Datum: 15.06.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Turnhalle in der Baldestraße
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:20 Uhr bis 22:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Umnutzung der ehemaligen erdgeschossigen Gewerbefläche in eine abgeschlossene, barrierefreie Wohneinheit inklusive Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. 238, Gmkg. Ebersberg, Sieghartstraße 8a
2 Bauantrag zur Nutzungsänderung, geringfügige Erweiterung und Aufstockung eines landwirtschaftlichen Technikraumes in Technikraum für Pellets-/Stückholzheizung mit Pelletsbunker auf dem Grundstück flNr. 494, Gmkg. Oberndorf, Dieding 5
3 Bauantrag wegen Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten, Tiefgarage und Stellplätzen in der Bürgermeister-Eichberger-Str. 16, 85560 Ebersberg, FlNr. 850/34, Gemarkung Ebersberg
4 Bauantrag wegen Anbau eines Wintergartens und einer Speisekammer mit Balkon an das bestehenden Zweifamilienhaus, Vorderegglburg 14,85560 Ebersberg, FlNr. 2469/8, Gemarkung Ebersberg
5 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Südterrasse auf dem Grundstück Richardisweg 3c, 85560 Ebersberg, FlNr. 188, Gemarkung Ebersberg
6 Antrag auf isolierte Abweichung vom Bebauungsplan wegen Fällung einer Weide in 85560 Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 11 - 11c, FlNr. 804, Gemarkung Ebersberg
7 Antrag wegen Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 20.02.2019 sowie des Vorbescheids vom 15.04.2016 wegen Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses und Anbau eines Wintergartens, Böhmerwaldstr. 16, 85560 Ebersberg, FlNr. 873/13, Gemarkung Ebersberg
8 Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung in Hörmannsdorf 1, 85560 Ebersberg, FlNr. 1988, Gemarkung Ebersberg wegen Errichtung eines Wohnhauses anstelle einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle
9 Antrag der Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG wegen Verlegung der Staatsstraße 2080
10 Standortkonzept für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen; Vorstellung des ersten Entwurfes; Festlegung der harten und weichen Tabuzonen
11 sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraft" Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen.
12 Sachstand Wärmenetze im Stadtgebiet / Informationen zur Fortsetzung der AG Nahwärme
13 Verschiedenes
14 Wünsche und Anfragen

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1. Bauantrag zur Umnutzung der ehemaligen erdgeschossigen Gewerbefläche in eine abgeschlossene, barrierefreie Wohneinheit inklusive Stellplätze auf dem Grundstück FlNr. 238, Gmkg. Ebersberg, Sieghartstraße 8a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt, die erdgeschossig gelegenen Gewerberäume, die zum Innenhof orientiert sind, zu einer barrierefreien Wohnung umzubauen. Mit der hinzukommenden Wohnung befinden sich dann insgesamt 5 Wohnungen in dem Gebäude. 

Folgendes ist geplant:

Umbau von Gewerberäumen in eine barrierefreie Wohneinheit mit ca. 91,62 m² Wohnfläche.

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Damit beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB (Innenbereich). Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet (MI), in dem regelmäßig Wohnnutzungen zulässig sind. Das Maß der baulichen Nutzung wird nicht verändert, da ein bestehendes Gebäude umgebaut wird. Ebenso wird an der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nichts verändert. 
Die Erschließung ist durch das bestehende Geh- und Fahrtrecht auf FlNr. 239 (von der Augustiner Straße her) gesichert.

Für das Gesamtobjekt werden nach Stellplatzsatzung der Stadt 11 Stellplätze erforderlich, die im östlichen Grundstücksbereich in Garagen und offenen Stellplätzen nachgewiesen werden.  

Das Grundstück liegt im Sanierungsgebiet „Altstadt“. Das Vorhaben stellt allerdings keinen Widerspruch zu den Sanierungszielen dar, so dass sanierungsrechtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind. 

Das Grundstück liegt allerdings in dem Bereich wonach gemäß Beschluss des Technischen Ausschusses vom 15.09.2020, TOP 7, öffentlich, ein Rahmenplan aufgestellt werden sollte, der als wesentliche Grundlage für einen bzw. auch mehrere Teilbebauungspläne dienen könnte.
Folgende Planungsziele wurden hierzu formuliert: 
Primär sollen Vorgaben für eine behutsame Nachverdichtung des Quartiers gemacht werden. Es liegen hier noch zahlreiche minder-/untergenutzte Grundstücke vor, deren Entwicklungspotential gesteuert werden sollte. Durch diese Steuerung kann einer schleichenden Nachverdichtung, wie sie im Falle einer kontinuierlichen Genehmigungspraxis nach § 34 BauGB stattfinden würde, die Grundlage entzogen werden. 
Im Bebauungsplan sollten Vorgaben für die Nutzung, in Teilbereichen auch eine horizontale Gliederung (geschossweise Nutzungsfestsetzung; z.B. Läden, Dienstleistungen in den Erdgeschossen) festgesetzt werden, um eine funktionale Verbesserung des Quartiers zu erreichen. 
Ein großes Augenmerk wäre auf die Höhenentwicklung sowie die Dach- und Fassadengestaltung in diesem wertvollen Stadtraum zu richten. Der Bebauungsplan wird sich in Zuge der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen und Baulinien) auch mit Fragen der Abstandsflächen auseinanderzusetzen haben, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse weiterhin zu gewährleisten bzw. zu verbessern.  
Schließlich sind die Belange der Straßenräume und des Verkehrs in diesem Quartier von wichtiger Bedeutung. 

Das gegenständliche Vorhaben hat nun die Nutzungsänderung einer ehemaligen Bäckerei in eine Wohnung zum Gegenstand und würde demnach dem Planungsziel der funktionalen Quartiersverbesserung widersprechen. 
Im Zuge des vorliegenden Antrags wäre zu entscheiden, ob planungsrechtliche Sicherungen ergriffen werden müssten. 

Gründe für die Umnutzung:
Nach Auskunft des Planers soll die Wohnung für die Antragstellerin zur Eigennutzung umgebaut werden. 

Aus Sicht der Verwaltung sollte hier von planungsrechtlichen Maßnahmen Abstand genommen werden. 

Diskussionsverlauf

StRin Behounek fragte nach, ob dies hier einen Bezugsfall darstellen würde und wie sich die Stadt bei künftigen Fällen entscheiden wird. 
Die Verwaltung teilt mit, dass jeder Einzelfall zu prüfen ist, wie er sich auf die Planungsziele auswirkt. 
StRin Platzer sah hier aufgrund der Lage der Wohnung keine Bezugsfallwirkung. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau einer ehemaligen erdgeschossigen Gewerbefläche in eine barrierefreie Wohneinheit auf dem Grundstück FlNr. 238, Gemarkung Ebersberg, Sieghartstr. 8a und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zur Nutzungsänderung, geringfügige Erweiterung und Aufstockung eines landwirtschaftlichen Technikraumes in Technikraum für Pellets-/Stückholzheizung mit Pelletsbunker auf dem Grundstück flNr. 494, Gmkg. Oberndorf, Dieding 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Beantragt ist die Nutzungsänderung sowie die Erweiterung und Aufstockung eines landwirtschaftlichen Technikraumes zum Einbau einer Pellets-/Stückholzheizung mit Pelletsbunker. 

Das Vorhaben liegt planungsrechtlich im Außenbereich, ist aber gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert (dient einem landwirtschaftlichen Betrieb). 

Seitens der Stadtverwaltung bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Stellplätze werden durch das Vorhaben nicht ausgelöst.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben wegen Nutzungsänderung sowie die Erweiterung und Aufstockung eines landwirtschaftlichen Technikraumes zum Einbau einer Pellets-/Stückholzheizung mit Pelletsbunker das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Bauantrag wegen Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 10 Wohneinheiten, Tiefgarage und Stellplätzen in der Bürgermeister-Eichberger-Str. 16, 85560 Ebersberg, FlNr. 850/34, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragstellerin möchte auf dem Grundstück FlNr. 850/34, Gemarkung Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 16, 85560 Ebersberg ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten, Tiefgarage und oberirdische Stellplätze errichten. 

