Datum: 04.05.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:05 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung vom 28.01.2021
2 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema Feinstaubvermeidung im Stadtgebiet Ebersberg vom 27.10.2020
3 Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen, Pro Ebersberg und der SPD zum Thema "Sicherer Hafen Ebersberg" vom 11.12.2020
4 Sanierung Hallenbad; Vorstellung und Genehmigung aktualisierte Kostenberechnung
5 11. Änderung des Flächennutzungsplanes - Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide; Antrag wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf den FlNr. 3254, 3255 und 3256, jeweils Gemarkung Oberndorf; Wiederaufgreifen des Verfahrens
6 12. Änderung des Flächennutzungsplanes - PV Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Empfehlung für den Feststellungsbeschluss
7 Feststellung der Jahresrechnung 2019
8 Entlastung zur Jahresrechnung 2019
9 Verschiedenes
10 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Sitzung vom 28.01.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 1

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Sitzung am 28.01.2021 wurde in zwei Personalangelegenheiten je ein Beschluss gefasst und die Wasserleitungsbauarbeiten für den Verbund Ebersberg-Grafing an die Firma Huber Rohrleitungsbau GmbH aus Halfing vergeben.

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2. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema Feinstaubvermeidung im Stadtgebiet Ebersberg vom 27.10.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im beiliegenden Antrag werden verschiedene Maßnahmen für die Verminderung von Feinstaubbelastung im Stadtgebiet vorgeschlagen, für die von der Art der Themen her unterschiedliche Ausschüsse beraten müssten. Für den Fall der Zustimmung des Stadtrates zu dem Antrag müssten die einzelnen Themen den jeweiligen Ausschüssen zugewiesen werden.

Vorschlag für die Themenverteilung:

- Nutzung von Wind- und Solarenergie als Ersatz fossiler Brennstoffe: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss
- Förderung der E-Mobilität und Wasserstofftechnologie im Verkehrssektor: Technischer Ausschuss
- Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss/ Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales
- Innerstädtische Geschwindigkeitsbegrenzungen: Technischer Ausschuss
- Ausbau von Carsharing-Modellen: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss
- Verbesserte Anleitung zur umweltgerechten Nutzung von Kaminöfen („Schwedenöfen“) und Kaminen: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss
- Restriktion kommerzieller Feuerwerke: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss, Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales
- Bevorzugung alternativer Veranstaltungskonzepte, wie z.B. Licht- und Lasershows: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss
- Durchführung von Feuerwerk ausschließlich außerhalb von Wohngebieten unter Einhaltung des Immissionsschutzes sowie des Natur- und Tierschutzes: Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss

Diskussionsverlauf

Stadtrat Dr. Block trägt den Antrag von Bündnis90/Die Grünen vor und begründet ihn. Im Kreise des Stadtrates wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass die meisten Themen bereits in Arbeitskreisen und Ausschüssen bearbeitet werden. Der Betrieb von Schwedenöfen sei Sache des Kaminkehrers. Dem wird entgegengehalten, dass die Stadt angesichts der messbaren Feinstaubbelastung in dem Bereich aktiver werden sollte.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, sich des Themas „Feinstaub-Vermeidung im Stadtgebiet Ebersberg“ anzunehmen und ersucht die Verwaltung, einen Maßnahmenkatalog zur Reduktion der Feinstaubbelastung zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 13

Abstimmungsbemerkung
Damit ist der Antrag abgelehnt.

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3. Antrag der Fraktionen Bündnis90/Die Grünen, Pro Ebersberg und der SPD zum Thema "Sicherer Hafen Ebersberg" vom 11.12.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 26.01.2021 ö beschließend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung am 26.01.2021 folgende Empfehlungsbeschlüsse gefasst:
Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass die Stadt Ebersberg der Koalition von inzwischen über 192 Städten und Landkreisen („Seebrücke – Städte sicherer Häfen“) beitritt, die ihre Solidarität mit Menschen auf der Flucht und ihre Bereitschaft zur Aufnahme von in Seenot geretteten Menschen erklärt haben. Abstimmungsergebnis: 6 Ja:5 Nein
Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass sich die Stadt Ebersberg, vertreten durch Bürgermeister Proske, öffentlich gegen die Kriminalisierung der Seenotrettung im Mittelmeer positioniert. Abstimmungsergebnis: 11 Ja
Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, dass Bürgermeister Proske sich an das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat wendet und sich für die Schaffung gesetzlicher Grundlagen (AufenthG) zur erleichterten freiwilligen Aufnahme von Geflüchteten durch Bund, Länder und Kommunen einsetzt. Des Weiteren möge der Bürgermeister die Bereitschaft der Stadt Ebersberg zur freiwilligen Aufnahme von Geflüchteten, die aus Seenot gerettet wurden, bekunden. Gleichwohl ist hierzu eine Abstimmung mit den Akteuren in der Stadt, die sich um die Flüchtlinge in den Flüchtlingsunterkünften kümmern, Voraussetzung. Abstimmungsergebnis: 6 Ja:5 Nein

In einer internen Besprechung der Mitglieder des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses am 31.03.2021 ist vereinbart worden, den Beschlussvorschlag des Ausschusses von der Rechtsaufsicht auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Proske verliest die allen zugegangene Stellungnahme der Rechtsaufsicht des Landkreises vor, welches im Ergebnis dem Fachausschuss die Rechtmäßigkeit seines Empfehlungsbeschlusses bescheinigt. Stadtrat Dr. Block stellt den Antrag der drei Fraktionen noch einmal vor.
Für die CSU/FDP-Fraktion äußert sich Stadtrat Brilmayer ausführlich zu den Gründen der Ablehnung der CSU/FDP-Fraktion des vorliegenden Antrages. Er schlägt eher einen gemeinsamen Appell vor, der wie folgt im Wortlaut zu Protokoll gegeben wird:

