Datum: 25.06.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Eggolsheim
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:20 Uhr bis 21:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2024-06-25 Sitzung MGR Niederschrift öffentlich.pdf
Download 2024-06-25 Sitzung MGR Niederschrift öffentlich.pdf
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1. Eröffnung der Sitzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
|
|
1 | |
Sachverhalt
Erster Bürgermeister Claus Schwarzmann eröffnet um 18:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.
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2. Bebauungs- und Grünordnungsplan „Bahnhofsiedlung Nord-Ost“, Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
2 | |
Sachverhalt
Für den erneuten Entwurf zum BBP/GOP „Bahnhofsiedlung Nord - Ost“ in der Fassung vom 16.04.2024 erfolgte gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB jeweils in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit vom 22.04.2024 bis 25.05.2024 die erneute förmliche Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung. Die Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung des Bauausschusses vom 18.06.2024. Änderungen/Ergänzungen der Planung haben sich dadurch nicht ergeben.
Beschluss
Der Marktgemeinderat Eggolsheim billigt den Planentwurf in der Fassung vom 16.04.2024 und beschließt diesen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die satzungsbeschlossene Planversion erhält das Datum vom 25.06.2024. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich auf der gemeindlichen Homepage sowie zusätzlich auch im amtlichen Mitteilungsblatt bekannt zu machen. Mit dem Tag der Bekanntmachung tritt der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Bahnhofsiedlung Nord - Ost“ in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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3. PV-Freiflächenanlagen - Öffnen des Grundsatzbeschlusses vom 25.10.2022 zu Gunsten einer weiteren PV-FF-Anlage in den Gemarkungen Drügendorf und Drosendorf
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
3 | |
Sachverhalt
Der Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderats vom 25.10.2022 öffnet, unter Beachtung diverser Bedingungen, insgesamt 30 Hektar des Gemeindegebietes für die Entwicklung nicht privilegierter PV-Freiflächenanlagen.
Aktuell werden bereits auf 24,18 Hektar Projekte entwickelt bzw. stehen kurz vor dem Abschluss. Somit sind lediglich noch 5,82 Hektar für weitere Entwicklungen frei.
In den Gemarkungen Drügendorf und Drosendorf, befinden sich jedoch seit geraumer Zeit drei Projektanten in der Flächenakquise. Alle drei Projektanten planen auf teilweise deckungsgleichen Grundstücken PV-Anlagen, welche die durch den Grundsatzbeschluss noch zur Verfügung stehende Restfläche von 5,82 Hektar weit übersteigen.
Aus diesem Grunde hat die Verwaltung bei allen drei Projektanten eine Flächenaufstellung abgefragt. Anhand derer kann der Marktgemeinderat abwägen, ob in diesem Bereich eine Entwicklung über die im Grundsatzbeschluss begrenzende Fläche hinaus ermöglicht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Projektanten die Akquise und die Planungen für größere Projekte dort einstellen.
Flächenaufstellung:
Projektant 1 (rot)
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|
Projektant 2 (blau)
|
|
Projektant 3 (schwarz)
|
Fl.Nr. Gmk. Drüg.
|
Größe in Hektar
|
Bewertung Zahl ENP
|
|
Fl.Nr. Gmk. Drüg.
|
Größe in Hektar
|
Bewertung Zahl ENP
|
|
Fl.Nr. Gmk. Drüg.
|
Größe in Hektar
|
Bewertung Zahl ENP
|
225
|
0,76
|
0,22
|
|
225
|
0,76
|
0,22
|
|
225
|
0,76
|
0,22
|
226
|
0,24
|
0,17
|
|
226
|
0,24
|
0,17
|
|
226
|
0,24
|
0,17
|
227
|
2,26
|
0,20
|
|
227
|
2,26
|
0,20
|
|
227
|
2,26
|
0,20
|
228
|
1,15
|
0,30
|
|
228
|
1,15
|
0,30
|
|
228
|
1,15
|
0,30
|
229
|
0,89
|
0,10
|
|
229
|
0,89
|
0,10
|
|
229
|
0,89
|
0,10
|
230
|
1,63
|
1,16
|
|
230
|
1,63
|
1,16
|
|
230
|
1,63
|
1,16
|
232
|
1,65
|
1,66
|
|
232
|
1,65
|
1,66
|
|
232
|
1,65
|
1,66
|
233
|
0,56
|
1,30
|
|
233
|
0,56
|
1,30
|
|
233
|
0,56
|
1,30
|
234
|
0,68
|
1,33
|
|
234
|
0,68
|
1,33
|
|
234
|
0,68
|
1,33
|
235
|
0,88
|
1,44
|
|
235
|
0,88
|
1,44
|
|
235
|
0,88
|
1,44
|
236
|
1,39
|
0,44
|
|
236
|
1,39
|
0,44
|
|
|
|
|
245
|
1,07
|
0,68
|
|
245
|
1,07
|
0,68
|
|
245
|
1,07
|
0,68
|
246
|
1,07
|
0,68
|
|
246
|
1,07
|
0,68
|
|
|
|
|
GESAMT
|
14,23
|
|
|
225/1
|
0,14
|
0,86
|
|
GESAMT
|
11,77
|
|
|
|
|
|
237
|
1,85
|
0,65
|
|
|
|
|
|
|
|
|
247
|
0,41
|
0,56
|
|
|
|
|
|
|
|
|
248
|
1,52
|
0,60
|
|
|
|
|
|
|
|
|
250
|
1,06
|
0,29
|
|
|
|
|
|
|
|
|
251
|
0,64
|
-0,68
|
|
|
|
|
|
|
|
|
258
|
4,61
|
0,03
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Fl.Nr. Gmk. Dros.