Folgendes ist geplant:
Grundstücksgröße                        1.004 m²
Mehrfamilienwohnhaus                (20,99x10,99) + (9,99x4) = 292,62 m²
GRZ I (ohne Tiefgarage)                0,29 
GRZ II (mit Tiefgarage)                0,77
Anzahl der Vollgeschosse        II; Dachgeschoss kein Vollgeschoss, jedoch zu
 Wohnzwecken genutzt
Wandhöhe        6,30 m
Dachform und Dachneigung        Satteldach mit 34°
Stellplätze        Tiefgarage mit 13 Stellplätzen, 2 oberirdisch


Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen
wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an.

In der Sache wird Bezug genommen auf die Sitzung des Ferienausschusses am 18.08.2020 (TOP 3, öffentlich). Seinerzeit wurde dem Vorhaben das Einvernehmen wegen des Bauvolumens nicht erteilt. Man war der Ansicht, dass bereits das Bauvolumen des Vorbescheids die Möglichkeiten voll ausgeschöpft hat. 

Die nun vorliegende Planung wurde gegenüber den bisherigen Planungen deutlich reduziert. Der Baukörper entspricht den Außenmaßen sowie der Baukörperstellung dem Vorbescheid. Die Dacheinschnitte, die eine dreigeschossige Wirkung erzeugt haben, sind entfallen. 
Die geplante Grundfläche hält sich an die Maßgaben aus dem Vorbescheid. Die Fläche ist auch aus der Umgebung (Vergleichsobjekte Bgm.-Eichberger-Str. 1 und 3). Ebenso lässt sich die Höhenentwicklung / Geschossigkeit aus der Umgebung ableiten und wurde bereits im Vorbescheid bestätigt. 

Nach der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg werden für das Mehrfamilienhaus bei 10 Wohneinheiten 15 Stellplätze notwendig, die mit 13 Tiefgargenplätzen und zwei oberirdischen Parkplätzen nachgewiesen wurden. 

Das Vorhaben hält die Abstandsflächen nach der aktuell geltenden Satzung der Stadt Ebersberg nicht ein. 
An der östlichen Grundstücksgrenze ergibt sich aufgrund der neuen Berechnungsregeln (auf der Traufseite ist die Dachhöhe zu 1/3 der Wandhöhe hinzuzurechnen) eine Überschreitung von 1,23 m. Zur Nordseite (FlNr. 850/30) ergibt sich eine geringfügige Überschreitung wegen der Giebelspitze um ca. 1 m. Auf der Westseite (zu FlNr. 850/18) ergibt sich ebenfalls eine Überschreitung von ca. 1m aufgrund der Giebelspitze. 

Nach den Abstandsflächenregelungen die bis 31.01.2021 gegolten haben, würde das Bauvorhaben die Abstandsflächen einhalten. Nach Ansicht der Verwaltung war der Erlass der Abstandsflächensatzung primär nicht dazu gedacht, das ursprüngliche Abstandsflächenrecht durch eine örtliche Bauvorschrift zu verschärfen. Vielmehr war die Zielrichtung, den bis 31.01.2021 geltenden Zustand aufrechtzuerhalten und weiter zu führen. Die Verwaltung schlägt daher vor, in diesem Fall von der Satzung die notwendigen Abweichungen zu erteilen. 
In Zukunft sollte eine Überarbeitung der städt. Satzung erwogen werden. In einer Probeberechnung bei diesem Vorhaben mit einer angenommenen Abstandsflächentiefe von 0,8 H zuzüglich der Dachhöhe, käme man in etwa auf das gleiche Ergebnis wie mit der Regelung, die bis 31.01.2021 gegolten hat. 
 

Diskussionsverlauf

StR Gressierer fragte nach, wann die Überarbeitung der Abstandsflächensatzung angegangen wird. 
StR Spötzl stellte fest dass die Straße in dem Bereich sehr schmal sei und ein Ausparken aus den Stellplätzen hier nur sehr schwer möglich wäre. Weiterhin sind 2 Plätze in der Tiefgarage nicht nutzbar. 
Die Verwaltung teilt mit, dass diese Punkte in die städt. Stellungnahme aufgenommen werden und das Landratsamt gebeten wird, diese Punkte insbesondere zu prüfen. 
StR Riedl krisitsierte, dass die Straße nicht geeignet sei, 10 Wohneinheiten aufzunehmen. Der nächste Nachbar wird genauso bauen. Die Engstelle muss auf jeden Fall freier Straßenraum bleiben. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten mit Tiefgarage in der Bürgermeister-Eichberger-Str. 16, 85560 Ebersberg, FlNr. 850/34, Gemarkung Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben in der Fassung vom 10.04.2021 das gemeindliche Einvernehmen. 
Das Landratsamt wird insbesondere gebeten, sowohl die oberirdischen Stellplätze als auch die Stellplatzanordnung in der Tiefgarage auf ihre Anfahrbarkeit zu prüfen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Bauantrag wegen Anbau eines Wintergartens und einer Speisekammer mit Balkon an das bestehenden Zweifamilienhaus, Vorderegglburg 14,85560 Ebersberg, FlNr. 2469/8, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragsteller planen an das bestehende Zweifamilienhaus auf der Westseite einen Wintergarten und auf der Nordseite eine Speisekammer anzubauen. Auf dem Dach der Speisekammer soll ein Balkon entstehen.

Geplant ist folgendes:

Wintergarten (2,60 m x 4,48m)                                        11,65 m²
Speisekammer (3m x 1,5 m)                                                  4,50 m²
Balkon für die darüberliegende Wohnung auf dem 
Dach der Speisekammer

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinienplanes Nr. 11 – Egglburg-Ost. Das Vorhaben überschreitet die westliche Baugrenze im Mittel um 0,435 m insgesamt ca. 1,97 m².
Der Anbau der Speisekammer überschreitet die nördliche Baugrenze um 0,8 m, insgesamt 2,41 m². 
Abstandsflächen werden zu allen Seiten eingehalten. Die Überschreitungen berühren nicht die Grundzüge der Planung, zumal in einer Verdichtungsstudie aus dem Jahre 1995 ein Anbau an der Westseite mit Überschreitung der Baugrenze ausdrücklich vorgeschlagen wurde. 
Im Übrigen wurden in dem Plangebiet zahlreiche Befreiungen erteilt. 

Zusätzliche Stellplatzanforderungen löst das Vorhaben nicht aus. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Anbau eines Wintergartens und einer Speisekammer mit Balkon an das bestehende Zweifamilienhaus in Vorderegglburg 14, 85560 Ebersberg, FlNr. 2469/8, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Den beantragten Befreiungen vom einfachen Baulinienplan Nr. 11 wird ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen erteilt.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Erweiterung der Südterrasse auf dem Grundstück Richardisweg 3c, 85560 Ebersberg, FlNr. 188, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller bitten um Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – Richardisweg wegen Vergrößerung der Terrasse sowie der Errichtung eines Pools im Garten. Das Antragsschreiben mit den Begründungen liegt den Sitzungsunterlagen bei.  

Folgendes ist geplant:
Anlage einer Terrasse mit den Maßen        3m x 5m und 1,2 m x 3,51m somit ca. 20 m²

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg.

Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche von 160 m² je Bauraum, somit 80 m² je Haushälfte fest. Terrassen zählen gem. § 19 BauNVO zur Hauptanlage und sind somit in die Grundfläche einzurechnen. 
Gemäß Festsetzung B 2.1 ermöglicht der Bebauungsplan für Terrassen die zulässige Grundfläche um maximal 15% zu überschreiten. Dies würde für die antragsgegenständliche Haushälfte 12 m² bedeuten, was eine Terrasse von 3,0 m x 4,0 m ergeben würde. Die beantragte Terrasse soll allerdings 20 m² betragen. Somit überschreitet die Terrasse die zulässige Grundfläche um 8 m²; dies ist Gegenstand der Befreiung. 
Nach Rücksprache mit dem Bebauungsplaner ist hier kein Planungsgrundzug berührt. Letztendlich bleibt des der Stadt überlassen, die Erweiterung zu genehmigen. 
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) BayBO handelt es sich hier um ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben. Durch die Bebauungsplanfestsetzung wird allerdings eine isolierte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich. 
Durch die Terrassenerweiterung werden nachbarliche Belange nicht betroffen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Erweiterung daher zugestimmt werden.

Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass kürzlich für das südlich angrenzende Grundstück ebenfalls eine Befreiung von der Terrassengröße erteilt wurde.         

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung teilte mit, dass für das nebenliegende Grundstück ein gleichlautender Antrag vorliegt, der allerdings nicht mehr fristgerecht eingegangen ist. Nachdem hier keine anderen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, schlug die Verwaltung vor, den weiteren Antrag durch das Stadtbauamt zu genehmigen. Die Ausschussmitglieder stimmten dieser Vorgehensweise zu. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg wegen Vergrößerung der Terrasse und genehmigt diese. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Abweichung vom Bebauungsplan wegen Fällung einer Weide in 85560 Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 11 - 11c, FlNr. 804, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 27.04.2021 beantragt die WEG Dr.-Wintrich-Str. 11-11c eine isolierte Abweichung wegen Fällung des Weidenbaumes in der Dr.-Wintrich-Str. 11. 
Zur Begründung wird angeführt, dass durch den Baum eine starke Verschmutzung der Straße und des Gehweges durch Blätter, Blüten und Äste bereits bei geringem Wind entstehen würde. 
Der Baum müsse immer sehr klein gehalten werden und korrekt zugeschnitten werden, was einen erheblichen Kostenaufwand bedeute. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 146 – Nachfolgenutzung Autohaus. Der Baum ist im Bebauungsplan als zu erhaltender Baumbestand festgesetzt. 

Die Abteilung Abfall und Umwelt der Stadtverwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:
Bei dem Baum handelt es sich um ein Exemplar der heimischen Art Salix alba Tristis (Trauerweide). Der Baum wird nach aktuellem Stand als gesund und standsicher eingeschätzt, ist also vital und aus Sicht der Verkehrssicherheit unproblematisch. Seitens der Stadtgärtnerei wird ein leichter Pflegeschnitt empfohlen. Aufgrund seiner Wuchshöhe von geschätzt ca. 15 m und seinem exponierten Standort an der Kreuzung Dr.-Wintrich-Str. / Ringstraße ist er für diesen Bereich ortsbildprägend. Bäume dieser Größe, insbesondere wenn es sich um einheimische Arten handelt, erfüllen neben ihrer Bedeutung für das Ortsbild weitere wichtige Funktionen wie Klimaregulation (Schatten sowie Kühlung durch Verdunstung), Lebensraum für die heimische Fauna (u. a. Vögel, Insekten), Luftreinigung (Filterung von Grob- und Feinstäuben, Sauerstoffproduktion) und Lärmreduktion. Die Vorteile überwiegen aus fachlicher Sicht deutlich die eventuellen Nachteile, die den Eigentümern durch notwendige Pflegemaßnahmen entstehen können. Einer Befreiung wird aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt. 

Der Baum wurde im Bebauungsplan bewusst als zu erhaltend festgesetzt, vor allem aufgrund seiner prägenden Wirkung an dieser Stelle. Er bildet einen markanten Punkt an dieser Straßenkreuzung und leistet einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung und Aufwertung des öffentlichen Raumes. 

Mittlerweile ist die Wichtigkeit von markanten Stadtbäumen längst bekannt. 
Bäume sorgen für eine gute Lebensqualität in Städten, weil sie mit ihren Eigenschaften zu einem 
positiven Stadtklima beitragen, Straßenräume auf vielfältige Art und Weise aufwerten sowie 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind.
 
Bäume sind Lebensraum für Tiere und Pflanzen: Viele Bäume bieten einen wertvollen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Besonders in der Stadt stellen die Bäume den zentralen und oft einzigen grünen Raum dar. Viele verschiedene Baumarten gemeinsam leisten damit auch einen wesentlichen Beitrag zur biologischen Vielfalt in Städten. Daher ist es auch besonders wichtig, nicht nur Eichen oder Linden zu pflanzen, sondern auch andere Baumarten wie Kastanien, Erlen, Eschen, Birken oder Ahorne. 
Bäume sorgen für eine saubere Luft: Bäume verarbeiten über ihre Blätter Kohlendioxid und 
produzieren mithilfe von Sonnenenergie Sauerstoff. Wie viel Sauerstoff ein Baum pro Tag 
produzieren kann, hängt von seiner Größe und der Anzahl seiner Blätter ab. Über die Poren ihrer 
Blätter filtern sie zudem Staubpartikel und Schadstoffe aus der Luft. So haben Bäume eine große 
Bedeutung für die Senkung der Konzentration von Stickoxiden, Ozon, Schwefeldioxid und 
Kohlenmonoxid.
 
Bäume schützen uns vor Wind und Regen: Bäume mit einer ausreichend großer Baumkrone fangen den Regen ab und stellen damit einen natürlichen Regenschirm dar. Besonders in Reihen gepflanzt schützen sie zudem vor Wind und fördern damit die Aufenthaltsqualität in den Straßen für Bewohner sowie für Tiere, die in den Bäumen Schutz suchen.
 
Stadtbäume verschönern Straßenräume: Bäume in der Stadt tragen zum Wohlbefinden bei. Viele 
Menschen fühlen sich mit Bäumen in einer Straße oder auf einem Platz wohler und identifizieren sich 
gleichzeitig stärker mit der Umgebung. Bäume mit ihren unterschiedlichen Farbnuancen und 
Strukturen (Größe, Kronen- und Blattform) werten Stadtquartiere und Straßenräume auf. Sie haben folglich eine positive ästhetische Wirkung in Städten.
  
Bäume fördern die Sicherheit im Straßenverkehr: Alleen und Baumreihen entlang der Straße tragen zur Orientierung und Lenkung des Straßenverkehrs bei. Gleichzeitig schützten sie Auto- und Radfahrer mit ihrem Blätterdach vor gefährlichen Spiegel- und Blendeffekten. Diese Straßenbäume haben deshalb einen bedeutenden Stellenwert für die Verkehrssicherheit.

Die vorgenannten Punkte treffen weitgehend auch für den antragsgegenständlichen Baum zu. Die Verwaltung empfiehlt, den Antrag auf isolierte Befreiung abzulehnen, da das öffentliche Interesse am Erhalt des Baumes die vorgetragenen rein wirtschaftlichen Gründe, die von den Antragstellern angeführt wurden, bei weitem überwiegen. Tragfähige Gründe, die für eine Befreiung sprechen sind vorliegend nicht erkennbar. Die Reinigungs- und Pflegemaßnahmen an dem Baum werden für die Antragsteller für zumutbar gehalten. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Befreiung wegen Fällung einer Weide auf dem Grundstück FlNr. 804, Gemarkung Ebersberg, Dr.-Wintrich-Str. 11-11c, 85560 Ebersberg. Der Antrag auf isolierte Befreiung wird abgelehnt. Die Begründung ergibt sich aus dem Vortrag.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Antrag wegen Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 20.02.2019 sowie des Vorbescheids vom 15.04.2016 wegen Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses und Anbau eines Wintergartens, Böhmerwaldstr. 16, 85560 Ebersberg, FlNr. 873/13, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.04.2021 wird die Verlängerung der im Betreff genannten Baugenehmigung bzw. des Vorbescheids für die Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses und für den Anbau eines Wintergartens beantragt. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 39 und 39.1. Für das Vorhaben wurden die notwendigen Befreiungen erteilt. Ein Änderung der Sach- und Rechtslage ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingetreten. 

