Datum: 13.07.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:16 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:16 Uhr bis 21:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Antrag auf Vorbescheid wegen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnheiten in Ebersberg, Abt-Williram-Str. 51, FlNr. 906/13, Gemarkung Ebersberg
3 Antrag auf isolierte Abweichung wegen Errichtung einer Terrassenüberdachung in Ebersberg, Ignaz-Perner-Str. 20, FlNr. 2790, Gemarkung Ebersberg
4 Antrag auf isolierte Abweichung wegen Vergrößerung von zwei Terrassen in Ebersberg, Richardisweg 5, FlNr. 188/13, Gemarkung Ebersberg
5 Gorachek Rodion und Anna; Antrag auf isolierte Abweichung vom Bebauungsplan Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Vergrößerung der Terrassen und Errichtung eines Gartengerätehäuschens in Ebersberg, Richardisweg 3, FlNr. 188/24, Gemarkung Ebersberg
6 Antrag auf isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,25 m hohen Stützmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188/16, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 3b, 85560 Ebersberg
7 Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,25 m hohen Stützmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 3, 85560 Ebersberg
8 Überdachung für belastetes Material auf der Kläranlage; Sachstand der Genehmigung für ein Zwischenlager von belastetem Aushubmaterial städt. Maßnahmen
9 Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung eines Ersatzbaus für einen bestehenden Schuppen in Ebersberg, Mühlweg 5, FlNr. 362, Gemarkung Ebersberg
10 Bauantrag wegen Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem Satteldach mit Kniestock und Dachterrasse im bestehenden Einfamilienhaus, Alpenstraße 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 747/60, Gemarkung Ebersberg
11 Bebauungsplan Nr. 55.2 - Oberndorf-Ost; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss
12 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 - Innenstadt, Gebiet zwischen Marienplatz und Bahnhof für die Grundstücke FlNr. 74, 74/2, 75, 76/5 jeweils Gemarkung Ebersberg, Heinrich-Vogl-Straße 3-5, 85560 Ebersberg; Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 - Innenstadt
13 Neubau Umkleiden Waldsportpark Genehmigung Mehrkosten Empfehlung für den Stadtrat
14 Verschiedenes
15 Wünsche und Anfragen

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

TA Sitzung vom 15.06.2021

Vergabeentscheidung für die LED-Umrüstung des Flutlichts am Waldsportpark:
Vergeben an Firma Praml Energie- und Gebäudetechnik GmbH, Ruderting zu 94.463,02 €.

Vergabeentscheidung LED-Umrüstung des Flutlichts am Waldsportpark – Ingenieurleistungen
Vergeben an Firma R. Wieder GmbH, Erding; Leistungsstufen 2 und 3 zu 45.205,00 €. 


TA Sitzung vom 11.05.2021

Vergabeentscheidung für die Ingenieurleistungen zum Neubau einer Wasserleitung und Verlängerung des Mischwasserkanals in der Wasserburger Straße;
Vergeben an Ingenieurbüro Preuschl zu 22.500,- €

Vergabeentscheidung Brandsanierung Waldmuseum – Elektroinstallationsarbeiten
Vergeben an Firma Elektro-Netzwerk Ramsauer aus Velden zu 48.134,52 €. 

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2. Antrag auf Vorbescheid wegen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohnheiten in Ebersberg, Abt-Williram-Str. 51, FlNr. 906/13, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und den notwendigen 8 Stellplätzen. 

Geplant ist folgendes:

Grundstücksgröße:                                                        844 m²
Gebäudeausmaße:         16m x 15,58m                                250,88 m²
Gebäudehöhe:         WH 6,50 m bis zur Dachterrasse – 2. Wandhöhe im 2.OG 3,40 m
                         somit insgesamt 9,90 m 
3 Vollgeschosse
Satteldach mit 26° Dachneigung

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinienplanes Nr. 53 Nordwest. Für den Baugrenzen und Baulinien festgesetzt sind. 
Im Übrigen ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.  
Das Vorhaben hält die hintere Baugrenze ein (Baufenster = 16 m). Die vordere Baulinie ist eingehalten. 

Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Wohngebäude sind dort somit zulässig. 
Das Bauvorhaben erreicht eine Grundfläche von 250 m² einschließlich Terrassen, die der Hauptanlage zuzurechnen sind, eine Fläche von 257,88 m².. Die nähere Umgebung setzt sich aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken zusammen (FlNr. 906/12, 906/55, 906/15, 906/56, 906, 906/49, 906/54). Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der Nutzung ist die maßgebliche Umgebung enger zu begrenzen, als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 45 zu § 34 BauGB; BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, 4 C 7/15).  In dieser näheren Umgebung beträgt die höchste Grundfläche 196 m² (FlNr. 906/12). Das gegenständliche Bauvorhaben überschreitet daher die in der Umgebung vorhandene Grundfläche deutlich und somit den Rahmen der sich aus der Umgebung ableiten lässt, da in der näheren Umgebung die Grundflächen auch im Verhältnis zur Freifläche deutlich niedriger liegen. 
Die Rechtsprechung lässt zwar eine gewisse Überschreitung dieses Rahmens zu, da es beim Einfügen weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie geht. Aufgrund seiner Größe löst dieses Vorhaben allerdings nach Auffassung der Verwaltung bodenrechtliche Spannungen aus, die nur im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung gelöst werden können. Die Verwaltung ist daher der Ansicht, dass sich das Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfügt.   

Hinsichtlich der Abstandsflächen ist festzustellen, dass diese nach den bisher vorliegenden Unterlagen nicht eingehalten sind. Insbesondere zur westlichen Grundstücksgrenze verbleibt nur ein Abstand von 3 m. Bei einer Wandhöhe von 6,50 m müsste die Abstandsfläche 3,25 m nach altem Recht betragen. Aufgrund der neuen Abstandsflächenregelung und der städtischen Satzung müsste auf der Westseite eine Abstandsfläche bei H1/2 von 4,95 m eingehalten werden.
Insofern muss der Baukörper somit reduziert werden. 

Dem Antragsteller wäre somit aufzugeben, die Planung nochmals zu überarbeiten, insbesondere im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. 

Grundsätzlich steht einer Bebauung des Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus nichts entgegen. Dem vorliegenden Antrag auf Vorbescheid kann jedoch das Einvernehmen nicht erteilt werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Ebersberg, Abt-Williram-Str. 51, FlNr. 906/13, Gemarkung Ebersberg. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Antrag auf isolierte Abweichung wegen Errichtung einer Terrassenüberdachung in Ebersberg, Ignaz-Perner-Str. 20, FlNr. 2790, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen die Errichtung einer Terrassenüberdachung an ihrem Gebäude in der Ignaz-Perner-Str. 20. 

Geplant ist folgendes:
Terrassenüberdachung in Glas und Aluminium 3m x 5,89m somit ca. 18 m². 

Terrassenüberdachungen sind grundsätzlich gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. g) BayBO verfahrensfrei. Solche verfahrensfreien Terrassenüberdachungen haben allerdings das materielle Baurecht einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 48 – Eggerfeld. Dieser Bebauungsplan regelt die überbaubaren Grundflächen abschließend durch Baugrenzen. Die festgesetzten Baugrenzen enden jeweils an den Außenfassaden der Gebäude. Die übrigen Flächen sind somit nicht mit baulichen Anlagen überbaubar. 

Nach Art. 19 Abs. 2 BauNVO zählen Terrassen einschließlich deren Überdachungen zu den Hauptanlagen. Sofern, wie vorliegend, nun die Hauptanlage durch eine Überdachung erweitert werden soll, ist eine Befreiung von der Baugrenze erforderlich. 

Grundzüge der Planung werden durch diese Maßnahme nicht berührt. In dem Gebiet wurden bereits zahlreiche Terrassenüberdachungen genehmigt. Die angrenzenden Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. 
  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Abweichung wegen Errichtung einer Terrassenüberdachung in Ebersberg, Ignaz-Perner-Str. 20, FlNr. 2790, Gemarkung Ebersberg und genehmigt die isolierte Abweichung. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Antrag auf isolierte Abweichung wegen Vergrößerung von zwei Terrassen in Ebersberg, Richardisweg 5, FlNr. 188/13, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt im Anwesen Richardisweg 5, 85560 Ebersberg die Vergrößerung von zwei Terrassen. 

