Beratung über die Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 19.11.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 19.11.2024 ö 3.1

Sachverhalt

Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Bundesgrundsteuergesetzes festgestellt. Der Bayerische Landtag beschloss am 23.11.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz. Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach dem neuen Gesetz erhoben.

Die Grundsteuer A wird auf Grundlage des Ertragswerts des Betriebs und die Grundsteuer B nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie der Gebäudefläche und deren Nutzung steuerlich erklärt.

Mit dieser Erklärung der Grundstückseigentümer setzt das Finanzamt einen Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde beschließt gem. § 25 GrStG über die Höhe des Hebesatzes. Hieraus, Grundsteuermessbetrag und Hebesatz, ergibt sich die Grundsteuer.

Die Neufestsetzung der Messbeträge macht auch eine Neufestsetzung der Hebesätze und den damit verbundenen Erlass einer Hebesatzsatzung für 2025 notwendig.

Der Markt Eggolsheim hat seit dem Jahr 2022 einen Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B von 500 %. Die diesjährige Gesamteinnahme bei der Grundsteuer beträgt 1.072.423,20 €.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde von der Bundes- und Landespolitik – trotz Zuständigkeit der Kommune – das „Versprechen“ geäußert, dass die Grundsteuer aufkommensneutral reformiert wird.

Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 gleichbleibende Einnahmen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Eine Präsentation vom Bayerischen Gemeindetag wurde dem Tagesordnungspunkt als Anlage beigefügt. 

Informativ: 
Bei gleichbleibenden Hebesätzen (500 %) wären die Gesamteinnahmen nach aktuellem Stand 1.938.123,00 €. 

Um die Pflichtaufgaben einer Kommune zu finanzieren, braucht es angemessene Einnahmen über die Grundsteuer. Die Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes ist abhängig von den weiteren Einnahmen und den geplanten Ausgaben einer Kommune. 

Weiter sind die Grundsätze der Einnahmenbeschaffung gem. Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung ist wie folgt gesetzlich festgelegt:
  1. Entgelte (Gebühren und Beiträge)
  2. Steuern (Grund- und Gewerbesteuern)
  3. Kredite

Bei der Entscheidung der Hebesatzfestsetzung ist zu beachten, dass im Haushaltsjahr 2025 Kreditaufnahmen unumgänglich sind. 

Eine Gegenüberstellung bis 2024 / ab 2025 ist im Hinblick auf einzelne Grundstücke nicht aussagekräftig, weil die individuelle Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt nicht zwischen verschiedenen Grundstücken und Gebäuden vergleichbar ist. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsummen hingegen ist wie folgt darstellbar.



aktueller Hebesatz
aufkommensneutraler Hebesatz
Hebesatz A gleichbleibend, Hebesatz B 305 v.H.


2024
2025
2025
Grundsteuer A
Hebesatz
500
431
500

Messbetrag
13.265,96 €
15.516,08 €
15.516,08 €

Grundsteuer
66.329,80 €
66.874,30 €
77.580,40 €
Grundsteuer B
Hebesatz
500
266
305

Messbetrag
197.401,00 €
372.108,64 €
372.108,64 €

Grundsteuer
987.005,00 €
989.808,98 €
1.134.931,35 €

 




Summe
1.053.334,80 €
1.056.683,29 €
1.212.511,75 €

Bei einer Senkung der Grundsteuer B auf 305 haben wir eine Gesamterhöhung von 15 %. Das wäre dann auch unsere Sicherheit für die aktuellen fehlerhaften Veranlagungen und Einsprüche. 
Die Mehreinnahmen halten sich damit auch in Grenzen, 160 TEUR (mit den aktuellen Messzahlen).

