Datum: 14.09.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Alter Speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:41 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:42 Uhr bis 22:03 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Bauantrag zum Neubau von zwei Dachgauben zum Einbau einer WE ins bestehende Dachgeschoss und Teilung der bestehenden WE im EG und OG in zwei WE auf dem Grundstück FlNr. 1722/1, Gmkg. Oberndorf, Englmeng 4a
3 Abbruch einer Lagerhalle und Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten und 2 Einzelgaragen auf dem Grundstück FlNr. 597/28, Gmkg. Ebersberg, August-Birkmaier-Weg 5
4 Bauantrag zur Nutzungsänderung von Teilflächen in einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus (4 Wohneinheiten). Neue Nutzung der Wohung Nr. 4 im OG links als Wohnung mit gewerblicher Nutzung eines Raumes als Kosmetik-Behandlungsraum auf dem Grundstück FlNr. 30/2, Gmkg. Oberndorf, Schulstraße 1
5 Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Nebengebäudes für Werkstatt auf dem Grundstück FlNr. 284/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Häfele-Straße 4
6 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten, Pkw-Garagen und Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1066/4, Gmkg. Ebersberg, Gmaind 8
7 Bauantrag zur Nutzungsänderung von Wohnen in Büronutzung für Mikrozensus 2021 auf dem Grundstück FlNr. 789, Gmkg. Ebersberg, Dr.-Wintrich-Straße 62
8 Bauantrag zur Erteilung von 2 Wohneinheiten in das bestehende Haus auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a
9 Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Lagers und Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle in 85560 Ebersberg, Pollmoos 6, FlNr. 1641/2, Gemarkung Oberndorf
10 Bauantrag wegen Errichtung einer Maschinenhalle in 85560 Ebersberg, Hörmannsdorf 3, FlNr. 1887, Gemarkung Ebersberg
11 Antrag auf Isolierte Befreiuung wegen Vergrößerung und Verbindung der Terrassen auf dem Grundstück FlNr. 188/4, Gmkg. Ebersberg, Richardisweg 5a, 85560 Ebersberg
12 Neugestaltung Marienplatz; Vorstellung des aktuellen Planungsstandes und Entscheidung über das weitere Vorgehen
13 Antrag der PRO Ebersberg: Verlegung der Staatstraße 2080
14 Gemeinsamer Antrag wegen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 - Augrund II u. a. wegen Errichtung von Terrassenüberdachungen, Gartenhäuschen etc. Aufstellungsbeschluss
15 Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII; Antrag der GWG Ebersberg wegen Festsetzung höherer Wandhöhen für die Mehrfamilienhäuser an der Elsa-Plach-Straße
16 Bebauungsplan Nr. 213 - PV-Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i. V. m. §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss
17 Verschiedenes
18 Wünsche und Anfragen

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Beschlüsse nö TA-Sitzung 13.07.2021 Abt. Hochbau

Neubau Umkleiden Waldsportpark;

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag unter Vorbehalt der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Regierung für die Spenglerarbeiten an die Spenglerei Simon Thomas, Ebersberg mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 137.495,55 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt unter Vorbehalt der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Regierung den Auftrag für die Trockenbauarbeiten an die CR Innenausbau GmbH, Eiselfing, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 168.972,02 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag unter Vorbehalt der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Regierung für die Fenster- und Sonnenschutzarbeiten an die Ibsch Metall-Glasbau GmbH, Neuötting, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 222.788,23 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag unter Vorbehalt der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Regierung für die Innentüren an die Ibsch Metall-Glasbau GmbH, Neuötting mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 146.899,55 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt die Beauftragung für die Lüftungstechnischen Anlagen vorbehaltlich der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Regierung  an die Firma Huber & Co, Rechtmehring, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 183.918,07 € (ohne Wartung) zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Estricharbeiten an die Fa. Brandl Innenausbau GmbH mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 38.828,51 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt für die Gerüstbauarbeiten vorbehaltlich der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns durch die Regierung den Auftrag an die Firma Krämer Gerüstbau GmbH, Bockhorn-Erding, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 39.737,15 € zu vergeben.

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2. Bauantrag zum Neubau von zwei Dachgauben zum Einbau einer WE ins bestehende Dachgeschoss und Teilung der bestehenden WE im EG und OG in zwei WE auf dem Grundstück FlNr. 1722/1, Gmkg. Oberndorf, Englmeng 4a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant den Einbau einer Wohnung in das Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses. Im Weiteren sollen die Wohneinheiten im EG und OG als jeweils eigene Wohneinheiten geteilt werden. 

Folgendes ist geplant:
Errichtung einer weiteren (dritten Wohneinheit) im Dachgeschoss mit ca. 80 m² Wohnfläche

Teilung der Wohneinheit im EG und OG in jeweils eine eigenständige Wohneinheit.

Die Ortschaft Englmeng ist planungsrechtlich als Innenbereich einzustufen (§ 34 BauGB).
Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Für den Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken soll eine 9 m breite Gaube auf der Ostseite des Gebäudes errichtet werden. Auf der Westseite entstehen zwei untergeordnete Dachgauben. 

Gebäude gleicher Geschoss-/Höhenentwicklung sind vorliegend in der näheren Umgebung vorhanden (siehe Anlage). 
Nach Ansicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. 


Für das Bauvorhaben werden nach der Stellplatzsatzung 5 Stellplätze erforderlich. Diese werden auf dem Grundstück nachgewiesen. 
Die Abstandsflächen sind auf eigenem Grund eingehalten. 


 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung einer weiteren Wohneinheit im Dachgeschoss des Anwesens Englmeng 4a, 85560 Ebersberg, FlNr. 1722/1, Gemarkung Oberndorf (Einbau von zwei untergeordneten Dachgauben und einer großen Dachgaube) sowie Teilung der bestehenden Wohneinheit im EG und OG. Der Technische Ausschuss erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Abbruch einer Lagerhalle und Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten und 2 Einzelgaragen auf dem Grundstück FlNr. 597/28, Gmkg. Ebersberg, August-Birkmaier-Weg 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem Grundstück soll die bestehende Lagerhalle abgebrochen und ein Wohngebäude mit zwei Wohneinheiten neu errichtet werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstückgröße                                                 384 m²
Wohnhaus (15,74 m x 7,96 m zuzgl. Nebenfl.)                135,77 m²
Wandhöhe (Hanglage)                                  5,84 m – 5,89 m
Satteldach mit 10° Dachneigung
2 Stellplätze/WE 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich nach § 34 BauGB (Innenbereich). Danach muss sich ein Vorhaben nach Art, Maß, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein. 

Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Geplant ist ein Wohngebäude, das sich somit nach der Art der Nutzung einfügt. 
In der näheren Umgebung sind höhen- und größenvergleichbare Gebäude bereits vorhanden. Das geplante Vorhaben fügt sich somit auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Die weiteren Einfügungskriterien (Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen) sind ebenfalls erfüllt. 

Für das Vorhaben werden je Wohneinheit zwei Stellplätze erforderlich, die je in einer Garage und einem offenen Stellplatz nachgewiesen werden. 

Die Erschließung ist ebenfalls gesichert. Die erforderlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.                                                                          

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von Bauantrag wegen Abbruch einer Lagerhalle und Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und zwei Einzelgaragen auf dem Grundstück August-Birkmaier-Weg 5, 85550 Ebersberg, FlNr. 597/28, Gemarkung Ebersberg. 
Der Technische Ausschuss erteilt zu dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zur Nutzungsänderung von Teilflächen in einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus (4 Wohneinheiten). Neue Nutzung der Wohung Nr. 4 im OG links als Wohnung mit gewerblicher Nutzung eines Raumes als Kosmetik-Behandlungsraum auf dem Grundstück FlNr. 30/2, Gmkg. Oberndorf, Schulstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt in ihrer Wohnung einen Behandlungsraum für kosmetische Behandlungen einzubauen. 
Hierzu soll im Obergeschoss ein Raum mit ca. 15 m² in einen Behandlungsraum umgenutzt werden. 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Vorhaben müssen sich demnach nach Art, Maß, Bauweise und Grundstückfläche die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. 

Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht einem Dorfgebiet (MD). In einem Dorfgebiet sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Das Kosmetikstudio fällt unter diese Kategorie; das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung ein. 

Die weiteren Einfügungskritierien sind ebenfalls erfüllt bzw. nicht betroffen, da keine bauliche Änderung am Gebäude vorgenommen wird. 

Der erforderliche Stellplatz für die Kunden wird nachgewiesen. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Nutzungsänderung von Teilflächen in einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus in Oberndorf, Schulstr. 1, FlNr. 30/2, Gemarkung Oberndorf in einen Kosmetikbehandlungsraum. 
Der Technische Ausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Nebengebäudes für Werkstatt auf dem Grundstück FlNr. 284/2, Gmkg. Ebersberg, Abt-Häfele-Straße 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt das bestehende Nebengebäude an der Nordseite (zur Abt-Häfele-Str. hin) um einen Raum (Werkstatt) zu erweitern. 

Ausmaße:        3m x 3m                         9 m²
Wandhöhe        2,50 m
Pultdach

Die Werkstatt wird nach Rückfrage beim Antragsteller ausschließlich für private Zwecke (Basteln und Haus- und Gartenpflege) genutzt. Gewerbliche Tätigkeiten finden dort nicht statt. 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sondern im Innenbereich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 34 BauGB. 

Von der Nutzungsart handelt es sich um eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind in einem WA allgemein zulässig. 

