Datum: 09.03.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:20 Uhr bis 23:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 1411/2, Gmkg. Oberndorf, Rinding 3
3 Vorbescheid zur Errichtung eines Ergänzungsbaus auf dem grundstück FlNr. 44/7, Gmkg. Oberndorf, Langwied 15
4 Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII; a) Vorstellung eines geänderten Planungskonzeptes b) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB c) Billigungsbeschluss und Wiederhohlung der öffentliche Auslegung sowie Wiederhohlung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
5 Bebauungsplan 198.1 - Autostadt Ebersberg; Erweiterung Süd; 1. Änderung; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss
6 Erneuerung der wasserrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der städt. Kläranlage; a) Vorstellung des Sachstandes durch das IB Behringer und Lafere Power Point Präsentation b) Zustimmung zur Weiterführung der Planung
7 Weiteres Vorgehen Oberndorf 4/6; Festlegung Arbeitsgruppe
8 Verschiedenes; Sachstandsbericht bezüglich des Fahrradstellplatzes am Bahnhof Ebersberg
9 Wünsche und Anfragen
10 Bauantrag zur Errichtung einer Halle mit Keller als Lager, Werkstatt und 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 3056, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 2

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss hat am 09.02.2021 die Vergabe des Auftrages bezüglich der Erneuerung der Klärgasleitungen beschlossen.
Den Auftrag für die Erneuerung der Gasleitung wurde an die Fa. Hilpert, Nürnberg zum Bruttogesamtpreis von 57.057,08 € und die Tiefbauarbeiten an die Fa. Huber, Halfing zum Bruttogesamtpreis von 22.309,23 € vergeben worden.

Diskussionsverlauf

Eine Abstimmung erfolgte nicht; der Ausschuss nahm vom Vortrag Kenntnis. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. Vorbescheid zur Errichtung von zwei Einfamilienhäuser mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 1411/2, Gmkg. Oberndorf, Rinding 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Auf einer Teilfläche des Grundstücks FlNr. 1411/2, Rinding 3 soll über einen Vorbescheid die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage überprüft werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße                                                        3.151 m²
Wohnhäuser je 12 m x 9,5 m
Querbau mit 6 m x 6,5 m                                                153 m² Grundfläche je Haus
Wandhöhe                                                                5,80 m
Dachform                                                                 Satteldach mit 28° Neigung
Stellplätze                                                                Nachweis in der Tiefgarage


Der Vorbescheid wurde bereits im Jahre 2013 vom Landratsamt genehmigt. Der zustimmende Beschluss des TA stammt vom 12.03.2013 (TOP 1, öffentlich). Es wurde jedoch seitens des Antragstellers übersehen, die Geltungsdauer des Vorbescheids verlängern zu lassen.  

Nachdem keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, schlägt die Verwaltung vor, dem Antrag auf Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Tiefgarage in Rinding 3, 85560 Ebersberg, FlNr. 1411/2, Gemarkung Oberndorf und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Vorbescheid zur Errichtung eines Ergänzungsbaus auf dem grundstück FlNr. 44/7, Gmkg. Oberndorf, Langwied 15

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Langwied 15, 85560 Ebersberg soll für den ansässigen Kunstschmiedebetrieb ein weiteres gewerblich genutztes Gebäude errichtet werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße                                                         10.308 m²
Gewerbegebäude (45 m x 13,50 m)                                        607,50 m²
Anzahl der Vollgeschosse                                                II
Wandhöhe                                                                6,30 m
Dachform                                                                Satteldach

Das geplante Gebäude soll als Ausstellungs-/Werkstatthaus für die Kunstschmiede genutzt werden. Im ersten OG steht eine gewerbliche Einheit zur Vermietung zu Verfügung. Eine genaue Nutzung liegt hier noch nicht vor. 

Der Antrag auf Vorbescheid hat mehrere Fragen zum Inhalt. 

  1. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes:
    Kann das Vorhaben in der dargestellten Form unter Zugrundelegung mehrerer Befreiungen einer Genehmigung zugeführt werden?

  2. Firstrichtung
    Befreiung von der Firstrichtung für eine Abweichung von 19° Richtung Südwesten. Das Gebäude soll orthogonal zur Bestandsbebauung errichtet werden um den Hofraum der Kunstschmiede zu fassen bzw. zu stärken. 

  3. Baukörpermaße
    Kann eine Befreiung von den Höchstmaßen des Baukörpers (45 m x 13,50 m; zulässig sind lt. Bebauungsplan 35 m x 15 m) erteilt werden. Ziel ist die Bildung eines Ensembles mit der Ergänzung eines für den Betriebshof der Kunstschmiede typischen Baukörpers. 

  4. Geschossfläche
    Befreiung wegen Erhöhung der max. zulässigen Geschossfläche um 270 m² auf 1.215 m²(zulässig lt. Bebauungsplan 945 m²), bei Sicherstellung der Einhaltung der Gesamt-Geschossfläche auf dem Grundstück.  Die bestehenden Gebäude unterschreiten die zulässige GF deutlich; auf der gesamten Parzelle 7 wird die GF in Summe um 1.545 m² unterschritten. 

  5. Überschreitung der Baugrenzen
    Im südlichen Teil soll die Baugrenze um ca. 12 m² überschritten werden. Im nordwestlichen Bereich soll die Baugrenze auf einer Fläche von 140 m² und einer max. Länge von 12 m überschritten werden. 

  6. Verkehrsflächen – private Erschließung
    Aufgrund der vorgesehenen externen Vermietung der Gewerbeeinheit im 1. OG ist eine Zufahrt direkt von der Straße erforderlich. Die Erschließung für den Nutzungsteil der Kunstschmiede erfolgt über die bestehende Erschließung. Hierzu wird um Befreiung von der straßenseitig festgesetzten privaten Grünfläche ersucht.

  7. Dachdeckung
    Befreiung wegen der festgesetzten Dachfarbe (ziegelrot), da eine PV-Anlage vorgesehen ist. Deswegen soll das gesamte Dach in einer einheitlichen, farblichen Gestaltung (dunkelgrau – schwarz) ausgeführt werden. Als Dacheindeckung ist abweichend von den Festsetzungen (zul. Sind Ziegel oder Betonsteindach) „Metall“ vorgesehen.  

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 142 – Handwerkerhof Langwied, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet (GE) gem. § 8  BauNVO festsetzt. Der Bebauungsplan schließt die Nutzung von reinen Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden aus. Das geplante Vorhaben steht der o. g. Festsetzung nicht entgegen und ist somit nach der Art der Nutzung zulässig.

Zu den einzelnen Befreiungen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

Zu 1:
Die Stellung der baulichen Anlagen wurde im Bebauungsplan parallel zu Straße, in einem Abstand von 8 m vorgesehen. Grund hierfür war u. a. die Lage der Hauptwasserleitung DN 200, die im Abstand von ca. 4,3 m parallel zur straßenseitigen Grundstücksgrenze im Baugrundstück liegt. Die Leitung ist durch eine Grunddienstbarkeit (Hauptwasserleitungsrecht gem. Bewilligung vom 18.02.1977) dinglich gesichert. Bei Wasserleitungen dieser Dimension ist gemäß den technischen Vorschriften eine Schutzstreifenbreite von 6 m (3 m beiderseits der Rohrachse) einzuhalten. 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB ist eine Befreiung nur zulässig, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Einerseits stellt die festgesetzte Baukörperstellung wohl einen Planungsgrundzug dar, weil hier eine eindeutige Aussage im Bebauungsplan zur Stellung der Gebäude getroffen wurde, auch vor dem Hintergrund der vorhandenen Hauptwasserleitung. Die beantragte Befreiung wäre auch nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Hier ist der öffentliche Belang der gesicherten Wasserversorgung betroffen. Die bestehende Wasserleitung wird zwar nicht vom Gebäude überbaut, jedoch ragt es mit seiner südlichen Ecke in den festgelegten Schutzstreifen hinein. Bei bebauungsplankonformer Lage des Gebäudes wäre weder die Wasserleitung noch der Schutzstreifen betroffen. Insofern muss hier das Interesse des Bauherrn nach einer möglichst geschlossenen Hofwirkung seiner Betriebsstätte dem gegenüber zurücktreten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Befreiung nicht zuzustimmen. Hilfsweise wird empfohlen, die Gebäudedrehung soweit zurückzunehmen, dass der Schutzstreifen der Wasserleitung nicht mehr betroffen ist. Unter diese Voraussetzung kann einer Befreiung zugestimmt werden.  

Zu 2:
Die Firstrichtung bzw. die Gebäudestellung hängt unmittelbar mit der Frage in Ziff. 1 zusammen. Die Verwaltung regt an, zur Vermeidung der Überbauung des Schutzstreifens der Wasserleitung die Gebäudedrehung soweit zurückzunehmen, dass der Schutzstreifen unberührt bleibt. 
Unter dieser Maßgabe kann der Befreiung zugestimmt werden. 

Zu 3:
Der Bebauungsplan setzte eine Baukörpergröße von max. 35 m x 15 m fest. Grund war wohl die Lage der DB Stromtrasse, die nicht überbaut werden soll. Unter der Voraussetzung, dass die DB AG einer Bebauung zustimmt, könnte die Befreiung erteilt werden. Nach Auffassung der Verwaltung ist ein der vergrößerte Gebäudekomplex an dieser Stelle städtebaulich verträglich, da auf dem Grundstück bereits Baukörper vergleichbarer Längenausdehnung vorhanden sind und hierdurch keine städtebauliche Sondersituation geschaffen wird. Unter der Maßgabe des schonenden Umgangs mit Grund und Boden, ist es zu begrüßen, wenn vorhandene Gewerbestandorte ausgebaut werden, statt neue, bisher unversiegelte Flächen zu bebauen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, der Befreiung wegen der Baukörpergröße unter dem Vorbehalt zuzustimmen, dass der Leitungsbetreiber der Stromtrasse (DB AG) der Bebauung ebenfalls zustimmt. 

Zu 4:
Die Befreiung wegen der Erhöhung der Geschossfläche kann nach Auffassung der Verwaltung ebenfalls zugestimmt werden, solange die Gesamtgeschossfläche auf dem Baugrundstück eingehalten wird. Dies ist vorliegend der Fall. 

Zu 5:
Die Ziffer 5 steht im engen sachlichen Zusammenhang mit der Ziff. 3; deswegen wird hier auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen. Der Befreiung kann nach Auffassung der Verwaltung zugestimmt werden. 

Zu 6:
Zwischen Straße und Bauraum wurde ein privates Grün als Ortsrandeingrünung festgesetzt. Gleichzeitig wirkt die Grünzone als Schutz für die dort verlegte Hauptwasserleitung. Nach den technischen Bestimmungen dürfen Schutzstreifen nicht mit baulichen Anlagen überbaut werden. Dies wäre jedoch hier der Fall. Zwar sollen hier nur eine Zufahrt und Kundenstellplätze angelegt werden, die gleichwohl bauliche Anlagen darstellen. Zwischen Straße und Baugrundstück besteht hier ein Höhenunterschied von ca. 2,5 m. Die Wasserleitung liegt in einer Tiefe von 1,5 m. Bei einer Überbauung mit Parkplätzen und Zufahrten entsteht eine Tiefe der Wasserleitung von ca. 4 m. Dies würde bei evtl. Auftretenden Schäden zusätzliche und erhöhte Kosten im Tiefbau bedeuten. In Abstimmung mit dem städt. Tiefbauamt kann der Befreiung daher nur zustimmt werden, wenn die Wasserleitung in diesem Bereich auf Kosten des Antragsstellers entsprechend höher verlegt wird. 
 

Zu 7: 
Die Befreiung für die Möglichkeit der Errichtung einer PV-Anlage kann nach Auffassung der Verwaltung zugestimmt werden. Die Belange des Klimaschutzes bzw. der Klimafolgenbeseitigung überwiegen hier die Belange nach einer einheitlichen Dachgestaltung. Das Gebäude Langwied 19 wurde ebenfalls in einer abweichenden Dachfarbe mit PV-Anlage ausgeführt. Somit kann dieser Befreiung die Zustimmung erteilt werden. 

Insgesamt hält die Verwaltung das Vorhaben unter den in Ziff. 1 – 7 genannten Maßgaben für bauplanungsrechtlich zulässig. 

Die erforderlichen Stellplätze für die neue Nutzung sind im Bauantragsfall konkret nachzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen kann zur Stellplatzfrage noch keine abschließende Aussage getroffen werden.    

 

Diskussionsverlauf

StR Münch regte an, die Befreiung zu Ziff. 2 aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit Ziff.1 zu verbinden. 
StRin Behounek fragte nach, ob dort auch Wohnraum für Mitarbeitende geschaffen werden kann. Die Verwaltung erläuterte, dass dies wegen der Festsetzung als Gewerbegebiet (GE) rechtlich nicht möglich ist. Im GE ist nur sog. privilegiertes Wohnen, für den Betriebsleiter selbst und notwendiges Aufsichts-/Bereitschaftspersonal, zulässig. Darüberhinaus darf im GE nicht gewohnt werden. Hinzu kommen die möglichen Emissionen der städt. Kläranlage, die selbst das im GE zulässige Wohnen an dieser Stelle einschränken. 
StR Schechner sah die Erschließung der Parkplätze von der Straße her für problematisch. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens durch den Hagebaumarkt sei das Rückwärts ausparken gefährlich. Es wäre für den Antragsteller zumutbar hier eine andere Lösung zu suchen. Er beantragte über die Befreiungen einzeln abzustimmen. 
StR Otter sprach sich für die gewünschte Baukörperanordnung und die damit entstehende Hofsituation aus. Bei der Zufahrt hätte er keine Schwierigkeiten; eine Verkehrsberuhigung sei erwünscht. 
Erster Bürgermeister Proske ließ über die beantragten Befreiungen wie folgt abstimmen:

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung eines Ergänzungsneubaus für die Kunstschmiede in Langwied 15, 85560 Ebersberg, FlNr. 44/7, Gemarkung Oberndorf. 

Den Befreiungen in Ziff. 1 und 2 wird das Einvernehmen unter den im Sachvortrag genannten Maßgaben erteilt.
Abstimmungsergebnis: 11: 0


Den Befreiungen zu Ziff. 3 – 5 und 7 wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis: 11: 0


Der Befreiung unter Ziff. 6 wird das Einvernehmen unter der Maßgabe, dass die Wasserleitung entsprechend höher- oder umverlegt wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis: 11: 0

Der Befreiung unter Ziff. 6 wird das Einvernehmen mit der gewünschten Zufahrt erteilt. 

Abstimmungsergebnis: 7: 4
  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII; a) Vorstellung eines geänderten Planungskonzeptes b) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB c) Billigungsbeschluss und Wiederhohlung der öffentliche Auslegung sowie Wiederhohlung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 200 – Friedenseiche VIII wurde in der Zeit vom 12.03.2020 bis einschließlich 17.04.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Auslegungsfrist war eine öffentliche Darlegung des Bebauungsplanentwurfes am 19.03.2020 geplant. Aufgrund der seinerzeit herrschenden Infektionsschutzbestimmungen musste die Veranstaltung abgesagt werden. Stattdessen wurde am Die Auslegungsfrist des Bebauungsplanes wurde stattdessen bis einschl. 02.06.2020 verlängert. 

B. Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldungen haben abgegeben:
1.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung
1.2 Landratsamt Ebersberg, SG Wasserrecht
1.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.4 Kreisheimatpflegerin, Frau Niemeyer-Wasserer
1.5 Bayer. Bauernverband
1.6 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.7 Polizeiinspektion Ebersberg 
1.8 Kreisjugendring Ebersberg
1.9 Evang.-Luth. Pfarramt Ebersberg
1.10 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.11 Erzbischöfliches Ordinariat München, Pastoralraumanalyse
1.12 Deutsche Telekom
1.13 Stadt Grafing b. München
1.14 Markt Kirchseeon
1.15 Bund Naturschutz Kreisgruppe Ebersberg
1.16 Landesbund für Vogelschutz

2. Keine Stellungnahme bzw. keine Einwände haben vorgetragen:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 16.03.2020
2.2 Landratsamt Ebersberg, SG 44 Altlasten/Bodenschutz, Schreiben vom 06.04.2020
2.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 14.04.2020
2.4 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern Schr. v. 30.03.2020
2.5 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 15.04.2020
2.6 Vodafone/Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 02.04.2020
2.7 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 11.03.2020

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 14.04.2020
3.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 15.04.2020
3.3 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 06.04.2020
3.4 Energienetze Bayern, Schreiben vom 09.04.2020
3.5 Bayernwerk-Netz GmbH, Schreiben vom 12.03.2020
3.6 Stadt Ebersberg, SG Abfall/Umwelt, Schreiben vom 02.06.2020
3.7 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.04.2020
3.8 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 23.03.2020

4. Folgende Stellungnahmen der Öffentlichkeit sind eingegangen:
4.1 Rechtsanwaltskanzlei, Schreiben vom 29.05.2020
4.2 Bürger 1, Schreiben vom 25.06.2020
4.3 Bürger 2, Schreiben vom 26.05.2020
4.4 Bürger 3, Sammeleinwendungsschreiben vom 02.06.2020 (18 Unterschriften)
4.5 Bürger 4, Sammeleinwendungsschreiben vom 15.05.2020 (31 Unterschriften)
4.6 Bürger 5, Schreiben vom 30.03.2020
4.7 Bürger 6, Schreiben vom 20.03.2020
4.8 Bürger 7, Schreiben vom 31.03.2020
4.9 Bürger 8, Schreiben vom 01.06.2020
4.10 Bürger 9, Schreiben vom 10.06.2020
4.11 Sammeleinwendungen; Eing. 02.06.2020 (178 Stück)

C. Behandlung der Stellungnahmen

3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 14.04.2020

A. aus baufachlicher Sicht
In der Festsetzung C §5 (6) ist auf Art. 6 Abs. 8 Satz 1 Ziff. 2 BayBO zu verweisen. Weitere Anregungen und Einwände aus baufachlicher Sicht werden nicht vorgetragen

Behandlungsvorschlag:
Der Planer wird gebeten die redaktionelle Änderung vorzunehmen

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können werden nicht vorgetragen. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Hinweis auf die Problematik der Wärmepumpen aus der vorangegangenen Planfassung wurde nicht berücksichtigt. Es sei davon auszugehen, dass vermehrt Wärmepumpen zum Einsatz kommen auch wenn aktive und passive Solarsysteme unterstützt werden.
Zu 1. Vorschlag an die Stadt Ebersberg:
Die Stadt Ebersberg wird gebeten, die Thematik im Ausschuss zu behandeln, da insbesondere bei verdichteten Neubaugebieten (wie im vorliegenden Fall) vermehrt Lärmbe-schwerden beim Landratsamt eingehen.
·2. Tiefgaragen
Lärm aus Tiefgarageneinfahrten, die dem Wohnen zugeordnet sind, werden als sozialadäquat  betrachtet, sofern sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dies sicherzustellen, werden nachfolgende Vorschläge, die in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden sollten, formuliert.
Zu 2. Vorschlag an die Stadt Ebersberg:
Tiefgaragen: Die Zufahrtsrampe der Tiefgarage ist einzuhausen; die Innenwände und der Deckenbereich der Einhausung sind schallabsorbierend zu verkleiden; der Schallabsorptionsgrad darf bei 500 Hz einen Wert von α = 0,8 nicht unterschreiten.
Das Tor der Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt muss dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen (z.B. lärmarmes Sektional- oder Schwingtor oder gleichwertig); die Toröffnung hat mittels automatischem Toröffner zu erfolgen. Die Abdeckung ggf. erforderlicher Regenrinnen ist dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend geräuscharm auszubilden (z. B. durch kraftschlüssige Verschraubungen). Alle Fahrwege sind mit Asphalt oder einem ähnlichen, gleichwertig lärmarmen Belag auszustatten. Falls eine Be- und Entlüftung der Tiefgarage gebaut wird, muss die Abluft über Dach in die freie Luftströmung abgeleitet werden.
·3. Im Bebauungsplan wird unter Nr. 7 ‚Heizenergie‘ darauf hingewiesen, dass für das Wohnbaugebiet eine Heizzentrale mit entsprechendem Nahwärmenetz zur Heizenergieversorgung aller Bauparzellen vorgesehen ist. Im Bebauungsplan finden sich keinerlei Hinweise, weder zeichnerisch noch textlich auf einen möglichen Standort. Nach Rücksprache mit dem Architekten, Herrn Wenzel, am 08.04.2020 käme ein möglicher Standort im Bauquartier 1 im östlichen Bereich des Bebauungsplanumgriffes in Betracht. Auch werde über eine Kraft-Wärme-Kopplung mit dem Brennstoff Biogas nachgedacht. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Verbrennungsmotoranlagen, die mit Biogas betrieben werden, ab 1 MW der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) unterliegen.
Zu 3. Vorschlag an die Stadt Ebersberg:
Der Stadt Ebersberg wird vorgeschlagen, den Standort der Heizzentrale im Plan darzustellen und in der Begründung das Energiekonzept zu erläutern.
Behandlungsvorschlag:
Der Planer wird beauftragt, die Hinweise zum Lärmschutz bei Wärmepumpen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 
Die Festsetzungen zur Lärmschutz bei Tiefgaragen sind in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen. 
Der Standort der Energiezentrale ist in den Bebauungsplan als Festsetzung aufzunehmen. Die Erläuterung des Energiekonzeptes ist als Bestandteil in der Begründung darzustellen. 


C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen zu dem oben genannten Vorhaben aus folgenden Gründen erhebliche Einwände und Bedenken:
· 1) Durch das Vorhaben kommt es zu einer Beeinträchtigung eines Feldlerchenpaares (siehe spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)). Die Prüfung ergab, dass für die Feldlerche Schädigungs-, Störungs- oder Tötungsverbote nicht erfüllt werden, wenn die genannten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Als CEF-Maßnahme wird eine 0,5 ha große Blühfläche auf einem bislang intensiv genutzten Acker abseits von Störquellen vorgeschlagen. Laut Umweltbericht soll die CEF-Maßnahme in Kombination mit dem Ausgleichsflächenbedarf von den zwei Ökokonten der Stadt Ebersberg (Fl. Nr. 2494 und 1481 Gmkg. Ebersberg) abgebucht werden. Beide Flächen sind extensiv genutzte Grünlandflächen. Die eine Fläche wird regelmäßig gemäht, auf der anderen findet eine Beweidung statt. Auf beiden Flächen befinden sich Baum- und/oder Strauchbestände, die für Bodenbrüter als Störkulisse gelten. Beide Flächen erfüllen somit nicht die Anforderungen an eine CEF-Maßnahme für die Feldlerche. Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden und um eine rechtssichere Planung zu gewährleisten, muss im räumlichen Zusammenhang des Eingriffs eine geeignete Fläche zur Umsetzung der vorgeschlagenen CEF-Maßnahme bereit gestellt werden.
· 2) Der notwendige Ausgleichsflächenbedarf soll von den Ökokontoflächen Fl. Nr. 2494 und Fl. Nr. 1481 Gmkg. Ebersberg abgebucht werden. Auf der Flurnummer 2494 stehen lediglich 1.542 m2 (zusammen mit der Flurnummer 2489 insgesamt 6.137 m2) und auf der Flurnummer 1481 lediglich 4.180 m2 zur Verfügung. Die Flächen reichen somit nicht aus, um den vorgesehenen Ausgleich zu kompensieren. Eine weitere Ausgleichsfläche ist zur Verfügung zu stellen.
· 3) Die Verbesserungen bezüglich der Einbindung der Bebauung ins Landschaftsbild werden begrüßt. Dennoch weist der Bebauungsplan noch erhebliche Defizite bezüglich der Eingrünung auf. Die Stadt möchte auf die Eingrünung aufgrund der geplanten Erweiterung des Baugebietes verzichten. Eine mangelnde Eingrünung wirkt sich negativ auf den Kompensationsfaktor auf. Um dies zu vermeiden, schlagen wir eine Ortsrandeingrünung auf Zeit vor. Diese stellt bis zur tatsächlichen Erweiterung eine ordnungsgemäße Eingrünung dar und kann bei der Erweiterung entweder ganz oder teilweise als Grünstruktur übernommen werden, die sich positiv auf die zukünftige Bebauung (Innenklima) auswirkt. Bei der Heckenpflanzung im Norden ist zu ergänzen, dass die in der Satzung § 12 (9) geltenden Bestimmungen für diese Hecke nicht gelten. Im Bereich der Eingrünung muss sich die Hecke frei entwickeln können.
· 4) Im Kapitel „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ wurde der Kompensationsfaktor gemäß dem Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ berechnet. Bereits zur ersten Auslegung des Bebauungsplanes wurde auf folgendes hingewiesen: „Die Ein- bzw. Durchgrünungsmaßnahmen, die als Vermeidungsmaßnahmen angerechnet werden sollen, wurden aus der Bilanzierung herausgenommen. Es ist zu beachten, dass nur Flächen, die keine erhebliche oder nachhaltige Umgestaltung oder Nutzungsänderung im Sinne der Eingriffsregelung erfahren, aus der Berechnung herausgenommen werden können. Flächen, die als eingriffsminimierende Maßnahmen herangezogen werden, werden in die Flächen-berechnung mit einbezogen.“ Auch bei der überarbeiteten Planung wurden die Grünflächen als Aufwertung dargestellt. Da es sich hier um Vermeidungsmaßnahmen handelt, müssen die Flächen mit in die Bilanzierung aufgenommen werden! Wie bereits unter Punkt 3 beschrieben, wirkt sich die mangelnde Eingrünung auf den Kompensationsfaktor aus. Im Bereich des Eingriffstyps A (inklusive Weg!) ist der Faktor auf 0,5 zu erhöhen und im Bereich des Eingriff-styp B ebenfalls auf 0,5. Sollten weiterhin die Vermeidungsmaßnahmen nicht mit in die Berechnung einbezogen werden, ist in beiden Kategorien der höchste Kompensationsfaktor zu wählen. 

Behandlungsvorschlag:
1. CEF-Maßnahme – Feldlerche
Seit kurzem steht der Stadt, nach langer und intensiver Suche, eine geeignete Fläche für ein Ersatzhabitat für die Feldlerche zu Verfügung. Es handelt sich um das Grundstück FlNr. 1709, Gemarkung Ebersberg, das die Stadt in Abstimmung mit der UNB zunächst für fünf Jahre anpachten konnte. Innerhalb dieser Zeit muss dann ein weiteres Ausweichquartier gefunden werden. Die Forderung der UNB ist damit erfüllt. 

2. Ausgleichsflächenbedarf
Eine erneute Überprüfung und Nachberechnung der erforderlichen Ausgleichsflächen durch das Landschaftsplanungsbüro hat ergeben, dass insgesamt 11.531 m² und somit 325 m² mehr als ursprünglich angenommen, Ausgleichsfläche erforderlich ist. Diese zusätzliche Fläche kann auf den bereits vorgesehenen Flurstücken problemlos nachgewiesen werden. Die Forderung ist damit erfüllt. 

3. Ortsrandeingrünung
Am nördlichen Rand des Plangebietes sind ca. 6 m breite Grün-/Retentionsflächen festgesetzt. Diese Flächen dienen der schadlosen Regenwasserbehandlung. Hier soll das anfallende Oberflächenwasser über die belebte Oberbodenzone versickert bzw. abgeleitet werden. Eine weitere Ortsrandeingrünung, auch auf Zeit ist hier nicht möglich, da die angrenzenden Grundstücke nicht zur Verfügung stehen. Eine Ortsrandeingrünung könnte nur zu Lasten der Baugrundstücke geschaffen werden. Dies ist aber angesichts des hohen Bedarfs an Wohnraum und günstigem Bauland (über 300 Bewerber) nicht darstellbar. Die Stadt stellt deswegen den Belang nach einer Ortsrandeingrünung zurück. Die im Bebauungsplan festsetzte Eingrünung bleibt bestehen. Die negative Auswirkung auf den Kompensationsfaktor durch die mangelnde Eingrünung wird in der Berechnung zur Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung berücksichtigt.

4. Vermeidungsmaßnahmen
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung geht nach Überarbeitung in allen Kategorien vom jeweils höchsten Kompensationsfaktor aus. Die Flächen Eingriff Typ A (GRZ >0,35) werden mit dem Faktor 0,6 multipliziert. Die Flächen Eingriff Typ B (GRZ ≤ 0,35) mit dem Faktor 0,5. Folglich gilt die Umwandlung der Ackerfläche in Grünflächen nicht mehr als eingriffsminimierende Maßnahme und muss auch nicht in die Bilanzierung aufgenommen werden.

Beschlussvorschlag:
Die Planer werden beauftragt, die Festsetzungen für die Ausgleichsflächen entsprechend anzupassen. Der Umweltbericht sowie die Begründung sind ebenfalls gemäß oben stehenden Ausführungen anzupassen. 


3.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (WWA), Schreiben vom 15.04.2020

Das WWA begrüßt die Festsetzungen für die Retentionsflächen zur Niederschlagswasserbeseitigung sowie die Festsetzungen zur Dachbegrünung. Nach einer Zusammenfassung der Planung bittet das WWA um Beachtung folgender Punkte: 
·         Die lt. Planung „festgesetzten“ Rigolen im Vorgartenbereich an den Grundstücksgrenzen zur Straße sollten im Plan auch zeichnerisch dargestellt und festgesetzt werden.
·        Die Niederschlagswasserbeseitigung über das Rigolen-Retentionsflächen-System mit Überlauf zum bestehenden Regenrückhaltebecken ist wasserrechtlich zu behandeln, da sie nicht mehr unter die NWFreiV fällt. Für die Niederschlagswassereinleitung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und  beim Landratsamt Ebersberg zu beantragen. Das bestehende Regenrückhaltebecken ist hinsichtlich seiner Aufnahmekapazitäten zu überprüfen. Auch ist die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers unter Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser zu überprüfen.
·        Wir machen nochmals auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge aufmerksam und bitten die Stadt um Einarbeitung der von uns vorgeschlagenen Festsetzungen zum Objektschutz (s. unser Schreiben vom 30.10.2018).

Behandlungsvorschlag:
Die Flächen für die Rigolen werden in den zeichnerischen Festsetzungen übernommen. 
Die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis wird in die Hinweise übernommen. Das Verfahren bzw. die Beantragung der Erlaubnis wird im Rahmen der Erschließungsplanung durchgeführt. 
Die Maßnahmen zum Objektschutz wurden im Bebauungsplan bereits berücksichtigt. Hierzu wird auf die Beschlussfassung vom 12.03.2019 (TOP 1 öffentlich) verwiesen. Demnach wurden, die Eingänge der Reihen- und Kettenhäuser 25 cm höher als das anstehende Gelände festgesetzt. Hierfür wird die Vorgartenzone mit einer Steigung von 25 cm zur GOK Straße hergestellt. In der bisherigen Festsetzung wurden nur 15 cm berücksichtigt. Die Festsetzung wird entsprechend der Beschlusslage angepasst.
Die Kapazität des Regenrückhaltebeckens wurde bereits beim Bau auf die künftigen Mengen aus den weiteren Baugebieten ausgelegt.  

Beschlussvorschlag:
Die Flächen für Rigolen in den Vorgartenbereichen werden in die zeichnerischen Festsetzungen übernommen. 
Die Hinweise sind hinsichtlich der wasserrechtlichen Erlaubnis zu ergänzen.
Die Festsetzung C. § 9 (2) ist hinsichtlich der Höhenlage (25 cm) zu ändern. 


3. 3 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 06.04.2020

Das Landesamt weist auf das Bodendenkmal D-1-7937-0104 – Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung – hin. Diese befinde sich ca. 39 m östlich des Plangebietes, könne sich aber ohne weiteres bis in das Plangebiet hinein erstrecken (siehe nachfolgender Lageplan):

 



Im gesamten Plangebiet bedürfen Bodeneingriffe jeglicher Art daher zumindest einer vorherigen Erlaubnis nach Art. 7 Abs.1 BayDSchG. Es soll folgender Text  in die Hinweise und in den Umweltbericht übernommen werden:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte  Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren. Es wird aufgrund der Rechtsprechung (BayVerfGH Urt. vom 22.07.2008, Vf. 11-VII-07) dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (Nr. 2, 9, 10, 11,15, 20 – Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“) vorzunehmen. 

Behandlungsvorschlag:
Im Rahmen der Erschließungsarbeiten sollen im Bereich der Straßen Schürfgruben zur Auffindung von möglichen denkmalrelevanten Fundstücken angelegt werden. Je nach den dortigen Ergebnissen wären dann weitergehende Untersuchungen notwendig. Sollten hier keine Fundstücke zu Tage treten, sind weitere Untersuchungen nicht mehr erforderlich. Für diese Bodeneingriffe ist gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist vor Ausführung der Erschließungsarbeiten zu beantragen.   


Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt die Vorgehensweise mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Die denkmalrechtlichen Belange sind in die Hinweise des Bebauungsplanes aufzunehmen. 
 


3.4 Energienetze Bayern, Schreiben vom 09.04.2020   

Die Energienetze Bayern GmbH teilt mit, dass gegen die Planung keine Einwände bestehen. Eine Erdgasversorgung sei jederzeit möglich. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Aufgrund des vom Stadtrat beschlossenen Energiekonzeptes (Nahwärmeversorgung) soll in diesem Baugebiet auf die Verlegung von Erdgasleitungen zu Gunsten von Nahwärmeleitungen verzichtet werden.
 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.5 Bayernwerk-Netz GmbH, Schreiben vom 12.03.2020
Die Stellungnahme vom 15.10.2018 bleibt bestehen.

Diese lautete: Grundsätzlich keine Einwendungen – Beachtung der Bestandsanlagen
Hinweise:
- Elektrische Versorgung erfordert Niederspannungskabel, Verlegung
nur in Gehwegen, Versorgungs-, Begleit- od. Grünstreifen
ohne Baumbestand
- Elektrische Erschließung der kommenden Bebauung erfordert
neue Transformatorenstation – dazu bedarf es einer Flächenvorhaltung
von ca. 18 m² in Form einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit - Standort im Bereich 1 einplanen
- weitere Erschließung Richtung Egglsee erfordert Kabeltrasse neben
‚Leitungsrecht Regenwasserkanal‘ – Standort im Bereich 2 einplanen. 

