Datum: 07.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Eggolsheim
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:35 Uhr bis 22:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Eröffnung der Sitzung
2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.11.2023 (ö.T.)
3 Umweltstation Liasgrube - Vorstellung des Projektes „Eggolsheim - Auf dem Weg zur klimaneutralen Gemeinde"
4 Sachstandsbericht Gemeindewald - Matthias Koch, WBV Kreuzberg
5 Kanalsanierung Schwedengraben - Bericht des Ing.-Büros zu Planungsstand und weiterer Vorgehensweise
6 Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes für den Bereich „Energiepark Kauernhofen-Ost“, Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung; Feststellungsbeschluss
7 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den Bereich „Energiepark Kauernhofen Ost“, Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beschluss zur verkürzten erneuten Auslegung
8 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Kauernhofen Nord-West“, Bereich Spielplatz: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 BauGB
9 Bebauungs- und Grünordnungsplan Unterstürmig „An der Ziegelei“ mit Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Eggolsheim im Parallelverfahren im Bereich „An der Ziegelei“; Auslegungsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung
10 Änderung des Aufstellungsbeschlusses des Marktes Eggolsheim zum Bebauungsplan „An der Ziegelei“
11 Einbeziehungssatzung Nr. 6, „Drügendorf-Süd“, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB
12 Bauanträge und Bauvoranfragen
12.1 Bauantrag: Nutzungsänderung von Wohnungen zu Ferienwohnungen; Bauort: Fl.Nr. 41, Gemarkung Götzendorf (Götzendorf 23)
12.2 Bauantrag: Errichtung von 3 Tiny-Häuser; Bauort: Fl.Nr. 149, Gem. Kauernhofen (A.-Knauer-Straße 6)
12.3 Bauvoranfrage: Errichtung eines Anbaus am bestehenden Wohnhaus; Bauort: Fl.Nr. 494/1, Gemarkung Neuses (Regnitzstraße 25)
12.4 Akt. Sachstand zur Bauvoranfrage Neubau eines ALDI Verbrauchermarktes
13 Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen über Angelegenheiten, bei denen der Grund der Geheimhaltung entfallen ist
14 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2023-12-07 Sitzung MGR Niederschrift öffentlich.pdf

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1. Eröffnung der Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 1

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Claus Schwarzmann eröffnet um 18:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.

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2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.11.2023 (ö.T.)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 2

Beschluss

Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates wurde allen Mitgliedern des Marktgemeinderates über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt bzw. zugesandt. Bedenken gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben. Sie gilt somit als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Umweltstation Liasgrube - Vorstellung des Projektes „Eggolsheim - Auf dem Weg zur klimaneutralen Gemeinde"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 3

Sachverhalt

Vortrag Ulrike Schaefer, Geschäftsführerin Förderverein Umweltstation Lias-Grube e.V.

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4. Sachstandsbericht Gemeindewald - Matthias Koch, WBV Kreuzberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 4

Sachverhalt

Vortrag von Matthias Koch, Geschäftsführer WBV Kreuzberg e.V.

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5. Kanalsanierung Schwedengraben - Bericht des Ing.-Büros zu Planungsstand und weiterer Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Abwasserkanal in der Straße Am Schwedengraben und den angrenzenden Straßen Spitalstraße und Am Hirtentor ist dringend sanierungsbedürftig. Die Sanierung erfolgt weitgehend in offener Bauweise. Gleichzeitig sind hier auch hydraulische Überlastungen vorhanden. Deshalb wird der bisherige Mischwasserkanal am Schwedengraben zu einem Regenwasserkanal umfunktioniert und ein neuer kleiner dimensionierter Schmutzwasserkanal gebaut. Weiterhin ist ein Regenrückhaltebecken südlich des Kreisverkehres vorgesehen. Das Niederschlagswasser wird unmittelbar oberhalb des Regenüberlaufs in der Bahnhofstraße in den Eggerbach eingeleitet. Die wasserrechtliche Erlaubnis liegt mit Datum vom 25.03.2019 vor.

Die Kostenberechnung im Entwurf vom 30.11.2018 ergab Gesamtkosten inkl. Nebenkosten in Höhe von ca. 1.325.000 €. Der 1. Bauabschnitt der Kanalsanierung Schwedengraben wurde dann im Jahr 2019 ausgeschrieben. Die Ausschreibung wurde jedoch aufgehoben, da die Kosten mit 1.044.703,62 € 26,7 % über der Kostenberechnung von 824.828,76 € (reine Baukosten 1. Bauabschnitt) lagen.

Zurzeit wird die Ausführungsplanung vom Ingenieurbüro Sauer + Harrer überarbeitet.
In die Maßnahme integriert werden nun auch die Kanalsanierung Winkelgasse und die Kanalsanierung Peuntstraße. Die Kanalsanierung Peuntstraße wurde bisher als gesondertes Projekt betrachtet. Die Peuntstraße entwässert zurzeit in Richtung Norden, wobei der öffentliche Kanal durch zahlreiche private Wohngrundstücke verläuft. Zudem ist er hydraulisch überlastet. Deshalb soll nun ein neuer Kanal gebaut werden, der Richtung Süden entwässert. Nördlich der Forchheimer Straße wird der Kanal dann Richtung Westen geführt, wo er auf den Sammler im Wirtschaftsweg am westlichen Ortsrand angeschlossen wird.

Im Zuge der Kanalsanierung ersetzt der ZWE die bestehende Wasserleitung aus Grauguss durch eine Leitung aus PEHD.

Die Ausschreibung soll zum Jahresbeginn 2024 durch das beauftragte Ingenieurbüro Sauer + Harrer erfolgen. Die Sanierung der Kanäle und der Wasserleitung soll 2024 und 2025 durchgeführt werden. Die Straßenoberfläche wird dabei nur provisorisch wiederhergestellt. Die Sanierung der Straßen wird dann im Jahr 2026 erfolgen. 

Die aktualisierte Kostenberechnung für die Kanalsanierung liegt bei ca. 2.240.000 € und die Kostenannahme für die Straßensanierung bei ca. 1.690.000 €. Jeweils brutto inkl. Baunebenkosten.
Die Kosten werden entsprechend in den Haushalten 2024-2026eingeplant.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die Vorgehensweise bezüglich der Kanalsanierung Schwedengraben zur Kenntnis und stimmt der geplanten Ausführung zu. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung der Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Ingenieurbüro Sauer + Harrer vorzubereiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes für den Bereich „Energiepark Kauernhofen-Ost“, Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung; Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

MGRin Irmgard Heckmann stellt den Antrag zur Abstimmung, die Fläche Fl.Nr. 766 Gem. Kauernhofen aus dem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans sowie aus dem Bebauungsplanverfahren zu streichen. Es ist die einzige Fläche, auf der entgegen dem gefassten Grundsatzbeschluss Freiflächenphotovoltaik in einer Entfernung von unter 200m zur Wohnbebauung entwickelt werden soll.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt, die Fläche Fl.Nr. 766 Gem. Kauernhofen aus dem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans sowie aus dem Bebauungsplanverfahren zu streichen.
Abstimmung: 1:18

Sachverhalt:
Die Frist für das Beteiligungsverfahren endete am 24.11.2023.
Die Planung lag vom 23.10.2023 bis einschließlich 24.11.2023 öffentlich aus.
Nachfolgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange oder Privatvorbringer haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Bedenken, Anregungen oder Einwände zum FNP vorgebracht:
1. Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern 

Stellungnahme zum FNP:

Belange des Luftamtes Nordbayern sind durch die Planung nicht betroffen. Es bestehen keine Bedenken, Auflagen aus luftrechtlicher Sicht sind nicht erforderlich.





Beschlussvorschlag zum FNP:




Wird zur Kenntnis genommen.




Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

2. Regierung von Oberfranken Sachgebiet 24

Stellungnahme zum FNP:
Gegen die o.g. Bauleitplanung des Marktes Eggolsheim gibt es seitens der Regierung von Oberfranken keine weiteren Einwände oder Anmerkungen.

Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitplanung mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLpIG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs „Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB“ an folgende E-Mail-Adresse: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.





Die gewünschten Unterlagen werden durch die Marktgemeinde digital an die entsprechende Mailadresse übersandt.








Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

3. Landratsamt Forchheim, FB 42 Naturschutz 

Zum FNP:
Keine Einwände.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

4. Landratsamt Forchheim, FB 41 Bauordnung

Zum FNP:
2.5. sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Zu den geplanten Änderungen des Flächennutzungsplanes werden keine Bedenken erhoben.


Beschlussvorschlag zum FNP:
Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

5. Landratsamt Forchheim, FB 44 Immissionsschutz

Zum FNP:
Auf unsere Stellungnahme zum Bebauungsplan „Energiepark Kauernhofen Ost“ vom 08.11.2023 wird verwiesen.



Beschlussvorschlag zum FNP:
Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt wird auf Ebene des Bebauungsplanes abgehandelt.

Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

6. Landratsamt Forchheim, FB 52 Tiefbau

Zum FNP:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 24.04.2023, welche inhaltlich vollgeltend bestehen bleibt.

Stellungnahme vom 24.04.2023:
1)Wir setzen voraus, dass die Erschließung der neuen Bauflächen ausschließlich über das vorhandene Ortsstraßennetz erfolgt.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass einer Erschließung außerhalb der gesetzlich festgelegten Ortsdurchfahrtsgrenzen (Erschließungsbereiche) nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen vom Straßenbaulastträger zugestimmt werden kann, wobei die Anlage entsprechender Linksabbiegespuren und der damit verbundene Ausbau der Kreisstraße in diesen Abschnitten aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich im Rahmen der Aufstellung der entsprechenden Bebauungspläne gefordert werden müsste.

2) Generell ist zu beachten, dass innerhalb des 15 m Anbauverbotsstreifens gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStr.WG weder bauliche Anlagen noch Betriebsflächen wie z.B. Umfahrungen, Lagerflächen, Parkplätze, Abbauflächen, Aufschüttungsflächen usw. errichtet werden dürfen.

3) Die festgesetzten OD-Grenzen für die Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche der einzelnen Ortsteile wurden nicht vollständig übernommen.
Die OD-Grenzeintragungen sind dementsprechend zu überarbeiten bzw. zeichnerisch zu ergänzen.

4) Die Grenzen von geplanten Landschafts- bzw. Naturschutzgebieten o.ä. parallel zu den Kreisstraßen sind entlang der 15 m Anbauverbotszone (Art. 23 Abs. 1
BayStr.WG) und nicht entlang der Straßengrundstücke festzulegen.

5) Evtl. Aufforstungsflächen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Straßenbauverwaltung, soweit sie sich in der 30 m Baubeschränkungszone (Art. 24
Bayr.Str.WG) befinden.

6) Hinsichtlich evtl. weiterer Bepflanzungsmaßnahmen entlang der Kreisstraßen
verweisen wir auf Art. 29 Nr. 2 des BayrStr.- und Wegegesetzes. Demnach dürfen
Anpflanzungen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Sofern im Zuge bestehender Straßen eine Verbesserung der straßenbegleitenden
Bepflanzung vorgesehen ist, ist dies grundsätzlich möglich, soweit die Finanzierung von der Gemeinde übernommen wird. Die Einzelheiten wären vor Ort in enger Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger festzulegen, wobei hier insbesondere auch auf die Verkehrssicherheit (Sicherheitsabstand, Lichtraumprofil, Sichtflächen usw.) und die zur Verfügung stehenden Flächen Rücksicht zu nehmen ist.


Beschlussvorschlag zum FNP:


Wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf wird verwiesen.


Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf:
Wird zur Kenntnis genommen.



Wird zur Kenntnis genommen.












Die Baugrenze im parallel aufgestellten Bebauungsplan wurde bereits entsprechend der Anbauverbotszone festgelegt und im Plan dargestellt.





Wird zur Kenntnis genommen. Auf Ebene des Flächennutzungsplanes ist eine Übernahme aus Sicht der Gemeinde Maßstabsbedingt nicht sinnvoll. 




Es befinden sich keine geplanten Landschafts- und Naturschutzgebiete innerhalb des Geltungsbereiches entlang der Kreisstraße.



Das Vorhaben sieht keine Aufforstung vor.





Wird zur Kenntnis genommen. 






Wird zur Kenntnis genommen. 










Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

7. Wasserwirtschaftsamt Kronach
Zum FNP:
Zum geplanten Vorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 28.04.2023, Az. 4-4622-FO-4468/2023, eine Stellungnahme abgegeben. Die dort vorgebrachten Hinweise und Anregungen, insbesondere bezüglich der Vermeidung von Zinkeinträgen in den Boden, wurden bei den weiteren Planungen durch Übernahme entsprechender Vorgaben in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt.

Darüber hinaus liegen keine Planänderungen vor, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu würdigen wären. Die Aussagen des eingangs genannten Schreibens gelten daher weiterhin.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.









Wird zur Kenntnis genommen. Die bereits angeführten Themen wurden bereits in der Planung entsprechend berücksichtigt.



Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Regionaler Planungsverband
Zum FNP:
Gegen die vorliegende Planung des Marktes Eggolsheim, Landkreis Forchheim, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände.
Wir bitten dies zu vermerken.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.




Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Zum FNP:
bezugnehmend zur Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ – 766, 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen, bestehen seitens des ADBV Bamberg -Ast.Forchheim- keine Bedenken oder Einwände.
Beschlussvorschlag zum FNP:


Wird zur Kenntnis genommen.






Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Zum FNP:
wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 28.03.2023, welche wir trotz Verkleinerung um die Flurnummer 1271 im vollem Umfang aufrecht erhalten. Die angeführten Argumente gelten weiterhin in vollem Umfang für die verbleibenden Flurstücke.

Stellungnahme vom 28.03.2023:
Grundsätzliche Bewertung:
Die Erzeugung erneuerbarer Energien (Biogasanlagen, Windkraft, Photovoltaik) ist, neben der Nahrungsmittelproduktion, eine weitere wichtige Aufgabe des ländlichen Raumes und der Landwirtschaft, zur marktgerechten Versorgung der Gesellschaft. Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen zeichnet sich u.a. durch eine hohe Energieeffizienz aus und kann bei entsprechenden Vergütungen nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) profitabel sein. Damit kann dieser Produktionszweig durchaus zur Wertschöpfung des Ländlichen Raumes beitragen, soweit die ortsansässige Bevölkerung an den Investitionen und an den Erträgen beteiligt ist. Kritisch wird natürlich bei den Freiflächenanlagen der große Flächenbedarf gesehen. Dieser konkurriert mit dem Flächenbedarf für die Nahrungsmittelproduktion und dem Bedarf für Baumaßnahmen (Wohn-, Gewerbegebiete), Verkehrsflächen (Straßen, Autobahn, ICE), dem Freizeitbedarf, dem zukünftigen Bau von Stromtrassen, etc. und dem Bedarf für gleichzeitig notwendige Ausgleichsflächen für den Naturschutz. Der Flächenverbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche ist immer noch viel zu hoch und beträgt in Bayern ca. 12 ha/Tag (Siedlungs- und Verkehrsflächen, Stand 2020).