Appell des Ebersberger Stadtrats (oder der Stadträte der CSU/FDP- Stadtratsfraktion):
Die Flüchtlingskrise ist neben dem Klimawandel und der Corona-Krise unbestritten eine der größten Herausforderungen dieser Zeit, die mit viel Leid und inakzeptablen Belastungen für unschuldige Menschen jeden Alters verbunden ist.
Die Bilder von ertrunkenen Kindern, menschenunwürdigen Flüchtlingslagern oder Bombenterror gegen die Zivilbevölkerung lassen uns nicht kalt.
Die Welt, Europa, Deutschland, Bayern, Ebersberg müssen ihr Möglichstes dafür tun, dass menschliches Leid gelindert oder am besten ganz vermieden wird.
Der Ebersberger Stadtrat setzt sich für eine humane und verantwortungsbewusste Flüchtlingspolitik ein und ist bereit, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen Verantwortung dafür zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Unterbringung anerkannter Flüchtlinge in Ebersberg, wofür wir zuständig sind.
In der Stadt Ebersberg bemühen sich verschiedene Gruppen seit vielen Jahren, mit dieser Herausforderung menschlich, solidarisch und vorbildlich umzugehen. Die Art und Weise wie das zuständige Landratsamt, die Stadt, Kirchen, Vereine und Helferkreis zusammenarbeiten zeigt, wie ernst diese Aufgabe in Ebersberg genommen wird. Dafür sind wir dankbar und schätzen diese Leistungen sehr.
Dennoch werden wir in Ebersberg diese weltweite Herausforderung nicht alleine lösen können. Alleingänge auf örtlicher, regionaler oder nationaler Ebene mögen zwar ein Zeichen sein, für die praktische Lösung der gewaltigen Probleme sind sie aber häufig kontraproduktiv und schaden oft mehr als sie nützen.
Daher fordern wir den zuständigen Bundesgesetzgeber bzw. die Bundesregierung dazu auf, dass die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit den Partnern in der Europäischen Union und den Vereinten Nationen Menschen in Not bzw. auf der Flucht umfassend und menschlich hilft, Lebensperspektiven bietet, Fluchtursachen bekämpft und menschliches Leid lindert.
Deutschland als starkes und wohlhabendes Land soll dabei in Abstimmung mit den anderen Partnern einen sehr gewichtigen und überproportionalen Anteil tragen.

Für die Fraktion der Freien Wähler begründet Stadtrat Zwingler die ablehnende Haltung, während die Stadträte Münch für die SPD-Fraktion, dritte Bürgermeister Leng für Bündnis90/Die Grünen und Stadtrat Peis für ProEbersberg noch einmal stark für Zustimmung zu ihrem Antrag werben.
In der sich anschließenden Diskussion wird u.a. noch einmal die Historie des Antrages dargestellt, die Zuständigkeiten werden erläutert, über Aufgaben und Verantwortung der Politik gesprochen, die Fortführung der Arbeit der Helferkreise gewünscht, der Wunsch nach einem Beschluss mit Symbolkraft formuliert, der Vorwurf des unrechtmäßigen Empfehlungsbeschlusses entkräftet und auch eine Vertagung des Tagesordnungspunktes angesprochen.

Stadtrat Münch stellt den Antrag, über die drei Teile des Empfehlungsbeschlusses einzeln abzustimmen.

Abstimmung: 12 Ja : 12 Nein
Damit ist der Antrag abgelehnt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dass die Stadt Ebersberg der Koalition von inzwischen über 192 Städten und Landkreisen („Seebrücke – Städte sicherer Häfen“) beitritt, die ihre Solidarität mit Menschen auf der Flucht und ihre Bereitschaft zur Aufnahme von in Seenot geretteten Menschen erklärt haben.

Der Stadtrat beschließt, dass sich die Stadt Ebersberg, vertreten durch Bürgermeister Proske, öffentlich gegen die Kriminalisierung der Seenotrettung im Mittelmeer positioniert.

Der Stadtrat zu beschließt, dass Bürgermeister Proske sich an das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat wendet und sich für die Schaffung gesetzlicher Grundlagen (AufenthG) zur erleichterten freiwilligen Aufnahme von Geflüchteten durch Bund, Länder und Kommunen einsetzt. Des Weiteren möge der Bürgermeister die Bereitschaft der Stadt Ebersberg zur freiwilligen Aufnahme von Geflüchteten, die aus Seenot gerettet wurden, bekunden. Gleichwohl ist hierzu eine Abstimmung mit den Akteuren in der Stadt, die sich um die Flüchtlinge in den Flüchtlingsunterkünften kümmern, Voraussetzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 12

Abstimmungsbemerkung
Damit ist der Antrag abgelehnt.

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4. Sanierung Hallenbad; Vorstellung und Genehmigung aktualisierte Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

In der Sitzung des Technischen Ausschusses am 09.02.2021 wurde von Architekt Gollwitzer das Gestaltkonzept und die Ausführung des Beckens vorgestellt. Hier wurde einstimmig durch das Gremium entschieden, das Becken in Edelstahl auszuführen. Für die Ausführung des Beckens in Edelstahl fallen Mehrkosten an. Ebenso gibt es durch die Detailierung der Planung weitere Kosten im Bereich der technischen Gewerke.
Im Einzelnen sind die Kosten der in der Anlage beiliegenden Zusammenstellung zu entnehmen.
Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 13. April 2021 einstimmig für die Mehrkosten ausgesprochen. In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales ist im Rahmen des Haushaltsberichts über die Kostensteigerung berichtet worden. 

Beschluss

Der Stadtrat stimmt den Mehrkosten und der aktuellen Kostenberechnung vom 17.03.2021 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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5. 11. Änderung des Flächennutzungsplanes - Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide; Antrag wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf den FlNr. 3254, 3255 und 3256, jeweils Gemarkung Oberndorf; Wiederaufgreifen des Verfahrens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 12.01.2021 ö vorberatend 6
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 07.12.2020 beantragt die Firma Grabmeier GmbH die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Flächennutzungsplanänderung um auf den im Betreff genannten Grundstücken Kiesabbau zuzulassen.

In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 11.12.2018 und auf die Stadtratssitzung vom 18.12.2018 verwiesen.