Behandlungsvorschlag:
Der Standort für die Trafostation wurde bereits nach der ersten Auslegung in den Bebauungsplanentwurf übernommen. Die übrigen Anregungen wurden in den Bebauungsplanentwurf bereits übernommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.6 Stadt Ebersberg, SG Abfall/Umwelt, Schreiben vom 02.06.2020

Wertstoffentsorgung:
Im Südwesten des Plangebietes befindet sich die bestehende Wertstoffinsel Elsa-Plach-Straße (dargestellt als Fläche für Glas-Container) mit Sammelbehältern für Altglas, Altpapier, Kunststoffverpackungen und Altkleider. Wie bereits in unserer letzten Stellungnahme dargelegt, ist diese Wertstoffinsel durch ihre unmittelbare Nähe zu den südlich angrenzenden Wohnhäusern sowie durch die exponierte Lage am Stadtrand/Erholungsgebiet räumlich nicht optimal gelegen. Sichtschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Eindämmung von Verwehungen der gesammelten Wertstoffe wurden bisher kaum getroffen, da der Standort immer als Provisorium angesehen wurde. Derartige Maßnahmen können auch in Zukunft nur in begrenztem Umfang umgesetzt werden, um die Funktionsfähigkeit der Sammelstelle (Anfahrbarkeit für Leerungsfahrzeuge; Erhaltung der vorhandenen Kapazitäten) nicht einzuschränken.  Wir erhalten regelmäßig Beschwerden von Anliegern und Erholungssuchenden über den optischen Zustand der Wertstoffinsel. Zudem kann die  Kapazität der Sammelstelle  durch Erhöhung der Leerungsfrequenz und Aufstellung zusätzlicher Container nur noch in begrenztem Maß erweitert werden. Eine Erweiterung ist jedoch notwendig, weil auch die zukünftigen Bewohner des Plangebietes, lt. Planung etwa 270 Menschen, voraussichtlich überwiegend diese Wertstoffinsel zur Entsorgung ihrer Wertstoffe nutzen werden, und weil generell mit einer Zunahme der Wertstoffmengen zu rechnen ist. Daher hatten wir in unserer letzten Stellungnahme eine Verlegung der Sammelstelle empfohlen. Dies sehen wir auch weiterhin als erste Priorität. Sollte dies in der weiteren Planung nicht umsetzbar sein, bitten wir zu prüfen, ob zumindest eine räumliche Erweiterung der Sammelstelle am derzeitigen Standort,  z.B. nach Osten und/oder Norden, umsetzbar ist. 

Hausmüllabfuhr:
Die vorgesehenen Verkehrsflächen sind für die Müllabfuhr gerade noch ausreichend. Problematisch ist, dass keine Wendemöglichkeit vorgesehen ist, sodass die Müllfahrzeuge entweder beim Einfahren oder beim Ausfahren rückwärtsfahren müssen. Rückwärtsfahrten von Müllfahrzeugen sind gemäß der Branchenregel DGUV Regel 114-601 grundsätzlich zu vermeiden bzw. wo sie nicht vermeidbar sind, auf das unbedingt mögliche Maß zu begrenzen. Wir regen daher an,  bei der weiteren Planung,  Sammelplätze für die Bereitstellung der Mülltonnen einzuplanen. Diese Sammelplätze sollten unmittelbar an der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen liegen, befestigt sein (z.B. Pflaster) und für die Müllabfuhr problemlos erreichbar sein. Unser Vorschlag ist, in den drei westlicher gelegenen Erschließungsstraßen derartige Sammelplätze für alle Häuser der jeweiligen Straße neben den Zufahrten zu den Stellplätzen/Carports anzulegen (nördlich der Mehrfamilienhäuser im Süden, siehe Planausschnitt).  Sollte die östliche Erschließungsstraße mit Anschluss an die Erika-Schienagl-Straße umgesetzt werden, das Müllfahrzeug also durchfahren können, können hier die Mülltonnen direkt von den einzelnen Häusern abgeholt werden. Ansonsten sollten auch hier Sammelplätze eingeplant werden, z.B. neben den Tiefgaragenzufahrten.
Bei den Einmündungen in die Elsa-Plach-Straße empfehlen wir, ausreichende Radien für die Müllfahrzeuge vorzusehen und das Parken neben und gegenüber den Einfahrten einzuschränken, um eine problemlose Einfahrt der Müllfahrzeuge zu ermöglichen.
Insbesondere für die Mehrfamilienhäuser wird außerdem empfohlen, bereits bei der Planung ausreichende Stellplätze/Müllhäuschen für Mülltonnen (Restmüll und Kompost) entsprechend der Anzahl und Größe der geplanten Wohneinheiten  vorzusehen.


Sammelplatz zur Bereitstellung von Mülltonnen

Zur Freiflächengestaltung:
Es wird begrüßt, dass die Grünordnung eine ökologisch wertvolle Gestaltung der Grün- und Freiflächen am Übergang zur freien Landschaft vorsieht. Wir empfehlen generell auch die straßenbegleitenden Grünflächen mit mageren Pflanzflächen für einheimische Pflanzen zu gestalten wie bereits an vielen Stellen im Stadtgebiet erfolgreich praktiziert.


Zum Bereich Ausgleichsflächenregelung:

Wie in der Erläuterung und Begründung des Bebauungsplanes dargelegt, ist von einem Ausgleichsflächenbedarf von 11.206 m² auszugehen. Dieser kann zum einen von den städtischen Ökokontoflächen Fl.-Nr. 2494 und 2489, Gmkg. Ebersberg abgebucht werden. Hier stehen noch inkl. Flächenzins 8.758 m² zur Verfügung. Es handelt sich hier um extensive Wiesen mit Einzelbäumen und Hecken sowie um Feuchtwiesen mit  nassen Grabenrandstreifen.  Der restliche Ausgleichsbedarf von 2.448 m²  kann über die städtische Ökokontofläche mit der Fl.-Nr. 1481, Gmkg. Ebersberg abgedeckt werden.  Hier handelt es sich um eine extensiv bewirtschaftete  Streuobstwiese. 
Die geforderte CEF-Maßnahme lässt sich auf den angegebenen Ausgleichsflächen aufgrund der besonderen Ansprüche der Feldlerche nicht umsetzen. Die Stadt ist bereits auf intensiver Suche nach einem entsprechenden Grundstück. Sobald über ein solches verfügt werden kann, wird ein Pflege- und Entwicklungskonzept erstellt und mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.  



Behandlungsvorschlag:

Wertstoffsammelstelle: 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde der Standort der Wertstoffsammelstelle ebenfalls als problematisch dargestellt. Eine Verlagerung der Wertstoffsammelstelle in Richtung Süden, in den Bereich des EDEKA-Parkplatzes ist derzeit nicht möglich, da hier keine öffentlichen Grundstücke zur Verfügung stehen.
Bauplanungsrechtlich sind diese Containerstandorte als untergeordnete Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, einzuordnen. Sie sind grundsätzlich auch in allgemeinen und sogar reinen Wohngebieten zulässig (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 27.05.2009; Au 4 K 08.57; BVerwG vom 03.05.1996, BRS 58 Nr. 58). Der Containerstandort wurde hier am westlichen Rand des Baugebietes festgesetzt. Es ist geplant im Zuge der Erschließungsmaßnahmen den Standplatz baulich mit Sichtschutzwänden und einer angemessenen Eingrünung zu fassen. Damit tritt er nicht mehr so dominant in Erscheinung und das Verwehen von abgelagerten Gegenständen wird damit auch weitgehend ausgeschlossen. In mehreren Variantenuntersuchungen hat sich zudem kein günstigerer bzw. gleichgeeigneter Standort für die Container herausgestellt. Bei einer Verlagerung in das Baugebiet wäre der von den Einwendern vorgetragene Durchgangsverkehr bestimmt zu befürchten.  Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Standort nicht zu verändern und in die lärmtechnische Untersuchung, die für die Verkehrsmehrung vorgesehen ist, einzubeziehen. 

Hausmüllabfuhr:
Die Hausmüllabfuhr kann laut Planung auch ohne die Sammelpunkte realisiert werden. Die Kurvenradien sind unter Mitbenützung des Mehrzweckstreifens ausreichend bemessen. Der Planer sollte nochmal gebeten werden, die Kurvenradien zu überprüfen.

Freiflächengestaltung: 
Die Anregungen zur Freiflächengestaltung werden wo möglich im Bebauungsplan berücksichtigt. 

Ausgleichsflächenregelung:
hier wird auf die Behandlung der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde verwiesen. 



3.7 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 17.04.2020

Es wird gebeten, das am 24.09.2019 vom Technischen Ausschuss beschlossene Energiekonzept (TOP 3 öffentlich) für die Friedenseiche VIII zu berücksichtigen. 

Behandlungsvorschlag:
Das Energiekonzept fließt in die weitere Planung ein. Insbesondere bei der Erschließungsplanung sind die entsprechenden Leitungskorridore freizuhalten. Im Übrigen ist die Frage der Heizenergie bereits in den Hinweisen Ziff. 7 berücksichtigt. 



3.8 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 23.03.2020

Kanalisation
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke im Geltungsbereich des  vorliegenden Bebauungsplanes liegen zum Großteil, an der Erschließungsstraße „Elsa-Plach“ an. Diese wurde im Zuge der Erschließung für die Friedenseiche V erstellt und mit allen notwendigen Sparten versehen. 

Die Berechnungen für die Leitungsgrößen wurden zum damaligen Zeitpunkt, vom damaligen Ingenieurbüro so ausgelegt, dass die bestehenden Regenwasser- und Abwasserleitungen für die im Flächennutzungsplan vorgesehene weitere Bebauung, also nördlich der Friedenseiche V, ausreichend dimensioniert sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein Trennsystem, bei dem anfallendes Regenwasser aus befestigten Flächen, konsequent an Ort und Stelle versickert oder entsprechend der Vorgaben der Stadt auf den Grundstücken zurückgehalten wird (siehe städtische EWS).   

Die notwendigen Entwässerungsanlagen (Hauptkanäle und Hausan-schlüsse) hat der Erschließungsträger (Bayerngrund), in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. 
Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.

Aufgrund der sehr dicht geplanten Bebauung speziell im nördlichen und östlichen Bereich des Bebauungsplanes, entlang der jeweiligen Geh- und Radwege, wo die Bebauung bis an die Grundstücksgrenze bzw. an den geplanten Weg heranreicht, entstehen Probleme für den Bauablauf der Erschließungsmaßnahmen. Diese Probleme wurden vom Planungsbüro in Abstimmung mit der Stadt und dem Erschließungsträger Bayerngrund besprochen und festgelegt. 

Mit der Einreichung von Bauanträgen sollten dann auch unbedingt die Entwässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben mit vorgelegt werden. 
Die Entwässerungsplanung ist  3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 



Wasserversorgung
Die Wasserversorgung für das geplante Baugebiet Friedenseiche VIII kann über die Elsa-Plach-Straße, Erika-Schienagel-Straße und auch über die Straße Zur Gass erfolgen. 

Die vorhandenen Wasserleitungen (WL) sind ausreichend für das zu versorgende Baugebiet dimensioniert. 
Auf jeden Fall soll über das neue Baugebiet und den vorher beschriebenen Anschlussmöglichkeiten (Straßen) ein Ringschluss hergestellt werden.

Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.

Aufgrund der sehr dicht geplanten Bebauung speziell im nördlichen und östlichen Bereich des Bebauungsplanes, entlang der jeweiligen Geh- und Radwege, wo die Bebauung bis an die Grundstücksgrenze bzw. an den geplanten Weg heranreicht, entstehen Probleme für den Bauablauf der Erschließungsmaßnahmen. Diese Probleme wurden vom Planungsbüro in Abstimmung mit der Stadt und dem Erschließungsträger Bayerngrund besprochen und festgelegt.

Mit der Einreichung von Bauanträgen sollten dann auch unbedingt die Bewässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben mit vorgelegt werden. 

Die Planung für die private Wasserversorgung ist  3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. 


Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Baugebietes, ist über die bestehenden  Erschließungsstraßen gesichert. 

Dazu wurden im Vorfeld entsprechende Erhebungen durchgeführt  und Aussagen von Fachplanern getroffen. 

Die sich daraus ergebenden z.B. eventuell notwendige Verbreiterungen von Zufahrtsstraßen oder auch verkehrsberuhigende Maßnahmen wie z.B. Bau eines Kreisels an der Kreuzung Münchener Straße und „Zur Gass“, müssen im Zuge eines Bauentwurfes durch den Erschließungsträger geplant und der Stadt zur Genehmigung vorgelegt werden. 
Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detail-zeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.

Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist ebenfalls vorzulegen.

 
Allgemein
Für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen wird zwischen dem Erschließungsträger (Bayerngrund) und der Stadt Ebersberg noch ein Erschließungsvertrag abgeschlossen. Die Tiefbauabteilung wird die vom Erschließungsträger zu erstellenden Planungen prüfen und genehmigen. Die Bauausführung der Erschließung wird durch die Abteilungen Kanal - und Wasser begleitet, abgenommen und in die Zuständigkeit der Stadt übernommen. 
Um unnötige Verzögerungen für den Bau der Erschließungsanlagen von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.



Behandlungsvorschlag:
Die Punkte betreffen nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes. Sie sind im Rahmen der Erschließungsplanung abzuarbeiten. Hierzu befindet sich die Stadt mit dem beauftragten Erschließungsträger (BayernGrund) und dem Planungsbüro in einem engen Abstimmungsprozess. Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich hieraus nicht. In den Hinweisen sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen Einreichung von Be- und Entwässerungsplänen bei Einzelbauvorhaben aufzunehmen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise sind um die Verpflichtung, rechtzeitig Be- und Entwässerungspläne mit dem Bauantrag bei Einzelbauvorhaben einzureichen, zu ergänzen. 


4. Stellungnahmen der Öffentlichkeit

4.1 Rechtsanwaltskanzlei, Schreiben vom 29.05.2020

1. Art der baulichen Nutzung:
Nach der Zusammenfassung der Darstellungen im Flächennutzungsplan wird ausgeführt, dass die Festsetzung eines WA ein Ettikettenschwindel sei, da tatsächlich reine Wohnnutzung gewollt sei. Es wäre nicht vorstellbar, wie bei der konkreten Gestaltung der Bauräume, der wegemäßigen Erschließung sowie des Umstandes dass ein Großteil der notwendigen Stellplätze in Tiefgaragen nachgewiesen werden sollen und für das gesamte Baugebiet lediglich 10 Besucherstellplätze vorgesehen sind, Läden, Gastronomie, nicht störende Handwerksbetriebe oder Anlagen für kirchliche, soziale gesundheitliche oder sportliche Zwecke ansiedeln sollen. Es sei ein WR festzusetzen. 

2. Städtebauliches Konzept:
Es sei wegen der Planung irreführend und somit abwägungsfehlerhaft, wenn die Bebauungsplanbegründung  auf S. 2 ausführt, dass die am südlichen Planungsumgriff vorgesehen Bebauung den bereits vorhandenen Geschosswohnungsbau aufnehme. Dieser befände sich lediglich am Kreuzungsbereich Elsa-Plach-Straße und Josef-Brendle-Straße sowie vereinzelt am Lindenanger. Weit überwiegend lägen den geplanten Geschosswohnungsbauten hingegen Einfamilien- und Doppelhäuser gegenüber. Die Wohnbauriegel würden nach ihrer Kubatur keinen maßstäblichen Bezug zur Umgebung haben, eine städtebauliche Korrespondenz fehle. 
Aufgrund der Topografie führe die vorgesehene Bebauung zu einer vollständigen Abriegelung der bestehenden Wohnbebauung mit empfindlicher Beeinträchtigung der Wohnqualität der im Jahr 2014 konzeptionierten Bebauung. Auch für die künftigen Bewohner sei die Abriegelung durch die Wohnbauriegel nach Süden hin städtebaulich nicht sinnvoll und nicht nachvollziehbar. Der Eindruck der Abriegelung würde noch verstärkt durch geplante Balkone an den Südfassaden die erfahrungsgemäß außerhalb der Bauräume liegen würden. Die Riegelbebauung rückt 2.5 m näher zur Grundstück der Mandantschaft als noch im Wettbewerbsentwurf vorgesehen. Es wird auf die im Technischen Ausschuss diskutierten Alternativen verwiesen. 

3. Erschließung und Verkehrsbelastung:
Nach einer Beschreibung der aktuellen Erschließungssituation wird festgestellt, dass das Baugebiet lediglich eine Binnenerschließung durch vier Stichstraßen erhalten soll. Stellplätze sollen teils in Tiefgaragen und im Übrigen in Garagen und auf offenen Stellplätzen der EFH erstellt werden. 
Der Bebauungsplan nennt weder die zu erwartenden Wohneinheiten, noch die Zahl der zu erwartenden Stellplätze. Es könne daher nicht bewertet werden, ob ausreichend Stellplätze zur Verfügung stehen. Die Zahl der Besucherstellplätze sei wegen des nicht unerheblichen Geschosswohnungsanteils zu gering. Zu Fahrradstellplätzen fehle jede Unterlage. Der Mandantschaft würde durch Verzicht auf eine eigene Erschließungsstraße die vollständige Verkehrsbelastung des neuen Baugebietes auferlegt. Da die Bebauungsplanbegründung nichts zu den Wohneinheiten aussagt, könne das Verkehrsgutachten, das von lediglich 78 Wohneinheiten ausgeht, nicht nachvollzogen werden. Nach einer Einschätzung eines von der Mandantschaft beauftragten Architekten sei mit rund 115 – 120 Wohnungen zu rechnen, so dass der Mehrverkehr von rund 40% zur einer Überlastung der vorgenannten Straßen führen wird und unzumutbare Belästigungen für die Mandantschaft entstehen. Die verkehrsberuhigte Gestaltung der Elsa-Plach-Straße könne nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere deswegen, weil die Aufenthaltsqualität ersichtlich Vorrang vor der Verkehrsfunktion hat. 
Die Auswirkungen des künftigen, nördlich anschließenden Baugebietes werden im Gutachten nicht untersucht und in der Abwägung nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Erweiterungsfläche sei es umso mehr unangemessen, sämtliche Beeinträchtigungen den Anliegern der Elsa-Plach-Straße aufzuerlegen. Das Gutachten würde sich nicht mit alternativen Erschließungskonzepten beschäftigen. Es wird angeregt, an der nördlichen Grenze des Baugebietes eine Verbindung von der Erika-Schinagel-Straße zur Straße zur Gass zu schaffen. 