Ein Ziel der Bundes- und Landesregierung ist es daher den Flächenverbrauch zu reduzieren. Der Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen oder deren Zerschneidung trägt zu Ertragsverlusten und zu einem verschärften Bodenmarkt für die Landwirtschaft bei. Dies gefährdet die sichere Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen und kann die Importabhängigkeit steigern. So weit wie möglich ist deshalb die Erzeugung von Solarstrom auf bereits vorhandener Bebauung (Dachanlagen, Industriebrachen, Konversionsflächen, überdachten Parkplätzen, etc.) zu bevorzugen. Besonders hochwertige Ackerböden sollten aus landwirtschaftlicher Sicht der Nahrungsmittelproduktion nicht vorenthalten werden.

Ein Grundsatz im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) lautet:
(5.4.1. G): „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“

Begründung: Nach wie vor werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in erheblichen Umfang für Siedlung, Verkehr und andere Maßnahmen der Infrastruktur in Anspruch genommen. Der Landverbrauch geht somit in erster Linie zu Lasten der Landwirtschaft. Alle Möglichkeiten der Minimierung und Vermeidung des Landverbrauchs gilt es daher verstärkt zu nutzen.

Im Schreiben der Obersten Baubehörde Az. 25-4611.10-3-21 nebst Anlage vom 13.12.2021 zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist zur Standortwahl auf Gliederungspunkt 1.3. hinzuweisen:

Ausschluss grundsätzlich nicht geeigneter Standorte: u.a. Landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bonität.

Fachliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Flächen im Geltungsbereich:
Die landwirtschaftliche Fläche, die für die Realisierung der Solaranlage benötigt wird, umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,7 ha als Geltungsbereich. Die einbezogenen Flächen werden hauptsächlich als Ackerland genutzt. Die als Ackerland im Rahmen der Bodenschätzung eingestuften Flächen weisen für 79% eine überdurchschnittliche Bonität auf. Die als Grünland bonitierten Flächen sind für 80% der Flächen im Geltungsbereich überdurchschnittlich. Somit ist die deutlich überwiegende Mehrheit der einbezogenen Flächen entsprechend ihrer Eigenart als überdurchschnittlich für den Landkreis Forchheim zu bewerten. Der weiter oben genannte Ausschlussgrund trifft mit der aktuell vorgelegten Planung zu. Alle Ackerflächen mit einer Ackerzahl oberhalb von 42 sind im Landkreis Forchheim als Böden mit überdurchschnittlicher Bonität einzustufen, im Bereich Grünland oberhalb einer Grünlandzahl von 47.
Zudem sind die einbezogenen Flächen gut strukturiert (Größe, Form) und mit moderner Landtechnik gut zu bewirtschaften. Die Agrarstruktur wird dadurch in zweifacher Hinsicht nachhaltig geschädigt. Die überplanten Ackerflächen werden auch von der örtlichen Landwirtschaft für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung rege nachgefragt. Durch die Flächenkonkurrenz wird es für die praktizierenden Landwirte in den umliegenden Ortschaften und der näheren Umgebung zunehmend schwieriger – auch aufgrund steigender Pachtpreise – entsprechendes Ackerland zu pachten und die Betriebe weiterzuentwickeln.

Aufgrund des Schreibens der Obersten Baubehörde Az. 25-4611.10-3-21 nebst Anlage vom 13.12.2021 und vor dem Hintergrund der genannten agrarstrukturellen Gesichtspunkte, sind die aktuell im Geltungsbereich liegenden Flächen in ihrer Gesamtheit aus unserer Sicht als Ausschlussflächen zu betrachten.
Die Planung wird daher aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht aufgrund der massiven agrarstrukturellen Auswirkungen vom AELF Bamberg ausdrücklich abgelehnt.

Weiter sollte folgendes beachtet werden:
Beim Errichten und Betreiben der Photovoltaik-Freiflächenanlage „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ ist auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Flurwege Rücksicht zu nehmen. Durch die Baumaßnahme entstandene Schäden an den Wegen sind ordnungsgemäß wieder zu beseitigen, zu Lasten des Vorhabensträgers.

Bei der Verlegung der Erdkabel ist darauf zu achten, dass vorhanden Drainagen nicht beschädigt werden. Sollten bestehende Drainagen beschädigt werden, so sind diese wieder fachgerecht zu beheben.

Durch die ordnungsgemäße Bearbeitung (Bodenbearbeitung, Ernte) der Nachbarflächen kann es gelegentlich zu Immissionen (Staub) kommen. Dies ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu tolerieren. Darauf sollte in den Festsetzungen zum BBP auch hingewiesen werden.

Mit den Anpflanzungen sind mindestens die Abstände nach dem AGBGB zu den angrenzenden Nutzflächen einzuhalten. Es ist mit der Einzäunung und den Pflanzungen darauf zu achten, dass die angrenzenden Flurwege auch weiterhin uneingeschränkt von der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können. Die Pflege der Fläche hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen auf landwirtschaftlich genutzte Nachbarflächen vermieden wird.

Es ist sicherzustellen, dass die gesamte Fläche nach Ablauf der Nutzung als Solarpark bzw. bei einer dauerhaften Aufgabe der Nutzung als Solarpark, wieder für die Landwirtschaft genutzt werden kann. Es sollte in die Begründung aufgenommen werden, dass am Nutzungsende der Anlage der Rückbau durch den Vorhabensträger erfolgt. Das Pflegekonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist auf die Wiederaufnahme einer möglichst ungestörten landwirtschaftlichen Nutzung möglichst im Umfang der ursprünglich in Anspruch genommenen Fläche auszurichten (siehe auch BMS 25-4611.10-3-21 nebst Anlage vom 13.12.2021). Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Bodenqualität nicht nachteilig verändert wird und der Boden nicht durch Schadstoffe belastet wird. Der Rückbau sollte auch für die Ausgleichsflächen und evtl. angelegte Pflanzungen (z.B. Hecken) gelten, da bei Aufgabe der Photovoltaiknutzung kein Ausgleichsbedarf mehr besteht.

Wir bitten um Zusendung eines Auszuges aus dem Beschlussbuch zur Behandlung dieser Planung.
Beschlussvorschlag zum FNP:


Wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf wird verwiesen.





Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf:
Wird zur Kenntnis genommen.




























Wird zur Kenntnis genommen.

















Die Gemeinde weist diesbezüglich auf den gemeindlichen Grundsatzbeschluss vom 25.10.2022 hin. Demnach handelt es sich nach Sicht der Gemeinde bei den beplanten Flächen jeweils um einen geeigneten Standort. Die Gemeinde will eine Neubewertung der Situation vornehmen, wenn 30 MW Anlagenleistung im Gemeindegebiet installiert wurden. Auch die im geringen Ausmaß vorhandenen vorbelasteten Flächen stehen dafür zur Verfügung. Die Gemeinde gewichtet die Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse, im beplanten Bereich daher höher als die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung.



















Zusätzlich wird dem Ausbau Erneuerbarer Energien zwischenzeitlich ein großes gesamtgesellschaftliches Interesse beige-messen. Zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in allen Rechtsbereichen wurde im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient: „§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.“ (vgl. Regierungsentwurf zur Änderung des EEG vom April 2022)



















Die Gemeinde sieht es daher als Ihre Aufgabe an, den Umbau der Energieversorgung auch dezentral vor Ort voranzutreiben: Die Gemeinde ist außerdem verpflichtet, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu gewährleisten, wozu die geplante Freiflächenphotovoltaikanlange maßgeblich beiträgt. Da sich die Marktgemeinde aktiv am Umbau der Energieversorgung beteiligen will, wird an der Planung festgehalten. 





Dies ist bereits unter 1.8 Flurschäden Teil der textlichen Hinweise.









Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.





Dies ist bereits unter 2.1 Landwirtschaft der textlichen Hinweise Teil des Bebauungsplanes.





Die Hinweise sind bereits unter 2.4 Grenzabstände Bepflanzung sowie 2.1 Landwirtschaft Teil der textlichen Hinweise.









Rückbauverpflichtung und Folgenutzung werden gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt.


















Eine Übersendung des Auszuges aus dem Beschlussbuch wird veranlasst.

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Bayerischer Bauernverband
Zum FNP:
Die oben genannten Planungen wurden uns als Träger öffentlicher Belange zur Prüfung und Stellungnahme übermittelt.

Aus landwirtschaftlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Kritisch zu sehen ist der Flächenverbrauch einer solchen Freiflächenphotovoltaikanlage. Dieser steht in Konkurrenz zum Flächenbedarf für die Nahrungsmittelproduktion und anderen Nutzungen wie den Bedarf für Baumaßnahmen, Nutzung von Bodenschätzen aber auch den Bedarf für Ausgleichsflächen für den Naturschutz. In Bayern wurde 2021 eine Fläche von ca. 10 ha pro Tag verbraucht und ist damit weiterhin viel zu hoch. Deshalb sollte soweit wie möglich für die Stromerzeugung aus Photovoltaik bereits bebaute Fläche genutzt werden.

Von der Baumaßnahme werden ca. 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um Flächen, die als Äcker und Wiesen genutzt werden. Unsere landwirtschaftlichen Betriebe sind auf Grund und Boden als wichtigsten Produktionsfaktor angewiesen. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass alles unternommen werden muss um die Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft auf ein Minimum zu begrenzen. Die verlorenen Flächen sind praktisch nicht durch andere zu ersetzen, sodass den Betrieben hierdurch ihre Wirtschaftsgrundlage entzogen wird.

Ferner wird auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verwiesen. Hier nach muss mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Es ist gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen […]“. Somit lehnen wir Ausgleichsmaßnahmen auf externen Flächen ab, zumal bei Photovoltaikanlagen im Grunde keine Flächenversiegelung erfolgt. Die internen Maßnahmen sind unseres Erachtens vollkommen ausreichend. Dies ist nötig um einen unnötigen Verbrauch landwirtschaftlicher Fläche zu verhindern.

Drainagen, die bei Baumaßnahmen des Projektes beschädigt oder abgeschnitten werden, müssen wieder fachgerecht instandgesetzt werden, bzw. neu gefasst und angebunden werden, um eine Dränung der Flächen weiterhin zu gewährleisten.

Die Immissionen (v.a. Staub), die aus der Bewirtschaftung der Flächen nach guter fachlicher Praxis, entstehen, sind vom Betreiber des Solarkraftwerkes hinzunehmen.
Wirtschaftswege und Zufahrten der einzelnen Grundstücke sind während und nach den Baumaßnahmen freizuhalten, sodass sie für die Landwirte uneingeschränkt nutzbar bleiben. Beim Errichten und Betreiben der Photovoltaikanlage ist eine Rücksichtsnahme auf die landwirtschaftlichen Flächen und Flurwege erforderlich. Entstandene Schäden an Wegen durch die Baumaßnahme sind zu beseitigen.
Eine Bepflanzung und eine eventuelle Einzäunung dürfen die angrenzenden Flurwege nicht negativ beeinflussen und deren Nutzung durch die Land- und Forstwirtschaft muss uneingeschränkt möglich sein.

Die Pflege der Randgehölze, Hecken und Fläche obliegen dem Betreiber. Die Pflege der Flächen muss so erfolgen, dass ein Aussamen von etwaigen Schadpflanzen auf benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flächen vermieden wird. Ebenso müssen Hecken und andere Gehölzpflanzen am Rand so gepflegt werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung der benachbarten Flächen kommt. Es darf zu keiner Zeit zu negativen Einflüssen durch Beschattung, Laubfall oder ähnlichen Einflüssen kommen. Bei der Pflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.

Für die Stromleitungen von der PV-Anlage zum Einspeisepunkt ist vorrangig öffentlicher Grund zu nutzen. Z.B. entlang öffentlicher Straßen oder Wegen. Sofern es unvermeidbar ist, landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen, muss die Leitungstrasse vorher mit den Landwirten bzw. Grundeigentümern in einem Ortstermin entsprechend abgestimmt werden. Für etwaige Flur- und Aufwuchsschäden sowie Grunddienstbarkeiten der Leitungen sind den Bewirtschaftern bzw. Grundeigentümern angemessene Entschädigungssätze zu gewähren.


Wir weisen darauf hin, dass die Ablösungen bzw. Entschädigungen durch Auflösung der etwaig bestehenden Pachtverträge an die jeweiligen Bewirtschafter durch den Betreiber des Solarkraftwerkes erfolgen müssen.

Nach Ablauf der Nutzung als Solarkraftwerk muss sichergestellt werden, dass die gesamte Fläche wieder landwirtschaftlich in vollem Umfang genutzt werden kann.

Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.



Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.












Wird zur Kenntnis genommen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist auf den extensivierten Flächen nach wie vor möglich.












Um den zusätzlichen Flächenbedarf zu reduzieren, wird der Ausgleich entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu der bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Planung berücksichtigt und eine Planung ohne Ausgleich verfolgt. Externe Ausgleichsflächen sind aufgrund der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nicht notwendig und geplant. 








Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.





Unter 2.1 Landwirtschaft der textlichen Hinweise ist bereits verankert, dass Immissionen aus der Landwirtschaft zu dulden sind. Die Hinweise zu Instandhaltung der landwirtschaftlichen Zuwegungen werden an den Vorhabenträger herangetragen. Die erforderlichen Grenzabstände gemäß Art. 47 und 48 werden eingehalten. Es sind keine Baumpflanzungen geplant.













Unter 2.1 Landwirtschaft der textlichen Hinweise sowie 2.4 Grenzabstände Bepflanzung der textlichen Hinweise sind diese Sachverhalte bereits Teil des Bebauungsplanes.










Wird zur Kenntnis genommen.













Wird zur Kenntnis genommen.





Rückbauverpflichtung und Folgenutzung wurden gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt.



Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird in der Abwägung entsprechend berücksichtigt.





Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Deutsche Telekom Technik
Zum FNP:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.04.2023 Stellung genommen.

Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.


Stellungnahme vom 28.04.2023:
Gegen die oben aufgeführte Planung haben wir keine Einwände.

In den drei Planbereichen Nord, Mitte und Süd befinden sich keine Telekommunikations- anlagen der Deutschen Telekom AG.


Bei Verlegung von Starkstromkabeln auch außerhalb der Planbereiches sind die gesetzlichen Normen und Regelungen (Abstände zu Telekommunikationsanlagen) zu beachten.
Eine Überbauung unserer Anlagen ist unzulässig, da dadurch eine spätere ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen erheblich erschwert bzw. verhindert wird.

Sollten Änderungen oder Schutzmaßnahmen an den Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, so sind der Deutschen Telekom AG die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip zu erstatten.

Die beigefügten Bestandspläne sind nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf verwiesen.

Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf:
Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.
Eine Überbauung ist nicht vor-gesehen.







Der Hinweis wird an den Vor-habenträger herangetragen.