Damals lag folgender Sachvortrag zu Grunde:

Mit Schreiben vom 27.11.2018 begehrt die Antragstellerin die Einleitung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens zur Erweiterung der Kiesabbauflächen südwestlich des heutigen Kiesabbaugebietes an der Schafweide. Der Antrag bezieht sich auf die FlNr. 3254, 3255 und 3256 der Gemarkung Oberndorf. Die Gesamtfläche beträgt 60.850 m² bzw. 6,08 ha.
Das Schreiben der Antragstellerin liegt den Sitzungsunterlagen bei; hierauf wird Bezug genommen.

Planungsrechtliche Beurteilung:

Das beantragte Abbaugebiet liegt auf einer Fläche auf der heute Wald gem. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG vorhanden ist. Die Beseitigung des Waldes zugunsten einer anderen Bodennutzungsart – hier Kiesabbau – bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Rodung – vgl. Art. 9 Abs. 2 BayWaldG). Zuständig für die Erlaubniserteilung wäre die untere Forstbehörde, also das AELF Ebersberg. Im Falle der Aufstellung von Bauleitplänen werden die Rodungserlaubnisse durch den Bebauungsplan ersetzt (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG). Dennoch sind im Verfahren die materiell-rechtlichen Vorschriften des Waldgesetzes über die Rodung von Wald zu beachten.
Demnach sollte bevor ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren eingeleitet wird, dem Antragsteller aufgegeben werden, die Voraussetzungen für eine Rodung der betroffenen Waldflächen beim AELF Ebersberg klären zu lassen. Erst wenn von dort eine positive Stellungnahme ergeht, kann aus Sicht der Verwaltung ein Verfahren eingeleitet werden.

Genauso verhält es sich mit den naturschutzrechtlichen Fragen. Vor Einleitung eines Bauleitplanverfahrens sollte der Antragstellerin aufgegeben werden, eine naturschutzrechtliche Eingriffsbeurteilung in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde durchzuführen. Diese Ergebnisse sollten abgewartet werden.

Für die Zulassung des Kiesabbaus ist die Flächennutzungsplanänderung, insbesondere hier die Änderung/Anpassung der Konzentrationszonenplanung für den Kiesabbau, erforderlich, da die in Aussicht genommenen Flächen außerhalb dieser Konzentrationszonen für den Kiesabbau liegen.
Ziel der Festlegung der Kiesabbau-Konzentrationsflächen ist es, Kiesabbau nicht an jeder Stelle des Stadtgebietes zuzulassen, sondern diesen nach Maßgabe einer abgewogenen Planung zu steuern. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung mit diesem Ziel ergab sich aus zahlreichen, teilweise massiv in das Landschaftsbild eingreifenden Anträgen auf Zulassung von Kiesabbauvorhaben. Einer „Verkraterung“ der Landschaft wollte die Stadt entgegenwirken. Demgemäß hat sie nur an dafür geeigneten Standorten Kiesabbau zugelassen, namentlich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Vorbehaltsfläche 300 für Kiesabbau. Im vorliegenden Antrag wird die Konzentrationszone „An der Schafweide“ überschritten. Hier wäre eine grundsätzliche Entscheidung erforderlich, ob angesichts des Bedarfs an diesen Bodenschätzen eine Erweiterung dieser Flächen städtebaulich erforderlich ist.
 

Die Flächen liegen auch außerhalb der im Regionalplan München festgelegten Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete für Kiesabbau. Gemäß Begründung RP 14 B IV Zu 5.4.1 (Entwurf der Gesamtfortschreibung) werden jedoch für kleinflächigen Abbau – die Flächengröße liegt hier bei unter 10 ha – im Regionalplan keine Abbaugebiete ausgewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass von solchen Flächen auch in Zukunft der kommunale und der örtliche gewerbliche Bedarf in aller Regel gedeckt werden wird. Insofern besteht voraussichtlich kein Widerspruch zur Landes- bzw. Regionalplanung (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).

Durch die Grundstücke FlNrn. 3255 und 3256 für eine Wegefläche die im Eigentum der Stadt steht (FlNr. 3175/5, Gemarkung Oberndorf). Dieser Weg ist als nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg Nr. 58 – Gemeindeholzweg in das Saubergholz öffentlich gewidmet. Aufgrund der öffentlichen Widmung kann der Weg nicht ohne weiteres beseitigt werden. Vor Durchführung von Abbaumaßnahmen müsste der Weg beispielsweise entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 3256 für die Zeit der Abbaumaßnahme vorübergehend hergestellt werden.
Im Weiteren steht der Stadt als Eigentümerin der Wegefläche eine entsprechende Entschädigung für den Kiesabbau zu, die die Antragstellerin zu leisten hätte.


Zivilrechtliche Beurteilung:
 
Aus dem Antragsschreiben geht hervor, dass die Grundstückseigentümer der geplanten Abbauflächen eine mündliche Einverständniserklärung  abgegeben hätten. Für die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ist allerdings von entscheidender Bedeutung, dass die Antragstellerin für den vorgesehenen Zweck über die Flächen verfügen kann. Eine nur mündlich gegenüber der Antragstellerin geäußerte Erklärung reicht hierfür nicht aus. Dem Antragsteller wäre aufzugeben, eine entsprechende schriftliche Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümer vorzulegen.

Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung vor, den Einleitungsbeschluss für die 11. Flächennutzungsplanänderung solange zurückzustellen, bis die im Vortrag beschriebenen Voruntersuchungen durch die Antragstellerin vorgelegt wurden.

Die Sache wurde wie folgt diskutiert:

Stadrätin Platzer steht der Sache sehr kritisch gegenüber. Hier würde Wald für den Kiesabbau geopfert.
Zweiter Bürgermeister Ried steht der Sache ebenfalls sehr kritisch gegenüber.
Erster Bürgermeister Brilmayer erinnert daran, dass die verstärkte Bautätigkeit nach Kiesabbau verlangen würde. Dezentrale Lösungen seien nach seiner Ansicht die bessere Variante, da dies weniger Fahrwege verursachen würde. Die Flächen würden nach dem Abbau wieder aufgeforstet; es würde dann ein hochwertigerer Wald entstehen als heute.
Die Vorprüfung sei wichtig und stelle keine Vorwegnahme einer Entscheidung dar.

