Der Marktgemeinderat beschließt die Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Lagerfläche, Teilfläche von Fl.Nr. 682, Gemarkung Neuses an der Regnitz“ nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Bereich der Änderung des Flächennutzungsplanes und der geplante Bebauungsplan „Lagerfläche, Teilfläche von Fl.Nr. 682, Gemarkung Neuses an der Regnitz“ umfassen eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 682 mit einer Fläche von ca. 6.000 m² (0,6 ha).
In den Planunterlagen werden die planlichen und textlichen Festsetzungen getroffen.
Das Planungsgebiet liegt im Nordwesten von Neuses a. d. Regnitz und befindet sich an der Straße „Zum alten Kieswerk“.
Die betroffene Flurnummer lautet: Teilfläche von 682, Gemarkung Neuses a. d. Regnitz.
Der Marktgemeinderat Eggolsheim beschließt, einen Bebauungs- und Grünordnungsplan in der Gemarkung Neuses an der Regnitz gem. § 2 Abs. 1 und §§ 8 und 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und den Flächennutzungs- und Landschaftsplan im Parallelverfahren zu ändern.
Der Bebauungsplan erhält den Namen "Lagerfläche, Fl.Nr. 682, Gemarkung Neuses an der Regnitz" und entspricht dem aktuellen Umgriffsplan mit Datum vom 01.02.2025.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Im Nordwesten: gewerblich genutzte Fläche (Asphaltmischwerk), Fl.Nr. 682/4
Im Nordosten: Straße Zum alten Kieswerk, Fl.Nr. 682 und die Regnitz, Fl.Nr. 680
Im Südosten: Waldähnliche Fläche, Fl.Nr. 682 und Fl.Nr. 1113/3 (ehem. Weg)
Im Südwesten: Landwirtschaftliche Flächen, Fl.Nrn. 684 und 685
Die angegebenen Flurnummern beziehen sich alle auf die Gemarkung Neuses an der Regnitz.
Folgendes Grundstück liegt im Geltungsbereich:
Flurnummer 682, Gemarkung Neuses a. d. Regnitz (Teilfläche).
Mit der Planaufstellung/Planänderung wurde das Planungsbüro Braun, Veitshöchheim beauftragt. Ein Grünordnungsplan wird in die Planung integriert. Die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erfolgt durch das Büro Ifanos, Landschaftsökologie, Nürnberg.
Die vorliegenden Planungen werden zur vorgezogenen Beteiligung der Bürger und Behörden gebilligt.
Der Aufstellungs- und Änderungsbeschluss ist durch die Verwaltung ortsüblich bekannt zu machen und das vorgezogene Beteiligungsverfahren einzuleiten.