Datum: 09.11.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 23:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 23:10 Uhr bis 23:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Candid-Huber-Straße; Bebauungsplan Nr. 220 - Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich westlich und östlich der Candid-Huber-Straße; Aufstellungsbeschluss
3 Bebauungsplan Nr. 220 - Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich, westlich und östlich der Candid-Huber-Straße; Erlass einer Veränderungssperre
4 Bauantrag wegen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht Stellplätzen in 85560 Ebersberg, Candid-Huber-Str. 9, FlNr. 863/13, Gemarkung Ebersberg
5 Bauantrag wegen Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem Satteldach mit Kniestock und Dachterrasse auf dem Grundstück FlNr. 747/60, Gemarkung Ebersberg, Alpenstraße 2, 85560 Ebersberg; Erneute Vorlage wegen Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (TA vom 13.07.2021)
6 Bauantrag wegen Errichtung eines Doppelhauses mit oberirdischen Stellplätzen, 85560 Ebersberg, Am Scheiblerfeld 6, FlNr. 868/8, Gemarkung Ebersberg
7 Bauantrag wegen energetischer Sanierung und Erweiterung einer Doppelhaushälfte mit Garage in 85560 Ebersberg, Candid-Huber-Straße 12, FlNr. 863/18
8 Bauantrag wegen Einhausung der Anliefering in 85560 Ebersberg, Münchener Str. 34, FlNr. 1833/3, Gemarkung Ebersberg
9 Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Verlängerung einer ca. 1,2 m hohen Stützmauer in 85560 Ebersberg, Richardisweg 5, FlNr. 188/13, Gemarkung Ebersberg
10 Städtebaulicher Wettbewerb Hölzerbräu und Feuerwehrareal; a) Vorstellung der Ergebnisse aus der Phase II (Überarbeitung) des Wettbewerbs; b) Entscheidung über die Empfehlung des Preisgerichts
11 Kreisklinik Ebersberg; Vorstellung und Genehmigung des aktuellen Stellplatznachweises
12 Grundschule Oberndorf; Vorstellung und Zustimmung der aktualisierten Kostenberechnung
13 Kurzbericht aus der AG Nahwärme - Wärmenetzentwicklung im Stadtgebiet
14 Anpassung Konzept zur Wärmeversorgung von Friedenseiche VIII - Beschlussempfehlung der AG Nahwärme
15 Änderungsbeschluss zum Bebauungsplan 200 - Umsetzung der Solarpflicht bei Neubaugebiet Friedenseiche VIII
16 Sachstand Ladeinfrastruktur für Elektroautos Friedenseiche VIII
17 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"; Verlängerung der Geltungsdauer
18 Bebauungsplan Nr. 199 - Hörmannsdorf-Nord; a) Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung wegen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke; b) Auslegungsbeschluss
19 Verschiedenes
20 Wünsche und Anfragen
21 Bauantrag wegen Errichtung eines Schwesternwohnheimes mit 22 Appartements in 85560 Ebersberg, Pfarrer-Guggetzer-Straße 6, FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg

zum Seitenanfang

1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Beschlüsse nö TA-Sitzung 12.10.2021 Abt. Hochbau

Sanierung Hallenbad

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Erweiterung Brandmeldeanlage an die Fa. Bosch mit einer Bruttoauftragssumme von 41.219,10 € zu vergeben. 

  1. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Vergabe der Rohbauarbeiten an die Firma PROBAT Bau AG mit einer Bruttoauftragssumme von 844.382,09 €. 

  1. Der Technische Ausschuss nimmt die Empfehlung des Architekturbüros an und beschließt die Aufhebung der Sanierungsarbeiten Hubboden.

  1. Der Technische Ausschuss stimmt der Aufhebung der Ausschreibung Trapezblecharbeiten zu und beschließt den Auftrag für diese Arbeiten an die Fa. Limmer mit einer Bruttoauftragssumme von 170.002,85 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Dachdeckerarbeiten an die Fa. Bär + Seibl GmbH, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 390.488,58 € als Empfehlung für den Stadtrat zu vergeben.

Neubau Umkleiden Waldsportpark

Der Technische Ausschuss beschließt die Vergabe der Regenwassernutzanlage an die Firma Regenanlagen Helmut Bauer GmbH mit einer Bruttoauftragssumme von 57.697,30 €.

zum Seitenanfang

2. Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der Candid-Huber-Straße; Bebauungsplan Nr. 220 - Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich westlich und östlich der Candid-Huber-Straße; Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Für den Bereich der Candid-Huber-Straße soll das Nachverdichtungspotential durch einen Bebauungsplan gesteuert werden. Die Grundstücke in diesem Straßenzug liegen in einem Bereich für den der Bebauungsplan / Baulinienplan Nr. 8 – Südwest I gilt. Dieser Bebauungsplan wurde innerhalb seines Geltungsbereichs bereits mehrfach durch neue, qualifizierte Bebauungspläne ersetzt. Der Bereich der Candid-Huber-Straße wurde bislang noch nicht überplant. Das Gebiet ist zu überwiegendem Maße geprägt durch Einfamilen- und Doppelhäuser. Im Zuge einer Nachverdichtungsplanung soll nun das Höchstmaß der verträglichen Verdichtung gefunden werden, wobei vom Erhalt der kleinteilig durch Doppel- und Einfamilienhäusern geprägten Baustruktur ausgegangen wird. 

Größere Verdichtungen mit Mehrfamilienhäusern bringen u. a. die vorhandene Straße verkehrlich an ihre Grenzen, da die Verkehrsmengen von solchen baulichen Anlagen nur mehr schwer aufgenommen werden können. 

In  dem Baugebiet liegt derzeit ein Bauantrag wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten vor. Das Vorhaben hat eine Grundfläche von 232 m²; in der näheren Umgebung (Baldestraße 31) befindet sich ebenfalls ein Gebäude mit gleich großer Grundfläche. Die beiden Gebäude heben sich deutlich von den Grundflächen der näheren Umgebung ab und würden, wenn keine Steuerung der Nachverdichtung durchgeführt wird, einen neuen Maßstab setzen. Die übrigen Gebäude im Untersuchungsgebiet weisen Grundflächen zwischen 85,8 m² (FlNr. 863/12) und 188,9 m² (FlNr. 863/16) auf. Das neu geplante Gebäude würde eine Steigerung der Grundfläche um ca. 23 % verursachen.
Beim Maß der baulichen Nutzung ist der Rahmen der maßstabsbildenden Umgebung enger zu ziehen als bei der Betrachtung der Art der Nutzung (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB RdNr. 45 zu § 34 BauGB). Insofern übt das Grundstück FlNr. 863/5 und 861/4 keinen prägenden Einfluss mehr auf das Grundstück an der Candid-Huber-Straße 9 aus. Diese Grundstück wird vielmehr durch die Bebauung der unmittelbar angrenzenden Flurstücke geprägt, deren Bebauung in Grundflächen und Höhenentwicklung sich relativ homogen darstellt. Das Grundstück Candid-Huber-Straße 9 liegt im inneren Bereich dieses Quartiers und ist umgeben von Einfamilienhäusern bzw. Doppelhäusern. Zwischen den Gebäuden sind großzügige Freiflächen anzutreffen. Die Bebauung an der Baldestraße 31 orientiert sich mehr in Richtung der Kreuzung zur Haggenmillerstraße und nimmt die dortige Bauweise von Mehrfamilienhäusern auf.    

Nachdem im Planungsgebiet noch zahlreiche Grundstücke vorhanden sind, die aufgrund der bestehenden Bebauungsstruktur eine Nachverdichtung zulassen würden, kann diese nicht den zufälligen Vorschriften des § 34 BauGB überlassen werden, sondern erfordert eine an die u. g. städtebaulichen Ziele angepasste Steuerung. Die Stadt kann nach der herr. Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE) einen Bebauungsplan zum Zwecke einer geordneten und bestandsorientierten Nachverdichtung bei gleichzeitigem Erhalt/Sicherung von Grünflächen erlassen. Dies ist vom Grundsatz der Erforderlichkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) gedeckt. Der Bebauungsplan verfolgt legitime städtebauliche Belange wie das Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), die Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Freihaltung von Grünzonen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 15 BauGB).   

Wesentliche Planungsziele sollen sein:
  • Festsetzung des Gebietes als WA – allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO); dies entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. 
  • Festsetzung von Grundflächen, Geschossflächen zur eindeutigen Bestimmung der möglichen Nachverdichtung um den Erhalt der Siedlungsstruktur zu sichern und in eine an moderne Anforderungen gerichtete Weise fortzuschreiben. 
  • Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen gem. § 23 BauNVO) um Freiräume und Grünzüge zu sichern. 
  • Festsetzungen für die öffentliche Erschließung 

Um eine städtebaulich nicht erwünschte, zu starke Verdichtung zu vermeiden, können in dem Bebauungsplan auch Mindestgrundstücksgrößen festgesetzt werden. Korrespondierend dazu kann auch die Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden beschränkt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 6 BauGB). 

Hingewiesen wird seitens der Verwaltung auf den Umstand, sobald durch den Bebauungsplan mögliches Baurecht nach § 34 BauGB eingeschränkt, entzogen etc. wird, sind die Vorschriften gem. §§ 39 ff BauGB (Planungsschadenrecht) zu beachten. Dies wäre im künftigen Bebauungsplanverfahren zu prüfen. 

Insgesamt soll mit dem Bebauungsplan die Nachverdichtung in dem Bereich der Candid-Huber-Straße durch ein städtebauliches Gesamtkonzept, das auch die Fragen der verkehrlichen Erschließung zum Inhalt haben soll, geregelt werden. 

Das Verfahren kann gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne Umweltbericht nach § 2a BauGB durchgeführt werden. 

Diskussionsverlauf

StR Riedl konnte den Ausführungen der Verwaltung folgen. Das Grundstück Kämpf sollte noch in den Umgriff mit aufgenommen werden, ebenso die Wertstoffinsel. 
StR Münch schloss sich der Sichtweise an. 
StR Otter begrüßte die Vorgehensweise. Er war immer dafür, die Nachverdichtung über Bebauungsplan zu regeln. Dies sei eine faire Sache und es gäbe klare Wertvorgaben für die Grundstückeigentümer. Der größere Umgriff mit dem Grundstück Kämpf ist sinnvoller. 
StR Zwingler sprach sich ebenfalls für den LRA-Vorschlag aus. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 220 – Gebiet Candid-Huber-Straße. 

