Datum: 07.12.2021
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 21:01 Uhr bis 21:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Änderungsbeschluss zum Bebauungsplan 200 - Umsetzung der Solarpflicht bei Neubaugebiet Friedenseiche VIII
3 Bauantrag zur Errichtung eines neuen Werbepylons und Hinweisschildes, Logotausch sowie Anbringen einer Wandwerbung auf dem Grundstück FlNr. 1833/3, Gmkg. Ebersberg, Münchener Straße 34
4 Bauantrag für den Umbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 531/3 und 541/9, Gmkg. Ebersberg, An der Weinleite 17, 19
5 Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarages auf dem Grundstück FlNr. 850/24, Gmkg. Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 14
6 Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Großraumbüros im Autohaus Ebersberg auf dem Grundstück FlNr. 1077, Gmkg. Ebersberg, Gewerbepark-Nord-Ost 2
7 Neubau eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel mit Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 1048/1, 1048/2, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße
8 Hölzerbräu und Feuerwehrareal; Vorstellung der Planung des ersten Preisträgers
9 Bebauungsplan Nr. 199 - Hörmannsdorf-Nord; a) Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung wegen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke; b) Auslegungsbeschluss
10 Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"; Verlängerung der Geltungsdauer
11 Städtebauförderung; Bedarfsanmeldung für das Programmjahr 2022
12 Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Satzung zur Änderung der Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe der Stadt Ebersberg (Abstandsflächensatzung)
13 Vorstellung und Billigung des Prüfungsberichtes des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes; Teilbericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 - 2020 für das Prüfunggebiet des Bauwesens bei der Stadt Ebersberg
14 Arbeitskreis Verkehr Innenstadt und St. 2080; Empfehlungen des AK Verkehr an den Stadtrat
15 Verschiedenes
16 Wünsche und Anfragen

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Beschlüsse nö TA-Sitzung 09.11.2021 Abt. Hochbau
Neubau Umkleiden Waldsportpark

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Fliesenlegearbeiten an die Marenia GmbH, Puchheim, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 72.427,91 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Arbeiten Sportboden an die Held Sportboden GmbH, Gottenau, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 27.945,97 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Malerarbeiten an die Fa. Fellner, Wasserburg, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 40.839,66 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Bodenbelagsarbeiten Kautschuk an die Brandl Innenausbau GmbH, Kelheim, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 63.026,80 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Bodenbelagsarbeiten Parkett an die Rupprich Farbe & Raum OHG, Markt Schwaben, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 7.922,13 € zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Zimmererarbeiten an die Zimmerei H&E Fritsch, Ebersberg, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 321.008,28 € als Empfehlung für den Stadtrat zu vergeben.

  1. Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Industriegaragentore an die Bickl OHG, Hohenlinden, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 58.581,32 € zu vergeben.

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2. Änderungsbeschluss zum Bebauungsplan 200 - Umsetzung der Solarpflicht bei Neubaugebiet Friedenseiche VIII

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Technische Ausschuss hat am 16.03.2021 den folgenden Beschluss einstimmig gefasst: 

„Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN über die Verpflichtung von Solarnutzung in Bebauungsplänen vom 11.12.2020 und dem Ergänzungsantrag der CSU-Fraktion vom 16.03.2021, wonach den einzelnen Bauherrn freigestellt werden soll, ob sie die PV-/Solaranlage selbst errichten oder die Dachfläche im Wege eines Pachtmodells zur Verfügung stellen, und stimmt diesen beiden Anträgen zu.“

Das Thema wurde in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 09.11. und in der Sitzung des AK Energiewende 2030 vom 22.11.2021 diskutiert und das ursprünglich geplante Vorgehen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung von einem sog. Pachtmodell auf eine Wirtschaftlichkeitsanalyse umgestellt. Auf die zugehörigen Protokollauszüge im Ratsinformationssystem wird verwiesen.

Um dem Beschluss und beiden Anträgen im Fall des Bebauungsplanentwurf Nr. 200 – Friedenseiche VIII gerecht zu werden, wurde daher ein Gutachten zur Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 200 – Friedenseiche VIII erstellt (siehe Ergebnisbericht und Einzelauswertungen im Anhang zur Beschlussvorlage). Für alle Gebäudetypen, für die keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, soll eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht gelten. 
 
Das Bauamt hat die Umsetzung geprüft (vgl. ausführliche Stellungnahme im Anhang):

  1. Die Festsetzung ist rechtens und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt.
  2. Eine Solarpflicht ist ein Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG.
  3. Die Festsetzung geht mangels Präzedenzfälle mit Rechtsrisiken einher.
  4. Eine Normenkontrollklage gegen die Solarpflicht würde die Wirksamkeit des gesamten Bebauungsplans wahrscheinlich nicht aufheben, da der Rest des Bebauungsplans auch ohne Pflicht noch planungsrechtlich Sinn ergibt.
  5. Die Festsetzung muss den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. Die ersten drei Punkte werden als gegeben eingestuft.
  6. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) in der Festsetzung vorzusehen.
  7. Bei nicht wirtschaftlicher Zumutbarkeit sollte im Bebauungsplan eine Ausnahmeregelung festgesetzt werden.
  8. Eine Nutzungspflicht kann nur mittels Verträge vorgeschrieben und sanktioniert werden, was hier als nicht praktikabel eingestuft und nicht empfohlen wird.

Die Empfehlung des Stadtbauamtes lautet, das Aufbringen von PV-Anlagen auf den Dächern durch eine Festsetzung im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB nach o. g. Vorschlag zu regeln. Die Festsetzung soll in den aktuell vorliegenden Entwurf aufgenommen und dann ausgelegt werden.

Die Festsetzung kann wie folgt lauten:

  • Im gesamten Geltungsbereich dieses Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 50% mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.

  • Die wirtschaftliche Zumutbarkeit wird durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten für unterschiedliche Gebäudetypen nachgewiesen. Für Gebäudetypen, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig.

Hinweis: Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen).

Diskussionsverlauf

Stadtrat Riedl (CSU) möchte ebenfalls zukunftsorientiert handeln, man bewege sich im konkreten Fall jedoch auf sehr dünnem Eis. Er hält das Vorgehen für falsch. Stattdessen hätte man Anreize und Zuschüsse prüfen müssen. So fände eine kleine Entmündigung des Bürgers statt.

Stadtrat Gressierer (CSU) hat ebenfalls Bauchweh bei der Entscheidung, lobt jedoch das neue Vorgehen des Wirtschaftlichkeitsnachweises über die vorgelegte Untersuchung. Dennoch ist er skeptisch bzgl. einiger Antizipationen/prognostizierter Grundannahmen aus dem Gutachten. Man solle die Ergebnisse der Untersuchung kurz vor Baubeginn erneut auf Ihre Richtigkeit überprüfen. Er sei in diesem Fall bereit das vorgeschlagene Vorgehen mitzutragen.
Stadtrat Friedrichs (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erläutert hinsichtlich des Beitrags von Stadtrat Riedl, dass die rechtlichen Fragen hinsichtlich der Pachtmodells mit der Umstellung beim Wirtschaftlichkeitsnachweis auf das vorgelegte Gutachten nicht mehr relevant seien. Er begrüßt, dass die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorsichtig gerechnet wurde. Das Risiko einer Solarpflicht müsse man nun vor dem Hintergrund fehlender Rechtsurteile zum Thema grundsätzlich abwägen. Er halte es für tragbar, insbesondere weil die Verwaltung dargelegt hatte, dass der gesamte Bebauungsplan seine Gültigkeit im Falle einer erfolgreichen Klage gegen die Solarpflicht wahrscheinlich behalten werde. Man könne daher im schlimmsten Fall auf den Status quo zurückfallen. Man solle nun für eine Solarpflicht entscheiden und dann schnell und zügig mit dem Bebauungsplanverfahren fortfahren.

Stadtrat Münch (SPD) teilt mit, dass seine Fraktion für die Solarpflicht stimmen werde. Er hält das Thema rechtliches Neuland hinsichtlich Baumängel und der Rechte und Pflichten zwischen Eigentümer und Pächter mit dem Wechsel vom sog. Pacht-Modells auf die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ebenfalls für hinfällig. Man werde höchsten dort landen wo man aktuelle stehe, wenn man die Pflicht nicht beschließen würde. Ein vernünftiger Bauherr müsste eigentlich heutzutage immer mit Photovoltaik bauen. Wenn man aber nur auf die Vernunft der Einzelnen baue, müsse man auch damit rechnen, dass viele unvernünftig handeln. 

Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) hält Klimaschutz für wichtig. Der Bundesgesetzgeber habe mit dem neuen Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) schon sehr hohe Hürden vorgesehen und es gebe hohe Förderzuschüsse für effizientes Bauen und erneuerbare Energien. Im vorliegenden Fall sei auf Grund des Fehlens einer Gasleitung der einzelne Bauherr ohnehin gezwungen eine erneuerbare Lösung für sein Haus zu wählen. Er mahnt auch vor einer bundesweit aufkommenden Regulierungswut in Deutschland. Zudem hält er die Vorgabe für nicht durchhaltbar und verweist auf das Beispiel des Baugebiets Friedenseiche I und die damals vorgeschriebenen Grasdächer.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt, eine Festsetzung in den Bebauungsplanentwurf Nr. 200 – Friedenseiche VIII aufzunehmen, wonach das Aufbringen von PV-Anlagen auf den Dächern gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB nach o. g. Vorschlag geregelt wird. Die Festsetzung soll in den aktuell vorliegenden Entwurf aufgenommen und dieser dann ausgelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

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3. Bauantrag zur Errichtung eines neuen Werbepylons und Hinweisschildes, Logotausch sowie Anbringen einer Wandwerbung auf dem Grundstück FlNr. 1833/3, Gmkg. Ebersberg, Münchener Straße 34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 13.10.2020 (TOP 2), vom 10.11.2020 (TOP 3) und vom 07.12.2021 (TOP 3) verwiesen. 

Seinerzeit wurde der Werbepylon an der Zufahrt Münchener Straße / Josef-Brendle-Straße wegen der Gefahr, dass Fahrradfahrer übersehen werden könnten, abgelehnt.  

Mittlerweile wurde ein neuer Antrag vorgelegt. Nun soll an der Zufahrt ein Werbepylon mit einer Gesamthöhe von 7,5 m errichtet werden. Die Unterkante der Ansichtsfläche liegt bei 2,9 m über Gelände. Die Ansichtsfläche hat einer Größe von ca. 9 m² (3,88m x 2,34m). Somit ist eine Durchsicht möglich; eine Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer besteht daher nicht mehr. Die Beleuchtung der Werbeanlage ist an die Marktöffnungszeiten (bis 20.00 Uhr) gekoppelt. 

An der Zufahrt zum Parkplatz soll die Werbeanlage ebenfalls gegen ein neues Modell ausgetauscht werden. Die neue Anlage stellt ein Hinweisschild mit drei blauen Pfeilen dar. 

Schließlich soll am Gebäude eine weitere Werbeanlage (Wandwerbung mit wechselnden Werbeplanen in unregelmäßigen Abständen) angebracht werden. 

In der TA-Sitzung vom 10.11.2020 wurde der Wandwerbung bereits das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Die Gestaltung der beiden Werbeanlagen an den Zufahrten weicht von den bisherigen Anträgen ab und bedarf deswegen einer neuen Beurteilung. 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 129.
Dieser Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet für den Einzelhandelsladen „Aldi Süd“ fest, welcher allerdings keine Festsetzungen zu Werbeanlagen enthält. Zudem liegt das Bauvorhaben nicht im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung der Stadt Ebersberg, sodass sich das Bauvorhaben lediglich nach den gesetzlichen Bestimmungen beurteilt.

Allerdings soll der Werbepylon im Zufahrtsbereich an der Münchener Straße in einer festgesetzten Grünfläche errichtet werden. Hierzu ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Ein entsprechender Antrag liegt vor. Diese kann nach Ansicht der Verwaltung erteilt werden, da bereits heute dort eine Werbeanlage steht. 

Das Bauvorhaben ist kein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO, weshalb das Bauantragsverfahren bzw. eine Genehmigung zwingend erforderlich ist.

Aus Sicht der Verwaltung ist festzustellen, dass die Forderungen des Technischen Ausschusses hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der Frage der Beleuchtung mit dem neuen Vorschlag erfüllt wurden. Daher könnte zu den Werbeanlagen die Zustimmung erteilt werden. 

Diskussionsverlauf

Nach einer kurzen Beschreibung des heutigen Sachstandes bezweifelte StR Riedl die Notwendigkeit der Angaben von Öffnungszeiten an der Werbeanlage. Später würden andere Schilder kommen. Er sprach sich gegen eine Höhe vom 7,5 m aus. Das Schild an der Parkplatzzufahrt steht im Blickfeld des Autofahrers. Er sei von der Werbung der Firma Aldi absolut enttäuscht. 
StR Friedrich fand die Höhe der Werbeanlage an der Straße in Ordnung. An der Parkplatzzufahrt bestünde eine gute Sichtbeziehung für Lkw; für PKW ist die Sicht bereits durch die vorhandene Begrünung behindert. 
Erster Bürgermeister Proske war von Nachverhandlungen nicht überzeugt, da das Marketing-Konzept der Firma Aldi einheitlich ist. 
StR Otter regte weitere Gespräche mit Firma Aldi an. 

In der Sache wurde kein Beschluss gefasst. Die Firma Aldi soll nochmals zum Gespräch eingeladen werden. 
Die Verwaltung wies auf die Gefahr der ablaufenden Einvernehmensfrist hin. Nach Ablauf der Frist würde das Landratsamt die Anlage auch ohne Zustimmung der Stadt genehmigen. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. Bauantrag für den Umbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung auf dem Grundstück FlNr. 531/3 und 541/9, Gmkg. Ebersberg, An der Weinleite 17, 19

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragstellerin plant den Anbau (westlich des Haupthauses) zur Wohnraumerweiterung für das Hauptgebäude aufzustocken. 

Geplant ist folgendes:

Aufstockung des Anbaus (8,20m x 6,33m)                                        51,9 m²
Neue Wandhöhe des Anbaus                                                6,20 m (talseitig)
Satteldach mit Dachneigung wie Bestand                                        23°

Nachdem es sich um eine Erweiterung des Bestandsgebäudes handelt sind weitere Stellplätze nicht erforderlich. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinienplanes Nr. 18, der eine nördliche Baulinie für das Grundstück vorschreibt. Der vorhandene Anbau der nun aufgestockt werden soll hält diese Baulinie bereits im Bestand nicht ein. Insofern ist nach Ansicht der Verwaltung, nachdem es sich um eine Aufstockung eines Bestandsgebäudes handelt, keine Befreiung erforderlich. 

Im Übrigen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Größenvergleichbare Baukörper sind in der Umgebung vorhanden. Insofern fügt sich das Vorhaben ein. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Umbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in 85560 Ebersberg, An der Weinleite 19, FlNr. 531/3, 541/9, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarages auf dem Grundstück FlNr. 850/24, Gmkg. Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf dem Grundstück in der Bürgermeister-Eichberber-Str. 14 soll der vorhandene Gebäudebestand abgebrochen und ein Mehrfamilienhaus mit 5 Wohneinheiten und Tiefgarage errichtet werden. 

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße:                                                580 m²
Wohngebäude (12,18m x 16m+Nebenfl.)                        213,84 m²
Wandhöhe                                                         5,60 m
Firsthöhe                                                        8,76 m
Anzahl der Vollgeschosse                                        3 (DG ist Vollgeschoss)
Dachform                                                         Mansarddach
Stellplatzanzahl                                                8 SP in der TG
                                                               oberirdisch keine

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.


Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.


Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen
wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. 

Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebung vorhanden (FlNr. 850/4 und 850/3). Auf dem westlich angrenzenden Grundstück wurde erst kürzlich mit Beschluss vom 15.06.2021 ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten zugelassen. 

Die Abstandsflächen nach der städt. Satzung sind eingehalten. Hierzu liegt ein Schreiben des östlich angrenzenden Nachbars vom 05.10.2021 vor (siehe Sitzungsunterlagen). 

Vorgetragen wird, dass das Vorhaben nicht in das Straßenbild passen würde und zu hoch sei. Der Einwendungsführer befürchtet zu starke Verschattung am Nachmittag. Das Vorhaben solle an das Straßenbild angepasst werden. Weiter soll dafür gesorgt werden, dass die Fahrzeuge in der Tiefgarage abgestellt werden und nicht auf der Straße parken. Er bittet um weitere Informationen über den Fortgang des Verfahrens um weitere Schritte unternehmen zu können.

Aus Sicht der Verwaltung wird zu dem Vorbringen wie folgt Stellung genommen:

Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben die Abstandsflächen einhält. Damit ist den Anforderungen nach ausreichender Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks genüge getan. Anzumerken ist, dass die Stadt durch die Festlegung der Abstandsflächen durch Satzung ohnehin eine  schärfere Regelung als die derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen geschaffen hat. Der Schutzzweck der Abstandsflächen verfolgt sowohl öffentliche als auch private (nachbarliche) Interessen in gleicher Weise.   
Anhaltspunkte für eine erdrückende oder einmauernde Wirkung des Vorhabens sind nach Auffassung der Verwaltung nicht gegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass nachbarliche Rechte nicht verletzt sind. 
Die Verwaltung schlägt vor, das Landratsamt aufzufordern, die Abstandsflächen an dieser Stelle besonders zu prüfen. 