Wird zur Kenntnis genommen.



Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.
Abstimmung: 18:1

  1. Eisenbahn Bundesamt
Zum FNP:
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ – Fl.-Nrn. 766, 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen, nicht berührt. Insofern bestehen keine Bedenken.

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (E-Mail: ktb.muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.









Wird zur Kenntnis genommen.






Eine Beteiligung der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien wurde gemäß §4 Abs. 2 veranlasst. Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bauleitplanverfahren erfolgte nicht. 







Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Bayernwerk
Zum FNP:
Nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2023.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Stellungnahme zum Vorentwurf vom 25.04.2023:
Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

Ergänzung zu den Flurnummern 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In der Nähe des betroffenen Bereiches des Bebauungsplanes verläuft eine 20-kV-Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich der Freileitung beträgt in diesen Bereichen 10,0 m beidseitig der Leitungsachse.

Innerhalb des Schutzzonenbereiches ist nur eine eingeschränkte Bebauung und Bepflanzung möglich. Die Abstände entsprechend DIN VDE 0210 sind einzuhalten. Außerhalb des Schutzzonenbereiches bestehen von unserer Seite keine Einwände hinsichtlich einer Bebauung.

Für die Richtigkeit des in den Lageplan eingetragenen Leitungsverlaufes besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände. Eine Nachprüfung vor Ort ist unbedingt zu empfehlen.

Bei geplanten Baumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Wir bitten nachstehende Einschränkungen des Schutzzonenbereiches der Freileitung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

       Bei einer geplanten Nutzungsänderung der bestehenden Grundstücksoberfläche (Umwandlung in eine Zufahrtsstraße, Parkplätze, Lagerplätze, Spielplatz, usw., sowie Nebengebäude) müssen innerhalb der Schutzzone der Freileitung die geforderten Schutzabstände nach DIN VDE 0210 eingehalten werden. Dies kann auch zu einem Umbau der 20 kV-Freileitung führen. Deshalb bitten wir Sie, uns im vorab darüber zu informieren.

       Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und Hilfsmittel, Be- und Endladevorgänge im Leitungsbereich (Schutzzone), sowie Grabungen in Mastbereichen sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH.

       Nachstehende Verhaltensweisen zur Verhütung von Unfällen (siehe Beiblatt zur Unfallverhütung) in der Nähe von 20 kV-Freileitungen sind unbedingt zu beachten. Wir bitten beauftragten Firmen vor Baubeginn diese auszuhändigen. Bei nötiger Abschaltung der 20 kV-Freileitung melden Sie sich bitte unter der Tel.: 0941-28 00 33 11.

       Um nicht die geforderten Abstände gemäß DIN VDE 0105 zu unterschreiten sind Kranarbeiten und Maschineneinsätze in der Schutzzone zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung besteht Lebensgefahr. Ist dies nicht möglich, muss das Kundencenter über die allgemeine Telefonnummer der Bayernwerk Netz GmbH. (Tel.: 0941-28 00 33 11) so rechtzeitig verständigt werden, dass eine Abschaltung der Leitung vorgenommen werden kann. Eine längere Abschaltung ist aus versorgungstechnischen Gründen nicht möglich.

Eine generelle Bauhöhe innerhalb des Schutzzonenbereiches von Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH. Werden nicht erteilt. Sie werden im Rahmen von Bauvorhaben gemäß der DIN VDE 0210 geprüft und ausgesprochen.

Wir bitten Sie uns Bauvorhaben im Leitungsbereich zuzusenden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nimmt zwar den Bauherren in die Pflicht und entlastet Sie als Gemeinde, aber unsere Erfahrungen zeigen, dass dies nicht immer beachtet wird. Insbesondere wenn das zuständige Landratsamt im Zuge es vereinfachten Baurechts eine Baugenehmigung erteilt.

Die Folgen einer unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20 kV-Freileitung bedeuten, da unter Umständen die Abstände nach DIN VDE 0210 nicht eingehalten werden. Diese Kosten sind vom Verursacher zu tragen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.



Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme vom Vorentwurf verwiesen. 




Wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren befolgt.


Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf
Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.
Die Schutzzonen von 10,0 m werden auf beiden Seiten nachrichtlich ergänzt.




Wird zur Kenntnis genommen.






Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.








Wird zur Kenntnis genommen.



In die textlichen Hinweise wird unter 2.10 Bayernwerk folgen-der Passus redaktionell ergänzt:
Bei einer geplanten Nutzungs-änderung der bestehenden Grundstücksoberfläche (Um-wandlung in eine Zufahrtsstraße, Parkplätze, Lagerplätze, Spielplatz, usw., sowie Neben-gebäude) müssen innerhalb der Schutzzone der Freileitung die geforderten Schutzabstände nach DIN VDE 0210 eingehalten werden. Dies kann auch zu einem Umbau der 20 kV-Freileitung führen. Die Bayern-werk Netz GmbH ist darüber zu informieren.

Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und Hilfsmittel, Be- und Entladevorgänge im Leitungsbereich (Schutzzone), sowie Grabungen in Mastbereichen sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH.



Nachstehende Verhaltensweisen zur Verhütung von Unfällen (siehe Beiblatt zur Unfallverhütung) in der Nähe von 20 kV-Freileitungen sind unbedingt zu beachten. Wir bitten beauftragten Firmen vor Baubeginn diese auszuhändigen.





Um nicht die geforderten Abstände gemäß DIN VDE 0105 zu unterschreiten sind Kranarbeiten und Maschineneinsätze in der Schutzzone zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung besteht Lebensgefahr.








Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.









Wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.




Wird zur Kenntnis genommen.






Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen. Die weitere Beteiligung ist vor-gesehen.


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1


  1. Fernwasserversorgung Oberfranken
Zum FNP:
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail (SO Energiepark Kauernhofen Ost" - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 24.11.2023) 20.10.2023 und teilen Ihnen mit, dass Anlagen der Fernwasserversorgung Oberfranken von Ihrer Maßnahme nicht betroffen sind.

Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.







Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Pledoc
Zum FNP:
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:

• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen.





























Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK
Zum FNP:
Seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Donau MDK bestehen keine Bedenken gegenüber den aufgestellten Planungen.

Beschlussvorschlag zum FNP:


Wird zur Kenntnis genommen. 


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Tennet
Zum FNP:
die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
 
Belange unseres Unternehmens werden somit durch diese Maßnahme nicht berührt.

Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen. 




Wird zur Kenntnis genommen. 

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Gemeinde Altendorf
Zum FNP:
Der Gemeinderat der Gemeinde Altendorf nahm die Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ mit den Flurnummern 766, 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen, des Markt Eggolsheim am 26.10.2023 zur Kenntnis.

Einwände werden keine vorgebracht.
Beschlussvorschlag zum FNP:

Wird zur Kenntnis genommen. 







Wird zur Kenntnis genommen. 

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. IHK für Oberfranken Bayreuth

Zum FNP:
Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 BauGB. Geplant ist, südlich von Kauernhofen Flächen für ein Sondergebiet auszuweisen, um die Errichtung einer Photovoltaikanlage zu ermöglichen.

Gegen die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag zum FNP:


Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Privater Bürger 1 + Bürger 2
Zum FNP:
Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass ich erneuerbaren Energien positiv gegenüberstehe, allerdings nur in einem Rahmen der einen sinnvollen Ressourceneinsatz vorsieht. Das kann ich hier nicht erkennen. Das Regnitztal ist gerade dabei, vollständig sein Gesicht, sowie die meisten Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu verlieren. Vorrangflächen für PV, links und rechts der Autobahn und der ICE-Strecke, Planungen für einen LKW-Parkplatz usw. graben den aktiven Landwirten, die nach wie vor für die Ernährung des Landes zuständig sind, buchstäblich das Wasser ab. Und eben durch diese Vorrangflächen gibt es mehr als genug Möglichkeiten für Freiflächen PV. Die Goldgräberstimmung, die hier allerdings vorherrscht, lasse ich hier unkommentiert.

Nachfolgend teile ich meine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes Markt Eggolsheim und Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Energiepark Kauernhofen Ost“ mit der Bitte um Behandlung im Rahmen der Abwägung im Marktgemeinderat mit.

Deshalb zunächst Grundsätzliches zum Standortkonzept (Energienutzungsplan) der Gemeinde: Ich möchte kurz darstellen, warum meines Erachtens auf diesem keine geordnete Etablierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PV) erfolgen kann, die der kommunalen Planungshoheit im erforderlichen Maß Rechnung trägt:

Grundsätzlich war in diesem Verfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung möglich bzw. vorgesehen. Der Beschluss wurde im Marktgemeinderat am 25.04.2023 gefasst: „Der Marktgemeinderat stimmt dem Energienutzungsplan zu, er ist Leitfaden und Werkzeug zur Umsetzung von Energieeinsparungsmaßnahmen und zum Auf- sowie Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung vor Ort. Verwaltung und Marktgemeinderat werden beauftragt, zusammen mit der Bürgschaft konkrete Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen.“


Folglich können sich Bürger demnach nur im Rahmen der daran anschließenden Bauleitplanung für die einzelnen Projekte äußern.

Das Standortkonzept hat grundsätzlich Verbesserungspotential dahingehend, dass pauschal bis zu einer Gesamtfläche von 30 ha Standorte mit einer Bonität bis einschließlich 75 Bodenpunkte als geeignete Standorte ausgegeben werden. Damit werden auch regelmäßig Standorte aus kommunaler Sicht als geeignet eingestuft, die jedoch in den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand 10.12.2021) als Ausschlussflächen dargestellt werden, also für eine Errichtung von FF-PV Anlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet sind. Für den Landkreis Forchheim sind Flächen mit einer Ackerzahl über 42 als Böden von überdurchschnittlicher Bonität einzustufen und stellen Ausschlussflächen dar. Gerade der Markt Eggolsheim hat hier eine besondere Verantwortung für eine regionale Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherstellung, verfügt er doch über die fruchtbarsten Böden im gesamten Landkreis Forchheim.

Der Markt Eggolsheim würde seiner kommunalen Planungshoheit gerecht werden, wenn er aktiv nach geeigneten Standorten für FF-PV suchen würde, die möglichst viele der Kriterien vereinen würde (z.B. unterdurchschnittliche Bonitäten, hoher Steinbesatz, schlechter Zuschnitt, schlechte Erschließung, Nähe zum Netzverknüpfungspunkt, etc.). Dann könnten Grundstückseigentümer gezielt mit der Absicht angesprochen werden, dass Bürgersolarparks entstehen könnten. Das positive Beispiel als Benchmark und best-practice-Beispiel hat die Kommune selbst bei der Windenergie vorgegeben. Im Übrigen wird genau dieses Vorgehen als Maßnahme 4.4 im Energienutzungskonzept vorgesehen und mit hoher Priorität bewertet. Aktuell erfolgt die Ansiedlung von FF-PV leider ausschließlich investorengetrieben. Das Standortkonzept differenziert aktuell viel zu wenig und sollte im Eigeninteresse der Kommune in den betreffenden Punkten dringend nachgeschärft werden. Kann der aktuell eingeschlagene Weg im Bereich der FF-PV der Anspruch der Bürgermeister und des Marktgemeinderates sein?

Speziell zu der hier vorliegenden Planung auf der Flurnummer 766:

Problempunkt Nähe zur Wohnbebauung:
Die Gemeinde Eggolsheim hat im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses (Marktgemeinderatssitzung vom 25. Oktober 2022; TOP Grundsatzbeschluss zur Zulassung von PV-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet) folgendes festgelegt:
„Die beantragten FF-PV-Anlagen dürfen gegenüber Gebäuden mit Wohnnutzung keine wesentlichen Störungen auslösen. Daher soll der Abstand zu Wohngebäuden grundsätzlich 200 m betragen.“
In der ersten, am weitesten vorangeschrittenen Planung soll nun bereits davon abgewichen werden. Dabei wird auf die Bedeutung des Wortes „grundsätzlich“ abgestellt. Es ist korrekt, dass die juristische Bedeutung, von der im alltäglichen Sprachgebrauch verwendeten, durchaus unterschiedlich ist. „Grundsätzlich“ ermöglicht Ausnahmen; diese müssen jedoch auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein und sollten auch als solche – zumindest bespielhaft benannt sein. Diese Nennung hat die Kommune in ihrem Grundsatzbeschluss unterlassen. 

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind Standortkonzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. (Übrigens: Zitat von Otto von Bismarck: Wenn man sagt, man stimme einer Sache grundsätzlich zu, hat man nicht die geringste Absicht es in der Praxis durchzuführen) Die Begründung im Rahmen der Abwägung – gerade bei der ersten FF-PV ist für mich nicht nachvollziehbar und sachgerecht. Gerade deshalb, weil nach aktueller Planung die Flurnummer 1271 der Gemarkung Kauernhofen, welche ebenfalls den 200 m Abstand zur Wohnbebauung im nördlichen Bereich von Kauernhofen nicht eingehalten hätte, nicht mehr Teil des Geltungsbereiches ist.






Problempunkt Standort:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg äußert sich in seiner Stellungnahme, dass es sich bei den Flächen im Geltungsbereich um landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Bonität handelt. Für die Flurnummer 766 der Gemarkung Kauernhofen trifft dies für die Gesamtfläche zu. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach führt in seiner Stellungnahme aus, dass es sich bei der Flurnummer 766 Gemarkung Kauernhofen um Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG handelt.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass für die Flurnummer 766, Gemarkung Kauernhofen, zwei Ausschlussgründe vorhanden sind, die in den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand 10.12.2021), Anlage Standorteignung aufgeführt sind. Im Textteil wird auf S. 7 mit dem Verweis auf die oben genannte Anlage klargestellt: „Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet.“
Für diese Einstufung würde einer der oben genannten Gründe ausreichen. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung vom 17.10.2023 werden diese aber getrennt und teilweise sehr oberflächlich behandelt. Der Sache und der daraus resultierenden Tragweite angemessen wäre aber die Abwägung beider Argumente zusammen gewesen. Denn die Flurnummer 766, Gemarkung Kauernhofen, ist nachweislich aus den beiden oben genannten Gründen für eine Errichtung von FF-PV grundsätzlich ungeeignet. Die bisherige Einzelabwägung, teilweise vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses der erneuerbaren Energien, ist damit nicht sachgemäß.

Ich bitte Sie, die vorgetragenen Argumente im Rahmen der erneuten Abwägung entsprechend zu behandeln und zu würdigen sowie von dem Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betreffend das Flurstück 766 Gemarkung Kauernhofen Abstand zu nehmen.
Beschlussvorschlag zum FNP:


Die geäußerte Kritik an der sich verändernden Kulturlandschaft wird vom Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen. Finanzielle Erwägungen sind nicht die Grundlage oder Beweggründe der Marktgemeinde.













Wird zur Kenntnis genommen.






Wird zur Kenntnis genommen.