Schließlich wurde folgender Beschluss mit 24: 1 Stimmen gefasst:

Der Stadtrat hat Kenntnis vom Antrag wegen Änderung des Flächennutzungsplanes für die Erweiterung der Kiesabbauflächen auf FlNr. 3254, 3255 und 3256, jeweils Gemarkung Oberndorf.
Der Einleitungsbeschluss für ein Flächennutzungsplanverfahren wird bis zu Klärung folgender Fragen zurückgestellt:

  1. Forstrechtliche Rodungserlaubnis
  2. Naturschutzrechtliche Eingriffsbeurteilung
  3. Klärung der Entschädigungsfrage für die städtische Wegefläche
Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung der betroffenen Eigentümer
Mit diesem Beschluss ist keine Vorwegnahme einer Verfahrenseinleitung verbunden.  

Am 28.11.2019 hat im Landratsamt eine Besprechung u. a. über das gegenständliche Vorhaben stattgefunden.

Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die geplanten Abbaugebiete aus forstfachlicher und naturschutzfachlicher Sicht aus nachstehenden Gründen kritisch gesehen werden.

Die geplanten Erweiterungsflächen FlNrn. 3254, 3255, 3256 Gemarkung Oberndorf mit ca. 6 ha befinden sich außerhalb der regionalplanerisch dargestellten Konzentrationszone für den Kiesabbau (VR Nr. 300). In der Konzentrationszone im Bereich des geplanten Vorhabens befindet sich derzeit auf ca. 10 ha Kiesabbau auf ehemaligen Waldflächen. Zusätzlich auf einer Fläche von ca. 3 ha die Anlage der Fa. Swietelsky.

Die vorhandene Bestockung auf den Flurnummern 3254, 3255, 3256 besteht überwiegend aus 60 - 80jährigen, geschlossenen Fichten- und Fichten-Buchen-Mischbeständen, die sich nach vereinzelten Windwürfen wieder stabilisiert haben und in erheblichen Teilen bereits mit klimatoleranter Buche vorausverjüngt wurden.

Der Wald liegt innerhalb des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes Südöstlicher Ebersberger Forst. Landschaftliche Vorbehaltsgebiete sind gemäß Regionalplan Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommt. Ziel des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes ist der Erhalt der Waldkomplexe. Die Funktionen des Ebersberger Forstes als geschlossenes Waldsystem mit Klimafunktion und Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten würde beim Abbau auf einer solch großen Fläche erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden. Nach erfolgtem Kiesabbau und Wiederverfüllung werden die Flächen zwar aufgeforstet, jedoch benötigt das Ökosystem Wald viele Jahrzehnte um die ursprünglichen Funktionen wiederherzustellen.

Für die hinterliegenden Bestände besteht außerdem Schutzwaldcharakter im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BayWaldG, insbesondere für die im Südosten befindlichen FlNrn. 3255 und 3256 sowie im Nordosten der FlNr. 3256. Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG der Erlaubnis. Diese Erlaubnis soll versagt werden, wenn der Rodung Pläne im Sinn des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde Art. 9 Abs. 5 Nr. 1 BayWaldG bzw. wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG). Die aktuelle Waldfunktionsplanung hebt für den gesamten zusammenhängenden Waldbereich dessen Bedeutung für den regionalen Klimaschutz hervor. Diese Bewertung resultiert daraus, dass dieser Wald im nördlichen Siedlungsbereich von Ebersberg einen Beitrag zum großräumigen Luftaustausch leistet. Dies korrespondiert auch mit der unmittelbaren Nähe zum Bannwald Ebersberger Forst, welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima und damit ein hohes öffentliches Interesse an dessen Erhaltung zukommen.

Die Verwaltung weist in diesem Zusammenhang auf den Ortstermin vom 06.11.2020 auf dem Gelände der Firma Swietelsky hin. Hier konnte man den Kiesabbau und die Wiederaufforstung in den verschiedenen Entwicklungsstadien kennenlernen.

Die regionale Rohstoffgewinnung ist in diesem Verfahren ebenfalls ein abwägungserheblicher Belang.

Die Verwaltung schlägt vor, um im Verfahren weiter zu kommen, den Einleitungsbeschluss zu fassen und zunächst die Frage der Lage außerhalb des regionalplanerischen Vorranggebietes mit dem Regionalen Planungsverband zu klären. Im weiteren Verfahren sind dann die naturschutzfachlichen Untersuchungen der Flächen durchzuführen. Diese müssen mit der UNB im Vorfeld abgestimmt werden und sind über eine Vegetationsperiode durchzuführen.

Eine unterzeichnete Planungskostenvereinbarung mit der Antragstellerin hinsichtlich der ursprünglich zusätzlich beantragten Baustoffrecyclinganlage besteht bereits. Diese Vereinbarung wird auf die angestrebte Flächennutzungsplanänderung erweitert.

Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 12.01.2021 einstimmig für den Einleitungsbeschluss ausgesprochen.    

Diskussionsverlauf

StR Otter sprach sich für die Unterstützung des Ebersberger Unternehmens aus. Er erinnerte an die beeindruckende Wiederaufforstung beim Ortstermin.
Auf seine Anregung hin, sollen bei dem Flächennutzungsplanverfahren ein bis drei Windkraftanlagen berücksichtigt werden. Der Standort sei trotz der möglichen Schwierigkeiten mit dem Wetterradar Schnauping  aus landschaftsgestalterischen Gründen gut geeignet. Möglicherweise könnte auch ein Bürgerwindrad entstehen.
StR Schechner wies daraufhin, dass nach dem Kiesabbau wieder Wald entstehen wird. Früher wurde in der Nähe die Mülldeponie betrieben.
StRin Platzer befürwortete den Einleitungsbeschluss, wies aber gleichzeitig daraufhin, dass die Bedenken der Behörden ernst genommen werden müssen. Die Windräder wären ein guter Gedanke.

Erster Bürgermeister Proske schlug aufgrund der Diskussion vor, die Prüfung der Windräder in den Beschluss mit aufzunehmen.  