Zum Vortrag, das Vorhaben würde nicht in das Straßenbild passen, ist festzustellen, dass gestalterische Anforderungen nicht nachbarschützend sind. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB dürfen Vorhaben das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Dies ist eine selbständige Zulässigkeitsvoraussetzung neben dem Einfügen eines Vorhabens. Nach herr. Rechtsprechung stellt der Begriff des Ortsbildes als Zulässigkeitsmerkmal iSd § 34 Abs. 1 BauGB auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich ab als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 – 4 C 14.98). Schutzzweck ist das Ortsbild, das nach der Rechtsprechung eine bestimmte Wertigkeit für die Allgemeinheit voraussetzt. Danach ist zu verlangen, dass das Ortsbild eine aus dem Üblichen herausragende Prägung aufweist. 
Der Bereich der Bürgermeister-Eichberger-Straße und die weitere Umgebung erfüllen diese Anforderungen an ein herausragendes Ortsbild nicht. Die vorhandene Bebauungsstruktur ist sehr unterschiedlich geprägt und sticht im Vergleich zu anderen Ortsteilen von Ebersberg nicht so stark heraus, dass sich zwangsläufig ein Erhalt dieses Ortsbildes ergeben müsste.  
Insofern ergeben sich hier keine Anhaltspunkte für eine Ortsbildbeeinträchtigung, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens insgesamt führen würde. 

Das Vorhaben weist die erforderlichen Stellplätze (8 TG-Stellplätze) nach. Oberirdische Besucherstellplätze werden nicht nachgewiesen. Diese sind nach der Stellplatzsatzung allerdings erforderlich (10%). Somit müsste zumindest ein oberirdischer Stellplatz nachgewiesen werden. 
Die Stadt hat allerdings nur sehr begrenzt Möglichkeiten, darauf hinzuwirken, dass Fahrzeuge in den dafür vorgesehenen Tiefgaragen abgestellt werden. Grundsätzlich ist es nicht verboten, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum abzustellen. Die Stadt kann, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des § 45 StVO erfüllt sind, Anordnung zur Parkregelung (z. B. Haltverbote) treffen. Dies bedeutet aber, dass dann das Parken für alle Verkehrsteilnehmer verboten ist. Eine Beschränkung nur auf bestimmte Personenkreise ist nicht möglich. 
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass aufgrund des engen Straßenraumes in diesem Bereich das Parken ohnehin nur sehr begrenzt möglich sein wird. Es wird daher vorgeschlagen, die Sache zu beobachten und ggf. mit verkehrsrechtlichen Anordnungen nachzusteuern.  

Diskussionsverlauf

Erster Bürgermeister Proske kritisierte die schlechte Tiefgaragenerschließung sowie den hohen Versiegelungsgrad. Es blieben kaum Flächen für die Regenwasserbehandlung übrig. 
StR Riedl trug vor, dass es sehr schwierig sei, den Plänen zu folgen. Der notwendige oberirdische Stellplatz fehlt. Man hätte hier schon viel früher einen Bebauungsplan aufstellen müssen. Wenn auf der Straße geparkt wird, sind die Rettungswege nicht mehr gewährleistet. Er sprach sich für die Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre aus. 

StRin Behounek schloss sich der Forderung an und verwies noch auf die von der CSU beantragte Fahrradstraße in der Bgm.-Eichberger Straße. Die Frage der Besucherstellplätze soll im Rahmen der Stellplatzsatzung diskutiert werden. 

StR Otter war nicht in der Lage, den Plänen zu folgen. Auf den Ansichten und Schnitten wird eine anderes Bauvorhaben aus einem anderen Ort dargestellt. Das Bauvolumen sei aus seiner Sicht wohl gerade noch machbar. Man sollte aber hier die Planungshoheit behalten. Der aufzustellende Bebauungsplan muss auch Fragen der gesicherten Erschließung behandeln. Die gesicherte Erschließung zweifelte er an, wenn alle Grundstücke in ähnlicher Weise bebaut würden. 

StR Münch sprach sich auch für einen Bebauungsplan mit Veränderungssperre aus. 

Die Verwaltung erläuterte das weitere Vorgehen. Der heute vorliegenden Antrag müsste aufgrund des Beratungsergebnisses abgelehnt bzw. das Einvernehmen verweigert werden. In der nächsten Sitzung des Technischen Ausschusses (11.01.2022) würden dann ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan sowie der Erlass einer Veränderungssperre zu fassen sein. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in 85560 Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 14, FlNr. 850/24, Gemarkung Ebersberg und erteilt dem Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Dem Vorhabenträger wird aufgegeben, mindestens einen oberirdischen Besucherstellplatz nachzuweisen. 

Das Landratsamt wird gebeten, die Einhaltung der Abstandsflächen im Besonderen zu prüfen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

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6. Bauantrag zur Erweiterung eines bestehenden Großraumbüros im Autohaus Ebersberg auf dem Grundstück FlNr. 1077, Gmkg. Ebersberg, Gewerbepark-Nord-Ost 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt das bestehende Großraumbüro im Autohaus Ebersberg im südwestlichen Bereich zu erweitern. 

Hierzu soll auf dem bestehenden Gebäude ein 14m x 14m großer Baukörper im ersten OG errichtet werden. Die Nutzung ist als Büro- und Besprechungsräume vorgesehen. 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 143 Gewerbepark Ost einschließlich der 1. Änderung (143.1). Der Bebauungsplan setzt den Bereich als Sondergebiet „Autohaus“ gem. § 11 BauNVO fest. In diesem Sondergebiet sind die erforderlichen Büroräume für die Abwicklung des Kraftfahrzeughandels allgemein zulässig. 

Durch die Büroraumerweiterung wird das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht überschritten. Neue versiegelte Flächen entstehen nicht. 

Für das Vorhaben werden insgesamt 7 Stellplätze erforderlich, die auf dem Gesamtgelände nachgewiesen werden können. 

Seitens der Verwaltung bestehen keine weiteren Anmerkungen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Erweiterung eines Großraumbüros im Autohaus Ebersberg, Gewerbepark Nordost 1, 85560 Ebersberg, FlNr. 1077, Gemarkung Ebersberg und erteilt zum Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Neubau eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel mit Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen auf dem Grundstück FlNr. 1048/1, 1048/2, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Sache wird auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 13.04.2021, TOP 5, öffentlich verwiesen. 
In der heutigen Sitzung wird eine Planänderung für das 3. Obergeschoss vorgelegt (siehe hierzu das Schreiben des Herrn Rechtsanwalt März in den Sitzungsunterlagen). 
Gegenstand der Planänderung ist die Nutzungsaufteilung des 3. OG. Bislang waren dort ausschließlich Wohnungen für Mitarbeiter vorgesehen. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 198 einschließlich der 1. Änderung 198.1 – Autostadt Ebersberg, Erweiterung Süd, der für diese Fläche ein Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festsetzt. Im Gewerbegebiet ist das Wohnen gem. § 8 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für den Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig, sofern die Wohnungen in ihrer Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. 
Vorliegend sollen im 3 OG 6 Wohneinheiten für Bereitschafts-/Notfallpersonal sowie für die nachfolgende Betriebsleitergeneration geschaffen werden. Die Notwendigkeit wurde in dem o. g. Schriftsatz des Herrn Rechtsanwalt März nachvollziehbar dargelegt. 
Es wird Antrag auf Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) gestellt. 
Diese kann zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. So liegt der Fall hier. Die Ausnahme für die Wohnungen ist im Bebauungsplan unter Ziff. C.1.1.3 ausdrücklich vorgesehen. 
Die restliche Fläche wird als Büro-/Verwaltungsräume genutzt. Diese sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig. 
Das Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung ein. 
Insgesamt werden für dieses Vorhaben nach der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg 157 Stellplätze erforderlich. Die Antragstellerin weist insgesamt 157 Stellplätze nach.
Seitens der Verwaltung bestehen ansonsten keine Anmerkungen. 

Hingewiesen wird, dass der TA sein Einvernehmen zu dem Vorhaben bereits mit Beschluss vom 13.04.2021 erteilt hat. Vorliegend geht es somit nur noch um das Einvernehmen zur Ausnahme für die Wohnungen..