Mit dem Bebauungsplan sollen folgende wesentliche Planungsziele verfolgt werden:

  1. Festsetzung des Gebietes als WA – allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO); dies entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. 
  2. Festsetzung von Grundflächen, Geschossflächen zur eindeutigen Bestimmung der möglichen Nachverdichtung um den Erhalt der Siedlungsstruktur zu sichern und in eine an moderne Anforderungen gerichtete Weise fortzuschreiben. 
  3. Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen gem. § 23 BauNVO) um Freiräume und Grünzüge zu sichern.
  4. Festsetzungen für die öffentliche Erschließung 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. 
Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bebauungsplan Nr. 220 - Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich, westlich und östlich der Candid-Huber-Straße; Erlass einer Veränderungssperre

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Es wird auf den vorstehenden Sachverhalt zum vorangegangenen Tagesordnungspunkt über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 220 Bezug genommen. 

Zur Sicherung der Planung 

  • Festsetzung des Gebietes als WA – allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO); dies entspricht den Vorgaben des Flächennutzungsplanes. 
  • Festsetzung von Grundflächen, Geschossflächen zur eindeutigen Bestimmung der möglichen Nachverdichtung um den Erhalt der Siedlungsstruktur zu sichern und in eine an moderne Anforderungen gerichtete Weise fortzuschreiben. 
  • Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen gem. § 23 BauNVO) um Freiräume und Grünzüge zu sichern. 
  • Festsetzungen für die öffentliche Erschließung 

wird gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Das Sicherungsbedürfnis besteht darin, dass aufgrund des vorliegenden Antrags auf Baugenehmigung für die FlNr. 863/13, Gemarkung Ebersberg die künftigen Planungsvorstellungen der Stadt insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sowie der Stärke der Nachverdichtung, nicht mehr umsetzbar wären. 

Für den Erlass der Satzung über eine Veränderungssperre sind die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 BauGB gegeben. Ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde gefasst. Er ist noch ordnungsgemäß bekannt zu machen. Eine konkrete Planungsabsicht der Stadt liegt vor. Diese ist erforderlich, da die Stadt mit der Bauleitplanung etwas positiv gestalten muss. Ein Erlass der Veränderungssperre allein aus dem Grund, ein an sich zulässiges Vorhaben zu verhindern, wäre eine verbotene Negativplanung und wäre weiterhin unter dem Lichte des Artikel 14 GG nicht haltbar. 
Zur hinreichenden Konkretisierung der städtischen Planungsabsichten wird auf den Beschluss für den Bebauungsplan Nr. 220 verwiesen. 

Die Verwaltung schlägt aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts vor, folgende Satzung zu beschließen:

Satzung

der Stadt Ebersberg über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 220 – Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich, westlich und östlich der Candid-Huber-Straße; 

vom….

 Auf Grund der §§ 14,16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. 1998, 796), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl. S. 74) erlässt die Stadt Ebersberg folgende Satzung:

§ 1

Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 220–, Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, südlich, nördlich, westlich und östlich der Candid-Huber-Straße wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB angeordnet.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das gesamte Bebauungsplangebiet.

§ 3

Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1.)   Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen:

1.   Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen
oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.

2.   Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2.)   Im Übrigen gilt § 14 BauGB.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 220 – „Candid-Huber-Straße“ für das Gebiet östlich der Haggenmillerstraße, südlich der Baldestraße, westlich der Schlesischen Straße, nördlich der Floßmannstraße die vorgelegte Satzung über eine Veränderungssperre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bauantrag wegen Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit acht Stellplätzen in 85560 Ebersberg, Candid-Huber-Str. 9, FlNr. 863/13, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten auf auf dem Grundstück Candid-Huber-Straße 9. Der vorhandene Bestand soll abgebrochen werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße:                                                                862 m²
Wohnhaus 16m x 14,40 m                                                         230,4 m²
Wandhöhe                                                                        6,50 m 
2 Wandhöhe durch Zwerchgiebel                                                8,68 m
Dachform (Walmdach auf 4 Seiten)
Tiefgarage mit 8 Stellplätzen

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 220 (siehe TOP 2 der heutigen Sitzung). Weiterhin liegt es im Geltungsbereich der hierzu erlassenden Veränderungssperre (vgl. TOP 3 der heutigen Sitzung). 

Das Vorhaben löst aufgrund seiner Größe in dem Gebiet ein Planungsbedürfnis aus. Die Grundfläche wird zum Bestand mehr als verdoppelt und zur Umgebung hin stark erhöht. Es wird damit eine neue Marke hinsichtlich des Rahmens des Maßes der baulichen Nutzung geschaffen. Die Nachverdichtung soll, wie in den vorangegangen Tagesordnungspunkten beschrieben, durch einen Bebauungsplan gesteuert werden. 
Das Vorhaben steht in Widerspruch zur Veränderungssperre; eine Ausnahme kann nicht erteilt werden, ohne die Planungsziele für diesen Bereich zu gefährden. Deswegen kann das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht erteilt werden. 

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung stellte zu dem Bauantrag die vor kurzem eingereichte Alternative mit zwei Einfamilienhäusern vor. Die Gebäude orientieren sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an den gegenüberliegenden Baukörpern der Candid-Huber-Str. 14 und 14a. 
Die Verwaltung erläuterte, dass der aktuell anhängige Bauantrag entschieden werden muss, da er formell noch nicht zurückgenommen wurde. Eine Behandlung der Alternative kann daher heute noch nicht erfolgen.  

StR Otter stellte fest, dass die Alternative das Spannungsfeld der künftigen Entwicklung aufzeige. Der beantragte Baukörper wirke momentan noch sehr groß. Der Vorteil sei, dass einzelne Wohnungen entstünden und die Autos in der Tiefgarage untergebracht werden. 
Bei Einfamilienhäusern würden kaum noch Grünbereiche verbleiben. Die künftige Nutzung liegt wahrscheinlich zwischen den beiden Lösungen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Ebersberg, Candid-Huber-Straße 9, FlNr. 863/13, Gemarkung Ebersberg. Der Technische Ausschuss verweigert das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben. Die Begründung ergibt sich aus dem Vortrag.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bauantrag wegen Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem Satteldach mit Kniestock und Dachterrasse auf dem Grundstück FlNr. 747/60, Gemarkung Ebersberg, Alpenstraße 2, 85560 Ebersberg; Erneute Vorlage wegen Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (TA vom 13.07.2021)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf den Sachverhalt aus der TA-Sitzung vom 13.07.2021 TOP 10, öffentlich wird Bezug genommen. Auf erneute Sachverhaltsdarstellung wird verzichtet. 

Mit Schreiben vom 18.10.2021 fordert das Landratsamt Ebersberg die Stadt auf, das Bauvorhaben erneut zu prüfen und das Einvernehmen zu erteilen, da seitens der Bauaufsichtsbehörde beabsichtigt ist, das Vorhaben zu genehmigen. Die Stadt wird mit dem Schreiben gleichzeitig zur Ersetzung des Einvernehmens angehört. 

Eine Prüfung des Landratsamtes hat ergeben, dass sowohl in der Alpenstraße 5 als auch in der Alpenstraße 20 Gebäude mit dreigeschossiger Wirkung an der jeweiligen Südfassade vorhanden sind und der geplante Dacheinschnitt beim gegenständlichen Vorhaben damit vergleichbar ist. 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, das Einvernehmen zu erteilen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt dem Bauvorhaben wegen Ausbau des Dachgeschosses inkl. neuem Satteldach mit Kniestock und Dachterrasse im bestehenden Einfamilienhaus, Alpenstraße 2, 85560 Ebersberg, FlNr. 747/60, Gemarkung Ebersberg aufgrund des Schreibens des Landratsamtes Ebersberg vom 18.10.2021 das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauantrag wegen Errichtung eines Doppelhauses mit oberirdischen Stellplätzen, 85560 Ebersberg, Am Scheiblerfeld 6, FlNr. 868/8, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung eines Doppelhauses. Der vorhandene Bestand soll abgebrochen werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße                                                                625 m²
Doppelhaus neu (12,0 m x 15,12 m)                                        181,44 m²
E+D
Wandhöhe                                                                        3,82 m
Satteldach mit DN 45°
Firsthöhe                                                                        9,76 m 

4 notwendige Stellplätze

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 8, der Baulinien und Baugrenzen festsetzt. 
Das Vorhaben hält sich an die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen. 

Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich im Übrigen nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die umliegende Umgebungsbebauung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA (§ 4 BauNVO). Wohngebäude sind dort allgemein zulässig. Das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung ein. 
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es entscheidend auf die nach außen wahrnehmbaren Faktoren des Gebäudes, also Grundfläche und Höhenentwicklung an. Größen- und höhenvergleichbare Gebäude (vgl. Am Scheiblerfeld 5, FlNr. 868/11) sind in der näheren Umgebung vorhanden. Somit fügt sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. In dem Gebiet ist offene Bauweise anzutreffen. Das Vorhaben wird ebenfalls in offener Bauweise geplant. 

Die Erschließung ist gesichert. Klargestellt wird, dass jede Doppelhaushälfte nach den Bestimmungen der Abwassersatzung und der Wasserabgabesatzung einen eigenen Anschluss benötigen, der auf Kosten des Antragstellers herzustellen ist. 

Die Abstandsflächen sind nach der städtischen Satzung nachgewiesen. 

Das Vorhaben benötigt insgesamt 4 Stellplätze nach der Stellplatzsatzung, die in zwei Carport und jeweils einem offenen Stellplatz nachgewiesen werden. 
Hierfür wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt, da Garagen (Carports) außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden sollen. Die straßennahe Unterbringung der Stellplätze ist im Gegensatz zur Bebauungsplanfestsetzung zu begrüßen, da hierdurch unnötig versiegelte Zufahrtsflächen eingespart werden können. Insofern kann dieser Befreiung zugestimmt werden.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Errichtung eines Doppelhauses mit oberirdischen Stellplätzen in Ebersberg, Am Scheiblerfeld 6, FlNr. 868/8, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Bauantrag wegen energetischer Sanierung und Erweiterung einer Doppelhaushälfte mit Garage in 85560 Ebersberg, Candid-Huber-Straße 12, FlNr. 863/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller planen ihre Doppelhaushälfte energetisch zu sanieren sowie mittels eines Anbaus zu erweitern. 