Folgendes ist geplant:
Anlage einer Terrasse (Süd) mit den Maßen        6,50m x 3,5m somit 22,75 m²
Anlage einer Terrasse (Ost) mit den Maßen         1,8 m x 4,00m somit 7,20 m²
Gesamtfläche                                                29,95 m²

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg.

Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche von 150 m² je Bauraum, somit 75 m² je Haushälfte fest. Terrassen zählen gem. § 19 BauNVO zur Hauptanlage und sind somit in die Grundfläche einzurechnen. 
Gemäß Festsetzung B 2.1 ermöglicht der Bebauungsplan für Terrassen die zulässige Grundfläche um maximal 15% zu überschreiten. Dies würde für die antragsgegenständliche Haushälfte ca. 12 m² bedeuten, was eine Terrasse von 3,0 m x 4,0 m ergeben würde. Die beantragte Gesamtfläche beider Terrassen soll allerdings ca. 30 m² betragen. Somit überschreiten die Terrassen die zulässige Grundfläche um 18 m²; dies ist Gegenstand der Befreiung. 
Nach Rücksprache mit dem Bebauungsplaner ist hier kein Planungsgrundzug berührt. Letztendlich bleibt des der Stadt überlassen, die Erweiterung zu genehmigen. 
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) BayBO handelt es sich hier um ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben. Durch die Bebauungsplanfestsetzung wird allerdings eine isolierte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich. 
Durch die Terrassenerweiterung werden nachbarliche Belange nicht betroffen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Erweiterung daher zugestimmt werden.

Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass kürzlich für das südlich angrenzende Grundstück ebenfalls eine Befreiung von der Terrassengröße erteilt wurde.

Diskussionsverlauf

StRin Behounek regte an, bei künftigen Bebauungsplanverfahren genauer auf die Flächenversiegelung zu achten. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Abweichung wegen Vergrößerung der Terrassen in Ebersberg, Richardisweg 5, 85560 Ebersberg FlNr. 188/13, Gemarkung Ebersberg und genehmigt diese.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Gorachek Rodion und Anna; Antrag auf isolierte Abweichung vom Bebauungsplan Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Vergrößerung der Terrassen und Errichtung eines Gartengerätehäuschens in Ebersberg, Richardisweg 3, FlNr. 188/24, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen die Terrassen bei o.g. Anwesen zu vergrößern. Auf das Antragsschreiben wird insoweit verwiesen. Zusätzlich soll ein Gartengerätehäuschen mit den Ausmaßen 2m x 3m x 2,5 m (H) errichtet werden. 
Insgesamt beträgt die Gesamtfläche der Terrassen 31,75 m². Die Grundfläche des Gartenhäuschens soll 6 m² betragen. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg.

Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche von 150 m² je Bauraum, somit 75 m² je Haushälfte fest. Terrassen zählen gem. § 19 BauNVO zur Hauptanlage und sind somit in die Grundfläche einzurechnen. 
Gemäß Festsetzung B 2.1 ermöglicht der Bebauungsplan für Terrassen die zulässige Grundfläche um maximal 15% zu überschreiten. Dies würde für die antragsgegenständliche Haushälfte ca. 12 m² bedeuten, was eine Terrasse von 3,0 m x 4,0 m ergeben würde. Die beantragte Gesamtfläche beider Terrassen soll allerdings ca. 31,75 m² betragen. Somit überschreiten die Terrassen die zulässige Grundfläche um 19,75 m²; dies ist Gegenstand der Befreiung. 
Nach Rücksprache mit dem Bebauungsplaner ist hier kein Planungsgrundzug berührt. Letztendlich bleibt des der Stadt überlassen, die Erweiterung zu genehmigen. 
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) BayBO handelt es sich hier um ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben. Durch die Bebauungsplanfestsetzung wird allerdings eine isolierte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich. 
Durch die Terrassenerweiterung werden nachbarliche Belange nicht betroffen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Erweiterung daher mit der Maßgabe zugestimmt werden, dass die Terrassenerweiterung, wie in den anderen Fällen, auf 30 m² beschränkt wird.

Der Bebauungsplan Nr. 201 setzt für Nebenanlagen (Gartenhäuschen) eine Grundfläche von 4 m² fest. Die geplante Nebenanlage soll eine Grundfläche von 6 m² erhalten und unmittelbar im Bereich der Zufahrt/Garagen aufgestellt werden. 
Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken, zumal sich die Größe der Nebenanlagen immer noch zu den Garagen und dem Wohnhaus aus untergeordnet darstellt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Abweichung wegen Vergrößerung der Terrassen und der Errichtung eines Gartenhäuschens in Ebersberg, Richardisweg 3, FlNr. 188/24, Gemarkung Ebersberg und genehmigt diese. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Antrag auf isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,25 m hohen Stützmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188/16, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 3b, 85560 Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt entlang seiner südlichen Grundstücksgrenze die Errichtung einer Stützmauer aus Beton-L-Steinen um das Gelände vor seinem Haus aufzuschütten damit eine ebene Gartenfläche hergestellt werden kann. Die Stützmauer soll eine Höhe von 1,25 m haben. Auf der Stützmauer ist ein Stabgitterzaun vom 1 m Höhe geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 201 – westlich Richardisweg. Im Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Stützmauern unzulässig.

Für die Zulassung der Stützmauer wird eine isolierte Abweichung benötigt (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i. v. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO und § 31 Abs. 2 BauGB. 
Danach kann eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
  3. oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die Zulassung der Abweichung nicht genehmigungsfähig, da durch die Zulassung der Abweichung die Grundzüge der Planung berührt wären. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. So liegt der Fall hier.  
Zweck der Festsetzung war, den Effekt eines Festungscharakters der durch die Zulassung von Stützmauern entsteht, zu verhindern. In den beiliegenden Planansichten kommt dieses Problem deutlich zu Ausdruck.
Das vorgefundene Gelände entspricht in keinem Fall dem natürlichen Gefälle, sondern wurde entsprechend den baulichen Bedürfnissen verändert. Deshalb wurde im Bebauungsplan auf eine Regelung zu Aufschüttungen und Abgrabungen verzichtet. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass das bestehende Gelände an den Grundstücksgrenzen erhalten bleibt und etwaige 
Aufschüttungen oder Abgrabungen an das Bestandsgelände ohne Zuhilfenahme von Stützmauern o. dergl. angepasst werden.
Diese Festsetzungen waren zum Zeitpunkt der Baueingabe für diese Gebäude bekannt. Die Antragsteller bauten im Freistellungsverfahren. Im Zuge dieses Verfahrens erklären Antragsteller und Planer, alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten.

Die Verwaltung hat in einem früheren Fall, die Stellungnahme des Bebauungsplaners eingeholt, der ebenfalls von einem wichtigen Planungsgrundzug sprach. Allenfalls vorstellbar wäre eine weich ausmodellierte Natursteinmauer, jedoch keine senkrechte Betonstützmauer. Somit wären durch die Befreiung die Planungsgrundzüge berührt. Eine weitere Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist damit entbehrlich. 
 
Nach Angaben des Antragstellers soll die Stützmauer begrünt werden. Nach den vorliegenden Planunterlagen ist geplant, die Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Die angegebene Begrünung müsste somit auf dem Nachbargrundstück hergestellt werden. Wie dies geschehen soll, ließ der Antragsteller allerdings offen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn, die der Verwaltung nicht vorliegt, ist somit eine Begrünung der Stützwand nicht möglich. Die Hinterpflanzung des Zaunes wird als selbstverständlich erachtet und ist für eine Kompensation nicht geeignet.
Insofern berührt die Befreiung nachbarliche Belange, da dem Nachbarn in Form der Begrünung der Betonstützmauer eine Last auferlegt wird, auf die er sich laut rechtswirksamem Bebauungsplan nicht einstellen musste. 

Die Abweichung wäre auch nicht städtebaulich vertretbar. Städtebaulich ist eine Befreiung dann, wenn eine solche Regelung auch im Bebauungsplan getroffen werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall, da man sich, ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan, mit der Frage der Geländegestaltung auseinandergesetzt hat und eben bewusst auf Aufschüttungen und Stützmauern verzichtet hat. 

Da insoweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, kann offenbleiben, ob vorliegend eine nicht beabsichtigte Härte besteht oder nicht. 
 
Der Antragsteller wurde über die rechtliche Situation im Vorfeld telefonisch unterrichtet. Er bestand auf der Aufrechterhaltung seines Antrags sowie auf einer Entscheidung.    

