Datum: 13.04.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:06 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:06 Uhr bis 20:38 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit PKW-Garagen auf dem Gundstück FlNr. 645, Gmkg. Oberndorf, Traxl 2
3 Bauantrag wegen Anbau von zwei PKW-Garagen und einem Geräteraum an die bestehenden Garagen in Gmaind 8, 85560 Ebersberg, FlNr. 1066/2, Gem. Ebersberg
4 Bauantrag wegen Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in der Schmedererstraße 10, 85560 Ebersberg, FlNr. 828/16 und 828/5 jeweils Gemarkung Ebersberg
5 Bauantrag wegen Neubau eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel samt Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen
6 Bauantrag zur Errichtung einer Halle mit Keller als Lager, Werkstatt und 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 3056, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 2
7 Tiefbauarbeiten Kanal- und Wasserleitungsbau in der Pfarrer-Bauer-Straße; Vorstellung des Bauentwurfes der Tiefbauarbeiten
8 Sanierung Hallenbad; Vorstellung und Genehmigung aktualisierte Kostenberechnung
9 Bebauungsplan Nr. 55.2 - 2. Änderung Oberndorf-Ost; Schule und KITA Oberndorf; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB); b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
10 Bebauungsplan 119.1 - Schwedenanger-Münchener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
11 12. Änderung des Flächennutzungsplanes - PV Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Empfehlung für den Feststellungsbeschluss
12 Bebauungsplan Nr. 213 - PV-Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Satzungsbeschluss
13 Verschiedenes
14 Wünsche und Anfragen

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

In der Sitzung vom 16.03.2021 wurden keine Beschlüsse in der nichtöffentlichen Sitzung gefasst.

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2. Vorbescheid zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit PKW-Garagen auf dem Gundstück FlNr. 645, Gmkg. Oberndorf, Traxl 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Mit dem eingereichten Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung soll die planungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung von 2 Doppelhäusern mit den jeweiligen PKW-Garagen auf dem Grundstück FlNr. 645, Gemarkung Oberndorf, Traxl 2, 85560 Ebersberg, geprüft werden. 

Folgendes ist geplant:
2 Doppelhäuser auf der westlichen Teilfläche der FlNr. 645
im jeweiligen Ausmaß von 15 m x 12 m; insgesamt somit                                360 m²

Aussagen zu Wandhöhen, Dachgestaltung etc. sind dem Antrag nicht zu entnehmen; 

Das Grundstück liegt am südwestlichen Ortsrand von Traxl, unmittelbar an der Grenze zum Außenbereich. Der bebaute Bereich von Traxl ist als Innenbereich nach § 34 BauGB zu betrachten. Der Bereich entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). Sog. sonstige Wohngebäude sind dort allgemein zulässig. 

Nach den Bestimmungen zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich endet der Innenbereich an der äußeren Fassade des letzten Gebäudes. 
Die vorliegende Planung greift einmal mit der nördlichen Doppelgarage als auch mit der südwestlichen Doppelhaushälfte und der westlich davon geplanten Doppelgarage in den Außenbereich ein. Die Grenze des Innenbereichs wird mit der vorliegenden Planung um ca. 8 m nach Westen verschoben; es entsteht eine neue Eingriffsfläche von 510 m². Das Vorhaben liegt demnach, zumindest größtenteils im Außenbereich. 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um nicht privilegierte Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB. Vielmehr handelt es sich um sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Diese sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind. Das Vorhaben beeinträchtigt die öffentlichen Belange 
  • Widerspruch zum Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB);
    der rechtswirksame FNP sieht an dieser Stelle eine Ortsrandeingrünung als Obstwiese bzw. landwirtschaftliche Nutzfläche vor. Eine Baufläche steht dieser Darstellung entgegen. 

  • Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB); 
    durch das Ausgreifen der Bebauung in den Außenbereich hinein wird die bestehende Siedlung in den bisher unbebauten Bereich hinein erweitert. Die führt dazu, dass der Innenbereich weiter nach außen geschoben wird und somit ein neuer Innenbereich entsteht, der wiederum neue Bebauungsmöglichkeiten generiert. 
    Das Vorhaben selbst darf nach der herr. Rechtsprechung bei der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich keine Rolle spielen. Das bedeutet, dass nur die bereits vorhandene, nicht aber die erst geplante Bebauung für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs zum Außenbereich hin maßgeblich zu sein hat. Würde die zur Genehmigung gestellte Bebauung eine Rolle spielen, würde der vorhandene Bebauungszusammenhang  - sozusagen schrittweise und ohne Möglichkeit einer Abgrenzung – ohne die hierfür nach der Systematik des Bauleitplanungsrechts erforderliche förmliche Bauleitplanung in den Außenbereich hinein erweitert werden können (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB Rd. Nr. 16 zu § 34 BauGB). 

Diese Rechtsauffassung wurde in einer telefonischen Besprechung mit dem LRA Ebersberg so bestätigt. Das Landratsamt sieht bei dem vorliegenden Vorhaben keine Genehmigungsfähigkeit. 

Um die Bebauung rechtlich überhaupt zu ermöglichen, so kann dies nur über eine Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erfolgen. Sofern die bauliche Entwicklung ortsplanerisch aus Sicht des Technischen Ausschusses erwünscht ist, schlägt die Verwaltung vor, mit dem Antragsteller in Kontakt zu treten, diesen Weg weiterzuverfolgen. Vorteil einer entsprechenden Satzung wäre, dass die im Flächennutzungsplan dargestellte Ortsrandeingrünung in Form einer Obstwiese planungsrechtlich verbindlich festgesetzt und die Umsetzung durchgesetzt werden kann.   
Die anfallenden Planungskosten sind über eine städtebauliche Vereinbarung vom Antragsteller zu tragen. 
Die Verwaltung schlägt vor, den Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Einbeziehungssatzung für den Bereich der FlNr. 645, Gemarkung Oberndorf, Traxl 2 mit dem Ziel, die planungsrechtliche Zulässigkeit von zwei Doppelhäusern herbeizuführen, zu fassen. Der Aufstellungsbeschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Antragsteller die Planungskosten übernimmt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Errichtung von zwei Doppelhäusern mit jeweiligen PKW-Garagen in Traxl 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 645, Gemarkung Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zum Erlass einer Einbeziehungssatzung für den westlichen Ortsrandbereich von Traxl, FlNr. 645, Gem. Oberndorf. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauantrag wegen Anbau von zwei PKW-Garagen und einem Geräteraum an die bestehenden Garagen in Gmaind 8, 85560 Ebersberg, FlNr. 1066/2, Gem. Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung von zwei PKW Garagen und einem Geräteraum an die bestehenden Garagen auf Ihrem Grundstück anzubauen. 

Folgendes ist geplant:

Anbau von 2 Garagen und 1 Geräteraum (11,74 m x 7 m)                                82,18 m²
Wandhöhe                                                                                  2,85 m
Satteldach mit 20° Dachneigung


Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Demnach ist das geplante Garagengebäude gem. § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO allgemein zulässig. 


Das Gebäude fügt sich auch vom Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Größenvergleichbare Nebenanlagen sind in Gmaind vorhanden.

Abstandsflächen werden eingehalten. Die Erschließung ist gesichert (hierzu wird auf den Beschluss vom 16.06.2020, TOP 4, öffentlich verwiesen). 

Seitens der Verwaltung bestehen gegen das Bauvorhaben keine Bedenken.  

Diskussionsverlauf

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Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Anbau von zwei PKW Garagen und einem Geräteraum an die bestehenden Garagen in Gmaind 8, 85560 Ebersberg, FlNr. 1066/2, Gem. Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag wegen Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport in der Schmedererstraße 10, 85560 Ebersberg, FlNr. 828/16 und 828/5 jeweils Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sache wird auf den Vorbescheidsantrag in der Sitzung vom 09.04.2019, TOP 2, öffentlich verwiesen. Das Landratsamt Ebersberg hat den Vorbescheid mit Schreiben vom 16.08.2019 (Az. V-2019-1242) genehmigt.  

Nun wird der Bauantrag vorgelegt. Das Bauvorhaben hält die Maßgaben des Vorbescheids im Wesentlichen ein. 

Folgendes ist geplant: 

Grundstücksgröße                                                                274 m²
Einfamilienhaus mit ca. 74 m² Grundfläche
Wandhöhe                                                                         5,84 m
Walmdach mit Dachneigung von 11,4°
Überbaute Grundfläche nach § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO        
(Hauptanlage, Nebenanlagen, Zufahrten Stellplätze)                        197,25 m²
Stellplätze (1 Carport, ein offener Stellplatz)                                2

Folgende Abweichungen ergeben sich zum Vorbescheid:

Abstandsflächenübernahme auf das nördlich und östlich angrenzende Flurstück Nr. 828/3 mit 2,16 – 2,66 m (nördlich) und östlich 0 – 2,12 m. 

Die Antragsteller ersuchen um eine Abweichung von der Satzung über die abweichende Tiefe von Abstandsflächen für die südliche Wand. Diese Wand knickt in ihrem Verlauf in etwa in der Mitte nach Norden hin um etwa 10° ab. Die Antragsteller sind sich nicht sicher ob dadurch eine weitere (neue) Wand entsteht, die eigene Abstandsflächen auslöst. 
Nach Auffassung der Verwaltung ist diese Außenwand als Einheit zu betrachten, da der Versatz der Wand nicht so groß ist, dass der Eindruck der Geschlossenheit dadurch unterbrochen wäre. Diese Sichtweise ist auch der Rechtsprechung zu entnehmen (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Rd.Nr. 350 ff zu Art. 6 BayBO). 

Die Erschließung ist gesichert. Sie wird durch eine notarielle Urkunde 10.08.2020, URNr. B 1660/2020, Notare Burghart und Inninger, 85435 Erding, nachgewiesen.

                                                         

Diskussionsverlauf

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Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport in der Schmedererstr. 8, 85560 Ebersberg, FlNr. 828/5 und 828/16, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag wegen Neubau eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel samt Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant auf ihrem Grundstück die Errichtung eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel samt Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße                                6.816m ²
Gewerbegebäude mit 83,82 m (Nordseite) bzw. 69,20m (Südseite) x 38,36 m 
Wandhöhe (H max)                                                                 16,08 m
Flachdach mit PV-Anlagennutzung
Grundfläche Hauptgebäude                         2.900 m²                 zulässig 3.100 m²
Grundfläche gesamt (Garagen, Stellplätze, Zufahrten)                6.134,29 m²
Geschossfläche                                        9.900 m²                zulässig 10.425 m²

Nutzungen:
EG                 Kfz-Ausstellung und Werkstatt mit zugehörigen Büroräumen
1. OG                Restaurant, Büros, Kfz-Ausstellung
2. OG                 Boardinghouse – gewerbliche Beherbergung (71 Zimmer; 155 Betten)
3. OG                Wohnungen für Betriebs- und Bereitschaftspersonal
UG                Tiefgarage mit 87 Stellplätzen
  

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 198 einschließlich der 1. Änderung 198.1 – Autostadt Ebersberg, Erweiterung Süd, der für diese Fläche ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt.

Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung ein. 
Insgesamt werden für dieses Vorhaben nach der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg 149 Stellplätze erforderlich. Die Antragstellerin weist insgesamt 157 Stellplätze nach.

Die Erschließung ist durch den bereits abgeschlossenen Erschließungsvertrag gesichert. 