4. Verkehrslärm:
Die Anlieger der Elsa-Plach-Straße seien durch die Wertstoffsammelstelle an der Kreuzung Zur Gass einer höheren Lärmbelastung ausgesetzt. Der Bebauungsplan setze sich nicht mit der Verkehrslärmproblematik sachgerecht auseinander.   
Es ergibt sich an keiner Stelle, dass die Verkehrslärmbelastung untersucht wurde. Es könne nicht bezweifelt werden, dass sich der Lärm gegenüber dem Bestand erhöht. In der Friedenseiche V müssten demnach Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nach eingehalten werden. Da hier auch ein Fall des Etikettenschwindels vorliegen würde, müssen hier, wie im neuen Baugebiet jedoch die Werte für ein WR (50 db(A) / 40dB(A)) eingehalten werden. Es sei grob abwägungsfehlerhaft, die Belastungen durch den Verkehrslärm nicht gutachterlich zu untersuchen. 

5. Flächenverbrauch/ökologischer Ausgleich:
Festgestellt wird ein mit 53% hoher Versiegelungsgrad. Die Planung widerspreche augenscheinlich dem Grundsatz eines sparsamen Flächenverbrauchs im Außenbereich und einer vorrangigen Nachverdichtung im Innenbereich. Aus dem Bebauungsplan kann die Versiegelung und deren Auswirkungen mangels Aussagen in den ausgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen und abschließend bewertet werden. Ohne die Berechnungen könne nicht bewertet werden, ob die Obergrenze von 1,2 bei der GFZ eingehalten ist. Der Grad der Versiegelung und die festgesetzten Geschosssigkeiten legen nahe, dass die Obergrenze überschritten sein könnte. Andererseits bestehen offensichtlich keine geeigneten Maßnahmen, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden. 
Der Ausgleichsfaktor sei zu pauschal und zu gering angesetzt. Als Maßnahme würde lediglich 11.206 m² offenes artenreiches und extensives Grünland angegeben. Bereits das Landratsamt wies in seiner Stellungnahme im Verfahren nach § 3 Abs. 1 daraufhin, dass die im westlichen Bereich des Bebauungsplanumgriffs festgesetzten privaten Grünflächen nicht zum Ausgleich des Flächenverlustes geeignet sind, da davon auszugehen ist, dass wie normale Gartenflächen genutzt werden. 
Die Vermeidungsmaßnahmen (Baumpflanzungen entlang der Straße) seien nicht geeignet, da diese erst im Rahmen der Realisierung hergestellt werden und der Eingriff bereits erfolgt sei. 
Die Erheblichkeit des Eingriffs in das Schutzgut Landschaft sei mit mittel nicht richtig bewertet. Vielmehr sei die Erheblichkeit als hoch zu bewerten. In Ergänzung der Einwendung des LRA nach § 3 Abs. 1 ergibt sich die hohe Erheblichkeit aus der Lage in der Nähe von zwei Landschaftsschutzgebieten, der städtebaulichen Fehlkonzeption, am höchsten Punkt des zur freien Landschaft hin abfallenden Planungsgebietes dein 3 – 4 geschossige Riegelbebauung mit insgesamt 150 m Länge zu planen, so dass sie aus zahlreichen Blickachsen aus der freien Natur weithin sichtbar ist. Die vom Einwendungsführer vorgeschlagene Situierung der Riegelbebauung am nördlichen Rand des Bebauungsplangebietes würde ihr durch die südlich liegende aufsteigende Bebauung mit EFH und DH die optische Wucht nehmen und sich positiv auf das Schutzgut Landschaft auswirken. Die Mängel, insbesondere die teils fehlenden, teils nicht nachvollziehbaren Feststellungen zu Art und Umfang der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. 

6. Widerspruch zum Flächennutzungsplan:
Nach einer Beschreibung der aktuellen Darstellungen im FNP wird ausgeführt, dass der FNP am westlichen Rand des Bebauungsplanumgriffs Flächen für die Landwirtschaft darstellt. Die stattdessen festgesetzten privaten Grünflächen verlassen die Bandbreite der landwirtschaftlichen Fläche, worauf bereits das LRA hingewiesen hat. Insgesamt wird deswegen ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gesehen, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes führen würde. 

Behandlungsvorschlag: 

1. Art der Nutzung:
Hinsichtlich der Art der Nutzung ist festzustellen, dass der Einwand des „Etikettenschwindels“ nicht zutreffend ist. Die ergangene Rechtsprechung zu diesem Thema befasste sich üblicherweise mit dem „Umwidmung“ von Gewerbe- in Mischgebieten, um wahlweise höhere oder niedrigere Immissionswerte zu generieren. Die Stadt darf ein allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festsetzen, wenn sie die in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen zulassen will. Ob sich jede dieser Nutzungsarten anschließend auch verwirklicht, ist für die Wirksamkeit der Gebietsausweisung ohne Belang. Die übrigen Festsetzungen schließen jedenfalls die allgemein zulässigen Nutzungen i. S. d. Abs. 2 nicht aus. 
Nach § 1 Abs. 6 BauNVO kann die Stadt festlegen, dass die Ausnahmen eines Baugebietes nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden sollen, sofern die Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Daran besteht nach Ansicht der Verwaltung kein Zweifel, da wie bereits oben ausgeführt, die allgemein zulässigen Nutzungen in einem WA durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt werden. 
In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des BVerwG hingewiesen, wenn in einem allgemeinen Wohngebiet tatsächlich nur bauliche Nutzungen vorhanden sein sollten, die auch in einem reinen Wohngebiet zugelassen werden könnten, bleiben die Nutzungen innerhalb der von § 4 festgelegten Bandbreite gleichwohl zulässig (BVerwG, Beschl. Vom 18.08.1995 – 4 B 183.95).  
Zur Festsetzung der Art der Nutzung hat auch das Landratsamt in seiner Stellungnahme keine Bedenken vorgetragen. Insofern ist diese Behauptung unzutreffend.

2. Städtebauliches Konzept:

Von der Öffentlichkeit sind neben dem Anwaltsschreiben zahlreiche Einwendungen als Sammeleinwendung (Unterschriftslisten) eingegangen. Die Stadt plante, eine weitere Öffentlichkeitsveranstaltung abzuhalten, um die Einwendungen aus der Bürgerschaft gemeinsam zu erörtern und nach Lösungen zu suchen. Aufgrund der geltenden Infektionsschutzbestimmungen konnte die ursprünglich geplante Bürgerversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden. Man entschied sich für eine Online-Veranstaltung. Diese fand am 25.11.2020 statt. 
Folgende wesentliche Kritikpunkte stellten sich im Laufe der Diskussion heraus:

Auflösung der Riegelbauung an der Elsa-Plach-Straße
Vorgetragen wird, dass die Fortführung der bestehenden Siedlungsstruktur nicht mehr erkennbar sei. Durch die geplante Bebauung komme es zur Schluchtenbildung in der Elsa-Plachstraße. Eine Durchlässigkeit von Grünzonen und Wegeverbindungen in das angrenzende Landschaftsschutzgebiet würde abgeschnitten. Vergleichbare Wohnbauriegel mit Längen von ca. 40 m seien in der näheren Umgebung nicht vorzufinden. Es würde eine stärkere Verdichtung im Vergleich zu Wettbewerbsbeitrag angestrebt. Zur Lösung wird gefordert, einmal die Gebäuderiegel aufzulösen (zwei Gebäude), um 90° zu drehen und weiter von der Elsa-Plach-Straße abzusetzen. Mit der entstehenden Westausrichtung der Gebäude würde eine höhere Qualität des Baugebietes erzielt. 

Unterbringung aller erforderlichen Stellplätze für die Mehrfamilienhäuser in Tiefgaragen
Die im Norden der Mehrfamilienhäuser entstehenden ca. 40 m langen Garagenhöfe seien eine überholte Planung aus den 60- und 70er Jahren und sollten daher vermieden werden. Es würde wegen der notwendigen Fahrgassen (6 – 6,5 m Breite) zu wenig Freifläche verbleiben. Stattdessen sollen die Freiflächen als halböffentliche Bereiche für Spiel und Aufenthaltsflächen genutzt werden.

Gestaltung der Elsa-Plach-Straße
Es wurde eine Neugestaltung der Elsa-Plach-Straße gefordert. Die Straße fällt von Ost nach West deutlich ab. Die Verkehrsteilnehmer würden überwiegend die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit nicht einhalten. Der aktuelle Ausbauzustand würde nicht den Eindruck eines Verkehrsberuhigten Bereichs vermitteln. Es wurde zuletzt immer wieder auf die Geschwindigkeitsübertretungen hingewiesen. Den Anliegern wurde in den Kaufverträgen zur Friedenseiche V die Straße als Verkehrsberuhigter Bereich verbrieft. Derzeit würde die Straße diese Anforderung nicht gerecht. 

Wertstoffinsel
Die Wertstoffinsel soll verlegt werden, da sie derzeit an exponierter Stelle in direktem Übergang zum Naturschutzgebiet liege. Die Lage würde zusätzliche PKW in das Wohngebiet ziehen. An Sonn- und Feiertagen würden Störungen durch Mülltouristen festgestellt. Als Startpunkt für Naherholungssuchende sei die Anlage ein Schandfleck. Der Wind würde den Müll, der wegen der ständigen Überfüllung der Anlage daneben abgestellt wird, verwehen. Es wird angeregt, die Wertstoffinsel Richtung Süden in den Bereich des EDEKA-Parkplatzes zu verlagern. 

Aufgrund der zahlreichen Einwendungen, gerade was die städtebauliche Struktur des Baugebietes betrifft, hat die Stadt den Planer gebeten, nochmals Alternativvorschläge zu entwickeln, in den versucht wird, auf die auf die vorgetragenen Einwendungen einzugehen. Die Planungsalternativen wurden am 27.01.2021 den Stadtratsmitgliedern in einer Videokonferenz erläutert und den Sitzungsunterlagen beigelegt – hierauf wird insoweit verwiesen. Herr Architekt Wenzl stellt in der Sitzung die Planungsüberlegungen vor und steht für Fragen zur Verfügung.

Weitere Punkte die zur Planung vorgetragen wurden:

  • Erhalt des Charakters im Ebersberger Westen
  • Naturverträgliche Bebauung
  • Vorlage eines schlüssigen Verkehrskonzeptes für den Ebersberger Westen
  • Reduzierung der Flächenversiegelung; Nachweis des Geschosswohnungsbaus im Innenstadtbereich
  • Falsche Art der baulichen Nutzung – kein allgemeines Wohngebiet
  • Mangel an Spielplätzen; größere Spielflächen anlegen, Schaffung einer Spielwiese  

Bislang lagen der Planung folgende Überlegungen zu Grunde:

Die Ziele für das angestrebte Gesamtkonzept in diesem Bereich sind die Bewältigung des derzeitigen Siedlungsdrucks und Schaffung von bezahlbarem Wohnraum für Familien mit Kindern sowie Geringverdienern, unter anderem im Einheimischen Modell. Eine Querfinanzierung des Einheimischen Modells durch großzügigere, frei finanzierte Einfamilienhäuser ist insbesondere an den Randlagen und in den westlich gelegenen Bereichen vorgesehen. Das Planungskonzept der Stadt ist darauf auslegt, die „Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu fördern, die Anforderungen an kostensparendes Bauen“ sowie den schonenden Umgang mit Grund und Boden zu berücksichtigen. Grund und Boden ist nicht vermehrbar, eine optimale Ausnutzung, um die vorgenannten Ziele zu erreichen ist notwendig. Darüber hinaus besteht eine hohe Anzahl von Interessenten/Bewerber für eine Bauparzelle.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Angaben der Wohnungsgenossenschaft Ebersberg, die im Bereich „Bezahlbarer Wohnraum“ bekanntlich eine große Expertise besitzt, deutlich gemacht wurde, dass bei Wohnungen, die zwingend einen Tiefgaragenstellplatz mieten müssen, dies eine Steigerung bei Alleinstehenden von 33% und bei Paaren von 24% der Mietkosten bedeutet. Gerade bei Älteren stellen die 80,00 € monatlich, die für einen TG-Stellplatz anzusetzen wären, eine spürbare Belastung dar. Aus diesen Gründen war die Anordnung von oberirdischen Stellplätzen im nördlichen Bereich der Mehrfamilienhäuser zur Erreichung des Zieles für bezahlbaren Wohnraum zu sorgen, gerechtfertigt. Die GWG Ebersberg hätte nach eigenen Angaben dort auch keine Garagen o. ä. errichtet sondern nur offene Stellplätze. Die Befürchtungen der Einwender, es würden dort unattraktive Garagenhöfe entstehen, waren somit nicht zutreffend.  
  
Weitere Punkte sind die Möglichkeiten Wohnen und Arbeiten zu kombinieren (Stadt der kurzen Wege). Gerade im vergangenen Jahr hat sich gezeigt, dass solche Nutzungen in Zukunft mehr Gewicht haben werden. Mit der geplanten Bebauung kann auch ein einheitliches und nachhaltiges Energiekonzept verwirklicht werden (Nahwärmenetz, das mit nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird). Gastronomische oder sportliche Nutzungen sind in dem Baugebiet bislang nicht vorgesehen. Soziale Nutzungen sollen in einem künftigen Bauabschnitt, an der nordwestlichen Ecke, in Form einer Kinderbetreuungseinrichtung (KITA) realisiert werden. 
Der Wettbewerbsbeitrag, der hier weiter entwickelt wurde, lief unter dem Titel „zwischen Stadt und Land“ und wurde durch eine Fachjury als städtebaulich gelungene Lösung angesehen und deswegen in ein Bebauungsplanverfahren weiterentwickelt. Die Stadt ist der Ansicht, dass mit dieser Lösung die Belange, des nachhaltigen, ökologischen Bauens sowie eine ansprechende Stadtsilhouette erfüllt sind. Andere Planungsziele, wie z. B. eine lockere Einfamilienhausbebauung großzügige Freiräume und Übergänge in die freie Landschaft usw. wurden zugunsten der vorgenannten Planungsziele zurückgestellt. Diese Vorgehensweise hält die Stadt im Rahmen des vom Gesetzgeber eingeräumten sehr weiten Planungsermessens für zulässig. Eine Beeinträchtigung von grundgesetzlich geschützten Belangen der Nachbarschaft wird durch das vorliegende Planungskonzept nicht gesehen. Die Gründe für die gewählte Planungsvariante und für die Zurückstellung alternativer Planungskonzepte sind schlüssig dargelegt. Man mag hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes auf Seiten der Einwender anderer Meinung sein, das vorliegende Bebauungskonzept des Bebauungsplanentwurfs wird seitens der Stadt jedoch aufgrund der o. g. legitimen Planungsziele weiterhin als tragfähig und im Rahmen des städtischen Planungsermessens als zulässig erachtet. Dem Planer sollte in diesem Zusammenhang aufgegeben werden, die Begründung zum Bebauungsplan zu überarbeiten.   

Im Rahmen des Vortrags wurde vom Architekten auch aufgezeigt, dass eine weitere Verdichtung der Bebauung im Vergleich zum Wettbewerbsentwurf nicht erfolgt ist.

In der heutigen Sitzung wird nun über Planungsvarianten beraten, die die von den Einwendern angesprochenen Punkten aufnehmen und einer verträglichen Lösung zuführen sollen. Es bleibt hier der Beratung in der Sitzung überlassen, welche städtebauliche Konzeption nun gewählt wird. 

