Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung KiTaBS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 25.06.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 25.06.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Im Zuge der Erneuerung der Gebührensatzung wurde auch die Benutzungssatzung (KiTaBS) für die Kindertageseinrichtungen auf den neuesten Stand gebracht. Neben der Angleichung an die neue Gebührensatzung wurden hier insbesondere der Zuschuss des Freistaates Bayern für Kinder ab dem 3. Lebensjahr und Integrativmaßnahmen ergänzt.


Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsbenutzungsatzung KiTaBS)

Der Markt Eggolsheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung

  1. Der Markt Eggolsheim betreibt gemeinnützig und ohne Gewinnabsicht Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen für Kinder. Ihr Besuch ist freiwillig. Das Angebot der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen richtet sich an Kinder verschiedener Altersgruppen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes.

  1. Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), d.h. Kinderkrippen, Kindergärten, Integrativeinrichtungen und Häuser für Kinder.

  1. Das Betreuungsjahr in den Kindertageseinrichtungen dauert vom 01.09. – 31.08. des Folgejahres.

  1. Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder.

  1. Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Einrichtungen obliegen dem Markt Eggolsheim. Für den inneren Betrieb der Einrichtungen sind die jeweiligen Leitungen zuständig und verantwortlich.

§ 2 Buchungszeiten und Gebühren

Der Markt Eggolsheim erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Personal

  1. Der Markt Eggolsheim stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Einrichtungen jeweils notwendige Personal.

  1. Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Einrichtungen wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG sichergestellt.

§ 4 Elternbeiräte

  1. In allen Kindertageseinrichtungen ist ein Elternbeirat einzurichten.

  1. Aufgaben von Elternbeiräten ergeben sich aus § 14 BayKiBiG.

  1. Die Wahl des Beirates wird in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung durchgeführt.

§ 5 Öffnungszeiten

  1. Die Öffnungs- und Kernzeiten werden in den einzelnen Einrichtungen individuell geregelt. Sie werden bedarfsgerecht festgelegt und über Elterninformationen bekannt gegeben.

  1. Die Schließtage werden für das gesamte Betreuungsjahr festgelegt und durch Elterninformationen bekannt gegeben.

  1. Zusätzliche Schließzeiten werden nach Anhörung des jeweiligen Elternbeirates festgesetzt und den Personensorgeberechtigten durch Elterninformationen rechtzeitig mitgeteilt.

§ 6 Allgemeine Grundsätze für die Aufnahme

  1. Über die Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der Markt Eggolsheim, vertreten durch die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, nach Maßgabe der §§ 7 und 8 dieser Satzung.

  1. Die Kindertageseinrichtungen sind für Kinder bestimmt, die ihren regelmäßigen Aufenthalt im Markt Eggolsheim haben. Kinder, die ihren Wohnsitz nicht im Markt Eggolsheim haben, können nur aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Kind aus dem Gebiet des Marktes Eggolsheim benötigt wird.

  1. Die Anmeldung in den jeweiligen Einrichtungen gilt grundsätzlich für die gesamte Betreuungszeit bis zur Einschulung, sofern das Kind keine Krippengruppe besucht. Bei Krippengruppen gilt die Anmeldung bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres, sofern dies innerhalb eines Betreuungsjahres geschieht, kann die Betreuung bis zum Ende des Betreuungsjahres (31.08.) erfolgen.

  1. Während des Betreuungsjahres freiwerdende Plätze werden wieder belegt.

  1. Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden, können im kommenden Kindergartenjahr erneut angemeldet werden.

§ 7 Aufnahmekriterien

  1. In einem Kindergarten bzw. einer Kindergartengruppe werden vorrangig Kinder ab Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen. Freie Plätze können auch an unter Dreijährige vergeben werden, sofern dies die individuelle Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung zulässt. In Kinderkrippen bzw. Kinderkrippengruppen werden Kinder vom 10. bis zum 32. Lebensmonat aufgenommen. Aufnahmen nach dem 32. Lebensmonat erfolgen nur in besonderen Ausnahmefällen.

  1. Die Aufnahme in eine gemeindliche Kindertageseinrichtung erfolgt nach sozialen und pädagogischen Gesichtspunkten, wenn die Nachfrage das Platzangebot übersteigt. Es werden hierbei folgende Kriterien berücksichtigt:

        1. Hauptwohnsitz des Kindes im Markt Eggolsheim.
        2. Ältere Kinder vor jüngeren (Vorschulkinder werden vorrangig aufgenommen) Kindern.
        3. Kinder, die bereits ein Geschwisterkind in der Einrichtung haben, sofern das bereits betreute Kind noch eine angemessene Zeit in der Einrichtung verbleibt.
        4. Kinder alleinerziehender Eltern, die nachweislich einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen.
        5. Kinder von Eltern, die beide nachweislich erwerbstätig sind oder beide einer Ausbildung nachgehen.
        6. Kinder aus Familien in schwierigen Lebenslagen, die einer sozialen Integration bedürfen.
        7. Einzelkinder sowie Kinder mit mindestens 3 Geschwistern, die jünger als 12 Jahre sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit der Aufnahme sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.