|
Größe in Hektar
|
Bewertung Zahl ENP
|
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|
|
|
|
|
|
|
429
|
0,21
|
0,92
|
|
|
|
|
|
|
|
|
430
|
1,64
|
1,06
|
|
|
|
|
|
|
|
|
432
|
1,85
|
1,64
|
|
|
|
|
|
|
|
|
433
|
1,97
|
1,74
|
|
|
|
|
|
|
|
|
440
|
1,04
|
1,15
|
|
|
|
|
|
|
|
|
441
|
0,43
|
0,55
|
|
|
|
|
|
|
|
|
443
|
0,98
|
1,03
|
|
|
|
|
|
|
|
|
444
|
1,42
|
1,20
|
|
|
|
|
|
|
|
|
445
|
1,09
|
1,55
|
|
|
|
|
|
|
|
|
448
|
2,45
|
1,30
|
|
|
|
|
|
|
|
|
449
|
0,87
|
2,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
GESAMT
|
38,41
|
|
|
|
|
|
Bewertung:
Alle Flächen entsprechen bezüglich der Bewertungszahl, nach dem für das Gemeindegebiet erstellten Energienutzungsplan, den zulassungswürdigen Wertekorridor (Zulassung von Flächen bis zur Bewertungs-zahl -3).
Etwas problematisch könnte sich lediglich die Nutzung der Flurnummern 232, 247 und 248 der Gemarkung Drügendorf sowie die der Flurnummern 433, 445 und 448 der Gemarkung Drosendorf darstellen. Diese Flächen sind teilweise biotopkartiert. Mit einem entsprechenden Ausgleich in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, könnten in einem notwendigen Bauleitplanverfahren aber auch diese Flächen voll nutzbar werden.
Visualisierungen zur Maximalfläche:
Einbettung der Maximalfläche ins Gelände (Flugperspektive, Höhe 660 m)
Blick aus Drosendorf (Flugperspektive, Höhe 50 m)
Blick aus Drosendorf, GVS nach Drügendorf (Bodenperspektive, Höhe 2 m)
Blick aus Weigelshofen, Ortsausgang (Flugperspektive, 50 m)
Blick aus Weigelshofen, Kreisstraße Richtung Drügendorf (Bodenperspektive, 2 m)
Blick aus Drügendorf, Ortsmitte (Flugperspektive, Höhe 50 m)
Blick von St2260 Drügendorf, Richtung Gunzendorf (Bodenperspektive, Höhe 2 m)
Blick aus Gunzendorf, Richtung Lange Meile (Flugperspektive 500 m)
Blick aus Schirnaidel, Ortsmitte (Flugperspeltive 50 m)
Blick aus Kauernhofen, Bolzplatz (Flugperspektive, Höhe 50 m)
Weitere Visualisierungen werden im Rahmen der Sitzung gezeigt.
Hinweis der Verwaltung:
Alle Projektanten haben die aus ihrer Sicht möglichen Potentialflächen eingereicht. Es ist nicht davon auszugehen, dass wirklich die Maximalfläche realisiert werden kann. Es geht den Projektanten aktuell darum, durch diesen Beschluss Planungssicherheit zu erlangen und die Akquise fortsetzen zu können.
Auf Nachfrage aus dem Marktgemeinderat werden folgende Fragestellungen seitens der Verwaltung beantwortet:
Für neue PV-Freiflächen werden fünf Naturschutz-Mindestkriterien eingeführt, von denen Betreiber mindestens drei einhalten müssen. Strenge Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz bleiben selbstverständlich ausgenommen."
Sind wir diese mit unseren Beschlüssen schon umgesetzt oder müssen wir evt. bei Änderung der Beschlussvorlage nachbessern?
Antwort:
Grundsätzlich sind Betreiber verpflichtet, die sich aus den gesetzlichen Vorgaben ergebenden Regelungen einzuhalten. Ein Teil der durch das Solarpaket eingeführten Kriterien sind im Grundsatzbeschluss wieder zu finden. Ergänzend kann die Marktgemeinde somit durch Beschluss weitere sinnvolle Krieterien als Ergänzung zu den bestehenden Regelungen beschließen. Es ist jedoch nicht erforderlich, die gesetzlichen Vorgaben in den kommunalen Kriterienkatalog vollständig aufzunehmen.
Welche Auswirkungen haben die gesetzlichen Beschlüsse zum Solarpakt 2 auf unsere Diskussion?
Antwort:
Das Solarpaket 2 ist eine Erweiterung des Solarpakets 1 und beinhaltet weitere Regelungen und Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Beschleunigung im Ausbau von Photovoltaik. Genehmigungsverfahren sollen noch weiter vereinfacht werden und technische Vorschriften gelockert sowie vereinheitlicht werden. Zudem soll die Attraktivität von PV-Anlagen in Form von Förderungen für private und gewerbliche Nutzer gesteigert werden.
- Es soll einfacher möglich werden, mehr PV-Anlagen auch an denkmalgeschützten Häusern zu montieren.
- Die baulichen Anforderungen werden vereinfacht, die Abstandsregeln für die Solarmodule werden weniger streng.
- Die Anschaffung eines Balkonkraftwerks soll noch einfacher werden und noch stärker entbürokratisiert werden, wobei bisher nicht klar ist, wie.
- Bei allen Netzbetreibern sollen in Zukunft einheitliche Anschlussbedingungen gelten.