Seitens der Verwaltung bestehen gegen eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer keine Bedenken. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag wegen Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 20.02.2019 sowie des Vorbescheids vom 15.04.2016 wegen Erweiterung des bestehenden Einfamilienhauses und Anbau eines Wintergartens, Böhmerwaldstr. 16, 85560 Ebersberg, FlNr. 873/13, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung in Hörmannsdorf 1, 85560 Ebersberg, FlNr. 1988, Gemarkung Ebersberg wegen Errichtung eines Wohnhauses anstelle einer bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller bittet um Prüfung, ob an der Stelle der bestehenden landwirtschaftlichen Maschinenhalle nördlich seines Anwesens Hörmannsdorf 1 die Errichtung eines Wohnhauses möglich ist. 

Geplant ist folgendes:
Abbruch der bestehenden Maschinenhalle
Errichtung eines Wohnhauses mit 2 – 3 Wohnungen mit einer Verschiebung des Standorts um ca. 5 m Richtung Osten. 
Gebäudeausmaße                                                10m x 20 m somit 200 m²
Wandhöhe und Profil ähnlich dem Bestand
Dachneigung ca. 26°
Verschiebung nach Osten um einen größeren Westgarten zwischen Haus und Straße zu erreichen. 

Das Vorhaben befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Die Errichtung eines Wohnhauses an dieser Stelle ist kein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB (abschließende Aufzählung). Es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben, das allerdings nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig ist. 
Um das Vorhaben realisieren zu können, ist eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erforderlich. 

Die Satzung wird in einem gesetzlich vorgeschrieben Verfahren (§ 34 Abs. 6 BauGB), vergleichbar dem vereinfachten Verfahren für Bebauungspläne aufgestellt, zu dem sich die Öffentlichkeit äußern kann. 

Der beantragte Bereich ist im rechtskr. Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg noch in dem Bereich, der als Dorfgebiet dargestellt ist. Eine Einbeziehungssatzung steht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes daher nicht entgegen. 
Es handelt sich um eine Randfläche am nördlichen Ortsrand von Hörmannsdorf, die einer Einbeziehung in den Innenbereich zugänglich ist. Das Grundstück wird über die vorhandene, westlich liegende Ortsstraße erschlossen; Kanal und Wasserleitung liegen in der Straße an. Hinzu kommt, dass gegenüber, westlich der Ortstraße das neue Baugebiet der Stadt entsteht. Der Bebauungsplan Nr. 199 ist mittlerweile rechtswirksam. Insofern entspricht die Entwicklung an der beantragten Stelle einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. 
Das Landratsamt Ebersberg hat diese Auffassung im E-Mail vom 27.04.2021 bestätigt.
Vorbehaltlich des Abschlusses einer Planungskostenvereinbarung empfiehlt die Verwaltung daher, einen Aufstellungsbeschluss für den Erlass einer Einbeziehungssatzung zu erlassen.   

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs wies daraufhin, dass die Halle für das Abstellen von Wohnmobilen verwendet wird. Er befürchtete eine Verschärfung der vorhandenen Probleme mit abgestellten Wohnmobilen im Straßenraum und wollte wissen wie damit umgegangen wird. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Wohnmobile sind, solange sie ein gültiges Kennzeichen haben, als Kraftfahrzeuge einzuordnen. Sie dürfen, solange sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 to. gem. § 12 StVO überall dort parken, wo das Parken erlaubt ist. Es gibt keine zeitliche Beschränkung. Anders verhält es sich bei Wohnanhänger. Diese dürfen gem. § 12 Abs. 3b StVO maximal zwei Wochen ohne Zugfahrzeug am Straßenrand abgestellt werden. Das Abstellen von Wohnmobilen kann somit kaum verhindert werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst vorbehaltlich der Unterzeichnung einer städtebaulichen Vereinbarung durch den Antragsteller, den Einleitungsbeschluss zum Erlass einer Einbeziehungssatzung wegen Zulassung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1988, Gemarkung Ebersberg.  
Dem Technischen Ausschuss ist der ausgearbeitete Satzungsentwurf vor der öffentlichen Auslegung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Antrag der Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG wegen Verlegung der Staatsstraße 2080

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Zum Sachverhalt wird auf das Antragsschreiben der Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG verwiesen. 
StR Otter erläuterte seinen Antrag, wonach der Anlass die künftig dynamische Fortschreibung des Straßenausbauplanes war. Man sollte diese Chance wahrnehmen und alle Bürger mit einbinden. Er erinnerte in diesem Zusammenhang an die Anträge der Freien Wähler. StR Otter stellte fest, dass der AK Verkehr seit geraumer Zeit nicht mehr getagt habe. Wichtig seien ihm folgende drei Punkte:
  1. Wiederaufnahme der AK Verkehr Sitzungen
  2. Bericht in der Bürgerversammlung über den Planungsprozess und die Lösungsmöglichkeiten
  3. Laut ISEK besteht nur die Möglichkeit der Qualitätsverbesserung am Marienplatz wenn die Staatsstraße weg ist. 

Der Erste Bürgermeister nahm zu dem Antrag und den Ausführungen wie folgt Stellung:

Bislang wurden 10 Sitzungen des AK Verkehr abgehalten. 
Es haben sich in dieser Zeit folgende Themenschwerpunkte herauskristallisiert:
Mobilitätskonzept, Lärmaktionsplan, Machbarkeitsstudie Tunnelvarianten und Lobbyarbeit). Die Teilnehmer stimmen diesen Blöcken grundsätzlich zu, merken aber folgende Differenzierungen an: 
 Eine neue Verkehrszählung sollte sobald wie möglich durchgeführt und ggf. auch 
losgelöst von einem Gesamt-Mobilitätskonzept erfolgen. 
 Im Rahmen der Erstellung eines Mobilitätskonzeptes sind unbedingt die Themen 
Stadtbus und Anbindung der Ortsteile1, Mobilitätsmanagement, Rad- und Fußverkehr 
zu berücksichtigen. 
 Sowohl Mobilitätskonzept als auch Lärmaktionsplan sollen das Thema „lärmmindern-
der Asphalt“ berücksichtigen, zu dem es bereits einen Stadtratsbeschluss gibt. Dieser 
sieht vor, dass bei Erneuerungsmaßnahmen auf allen Straßen in kommunaler Zu-
ständigkeit lärmreduzierender Asphalt eingebaut werden soll. 
 Im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes sollte auch das Thema der „intelligenten Am-
pelschaltung“ berücksichtigt werden. 
Es gäbe heute in Großstädten bereits sehr erprobte Ampelsysteme, die den Verkehrsfluss intelligent regeln. In der Abfolge der Lichtsignalanlagen an der Amtsgerichtskreuzung und am Marienplatz sei eine solche intelligente Ampelschaltung sicher sinnvoll, im Zuge einer baulichen Veränderung vorzusehen.

Zuletzt wurden die AK Mitglieder aufgefordert,  im Umlaufverfahren zu den o. g. Themenkreisen Ihr Statement abzugeben. Weitere Sitzungen konnten aufgrund der Infektionsschutzbestimmungen nicht mehr abgehalten werden. 
Die Sammlung und Auswertung der Stellungnahmen zu den Empfehlungsentwürfen haben bei keinem der Punkte eine einstimmige Meinung ergeben. Insbesondere beim Punkt „technische Machbarkeitsstudie zur Verlagerung der St 2080 war nur eine Zustimmung der BI St 2080 raus sowie von PRO EBERSBERG gegeben. 
In den festgelegten Spielregeln des AK Verkehr wurde seinerzeit (Sitzung vom 14.03.2019) festgelegt, dass Vorschläge für den Stadtrat erarbeitet werden sollen und die hierzu notwendige Abstimmung mit einfacher Mehrheit erfolgt. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. 