Wird zur Kenntnis genommen. Die Erarbeitung des Energienutzungsplanes erfolgte nicht in einem förmlichen Bauleitplanverfahren, sondern durch einen externen Fachplaner mit Beschlussfassung in einer öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates. Die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung bei Anpassung oder Neuaufstellung wird zukünftig geprüft. 








Wird zur Kenntnis genommen.



Wird zur Kenntnis genommen. Die Inhalte des Konzeptes sind nicht Teil des Verfahrens. 

Der Marktgemeinderat hat sich beim Erlass seiner Richtlinien bewusst nicht nur an der Bonität des Bodens orientiert, sondern im Rahmen der Erstellung des Energienutzungsplans eine Flächenmatrix aus einer Vielzahl von harten und weichen Ausschlusskriterien und Kriterien zur besonderen Geeignetheit (u.a. Hangausrichtung, Entfernung zum nächsten Umspannwerk etc.) bilden lassen. Bei der Bonität der Böden wird hier dennoch differenziert. Böden mit einer Bonität von bis zu 50 werden als geeignet eingestuft, Böden mit einer Bonität von bis zu 75 als weiches Ausschlusskriterium. Mit den beschlossenen 30 ha, welche auch nach der Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage zur Tierfuttererzeugung (Grünfutter/Heu) zur Verfügung stehen, wird keine Gefährdung der Nahrungsmittelproduktion im Landkreis gesehen. Es steht dem Landnutzer grundsätzlich frei, ob auf Ackerflächen Nahrungsmittel, Futtermittel, Energiepflanzen oder sonstige Ackerfrüchte angebaut werden. 






Wird zur Kenntnis genommen. Die Inhalte des Konzeptes sind nicht Teil des Verfahrens. 

Um dem dringenden Bedürfnis einer raschen Energiewende gerecht zu werden, hat sich der Marktgemeinderat entschieden, sogar noch Flächen mit einer Bewertung von bis zu -3 zuzulassen. Im Rahmen seiner Planungshoheit ist dem Markt Eggolsheim dies auch jederzeit möglich. Ferner wurde die Zulassung der Flächen nach diesem Vorgehen auf zunächst 30 Hektar für nicht, nach neuem Baurecht, privilegierte Flächen begrenzt. Somit wird der Marktgemeinderat auch seiner Verantwortung gerecht, den Flächenverbrauch stufenweise und bedarfsorientiert zu kontrollieren. Nach Erreichen der Begrenzungsfläche, wird sorgfältig über das weitere Vorgehen entschieden. Nach einem ersten Anschub der örtlichen Energiewende, können die Kriterien dann angepasst und auch der Punktewert für zuzulassende Flächen nach der erstellten Matrix erhöht werden. Dadurch würden dann automatisch auch die weichen Ausschlusskriterien (u.a. Böden bis Bonität 75) höher gewichtet






Wird zur Kenntnis genommen. Die betroffene Fläche entspricht gemäß Punktebewertung und Aufstellungsbeschluss dem Kriterienkatalog der Gemeinde. Im Rahmen der Bauleitplanung werden die gesunden Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung entsprechend hoch gewichtet und berücksichtigt. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden Vorgaben zum Lärm in Abstimmung mit dem technischen Umweltschutz am Landratsamt Forchheim ergänzt. Außerdem wurde ein Blendgutachten erstellt. Die Formulierung „soll“ sowie „grundsätzlich“ stellt keinen Zwang dar, da aus Sicht der Gemeinde sichergestellt ist, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Ein fehlerhaftes Handeln des Marktgemeinderates wird zurückgewiesen, da der Marktgemeinderat auf Grund der Formulierung „grundsätzlich“ im Grundsatzbeschluss auch immer ein Ermessen bei der Zulassung ausüben kann, wenn er die Flächen trotz geringeren Abstands zur Wohnbebauung auf Grund des Geländeprofils oder der geringen Einwirkungen auf die Landschaft dennoch als geeignet einstuft. Mit dem Ausschluss wesentlicher Störungen sieht die Marktgemeinde den gefassten Grundsatz als erfüllt an.






Wird zur Kenntnis genommen. In den Richtlinien zur Zulassung wurde aufgenommen, dass der Abstand zur Wohnbebauung grundsätzlich 200 m betragen soll, um keine wesentlichen Störungen auszulösen. Der Marktgemeinderat kann bei der Zulassung ein Ermessen ausüben. Dieses Ermessen übt er dann aus, wenn durch die Lage einer geplanten Anlage, die Beeinträchtigung auf die Wohnbebauung im Umkreis von 200 m zumutbar und geringfügig erachtet wird. Dies hat der Marktgemeinderat bei der in Rede stehenden Fläche so bewertet, da sich diese im außerörtlichen Bereich von Kauernhofen befindet und direkt an die Kreisstraße FO 11 angrenzt. Der Sichtbezug zu den angrenzenden Wohnanwesen ist hier durch die Hanglange und Topographie minimal. Mit dem Ausschluss wesentlicher Störungen sieht die Marktgemeinde den gefassten Grundsatz als erfüllt an. Ein Vergleich mit der Flurnummer 1271 ist nicht zu sehen. Hier hat der Marktgemeinderat auf Grund der Einwände nochmals eine Neueinschätzung vorgenommen, da der Sichtbezug und die unmittelbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den Eigentümer nachgewiesen wurde.


Wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Stellungnahmen zum Vorentwurf wurden im Verfahren entsprechend verbal-argumentativ und durch Festsetzungen berücksichtigt. 










Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist der Marktgemeinde bekannt und wurde in der Abwägung beziehungsweise dem gemeindlichen Energienutzungsplan entsprechend gewürdigt. Neue Aspekte wurden nicht vorgebracht. Im Vergleich zur bestehenden intensiven Ackernutzung wird durch die geplante temporäre Umnutzung und Extensivierung der Fläche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bebauungsplanes vor allem durch die Grünlandansaat eine positive Entwicklung der Fläche im Hinblick auf die langfristige natürliche Bodenentwicklung gesehen. Die Gemeinde gewichtet die Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse, im beplanten Bereich höher als die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung. 















Wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde gewichtet die Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse, im beplanten Bereich höher als die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung. An der Planung wird aufgrund obenstehender Abwägung festgehalten.


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1


Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt (Bereich Solarpark Kauernhofen Ost) vom 17.10.2023 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen. Das Ergebnis ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
Die vorliegende Genehmigungsfassung vom 07.12.2023 wird vom Marktgemeinderat festgestellt. Die Verwaltung wird beauftragt die Unterlagen zur Genehmigung beim Landratsamt Forchheim einzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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7. Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplanes für den Bereich „Energiepark Kauernhofen Ost“, Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Beschluss zur verkürzten erneuten Auslegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Frist für das Beteiligungsverfahren endete am 24.11.2023.
Die Planung lag vom 23.10.2023 bis einschließlich 24.11.2023 öffentlich aus.
Nachfolgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange oder Privatvorbringer haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Bedenken, Anregungen oder Einwände zum BBP vorgebracht:
1. Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern 

Stellungnahme zum BBP

Belange des Luftamtes Nordbayern sind durch die Planung nicht betroffen. Es bestehen keine Bedenken, Auflagen aus luftrechtlicher Sicht sind nicht erforderlich.





Beschlussvorschlag zum BBP:




Wird zur Kenntnis genommen.




Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

2. Regierung von Oberfranken Sachgebiet 24

Stellungnahme zum BBP:
Gegen die o.g. Bauleitplanung des Marktes Eggolsheim gibt es seitens der Regierung von Oberfranken keine weiteren Einwände oder Anmerkungen.

Wir bitten nach Verfahrensabschluss um Übermittlung der rechtskräftigen Fassung der Bauleitplanung mit Begründung und der Bekanntmachung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLpIG) unter Verwendung des einheitlichen Betreffs „Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder § 35 Abs. 6 BauGB“ an folgende E-Mail-Adresse: poststelle@reg-ofr.bayern.de
Beschlussvorschlag zum BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.





Die gewünschten Unterlagen werden durch die Marktgemeinde digital an die entsprechende Mailadresse übersandt.








Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

3. Landratsamt Forchheim, FB 42 Naturschutz 

Zum BBP:
Keine Einwände.

Beschlussvorschlag zum BBP:


Wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1



4. Landratsamt Forchheim, FB 41 Bauordnung

Zum BBP:
3. Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Zur geplanten Aufstellung des Bebauungsplans werden keine Bedenken erhoben.


Beschlussvorschlag zum BBP:


Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

5. Landratsamt Forchheim, FB 44 Immissionsschutz

Zum BBP:
2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Rechtsgrundlage
Für den Schallschutz in der städtebaulichen Planung wird die DIN 18005 Teil 1 (Ausgabe Juli 2002) mit dem zugehörigen Beiblatt 1, nach Maßgabe der Bekanntmachung des BayStMI – Vollzug des Baugesetzbuches und des Bundesimmissionsschutzgesetzes; Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau vom 3. August 1988 (Nr. II B 8-4641.1-001/87) – zur Anwendung empfohlen.

Darstellung und Bewertung der Immissionssituation
Die Teilfläche Nord wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Es wurde ein Blendgutachten der Geoplan GmbH vom 17.10.2023 vorgelegt. Für die beiden verbliebenen Flächen Mitte und Süd hat das Blendgutachten, wie erwartbar, keine Blendwirkungen für die relevanten Immissionsorte (z.B. Wohnräume, Büroräume) ergeben. Die festgestellten Blendwirkungen im Bereich von Straßen müssen vom jeweiligen Straßenbaulastträger beurteilt werden.

Im Zusammenhang mit den Lärmemissionen von Trafos und Wechselrichtern gab es Mailverkehr zwischen dem Planungsbüro und dem Unterzeichner. Es wurden überschlägige schalltechnische Berechnungen durchgeführt, die nunmehr nur noch für die Teilfläche Mitte relevant sind. Aus den Berechnungen wurde der maximal zulässige Schallleistungspegel von je 76 dB(A) für Trafos und Wechselrichter abgeleitet. Dem Vorgehen wurde vom Unterzeichner zugestimmt, sofern die Berechnungen in die Begründung und der maximal zulässige Schallleistungspegel in die Festsetzungen eingearbeitet werden. Dies ist allerdings nicht geschehen. Die vorgesehene Regelung der Begrenzung der Schallleistungspegel in einem später zu erstellenden städtebaulichen Vertrag stellt keine Konfliktlösung im Bebauungsplanverfahren dar. Es sind deshalb Festsetzungen erforderlich. Alternativ wäre ein Geräuschkontingentierung nach DIN 45691 durchzuführen.

Festsetzungen für den Bauleitplan
Für die Teilfläche Mitte dürfen die Schallleistungspegel der Trafos und Wechselrichter jeweils maximal 76 dB(A) betragen. Entsprechende Nachweise sind auf Verlangen der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt Forchheim vorzulegen. Alternativ muss der Mindestabstand zwischen Trafo/Wechselrichter und zulässiger Wohnbebauung mindestens 100 m betragen.

Hinweise für den Bauleitplan
keine




Beschlussvorschlag zum BBP:



Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen. 











Wird zur Kenntnis genommen. 











Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist der Marktgemeinde bekannt. Da der städtebauliche Vertrag vor Rechtskraft des Bebauungsplanes geschlossen wird, handelt es sich aus Sicht der Marktgemeinde vielmehr um eine vorgelagerte Lösung. Um mögliche Konflikte zu vermeiden, wird dennoch zusätzlich eine Festsetzung zu maximalen Schalleistungspegel der Trafos und Wechselrichter im Bebauungsplan ergänzt und der Bebauungsplan der Immissionsschutzbehörde nochmals zur Stellungnahme vorgelegt. 















Wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Festsetzung wird im Bebauungsplan ergänzt. 








Wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.
Abstimmung: 18:1


6. Landratsamt Forchheim, FB 52 Tiefbau

Zum BBP:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 28.04.2023, die inhaltlich vollgeltend bestehen bleibt.

Stellungnahme vom 28.04.2023:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

FB 52:
Nord 1271: Keine Einwände

Mitte 766 und Süd 240241:
  1. Die Zufahrten zur Kreisstraße FO 11 dürfen nur über die bereits bestehenden Wirtschaftswege erfolgen.
       Weitere direkte Zufahrten zur Kreisstraße         FO 11 dürfen nicht angelegt werden.

  1. Der Mindestabstand vom Rand der befestigten Fahrbahn muss bei der geplanten Photovoltaikanlage für den weitest gegen die Kreisstraße FO 11 vorspringenden Anlageteil 15 m betragen.

  1. Im Bereich der Einmündungen der bestehenden Wirtschaftswege ist ein Sichtfeld (L = 135 m und SH = 10 m) von geschlossenen Anpflanzungen, Zäunen und sonstigen Gegenständen, die eine Höhe von 0,80 m, über Fahrbahnoberkante der Kreisstraße FO 11 überschreiten, freizuhalten.

  1. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Verkehrsteilnehmer durch die Photovoltaik-Anlage nicht geblendet werden.




  1. Der Kreisstraße FO 11 darf aufgrund der Arbeiten kein Oberflächenwasser zugeleitet werden.
       Auch ist sicher zu stellen, dass nach         Abschuss der Arbeiten kein         Oberflächenwasser in Richtung         Kreisstraße, Graben etc. abgeleitet         werden kann.

  1. Für alle Schäden, die dem Landkreis Forchheim im Zusammenhang mit den Bauarbeiten entstehen, haftet der Bauherr, der die Arbeiten so durchzuführen hat, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt wird.

  1. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Straßen während der Ausführung der Bauarbeiten in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

  1. Sowohl der Beginn, als auch die Beendigung der Bauarbeiten ist der Straßenbauverwaltung anzuzeigen.

  1. Evtl. notwendige Verkehrssperrungen sind rechtzeitig in Absprache mit der entsprechenden Verkehrsbehörde im Landratsamt Forchheim zu beantragen.

  1. Der Wasserabfluss der Kreisstraße FO 11 muss stets gewährleistet sein. 

  1. Sämtliche dem Straßenbaulastträger durch das geplante Bauvorhaben entstehende Kosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Beschlussvorschlag zu BBP:


Wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf wird verwiesen.


Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf:
Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen. Die Flurnummer 1271 entfällt zur Entwurfsfassung.







Wird zur Kenntnis genommen. 
Die Baugrenze wurde bereits entsprechend der Anbauverbotszone festgelegt und im Plan dargestellt.



Wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Sichtdreiecke werden zur Entwurfsfassung als Hinweis planlich dargestellt.







Zur Entwurfsfassung wird vorsorglich ein Blendgutachten zur Betrachtung der Blendung auf Straßen und Wohngebäude/Büroräume ergänzt. Blendungen treten im Bereich der FO 11 und des Lerchenweges auf. Mit der Festsetzung einer abschnittsweisen Aufstellung eines Blendschutzzaunes wird dieser Beeinträchtigung entgegengewirkt. Die Inhalte werden in der Begründung sowie Bebauungsplan ergänzt. 