Gegen das Bauvorhaben bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken. Es wurde im engen Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren entwickelt. Die Verwaltung empfiehlt, dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 
  

Diskussionsverlauf

Im Sachvortrag wurde der Personenkreis für die Wohnnutzung im 3.OG genauer erläutert. Herr Grill teilt im Schreiben vom 01.04.2021 mit, dass die Wohnungen für folgende Personen genutzt werden sollen:
  • Personen der Geschäftsleitung, Spartenbereichsleitung Eigentümer und deren Familienmitglieder
  • Hausmeister aller Bereiche der Ebersberger Autostadt bzw. Grill Gruppe
  • Aufsichtspersonal und Wachdienst
  • Bereitschaftsmitarbeiter die z.B. für den 24h Notdienst zuständig sind
  • Schleppwagenfahrer
  • Personenkreis, die als EDV-Systemrelevant eingesetzt sind und vor Ort sein müssen
SR Otter weist darauf hin, dem Bauwerber die Empfehlung mitzugeben das gesamte Untergeschoss zu unterkellern um möglichst viel Stellplätze zu erhalten. Er hat Bedenken, dass auf Grund der Boardinghousnutzung die Stellplätze nicht ausreichen.
SR Münch weist noch einmal auf den spannenden Werdegang dieses Bauvorhabens hin und ist über die Anzahl der Wohnungen im 3.OG verwundert.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel samt Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 1048/1, Gemarkung Ebersberg, Schwabener Straße, 85560 Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung einer Halle mit Keller als Lager, Werkstatt und 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 3056, Gmkg. Oberndorf, Sigersdorf 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.03.2021 ö beschließend 10
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 3056, Gemarkung Oberdorf, Sigersdorf 2, 85560 Ebersberg eine Lagerhalle mit Lagerkeller, Büro und zwei Wohneinheiten zu errichten. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße (TFl.)                                                434,40 m²
Lagerhalle (15,95 m x 12,50 m)                                        199,37 m²
Davon im EG 126 m² Lagerfläche, im UG zusätzlich 128 m²
Lagerfläche; im Zwischengeschoss ein Büro (28,80 m²) und
im Dachgeschoss 2 Wohneinheiten mit insgesamt 143,3 m² WF

Wandhöhe                                                                9,05 m
Dach                                                                        assym Satteldach mit 16°bzw.
                                                                       mit 9 ° Dachneigung

Stellplatznachweis                                                        5 Stellplätze

Das Grundstück steht nicht im Eigentum des Antragstellers. Seitens des Grundstückseigentümers liegt eine schriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben vor. 
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich und zusätzlich im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 160 – Sigersdorf.

Die Satzung setzt den Bereich fest, in dem Neubauten errichtet werden dürfen. Das Vorhaben liegt innerhalb dieses Bereichs. 
Nach § 3 der Satzung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 6 i. V. m. § 35 Abs. 2 und 3 BauGB, wobei bei der Errichtung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben sowie von kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben, diesen nicht entgegengehalten werden können, dass sie 
  • einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder,
  • die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Alle anderen öffentlichen Belange müssen weiterhin beachtet werden. 

Das Vorhaben dient zum einen Wohnzwecken. Es werden zwei Wohneinheiten errichtet. Zum anderen soll ein gewerblicher Betrieb  errichtet werden. Es handelt sich laut vorliegender Betriebsbeschreibung um eine Lagerhalle mit einer kleinen Holz- und Metallwerkstatt, die kleinere Änderungsarbeiten für Ladenbauprodukte und Messeausstellungsgegenstände durchführt. Der Betrieb beschäftigt insgesamt 4 Mitarbeitende. Dieser hält den gesetzlich vorgegebenen Rahmen als sog. „kleinerer Gewerbebetrieb“ ein. 

Die Betriebszeiten liegen laut Beschreibung von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Lieferverkehr ist einmal am Tag für maximal 30 Minuten, innerhalb der Betriebszeit, zu erwarten.
Der Betrieb hält den gesetzlich vorgegebenen Rahmen als sog. „kleinerer Gewerbebetrieb“ ein.

Weitere öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung nicht entgegen. 

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze beträgt für die Wohnungen (1,5 StP/WE) insgesamt 3 Stellplätze. Für den gewerblichen Teil müssen bei Lagerräumen zwischen 80-100 m² Lagerfläche 1 Stellplatz bzw. je 3 Mitarbeiter ein Stellplatz nachgewiesen werden. Insgsamt sind 254 m² Lagerfläche vorhanden. Dies würde 3 Stellplätze erfordern. . Insgesamt wären somit 6 Stellplätze erforderlich. Der Antrag weißt derzeit nur 5 Parkplätze nach. Der Stellplatznachweis ist daher zu überarbeiten. 
Dem Antragsteller wurde aufgegeben, einen weiteren Stellplatz nachzuweisen. Dieser Nachweis lag zum Ladungsversand noch nicht vor und wird voraussichtlich bis zur Sitzung nachgereicht. 

Die Erschließung ist als gesichert anzusehen.

In der TA-Sitzung vom 09.03.2021 wurde folgendes angemerkt:
-Unterbringung der Nutzung in dem bestehenden weiter südlich liegenden baufälligen Gebäude;
- Verschiebung des geplanten Stellplatzes im Kurvenbereich
- Ungünstige Gestaltung des Ortseingangs durch das asymmetrische Satteldach
Auf Anregung von Ersten Bürgermeister Proske wurde die Entscheidung über das Vorhaben bis zur Sitzung vom 13.04.2021 zurückgestellt. Mit dem Antragsteller sollte nochmal über die vorbrachten Anmerkungen gesprochen werden. 

Die Besprechung fand am 18.03.2021 unter Beteiligung des Antragstellers und des Grundstückseigentümers statt.
 
Folgende Planänderungen werden aufgrund der Anregungen aus dem TA vorgenommen:

- Verlegung des Stellplatzes Nr. 6 auf die Westseite des Gebäudes (Zufahrt mit mit G+F-Recht gesichert)
- Die Dachform soll nicht geändert werden; früher stand hier bereits ein Gebäude mit einer ebenfalls asymmetrischen Dachform. 

Eine Verschiebung des Gebäudes soll nicht erfolgen. Zum einen stand an dieser Stelle bereits vor 20 Jahren ein Gebäude wesentlich näher an der Straße 
Man verspricht sich dadurch eine Verkehrsberuhigung im Ort; jetzt aufgrund der Sichtverhältnisse wird nach Angabe von Herrn Schechner zu schnell gefahren. 

Weitere Planänderungen sollen nicht mehr vorgenommen werden. 

Momentan wird der Stellplatz Nr. 6 parallel zum Gebäude erstellt. Das Einfahrtstor wird verschmälert. Aus Sicht der Verwaltung ist die Sicht somit ausreichend. In einem weiteren Schritt soll der Stellplatz Nr. 6 auf die Westseite verlegt werden. Die hierfür notwendigen notariellen Vereinbarungen waren bis zur Sitzung nicht mehr erreichbar. Auf der heutigen Stellplatzfläche soll dann eine Grünfläche entstehen. 

Das baufällige Gebäude weiter südlich steht für die Nutzung nicht zur Verfügung, da dieses durch den Grundstückseigentümer demnächst hergerichtet werden soll und für eine andere Nutzung bestimmt ist. 

Die Verwaltung hält das Vorhaben weiterhin für zulässig und schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. 

Diskussionsverlauf

SR Otter bedauert, dass die Stadt Ebersberg keine Gestaltsatzung hat und kritisiert die asymmetrische Dachform der vorliegenden Planung. Zukünftig wünscht er sich im ländlichen Bereich mehr auf die Typologie einzugehen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung einer Lagerhalle mit Werkstatt und zwei Wohneinheiten in Sigersdorf 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 3056, Gemarkung Oberndorf und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Tiefbauarbeiten Kanal- und Wasserleitungsbau in der Pfarrer-Bauer-Straße; Vorstellung des Bauentwurfes der Tiefbauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Im Technischen Ausschuss vom 13.10.20 wurden für die nachfolgend beschriebene Maßnahme die notwendigen Ingenieurleistungen vergeben.

Wie zum damaligen Zeitpunkt beschrieben ist geplant in der Pf.–Bauer–Straße den bestehenden Kindergarten (KIGA) St. Sebastian zu erneuern. Anfang 2022 soll der bestehende KIGA abgerissen werden.

Daher ist es notwendig die Erschließung für Kanal und Wasser in der Pf.– Bauer–Straße den neuen Gegebenheiten anzupassen. Der städtische Generalentwässerungsplan (GEP) sieht für den Kanal eine Dimensionsvergrößerung vor.

Der bestehende MWK in der Pf.– Bauer–Straße muss, entsprechend der vorliegenden Berechnungen im GEP, von einem derzeitigen Durchmesser (Ø) von DN 500, auf einen Ø von DN 700 und einer Gesamtlänge von 95 m aufgeweitet werden. 

Nachdem in der Pf.– Bauer–Straße nur am westlichen Ende, bis zum Hausanschluss des Kindergartens, eine in die Jahre gekommene und unterdimensionierte Hauptwasserleitung (DN 100) verlegt ist, muss eine neue WL DN 150 GGG von der Eberhardstraße bis zur Bgm.-Müller-Straße auf die komplette Länge verlegt werden. 

Durch den Zusammenschluss der WL in der Eberhardstraße und der Bgm.–Müller-Straße ergibt sich ein weiterer Ringschluss in der städtischen Wasserversorgung, der der Versorgungssicherheit und eventuell weiterer Erschließungen dient.

Vorstellung des Bauentwurfes durch das IB Preuschl
Power Point Präsentation

Im nachfolgenden nicht öffentlichen Teil des Technischen Ausschusses (TA) soll eine Vergabeempfehlung der geplanten Maßnahmen durch den TA für den Stadtrat am 04.05.21 ausgesprochen werden.  

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8. Sanierung Hallenbad; Vorstellung und Genehmigung aktualisierte Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sitzung vom 09.02.2021 wurde von Architekt Gollwitzer das Gestaltkonzept und die Ausführung des Beckens vorgestellt. Hier wurde einstimmig durch das Gremium entschieden das Becken in Edelstahl auszuführen. Für die Ausführung des Beckens in Edelstahl fallen Mehrkosten an. Ebenso gibt es durch die Detailierung der Planung weitere Kosten im Bereich der technischen Gewerke.
Architekt Gollwitzer ist bei der Sitzung anwesend und erläutert die Mehrkosten. Im Einzelnen sind die Kosten der Beiliegenden Zusammenstellung zu entnehmen.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen für die Mehrkosten eine positive Empfehlung für den FWD zu beschließen. 

Diskussionsverlauf

SR Münchlässt sich vom Architekt Gollwitzer die Kosten des Edelstahlbeckens nochmal erklären, er dachte, dass die vorliegenden Kosten zusätzlich zu den in der Sitzung vom 09.02.2021 erwähnten Kosten sind. Tatsächlich sind die hier vorgestellten Kosten die erste und derzeit einzige Erhöhung der Kostenberechnung vom 06.08.2020.
SR Otter spricht sich für eine nachhaltige Lösung der Sanierung des Hallenbades aus, verweist auf die derzeit explodierende Kostenentwicklung. Wichtig für Ihn ist die Kostenentwicklung im Auge zu behalten und bittet bei Abweichungen um Information in den Gremien.
SR Riedl wundert sich über die hohen Nebenkosten. Hierzu erläutert Architekt Gollwitzer den Zusammenhang mit Umbauzuschlag und Honorarzone. 
Architekt Gollwitzer erläutert hierbei auch noch die Kostensituation der erfolgten Ausschreibungen und weist darauf hin, dass derzeit die Kosten im kalkulierten Rahmen sind. Der nächste Ausschreibungsblock mit Dämmung und Dachabdichtung, bedingt durch Rohstoffknappheit jedoch anders ausfallen könne.