Diese Themen betreffen den Bereich von PV-FFA nicht wesentlich. Allerdings ist das Solarpaket 2 noch nicht verabschiedet und derzeit noch im Gesetzgebungsprozess – so der akt. Kenntnisstand.
Beschluss
Der Marktgemeinderat hält am Grundsatzbeschluss fest, öffnet diesen aber unabhängig von der Flächenbegrenzung für die o.g. Flurnummern in den Gemarkungen Drügendorf und Drosendorf.
Konkrete Projekte in diesem Bereich werden nur auf den o.g. Flurnummern zugelassen. Die Projektanten müssen ihr jeweiliges Projekt vor einer etwaigen Beschlussfassung über eine Bauleitplanung im Marktgemeinderat vorstellen und haben die Auflagen des Grundsatzbeschlusses (Flächenbegrenzung ausgenommen) zu beachten.
Bis ein Aufstellungsbeschluss zu einem oder mehreren Projekten auf den o.g. Flächen gefasst wird, werden keine weiteren PV-Freiflächenanlagen im nicht privilegierten Bereich des Gemeindegebiets mehr zugelassen. Ausgenommen sind die Projekte, die sich bereits jetzt im Verfahren befinden. Je nach Größe und Zustandekommen eines Projekts in diesem Bereich, entscheidet der Marktgemeinderat nach Jahresfrist ab dieser Beschlussfassung, wie mit weiteren Anfragen im nicht privilegierten Bereich des Gemeindegebiets umgegangen werden soll.
Gegebenenfalls wegfallende Flächen aus bereits eröffneten Planverfahren im nicht privilegierten Bereich eröffnen nicht die Möglichkeit, neue Planverfahren mit äquivalenter Fläche zu eröffnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5
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4. Eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau der UGG (Unsere Grüne Glasfaser) im Markt Eggolsheim
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
|
4 | |
Sachverhalt
Nach kürzlich stattgefundener Abstimmung wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass von der UGG (Unsere Grüne Glasfaser) im Markt Eggolsheim ein eigenwirtschaftlicher Ausbau eines Glasfasernetzes stattfinden wird.
Mit dem Ausbau der örtlichen digitalen Infrastruktur mit leistungsfähiger Glasfaser hat der Markt Eggolsheim die Weichen für seine digitale Zukunft neu gestellt. Der Ausbau durch UGG erfolgt eigenwirtschaftlich, d. h. für Eggolsheim entstehen für die Errichtung und den Betrieb des neu verlegten Glasfasernetzes keinerlei Kosten. Es werden auch keine Zuschüsse oder Steuergelder in Anspruch genommen. Lange Ladezeiten, geringe Surfgeschwindigkeiten oder sogar Ausfälle des Internets gehören damit schon bald der Vergangenheit
Durch seinen Beschluss vom März 2024 hat der Marktgemeinderat eine Vereinbarung mit UGG gebilligt, um das örtliche Breitbandnetz auszubauen. Das Unternehmen wird eigenwirtschaftlich ein modernes Glasfasernetz verlegen, das bis in die Häuser reicht und unseren Bürgerinnen und Bürgern schnelles und stabiles Internet ermöglicht. Ein echter Mehrwert ist dabei, dass bis auf Schirnaidel und dem Gewerbegebiet Büg alle Ortschaften der Gemeinde ausgebaut werden, die noch nicht mit Glasfaser erschlossen sind. Von Neuses im Regnitztal bis ins Oberland nach Tiefenstürmig wird also schon recht bald modernste Infrastruktur zur Verfügung stehen.
Zum geplanten Bauverfahren
Das Glasfasernetz von UGG ist so konzipiert, dass alle Kabel und Leerrohre vollständig erdverlegt sind, ausgehend vom zentralen Hauptverteilerpunkt (sog. „Point of Presence“; kurz: PoP) bis zum Haus – unabhängig davon, ob es sich um Ein- oder Mehrparteienhäuser handelt. Es werden modernste Bautechniken eingesetzt, um die unterirdische Verlegung in sehr kurzer Zeit, umweltverträglich und hoffentlich mit hinnehmbaren Einschränkungen für die Bürgerschaft zu realisieren. Das heißt, dass in enger und frühzeitiger Absprache mit der Kommune sowie dem Bauamt Maßnahmen ergriffen werden, die den baulichen Eingriff minimal halten und einen geordneten Ablauf innerhalb der Kommune weiterhin gewährleisten.
Infoabend für interessierte Bürgerinnen und Bürger am 22. Juli
Um direkt miteinander ins Gespräch zu kommen, findet am Montag, 22. Juli um 19 Uhr in der Eggerbach-Halle (Veranstaltungssaal), Josef-Kolb-Straße 10a ein Informationsabend statt. Die Veranstaltung kann vor Ort besucht oder online mitverfolgt werden. Eine Anmeldung ist über einen Link erforderlich: ugg-events.com/220724. Hier erhalten Teilnehmende weitere Informationen zu den Vorteilen von Glasfaser, zum Ablauf der Bauarbeiten in der Kommune und zu den aktuell zur Verfügung stehenden Tarifen. Einladungen werden rechtzeitig in allen Briefkästen zu finden sein.
Eine weitere Information findet durch Infostände und Postwurfsendung sowie durch Besuche in den Haushalten statt.