Wird zur Kenntnis genommen. Das Niederschlagwasser ist breitflächig auf den beplanten Grundstücken zu versickern. 







Wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.






Wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.



Wird zur Kenntnis genommen.



Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.




Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

7. Wasserwirtschaftsamt Kronach
Zum BBP:
Zum geplanten Vorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 28.04.2023, Az. 4-4622-FO-4468/2023, eine Stellungnahme abgegeben. Die dort vorgebrachten Hinweise und Anregungen, insbesondere bezüglich der Vermeidung von Zinkeinträgen in den Boden, wurden bei den weiteren Planungen durch Übernahme entsprechender Vorgaben in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes berücksichtigt.

Darüber hinaus liegen keine Planänderungen vor, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu würdigen wären. Die Aussagen des eingangs genannten Schreibens gelten daher weiterhin.
Beschlussvorschlag zum BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.









Wird zur Kenntnis genommen. Die bereits angeführten Themen wurden bereits in der Planung entsprechend berücksichtigt.



Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Regionaler Planungsverband
Zum BBP:
Gegen die vorliegende Planung des Marktes Eggolsheim, Landkreis Forchheim, bestehen aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände.
Wir bitten dies zu vermerken.
Beschlussvorschlag zum BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.




Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Zum BBP:
bezugnehmend zur Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ – 766, 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen, bestehen seitens des ADBV Bamberg -Ast.Forchheim- keine Bedenken oder Einwände.
Beschlussvorschlag zum BBP:


Wird zur Kenntnis genommen.








Beschluss:
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Zum BBP:
wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 28.03.2023, welche wir trotz Verkleinerung um die Flurnummer 1271 im vollem Umfang aufrecht erhalten. Die angeführten Argumente gelten weiterhin in vollem Umfang für die verbleibenden Flurstücke.

Stellungnahme vom 28.03.2023:
Grundsätzliche Bewertung:
Die Erzeugung erneuerbarer Energien (Biogasanlagen, Windkraft, Photovoltaik) ist, neben der Nahrungsmittelproduktion, eine weitere wichtige Aufgabe des ländlichen Raumes und der Landwirtschaft, zur marktgerechten Versorgung der Gesellschaft. Die Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen zeichnet sich u.a. durch eine hohe Energieeffizienz aus und kann bei entsprechenden Vergütungen nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG) profitabel sein. Damit kann dieser Produktionszweig durchaus zur Wertschöpfung des Ländlichen Raumes beitragen, soweit die ortsansässige Bevölkerung an den Investitionen und an den Erträgen beteiligt ist. Kritisch wird natürlich bei den Freiflächenanlagen der große Flächenbedarf gesehen. Dieser konkurriert mit dem Flächenbedarf für die Nahrungsmittelproduktion und dem Bedarf für Baumaßnahmen (Wohn-, Gewerbegebiete), Verkehrsflächen (Straßen, Autobahn, ICE), dem Freizeitbedarf, dem zukünftigen Bau von Stromtrassen, etc. und dem Bedarf für gleichzeitig notwendige Ausgleichsflächen für den Naturschutz. Der Flächenverbrauch von landwirtschaftlicher Nutzfläche ist immer noch viel zu hoch und beträgt in Bayern ca. 12 ha/Tag (Siedlungs- und Verkehrsflächen, Stand 2020).

Ein Ziel der Bundes- und Landesregierung ist es daher den Flächenverbrauch zu reduzieren. Der Verlust von landwirtschaftlichen Produktionsflächen oder deren Zerschneidung trägt zu Ertragsverlusten und zu einem verschärften Bodenmarkt für die Landwirtschaft bei. Dies gefährdet die sichere Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln sowie nachwachsenden Rohstoffen und kann die Importabhängigkeit steigern. So weit wie möglich ist deshalb die Erzeugung von Solarstrom auf bereits vorhandener Bebauung (Dachanlagen, Industriebrachen, Konversionsflächen, überdachten Parkplätzen, etc.) zu bevorzugen. Besonders hochwertige Ackerböden sollten aus landwirtschaftlicher Sicht der Nahrungsmittelproduktion nicht vorenthalten werden.

Ein Grundsatz im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) lautet:
(5.4.1. G): „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sollen erhalten werden. Insbesondere hochwertige Böden sollen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden.“

Begründung: Nach wie vor werden landwirtschaftlich genutzte Flächen in erheblichen Umfang für Siedlung, Verkehr und andere Maßnahmen der Infrastruktur in Anspruch genommen. Der Landverbrauch geht somit in erster Linie zu Lasten der Landwirtschaft. Alle Möglichkeiten der Minimierung und Vermeidung des Landverbrauchs gilt es daher verstärkt zu nutzen.

Im Schreiben der Obersten Baubehörde Az. 25-4611.10-3-21 nebst Anlage vom 13.12.2021 zu Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist zur Standortwahl auf Gliederungspunkt 1.3. hinzuweisen:

Ausschluss grundsätzlich nicht geeigneter Standorte: u.a. Landwirtschaftlicher Boden überdurchschnittlicher Bonität.

Fachliche Beurteilung der landwirtschaftlichen Flächen im Geltungsbereich:
Die landwirtschaftliche Fläche, die für die Realisierung der Solaranlage benötigt wird, umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,7 ha als Geltungsbereich. Die einbezogenen Flächen werden hauptsächlich als Ackerland genutzt. Die als Ackerland im Rahmen der Bodenschätzung eingestuften Flächen weisen für 79% eine überdurchschnittliche Bonität auf. Die als Grünland bonitierten Flächen sind für 80% der Flächen im Geltungsbereich überdurchschnittlich. Somit ist die deutlich überwiegende Mehrheit der einbezogenen Flächen entsprechend ihrer Eigenart als überdurchschnittlich für den Landkreis Forchheim zu bewerten. Der weiter oben genannte Ausschlussgrund trifft mit der aktuell vorgelegten Planung zu. Alle Ackerflächen mit einer Ackerzahl oberhalb von 42 sind im Landkreis Forchheim als Böden mit überdurchschnittlicher Bonität einzustufen, im Bereich Grünland oberhalb einer Grünlandzahl von 47.
Zudem sind die einbezogenen Flächen gut strukturiert (Größe, Form) und mit moderner Landtechnik gut zu bewirtschaften. Die Agrarstruktur wird dadurch in zweifacher Hinsicht nachhaltig geschädigt. Die überplanten Ackerflächen werden auch von der örtlichen Landwirtschaft für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung rege nachgefragt. Durch die Flächenkonkurrenz wird es für die praktizierenden Landwirte in den umliegenden Ortschaften und der näheren Umgebung zunehmend schwieriger – auch aufgrund steigender Pachtpreise – entsprechendes Ackerland zu pachten und die Betriebe weiterzuentwickeln.

Aufgrund des Schreibens der Obersten Baubehörde Az. 25-4611.10-3-21 nebst Anlage vom 13.12.2021 und vor dem Hintergrund der genannten agrarstrukturellen Gesichtspunkte, sind die aktuell im Geltungsbereich liegenden Flächen in ihrer Gesamtheit aus unserer Sicht als Ausschlussflächen zu betrachten.
Die Planung wird daher aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht aufgrund der massiven agrarstrukturellen Auswirkungen vom AELF Bamberg ausdrücklich abgelehnt.

Weiter sollte folgendes beachtet werden:
Beim Errichten und Betreiben der Photovoltaik-Freiflächenanlage „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ ist auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Flurwege Rücksicht zu nehmen. Durch die Baumaßnahme entstandene Schäden an den Wegen sind ordnungsgemäß wieder zu beseitigen, zu Lasten des Vorhabensträgers.

Bei der Verlegung der Erdkabel ist darauf zu achten, dass vorhanden Drainagen nicht beschädigt werden. Sollten bestehende Drainagen beschädigt werden, so sind diese wieder fachgerecht zu beheben.

Durch die ordnungsgemäße Bearbeitung (Bodenbearbeitung, Ernte) der Nachbarflächen kann es gelegentlich zu Immissionen (Staub) kommen. Dies ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu tolerieren. Darauf sollte in den Festsetzungen zum BBP auch hingewiesen werden.

Mit den Anpflanzungen sind mindestens die Abstände nach dem AGBGB zu den angrenzenden Nutzflächen einzuhalten. Es ist mit der Einzäunung und den Pflanzungen darauf zu achten, dass die angrenzenden Flurwege auch weiterhin uneingeschränkt von der Land- und Forstwirtschaft genutzt werden können. Die Pflege der Fläche hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen auf landwirtschaftlich genutzte Nachbarflächen vermieden wird.

Es ist sicherzustellen, dass die gesamte Fläche nach Ablauf der Nutzung als Solarpark bzw. bei einer dauerhaften Aufgabe der Nutzung als Solarpark, wieder für die Landwirtschaft genutzt werden kann. Es sollte in die Begründung aufgenommen werden, dass am Nutzungsende der Anlage der Rückbau durch den Vorhabensträger erfolgt. Das Pflegekonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist auf die Wiederaufnahme einer möglichst ungestörten landwirtschaftlichen Nutzung möglichst im Umfang der ursprünglich in Anspruch genommenen Fläche auszurichten (siehe auch BMS 25-4611.10-3-21 nebst Anlage vom 13.12.2021). Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Bodenqualität nicht nachteilig verändert wird und der Boden nicht durch Schadstoffe belastet wird. Der Rückbau sollte auch für die Ausgleichsflächen und evtl. angelegte Pflanzungen (z.B. Hecken) gelten, da bei Aufgabe der Photovoltaiknutzung kein Ausgleichsbedarf mehr besteht.

Wir bitten um Zusendung eines Auszuges aus dem Beschlussbuch zur Behandlung dieser Planung.
Beschlussvorschlag zum BBP:


Wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf wird verwiesen.





Abwägung der Stellungnahme zum Vorentwurf:
Wird zur Kenntnis genommen.




























Wird zur Kenntnis genommen.

















Die Gemeinde weist diesbezüglich auf den gemeindlichen Grundsatzbeschluss vom 25.10.2022 hin. Demnach handelt es sich nach Sicht der Gemeinde bei den beplanten Flächen jeweils um einen geeigneten Standort. Die Gemeinde will eine Neubewertung der Situation vornehmen, wenn 30 MW Anlagenleistung im Gemeindegebiet installiert wurden. Auch die im geringen Ausmaß vorhandenen vorbelasteten Flächen stehen dafür zur Verfügung. Die Gemeinde gewichtet die Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse, im beplanten Bereich daher höher als die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung.



















Zusätzlich wird dem Ausbau Erneuerbarer Energien zwischenzeitlich ein großes gesamtgesellschaftliches Interesse beige-messen. Zur Beschleunigung des Ausbaus von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien in allen Rechtsbereichen wurde im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient: „§ 2 Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien: Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 gilt nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung.“ (vgl. Regierungsentwurf zur Änderung des EEG vom April 2022)



















Die Gemeinde sieht es daher als Ihre Aufgabe an, den Umbau der Energieversorgung auch dezentral vor Ort voranzutreiben: Die Gemeinde ist außerdem verpflichtet, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu gewährleisten, wozu die geplante Freiflächenphotovoltaikanlange maßgeblich beiträgt. Da sich die Marktgemeinde aktiv am Umbau der Energieversorgung beteiligen will, wird an der Planung festgehalten. 




Dies ist bereits unter 1.8 Flurschäden Teil der textlichen Hinweise.









Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.





Dies ist bereits unter 2.1 Landwirtschaft der textlichen Hinweise Teil des Bebauungsplanes.





Die Hinweise sind bereits unter 2.4 Grenzabstände Bepflanzung sowie 2.1 Landwirtschaft Teil der textlichen Hinweise.









Rückbauverpflichtung und Folgenutzung werden gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt.


















Eine Übersendung des Auszuges aus dem Beschlussbuch wird veranlasst.

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Bayerischer Bauernverband
Zum BBP und FNP:
Die oben genannten Planungen wurden uns als Träger öffentlicher Belange zur Prüfung und Stellungnahme übermittelt.

Aus landwirtschaftlicher Sicht nehmen wir wie folgt Stellung:

Kritisch zu sehen ist der Flächenverbrauch einer solchen Freiflächenphotovoltaikanlage. Dieser steht in Konkurrenz zum Flächenbedarf für die Nahrungsmittelproduktion und anderen Nutzungen wie den Bedarf für Baumaßnahmen, Nutzung von Bodenschätzen aber auch den Bedarf für Ausgleichsflächen für den Naturschutz. In Bayern wurde 2021 eine Fläche von ca. 10 ha pro Tag verbraucht und ist damit weiterhin viel zu hoch. Deshalb sollte soweit wie möglich für die Stromerzeugung aus Photovoltaik bereits bebaute Fläche genutzt werden.

Von der Baumaßnahme werden ca. 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um Flächen, die als Äcker und Wiesen genutzt werden. Unsere landwirtschaftlichen Betriebe sind auf Grund und Boden als wichtigsten Produktionsfaktor angewiesen. Aus diesem Umstand ergibt sich, dass alles unternommen werden muss um die Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft auf ein Minimum zu begrenzen. Die verlorenen Flächen sind praktisch nicht durch andere zu ersetzen, sodass den Betrieben hierdurch ihre Wirtschaftsgrundlage entzogen wird.

Ferner wird auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verwiesen. Hier nach muss mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Es ist gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG bei der Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen […]“. Somit lehnen wir Ausgleichsmaßnahmen auf externen Flächen ab, zumal bei Photovoltaikanlagen im Grunde keine Flächenversiegelung erfolgt. Die internen Maßnahmen sind unseres Erachtens vollkommen ausreichend. Dies ist nötig um einen unnötigen Verbrauch landwirtschaftlicher Fläche zu verhindern.

Drainagen, die bei Baumaßnahmen des Projektes beschädigt oder abgeschnitten werden, müssen wieder fachgerecht instandgesetzt werden, bzw. neu gefasst und angebunden werden, um eine Dränung der Flächen weiterhin zu gewährleisten.

Die Immissionen (v.a. Staub), die aus der Bewirtschaftung der Flächen nach guter fachlicher Praxis, entstehen, sind vom Betreiber des Solarkraftwerkes hinzunehmen.
Wirtschaftswege und Zufahrten der einzelnen Grundstücke sind während und nach den Baumaßnahmen freizuhalten, sodass sie für die Landwirte uneingeschränkt nutzbar bleiben. Beim Errichten und Betreiben der Photovoltaikanlage ist eine Rücksichtsnahme auf die landwirtschaftlichen Flächen und Flurwege erforderlich. Entstandene Schäden an Wegen durch die Baumaßnahme sind zu beseitigen.
Eine Bepflanzung und eine eventuelle Einzäunung dürfen die angrenzenden Flurwege nicht negativ beeinflussen und deren Nutzung durch die Land- und Forstwirtschaft muss uneingeschränkt möglich sein.