Beschluss

Die Mitglieder des technischen Ausschusses empfehlen dem FWD für die Zustimmung der Mehrkosten zu stimmen und die aktuelle Kostenberechnung vom 17.03.2021 zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Nr. 55.2 - 2. Änderung Oberndorf-Ost; Schule und KITA Oberndorf; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB); b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 13.10.2020 des Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf-Ost gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.01.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) fand zwischen dem 27.01.2021 und dem 01.03.2021 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.3 Bayer. Bauernverband München
1.4 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
1.5 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.6 Polizeiinspektion Ebersberg
1.7 Kreisjugendring Ebersberg
1.8 Evang.-Luth. Pfarramt Ebersberg
1.9 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.10 Gemeinde Frauenneuharting
1.11 Bund Naturschutz Ebersberg
1.12 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.13 Eisenbahn-Bundesamt

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 09.02.2021
2.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 03.02.2021
2.3 Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 28.01.2021
2.4 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 25.02.2021
2.5 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 23.02.2021
2.6 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 12.02.2021
2.7 Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 01.03.2021
2.8 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 16.02.2021
2.9 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 24.02.2021

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 01.02.2021
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.02.2021
3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 01.03.2021
3.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 27.01./01.03.2021
3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 19.02.2021
3.6 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 28.01.2021
3.7 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 18.02.2021
3.8 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2021
3.9 Gemeinsames Schreiben der DB AG, DB Immobilien, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, DB
      Kommunikationstechnik GmbH, Schreiben vom 11.11.2020  

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 01.02.2021

Nach einer Beschreibung des Vorhabens geht die Regierung von Oberbayern auf die Erfordernisses der Raumordnung ein. 
Erfordernisse der Raumordnung:
Gemäß LEP 8.3.1 (Z) sind Kinderbetreuungsangebote, Allgemeinbildende Schulen, Berufliche Schulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Sing- und Musikschulen in allen Teilräumen flächendeckend und bedarfsgerecht vorzuhalten.
Das Vorhaben entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung

Behandlungsvorschlag:
Aufgrund der Stellungnahme ergibt sich keine Notwendigkeit der Planänderung

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.2. Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 23.02.2021

Die Stadt Ebersberg beabsichtigt im Ortsteil Oberndorf den Neubau und die Sanierung der Grundschule Oberndorf durchzuführen. Um diese Vorhaben planungsrechtlich zu ermöglichen, wird aufgrund der vorhandenen Abweichungen, die die Grundzüge der Planung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf-Ost berühren, die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. 
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwur wie folgt Stellung: 

A.        Aus baufachlicher Sicht:
Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher Sicht nicht geäußert.

B.        aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die
im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
-keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Lt. der Schallimmissionsprognose der Firma Kurz und Fischer wurde mit der Stadt Ebersberg für das vorliegende Sondergebiet „Schuleinrichtungen und Kindertagesstätten“ die Schutzbedürftigkeit entsprechend eines Allgemeinen Wohngebietes abgestimmt. In der Schallimmissionsprognose wurden für die relevante Tageszeit Überschreitungen des Orientierungswertes der DIN 18005
„Schallschutz im Städtebau“ für Allgemeine Wohngebiete an den schienenzugewandten Fassaden des nördlichen Erweiterungsbaus um 1 dB bis 4 dB prognostiziert. In der Ziffer C 7 der Festsetzungen wurde auf Empfehlung des Gutachters die Beachtung der Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ festgesetzt. Damit wird gewährleistet, dass die zulässigen Innenpegel bei geschlossenen Fenstern eingehalten werden.
Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm ist in der Begründung allerdings nicht enthalten; in Ziffer 8 wird lediglich auf die Gutachten zu Lärm- und Erschütterungseinwirkungen verwiesen. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswert 55 dB(A) tags für Allgemeine Wohngebiete bis hin zum Immissionsgrenzwert der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) von 59 dB(A) tags) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet
werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Stadt Ebersberg. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Schulen bei 57 dB(A) liegt.
Zum weiteren Text in der Festsetzung C 7 „Sofern weitergehende Festsetzungen zu aktiven Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwänden) getroffen werden sollen, können diese noch im weiteren Planungsprozess im Einzelfall abgestimmt werden“ bedarf es daher einer Entscheidung der Stadt Ebersberg. Dies ist insbesondere vor der Tatsache zu sehen, dass nach dem hier
vorliegenden Kenntnisstand ein Klassenzimmer im Erdgeschoß und ein Gruppen- und Ruheraum im Untergeschoß nur mit Fenstern auf die lauteste Gebäudenordwestseite geplant werden sollen.
In die Abwägung ist die vom Gutachter betrachtete Lärmschutzwand, mit der eine durchgängige Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 möglich wäre, mit einzubeziehen.
Die Stadt Ebersberg muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine
entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

DIN 4109
Die Stadt Ebersberg verweist in der Festsetzung Ziffer C 7 auf die Anforderungen der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Daher muss nach der einschlägigen Rechtsprechung die DIN 4109 zur Einsicht bereit gehalten werden, damit die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können; darauf ist in der Bebauungsplanurkunde hinzuweisen.
•Vorgeschlagen wird folgende Ergänzung der Ziffer C 7 “Die DIN 4109 "Schallschutz im Städtebau" kann bei der Stadt Ebersberg (hier sollte noch die zuständige Organisationseinheit eingefügt werden) eingesehen werden.“

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Aus naturschutzfachlicher- und rechtlicher Sicht bestehen zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplans keine Einwände oder Bedenken

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Flurnummer 59/5 der Gemarkung Oberndorf ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen

Behandlungsvorschlag:

3.        Lärmschutzmaßnahmen:
Die Möglichkeiten aktiver und passiver Lärmschutzmaßnahmen werden wie folgt abgewogen:
Aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) beeinträchtigen die natürliche Belichtung und bringen gestalterische Nachteile mit sich.
Passive Maßnahmen an der Gebäudeaußenwand können gut umgesetzt werden, insbesondere, da eine Fensterlüftung nicht erforderlich ist, weil das Gebäude eine Lüftungsanlage erhält.
Vorschlag Festsetzung: „passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude in Richtung Bahn müssen nach Vorgabe des Schallschutzgutachters ausgeführt werden.“

DIN 4109:
Ergänzung der Ziffer C 7
„Die DIN 4109 "Schallschutz im Städtebau" kann bei der Stadt Ebersberg (……) eingesehen werden.“


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Der Planer wird beauftragt, die Begründung hinsichtlich des Verkehrslärmschutzes zu überarbeiten. 
Die Festsetzung C7 ist entsprechend anzupassen, dass die Sicherstellung des Schallschutzes durch passive Maßnahmen am Gebäude erfolgt. Weiterhin ist die Festsetzung C7 um den Hinweis der DIN 4109 zu ergänzen. 



3.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 01.03.2021

Unter Beachtung unserer folgenden Hinweise und Empfehlungen wird der Bebauungsplanänderung zugestimmt:

1.Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen haben, machen wir auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam. Wir empfehlen der Gemeinde, zusätzliche Festsetzungen zum Objektschutz wie folgt aufzunehmen: 
­ Die Ausführung der Unterkellerung sollte wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wanne). 
­ Öffnungen am Gebäude sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). Wir empfehlen 25 cm über GOK.
­ Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden. Auch hier empfehlen wir 25 cm.
­ Gebäude, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.

2. Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. Ein etwaiger Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen.

3. Unverschmutztes Niederschlagswasser ist, soweit die Untergrundverhältnisse es erlauben, zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden.

4. Erkenntnisse zur Eignung des anstehenden Untergrundes für eine Versickerung liegen nicht vor. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen.

Wir empfehlen der Gemeinde, die für Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser erforderlichen Flächen im Bebauungsplan festzusetzen. § 9 (1) Nr. 14 BauGB eröffnet diese Möglichkeit.

5. Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen.



Behandlungsvorschlag:

  1. Die aufgeführten Hinweise und Empfehlungen können nicht überall umgesetzt werden, aber gleichwertige Maßnahmen werden ausgeführt.

In die Hinweise werden folgende Sätze aufgenommen: 
  • „Bei Neubauten sollte die Unterkellerung wasserdicht und auftriebssicher erfolgen (weiße Wannen)“

  • Öffnungen am Gebäude (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.). sollten 25 cm über GOK gesetzt werden. 
Wo dies nicht möglich ist (z.B. auf Grund geforderter Barrierefreiheit),
muss die Vorsorge gegen Starkregenniederschläge durch gleichwertige Maßnahmen erreicht werden. z.B. Fassadenrinnen, Gefälle vom Gebäude weg, hin zu niedrigerem angrenzendem Gelände (auf dem eigenen Grundstück).“

  • Bei Neubauten, die aufgrund der Hanglage ins Gelände einschneiden, sind diese bis 25 cm über Gelände konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann“

  1. In die Hinweise wird folgender Satz aufgenommen. 
„Ein etwaiger Aufschluss von Grundwasser ist wasserrechtlich zu behandeln. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig beim Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen“.

3.        Bereits in Hinweisen im Textteil enthalten.
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.

4.        Versickerung ist gemäß Baugrundgutachten in Teilbereichen des Grundstücks möglich.
Die geplanten Flächen für Rigolen, im Bereich der Parkplätze werden als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. 

5.        Die Befestigung der Flächen erfolgte bedarfsgerecht. Die Stellplätze sowie die Wegflächen
werden wasserdurchlässig befestigt.
In die Hinweise wird folgender Satz aufgenommen: 
„Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen“


Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf entsprechend der oben genannten Hinweise Ziffern 1 – 5 zu ergänzen.


3.4 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 27.01.2021/02.03.2021

  1. Gegen das Vorhaben besteht aus forstwirtschaftlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die landwirtschaftlich genutzten Flächen im 
Nordosten zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen kann. Diese können auch am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten und sind im ortsüblichen Umfang zu dulden.
3. Bezüglich der Grenzbepflanzungen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Nordosten werden ab einer Bewuchshöhe von 2 m Grenzabstände von mind. 4 m zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.

Behandlungsvorschlag:
  1. Die Hinweise sollten durch folgenden Satz ergänzt werde:“ Landwirtschaftliche Immissionen sind im ortsüblichen Umfang zu dulden“.

  1. In der Plandarstellung wurden die empfohlenen Mindestabstände zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bereits berücksichtigt. Zudem wird auf die Art. 47 – 52 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) hingewiesen, welche u.a. auch die erforderlichen Grenzabstände zu landwirtschaftlich genutzten Grundstücken beinhalten.
Für die Planung sind keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt die Hinweise hinsichtlich der Duldung der landwirtschaftlichen Immissionen zu ergänzen. 


3.5 Deutsche Telekom, Schreiben vom 19.02.2021

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplante Baumaßnahme möglicherweise berührt werden. Wir bitten bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013 – siehe u.a. Abschnitt 6 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

Behandlungsvorschlag: 
Hinweise zu Versorgungsleitungen sind bereits im Textteil des Bebauungsplans enthalten.
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.6 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 28.01.2021

In dem von ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.
Gegen das Planungsvorhaben bestehen grundsätzlich keine Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Behandlungsvorschlag:
Hinweise zu Versorgungsleitungen sind bereits im Textteil des Bebauungsplans enthalten.
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich

Beschlussvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.7 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 18.02.2021

Eine Mehrbelastung der Ebrach durch Oberflächen-/ Niederschlagswasser aus weiteren versiegelten Flächen ist im Hinblick auf die Hochwassersituation in Steinhöring zu vermeiden.
Behandlungsvorschlag:
Durch die bereits im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweise und Festsetzungen zur Versickerung, ist keine Mehrbelastung der Ebrach zu erwarten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.8 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 04.02.2021

1. Kanalisation
Das Schulgelände in Oberndorf mit der Fl. Nr. 59/5 ist grundsätzlich durch die öffentliche Kanalisation erschlossen.
Aufgrund der geplanten Erweiterung an der Schule ist es notwendig, Teilbereiche der bestehenden Regenentwässerungsanlage (RW) südlich, östlich und nördlich der Schule, sowie den östlich der Schule gelegenen Schmutzwasserhausanschluss (SW), zu erneuern, zu verlegen bzw. zu ergänzen.
Die westlich vorhandene Regenentwässerungsanlage, die sich auch über das Grundstück 59/10 erstreckt, kann bestehen bleiben. Entsprechende Dienstbarkeiten sind, wenn nicht vorhanden, einzuholen.
Unabhängig von den vor beschriebenen Maßnahmen auf dem Schulgelände, muss ein Teilstück des RW – Kanals in der Schulstraße (südlich der Schule), sowie zwei RW – Hausanschlüsse ausgewechselt bzw. erneuert werden.
Aufgrund der Komplexität der Entwässerungsanlagen wurde bereits parallel zur Hochbauplanung mit der Entwässerungsplanung begonnen. Der beauftragte Tiefbauplaner und die Tiefbauabteilung der Stadt sind daher in Ihrer Abstimmung bzgl. der Entwässerungsanlagen schon sehr weit. 
Das Regenwasser aus den zusätzlich befestigten Flächen sollte entsprechend der EWS der Stadt an Ort und Stelle versickert bzw. gedrosselt in das RW – Kanalsystem eingeleitet werden. Hintergrund hierfür ist die bestehende Ableitung in den Vorfluter (Ebrach) nicht zu überlasten. 
Falls nötig sind entsprechende Genehmigungen bei den zuständigen Behörden einzuholen. 