Beschluss

Der Technsiche Ausschuss hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Neubaus eines Autohauses mit Zweirad- und Kraftradhandel mit Werkstatt und Büroflächen, Restaurant, Boardinghouse und Wohnungen in 85560 Ebersberg, Schwabener Straße, FlNr. 1048/1, 1048/2, Gemarkung Ebersberg.

Der Technische Ausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum o. g. Antrag einschließlich der geänderten Nutzung im 3 OG. Der erforderlichen Ausnahme für die Wohnnutzung vom Bebauungsplan Nr. 198.1; 1. Änderung Autostadt Ebersberg – Erweiterung Süd wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Hölzerbräu und Feuerwehrareal; Vorstellung der Planung des ersten Preisträgers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 8

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Dieser Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.

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9. Bebauungsplan Nr. 199 - Hörmannsdorf-Nord; a) Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung wegen Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke; b) Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Im neuen Baugebiet in Hörmannsdorf soll die Möglichkeit geschaffen werden, Einrichtungen für eine Seniorentagespflege zu etablieren. Ein Bedarf für eine solche Einrichtung ist in Ebersberg gegeben, wie das Amt der Familie und Kultur bestätigt hat. 
Insgesamt sollen 22 Plätze angeboten werden. Die zu betreuenden Personen werden zu 90 % aus dem Umkreis Ebersberg, Grafing, Kirchseeon per Bus gebracht. Ein kleiner Teil wird mittels privaten PKW zur Einrichtung gebracht.  

Bauplanungsrechtlich ist eine solche Nutzung als Anlage für soziale Zwecke einzustufen, die gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet (WA) allgemein zulässig ist. 

Der Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord setzt ein solches WA fest, allerdings wurden seinerzeit die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 ausgeschlossen. Der Bebauungsplan wurde zu einem Zeitpunkt aufgestellt, in dem die heutige Nutzung noch nicht bekannt war.  

Um die hier angestrebte Nutzung zu bauplanungsrechtlich zu ermöglichen, muss der rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord in der Festsetzung Ziff. A. 2.2 dahingehend geändert werden, dass zumindest auf der Parzelle 9, neben der Wohnnutzung auch Anlagen für soziale Zwecke (Seniorentagespflege) gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sein sollen. 

Durch diese Nutzung sind keine stärkeren Verkehrsströme zu erwarten, da die zu betreuenden Personen mittels Kleinbussen gebracht und am Abend wieder nach Hause gefahren werden. Aufgrund der Notwendigkeit des Hol- und Bringdienstes spielt der Standort einer solchen Anlage eine untergeordnete Rolle, d. h. es muss kein zentraler Standort im Stadtkern sein. 

Das Verfahren kann gem. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Durch die Änderung werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulassung für Anlagen für soziale Zwecke soll auf die Erdgeschosszone der Parzelle 9 beschränkt werden. Alle anderen Flächen bleiben als WA mit den bestehenden Regelungen festgesetzt. Aufgrund der in Aussicht genommenen Änderung erfolgt auch kein Eingriff in die Art der Nutzung. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind soziale Einrichtungen im WA ohnehin allgemein zulässig. Der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets und damit der planerische Grundgedanke ändern sich somit nicht. Die übrigen Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren sind ebenfalls erfüllt. 

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord zu fassen mit dem Planungsziel, auf der Parzelle 9 Anlagen für soziale Zwecke (gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) zuzulassen. 

Das Verfahren kann wie oben dargestellt im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.  

Diskussionsverlauf

StR Friedrichs erkundigte sich nach dem entstehenden Hol- und Bringverkehr der Einrichtung. Er führte an,  dass die Bewohner von dort auch „Spazierengefahren“ werden. Größere Verkehrsbewegung wären problematisch, da kein Gehweg vorhanden sei. 
Erster Bürgermeister Proske erläuterte, dass die Geschwindigkeit in diesem Bereich auf Tempo 30 reduziert wurde und das Verkehrsaufkommen in Hörmannsdorf eher gering sei. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss fasst den Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung des Bebauungsplanes Nr. 199 – Hörmannsdorf-Nord. Planungsziel ist die Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke auf Parzelle 9. 

Die Verwaltung wird beauftragt, das vereinfachte Änderungsverfahren (§ 13 BauGB) einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StRin Behounek war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nich anwesend.

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10. Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt"; Verlängerung der Geltungsdauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg hat mit Satzung vom 13.07.1987 und mit Änderungssatzungen vom 25.04.1996 und 08.07.1999 den Bereich der Altstadt als Sanierungsgebiet gem. § 142 BauGB förmlich festgelegt. In einem Sanierungsgebiet können im Rahmen einer städtebaulichen Sanierungsmaßnahme bestimmte Bereiche aufgewertet und umgestaltet werden, um städtebauliche Missstände zu beheben (so die gesetzliche Definition).  

Die Satzung stammt ursprünglich vom 13.07.1987, also aus der Zeit, in der das Sanierungs- und Entwicklungsrecht aus dem Städtebauförderungsgesetz mit dem BauGB vom 08.12.1986 in das Baugesetzbuch integriert wurde. Das Städtebauförderungsgesetz wurde zugleich aufgehoben. Die Sanierungssatzung wurde vorwiegend zur Begründung der Förderkulisse für die Städtebaufördermittel erlassen. Die Städtebauförderung leistet einen erheblichen Beitrag zur städtebaulichen Erneuerung im Altstadtbereich von Ebersberg.  
 
Am 01. Januar 2007 trat das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ in Kraft. Maßgebend für das städtebauliche Sanierungsrecht war hier der § 142, wonach die Stadt für die städtebauliche Sanierung durch Beschluss eine Frist für die Dauer der Sanierung bestimmen musste. Ein solcher Beschluss liegt nach Erkenntnissen der Verwaltung allerdings nicht vor. 
In den Übergangsregelungen in § 235 Abs. 4 BauGB ist in diesem Zusammenhang bestimmt, dass solche Satzungen bis zum 31.12.2021 aufzuheben sind. 

Nachdem die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen jedoch bei weitem noch nicht abschlossen sind und teilweise auch noch im Verfahren stecken (z. B. Marienplatzplanung), soll die Ebersberger Altstadt weiterhin Sanierungsgebiet bleiben. 
Nach § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann eine Verlängerung des Sanierungssatzung durch einfachen Beschluss erfolgen. Dies wird seitens der Verwaltung dem TA in seiner heutigen Sitzung  (09.11.2021) und dem Stadtrat (14.12.2021) zur Beschlussfassung vorgeschlagen und zwar eine Verlängerung um fünf Jahre. 
Mit der Verlängerung der Sanierungssatzung soll gleichzeitig der Auftrag  an die Verwaltung ergehen, eine neue Sanierungssatzung aufzustellen. Hierzu ist zum einen die Fortschreibung des ISEK notwendig und neue sog. „vorbereitende Untersuchungen“ gem. § 141 BauGB. Das beinhaltet:
       Schaffung von Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung,
       der sozialen und strukturellen Zusammenhänge,
       der städtebauliche Ziele, 
       der Durchführbarkeit der Sanierung im Allgemeinen und
       der möglichen Auswirkungen der Sanierung auf die unmittelbar Betroffenen in ihren persönlichen Lebensumständen im wirtschaftlichen oder sozialen Bereichen

Dabei können die bisher gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten Grundlagen aus den verschiedenen Arbeitskreisen etc.  genutzt und fortgeschrieben werden. Wichtig ist insbesondere das hinterfragen, ob der Umgriff des Sanierungsgebietes noch richtig ist, oder verändert werden muss bzw. andere Gebiete aufgenommen werden sollen. Weiterhin sollte dabei auch die Zielrichtung der Sanierung neu ausgerichtet werden. 

Durch eine neu erlassene Sanierungssatzung können sich auch die Rechtswirkungen der Satzung, wie z. B. die Sanierungsgenehmigung, Vorkaufsrechte, städtebauliche Gebote etc. entfalten und werden rechtssicher anwendbar. 
Dadurch ist es auch möglich, die Sanierungsziele ohne Vorkauf durch sog. „Abwendungserklärungen“ (vgl. § 27Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu erreichen.  

Diskussionsverlauf

StR Gressierer wies auf die steuerlichen Vorteile (Sonderabschreibungen und Sonderausgaben) für Bauherren im Sanierungsgebiet hin, wenn sie Ihre Gebäude sanieren wollen. 
Er erkundigte sich, wie lange die neue Sanierungssatzung gelten soll. 
Die Verwaltung erläuterte, dass der heutige Beschluss dazu dienen soll sich ein Zeitfenster für die Neuaufstellung der Sanierungssatzung zu schaffen. Dieser sei mit 5 Jahren angemessen gewählt und dürfte nach aller Erfahrung dafür ausreichen. In der neuen Sanierungssatzung ist eine Frist für den Abschluss der Sanierung zu bestimmen. Ein genauer Zeitpunkt kann allerdings noch nicht genannt werden. In der Praxis würden Zeiträume von 15 – 20 Jahren angegeben. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt die Geltungsdauer der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ für weitere fünf Jahre gem. § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu verlängern.