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Proske erläuterte zu diesem und dem unmittelbar folgenden Tagesordnungspunkt eine geänderte Sachlage:
Die Verwaltung hat in den letzten 1 ½ Tagen durch intensiven Austausch mit allen Beteiligten und den Fachabteilungen im Haus eine neue Sichtweise bezüglich des Antrags gewonnen, welche eine ablehnende Haltung, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, nicht mehr als richtig erscheinen lässt. 
Allerdings muss gerügt werden, dass der Bauherr, ohne genehmigten Antrag vom B- Plan abweichen zu dürfen, anstatt der weichen Geländeübergänge, zwar technisch richtig und platzsparend, bereits L-förmige Stützwände verbaut hat. Im damaligen Bebauungsplanverfahren wurde diese spezielle Situation zwischen den ober- und unterliegenden Häusern vielleicht nicht ausreichend beleuchtet. 
Städtebaulich wirkt sich die geschaffene Situation nicht aus.
Unseren Informationen nach werden diese Stützwände von allen Eigentümern voll akzeptiert.
Seitens der Verwaltung wurde ergänzt, in die Genehmigung eine dichte Eingrünung durch frei wachsende, insektenfreundliche Heckenstrukturen aufzunehmen. 

StR Otter hatte grundsätzlich Schwierigkeiten mit Mauern. An Grundstücksgrenzen sollten möglichst keine Mauern errichtet werden. Er verwies hier auf das Baugebiet Doktorbankerl. Man sollte nicht, weil es gerade Mode ist, ganz Ebersberg terrassieren. 

Erster Bürgermeister Proske erinnerte an die letzten Starkregenereignisse in Ebersberg. Weich auslaufende Geländeübergänge wären hier nicht so ideal. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,25 m hohen Stützmauer an der südlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188/16, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 3b, 85560 Ebersberg, unter der Maßgabe zu, dass die Stützwand mit einer dichten, insektenfreudlichen Eingrünung (frei wachsende Heckenstruktur) versehen wird. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,25 m hohen Stützmauer entlang der südlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 3, 85560 Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt entlang seiner südlichen Grundstücksgrenze die Errichtung einer Stützmauer aus Beton-L-Steinen um das Gelände vor seinem Haus aufzuschütten damit eine ebene Gartenfläche hergestellt werden kann. Die Stützmauer soll eine Höhe von 1,25 m haben. Auf der Stützmauer ist ein Stabgitterzaun vom 1 m Höhe geplant.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 201 – westlich Richardisweg. Im Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Stützmauern unzulässig.

Für die Zulassung der Stützmauer wird eine isolierte Abweichung benötigt (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i. v. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO und § 31 Abs. 2 BauGB. 
Danach kann eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
1.        Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,
2.        die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
3.        oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Nach Ansicht der Verwaltung ist die Zulassung der Abweichung nicht genehmigungsfähig, da durch die Zulassung der Abweichung die Grundzüge der Planung berührt wären. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. So liegt der Fall hier.  
Zweck der Festsetzung war, den Effekt eines Festungscharakters der durch die Zulassung von Stützmauern entsteht, zu verhindern. In den beiliegenden Planansichten kommt dieses Problem deutlich zu Ausdruck.
Das vorgefundene Gelände entspricht in keinem Fall dem natürlichen Gefälle, sondern wurde entsprechend den baulichen Bedürfnissen verändert. Deshalb wurde im Bebauungsplan auf eine Regelung zu Aufschüttungen und Abgrabungen verzichtet. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass das bestehende Gelände an den Grundstücksgrenzen erhalten bleibt und etwaige 
Aufschüttungen oder Abgrabungen an das Bestandsgelände ohne Zuhilfenahme von Stützmauern o. dergl. angepasst werden.
Diese Festsetzungen waren zum Zeitpunkt der Baueingabe für diese Gebäude bekannt. Die Antragsteller bauten im Freistellungsverfahren. Im Zuge dieses Verfahrens erklären Antragsteller und Planer, alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einzuhalten.

Die Verwaltung hat in einem früheren Fall, die Stellungnahme des Bebauungsplaners eingeholt, der ebenfalls von einem wichtigen Planungsgrundzug sprach. Allenfalls vorstellbar wäre eine weich ausmodellierte Natursteinmauer, jedoch keine senkrechte Betonstützmauer. Somit wären durch die Befreiung die Planungsgrundzüge berührt. Eine weitere Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist damit entbehrlich. 
 
Nach Angaben des Antragstellers soll die Stützmauer begrünt werden. Nach den vorliegenden Planunterlagen ist geplant, die Mauer direkt auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Die angegebene Begrünung müsste somit auf dem Nachbargrundstück hergestellt werden. Wie dies geschehen soll, ließ der Antragsteller allerdings offen. Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Nachbarn, die der Verwaltung nicht vorliegt, ist somit eine Begrünung der Stützwand nicht möglich. Die Hinterpflanzung des Zaunes wird als selbstverständlich erachtet und ist für eine Kompensation nicht geeignet.
Insofern berührt die Befreiung nachbarliche Belange, da dem Nachbarn in Form der Begrünung der Betonstützmauer eine Last auferlegt wird, auf die er sich laut rechtswirksamem Bebauungsplan nicht einstellen musste. 

Die Abweichung wäre auch nicht städtebaulich vertretbar. Städtebaulich ist eine Befreiung dann, wenn eine solche Regelung auch im Bebauungsplan getroffen werden könnte. Dies ist hier nicht der Fall, da man sich, ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan, mit der Frage der Geländegestaltung auseinandergesetzt hat und eben bewusst auf Aufschüttungen und Stützmauern verzichtet hat. 

Da insoweit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorliegen, kann offenbleiben, ob vorliegend eine nicht beabsichtigte Härte besteht oder nicht. 
 
Der Antragsteller wurde über die rechtliche Situation im Vorfeld telefonisch unterrichtet. Er bestand auf der Aufrechterhaltung seines Antrags sowie auf einer Entscheidung.

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Proske erläuterte zu diesem und dem unmittelbar folgenden Tagesordnungspunkt eine geänderte Sachlage:
Die Verwaltung hat in den letzten 1 ½ Tagen durch intensiven Austausch mit allen Beteiligten und den Fachabteilungen im Haus eine neue Sichtweise bezüglich des Antrags gewonnen, welche eine ablehnende Haltung, wie im Beschlussvorschlag dargestellt, nicht mehr als richtig erscheinen lässt. 
Allerdings muss gerügt werden, dass der Bauherr, ohne genehmigten Antrag vom B- Plan abweichen zu dürfen, anstatt der weichen Geländeübergänge, zwar technisch richtig und platzsparend, bereits L-förmige Stützwände verbaut hat. Im damaligen Bebauungsplanverfahren wurde diese spezielle Situation zwischen den ober- und unterliegenden Häusern vielleicht nicht ausreichend beleuchtet. 
Städtebaulich wirkt sich die geschaffene Situation nicht aus.
Unseren Informationen nach werden diese Stützwände von allen Eigentümern voll akzeptiert.
Seitens der Verwaltung wurde ergänzt, in die Genehmigung eine dichte Eingrünung durch frei wachsende, insektenfreundliche Heckenstrukturen aufzunehmen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,25 m hohen Stützmauer an der südlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 3c, 85560 Ebersberg, unter der Maßgabe zu, dass die Stützwand mit einer dichten, insektenfreudlichen Eingrünung (frei wachsende Heckenstruktur) versehen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Überdachung für belastetes Material auf der Kläranlage; Sachstand der Genehmigung für ein Zwischenlager von belastetem Aushubmaterial städt. Maßnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Erläuterung des städt. Tiefbauamtes zum Vorhaben:

Die ersten Überlegungen zur Schaffung einer Lagerstätte für belasteten Aushub, hat es bereits im Jahr 2018 gegeben. 
Hintergrund sind die gesetzlichen Vorgaben zur Entsorgung und der damit einhergehenden kostenaufwendigen Untersuchungen von belastetem Material.
Das belastete Material (Bauschutt, Teerhaltige Straßendecken usw.) wird von keiner Lagerstätte angenommen, ohne entsprechende Deklarierung des belasteten Materials. 
Egal um welche Menge an belastetem Material es sich handelt, eine Beprobung kostet ca. 500 €. Somit kann eine Beprobung von belastetem Material und die Entsorgung ein Vielfaches von den ursprünglichen angesetzten Aushubkosten betragen.  
Bei einem Zwischenlager kann belastetes Material gesammelt und bei Erreichung der Lagerkapazität eine Beprobung durchgeführt werden. So spart man sich erhebliche Beprobungskosten.
Als einzig geeignetes Grundstück für ein entsprechendes Zwischenlager das auch im Besitz der Stadt ist, kam aufgrund der vorhandenen Infrastruktur nur die Kläranlage in Frage. 
In 2018 wurde daher ein Bodengutachten in Auftrag gegeben, um zu prüfen, ob der vorgesehene Bereich für eine überdachte Lagerstätte geeignet ist. Das Ergebnis war positiv.
Daraufhin wurde im Oktober 2019 ein Bauantrag für die Überdachung der Lagerstätte eingereicht. Von Seiten des Landratsamtes (LRA) wurde dazu noch ein Betriebskonzept bei der Stadt angefordert und darüber hinaus fanden diverse Abstimmungstermine statt. 
Nachdem die Anforderungen für entsprechende Lagerstätten sehr umfangreich sind, wurde Mitte 2020 das Fachbüro IB Blasy & Mader mit der Erstellung eines Erläuterungsberichtes zum Genehmigungsantrag für die Zwischenlagerfläche beauftragt.   
Auf Anforderung der Genehmigungsbehörde musste im November 2020 auch noch ein lärmschutztechnisches Gutachten beauftragt werden. 
Am 23.11.20 wurde von Seiten des LRA das Bauantragsverfahren eingestellt und stattdessen ein Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Zwischenlager bei der Genehmigungsbehörde gestellt.
In der 24. KW wurde noch ein vom LRA geforderter Entwässerungsplan nachgereicht, sodass Stand jetzt, alle Unterlagen für das Genehmigungsverfahren vorliegen sollten.
Im Zuge des Verfahrens werden derzeit alle Fachstellen des LRA, sowie das Wasserwirtschaftsamt beteiligt. Wie lange das Genehmigungsverfahren andauern wird ist aus heutiger Sicht nicht bekannt.
Im HH 2021 sind sowohl die Planungskosten als auch die Baukosten für die geplante Überdachung eingestellt und genehmigt. 
Zur baulichen Ausführung wird es in 2021 vermutlich nicht mehr kommen, da erst nach der Genehmigung durch das LRA ein Ingenieurbüro für Ausführungsplanung und Ausschreibung der Maßnahme beauftragt werden muss.

Sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen wird die Verwaltung wieder berichten.


Stellungnahme des Stadtbauamtes gem. § 36 BauGB:

Geplant ist seitens der Stadt Ebersberg die Errichtung einer Überdachung im Ausmaß von ca. 330m² zur Zwischenlagerung von kohlenstoffhaltigem Straßenaufbruch aus städtischen Baumaßnahmen (Kanal- und Wasserleitungsbaumaßnahmen), bei denen nicht vor vorne herein solche Materialien zu erwarten sind. 
Die Zwischenlagerung erfolgt in Haufwerken innerhalb von Lagerboxen. Dort verbleibt das Material bis zur Beprobung und der abfalltechnischen Deklaration. Im Regelfall werden die Haufwerke nach 3 Wochen abgefahren und abfallrechtlich korrekt entsorgt. Recyclingfähiges Material wird, sofern möglich, einer stofflichen Verwertung  zugeführt. 

Für dieses Vorhaben ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG erforderlich. Innerhalb dieses Verfahrens ist auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. 

Bauplanungsrechtliche ist das Vorhaben wie folgt zu bewerten:
Das Grundstück der Kläranlage Ebersberg liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Bei dem Lagerplatz mit Überdachung handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB. Das Vorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Der Lagerplatz liegt innerhalb der im Flächennutzungsplan als „Versorgungsgebiet“ dargestellten Fläche. Die Erschließung ist im Bestand bereits gesichert. Das Vorhaben lässt keine Entstehung oder Befestigung einer Splittersiedlung befürchten, da das Gebäude auf dem abgegrenzten Gebiet der Kläranlage errichtet wird und von dort aus keine Ausstrahlung bezüglich weiterer möglicher Baukörper nach außen hat. Die öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 sind daher nicht beeinträchtigt.

Die Anlage ist daher bauplanungsrechtlich zulässig.   

Diskussionsverlauf

Stadtrat Herr Hilger fragte nach,
ob denn aufgrund der geplanten großen Dachfläche (ca. 330 m²) und der offensichtlichen Südausrichtung des Daches, an den Bau ein Photovoltaikanlage gedacht wurde. Die Belegung der Dachfläche mit einer Photovoltaikanlage ist von Seiten der Verwaltung angedacht und wird bei einer anschließenden Planung statisch berücksichtigt. Jedoch muss zuerst das Genehmigungsverfahren abgeschlossen und die weiteren Planungen an Ingenieurbüro vergeben werden.

Stadtrat Herr Otter fragte nach,
ob es sich bei der geplanten Überdachung um eine Übergangslösung (Provisorium) handeln würde, dass dann den in absehbarer Zeit notwendigen Umbaumaßnahmen, wegen der wasserrechtlichen Genehmigung, im Weg stehen könnte. Darauf schilderte Erster Bürgermeister Proske und Herr Pfeifer, dass für den künftigen Ausbau in dem derzeit noch mit Wasser befüllten ehemaligen Schlammabsetzbecken ausreichend Platz für den Umbau wäre, jedoch die Überdachung eventuell erst nach dem Umbau erstellt wird. Dies wiederum würde die weitere Planung zur wasserrechtlichen Genehmigung, die im Anschluss im nicht öffentlichen Teil beschlossen werden soll, ergeben.

Stadträtin Frau Behounek;
zu der Nachfrage bzgl. der Photovoltaikanlage auf der geplanten Überdachung ergänzte Frau Behounek, dass Herr Goldner schon vor Jahren immer auf die Belegung von öffentlichen Dächern mit Photovoltaikanlagen hingewiesen hat. 
 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag der Stadt Ebersberg auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines überdachten Lagerplatzes zur Lagerung von belastetem Aushubmaterial von städtischen Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Kläranlage FlNr. 47, Gemarkung Oberndorf. 
Dem Bauvorhaben wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung eines Ersatzbaus für einen bestehenden Schuppen in Ebersberg, Mühlweg 5, FlNr. 362, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Beschlussvorlage wird nachgereicht

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Lagerhalle östlich des vorhandenen Gebäudebestandes. Die Fläche wird heute bereits baulich als Lagerfläche genutzt. Es ist auch bereits ein Gebäude vorhanden. 

Folgendes ist geplant:
Lagerhalle                                        16m x 12m                                 192 m²
Zusätzlich Vordach (74 m²) somit insgesamt                                         266 m²
Überbaute Fläche
Wandhöhe                                                                                6,77 m
Firsthöhe                                                                                8,66 m
Satteldach mit DN                                                                        23°

Der Grundstücksteil der FlNr. 362/13 auf dem das Gebäude errichtet werden soll befindet sind bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). 
Vorhaben sind somit nach § 35 BauGB zu beurteilen. 
Nach Angaben im Begleitschreiben soll die Halle zur Lagerung von Gegenständen dienen, die im Gewerbebetrieb der Firma Schauberger (Metzgerei und Party-/Cateringservice) benötigt werden. Weiterhin soll dort eine Werkstatt eingerichtet werden. 
Aufgrund der Beschreibung ist festzustellen, dass es sich hier nicht um ein privilegiertes Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Somit ist die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 (sonstiges Vorhaben) BauGB zu beurteilen. Solche Vorhaben können zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benützung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 

Das Vorhaben beeinträchtigt allerdings öffentliche Belange. 
Zum einen widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Dieser sieht an dieser Stelle eine landwirtschaftliche Nutzung vor bzw. hat keine ausdrückliche Zuweisung für eine bauliche Nutzung getroffen. 

Das Vorhaben beeinträchtigt Belange des Naturschutzes. Das geplante Vorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Weiherkette“.
Schutzzweck dieser Verordnung ist,

 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Erhaltung der typischen 
Lebensraumelemente des Bachtals und seiner Nebentäler im voralpinen 
Moränenhügelland, insbesondere durch die Bewahrung der verschiedenen 
Wiesentypen, Hangquellaustritte, Verlandungszonen mit Röhricht- und 
Seggenbeständen, Wiesengräben und Hangwälder, zu sichern;  

2. die typischen, eiszeitlich bedingten Reliefformen zu schützen; 

3. die Eigenart und Schönheit des Naherholungsraums mit seinem hohen, aus der 
vorhandenen speziellen Flora und Fauna und den reizvollen Landschaftsformen 
sich ergebenden Naturerlebniswert zu bewahren.