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Einleitung für die 11. Flächennutzungsplanänderung wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide (FlNr. 3254, 3255 und 3256, jeweils Gemarkung Oberndorf). Im Zuge des Verfahrens ist auch die Realisierung von Windkraftanlagen mit zu prüfen.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung der notwendigen Schritte beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
bei Abwesenheit der Stadträte Schechner und Ried

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6. 12. Änderung des Flächennutzungsplanes - PV Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB); b) Empfehlung für den Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.04.2021 ö beschließend 11
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes -  PV-Freiflächenanlage Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 10.12.2020 und dem 18.01.2021 statt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Kreisheimatpflegerin
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Bayer. Bauernverband
1.6 Amt für ländliche Entwicklung
1.7 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.8 Polizeiinspektion Ebersberg
1.9 Deutsche Telekom
1.10 Energienetze Bayern
1.11 Stadt Grafing b. München
1.12 Markt Kirchseeon
1.13 Gemeinde Forstinning
1.14 Gemeinde Steinhöring
1.15 Gemeinde Anzing
1.16 Gemeinde Frauenneuharting
1.17 Bund Naturschutz Ebersberg
1.18 Landesbund für Vogelschutz
1.19 Landesjagdverband Bayern e.V.
1.20 Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos
1.21 Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
1.22 Deutsche Bahn AG, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH
1.23 Eisenbahnbundesamt

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 10.12.2020
2.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2021
2.3 Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 13.01.2021
2.4 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 18.12.2020
2.5 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 18.01.2021
2.6 Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 13.01.2021
2.7 Energienetze Bayern, Schreiben vom 26.01.2021



3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 10.12.2020
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021
3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.12.2020/16.01.2021
3.4 Bayernwerk AG, Schreiben vom 09.12.2020
3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schreiben vom 10.12.2020

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zuletzt
mit Schreiben vom 18.06.2020 eine Stellungnahme zum o.g. Bauleitplanverfahren
ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme:
Darin kam man zu dem Schluss, dass das Vorhaben (Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage) grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Neue Planunterlagen vom 15.09.2020:
In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich das Vorhaben in landesplanerisch
relevanten Aspekten nicht geändert.
Ergebnis:
Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 10.12.2020 keine Einwände im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Ebersberg geäußert wurden, ist eine Planänderung nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 26.01.2021

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 16.07.2020 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Stadt Ebersberg hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 15.09.2020 behandelt und der Stadtrat in der Sitzung vom 13.10.2020 darüber beschlossen.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen
Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- Keine –

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
- Keine –

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die Abwägung der Stadt Ebersberg zur Stellungnahme vom 16.07.2020 wurde zur Kenntnis genommen. Aus naturschutzfachlicher Sicht kann die Einschätzung, es handle sich vorliegend um einen aus der Sicht des Naturschutzes vorbelasteten Standort, nicht geteilt werden und es wird hier nochmals um Überprüfung gebeten.

In der Abwägung des TA der Stadt Ebersberg vom 13.10.2020 wird die Lage der PV Anlage im Landschaftsraum durch die eingleisige Bahnstrecke und eine benachbarte 110 KV Hochspannungsleitung, sowie durch das Gewerbegebiet Langwied (“fensterlose Halle des Hagebaumarktes“) und der städtischen Kläranlage als vorbelastet betrachtet. Ein Großteil des Blickfeldes von Oberlaufing sei durch Wald verdeckt. Eine optische Beeinträchtigung des Landschaftsraumes könne nicht gesehen werden. In diesem Beschlussvorschlag wird zudem auf die Abwägung des TA vom 15.09.2020 im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren Nr. 213 (Ziff. 3.2 und 3.8) verwiesen. Hierin wird auf ein Schreiben der ROB vom 18.06.2020 Bezug genommen, das eine Vorbelastung der Projektfläche bestätigt. Die Stadt führt weiter aus, dass durch die dreiseitige Eingrünung mit einer 5 m breiten Hecke die Anlage nicht einsehbar sei. Durch die Randeingrünung ergäben sich keine Blickbeziehungen mehr.

Dieser Bewertung muss aus naturschutzfachlicher Sicht widersprochen werden.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern führt in seinem Rundschreiben vom 19.11.2009 (vgl. Anlage) zur Frage der Vorbelastung als Beispiele „brachliegende, ehemals baulich genutzte Flächen und Konversionsflächen, soweit diese keinen besonderen naturschutzfachlichen Wert besitzen, Flächen im räumlichen Zusammenhang mit großen Gewerbebetrieben, Deponien oder großen Windkraftanlagen im Außenbereich“ an. Im Rundschreiben vom 14.01.2011, Az. IIB5-4112.79-037/09 (vgl. Anlage) werden außerdem Freiflächen-Photovoltaikanlagen in einem eng begrenzten Korridor von 110 m beidseits von Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet.

Aus unserer Sicht kann die hier dem Vorhabengebiet benachbarte eingleisige und nur zweimalig pro Stunde befahrene Eisenbahnstrecke definitiv nicht mit den beispielhaft beschriebenen Vorbelastungen gleichgesetzt werden, denn hier sind nur solche Fälle gemeint, in denen sich die Anlagen in der unmittelbaren Nachbarschaft von großen Verkehrswegen (Bundesautobahnen, Bundesfernstraßen oder mehrgleisige Bahnstrecken) befinden (vgl. Parzefall, Inhaltliche Anforderungen an die Bauleitplanung aus dem LEP, Der Bayerische Bürgermeister 2010, S.97). Dies ist hier ebenso wenig der Fall, wie auch eine Vergleichbarkeit mit den übrigen genannten Beispielen für Vorbelastungen nicht gegeben ist.

Insofern gehen wir nach wie vor davon aus, dass sich das Vorhabengebiet an einem nicht vorbelasteten Standort befindet.