Weiteren Stellplatzbedarf löst das Vorhaben nicht aus. 
Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Erweiterung eines bestehenden Nebengebäudes für eine Werkstatt auf dem Grundstück Abt-Häfele-Str. 4, 85560 Ebersberg, FlNr. 284/2, Gemarkung Ebersberg. Der Technische Ausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten, Pkw-Garagen und Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1066/4, Gmkg. Ebersberg, Gmaind 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten, südlich Gmaind 8, 85560 Ebersberg, FlNr. 1066/4, Gemarkung Ebersberg

Für diese Fläche besteht ein rechtswirksamer Vorbescheid des LRA Ebersberg vom 28.01.2021, Az. V-2020-2376, der ein Doppelhaus mit den Ausmaßen 15m x 12m mit den zugehörigen Stellplätzen und eine Wandhöhe von 6,60 m für bauplanungsrechtlich zulässig erachtet. 

Das nun beantragte Bauvorhaben hält sich an die Vorgaben des Vorbescheids hinsichtlich der Ausmaße. 

 Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Dieses Gebiet dient vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Demnach ist das geplante Wohngebäude gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt. 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hält sich das Vorhaben an die Maße des Vorbescheids. Damit ist auch das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung erfüllt. 

Im Vorbescheid wurde ein Doppelhaus beantragt. Vorliegend sollen nun 3 Wohneinheiten errichtet werden. Baurechtlich handelt es sich dabei nicht um ein Doppelhaus. Ein Doppelhaus ist anzunehmen, wenn die beiden Gebäude an einer seitlichen Grundstücksgrenze, ohne seitlichen Grenzabstand einzuhalten, zu einer baulichen Einheit aneinandergebaut sind.  Das Doppelhaus bildet gem. § 22 Abs. 2 BauNVO eine Modifikation der offenen Bauweise. Der Regelfall der offenen Bauweise stellt das Einzelhaus dar (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, RdNr. 26 zu § 22 BauNVO). 
So liegt der Fall hier; das beantragte Gebäude ist bauplanungsrechtlich als Einzelhaus einzustufen, da es nicht an einer seitlichen Grundstücksgrenze zusammengebaut wird, wie oben erläutert. Das Grundstück soll nicht geteilt werden; demnach gibt es auch keine gemeinsame Grundstücksgrenze an der das geplante Gebäude errichtet werden soll. 
Nachdem ein Gebäude in offener Bauweise errichtet werden soll, fügt es sich somit auch nach der Bauweise ein. 

Bei der Beurteilung des Einfügens spielt ausdrücklich die Anzahl der Wohneinheiten keine Rolle, da diese eine bewusste planerischen Entscheidung der Stadt erforderlich machen würde (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). 

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben daher ein. 
Für die drei Wohneinheiten werden nach der Stellplatzsatzung 6 Stellplätze erforderlich (2/WE). Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 8 Stellplätze nachgewiesen. 

Nach § 34 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. Wasser- und Kanalleitung sind vorhanden. Durch die Bebauung wird die bestehende SW-Leitung von Haus-Nr. 7 überbaut. Diese ist auf Kosten des Bauwerbers zu verlegen. 
Die wegemäßige Erschließung erfolgt über den bestehenden Weg (FlNr. 1066/3, Gemarkung Ebersberg). Die gesicherte Erschließung wurde durch die notarielle Kaufurkunde des Grundstücks nachgewiesen. Durch die Teilung des Grundstück des Berechtigten, besteht die eingetragene Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort (vgl. § 1025 BGB).  
 

Seitens der Nachbarschaft werden zu dem Bauvorhaben Einwände erhoben. Ein Nachbar erhob einen „vorsorglichen Widerspruch“, der sich zunächst auf zwei Punkte bezieht (siehe beil. Schreiben): 

Geplante Grenzbebauung der Garage wäre wegen der Längen- und Höhenentwicklung unzulässig.
Gem. Art. 6 Abs. 7 BayBO dürfen an der Grundstücksgrenze Garagen einschließlich deren Nebengebäude mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3m und einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstückgrenze errichtet werden. Giebelflächen mit einer Dachneigung von unter 45° bleiben unberücksichtigt. 
An der Grundstücksgrenze des Einwendungsführers ist eine Grenzgarage mit 7 m Wandlänge und einer Wandhöhe von 3 m sowie einer Dachneigung von 28° geplant. Das Vorhaben hält sich somit im Rahmen der zulässigen Grenzbebauung nach Art. 6 BayBO und stellt damit keine unzumutbare Beeinträchtigung für den Nachbarn dar. Die Regelung kann im Hinblick auf den Zweck, dem sie dient, nicht als generell unverhältnismäßig oder sachwidrig angesehen werden. Sie fördert die möglichst weitgehende Ausnutzung des knappen, nicht beliebig vermehrbaren Baugrunds und trägt dazu bei, dass trotz der zunehmenden Motorisierung möglichst viele Kraftfahrzeuge auf dem eigenen Grund abgestellt werden können. Die Regelung ist somit gemeinwohlbezogen. Dem Nachbarn, der eine Grenzbebauung – sowie vorliegend – im Ausmaß des Art. 6 Abs. 7 BayBO zu dulden hat, werden damit im Regelfall keine schweren und unerträglichen Belastungen auferlegt. 
Im Übrigen wurde diese Situation bereits im Vorbescheid als planungsrechtlich zulässig genehmigt. 
Nachdem das Baugrundstück, wie oben bereits dargestellt, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 131 – Gmaind liegt, kommt es auf die dort getroffenen Festsetzungen nicht an. 

Die Frage der Bauweise bzw. des Einfügens des geplanten Mehrfamilienhauses wurde bereits oben ausführlich erläutert. Unzumutbare Nachteile bzw. ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften ergeben sich nach Ansicht der Verwaltung hieraus nicht. Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor. Die Beschwerdeführer gehen von einem Dorfgebiet (MD) aus. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind in einem Dorfgebiet sonstige Wohngebäude allgemein zulässig. 

Die gewünschte Akteneinsicht wurde über einen Online-Zugang beim Landratsamt sichergestellt. 

Das zweite Einwendungsschreiben stellt eine Reihe von Frage, die größtenteils im Rahmen des Sachvortrags beantwortet wurden. Die übrigen Fragen haben mit dem gegenständlichen Bauvorhaben einen direkten Bezug und werden auf dem Verwaltungsweg beantwortet. 

Sofern sich die Antworten nicht aus dem Vortrag ergeben, hier noch einige kurze Ausführungen:

Rechtsverbindlichkeit eines Vorbescheids?
Der Vorbescheid gem. Art. 71 BayBO ist rechtsverbindlich; er nimmt einen Teil der Baugenehmigung (in der Regel den planungsrechtlichen Teil) vorweg. Er ist somit die verbindliche hoheitliche, zeitlich befristete (gilt 3 Jahre) Erklärung der Bauaufsichtsbehörde, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht, keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 
Konflikte mit dem geplanten Radweg werden seitens der Verwaltung nicht gesehen. Insbesondre ist an dieser Stelle auch noch nicht geklärt, welchen Verlauf der Radweg nehmen soll. Darauf kann keine Ablehnung eines Bauvorhabens gestützt werden. 
Baurechtliche Folgen für die FlNr 1068 entstehen durch die zulässige Grenzgarage nicht; hierzu wird auf die Argumentation zum ersten Einwendungsschreiben verwiesen.
 
   

Diskussionsverlauf

StR Otter wies daraufhin, dass die Prüfung der Grenzgarage Sache des Landratsamtes sei. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf FlNr. 1066/4, Gemarkung Ebersberg, südlich Gmaind 8, 85560 Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bauantrag zur Nutzungsänderung von Wohnen in Büronutzung für Mikrozensus 2021 auf dem Grundstück FlNr. 789, Gmkg. Ebersberg, Dr.-Wintrich-Straße 62

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Der Landkreis beabsichtigt, das ehemalige Hausmeisterhaus an der südöstlichen Grundstücksecke des Realschulgrundstücks als Bürofläche umzunutzen. Dort soll die Abteilung für den Mikrozensus 2021 untergebracht werden. 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt im Innenbereich. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich somit nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspricht einem Gebiet „öffentliche Gemeinbedarfsflächen – Schulen“. 
In dem Gebäude sollen insgesamt 5,5 Büroarbeitsplätze eingerichtet werden. 
In öffentlichen Gemeinbedarfsflächen für Schulen sind Büroflächen bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. Am Gebäude selbst werden keine Änderungen vorgenommen. 

Die Nutzungsänderung löst eine Neubeurteilung der Stellplatzfrage aus. Insgesamt entstehen 77 m² Nutzfläche. Nach der Stellplatzsatzung ist für 30-40 m² NF ein Stellplatz nachzuweisen. Somit müssen insgesamt 2 Stellplätze nachgewiesen werden, die an der Nordseite des Gebäudes situiert werden. 

Aus Sicht der Verwaltung bestehen gegen die Nutzungsänderung keine Bedenken.  