Die Verwaltung wird beauftragt, in dieser Zeit die notwendigen Schritte für ein Verfahren nach § 140 BauGB mit einer entsprechenden vorbereitenden Untersuchung (VU Altstadt) für neue Sanierungssatzung einzuleiten und durchzuführen. Der Umgriff der VU Altstadt entspricht dem bisherigen Umgriff der Sanierungssatzung „Altstadt“. 

Für die fachliche Begleitung der Durchführung der VU Altstadt ist ein externes Planungsbüro zu beauftragen. Die benötigten Finanzmittel sind im Haushalt 2022 und den Folgejahren bereitzustellen und entsprechende Fördermittel zu beantragen.    

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Städtebauförderung; Bedarfsanmeldung für das Programmjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö vorberatend 11
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 14.12.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Für das Programmjahr 2022 ist wieder eine Bedarfsanmeldung bei der Städtebauförderung vorzulegen. Der Entwurf wurde fristgerecht zum 01.12.2021 der Regierung von Oberbayern übersandt. Das ganze Verfahren läuft inzwischen digital. 

Folgende Maßnahmen wurden zum Programmpunkt „Lebendige Zentren“ angemeldet:

Gesamtmaßnahme Altstadt

Lfd. Nr.
Angemeldete Einzelmaßnahme
Voraussichtlich insgesamt förderfähig in €
Vorgesehen im Programmjahr 2022 in €
1
Städtebauliche Beratung
55.000
10.000
2
Klimaanpassungsmaßnahmen; integriertes Mobilitätskonzept
100.000
80.000
3
Neugestaltung Marienplatz (ohne Schlossplatz)
2.018.707
0
4
Klimaanpassungsmaßnahme; Neugestaltung Stadtgarten 
500.000
50.000
5
Barrierefreie Umgestaltung von zwei Altstadtbereichen (Klosterbauhof, Sieghartstraße)
200.000
50.000
6
Projektfonds
10.000
5.000
7
Fortschreibung der vorbereitenden Untersuchungen zum Sanierungsgebiet „Altstadt“ mit Zwischenevaluierung ISEK
60.000
30.000


Zu Ziff. 3 Marienplatz:

Hierzu gibt es folgenden Sachverhalt:

In den TA-Sitzungen vom 14.09.2021 und 12.10.2021 wurden zum vorliegenden Planungsstand zahlreiche Änderungswünsche vorgetragen, die sich schwerpunktmäßig die Schaffung von attraktiven Grünbereichen bezogen haben. Große Pflasterflächen ohne Grüninseln wären aus heutiger Sicht, unter Berücksichtigung der Klimafolgen, nicht mehr zeitgemäß. Ebenso würden Aussagen zu Radwegverbindungen fehlen. Ausreichend Stromanschlüsse für Veranstaltungen, Märkte, Lademöglichkeiten für E-Fahrräder etc. sollten vorgesehen werden. Einigkeit bestand auch über die Notwendigkeit die Beleuchtung zu verbessern. 

Diese Anregungen wurden seitens der Verwaltung an das Planungsbüro Molenaar weitergegeben. 
Mit Schreiben vom 08.11.2021 teilt Frau Weber-Molenaar hierzu folgendes mit:

Wenn ich den Beschluss richtig interpretiere, ist die Hauptänderungsempfehlung gegenüber dem jetzigen Entwurf, der Wunsch nach mehr Grünflächen auf dem Marienplatz. 
Die Platzfläche des Marienplatzes mit Grünflächen um zu planen, erfordert grundsätzlich neue Überlegungen über die Gestaltung, die Nutzung und die Funktionsabläufe. Das bedeutet, dass sich die Anforderungen an den Marienplatz grundlegend ändern, sodass erneut Vorentwurfsvarianten entwickelt werden müssen, die dann mit dem TA  abgestimmt werden müssen. Erst nach der erfolgten Abstimmung kann die Leistungsphase 3 mit diesem neuen Entwurf abgeschlossen werden. Die weiteren Änderungsempfehlungen, die in der TA-Sitzung vom 14.9.2021 geäußert wurden, wie z.B. E-säulen, Motorradstellplätze, Radwegeverbindungen  etc. können im Zuge dieser Variantenentwicklung berücksichtigt und diskutiert werden. 
Für den bisherigen Zeitplan bedeutet das, dass der Abstimmungsprozess nochmal mindestens 3 - 4 weitere Monate vor Fertigstellung der Leistungsphase 3 erfordert. 
Eine Abstimmung mit dem Straßenbauamt und dem IB Behringer ist ebenso in diesem Zeitraum dringend erforderlich.
Aufgrund der geänderten Planungsvoraussetzungen, schlagen wir vor, die Überarbeitung des Entwurfes des Marienplatzes als zusätzliche Leistung nach Zeitaufwand abzurechnen und bitten sie uns hierfür schriftlich zu beauftragen.

Der zusätzliche Zeitaufwand wird vom Büro wie folgt eingeschätzt:

Für die Freiflächen:
AN                     20 Std                (117€/Std.)                        2.340,00 €
MA                  100 Std                (82€/Std.)                        8.200,00 €

Für die Verkehrsanlagen:
AN                     10 Std                (117€/Std.)                        1.117,00 €
MA                    40 Std                 (82€/Std.)                        3.280,00 €

Gesamt                                                                 14.937,00 €
Zuzügl. NK (4%)                                                          597,48 €
Zwischensumme netto                                                 15.534,48 €
Zuzügl. MWSt. (19%)                                                 2.951,55 €
Gesamtsumme (brutto) – vorläufig                                  18.486,03 €

Die Vorgehensweise (Überarbeitung der Planung) muss mit der Städtebauförderung abgestimmt werden, da diese seinerzeit den Wettbewerb gefördert hat. Die Bindefrist der Mittel läuft noch. 
Im Gespräch mit der Städtebauförderung vom 25.11.2021 wurde von dort noch keine Zusage zur Frage der Überplanung gegeben. Eine tiefgreifende Überarbeitung des Wettbewerbs wird allerdings kritisch gesehen. Die zuständige Referentin will sich die Wettbewerbsunterlagen im Hinblick auf die anderen Ergebnisse nochmals anschauen. Ein wesentlicher Punkt für die offene Platzfläche war damals die Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege. Dies wäre im Vorfeld jedenfalls zu beteiligen. Ausschlaggebend für den ersten Rang im Preisgericht für den Entwurf des Büros „Molenaar“ war seinerzeit, dass der Platz nicht durch zahlreiche Baumpflanzungen geprägt war. Die Städtebauförderung wird sich, nach Sichtung der damaligen Unterlagen nochmals melden.    

Aufgrund der in Aussicht stehenden Planüberarbeitung wurden bei der Bedarfsanmeldung für das Programmjahr 2022 nur geringe Mittel für Planungs-/Baumaßnahmen angemeldet, da aufgrund des dargestellten Zeitbedarfs im Jahr 2022 sowie der vergaberechtlichen Anforderungen nicht mit größeren baulichen Maßnahmen zu rechnen ist. 


Zu Ziff. 4 Stadtgarten

Nachdem die Planungen bisher als einheitliche Maßnahmen geführt wurden, wird auf die Ausführungen zu Ziff. 3 verwiesen. 


Zu Ziff. 5 barrierefreie Umgestaltungen von zwei Altstadtbereichen

Dieses Projekt resultiert aus Anregungen der Schwerbehindertenbeauftragten der Stadt Ebersberg. Eine Umsetzung der Maßnahme wurde allerdings bisher wegen fehlender Kapazitäten in der Bauverwaltung bzw. wegen anderer dringlicheren Maßnahmen (z. B. KITA/Schule Oberndorf, Hallenbad) noch nicht umgesetzt. 
Im Wesentlichen soll in den Bereichen der Pflasterbelag ausgetaucht und „fußgängerfreundlicher“ gestaltet werden. Von der Schwerbehindertenbeauftragten wurde vorgetragen, dass vor allem Personen mit Rollator und Gehbehinderungen zum Teil erhebliche Schwierigkeiten haben, die Wege zu begehen. 
Die Städtebauförderung verlangt für diesen Punkt ein Gesamtprojekt wie sich der Pflasterbelag im Bereich der Altstadt künftig entwickeln soll. Dieses Gesamtprojekt könnte im Zuge der Überarbeitung der Planung durch das Büro Molenaar erstellt werden. Hier entsteht neben den o. g. Kosten ein zusätzlicher finanzieller Aufwand. 