Folgendes ist geplant:

Eingeschossiger Anbau auf die Ostseite der DH-Hälfte (6,86 m x 11,59 m)        ca. 102,69 m²
Nutzung als Wohnküche / Essbereich
Wandhöhe                                                                                 2,61 m
Dachform Flachdach mit Dachterrasse
Grenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 220 sowie im Geltungsbereich der hierzu erlassenen Veränderungssperre. 
Das Vorhaben müsste aus diesem Grund abgelehnt werden. 

Die Antragsteller legen einen Antrag auf Ausnahme von der Veränderungssperre mit vor (§ 14 Abs. 2 BauGB). Das gegenständliche Vorhaben kollidiert nicht mit dem Sicherungszweck. Vorliegend soll an eine bestehende Doppelhaushälfte eine Wohnraumerweiterung angebaut werden. Es entsteht dadurch keine eigene Wohneinheit. Eine Nachverdichtung wird damit auf dem Grundstück nicht in Gang gebracht. Im östlichen Bereich des Grundstücks verbleiben auch weiterhin großzügige Freiräume. Nachdem bei Verwirklichung des Vorhabens nicht von einer Beeinträchtigung der festgelegten Planungsziele für den Bebauungsplan 220 auszugehen ist, kann in diesem Einzelfall eine Ausnahme von der Veränderungssperre gewährt werden. 

Die Ausnahme hat die Rechtswirkung, den Weg für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens freizugeben (§§ 29 ff BauGB). 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinienplanes Nr. 8 der Baugrenzen und Baulinien vorgibt. Das Vorhaben überschreitet die nördliche und südliche Baugrenze. Hierfür liegt ein Antrag auf Befreiung vor. 
Diese Befreiung kann erteilt werden, da auf dem nördlich angrenzenden Grundstück ein ganzes Gebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet wurde. 

Im Übrigen richtet sich die Bebauung nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Das Vorhaben dient Wohnzwecken. Die nähere Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet. Das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist erfüllt. Größenvergleichbare Gebäude sind in der näheren Umgebung vorhanden. Ebenso fügt sich das Vorhaben in die anzutreffende offene Bauweise ein. Die Erschließung ist gesichert. 

Weiterer Stellplatzbedarf wird durch das Vorhaben nicht ausgelöst.   

Diskussionsverlauf

StR Otter hatte mit dem Vorschlag Schwierigkeiten. Die Planungsziele sollten ernst genommen werden. Die Begründung der Verwaltung zu diesem Punkt erscheint nachvollziehbar. Evtl. wäre hier ein weiteres Haus möglich; allerdings sei das Planungsergebnis noch nicht absehbar. Wenn man konsequent ist, müsste der Antrag abgelehnt werden. 
StR Riedl sah keine Probleme, da nur ein kleiner Anbau entstehen soll. 
StRin Platzer schloss sich der Sichtweise an. Die StR Otter, Zwingler und Münch befürworteten ebenso die Ausnahme. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorhaben wegen energetischer Sanierung und Erweiterung einer Doppelhaushälfte mit Garage in Ebersberg, Candid-Huber-Str. 12, FlNr. 863/18, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 
Der Ausnahme von der Veränderungssperre wird ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen erteilt.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bauantrag wegen Einhausung der Anliefering in 85560 Ebersberg, Münchener Str. 34, FlNr. 1833/3, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Am Lebensmitteleinzelhandelsmarkt an der Münchener Str. 34 soll der Anlieferungsbereich gemäß den Empfehlungen aus einem schalltechnischen Gutachten vom Büro Hentschel Consult vom Febr. 2021 eingehaust werden. Geplant ist eine schallabsorbierende Wand an der Ostseite sowie eine Überdachung, so dass der gesamte LKW und der Kartonagen-Presscontainer in der Einhausung Platz finden. Mit der Einhausung werden die Gebäudekanten, bzw. der Dachüberstand des bestehenden Gebäudes aufgenommen und nur die bereits bestehende Anlieferung eingehaust. Die Grundfläche der Anlage bleibt gleich. Dadurch soll erreicht werden, die Immissionsbelastung in der Nachbarschaft möglichst gering zu halten.  

Folgendes ist geplant:

Überdachung als Pultdach mit einer Höhe 
von 4,36 m (Einfahrt) und 5,81 m (Anschlusspunkt am Hauptdach)
Fläche neu überdacht                                                                ca. 174,5 m²

Zusätzlicher Stellplatzbedarf wird durch das Vorhaben nicht ausgelöst. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 129 – Aldi Einzelhandelsladen. Das Vorhaben benötigt insgesamt drei Befreiungen von den Bebauungsplanfestsetzungen. 

  1. Befreiung von der östlichen Baugrenze:
    Die vorgesehene Schallschutzwand sowie das Dach überschreiten die Baugrenze um ca. 4 m nach Süden (zum Parkplatz hin). 
    Dieser Befreiung kann nach Ansicht der Verwaltung zugestimmt werden, da dadurch eine Reduzierung der Immissionsbelastung der angrenzenden Wohnbevölkerung erreicht wird. 

  2. Befreiung von der Dachform:
    Das Dach der neuen Anlieferrampe wird, konstruktiv bedingt, an das bestehende Dach des Hauptgebäudes angeschlossen. Es entsteht deswegen nicht mehr der vorgeschriebene Höhenversatz von 1 m bei geneigten Dächern. Dieser Befreiung kann nach Auffassung der Verwaltung ebenfalls zugestimmt werden, da der optische Gesamteindruck des Gebäudes erhalten bleibt. Selbst auf der Ostseite ist ein Versatz der Dachflächen nach wie vor erkennbar. Im Übrigen ist diese Seite weder vom Parkplatz noch von der Zufahrtsseite aus einsehbar. 

  3. Befreiung von der Dachdeckung:
    Statt der vorgeschriebenen Kupferdeckung soll ein altenatives Alublechmaterial verwendet werden. Die bestehende Kupferdeckung ist bereits durch die Witterung dauerhaft vergraut. Das neue Dach soll dem Bestand farblich angepasst werden. Außerdem wird dadurch der umweltbelastende Eintrag von Kupfer in Gewässer und Boden durch Abschwemmen vermieden. 
    Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Befreiung ebenfalls zugestimmt werden. Zum einen findet eine Anpassung an den Bestand statt; ein Kupferdach würde aufgrund des neuen Materials optisch sehr stark in Erscheinung treten. Zum anderen wurde bereits bei der letzten Gebäudeerweiterung das aktuell vorgeschlagene Material verwendet. 
   

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung einer Einhausung für die Anlieferung am bestehenden Lebensmitteleinzelhandelsmarkt in 85560 Ebersberg, Münchener Str. 34, FlNr. 1833/3, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 
Den beantragten Befreiungen wird ebenfalls das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 - westlich Richardisweg wegen Verlängerung einer ca. 1,2 m hohen Stützmauer in 85560 Ebersberg, Richardisweg 5, FlNr. 188/13, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte die vorhandene L-Stein-Wand (Stützmauer) auf der Ostseite seines Anwesens um ca. 6 m verlängern. Die Höhe der Stützwand wird ca. 1,2 m betragen. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 201 – westlich Richardisweg. Im Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Stützmauern unzulässig.

Für die Zulassung der Stützmauer wird eine isolierte Abweichung benötigt (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i. v. m. Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO und § 31 Abs. 2 BauGB. 
Danach kann eine Befreiung von den Festsetzungen erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder,
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
  3. oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Nachdem in dem Bebauungsplangebiet gleichartige Abweichungen bereits erteilt wurden, bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken gegen die Befreiung.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 201 – westlich Richardisweg wegen Errichtung einer 1,20 m hohen Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 188/13, Gemarkung Ebersberg, Richardisweg 5, 85560 Ebersberg, unter der Maßgabe zu, dass die Stützwand mit einer dichten, insektenfreudlichen Eingrünung (frei wachsende Heckenstruktur) versehen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Städtebaulicher Wettbewerb Hölzerbräu und Feuerwehrareal; a) Vorstellung der Ergebnisse aus der Phase II (Überarbeitung) des Wettbewerbs; b) Entscheidung über die Empfehlung des Preisgerichts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö vorberatend 10

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg hat für das in Privatbesitz befindliche Areal des Hölzerbräus und 
für das angrenzende städtische Feuerwehrgrundstück nordwestlich der Stadtmitte 
2019/20 einen städtebaulichen Wettbewerb mit zehn geladenen Teilnehmern durch-
geführt.

Das Preisgericht hat in seiner Sitzung vom 02.07.2020 einen ersten und zwei zweite 
Preise vergeben und darüber hinaus der Ausloberin empfohlen, die Verfasser der mit 
Preisen ausgezeichneten Arbeiten auf der Grundlage ihrer Wettbewerbsentwürfe und 
unter Berücksichtigung der in der Beurteilung des Preisgerichts genannten Anmer-
kungen mit einer honorierten Überarbeitung ihrer Entwürfe zu beauftragen. Das Er-
gebnis der Überarbeitung soll durch eine Jury, die sich aus Mitgliedern des Preisge-
richts zusammensetzt, beurteilt werden, um der Stadt eine klarere Orientierung über 
die weiteren Entwicklungspotenziale der Entwürfe geben zu können.  

Die Stadt hat beschlossen, dieser Empfehlung zu folgen und die Preisträgerinnen und 
Preisträger zur Überarbeitung aufzufordern.  
Die Planungsvorgaben wurden mit dem Grundeigentümer abgestimmt, ein Auftakttermin mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Abklärung der Planungsvorgaben wurde durchgeführt. 

Die Jury die die überarbeiteten Wettbewerbsbeiträge zu beurteilen hatte, traf sich am 01.10.2021. Der Jury gehörten folgende Teilnehmer an:

 Fachpreisrichter/innen:
Frau Prof. Karin Schmid, Architektin und Stadtplanerin München (Vorsitzende des Preisgerichts)
Frau Ina Laux, Architektin und Stadtplanerin, München
Frau Eva Steinkirchner, Baudirektorin, Regierung von Oberbayern 
Herr Kurt Werner, Architekt und Stadtplaner, Regensburg (ständig anwesender Stellvertreter, ohne Stimmrecht)

Sachpreisrichter/innen:
Herr Ulrich Proske, Erster Bürgermeister 
Frau Petra Behounek, Stadtratsmitglied
Herr Christoph Münch, Stadtratsmitglied
Herr Gerd Otter, Stadtratsmitglied
Herr Josef Riedl, Stadtratsmitglied
Herr Stefan Höglmaier, GF Euroboden GmbH

Die Jury-Vorsitzende Frau Prof. Schmid ist in der Sitzung anwesend und erläutert das Ergebnis des Preisgerichts. 