Zu entscheiden ist nun, wie und ob der AK weiterhin tagen soll. Der Arbeitskreis wurde aufgrund eines politischen Antrags (Antrag Freie Wähler Ebersberg vom 31.05.2018) vom TA beschlossen und eingesetzt (TA vom 10.07.2018, TOP 7, öffentlich). Die Weiterführung sowie die Themenfelder müssen demnach auch auf der Ebene des TA politisch entschieden werden.
Als Vorschlag für eine AK Sitzung (noch vor der Sommerpause) haben wir zusammen mit Herrn Dr. Stegen, Montag, den 19.07.2021, ab 18.00 Uhr vorgesehen. 
Sollte der TA sich für eine Weiterführung des AK entscheiden, würde die Einladung unmittelbar nach der Sitzung versandt. 
Neu hinzukommen wird die Fragestellung, ob überhaupt eine unmittelbare Ortsumgehung benötigt wird oder ob man versuchen soll, über großräumigere Verkehrslenkungsmaßnahmen die vorhandene Infrastruktur besser auszulasten, Verkehre besser zu lenken usw. 
Aufgrund der pandemiebedingten Veränderungen in der Verkehrslage wurden die seinerzeit angedachten Verkehrszählungen noch nicht durchgeführt, um kein verfälschtes Ergebnis zu erhalten. 
Die Schaffung von Voraussetzungen für eine Ortsumgehung /Verlagerung der Straße bedingt u. U. auch planerische Maßnahmen der Stadt, dahin gehend, dass eine mögliche Trasse im Flächennutzungsplan dargestellt wird, insbesondere auch deswegen, um die anderen großräumigen Flächenplanungen (Freiflächen-PV-Konzept, Teilflächennutzungsplan Windkraft) mit den Fragen der Verkehrsplanung in Einklang zu bringen. 
Im bisherigen Flächennutzungsplan wurden noch keine konkreten Trassen dargestellt, da eine konkrete Entscheidung über eine Straßenverbindung noch nicht gefallen ist. Im Leitbild zum Verkehr (Straßenverkehr) des Flächennutzungsplanes sind größere Änderungen im  überörtlichen Straßennetz bislang nicht thematisiert worden. 
Die Schaffung einer neuen Straßenverbindung muss vor dem Hintergrund des Beschlusses vom 13.08.2019 – Klimaschutz gesehen werden. Demnach sind alle Maßnahmen zu untersuchen und  berücksichtigt ab sofort die Auswirkungen auf das Klima bei jeglichen Entscheidungen und bevorzugt Lösungen, die sich positiv auf Klima-, Umwelt- und Artenschutz auswirken. Beschlüsse zu Straßenbaumaßnahmen, die einen erheblichen Flächenverbrauch verursachen sind aus diesem Blickwinkel besonders kritisch zu bewerten.

Wichtig sei, so Erster Bürgermeister Proske, die Berücksichtigung von überörtlichen Strategieplanungen zur Lenkung des Verkehrs. Hierzu hat er für den 29.06.2021 die Bürgermeister entlang der B 304 (von Wasserburg a. Inn bis nach Vaterstetten) eingeladen. Aufgrund des Entwicklungspotentials im Raum zwischen München und Wasserburg ist zu erwarten, dass die vorhandene Verkehrsinfrastruktur (Straßen und Schiene) den künftigen Anforderungen nicht mehr gerecht wird und eine starke Überlastung eintritt. Als Anliegergemeinden der B 304 kommen somit Veränderungen auf uns zu, ob wir wollen oder nicht. Doch für eine moderne, zukunftsfähige und klimagerechte Entwicklung unseres Raumes kann nicht jede Gemeinde eigene, auf ihr Territorium begrenzte Verkehrsplanungen anstellen. Deshalb sollten wir gemeinsam planen, und alle Gesichtspunkte der Raum- und Verkehrsentwicklung berücksichtigen, um nicht Opfer sondern Mitgestalter der Entwicklungen zu werden. 
Wenn wir wechselseitig unsere Vorstellungen austauschen, können wir - quasi mit einer Stimme – den staatlichen Straßenbaubehörden konstruktive Lösungsvorschläge unterbreiten.  

Diskussionsverlauf

StR Friedrich stimmte dem Vortrag des Ersten Bürgermeisters hinsichtlich der überörtlichen Strategieplanung zu. Der Antrag geht zu weit, sofern er die Festlegung auf einer Ortsumgehung zum Inhalt hat. 
StR Gressierer sah hinsichtlich des Antrags einen grundsätzlichen Diskussionsbedarf in allen Ebenen. Er sah weiterhin dringenden Beratungsbedarf im AK Verkehr und erwartete eine Rückmeldung hierzu. Schließlich würden hierfür Steuermittel eingesetzt. Er kritisierte, dass die Weiterentwicklung schon lange bestehender Fragen nicht stattfand. Wichtig wäre ihm die Meinung des Bürgermeisters zum Thema der Ortsumfahrung. 
Erster Bürgermeister Proske entgegnete, dass durch den Terminvorschlag am 19.07.2021 die Frage der AK-Sitzungen erledigt sei. Man war auch nicht untätig in der Zeit. Ein häufigeres Tagen war auch aufgrund der bekannten angespannten Personalsituation im Bauamt nicht möglich. Er habe schon immer überörtliche Verkehrslösungen befürwortet. Sollte eine Umgehungsstraße nötig werden, würde er eine Tunnelvariante favorisieren. 
StR Münch stellte in bestimmten Punkten keine Einigkeit im AK Verkehr fest. Der Beschluss für eine Ortsumgehung würde dem Stadtrat obliegen. Die letzten Verkehrszählungen stammen aus dem Jahre 2015, wo die Umfahrung Albaching und die A 94 noch nicht eröffnet waren. StR Münch unterstützte den Antrag insoweit, dass die Beratungen wieder aufgenommen werden, diese jedoch ergebnisoffen und ohne Vorwegnahme von Beschlüssen abgehalten werden. 
StR Spötzl vertrat die Ansicht, dass ein unterschiedliches Meinungsbild kein Grund für eine Nichtberatung sei. Bevor man eine Umfahrung baut, sollten alle anderen Alternativen geprüft werden. Er bevorzuge eine Tunnellösung. Er bedauerte, dass es in den letzten Jahren keine größere überörtliche Verkehrsplanung gegeben hat, deswegen begrüßt der die überörtliche Initiative. 
StR Otter stellte klar, dass in so einem Antrag nicht alles erfasst sein könnte. Mit den „nächsten Schritten“ war keine Trassenfestlegung gemeint. Wichtig sei die Grundlagenarbeit. Er begrüßte den Termin für den AK sowie die B304 Allianz. Er wünschte sich einen Bericht in der Bürgerversammlung. 
StR Münch schlug vor, den ersten Punkt des Antrags umzuformulieren, dann könnte darüber abgestimmt werden. 
Nach kurzer Beratung zog StR Otter den Antrag zurück und wird ihn mit angepasster Formulierung neu stellen. 

Eine Beschlussfassung war daher nicht mehr erforderlich.  

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. Standortkonzept für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen; Vorstellung des ersten Entwurfes; Festlegung der harten und weichen Tabuzonen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.03.2021 ö beschließend 5
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.07.2020 (TOP 12, öffentlich) beschlossen, ein städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung von Freiflächen-PV-Anlagen aufzustellen.

Mit der Ausführung der Planungsaufgabe wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt. Frau Jäger vom PV München ist in der heutigen Sitzung anwesend und erläutert den Entwurf des Standortkonzeptes und steht für Fragen und Anregungen zur Verfügung. 

Der vorliegende Entwurf des Standortkonzeptes für Photovoltaik-Freiflächenanlagen dient dazu, geeignete Flächen im Stadtgebiet von Ebersberg zu lokalisieren und ungeeignete Flächen auszuschließen sowie einheitliche Beurteilungskriterien zu entwickeln, anhand derer Anträge im Einzelfall geprüft werden. Die anzuwendenden Kriterien berücksichtigen neben wesentlichen Ausschlussgründen auch diejenigen Aspekte, welche die Errichtung einer Anlage begünstigen können. Ein weiterer Punkt ist, die öffentliche Diskussion zu dieser Planung in Gang zu setzen, damit im Ergebnis ein breiter gesellschaftlicher Konsens für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen erreicht werden kann. 

