebauungsplan als Mindestmaß eingetragenen 4 Meter Abstand von der Grundstücksgrenze unter der Vorgabe beibehalten, dass vor Baubeginn, begleitet durch eine fachlich geeignete Person, Schürfproben vorgenommen werden, um die entsprechenden Schutzmaßnahmen im Bereich des Wurzelraumes bei der Fundamentierung der Nebenanlagen und Garagen durchführen zu können. Zudem ist in Abstimmung mit der Forstbehörde eine zweimalige Baumkontrolle pro Jahr durch eine fachlich qualifizierte Person durchzuführen. Ebenso wird auf Art. 17 BayWaldG (Vermeidung von Waldbrandgefahren) hingewiesen. Entsprechende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen.  
zu b:
Die Anregungen werden dahingehend berücksichtigt, dass im Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen wird, dass die baulichen Anlagen hinsichtlich Statik und Brandschutz unter besonderer Berücksichtigung der Waldrandlage zu planen und auszuführen sind. Zudem wird die Vereinbarung einer Haftungsausschlusserklärung empfohlen.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Unter D. Hinweise wird folgender Passus eingefügt:
Waldrand
Vor Baubeginn müssen Schürfproben entlang des Waldrandes an der östlichen Grundstücksgrenze in Begleitung einer fachlich geeigneten Person vorgenommen werden, um bei Bedarf die entsprechenden Schutzmaßnahmen für den Wurzelraum durch eine entsprechende Ausbildung der Fundamente der Garagen und Nebenanlagen durchführen zu können.
In Abstimmung mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist eine zweimalige Baumkontrolle pro Jahr durch eine fachlich qualifizierte Person durchzuführen. Auf Art. 17 BayWaldG (Vermeidung von Waldbrandgefahren) wird hingewiesen.
bauliche Anlagen entlang der östlichen Grundstücksgrenze (Waldrand) sind hinsichtlich Statik und Brandschutz unter besonderer Berücksichtigung der Waldrandlage zu planen und auszuführen. Die Vereinbarung einer Haftungsausschlusserklärung wird empfohlen.