3. Erschließung und Verkehrsbelastung:  

Die Erschließungs- und Verkehrssituation im geplanten Baugebiet wurde mehrfach und intensiv untersucht. Durch einen Leistungsfähigkeitsnachweis der Knotenpunkte Zur Gass/Münchener Straße und Josef-Brendle-Straße/Münchener Straße wurde die ausreichende Erschließung nachgewiesen. Aus Sicht der Stadt sind hier weitere / neue Überlegungen nicht veranlasst. Es ist als Planungsgrundsatz allgemein anerkannt, dass eine vorhandene Erschließungsstraße auf beiden Seiten bebaut wird.
Angesichts der durch die Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen führen die durch die Baulandentwicklung generierten Verkehrsbewegungen nicht zu einer ernsthaften Verkehrsbelastung oder gar einer Überlastung der Elsa-Plach-Straße. Auch die Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt hält letztlich den Verkehrslärmschutz für unproblematisch und verweist auf die Rechtsprechung, die grundsätzlich davon ausgeht, dass der durch ein Baugebiet selbst hervorgerufene Verkehrslärm durch auch hinzunehmen ist. 
Die Stadt hat sich, wie den Verkehrsuntersuchungen zu entnehmen ist, sehr wohl mit alternativen Erschließungskonzepten befasst. Geprüft wurde u. a. auch eine zusätzliche Erschließungsachse an der Nordseite des Baugebietes Friedenseiche VIII. Diese wurde aber wegen der Nichtverfügbarkeit der Grundstücke, diese sind in privater Hand, wieder verworfen. Eine Verlagerung der Erschließungsstraße in das Baugebiet hinein wurde ebenfalls nicht weiterverfolgt, da die Flächen dringend für den Wohnungsbau benötigt werden, angesichts des nachgewiesen hohen Bedarfs für die Baugrundstücke. Die Stadt hat daraufhin die vorliegende Erschließungsvariante gewählt, die sich auf jeden Fall innerhalb des zulässigen Rahmens der Abwägung bewegt. Durch die gewählte Erschließungsvariante wurden die privaten Belange der Mandantschaft nicht so abgewogen, dass dadurch die objektive Gewichtigkeit der privaten Belange völlig verfehlt worden wäre. Im Übrigen sind derartige Erschließungsvarianten im Stadtgebiet üblich und führen auch in anderen Bereichen nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Anwohner. 
Die Ausweisung der Elsa-Plach-Straße als Verkehrsberuhigter Bereich wurde im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 156 – Friedenseiche V vorgenommen und ist somit nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens. Die Festsetzung wurde gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 als „Fläche mit besonderer Zweckbestimmung“ getroffen. Grundsätzlich kommt einer solchen Festsetzung nach der Rechtsprechung keine Schutzwirkung zugunsten der Straßenanlieger zu. Deshalb können sich die Anlieger hierauf nicht berufen. 
   
Der Bebauungsplanentwurf ist hinsichtlich der Stellplatzfrage zu überarbeiten. Es wird eine Zuordnungsfestsetzung für die Stellplätze getroffen. Der Begründung ist ein nachvollziehbarer Stellplatznachweis aufgrund einer Bandbreite von möglichen Wohnungsanzahlen beizulegen. Für die Festsetzung der Tiefgaragenstellplätze wird allerdings eine Zuordnungsfestsetzung benötigt. Bei einer Mehrheit von Wohnungen und Kaufeigenheimen ist jeder Wohnung die erforderliche Zahl von Stellplätzen oder Garagen eindeutig zuzuordnen und zwar räumlich. Der Planer wäre zu beauftragen, dies in der überarbeiteten Planfassung durchzuführen.

4. Verkehrslärm:

Hinsichtlich der vorgetragenen Belange zum Verkehrslärm wird wie folgt Stellung genommen:
Grundsätzlich ist jede planbedingte Zunahme des Verkehrslärms abwägungsbeachtlich, außer sie ist nur geringfügig (vgl. BVerwG, Beschl. Vom 20.08.1992 – 4 NB 3.92; Urt. vom 17.09.1998 - 4 CN 1.97). Auch das Interesse von Anliegern, von einer Zunahme des Anliegerverkehrs und des daraus resultierenden Verkehrslärms verschont zu bleiben, der durch die Neuausweisung von Baugebieten, auch durch eine Erweiterung eines Wohngebietes  bedingt ist, ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich abwägungserheblich. Es wurde vorgetragen, dass mit dem neuen Baugebiet auch Lärmbelastungen einhergingen, die nicht entsprechend untersucht wurden. 
Um hier auf der sicheren Seite zu sein und um den Bebauungsplan nicht der Gefahr eines Abwägungsfehlers auszusetzen, wird seitens der Verwaltung angeregt, die durch das Verkehrsgutachten ermittelten Verkehrsmengen hinsichtlich der Lärmthematik gutachterlich untersuchen zu lassen. Möglicherweise genügt im ersten Schritt bereits eine Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde. 
 
Nach dem aktuell vorliegenden Plan ist einer Worst-Case-Betrachtung mit 105 Wohneinheiten zu rechnen. Die Verkehrsprognosen wären in Hinblick auf die aktuellen Wert nochmals zu überarbeiten. Der Verkehrsplaner soll hier durch die Verwaltung beauftragt werden.  

Die Elsa-Plach-Straße ist nach derzeitigem Planungsstand nicht Bestandteil des Bebauungsplanes, so dass hier bislang auch keine Festsetzungen vorgenommen wurden. Für Umbaumaßnahmen an der Straße müsste diese in den Bebauungsplanumgriff aufgenommen werden bzw. der Bebauungsplan Nr. 156 müsste entsprechend geändert werden. Dies ist bislang nicht vorgesehen.  
Ein weiterer Gesichtspunkt ist, dass die Straße bereits beitragsrechtlich abgerechnet wurde. Größere Umbaumaßnahmen gingen mangels Rechtsgrundlage (Straßenausbaubeitragssatzung wurde abgeschafft) zu Lasten der Allgemeinheit. Angesichts der aktuellen Haushaltssituation und der in näherer Zukunft anstehenden investiven Bauprojekte erscheint ein Straßenumbau hier sehr schwierig. 
Letztendlich schuldet die Stadt keine optimale Erschließung, sondern lediglich eine, die den Regelwerken für die Planung von Straßen entspricht. So liegt der Fall hier. 

Die zusätzlich durchgeführte Verkehrsuntersuchung (Verkehrszählung) in der Elsa-Plach-Straße, die den vorgetragenen Durchgangsverkehr aufgrund der Wertstoffsammelstelle erfassen sollte, hat keine signifikanten Durchgangsverkehre ergeben. 
Im Zählzeitraum von 12 Stunden von 7 Uhr – 19 Uhr (werktags, 10.09.2020) sind 70% der Nutzer der Wertstoffsammelstelle über die Straße „Zur Gass“ an- und abgefahren. Nach Ansicht der Stadt zieht die Wertstoffsammelstelle somit keinen größeren Durchgangsverkehr in das Quartier. Planerische Maßnahmen sind daher nicht gerechtfertigt. 
Eine Verlagerung der Wertstoffsammelstelle in Richtung Süden, in den Bereich des EDEKA-Parkplatzes ist derzeit nicht möglich, da hier keine öffentlichen Grundstücke zur Verfügung stehen.
Bauplanungsrechtlich sind diese Containerstandorte als untergeordnete Einrichtungen, die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, einzuordnen. Sie sind grundsätzlich auch in allgemeinen und sogar reinen Wohngebieten zulässig (vgl. VG Augsburg, Urt. vom 27.05.2009; Au 4 K 08.57; BVerwG vom 03.05.1996, BRS 58 Nr. 58). Der Containerstandort wurde hier am westlichen Rand des Baugebietes festgesetzt. Es ist geplant im Zuge der Erschließungsmaßnahmen den Standplatz baulich mit Sichtschutzwänden und einer angemessenen Eingrünung zu fassen. Damit tritt er nicht mehr so dominant in Erscheinung und das Verwehen von abgelagerten Gegenständen wird damit auch weitgehend ausgeschlossen. In mehreren Variantenuntersuchungen hat sich zudem kein günstigerer bzw. gleichgeeigneter Standort für die Container herausgestellt. Bei einer Verlagerung in das Baugebiet wäre der von den Einwendern vorgetragene Durchgangsverkehr bestimmt zu befürchten.  Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Standort nicht zu verändern und in die lärmtechnische Untersuchung, die für die Verkehrsmehrung vorgesehen ist, einzubeziehen. 

5. Ausgleichsmaßnahmen:

Durch die vorgeschlagenen Planungsvarianten wird eine bessere Durchgrünung, sowie eine Verbesserung der Sichtbeziehungen in die freie Landschaft gewährleistet. Die breiteren Grünflächen führen zu einer besseren Durchlüftung des Baugebietes und wirken damit der Flächenaufheizung entgegen. 
Der Begründung zum Bebauungsplan soll eine Aufstellung über das Maß der baulichen Nutzung beigefügt werden aus dem die einzelnen Parzellen und deren Nutzungsdichte ablesbar sind. 
Die Frage der Ausgleichsflächen ist zwischenzeitlich zwischen der Stadt und dem Landratsamt Ebersberg hinreichend geklärt. Hierzu wird auf die Abwägung zu Ziff. 3. 1 Landratsamt, untere Naturschutzbehörde verwiesen. Die Begründung ist im Bebauungsplanentwurf entsprechend zu überarbeiten. 

6. Widerspruch zum Flächennutzungsplan:
Ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan wird seitens der Stadt nicht gesehen. 
Zum einen hat das Landratsamt Ebersberg in seiner Stellungnahme vom 14.04.2020  hierzu keine Ausführungen vorgetragen. Insofern ist davon auszugehen, dass dieser Belang nicht berührt ist. 
Nach einer Grundsatzentscheidung des BVerwG, Urt. vom 28.02.1975 – IV C 74.72, kennzeichnet der Rechtsbegriff des Entwickelns das Maß der Bindung des aufzustellenden Bebauungsplanes an den Flächennutzungsplan. Angesichts des nur allgemeinen Aussagegehalts und der damit gegebenen Ausfüllungsbedürftigkeit der Darstellungen des Flächennutzungsplanes einerseits und der ins Einzelne gehenden, endgültigen und vollzugsfähigen Festsetzungen des Bebauungsplanes andererseits, bedeutet hiernach der Begriff des Entwickelns nicht, dass der Bebauungsplan als bloßer Vollzug oder als Ergänzung des Flächennutzungsplanes zu werten wäre. Zudem folgt aus der Grobmaschigkeit der Planung eine dem Gegenstand und der räumlichen Ausdehnung nach geringeren Schärfe des Flächennutzungsplanes. Das Entwicklungsgebot eröffnet vielmehr – darüber hinausgehend – planerische Gestaltungsfreiheit auch insofern, als der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweichen darf. So liegt der Fall hier. Die Anpassungen erfolgen bei der vorliegenden Planung im Randbereich. Der Rahmen des Entwicklungsgebotes wird dadurch nicht überschritten.  

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf ist in folgenden Punkten zu ändern:
- Änderung des städtebaulichen Konzeptes (in Abhängigkeit der heutigen Beratung)
- Überarbeitung der Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf die aktuellen 
  Wohnungszahlen
- Begutachtung des Verkehrslärms der durch den entstehenden Mehrverkehr ausgelöst
  wird.
- Überarbeitung der Begründung für den Bereich der Eingriffsregelung / Ausgleichsflächen

 
4.2 Bürger 1, Schreiben vom 25.06.2020
Vorgetragen wird, dass kaum genügend Platz zum Spielen der zu erwartenden Kinder vorhanden sei. Es wird befürchtet, dass sich die Kinder zwischen den Autos austoben müssten. Weiter wird befürchtet, dass die Kinder auf den nächstgelegenen Spielplatz „Am Lindenanger“ ausweichen werden. Dieser schließt direkt an das Grundstück des Einwendungsführers an. Es wird vorgetragen, dass die Frequentierung sein 1995 enorm gestiegen sei, vor allem in den letzten Jahren durch die Bebauung nördlichen des EDEKA-Marktes. Für dieses Baugebiet sei kein Spielplatz errichtet worden. Der Spielplatz würde nicht nur von Kindern sondern auch am Abend von Jugendlichen genutzt, die dort laute Musik hörten und Alkohol konsumierten und von Gruppen von Erwachsenen als Freizeittreff, genutzt. Die Nutzung durch Kita- und Schulkinder würde gerne toleriert. Die Versorgung der Familien aus dem Neubaugebiet sei jedoch zu viel. 
Es wird um die Aufstellung von Schildern gebeten, wie anderen Orts üblich, die auf die Ruhezeiten und Aufenthaltsbestimmungen hinweisen. 
Schließlich wird noch auf eine Grundabtretung zu Gunsten eines Gehwegs für die Spielplatzerschließung hingewiesen. Damit hätte man einen ausreichenden Beitrag zur  sozialen Verantwortung geleistet. Es wird gebeten, im neuen Baugebiet ausreichende und interessante Spielmöglichkeiten zu schaffen. 

Behandlungsvorschlag:
Es wird nicht bestritten, dass der Spielplatz am Lindenanger sehr beliebt ist und eine hohe Frequentierung hat. Gerade im letzten Jahr, wo die Bewegungsmöglichkeiten durch die geltenden Infektionsschutzbestimmungen stark eingeschränkt waren, dürften diese Auswirkungen spürbar gewesen sein. Die im Einwendungsschreiben geschilderten Umstände rund um den Spielplatz „Am Lindenanger“ betreffen allerdings nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Im Fall von abendlicher Ruhestörung usw. muss im Zweifel die Polizei verständigt werden.  
Aus rechtlicher Sicht kann keine Begrenzung des Spielplatzes „Am Lindenanger“ für bestimmte Gruppen von Kindern festgesetzt werden. Dies ist auch nicht gewollt. 

Im Bebauungsplangebiet 200 selbst ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 460 m² im nördlichen Bereich geplant. Weiterhin ist ein Quartiersplatz mit vorwiegender Aufenthaltsfunktion vorgesehen. Zusätzlich wird versucht, auf der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche eine Spielwiese mit ca. 200 m² zu etablieren. Hier müssen allerdings noch Gespräche mit den Grundeigentümern geführt werden. Wenn diese positiv verlaufen, kann die Spielwiese im Bebauungsplan festgesetzt werden.  Insgesamt werden die Spielmöglichkeiten damit aus ausreichend dimensioniert betrachtet. 
Es kann allerdings über den Bebauungsplan nicht geregelt werden, dass Kinder Spielplätze aufsuchen, die weiter entfernt von ihrer Wohnung liegen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht vorgesehen. 


4.3 Bürger 2, Schreiben vom 26.05.2020
B.Festsetzung durch Planzeichen
6. Verkehrsflächen
Es wäre zweckmäßig zwischen den Reihenhäusern einen Gartenweg anzulegen, da die Gärten nur über die Wohnzimmer zu erreichen wären. 

C. Festsetzungen durch Text
§ 4 Abs. 2 Geschosszahlen
Es wird ein einheitliche Festlegung der Geschosszahl entlang der Elsa-Plach-Straße gefordert. Gebäude mit verschiedenen Geschosszahlen würden optisch unorganisch wirken

§ 6 Abs. 4 Stellplatzschlüssel
Die festgesetzte Zahl von Garagen und Stellplätzen würde nicht der Stellplatzsatzung der Stadt entsprechen. Sollte dies so gewollt sein, müsse des „abweichend von der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg wird festgelegt…“ heißen. Nachdem Familien heute immer noch durchschnittlich mehr als 1 Auto hätten, muss damit gerechnet werden, dass im erheblichen Maße öffentliche Straßen als Abstellfläche genutzt würden. 

§7 Dachgestaltung und § 12 Abs. 11 Dachbegrünung
Für Dächer bis zu 10° Neigung ist eine Begrünung von 60% der Fläche vorgeschrieben, d. h. dass die Pultdächer der Wohnblöcke entlang der Josef-Brendle-Straße begrünt werden müssen. Die wäre gut fürs Mikroklima würde aber erhöhte Unterhaltskosten und damit höhere Wohngelder bzw. Mietnebenkosten verursachen.
Es wird angeregt, die Pultdachneigung umzukehren und auf allen nach Süden und Westen geneigten Dächern PV-Anlagen vorzuschreiben. Dies sei zumutbar, solange die Subventionierung aus der EEG-Umlage gegeben sei. Die Nutzung der Dächer für PV-Anlagen würde mehr Sinn machen als landschaftlich fragwürdige Freiflächenanlagen. Es wird auf die Stadt Tübingen verwiesen, die bei allen Grundstücksverkäufen der Stadt in städtebaulichen Verträgen (wo sinnvoll) die Installation von PV-Anlagen vorschreibt. 

§ 16 Abwasser
Nicht auf der Grundstücksfläche versickertes Regenwasser soll über Rigolen entlang der Straßen und Wege auf Retentionsflächen im Norden abgeleitet werden. Sickerschächte auf den Grundstücken sind wohl wegen Tiefgaragen nicht möglich. Wie wird sichergestellt, dass es bei Starkregen nicht zu Überflutungen der Straßen und der Wege kommt? Die Retentionsfläche im Norden könnte außerdem zur Beeinträchtigung einer eventuellen späteren Bebauung im Norden werden. 

Hinweise
7. Heizenergie
Es ist eine Heizzentrale mit entsprechendem Nahwärmenetz vorgesehen. Der Ort der Heizzentrale ist im Plan nicht angegeben. Besteht ein Anschlusszwang? Dieser wäre sinnvoll. Aus Immissionsschutzgründen sollte Ofen- und Kaminheizung untersagt werden. 

Verkehrsuntersuchung Dr. Ressel
Für die Erschließung des Wohngebietes Ebrach-, Böhmerwald-, Sudetenstraße nach Süden und die Verkehrsführung im Baugebiet wird die Variante 3 favorisiert. Sie enthält wie Var. 1 einen verkehrsberuhigten Abschnitt auf der von-Scala-Straße, auf der sonst 30 km/h erlaubt sind. Es ist zweifelhaft, dass auf diesem Abschnitt die Fahrgeschwindigkeit eingehalten wird und durchgesetzt werden kann. 
Als beste Lösung erscheint Var. 2, wenn noch die Einmündung von der Floßmannstraße in die Erika-Schinagel-Straße mit Poller abgesperrt wird. Der Verkehr aus dem Norden zu den Supermärkten kann dann über die Schmederer-, von-Scala und Josef-Brendle-Straße mit jeweils 30 km/h-Beschränkung geleitet werden. 
Zur Entlastung der Josef-Brendle-Straße und der Pleiningerstraße sollte auf jeden Fall die Verbindung zwischen der von-Scala-Straße nach Süden zur Münchener Straße herstellt werden. Schwierig sei die Verkehrsberuhigung auf der nördlichen Josef-Brendle-Straße und der Elsa-Plach-Straße, die als Haupterschließungstraße des Wohngebietes dienen. Es bleibt abzuwarten ob diese akzeptiert wird. 