Für dieses Konzept wurde das gesamte Stadtgebiet untersucht. Die Ermittlung der geeigneten Flächen für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) wurde unter Berücksichtigung der Eignungs- und Ausschlusskriterien des Rundschreibens der Obersten Baubehörde - OBB (IIB5-4112.79-037/09, 19.11.2009) und des „Praxis-Leitfadens für die ökologische Gestaltung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen (Bayerisches Landesamt für Umwelt, Januar 2014) in folgenden drei Schritten vorgenommen:

1. Kennzeichnung von Ausschlussflächen / gänzlich ungeeignete Standorten - sogenannte „harte“ Tabuzonen (rot)

Festgeschriebene konkurrierende Flächennutzungen, Flächen mit fachrechtlichem Schutzstatus sowie einzuhaltende Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen und Verkehrsstraßen schränken die Eignung von vorneherein ein. Mit der Identifizierung von als absolut anzusehenden Ausschlussflächen kann der Suchraum für geeignete Standorte eingegrenzt werden.

Als harte Tabuzonen sind beispielsweise folgende Flächen anzusehen:
Bestehende Siedlungsgebiete, Waldflächen, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, amtlich kartierte Biotope, Wuchs- und Fundorte streng geschützter Arten, festgelegte Ausgleichsflächen, Bereiche, die aus Gründen des Landschaftsbildes, der naturbezogenen Erholung und der Sicherung historischer Kulturlandschaften von herausragender Bedeutung sind (z. B. im optischen Wirkbereich landschaftsprägender Denkmäler, weithin sichtbarer Hang- und Kuppenlagen, schutzwürdige Täler und landschaftsprägende Höhenrücken), Fluss- und Seeuferbereiche, Bodendenkmäler und Geotope.  




2. Ermittlung der Bereiche mit Restriktionen / bedingt geeignete Flächen - sogenannte „weiche“ Tabuzonen (orange)

Der ermittelte potenzielle Suchraum wird daraufhin um diejenigen Flächen verringert, die aufgrund von gewichtigen Gründen in der Regel nicht geeignet sind. Diese Flächen würden nur dann einer näheren Prüfung unterzogen, wenn keinerlei andere Flächen zur Verfügung stünden. Mit dem Ausscheiden derartiger Flächen können diejenigen Flächen ermittelt werden, die für Photovoltaik-Freiflächenanlagen grundsätzlich geeignet sind.

Weiche Tabuzonen sind beispielsweise:
Landschaftsschutzgebiete, landschaftliche Vorbehaltsgebiete, Regionale Grünzüge, Steilhänge, Streuobstwiesen,  



3. Abstandsflächen zu schutzbedürftigen Bereichen – sogenannte „weiche“ Tabuzone (rot/ orange schraffiert)

Zu den schutzbedürftigen Bereichen innerhalb der nicht geeigneten und bedingt geeigneten Flächen werden Abstandsflächen berücksichtigt, die von der Regierung und dem Landesamt für Umweltschutz bzw. nach Einschätzung er Fachplaner einzuhalten sind.
Zu Siedlungsflächen mit Wohnbebauung, also in reinen, allgemeinen Wohngebieten sowie in Misch- und Dorfgebieten soll ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden. 

Zum weiteren Vorgehen ist geplant, sofern der vorliegende Entwurf die Zustimmung des Ausschusses findet, diesen öffentlich, für 4 Wochen, auszulegen. Die interessierte Bürgerschaft kann zu dem Entwurf dann eine Stellungnahme abgeben. Parallel dazu soll der Entwurf den betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit der Bitte um fachliche Stellungnahme vorgelegt werden. Im Anschluss daran würden die eingegangenen Stellungnahmen dem Technischen Ausschuss erneut zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. 

Mit Beschluss im Stadtrat liegt dann eine informelle Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, die bei der nachfolgenden Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.


Beratung in der TA-Sitzung vom 16.03.2021:

StR Friedrichs erkundigte sich nach den Abstandsflächen. Gelten diese für die Trafostation oder die Gesamtanlage? 
Frau Jäger vom Planungsverband erläuterte, dass hauptsächlich die Trafostation betroffen ist, andere Belange wie Blendwirkung wären durchaus steuerbar. Weiterhin sollten bei der Planung von Anlagen etwaige Wohnbauerweiterungsflächen mit berücksichtigt werden. 
In den weichen Tabuzonen sollten Anlagen im Wege der Einzelfallprüfung möglich sein. 

StR Gressierer stellte eine Einigkeit hinsichtlich der lila angelegten Flächen fest. Insgesamt sei das Konzept eine gute Grundlage für die weitere Entwicklung. 
Die weichen Tabuzonen sollte man nicht ausschließen, auch nicht die Randzonen der Ausschlussflächen. Er fragte nach einer Kontaktaufnahme mit dem Staatsgut Osterseeon über die Möglichkeiten, Flächen zur Verfügung zu stellen. Erster Bürgermeister Proske teilte mit, dass die Beantwortung dieser Frage über das Protokoll erfolgt. (Anmerkung der Verwaltung: Mit Schreiben vom 01.09.2020 beantwortete Frau Staatsministerin Schreyer (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) eine schriftliche Anfrage von Frau Abgeordneter Doris Rauscher zum Thema „Staatliche Flächen für PV-Freiflächenanlagen“. Das Schreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei. 
In diesem Zusammenhang verweist die Verwaltung auch auf die Presseberichterstattung in der Ebersberger Zeitung vom 21.04.2021 hinsichtlich möglicher Freiflächenanlagen auf dem Gebiet des Marktes Kirchseeon – siehe Anlage). 

StR Block bedankte sich sowohl beim Ersten Bürgermeister für die Initiative und bei der Planerin für die Ausarbeitung. Man solle nun mit der gleichen Geschwindigkeit fortfahren. 

StR Münch fand es interessant zu sehen, wo das größte Potential ist. Man müsse sich die Planungen nun genauer anschauen und die konkreten Anträge einbeziehen. 

StR Otter bedankte sich bei der Planerin. Es liege nun ein guter Werkzeugkasten für die weitere Flächenplanung vor. 

Erster Bürgermeister Proske schlug vor, das Konzept in den Fraktionen zu beraten. Eine erneute Vorlage wäre für Mai 2021 vorgesehen. Etwaige Rückmeldungen sollten bis dahin an die Verwaltung gegeben werden. In der Sitzung im Mai sollen dann die harten und weichen Tabuzonen festgelegt sowie die Bereichsabgrenzungen beraten werden. 

Ein Beschluss wurde in der Sache nicht gefasst.

In der Sache hat am 29.04.2021 eine Öffentlichkeitsveranstaltung unter dem Titel „So gelingt die Solarwende in Ebersberg“ stattgefunden. Dort wurde von Frau Jäger das Konzept erläutert. 

In der heutigen Sitzung soll, sofern der TA die entsprechenden Beschlüsse fassen kann, der Entwurf des Standortkonzeptes verabschiedet werden und im Anschluss daran die Behörden- und Trägerbeteiligung sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt werden.  

Diskussionsverlauf

Frau Jäger vom Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München erläuterte anhand einer Präsentation nochmals das Konzept und die Herangehensweise. 

StR Otter fragte nach ob in dem Konzept dargestellt werden könnte, ob dadurch Verkehrsüberlegungen blockiert werden könnten. 
Frau Jäger erläuterte, dass Trassen, sofern sie definiert sind, als harte oder weiche Tabuzonen eingetragen werden können. Die vorliegende Planung soll nichts verhindern, sie soll als Abwägungsdirektive dienen. Am besten sollte man dort beginnen, wo es am unproblematischsten ist. 
StR Gressierer regte an, die 4 Bereich um Ebersberg als weiche Tabuzonen festzusetzen, um die Möglichkeit zu haben, Flächen im Einzelfall heranzuziehen. 
Frau Jäger erläutert hierzu, dass die harten Tabuzonen Entscheidung der Stadt sind und eine interne Vorgabe darstellen. In harten Tabuzonen sei es allerdings sehr schwierig Ausnahmen zuzulassen. Die gesetzlich vorgeschriebenen harten Tabuzonen (z. B. Naturschutzgebiete) sind stets festzusetzen. Bei Flächen in Landschaftsschutzgebieten (weiche Tabuzonen) könnte die Stadt selbst verschärfen.  
StR Friedrichs forderte eine Festlegung von harten und weichen Tabuzonen, damit kein stumpfes Werkzeug entsteht. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Entwurf des Standortkonzeptes für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen in der Fassung vom 15.06.2021 und stimmt diesem mit den heute beschlossenen Änderungen zu. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf für 4 Wochen öffentlich auszulegen sowie die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufzufordern. 