Nach der Schutzgebietsverordnung bedürfen bauliche Maßnahmen der Befreiung der UNB. Diese liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor. 

Weiterhin würde die Zulassung des Vorhabens die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung bedeuten. 
Das Vorhaben beeinträchtigt somit öffentliche Belange und ist somit auf der Ebene des § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig. 

Die Verwaltung schlägt folgende Vorgehensweise vor:
Der gesamte bebaute Bereich des Antragstellers ist in Abstimmung mit dem LRA Ebersberg planungsrechtlich als Innenbereich zu betrachten. Es bestünde daher die Möglichkeit, die Fläche, die nun für die Lagerhalle benötigt wird, durch eine Einbeziehungssatzung in den angrenzenden Innenbereich einzubeziehen. 
Der Erlass einer Einbeziehungssatzung bedarf aber ebenfalls einer Befreiung der UNB. Sollte der TA diesem Lösungsvorschlag zustimmen, würde die Verwaltung die notwendigen Gespräche führen.

 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen Errichtung eines Ersatzbaus für einen bestehenden Lagerschuppen auf FlNr. 362, Gemarkung Ebersberg, Mühlweg 5, 85560 Ebersberg. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. 
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Antragsteller sowie den zuständigen Behörden Gespräche für eine Bauleitplanung aufzunehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Bauantrag wegen Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem Satteldach mit Kniestock und Dachterrasse im bestehenden Einfamilienhaus, Alpenstraße 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 747/60, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen das Dachgeschoss des bestehenden Hauses auszubauen. Hierfür soll ein neues Dach errichtet werden sowie ein Kniestock eingebaut werden. 

Geplant ist folgendes:

Einbau eines Kniestocks von 1m Höhe sowie ein neues, symmetrisches Satteldach
Dachneigung                                                                                 28°
Wandhöhe neu (bergseitig)                                                                3,87 m
Wandhöhe neu (talseitig)                                                                        6,57 m
Dachgeschoss wird kein Vollgeschoss

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 19.1 – Alpenstraße Süd. Dieser setzt für das Baugrundstück Wandhöhen, Dachgestaltung sowie die Anzahl der Wohneinheiten fest. Im Übrigen richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB. 

Für das antragsgegenständliche Gebäude liegt ein Vorbescheid des LRA Ebersberg vom 18.03.2021, Az. V-2021-641 vor, der die entsprechende Höhenentwicklung zulässt. 

Weiterhin erzeugt das Gebäude zur Südseite aufgrund des Dacheinschnittes in einer Breite von 5,99 m eine dreigeschossige Wirkung des Gebäudes. Diese Planung weicht erheblich vom bisher genehmigten Vorbescheid ab (zugelassen wurde ein Dacheinschnitt von 3,5 m Breite) und macht eine Neubeurteilung des Bauvorhabens erforderlich. 
 
Nachdem der einfache Bebauungsplan Nr. 19.1 nur Wandhöhen usw. festsetzt, muss sich das Bauvorhaben im Übrigen nach § 34 einfügen. Durch die dreigeschossige Wirkung fügt es sich jedoch nicht mehr in die umliegende Umgebung ein. 
Als maßstabsbildende Umgebung ist der Bereich zwischen Alpenstraße und Wendelsteinstraße heranzuziehen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der Nutzung ist die maßgebliche Umgebung enger zu begrenzen, als etwa bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 45 zu § 34 BauGB; BVerwG, Urt. vom 08.12.2016, 4 C 7/15).  In dieser näheren Umgebung sind keine dreigeschossigen Gebäude bzw. Gebäude mit dreigeschossiger Wirkung vorhanden.
Außer Betracht muss die Mehrfamilienhaus-Bebauung westlich der Ringstraße bleiben. Dieser Bereich prägt das antragsgegenständliche Grundstück nach Auffassung der Verwaltung nicht. Dieses Gebiet unterscheidet durch die vorhandenen riegelartigen Wohnblöcke mit ca. 46 m Länge wesentlich von der kleinteiligen Wohnbebauung östlich der Ringstraße. Beide Bauquartiere haben offenkundig eine jeweils eigenständige bauliche Entwicklung genommen. Sie heben sich in ihrer Baustruktur und auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung so eindeutig voneinander ab, dass insoweit jeweils von eigenen Abschnitten auszugehen ist.   

Der zugrundeliegende Bebauungsplan ermöglicht für Dachaufbauten die Errichtung von maximal 2  Dachgauben mit jeweils einer Breite von 1,4 m. Dacheinschnitte dieser Größenordnung sind nach dem Bebauungsplan nicht vorgesehen und wegen der Berührung der Grundzüge der Planung auch keine Befreiung zugänglich.

Im o. g. Vorbescheid des LRA Ebersberg ist eine Dachterrasse mit einer Breite von 3,5 m als zulässig erachtet worden. Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Breite der geplanten Dachterrasse auf das Maß des Vorbescheids zurückzunehmen.  

Insgesamt ist das vorliegende Vorhaben somit nicht genehmigungsfähig. Eine Genehmigung kann allerdings herbeigeführt werden, sofern die Dachaufbauten geändert werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem Satteldach mit Kniestock und Dachterrasse auf dem bestehenden Einfamilienhaus in Ebersberg, Alpenstr. 2, FlNr. 747/60, Gemarkung Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss verweigert sein Einvernehmen. Die Begründung ergibt sich aus dem Vortrag. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Bebauungsplan Nr. 55.2 - Oberndorf-Ost; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 13.10.2020 des Technischen Ausschusses den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 55 – Oberndorf-Ost gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.01.2021 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13a Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung mit gleichzeitiger Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom  20.05.2021 bis 21.06.2021 durchgeführt.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Kreisheimatpflegerin
1.4 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.5 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.6 Amt für Landwirtschaft und Forsten Ebersberg
1.7 Bayerischer Bauernverband München
1.8 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.9 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.10. Polizeiinspektion Ebersberg
1.11 Kreisjugendring Ebersberg
1.12 Evang. Luth. Pfarramt Ebersberg
1.13 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.14 Ordinariat München
1.15 Deutsche Telekom
1.16 Vodafone GmbH
1.17 Stadt Grafing b. München
1.18 Gemeinde Frauenneuharting
1.19 Bund Naturschutz Ebersberg
1.20 Landesbund für Vogelschutz 
1.21 Stadt Ebersberg, SG Abfall/Umwelt
1.22 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.23 DB Services Immobilien
1.24 DB Regio-Bereich Südbayern
1.25 DB RegioNetz

2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Energienetze Bayern, Schreiben vom 14.06.2021
2.2 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 10.06.2021
2.3 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.05.2021
2.4 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 20.05.2021

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Landes- und Regionalplanung, Schr. v. 20.05.2021
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.06.2021
3.3 Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 27.05.2021
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 26.05.2021
3.5 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 18.06.2021

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Landes- und Regionalplanung, Schr. v. 20.05.2021

Die Regierung von Oberbayern kommt nach erneuter Bewertung der Planung zum Ergebnis, dass die Erweiterung des Schulgebäudes in Oberndorf auf dem bestehenden Schulgrundstück weiterhin den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 20.06.2021

Aus baufachlicher Sicht ergibt sich keine weitere Äußerung.

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sind der UIB keine Planungen und Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten. 

Aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht bestehen zur vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes keine Einwände oder Bedenken. 

Aus bodenschutzfachlicher Sicht wird festgestellt,  dass das Grundstück FlNr. 59/5 derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen ist.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.3 Eisenbahnbundesamt, Schreiben vom 27.05.2021

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt. An den geplanten Änderungsumgriff grenzt die Strecke 5710 von Grafing nach Wasserburg an.
Folgende Sachverhalte sind mit dem Infrastrukturbetreiber abzustimmen: 
Die Strecke soll in Zukunft elektrifiziert werden. Daher ist bzgl. der Änderung des Bebauungsplanes eine Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin dringend geboten, um evtl. notwendige Sicherungsmaßnahmen für die Abwehr von Gefahren aus der Oberleitung bereits im Bebauungsplan zu betrachten. 
Ferner wird angeregt, dass neben den vorgesehenen Zaunanlagen der Krippe und der Kindergarten weitere Sicherung diskutiert werden, damit (Grundschul-)Kinder nicht in den Gefahrenbereich 
des Gleises gelangen können (z.B. zum Holen eines verschossenen Fußballs auf dem Bolzplatz oder dergleichen).  
Die Gestaltung der Zufahrt zu den vorgesehenen Stellplätzen bzw. die Sicherstellung einer Verhinderung des Abkommens von Fahrzeugen in den Gefahrenbereich ist mit der Infrastrukturbetreiberin abzuklären (evtl. Aufhalteeinrichtungen bzw. entsprechende Hilfen wie Leitpfosten zur Abgrenzung des Fahrbahnbereiches). 