3.6        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2020
Vortrag:
Es wird vorgetragen, dass dem Vorhaben bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich zugestimmt worden ist.
Die Umplanung des Knotenpunktes ist eng mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Es ist frühzeitig eine Bau- und Unterhaltsvereinbarung abzuschließen, in dieser auch die Kostentragung, falls erforderlich mit Ablösekostenberechnung, geregelt wird.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.7        Gemeinde Forstinning, Schreiben vom 19.11.2020
Vortrag:
Im Rahmen des Verfahrens gem. § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 198.1 – GE Schwabener Straße, Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd der Stadt Ebersberg lehnt die Gemeinde Forstinning die Planung ab.
Auf Grund der Ausweisung von Gebietsflächen wird mit einer weiteren starken Zunahme des Nord-Süd-Verkehrs, vor allem des Schwerlastverkehrs auf der Staatstraße 2080 zur BAB A 94 gerechnet. Eine weitere Verkehrszunahme für die Ortschaften Schwaberwegen und Moos ist nicht zumutbar.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die vorliegende Planung nur eine Änderung eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans darstellt. Insofern ist gegenüber der bisherigen Planung nicht von einer signifikanten Änderung des Verkehrs auszugehen. Nach den Ergebnissen der schalltechnischen Untersuchung, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 198 durchgeführt worden ist, kann die Verkehrszunahme auf der Schwabener Straße vernachlässigt werden. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.8        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 04.11.2020
Nach einem Hinweis auf die Stellungnahmen zum Bebauungsplanverfahren Nr. 198, die in der vorliegenden Planung im Wesentlichen eingeflossen sind, wird vorgetragen, dass der Bebauungsplanänderung unter Beachtung folgender Punkte zugestimmt wird:
1. Niederschlagswasserbeseitigung:
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der geomorphologischen Situation die Versickerung auf der Westseite des Plangebiets entlang der Schwabener Straße wahrscheinlich aufgrund von Kies und Schotterablagerungen besser möglich ist. Die im Südwesten des Plangebiets nach wie vor festgesetzte Grünfläche bietet sich für eine zentrale Versickerung an. Auch unter Berücksichtigung der großflächigen Tiefgaragen wird der Stadt Ebersberg empfohlen, für das gesamte Gebiet ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept erstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird auch empfohlen, für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderliche Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass eine Tiefenwasserversickerung nicht genehmigungsfähig ist. Um Beachtung der technischen Regelwerke wird gebeten.
Zudem wird empfohlen, über die Festsetzung von Gründächern nachzudenken, da ausreichend dicke Gründächer, z.B. 10 cm, nachweislich Speicherkapazität bieten.
2. Überflutung infolge von Starkregen:
Vor dem Hintergrund der jüngsten Starkregenniederschläge wird auf die Notwendigkeit eine ausreichende Bauvorsorge /Objektschutz aufmerksam gemacht. Oftmals schädliche und kostenintensive Auswirkungen von Sturzflut kann durch fachgerechte Planung und angepasste Bauweise verringert, teilweise sogar beherrscht werden. Deshalb sollten Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c und d BauGB getroffen werden, um Schäden zu minimieren. Es wird empfohlen, die Hinweise unter D. 5 als Festsetzungen unter C aufzunehmen.
Folgende Festsetzungen werden vorgeschlagen:
a) Keller- und Tiefgarageneinbauten sind wasserdicht auszuführen (weiße Wanne).
b) Die Gebäude sind so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen…) 25 cm über GOK wird empfohlen.
c) Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschossfußbodens sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier werden 25 cm empfohlen.
3. Vorsorgender Bodenschutz:
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 13 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zu lagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu 1:
Nach Angabe des planenden Architekten, Hr. Entfellner liegt für das nördliche Baugrundstück bereits ein Entwässerungskonzept vor, das in der vorliegenden Planfassung bereits berücksichtigt ist. Entsprechende Flächen für die Niederschlagswasserbeseitigung sind im Bebauungsplan festgesetzt. Auf die zu berücksichtigenden Regelwerke ist im Bebauungsplan bereits hingewiesen. Ebenso sind im Bebauungsplan bereits Festsetzungen zur Dachbegrünung mit einer Mindeststärke von 10 cm enthalten. Der Bebauungsplan wird nochmals mit dem aktuellen Entwässerungsplan abgestimmt und bei Bedarf aktualisiert. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
zu 2:
Die Anregungen werden teilweise berücksichtigt.
Die Festsetzungsvorschläge bezüglich b) werden übernommen, die Vorschläge a) und c) werden wie bisher als Hinweise beibehalten. Die empfohlene Fußbodenoberkante 25 cm über GOK kann aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zwar grundsätzlich umgesetzt werden, aufgrund der Nutzung Autohaus mit einem gewissen Kundenaufkommen wird diese Maßnahme nur als Hinweis aufgenommen. Es können damit auch alternative Lösungen, z.B. über Rampen oder Ausbildung von relativen Hochpunkten, umgesetzt werden, ohne dass in der Planfolge Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich werden.
zu 3)
Der Hinweis auf § 202 BauGB ist bereits im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird folgendermaßen geändert bzw. ergänzt:
Festsetzung C.7.8:
Die Gebäude sind bis 25 cm über Gelände so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser an keiner Stelle eindringen kann. Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (TG-Einfahrt, Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen…)