  1. Kinder mit besonderem Förderbedarf werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich, eine Kooperation der Eltern mit der Tageseinrichtung vereinbart und ggfs. eine therapeutische Versorgung sichergestellt ist. Besonderer Förderbedarf kann in Bezug auf körperliche, geistige oder seelische Einschränkungen anerkannt werden. Kinder, die von Behinderung bedroht sind, können ebenfalls aufgenommen werden. Für einen Integrationsplatz (falls vorhanden) gelten folgende zusätzliche Kriterien:

        1. In die Integrativgruppe werden bis zu 5 Kinder mit besonderem Förderbedarf aufgenommen.

        1. Einzelintegration wird in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung von Gruppengröße, Personalkapazität, Belastbarkeit und Qualifikation des jeweiligen Teams sowie in enger Absprache zwischen Kita-Leitung und Träger gewährt.

§ 8 Vormerkung, Aufnahme, Betreuungsvertrag

  1. Der Antrag auf Aufnahme muss über das LittleBird-System durch die Personensorgeberechtigten oder bevollmächtigte Vertreter der Personensorgeberechtigten des Kindes erfolgen.

  1. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Angaben zu machen, die für eine Platzvergabe entsprechend der §§ 6 und 7 dieser Satzung relevant sind. Werden Angaben verweigert, erfolgt keine Vormerkung.

  1. Der Antrag hat innerhalb der Antragsfrist für das jeweils folgende Kita-Jahr zu erfolgen. Diese ist auf den Seiten des LittleBird-Portales zu finden und wird regelmäßig im Amtsblatt des Marktes Eggolsheim bekannt gegeben.

  1. Anträge nach Fristablauf werden nachrangig behandelt.

  1. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen bei Anschrift, E-Mail-Adresse und telefonischer Erreichbarkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Die Aufnahmezusage wird digital über das LittleBird-System erteilt. Diese stellt eine Zusage unter Vorbehalt dar. Erst mit Vertragsabschluss erfolgt die verbindliche Betreuungszusage.

  1. Die Einzelheiten des Benutzerverhältnisses regelt der Betreuungsvertrag, der nach der Zusage eines Platzes abzuschließen ist. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, beim Abschluss des Betreuungsvertrages Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme und Betreuung des Kindes erforderlich sind. Mit Vertragsschluss wird auch die pädagogische Konzeption der Einrichtung sowie das Schutzkonzept der jeweiligen Einrichtung anerkannt.

  1. Der Betreuungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird.

§ 9 Besuchsregelung, Krankheitsfälle

  1. Der Besuch der Einrichtung muss regelmäßig erfolgen, um den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen zu können. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen.

  1. Ansteckende Krankheiten des Kindes und seiner Familie (z.B. Masern, Windpocken, Läuse, Scharlach, Röteln etc.) sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden).

  1. Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder in deren Hausgemeinschaft eine derartige Krankheit herrscht, sind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Eine Wiederzulassung ist von der jeweiligen Leitung der Kindertageseinrichtung unter Beachtung des § 34 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu entscheiden.

§ 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

  1. Das Benutzungsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus wichtigen Gründen beendet werden. Eine Beendigung ist jedoch nicht möglich zum Ende des Monats Juli. Die Abmeldung des Kindes muss schriftlich durch die Personensorgeberechtigten erfolgen.

  1. Erfolgt die Kündigung des Benutzungsverhältnisses nicht fristgemäß, ist die Benutzungsgebühr noch für den folgenden Monat zu entrichten.

  1. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt oder nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Krippengruppe zum 31.08. verlässt. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.

  1. Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgeschlossen werden, wenn

      1. festgestellt wird, dass eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint,

      1. es durch fortgesetztes Stören der Gemeinschaft auffällt und/oder einzelne Kinder gefährdet,

      1. es über einen längeren Zeitraum unentschuldigt der Einrichtung fern bleibt,

      1. die Benutzungsgebühr trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht entrichtet wurde,

      1. die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung erhalten haben,

      1. die Hol- und Bringzeiten wiederholt trotz Abmahnung nicht eingehalten werden.

  1. Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet der Markt Eggolsheim schriftlich.

§ 11 Aufsichtspflicht und Haftung

  1. Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Personensorgeberechtigten abgeholt werden, ist eine besondere schriftliche Erklärung erforderlich.

  1. Die Mitarbeiter/-innen der Einrichtung sind während der vereinbarten Öffnungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Kindergartenfest, Ausflüge, Umzüge etc.) sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.

  1. Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und Ausstattung (z.B. Brillen, Geld, Spielsachen) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.

  1. Der Markt Eggolsheim haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet von Satz 1 haftet der Markt Eggolsheim für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Eggolsheim zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  1. Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Kindertagesstätte durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt Eggolsheim nicht. Eine Haftung des Marktes wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt.

§ 12 Versicherungen

        1. Kinder in Tageseinrichtungen sind gesetzlich unfallversichert auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Tageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung sowie während aller Veranstaltungen der Tageseinrichtung außerhalb des Grundstücks der Einrichtung.

        1. Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Tageseinrichtung.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für Kindergärten des Marktes Eggolsheim vom 01.09.2006 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.

Eggolsheim, den 26.06.2024

Claus Schwarzmann
1. Bürgermeister

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die im Sachverhalt dargelegte Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung mit Gültigkeit zum 01.09.2024. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.06.2024 09:21 Uhr