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs wunderte sich, dass der Landkreis das Gebäude nicht für Pflegekräfte für das Krankenhaus nutzt, da ja immer Mangel an Wohnraum vorgetragen wird. Man sollte die Abstimmung über diesen Punkt vertagen und eine Stellungnahme des Landkreises einholen. 
StR Otter merkte an, dass der Landkreis immer „Wohnungsbau“ predigen würde. Diese Zwischennutzung sei einem ungünstigen Immobilienmanagement geschuldet. 
StRin Schmidberger stimmte wegen dem Rückbau von sozialem Wohnraum nicht zu. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt, dem Antrag auf Nutzungsänderung wegen Änderung des ehemaligen Hausmeisterhauses von Wohnen in Büronutzung für Mikrozensus 2021 auf dem Grundstück FlNr. 789, Gmkg. Ebersberg, Dr.-Wintrich-Straße 62 das Einvernehmen zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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8. Bauantrag zur Erteilung von 2 Wohneinheiten in das bestehende Haus auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Antragsteller plant das vor kurzem errichtete Souterrain mit Atelier in eine eigene Wohneinheit umzunutzen (vgl. TA-Sitzung vom 07.07.2020, TOP 5, öffentlich).

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Es soll eine neue Wohneinheit entstehen. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt. 

Die weiteren Einfügungsmerkmale sind ebenfalls erfüllt, da keine äußere bauliche Veränderung vorgenommen wird. 

Die weitere Wohneinheit löst zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Nach der Stellplatzsatzung der Stadt müssen zwei weitere Stellplätze nachgewiesen werden. Die Stellplätze für die neue Wohneinheit werden unmittelbar östlich des Gebäudes, zwischen Straße und Gebäude, errichtet (Stellplätze 1). Die Stellplätze der bestehenden Wohneinheit (Stellplätze 2) sollen auf den gegenüberliegenden Grundstück FlNr. 563/39, Gemarkung Ebersberg nachgewiesen werden. 
Dieser Bereich ist bauplanungsrechtlich nach übereinstimmender Sichtweise mit dem Landratsamt Ebersberg dem Außenbereich zuzurechnen. Stellplätze sind dort bauplanungsrechtlich nicht privilegiert und als sonstiges Vorhaben an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig. Zum Nachweis der Stellplätze für das Bestandsgebäude muss daher eine andere Lösung gefunden werden. 

Aus Sicht der Verwaltung steht dem Bauvorhaben, vorbehaltlich einer anderen Stellplatzregelung daher nichts entgegen. Das Einvernehmen kann jedoch aus rechtlichen Gründen (eine Einvernehmenserteilung unter Vorbehalt ist rechtlich immer als Ablehnung einzuordnen), wegen dem bauplanungsrechtlich nicht zulässigen Stellplatznachweis, nicht erteilt werden. 
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, wenn der Antragsteller einen alternativen, genehmigungsfähigen Stellplatznachweis vorlegt, diesen ohne erneute Befassung des TA, dem Landratsamt zur Genehmigung vorzulegen. Hier bestünde für den Antragsteller eine gewisse Zeitersparnis. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Nutzungsänderung eines bestehenden Ateliers mit Souterrain in eine weitere Wohneinheit in Ebersberg, Laufinger Allee 16a, FlNr. 563/32, Gemarkung Ebersberg. Der Technische Ausschuss verweigert zum Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. Die Begründung ergibt sich aus dem Sachverhalt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, einen alternativen, genehmigungsfähigen Stellplatznachweis dem LRA Ebersberg mit dem gemeindlichen Einvernehmen vorzulegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Lagers und Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle in 85560 Ebersberg, Pollmoos 6, FlNr. 1641/2, Gemarkung Oberndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller plant den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle auf seinem Anwesen Pollmoos 6. Hierfür soll die bestehende Lagerhalle abgebrochen werden. 

Folgendes ist geplant:
Neubau einer Halle mit den Ausmaßen 18,30 m x 10,00 m                        183 m²
Wandhöhe (differierend wegen hängigem Gelände                                   max. 4,83 m


Das Grundstück in Pollmoos liegt planungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB). Das Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb und ist damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig. 

Weitere planungsrechtliche Anmerkungen bestehen seitens der Verwaltung nicht. 

Das Vorhaben bedarf einer Abweichung von der nördlichen Abstandsfläche. Die neue Halle wird wie das Bestandsgebäude an der nördlichen Grundstücksgrenze zu FlNr. 1637/2, Gemarkung Oberndorf, errichtet. Die Abweichung ist vertretbar, weil die Abweichung bereits durch den Gebäudebestand vorhanden ist und gemäß Handeintrag des Entwurfsverfassers eine Brandwand errichtet wird. Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange Belichtung, Belüftung und Sozialabstand war nicht erkennbar. Im Übrigen wird Nachbargrundstück FlNr. 1637/2 als Zufahrt genutzt.
Weiterhin besteht eine Überlappung der Abstandsflächen zum Wohnhaus Pollmoos 6. Bedenken wegen brandschutzrechtlicher Bestimmungen bestehen nicht.  

Die Erschließung ist gesichert. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Abbruch des bestehenden landwirtschaftlichen Lagers und Neubau einer landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle in 85560 Ebersberg, Pollmoos 6, FlNr. 1641/2, Gemarkung Oberndorf. Der Technische Ausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen. 

Zur den beantragten Abweichungen der nördlichen und westlichen Abstandsfläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Bauantrag wegen Errichtung einer Maschinenhalle in 85560 Ebersberg, Hörmannsdorf 3, FlNr. 1887, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Errichtung einer Maschinenhalle als Ersatzbau für das bestehende Gebäude in Hörmannsdorf 3. 

Folgendes ist geplant:

Maschinenhalle (Ausmaße 30m x 15 m)                                                450 m²
Wandhöhe                                                                        7,80 – 8,44 m
Satteldach mit 12° Dachneigung

Nutzung:
EG: Maschinenhalle, Werkstatt, Hackschnitzelheizung 
OG: 2 Wohneinheiten (1 2-Zimmer-Wohnung, 1 3-Zimmer-Wohnung)

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Ortschaft Hörmannsdorf ist bauplanungsrechtlich als Innenbereich (§ 34 BauGB) einzustufen. Danach sind Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art, Maß, Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. 

Die nähere Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (§ 5 BauNVO). Dort ist sind Werkstätten, Maschinenhallen und sonstige Wohnungen allgemein zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung ein. 
Ebenso fügt es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Größenvergleichbare Gebäude sind aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung vorhanden. 
Ebenso sind die Bauweise (offene Bauweise) sowie die überbaubaren Grundstücksflächen eingehalten. 

Die Stadt steht mit den Antragstellern in engen Verhandlungen hinsichtlich der geplanten  Hackschnitzelheizung. Diese soll das neue Baugebiet „Hörmannsdorf-Nord“ mit Heizenergie versorgen. 

Das Bauvorhaben löst zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Insgesamt werden 7 Stellplätze erforderlich, die auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden. 

Zur Frage der Abstandsflächen liegen zwei Abweichungsanträge vor. 

  1. Überlappung der Abstandsfläche der geplanten Maschinenhalle mit dem östlich angrenzenden Bestandsgebäude
    Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt mehr als 5m, so dass keine brandschutzrechtlichen Bedenken bestehen. 

  2. Abstandsfläche zur Nordseite – neues Baugebiet
    Hier soll mindestens H1/2 eingehalten werden. Dies würde, bedingt durch die Wandhöhe, eine Mindestabstandsfläche von 3,9 m erforderlich machen. 
    Diese Abstandsfläche muss im Eingabeplan noch nachgewiesen werden. 

    Mittlerweile liegt der überarbeitete Abstandsflächenplan vor (siehe Sitzungsunterlagen). 
    Die Überarbeitung hat zur Folge, dass die Halle nun einen Meter kürzer (29 m statt bisher 30m) ausgeführt werden soll. Zur Nordseite beträgt die Abstandsfläche nun zwischen 3,9m und 4,86 m. 

Ansonsten bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken.           

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung einer Maschinenhalle in 85560 Ebersberg, Hörmannsdorf 3, FlNr. 1887, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Den beantragten Abweichungen von den Abstandsflächen wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zweiter Bürgermeister Obergrusberger war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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11. Antrag auf Isolierte Befreiuung wegen Vergrößerung und Verbindung der Terrassen auf dem Grundstück FlNr. 188/4, Gmkg. Ebersberg, Richardisweg 5a, 85560 Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt im Anwesen Richardisweg 5a, 85560 Ebersberg die Vergrößerung sowie die Verbindung von zwei Terrassen. 

Folgendes ist geplant:
Anlage einer Terrasse (Süd) mit den Maßen        6,80m x 3,5m 
Gesamtfläche:                                        23,80 m²

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg.

Der Bebauungsplan setzt eine höchstzulässige Grundfläche von 150 m² je Bauraum, somit 75 m² je Haushälfte fest. Terrassen zählen gem. § 19 BauNVO zur Hauptanlage und sind somit in die Grundfläche einzurechnen. 
Gemäß Festsetzung B 2.1 ermöglicht der Bebauungsplan für Terrassen die zulässige Grundfläche um maximal 15% zu überschreiten. Dies würde für die antragsgegenständliche Haushälfte ca. 12 m² bedeuten, was eine Terrasse von 3,0 m x 4,0 m ergeben würde. Die beantragte Gesamtfläche beider Terrassen soll allerdings ca. 23,80 m² betragen. Somit überschreitet die Terrasse die zulässige Grundfläche um 11,80 m²; dies ist Gegenstand der Befreiung. 
Nach Rücksprache mit dem Bebauungsplaner ist hier kein Planungsgrundzug berührt. Letztendlich bleibt des der Stadt überlassen, die Erweiterung zu genehmigen. 
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) BayBO handelt es sich hier um ein grundsätzlich verfahrensfreies Vorhaben. Durch die Bebauungsplanfestsetzung wird allerdings eine isolierte Abweichung gem. Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich. 
Durch die Terrassenerweiterung werden nachbarliche Belange nicht betroffen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Erweiterung daher zugestimmt werden.