Behandlungsvorschlag:
Zu 6. Verkehrsflächen
Der Gartenweg bzw. Mistweg zwischen den Reihenhäusern wird für sinnvoll erachtet und in die Planung übernommen. 

Zu § 4 Abs. 2 Geschosszahlen
Hier kommt es entscheidend auf das Planungskonzept an, welches nun beschlossen werden soll. Hierzu wird auf die Beratungen in der heutigen Sitzung verwiesen. 

Zu § 6 Abs. 4 Stellplatzschlüssel
Der Planer wird beauftragt, die Stellplatzberechnung zu überprüfen. Die Festsetzungen hierzu sind zu überarbeiten. 
Für den Bereich des sozialen Wohnraums wird allerdings abweichend von der Stellplatzsatzung ein Stellplatzschlüssen von 1/WE festgesetzt. Die GWG Ebersberg hat immer wieder glaubhaft dargestellt, dass die Bewohner ihrer Wohnanlagen oftmals kein oder allenfalls nur ein Auto haben. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang aufgrund der fußläufigen Erreichbarkeit von Einkaufsmöglichkeiten eine Reduzierung des Stellplatzschlüssels in diesen Bereichen gerechtfertigt. 

Zu § 7 Dachgestaltung und Dachbegrünung
Die Dächer der Kettenhäuser, Reihenhäuser und der MFH entlang der Elsa-Plach-Straße sind alle als Satteldächer ausgebildet. Es ist vorgesehen, diese weitgehend mit PV-Modulen zu belegen. Dies wurde bereits in einem früheren Verfahrensschritt so beschlossen. Die Pultdächer im östlichen Baugebiet werden nicht geändert, das eine Öffnung nach Westen wegen der Sonneneinstrahlung in die Wohnräume besser ist. Weiterhin ist der Tiefpunkt der Pultdächer zur Bestandsbebauung hin orientiert und lässt die Gebäude daher weniger hoch wirken. Der Bebauungsplan sollte hier nicht geändert werden. 

Zu § 16 Abwasser
Die Leistungsfähigkeit der Abwassereinrichtungen wird entsprechend den technischen Vorschriften geplant, so dass sichergestellt ist, dass die Anlagen für die jeweiligen Bemessungsereignisse ausreichend aufnahmefähig sind. Eine Garantie zum Schutz vor jedweder Überflutung kann nicht gegeben werden, da die Anlagen dann so große Dimensionen erreichen würden, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung nicht mehr möglich ist. Eine mögliche Beeinträchtigung der künftigen nördlich anschließenden Bebauung durch die Retentionsflächen wird nicht gesehen. Der Planer wird gebeten, die Maßnahmen zur Schutz vor Starkregenereignissen nochmals zu überprüfen. 

Zu § 7 Heizzentrale
Es ist ein entsprechendes Planzeichen in den Bebauungsplan aufzunehmen. 
Ein Anschlusszwang kann über den Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Es wird angestrebt, dies über die Kaufverträge auf dem Zivilrechtsweg zu lösen. Für ein Verbot von Ofen- und Kaminheizungen liegen die rechtlichen Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. a BauGB nicht vor. Allgemeine umweltschützerische Gründe bieten keine ausreichende Grundlage für die städtebauliche Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung, auch nicht vor dem Hintergrund damit auf dem „Umweg“ über eine solche Festsetzung einen faktischen Anschluss- und Benutzungszwang für bestimmte Heizarten zu bewirken. Eine konkrete städtebauliche Situation, wie z. B. das Freihalten von Frischluftschneisen, ist hier nicht gegeben. 

Zur Verkehrsuntersuchung
Die vorgetragenen Punkte betreffen nicht den Regelungsbereich des Bebauungsplanes. Die ausreichende Erschließung des Baugebietes wurde in den Verkehrsuntersuchungen sowie in der Leistungsfähigkeitsuntersuchung der Knotenpunkte „Zur Gass/Münchener Straße“ und „Josef-Brendle-Straße/Münchener Straße“ nachgewiesen. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich. Die Verkehrsfragen der anderen Straßenzüge müssen unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren behandelt werden. 

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf wird in folgenden Punkten geändert:
  • Aufnahme eines Mistweges zwischen den Reihenhäusern
  • Anpassung des Planungskonzeptes – abhängig vom Beratungsergebnis der Varianten
  • Der Planer wird mit der Überprüfung der Abwassersituation sowie der Stellplatzberechnung beauftragt. 
  • Aufnahme eines Planzeichens für die Heizzentrale 
Weitere Planänderungen sind nicht veranlasst. 


4.4 Bürger 3, Sammeleinwendungsschreiben vom 02.06.2020 (18 Unterschriften)

Die Einzigartigkeit des Ebersberger Naherholungsgebiets
muss erhalten bleiben!


Am westlichen Ortsrand von Ebersberg, östlich der Straße „Zur Gass“, plant die Stadt Ebersberg das Neubaugebiet Friedenseiche VIII. Auf einer Fläche von 2,3ha sollen in sehr dichter Bebauung Reihen-, Ketten- und 6 Mehrfamilienhäuser entstehen. Die massiven, bis zu 4-geschossigen Wohnblöcke (Giebelhöhe bis 13m) entlang der Elsa-Plach-Straße, die sich über eine Länge von ca. 150m erstrecken, bilden einen massiven Riegel nördlich der bestehenden Bebauung.

Der Zufahrtsverkehr in das Neubaugebiet sowie die Erschließung der Wohngebiete Friedenseiche I - IV
über eine neue Verbindungsstraße soll über bestehende, verkehrsberuhigte Straßen erfolgen.


Wir fordern eine nachhaltige, verträgliche Lösung für das Neubaugebiet
Friedenseiche VIII im Ebersberger Westen:


       Der westliche Ortsrand von Ebersberg mit seinen Landschaftsschutzgebieten „Egglburger See“ sowie „Ebersberger Weiherkette“ und dem Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Egglburger See“ muss als attraktives Naherholungsgebiet erhalten bleiben!

       Eine Flächenversiegelung und Verbauung im Rahmen des Neubaugebietes Friedenseiche VIII sollte mit „Augenmaß und Weitblick“ erfolgen. Wir wünschen uns ein Wohnquartier eingebettet in die Landschaft mit Grünflächen und Versammlungsplätzen. Keine Verdichtung um jeden Preis!

       „Innenraum- vor Außenraumverdichtung“: Wir fordern eine genaue Prüfung, ob es verträgliche Lösungen gibt, den erforderlichen Geschosswohnungsbau wie in Bayern gefordert im Innenstadtbereich von Ebersberg umzusetzen.

       „Mit Maß & Ziel“: Die geplanten bis zu 4-geschossigen Wohnblöcke entlang der Elsa-Plach-Straße nehmen in keiner Weise die vorhandene Bautypologie auf! Wir wünschen uns eine bessere Anbindung der Friedenseiche VIII an die bestehende Bebauung.

•   „Verkehr  raus  aus  verkehrsberuhigten  Bereichen“:  Durch  die  zusätzlichen  bis  zu  ca.  120
Wohneinheiten im Neubaugebiet Friedenseiche VIII und die gleichzeitige Anbindung der Wohngebiete Friedenseiche I – IV erhöht sich das Verkehrsaufkommen deutlich. Dadurch verschärft sich die schon heute gefährliche Verkehrssituation im Bereich Elsa-Plach-Straße, die als verkehrsberuhigter Bereich von vielen Kindern und Spaziergängern genutzt wird, weiter! Wir brauchen ein tragfähiges Verkehrskonzept für den Ebersberger Westen.


Ein Überdenken der Bauleitplanung Friedenseiche VIII ist notwendig!


Weitere Informationen zur Bauleitplanung sind auf der Homepage der Stadt Ebersberg zu finden.



9m        max.
13m

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5. Bebauungsplan 198.1 - Autostadt Ebersberg; Erweiterung Süd; 1. Änderung; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

A. Vorgeschichte
Am 15.09.2020 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 198.1 gefasst. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 20.10.2020 bis 20.11.2020 durchgeführt. 
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 23.12.2020 bis 29.01.2021 durchgeführt. 

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie von Seiten der Öffentlichkeit bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.6 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


B. Behandlung der Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Regionaler Planungsverband, München
1.2        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentl. Sicherheit und Ordnung
1.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.4        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5        Kreisbrandinspektion Ebersberg 
1.6        Polizeiinspektion Ebersberg
1.7        MVV
1.8        Deutsche Telekom AG
1.9        Bayernwerk AG, Ampfing
1.10        Stadt Grafing
1.11        Gemeinde Anzing
1.12        Gemeinde Frauenneuharting 
1.13        Gemeinde Forstinning
1.14        Bund Naturschutz Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 04.01.2021
2.2         Landratsamt Ebersberg, Bauverwaltung, Schreiben vom 21.01.2021
2.3        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 22.12.2020
2.4        Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 21.01.2021
2.5        Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 26.01.2021
2.6        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.01.2021
2.7        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 29.12.2020
2.8        Gemeinde Steinhöring  Schreiben vom 30.12.2020
2.9        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 20.01.2021
2.10        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben 21.01.2021
2.11        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 21.01.2021 
2.12        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 05.02.2021 
2.13        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 30.01.2021

3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 21.01.2021
3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.01.2021
       und 11.12.2021
3.3        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.01.2021
3.4        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 27.01.2021
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 08.01.2021
3.6        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 28.01.2021


C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Bauleitplanung, Immissionsschutz, LRA Ebersberg, Schreiben vom 21.01.2021
       
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Zu der Festsetzung durch Text Nr. 12.1.3 ergibt sich seitens der unteren Immissionsschutzbehörde eine Verständnisfrage:
In Tabelle 12.1.1 ist für die Teilfläche TF 2 kein zusätzliches Richtungskontingent, weder für den Tag noch für die Nacht, angegeben. In Nr. 12.1.3 ist ein solches jedoch für die Teilfläche TF 3 und TF 2 anzusetzen. (?)
Die Stadt Ebersberg wird gebeten, diese Unstimmigkeit aufzulösen.
- In Nr. 12.3.2 heißt es: „Wohnräume sofern nicht Punkt 11.3.3 zutrifft ..“
In diesem Fall müsste es heißen: „Wohnräume sofern nicht Punkt 12.3.3 zutrifft ..“
Die Stadt Ebersberg wird um Anpassung gebeten.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Anregungen hinsichtlich der Festsetzung C.12.1.3 werden dahingehend berücksichtigt, dass „TF2“ gestrichen wird. Die Verweisung in C.12.3.2 wird ebenfalls korrigiert.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags redaktionell geändert. In der Planzeichnung erfolgen keine Änderungen.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 21.01.2021
Vortrag:
Wir dürfen Bezug nehmen auf das Abwägungsprotokoll des Technischen Ausschuss der Stadt
Ebersberg vom 08.12.2020 in dem die naturschutzfachlichen Einwände und Anmerkungen abgearbeitet wurden.
Unseren artenschutzrechtlichen Bedenken zum Schutz von möglichen Reptilienvorkommen wurden durch eine artenschutzrechtliche Fachprüfung entsprochen. Im Prüfergebnis des Fachbüros Niederlöhner kann ein Konflikt mit geschützten Arten ausgeschlossen werden, wenn rechtzeitig vor Baubeginn nochmal eine fachgerechte Überprüfung des Plangebiets erfolgt. Falls Reptilien festgestellt werden, ist noch vor Baubeginn mit fachgerechten Vermeidungsmaßnahmen, aber auch mit der konkreten Schaffung von Ersatzhabitaten der Schutz der Tiere sicherzustellen. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die Maßnahmen in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.
Die naturschutzfachlichen Bedenken hinsichtlich einer möglichen Schädigung des ökologisch besonders wertvollen Waldrandes des Ebersberger Forstes durch die nahe Bebauung konnte in einem Abstimmungsgespräch mit dem AELF Ebersberg ausgeräumt werden. Das AELF Ebersberg hat hierzu Auflagen für die Bauphase formuliert, die als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen wurden.
In der Freihaltung der Sichtachse zur freien Landschaft (mit Alpenpanorama) konnte keine Einigung erzielt werden. Die Belegung der als Grünfläche festgesetzten Sichtachse mit einem Parkstreifen für PKW entspricht nicht den naturschutzfachlichen und landschaftspflegerischen Erfordernissen. Die Bewahrung dieser besonders reizvollen Sichtachse mit Blickbeziehung bis in die Alpen erfordert eine stringente Zurückhaltung in der Nutzung. Eine Grünfläche verträgt sich weder in der naturschutzfachlichen Betrachtung mit der Bereitstellung von Parkraum, als auch in der Definition nach dem Baugesetzbuch (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und der Baunutzungsverordnung.
Angesichts der Bedeutung dieser freizuhaltenden Sichtachse wäre hier ein besonders strenger Maßstab geboten. Eine Belegung der Grünfläche mit Parkplätzen kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mitgetragen werden. Um Entnahme der Stellplätze wird gebeten.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die sehr breite Verkehrsfläche am äußersten südlichen Ortsrand nicht eingegrünt werden soll. Die sehr exponierte Ortsrandlage erfordert dringend eine Weiterführung der 5 m breiten Eingrünung des Gewerbegebietes bis zur privaten Grünfläche. Durch die fehlende Eingrünung der Verkehrsfläche wird die freigehaltene Sichtachse erheblich entwertet (Blickbeziehung von Süden kommend) und der neue Ortsrand aufgerissen.
Eine Freihaltung des Blickes auf die offene Verkehrsfläche am Ortsrand ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu vermeiden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Bezüglich der Bedenken hinsichtlich der Sichtachse ist anzumerken, dass der Bereich der Stellplatzflächen um bis zu einem Meter tiefer als die Fahrbahnoberkante der Schwabener Straße liegt. Insofern ist nicht von einer Beeinträchtigung der Sichtachse auszugehen. Der Eingriff in die Grünfläche kann insofern als verträglich bewertet werden, da die Stellplätze als begrünte Längsparker auszubilden sind. Die Stellplätze sind ausschließlich für einzelne Ausstellungsfahrzeuge vorgesehen.  
Hinsichtlich der fehlenden Eingrünung im Bereich der privaten Verkehrsfläche ist anzumerken, dass südlich anschließend eine Erweiterung der gewerblichen Flächen vorgesehen ist. Die Verkehrsfläche wurde deshalb bis an die südliche Grenze geführt, um eine Überfahrt auf das anschließende Grundstück zu ermöglichen. Für diese Anschlussplanung wird derzeit das Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. Die geforderte Ortsrandeingrünung erfolgt im Rahmen der Anschlussplanung. Für die vorliegende Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf.  