Nach Klärung bzw. Abarbeitung der aufgeführten Sachverhalte kann der Änderung des Bebauungsplanes zugestimmt werden.

Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung des Vorhabens weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen noch der darauf stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet wird.  

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB RegioNetz Infrastruktur GmbH als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstücksnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Barthstraße 12, 80339 München empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.

Behandlungsvorschlag:
Die Betreiber der Infrastruktur der Bahnanlagen wurden mit gleichem Schreiben um Stellungnahme gebeten. Von Seiten der DB RegioNetz usw. wurden zu diesem Verfahrensschritt keine Stellungnahmen abgegeben. Die Belange der Eisenbahninfrastrukturunternehmen wurden im ersten Verfahrensschritt (frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung) bereits beschlussmäßig behandelt und im weiteren Verfahren berücksichtigt.  Es ist daher davon auszugehen, dass weitere Belange des Eisenbahnbetriebs nicht mehr berührt sind. 

Beschlussempfehlung:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 26.05.2021

Das Tiefbauamt nimmt hinsichtlich der Wasserversorgung und der Kanalisation Bezug auf die Stellungnahmen vom 04.02.2021. 
Ergänzend wird angeführt und festgestellt, dass für die zusätzlich notwendigen Stellplätze im süd- und nördlichen Bereich der FlNr. 59/5 zwei weitere Parkplätze für das Personal und Besucher angelegt wurden und diese über die Schulstraße oder die Weidinger Straße anfahrbar sind. 

Behandlungsvorschlag:
Die Belange wurden, soweit sie den Regelungsbereich des Bebauungsplanes betreffen, bereits in den Bebauungsplanentwurf übernommen und beschlussmäßig am 20.04.2021   behandelt. Im Übrigen betreffen die Punkte Fragen der Bauausführung bzw. der Ausführungsplanung und sind auf dieser Ebene zu berücksichtigen. 

Beschlussvorschlag:
Der TA nimmt Kenntnis; eine Planänderung ist nicht erforderlich. 



3.5 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 18.06.2021

Das Schreiben wurde nachgereicht und lag beim Ladungsversand noch nicht vor.

Der Änderung kann nur zugestimmt werden, wenn mit dem BBP keine Änderungen am 
Bahnübergang (BÜ) erfolgen. Das heißt, dass auch keine Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnung, ohne Änderungen am BÜ möglich sind. Siehe hierzu der 
Planfeststellungsbeschluss vom 20.02.2017 sowie den ergänzenden 
Planänderungsbeschluss vom 30.07.2015 und den Kreuzungsplan mit der Beschilderung im Anhang. Demnach ist ein Rechtsabbiegen von Bussen etc.außer PKW verboten. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Süd-Ost-Bayernbahn, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, bauen.sob@deutschebahn.com. 

Zudem ist bezüglich der eigentlichen Bebauung möglichst ein Abstand der Bebauung von 10 m zur Gleisachse einzuhalten.  

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund 
abgeleitet werden. Der Versickerung in Gleisnähe wird nicht zugestimmt, eine 
Durchfeuchtung des Bahnkörpers ist nicht zulässig.

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 Es ist sicherzustellen, dass bestehende RW-Anlagen entsprechend dem erhöhten 
zukünftigen Anfall dimensioniert sind.  
Auf dem Grundstück befindet sich ein öffentlicher Kanal (siehe Plan im Anhang). Bei 
Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Michael Lederer, Deutsche Bahn AG, 
Barthstr. 12, DBImm, 80339 München,Tel. +49 89 1308 3689, 
Martin.M.Lederer@deutschebahn.com. 

Die Entwässerung des Bahnkörpers über den Bahnseitengraben darf unter keinen 
Umständen beeinträchtigt werden. Bei geplanten Lärmschutzwällen ist am Dammfuß 
des Lärmschutzwalls bahnseitig ein separater Entwässerungsgraben vorzusehen, der das 
anfallende Oberflächenwasser des Lärmschutzwalls aufnimmt und ableitet.  

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb 
sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren 
Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).Durch die Inhalte, 
Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung darf der gewöhnliche Betrieb 
der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung 
und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger 
Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.  

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir 
bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift 
lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München 

Infrastrukturelle Belange 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung 
und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. 

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und 
Oberleitungsanlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes 
entsprechen. 

Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu 
beachten. Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.   

Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers 
zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. 

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, 
Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder 
etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem 
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der 
Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung 
des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit ausgeschlossen ist.

Im Bereich der Sportanlagen muss die Einfriedigung die entsprechende Höhe 
aufweisen. Es muss in jedem Falle vermieden werden, dass Kinder / Nutzer der Sportanlagen durch ihr Verhalten sich selbst und den Eisenbahnbetrieb beeinträchtigen bzw. gefährden können (z.B. durch Ballspielen, Steine werfen auf vorbeifahrende Züge etc.). 
Die Einfriedung in diesem Bereich muss daher mit einem engmaschigen Gitter versehen 
werden. Rechtsgrundlage ist die Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und 
dessen Rechtsnachfolgern gemäß den Grundsätzen des § 823 BGB. Die Einfriedung 
ist von dem Bauherrn bzw. dessen Rechtsnachfolgern auf deren Kosten laufend 
instand zu setzen und ggf. zu erneuern.

Bei der Errichtung von Spiel- und Sportplätzen nahe aktiver Bahnstrecken ist die DIN 18035-1:2003-02 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderte Höhe von 
Ballfängen. 

 

Immobilienrelevante Belange Es befinden sich keine Flächen der DB AG im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans. Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine 
Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen 
Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns–auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger 
vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an 
Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.

Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebs 
-anlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor 
Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen 
ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von 
Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür 
entsprechende Kreuzungs- bzw.Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen.  

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und 
nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.  

Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. 

Insbesondere empfehlen wir im Hinblick auf die geplante Kindertagesstätte entsprechende 
Maßnahmen zu ergreifen, dass Kinder nicht in den Gleisbereich gelangen können.  

Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn 
dienen als Hinweis: 
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den 
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, 
technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch 
geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 

 

Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt 
werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. 
Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum 
Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahrbahn, Herr Nico 
Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen.  
Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen 
Schwenkradius vorzulegen. 

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert 
werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so 
vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch 
durch Verwehungen) gelangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im 
Grenzbereich bzw. auf dem Baugrundstück wurde nicht durchgeführt.  
Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Grundstücksgrenze (z.B. Errichtung / 
Erneuerung eines Zaunes, Vegetationsarbeiten) durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich. 
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz 
verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem 
Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der 
Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.

Beim Planen von Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwände, Lärmschutzwallen u.ä.) 
muss deren Abstand zur Gleisanlage hin so dimensioniert werden, dass bei den 
Erstellungs-,Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die Bahnfläche nicht 
in Anspruch genommen wird.

   
Behandlungsvorschlag:
 Es ist keine Änderung der verkehrsrechtlichen Situation geplant. Die Bushaltestelle befindet sich auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite. 

Geforderter Abstand von 10 m  ist in Planung bereits berücksichtigt. 
Als redaktionelle Änderung wird in die Hinweise folgender Satz aufgenommen: 
„Neubauten müssen möglichst einen Abstand von 10 m zur Gleisachse einzuhalten“ 

Neue RW-Anlagen werden entsprechend dimensioniert. 

Es werden keine Lärmschutzwälle geplant. Angabe in B-Plan enthalten, dass passive Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird der gewöhnliche Betrieb der 
bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung, sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen nicht verzögert, behindert oder beeinträchtigt.

Das Eisenbahn Bundesamt wurde beteiligt (siehe oben unter Ziff. 3.3.).   

Geforderter Abstand ist in Planung bereits berücksichtigt. Als redaktionelle Änderung wird in die Hinweise folgender Satz aufgenommen: 
„Neubauten müssen möglichst einen Abstand von 10 m zur Gleisachse einzuhalten“ 
Text bereits in B-Plan enthalten.

Als redaktionelle Änderung werden in die Hinweise folgende Sätze aufgenommen: 
„Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten.“ Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.“

Für die Sportanlage ist ein Ballfangzaun mit notwendiger Höhe geplant und bereits in B-Plan enthalten. 

