Bei der Prüfung durch den kommunalen Prüfungsverband wurden im Hochbau eine und im Tiefbau drei Maßnahmen der Jahresrechnungen 2011 bis 2014 geprüft.
Im Bereich Hochbau handelt es sich um die Generalsanierung der Grund- und Mittelschule an der Baldestraße. Im Bereich Tiefbau um Kanalbau Ober- und Unterlaufing, Kanalbau Ruhensdorf und Englmeng und Sanierung Hochbehälter Ebersberg - Wasserkammer 2.
Hochbau - Stellungnahme zu den Prüfergebnissen:
3.1 Maßnahmenübergreifende Feststellungen
3.1.1 Zuständigkeiten bei der Beauftragung von Nachträgen
Nach den allgemeinen kommunalen Grundsätzen ist für die Erteilung von Nachträgen das Gremium zuständig, das den Ausgangsbeschluss gefasst hat. Dies ist jedoch nicht praktikabel, Bauzeitverzögerungen sind dadurch die Folge.
Die Zuständigkeit der Beauftragung von Nachträgen ist klar zu regeln, Wertgrenzen sind festzulegen.
3.1.2 Nachtragsmanagement
Die Nachträge wurden schriftlich vereinbart, teilweise fehlten jedoch Kalkulationsnachweise und Preisnachweise.
Zukünftig werden die Nachweise gefordert, ohne diese erfolgt keine Beauftragung.
3.1.3 Behandlung von Stundenlohnarbeiten
Eine schriftliche Anordnung seitens der Stadt zur Ausführung von Stundenlohnarbeiten war nicht erfolgt, die Anordnung erfolgte über die Bauleitung vor Ort.
Die Rechnungsprüfung schlägt vor, ein Formblatt zu erstellen, das vor Ausführung der Arbeiten der Bauverwaltung zur Genehmigung vorgelegt wird.
Das Formblatt wird erstellt.
3.1.4 Fehlender Nachweis der Haftpflichtversicherung bei Architekten- und Ingenieurverträgen
Zukünftig werden die Nachweise dem Vertrag beigelegt.
3.2 Generalsanierung Schule Baldestraße
3.2.1 Kostenentwicklung Gesamtbaumaßnahme
Keine Hinweise auf überhöhte Ansätze.
3.2.2 Leistung und Honorar des Architekten
Die Vergütung der Architektenleistungen erfolgt nach den vertraglichen Vereinbarungen. Die zum Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten waren prüfbar belegt.
Keine Beanstandungen.
3.2.3 Leistung und Honorar Tragwerksplaner
Die vorgelegten Abrechnungsgrundlagen entsprachen den vertraglichen Vereinbarungen. Die zum Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten waren prüfbar belegt.
Keine Beanstandungen.
3.2.4 Leistung und Honorar des Landschaftsarchitekten
Die Leistungen wurden vertragsgerecht honoriert. Die zu Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten waren prüfbar belegt
Keine Beanstandungen.
3.2.5 Leistungen und Honorar des Planers Heizung- und Lüftungstechnik
3.2.5.1 VOF- Verfahren
Bei der Vergabe der Leistungen bei der technischen Ausrüstung ist zu berücksichtigen, wann es sich um freiberufliche Leistungen derselben Art handelt und demnach bei der Ermittlung des geschätzten Auftragswertes die Werte der Teilaufträge zu addieren sind. Der Schwellenwert ist hier zu berücksichtigen.
Die Kostenschätzung bei der Generalsanierung wurde im Vergleich zur abgerechneten Summe zu gering
kalkuliert. Zum Zeitpunkt der Kalkulation konnte jedoch ein genauer Umfang nicht angegeben werden. Das Vorgehen wurde über einen Fachanwalt abgestimmt.
Zukünftig wird vor Ermittlung der Kosten der genaue Umfang seitens der Bauverwaltung ermittelt.
3.2.5.2, 3.2.5.6, 3.2.5.7 Kostensteigerung beim Honorar
Die Kosten für die Planungsleistungen Heizung-, Lüftungs- und Sanitäranlagen und Elektroanlagen sind im Vergleich zur Kostenschätzung vom Architekturbüro erheblich gestiegen. Laut Mitteilung des Architekturbüros waren zum Zeitpunkt der Kostenschätzung die Voraussetzungen noch nicht allumfassend bekannt. Die Schätzung belief sich auf unterhalb des Schwellenwertes. Die tatsächlichen Kosten sind jedoch oberhalb des Schwellenwertes.
Künftig wären die Vorschriften zur europäischen Ausschreibungspflicht freiberuflicher Leistungen ab Erreichen des Schwellenwertes sorgfältiger zu beachten.
Bei künftigen Beauftragungen werden die Kostenschätzungen der Ingenieure genau geprüft und die erforderlichen Ausschreibungsverfahren angewandt.
3.2.5.3 Kostenberechnung Heizung- Lüftungsanlagen
Dieser Punkt wird im nicht öffentlichen Teil behandelt.
3.2.8 Prüfung Dachabdichtungsarbeiten
Bei der stichprobenartigen Prüfung ergab es keine Hinweise auf nicht begründete oder nicht belegte Zahlungen. Die Kostensteigerungen ergeben sich aus zusätzlichen oder geänderten Leistungen. Bei den Nachträgen fehlen teilweise Beschlüsse des Gremiums, bzw. die klare Festlegung der Zuständigkeit der Beauftragung.
Teilweise sind keine Belege zu den Rechnungen abgelegt. Die Belege der Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen (Aufmaße, Massenermittlungen) sind mit den Rechnungen abzulegen.