Die Pflege der Randgehölze, Hecken und Fläche obliegen dem Betreiber. Die Pflege der Flächen muss so erfolgen, dass ein Aussamen von etwaigen Schadpflanzen auf benachbarte landwirtschaftlich genutzte Flächen vermieden wird. Ebenso müssen Hecken und andere Gehölzpflanzen am Rand so gepflegt werden, dass es zu keiner Beeinträchtigung der benachbarten Flächen kommt. Es darf zu keiner Zeit zu negativen Einflüssen durch Beschattung, Laubfall oder ähnlichen Einflüssen kommen. Bei der Pflanzung sind die gesetzlichen Grenzabstände einzuhalten.

Für die Stromleitungen von der PV-Anlage zum Einspeisepunkt ist vorrangig öffentlicher Grund zu nutzen. Z.B. entlang öffentlicher Straßen oder Wegen. Sofern es unvermeidbar ist, landwirtschaftliche Flächen in Anspruch zu nehmen, muss die Leitungstrasse vorher mit den Landwirten bzw. Grundeigentümern in einem Ortstermin entsprechend abgestimmt werden. Für etwaige Flur- und Aufwuchsschäden sowie Grunddienstbarkeiten der Leitungen sind den Bewirtschaftern bzw. Grundeigentümern angemessene Entschädigungssätze zu gewähren.

Wir weisen darauf hin, dass die Ablösungen bzw. Entschädigungen durch Auflösung der etwaig bestehenden Pachtverträge an die jeweiligen Bewirtschafter durch den Betreiber des Solarkraftwerkes erfolgen müssen.

Nach Ablauf der Nutzung als Solarkraftwerk muss sichergestellt werden, dass die gesamte Fläche wieder landwirtschaftlich in vollem Umfang genutzt werden kann.

Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich auf die Einwendungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
Beschlussvorschlag zu BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.



Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.












Wird zur Kenntnis genommen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist auf den extensivierten Flächen nach wie vor möglich.












Um den zusätzlichen Flächenbedarf zu reduzieren, wird der Ausgleich entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu der bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Planung berücksichtigt und eine Planung ohne Ausgleich verfolgt. Externe Ausgleichsflächen sind aufgrund der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen nicht notwendig und geplant. 








Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen-





Unter 2.1 Landwirtschaft der textlichen Hinweise ist bereits verankert, dass Immissionen aus der Landwirtschaft zu dulden sind. Die Hinweise zu Instandhaltung der landwirtschaftlichen Zuwegungen werden an den Vorhabenträger herangetragen. Die erforderlichen Grenzabstände gemäß Art. 47 und 48 werden eingehalten. Es sind keine Baumpflanzungen geplant.













Unter 2.1 Landwirtschaft der textlichen Hinweise sowie 2.4 Grenzabstände Bepflanzung der textlichen Hinweise sind diese Sachverhalte bereits Teil des Bebauungsplanes.










Wird zur Kenntnis genommen.












Wird zur Kenntnis genommen.





Rückbauverpflichtung und Folgenutzung wurden gemäß § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt.



Wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird in der Abwägung entsprechend berücksichtigt.





Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Deutsche Telekom Technik
Zum BBP:
Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben vom 28.04.2023 Stellung genommen.

Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.


Stellungnahme vom 28.04.2023:
Gegen die oben aufgeführte Planung haben wir keine Einwände.

In den drei Planbereichen Nord, Mitte und Süd befinden sich keine Telekommunikations- anlagen der Deutschen Telekom AG.


Bei Verlegung von Starkstromkabeln auch außerhalb der Planbereiches sind die gesetzlichen Normen und Regelungen (Abstände zu Telekommunikationsanlagen) zu beachten.
Eine Überbauung unserer Anlagen ist unzulässig, da dadurch eine spätere ordnungsgemäße Unterhaltung der Anlagen erheblich erschwert bzw. verhindert wird.

Sollten Änderungen oder Schutzmaßnahmen an den Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, so sind der Deutschen Telekom AG die durch den Ersatz oder die Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten nach dem Verursacherprinzip zu erstatten.

Die beigefügten Bestandspläne sind nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Beschlussvorschlag zu BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf verwiesen.

Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf:
Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.
Eine Überbauung ist nicht vorgesehen.







Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.






Wird zur Kenntnis genommen.


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.
Abstimmung: 18:1

  1. Eisenbahn Bundesamt
Zum BBP:
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ – Fl.-Nrn. 766, 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen, nicht berührt. Insofern bestehen keine Bedenken.

Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (E-Mail: ktb.muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Beschlussvorschlag zum BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.









Wird zur Kenntnis genommen.






Eine Beteiligung der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien wurde gemäß §4 Abs. 2 veranlasst. Eine Stellungnahme zum vorliegenden Bauleitplanverfahren erfolgte nicht. 







Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Bayernwerk
Zum BBP:
Nach Einsicht der uns übersandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass keine zusätzlichen Belange unseres Unternehmens betroffen sind.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 25.04.2023.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Stellungnahme zum Vorentwurf vom 25.04.2023:
Nach Einsicht der uns übersandten Planunterlagen teilen wir Ihnen mit, dass unsererseits keine Einwände bestehen, da im Planungsbereich keine Versorgungsanlagen unseres Unternehmens betrieben werden.

Ergänzung zu den Flurnummern 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen:

Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In der Nähe des betroffenen Bereiches des Bebauungsplanes verläuft eine 20-kV-Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH. Der Schutzzonenbereich der Freileitung beträgt in diesen Bereichen 10,0 m beidseitig der Leitungsachse.

Innerhalb des Schutzzonenbereiches ist nur eine eingeschränkte Bebauung und Bepflanzung möglich. Die Abstände entsprechend DIN VDE 0210 sind einzuhalten. Außerhalb des Schutzzonenbereiches bestehen von unserer Seite keine Einwände hinsichtlich einer Bebauung.

Für die Richtigkeit des in den Lageplan eingetragenen Leitungsverlaufes besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände. Eine Nachprüfung vor Ort ist unbedingt zu empfehlen.

Bei geplanten Baumaßnahmen, in der Nähe unserer Leitungen, ist vor Baubeginn eine nochmalige Einweisung anzufordern. Ansprechpartner ist das KC Bamberg, Tel.: 0951/30932-330. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen für unsere Leitungen müssen im Zuge der weiteren Planungen festgelegt werden.

Wir bitten nachstehende Einschränkungen des Schutzzonenbereiches der Freileitung in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.

       Bei einer geplanten Nutzungsänderung der bestehenden Grundstücksoberfläche (Umwandlung in eine Zufahrtsstraße, Parkplätze, Lagerplätze, Spielplatz, usw., sowie Nebengebäude) müssen innerhalb der Schutzzone der Freileitung die geforderten Schutzabstände nach DIN VDE 0210 eingehalten werden. Dies kann auch zu einem Umbau der 20 kV-Freileitung führen. Deshalb bitten wir Sie, uns im vorab darüber zu informieren.

       Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und Hilfsmittel, Be- und Endladevorgänge im Leitungsbereich (Schutzzone), sowie Grabungen in Mastbereichen sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH.

       Nachstehende Verhaltensweisen zur Verhütung von Unfällen (siehe Beiblatt zur Unfallverhütung) in der Nähe von 20 kV-Freileitungen sind unbedingt zu beachten. Wir bitten beauftragten Firmen vor Baubeginn diese auszuhändigen. Bei nötiger Abschaltung der 20 kV-Freileitung melden Sie sich bitte unter der Tel.: 0941-28 00 33 11.

       Um nicht die geforderten Abstände gemäß DIN VDE 0105 zu unterschreiten sind Kranarbeiten und Maschineneinsätze in der Schutzzone zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung besteht Lebensgefahr. Ist dies nicht möglich, muss das Kundencenter über die allgemeine Telefonnummer der Bayernwerk Netz GmbH. (Tel.: 0941-28 00 33 11) so rechtzeitig verständigt werden, dass eine Abschaltung der Leitung vorgenommen werden kann. Eine längere Abschaltung ist aus versorgungstechnischen Gründen nicht möglich.

Eine generelle Bauhöhe innerhalb des Schutzzonenbereiches von Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH. Werden nicht erteilt. Sie werden im Rahmen von Bauvorhaben gemäß der DIN VDE 0210 geprüft und ausgesprochen.

Wir bitten Sie uns Bauvorhaben im Leitungsbereich zuzusenden. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nimmt zwar den Bauherren in die Pflicht und entlastet Sie als Gemeinde, aber unsere Erfahrungen zeigen, dass dies nicht immer beachtet wird. Insbesondere wenn das zuständige Landratsamt im Zuge des vereinfachten Baurechts eine Baugenehmigung erteilt.

Die Folgen einer unterlassenen Vorlage kann den Umbau der 20 kV-Freileitung bedeuten, da unter Umständen die Abstände nach DIN VDE 0210 nicht eingehalten werden. Diese Kosten sind vom Verursacher zu tragen.

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter
https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html.

Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Bauleitplanung und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.



Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme vom Vorentwurf verwiesen. 




Wird zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren befolgt.


Abwägung zur Stellungnahme zum Vorentwurf
Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.


Wird zur Kenntnis genommen.




Wird zur Kenntnis genommen.
Die Schutzzonen von 10,0 m werden auf beiden Seiten nachrichtlich ergänzt.




Wird zur Kenntnis genommen.






Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.









Wird zur Kenntnis genommen.



In die textlichen Hinweise wird unter 2.10 Bayernwerk folgen-der Passus redaktionell ergänzt:
Bei einer geplanten Nutzungs-änderung der bestehenden Grundstücksoberfläche (Um-wandlung in eine Zufahrtsstraße, Parkplätze, Lagerplätze, Spielplatz, usw., sowie Neben-gebäude) müssen innerhalb der Schutzzone der Freileitung die geforderten Schutzabstände nach DIN VDE 0210 eingehalten werden. Dies kann auch zu einem Umbau der 20 kV-Freileitung führen. Die Bayern-werk Netz GmbH ist darüber zu informieren.

Aufschüttungen, Lagerung von Baumaterial und Hilfsmittel, Be- und Entladevorgänge im Leitungsbereich (Schutzzone), sowie Grabungen in Mastbereichen sind nicht möglich ggf. nur nach Abstimmung mit der Bayernwerk Netz GmbH.



Nachstehende Verhaltensweisen zur Verhütung von Unfällen (siehe Beiblatt zur Unfallverhütung) in der Nähe von 20 kV-Freileitungen sind unbedingt zu beachten. Wir bitten beauftragten Firmen vor Baubeginn diese auszuhändigen.





Um nicht die geforderten Abstände gemäß DIN VDE 0105 zu unterschreiten sind Kranarbeiten und Maschineneinsätze in der Schutzzone zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung besteht Lebensgefahr.








Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird an den Vorhabenträger herangetragen.



Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.










Wird zur Kenntnis genommen. Die weitere Beteiligung ist vor-gesehen.


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1


  1. Fernwasserversorgung Oberfranken
Zum BBP:
wir nehmen Bezug auf Ihre E-Mail (SO Energiepark Kauernhofen Ost" - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 23.10.2023 bis 24.11.2023) 20.10.2023 und teilen Ihnen mit, dass Anlagen der Fernwasserversorgung Oberfranken von Ihrer Maßnahme nicht betroffen sind.

Beschlussvorschlag zum BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.







Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Pledoc
Zum BBP:
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:

• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.

Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
Beschlussvorschlag zu BBP:

Wird zur Kenntnis genommen.





























Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Donau MDK
Zum BBP:
Seitens des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes Donau MDK bestehen keine Bedenken gegenüber den aufgestellten Planungen.

Beschlussvorschlag zum BBP:


Wird zur Kenntnis genommen. 


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1


  1. Tennet
Zum BBP:
die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind.
 
Belange unseres Unternehmens werden somit durch diese Maßnahme nicht berührt.

Beschlussvorschlag zu BBP:

Wird zur Kenntnis genommen. 




Wird zur Kenntnis genommen. 

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Gemeinde Altendorf
Zum BBP:
Der Gemeinderat der Gemeinde Altendorf nahm die Aufstellung des Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes „SO Energiepark Kauernhofen Ost“ mit den Flurnummern 766, 240 und 241, Gemarkung Kauernhofen, des Markt Eggolsheim am 26.10.2023 zur Kenntnis.

Einwände werden keine vorgebracht.
Beschlussvorschlag zum BBP:

Wird zur Kenntnis genommen. 








Wird zur Kenntnis genommen. 

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. IHK für Oberfranken Bayreuth

B-Plan:
Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 BauGB. Geplant ist, südlich von Kauernhofen Flächen für ein Sondergebiet auszuweisen, um die Errichtung einer Photovoltaikanlage zu ermöglichen.

Gegen die vorliegende Planung erheben wir keine Einwendungen.
Beschlussvorschlag zum BBP:


Wird zur Kenntnis genommen.





Wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1

  1. Privater Bürger 1 + Bürger 2
B-Plan:
Grundsätzlich möchte ich anmerken, dass ich erneuerbaren Energien positiv gegenüberstehe, allerdings nur in einem Rahmen der einen sinnvollen Ressourceneinsatz vorsieht. Das kann ich hier nicht erkennen. Das Regnitztal ist gerade dabei, vollständig sein Gesicht, sowie die meisten Möglichkeiten der landwirtschaftlichen Nutzung zu verlieren. Vorrangflächen für PV, links und rechts der Autobahn und der ICE-Strecke, Planungen für einen LKW-Parkplatz usw. graben den aktiven Landwirten, die nach wie vor für die Ernährung des Landes zuständig sind, buchstäblich das Wasser ab. Und eben durch diese Vorrangflächen gibt es mehr als genug Möglichkeiten für Freiflächen PV. Die Goldgräberstimmung, die hier allerdings vorherrscht, lasse ich hier unkommentiert.

Nachfolgend teile ich meine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes Markt Eggolsheim und Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich „Energiepark Kauernhofen Ost“ mit der Bitte um Behandlung im Rahmen der Abwägung im Marktgemeinderat mit.

Deshalb zunächst Grundsätzliches zum Standortkonzept (Energienutzungsplan) der Gemeinde: Ich möchte kurz darstellen, warum meines Erachtens auf diesem keine geordnete Etablierung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PV) erfolgen kann, die der kommunalen Planungshoheit im erforderlichen Maß Rechnung trägt:

Grundsätzlich war in diesem Verfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung möglich bzw. vorgesehen. Der Beschluss wurde im Marktgemeinderat am 25.04.2023 gefasst: „Der Marktgemeinderat stimmt dem Energienutzungsplan zu, er ist Leitfaden und Werkzeug zur Umsetzung von Energieeinsparungsmaßnahmen und zum Auf- sowie Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung vor Ort. Verwaltung und Marktgemeinderat werden beauftragt, zusammen mit der Bürgschaft konkrete Maßnahmen in die Umsetzung zu bringen.“

Folglich können sich Bürger demnach nur im Rahmen der daran anschließenden Bauleitplanung für die einzelnen Projekte äußern.