Nach intensiver Sichtung und Wertung der vorliegenden Arbeiten beschloss das Preisgericht jeweils einstimmig folgende Rangfolge:

  1. Rang                Beer Bembé Dellinger mit Burkhardt Engelmayer Mandel (LA)

  2. Rang                Dreisterneplus mit Grabner Huber Lipp (LA)

  3. Rang                Schindhelm mit Terranova (LA)


Im Anschluss an die Sitzung des Technischen Ausschusses sollen die Arbeiten im Rathausfoyer öffenlich ausgestellt werden.

Mit dem Investor wurde abgestimmt, dass dieser ein Schnurgerüst errichten lässt, um die Höhenentwicklung der möglichen Bebauung in der Natur darzustellen. Die Besichtigung des Schnurgerüstes hat noch nicht stattgefunden. 

Unter Beachtung der Empfehlungen des Preisgerichts soll der Entwurf nun mit dem Investor weiter bearbeitet werden. Nach erfolgter Abstimmung wird die Stadt auf Grundlage des Entwurfs einen Bebauungsplan aufstellen. Die Ergebnisse aus dem Wettbewerbsverfahren sollen über einen städtebaulichen Vertrag gesichert werden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Ergebnis der Jury-Sitzung vom 01.10.2021 zum städtebaulichen Realisierungswettbewerb „Hölzerbräu / Feuerwehrareal“ und macht sich den Beschluss sowie die Empfehlungen des Preisgerichts zu Eigen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Investor die weitere Planbearbeitung durchzuführen bzw. abzustimmen und nach erfolgter Abstimmung einen Bebauungsplanaufstellungsbeschluss vorzubereiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Kreisklinik Ebersberg; Vorstellung und Genehmigung des aktuellen Stellplatznachweises

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Vorstellung des Stellplatznachweises findet am 28.10.2021 mit den Vertretern der Kreisklinik statt. Die Beschlussvorlage / Sitzungsunterlagen werden nachgereicht.

 Die Kreisklinik Ebersberg hat das Büro WipflerPlan aus Grasbrunn in Abstimmung mit der Stadtverwaltung mit der Erstellung eines Stellplatznachweises für die Kreisklinik beauftragt. 
Das Büro WipflerPlan bzw. die Kreisklinik legte die Unterlagen nun vor. Herr Gangkofer von der Klinik sowie Herr Schober vom Büro WipflerPlan sind in der heutigen Sitzung anwesend und erläutern die Stellplatzuntersuchung und stehen für Fragen zur Verfügung. Auf die beigefügten Sitzungsunterlagen wird Bezug genommen. 
In der Bestandssituation kommt die Untersuchung aufgrund der großen Nutzungsbandbreite einer Klinik unter Anwendung von ca. 10 verschiedenen Stellplatzschlüsseln (Wohnen, Pattientenzimmer, Büroflächen, Arztzimmer etc.) zum Ergebnis, dass insgesamt 370 Stellplätze nachzuweisen sind. Momentan vorhanden sind 545 Stellplätze, die auf verschiedenen Parkflächen nachgewiesen werden. Es ergibt sich aktuell somit ein rechnerischer Überschuss von 175 Stellplätzen. 
Das Gutachten hat auch eine Prognose für die Jahre 2025 und 2030, die die künftigen Entwicklungen der Klinik abbildet, zum Inhalt.

Der vorliegende Stellplatznachweis soll für alle künftigen Baumaßnahmen der Kreisklinik als Ausgangsbasis dienen.  

Diskussionsverlauf

StR Riedl zweifelte an der Berechnungsgrundlage für die Arztpraxis. 
StR Zwingler erläuterte, dass keine Arztpraxen mit Sprechstunden vorhanden sind. Es handle sich nur um Beleg- und angestellte Ärzte. 
StR Otter wies daraufhin, dass der Stellplatzschlüssel i. d. R. am unteren Limit liege. Im täglichen Leben seien die Parkplätze immer zu wenig. Es stelle sich die Frage nach dem Servicegedanken gegenüber den Patienten. 
Für StR Münch war die Berechnung glaubhaft. ,
StR Spötzl stellte fest, dass die Klinik ca. 1.000 Mitarbeitende habe und nur für ca. ¼ der Beschäftigen Stellplätze. Beim Schichtwechsel würden verstärkt Parkplatzprobleme auftreten und der Suchverkehr verlagert sich dann in die angrenzenden Wohngebiete.

Der Vertreter der Kreisklinik, Herr Gangkofer, erläuterte, dass der vorhandene Platz begrenzt sei. Eine Entspannung tritt dann ein, wenn ausreichend Mitarbeiterwohnungen bestünden, da diese Leute dann nicht mehr fahren müssten. Irgendwann müsse man eine Entscheidung treffen zwischen Krankenhaus oder Parkplätzen. 

StR Gressierer war der Ansicht,  dass durch die begrenzte Fläche sich beim täglichen Bedarf ein anderes Bild zeigen würde. Es besteht ein eklatantes Missverhältnis zwischen den vorhandenen Stellplätzen und dem tatsächlichen Bedarf. Er forderte sich nicht nur auf das rechtliche Minimum zu beschränken. Eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen ist ein Attraktivitätskriterium für die Klinik. Er wies in diesem Zusammenhang auf den alten Antrag der CSU-Fraktion hin, die Stellplatzsatzung zu überarbeiten. 
StR Hilger berichtete von eigenen Erfahrungen über die Parkplatznot. Für Patienten sollten ausreichend Parkplätze vorhanden sein. Er stellte keinerlei Entgegenkommen der Klinik bei Stellplatzfragen fest. 
StR Münch erläuterte, dass die Schichtarbeitsstellen nicht dauerhaft besetzt sind, deswegen würde die vorhandene Anzahl reichen. Er war der Ansicht, dass der Behandlungserfolg und die gute Betreuung in der Klinik wichtiger seien als Parkplätze. Ebenso gelte das für das Personal; bezahlbare Wohnungen sind wichtiger als ein eigener Parkplatz. 
StR Friedrichs stellte fest, dass arbeitsplatznahe Wohnungen PKW’s überflüssig machen würden. Das Auto sei auch nicht die einzige Möglichkeit. Er regte eine Busverbindung vom S-Bahnhof zur Klinik an. 

Herr Gangkofer wies nochmals daraufhin, dass fast die doppelte Anzahl von Stellplätzen vorhanden sei. Durch die Bauvorhaben, bei denen stets ein hohes Gewicht auf Stellplätze gelegt wird, ergeben sich keine großen Veränderungen. Zusätzlich ist noch die Erweiterung des Parkhauses geplant. Die heutige Zahl soll als rechtliche Basis für weitere Vorhaben dienen.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis vom Stellplatznachweis für die Kreisklinik Ebersberg in der Fassung vom 09.11.2021. 
Der Technische Ausschuss billigt diesen Stellplatznachweis in der Fassung vom 09.11.2021. Die Verwaltung wird beauftragt, den Stellplatznachweis dem Landratsamt Ebersberg, untere Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Grundschule Oberndorf; Vorstellung und Zustimmung der aktualisierten Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Werk- und Detailplanung und Abstimmung mit den Ingenieuren ist nahezu fertig gestellt. Bei der Bearbeitung wurden die Kosten aus der ursprünglichen Kostenberechnung überprüft. Folgende Mehrkosten ergeben sich:
 
- Preisindex: 
Die Preise, die den letzten Kostenberechnungen zu Grunde lagen, sind aus der ersten Jahreshälfte 2019. Alle Preise der Kostengruppe 300 wurden um einen Preisindex von ca. 7% von Anfang 2019 bis Anfang 2021 erhöht.
 
- Mehrmengen / Mehrkosten für Erdaushub / Verbau / Verfüllen 
KG 310: Mehrmenge Aushub und Verfüllen, sowie Mehrmenge Verbau aufgrund der Festlegungen, das Gelände im SW des Neubau Nords zu erhöhen und die Bestandswand SW in Verlängerung der neuen Turnhallenwand bis zur nördlichen Ecke freizulegen für Dämmung und neue Hausanschlüsse. Außerdem wurde ein Zuschlag für die Entsorgung des Aushubmaterials gemäß neuen Erkenntnissen aus dem Bodengutachten eingefügt. 

- Pfahlgründung, Glasboden Turnhalle: 
KG 320: Nach aktuellem Bodengutachten erforderliche Pfahlgründung für Neubau Nord. 
Änderung Bodenbelag Turnhalle von Sportparkett zu Glasboden.

- Trockenstrich und Schallschutzdecken 
KG 340: Mehrpreis aufgrund statisch notwendiger Änderung Bodenaufbau in Teilbereichen zu Trockenestrich, sowie Mehrkosten durch zusätzlich benötigte Schallschutzdecke unter der bestehenden Rippendecke. 

- Altlasten: 
KG 390: Schätzpreis gemäß Gutachter für voraussichtlich nötige Schadstoffsanierungen im Bestand. 

- Provisorien 
Auf Grund der Reduzierung auf zwei Bauabschnitte, die den Bauablauf wesentlich vereinfachen und verkürzen, notwendige Container und Kiesflächen als Provisorien für Schulbetrieb während der Baumaßnahme

Die Erhöhungen der Kostengruppen 400 ergeben sich laut Aussage der Fachprojektanten wie folgt: 
HLS: 

- Fettabscheider: 
KG410: Entscheidung vom Bauherrn, für die Küche einen Fettabscheider einzubauen. 