Die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO werden eingehalten. Eine Erwähnung in B-Plan ist  nicht erforderlich. 

In die Hinweise werden folgende Sätze aufgenommen: 
„Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu 
beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren 
aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle 
DB Immobilien) vorzulegen.“  

Entsprechende Maßnahmen damit Kinder nicht auf das Gleis gelangen wurden im 
Bebauungsplan bereits festgesetzt (z.B. Zaun inRichtung Bahnlinie). 

Der Hinweis zum Kraneinsatz betrifft die Baustellenorganisation und ist für den Bebauungsplan nicht relevant. Die Stellungnahme wird dem städt. Hochbauamt mit der Bitte um Beachtung übersandt. 

Der Hinweis zu Versorgungsleitungen bereits in B-Plan enthalten. 

Es sind keine Lärmschutzwälle geplant. Angabe in B-Plan enthalten, dass passive Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Im Übrigen sind aufgrund der Stellungnahme keine Ergänzungen oder Planänderungen erforderlich. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss beschließt in den Bebauungsplanentwurf folgende Hinweise aufzunehmen: 
„Neubauten müssen möglichst einen Abstand von 10 m zur Gleisachse einzuhalten“ 

„Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten.“ Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.“

„Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu 
beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren 
aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle 
DB Immobilien) vorzulegen.“  

Weitere Planänderungen sind nicht erforderlich. 
    

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von den Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange die im Rahmen des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB vorgetragen wurden. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Abwägungsvorschläge zur Beschlussvorlage vom 13.07.2021 zu Eigen und stimmt diesen zu.
     
  3. Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 55.2 – Oberndorf Ost in der Fassung vom 13.07.2021 als Satzung. 

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortüblich bekannt zu machen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 - Innenstadt, Gebiet zwischen Marienplatz und Bahnhof für die Grundstücke FlNr. 74, 74/2, 75, 76/5 jeweils Gemarkung Ebersberg, Heinrich-Vogl-Straße 3-5, 85560 Ebersberg; Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 - Innenstadt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

In der Sache wird Bezug genommen auf die Sitzung des TA vom 15.09.2020, TOP1, öffentlich. 

Der TA hat seinerzeit folgenden Beschluss gefasst:

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorentwurf zum Neubau und Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses Heinrich-Vogl-Str. 3-5 in Ebersberg in der Fassung vom 27.08.2020. 
Der Technische Ausschuss kann sich das Vorhaben unter folgenden Maßgaben vorstellen:

  1. Die Gehwegfläche vor dem Gebäude Heinrich-Vogl-Str. 5 muss mindestens 2,40 m betragen, 
  2. Die Aufstellfläche vor der Tiefgaragenabfahrt muss mindestens 5,5 m betragen. 
  3. Das Haus Nr. 5 ist auf die vorhandene Gebäudeflucht zurückzusetzen.

Die Verwaltung wird beauftragt zusammen mit dem Planer, die Planungen mit dem Landratsamt hinsichtlich der erforderlichen Bebauungsplanabweichungen zu besprechen.

In der Besprechung mit dem LRA Ebersberg kam man übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben nur im Rahmen einer Bebauungsplanänderung realisierbar ist. 

Mit Schreiben vom 17.06.2021 beantragt der Eigentümer nun die Änderung des Bebauungsplanes für die Vorhabensrealisierung. 

Betroffen ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 88 – Innenstadt. Das Vorhaben verursacht folgende Abweichungen vom Bebauungsplan:

  • Der geplante Zwischenbau an der Heinrich-Vogl-Straße, liegt komplett außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau des Pavillons im Innenhof, liegt komplett außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau des Pavillons im Innenhof, überschreitet die zulässige GF um 160 m²
  • Der geplante Neubau an der Heinrich-Vogl-Straße 5, liegt teilweise außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau an der Heinrich-Vogl-Straße, weicht von einer offenen Bauweise ab
  • Der geplante Neubau an der Heinrich-Vogl-Straße 5 und der Zwischenbau an der Heinrich-Vogl-Straße, bleiben zusammen im Rahmen der zulässigen GF von 330 m²
  • Die geplante Tiefgarage liegt außerhalb der ausgewiesenen Flächen für Tiefgaragen
  • Der geplante Neubau in der Valentinsgasse, liegt größtenteils außerhalb der Baugrenze
  • Der geplante Neubau an der Valentinsgasse, überschreitet die zulässige GF um 240 m²
  • Der geplante Neubau an der Valentinsgasse, hält nur 3,00 m Abstand zur Grundstücksgrenze ein (das entspricht ca. H=1/2, je nach Geländeverlauf)

Der städtebauliche Berater der Stadt Ebersberg, Herr Architekt Molenaar, hat zu dem Vorhaben seinerzeit eine positive Stellungnahme abgegeben. 

Zur klären ist nun, welchen Umfang die Bebauungsplanänderung in diesem Bereich haben soll. 
Im rechtswirksamen Bebauungsplan ist eine durchgängige Verkehrsverbindung zwischen der Valentingasse zum Durchgang zwischen den Häusern Heinrich-Vogl-Str. 1 und 3 vorgesehen. Bislang konnte diese Verbindung noch nicht verwirklicht werden. 
Nach Auffassung der Verwaltung sollte das Änderungsverfahren zum Anlass genommen werden, die Gespräche hinsichtlich der durchgängigen Verbindung wieder aufzunehmen. 
Diese Verbindung stellt nach Ansicht der Verwaltung weiterhin eine wichtige und vor allem geschützte Fußgängerverbindung abseits der stark befahrenen Heinrich-Vogl-Straße dar. 

Weiterhin besteht westlich der Valentingasse eine unbebaute Fläche (FlNr. 67). Im geltenden Bebauungsplan ist hierfür noch keine Bebauungsmöglichkeit festgesetzt. Im Zuge des Grundsatzes der Innenverdichtung und der Nutzbarmachung von brachliegenden Flächen sollte auch hier zusammen mit den betroffenen Eigentümern eine angemessene Nutzung überlegt werden. 
Eine solche Vorgehensweise stünde im Übrigen auch im Einklang mit dem Baulandmobilisierungsgesetz das am 23.06.2021 in Kraft getreten ist. 

Die Verwaltung schlägt daher folgenden Umgriff für die Bebauungsplanänderung vor:

 

Diskussionsverlauf

StR Münch begrüßte die Entwicklung die möglichen Nachverdichtungspotentiale zu prüfen. 
StR Friedrichs wandte ein, dass sich die Strecke für Fußgänger und Radfahrer verdoppeln würde. Es sollte zusätzlich eine direkte Verbindung zu Marienplatz geschaffen werden. 
StR Otter sah die künftige Definition der Fußgängerbereiche als positiv. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur vierten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 88 – Innenstadt für den Bereich nördlich und westlich der Valentingasse, östlich der Heinrich-Vogl-Str. und südlich der Bebauungszeile des Marienplatzes.
 
Als Planungsziele werden festgelegt:

  1. Bauliche Neugestaltung und Nachverdichtung im Bereich der FlNrn. 74, 75, 74/2 und 76/5, Gemarkung Ebersberg
  2. Sicherstellung einer durchgängigen Verkehrsverbindung (Fußgänger, Radfahrer) zwischen dem nördlichen Ende der Valentingasse und der Heinrich-Vogl-Straße
  3. Prüfung der Nachverdichtungsmöglichkeiten auf den bislang unbebauten/untergenutzen Grundstücksflächen im Planungsgebiet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Neubau Umkleiden Waldsportpark Genehmigung Mehrkosten Empfehlung für den Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