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5. Wahl der Aufsichtsräte für die Bürgerwindpark Lange Meile Verwaltungsgesellschaft mbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
|
5 | |
Sachverhalt
Nach der Satzung der Bürgerwindpark Lange Meile Verwaltungsgesellschaft mbH besteht der Aufsichtsrat aus dem 1. Bürgermeister (Aufsichtsratsvorsitzender), sowie zwei weiteren Mitgliedern des Marktgemeinderates. Gemäß Satzung sind diese aus der Mitte des Marktgemeinderates zu wählen:
Aufsichtsrat
§ 12
- Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
- Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige erste Bürgermeister des Marktes Eggolsheim, der qua Amt Mitglied des Aufsichtsrates ist und nicht gewählt wird. Der Stellvertreter wird aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt.
- Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden vom Marktgemeinderat Eggolsheim aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Amtszeit der vom Gemeinderat gewählten Aufsichtsratsmitglieder entspricht der Wahlperiode des Gemeinderates.
Die Amtszeit der vom Gemeinderat gewählten Aufsichtsratsmitglieder entspricht der Wahlperiode des Gemeinderates. Darüber hinaus wird jeweils ein weiteres Mitglied des fünfköpfigen Gremiums von der Gewerbe- und Wohnbau Eggolsheim GmbH sowie der NaturEnergy GmbH & Co. KG a.A. bestimmt.
Vor Gründung der Gesellschaft sollen die Mitglieder des Aufsichtsrates bestimmt werden, damit bei der Gründung der Gesellschaft beim Notar sogleich alle notwendigen Entscheidungen zur Handlungsfähigkeit getroffen werden können (Gesellschafterversammlung, Aufsichtsratssitzung, Benennung Geschäftsführer, etc.)
Aus dem Marktgemeinderat werden als weitere Aufsichtsratsmitglieder vorgeschlagen:
- 2. Bürgermeister Georg Eismann
- 3. Bürgermeister Christian Grieb
- Marktgemeinderat Martin Distler
- Marktgemeinderat Georg Pessler
- Marktgemeinderat Stefan Pfister
Die zwei weiteren Mitglieder wurden anschließend gewählt.
1. Wahlgang 2. Wahlgang Stichwahl
- 2. Bürgermeister Georg Eismann 14
- 3. Bürgermeister Christian Grieb 4 1
- Marktgemeinderat Martin Distler 10 7 10
- Marktgemeinderat Georg Pessler 4 7 8
- Marktgemeinderat Stefan Pfister 4 3
Abgegebene Stimmzettel 18 18 18
davon ungültige Stimmzettel 1 -- --
Gewählt wurden: Stimmen Name
2. Bürgermeister Georg Eismann 14 (1. Wahlgang)
Marktgemeinderat Martin Distler 10 (Stichwahl)
Beschluss
In den Aufsichtsrat der Bürgerwindpark Lange Meile Verwaltungsgesellschaft mbH werden die beiden Marktgemeinderäte mit den meisten Stimmen als weitere Mitglieder für die Wahlperiode bis 30.04.2026 bestellt:
2. Bürgermeister Georg Eismann
Marktgemeinderat Martin Distler
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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6. Neuerlass der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung KiTaBS)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
6 | |
Sachverhalt
Im Zuge der Erneuerung der Gebührensatzung wurde auch die Benutzungssatzung (KiTaBS) für die Kindertageseinrichtungen auf den neuesten Stand gebracht. Neben der Angleichung an die neue Gebührensatzung wurden hier insbesondere der Zuschuss des Freistaates Bayern für Kinder ab dem 3. Lebensjahr und Integrativmaßnahmen ergänzt.
Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsbenutzungsatzung KiTaBS)
Der Markt Eggolsheim erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Satzung; öffentliche Einrichtung
- Der Markt Eggolsheim betreibt gemeinnützig und ohne Gewinnabsicht Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen für Kinder. Ihr Besuch ist freiwillig. Das Angebot der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen richtet sich an Kinder verschiedener Altersgruppen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes.
- Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Art. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG), d.h. Kinderkrippen, Kindergärten, Integrativeinrichtungen und Häuser für Kinder.
- Das Betreuungsjahr in den Kindertageseinrichtungen dauert vom 01.09. – 31.08. des Folgejahres.
- Die Kindertageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung der dort aufgenommenen Kinder.
- Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte der Einrichtungen obliegen dem Markt Eggolsheim. Für den inneren Betrieb der Einrichtungen sind die jeweiligen Leitungen zuständig und verantwortlich.
§ 2 Buchungszeiten und Gebühren
Der Markt Eggolsheim erhebt für die Benutzung seiner Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Personal
- Der Markt Eggolsheim stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den Betrieb der Einrichtungen jeweils notwendige Personal.
- Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Einrichtungen wird durch den Einsatz von ausreichendem und qualifiziertem Personal im Sinne der §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG sichergestellt.
§ 4 Elternbeiräte
- In allen Kindertageseinrichtungen ist ein Elternbeirat einzurichten.
- Aufgaben von Elternbeiräten ergeben sich aus § 14 BayKiBiG.
- Die Wahl des Beirates wird in Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung durchgeführt.
§ 5 Öffnungszeiten
- Die Öffnungs- und Kernzeiten werden in den einzelnen Einrichtungen individuell geregelt. Sie werden bedarfsgerecht festgelegt und über Elterninformationen bekannt gegeben.
- Die Schließtage werden für das gesamte Betreuungsjahr festgelegt und durch Elterninformationen bekannt gegeben.
- Zusätzliche Schließzeiten werden nach Anhörung des jeweiligen Elternbeirates festgesetzt und den Personensorgeberechtigten durch Elterninformationen rechtzeitig mitgeteilt.
§ 6 Allgemeine Grundsätze für die Aufnahme
- Über die Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung entscheidet der Markt Eggolsheim, vertreten durch die Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, nach Maßgabe der §§ 7 und 8 dieser Satzung.