3.9        Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 28.10.2020
Vortrag:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH befinden und Ausbaumaßnahmen rechtzeitig abgestimmt werden müssen.
Gehwege und Erschließungsstraßen sind soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Auf einen möglichen Trafoneubau mit einem Platzbedarf von 18m² bis 35 m² sowie den erforderlichen Dienstbarkeiten wird hingewiesen.
Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude müsse verbindlich gewährleistet sein, dass über das Stationsgrundstück verfügt werden könne. Zu diesem Zeitpunkt müssten auch befestigte Verkehrsflächen für die LKWs mit Tieflader vorhanden sein.
Um weitere Beteiligung am Verfahren werde gebeten.
Behandlungsvorschlag:
Die Anregungen sind bereits berücksichtigt und ein Standort für einen Trafo bereits in der Planung vorgesehen. Im Übrigen sind ausreichend Hinweise bezüglich der versorgungsträger im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.10 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 20.11.2020
Vortrag:
Der Bebauungsplanentwurf wurde der Tiefbauabteilung der Stadt Ebersberg vorgelegt.
Wir nehmen dazu wie folgt Stellung:
Die Randbedingungen der Erschließung im Bebauungsplan sind unter Punkt 5 Technische Infrastruktur auf Seite 8 genannt. Diesen wird zugestimmt.
Im Anhang ist der Bereich vorgesehene Bereich des Schmutzwasserkanales und der
Wasserleitung dargestellt. Vorzugsweise wird der Trassenbereich entlang der Schwabener Straße als eigene Flurnummer vermessen.
Der Gehweg und die Einfahrt könnten somit öffentliche Erschließungsflächen werden.
Die notwendigen Breiten richten sich nach den gültigen Regelwerken
Die Regelungen sind in einem Erschließungsvertrag zu vereinbaren.

Behandlungsvorschlag:
Die aufgeführten Punkte werden im Rahmen der Bauausführung berücksichtigt. Die Fragen der Erschließung bzw. Leitungsverlegung sind bereits über einen bestehenden Vertrag, der im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bebauungsplan abgeschlossen wurde, geregelt. Eine Anpassung des Bebauungsplanes ist aufgrund der Stellungnahme nicht erforderlich.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.



3.11        Öffentlichkeit 1, Schreiben vom 10.11.2020
Vortrag:
Es wird festgestellt, dass die geplante neue Betriebszufahrt zum Autohaus infolge der Erweiterung Süd an der Kreuzung Forstinninger Straße /Schwabener Straße vorgesehen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bereits jetzt um eine sehr stark frequentierte Schnittstelle handelt. Aufgrund der Bebauung mit der Lagerhalle der Fa. Reischl/TÜV sowie dem Business-Class-Hotel herrschen eingeschränkte Sichtverhältnisse, auch durch die Begrünung und Schneeberge im Winter sowie Schilder. Die Gesamtsituation führt bereits jetzt zu sehr langen Wartezeiten und riskanten Fahrmanövern.
Betroffen ist der Autoverkehr sowie Fußgänger/Radfahrer am Übergang an der Verkehrsinsel. Durch den zusätzlichen Verkehr der neuen Aus-/Einfahrt des Autohauses wird ein erhöhtes Verkehrsrisiko mit steigender Unfallgefahr sowie einer zusätzlichen Emissionsbelastung befürchtet.
Um der Verkehrssicherheit und dem Umweltschutz Genüge zu tun, sollt die Stadt Ebersberg für eine dem Verkehrsaufkommen adäquate Lösung sorgen, z.B. durch eine Licht-Signal-Anlage, einen Kreisverkehr, eine Umplanung o.ä.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei der Schwabener Straße handelt es sich um eine Staatsstraße (St 2080), für die das Staatliche Bauamt Rosenheim (Straßenbaubehörde) zuständig ist. Deshalb wurde auch im Vorfeld durch ein Fachbüro eine Verkehrsplanung erstellt, die durch das Staatliche Bauamt geprüft und freigegeben wurde. Im Zuge der Beteiligung wurden von Seiten des Staatlichen Bauamtes keine Einwände zur Planung vorgetragen. Insofern sind auch keine Änderungen der Planung veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.



Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.12.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Beschluss

Billigungs- und Auslegungsbeschluss:

1.
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.12.2020.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. 13. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gebiet nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö vorberatend 13
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.01.2021 ö vorberatend 3

Sachverhalt

Dieser TOP wurde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr behandelt, sondern in die nächste Sitzung verlegt.

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14. 14. Änderung des Flächennutzungsplanes - Gewerbegebiet östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö vorberatend 14
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.01.2021 ö vorberatend 4

Sachverhalt

Dieser TOP wurde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr behandelt, sondern in die nächste Sitzung verlegt.