Das Standortkonzept hat grundsätzlich Verbesserungspotential dahingehend, dass pauschal bis zu einer Gesamtfläche von 30 ha Standorte mit einer Bonität bis einschließlich 75 Bodenpunkte als geeignete Standorte ausgegeben werden. Damit werden auch regelmäßig Standorte aus kommunaler Sicht als geeignet eingestuft, die jedoch in den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand 10.12.2021) als Ausschlussflächen dargestellt werden, also für eine Errichtung von FF-PV Anlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet sind. Für den Landkreis Forchheim sind Flächen mit einer Ackerzahl über 42 als Böden von überdurchschnittlicher Bonität einzustufen und stellen Ausschlussflächen dar. Gerade der Markt Eggolsheim hat hier eine besondere Verantwortung für eine regionale Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherstellung, verfügt er doch über die fruchtbarsten Böden im gesamten Landkreis Forchheim.

Der Markt Eggolsheim würde seiner kommunalen Planungshoheit gerecht werden, wenn er aktiv nach geeigneten Standorten für FF-PV suchen würde, die möglichst viele der Kriterien vereinen würde (z.B. unterdurchschnittliche Bonitäten, hoher Steinbesatz, schlechter Zuschnitt, schlechte Erschließung, Nähe zum Netzverknüpfungspunkt, etc.). Dann könnten Grundstückseigentümer gezielt mit der Absicht angesprochen werden, dass Bürgersolarparks entstehen könnten. Das positive Beispiel als Benchmark und best-practice-Beispiel hat die Kommune selbst bei der Windenergie vorgegeben. Im Übrigen wird genau dieses Vorgehen als Maßnahme 4.4 im Energienutzungskonzept vorgesehen und mit hoher Priorität bewertet. Aktuell erfolgt die Ansiedlung von FF-PV leider ausschließlich investorengetrieben. Das Standortkonzept differenziert aktuell viel zu wenig und sollte im Eigeninteresse der Kommune in den betreffenden Punkten dringend nachgeschärft werden. Kann der aktuell eingeschlagene Weg im Bereich der FF-PV der Anspruch der Bürgermeister und des Marktgemeinderates sein?

Speziell zu der hier vorliegenden Planung auf der Flurnummer 766:

Problempunkt Nähe zur Wohnbebauung:
Die Gemeinde Eggolsheim hat im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses (Marktgemeinderatssitzung vom 25. Oktober 2022; TOP Grundsatzbeschluss zur Zulassung von PV-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet) folgendes festgelegt:
„Die beantragten FF-PV-Anlagen dürfen gegenüber Gebäuden mit Wohnnutzung keine wesentlichen Störungen auslösen. Daher soll der Abstand zu Wohngebäuden grundsätzlich 200 m betragen.“

In der ersten, am weitesten vorangeschrittenen Planung soll nun bereits davon abgewichen werden. Dabei wird auf die Bedeutung des Wortes „grundsätzlich“ abgestellt. Es ist korrekt, dass die juristische Bedeutung, von der im alltäglichen Sprachgebrauch verwendeten, durchaus unterschiedlich ist. „Grundsätzlich“ ermöglicht Ausnahmen; diese müssen jedoch auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein und sollten auch als solche – zumindest bespielhaft benannt sein. Diese Nennung hat die Kommune in ihrem Grundsatzbeschluss unterlassen. 

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind Standortkonzepte bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. (Übrigens: Zitat von Otto von Bismarck: Wenn man sagt, man stimme einer Sache grundsätzlich zu, hat man nicht die geringste Absicht es in der Praxis durchzuführen) Die Begründung im Rahmen der Abwägung – gerade bei der ersten FF-PV ist für mich nicht nachvollziehbar und sachgerecht. Gerade deshalb, weil nach aktueller Planung die Flurnummer 1271 der Gemarkung Kauernhofen, welche ebenfalls den 200 m Abstand zur Wohnbebauung im nördlichen Bereich von Kauernhofen nicht eingehalten hätte, nicht mehr Teil des Geltungsbereiches ist.





Problempunkt Standort:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg äußert sich in seiner Stellungnahme, dass es sich bei den Flächen im Geltungsbereich um landwirtschaftliche Böden überdurchschnittlicher Bonität handelt. Für die Flurnummer 766 der Gemarkung Kauernhofen trifft dies für die Gesamtfläche zu. Das Wasserwirtschaftsamt Kronach führt in seiner Stellungnahme aus, dass es sich bei der Flurnummer 766 Gemarkung Kauernhofen um Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG handelt.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass für die Flurnummer 766, Gemarkung Kauernhofen, zwei Ausschlussgründe vorhanden sind, die in den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand 10.12.2021), Anlage Standorteignung aufgeführt sind. Im Textteil wird auf S. 7 mit dem Verweis auf die oben genannte Anlage klargestellt: „Diese Standorte sind für eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen aus rechtlichen und/oder fachlichen Gründen grundsätzlich ungeeignet.“
Für diese Einstufung würde einer der oben genannten Gründe ausreichen. Im Rahmen der gemeindlichen Abwägung vom 17.10.2023 werden diese aber getrennt und teilweise sehr oberflächlich behandelt. Der Sache und der daraus resultierenden Tragweite angemessen wäre aber die Abwägung beider Argumente zusammen gewesen. Denn die Flurnummer 766, Gemarkung Kauernhofen, ist nachweislich aus den beiden oben genannten Gründen für eine Errichtung von FF-PV grundsätzlich ungeeignet. Die bisherige Einzelabwägung, teilweise vor dem Hintergrund des überragenden öffentlichen Interesses der erneuerbaren Energien, ist damit nicht sachgemäß.

Ich bitte Sie, die vorgetragenen Argumente im Rahmen der erneuten Abwägung entsprechend zu behandeln und zu würdigen sowie von dem Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betreffend das Flurstück 766 Gemarkung Kauernhofen Abstand zu nehmen.
Beschlussvorschlag zum BBP:


Die geäußerte Kritik an der sich verändernden Kulturlandschaft wird vom Marktgemeinderat zu Kenntnis genommen. Finanzielle Erwägungen sind nicht die Grundlage oder Beweggründe der Marktgemeinde.













Wird zur Kenntnis genommen.






Wird zur Kenntnis genommen.








Wird zur Kenntnis genommen. Die Erarbeitung des Energienutzungsplanes erfolgte nicht in einem formellen Bauleitplanverfahren, sondern durch ein Fachplanungsbüro mit Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung des Marktgemeinderates. Die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung bei Anpassung oder Neuaufstellung wird zukünftig geprüft. 







Wird zur Kenntnis genommen.



Wird zur Kenntnis genommen. Die Inhalte des Konzeptes sind nicht Teil des Verfahrens. 

Der Marktgemeinderat hat sich beim Erlass seiner Richtlinien bewusst nicht nur an der Bonität des Bodens orientiert, sondern im Rahmen der Erstellung des Energienutzungsplans eine Flächenmatrix aus einer Vielzahl von harten und weichen Ausschlusskriterien und Kriterien zur besonderen Geeignetheit (u.a. Hangausrichtung, Entfernung zum nächsten Umspannwerk etc.) bilden lassen. Bei der Bonität der Böden wird hier dennoch differenziert. Böden mit einer Bonität von bis zu 50 werden als geeignet eingestuft, Böden mit einer Bonität von bis zu 75 als weiches Ausschlusskriterium. Mit den beschlossenen 30 ha, welche auch nach der Errichtung einer Freiflächen-PV-Anlage zur Tierfuttererzeugung (Grünfutter/Heu) zur Verfügung stehen, wird keine Gefährdung der Nahrungsmittelproduktion im Landkreis gesehen. Es steht dem Landnutzer grundsätzlich frei, ob auf Ackerflächen Nahrungsmittel, Futtermittel, Energiepflanzen oder sonstige Ackerfrüchte angebaut werden. 






Wird zur Kenntnis genommen. Die Inhalte des Konzeptes sind nicht Teil des Verfahrens. 

Um dem dringenden Bedürfnis einer raschen Energiewende gerecht zu werden, hat sich der Marktgemeinderat entschieden, sogar noch Flächen mit einer Bewertung von bis zu -3 zuzulassen. Im Rahmen seiner Planungshoheit ist dem Markt Eggolsheim dies auch jederzeit möglich. Ferner wurde die Zulassung der Flächen nach diesem Vorgehen auf zunächst 30 Hektar für nicht, nach neuem Baurecht, privilegierte Flächen begrenzt. Somit wird der Marktgemeinderat auch seiner Verantwortung gerecht, den Flächenverbrauch stufenweise und bedarfsorientiert zu kontrollieren. Nach Erreichen der Begrenzungsfläche, wird sorgfältig über das weitere Vorgehen entschieden. Nach einem ersten Anschub der örtlichen Energiewende, können die Kriterien dann angepasst und auch der Punktewert für zuzulassende Flächen nach der erstellten Matrix erhöht werden. Dadurch würden dann automatisch auch die weichen Ausschlusskriterien (u.a. Böden bis Bonität 75) höher gewichtet






Wird zur Kenntnis genommen. Die betroffene Fläche entspricht gemäß Punktebewertung und Aufstellungsbeschluss dem Kriterienkatalog der Gemeinde. Im Rahmen der Bauleitplanung werden die gesunden Wohn-, Lebens- und Arbeitsverhältnisse der ortsansässigen Bevölkerung entsprechend hoch gewichtet und berücksichtigt. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden Vorgaben zum Lärm in Abstimmung mit dem technischen Umweltschutz am Landratsamt Forchheim ergänzt. Außerdem wurde ein Blendgutachten erstellt. Die Formulierung „soll“ sowie „grundsätzlich“ stellt keinen Zwang dar, da aus Sicht der Gemeinde sichergestellt ist, dass keine wesentlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Ein fehlerhaftes Handeln des Marktgemeinderates wird zurückgewiesen, da der Marktgemeinderat auf Grund der Formulierung „grundsätzlich“ im Grundsatzbeschluss auch immer ein Ermessen bei der Zulassung ausüben kann, wenn er die Flächen trotz geringeren Abstands zur Wohnbebauung auf Grund des Geländeprofils oder der geringen Einwirkungen auf die Landschaft dennoch als geeignet einstuft. Mit dem Ausschluss wesentlicher Störungen sieht die Marktgemeinde den gefassten Grundsatz als erfüllt an.







Wird zur Kenntnis genommen. In den Richtlinien zur Zulassung wurde aufgenommen, dass der Abstand zur Wohnbebauung grundsätzlich 200 m betragen soll, um keine wesentlichen Störungen auszulösen. Der Marktgemeinderat kann bei der Zulassung ein Ermessen ausüben. Dieses Ermessen übt er dann aus, wenn durch die Lage einer geplanten Anlage, die Beeinträchtigung auf die Wohnbebauung im Umkreis von 200 m zumutbar und geringfügig erachtet wird. Dies hat der Marktgemeinderat bei der in Rede stehenden Fläche so bewertet, da sich diese im außerörtlichen Bereich von Kauernhofen befindet und direkt an die Kreisstraße FO 11 angrenzt. Der Sichtbezug zu den angrenzenden Wohnanwesen ist hier durch die Hanglange und Topographie minimal. Mit dem Ausschluss wesentlicher Störungen sieht die Marktgemeinde den gefassten Grundsatz als erfüllt an. Ein Vergleich mit der Flurnummer 1271 ist nicht zu sehen. Hier hat der Marktgemeinderat auf Grund der Einwände nochmals eine Neueinschätzung vorgenommen, da der Sichtbezug und die unmittelbare Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den Eigentümer nachgewiesen wurde.

Wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Stellungnahmen zum Vorentwurf wurden im Verfahren entsprechend verbal-argumentativ und durch Festsetzungen berücksichtigt. 










Wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist der Marktgemeinde bekannt und wurde in der Abwägung beziehungsweise dem gemeindlichen Energienutzungsplan entsprechend gewürdigt. Neue Aspekte wurden nicht vorgebracht. Im Vergleich zur bestehenden intensiven Ackernutzung wird durch die geplante temporäre Umnutzung und Extensivierung der Fläche unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bebauungsplanes vor allem durch die Grünlandansaat eine positive Entwicklung der Fläche im Hinblick auf die langfristige natürliche Bodenentwicklung gesehen. Die Gemeinde gewichtet die Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse, im beplanten Bereich höher als die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung. 















Wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde gewichtet die Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse, im beplanten Bereich höher als die Fortführung der ackerbaulichen Nutzung. An der Planung wird aufgrund obenstehender Abwägung festgehalten.


Beschluss: 
Der Marktgemeinderat stimmt diesen, den jeweiligen Punkten zugeordneten Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zu.

Abstimmung: 18:1


Beschluss

Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan SO „Energiepark Kauernhofen Ost“ vom 17.10.2023 eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen. Das Ergebnis ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.

Der Marktgemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Geoplan vorgelegten Planentwurf II vom 07.12.2023 mit den Festsetzungen einschließlich Begründung und allen Anlagen und beschließt aufgrund der beschlossenen Änderungen/Ergänzungen die erneute verkürzte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Parallel ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 durchzuführen.

Die Stellungnahmen sollen sich dabei nur auf die Änderungen/Ergänzungen zum Schallschutz und die Auswirkungen beziehen. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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8. 1. Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes "Kauernhofen Nord-West“, Bereich Spielplatz: Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Sitzung des Marktgemeinderates vom 21.11.2023 wurde das Konzept für das Eismann-Areal in Kauernhofen gebilligt. Hier ist auch ein innerörtlicher Spielplatz vorgesehen. Somit kann der Spielplatz im Bereich des Baugebietes „Kauernhofen Nord-West“ an der Straße „Schustermarter“ aufgegeben und dieses 470 m² kleine Grundstück in ein Wohnbaugrundstück umgewandelt und veräußert werden. Dazu ist es erforderlich, den Bebauungsplan zu ändern. Die Planungsgrundlage wurde vom Ingenieurbüro Sauer + Harrer gefertigt und die Begründung von der Bauverwaltung erstellt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat Eggolsheim beschließt, den rechtsverbindlichen Bebauungs- und Grünordnungsplan „Kauernhofen Nord-West“ zum 1. mal zu ändern.

Der Plan erhält den Namen „1. Änderung Bebauungsplan mit Grünordnungsplan 'Kauernhofen Nord-West'“. Wesentliche Gründe der Planung sind die Anpassung an geänderte städtebauliche Ziele und eine innere Nachverdichtung.

Anstelle der Fläche für Gemeinbedarf (Sport- und Spielanlagen) soll eine Fläche für Wohnbebauung, Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden.

Das Gebiet der Bebauungsplan-Änderung ist wie folgt umgrenzt:
Norden - durch den Feldweg Fl.Nr. 1349, Gemarkung Kauernhofen
Westen und Osten - durch die benachbarten Baugrundstücke Fl.Nrn. 1353 und 1355, Gemarkung Kauernhofen
Süden – durch den zur Straße „Schustermarter“ gehörenden Wendehammer
Folgendes Grundstück der Gemarkung Kauernhofen liegt im Geltungsbereich:
Flurnummer ganz: 1354

Mit der Planerstellung wurde das Ing.-Büro Sauer + Harrer, Eggolsheim beauftragt. 
Da die Voraussetzungen des § 13a BauGB zutreffen, ist die Planänderung entsprechend den dortigen Vorschriften als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss ist durch die Marktgemeindeverwaltung ortsüblich bekannt zu machen.