Es wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass kürzlich für das südlich angrenzende Grundstücke ebenfalls eine Befreiung von der Terrassengröße erteilt wurde.

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf isolierte Abweichung wegen Vergrößerung der Terrassen in Ebersberg, Richardisweg 5a, 85560 Ebersberg FlNr. 188/4, Gemarkung Ebersberg und genehmigt diese.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Neugestaltung Marienplatz; Vorstellung des aktuellen Planungsstandes und Entscheidung über das weitere Vorgehen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö vorberatend 12

Sachverhalt

Die Verwaltung sowie das Planungsbüro Molenaar informieren über den aktuellen Sachstand der Planungen zur Umgestaltung des Marienplatzes. 

Die letzte Gremienbefassung in der Sache erfolgte im TA am 09.04.2019, TOP 6, öffentlich. Seinerzeit wurde folgendes beschlossen: 

„Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von dem Vorentwurf zur Umgestaltung des Marienplatzes und stimmt diesem in seiner Variante 3 zu. 
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) freizugeben, sobald über die Städtebaufördermittel entschieden ist.“

Frau Weber-Molenaar berichtet über den aktuellen Arbeitsstand der weiteren Planungen. 

Der Architektenwettbewerb Marienplatz wurde in den Jahren 2013 – 2015 durchgeführt und gefördert. Eine zeitnahe Realisierung des 1. Preises, bzw. die daraus resultierende Baumaßnahme wäre sinnvoll und wünschenswert. Andernfalls müssten die Fördergelder des Wettbewerbs zurückgefordert werden.
Die für die Baumaßnahme vorgesehenen Gelder sind weiterhin verfügbar im Programm „Lebendige Zentren“.

Verwaltung und Planungsbüro haben nun überlegt, mit welchen Maßnahmen am Marienplatz begonnen werden könnte, ohne dass einerseits vergebliche Aufwendungen getroffen werden müssten und andererseits mit Mittel der Städtebauförderung wegfallen würden. 

Eine Möglichkeit bestünde darin, den südlichen Bereich des Marienplatzes, vor den Anwesen Nr. 2 – 10 (Friseurgeschäft bis zur Kreissparkassenfiliale) entsprechend der vorliegenden Planungen neu zu gestalten und mit der bereits geplanten LED-Beleuchtung auszustatten. 
Dieser Bereich könnte, da er getrennt durch die Staatsstraße, isoliert liegt, als Musterfläche angelegt werden. Vergebliche Aufwendungen, außer im Bereich des künftigen Übergangs, der nach Osten verlegt werden soll und bei den Bordsteinhöhen, wären dort nicht in größerem Umfang zu erwarten. 

Der Bereich zwischen Rathaus und Ignaz-Perner-Straße und im weiteren Verlauf zum Schlossplatz kann nur abschnittsweise, nach eingehender archäologischer Untersuchung umgesetzt werden. Hier erfolgt zurzeit eine Abstimmung mit dem Archäologiebüro, das die Stadt bei den Wasserleitungsbaumaßnahmen begleitet hat, insbesondere hinsichtlich möglicher Kosten.
Die notwendigen Angaben lagen zum Zeitpunkt der Ladung noch nicht vor. 

Der aktuelle Planungsstand wurde auch mit dem staatlichen Bauamt Rosenheim abgestimmt. 

Im Haushaltsplan sind für Baumaßnahmen am Marienplatz derzeit keine Mittel eingeplant. 
Der Stadtrat hat sich in seiner Sitzung vom 21.07.2020, TOP 7, öffentlich, mit der Priorisierung von Baumaßnahmen befasst. Es wurde zwar keine abschließende Entscheidung über die Priorisierung von Baumaßnahmen getroffen – diese sollte im Rahmen der Stadtratsklausur erfolgen – vordringlich sollten jedoch die Maßnahmen Waldsportpark, Feuerwehrhaus Oberndorf und Grundschule Oberndorf durchgeführt werden. 
Die aktuelle Situation aus Sicht der Städtebauförderung erfordert für das Projekt „Marienplatz“ eine neue Betrachtung.   

Diskussionsverlauf

StR Ried fragte an, wieviel Städtebaufördermittel bisher für das Projekt gewährt wurden. Erster Bürgermeister Proske teilte mit, dass die Zahl mit dem Protokoll nachgereicht wird. 
StR Ried war der Ansicht, dass die Planung zu wenig Grün und Schatten habe. Er sprach das Problem der Aufheizung großer, steriler Pflasterflächen an. Ein Gefühl der Heimeligkeit würde fehlen. Man sollte sich lieber auf kleine, leistbare Veränderungen konzentrieren. Als positiv hob er die Sitzplatzflächen des Cafés hervor.

Folgende Städtebauförderungsmittel wurden bisher für das Projekt „Umgestaltung Marienplatz“ gewährt:

Zuwendung vom 07.08.2015 für den Wettbewerb                                63.000,- €
Zuwendung vom 19.03.2020 für Feinuntersuchung Parkplätze                  8.600,- €
Gesamtsumme an Fördermitteln                                                        71.600,- €
 

StRin Schmidberger wies auf die enorme Verkehrsbelastung am Marienplatz mit 14.000 Fahrzeugen/Tag hin. Die Maßnahme sei keine Pflichtaufgabe. Die Planung soll mehr Grünanteil erhalten; große versiegelte Flächen seien nicht mehr zeitgemäß. Städtebaufördermittel sollen aber auf jeden Fall erhalten werden. Sie fragte, ob das Büro Molenaar einen Anspruch auf die Realisierung des Projekts habe. 
Frau Weber-Molenaar erläuterte, dass ein Anspruch auf Realisierung nicht besteht. Das Wettbewerbsergebnis stelle immer eine Ideallinie dar. Pflanzinseln wären aus ihrer Sicht historisch nicht richtig, da sie den Platzcharakter (Marktplatz) verstellen würden. Man sei aber für weitere Baumpflanzungen offen. 
StRin Schmidberger schlug vor, probeweise portable Bäume aufzustellen. 

StR Gressierer sprach sich dafür aus, das Konzept weiterzuverfolgen. Der Fördersatz der Städtebauförderung beträgt in der Regel 60%. Ersatzparkplätze müssten ortsnah angeboten werden. Die Sache sollte nochmals in den Fraktionen beraten werden. 
Hinsichtlich der Oberflächengestaltung, Rinnen, Leitkonzepte sollen Verbesserungen erreicht werden; insbesondere bei den heute vorhandenen tiefen Rinnen. Die Farbgestaltung (grau) sollte nicht zu dunkel werden. 
Der Vorschlag der Verwaltung ist grundsätzlich in Ordnung. Er sei sich jedoch unsicher, ob die Südseite der richtige Beginn sei, da der Bereich sehr klein ist und die optische Wirkung erst über Fläche entstehe. Alternativ könnte auch mit dem Stadtgarten begonnen werden. 
Frau Weber-Molenaar erläuterte, dass die Südseite wegen der besseren flächenhaften Ausleuchtung gut geeignet wäre das Projekt zu beginnen. 

StR Mühlfenzl sprach sich Namens der SPD-Fraktion für eine abschnittsweise Realisierung aus. Der Haushalt soll dabei nicht aus dem Blick geraten. Für eine Kreisstadt müsse der Charme der Ortsmitte gehoben werden. Grüne Mikrozentren sollen in der Planung berücksichtigt werden. Er zog einen Vergleich zu norditalienischen Städten die auf ihren Plätzen attraktive Grünbereiche geschaffen hätten. Ohne eine Marienplatzsanierung gerät die Stadt gegenüber Wasserburg, Erding usw. ins Hintertreffen. Der vorliegende Entwurf schafft es, Moderne mit Tradition zu verbinden. Der Stadtgarten könnte Startpunkt sein. Die geforderten Bordsteinhöhen stehen in Widerspruch zur Barrierefreiheit und sollten möglichst gering gehalten werden. Er warb dafür, das Projekt möglichst nach vorne zu schieben.
Erfreut nahm er zur Kenntnis, dass das Straßenbauamt eine Möglichkeit für eine 30km/h-Begrenzung sieht. Er wies noch auf einfahrbare Poller in Bad Aibling hin.  

StR Otter stellte klar, dass der Bereich des Schlossplatzes als Ideenteil dem Wettbewerb angehängt war. Er sprach sich für eine starke Trennung zwischen dem klösterlichen Schlossplatz und dem weltlichen Marienplatz aus. Die Staatsstraße sei nach wie vor das Hauptproblem; hier müsse eine andere Lösung her. 
Die Planung nimmt nun einen wichtigen Erschließungsast, die Sieghartstraße, für das Quartier nördlich des Marienplatzes weg. Der Kurzschluss zwischen westlichem Marienplatz und Bahnhofstraße sollte wieder ermöglicht werden. In der Planung sollte mehr auf Shared-Space-Systeme, wie in Bad Aibling, eingegangen werden. StR Otter sprach sich unter Hinweis auf südfranzösische Städte für die Verwendung von Platanen aus. Dekorationsmöglichkeiten mittels Fahnenstangen (Weihnachtsbeleuchtung, Fasching) sollten berücksichtigt werden. Der Beginn auf der Südseite sei hinsichtlich der Beleuchtung sehr plausibel, wobei dies auch ohne Pflasterung ausgeführt werden könnte. 

Nach Abschluss der Diskussion schlug Erster Bürgermeister Proske vor, das Thema in den Fraktionen zu beraten und am 12.10.2021 im TA erneut vorzulegen. Gegen diese Vorgehensweise wurden keine Einwände erhoben. 