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraft" Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 11
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Sachlicher Teilflächennutzungsplan – „Windkraft“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB.

hier: Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen.

Die Stadt Ebersberg hat mit Ihrem Integrierten Klimaschutzkonzept von 2012 eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern bis zum Jahr 2030 beschlossen. Für eine zielgerichtete Verfolgung dieser Energiewende-Ziele ist es einerseits dringend erforderlich Energie effizient zu nutzen und einzusparen und andererseits Energie effizient, erneuerbar und lokal zu erzeugen. 

Im Bereich Energiesparen verfolgt die Stadt Ebersberg bereits eine umfassende Strategie die vom städtischen Energiemanagement bis hin zur kostenlosen Energieberatung für die Bürgerinnen und Bürger seitens der Energieagentur und der Verbraucherzentralen reicht. Im Bereich der Energieerzeugung spielt in Ebersberg die Solarenergie die wichtigste Rolle. Die Stadt liegt deutschlandweit gesehen in einer besonders günstigen Region. Die Stadt hat seit 2016 die Umsetzung kommunaler Solarprojekte auf allen geeigneten Dächern städtischer Gebäude, die Etablierung der Solarinitiative „Solarstadt Ebersberg!“ in Kooperation mit der Volkshochschule und die Entwicklung des Standortkonzepts Freiflächenfotovoltaik initiiert. Der Ausbau der Solarenergie soll auf Dächern und, wo möglich, auch in der Fläche weiter forciert werden.

Im Jahr 2019 beschloss der Stadtrat zusätzliche Klimaschutzprojekte für die Zeit ab 2020 aus dem Maßnahmenpapier des Runden Tischs Energiewende und Klimaschutz. Darin wurde erstmals auch die Windkraft als Maßnahme im Bereich Energiestrategie 2030 aufgenommen. Das Ziel der vom Stadtrat beschlossenen Windkraft-Maßnahme war es, die im Energienutzungsplan des Landkreises bzw. in der damaligen interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplanung Wind für die Stadt Ebersberg aus dem Jahr 2015 dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraft auf Ihre Aktualität und Aufnahmefähigkeit in den städtischen Flächennutzungsplan hin zu überprüfen.

Das Ergebnis der Prüfung ist, dass die in 2013 gesammelten Daten lediglich als eine erste Arbeitsgrundlage für eine neue, auf Stadtebene zu erstellende Planung dienen könnten. Eine einfache Übernahme der Planung aus 2013 ist jedoch nicht möglich, obwohl die Stadt in den Jahren 2013 und 2014 auch bereits an dem gemeinsamen Verfahren zur Ergänzung der Flächennutzungspläne im Landkreis Ebersberg teilgenommen hatte, welches jedoch nie abgeschlossen wurde. Der Landkreis hat der Stadtverwaltung bestätigt, dass ein erneutes Abstimmungsverfahren auf Landkreisebene geplant ist, an dem sich auch die Stadt Ebersberg beteiligen kann. Ein bereits angestoßenes Verfahren auf Stadtebene würde laut Landkreis dieser Abstimmung nicht zuwiderlaufen, sondern den Abstimmungsprozess fördern.

Konzentrationsflächen können in der städtischen Bauleitplanung grundsätzlich erst nach erfolgter Darstellung in einem Flächennutzungsplan wirksam werden. Daher müsste hierzu eine neue Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans Windkraft auf Stadtebene erfolgen. 

Das Ziel der Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans Windkraft ist die Schaffung einer Planungsgrundlage für die räumliche Steuerung von Windkraftanlagen im gesamten Plangebiet. Der Windkraftnutzung muss dabei ausreichend Raum gegeben werden. Als erste Arbeitsgrundlage können hierzu die, im Rahmen der landkreisweiten Windkraftplanung von 2013, mit allen Gemeinden des Landkreises abgestimmten Planungskriterien dienen. Die Kriterien müssten im Zuge eines neuen Verfahrens jedoch überprüft, aktualisiert und im Stadtrat neu abgestimmt werden. Auch veränderte Rahmenbedingungen gilt es neu abzuwägen.

Eine besondere Bedeutung kommt dem Flächennutzungsplan bei der Steuerung der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Außenbereich, insbesondere Windkraftanlagen, zu. Diese Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 Baugesetzbuch im Außenbereich grundsätzlich privilegiert. Solchen an sich privilegierten Vorhaben stehen jedoch in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder als Ziele der Raumordnung) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Dieser sogenannte Planvorbehalt bedeutet konkret, dass im Falle von im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für Windkraftanlagen die Errichtung von entsprechenden Anlagen im übrigen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans, d. h. im übrigen Gemeindegebiet, nicht zulässig ist. Grundlage dieser Darstellung muss eine nachvollziehbare und begründete planerische Konzeption sein. Anders formuliert, soll mit der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraft die Rechtsfolge des Planvorbehalts nach §35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch ausgelöst werden, nach dem Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Konzentrationsflächen unzulässig sind.

Im Haushalt 2021 sind 20.000 Euro für die Planungen eingestellt. Für die Jahre 2022 und 2023 sollten jeweils 40.000 Euro eingeplant werden.

Der Arbeitskreis Energiewende 2030 hat die Windkraft-Maßnahme vom Runden Tisch Energiewende und Klimaschutz mit der abschließenden Prüfung und Bewertung der Sachlage im Bereich Windkraft abgeschlossen und in seiner Sitzung von Mai 2021 die Verwaltung aufgefordert die oben beschriebene Beschlussvorlage nebst Behandlungsvorschlag dem Technischen Ausschuss zur Debatte und Entscheidung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Münch (SPD) begrüßt die Planung, da hierdurch die u.U. vorhandene Beeinflussung des Prozesses durch Investoreninteressen vermieden werde.  Er betont auch, dass man am Anfang eines langwierigen Prozesses stehe. Es gehe noch nicht darum einzelne konkrete Standorte zu realisieren. Die Themen Kommunikation, Partizipation und die Moderation des Prozesses seien besonders wichtig.

Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) erinnert an die Diskussion zum Thema Windkraft bei den Kiesabbauflächen an der Schafweide.     Die anzustoßende Planung behandle die Frage auf welchen Standorten man die Windkraft wie unterbringen könne. Auch die Parameter zur Standortqualifizierung seien neu festzulegen. Zusätzlich seien die Nachbargemeinden in die Planung einzubinden. Die mögliche Anzahl von Windkraftanlagen sei zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen. Er erkundigt sich zusätzlich, ob Fördermittel für die Planung beantragt wurden. Herr Siebel verneint dies und sagt eine Prüfung auf mögliche Fördermittel durch die Verwaltung zu.

Stadtrat Friedrichs (BÜNDNIS ’90 DIE GRÜNEN) hält fest, dass man die Energiewende sehen werde. Das habe schon das Standortkonzept Freiflächenfotovoltaik eindrucksvoll gezeigt.  Er betont, dass die Fotovoltaik wesentlich flächenintensiver sei als die Windkraft. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft könne als Türöffner für die Windenergie unter 10H-Bedingungen dienen.

Stadtrat Gressierer (CSU) betont, das gewählte Instrument eines sachlichen Teilflächennutzungsplans sei ein sehr bewährtes Instrument der Bauleitplanung. Man könne daher gänzlich unaufgeregt in eine Planung einsteigen. Er bedankt sich auch für die gute Vorbereitung des Themas durch den Arbeitskreis Energiewende 2030. 