- Preisindex: 
KG 420 und 430: Preissteigerung/Index aufgrund coronabedingter Erhöhungen sowie 
Rohstoffverknappung 

Elektro: 
- Preisindex 
Die Preissteigerung bei Elektro ergibt sich aus der Berücksichtigung von aktuellen Preiserhöhungen. 
Die Erhöhungen der Kostengruppen 500 ergeben sich laut Aussage der Fachprojektanten wie folgt: 
HLS: 

- Versickerung und Kanalumverlegung: 
KG 540: Die Entwurfsplanung wurde abgestimmt auf den Entwässerungseingabeplan.
Abgestimmt auf den vom Bauherrn zusätzlich gewünschten/geforderten 
Fettabscheider und der damit verbundenen geänderten Leitungsführung. 
Abgestimmt auf die Forderung der RW-Versickerung mit Einbau von Rigolen und 
abgestimmt auf die Belange der RW-Kanalumverlegung, auch im öffentlichen Bereich. 
Diese Punkte sind in der KoBe entsprechend gekennzeichnet. 

Außenanlagen: 

- Asphaltarbeiten, Zaun, Weitsprunganlage 
Die Mehrkosten sind durch die Aufnahme der Asphaltarbeiten im Pausenhof (Spundung Turnhalle), den zusätzlich erforderlichen Zaun zu den Bahnanlagen und die Weitsprunganlage sowie in geringem Umfang durch die Verdichtung der Bepflanzung verursacht. 
Anmerkungen zur Kostenberechnung: 
- Für die Nebenkosten lagen noch nicht alle Auftragssummen vor, die fehlenden Kosten wurden geschätzt und können sich noch ändern. 
- Die Küchen wurden grob geschätzt. Die Kostenschätzung von Küchenplaner liegt noch nicht vor. 
- Die Kosten für Schadstoffsanierung wurden von Gutachter geschätzt. Die genauen Kosten können erst nach Vorlage aller Untersuchungsergebnisse berechnet werden. 
- Die Anzahl der Container für Provisorien wurde gemäß aktuellem Lageplan.
(Vorschlag 2 x Sanitärcontainer, 1 x Einfachcontainer Büro, 1 x Doppelcontainer Besprechung) in die Kostenberechnung aufgenommen. 
Eine Rückmeldung zur ausreichenden Anzahl der Container von der Schulleitung liegt noch nicht vor. 
- Weitere Preiserhöhungen bis zur Ausführung und für aktuell sehr hohe Materialpreissteigerungen etc. sind in der Kostenberechnung nicht enthalten, da diese nicht für die Zukunft vorhergesehen werden können. 

Architektin Frau Vielhuber wird in der Sitzung anwesend sein und die Kostenmehrungen erläutern.
Aus Sicht der Verwaltung sind die Steigerungen nachvollziehbar begründet, es wird empfohlen die Mehrkosten frei zu geben.

Diskussionsverlauf

Zu Beginn des Vortrags erläutert Architekt Riedl die Mehrkosten von ca. 2,1 Mio. Euro. Im Wesentlichen ist für die Erhöhung der Preisindex (ca. 60%) und weiterführende Untersuchungen verantwortlich und die Reduzierung der Bauabschnitte und dadurch erforderliche Provisorien. Der Kostenberechnung liegt ein detailliertes Leistungsverzeichnis über alle Gewerke zu Grunde. Die detaillierten Gründe sind im Sachverhalt bereits beschrieben. In der Anlage ist zudem eine genaue Auflistung und Gegenüberstellung der Mehrkosten beigefügt. StR Riedl weist auf die Problematik der Steuerungen von Licht, Heizung, Lüftung in bestehenden Bauprojekten hin. Aus seiner Sicht ist eine beherrschbare einfache kostengünstige Steuerung erforderlich, die von den Hausmeistern ohne große Schulung beherrschbar sein muss.  Dieser Sachverhalt wird mit den Ingenieuren und Planer erörtert und überarbeitet. Bürgermeister Obergrusberger weist darauf hin, dass vertretbare Kürzungen, wie z.B. der angedachte Glasboden in der Turnhalle diskutierbar sind. Seitens der Verwaltung wurde der Vorgehensweise zugestimmt und der Verzicht des Glasbodens entschieden. StR Zwingler weist darauf hin, dass die Kosten aus der ersten Hälfte des Jahres sind. Die noch zu erwartenden Preissteigerungen von diesem Jahr sind jedoch noch nicht beinhaltet. Architekt Riedl berichtet von derzeit laufenden Ausschreibungen mit nicht übermäßigen Preissteigerungen zum ersten Quartal, jedoch sind derzeit die Preissteigerungen nicht absehbar. Seitens der Verwaltung und des Planers wird die Kostenberechnung auf Einsparmöglichkeiten geprüft. Bürgermeister Obergrusberger empfiehlt die Kostenberechnung ohne die erhöhten Kosten des Glasbodens in der Turnhalle freizugeben. Die aktualisierte Kostenberechnung liegt dem Protokoll bei.
StR Hilger erkundigt sich nach dem Sachstand der Förderung, insbesondere für die Sporthalle. Laut Auskunft der Verwaltung wird die Turnhalle nicht gefördert, da im Schulverbund Frauenneuharting/Oberndorf bereits in Frauenneuharting eine Turnhalle vorhanden ist und laut Regierung es zumutbar ist, die Kinder hin und her zu transportieren.

Beschluss

Die Mitglieder des technischen Ausschusses sind über die Mehrkosten in Kenntnis gesetzt und stimmen der Erhöhung unter Herausnahme der Mehrkosten für den Glasboden zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Kurzbericht aus der AG Nahwärme - Wärmenetzentwicklung im Stadtgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö informativ 13

Sachverhalt

Die AG Nahwärme hat sich mit dem Ausbau von Wärmenetzen im Stadtgebiet beschäftigt. Hierzu wurden in den vergangenen Jahren erstellte Vorstudien zusammengeführt und unter aktuellen Bedingungen neu bewertet. Im Ergebnis wurden besonders interessante Netzgebiete identifiziert und ein vom Planungsbüro KESS empfohlenes Vorgehen bis Mitte 2022 vereinbart:

  • Der Ausbau des Kreisklinik-Bestandsnetzes von bayernwerk natur soll geprüft werden (freie Kapazitäten, potenzielle Anschließe: IAC, LRA, Sparkasse, Moossteffelfeld).
  • Als weitere Vorzugsgebiete näher untersucht werden sollen das Gewerbegebiet Nord und die Hupfauer Höhe. Hierbei sind u.a. die realen Wärmebedarfe der wichtigsten Gebäude zu ermitteln. Es sind zudem mögliche Standorte für eine Energiezentrale zu prüfen.
  • Auch die künftige Bebauung und geplante Straßenbaumaßnahmen sollen soll in der Planung berücksichtigt werden. Hierzu wird eine Übersichtskarte und ein zusätzlicher Layer im Geoinformationssystem der Stadt erstellt, in die alle Sparten Ihre Projekte und Informationen einfließen lassen.

Im Bereich der Bahnhofstraße wurde der Bereich östlich, bzw. nördlich der Bahnhofstraße, einschließlich Marienplatz, Schlossplatz, Schlossgarten und Bahnhofstraße sowie die Sieghartstraße vor dem Rathaus für die Entwicklung von Wärmenetzen ausgenommen. Die Straße in diesen Bereichen wurden erst kürzlich saniert. Zusätzlich ist mit massiven Behinderungen im Untergrund zu rechnen (historische Fundstellen, Denkmalschutz). Weitern wäre eine Gefährdung der Mittel aus der Städtebauförderung bei einer zusätzlichen Verzögerung der derzeit geplanten Neugestaltung zu befürchten.

Die AG Nahwärme wird künftig unter dem Titel „AG Wärmenetze“ fortgeführt, da zwischen den Fachbegriffen Nah- und Fernwärme keine eindeutige Grenze gezogen werden kann. 

Zusätzlich wurden in der AG Nahwärme die erforderlichen Anpassungen am Energiekonzept für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII behandelt (nächster Tagesordnungspunkt).

Diskussionsverlauf

Der Technische Ausschuss nimmt den Kurzbericht zur Kenntnis.

zum Seitenanfang

14. Anpassung Konzept zur Wärmeversorgung von Friedenseiche VIII - Beschlussempfehlung der AG Nahwärme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Im September 2019 wurde im TA ein Energiekonzept für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII vorgelegt, welches eine zentrale Wärmeversorgung mittels Pellets-Kessel in Kombination mit einem Erdgaskessel als Redundanz vorsah. Die Stadtverwaltung erhielt dazu den Auftrag die zentrale Wärmeversorgung bei der Erschließungsplanung zu berücksichtigen und ein geeignetes Betreibermodell für die Realisierung des Netzes vorzulegen.

Die Stadtverwaltung sollte zudem eine größtmögliche Belegung der geplanten Dachflächen mit Photovoltaik-Modulen und die ausreichende Berücksichtigung der Elektromobilität sicherstellen und die Idee einer Mobilitätsstation auf der Gemeindefläche ausarbeiten.

Wärmeversorgung: 

Auf Grund der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen an der Planung, veränderter gesetzlicher wie fördertechnischer Rahmenbedingungen und auf Grund zwischenzeitlich geklärter Sachverhalte zwischen den einzelnen Teilhabenden hat die Verwaltung mit Hilfe des Planungsbüros KESS das Konzept überprüft und die Ergebnisse in der AG Wärmenetze (bislang AG Nahwärme) am 30.09. vorgestellt. 