Mit Einreichung des Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung für das Bauvorhaben bei der Stadt eingereicht werden. Die eventuell notwendigen Dienstbarkeiten bzw. wasserrechtliche Genehmigungen sind den Entwässerungsanträgen beizulegen. 
Die Entwässerungsplanung ist jeweils 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

2. Wasserversorgung
Die bestehende Wasserversorgung für die Schule erfolgt über die Wasserleitung (WL) DN 200 GGG in der Schulstraße. Davon abgehend wird die Schule mit einer WL DN 63 PE versorgt und im weiteren Verlauf auch das dahinterliegende Grundstück Fl. Nr. 59/10 mit einer WL DN 50 PE. Die Versorgungsleitungen sind auch für die künftige Nutzung ausreichend dimensioniert.
Für die Versorgung der Fl. Nr. 59/10 existiert bereits eine Dienstbarkeit.
Sollten sich doch Änderungen in Bezug auf die Wasserversorgung ergeben, so sind die Bewässerungsplanungen 3 – fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

3. Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung für das Schulgelände mit der Fl. Nr. 59/5 erfolgt über die Gemeinde eigene Schulstraße.
Im Zuge des Ausbaues soll entlang der Schulstraße eine Busbucht erstellt werden. Für die zusätzlich erforderlichen Stellplätze wird im süd- östlichen Bereich der Fl. Nr. 59/5 ein weiterer Parkplatz für Personal bzw. Besucher angelegt.
Das anfallende Regenwasser aus den befestigten Flächen muss entsprechend der EWS der Stadt auf dem jeweiligen Grundstück versickert oder gedrosselt in den vorhandenen RW – Ableitungskanal eingeleitet werden. Siehe hierzu auch die Ausführungen unter Pkt. Kanalisation.

Notwendige öffentliche Straßenbeleuchtungen für die Parkbuchten, Parkplätze und Grünanlagen sind mit der Tiefbauabteilung abzustimmen.
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen.
 
Allgemein
Um unnötige Verzögerungen für geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt zu Genehmigung eingereicht werden.  

Behandlungsvorschlag:
1. Kanalisation
Das Regenwasser aus den befestigten Flächen wird, wo immer möglich, flächig über eine geeignete Oberbodenschicht versickert. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die Versickerung über Rigolen. Im Westen des Schulgebäudes wird das Regenwasser aus den befestigten Flächen -wie bislang- in den Regenwasserkanal eingeleitet. 
Eine Erläuterung zur Regen- und Schmutzwassersituation ist im Textteil und in der Begründung zum Bebauungsplan bereits enthalten. 
Die Entwässerungsplanung ist in Bearbeitung und wird demnächst eingereicht. 
Keine Ergänzungen oder Änderungen für den Bebauungsplan erforderlich.

2. Wasserversorgung
Sollten sich im weiteren Planungsverlauf Änderungen ergeben, werden die entsprechenden Pläne eingereicht. 
Keine Ergänzungen oder Änderungen für den Bebauungsplan erforderlich.

3. Straßenbau:
Ein Stellplatznachweise wurde mit dem Bauantrag eingereicht und liegt der Genehmigungsbehörde vor.
Entsprechend der städtischen Satzung wären insgesamt nur 7 Stellplätze erforderlich. Bedingt durch die dezentrale Lage der Schule wurden auf Wunsch der Stadt Ebersberg mehr Parkplätze eingeplant und den jeweiligen Einrichtungen zugeordnet, so dass für Kinderkrippe/Kindergarten 15 Stellplätze und für Schule/Sporthalle 14 Stellplätze zur Verfügung stehen.
Keine Ergänzungen oder Änderungen für den Bebauungsplan erforderlich.

Bezüglich der Beleuchtung wird eine frühzeitige Absprache erfolgen. 
Keine Ergänzungen oder Änderungen erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die angesprochenen Punkte betreffen im Wesentlichen die Bauausführung/Objektplanung. Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich hieraus nicht. 


3.9 Gemeinsames Schreiben der DB AG, DB Immobilien, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, DB Kommunikationstechnik GmbH, Schreiben vom 11.11.2020  

Gegen das oben genannte und eingereichte Bauvorhaben bei Beachtung und Einhaltung der
nachfolgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweise aus Sicht der Deutschen Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen grundsätzlich keine Bedenken.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der
angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.
Die Abstandsflächen gemäß LBO (§ 6 BayBO) sowie sonstige baurechtliche und nachbar-rechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

DB RegioNetz Infrastruktur GmbH:
Es wird eine Einfriedung zum Bahngrund (ggf. Stabmattenzaun) gefordert.
Wenn der Zaun mehr als 4 m von der nächsten Schiene entfernt ist, kann auf eine Sicherungs-aufsichtskraft verzichtet werden. Sollte diese nicht der Fall sein ist eine Sicherung durch Bau-überwacher bzw. Sakra erforderlich und auf eigene Kosten zu stellen.
Der Baubeginn, Anmeldung der Sicherheitskraft und bei weiteren Fragen ist der Südostbayernbahn (SOB) rechtzeitig anzuzeigen 

Werden bei einem Bagger-, Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der Südostbayernbahn (SOB) eine schriftliche Kranvereinbarung (für 500,-Euro) abzuschließen, die mindestens 6 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der SOB zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben
bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, SOB, Bezirksleiter Fahrbahn einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Hinweis: Der Freistaat Bayern hat die Elektrifizierung der Strecke Grafing – Wasserburg (Inn) Bf beschlossen und die Planungen dazu befinden sich in der Phase Entwurfsplanung.
Die Oberleitungsanlage soll im Jahr 2024 errichtet werden und in Betrieb gehen. Weitere Ausbaumaßnahmen in Bezug auf den S-Bahn-Ausbau der Strecke sind durch den Freistaat Bayern derzeitig in der Vorbereitung.

DB Kommunikationstechnik GmbH
Auskunft im Auftrag der DB Netz AG: 
Der angefragte Bereich enthält keine Fernmelde-kabel oder TK- Anlagen der DB Netz AG. Das vorhandene Streckenfernmeldekabel verläuft links der Bahn.
Auskunft der Vodafone GmbH: 
Der angefragte Bereich enthält keine Kabel oder TK-Anlagen.

Allgemeine Belange
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hinein-gelangen in den Gefahrenbereich der Bahn-anlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlage hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrs-lasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet
werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Bei Arbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der
Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken. Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Bei Planung von Lichtzeichen, Solaranlagen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Material, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Materialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Stoffe in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei der Errichtung von Spiel- und Sportplätzen nahe aktiver Bahnstrecken ist die DIN 18035-
1:2003-02 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderte Höhe von Ballfängen.
Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen
werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien
vorzusehen. Die Fundamente dürfen auch nicht teilweise auf Bahngrund stehen.
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig –ca. 8 Wochen vor Baubeginn- eine entsprechende Anfrage an die DB AG, DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen
den Belangen der Sicherheit des Eisenbahn-betriebes entsprechen. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrs-sicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls vom Bauherrn auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und
dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Behandlungsvorschlag:
Alle aufgeführten Hinweise sind bereits im Textteil des Bebauungsplans enthalten.
Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind am Bebauungsplanentwurf nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungsbedarf am Bebauungsplanentwurf ergibt sich hieraus nicht. 
 

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10. Bebauungsplan 119.1 - Schwedenanger-Münchener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 119.1 – Schwedenangerwurde in der Zeit zwischen 07.10.2019 bis 18.11.2019 öffentlich ausgelegt. Daneben fanden die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. 

Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Regierung von Oberbayern
1.2 Regionaler Planungsverband
1.3 Landratsamt; SG öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Polizeiinspektion Ebersberg
1.6 Stadt Ebersberg, SG Verkehr


2. Keine Stellungnahme bzw. keine Einwände haben vorgetragen:
2.1 Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 10.10.2019
2.2 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 10.10.2019
2.3 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 29.10.2019
2.4 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 04.11.2019
2.5 Stadt Ebersberg, Klimaschutz, Schreiben vom 05.11.2019
2.6 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 06.11.2019


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 12.11.2019
3.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 22.10.2019

Seitens der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 12.11.20219
Nach einer Zusammenfassung des Planungsvorhabens trägt das Landratsamt vor, dass aus der Planfassung ersichtlich sei, der rechtskräftige Bebauungsplan durch eine Neufassung ersetzt werden solle. Die Anwendung des § 13a BauGB sei in der Begründung darzulegen. 
Unter der Präambel ist der Verweis auf Art. 98 BayBO in Art. 81 BayBO zu ändern. Die Verfahrensvermerke sind auf das aktuelle Aufstellungsverfahren abzuändern. 
Aus baufachlicher Sicht werden ansonsten keine Einwände geäußert. 

Behandlungsvorschlag:
Die Anwendung des § 13a wird in der Begründung erläutert.  Es handelt sich um die 
Wiedernutzbarmachung bzw. Nachverdichtung im Rahmen der Innenentwicklung. 
Die Grundfläche der festgesetzten Gebäude beträgt gemäß § 13a Abs. 1 Ziff. 1 weniger als 20 000 Quadratmeter.
Der Bebauungsplan kann daher im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 
Die redaktionelle Änderung des Art. 81 BayBO wird durchgeführt und die Verfahrensvermerke sollen angepasst werden. 