In der Sitzung vom 11.05.2021 wurde von Architekt Schmidmaier die Kostenberechnung mit Mehrkosten und möglichen Einsparungen vorgestellt.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Mehrkosten (gerundet, detaillierte Kosten können der Übersicht entnommen werden):
  • Regenwasserzisterne ca. 147.000.-€
       keine Einsparmöglichkeit
  • Schüttgutboxen ca. 37.000.-€                
Einsparung 17.500.- Entfall Überdachung, jedoch nicht zu empfehlen
  • Baulich bedingte Mehrkosten 130.000.-€        
Einsparung 40.000.-€ Änderung Bodenbelag
Einsparung 45.000.-€ Verzicht Akustikdecken, jedoch nicht zu empfehlen
  • Technisch bedingte Mehrkosten 44.000.- €        
keine Einsparmöglichkeiten (Brandschutz etc.)
  • Zusatzleistungen 34.000.-€                        
Einsparung 34.000.-€ Verzicht Estrichbeschleuniger, 2. Ebene Lager Leichtathletik
  • Ausstattung 57.000.-€                        
Einsparung nicht sinnvoll, Gebäude der Stadt EBE für mehrere Vereine zugänglich
  • Elektro 93.000.-€                                
Einsparung 20.000.-€ bei technischen Leuchten in Lagerbereichen
  • Sanitär 109.000.-                                
Einsparung 17.500.-€ Rest nicht sinnvoll
  • Heizung 24.000.-                                
Einsparung durch Entfall Solaranlage nicht sinnvoll, Konzept Wassererwärmung nicht mehr stimmig, erhöhter Verbrauch bei Heizanlage zu erwarten
  • Lüftung 60.000.-€                                
Einsparung 28.000.-€ 
Materialänderung Lüftungsrohre und Entfall Lüftung Mehrzweckraum OG
  • Entwässerung Grundleitungen 194.000.-€        
Einsparung 50.000.- durch Optimierung Leitungsverlegung
  • Außenanlagen 336.000.-€                        
Einsparung 60.000.- durch Entfall von nicht unbedingt erforderlichen Leistungen.

Derzeit geht Herr Schmidmaier von Gesamtkosten von brutto 4.2 Mio. incl. Außenanlagen aus.
Die bislang erfolgten Ausschreibungen bestätigen die erhöhten Kosten. Aus Sicht der Verwaltung sind die vorgeschlagenen Einsparungen möglich ohne Abstriche bei der Funktionalität zu erhalten. Weitere Einsparungen sind nicht sinnvoll. Die Verwaltung empfiehlt die Mehrkosten mit den entsprechenden Einsparmöglichkeiten zu beschließen und für den Stadtrat am 27.07.2021 eine Empfehlung auszusprechen.

Diskussionsverlauf

Seitens der Mitglieder des Technischen Ausschusses wurde die Aufstellung der Mehrkosten zur Kenntnis genommen, mit dem Hinweis der sinnvollen Einsparungen. Es wurde auf die derzeitige Situation der Materialpreiserhöhung hingewiesen. Ein generelles Verschieben der Maßnahme wurde angesprochen jedoch nicht in Betracht gezogen. 
StR Otter weist darauf hin, dass er immer wieder auf die Durchführung der Maßnahme gedrängt hat, durch den verzögerten Ablauf Mehrkosten entstanden sind, die aber in diesem Ausmaß nicht absehbar waren. Er weist auch darauf hin, dass die Ausführung von nachträglich Maßnahmen, die durch Einsparungen reduziert werden teurer sind und plädiert die Einsparungen nicht zu beschließen.
StR Münch frägt nach den Folgen einer Materialänderung bei Bodenbelag und Lüftung. Seitens der Verwaltung wurde erklärt, dass die Materialänderung im Bodenbelag eher vorteilhaft und weniger anfälliger ist, die Änderung der Lüftungsrohre lediglich ein optisches Kriterium ist. 
StR Schechner wiest auf die hohen Kosten der Sektionaltore hin und fragt nach welcher Qualität hier angefragt wurde. Die Klärung dieses Sachverhaltes wurde auf den nichtöffentlichen Teil verschoben.
BGM Proske erwähnt den Erhalt des vorzeitigen Baubeginns von der Regierung mit einer voraussichtlichen Zuschussbereitstellung von ca. 90.000.- €.

Beschluss

Die Mitglieder des technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat die Mehrkosten zu beschließen und mit den Ausschreibungen fortzufahren. Hierbei ist auf die Kosten ein besonderes Augenmerk zu richten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö informativ 14

Sachverhalt

Zu der Anfrage in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 11.05.2021, die seitens der Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN / Herrn Friedrichs gestellt wurde, finden Sie anbei einen Auszug aus der letzten Treibhausgasemissionsbilanz der Stadt Ebersberg für das Jahr 2018 (vgl. S.17-18 Treibhausgasbilanz Landkreis Ebersberg, Datenstand 2018, aktuelle Fassung 10/2020, abrufbar unter: https://www.ebersberg.de/energie-umwelt/energiewende-2030.html).

Der Endenergiebedarf für Verkehr lag 2018 bei rund 86,1 GWh. Der Endenergiebedarf im Bereich Strom bei 43,6 GWh. Durch die sogenannte Sektorkopplung werden zunehmend Teile des Endenergiebedarfs im Bereich Mobilität auf den Stromsektor übertragen (z.B. durch die Umstellung im PkW-Segment auf Elektromobilität). Dies führt zu einem deutlich erhöhten Strombedarf. Eine Übertragung vom Mobilitätssektor in die Stromerzeugung ist aber nicht eins zu eins anzunehmen, da die Endenergie-Effizienz der Elektromobilität wesentlich besser eingestuft wird als die Effizienz von Verbrennungsmotoren. Elektroantriebe benötigen etwa 1/3 der Endenergiemenge im Vergleich zu Verbrennern (vgl. BMVI (2016) Abschlussbericht: Bewertung der Praxistauglichkeit und Umweltwirkungen von Elektrofahrzeugen). Für eine grobe Schätzung der weiteren Entwicklung bliebe dennoch eine Steigerung des Strombedarfs auf mind. 60 GWh. Die Grundannahme wachsender Strombedarfe ist bereits Teil der Energiestrategie für die kommunalen Liegenschaften sowie der Energiewende-Strategie für das Stadtgebiet.


Sachstand zur Erweiterung der Fahrradabstellanlagen am S-Bahnhof Ebersberg 

Zuletzt wurde im TA am 09.03.21 über den Sachstand berichtet.
Zwischenzeitlich hat am 03.05.21 eine Videokonferenz zwischen dem Planungsbüro Immich und der DB stattgefunden und am 31.05.21 ein Termin bei Bürgermeister Proske mit Herrn Krix vom AB Immich und Herrn Pfeifer.

Nachfolgend das Ergebnis der Besprechungen;

Videokonferenz vom 03.05.21:
Siehe dazu beiliegenden Aktenvermerk von Herrn Krix vom 12.05.21!

Bürgermeistertermin vom 31.05.21:
Siehe dazu den Aktenvermerk von Herrn Krix vom 04.06.21!

Die Ergebnisse der Besprechung bei Herrn Bürgermeister Proske wurden mittels E-Mail vom 07.06.21 (siehe Anlage) von Herrn Krix an die DB, vertreten durch Frau Schoppe, weitergleitet. Eine Antwort auf diese E-Mail steht bis heute aus.

Sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen wird die Verwaltung wieder berichten.

Diskussionsverlauf

Ergänzung zur Information!
Durch Herrn Bürgermeister Proske und Herrn Pfeifer;
Herr Bürgermeister Proske erläuterte den derzeitigen Sachstand auf Grundlage des Bürgermeistertermin am 31.05.21, wo es um die in der Videokonferenz vom 03.05.21 durch die DB vorgestellten und gewünschten zusätzlichen Maßnahmen ging. Durch den Bau der Fahrradabstellanlage, der Verlegung von Behindertenparkplätze, sowie dem Bau des neuen Müllstandortes im östlichen Parkplatzbereich, würden 3 PKW – Stellplätze entfallen. Diese sollten im nördlichen Bereich, des östlichen Parkplatzes, wieder erstellt werden um die ursprüngliche PKW – Stellplatzanzahl wieder zu erlangen. Dazu wäre die Fällung von 2 ortsbildprägenden Großbäumen notwendig gewesen. Diesem Vorgehen hat die Stadt nicht zugestimmt. 
Auf das Mail vom 07.06.21 durch das Planungsbüro, mit dem Ergebnis aus der Besprechung vom 31.05.21 an die Vertreter der DB, hat die DB per Mail der Vorgehensweise der Stadt Ebersberg zugestimmt. Derzeit läuft noch die interne Flächenprüfung bei der DB. Anschließend sind noch Gestattungsverträge und Förderanträge zu stellen. Darüber hinaus ist positiv zu bemerken, dass die DB in der Angelegenheit sehr bemüht ist. Das ist vermutlich auch auf das Eigeninteresse der DB, wie dem geplanten Müllstandort und der künftigen Bewirtschaftung des Parkplatzes, zurückzuführen.

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15. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.07.2021 ö informativ 15

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungsgegenstände vor.

Datenstand vom 27.07.2022 17:35 Uhr