Nach dem Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009 ist ein von Siedlungseinheiten abgesetzter Standort ohne Vorbelastung mit den Zielen des Landesentwicklungsprogrammes (LEP) nur dann zu vereinbaren, wenn (a) geeignete angebundene oder vorbelastete Standorte (nachweislich als Ergebnis einer nicht von Eigentumsverhältnissen abhängigen Alternativprüfung) nicht vorhanden sind, und (b) der jeweilige Standort im Einzelfall sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Für Kriterium (b) - Beeinträchtigung sonstiger öffentlicher Belange im Einzelfall – ist von wesentlicher Bedeutung, ob dem geplanten Standort ein besonderer naturschutzfachlicher Wert zukommt; insoweit kommt der Stellungnahme der Naturschutzbehörden erhebliche Bedeutung zu“.

Aus unserer Sicht fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik in der Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde vom 18.06.2020. Insofern empfehlen wir eine nochmalige Beteiligung der ROB unter Vorlage unserer Stellungnahme.

Wie bereits im 1. Auslegungsverfahren ausführlich dargelegt wurde, würde die freie Lage der PVA am Rande des Talzuges des Laufinger Mooses zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungseignung führen. Die Bahntrasse ist ebenerdig, nur eingleisig und wird nur stündlich befahren. Sie ordnet sich dem Landschaftsraum unter und ist kaum wahrnehmbar. Sie stellt auch – anders als die genannten großen Verkehrsachsen – kein unüberwindbares Hindernis für den Wildwechsel im Sinne des natürlichen Austauschs wildlebender Tierarten dar.

Ähnlich ist die landschaftliche Wirkung der Stromtrasse zu betrachten. Der Leitungsverlauf ist transparent und hoch aufgeständert. Auch die Stromleitungen stören keine Blickbeziehungen und ordnen sich dem charakteristischen Landschaftsbild durchaus unter.

Die zitierte fensterlose Hallenfront des Hagebaumarktes im Gewerbegebiet Langwied ist über 600 m entfernt, eingeschossig und mit Großbäumen eingegrünt. In der Gesamtbetrachtung bildet das Gewerbegebiet mit der Kläranlage in Langwied einen visuellen, landschaftlichen Talabschluss. Der optisch als Einheit wahrnehmbare Talzug von der Bahnbrücke bis zum Gewerbegebiet Langwied ist ca. 1,5 km lang. Dieser Talzug des Laufinger Mooses ist südöstlich der B 304
nur von der ebenerdig verlaufenden eingleisigen Bahnstrecke mit einer Gleisbreite von nur 2 m und den transparenten Stromleitungen geringfügig gestört. Bauliche Anlagen sind, bis auf einen landschaftstypischen Feldstadel, nicht vorhanden.

Die geplante flächige PV-Anlage soll etwa mittig am Rande dieses freien Talraums errichtet werden. Durch ihre Aufständerung und ihre große Flächenausdehnung von 1,2 ha wirkt sie als völlig neuartiger Fremdkörper in dem freien Landschaftsraum verunstaltend auf das Landschaftsbild.

Der optische Fremdkörper erhält durch die Spiegelwirkung eine unvergleichlich hohe Dominanz mit Fernwirkung. Das charakteristische Landschaftsbild eines Niedermoortalzuges wird erheblich beeinträchtigt. Charakteristische Blickbeziehungen in die offene Tallandschaft mit ihren ostseitig aufsteigenden Hängen werden unterbrochen und erheblich entwertet. Eine Minderung des Eingriffs in das Landschaftsbild durch die teilweise vorhandene Hangbewaldung nördlich von Oberlaufing, sehen wir nicht als gegeben.

Aufgrund der beidseits von Hängen eingesäumten Tallage kann die geplante Eingrünung die erheblichen Beeinträchtigungen auf das Landschaftsbild nur unwesentlich verbessern. Zudem stellt der rechteckige Heckenverlauf für sich eine untypische und wesensfremde Anlage in diesem freien Talboden dar.

Den im Umweltbericht als gering bewerteten anlagen- und betriebsbedingten Auswirkungen auf die Erholungseignung muss entschieden widersprochen werden. Der Talzug ist ein beliebter Naherholungsraum, der insbesondere von der östlichen Stadtbevölkerung, von den Bürgern Oberlaufings und auch von Oberndorf gerne aufgesucht wird. Der nahegelegene Gasthof Huber in Oberndorf hat diesen Bereich sogar in seinem Expose für Urlaubsgäste explizit erwähnt und auch mit Wandertäfelchen und Sitzbänken ausgestattet. Zudem ist der unmittelbar angrenzende Taleinhang ein gerne aufgesuchter Schlittenberg für Kinder, der durch den dann fehlenden Auslauf erheblich eingeschränkt und entwertet werden würde.

Die Anlage weist nur eine geringe Fläche von 1,2 ha auf; eine Vergrößerung auf 4,4 ha hat die Stadt bereits aus guten Gründen abgelehnt. Da die Stadt bereits eine Standorterkundung für PV Anlagen im gesamten Stadtgebiet in Auftrag gegeben hat, bitten wir, das FNP-Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung auszusetzen, um keine vollendeten Tatsachen bzw. Planungszwänge und Bezugnahmen bei der weiteren Standortsuche zu schaffen.

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

Die Fl.Nr. 227 der Gemarkung Oberndorf ist derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.


Behandlungsvorschlag:
Zu A. aus baufachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus baufachlicher Sicht keine Einwände im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen und auch keine fachlichen Informationen aus der eigenen Zuständigkeit im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.