Ein Beschluss wurde in der Sache nicht gefasst.      

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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13. Antrag der PRO Ebersberg: Verlegung der Staatstraße 2080

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Der Antrag wurde nach der Diskussion in der TA-Sitzung vom 15.06.2021 von der Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG abgeändert und mit Schreiben vom 06.07.2021 neu gestellt. 

Auf die Sitzungsunterlage wird verwiesen. 

Diskussionsverlauf

StR Otter erläuterte kurz den Antrag und bedankte sich für die erneute Möglichkeit der Beratung. 

StRin Schmidberger sprach sich gegen eine Verlegung der Straße aus. Vorhandene Straßen wären stattdessen bevorzugt zu ertüchtigen. 

StR Otter wies daraufhin, dass Kreisstädte seit jeher Knotenpunkte von Staats- und Bundesstraßen waren und auch weiterhin sind. 

StR Friedrichs verfolgte eine möglichst geringe Flächenversiegelung. Der Tunnel habe erste Priorität obwohl dieser auch eine Versiegelung im Untergrund darstellt. Vorwiegend sind vorhandene Straßensysteme zu verwenden. 

Erster Bürgermeister Proske teilte hierzu mit, dass es bereits zwei Treffen mit dem B-304-Anlieger-Gemeinden gegeben hat. Dabei sind die Interessen vieler Beteiligter (Gemeinden, Städte, Landkreise) zu koordinieren. Erfreulicherweise gab es aber für ein gemeinsames Vorgehen in den Fragen der weiteren Straßenentwicklung große Einigkeit. Auf Initiative der Stadt Ebersberg ist ein gemeinsames Schreiben an die Staatsregierung in Vorbereitung. 

StR Gressierer wollte wissen welcher Arbeitsauftrag sich für den Bürgermeister aus dem Antrag ableitet und welche Sichtweise der Erste Bürgermeister hinsichtlich einer Staatsstraßenverlegung vertritt. 
Erster Bürgermeister Proske erläuterte, dass die Arbeit im AK Verkehr weiter geführt werden müsse. Für die Verkehrsfragen im Inneren soll ein Mobilitätskonzept ausgeschrieben werden.
Zur Straßenverlegung bestünden aus seiner Sicht nur die Möglichkeiten „außenherum“ oder „untendurch“, wobei bei der Lösung „außenherum“, falls überhaupt notwendig, eine gemeinsame, überörtliche Lösung mit den anderen betroffenen Gemeinden anzustreben ist. Eine gemeinsame Lösung auf vorhandenen Straßen wäre die sinnvollste und am wenigsten flächenintensive Variante.   

StR Ried sprach sich für eine Lösung möglichst weit östlich von Ebersberg aus. Dort wäre die Straße schon gebaut. Das größte Problem seien die langen Zeitvorgaben.  

StR Schechner unterstützte den Antrag nicht. Er wies auf den gesellschaftlichen Wandel in Bezug auf weitere Straßenbauten hin. Bewegungen wie „Fridays for Future“, der Ausbau von Homeoffice etc. haben einen Wandel in Gang gesetzt, der weitere Umgehungsstraßen nicht mehr zeitgemäß erscheinen lässt. 

StR Mühlfenzl forderte einen verantwortungsvollen Umgang mit der Staatsstraße ein. 
Die Überschrift des Antrags „Verlegung der Staatsstraße“ stelle einen Widerspruch zu den positiven Zielen des Antrags dar. Er bezweifelte, dass er dem Antrag so zustimmen könnte. Auf Anregung von StR Mühlfenzl in der Überschrift die Worte „Verlegung der“ zu streichen und als Betreff nur Staatsstraße 2080 zu schreiben, stimmte StR Otter als Vertreter des Antragstellers dieser Änderung zu. 
Gleichzeitig wies StR Otter daraufhin, dass Ausgangspunkt den Antrags das ISEK war, in dem die Verlegung der Staatsstraße als Bestandteil der Marienplatzumgestaltung genannt ist. 

Im weiteren Verlauf der Diskussion wurde die Zwischenüberschrift „Maßnahmen zur Verlegung der Staatsstraße 2080 aus der Stadtmitte“ geändert in
„Maßnahmen zur Staatsstraße 2080 in der Stadtmitte“

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag der Stadtratsfraktion PRO EBERSBERG zur Staatsstraße 2080 in der Fassung vom 14.09.2021 mit den heute vorgenommenen Änderungen zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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14. Gemeinsamer Antrag wegen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 - Augrund II u. a. wegen Errichtung von Terrassenüberdachungen, Gartenhäuschen etc. Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

In der Sache wird auf den Beschluss des Technischen Ausschusses vom 12.01.2021, TOP 4, öffentlich verwiesen. Auf erneute Sachverhaltsdarstellung wird verzichtet. 

Mit einem gemeinsamen Schreiben mehrerer Eigentümer vom 28.06.2021 wird nun die Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 124 beantragt. Das Schreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei. 

Folgende Punkte sollen geändert werden: 

  1. Zulassung von Bauräumen für Terrassen, Terrassendächer sowie Balkonen auf der Westseite der Grundstücke mit einer maximalen Breite von 6 m und einer Tiefe von 3 m. 

  2. Zulassung von Nebenanlagen auf der Westseite der Grundstücke (Gartenhäuser, Ziergewässer, Mini-Pool, Freisitze, Gartenkunst etc.)

  3. Frage nach weiteren Dachmaterialien und –Farben; Frage nach Vorgaben zu PV-Anlagen.
     
  4. Zulassung einer schmutzunempfindlicheren Sockelfarbe

  5. Zulassung anderer Materialien bei Sichtschutzzäunen (Alu, Verbundstoff, Glas)

  6. Zulassung eines Carports im Vorgartenbereich; zu wenig Stellplätze; Möglichkeit E-Fahrzeuge von dem Haus zu laden

  7. Verwendung von Holz und Kohle nicht grundsätzlich ausschließen sondern per existierender Übergangsfrist regeln. 

  8. Zulassung einer Satellitenschüssel pro Haus. 

Seitens der Verwaltung wird zu den Punkten wie folgt Stellung genommen; zusätzlich wurde eine erste Stellungnahme des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München eingeholt, der die Planänderung aufstellen soll (in blauer Schrift):

Zu 1:
Dies ist die zentrale Frage der angestrebten Änderung. Die Terrassenüberdachung auf dem Grundstück FlNr. 1794/26, Gemarkung Ebersberg wurde seinerzeit ohne die dafür erforderlich Befreiung errichtet. Das Landratsamt hat eine Baueinstellungsverfügung erlassen. 
Ausweislich der Bebauungsplanbegründung wurden die Bauräume auf der Westseite aufgrund der Abgrenzung zum Außenbereich und mit dem freien Blick aus der Karwendelstraße auf die Bergkette begründet. Vorhandene Pflanzungen, die die Sicht beeinträchtigen sind baurechtlich nicht relevant und spielen daher keine Rolle.
Es ist nun grundsätzlich zu überlegen, ob die ursprünglichen Planungsziele (Erhalt des Ortsrandes; Erhalt der Blickbeziehungen in Richtung Nord/Süd) aufgegeben werden sollen, oder ob man weiterhin an den getroffenen Regelungen festhalten möchte. Ein Rechtsanspruch auf Bebauungsplanänderung besteht nicht. 
Städtebauliche Gründe, die für eine Zulassung der gewünschten Terrassen und Terrassendächer sprechen, wären die verbesserte Nutzbarkeit der Grundstücke. Terrassendächer in einer filigranen Konstruktionsweise würden die ohnehin kaum vorhandene Blickbeziehung von der Karwendelstraße aus nicht erheblich beeinträchtigen. 

Demgegenüber argumentiert ein Nachbar, zum Schutz der Blickbeziehung den Bebauungsplan nicht zu ändern. Diese sei von besonderer Bedeutung und man könne sie ohne weiteres durch einen Rückschnitt der vorhandenen Bepflanzung wieder herstellen. Man wurde seinerzeit vom Bauträger eindringlich auf die Bedeutung der roten Linie hingewiesen. Sie wurde auch 20 Jahre lang von allen Hauseigentümern respektiert, bis im Oktober 2020 auf dem vorgenannten Grundstück eine Terrassenüberdachung jenseits der Baulinie errichtet wurde.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Blickbeziehung oder auf einen freien Ausblick nicht besteht, weil es schon an der Schutzwürdigkeit des Belangs fehlt. 
Durch die Zulassung von 3 m tiefen Terrassenüberdachungen wird im Übrigen die Blickbeziehung nicht vollkommen aufgehoben. Es entsteht für den Nachbarn auch keine Riegel- und Einmauerungswirkung. 

Somit könnte eine Bebauungsplanänderung für diesen Bereich erwogen werden. Die endgültige Klärung, ob diese Überdachung zulässig ist, wird im hierfür erforderlichen Verfahren geklärt.
Für die Zulassung von baulichen Anlagen im Garten ist die festgesetzte Grundfläche anzupassen, dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Gesamt-GRZ zu richten, die eine Gesamt-GRZ von 0,4 nicht überschreiten sollte.
  

Zu 2:
Hier wird größtenteils auf Ziff. 1 verwiesen. Die Flächen der Nebenanlagen sollten aber unter Berücksichtigung der bestehenden Ortsrandlage auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden, um den Charakter der vorhandenen Siedlungsstruktur zu erhalten. Hierzu würde die Verwaltung über ein Planungsbüro geeignete Vorschläge ausarbeiten lassen. 