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt die Begründung im Hinblick auf die Anwendung des § 13a BauGB zu ändern. Die redaktionellen Änderungen werden in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
 

aus immissionsschutzfachlicher Sicht:

Lichtimmissionen durch Werbeanlagen:
Für Lichtimmissionen hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) Im-missionsrichtwerte für die mittlere Beleuchtungsstärke und die Blendwirkung erarbeitet („Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“). In den Hinweisen sind Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung enthalten, wie z. B. technische Maßnahmen (Abschirmblenden, begrenzter Abstrahlwinkel usw.). Es wird aber auch die „Be-grenzung der Betriebsdauer auf die nötige Zeit“ als Minderungsmaßnahme dargestellt: „Insbe-sondere während des Beurteilungszeitraumes „nachts“ (Anmerkung: 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) kann eine Abschaltung oder Reduzierung des Beleuchtungsniveaus sinnvoll sein.“ 
Die Festsetzung der Betriebsdauer auf die Tageszeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ist aus immissi-onsschutzfachlicher Sicht die beste Minderungsmaßnahme. Diese Maßnahme kann aber in der Regel nicht als technische Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB im Bebauungsplan festge-setzt werden. Es wird daher vorgeschlagen, gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2, Art. 81 Abs. 2 BayBO Gewerbebetriebe von der Genehmigungsfreistellung auszuschließen, um die Umsetzung von evtl. notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung von Lichtimmissionen zu gewährleisten. 
Dazu wird noch der folgende Aspekt ergänzt: Mit einer Festsetzung als Mischgebiet sind ent-sprechend § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften allgemein zulässig. Die Zu-lassung von Schank- und Speisewirtschaften mit einem Betrieb in der Nachtzeit ist aus immissi-onsschutzfachlicher Sicht in einem Umfeld, in dem Wohnen zulässig ist, ausgesprochen kritisch zu bewerten: Durch das Fallen der Sperrstunde ist im Prinzip ein Betrieb nahezu während der gesamten Nachtzeit ermöglicht; der Erlass des Rauchverbots hat die lautstarke Unterhaltung der rauchenden Gäste vor der Gaststätte im Freien zur Folge. Ergänzend wird noch darauf hingewie-sen, dass für Gaststätten höhere Anforderungen an die Luft- und Trittschalldämmung der Decken, Wände und Fußböden gelten (vgl. Tabelle 8 der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“). 
Um eine Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BImSchG in Verbindung mit den Anforderungen der TA Lärm und der TA Luft im nachgeordneten Baugenehmigungsver-fahren sicherzustellen, wird empfohlen die folgende Festsetzung für alle Gewerbebetriebe im Satzungsgebiet aufzunehmen: 
Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen. 

Behandlungsvorschlag:
Die Vorschläge des Landratsamts aus immissionsschutzrechtlicher Sicht  zu den Themen Lichtimmissionen von Werbeanlagen und Lärmbelästigungen von Gaststätten werden aus städtebaulicher Sicht begrüßt.
Um die Umsetzung von notwendigen Auflagen zur Einhaltung des § 22 BimSchG zu ermöglichen, sollte § 1 der schriftlichen Festsetzungen wie folgt ergänzt werden:
§ 1 Abs. 5: Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen.

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt § 1 Abs. 5 der Festsetzungen wie folgt zu ergänzen:
 Die Durchführung des Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art. 58 BayBO wird für alle Gewerbebetriebe ausgeschlossen.

aus naturschutzfachlicher Sicht:
Aus naturschutzfachlicher Sicht wird um Berücksichtigung folgender Anregungen gebeten. 
An den südlichen, westlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen befindet sich ein wertvoller Baum- und Strauchbestand. 
Dieser Gehölzbestand ist als Lebensraum für unsere heimischen Insekten, Vögel und Kleintiere von wichtiger Bedeutung. 
Es wird deshalb gebeten, den vorhandenen Gehölzbestand in die Planung, soweit möglich, auf-zunehmen und im Bebauungsplan als zu erhalten festzusetzen.

Behandlungsvorschlag:
Dem Vorschlag des Landratsamts aus naturschutzfachlicher Sicht sollte wie folgt entsprochen werden:
Der vorhandene Baum- und Strauchbestand an den südlichen, westlichen und südöstlichen 
Grundstücksgrenzen wird in der Planzeichnung als zu erhalten festgesetzt.

Beschlussvorschlag:
Der Planer wird beauftragt, den Baum- und Strauchbestand an den südlichen, westlichen und südöstlichen Grundstücksgrenzen als zu erhaltend festzusetzen. 


3.2 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 22.10.2019
 Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. 
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal-schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Ge-genstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Behandlungsvorschlag:
Das Schreiben gibt lediglich die allgemein gültigen rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit Denkmälern bzw. aufgefundenen Bodendenkmälern wieder. Konkrete Hinweise für den Bebauungsplan sind nicht enthalten. Ein Handlungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich hieraus nicht. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


.  





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11. 12. Änderung des Flächennutzungsplanes - PV Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Empfehlung für den Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 11
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes -  PV-Freiflächenanlage Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 10.12.2020 und dem 18.01.2021 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Kreisheimatpflegerin
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Bayer. Bauernverband
1.6 Amt für ländliche Entwicklung
1.7 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.8 Polizeiinspektion Ebersberg
1.9 Deutsche Telekom
1.10 Energienetze Bayern
1.11 Stadt Grafing b. München
1.12 Markt Kirchseeon
1.13 Gemeinde Forstinning
1.14 Gemeinde Steinhöring
1.15 Gemeinde Anzing
1.16 Gemeinde Frauenneuharting
1.17 Bund Naturschutz Ebersberg
1.18 Landesbund für Vogelschutz
1.19 Landesjagdverband Bayern e.V. 
1.20 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.21 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
1.22 Deutsche Bahn AG, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
1.23 Eisenbahnbundesamt

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 10.12.2020
2.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2021
2.3 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 13.01.2021
2.4 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 18.12.2020
2.5 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 18.01.2021
2.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.01.2021
2.7 Energienetze Bayern, Schreiben vom 26.01.2021



3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 10.12.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021
3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.12.2020/16.01.2021
3.4 Bayernwerk AG, Schreiben vom 09.12.2020
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 10.12.2020

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt
mit Schreiben vom 18.06.2020 eine Stellungnahme zum o.g. Bauleitplanverfahren
ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme:
Darin kam man zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Neue Planunterlagen vom 15.09.2020:
In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich das Vorhaben in landesplanerisch
relevanten Aspekten nicht geändert.
Ergebnis:
Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 10.12.2020 keine Einwände im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg geäußert wurden, ist eine Planänderung nicht erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 16.07.2020 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Stadt Ebersberg hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.09.2020 behandelt und der Stadtrat in der Sitzung vom 13.10.2020 darüber beschlossen.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. 
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine –

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die Abwägung der Stadt Ebersberg zur Stellungnahme vom 16.07.2020 wurde zur Kenntnis genommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann die Einschätzung, es handle sich vorliegend um einen aus der Sicht des Naturschutzes vorbelasteten Standort, nicht geteilt werden und es wird hier nochmals um Überprüfung gebeten. 

In der Abwägung des TA der Stadt Ebersberg vom 13.10.2020 wird die Lage der PV Anlage im Landschaftsraum durch die eingleisige Bahnstrecke und eine benachbarte 110 KV Hochspannungsleitung, sowie durch das Gewerbegebiet Langwied (“fensterlose Halle des Hagebaumarktes“) und der städtischen Kläranlage als vorbelastet betrachtet. Ein Großteil des Blickfeldes von Oberlaufing sei durch Wald verdeckt. Eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsraumes könne nicht gesehen werden. In diesem Beschlussvorschlag wird zudem auf die Abwägung des TA vom 15.09.2020 im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 213 (Ziff. 3.2 und 3.8) verwiesen. Hierin wird auf ein Schreiben der ROB vom 18.06.2020 Bezug genommen, das eine Vorbelastung der Projektfläche bestätigt. Die Stadt führt weiter aus, dass durch die dreiseitige Eingrünung mit einer 5 m breiten Hecke die Anlage nicht einsehbar sei. Durch die Randeingrünung ergäben sich keine Blickbeziehungen mehr.

Dieser Bewertung muss aus naturschutzfachlicher Sicht widersprochen werden. 
Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt in seinem Rundschreiben vom 19.11.2009 (vgl. Anlage) zur Frage der Vorbelastung als Beispiele „brachliegende, ehemals baulich genutzte Flächen und Konversionsflächen, soweit diese keinen besonderen naturschutzfachlichen Wert besitzen, Flächen im räumlichen Zusammenhang mit großen Gewerbebetrieben, Deponien oder großen Windkraftanlagen im Außenbereich“ an. Im Rundschreiben vom 14.01.2011, Az. IIB5-4112.79-037/09 (vgl. Anlage) werden außerdem Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits von Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet.

Aus unserer Sicht kann die hier dem Vorhabengebiet benachbarte eingleisige und nur zweimalig pro Stunde befahrene Eisenbahnstrecke definitiv nicht mit den beispielhaft beschriebenen Vorbelastungen gleichgesetzt werden, denn hier sind nur solche Fälle gemeint, in denen sich die Anlagen in der unmittelbaren Nachbarschaft von großen Verkehrswegen (Bundesautobahnen, Bundesfernstraßen oder mehrgleisige Bahnstrecken) befinden (vgl. Parzefall, Inhaltliche Anforderungen an die Bauleitplanung aus dem LEP, Der Bayerische Bürgermeister 2010, S.97). Dies ist hier ebenso wenig der Fall, wie auch eine Vergleichbarkeit mit den übrigen genannten Beispielen für Vorbelastungen nicht gegeben ist. 

Insofern gehen wir nach wie vor davon aus, dass sich das Vorhabengebiet an einem nicht vorbelasteten Standort befindet.

Nach dem Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009 ist ein von Siedlungseinheiten abgesetzter Standort ohne Vorbelastung mit den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) nur dann zu vereinbaren, wenn (a) geeignete angebundene oder vorbelastete Standorte (nachweislich als Ergebnis einer nicht von Eigentumsverhältnissen abhängigen Alternativprüfung) nicht vorhanden sind, und (b) der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Für Kriterium (b) - Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange im Einzelfall – ist von wesentlicher Bedeutung, ob dem geplanten Standort ein besonderer naturschutzfachlicher Wert zukommt; insoweit kommt der Stellungnahme der Naturschutzbehörden erhebliche Bedeutung zu“.

Aus unserer Sicht fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 18.06.2020. Insofern empfehlen wir eine nochmalige Beteiligung der ROB unter Vorlage unserer Stellungnahme.

Wie bereits im 1. Auslegungsverfahren ausführlich dargelegt wurde, würde die freie Lage der PVA am Rande des Talzuges des Laufinger Mooses zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung führen. Die Bahntrasse ist ebenerdig, nur eingleisig und wird nur stündlich befahren. Sie ordnet sich dem Landschaftsraum unter und ist kaum wahrnehmbar. Sie stellt auch – anders als die genannten großen Verkehrsachsen – kein unüberwindbares Hindernis für den Wildwechsel im Sinne des natürlichen Austauschs wildlebender Tierarten dar.

Ähnlich ist die landschaftliche Wirkung der Stromtrasse zu betrachten. Der Leitungsverlauf ist transparent und hoch aufgeständert. Auch die Stromleitungen stören keine Blickbeziehungen und ordnen sich dem charakteristischen Landschaftsbild durchaus unter. 

Die zitierte fensterlose Hallenfront des Hagebaumarktes im Gewerbegebiet Langwied ist über 600 m entfernt, eingeschossig und mit Großbäumen eingegrünt. In der Gesamtbetrachtung bildet das Gewerbegebiet mit der Kläranlage in Langwied einen visuellen, landschaftlichen Talabschluss. Der optisch als Einheit wahrnehmbare Talzug von der Bahnbrücke bis zum Gewerbegebiet Langwied ist ca. 1,5 km lang. Dieser Talzug des Laufinger Mooses ist südöstlich der B 304 
nur von der ebenerdig verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke mit einer Gleisbreite von nur 2 m und den transparenten Stromleitungen geringfügig gestört. Bauliche Anlagen sind, bis auf einen landschaftstypischen Feldstadel, nicht vorhanden. 

Die geplante flächige PV-Anlage soll etwa mittig am Rande dieses freien Talraums errichtet werden. Durch ihre Aufständerung und ihre große Flächenausdehnung von 1,2 ha wirkt sie als völlig neuartiger Fremdkörper in dem freien Landschaftsraum verunstaltend auf das Landschaftsbild. 

Der optische Fremdkörper erhält durch die Spiegelwirkung eine unvergleichlich hohe Dominanz mit Fernwirkung. Das charakteristische Landschaftsbild eines Niedermoortalzuges wird erheblich beeinträchtigt. Charakteristische Blickbeziehungen in die offene Tallandschaft mit ihren ostseitig aufsteigenden Hängen werden unterbrochen und erheblich entwertet. Eine Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild durch die teilweise vorhandene Hangbewaldung nördlich von Oberlaufing, sehen wir nicht als gegeben.