Zu C. aus naturschutzfachlicher Sicht
In der Stellungnahme vom 26.01.2021 wurde das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums vom 14.01.2011 zitiert. Hier wird darauf verwiesen, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen entlang der Autobahn- oder Eisenbahntrassen angesichts der Vorbelastung der Flächen als möglich erachtet werden. Die genannte Vorbelastung wird allerdings weder im Rundschreiben des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren, noch im EEG 2021 näher spezifiziert. Eine Vorbelastung der Fläche wird dabei nicht an der Häufigkeit, mit welcher die Autobahn- bzw. Bahntrasse frequentiert wird, bemessen. Die Vorbelastung der Fläche aus der 12. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Oberlaufing ist somit durch die Lage entlang der Bahnlinie aus planerischer und rechtlicher Sicht gegeben. Zudem gab es am 17.02.2020 einen von der Stadt Ebersberg organisierten Vororttermin auf der Fläche. Im Protokoll zum Termin ist zu lesen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht Bedenken geäußert werden, allerdings keine Ablehnungsgründe bestünden (siehe Anlage). Aus den genannten Gründen entfällt der Verweis auf das Rundschreiben des StMI vom 19.11.2009. Die Regierung von Oberbayern wurde in allen Verfahrensschritten beteiligt. Sie kam auch im zweiten Verfahrensschritt zu dem Schluss, dass das Vorhaben weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der UNB als sog. umweltrelevante Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 mit öffentlich (sowohl im Internet als auch im Rathaus) ausgelegt wurde. Eine gesonderte Vorlage an die Regierung von Oberbayern bedurfte es daher nicht.

Zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild lässt sich sagen, dass die Freiflächenphotovoltaikanlage überwiegend im Nahbereich und aus nordwestlicher Richtung her sichtbar sein wird. Durch Ihre Lage im Tal zwischen dem Wald nördlich von Oberlaufing und dem Antoniholz wird die Freiflächenphotovoltaikanlage von Norden und Süden kaum sichtbar sein. Zusätzlich befindet sich im Westen der Fläche ein Hang, welcher die Sicht auf die Freiflächenphotovoltaikanlage aus westlicher Richtung versperrt. Um Blickbezüge auch im Nahbereich so gering wie möglich zu halten wurde aus diesem Grunde rings um die Freiflächenphotovoltaikanlage eine Hecke vorgesehen, welche negative Sichtbeziehungen zu einem Großteil ausgleichen wird und zusätzlich Lebensraum für Vögel, sowie für Klein- und Kriechtiere darstellt. Zudem wird aus planerischer Sicht weiterhin auf die Vorbelastung des Landschaftsbilds verwiesen. Die Stromleitung ist durch ihre hohen Masten optisch gut wahrnehmbar. Auch die Halle des Hagebaumarktes ist nicht in Gänze umsäumt von hochgewachsenen Bäumen und somit gut wahrnehmbar. Eine Freiflächenphotovoltaikanlage wird durch die dunkelblaue Farbgebung, die hohe Absorptionseigenschaft der Module und die Eingrünung der gesamten Anlage weniger auffällig sein. Zudem kann sie einen Talabschluss, wie in der Stellungnahme vom 26.01.2021 in Bezug auf das Gewerbegebiet erwähnt, in südwestlicher Richtung darstellen. Die rechteckige Form der Anlage und der umgebenden Hecke passt sich optimal in die bereits vorhandene und ebenfalls rechteckig angelegte Feldstruktur der umgebenen Landwirtschaftlichen Flächen ein.
Der zitierten Gleisbreite muss widersprochen werden. Der Rissbereich des Bahngrundstückes hat eine Breite von knapp 12 m. Dies beinhaltet das Gleis, das Gleisbett, sowie die die geplanten Strommasten entlang des Gleises für die Elektrifizierung der Bahnstrecke. Die geplanten Masten in diesem Bereich sind 10 m hoch und ebenfalls gut sichtbar. Durch die bereits in Planung befindliche Elektrifizierung der Bahnstrecke ist davon auszugehen, dass künftig ein intensiverer Bahnbetrieb erfolgen wird (möglicher S-Bahn-Betrieb bis Wasserburg). Künftig wird man somit nicht mehr von einer nur selten befahrenen Bahnstrecke sprechen können.
Eine Beeinträchtigung der Erholungseignung kann aus planerischer Sicht nicht erkannt werden. Die Anlage wird nur einen Teil der Talsenke zwischen Oberlaufing und Antoniholz in Anspruch nehmen. Die Stadt ist hier, im Gegensatz zur UNB, völlig anderer Auffassung. Der vorhandene Weg, der heute bereits unmittelbar an der Bahnlinie vorbei führt, wird durch die geplante Freiflächenanlage nur in einem Teilbereich betroffen. Durch intensive Eingrünungsmaßnahmen wird ein attraktiver Beitrag für den Naturhaushalt im Gegensatz zur bisher ausgeräumten und durch intensive landwirtschaftliche Nutzung (Maisanbau) geprägtem Umfeld geschaffen. Es ist darüber hinaus beabsichtigt, die Fläche der PV-Anlage von Schafen beweiden zu lassen. Dies kann für die Erholungseignung einen wertvollen Beitrag leisten, da Spaziergänger die Tiere beobachten können. Weiterhin kann die Anlage mit ihrer Lage an einem Spazierweg dazu dienen, weiteren Kreisen der Bevölkerung die Erzeugung regenerativer Energien näher zu bringen.
In der Gesamtschau der Umstände ergeben sich daher deutlich mehr Vorteile; die negativen Auswirkungen werden bei weitem kompensiert.
Von einer Aussetzung des Verfahrens wird aus planerischer Sicht aus den genannten Gründen und aus der Perspektive der Wirtschaftlichkeit der Anlage abgeraten.

Darüber hinaus wurde die Fläche im zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf des Standortkonzeptes „Freiflächen-PV-Anlagen“ als besonders geeignete Fläche wegen ihrer Lage zur Bahnlinie und wegen der landwirtschaftlichen Bodenqualität (landwirtschaftliche Fläche mit durchschnittlichen bzw. ungünstigen Erzeugungsbedingungen) eingestuft.
Innerhalb der besonders geeigneten Flächen ist über das vorliegende Standortkonzept
bereits geprüft worden, dass mit keinen Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Landschaft/
Landschaftsbild/ landschaftsbezogene Erholung/ Landschaftserleben“ sowie „Kultur-
und Sachgüter“ zu rechnen ist. So liegt der Fall hier. Die Stadt vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die Fläche für die Realisierung unter Einbeziehung der Eingrünungsmaßnahmen gut geeignet ist und sich allenfalls, wie im Umweltbericht ausgeführt, eine mittlere Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergibt.
 
Zu D. aus bodenschutzfachlicher Sicht
Da im Schreiben vom 26.01.2021 aus bodenschutzfachlicher Sicht keine Einwände im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Oberlaufing geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen.