Zu 3:
Die Farbgestaltung der Dachflächen sollte nicht geändert werden, da eine harmonische Dachlandschaft wesentlich zur städtebaulichen Qualität einer Siedlung beiträgt. 
PV-Anlagen sind ausdrücklich gewünscht und im bestehenden Bebauungsplan auch nicht ausgeschlossen. Insofern ergibt sich hier kein Änderungsbedarf. 




Zu 4:
Die Farbe des Sockels ist  eine rein gestalterische Frage. Allein aus optischen Gründen ist eine einheitliche Gebäudefarbe zu bevorzugen. Es wird hier kein Änderungsbedarf gesehen.

Zu 5:
Die Errichtung / Gestaltung von Sichtschutzzäunen spielt im täglichen Bauvollzug eine große Rolle. Auch augenscheinlich nur kleine gestalterische Details, wie solche Sichtschutzzäune, nehmen in ihrer Gesamtheit Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild der Siedlung. Zwingende städtebauliche Gründe nur Holzzäune zuzulassen ergeben sich hier nicht.

Zu 6:
Die Möglichkeit von Carports im Vorgartenbereich sollte planerisch überprüft werden. Bekanntlich wird häufig über zu wenige Stellplätze Klage geführt. 
Das bisherige Konzept sieht die Unterbringung der Stellplätze in einer Sammeltiefgarage vor. Deshalb ist zunächst einmal die Frage zu klären, ob überhaupt oberirdische Stellplätze zulässig sein sollen und ob die vorhandenen Stellplätze in der Tiefgarage ausreichen.

Zu 7:
Die Regelung sollte von dem Hintergrund des erheblichen Bedeutungszuwachses des Klimaschutzes in der Bauleitplanung (vgl. § 1 Abs. 5 BauGB) im Rahmen des Verfahrens mit dem Ziel überprüft werden, an dieser Regelung festzuhalten.
Hier ist der Beschluss des TA zu PV-Anlagen auf dem Dach zu berücksichtigen.   

Zu 8:
Der Ausschluss von Satellitenschüsseln bzw. deren Vorgabe für die Anbringung verstößt nach heutigen Rechtsverständnis nicht unbedingt gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit, insbesondere wenn sprachliche und / oder kulturelle Minderheiten betroffen sind. Erforderlichenfalls muss eine Klärung im Einzelfall herbeigeführt werden. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist die Regelung über Gestaltungsanforderungen an Antennen usw. eine zulässige örtlich Bauvorschrift. Änderungsbedarf wird hier nicht gesehen. 

Darüber hinaus bestehen noch folgende Anmerkungen:
Der Bebauungsplan ist aus dem Jahr 1996, so dass hier die Abstandsflächensatzung Anwendung findet. Deshalb ist zu klären, wie mit den Abstandsflächen umgegangen wird: Anwendung der Satzung oder eine an Bestand angepasste eigenständige Regelung in der Bebauungsplanänderung nach §9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB. Aus Sicht der Verwaltung wäre hier eine dem Bestand angepasste Regelung der Abstandsflächen über den Bebauungsplan zu bevorzugen. 
Es sollte weiterhin unterbunden  werden, dass eine Realteilung wie bei 1794/27 und 1794/30 entsteht. Das erhöht die Versiegelung und bringt unter Umständen Abstandsflächen- und Stellplatzprobleme mit sich. Deshalb sollte eine offene Bauweise nur mit Einzelhäusern festgesetzt werden.

Zum weiteren Vorgehen schlägt die Verwaltung vor, zunächst mit einem Planungsbüro die möglichen Änderungen zu besprechen und nach Klärung der Kostenübernahme durch die Antragsteller ein Änderungsverfahren einzuleiten. 
Es wird empfohlen heute einen Aufstellungsbeschluss zur Bebauungsplanänderung vorbehaltlich der Kostenübernahme zu fassen.     

  
 

 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 124 – Im Augrund II. 
Planungsziel ist vorwiegend die Zulassung von Terrassen und Terrassenüberdachungen im westlichen Planbereich sowie die Prüfung von möglichen Nebenanlagen und die Zulassung von weiteren Kfz-Stellplätzen im Vorgartenbereich.
Der Beschluss ergeht unter dem Vorbehalt der Klärung der Kostenübernahme.  

Dem Technischen Ausschuss ist ein Planungsentwurf zur Beratung und Abstimmung vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Gressierer nahm an der Beratung und Abstimmung über diesen Punkt wegen persönlicher Beteiligung gem Art. 49 GO nicht teil.

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15. Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII; Antrag der GWG Ebersberg wegen Festsetzung höherer Wandhöhen für die Mehrfamilienhäuser an der Elsa-Plach-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 21.07.2021 erhielt das Stadtbauamt von der GWG Ebersberg bzw. vom planenden Architekten die Vorplanung (Stand 22.06.2021) für die Wohngebäude im Bebauungsplangebiet Friedenseiche VIII. Bereits am 20.07.2021 wurde der Sachverhalt im Rathaus besprochen. 

Bei dieser Planung wurde seitens des Planers angegeben und von der Verwaltung festgestellt, dass sich bei den Wohngebäuden höhere Wandhöhen (ca. 10,80 m) als im bisherigen Bebauungsplanentwurf vorgesehen, ergeben.
Die größeren Wandhöhen haben  mit dem vorhandenen Gelände zu tun.
Das Gelände fällt nach Westen ab.
Vorhandener Höhenunterschied zwischen den Erschließungsstraßen: ca. 2,50m von Straße Haus 1 zu Straße Haus 2 : 
Vorhandener Höhenunterschied zwischen den Erschließungsstraßen:: ca. 1,50m  von Straße Haus 3 zu Straße Haus 4 : 
Außerdem fällt das Gelände auch noch nach Süden ab, so dass sich auf der südl. Giebelseite jeweils die größten Wandhöhen ergeben.

Die Verwaltung hat die Planungen unmittelbar an Herrn Architekten Wenzl mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet. Die Änderungen insbesondere hinsichtlich der Höhenlage bedürfen einer erneuten Befassung des technischen Ausschusses, da im bisherigen Planungskonzept eine Wandhöhe von höchstens 10 m beschlussmäßig abgedeckt war. 

Zur Klärung der offenen Fragen hat auf Initiative der Verwaltung zwischen dem Bebauungsplaner und den Vertretern der GWG am 26.07.2021 ein städtebauliches Beratungsgespräch stattgefunden. Dabei wurde folgendes festgelegt:

1. Zusammenhang zwischen Gelände, Wandhöhe und Geschossigkeit: 
 
1.1 Durch den vorhandenen Geländeunterschied auf Parzelle 12 (ca. 2,5m Höhenunterschied) 
und Parzelle 5 (ca. 1,5m Höhenunterschied) ergeben sich jeweils talseitig höhere 
Wandhöhen. 
Beim bisherigen Entwurf wird der Höhenunterschied sowohl mit den Gebäuden als auch mit 
dem Innenhof abgefangen. 
Von Herrn Wenzl wurde vorgeschlagen, dass bei den jeweils tieferstehenden Gebäuden ein 
Sockel (max. 1,50m hoch) zur Straßenseite ausgebildet werden könnte. Diese Lösung hätte 
den Vorteil, dass im Innenhof weniger Höhenunterschied auszugleichen wäre. 
 
1.2 Vorgeschlagen wurden folgende max. Wandhöhen:  
Haus 1: 11,00m 
Haus 2: 9,50m 
Haus 3: 10,50m 
Haus 4: 9,50m 

 

 
1.3 Die vorgeschlagenen Wandhöhen sollen durch Zeichnen einer Gebäudesilhouette nochmals überprüft werden. 

 
1.4 Im Gegenzug soll das Erscheinungsbild max. 3- geschossig bleiben. Auf einen raumhaltigen Dachraum mit Lüftung über der Wohnnutzung soll verzichtet werden. 
 

2. Grundrissausbildung 

2.1      Um die Grundrissausformung flexibler gestalten zu können wird von Herrn Wenzl eine Vergrößerung des Bauraums für die Hauptbaukörper (Gesamtbreite 11,50m statt 11,0m) angeboten.  

Auf den beiliegenden Schema-Schnitt der geplanten Mehrfamilienhäuser wird verwiesen. 

Dies hat zur Folge, dass der Bebauungsplanentwurf bei der zulässigen Wandhöhe nur bei Haus 1 (westlichster Baukörper) geändert werden muss und zwar von 10m auf 10,35 m Wandhöhe alle anderen Gebäude kommen mit der bisherigen Regelung aus. 
Für die Innenhöfe werden nun Auffüllungen zwischen 65-90 cm vorgesehen. Der Vorteil dabei ist, dass die Innenhöfe nun eben und nahezu barrierefrei ausgebildet werden können. 
Die Wandhöhe für die nördlich angrenzenden Schuppen müssen auf 3,80 m erhöht werden. 

Nach Stellungnahme von Herrn Wenzl wären diese Änderungen gut umsetzbar und städtebaulich vertretbar. Die Verwaltung schlägt vor, die Festsetzungen entsprechend anzupassen. 

Zwischenzeitlich wurde der geänderte Bebauungsplanentwurf von Herrn Rechtsanwalt Geislinger einer rechtliche Prüfung unterzogen. Die Anmerkungen wurde alle eingearbeitet. Seit 19.08.2021 liegt der Verwaltung auch das Schallschutzgutachten für das Baugebiet vor. Nach Behandlung der heutigen Änderungswünsche kann der Bebauungsplanentwurf dann in die erneute öffentliche Auslegung gehen. 