Zu Ziff. 7 – vorbereitende Untersuchungen
 
Dieser Punkt betrifft die finanziellen Aufwendungen für die Aufstellung einer neuen Sanierungssatzung. Dies wurde unter TOP 12 der heutigen Sitzung behandelt. 
Die Mittelbereitstellung ist u. a. für den Erhalt der Förderkulisse für die Städtebauförderung unerlässlich. 

Städtebauförderungsprogramm „Innen statt Außen“

Lfd. Nr. 
Angemeldete Einzelmaßnahme
Voraussichtlich insgesamt förderfähig in €
Vorgesehen im Programmjahr 2022 in €
1
Städtebaulicher Realisierungs- und Ideenwettbewerb Kolpingstraße (IAC-Gelände und Landkreisgrundstück-ehem. Sparkasse) 
120.000
120.000
2
Städtebaulicher Rahmenplan „Altstadt Nord“ 
35.000
15.000
3
Bestandsbebauungsplan nördlich Marienplatz (leitet sich als Folge des unter Ziff. 2 genannten Rahmenplanes ab) 
30.000
0
4
Bestandsbebauungsplan Nr. 220 – Candid-Huber-Straße
25.000
20.000

 
Aus den angemeldeten Maßnahmen zu den jeweiligen Programmpunkten ergeben sich folgende Gesamtkosten für das Jahr 2022:




Maßnahme                                Kosten                Fördersatz                städt. Eigenanteil

Gesamtmaßnahme Altstadt:        175.000,00 €                60%                        70.000,- €
Innen statt Außen:                        155.000,00 €                80%                        31.000,- €
Gesamtsumme                        330.000,00 €                                          101.000,- €

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von der Bedarfsanmeldung für die Städtebauförderung – Programmjahr 2022 und empfiehlt dem Stadtrat der vorliegenden Bedarfsanmeldung zuzustimmen. 
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat den angemeldeten Kosten der beabsichtigten Vorhaben, die bei insgesamt 330.000,- € liegen, zuzustimmen und den städtischen Eigenanteil in Höhe von insgesamt 101.000,- € in den Haushalt der Stadt Ebersberg für 2022 bereitzustellen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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12. Vollzug der Bayerischen Bauordnung; Satzung zur Änderung der Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe der Stadt Ebersberg (Abstandsflächensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Mit Beschluss des Technischen Ausschusses vom 12.01.2021 erließ die Stadt Ebersberg auf Grund der Novelle der Bayerischen Bauordnung vom 01.02.2021 eine Satzung zur Festlegung von abweichenden Maßen der Abstandsflächentiefe. 

Die Satzung hatte folgenden Inhalt:

Satzung der Stadt Ebersberg über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
(Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO)
vom 12.01.2021 
Die Stadt Ebersberg erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. a BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist und § 1 Nr. 36 lit. e des Gesetzes zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus vom 23.12.2020 (BayGVBl. Nr. 31/2020, S. 663) sowie Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet

§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 1 H, mindestens jedoch 3 m. Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,5 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. 

§ 3 Bebauungspläne
Abweichende, in Bebauungsplänen festgesetzte Abstandsflächen bleiben unberührt. 

§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.02.2021 in Kraft.




Im Bauvollzug zeigte sich, dass die o. g. Regelung teilweise zu einer Verschärfung des Abstandsflächenrechts führte (es wurden tiefere Abstandsflächen als nach dem Rechtsstand vor 01.02.2021 erforderlich). Größere Abstandsflächen waren allerdings von der Stadt nicht beabsichtigt. Um die bauliche Ausnutzbarkeit von Grundstücken weiterhin, möglichst ohne bzw. nur mit geringen Einschränkungen der Eigentümerinteressen zu erhalten, ist eine Anpassung der Satzungsregelung veranlasst. Die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Wohnqualität im Stadtgebiet kann mit der geänderten Regelung ebenfalls erreicht werden und stellt einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die jeweiligen Baurechte dar. 

Nachfolgend kann aus der Darstellung die jeweiligen Wirkungen der Abstandsflächenregelung entnommen werden. 

Fall 1:



Fall 2:


Fall 3:

Alle Beispiele sind vom PV München


Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass mit einer Regelung „0,8 H + 16m-Privileg (0,4H)“ sich annährend der Rechtszustand wieder herstellen lässt, der vor dem 01.02.2021 gegolten hat. 

Seitens der Verwaltung wird daher empfohlen, die Satzung entsprechend zu ändern. 

§ 2 der Satzung würde dann folgende Fassung erhalten:

§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. 

Alle anderen Satzungsregeln bleiben gleich. Die Änderungssatzung könnte, sofern der Technische Ausschuss der Vorgehensweise zustimmt, am 01.01.2022 in Kraft treten. 


 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Vorschlag der Satzungsänderung für die Abstandsflächensatzung der Stadt Ebersberg. 

§ 2 der Satzung über die abweichenden Maße der Abstandsflächentiefe erhält folgende Fassung:

§ 2 Abstandsflächentiefe
Abweichend von Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. Vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet. 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung bekannt zu machen und zum 01.01.2022 in Kraft zu setzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Vorstellung und Billigung des Prüfungsberichtes des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes; Teilbericht über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2015 - 2020 für das Prüfunggebiet des Bauwesens bei der Stadt Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö vorberatend 13

Sachverhalt

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) aus München prüfte im Laufe des Jahres 2021 (01.03.2021 – 05.10.2021) die Bauausgaben bei der Stadt Ebersberg für die Haushaltsjahre 2015 – 2020. Auf den Prüfungsbericht, der den Sitzungsunterlagen beigelegt wurde, wird insoweit verwiesen. 

Zusammenfassend kommt der BKPV nach Abschluss und Besprechung der Prüfungsergebnisse zu folgendem Fazit:

Die Prüfung des Bauwesens, insbesondere der Bauausgaben, umfasste die Jahres-
rechnungen von 2015 bis 2020 mit einem Investitionsvolumen von insgesamt rd. 
30,2 Mio. €. 
Die überörtliche Prüfung der Bauausgaben bei der Stadt Ebersberg ergab Feststellun-
gen zum Verwaltungshandeln, welche zukünftig berücksichtigt werden sollten. Derzeit bestehen keine grundlegenden strukturellen Fehlstellungen in der Wirtschaftsführung 
bei der Bauverwaltung. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Prüfungsbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom in der Fassung vom 29.10.2021 und billigt diesen. 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Arbeitskreis Verkehr Innenstadt und St. 2080; Empfehlungen des AK Verkehr an den Stadtrat

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö vorberatend 14
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 14.12.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Arbeitskreis Verkehr hat seit Anfang des Jahres 2019 insgesamt elfmal getagt. Zwei der elf Arbeitstreffen waren mit einer Bus- respektive Fahrradexkursion verbunden. Die Sitzungen im Rathaus beinhalteten Diskussionen, Vorträge externer Referenten und Kleingruppenarbeit. Alle Sitzungen wurden ausführlich protokolliert. Insgesamt konnte das Thema Verkehr bzw. die Verkehrsbelastungen in der Stadt Ebersberg so auf vielfältige Ursachen differenziert werden. Hierauf aufbauend konnten zahlreiche Ideen und Überlegungen bis hin zu konkreten Maßnahmenvorschlägen erarbeitet werden. 
Der Arbeitskreis hat sich zu Beginn seiner Arbeit eigene Spielregeln auferlegt, zu denen u.a. die Vereinbarung zählt, dass Empfehlungen an den Stadtrat nur dann ausgesprochen werden können, wenn sie einstimmig getroffen werden. Die im Folgenden ausgeführten Empfehlungen sind also das Ergebnis intensiver Arbeit und Abstimmung unter den Teilnehmern des Arbeitskreises. Sie wurden einstimmig verabschiedet.
 
Der Arbeitskreis „Verkehr Innenstadt und St 2080“ lässt dem Stadtrat der Kreisstadt Ebersberg folgende einstimmige Empfehlungen zukommen:
 
Für eine rechtssichere Umsetzung und Durchführung der jeweiligen Maßnahmen sind zunächst belastbare Planungsgrundlagen erforderlich, die sich aus den städtebaulichen Zielen der Stadt Ebersberg ableiten.
  