Zu den Ergebnissen:

  1. Nach Auskunft der Wohnungsbaugenossenschaften dürfen diese keine Wärme an Dritte, außer an Ihre eigenen Mieter, liefern. Gleichzeitig ist jede Wärmeerzeugung durch Dritte für die Mieter der Genossenschaft deutlich teurer. Genossenschaften legen bei einer Versorgung der Mieter lediglich die Brennstoff- und Wartungskosten auf ihre Mieter um. Für den wirtschaftlichen Betrieb eines Wärmenetzes müssten auch Anlagenkosten, Herstellungskosten und weitere Betriebskosten in den Wärmepreis einfließen. Bei der zentralen Versorgung zahlen die Mieter der geförderten Wohnungen demnach deutlich mehr fürs Heizen, es sei denn der Wärmepreis würde politisch festgelegt und die Verluste auf die Allgemeinheit verteilt. Die Wohnungsbaugenossenschaften favorisieren eine dezentrale Variante auf Basis Erneuerbarer Energien. Die Geschosswohnungsbauten, wie auch die Reihenhäuser der Genossenschaften fallen als Abnehmer einer zentralen Wärmeleitung damit weg. 
  2. Die Wohnungsbaugenossenschaften sagen zu, bei allen Ihren Gebäuden biomasse- bzw. solarbasierte Energiekonzepte zu realisieren. Der ökologische Vorteil einer zentralen Lösung ist für den Großteil der Gebäude daher nicht gegeben.
  3. Es verbleiben 7 Einzelhäuser mit maximal 2 Wohneinheiten und 15 Kettenhäuser mit je 1 Wohneinheit, für die eine zentrale Netzlösung aber auch die Errichtung eines kleineren Mikronetze gerechnet wurde, jedoch nicht wirtschaftlich darstellbar ist. Der investive Aufwand für ein Netz mit Energiezentrale, übersteigt die Investitionskosten für die Wärmeversorgung der einzelnen Gebäude signifikant. Auch der Anteil der Netzverluste an der insgesamt zu liefernden Energiemenge würde im späteren Betrieb deutlich ansteigen. 
  4. Für die Neubauten wird ein minimaler Energieverbrauch erwartet, da die Anforderungen an die Gebäudeeffizienz (vgl. u.a. Gebäude-Energie-Gesetz, GEG) zwischenzeitlich höher liegen und ggf. noch weiter angehoben werden.
  5. Weiterhin sind seitens der KfW neue Förderzuschüsse (nicht zwingend als Kredite) für Heizungen auf Basis erneuerbarer Energieträger und effiziente Neubauten vorhanden und der eingeführte CO2-Preis reduziert die Wirtschaftlichkeit von fossilen Heizungen.

Die Stadtverwaltung empfiehlt in Abstimmung mit der AG Wärmenetze die folgenden 
Anpassungen:

  1. Für das Baugebiet wird die Verlegung einer Gasleitung zu den Einzel- und Kettenhäusern hin ausgeschlossen.
  2. Im Bebauungsplan wird eine Solarpflicht festgelegt (siehe nächster Tagesordnungspunkt).
  3. Mit den Wohnungsbaugenossenschaften sind Konzepte zur dezentralen erneuerbaren Energieversorgung der geplanten Gebäude zu vereinbaren.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) lehnt den Ausschluss einer Gasnetz-Verlegung zu den Einzel- und Kettenhäusern ab. Die Wirtschaftlichkeit der Wärmeversorgung werde für die einzelnen Bürger bei Einschränkung der Wahlfreiheit immer schwieriger zu erreichen.

Stadtrat Friedrichs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) befürwortet den Ausschluss einer Gasnetz-Verlegung zu den Einzel- und Kettenhäusern.

Stadtrat Hilger (CSU) kann die Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung aus eigener Erfahrung als Betreiber eines Netzes gut nachvollziehen. Er regt jedoch an, nach einer Lösung mit den Wohnungsbaugenossenschaften zu suchen, sodass diese in dem Projekt über eine zentrale Versorgung mitversorgt werden können.

Beschluss

Für das Baugebiet wird die Verlegung einer Gasleitung zu den Einzel- und Kettenhäusern hin ausgeschlossen. Die Erschließungsverträge sollen entsprechende Formulierungen enthalten.

Die Wohnungsbaugenossenschaften sollen Ihre Konzepte über die dezentrale erneuerbare Energieversorgung ihrer geplanten Gebäude dem Technischen Ausschuss vorlegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

15. Änderungsbeschluss zum Bebauungsplan 200 - Umsetzung der Solarpflicht bei Neubaugebiet Friedenseiche VIII

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

Um dem Beschluss des TA vom 16.03.2021 „Prüfung Solarpflicht für Bebauungspläne“ gerecht zu werden, soll in den Bebauungsplanentwurf Nr. 200 – Friedenseiche VIII nun noch folgende Festsetzung aufgenommen werden:
 
Die Solarpflicht wird so realisiert, dass diese nur dann verpflichtend ist, wenn sich ein Drittanbieter (z.B. Energiegenossenschaft, PV-Projektierer) findet, der die Anlage realisieren würde (bei 1.- Euro Dachpacht). Das Bauvorhaben ist als verfügbare Dachfläche auf einer Dachflächenbörse für Photovoltaik (z.B. https://www.energieatlas.bayern.de/thema_sonne/solarflaechenboerse.html) für mind. 3 Monate anzubieten. Zusätzlich erfolgt zu Beginn der Veröffentlichung ein Rundschreiben an Drittanbieter durch die Stadt. Wenn kein Drittanbieter Interesse an dem Dach zeigt, ist von keiner wirtschaftlichen Maßnahme auszugehen und die Pflicht muss nicht erfüllt werden. Ist Interesse vorhanden, kann der Bauherr entscheiden, ob er selbst tätig wird oder das Dach verpachtet. Die besonderen Anforderungen des Energiefachrechts, speziell des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sind zu beachten.
 
Nachdem das Thema planungsrechtlich noch nicht geklärt ist (keine Rechtsprechung) und einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn und damit ein Eingriff in Art. 14 GG darstellt, hat die Verwaltung eine diesbezügliche Anfrage an das Bauministerium (Herrn Dr. Parzefall) gestellt und um Bekanntgabe der dortigen Sichtweise gebeten.

In einem Telefonat vom 19.10.2021 teilte Herr Dr. Nuber vom Bauministerium folgendes mit: 

Das Ministerium kann sich in der Frage nicht eindeutig festlegen, da dies rechtliches Neuland ist und bislang keine Rechtsprechung zu dieser Frage vorliegt. 
Festsetzungen zur Errichtung von PV-Anlagen sind nach § 9 BauGB möglich; jedoch kann im Bebauungsplan keine Benutzungspflicht von solchen Anlagen vorgeschrieben werden - dies ist nur über einen städtebaulichen Vertrag möglich. 
Auch eine zivilrechtliche Nutzungspflicht (Kaufvertrag) wäre denkbar. 
Die Pachtregelung wird seitens des Ministeriums als interessant und sinnvoll eingeschätzt.
Bei nicht wirtschaftlicher Zumutbarkeit sollte im Bebauungsplan eine Ausnahme festgesetzt werden.
Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Ausgabe der Planungshilfen 2020/2021.

Die Stellungnahme des Ministeriums weist daraufhin, dass eine entsprechende Festsetzung rechtlich möglich ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt ist, wenn nachstehende Ausführungen beachtet werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB können im Bebauungsplan auch Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Dies beinhaltet aber noch nicht die Pflicht zur Nutzung der für den Einsatz der erneuerbaren Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung vorgenommene Maßnahmen (zum Anschluss- und Benutzungszwang vgl. § 9 Abs. 6 BauGB). Die Festsetzung kann auch aus allgemeinen klimapolitischen Gründen erfolgen, da städtebauliche Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 BauGB wegen § 1 Abs. 5 S. 2 BauGB und § 1a Abs. 5 BauGB auch allgemeine klimapolitische Gründe sind. Es kann also genügen, die Festsetzung allgemein mit der angestrebten Reduktion des Ausstoßes klimaschädlicher Stoffe zu begründen. 

Die Festsetzung muss allerdings auch in einem solchen Fall den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. Hinsichtlich der Anforderungen an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind dementsprechend gegebenenfalls Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) in der Festsetzung vorzusehen. Zu beachten sind ferner besondere Anforderungen des Energiefachrechts, speziell des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Um der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gerecht zu werden, soll die Festsetzung bzw. die Pflicht zu Errichtung einer PV-Anlage eben nur dann bestehen, wenn sich auch ein Drittanbieter findet, der die Anlage unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten realisieren würde. Zeigt kein Drittanbieter Interesse, wird die Errichtung der PV-Anlage als nicht wirtschaftlich angesehen und der jeweilige Bauwerber wird von der Pflicht frei. Die Errichtung auf freiwilliger Basis bleibt dadurch allerdings unberührt.  

Beabsichtigt die Gemeinde, flankierend zu einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB, die Grundstückseigentümerinnen bzw. –Eigentümer auch zur Nutzung erneuerbarer Energie zu verpflichten (z. B. Nutzungspflicht von PV-Anlagen), kann sie dies durch städtebaulichen Vertrag gem. § 11 Abs. 1Satz 2 Nr. 4 BauGB erreichen. Mit dem Instrument des städtebaulichen Vertrags kann die Gemeinde ihre energiepolitischen und lokalen energiewirtschaftlichen Vorstellungen über die Nutzung erneuerbarer Energien konkretisierend umsetzen (z. B. auf Grundlage eines kommunalen Energiekonzepts, s. Kapitel I 3 / 17 Energiekonzept). Dies setzt selbstverständlich eine Einigung der Gemeinde mit den Vertragsbeteiligten voraus. Auch setzen vertragliche Vereinbarungen auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BauGB einen Zusammenhang „mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken“ voraus. Außerdem hat die Gemeinde wie bei allen städtebaulichen Verträgen das Gebot der Angemessenheit und das Kopplungsverbot zu beachten (vgl. 
§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG). Für die Umsetzung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien kann die Gemeinde alternativ auch auf ein Zwischenerwerbsmodell zurückgreifen, bei dem sie die neu zu bebauenden Flächen erwirbt und anschließend an Bauinteressierte mit entsprechenden vertraglichen Regelungen und insbesondere unter Wahrung des Gebots der Angemessenheit und des Kopplungsverbots weiterverkauft. 
Dies wäre vorliegend der Fall, da die Grundstücke von der Stadt verkauft werden und so über die Kaufverträge eine entsprechende Nutzungspflicht festgeschrieben werden kann. 

Eine Regelung der Pflicht PV-/Solarthermieanlagen zu errichten, in den Kaufverträgen zu regeln, wird seitens des Stadtbauamtes nicht empfohlen, da sich hier die Sanktionsmöglichkeiten (Vertragsstrafen) als schwierig gestalten. Mit einer Vertragsstrafe kann man den Pflichtigen nicht zwingen, die Anlage zu errichten. Es wird nur das vertragswidrige Verhalten sanktioniert. Die Handlungspflicht selbst müsste in jedem Einzelfall durch zivilrechtliche Klage durchgesetzt werden, was einen enormen Aufwand darstellt. 
 