  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Änderungsantrag der GWG Ebersberg hinsichtlich der Wandhöhen für den Bebauungsplan Nr. 200 – Friedenseiche VIII und beschließt die Änderungen wie im Sachverhalt dargestellt.

Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 14.09.2021 wird gebilligt und die Verwaltung wird beauftragt, den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 öffentlich auszulegen sowie gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Schechner war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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16. Bebauungsplan Nr. 213 - PV-Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i. V. m. §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 16
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.02.2023 ö informativ 8

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 213 – PV-Freiflächenanlage Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 24.06.2021 bis einschließlich 08.07.2021 statt. Während der Auslegung waren nur Stellungnahmen zu den geänderten Teilen zugelassen. 
Mit Bescheid vom 03.08.2021 genehmigte das Landratsamt Ebersberg die 12. Flächennutzungsplanänderung.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Bayerischer Bauernverband
1.6 Amt für ländliche Entwicklung
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Energie Südbayern
1.11 Stadt Grafing b. München
1.12 Markt Kirchseeon
1.13 Gemeinde Frauenneuharting
1.14 Bund Naturschutz 
1.15 Landesbund für Vogelschutz

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 08.07.2021
2.2 Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 24.06.2021
2.3 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 16.06.2021
2.4 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 16.06.2021
2.5 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 07.07.2021
2.6 Bayernwerk GmbH, Schreiben vom 16.06.2021


Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr.v. 12.05.2021
3.2 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 17.06.2021
3.3 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 22.07.2021
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 21.06.2021
3.5 Deutsche Bahn, Immobilien GmbH, Schreiben vom 18.06. und 06.07.2021
3.6 Vodafone GmbH/Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 16.06.2021


Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahme abgegeben


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Landesplanung und Raumordnung, Schr. v. 12.05.2021

Keine Einwände - Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3. 2 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 17.06.2021

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Beschlussvorschlag: 
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.3 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 22.07.2021

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 21.01.2021 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Stadt Ebersberg hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 20.04.2021 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. 

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die untere Naturschutzbehörde steht dem Vorhaben nach wie vor kritisch gegenüber.
Es werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 21.06.2021
Verweis auf die Stellungnahme vom 25.06.2020



Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen. 

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren. 
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren. 
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen. 
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte. 

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.

Behandlungsvorschlag:
Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Stelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt. 

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach dem Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt. 
Da sich die Projektfläche im EEG-förderfähigen Korridor von 110 m entlang der Bahnlinie befindet, ist eine Zuwegung über den ehemaligen Wirtschaftsweg auf Fl. Nr. 198, Gemarkung Oberndorf nicht zu bevorzugen. Auch der in der Planung befindliche Bahnübergang der Landstraße von Ebersberg nach Oberlaufing ist für die Zuwegung der Projektfläche vollkommen ausreichend.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.5 DB AG, Immobilien, Schreiben vom 18.06.2021

Der Änderung kann nur zugestimmt werden, wenn mit dem BBP keine Änderungen am Bahn-übergang (BÜ) erfolgen. Das heißt, dass auch keine Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnung, ohne Änderungen am BÜ möglich sind. Siehe hierzu der Planfeststellungsbeschluss vom 20.02.2017 sowie den ergänzenden Planänderungsbeschluss vom 30.07.2015 und den Kreuzungsplan mit der Beschilderung im Anhang. Demnach ist ein Rechtsabbiegen von Bussen etc. außer PKW verboten. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Süd-Ost-Bayernbahn, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, bauen.sob@deutsche-bahn.com. 

Zudem ist bezüglich der eigentlichen Bebauung möglichst ein Abstand der Bebauung von 10 m zur Gleisachse einzuhalten. 

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Der Versickerung in Gleisnähe wird nicht zugestimmt, eine Durchfeuchtung des Bahnkörpers ist nicht zulässig. 

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass bestehende RW-Anlagen entsprechend dem erhöhten zukünftigen Anfall dimensioniert sind. Auf dem Grundstück befindet sich ein öffentlicher Kanal (siehe Plan im Anhang). Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Michael Lederer, Deutsche Bahn AG, Barthstr. 12, DBImm, 80339 München, Tel. +49 89 1308 3689, Martin.M.Le-derer@deutschebahn.com. 

Die Entwässerung des Bahnkörpers über den Bahnseitengraben darf unter keinen Umständen beeinträchtigt werden. Bei geplanten Lärmschutzwällen ist am Dammfuß des Lärmschutzwalls bahnseitig ein separater Entwässerungsgraben vorzusehen, der das anfallende Oberflächenwas-ser des Lärmschutzwalls aufnimmt und ableitet. 

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München 

Infrastrukturelle Belange 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. 
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und Ober-leitungsanlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten. 
Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausge-hen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zu-rückzuschneiden bzw. zu entfernen. 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Brems-staub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an be-nachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Im-missionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. 

Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit ausgeschlossen ist. 

Im Bereich der Sportanlagen muss die Einfriedigung die entsprechende Höhe aufweisen. Es muss in jedem Falle vermieden werden, dass Kinder / Nutzer der Sportanlagen durch ihr Verhal-ten sich selbst und den Eisenbahnbetrieb beeinträchtigen bzw. gefährden können (z.B. durch Ballspielen, Steine werfen auf vorbeifahrende Züge etc.). Die Einfriedung in diesem Bereich muss daher mit einem engmaschigen Gitter versehen werden. 

Rechtsgrundlage ist die Verkehrssicherungspflicht des Bauherren und dessen Rechtsnachfol-gern gemäß den Grundsätzen des § 823 BGB. Die Einfriedung ist von dem Bauherrn bzw. dessen Rechtsnachfolgern auf deren Kosten laufend instand zu setzen und ggf. zu erneuern. 
Bei der Errichtung von Spiel- und Sportplätzen nahe aktiver Bahnstrecken ist die DIN 18035-1:2003-02 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderte Höhe von Ballfängen. 

Immobilienrelevante Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbar-keiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanla-gen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. 
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Aus-wirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. 
Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen. 
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
 
Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen sei-ner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. 
Insbesondere empfehlen wir im Hinblick auf die geplante Kindertagesstätte entsprechende Maß-nahmen zu ergreifen, dass Kinder nicht in den Gleisbereich gelangen können. 
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingun-gen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. 

Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheits-raum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maß-nahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 

Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellung-nahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahr-bahn, Herr Nico Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzule-gen. 
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass u-ter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften je-derzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen ge-rechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Bau-grundstück wurde nicht durchgeführt. Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Grund-stücksgrenze (z.B. Errichtung / Erneuerung eines Zaunes, Vegetationsarbeiten) durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich. 
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. 
Beim Planen von Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwände, Lärmschutzwallen u.ä.) muss deren Abstand zur Gleisanlage hin so dimensioniert werden, dass bei den Erstellungs-, Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die Bahnfläche nicht in Anspruch genommen wird. 

Schlussbemerkungen 
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. 
Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen: 
DB Kommunikationstechnik GmbH 
Medien- und Kommunikationsdienste, 
Informationslogistik, 
Kriegsstraße 136, 
76133 Karlsruhe 
Tel. 0721 / 938-5965, Fax 0721 / 938-5509 dzd-bestellservice@deutschebahn.com 5/5 

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen. 
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiter-führung des Verfahrens erneut zu beteiligen. 
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Behandlungsvorschlag:
Im Planfeststellungbescheid von 20.02.2015 geht es um die „Änderung des Bahnübergangs Bahn-km 9,396 „Oberndorf“ durch Neubau einer Lichtzeichenanlage mit Halbschranken“. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage befindet sich Luftlinie in etwa 1,0 km vom geplanten Neubau der Lichtzeichenanlage entfernt. Die Freiflächenphotovoltaikanlage kann zwar von Oberndorf her angefahren werden, der Umbau des Bahnübergangs hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Erreichbarkeit der Freiflächenphotovoltaikanlage. 
Für den Bau der Freiflächenphotovoltaikanlage sind an besagten Bahnübergang keinerlei Änderungen notwendig. 
Der Abstand der Freilfächenfotovoltaikanlage zu den Bahngleisen ist mindestens 10 m.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer werden nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet. Es findet eine breitflächige Versickerung auf der Projektfläche selbst statt. Die bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen werden nicht beeinträchtigt. 
Die Entwässerung der Bahn wird nicht beeinträchtigt. 
Es sind keine Lärmschutzwälle am Dammfuß geplant. Falls doch werden bahnseitig Entwässerungsgraben vorgesehen. 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke wird während des Baus und des Betriebs der PV-Anlage nicht gefährdet oder gestört.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung werden der Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen, sowie deren Wartung etc. nicht verzögert, behindert oder beeinträchtigt. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt werden der Deutschen Bahn weiterhin gewährt.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich werden den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen.
Die vorgesehenen Pflanzungen werden so gepflanzt, dass diese bei Windbruch nicht auf die Gleise fallen. 
Die entstehenden Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können, werden geduldet. Schutzmaßnahmen dagegen sind auf eigene Kosten vorzunehmen.
Es werden keine Beleuchtungen und Werbeflächen installiert. 
Bei der PV-Anlage handelt es sich nicht um eine Sportanlage.
Die Einfriedung wird vom Bauherrn laufend Instand gesetzt und ggfs. erneuert.
Falls vorübergehend bahneigene Flächen in Anspruch genommen werden sollten, wird eine vertragliche Regelung getroffen. 
Bei einer notwendigen Kreuzung der Bahntrasse mit dem Stromkabel, werden Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge an den betroffenen Fachstellen eingereicht.
Die Hinweise für Bauten nahe der Bahn werden vollumfänglich eingehalten und ausgeführt.
Die geplante Anlage wird nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen Sicherheitsvorschriften etc. geplant, errichtet und betrieben.
Ein Betreten des Gefahrenbereichs und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen wird ausgeschlossen. 
Falls beim Bau Kraneinsatz notwendig wird, werden die Kranvereinbarungen frühestmöglich abgeschlossen und beantragt. 
Beim Bau der PV-Anlage fällt in der Regel kein Bauschutt an, aus diesem Grund muss und wird auch keiner auf dem Bahngeländer zwischen- oder abgelagert. 
Falls Maßnahmen im unmittelbaren Grenzbereich durchgeführt werden, wird eine Spartenauskunft der DB AG vorher eingeholt.
Bei Rückfragen zu den Belangen der Deutschen Bahn wird sich an die betreffende Fachstelle im Kompetenzteam Baurecht gewendet.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


Zu 3. 5 DB AG, Immobilien, Schreiben vom 06.07.2021

die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o. a. Verfahren: 

Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. 