3.2.9 Prüfung weiterer Gewerke
Die stichprobenartige Prüfung ergab keine Hinweise auf nicht begründete oder nicht belegte Zahlungen, die Kostensteigerungen sind begründet.
3.2.10 Prüfung Haustechnischer Gewerke
Die erheblichen Kostensteigerungen zwischen Auftrag und Schlussrechnungssumme sind nachvollziehbar und entsprechend mit Nachtragsvereinbarungen begründet.
3.2.10.2 Maßnahmen zur Verminderung des Manipulationsrisikos
In den Ausschreibungsunterlagen bei Heizung und Lüftungsanlagen sind die Planer in den besonderen Vertragsbedingungen namentlich genannt. Dies ist vergaberechtlich nicht zulässig.
Zukünftig wird darauf geachtet dass die Planer im Ausschreibungsverfahren nicht genannt werden.
3.2.10.3 Sicherheiten für Vertragserfüllung
Die Sicherheitsleistungen wurden unterschiedlich gehandhabt, teilweise entgegen der Festlegung des §17 Abs. 7 VOB/B.
Zukünftig wird eine einheitliche Regelung entsprechend VOB festgelegt.
3.2.10.4 Wartungsleistungen
Die Wartungsleistungen wurden nur teilweise ausgeschrieben. Dies ist jedoch für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen wichtig. Die Angebote sollen mit in die Wertung einfließen.
Zukünftig werden die ausschreibenden Architekten und Ingenieure angehalten Wartungsverträge mit entsprechenden Bestandslisten, Arbeitskarten und herstellerspezifischen Wartungsanleitungen in die Ausschreibung mit aufzunehmen und in die Wertung einfließen zu lassen.
Tiefbau - Stellungnahme zu den Prüfergebnissen:
zu 3.3 Kanalbau Ober- und Unterlaufing
zu 3.3.1 Leistung und Honorar der Objektplanung Ingenieurbauwerke
Ingenieurleistungen wurden vertraglich und mit Beschluss des Technischen Ausschusses vereinbart und entsprechend abgerechnet.
Keine Beanstandungen!
zu 3.3.2 Kanal- und Straßenbauleistungen
Ingenieurleistungen wurden vertraglich und mit Beschluss des Technischen Ausschusses vereinbart und entsprechend abgerechnet.
Keine Beanstandungen!
zu 3.3.2.1 Kostensteigerungen
Die Baukostenerhöhungen begründeten sich aus geänderten Leistungen, Mengenmehrungen und Stundenlohnarbeiten.
Keine Beanstandungen!
zu 3.3.2.2 Nachtragsmanagement und Stundelohnarbeiten
Die Baukostenerhöhungen wurden mittels Nachträgen schriftlich vereinbart und waren somit gerechtfertigt. Lediglich die Preisermittlung oder sonstige Preisnachweise fehlten.
Bei künftig notwendigen Nachträgen sind daher die Kalkulation und sonstiger Preisnachweise beizubringen!
zu 3.4 Kanalbau Ruhensdorf und Englmeng:
zu 3.4.1 Leistung und Honorar der Objektplanung Ingenieurbauwerke
Ingenieurleistungen wurden vertraglich und mit Beschluss des Technischen Ausschusses vereinbart und entsprechend abgerechnet.
Keine Beanstandungen!
zu 3.4.2 Kanal- und Straßenbauleistungen
Baumaßnahme wurde korrekt ausgeschrieben, vergeben, abgenommen und abgerechnet.
Keine Beanstandungen!
zu 3.4.2.1 Aufmaßverfahren und Abrechnung
In den besonderen Vertragsbedingungen unter Ziff. 10.8 war festgelegt, dass für alle Rechnungen auch für Abschlagsrechnungen, sowohl eine Massenermittlung, als auch einen Soll-Ist-Vergleich zwischen Auftrags- und Abrechnungsmenge aller enthaltenen Positionen, vorzulegen ist. Dieser fehlte jedoch bei der Schlussrechnung.
Bei künftigen vergleichbaren Maßnahmen, wird eine zusätzliche Gesamtabrechnung mit Soll-Ist-Vergleich vereinbart. Dies dient der Übersichtlichkeit, der Prüfung der Qualität der Ausschreibung und zur Prüfung möglicher Ansprüche nach § 2 Vergütung, Abs. 3 VOB/B.
zu 3.4.2.2 Kostensteigerungen und Nachtragsleistungen
Die Baukostenerhöhungen begründeten sich aus geänderten Leistungen, Mengenmehrungen und Stundenlohnarbeiten.
Die Baukostenerhöhungen wurden mittels Nachträgen schriftlich vereinbart und waren somit gerechtfertigt.
Keine Beanstandungen!
zu 3.5 Sanierung Hochbehälter Ebersberg – Wasserkammer 2:
zu 3.5.1 Leistung und Honorar der Objektplanung Ingenieurbauwerke
Ingenieurleistungen wurden vertraglich und mit Beschluss des Technischen Ausschusses vereinbart und entsprechend abgerechnet.
Keine Beanstandungen!
zu 3.5.2 Sanierungsleistungen
Ingenieurleistungen wurden vertraglich und mit Beschluss des Technischen Ausschusses vereinbart und entsprechend abgerechnet.
Keine Beanstandungen!
zu 3.4.2.2 Kostensteigerungen und Nachtragsleistungen
Die Baukostenerhöhungen begründeten sich fast ausschließlich aus zusätzlichen Leistungen.
Die Baukostenerhöhungen wurden mittels Nachtrag schriftlich vereinbart und waren somit gerechtfertigt.
Keine Beanstandungen!