Nachdem die Regelung rechtliches Neuland darstellt, kann nicht prognostiziert werden, ob die Festsetzung im Falle einer Normenkontrollklage bzw. einer Verpflichtungsklage gegen eine nicht erteilte Befreiung halten wird. Es ist im Falle einer Stattgabe der Klage allerdings nicht davon auszugehen, dass dann der gesamte Bebauungsplan unwirksam wird, da der Rest des Bebauungsplans (auch ohne Solarpflicht) noch planungsrechtlich Sinn ergibt. 
 
Bei einer Bebauungsplanfestsetzung tritt im Bauvollzug jedoch folgende Fragestellung auf:
Sollte ein Bauantrag ohne PV-Anlage eingereicht werden, würde dieser Antragsteller eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes benötigen. Ein Freistellungsverfahren ist dann nicht mehr möglich. Der Vorgang wird ins herkömmliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Ob ausreichende Gründe für eine Befreiung vorgetragen werden, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden und würde (ähnlich wie im Richardisweg) zahlreiche Präzedenzfälle nach sich ziehen (wird einmal eine Befreiung deswegen erteilt, müssen alle andere, gleichgelagerten Fälle, auch befreit werden; derjenige der sich an die Festsetzungen bis zur ersten Befreiung gehalten hat, hat sozusagen das Nachsehen!) 
 
Die Empfehlung des Stadtbauamtes lautet, das Aufbringen von PV-Anlagen auf den Dächern durch eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB nach o. g. Vorschlag zu regeln. Die Festsetzung soll in den aktuell vorliegenden Entwurf noch aufgenommen und dann ausgelegt werden. Spätere Änderungen machen wiederum eine erneute Auslegung erforderlich. Zumindest ist dann jedem interessierten Bewerber/Bewerberin klar, was auf sie zukommt.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Gressierer (CSU) erkundigt sich, ob es durch den Änderungsbeschluss zu einer Verzögerung des Bauleitplanverfahrens komme. Dies wird von der Verwaltung verneint. Herr Gressierer beschreibt den Fall, dass ein Bauherr sich nach erfolgter Bekanntgabe auf der Dachfläche auf der Plattform und vorgelegtem Angebot eines Projektierers dafür entscheidet die Anlage auf dem eigenen Dach doch selbst zu errichten und das Dach nicht an den Dritten zu verpachten. Herr Gressierer erkundigt sich für diesen Fall, ob geklärt worden sei, ob die nachträgliche Absage an den Projektierer rechtliche Konsequenzen für die Bauherren haben könne. Die Verwaltung wird den beschriebenen Ablauf auf mögliche Rechtsfolgen prüfen. Herr Gressierer merkt ferner an, dass er die symbolischen 1 Euro Dachpacht für keine geeignete Bepreisung in diesem Zusammenhang halte. Herr Gressierer lehnt den vorgelegten Vorschlag für das Baugebiet Friedenseiche VIII ab und empfiehlt die Solarpflicht stattdessen für ein geplantes Bauleitplanverfahren am Augrund anzuwenden.


Stadtrat Riedl (CSU) bemängelt die rechtliche Unsicherheit der Thematik und verlangt nach einem Rechtsgutachten und erachtet die Anfrage beim zuständigen Ministerium als nicht ausreichend.

Stadträtin Platzer (SPD) merkt an, dass auch ein Rechtsanwalt zu keiner anderen Stellungnahme als die Stadtverwaltung kommen werde, da es keine entsprechende Rechtsprechung gebe.

Stadtrat Friedrichs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) möchte die Möglichkeit das Thema der Solarpflicht in einer Bauleitplanung entsprechend dem Beschluss des Technischen Ausschuss von März 2021 anzuwenden nicht verstreichen lassen und empfiehlt den von der Verwaltung erarbeiteten Weg weiterzugehen.

Stadtrat Münch (SPD) mahnt an, dass es sich um die Umsetzung des Grundsatzbeschlusses handele, der bereits gefällt worden sei und das man auch noch in vielen Monaten mit der entsprechenden Rechtsunsicherheit zu rechnen habe, da es auch dann vermutlich noch keine passenden Rechtsurteile geben werde. Es bedürfe im Sinne der Energiewende daher einer Entscheidung ohne diese Sicherheit.

Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) bemerkt, dass man mit einer entsprechenden Pflicht den Bauwerbern eine unnötige Belastung aufbürden würde. Man solle eine entsprechende Regelung für den Augrund vormerken.

Stadtrat Zwingler (FREIE WÄHLER) erkundigt sich nach dem vorgesehenen Zeitraum innerhalb dessen die Bauwerber eine entsprechende Anlage realisieren müssten. Die Verwaltung hat hierzu bislang keine Regelung vorgesehen. Herr Zwingler bittet ferner die Fragen der Abnahmepflicht zu klären und erkundigt sich, ob auch die privaten Grundstücke von der Regelung betroffen seien.

Herr Gressierer (CSU) stellt den Antrag den vorgelegten Vorschlag einer Anwendung der Solarpflicht beim Baugebiet Friedenseiche VIII abzulehnen. Stattdessen solle die verpflichtende Errichtung von Solaranlagen für das geplante Neubaugebiet am Augrund weiterentwickelt werden.

Abstimmungsergebnis: 5: 6
Der Antrag ist damit abgelehnt. 


Auf Vorschlag des Zweiten Bürgermeisters Obergrusberger wird das Thema zur Beratung in die Fraktionen zurückgegeben. Bis zum 19.11. können Fragen und Hinweise zur Thematik an Herrn Siebel gesendet werden. Der Tagesordnungspunkt soll dann in der Sitzung des Technischen Ausschuss vom 07.12.21 zur Abstimmung vorgelegt werden.

       Eine gesonderte Abstimmung zu dem Vorschlag fand nicht statt.




 

zum Seitenanfang

16. Sachstand Ladeinfrastruktur für Elektroautos Friedenseiche VIII

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö informativ 16

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss fasste am 24.09.2019 folgenden Beschluss: Die Stadtverwaltung soll die ausreichende Berücksichtigung der Elektromobilität im Zuge der Erschließungsplanung durch die Elektrifizierung von Stellplätzen berücksichtigen und die Idee einer zentralen Mobilitätsstation auf der ausgewiesenen Gemeindefläche weiter ausarbeiten.

Bearbeitungstand: Auf Grund wichtigerer Aufgaben in der Bauverwaltung konnte das Thema einer Mobilitätsstation bislang nicht weiterentwickelt werden. Die Verwaltung empfiehlt den Vorschlag im Arbeitskreis Verkehr und nur im Rahmen eines geplanten Gesamtkonzepts (Integriertes Mobilitätskonzept Stadt Ebersberg) weiter zu verfolgen. Mobilitätsstationen müssten nach Aussage eines etablierten Anbieters im Raum München im Verbund mit weiteren Stationen im Stadtgebiet geplant werden. Eine isolierte Betrachtung der Station im Neubaugebiet sei nicht sinnvoll. Die benötigte Fläche steht weiterhin zur Verfügung. 

Zusätzlich besteht seit dem 24.03.2021 eine Pflicht zum Aufbau gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG vom 18.03.2021). Dem Textteil des Bebauungsplans soll daher folgender Hinweis hinzugefügt werden:

Auf die Pflicht zum Aufbau gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gemäß den Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wird hingewiesen. Für Einzel- und Kettenhäuser wird empfohlen entsprechende Vorkehrungen   zu treffen. Eine Beratung zum Thema kann vom Klimaschutz- und Energiemanagement der Stadt Ebersberg vermittelt werden.

In den Erschließungsverträgen für das Baugebiet Friedenseiche VIII sollen an 2 Besucher-Stellplätzen entsprechende Vorkehrungen für eine spätere Nachrüstung von Ladeinfrastruktur festgelegt werden.

Diskussionsverlauf

Der Tagesordnungspunkt wurde auf die Sitzung des Technischer Ausschuss vom 07.12.21
verschoben.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dieser Tagesordnungspunkt wurde wegen der fortgeschrittenen Zeit auf den 07.12.2021 vertagt.

zum Seitenanfang

17. Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"; Verlängerung der Geltungsdauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö vorberatend 17

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg hat mit Satzung vom 13.07.1987 und mit Änderungssatzungen vom 25.04.1996 und 08.07.1999 den Bereich der Altstadt als Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB förmlich festgelegt. In einem Sanierungsgebiet können im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme bestimmte Bereiche aufgewertet und umgestaltet werden, um städtebauliche Missstände zu beheben (so die gesetzliche Definition).  

Die Satzung stammt ursprünglich vom 13.07.1987, also aus der Zeit, in der das Sanierungs- und Entwicklungsrecht aus dem Städtebauförderungsgesetz mit dem BauGB vom 08.12.1986 in das Baugesetzbuch integriert wurde. Das Städtebauförderungsgesetz wurde zugleich aufgehoben. Die Sanierungssatzung wurde vorwiegend zur Begründung der Förderkulisse für die Städtebaufördermittel erlassen. Die Städtebauförderung leistet einen erheblichen Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung im Altstadtbereich von Ebersberg.  
 
Am 01. Januar 2007 trat das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ in Kraft. Maßgebend für das städtebauliche Sanierungsrecht war hier der § 142, wonach die Stadt für die städtebauliche Sanierung durch Beschluss eine Frist für die Dauer der Sanierung bestimmen musste. Ein solcher Beschluss liegt nach Erkenntnissen der Verwaltung allerdings nicht vor. 
In den Übergangsregelungen in § 235 Abs. 4 BauGB ist in diesem Zusammenhang bestimmt, dass solche Satzungen bis zum 31.12.2021 aufzuheben sind. 

Nachdem die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen jedoch bei weitem noch nicht abschlossen sind und teilweise auch noch im Verfahren stecken (z. B. Marienplatzplanung), soll die Ebersberger Altstadt weiterhin Sanierungsgebiet bleiben. 
Nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann eine Verlängerung des Sanierungssatzung durch einfachen Beschluss erfolgen. Dies wird seitens der Verwaltung dem TA in seiner heutigen Sitzung  (09.11.2021) und dem Stadtrat (14.12.2021) zur Beschlussfassung vorgeschlagen und zwar eine Verlängerung um fünf Jahre. 
Mit der Verlängerung der Sanierungssatzung soll gleichzeitig der Auftrag  an die Verwaltung ergehen, eine neue Sanierungssatzung aufzustellen. Hierzu ist zum einen die Fortschreibung des ISEK notwendig und neue sog. „vorbereitende Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB. Das beinhaltet:
       Schaffung von Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung,
       der sozialen und strukturellen Zusammenhänge,
       der städtebauliche Ziele, 
       der Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen und
       der möglichen Auswirkungen der Sanierung auf die unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereichen

Dabei können die bisher gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten Grundlagen aus den verschiedenen Arbeitskreisen etc.  genutzt und fortgeschrieben werden. Wichtig ist insbesondere das hinterfragen, ob der Umgriff des Sanierungsgebietes noch richtig ist, oder verändert werden muss bzw. andere Gebiete aufgenommen werden sollen. Weiterhin sollte dabei auch die Zielrichtung der Sanierung neu ausgerichtet werden. 