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15. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes - Erweiterung der Kiesabbaufläche an der Schafweide; a) Antrag der Firma Swietelsky wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184, jeweils Gemarkung Ebersberg; b) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf; Einleitungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö vorberatend 15
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.01.2021 ö vorberatend 5

Sachverhalt

Dieser TOP wurde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr behandelt, sondern in die nächste Sitzung verlegt.

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16. Firma Swietelsky Baugesellschaft m. b. H.; Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen Festsetzung der bisherigen Kiesabbaufläche im Bereich der Asphaltmischanlage in ein Sondergebiet (SO - § 11 BauNVO) auf FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, An der Schafweide 1, 85560 Ebersberg; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 16
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.01.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Dieser TOP wurde aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr behandelt, sondern in die nächste Sitzung verlegt.

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17. Städtebauförderung; Jahresantrag 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö vorberatend 17

Sachverhalt

Der Jahresantrag für die Städtebauförderung wurde am 09.11.2020 bei der Regierung von Oberbayern vorbesprochen. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm ist ein Rahmenantrag, der ein in sich sinnvolles Maßnahmenbündel und ein in etwa absehbares Programm des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes abbildet.
Er dient zur Beantragung eines Bewilligungszeitrahmens für die Innenstadtsanierung für die Zeit von einem Jahr uns soweit absehbar für das Folgejahr.
Die voraussichtliche Gesamtsumme der förderfähigen Kosten beträgt 964.000,- €. Für die Jahre 2021 und 2022 sind 255.00,- € und 325.000,- € vorgesehen; insgesamt somit 480.000,- €. Der erforderliche Eigenanteil (Förderquote 60%) der Stadt word über den Haushalt 2021 der Stadt Ebersberg in voraussichtlicher Höhe von 288.00,- € für beide Jahre bereitgestellt.

Folgende wesentliche Punkte wurden in die Programmanmeldung eingestellt (hinsichtlich der Nummerierung wird auf beil. Tabelle verwiesen):

1.3 Klimaanpassungsmaßnahmen
       1.3.1 Modul Mobilitätskonzept inkl. Neuzählung des städt. Verkehrs
Im Rahmen der Städtebauförderung müssen künftig auch Klimaschutzmaßnahmen berücksichtigt werden; in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern wird hier das Mobilitätskonzept als Maßnahme vorgeschlagen

1.3.2 Modul Innenentwicklungskonzept mit Nachverdichtungsstudie als Ergänzung zum ISEK. Auch diese Maßnahme wird als Klimaschutzmaßnahme vorgeschlagen

2.2 Klimaanpassungsmaßnahme
Neugestaltung Stadtgarten

2.4 Barrierefreie Umgestaltung / Anpassung von zwei Altstadtbereichen (Klosterbauhof, Sieghartstraße)
Die vorgesehenen Einzelmaßnahmen sind der beiliegenden Bedarfsermittlung zu entnehmen.


 
 

Beschluss

Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat dem Jahresantrag auf Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm 2021 zuzustimmen.
Die angemeldeten Kosten der beabsichtigten Vorhaben liegen für 2021 bei 255.000,- €. Der erforderliche Eigenanteil soll im Haushalt der Stadt Ebersberg bereitgestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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18. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö informativ 18

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Proske berichtet darüber, dass aufgrund der Hygieneauflagen der Edeka-Markt demnächst seine Parkplätze reduzieren muss um die Abstandsregeln einhalten zu können. Weiterhin dürfen künftig nur 90 Kunden gleichzeitig im Laden anwesend sein. Dies wird gerade zur Weihnachtszeit zu Wartezeiten führen.
In diesem Zusammenhang sollen Ausflügler und Wanderer auf den Parkplatz an der Münchener Straße durch eine deutliche Beschilderung hingewiesen werden. Auch in den sozialen Medien soll dieser Parkplatz besser beworben werden, damit die Ausflügler nicht mehr auf dem Edeka-Parkplatz ihr Fahrzeug abstellen.

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19. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö informativ 19
Datenstand vom 23.12.2020 11:40 Uhr