- Die Kindertageseinrichtungen sind für Kinder bestimmt, die ihren regelmäßigen Aufenthalt im Markt Eggolsheim haben. Kinder, die ihren Wohnsitz nicht im Markt Eggolsheim haben, können nur aufgenommen werden, wenn ein freier Betreuungsplatz nicht von einem Kind aus dem Gebiet des Marktes Eggolsheim benötigt wird.
- Die Anmeldung in den jeweiligen Einrichtungen gilt grundsätzlich für die gesamte Betreuungszeit bis zur Einschulung, sofern das Kind keine Krippengruppe besucht. Bei Krippengruppen gilt die Anmeldung bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres, sofern dies innerhalb eines Betreuungsjahres geschieht, kann die Betreuung bis zum Ende des Betreuungsjahres (31.08.) erfolgen.
- Während des Betreuungsjahres freiwerdende Plätze werden wieder belegt.
- Kinder, die wegen Mangels an freien Plätzen nicht aufgenommen werden, können im kommenden Kindergartenjahr erneut angemeldet werden.
§ 7 Aufnahmekriterien
- In einem Kindergarten bzw. einer Kindergartengruppe werden vorrangig Kinder ab Vollendung ihres dritten Lebensjahres aufgenommen. Freie Plätze können auch an unter Dreijährige vergeben werden, sofern dies die individuelle Betriebserlaubnis der jeweiligen Einrichtung zulässt. In Kinderkrippen bzw. Kinderkrippengruppen werden Kinder vom 10. bis zum 32. Lebensmonat aufgenommen. Aufnahmen nach dem 32. Lebensmonat erfolgen nur in besonderen Ausnahmefällen.
- Die Aufnahme in eine gemeindliche Kindertageseinrichtung erfolgt nach sozialen und pädagogischen Gesichtspunkten, wenn die Nachfrage das Platzangebot übersteigt. Es werden hierbei folgende Kriterien berücksichtigt:
- Hauptwohnsitz des Kindes im Markt Eggolsheim.
- Ältere Kinder vor jüngeren (Vorschulkinder werden vorrangig aufgenommen) Kindern.
- Kinder, die bereits ein Geschwisterkind in der Einrichtung haben, sofern das bereits betreute Kind noch eine angemessene Zeit in der Einrichtung verbleibt.
- Kinder alleinerziehender Eltern, die nachweislich einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgehen.
- Kinder von Eltern, die beide nachweislich erwerbstätig sind oder beide einer Ausbildung nachgehen.
- Kinder aus Familien in schwierigen Lebenslagen, die einer sozialen Integration bedürfen.
- Einzelkinder sowie Kinder mit mindestens 3 Geschwistern, die jünger als 12 Jahre sind.
Zum Nachweis der Dringlichkeit der Aufnahme sind auf Anforderung entsprechende Belege vorzulegen.
- Kinder mit besonderem Förderbedarf werden aufgenommen, wenn Bildung, Erziehung, Betreuung und Integration möglich, eine Kooperation der Eltern mit der Tageseinrichtung vereinbart und ggfs. eine therapeutische Versorgung sichergestellt ist. Besonderer Förderbedarf kann in Bezug auf körperliche, geistige oder seelische Einschränkungen anerkannt werden. Kinder, die von Behinderung bedroht sind, können ebenfalls aufgenommen werden. Für einen Integrationsplatz (falls vorhanden) gelten folgende zusätzliche Kriterien:
- In die Integrativgruppe werden bis zu 5 Kinder mit besonderem Förderbedarf aufgenommen.
- Einzelintegration wird in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung von Gruppengröße, Personalkapazität, Belastbarkeit und Qualifikation des jeweiligen Teams sowie in enger Absprache zwischen Kita-Leitung und Träger gewährt.
§ 8 Vormerkung, Aufnahme, Betreuungsvertrag
- Der Antrag auf Aufnahme muss über das LittleBird-System durch die Personensorgeberechtigten oder bevollmächtigte Vertreter der Personensorgeberechtigten des Kindes erfolgen.
- Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, alle Angaben zu machen, die für eine Platzvergabe entsprechend der §§ 6 und 7 dieser Satzung relevant sind. Werden Angaben verweigert, erfolgt keine Vormerkung.
- Der Antrag hat innerhalb der Antragsfrist für das jeweils folgende Kita-Jahr zu erfolgen. Diese ist auf den Seiten des LittleBird-Portales zu finden und wird regelmäßig im Amtsblatt des Marktes Eggolsheim bekannt gegeben.
- Anträge nach Fristablauf werden nachrangig behandelt.
- Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen bei Anschrift, E-Mail-Adresse und telefonischer Erreichbarkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Die Aufnahmezusage wird digital über das LittleBird-System erteilt. Diese stellt eine Zusage unter Vorbehalt dar. Erst mit Vertragsabschluss erfolgt die verbindliche Betreuungszusage.
- Die Einzelheiten des Benutzerverhältnisses regelt der Betreuungsvertrag, der nach der Zusage eines Platzes abzuschließen ist. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, beim Abschluss des Betreuungsvertrages Angaben zum Kind und zu ihrer Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme und Betreuung des Kindes erforderlich sind. Mit Vertragsschluss wird auch die pädagogische Konzeption der Einrichtung sowie das Schutzkonzept der jeweiligen Einrichtung anerkannt.
- Der Betreuungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird.