Durch eine neu erlassene Sanierungssatzung können sich auch die Rechtswirkungen der Satzung, wie z. B. die Sanierungsgenehmigung, Vorkaufsrechte, städtebauliche Gebote etc. entfalten und werden rechtssicher anwendbar. 
Dadurch ist es auch möglich, die Sanierungsziele ohne Vorkauf durch sog. „Abwendungserklärungen“ (vgl. § 27Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu erreichen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Geltungsdauer der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ für weitere fünf Jahre gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu verlängern.

Die Verwaltung wird beauftragt, in dieser Zeit die notwendigen Schritte für ein Verfahren nach § 140 BauGB mit einer entsprechenden vorbereitenden Untersuchung (VU Altstadt) für neue Sanierungssatzung einzuleiten und durchzuführen. Der Umgriff der VU Altstadt entspricht dem bisherigen Umgriff der Sanierungssatzung „Altstadt“. 

Für die fachliche Begleitung der Durchführung der VU Altstadt ist ein externes Planungsbüro zu beauftragen. Die benötigten Finanzmittel sind im Haushalt 2022 und den Folgejahren bereitzustellen und entsprechende Fördermittel zu beantragen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dieser Tagesordnungspunkt wurde wegen der fortgeschrittenen Zeit auf den 07.12.2021 vertagt.

zum Seitenanfang

18. Bebauungsplan Nr. 199 - Hörmannsdorf-Nord; a) Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung wegen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke; b) Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 18

Sachverhalt

Im neuen Baugebiet in Hörmannsdorf soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einrichtungen für eine Seniorentagespflege zu etablieren. Ein Bedarf für eine solche Einrichtung ist in Ebersberg gegeben, wie das Amt der Familie und Kultur bestätigt hat. 
Insgesamt sollen 22 Plätze angeboten werden. Die zu betreuenden Personen werden zu 90 % aus dem Umkreis Ebersberg, Grafing, Kirchseeon per Bus gebracht. Ein kleiner Teil wird mittels privaten PKW zur Einrichtung gebracht.  

Bauplanungsrechtlich ist eine solche Nutzung als Anlage für soziale Zwecke einzustufen, die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig ist. 

Der Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord setzt ein solches WA fest, allerdings wurden seinerzeit die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Der Bebauungsplan wurde zu einem Zeitpunkt aufgestellt, in dem die heutige Nutzung noch nicht bekannt war.  

Um die hier angestrebte Nutzung zu bauplanungsrechtlich zu ermöglichen, muss der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord in der Festsetzung Ziff. A. 2.2 dahingehend geändert werden, dass zumindest auf der Parzelle 9, neben der Wohnnutzung auch Anlagen für soziale Zwecke (Seniorentagespflege) gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sein sollen. 

Durch diese Nutzung sind keine stärkeren Verkehrsströme zu erwarten, da die zu betreuenden Personen mittels Kleinbussen gebracht und am Abend wieder nach Hause gefahren werden. Aufgrund der Notwendigkeit des Hol- und Bringdienstes spielt der Standort einer solchen Anlage eine untergeordnete Rolle, d. h. es muss kein zentraler Standort im Stadtkern sein. 

Das Verfahren kann gem. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulassung für Anlagen für soziale Zwecke soll auf die Erdgeschosszone der Parzelle 9 beschränkt werden. Alle anderen Flächen bleiben als WA mit den bestehenden Regelungen festgesetzt. Aufgrund der in Aussicht genommenen Änderung erfolgt auch kein Eingriff in die Art der Nutzung. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind soziale Einrichtungen im WA ohnehin allgemein zulässig. Der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets und damit der planerische Grundgedanke ändern sich somit nicht. Die übrigen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren sind ebenfalls erfüllt. 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord zu fassen mit dem Planungsziel, auf der Parzelle 9 Anlagen für soziale Zwecke (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zuzulassen. 

Das Verfahren kann wie oben dargestellt im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord. Planungsziel ist die Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke auf Parzelle 9. 

Die Verwaltung wird beauftragt, das vereinfachte Änderungsverfahren (§ 13 BauGB) einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dieser Tagesordnungspunkt wurde wegen der fortgeschrittenen Zeit auf den 07.12.2021 vertagt.

zum Seitenanfang

19. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö informativ 19

Sachverhalt

Überdachung für belastetes und unbelastetes Material auf der städt. Kläranlage;
Information zur Genehmigung 

Zuletzt wurde in der Sitzung vom 13.07.21 über das Thema berichtet. Mittlerweile liegt die emissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes vom 01.09.2021 vor. 
Die Genehmigung ist auf 4 Jahre ausgestellt (bis 01.09.2025) und könnte dann um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Hier verweist die Genehmigungsbehörde jedoch darauf, dass ein Zeitrahmen von insgesamt 5 Jahren ab Bestandskraft einzuhalten ist. Die Umsetzung sollte daher in den nächsten Jahren erfolgen.
Aufgrund der derzeit laufenden Antragsstellung für die neue Wasserrechtliche Genehmigung der Kläranlage (KA), wird die geplante Überdachung erst nach den baulichen Maßnahmen zur Ertüchtigung der KA erfolgen können. Hintergrund ist, dass die Überdachung eventuell den notwendigen Baumaßnahmen für die KA im Weg sein könnte. Dies wurde, wie vorher beschrieben, bei der emissionsschutzrechtlichen Genehmigung bereits berücksichtigt.
In 2021 waren Haushaltsmittel sowohl für die Planung, als auch für die Baukosten eingestellt und genehmigt.
Für den HH 2022 werden die Mittel für die weiteren Planungsschritte eingestellt, um dann zum Zeitpunkt X noch die Ausschreibung anzufertigen und anschließend die baulichen Maßnahmen umsetzen zu können.

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung teilte mit, dass das Landratsamt das Thema der Anliegerbeschwerden wegen des erhöhten LKW-Aufkommens im Bereich der Kiesgruben in Traxl im Rahmen der jährlichen Kiesgrubenbegehungen erörtern wird. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem beschriebenen Vorgehen zu 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Riedl war zu diesem Punkt nicht anwesend.

zum Seitenanfang

20. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö informativ 20
zum Seitenanfang

21. Bauantrag wegen Errichtung eines Schwesternwohnheimes mit 22 Appartements in 85560 Ebersberg, Pfarrer-Guggetzer-Straße 6, FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.11.2021 ö beschließend 21

Sachverhalt

Geplant ist die Errichtung eines Wohnheimes für das Pflegepersonal der Kreisklinik auf dem o. g. Grundstück. Verwiesen wird in der Sache auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 08.12.2020; dort wurde das Vorhaben im Rahmen des Vorbescheides bereits behandelt. Aus ausführliche Sachverhaltsdarstellung wird deswegen verzichtet.  

Folgendes ist geplant:
Wohngebäude mit 22 Wohneinheiten
Maße                                                                        26,36 m x 15,37 m (breiteste Stelle)
Bruttogrundfläche                                                       330,43 m²
Höhe                                                                        9,40 m

Die notwendigen 12 Stellplätze werden auf dem Grundstück FlNr. 824/7 (von-Scala-Straße/Bürgermeister-Meyer-Straße) nachgewiesen. 

 Das Gebäude fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Größenvergleichbare Gebäude sind in der unmittelbaren Umgebung vorhanden. 
Von der Bauweise her fügt sich das Gebäude ebenfalls ein. In der maßstabsbildenden Umgebung sind sowohl Einzelhaus- als auch Doppelhausbebauung vorhanden. Das gegenständliche Vorhaben hat ein Einzelhaus zum Inhalt. Die Anforderungen an die Bauweise sind damit erfüllt. 
Auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben ein. Entlang der Pfarrer-Guggetzer-Straße ist eine faktische Baulinie nicht erkennbar. Das Parkhaus grenzt unmittelbar an den Gehweg. Die erforderlichen Abstandsflächen können bis auf die Westseite eingehalten werden. Dort kommen die Abstandsflächen aufgrund der grenzständigen Lage des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 840/8, Gemarkung Ebersberg zu liegen. Dieses Grundstück steht ebenfalls im Eigentum des Landkreises. Hier müsste eine Abweichung erteilt werden. Die Abstandsflächen nach Norden, zur angrenzenden Wohnbebauung sind eingehalten. 

Diskussionsverlauf

StR Otter sah das Vorhaben kritisch. Die Vorgehensweise des Landkreises mit der Durchmischung der Gesellschaften (Eigentümer/Bauträger etc.) gefiel ihm nicht. Man würde den Leuten teilweise vom Gehweg in die Zimmer schauen können. Er verwies auf den nahezu seit 4 Jahren unterschriftsreifen Bebauungsplan an der Münchener Straße. Hätte man da Projekt gleich durchgezogen wäre es heute schon gebaut. 
StR Zwingler fragte nach den beiden Stellplätze auf der Nordseite des Gebäudes. 
Die Verwaltung erläuterte, dass der Antrag ohne die Stellplätze vorgelegt wurde und die Grüngestaltung und Freiraumnutzung hier zu bevorzugen wäre. 
StR Riedl erklärte, dass kein privater so bauen dürfte. Es sei ein sehr großes Entgegenkommen seitens der Stadt zugunsten der Klinik. 
StR Gressierer stellte fest, dass die Verzögerungen des Projekts nicht durch die Stadt verursacht wurden. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung eines Schwesternwohnheimes mit 22 Appartements in 85560 Ebersberg, Pfarrer-Guggetzer-Str. 6, FlNr. 840, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der Tagesordnungspunkt wurde gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates Ebersberg nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen. Der Punkt wurde unmittelbar nach TOP 11 beraten.

Datenstand vom 27.07.2022 17:30 Uhr