Aufgrund der beidseits von Hängen eingesäumten Tallage kann die geplante Eingrünung die erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild nur unwesentlich verbessern. Zudem stellt der rechteckige Heckenverlauf für sich eine untypische und wesensfremde Anlage in diesem freien Talboden dar.

Den im Umweltbericht als gering bewerteten anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Erholungseignung muss entschieden widersprochen werden. Der Talzug ist ein beliebter Naherholungsraum, der insbesondere von der östlichen Stadtbevölkerung, von den Bürgern Oberlaufings und auch von Oberndorf gerne aufgesucht wird. Der nahegelegene Gasthof Huber in Oberndorf hat diesen Bereich sogar in seinem Expose für Urlaubsgäste explizit erwähnt und auch mit Wandertäfelchen und Sitzbänken ausgestattet. Zudem ist der unmittelbar angrenzende Taleinhang ein gerne aufgesuchter Schlittenberg für Kinder, der durch den dann fehlenden Auslauf erheblich eingeschränkt und entwertet werden würde.

Die Anlage weist nur eine geringe Fläche von 1,2 ha auf; eine Vergrößerung auf 4,4 ha hat die Stadt bereits aus guten Gründen abgelehnt. Da die Stadt bereits eine Standorterkundung für PV Anlagen im gesamten Stadtgebiet in Auftrag gegeben hat, bitten wir, das FNP-Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auszusetzen, um keine vollendeten Tatsachen bzw. Planungszwänge und Bezugnahmen bei der weiteren Standortsuche zu schaffen.

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Fl.Nr. 227 der Gemarkung Oberndorf ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.


Behandlungsvorschlag:
Zu A. aus baufachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus baufachlicher Sicht keine Einwände im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen und auch keine fachlichen Informationen aus der eigenen Zuständigkeit im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu C. aus naturschutzfachlicher Sicht
In der Stellungnahme vom 26.01.2021 wurde das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 14.01.2011 zitiert. Hier wird darauf verwiesen, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang der Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet werden. Die genannte Vorbelastung wird allerdings weder im Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren, noch im EEG 2021 näher spezifiziert. Eine Vorbelastung der Fläche wird dabei nicht an der Häufigkeit, mit welcher die Autobahn- bzw. Bahntrasse frequentiert wird, bemessen. Die Vorbelastung der Fläche aus der 12. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Oberlaufing ist somit durch die Lage entlang der Bahnlinie aus planerischer und rechtlicher Sicht gegeben. Zudem gab es am 17.02.2020 einen von der Stadt Ebersberg organisierten Vororttermin auf der Fläche. Im Protokoll zum Termin ist zu lesen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht Bedenken geäußert werden, allerdings keine Ablehnungsgründe bestünden (siehe Anlage). Aus den genannten Gründen entfällt der Verweis auf das Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009. Die Regierung von Oberbayern wurde in allen Verfahrensschritten beteiligt. Sie kam auch im zweiten Verfahrensschritt zu dem Schluss, dass das Vorhaben weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der UNB als sog. umweltrelevante Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 mit öffentlich (sowohl im Internet als auch im Rathaus) ausgelegt wurde. Eine gesonderte Vorlage an die Regierung von Oberbayern bedurfte es daher nicht.

Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild lässt sich sagen, dass die Freiflächenphotovoltaikanlage überwiegend im Nahbereich und aus nordwestlicher Richtung her sichtbar sein wird. Durch Ihre Lage im Tal zwischen dem Wald nördlich von Oberlaufing und dem Antoniholz wird die Freiflächenphotovoltaikanlage von Norden und Süden kaum sichtbar sein. Zusätzlich befindet sich im Westen der Fläche ein Hang, welcher die Sicht auf die Freiflächenphotovoltaikanlage aus westlicher Richtung versperrt. Um Blickbezüge auch im Nahbereich so gering wie möglich zu halten wurde aus diesem Grunde rings um die Freiflächenphotovoltaikanlage eine Hecke vorgesehen, welche negative Sichtbeziehungen zu einem Großteil ausgleichen wird und zusätzlich Lebensraum für Vögel, sowie für Klein- und Kriechtiere darstellt. Zudem wird aus planerischer Sicht weiterhin auf die Vorbelastung des Landschaftsbilds verwiesen. Die Stromleitung ist durch ihre hohen Masten optisch gut wahrnehmbar. Auch die Halle des Hagebaumarktes ist nicht in Gänze umsäumt von hochgewachsenen Bäumen und somit gut wahrnehmbar. Eine Freiflächenphotovoltaikanlage wird durch die dunkelblaue Farbgebung, die hohe Absorptionseigenschaft der Module und die Eingrünung der gesamten Anlage weniger auffällig sein. Zudem kann sie einen Talabschluss, wie in der Stellungnahme vom 26.01.2021 in Bezug auf das Gewerbegebiet erwähnt, in südwestlicher Richtung darstellen. Die rechteckige Form der Anlage und der umgebenden Hecke passt sich optimal in die bereits vorhandene und ebenfalls rechteckig angelegte Feldstruktur der umgebenen Landwirtschaftlichen Flächen ein. 
Der zitierten Gleisbreite muss widersprochen werden. Der Rissbereich des Bahngrundstückes hat eine Breite von knapp 12 m. Dies beinhaltet das Gleis, das Gleisbett, sowie die die geplanten Strommasten entlang des Gleises für die Elektrifizierung der Bahnstrecke. Die geplanten Masten in diesem Bereich sind 10 m hoch und ebenfalls gut sichtbar. Durch die bereits in Planung befindliche Elektrifizierung der Bahnstrecke ist davon auszugehen, dass künftig ein intensiverer Bahnbetrieb erfolgen wird (möglicher S-Bahn-Betrieb bis Wasserburg). Künftig wird man somit nicht mehr von einer nur selten befahrenen Bahnstrecke sprechen können.
Eine Beeinträchtigung der Erholungseignung kann aus planerischer Sicht nicht erkannt werden. Die Anlage wird nur einen Teil der Talsenke zwischen Oberlaufing und Antoniholz in Anspruch nehmen. Die Stadt ist hier, im Gegensatz zur UNB, völlig anderer Auffassung. Der vorhandene Weg, der heute bereits unmittelbar an der Bahnlinie vorbei führt, wird durch die geplante Freiflächenanlage nur in einem Teilbereich betroffen. Durch intensive Eingrünungsmaßnahmen wird ein attraktiver Beitrag für den Naturhaushalt im Gegensatz zur bisher ausgeräumten und durch intensive landwirtschaftliche Nutzung (Maisanbau) geprägtem Umfeld geschaffen. Es ist darüber hinaus beabsichtigt, die Fläche der PV-Anlage von Schafen beweiden zu lassen. Dies kann für die Erholungseignung einen wertvollen Beitrag leisten, da Spaziergänger die Tiere beobachten können. Weiterhin kann die Anlage mit ihrer Lage an einem Spazierweg dazu dienen, weiteren Kreisen der Bevölkerung die Erzeugung regenerativer Energien näher zu bringen. 
In der Gesamtschau der Umstände ergeben sich daher deutlich mehr Vorteile; die negativen Auswirkungen werden bei weitem kompensiert.
Von einer Aussetzung des Verfahrens wird aus planerischer Sicht aus den genannten Gründen und aus der Perspektive der Wirtschaftlichkeit der Anlage abgeraten.

Darüber hinaus wurde die Fläche im zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf des Standortkonzeptes „Freiflächen-PV-Anlagen“ als besonders geeignete Fläche wegen ihrer Lage zur Bahnlinie und wegen der landwirtschaftlichen Bodenqualität (landwirtschaftliche Fläche mit durchschnittlichen bzw. ungünstigen Erzeugungsbedingungen) eingestuft. 
Innerhalb der besonders geeigneten Flächen ist über das vorliegende Standortkonzept 
bereits geprüft worden, dass mit keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Landschaft/ 
Landschaftsbild/ landschaftsbezogene Erholung/ Landschaftserleben“ sowie „Kultur- 
und Sachgüter“ zu rechnen ist. So liegt der Fall hier. Die Stadt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Fläche für die Realisierung unter Einbeziehung der Eingrünungsmaßnahmen gut geeignet ist und sich allenfalls, wie im Umweltbericht ausgeführt, eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergibt. 
 
Zu D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Einwände im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.12.2020/16.01.2021

17.12.2020: 
Die Stadt Ebersberg hat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung der 12. Flächennutzungsplanänderung - Fotovoltaik- Freiflächenanlage Oberlaufing beschlossen.

Dabei handelt es sich bei der in Anspruch genommenen Fläche von etwa 1,6 Hektar
um Böden mit hoher Qualität. Diese Flächen werden im größeren Umfang für den Zeitraum der Fotovoltaik Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzung vorenthalten. Die 
Acker- bzw. Grünlandzahlen der überplanten Flächen liegen über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahl der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Somit sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Flächen nach Beendigung der Fotovoltaik Nutzung wieder landwirtschaftlich genutzt werden müssen. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind sicherzustellen.

Die angrenzenden Flächen um das Plangebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dabei kann es zu unvermeidbaren Staubemissionen kommen, die durch die Bewirtschaftung entstehen können. Dies kann zur Verschmutzung der Fotovoltaik Modulen führen. Dies ist künftig von den Anlagenbetreibern zu dulden.

16.01.2021:
Gegen das Vorhaben bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

Behandlungsvorschlag:
Die Freiflächenphotovoltaikanlage wird nur auf einem geringen Teil der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf bebaut. Der restliche Teil steht der landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zur Verfügung. Im Rahmen des Parallelverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“ wurde in der Satzung bereits der Rückbau der Anlage festgesetzt. Die Entscheidung zur anschließenden Nutzung der Fläche steht dem Grundstückseigentümer frei.
Im Regelfall werden Verschmutzungen durch Regen und Wind auf natürliche Art und Weise von den Modulen gewaschen, sodass keine Reinigungsmaßnahmen nötig sind. Entschädigungsleistungen sind somit ausgeschlossen. 


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.4 Bayernwerk AG, Schreiben vom 09.12.2020

Bei dem o.g. Verfahren bleibt unsere Stellungnahme vom 16.06.2020 unverändert bestehen.

16.06.2020:
Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Von Seiten der Bayernwerk AG bestehen keine Einwände. Eine Änderung der Verfahrensunterlagen ist somit nicht nötig. 
Sollten weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden, wird die Bayernwerk AG erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.



3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020

Verweist auf Stellungnahme vom 25.06.2020:

Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen. 

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren. 
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren. 
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen. 
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte. 

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.





Behandlungsvorschlag:

Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Fachstelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt. 

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt. 
Die Zuwegung zur Projektfläche soll ausgehend von der Landstraße zwischen der Stadt Ebersberg und Oberlaufing erfolgen. Am Grundstück mit der Flurnummer 268/2, Gemarkung Ebersberg Gemarkung Oberndorf soll der Wirtschaftsweg hin zur Projektfläche verwendet werden.


Beschlussvorschlag: 
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

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12. Bebauungsplan Nr. 213 - PV-Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt ist in die Sitzung vom 20.04.2021 verschoben worden.

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 213 – PV-Freiflächenanlage Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 10.12.2020 und dem 18.01.2021 statt. 