1. Integriertes Mobilitätskonzept (IMK)

Um die Belastungen der Kreisstadt mit dem Kraftfahrzeugverkehr und insbesondere dem 
Schwerlastverkehr entlang der St2080 in der Stadtmitte zu reduzieren, und die Attraktivität für alternative Verkehrsträger zu steigern, wird seitens des Arbeitskreises ein ganzes 
Maßnahmenbündel u.a. verkehrsplanerischer Maßnahmen als erforderlich angesehen. In welcher Form die Maßnahmen bestmöglich aufeinander abgestimmt werden können und mit welcher Priorität sie optimal umgesetzt werden sollten, sollte zunächst im Rahmen eines umfassenden Mobilitätskonzeptes durch ein externes Fachbüro erarbeitet werden.  

Die für ein Integriertes Mobilitätskonzept erforderlichen Finanzmittel werden auf rund 100.000 Euro geschätzt. Im HH 2022 wurden die Mittel für ein Integriertes Mobilitätskonzept durch die Verwaltung angemeldet. Gleichzeitig wurde die Maßnahme im Rahmen der Bedarfsanmeldung 2022 für die Städtebauförderung als sog. Klimaanpassungsmaßnahme angemeldet. Eine Entscheidung über eine Fördermittelvergabe wird erst im Jahre 2022 erwartet. 
Als wesentliche Grundlage für die Erarbeitung des Mobilitätskonzeptes sehen die Mitglieder des Arbeitskreises eine aktuelle Verkehrszählung als vorgezogene Maßnahme an.  

Der Arbeitskreis wird ein abgestimmtes Leistungsbild für die Erstellung des Mobilitätskonzeptes ausarbeiten und der Verwaltung übergeben. Mindestens soll das Leistungsprofil folgende Aufgabenbereiche umfassen: 
• umfassende Verkehrszählung des fließenden Verkehrs als vorgezogene Maßnahme 
(Erfassung von Quell- und Zielverkehr, Binnen- und Durchgangsverkehr, Differenzierung 
der Verkehrsträger v.a. Schwerlastverkehr); keine Hochrechnungen

• Darstellung der Verkehrssituation, übergeordnete Anbindung, Netze, 
Erschließungsqualität und Schnittstellen der unterschiedlichen Verkehrsarten, ruhender 
Verkehr, Parkplätze und Fahrradabstellplätze, Nahmobilität im Gebiet, Barrierefreiheit, 
verkehrliche Konfliktpunkte und konkurrierende Nutzungen im öffentlichen Raum
 
• Überprüfung einer Neuregelung der Kreuzungsbereiche ggf. mit Errichtung einer LSA in 
den Bereichen Einmündungen Pleinigerstr. in Münchner Str. und Gärtnereistr. in 
Münchner Str. (Prüfung der Einbindung in ein System intelligenter Ampelschaltungen)
 
• Möglichkeiten zur Stärkung der Angebots- und Infrastruktur für alternative 
Verkehrsträger insbesondere Fahrrad, E-Bike, E-Scooter, E-Mobilität, Fußverkehr 
(Einrichtung von Spielstraßen) sowie Ring-, Shuttel- und Rufbussysteme; Berücksichtigung des Stadtbusses an die Ortsteile
 
• Möglichkeiten zum Ausbau von Car-Sharing Angeboten auch in Verbindung mit den 
Umlandgemeinden
 
• Prüfung sinnvoller Standorte für Mobilitätsstationen
 
• Prüfung der Möglichkeit zur Einführung einer intelligenten Ampelschaltung v.a. in der 
Innenstadt respektive im Bereich zwischen Amtsgericht und Rathaus sowie Kreuzung 
Pleininger-/Münchnerstraße mit neuer zentraler Notaufnahme der Kreisklinik
 
• Überprüfung der Stellplatzsatzung im Hinblick auf eine zukunftsfähige und nachhaltige 
Mobilität (Zeitgemäßheit); ggf. Vorschläge zur Anpassung bzw. Überarbeitung
 
• Analyse der Flächenbedarfe im öffentlichen Straßenraum – Wo kann ganz konkret wie 
Straßenraum für alternative Verkehrsträger umgebaut werden? (Aufzeigen von 
Straßenquerschnitten)
 
• Prüfung einer Reduktion der Fahrbahnbreiten des motorisierten Verkehrs, Reduktion der 
zulässigen Geschwindigkeiten
 
• Prüfen einer flächendeckenden Verkehrsberuhigung für den gesamten Stadtbereich 
(Tempo 30)
 
• Prüfen eines verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches (Tempo 20) im Zentrum 

• Überprüfung einer möglichen Errichtung und Effizienz von Sammelstellplatzanlagen
 
• Aufzeigen der Möglichkeiten für ein intelligentes Parkleitsystem /
Parkplatzmanagementsystem
 
• Aufzeigen von Anreizsystemen 

• Planung für Fahrradwege, Einführung von Fahrradstraßen
 
• Prüfung etwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Einfallstraßen
 
• Untersuchung Tempo 20 an Schulen, Kindergärten und im Bereich der Kreisklinik

Es sollen geeignete externe Fachbüros um die Abgabe eines Leistungs- und Honorarangebotes gebeten werden. 

Das schließlich mit der Erstellung des Integrierten Mobilitätskonzeptes beauftragte Fachbüro soll die Stadt Ebersberg zudem fachberatend hinsichtlich verkehrsverbessernder Maßnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer gegenüber dem staatlichen Bauamt begleiten. Entsprechende Honorarangaben zu Stunden- und Tagessätzen für besondere Maßnahmen sollen im Angebot mit eingefordert werden.


2. Prüfung der technischen Machbarkeit eines Kreisverkehrs an der Amtsgerichtskreuzung 

Sobald die Ergebnisse der vorgezogenen Maßnahme „Verkehrszählung“ vorliegen, möge der Stadtrat die Verwaltung beauftragen, ein geeignetes Ingenieurbüro ausfindig zu machen, welches die technische Machbarkeit eines Kreisverkehrs an der Amtsgerichtskreuzung prüft.   
Die Prüfung soll zudem die Ausstattung des Kreisverkehrs mit intelligenten Ampeln und der Kopplung mit den Folgeampeln in der Bahnhofstraße bis zur Einmündung Marienplatz und Eberhardstraße beinhalten. Die spätere (nach Umsetzung der Maßnahme) Passierbarkeit bzw. Nutzung des Kreisverkehrs für Fußgänger und Radfahrer soll benannt bzw. aufgezeigt werden. 

Die dafür erforderlichen Finanzmittel sind zu ermitteln und entsprechend in den Haushalt für das Jahr 2022 einzustellen. 

Hintergrund der Empfehlung ist die durch das staatliche Bauamt in Aussicht gestellte 
Veränderungsbereitschaft. Die Stadt Ebersberg solle von ihrer Seite pro aktiv eine umsetzbare Planung vorbereiten, die dem staatlichen Bauamt als Diskussionsgrundlage bei den weiteren Verhandlungen vorgelegt werden kann. 

 

3. Lärmaktionsplan (LAP) 

Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, ein geeignetes Fachbüro mit der Erstellung eines Lärmaktionsplans für die Stadt Ebersberg zu beauftragen. Die Maßnahme soll als vorbereitende bzw. begleitende Maßnahme für weitere Schritte umgesetzt werden. Die für einen Lärmaktionsplan entstehenden Kosten werden auf rund 20.000 Euro geschätzt. Im Haushalt 2022 sind Mittel für den LAP von 20.000 € von der Verwaltung angemeldet worden. 

Aufgabe des Lärmaktionsplans ist es, alle erforderlichen fachlichen Inhalte auszuarbeiten, die zur Umsetzung/Anordnung lärmreduzierender Maßnahmen in der Stadt Ebersberg erforderlich sind. 
Ein LAP ist demnach die „Eintrittskarte“ für weitere Verhandlungen mit dem staatlichen Bauamt und weiteren Instanzen. 

Der AK Verkehr erachtet die Erstellung des Lärmaktionsplans als essentiell, um weitere 
Maßnahmen zur Planung und Reduzierung des Kraftfahrzeugverkehrs sowie der Verkehrsleitung effizient umzusetzen. Bei den unterschiedlichen Interessengruppen im AK Verkehr besteht 
Einigkeit, dass ein entsprechendes Vorgehen umgehend erfolgen muss. 