Der Antrag auf Bau einer Photovoltaik-Anlage liegt in einem Bereich, in welchem das Projekt Elektrifizierung Filzenexpress betrieben wird. Im Zuge dieses Projekts ist auf der Strecke 5710 vom Bf Ebersberg bis zum Bf Wasserburg (Inn) Bf (ca. 7,0 – km 25,0) die Errichtung einer Oberleitungsanlage geplant. Im angefragten Bereich wird die Mastgasse bahnrechts errichtet. Da unsere Planungen derzeitig in der Bearbeitung der Querprofile stehen, können wir noch keine Details bekanntgeben. Die Planung der Photovoltaik-Anlage muss zwingend mit der Planung der Oberleitungsanlage abgestimmt werden. Die Rückschnittzonen müssen freigehalten werden. Der Rissbereich der Oberleitungsanlage muss beachtet werden. Zudem können Rückstromführung bzw. elektromagnetische Immissionen Auswirkungen auf die elektrischen Anlagen der Photovoltaikanlage haben. Das Sichtdreieck ist einzuhalten (solange der BÜ noch existiert). Die Forderung zur Änderung der Lage der PV-Fläche um 2,5 m nach Südosten wurde beachtet, sodass auch nach Bau der OLA genügend Platz für den Wirtschaftswegs ist. Die Blendungs-möglichkeiten der Lokführer wurden untersucht und für unkritisch begutachtet. Es ist zu beachten, dass durch die OLA-Maste es zu geringfügigen Verschattungen und somit Ertragsminderungen kommen kann. In den Jahren 2024 bis 2026 kommt es zu Baumaßnahmen an der Eisennbahnstrecke mit der Elektrifizierung, Kabeltiefbau, Arbeiten an Bahnübergängen etc. Sollten die Arbeiten am Solarfeld in diesem Zeitraum erfolgen, dann ist mit der SOB die Baumaßnahmen abzustimmen. 

Die Sichtflächen am nicht technisch gesicherten Bahnübergang (BÜ) km 8,403 mit 295 m müssen vollständig freigehalten werden. Der BÜ km 8,403 darf nicht als Baustellenzufahrt genutzt werden (auch keine Wartungsfahrzeuge o.ä.) – Verbotsschild Z260 ist zu beachten! 

Die Planung der Oberleitung ist zu berücksichtigen, das Kabelführungssystem ist vor Beschädigung zu schützen und es ist eine Kabeleinweisung durchzuführen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Tino Klinkert, Bezirksleiter Telekommunikation, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, Tino.Klinkert@deutschebahn.com. 

Wir weisen darauf hin, dass für die benachbarten Eisenbahnstrecke eine Elektrifizierung mit 15 kV / 16,7 Hz Wechselstrom vorgesehen ist (könnte ggf. elektrotechnisch relevant sein). 
Tag-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet oder zum Versickern gebracht werden. 

Im Anhang dieses Schreibens befindet sich der Sichtflächenlageplan vom BÜ km 08,403. Die Sichtflächen für 10 km/ und 20 km/h (Straße) wie auf dem Plan eingezeichnet, sind zwingend freizuhalten. Die Sichtflächen der BÜ dürfen auch während der Bauphase nicht eingeschränkt werden. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Herrn Mario Willsch, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, mario.willsch@deutschebahn.com. 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterun-gen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München 

Infrastrukturelle Belange 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere be-triebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hinein-gelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 3/5 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe-sondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). 
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vor-zusehen bzw. vorzunehmen. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Immobilienspezifische Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtli-che übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechts-nachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienst-barkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. 
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Aus-wirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. 
Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen. 
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis: 
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Be-dingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. 
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden. 
Vorsorglich weisen wir auf die zukünftige Elektrifizierung der Strecke hin: Die Flächen befinden sich dann in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen ein-zuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. 
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisen-bahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. 
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. 
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellung-nahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahrbahn, Herr Nico Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen. Ge-nerell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. 
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. 
Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahnge-ländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 

Schlussbemerkungen 
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/Bauherr. 
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden. 
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Behandlungsvorschlag:
Die Planung der Photovoltaikanlage wurde im Zuge der formellen Beteiligung mit den betreffenden Fachstellen für die Elektrifizierung der Bahn abgestimmt. Aus diesem Grunde wurde die komplette Anlage um 2,5 m Grenzparallel nach innen gesetzt. Daher wurden die Unterlagen erneut ausgelegt. 
Die Rückschnittzonen werden freigehalten. Der Rissbereich der Oberleitungsanlage wird beachtet. Das Sichtdreieck wird eingehalten und nicht überbaut. 
Die Verschattung durch die OLA-Masten wird in Kauf genommen. 
Die Arbeiten an der PV-Anlage sind für Anfang 2022 angedacht. Aus diesem Grund ist eine Bauüberschneidung nicht möglich. Falls es widererwartend zu einer Überschneidung kommen sollte, werden die Maßnahmen mit der SOB abgestimmt. 
Die Sichtflächen werden vollständig freigehalten.
Die Planung der Oberleitung wird berücksichtigt. 
Die Sichtflächenbereiche sind bereits in der Planzeichnung eingezeichnet und werden eingehalten. 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke wird während des Baus und des Betriebs der PV-Anlage nicht gefährdet oder gestört.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung werden der Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen, sowie deren Wartung etc. nicht verzögert, behindert oder beeinträchtigt. 
Das Eisenbahnbundesamt wurde am Verfahren beteiligt. 
Bahnanlagen, Betriebseinrichtung oder Fahrzeuge werden nicht beschädigt oder verunreinigt. Schranken oder Sicherungseinrichtungen werden nicht geöffnet. Das Bahnbetriebsgelände wird nicht betreten.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt werden der Deutschen Bahn weiterhin gewährt.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich werden den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen
Die entstehenden Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können, werden geduldet. Schutzmaßnahmen dagegen sind auf eigene Kosten vorzunehmen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer werden nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet. Es findet eine breitflächige Versickerung auf der Projektfläche selbst statt. Die bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen werden nicht beeinträchtigt. 
Die Entwässerung der Bahn wird nicht beeinträchtigt. 
Falls beim Bau Kraneinsatz notwendig wird, werden die Kranvereinbarungen frühestmöglich abgeschlossen und beantragt. 
Beim Bau der PV-Anlage fällt in der Regel kein Bauschutt an, aus diesem Grund muss und wird auch keiner auf dem Bahngeländer zwischen- oder abgelagert. 
Falls Maßnahmen im unmittelbaren Grenzbereich durchgeführt werden, wird eine Spartenauskunft der DB AG vorher eingeholt.
Bei Rückfragen zu den Belangen der Deutschen Bahn wird sich an die betreffende Fachstelle im Kompetenzteam Baurecht gewendet.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.6 Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 16.06.2021

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 16.06.2021 keine Einwände im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Stadt Ebersberg geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen. Die Verpflichtung zur Spartenerkundung wird im Rahmen des konkreten Bauvorhabens durch den Bauherrn erledigt. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


Nachdem die keine der eingegangenen Stellungnahmen zu einer Planänderung führt, kann über die Stellungnahmen in einem Beschluss abgestimmt werden. 

Diskussionsverlauf

StR Schmidberger wies auf die lange Verfahrensdauer hin. So würde man das Ziel der Energiewende für 2030 nicht erreichen. 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von den Stellungnahmen die während der erneuten öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden eingegangen sind. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Abwägungs- und Beschlussvorschläge der Verwaltung zur Fassung des Bebauungsplanentwurfes vom 14.09.2021 zu Eigen.
     
  3. Der Technische Ausschuss fasst den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 213 – PV-Freiflächenanlage Oberlaufing in der Fassung vom 14.09.2021.
     
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan bekanntzumachen und in Kraft zu setzen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Ried war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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17. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö informativ 17

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Proske gab bekannt, dass am 04.10.2021 um 18.00 Uhr der nächste Termin für den AK-Verkehr angesetzt ist. Eine gesonderte Einladung ergeht noch. 
Weiterhin wird demnächst eine Besprechung zur Erarbeitung einer Leistungsbeschreibung für das Mobilitätskonzept durch Herrn Dr. Stegen mit den vom AK genannten Personen organisiert. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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18. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö informativ 18

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Beratungsgegenstände vor.

Datenstand vom 18.11.2021 10:31 Uhr