Weiter ist zu beachten, dass sich die Summen der Messbeträge, also die Grundlage unserer Einnahmenberechnung, noch ändern werden. Gründe hierfür sind:
  • Fehlerhafte Verarbeitungen bei der Grundsteueräquivalenzbetrags-/Messbetragsberechnung
  • Ausstehende Grundsteuererklärungen und Messbetragsübermittlungen
  • Einspruchsverfahren

Aufgrund dieser Tatsache empfiehlt die Verwaltung eine Überprüfung der Hebesätze im Rahmen der nächstjährigen Haushaltsberatung für das Haushaltsjahr 2026. In diesem Zusammenhang wird auch darüber beraten, ob eine Anpassung (leichte Senkung) des Gewerbesteuerhebesatzes um beispielsweise 10 Prozentpunkte möglich ist. 

Empfehlung der Verwaltung:
  • Verabschiedung der Hebesatzsatzung mit folgenden Hebesätzen
    • Grundsteuer A                500 v.H.
    • Grundsteuer B                305 v.H.
    • Gewerbesteuer                400 v.H.
  • Im Anschluss sofortige Bekanntmachung der Hebesatzsatzung in der Gemeindezeitung
  • Versand der Grundsteuerbescheide bis 10.01.2025

Mit den o.g. Hebesätzen belaufen sich die Gesamteinnahmen des Marktes Eggolsheim auf 1.212.511,75 €, demnach eine Mehrung i.H.v. 159.176,95 €. Jedoch gibt wie es bereits erwähnt eine Fehlerquote, welche sich nach Bereinigung durch das Finanzamts nach aktuellem Stand reduzierend auswirken wird.

Zum Tagesordnungspunkt gab es einen Antrag vom 20.10.2024, dessen Inhalte jedoch ohnehin seitens der Verwaltung zum Thema Grundsteuer aufgegriffen und dargestellt wurden:

Die CSU Ortsverbände Eggolsheim und Neuses, die Frauenunion Aisch Eggerbachgrund und die Junge Union Eggolsheim stellen folgenden Antrag für die nächste Gemeinderatssitzung:

Die aktuelle Grundsteuerreform steht in den letzten Zügen. Nach Angaben der Bundesregierung wird die Reform der Grundsteuer aufwandsneutral gestaltet, das heißt, dass sich für die Gemeinden keine Änderungen bei den Steuereinnahmen ergeben.
 
Antrag:

Bitte stellen Sie in der nächsten Gemeinderatssitzung folgende Punkte vor:
-       Wie stellt sich die Gemeinde die einkommensneutrale Umsetzung für die Gemeinde vor?
Ein Vergleich "Vorher – Nachher" sollte auf jeden Fall enthalten sein.
-        Gibt es Auswirkungen auf den Haushalt 2025?
-        Wie ist der finale Fahrplan für die Umsetzung in der Gemeinde?
 
Die finale Abstimmung zum Beschluss darf nicht in derselben Sitzung sein. Es muss den Gemeinderäten die Möglichkeit gegeben werden, die Lösungsansätze der Gemeinde zu diskutieren und evtl. eigene Lösungsansätze einzureichen. Basis hierfür ist natürlich die Information an den Gemeinderat.
Dies wäre ein guter demokratischer Ansatz in dem wichtigen Thema Grundsteuer. Die Gemeinde würde somit auch hier mit gutem Beispiel vorangehen.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

stellvertretend für alle genannten Antragsteller 
Peter Bauer
Vorsitzender CSU Ortsverband Eggolsheim

Es wird davon ausgegangen, dass die o.g. Ausführungen dem Antrag entsprechen.

Beschluss 1

Auf Antrag der Marktgemeinderätin Irmgard Heckmann wird über die Festsetzung aufkommensneutraler Hebesätze abgestimmt:

Der Marktgemeinderat beschließt für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 431 und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 266.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 13

Beschluss 2

Aufgrund der Ablehnung des vorigen Beschlussvorschlages wird darüber abgestimmt, ob ein Hebesatz festgesetzt wird, der ca. 15% Puffer für zu erwartende Korrekturen bei den Messbeträgen vorsieht. Dadurch kann eine stabile Einnahmesituation bei der Grundsteuer für das Jahr 2025 weitestgehend sichergestellt werden:

Der Marktgemeinderat beschließt für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 500 und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 305.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5

Datenstand vom 20.11.2024 10:42 Uhr