Weiterhin soll die Verwaltung mit der Kanzlei Wurster Weiß Kupfer einen Rahmenvertrag für eine die Lärmaktionsplanung begleitende rechtliche Beratung ausarbeiten. Es ist sodann zu prüfen, ob die dafür entstehenden Kosten über die allgemeine Haushaltsstelle der Rechtsberatung der Stadt abgewickelt werden können. Ggf. soll die Verwaltung beauftragt werden, alle erforderlichen Schritte einzuleiten, sich die Zuständigkeit für die Erstellung des Lärmaktionsplans von der Regierung von Oberfranken durch Rechtsverordnung rückübertragen zu lassen (hier ist folgendes anzumerken: Zum 01.01.2021 wird die Zuständigkeit für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen bayernweit bei der Regierung von Oberfranken zentralisiert (Art. 11a Abs. 1 Nr. 2 BayImSchG). Gemeinden erhalten allerdings die Möglichkeit, sich die Zuständigkeit auf Antrag durch Rechtsverordnung rückübertragen zu lassen „für nicht gemeindeübergreifende Fälle“)

Diskussionsverlauf

StR Spötzl erkundigte sich, ob die Stadt den gesamten Kreisverkehr planen würde, da dies doch Sache des Straßenbauamts wäre. Er erkundigte sich nach der Höhe der Kosten für die Machbarkeitsstudie. Die Verwaltung wird die Zahl bis zur Stadtratssitzung nachliefern.  
Die Verwaltung erläuterte, dass das Staatliche Bauamt bislang die Notwendigkeit sowie die Machbarkeit eines Kreisels in Zweifel zog. Um in der Sache Argumente aus Sicht der Stadt vortragen zu können ist eine solche Studie notwendig. Es wird allerdings nicht die gesamte Planung von der Stadt veranlasst. 
StR Gressierer bestätigte die Notwendigkeit der Vorleistungen, allerdings sei aufgrund der inhaltlichen Tiefe der Punkte eine Entscheidung schwierig. Das Gesamtvolumen der Maßnahmen sei schwer vorstellbar. 
StR Friedrichs stellte fest, dass hier Prozesse angestoßen werden. Der Ausschreibungstext für das IMK sei gut formuliert. 
StR Otter erläuterte, dass Verkehr ein sehr komplexes Thema sei. Hier ziehen aber alle Beteiligten im AK an einem Strang. Die Vernetzung des Verkehrs soll untersucht werden. Die Amtsgerichtskreuzung wird immer ein Brennpunkt bleiben. Er bat, Herrn Dr. Stegen in einer der nächsten Sitzungen im TA berichten zu lassen. 
StR Spötzl bat um eine offenere Formulierung der Ziffer 2; man sollte sich nicht jetzt schon auf einen Kreisel festlegen. 

Die Verwaltung schlug vor, die Beschlussempfehlung insoweit abzuändern, dass die Ziff. 2 in den AK zur erneuten Beratung zurückverwiesen wird und den Ziff. 1 und 3 jedoch zugestimmt wird. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von den Empfehlungen des AK Verkehrs und macht sich den Inhalt der Empfehlungen zu Ziffer 1 und 3 zu Eigen. Die Ziffer 2 wird zur erneuten Beratung in den AK Verkehr zurückverwiesen.  
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Empfehlungen zu Ziffer 1 und 3 anzunehmen und zu beschließen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Riedl war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

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15. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö informativ 15

Sachverhalt

Erweiterung der Fahrradabstellanlage am S-Bahnhof Ebersberg;
Info zum Verfahrensstand:

Zuletzt wurde im TA vom 13.07.21 über den Sachstand berichtet.

Aktueller Stand:
Die Planung ist mit der DB Station & Service abgestimmt und die sogenannte Flächenprüfung seitens des Bahnhofmanagements mit positivem Ergebnis abgeschlossen.

Als nächster Schritt steht die Vereinbarung eines Gestattungsvertrags an.
Frau Schröder, von der Bike+Ride-Offensive, hat zwar bereits am 06.08.2021 angekündigt, dass die DB Immobilien damit beginnen wird den Gestattungsvertrag zu erstellen - bis zum 22.11.2021 hat dem Bauamt jedoch noch kein Vertrag vorgelegen.
Am heutigen Tag erfolgte darauf eine erneute Nachfrage per Mail bei Frau Schröder. Die Antwort steht noch aus.

Unabhängig davon wird in den kommenden Tagen der Förderantrag für die Zuwendung im Rahmen der Bike+Ride-Offensive der Deutschen Bahn beim Projektträger Jülich, der für die Bearbeitung zuständig ist, eingereicht.
Die Bearbeitungszeit für die Bewilligung beträgt 2 bis 8 Wochen.

Die Deutsche Bahn bietet an, bei der Bestellung der Fahrradabstellanlagen auf ihren Rahmenvertrag mit der Firma Orion Bausystem GmbH zurückzugreifen. Die Stadt könne jedoch auch in eigener Regie Doppelstockanlagen erwerben. Die Anlagen müssen nur ADFC-zertifiziert sein.
Vorab wurde bei der Fa. Orion Bausysteme GmbH ein Angebot für Doppelstockparker eingeholt. Der Angebotspreis entspricht der vorkalkulierten Kostenschätzung.
Eventuell müssen noch weitere Vergleichsangebote eingeholt werden.

Für die Überdachungen muss eine Statik erstellt werden. Dazu wurde das Büro Gehm Ingenieurgesellschaft mbH zu einem Honorarangebot gebeten. Das Ingenieurbüro hat bereits für die bestehenden, 2007 erstellten Überdachungen, die Statik erstellt.

Folgende Punkte sind noch nicht abschließend geklärt:

Planfeststellung, bzw. Plangenehmigung beim Eisenbahnbundesamt
Hier war eine entsprechende Anfrage an das EBA erfolgt. Mit der Antwort des EBA war die entscheidende Frage jedoch nicht eindeutig geklärt, woraufhin das Bahnhofsmanagement um Mithilfe bei der Aufklärung gebeten wurde. Das Bahnhofsmanagement hat daraufhin zugesagt, sich diesbezüglich mit dem EBA in Verbindung zu setzen.
Nach mehrmaliger Nachfrage erfolgte am 18.11.2021 nochmals eine Anfrage per Mail.

Spartenauskunft
Ein erster Antrag beim sogenannten Kompetenzteam (KTB) der Deutschen Bahn zu einer Spartenauskunft war am 02.06.2021 gestellt worden. Da nach Ablauf der angekündigten Bearbeitungszeit von 8 Wochen keine Antwort erfolgte, war mehrfach beim Bahnhofsmanagement nachgefragt worden, wie man zu einer Spartenauskunft kommen könnte.
Am 09.11.2021 wurde ein neuer Versuch mit dem KTB München in Verbindung zu treten, gestartet.

Prüfstatik für die Überdachungen 
Hier läuft ebenfalls eine Anfrage beim Bahnhofmanagement.



Sachstand Ladeinfrastruktur für Elektroautos bei Baugebiet Friedenseiche VIII:

Der Technische Ausschuss fasste am 24.09.2019 folgenden Beschluss: Die Stadtverwaltung soll die ausreichende Berücksichtigung der Elektromobilität im Zuge der Erschließungsplanung durch die Elektrifizierung von Stellplätzen berücksichtigen und die Idee einer zentralen Mobilitätsstation auf der ausgewiesenen Gemeindefläche weiter ausarbeiten.

Bearbeitungstand: Die Bauverwaltung konnte das Thema einer Mobilitätsstation bislang nicht weiterentwickeln. Die Verwaltung empfiehlt den Vorschlag im Arbeitskreis Verkehr und nur im Rahmen eines geplanten Gesamtkonzepts (Integriertes Mobilitätskonzept Stadt Ebersberg) weiter zu verfolgen. Mobilitätsstationen müssten nach Aussage eines etablierten Anbieters im Raum München im Verbund mit weiteren Stationen im Stadtgebiet geplant werden. Eine isolierte Betrachtung der Station im Neubaugebiet sei nicht sinnvoll. Die benötigte Fläche steht weiterhin zur Verfügung. 

Zusätzlich besteht seit dem 24.03.2021 eine Pflicht zum Aufbau gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG vom 18.03.2021). Dem Textteil des Bebauungsplans soll daher folgender Hinweis hinzugefügt werden:

Auf die Pflicht zum Aufbau gebäudeintegrierter Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität gemäß den Vorgaben des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) wird hingewiesen. Für Einzel- und Kettenhäuser wird empfohlen entsprechende Vorkehrungen   zu treffen. Eine Beratung zum Thema kann vom Klimaschutz- und Energiemanagement der Stadt Ebersberg vermittelt werden. Beratung zum Thema bietet die Lotsenstelle Elektromobilität bei der Energieagentur Ebersberg-München.

In den Erschließungsverträgen für das Baugebiet Friedenseiche VIII sollen an 2 Besucher-Stellplätzen entsprechende Vorkehrungen für eine spätere Nachrüstung von Ladeinfrastruktur festgelegt werden.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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16. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 07.12.2021 ö informativ 16

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen keine Wortmeldungen vor.

Datenstand vom 12.01.2022 11:31 Uhr