Stadtrat Schechner (CSU) weist darauf hin, dass der beste Plan nichts nütze, wenn man für die darin festgelegten Flächen keinen Investor habe. Er erkundigt sich danach, welche Möglichkeit ein potenzieller Investor heute, unter 10H-Bedingungen hätte, der einen konkreten Windkraft-Standort entwickeln möchte. Herr Stöhr erläutert das nur bei Vorliegen einer sachlichen Teilflächennutzungsplanung (vgl. Art. 82 Abs. 4 BayBO) für Windkraft, die auf Bundesrecht basiert, für die darin dargestellten Konzentrationszonen, eine Unterschreitung der 10H-Regelung erreicht werden könne, ansonsten muss ein Antragsteller im Einzelgenehmigungsverfahren die 10H-Regel gem. Art. 82 BayBO beachten. 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat für das gesamte Stadtgebiet einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2b Baugesetzbuch aufzustellen (Einleitungsbeschluss).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt ein geeignetes Planungsbüro mit der Erstellung eines Vorentwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft inkl. Begründung mit Umweltbericht zu beauftragen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt einen Dienstleister mit ausgewiesener Erfahrung im Bereich Mediation und Bürgerbeteiligung im Bereich Windenergie mit der Erstellung eines Kommunikationskonzepts und der beratenden und moderierenden Begleitung des ggf. mehrjährigen Bauleitplanverfahrens zu beauftragen.

Die Planentwürfe sind dem Technischen Ausschuss/Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vor den Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Sachstand Wärmenetze im Stadtgebiet / Informationen zur Fortsetzung der AG Nahwärme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö informativ 12

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept von 2012 eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern bis zum Jahr 2030 beschlossen. Dies gilt auch für den Bereich Wärme. 

Im Jahr 2019 beschloss der Stadtrat zusätzliche Klimaschutzprojekte für die Zeit ab 2020 aus dem Maßnahmenpapier des Runden Tischs Energiewende und Klimaschutz. Darin wurde das Thema Nahwärme als gesonderte Maßnahme im Bereich Energiestrategie 2030 aufgenommen. Die Zielsetzung der Maßnahme sah vor, die Ausdehnung bestehender Netze im Stadtgebiet zu fördern, die Prüfung von Netzkonzepten im innerstädtischen Bereich anzustoßen und den wirtschaftlichen Zubau im Neubau umzusetzen. 

Folgende Aufgabenstellungen im Bereich Wärmenetze wurden seit 2020 in der AG Nahwärme und durch die Stadtverwaltung bearbeitet:

  1. Netzausbau und Optimierung Schulnetz: Die Stadt hat Ihre eigene Wärmeleitung bis zur neuen Turnhalle erweitert und eine weitere Ausbaustufe bis zum neuen geplanten Kindergarten St. Sebastian abschließend geprüft. Die bislang technisch ungünstige Anbindung des Hallenbads wird im Rahmen der Hallenbadsanierung optimiert. Die technische Fahrweise der Energiezentrale des Netzes wurde bis zur Außerbetriebnahme des Hallenbads stetig verbessert. Seit Herbst 2020 wird versucht den Biomasse-Anteil bei der Energieerzeugung zu steigern. 

  1. Klärung der Betreibermodellfrage: Betreut von einer auf Energierecht spezialisierten Kanzlei wurden Anfang 2020 zwei Workshops abgehalten, in denen unterschiedliche Betreibermodelle hinsichtlich Ihrer Eignung für Wärmenetzprojekte in der Stadt Ebersberg bewertet wurden. An den beiden Workshops nahmen die Ebersberger und die Wasserburger Wohnungsbaugenossenschaften, die Stadtverwaltung und die Mitglieder der AG Nahwärme teil. Als letztlich geeignete Variante, für Netzprojekte an denen die Stadt beteiligt sein möchte, wurde das Pachtmodell ermittelt. Hierbei übergibt die Stadt den Betrieb eines durch sie erstellten Netzes nebst der zugehörigen Energiezentrale, nach deren Fertigstellung, an einen Pächter.

  1. Energiekonzept Friedenseiche VIII:  Die Beauftragung eines Planungsbüros mit der Umsetzung des 2019 beschlossenen Energiekonzepts wurde, wegen eingegangener Einwände aus der Bürgerschaft, gegen die ursprüngliche Gestalt des Neubaugebiets, gestoppt.  Auf Grund der deutlich veränderten Rahmenbedingungen (neue Gebäudeverteilung, neue Förderprogramme, geänderte Positionen Stakeholder) muss das Energiekonzept geändert werden. Die Umstellung auf eine Kombination von Mikronetzen mit dezentralen Erneuerbaren Energien und Fotovoltaik ist eine Option. Die AG Nahwärme wird die Thematik in der kommenden Sitzung am 24. Juni behandeln.  

  1. Ausbau/Bau von privaten Wärmenetzen: Zwischenzeitlich wurden seitens der Verwaltung vier private Wärmenetzvorhaben geprüft: Hörmannsdorf (Nord), Mailing, Rinding und Oberndorf (Schule). Zusätzlich wurde in gemeinsamen Gesprächen mit der Kreisklinik Ebersberg die Machbarkeit eines Ausbaus des größten bestehenden Wärmenetzes im Stadtgebiet diskutiert. Beteiligt waren Unternehmensvertreter und der Landkreis. Die Stadt setzt, in Abstimmung mit der Kreisklinik und dem Landkreis, die Gespräche mit dem Netzbetreiber über den möglichen Netzausbau und den Umbau der angeschlossenen Energieerzeuger auf nachhaltigere Energieträger fort. 

  1. Netzausbau im innerstädtischen Bereich:  Wie das Beispiel St. Sebastian gezeigt hat, kann erst eine relativ detaillierte Planung zeigen, ob ein Netzausbau in einem bestimmten Straßenabschnitt sinnvoll umgesetzt werden kann oder nicht. Die Stadt hat daher ein Ingenieurbüro mit der strategischen Begleitung der Wärmewende beauftragt. Das Büro wird die Stadt zusätzlich auch in einzelnen Fragen zu verschiedenen Netzprojekten beraten begleiten.

Für die Wärmewende in der Stadt Ebersberg werden aktuell die folgenden Ziele verfolgt:
 
  • Netze im Bestand, wo wirtschaftlich möglich, ausbauen
  • Netze im Bestand auf nachhaltigere Energieträger umstellen
  • Wenn Netze nicht sinnvoll sind, dezentrale, erneuerbare Energiekonzepte anstoßen
  • Dezentrale Netze in den Ortsteilen vor der Stadt unterstützen
  • Nachhaltige Wärmeversorgung für Neubaugebiete planen

Eine zentrale Aufgabe soll nun die Erstellung eines validen Netzkonzepts für das Stadtgebiet sein. Der Energienutzungsplan des Landkreises aus dem Jahr 2015 kann für die Netzplanung als eine Grundlage dienen. Auch im Klimaschutzkonzept berechnete Wärmenetz-Inseln sollen berücksichtigt werden. Die zu erstellende Netzkarte muss aufzeigen, in welchen Straßen ein wirtschaftlicher Netzausbau praktisch umgesetzt werden kann. 

Diskussionsverlauf

Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) erkundigt sich, ob Förderprogramme genutzt würden. Herr Siebel bestätigt, dass die Beantragung von Fördermitteln für die Erstellung des Netzkonzepts bereits geprüft werde

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13. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö informativ 13

Sachverhalt

Information zum Stillstand des Abbruchs in der Eberhardstraße 4:
Aufgrund von Schadstoffuntersuchungen des abgebrochenen Materials, kam es nun eine Woche zu einem „Stillstand“ der Baustelle.
Laut der Abrissfirma dauert es ca. eine Woche, bis diese eine Analytik der Untersuchung erhalten und dementsprechend wird erst Mitte nächster Woche (KW 24) mit der Abfuhr des Materials begonnen.

Diskussionsverlauf

StR Otter bat, bei künftigen Maßnahmen Gerüsttunnel zu errichten. Weiterhin soll der bestehende Baum geschützt werden. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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14. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö informativ 14

Sachverhalt

StR Friedrich bat zum Fotovoltaikfreiflächenkonzept um messbare Kriterien zur Beurteilung von weichen Tabuzonen.  

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 13:44 Uhr