§ 9 Besuchsregelung, Krankheitsfälle
- Der Besuch der Einrichtung muss regelmäßig erfolgen, um den gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen zu können. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, ist die Einrichtung unverzüglich zu verständigen.
- Ansteckende Krankheiten des Kindes und seiner Familie (z.B. Masern, Windpocken, Läuse, Scharlach, Röteln etc.) sind der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Mitteilungspflicht besteht auch für alle nicht erkennbaren Besonderheiten bezüglich der Gesundheit oder Konstitution des Kindes (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Anfallsleiden).
- Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden oder in deren Hausgemeinschaft eine derartige Krankheit herrscht, sind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Eine Wiederzulassung ist von der jeweiligen Leitung der Kindertageseinrichtung unter Beachtung des § 34 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu entscheiden.
§ 10 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
- Das Benutzungsverhältnis kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende aus wichtigen Gründen beendet werden. Eine Beendigung ist jedoch nicht möglich zum Ende des Monats Juli. Die Abmeldung des Kindes muss schriftlich durch die Personensorgeberechtigten erfolgen.
- Erfolgt die Kündigung des Benutzungsverhältnisses nicht fristgemäß, ist die Benutzungsgebühr noch für den folgenden Monat zu entrichten.
- Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt oder nach Vollendung des dritten Lebensjahres die Krippengruppe zum 31.08. verlässt. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.
- Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ausgeschlossen werden, wenn
- festgestellt wird, dass eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr möglich erscheint,
- es durch fortgesetztes Stören der Gemeinschaft auffällt und/oder einzelne Kinder gefährdet,
- es über einen längeren Zeitraum unentschuldigt der Einrichtung fern bleibt,
- die Benutzungsgebühr trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht entrichtet wurde,
- die Personensorgeberechtigten durch falsche Angaben einen Platz in einer Kindertageseinrichtung erhalten haben,
- die Hol- und Bringzeiten wiederholt trotz Abmahnung nicht eingehalten werden.
- Über den Ausschluss eines Kindes entscheidet der Markt Eggolsheim schriftlich.
§ 11 Aufsichtspflicht und Haftung
- Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Sollte das Kind nicht von den Personensorgeberechtigten abgeholt werden, ist eine besondere schriftliche Erklärung erforderlich.
- Die Mitarbeiter/-innen der Einrichtung sind während der vereinbarten Öffnungszeit für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Kindergartenfest, Ausflüge, Umzüge etc.) sind die Eltern selbst für ihre Kinder aufsichtspflichtig.
- Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und Ausstattung (z.B. Brillen, Geld, Spielsachen) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden.
- Der Markt Eggolsheim haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Unbeschadet von Satz 1 haftet der Markt Eggolsheim für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Eggolsheim zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Kindertagesstätte durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt Eggolsheim nicht. Eine Haftung des Marktes wegen eventueller Verletzung der Aufsichtspflicht bleibt unberührt.
§ 12 Versicherungen
- Kinder in Tageseinrichtungen sind gesetzlich unfallversichert auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Tageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung sowie während aller Veranstaltungen der Tageseinrichtung außerhalb des Grundstücks der Einrichtung.
- Alle Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind unverzüglich der Leitung der Tageseinrichtung zu melden. Die Meldung an den Unfallversicherungsträger obliegt der Leitung der Tageseinrichtung.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für Kindergärten des Marktes Eggolsheim vom 01.09.2006 in der zuletzt gültigen Fassung außer Kraft.
Eggolsheim, den 26.06.2024
Claus Schwarzmann
1. Bürgermeister
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die im Sachverhalt dargelegte Kindertageseinrichtungsbenutzungssatzung mit Gültigkeit zum 01.09.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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7. Neuerlass der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGS)
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
7 | |
Sachverhalt
Der Marktgemeinderat hat im Rahmen einer Klausurtagung einen Fahrplan für die Gemeindepolitik erarbeitet und diesen in seiner Marktgemeinderatssitzung vom 26.10.2021 verabschiedet. Unter anderem wurde die finanzielle Ausstattung bzw. Entwicklungsmöglichkeit der Einnahmen betrachtet. Die Verwaltung wurde beauftragt sämtliche Einnahmemöglichkeiten u.a. bestehende Steuer- und Gebührensätze zu überprüfen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Einnahmen und Ausgaben für die Kindertageseinrichtungen genauer betrachtet. In der Marktgemeinderatssitzung vom 21.11.2023 wurde abschließend über die zukünftige Gebührengestaltung beraten. Die zugehörige Gebührensatzung liegt hier nun vor:
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KitaGebS)
Der Markt Eggolsheim erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung:
§ 1 Benutzungsgebühren
Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim erhebt der Markt Eggolsheim Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden ist,
- diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen veranlasst haben.
- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung.
- Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine monatliche Gebührenerhebung (12 x pro Kita-Jahr).
- Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Eggolsheim eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen Monats.