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

3.3        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.01.2021
       Vortrag:
  1. Eine interne Erschließung zum südlich geplanten Gewerbegebiet wird vorgesehen. Sofern eine direkte Erschließung über die St 2080 (Schwabener Straße) geplant wird, ist ein Leistungsfähigkeitsnachweis gemäß HBS (Handbuch zur Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) mit und ohne Linksabbiegespur zu vollbringen und dem StBA Rosenheim vorzulegen.
  2. Entlang der feien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke Bauverbot. Die entsprechende Bauverbotszone ist einzuhalten.
  3. Im Bereich der St 2080 von Abschnitt 260 Station 0,290 bis Station 0,415 sind die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS) einzuhalten. Es gilt die Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS einzuhalten. Sollten Bepflanzungen, Gegenstände, Bebauungen Parkflächen oder sonstiges, die als Hindernis nach der RPS darzustellen sind, im Bereich der Mindestabstände (kritischen Abstände) nach der RPS gelagert oder erbaut werden, so ist in diesem Fall eine Schutzplanke zu errichten. Dafür ist mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim eine Vereinbarung abzuschließen. Die Baukosten und Ablösekosten trägt der Antragsteller (FStrG, RPS)
  4. Im Sichtbereich der Sichtfelder (3mx70m) der Zufahrt zur Staatsstraße und im Bereich der Sichtfelder des Radweges (3m x 30m)(falls vorhanden) darf die Höhe der Einfriedung und der Bepflanzung und jegliche andere Bebauung die Straßenoberkante des angrenzenden Fahrbahnrandes um nicht mehr als 0,80 m überragen. Ebenso dürfen dort keine Sichthindernisse errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten (Art. 26 BayStrWG i.V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL/RASt) 
  5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.        
  6. Dem Vorhaben wurde bereits bei der Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich zugestimmt. Die Umplanung des Knotenpunktes ist eng mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Es ist frühzeitig eine Bau- und Unterhaltsvereinbarung abzuschließen, in dieser auch die Kostentragung, falls erforderlich mit Ablösekostenberechnung, geregelt wird.
  7. Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus dem Grundstück zugeführt werden.
  8. Die Dachentwässerung ist auf dem Grundstück in eigene Entwässerung einzuleiten.
  9. Die bestehende Straßenentwässerung der St 2080 darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu 1.
Hinsichtlich der direkten Anbindung des südlich anschließenden Gewerbegebietes erfolgte bereits eine Vorabstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Für den Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplans ist dies allerdings nicht von Belang.
Zu 2.
Die Bauverbotszone ist in der vorliegenden Planfassung berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Zu 3.
Die Planung der Anbindung an die St 2080 erfolgt durch ein Fachplanungsbüro. Falls bzw. soweit erforderlich, werden die entsprechenden Fahrzeug-Rückhaltesysteme eingeplant und die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Staatlichen Bauamt getroffen. Für den Bebauungsplan besteht kein Änderungsbedarf.
Zu 4.
Die Angaben zu den Sichtfeldern einschließlich der Anforderungen, die im Bereich der Sichtfelder zu beachten sind, sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Zu 5.
Die Thematik der Lärmemissionen ist bereits in der schalltechnischen Untersuchung ausreichend berücksichtigt. Zur Klarstellung wird in der Begründung ein Hinweis ergänzt, dass eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden können. 
Zu 6.
Die Umplanung des Knotenpunktes, welche die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplanentwurf bildet, erfolgte bereits in Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt. Im Übrigen betreffen die Hinweise zu den erforderlichen vertraglichen Vereinbarungen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. 
Zu 7., 8. Und 9.
Im Bebauungsplan sind Regelungen und Hinweise zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 


3.4        Industrie- und Handelskammer, München, Schreiben vom 27.01.2021
Vortrag:
aus der Sicht der gewerblichen Wirtschaft ist es weiterhin zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem Planvorhaben i.S.d. § 8 BauNVO zusätzliche gewerbliche Bau- und Erweiterungsflächen geschaffen werden. Der vorliegenden Planung können wir zustimmen.
Rein vorsorglich empfehlen wir bzgl. der Betriebsleiterwohnung folgenden Vorschlag einzufügen:
Betriebswohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sind nur zulässig, wenn sie in gebäudeähnlicher Einheit mit den Betriebsgebäuden errichtet werden, dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
Hierdurch soll vermieden werden, dass Wohnnutzungen entstehen, die später einen Abwehranspruch gegen die gewerblichen Nutzungen entfalten können.
Abschließend regen wir an, dass die planungsrechtlichen Festsetzungen hinsichtlich des Immissionsschutzes im Sinne der gültigen Rechtsprechung geprüft werden. Es bedarf mindestens eines Bereichs ohne immissionsschutzrechtliche Einschränkung, sodass grundsätzlich alle nicht erheblich belästigenden Betriebe angesiedelt werden können. Alternativ bedarf es einer baugebietsübergreifenden Gliederung, welche in geeigneter Weise darstellt, dass der Gliederung ein bewusster planerischer Wille der Kommune zugrunde liegt.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Vorschlag für die Betriebsleiterwohnung wird nicht eingefügt, da er im Prinzip nur die Zulassungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wiedergibt, die sowieso zu berücksichtigen und einzuhalten sind.
Hinsichtlich der im vorliegenden Fall erforderlichen baugebietsübergreifenden Gliederung einer Gewerbegebietsfläche ohne Emissionsbeschränkungen ist auf den Bebauungsplan Nr. 142 Gewerbegebiet „Handwerkerhof Langwied“ zu verweisen, in dem Gewerbegebietsflächen ohne Emissionsbeschränkungen, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen, festgesetzt sind. Insofern sind die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine baugebietsübergreifende Gliederung der Gewerbeflächen erfüllt. 
Die Begründung wird noch mit den entsprechenden Erläuterungen ergänzt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird hinsichtlich des Gewerbegebietes „Handwerkerhof Langwied“ als Ergänzungsgebiet ohne Emissionsbeschränkungen ergänzt.

3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 08.01.2021
       Vortrag:


Kanalisation:
Verweis auf die Stellungnahme vom 20.11.20 des Tiefbauamtes und dem Hinweis in Bezug auf die Erschließung Kanal / Wasser der Stellungnahmen zum B-Plan 198.
Die Erschließung für Kanal / Wasser für den B-Plan 198.1, muss gemeinsam bzw. im Anschluss an die für den B-Plan 198 notwendigen Erschließungen erstellt werden. Eine gemeinsame Umsetzung der gesamten Spartenverlegung für B-Plan 198 und 198.1 hätte einige Vorteile wie z.B. die Baukosten.
Die im Lageplan vom 20.11.20 dargestellten Trassen für Kanal und Wasser waren nur beispielhaft dargestellt. Eine entsprechende Planung durch ein fachlich geeignetes und von der Stadt zugelassenes Ingenieurbüro kann auch einen anderen Trassenverlauf für den Kanal und die Wasserversorgung ergeben. Bei der Kanalisation handelt es sich um einen reinen Schmutzwasserkanal. Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen ist entsprechend der städt. EWS, an Ort und Stelle sowie dem Stand der Technik entsprechend, zu versickern. Die Planungen für die Erschließungsmaßnahmen sind dem Tiefbauamt zeitnah zur Prüfung vorzulegen. 
Wasserversorgung:
Siehe Pkt. Kanalisation!
Straßenbau:
Verweis auf die Stellungnahmen vom 20.11.20 des Tiefbauamtes. Die Umsetzung der Anbindung an die Staatsstraße 2080 ist eng mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim abzustimmen. Die Planungen für die Erschließungsstraße im Baugebiet, ist durch ein fachlich geeignetes und von der Stadt zugelassenes Ingenieurbüro zu planen und dem Tiefbauamt zeitnah zur Genehmigung vorzulegen. Das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen ist entsprechend der städt. EWS, an Ort und Stelle sowie dem Stand der Technik entsprechend, zu versickern.  
Allgemein:
Um zeitliche Verzögerungen zu vermeiden ist es notwendig alle geforderten Planungen eng mit dem städt. Tiefbauamt abzustimmen und zeitnah zur Genehmigung vorzulegen.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt des Bebauungsplans betreffen, bereits berücksichtigt. Die Fachplanungsbüros für die Straßenplanung und Entwässerungsplanung sind bereits beauftragt. Die Planungen, insbesondere die Straßenplanung, die bereits mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim vorabgestimmt ist, ist in der Planung berücksichtigt. Die notwendigen Erschließungsmaßnahmen sind im rechtsgültig unterzeichneten Erschließungsvertrag vom 29.03.2018 abschließend geregelt. In der städtebaulichen Vereinbarung vom 13.07.2020 (Vertrag für das erste Änderungsverfahren) wurde klargestellt, dass der Vertrag vom 29.03.2018 vollinhaltlich gültig bleibt. Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 

3.6        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 14.11.2017
Vortrag:
der LBV lehnt mit folgenden Begründungen die „Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd“ ab:
In einer Zeit der Hochkonjunktur des Flächenfraßes müssen zumindest die wertvollsten Lebensräume geschützt werden. 
Auch das Erleben des einmaligen Landschaftsbildes, der freie Panorama-Blick gen Süden und Osten würde unwiederbringlich zerstört werden, muss aber für unsere Gesellschaft und künftige Generationen erhalten bleiben. Die Fläche grenzt an das Landschaftsschutzgebiet „Schutz des Endmoränenzuges zwischen der Stadt Ebersberg und dem Markt Kirchseeon“ an. Sie ist diesem qualitativ gleichwertig und ist deshalb zum Erhalt dieses Naturraumes vollständig zu erhalten.
Die Moränenkante ist südexponiert und insbesondere für Wärme liebende Arten und Insekten von größter Bedeutung. Die vielseitige Struktur des Dauergrünlandes garantiert eine große Artenvielfalt, die es dem Artensterben zum Trotz, zu erhalten gilt. 
Im Osten schützt der artendurchmischte Bannwald die nicht so wetterfesten Fichten-bestände, da er der Wetterseite und Hauptwindrichtung Paroli bietet. Der Bannwald besteht überwiegend aus Buchen und Eichen mittleren Alters mit Spechthöhlen als wertvolle Brutplätze für Vögel und Quartieren für Fledermäuse und Bilche. Die Bäume weisen Biotopbaumqualitäten auf, die sich mit zunehmendem Alter weiter verstärken und noch eine lange Lebenserwartung mitbringen. Eichen und Buchen kommen besser mit der Klimaerwärmung zurecht und müssen sich weiterhin gut entwickeln und verbreiten können.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Stellungnahme wird allerdings verkannt, dass das Plangebiet bereits durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan überplant ist, der bislang nicht umgesetzt worden war. Es erfolgt keine Neuausweisung von Bauflächen, wovon offensichtlich in der Stellungnahme ausgegangen wurde.      
Insofern ergibt sich kein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.6:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.03.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 08.12.2020 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 198.1, 1.Änderung „SO Schwabener Straße“ in der Fassung vom 05.03.2021gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner war bei der Abstimmung über dieses Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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6. Erneuerung der wasserrechtlichen Genehmigung für den Betrieb der städt. Kläranlage; a) Vorstellung des Sachstandes durch das IB Behringer und Lafere Power Point Präsentation b) Zustimmung zur Weiterführung der Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit der Beauftragung des IB Behringer durch den TA – Beschluss vom 14.05.2019, für die Erstellung der Antragsunterlagen zur Neuerteilung der wasserrechtlichen Genehmigung für die städtische Kläranlage (KA), konnte im letzten Jahr nach Vorstellung der Antragsunterlagen im Wasserwirtschaftsamt  Rosenheim und im Beisein der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Ebersberg (LRA), eine Übergangsgenehmigung für den Betrieb der KA erwirkt werden. Die Übergangsgenehmigung läuft vorerst bis zum Ende des Jahres 2023. Somit hat die Stadt ausreichend Zeit die Planungen in 2021 zu erstellen. Ab 2022 müsste dann mit den notwendigen Baumaßnahmen begonnen werden, um die künftig einzuhaltenden Ablaufwerte aus der Kläranlage in den Vorfluter einhalten zu können.

Im Anschluss wird nun Herr Lafere mittels Power Point Präsentation sowohl die Ausgangssituation, als auch die daraus notwendigen Maßnahmen, zeitlichen Abläufe und Kosten dem TA erläutern.    


Power Point Präsentation


In einer der nächsten Sitzungen des Technischen Ausschusses müssen dann die notwendigen Ingenieurleistungen für die weiteren Planungsschritte vergeben werden. Dazu wird uns das IB Behringer ein entsprechendes Angebot vorlegen.

Im HH 2021 sind für die notwendigen Planungsleistungen Mittel in Höhe von 170.000 € eingestellt und durch den Stadtrat in der Dezember-Sitzung genehmigt. 

Diskussionsverlauf

Eingangs berichtet Erster Bürgermeister Proske kurz über die im Bericht dargestellten Ausbaukosten, die bei künftigen Gebührenberechnungen zum einen Gebührenanstieg oder eventuell zu Verbesserungsbeiträgen führen könnten. Anschließend stellt Hr. Lafere die Machbarkeitsstudie mittels Power Point Präsentation vor.
StR Riedl hat im Anschluss an den Vortrag angeregt, dass man sich für eine der Varianten entscheiden sollte, nachdem Erster Bürgermeister Proske den Beschlussvorschlag verlesen hat. Insbesondere wegen der hohen Kosten und des beträchtlichen Kostenunterschieds der beiden Varianten (VA I und VA II). 

Nachrichtlich: Hier lag jedoch ein Missverständnis vor, da eine Entscheidung aufgrund der Sachlage noch nicht spruchreif ist und erst die weiteren Planungsschritte erfolgen müssen. 

StR Gressierer kann aufgrund der vorliegenden Barwertberechnung nicht erkennen, ausser technische Gründe sprechen dagegen, wieso er sich auf die Schnelle für die teurere VA II entscheiden soll. Dazu müssten genauere Angaben bzw. Unterlagen vorliegen (siehe dazu nachrichtliche Stellungnahme).

StR Münch kann die Punktebewertung nachvollziehen und sieht wie von Hr. Lafere vorgestellt, dass die VA I zwar günstiger ist, aber auch gewisse Risiken beinhaltet. Der Ausfall von Pumpen hätte aufgrund des geringen Beckenvolumens der Scheibenfilteranlage, den Einlauf von verunreinigtem Abwasser in die Ebrach zur Folge.

Herr Lafere erläuterte die Kriterien zur Wertung noch einmal. Wichtig für die Stickstoffelimination (N), die der Ausbaugröße von 18100 EW geschuldet ist und auch künftig beibehalten werden soll, sind die zu geringen Flächen in den vorhandenen Becken. Daher ist es notwendig, entweder die Kapazitäten durch hintereinanderliegende Filtertucheinheiten (VA I), oder durch ein entsprechend großes neues Nachklärbecken (VA II) bereit zu stellen. Der Kostenunterschied beider Varianten ergibt sich hauptsächlich aus der notwendigen Wasserhaltung für den Bau des Nachklärbeckens. Bei trockener Witterung zur Bauzeit könnte sich das wieder ganz anders darstellen.

StR Friedrichs sieht bei der VA I ein höheres Betriebsrisiko und auch höhere Wartungskosten, sowie Personalaufwand. Daher ist er für die VA II.

StR Riedl wollte noch wissen, wie die Erfahrungswerte bei der VA I sind. Ausserdem könnte man durch Wartungsverträge mit 24h-Service oder entsprechender Lagerhaltung, Ausfälle von Pumpen kompensieren und damit einen Abwasserabschlag in die Ebrach verhindern. Herr Lafere erklärt daraufhin, dass sich dadurch die Kosten der VA I erhöhen werden. 
StR Riedl fragt weiter nach, ob diese Umbaukosten in die Globalkostenberechnung für die Abwassergebühren eingeflossen sind. Die Mitteilung durch die Bauabteilung an die Kämmerei und Hr. Reinhard Brilmayer erfolgte im Juli 2020. Die nächste Berechnung steht 2023 an, bis dahin liegen genaue Zahlen vor, die dann in die neue Berechnung einfließen können.

StR Otter ist der Meinung, dass man sich in einer sehr frühen Planungsphase befindet und daher eine Entscheidung, welche VA zum Zuge kommt verfrüht sei. Anlagen mit weniger Technik sind gut, daher kann er sich die VA II vorstellen. StR Otter fragte weiter, wieviel Haushaltsmittel für die Maßnahme eingestellt sind. Es sind Planungsmittel in Höhe von 170.000€ veranschlagt.

Erster Bürgermeister Proske verweist abschließend noch einmal auf den Beschlussvorschlag, in dem keine VA zur Abstimmung ansteht. Er schlägt vor, sobald es wieder möglich ist, sich auf der Kläranlage mit dem TA zu treffen und die notwendigen Baumaßnahmen Vorort zu besprechen. Bis dahin liegen vielleicht weitere Erkenntnisse vor. Die anstehenden Umbauten sind aufgrund der hohen Baukosten im Stadtrat zu beschließen.

Mit einem Beschluss durch den Stadtrat startet die Durchführung auf Basis der gesetzlichen Vorgaben zur Ertüchtigung der städtischen Kläranlage.


Nachrichtlich: Zur Vorbereitung des notwendigen Vergabeverfahrens nach VgV und der Konkretisierung der Maßnahmen wird Herr Behringer für die Lph 2-Vorplanung ein Angebot vorlegen. 

Beschluss

Der technische Ausschuss stimmt, entsprechend der Präsentation des IB Con Aqua Herrn Lafere, der vorliegenden Beschlussvorlage, sowie dem damit verbundenen und notwendigen weiteren Vorgehen, der Empfehlung des Tiefbauamtes zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Weiteres Vorgehen Oberndorf 4/6; Festlegung Arbeitsgruppe

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Stadtratssitzung vom 19.11.2019 wurde beschlossen, das Gebäude abzureißen und lieber einen Neubau zu erstellen.
Für den Neubau ist jedoch ein Vergabeverfahren für die Architektenleistungen erforderlich. In der Stadtratssitzung vom 21.07.2020 wurden die Projekte ab dem Jahr 2020 vorgestellt. Eine eindeutige Priorisierung wurde nicht vorgenommen, jedoch 4 wichtige Projekte zur Bearbeitung festgelegt. Die Baumaßnahme altes Schulhaus Oberndorf 4/6 wurde dabei nicht genannt und auf Grund von wichtigeren Projekten auf spätere Zeit verschoben. Derzeit gibt es größere Probleme mit einer ehemaligen Mieterin des Gebäudes. Seitens der Verwaltung wurde entschieden das Projekt wieder in die Bearbeitung aufzunehmen und die Bauaufgabe mit Raumprogramm zu definieren um die Architektenleistungen ausschreiben zu können. 
Hierzu ist es erforderlich, die Arbeitsgruppe neu zu besetzten, da Mitglieder durch die Neubesetzung des Stadtrates nach der Wahl ausgeschieden sind. Ebenso ist die Besetzung festzulegen, in wie weit Vertreter der Vereine und der ortsansässigen Wirtin mit einbezogen werden soll.
Seitens des Bürgermeisters Uli Proske gibt es einen Vorschlag der Teilnehmer, der in der Anlage beigefügt ist.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Ulrich Proske stellt einen neuen Vorschlag für die Besetzung der Arbeitsgruppe Oberndorf 4/6 vor. Die Besetzung soll aus Bürgermeister, den Vertretern der Parteien, einen Vertreter der Vereine, Herr Rabe und aus der Verwaltung Herr Ipsen (bei Bedarf) und Herr Stalla bestehen. Die Nachbarn werden persönlich vom BGM über die Art und Weise bezüglich der Nutzung der öffentlichen Räume sowie dem Planungsstand informiert. Als Vertreter der Parteien wurden folgende Mitglieder benannt: CSU Herr Schechner, B90 Herr Friedrichs, SPD Herr Stefan Mühlfenzl, FW Herr Fritsch, Pro Herr Mayer.
StR Münch war zur Abstimmung abwesend.