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben: 
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Kreisheimatpflegerin
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Bayer. Bauernverband
1.6 Amt für ländliche Entwicklung
1.7 Bayer. Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Deutsche Telekom
1.11 Stadt Grafing
1.12. Markt Kirchseeon
1.13 Gemeinde Frauenneuharting
1.14 Bund Naturschutz Ebersberg
1.15 Landesbund für Vogelschutz
1.16 Landesjagdverband Bayern e.V.
1.17 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.18 Eisenbahnbundesamt

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 09.12.2020
2.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2021
2.3 Energienetze Bayern, Schreiben vom 26.01.2021
2.4 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 21.12.2020
2.5 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 10.12.2020
2.6 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 18.01.2021
2.7 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.01.2021
2.8 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 13.01.2021

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr. v. 09.12.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021
3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 17.12.2020
3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 08.12.2020
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020
3.6 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien und DB RegioNetz Infrastruktur gemeinsames
      Schreiben vom 26.01.2021

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen

Behandlung der Stellungnahmen:

3. 1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 09.12.2020

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt
mit Schreiben vom 18.06.2020 eine Stellungnahme zum o.g. Bauleitplanverfahren
ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme:
Darin kam man zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Neue Planunterlagen vom 15.09.2020:
In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich das Vorhaben in landesplanerisch
relevanten Aspekten nicht geändert.

Ergebnis:
Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 09.12.2020 keine Einwände im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „ Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, ist eine Planänderung nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 



3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 16.07.2020 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Stadt Ebersberg hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.09.2020 behandelt und der Stadtrat in der Sitzung vom 13.10.2020 darüber beschlossen.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. 
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:


A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine –

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die Abwägung der Stadt Ebersberg zur Stellungnahme vom 16.07.2020 wurde zur Kenntnis genommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann die Einschätzung, es handle sich vorliegend um einen aus der Sicht des Naturschutzes vorbelasteten Standort, nicht geteilt werden und es wird hier nochmals um Überprüfung gebeten. 

In der Abwägung des TA der Stadt Ebersberg vom 13.10.2020 wird die Lage der PV Anlage im Landschaftsraum durch die eingleisige Bahnstrecke und eine benachbarte 110 KV Hochspannungsleitung, sowie durch das Gewerbegebiet Langwied (“fensterlose Halle des Hagebaumarktes“) und der städtischen Kläranlage als vorbelastet betrachtet. Ein Großteil des Blickfeldes von Oberlaufing sei durch Wald verdeckt. Eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsraumes könne nicht gesehen werden. In diesem Beschlussvorschlag wird zudem auf die Abwägung des TA vom 15.09.2020 im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 213 (Ziff. 3.2 und 3.8) verwiesen. Hierin wird auf ein Schreiben der ROB vom 18.06.2020 Bezug genommen, das eine Vorbelastung der Projektfläche bestätigt. Die Stadt führt weiter aus, dass durch die dreiseitige Eingrünung mit einer 5 m breiten Hecke die Anlage nicht einsehbar sei. Durch die Randeingrünung ergäben sich keine Blickbeziehungen mehr.

Dieser Bewertung muss aus naturschutzfachlicher Sicht widersprochen werden. 
Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt in seinem Rundschreiben vom 19.11.2009 (vgl. Anlage) zur Frage der Vorbelastung als Beispiele „brachliegende, ehemals baulich genutzte Flächen und Konversionsflächen, soweit diese keinen besonderen naturschutzfachlichen Wert besitzen, Flächen im räumlichen Zusammenhang mit großen Gewerbebetrieben, Deponien oder großen Windkraftanlagen im Außenbereich“ an. Im Rundschreiben vom 14.01.2011, Az. IIB5-4112.79-037/09 (vgl. Anlage) werden außerdem Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits von Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet.

Aus unserer Sicht kann die hier dem Vorhabengebiet benachbarte eingleisige und nur zweimalig pro Stunde befahrene Eisenbahnstrecke definitiv nicht mit den beispielhaft beschriebenen Vorbelastungen gleichgesetzt werden, denn hier sind nur solche Fälle gemeint, in denen sich die Anlagen in der unmittelbaren Nachbarschaft von großen Verkehrswegen (Bundesautobahnen, Bundesfernstraßen oder mehrgleisige Bahnstrecken) befinden (vgl. Parzefall, Inhaltliche Anforderungen an die Bauleitplanung aus dem LEP, Der Bayerische Bürgermeister 2010, S.97). Dies ist hier ebenso wenig der Fall, wie auch eine Vergleichbarkeit mit den übrigen genannten Beispielen für Vorbelastungen nicht gegeben ist. 

Insofern gehen wir nach wie vor davon aus, dass sich das Vorhabengebiet an einem nicht vorbelasteten Standort befindet.

Nach dem Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009 ist ein von Siedlungseinheiten abgesetzter Standort ohne Vorbelastung mit den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) nur dann zu vereinbaren, wenn (a) geeignete angebundene oder vorbelastete Standorte (nachweislich als Ergebnis einer nicht von Eigentumsverhältnissen abhängigen Alternativprüfung) nicht vorhanden sind, und (b) der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Für Kriterium (b) - Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange im Einzelfall – ist von wesentlicher Bedeutung, ob dem geplanten Standort ein besonderer naturschutzfachlicher Wert zukommt; insoweit kommt der Stellungnahme der Naturschutzbehörden erhebliche Bedeutung zu“.

Aus unserer Sicht fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 18.06.2020. Insofern empfehlen wir eine nochmalige Beteiligung der ROB unter Vorlage unserer Stellungnahme.

Wie bereits im 1. Auslegungsverfahren ausführlich dargelegt wurde, würde die freie Lage der PVA am Rande des Talzuges des Laufinger Mooses zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung führen. Die Bahntrasse ist ebenerdig, nur eingleisig und wird nur stündlich befahren. Sie ordnet sich dem Landschaftsraum unter und ist kaum wahrnehmbar. Sie stellt auch – anders als die genannten großen Verkehrsachsen – kein unüberwindbares Hindernis für den Wildwechsel im Sinne des natürlichen Austauschs wildlebender Tierarten dar.

Ähnlich ist die landschaftliche Wirkung der Stromtrasse zu betrachten. Der Leitungsverlauf ist transparent und hoch aufgeständert. Auch die Stromleitungen stören keine Blickbeziehungen und ordnen sich dem charakteristischen Landschaftsbild durchaus unter. 

Die zitierte fensterlose Hallenfront des Hagebaumarktes im Gewerbegebiet Langwied ist über 600 m entfernt, eingeschossig und mit Großbäumen eingegrünt. In der Gesamtbetrachtung bildet das Gewerbegebiet mit der Kläranlage in Langwied einen visuellen, landschaftlichen Talabschluss. Der optisch als Einheit wahrnehmbare Talzug von der Bahnbrücke bis zum Gewerbegebiet Langwied ist ca. 1,5 km lang. Dieser Talzug des Laufinger Mooses ist südöstlich der B 304 
nur von der ebenerdig verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke mit einer Gleisbreite von nur 2 m und den transparenten Stromleitungen geringfügig gestört. Bauliche Anlagen sind, bis auf einen landschaftstypischen Feldstadel, nicht vorhanden. 

Die geplante flächige PV-Anlage soll etwa mittig am Rande dieses freien Talraums errichtet werden. Durch ihre Aufständerung und ihre große Flächenausdehnung von 1,2 ha wirkt sie als völlig neuartiger Fremdkörper in dem freien Landschaftsraum verunstaltend auf das Landschaftsbild. 

Der optische Fremdkörper erhält durch die Spiegelwirkung eine unvergleichlich hohe Dominanz mit Fernwirkung. Das charakteristische Landschaftsbild eines Niedermoortalzuges wird erheblich beeinträchtigt. Charakteristische Blickbeziehungen in die offene Tallandschaft mit ihren ostseitig aufsteigenden Hängen werden unterbrochen und erheblich entwertet. Eine Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild durch die teilweise vorhandene Hangbewaldung nördlich von Oberlaufing, sehen wir nicht als gegeben.

Aufgrund der beidseits von Hängen eingesäumten Tallage kann die geplante Eingrünung die erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild nur unwesentlich verbessern. Zudem stellt der rechteckige Heckenverlauf für sich eine untypische und wesensfremde Anlage in diesem freien Talboden dar.

Den im Umweltbericht als gering bewerteten anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Erholungseignung muss entschieden widersprochen werden. Der Talzug ist ein beliebter Naherholungsraum, der insbesondere von der östlichen Stadtbevölkerung, von den Bürgern Oberlaufings und auch von Oberndorf gerne aufgesucht wird. Der nahegelegene Gasthof Huber in Oberndorf hat diesen Bereich sogar in seinem Expose für Urlaubsgäste explizit erwähnt und auch mit Wandertäfelchen und Sitzbänken ausgestattet. Zudem ist der unmittelbar angrenzende Taleinhang ein gerne aufgesuchter Schlittenberg für Kinder, der durch den dann fehlenden Auslauf erheblich eingeschränkt und entwertet werden würde.

Die Anlage weist nur eine geringe Fläche von 1,2 ha auf; eine Vergrößerung auf 4,4 ha hat die Stadt bereits aus guten Gründen abgelehnt. Da die Stadt bereits eine Standorterkundung für PV Anlagen im gesamten Stadtgebiet in Auftrag gegeben hat, bitten wir, das FNP-Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auszusetzen, um keine vollendeten Tatsachen bzw. Planungszwänge und Bezugnahmen bei der weiteren Standortsuche zu schaffen.

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Fl.Nr. 227 der Gemarkung Oberndorf ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.




Behandlungsvorschlag:

Zu A. aus baufachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus baufachlicher Sicht keine im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen und auch keine fachlichen Informationen aus der eigenen Zuständigkeit im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu C. aus naturschutzfachlicher Sicht
In der Stellungnahme vom 26.01.2021 wurde das Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums vom 14.01.2011 zitiert. Hier wird darauf verwiesen, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang der Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet werden. Die genannte Vorbelastung wird allerdings weder im Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren, noch im EEG 2021 näher spezifiziert. Eine Vorbelastung der Fläche wird dabei nicht an der Häufigkeit, mit welcher die Autobahn- bzw. Bahntrasse frequentiert wird, bemessen. Die Vorbelastung der Fläche aus der 12. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Oberlaufing ist somit durch die Lage entlang der Bahnlinie aus planerischer und rechtlicher Sicht gegeben. Zudem gab es am 17.02.2020 einen von der Stadt Ebersberg organisierten Vororttermin auf der Fläche. Im Protokoll zum Termin ist zu lesen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht Bedenken geäußert werden, allerdings keine Ablehnungsgründe bestünden (siehe Anlage). Aus den genannten Gründen entfällt der Verweis auf das Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009. Die Regierung von Oberbayern wurde in allen Verfahrensschritten beteiligt. Sie kam auch im zweiten Verfahrensschritt zu dem Schluss, dass das Vorhaben weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der UNB als sog. umweltrelevante Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 mit öffentlich (sowohl im Internet als auch im Rathaus) ausgelegt wurde. Eine gesonderte Vorlage an die Regierung von Oberbayern bedurfte es daher nicht. 
  
Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild lässt sich sagen, dass die Freiflächenphotovoltaikanlage überwiegend im Nahbereich und aus nordwestlicher Richtung her sichtbar sein wird. Durch Ihre Lage im Tal zwischen dem Wald nördlich von Oberlaufing und dem Antoniholz wird die Freiflächenphotovoltaikanlage von Norden und Süden kaum sichtbar sein. Zusätzlich befindet sich im Westen der Fläche ein Hang, welcher die Sicht auf die Freiflächenphotovoltaikanlage aus westlicher Richtung versperrt. Um Blickbezüge auch im Nahbereich so gering wie möglich zu halten wurde aus diesem Grunde rings um die Freiflächenphotovoltaikanlage eine Hecke vorgesehen, welche negative Sichtbeziehungen zu einem Großteil ausgleichen wird und zusätzlich Lebensraum für Vögel, sowie für Klein- und Kriechtiere darstellt. Zudem wird aus planerischer Sicht weiterhin auf die Vorbelastung des Landschaftsbilds verwiesen. Die Stromleitung ist durch ihre hohen Masten optisch gut wahrnehmbar. Auch die Halle des Hagebaumarktes ist nicht in Gänze umsäumt von hochgewachsenen Bäumen und somit gut wahrnehmbar. Eine Freiflächenphotovoltaikanlage wird durch die dunkelblaue Farbgebung, die hohe Absorptionseigenschaft der Module und die Eingrünung der gesamten Anlage weniger auffällig sein. Zudem kann Sie einen Talabschluss, wie in der Stellungnahme vom 26.01.2021 in Bezug auf das Gewerbegebiet erwähnt, in südwestlicher Richtung darstellen. Die rechteckige Form der Anlage und der umgebenden Hecke passt sich optimal in die bereits vorhandene und ebenfalls rechteckig angelegte Feldstruktur der umgebenen landwirtschaftlichen Flächen ein. 
Der zitierten Gleisbreite muss widersprochen werden. Der Rissbereich des Bahngrundstückes hat eine Breite von knapp 12 m. Dies beinhaltet das Gleis, das Gleisbett, sowie die die geplanten Strommasten entlang des Gleises für die Elektrifizierung der Bahnstrecke. Die geplanten Masten in diesem Bereich sind 10 m hoch und ebenfalls gut sichtbar. Dies führt zu einer weiteren Zerschneidung der Landschaft und damit zu einer Verstärkung der bisher schon vorhandenen Vorbelastung. Durch die bereits in Planung befindliche Elektrifizierung der Bahnstrecke ist davon auszugehen, dass künftig ein intensiverer Bahnbetrieb erfolgen wird (möglicher S-Bahn-Betrieb bis Wasserburg). Künftig wird man somit nicht mehr von einer nur selten befahrenen Bahnstrecke sprechen können. 
Eine Beeinträchtigung der Erholungseignung kann aus planerischer Sicht nicht erkannt werden. Die Anlage wird nur einen Teil der Talsenke zwischen Oberlaufing und Antoniholz in Anspruch nehmen. 
Die Stadt ist hier, im Gegensatz zur UNB völlig anderer Auffassung. Der vorhandene Weg, der heute bereits unmittelbar an der Bahnlinie vorbei führt, wird durch die geplante Freiflächenanlage nur in einem Teilbereich betroffen. Durch intensive Eingrünungsmaßnahmen wird ein attraktiver Beitrag für den Naturhaushalt im Gegensatz zur bisher ausgeräumten und durch intensive landwirtschaftliche Nutzung (Maisanbau) geprägtem Umfeld geschaffen. Es ist darüber hinaus beabsichtigt, die Fläche der PV-Anlage von Schafen beweiden zu lassen. Dies kann für die Erholungseignung einen wertvollen Beitrag leisten, da Spaziergänger die Tiere beobachten können.  Weiterhin kann die Anlage mit ihrer Lage an einem Spazierweg dazu dienen, weiteren Kreisen der Bevölkerung die Erzeugung regenerativer Energien näher zu bringen. 
In der Gesamtschau der Umstände ergeben sich daher deutlich mehr Vorteile; die negativen Auswirkungen werden bei weitem kompensiert. 
 
Von einer Aussetzung des Verfahrens wird aus planerischer Sicht aus den genannten Gründen und aus der Perspektive der Wirtschaftlichkeit der Anlage abgeraten.

Darüber hinaus wurde die Fläche im zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf des Standortkonzeptes „Freiflächen-PV-Anlagen“ als besonders geeignete Fläche wegen ihrer Lage zur Bahnlinie und wegen der landwirtschaftlichen Bodenqualität (landwirtschaftliche Fläche mit durchschnittlichen bzw. ungünstigen Erzeugungsbedingungen) eingestuft. 
Innerhalb der besonders geeigneten Flächen ist über das vorliegende Standortkonzept 
bereits geprüft worden, dass mit keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Landschaft/ 
Landschaftsbild/ landschaftsbezogene Erholung/ Landschaftserleben“ sowie „Kultur- 
und Sachgüter“ zu rechnen ist. So liegt der Fall hier. Die Stadt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Fläche für die Realisierung unter Einbeziehung der Eingrünungsmaßnahmen gut geeignet ist und sich allenfalls, wie im Umweltbericht ausgeführt, eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergibt. 

Zu D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Einwände im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Insgesamt ergeben sich aus der Stellungnahme des Landratsamtes keine Anhaltspunkte für eine Planänderung. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Es werden keine Änderungen vorgenommen.  





3.3 Amt für Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schreiben vom 17.12.2020

Die Stadt Ebersberg hat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans 213 - Fotovoltaik-Freiflächenanlage Oberlaufing beschlossen.
Dabei handelt es sich bei der in Anspruch genommenen Fläche von etwa 1,6 Hektar um Böden mit hoher Qualität. Diese Flächen werden im größeren Umfang für den Zeitraum der Fotovoltaik Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzung vorenthalten. Die Acker- bzw. Grünlandzahlen der überplanten Flächen liegen über den Durchschnitts-werten der Acker- und Grünlandzahl der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Somit sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiter zu entwickeln.
Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Flächen nach Beendigung der Fotovoltaik Nutzung wieder landwirtschaftlich genutzt werden müssen. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind sicherzustellen.
Die angrenzenden Flächen um das Plangebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dabei kann es zu unvermeidbaren Staubemissionen kommen, die durch die Bewirtschaftung entstehen können. Dies kann zur Verschmutzung der Fotovoltaikmodule führen. Dies ist künftig von den Anlagenbetreibern zu dulden. Zudem hat die
Pflege der Flächen der PV Freiflächenanlage so zu erfolgen, dass dadurch keine nachteilige Wirkung auf die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen eintreten. Dies kann z.B. Unkrautsamenflug, Schattenwurf usw. sein. Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme (Az. AELF-EB-L 2.2-4612-37-4-2) vom 19.06.2020.

Behandlungsvorschlag:
Die Freiflächenphotovoltaikanlage wird nur auf einem geringen Teil der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf bebaut. Der restliche Teil steht der landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zur Verfügung. Im Rahmen des Parallelverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“ wurde in der Satzung bereits der Rückbau der Anlage festgesetzt. Die Entscheidung zur anschließenden Nutzung der Fläche steht dem Grundstückseigentümer frei.

Im Regelfall werden Verschmutzungen durch Regen und Wind auf natürliche Art und Weise  von den Modulen abgewaschen, sodass keine Reinigungsmaßnahmen nötig sind. Entschädigungsleistungen sind somit ausgeschlossen. 

Im Schadensfall durch Steinschläge oder Ähnliches ist der Schaden durch den Verursacher zu melden. Die Besitzer der umliegenden Flächen werden darauf hingewiesen und es werden im Vorfeld haftungsrechtliche Gesichtspunkte geklärt. Etwaige Schäden sind, ohne Beteiligung der Stadt, zwischen Anlagenbetreiber und Verursacher auf zivilrechtlichem Wege zu erledigen. Die Stadt übernimmt insoweit keine Haftung. Notfalls hat der Anlagenbetreiber für eine geeignete Versicherung der Module zu sorgen.  

Die Ansaat der Fläche erfolgt mit autochthonem Saatgut und eine Beweidung mit Schafen ist möglich. Zudem ist eine 5 m breite Randeingrünung im Norden und Osten und eine 3 m breite Randeingrünung im westlichen Bereich der Fläche vorgesehen, welche Samenflug zumindest teilweise eindämmen kann. Von einer Verschattung der landwirtschaftlichen Flächen ist nicht auszugehen. 

Beschlussempfehlung:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig. 



3.4 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 08.12.2020

Unsere Stellungnahme vom 16.06.2020 zu dem Verfahren bleibt unverändert bestehen.
Stellungnahme vom 16.06.2020:
Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden. 

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. 

Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Ampfing gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg. 
Bei Planungsänderung wird die Deutsche Bayernwerk Netz GmbH erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig. 



3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020

Verweis auf die Stellungnahme vom 25.06.2020
Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen. 

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren. 
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren. 
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen. 
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte. 

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme ist identisch zum Flächennutzungsplanverfahren 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg. 

Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Stelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt. 

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach dem Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt. 
Da sich die Projektfläche im EEG-förderfähigen Korridor von 110 m entlang der Bahnlinie befindet, ist eine Zuwegung über den ehemaligen Wirtschaftsweg auf Fl. Nr. 198, Gemarkung Oberndorf nicht zu bevorzugen. Auch der in der Planung befindliche Bahnübergang der Landstraße von Ebersberg nach Oberlaufing ist für die Zuwegung der Projektfläche vollkommen ausreichend. 

Beschlussempfehlung:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine materielle Änderung des Planentwurfs ist nicht notwendig. 


3.6 DB RegioNetz Infrastruktur, Schreiben vom 16.02.2021

Wir haben bei unserem laufenden Planungsprojekt Neubau Oberleitungsanlage Filzenexpress die Auswirkungen der Oberleitungsanlage auf die Querschnittsgestaltung der Feldseite geprüft. Dazu haben wir die Querprofile anfertigen lassen, die wir Ihnen hiermit mit der Bitte diese an die Antragsteller weiterzuleiten, zur Verfügung stellen.
 
Wir haben auch noch einmal prüfen lassen, ob die Oberleitungsmaste im Bereich km 8,0 bis km 8,4 auf die andere Seite gestellt werden können. Dies aus folgenden Gründen nicht problemlos auf der bahnlinken Seite möglich:
 
1.           Zu geringe Abstände der Grundstücksgrenze zum Gleis.
2.           Einschränkung durch vorhandenes Signal bei ca. km 8,3 (Erforderlicher Freiraum
              für Signalsicht).
Wir sehen hier einen unbedingten Abstimmungsbedarf zwischen unserem Projekt und der Projekt Photovoltaikanlage. Könnten Sie bitte auch noch einmal dem Antragsteller die Dringlichkeit des Abstimmungsbedarfes verdeutlichen? Vielen Dank       


Behandlungsvorschlag:
Nach Abstimmung mit der zuständigen Fachstelle bei der DB RegioNetz Infrastruktur gibt es die Möglichkeit, die Elektrifizierung der Bahnstrecke und die PV-Anlage ohne Probleme simultan ablaufen zu lassen. Die Masten für die Elektrifizierung der Bahnstrecke erfordern eine Verlegung des Wirtschaftsweges nach Südosten. Der Wirtschaftsweg würde daraufhin in die PV-Anlage hineinreichen. Aus diesem Grund wird die Freiflächenphotovoltaikanlage um 2,5 m mit allen Bestandteilen grundstücksparallel nach Südosten verschoben. Die Randeingrünung, die Größe der Freiflächenphotovoltaikanlage, sowie die Größe der Ausgleichsflächen bleiben exakt gleich.

Durch die Veränderung der flächenmäßigen Lage der PV-Anlage ändert sich auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Dies erfordert eine erneute öffentliche Auslegung. Die Auslegung kann jedoch gem. § 4a Abs. 3 BauGB so durchgeführt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Weiterhin sollte bestimmt werden die Auslegungsfrist auf 14 Tage zu verkürzen. Neben der öffentlichen Auslegung wäre in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Verschiebung der Anlage Auswirkungen auf das Blendverhalten hat. Insofern ist zusätzlich eine Stellungnahme des Gutachters des Blendgutachtens einzuholen.  

Beschlussempfehlung:
Die Planzeichnung wird bezüglich der oben beschriebenen Verschiebung von 2,5 m grundstücksparallel nach Südosten angepasst.
Der Bebauungsplanentwurf ist aufgrund dieser Änderung erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen. 
Dabei wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Weiterhin wird bestimmt, die Auslegungsfrist auf 14 Tage zu verkürzen.

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö informativ 13

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Punkte vor

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14. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö informativ 14

Sachverhalt

Datenstand vom 07.07.2021 13:29 Uhr