Weiterhin nimmt der Marktgemeinderat Kenntnis von den Grundzügen der Planung zur „1. Änderung Bebauungsplan mit Grünordnungsplan 'Kauernhofen Nord-West'“ und beschließt gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit in geeigneter Form durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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9. Bebauungs- und Grünordnungsplan Unterstürmig „An der Ziegelei“ mit Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Eggolsheim im Parallelverfahren im Bereich „An der Ziegelei“; Auslegungsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

In seiner Sitzung vom 29.06.2004 hat der Marktgemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Ziegelei“ im Ortsteil Unterstürmig aufzustellen und sich in der Sitzung vom 27.09.2005 erneut mit dem Plangebiet beschäftigt.
Für das Baugebiet „An der Ziegelei“ liegt ein ausgearbeitetes städtebauliches Konzept vor, das als Basis für den Bebauungsplan „An der Ziegelei“ herangezogen wird. Der Bebauungsplan ist nicht in Gänze aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Eggolsheim entwickelbar und macht dessen Änderung im sog. Parallelverfahren erforderlich. Mit der Ausarbeitung wurde das Planungsbüro TB MARKERT Stadtplaner * Landschaftsarchitekten PartG mbB, Nürnberg durch die Unterstürmig GmbH als planungsbegünstigte Partei beauftragt.
Eine durch die Eigentümergemeinschaft beauftragte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für das Gelände liegt vor. Als vorweggenommene artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme wurden bereits Reptilien umgesiedelt. Nach Abstimmung mit dem Landratsamt ist die Beseitigung bestehender Altlasten auf dem Gelände veranlasst worden.
Vorentwurf des Bebauungsplans
Vorgeschlagen wird, auf Ebene des Bebauungsplans die Vorgängerplanung aus dem Jahr 2004 aufzugreifen. Die Planung sieht im Bereich des ehemaligen Ziegeleigeländes eine Bebauung in zwei Reihen vor. Unter Einbeziehung des Grundstücks der Fa. SE-Elektro ist vorgesehen, in einer Bautiefe von ca. 70 Metern ab der Ziegeleistraße ein Mischgebiet festzusetzen. Die verkehrliche Erschließung des Gebiets erfolgt über eine Stichstraße von der Ziegeleistraße entlang der westlichen Seite des Geländes der Fa. SE-Elektro (Flst.-Nr. 41/1). 
Abbildung 1: Vorentwurf des Bebauungsplans
Vorgeschlagen wird, die Grundstücke, die an die Ziegeleistraße angrenzen unter Einbeziehung der Fa. SE-Elektro als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO festzusetzen und die rückwärtigen Bereiche als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden baukörperbezogen festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung soll  mittels Festsetzung von Gebäudehöhen sowie Grund- und Geschossflächenzahlen festgesetzt werden. 
Die vorgeschlagene Bebauung soll sich der Umgebung anpassen und demnach eine bauliche Höhe von 9 Metern im rückwärtigen Bereich, entlang der Ziegeleistraße 10 Meter nicht überschreiten. Die Höhe des grenzständigen Erweiterungsbaus der Fa. SE-Elektro soll auf 5 Meter begrenzt werden.
Im Wohngebiet sollen entsprechend der umgebenden Bebauung Satteldächer als Dachform festgesetzt werden, im Mischgebiet aufgrund der Bestandsbebauung auf der Fl.Nr. 41/1 zusätzlich Zeltdächer zulässig sein. Garagen und Nebenanlagen können mit Pult- und Flachdächern mit einer maximalen Dachneigung von 25° ausgebildet werden. Diese sind im Bereich des allgemeinen Wohngebiets zu begrünen.
Einfriedungen sollen zur Straßenseite die Höhe von 1,25 m nicht überschreiten, Stützmauern zur Geländeanpassung nicht zulässig sein. Böschungen sollen nicht steiler als mit einer Neigung von 1:1,5 ausgebildet werden.
Zur Durchgrünung sollen Baumpflanzungen in Abhängigkeit der Grundstücksgrößen (ein Baum je 300 m² überbaubare Grundstücksfläche) festgesetzt werden. Außerdem ist zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen am östlichen Rand des Gebiets eine Fläche von ca. 400 m² vorgesehen.
Änderung des Flächennutzungsplans
Im aktuellen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 wird das Plangebiet als Mischbaufläche dargestellt, dies deckt sich mit der angestrebten Nutzung entlang der Ziegeleistraße; im rückwärtigen Bereich der geplanten Bebauung ist jedoch ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Der Bebauungsplan ist somit nicht aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan entwickelbar und macht dessen Änderung nach § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Eggolsheim
Verglichen mit Luftbildaufnahmen ist außerdem zu erkennen, dass sich im Laufe der Zeit im Osten des Gebiets dichte Gehölzstrukturen gebildet haben. Eine Erweiterung des Siedlungskörpers über die Grenzen des Baugebiets „An der Ziegelei“ ist nicht vorstellbar, sodass diese Restflächen der Mischbaufläche im Flächennutzungsplan entfallen sollten. 
Die Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die Darstellung einer Wohnbaufläche anstelle einer Mischbaufläche. Im selben Zuge soll die im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ausgewiesene Mischbaufläche östlich des geplanten Bebauungsplans „An der Ziegelei“ als Waldfläche festgesetzt werden.
Abbildung 3: Flächennutzungsplanänderung „n der Ziegelei“, Vorentwurf

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Tagesordnungspunkt zurückzustellen und bei der nächsten Sitzung einen Ortstermin in Unterstürmig anzuberaumen (30.01.2024, 16.00 Uhr). Das Planungsbüro soll mit vor Ort sein und die Gebietsabgrenzung des BPlanes zur Zuwegung Liasgrube abstecken.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Änderung des Aufstellungsbeschlusses des Marktes Eggolsheim zum Bebauungsplan „An der Ziegelei“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das ehemalige Ziegeleigelände an der Liasgrube, im Ortsteil Unterstürmig, liegt seit vielen Jahren brach. Der Gebäudebestand ist zurückgebaut, einzelne Altablagerungen und Fundamente sind auf dem Grundstück verblieben. Die entstandene Baulücke prägt bis heute den Bereich entlang der Ziegeleistraße.
Bereits in der Sitzung vom 29.06.2004 hat der Marktgemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „An der Ziegelei“ aufzustellen und sich in der Sitzung vom 27.09.2005 erneut mit dem Plangebiet beschäftigt.

Die Planung wurde seitdem nicht weitergeführt. Die Unterstürmig GmbH als Eigentümergesellschaft hat nun einen neuen Anlauf genommen und ist auf die Verwaltung zugegangen, um hier Wohngebäude zu errichten. Weiterhin beabsichtigt die auf Grundstück Fl.Nr. 41/1, Gemarkung Unterstürmig ansässige Fa. SE-Elektro ihr bestehendes Betriebsgebäude durch eine Werkzeughalle zu erweitern. Durch die Überarbeitung der geplanten Bebauung und durch Grundstücksteilungen hat sich eine geänderte Abgrenzung des Bebauungsplans ergeben. In Abstimmung mit dem westlichen Nachbarn sollen diese beiden Grundstücke einbezogen werden.

Es wird vorgeschlagen, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans entsprechend des nachstehenden Lageplans zu wählen.

Beschluss

Der Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt (s. TOP 9)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Einbeziehungssatzung Nr. 6, „Drügendorf-Süd“, Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt

Die Aufstellung dieser Satzung wurde bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates vom 23.05.2023 beschlossen und der Aufstellungsbeschluss in der Gemeindezeitung Nummer 15/23 vom 28.07.2023 öffentlich bekannt gemacht. Zwischenzeitlich wurden die dazugehörigen Planungsgrundlagen erstellt und der Fachbeitrag Grünordnung vom Planungsbüro Team 4, Nürnberg erarbeitet. Die Unterlagen werden dem Marktgemeinderat im Rahmen des Sitzungsprogramms zur Verfügung gestellt. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB durchzuführen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt Kenntnis vom Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 6 „Drügendorf-Süd“ in der Fassung vom 30.11.2023 und billigt diese Planfassung. Der Marktgemeinderat beschließt, mit der vorstehend bezeichneten Planfassung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung ist aufgrund der Weihnachtsferien für die Dauer von 6 Wochen öffentlich auszulegen. Außerdem sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.

Die Durchführung der Bürgerbeteiligung ist ortsüblich bekannt zu machen; die Bekanntmachung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Planentwurf schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Auslegung wird weiterhin mit dem Hinweis versehen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Der Planentwurf inkl. Begründung und grünordnerischem Fachbeitrag ist auf der Homepage der des Marktes Eggolsheim zur Verfügung zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. Bauanträge und Bauvoranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 12
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12.1. Bauantrag: Nutzungsänderung von Wohnungen zu Ferienwohnungen; Bauort: Fl.Nr. 41, Gemarkung Götzendorf (Götzendorf 23)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 12.1

Sachverhalt

Die Antragsteller reichen für die Umnutzung von zwei Wohnungen zu Ferienwohnungen einen Bauantrag ein. Im Erd- und Obergeschoss soll jeweils eine Ferienwohnung entstehen. Eine weitere Wohnung wird von den Eigentümern selbst bewohnt. 

Im Flächennutzungsplan des Marktes Eggolsheim ist das Gebiet als Gemischte Baufläche dargestellt. Das Gebiet wird dem Innenbereich zugeordnet. Es gelten die Festsetzungen der Gestaltungssatzung des Marktes Eggolsheim sowie das Einfügungsgebot. Befreiungen von der Gestaltungssatzung sind nicht beantragt werden. 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben zugestimmt werden. Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen. 

Beschluss

Der Markt Eggolsheim erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen zu dem im Betreff näher bezeichneten Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB.

Bei Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Kanalisation hat der Bauwerber sein Anwesen gegen Rückstau selbst zu schützen (z.B. durch Einbau einer Rückstauklappe). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 19

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12.2. Bauantrag: Errichtung von 3 Tiny-Häuser; Bauort: Fl.Nr. 149, Gem. Kauernhofen (A.-Knauer-Straße 6)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 12.2

Sachverhalt

Der Antragsteller hat bereits im Mai 2023 eine Bauvoranfrage für die Errichtung von Tiny-Häuser eingereicht. Der gemeindliche Bauausschuss hat dem Antrag in der Sitzung am 16.05.2023 zugestimmt. 

Nun reicht der Antragsteller einen Bauantrag für die Errichtung von 3 Tiny-Häuser ein. Die geplanten Tiny-Häuser haben eine Wohnfläche von 34,40 m² (Haus 1) bzw. 36,79 m² (jeweils Haus 2 und 3). Am Grundstück werden 5 Stellplätze nachgewiesen. 

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan des Marktes Eggolsheim als Gemischte Baufläche ausgewiesen. Das Gebiet wird dem Innenbereich zugeordnet. Es gelten somit die Festsetzungen der Gestaltungssatzung sowie das Einfügungsgebot. Die Häuser sind mit einem flachgeneigten Pultdach mit einer Stehfalz-Dacheindeckung geplant. Hierfür ist eine Befreiung von der Gestaltungssatzung erforderlich. 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben zugestimmt und die Befreiung von der Gestaltungssatzung erteilt werden. 

Der Lage der geplanten Zufahrt ist mit der Tiefbauabteilung des Landkreises abzustimmen (insbesondere ob der Einfahrtsbereich in Richtung Süden verschoben werden muss). Alternativ sollte geprüft werden, ob die Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze angelegt werden kann. 

Entlang der Grundstücksgrenze zum gemeindlichen Feldweg Fl.Nr. 161, Gem. Kauernhofen ist eine Ortsrandeingrünung durch Pflanzung einer Hecke oder von Laub- bzw. Obstbäumen anzulegen. 

Die Nachbarn haben ihre Zustimmung zum Bauvorhaben durch ihre Unterschrift auf den Planunterlagen erteilt. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt den Beschluss zurück. In der nächsten Sitzung des Bauausschusses soll eine Ortsbesichtigung stattfinden, um einen Eindruck von der Situation Ortsbid/Ortseinfahrt zu bekommen.
Zwischenzeitlich soll die geplante Zufahrt über den Feldweg mit der Tiefbauabteilung des Landkreises abgestimmt werden. Zudem wäre zu prüfen, ob eine Zufahrt über den Feldweg im erschließungsrechlichen Sinn grundsätzlich erfolgen kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12.3. Bauvoranfrage: Errichtung eines Anbaus am bestehenden Wohnhaus; Bauort: Fl.Nr. 494/1, Gemarkung Neuses (Regnitzstraße 25)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö beschließend 12.3

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen am bestehenden Wohnhaus einen Anbau zu errichten. Der Anbau ist eingeschossig mit einem Pultdach an der Nordseite des Wohnhauses geplant. 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Neuses, Nord“. Vom Bebauungsplan sind Befreiungen für das Überschreiten der Baugrenze sowie der Dachgestaltung erforderlich. Der Anbau des Wohnhauses überschreitet im Norden die vorgegebene Baugrenze. Das Dach des Anbaus ist mit einem flachgeneigten Pultdach geplant. Der Bebauungsplan sieht für die Dachform ein Sattel- bzw. Walmdach vor. 

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben zugestimmt und die erforderlichen Befreiungen befürwortet werden. Das Grundstück ist bereits mit einer Hecke eingefriedet; daher werden durch den geplanten Anbau die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich Regnitzstraße nicht zusätzlich beeinträchtigt. 

Beschluss

  1. Der Markt Eggolsheim erteilt das planungsrechtliche Einvernehmen zu dem im Betreff näher bezeichneten Bauvorhaben gemäß § 36 BauGB.

  1. Der Erteilung der erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Neuses, Nord“ wird zugestimmt. 

Bei Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Kanalisation hat der Bauwerber sein Anwesen gegen Rückstau selbst zu schützen (z.B. durch Einbau einer Rückstauklappe). 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12.4. Akt. Sachstand zur Bauvoranfrage Neubau eines ALDI Verbrauchermarktes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 12.4

Sachverhalt

1. Bürgermeister gibt zur Kenntnis, dass von Kommunaler Seite noch einmal alle Beteiligten dazu aufgerufen wurden, auf eine abgestimmte Entwicklung zu achten. Es gab bislang keine weiteren Rückmeldungen.

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13. Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen über Angelegenheiten, bei denen der Grund der Geheimhaltung entfallen ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö informativ 13
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14. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim) Sitzung des Marktgemeinderates 07.12.2023 ö 14

Sachverhalt

Datenstand vom 16.01.2024 09:28 Uhr