Beschluss

Die Mitglieder des Technischen Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Besetzung der Arbeitsgruppe des BGM Ulrich Proske zu und stimmen für die Festgelegten Mitglieder.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Münch war bei der Abstimmung über diesen Punkt nicht anwesend.

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8. Verschiedenes; Sachstandsbericht bezüglich des Fahrradstellplatzes am Bahnhof Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö informativ 8

Sachverhalt

Erweiterung der Fahrradabstellanlagen am S -Bahnhof Ebersberg 

In der TA – Sitzung am 12.05.20 wurden die Planungsleistungen für die Erweiterung der Fahrradabstellanlagen an das IB Immich vergeben.
Am 25.08.20 fand dann nach mehreren Anläufen (Corona bedingt) eine Besprechung mit Vertreten der Deutschen Bahn, Frau Schoppe und Herrn Stadler, statt. 
Bei dem Termin wurden die vom AB Immich ausgearbeiteten Varianten vorgestellt mit dem Hinweis, dass der Technische Ausschuss möglichst viele Radständer verwirklichen will, aber die Umsetzung abschnittsweise erfolgen soll. 
Zuerst wäre der Ausbau der im östlichen Parkplatzbereich bestehenden Radständer geplant.
Mit der Reg. von Obb. wurde diese Vorgehensweise abgeklärt und positiv beschieden.
Auch von Seiten der DB würde nichts gegen eine abschnittsweise Umsetzung der Fahrradabstellanlagen sprechen.
Im weiteren Verlauf des Gespräches hat Frau Schoppe auf ein spezielles Förderprogramm der DB verwiesen, wonach die Radständer ohne Einhausung von der Firma Orion, die über eine Europaweite DB - Ausschreibung ermittelt wurde, zu 40% von der DB gefördert werden. Es besteht seitens der DB kein Zwang diese Fahrradständer einzusetzen. 
Die DB hat darüber hinaus vor, die Müllsituation am Bahnhof neu zu regeln. Hierfür müssen entsprechende Flächen vorgehalten werden.
Laut Frau Schoppe muss eine Flächenprüfung, sowohl für den Abfall als auch für die Radständer im östlichen Parkplatz, durchgeführt werden.
Nach mehrmaligen Nachfragen durch das IB Immich kommt seit Anfang 2021 nun wieder etwas Bewegung in die Angelegenheit. Die vorgeschriebene Flächenprüfung durch die entsprechenden Abteilungen wurde jetzt angestoßen. Dazu mussten weitere Varianten des städtischen Planers an die DB gesandt werden.
Am Donnerstag den 18.02.21 fand dazu ein Termin am Bahnhof statt.
Ergebnis war, dass Herr Krix (AB Immich) eine weitere Variante zur Umsetzung der Fahrradabstellanlage im östlichen Parkplatzbereich erstellt und an die DB weitergeleitet hat. Diese Planung für den östlichen Parkplatzbereich ist im beiliegenden Lageplan Variante 2.9 dargestellt.
Mit einem Mail vom 22.02.21 des zuständigen Sachbearbeiters der DB an unser Planungsbüro hat dieser mitgeteilt, dass es nun eine interne Abstimmung mit Frau Schoppe (DB) geben wird und die DB anschließend wieder auf die Stadt Ebersberg zukommt.

Sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen wird die Verwaltung wieder berichten.

Herr Otter fragte nach ob sein Vorschlag, bestehende einfach Fahrradanlagen im westlichen Parkplatzbereich durch Doppelstockparker, ersetzt werden. Der Vorschlag wurde in den Varianten die der Bahn vorgelegt wurden, übernommen.
Derzeit leigt der Fokus der DB auf dem östlichen P+R-Platz, da die DB hier eine Verbesserung der Müllsituation herbeiführen möchte.





Verfahrensweise bei der Behandlung von Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren:



Aufgrund einer Anfrage aus der Mitte des Technischen Ausschusses war zu klären, ob bei der Behandlung der Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren die Einwendungen und die Abwägungsvorschläge der Verwaltung wortgetreu verlesen werden müssen oder nicht. Bislang hat die Verwaltung nachfolgende Rechtsmeinung vertreten: 

Ein wortgetreues Vortragen der eingegangenen Stellungnahmen ist aufgrund der rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. 
Für die einzelnen Einwender besteht kein Recht auf mündlichen Vortrag vor dem Gemeindeorgan, das die Stellungnahmen zu prüfen hat. Das Gesetz schreibt auch keine mündliche Erörterung (Verhandlung) über die Anregungen vor (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 57 zu § 3 BauGB). 
Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Stellungnahmen zusammengefasst mit der Stellungnahme der Verwaltung dem Gemeindeorgan (hier der TA) schriftlich zugeleitet werden. Für die ordnungsgemäße Prüfung der anlässlich der öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahmen, reicht es aus, wenn diese mit ihren abwägungsrelevanten Kernaussagen aufgelistet und ihnen die Stellungnahmen der Verwaltung gegenübergestellt werden (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 59 zu § 3 BauGB). Die Stellungnahmen die zu den ausgelegten Bebauungsplänen im Bereich der Stadt Ebersberg eingehen, werden wortgetreu in der Beschlussvorlage dokumentiert. Der Behandlungsvorschlag der Verwaltung wird der Stellungnahme ebenfalls in ausführlicher, schriftlicher Form gegenübergestellt. Der zuständige Ausschuss kann sich somit mit dem gesamten vorliegenden Abwägungsmaterial vertraut machen und hat eine gesicherte Basis für die Abstimmung. Aus den Vorlagen bzw. den Sitzungsniederschriften muss sich ergeben, dass die Stellungnahmen der Gemeindevertretung, hier also dem Technischen Ausschuss, vorgelegt oder vorgetragen worden sind, mindestens mit ihrem wesentlichen Inhalt. Wie oben beschrieben werden dem TA die Stellungnahmen sowie die Behandlungsvorschläge vollinhaltlich schriftlich vorgelegt. In der Sitzung werden die Punkte durch die Verwaltung mit ihren wesentlichen Inhalten zusätzlich vorgetragen. Die rechtlichen Voraussetzungen sind damit erfüllt. Weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Auf Anfrage der Stadt teilte mit Schreiben vom 25.02.2021 das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr folgendes mit:

Gerne teilen wir Ihnen hierzu mit, dass unserer Einschätzung nach die von Ihnen geschilderte Vorgehensweise in Bezug auf die Behandlung der Stellungnahmen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. 

Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) gebotene Prüfung der Stellungnahmen ist untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Insoweit reicht es aus, wenn dem zuständigen Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden, wobei sich aus Sinn und Zweck der Prüfpflicht das notwendige Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen, ergibt, dass all diejenigen Inhalte wesentlich sind, die im Sinne der §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB für die Abwägung von Bedeutung sind. 
Damit ist die Prüfung der Stellungnahmen zwar Bestandteil der Abwägung, was aber nicht bedeutet, dass sich der Gemeinderat mit jedem Vorbringen detailliert auseinandersetzen und die Erwägungen, aus denen er ihm nicht folgt, detailliert dokumentieren muss (OVG Münster 29.1.2013 – 2 D 102/11.NE).
Für eine ordnungsgemäße Prüfung der anlässlich der Offenlegung zu einem Bebauungsplan abgegebenen Stellungnahmen reicht es nach der Rechtsprechung daher etwa aus, wenn die einzelnen Stellungnahmen tabellarisch mit ihren Kernaussagen und diesbezüglichen Äußerungen aufbereitet werden, wenn also die einzelnen Stellungnahmen mit ihren abwägungsrelevanten Kernaussagen aufgelistet und ihnen jeweils die Stellungnahmen der Verwaltung gegenübergestellt werden (OVG Münster Urt. v. 15.4.2011 – 7 D 68/10.NE). 
Der Sitzungsniederschrift sollte entnommen werden können, dass die Stellungnahmen geprüft wurden und mit welchem Ergebnis. Bei einer etwaigen Nichtberücksichtigung sollten die wesentlichen Gründe aus der Niederschrift und ihren Anlagen ersichtlich sein. Aus entsprechenden Vorlagen oder aus der Sitzungsniederschrift muss sich ergeben, dass die Stellungnahmen der Gemeindevertretung vorgelegt oder vorgetragen worden sind, mindestens mit ihrem wesentlichen Inhalt (EZBK/Krautzberger BauGB § 3 Rn. 61; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.06.2020 – 8 C 11486/19). Nach dem OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 24.06.2020 – 8 C 11486/19) ist aber jedenfalls mit der Verlesung einer „Abwägungstabelle“, die die vorgebrachten Einwendungen in konzentrierte Form wiedergibt, den Anforderungen Genüge getan. 

Bezüglich einer (wortgetreuen) Verlesung insbesondere von Beschlussvorschlägen in einer Stadtrats- bzw. Ausschusssitzung können wir Ihnen in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration (StMI) noch ergänzend Folgendes mitteilen:

Der erste Bürgermeister ist nach Art. 46 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) verpflichtet, die Beratungsgegenstände vorzubereiten. Dafür sind diese in sachlicher und rechtlicher Hinsicht so aufzubereiten und dem Gemeinderat zu präsentieren, dass dieser in die Lage versetzt wird, darüber sachkundig zu beraten und Beschluss zu fassen. Dazu gehört, die für die Beratung und die Beschlussfassung notwendigen Tatsachen sowie die für die Entscheidung eventuell einschlägigen Rechtsgrundlagen zu ermitteln, bestehende Zweifel zu klären und Beschlussvorschläge, gegebenenfalls mit Beschlussalternativen, auszuarbeiten. 
Das Ergebnis der Vorbereitung des Beschlusses ist sodann dem Gemeinde-/Stadtrat spätestens in der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Dies wird regelmäßig durch mündlichen Vortrag erfolgen, der vor allem bei inhaltlich und rechtlich schwierigen Entscheidungsgegenständen durch schriftliche Sitzungsunterlagen, die der Ladung beigefügt werden, oder durch Tischvorlagen, die in der Sitzung an die Gemeinderatsmitglieder verteilt werden, zu ergänzen ist, um so auf einer hinreichenden Informationsgrundlage eine entsprechende Entscheidung zu ermöglichen. Grundsätzlich hat der erste Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs des Beratungsgegenstands zu entscheiden, wie er die Informationen dem Gemeinde-/Stadtrat zur Verfügung stellt.
Dementsprechend ist es von der Art und Weise der Sitzungsvorbereitung abhängig, ob vorbereitende Sitzungsunterlagen im Einzelfall (ergänzend) zu verlesen sind. Allerdings ist es Aufgabe des ersten Bürgermeisters, nach Abschluss der Beratung den zur Abstimmung gestellte Antrag (Beschlussvorschlag) aus Gründen der Rechtsklarheit auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung so zu formulieren, dass er insgesamt bei der Abstimmung von jedem einzelnen Gemeinderats-/Stadtratsmitglied mit Ja angenommen oder mit Nein abgelehnt werden kann.

Das Landratsamt Ebersberg sowie die Regierung von Oberbayern haben wir ebenso wie das StMI cc gesetzt. 

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9. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö informativ 9

Sachverhalt

StR Schechner bat um einen Bericht über die Auswirkungen der neuen Abstandsflächensatzung in einer der nächsten Sitzungen. 

StR Gressierer fragte nach dem Sachstand der Planungen „Im Augrund“. 

Antwort der Verwaltung:
Das Planungsbüro für die Wettbewerbsbegleitung wurde bereits beauftragt; 
Ein erster Entwurf der Aufgabenstellung wurde bereits vorgelegt und wurde am 11.03.2021 in einer Videokonferenz besprochen. Aus der Besprechung heraus sind folgende weitere Vorfragen zu klären:
  • Artenschutzrechtliche Untersuchung des Plangebietes
  • Abschätzung des Bedarfs an PV-Anlagen-Fläche für das Baugebiet
 
Vor kurzem, im Februar 2021 wurden seitens des IB Beierl die Angaben zum Regenrückhaltevolumen für das Baugebiet gemacht. Diese Angaben müssen nun in die Aufgabenstellung integriert werden. 
Eine Vorschlagsliste für teilnehmende Büros existiert bereits. 
Eine Befassung der städtischen Gremien ist derzeit aufgrund des momentanen akuten Personalmangels in der Bauabteilung sowie des enormen Arbeitsanfalls frühestens im Mai 2021 vorgesehen. Hinzu kommt, dass Projekte, die weit vor dem Projekt "Im Augrund" begonnen wurden (z. B. Friedenseiche VIII, Hölzerbräu, Hörmannsdorf) auch zeitlich vor der Bebauung im Augrund bearbeitet werden. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Bauantrag zur Errichtung einer Halle mit Keller als Lager, Werkstatt und 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 3056, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 10
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3056, Gemarkung Oberdorf, Sigersdorf 2, 85560 Ebersberg eine Lagerhalle mit Lagerkeller, Büro und zwei Wohneinheiten zu errichten. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße (TFl.)                                                434,40 m²
Lagerhalle (15,95 m x 12,50 m)                                        199,37 m²
Davon im EG 126 m² Lagerfläche, im UG zusätzlich 128 m²
Lagerfläche; im Zwischengeschoss ein Büro (28,80 m²) und
im Dachgeschoss 2 Wohneinheiten mit insgesamt 143,3 m² WF

Wandhöhe                                                                9,05 m
Dach                                                                        assym Satteldach mit 16°bzw.
                                                                       mit 9 ° Dachneigung

Stellplatznachweis                                                        5 Stellplätze

Das Grundstück steht nicht im Eigentum des Antragstellers. Seitens des Grundstückseigentümers liegt eine schriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben vor. 
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich und zusätzlich im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 160 – Sigersdorf.

Die Satzung setzt den Bereich fest, in dem Neubauten errichtet werden dürfen. Das Vorhaben liegt innerhalb dieses Bereichs. 
Nach § 3 der Satzung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 6 i. V. m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, wobei bei der Errichtung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben sowie von kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben, diesen nicht entgegengehalten werden können, dass sie 
  • einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder,
  • die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Alle anderen öffentlichen Belange müssen weiterhin beachtet werden. 

Das Vorhaben dient zum einen Wohnzwecken. Es werden zwei Wohneinheiten errichtet. Zum anderen soll ein gewerblicher Betrieb  errichtet werden. Es handelt sich laut vorliegender Betriebsbeschreibung um eine Lagerhalle mit einer kleinen Holz- und Metallwerkstatt, die kleinere Änderungsarbeiten für Ladenbauprodukte und Messeausstellungsgegenstände durchführt. Der Betrieb beschäftigt insgesamt 4 Mitarbeitende. Dieser hält den gesetzlich vorgegebenen Rahmen als sog. „kleinerer Gewerbebetrieb“ ein. 

Die Betriebszeiten liegen laut Beschreibung von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Lieferverkehr ist einmal am Tag für maximal 30 Minuten, innerhalb der Betriebszeit, zu erwarten.
Der Betrieb hält den gesetzlich vorgegebenen Rahmen als sog. „kleinerer Gewerbebetrieb“ ein.

Weitere öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen. 

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze beträgt für die Wohnungen (1,5 StP/WE) insgesamt 3 Stellplätze. Für den gewerblichen Teil müssen bei Lagerräumen zwischen 80-100 m² Lagerfläche 1 Stellplatz bzw. je 3 Mitarbeiter ein Stellplatz nachgewiesen werden. Insgsamt sind 254 m² Lagerfläche vorhanden. Dies würde 3 Stellplätze erfordern. . Insgesamt wären somit 6 Stellplätze erforderlich. Der Antrag weißt derzeit nur 5 Parkplätze nach. Der Stellplatznachweis ist daher zu überarbeiten. 
Dem Antragsteller wurde aufgegeben, einen weiteren Stellplatz nachzuweisen. Dieser Nachweis lag zum Ladungsversand noch nicht vor und wird voraussichtlich bis zur Sitzung nachgereicht. 

Die Erschließung ist als gesichert anzusehen. 


 

Diskussionsverlauf

StRin Behounek regte an, die Firma in dem weiter südlich gelegenen Gebäude, das verfällt, unterzubringen. 
StR Schechner sah Probleme mit dem geplanten Stellplatz im Kurvenbereich. Diesen sollte man etwas verschieben. 
StR Otter äußerte Bedenken wegen der Gestaltung des Ortseingangs. Die geplante Bebauung sei dort sehr markant. Gerade das asymmetrische Satteldach sollte am Ortseingang geändert werden. 
Erster Bürgermeister Proske regte an, das Baugesuch zurückzustellen, mit dem Bauwerber die offenen Fragen in einem Gespräch zu klären. Die Sache soll am 13.04.2021 erneut vorgelegt werden. 

Eine Beschlussfassung erfolgte nicht.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung einer Lagerhalle mit Werkstatt und zwei Wohneinheiten in Sigersdorf 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 3056, Gemarkung Oberndorf und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 13:50 Uhr