§ 4 Gebührenhöhe
Für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- Betreuung in der Kinderkrippe - Gebührenstaffelung
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von
über drei bis vier Stunden
|
155,00 €
|
über vier bis fünf Stunden
|
195,00 €
|
über fünf bis sechs Stunden
|
235,00 €
|
über sechs bis sieben Stunden
|
275,00 €
|
über sieben bis acht Stunden
|
315,00 €
|
über acht bis neun Stunden
|
355,00 €
|
über neun bis zehn Stunden
|
395,00 €
|
2. Betreuung im Kindergarten für unter 3jährige - Gebührenstaffelung
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von
|
|
über drei bis vier Stunden
|
130,00 €
|
über vier bis fünf Stunden
|
140,00 €
|
über fünf bis sechs Stunden
|
150,00 €
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über sechs bis sieben Stunden
|
160,00 €
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über sieben bis acht Stunden
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170,00 €
|
über acht bis neun Stunden
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180,00 €
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über neun bis zehn Stunden
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190,00 €
|
3. Betreuung im Kindergarten für 3-6jährige - Gebührenstaffelung
Bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit (Wochendurchschnitt) von
|
|
über vier bis fünf Stunden
|
110,00 €
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über fünf bis sechs Stunden
|
117,00 €
|
über sechs bis sieben Stunden
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124,00 €
|
über sieben bis acht Stunden
|
131,00 €
|
über acht bis neun Stunden
|
138,00 €
|
über neun bis zehn Stunden
|
145,00 €
|
§ 5 Gebührenmaßstab
- Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt.
- Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit gem. Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG vier Stunden täglich bzw. 20 Wochenstunden. Für die gemeindlichen Kindergärten wird die Lage der Kernzeit (vier Stunden) von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr festgelegt. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage soll gewährleistet werden, dass die Richtlinien des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes in der Einrichtung umgesetzt werden können und in der Regel auch alle Kinder in dieser Zeit anwesend sind. Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden in der Woche.
- Die Buchungszeit ist von den Eltern in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung in einem Buchungsbeleg festzulegen. Grundsätzlich gelten die gebuchten Zeiten für die Dauer des Betreuungsvertrages; notwendig werdende Änderungen können einmal jährlich sowohl vom Träger als auch von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen vorgenommen werden. Wenn möglich, wird auf den Bedarf der Personensorgeberechtigten reagiert. Die letzte Änderung der Buchungszeit kann letztmalig bis zum 31. Mai eines jeweiligen Kita-Jahres vorgenommen werden.
§ 6 Spiel-, Getränke-, Hygiene- oder Verpflegungsgeld
Spiel-, Getränke- oder Hygienegeld wird nicht separat erhoben.
Auch Verpflegungsgeld wird durch den Markt Eggolsheim nicht erhoben. Sofern Kinder jedoch über Mittag in einer Einrichtung sind und Mittagessen beziehen, wird dies separat durch die in § 2 genannten Personen gebucht und über ein separates Abrechnungsunternehmen bestellt.
§ 7 Zuschüsse des Freistaates Bayern zur Betreuungsgebühr
- Der Freistaat Bayern gewährt einen Zuschuss zum Betreuungsbeitrag von bis zu 100,00 € monatlich ab dem 01.09. des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Der Zuschuss wird bis zum Eintritt in die Schule gewährt und wird für jedes Kind bezahlt, das in einer Kindertageseinrichtung gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG betreut wird. Um diesen Zuschussbetrag wird die Betreuungsgebühr vom Markt Eggolsheim gemindert, so dass der Gebührenschuldner monatlich nur die Differenz zu begleichen hat.
- Die Minderung erfolgt maximal in der Höhe der tatsächlichen Beitragskosten.
- Ändert der Freistaat Bayern seine Zuschussbedingungen oder die Zuschusshöhe wird dies automatisch auf die Beitragsminderung übertragen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartengebührensatzung vom 09.08.2001 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.
Eggolsheim, den 26.06.2024
Claus Schwarzmann
1. Bürgermeister
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die im Sachverhalt dargelegte Kindertageseinrichtungsgebührensatzung mit Gültigkeit zum 01.09.2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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8. Feuerwehrwesen - Persönliche Alarmierung über ILS - Alarm-App DIVERA
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
beschließend
|
8 | |
Sachverhalt
Antrag der FFW Eggolsheim auf Übernahme der jährlichen Kosten für die Nutzung der Alarm-App DIVERA
Die Alarm-App der Fa. Divera ist eine weitere Möglichkeit der stillen Alarmierung von Feuerwehrkräften im Falle eines Einsatzes.
Bisher nutzen bereits einige Feuerwehrler diese oder andere Alarmierungs-Apps, die frei auf dem Markt verfügbar sind, aber auch in der Qualität sehr abweichen.
Kosten sind der Gemeinde hierfür bisher keine entstanden.
Hier sollte in diesem Zusammenhang aber auf eine einheitliche App zurückgegriffen werden. Die App von DIVERA gilt als äußerst zuverlässig und hat sich bereits bei der Feuerwehr Eggolsheim als unverzichtbares Einsatzinstrument bewährt.
Nachfolgend eine Kurzbeschreibung der App durch den Anbieter:
„Die App soll bereits bestehende Alarmierungskanäle (TETRA) nicht ersetzen, sondern gezielt ergänzen und die Erreichbarkeit der Einsatzkräfte an kritischen Punkten verbessern.
Aufgrund der schnellen Übertragungswege (Mobilfunk, Internet, WLAN) ergibt sich gegenüber dem klassischen Meldeempfänger sogar ein Zeitvorteil.
Die App sendet an den zentralen Server automatisch eine Empfangsbestätigung, so dass im Mittel bereits nach 10 Sekunden feststeht, wie viele Personen tatsächlich erreicht worden sind. Zudem quittiert jeder Empfänger den Einsatz aktiv mit einem Status. Dieser drückt nicht nur komme/komme nicht aus, sondern ermöglicht eine präzise Rückmeldung (z.B. einsatzbereit innerhalb von 5/8/10/15 Minuten). Dem Einsatzleiter kann bei eiligen und schutzzielrelevanten Einsätzen sofort Rückschlüsse anhand aussagekräftiger Daten zur eigenen Lage ziehen und den Einsatzverlauf optimal steuern.