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 17.12.2020/16.01.2021

17.12.2020:
Die Stadt Ebersberg hat die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung der 12. Flächennutzungsplanänderung - Fotovoltaik- Freiflächenanlage Oberlaufing beschlossen.

Dabei handelt es sich bei der in Anspruch genommenen Fläche von etwa 1,6 Hektar
um Böden mit hoher Qualität. Diese Flächen werden im größeren Umfang für den Zeitraum der Fotovoltaik Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzung vorenthalten. Die
Acker- bzw. Grünlandzahlen der überplanten Flächen liegen über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahl der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Somit sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiter zu entwickeln.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Flächen nach Beendigung der Fotovoltaik Nutzung wieder landwirtschaftlich genutzt werden müssen. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind sicherzustellen.

Die angrenzenden Flächen um das Plangebiet werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Dabei kann es zu unvermeidbaren Staubemissionen kommen, die durch die Bewirtschaftung entstehen können. Dies kann zur Verschmutzung der Fotovoltaik Modulen führen. Dies ist künftig von den Anlagenbetreibern zu dulden.

16.01.2021:
Gegen das Vorhaben bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände oder Anregungen.

Behandlungsvorschlag:
Die Freiflächenphotovoltaikanlage wird nur auf einem geringen Teil der Flurnummer 227, Gemarkung Oberndorf bebaut. Der restliche Teil steht der landwirtschaftlichen Nutzung weiterhin zur Verfügung. Im Rahmen des Parallelverfahrens zum Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaikanlage Oberlaufing“ wurde in der Satzung bereits der Rückbau der Anlage festgesetzt. Die Entscheidung zur anschließenden Nutzung der Fläche steht dem Grundstückseigentümer frei.
Im Regelfall werden Verschmutzungen durch Regen und Wind auf natürliche Art und Weise von den Modulen gewaschen, sodass keine Reinigungsmaßnahmen nötig sind. Entschädigungsleistungen sind somit ausgeschlossen.


Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.4 Bayernwerk AG, Schreiben vom 09.12.2020

Bei dem o.g. Verfahren bleibt unsere Stellungnahme vom 16.06.2020 unverändert bestehen.

16.06.2020:
Nach Einsicht der uns vorliegenden Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Behandlungsvorschlag:
Von Seiten der Bayernwerk AG bestehen keine Einwände. Eine Änderung der Verfahrensunterlagen ist somit nicht nötig.
Sollten weitere Verfahrensschritte eingeleitet werden, wird die Bayernwerk AG erneut beteiligt.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat Kenntnis zu nehmen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.



3.5 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 16.12.2020

Verweist auf Stellungnahme vom 25.06.2020:

Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren.
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren.
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen.
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte.

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.





Behandlungsvorschlag:

Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Fachstelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt.

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt.
Die Zuwegung zur Projektfläche soll ausgehend von der Landstraße zwischen der Stadt Ebersberg und Oberlaufing erfolgen. Am Grundstück mit der Flurnummer 268/2, Gemarkung Ebersberg Gemarkung Oberndorf soll der Wirtschaftsweg hin zur Projektfläche verwendet werden.

Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20.04.2021 mit der Angelegenheit befasst.

Beschluss

  1. Der Stadtrat nimmt von den während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen Kenntnis. Der macht Stadtrat sich die Abwägungs- und Beschlussvorschläge zur Fassung vom 20.04.2021 zu Eigen.

  2. Der Stadtrat fasst den Feststellungsbeschluss für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 20.04.2021. Die Verwaltung wird beauftragt, das Genehmigungsverfahren für die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 20.04.2021 einzuleiten.

  3. Nach Genehmigung ist die 12. Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen und in Kraft zu setzen.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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7. Feststellung der Jahresrechnung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die nach § 77 ff. KommHV erstellte Jahresrechnung 2019 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales am 06.10.2020 dem Stadtrat vorgelegt.
Die Jahresrechnung 2019 schließt in Einnahmen und Ausgaben ab im
Verwaltungshaushalt: 33.220.726,21 €
Vermögenshaushalt: 8.638.693,67 €
Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Stadtrat Martin Schedo, berichtet über die Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung, die am 14. und 15.04.2021 stattfand.

Beschluss

Der Stadtrat stellt die vorgelegte Jahresrechnung 2019 gem. Art. 102 Abs. 3 GO fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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8. Entlastung zur Jahresrechnung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Zur vorher festgestellten Jahresrechnung 2019 ist auch über die Entlastung der Verwaltung zu entscheiden (Art. 102 Abs. 3 GO).
Der erste Bürgermeister ist hier nicht stimmberechtigt. Die Abstimmung wird vom zweiten Bürgermeister Obergrusberger geleitet.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Entlastung der Verwaltung zur Jahresrechnung 2019.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

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9. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 9

Sachverhalt

Es gibt keine Mitteilungen.

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10. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 04.05.2021 ö informativ 10

Sachverhalt

a) Auf die Frage von Stadtrat Peis nach einer Aufklärung über die Impfkampagne in leichter Sprache und auch Fremdsprachen, deutet Stadträtin Rauscher auf die Zuständigkeit des Gesundheitsministeriums hin. Stadträtin Platzer berichtet von einer Webseite des Landratsamtes, auf der eine Plan mit Hinweisen in einfacher Sprache zu finden ist.
b) Stadtrat Spötzl weist auf eine nicht genehmigte Banneraktion am Aussichtsturm hin und regt Konsequenzen an. Bürgermeister Proske sind die Verantwortlichen nicht bekannt.
c) Auf die Frage von Stadträtin Matjanovski nach den Impfmöglichkeiten für Durchreisende sagt Bürgermeister Proske eine Abfrage bei der Diakonie Rosenheim zu. Stadtrat Dr. Block weiß von einer geringen Impfbereitschaft in entsprechenden Unterkünften.
d) Stadtrat Hilger entschuldigt sich aus privaten Gründen für den weiteren Verlauf der Sitzung.

Datenstand vom 07.05.2021 12:47 Uhr