Die Anbindung der App läuft im Regelfall direkt über das Einsatzleitsystem der zuständigen Leitstelle.
Die Zusatzalarmierung mit der DIVERA-App könnte vor allem bei schlechter Netzabdeckung hilfreich sein und verbessert die Erreichbarkeit auch außerhalb des eigenen Digitalfunknetzes.
Führungskräfte sind jederzeit über das aktuelle Alarmierungsgeschehen in ihrem Zuständigkeitsbereich informiert.“
Die Kosten für die Alarmierung über die App DIVERA beträgt einmalig 49,99 EUR (Bereitstellungsgebühr) und mtl. 0,49 EUR/pro Benutzer.
Im Falle der FFW Eggolsheim würden sich neben der Bereitstellungsgebühr die laufenden Kosten der App bei geschätzten 60 Einsatzkräften auf 360,00 EUR/Jahr belaufen und wäre monatlich (mit zwei Wochen zum Monatsende) kündbar.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die Übernahme der jährlichen Kosten für die Nutzung der Alarm-App DIVERA, in diesem Fall für die FFW Eggolsheim.
Sollten noch weitere Ortswehren Interesse an der App-Alarmierung über DIVERA haben, so werden auch diese laufenden Kosten (mtl. 0,49 EUR/Benutzer) von der Gemeinde übernommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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9. Feuerwehrwesen - Erhöhung Gemeindlicher Zuschuss LKW-Führerschein für Feuerwehren
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
|
beschließend
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9 | |
Sachverhalt
Der abwehrende Brandschutz ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde. Hierzu gehört auch die Sicherstellung ausreichender Fahrer der Fahrzeuge mit vorausgesetzter Fahrerlaubnis.
Die bisherige Regelung sieht vor, dass nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung und Vorlage der Belege folgende gemeindliche Zuschüsse gewährt werden:
- Führerscheinklasse C (LKW schwerer 7,5 t) : 1.250,00 EUR
- Führerscheinklasse CE (LKW schwerer 7,5 t + Anhänger) : 2.500,00 EUR
Der Zuschuss wird einmalig gewährt und ist ein Pauschalbetrag.
Diese Zuschussregelung ist nur für die FFW Eggolsheim und die FFW Neuses von Bedeutung, da nur diese Wehren bisher die entsprechenden Fahrzeuge für die o.g. Führerscheinklassen besitzen.
Für die restlichen Wehren werden die Kosten für den Feuerwehrführerschein (bis zu 7,5 t) vollumfänglich übernommen. Diese belaufen sich ca. auf 250,00 EUR.
Aufgrund der gestiegenen Kosten für das Ablegen eines LKW-Führerscheins wurde der Antrag gestellt, dass die Zuschusspauschalen nach oben angepasst werden.
Angedacht ist eine Erhöhung des Zuschusses für die Führerscheinklasse C um 250,00 EUR auf 1.500,00 EUR und für die Führerscheinklasse CE um 500,00 EUR auf einmalig 3.000,00 EUR.
Es handelt sich hierbei um einen Maximalbetrag, d.h. sind die tatsächlichen Kosten des Führerscheins geringer als die Höhe des vorgenannten Einmalzuschusses, reduziert sich der Zuschussbetrag entsprechend.
Beschluss
Der Marktgemeinderate beschließt die Erhöhung des gemeindlichen Zuschusses auf zukünftig max. 1.500,00 EUR (Klasse C) bzw. max. 3.000,00 EUR (Klasse CE).
Die Regelung der vollumfänglichen Übernahme des Feuerwehrführerscheins (unter 7,5 t) durch die Gemeinde bleibt unverändert bestehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
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10. Wirtschaftswege im Markt Eggolsheim - Sachstand zu Sanierungswünschen und zur Priorisierung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
|
25.06.2024
|
ö
|
informativ
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10 | |
Sachverhalt
In den Bürgerversammlungen 2023 wurden verschiedenste Wünsche für Sanierungsmaßnahmen an Wald- und Wirtschaftswegen geäußert. Teilweise wurden im Nachgang Ortsbesichtigungen mit den Ortssprechern oder entsprechend kundigen Bürgen vorgenommen.
Aus diesen Erkenntnissen wurde eine Liste erstellt, um die Maßnahmen nach Dringlichkeit und Notwendigkeit im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abarbeiten zu können.
Bevor die Maßnahmen umgesetzt werden konnten, ereigneten sich im Mai und Juni Starkregenereignisse, die teilweise zu massiven Schäden an wassergebundenen Wirtschaftswegen geführt haben. Ursächlich hierfür waren hauptsächlich nicht funktionstüchtige Entwässerungseinrichtungen. Hierdurch konnte das Wasser nicht von den Wegen abfließen, sondern musste auf diesen bergab fließen. Als Folge hieraus sind nunmehr massive Ausspülungen entstanden. Leider ist hierzu zu sagen, dass die Schäden im Großen und Ganzen vermeidbar gewesen wären, wenn in den letzten Jahrzehnten der Unterhalt der Bankette und Entwässerungsgräben intensiver durchgeführt worden wäre. Im Zuge der Freilegung der Entwässerungsgräben wurden Gräben vorgefunden, die eine Überdeckung der Sohle mit Erdreich von 80 – 90 cm hatten (siehe beigefügte Bilder). Diese konnten mit dem kurzfristig angemieteten Mobilbagger bereichsweise, hauptsächlich vor Durchlässen, freigegraben werden. Weiterhin wurden „Abschläge“ in die Bankette eingebracht, um das Wasser von den Wegen in die Gräben zu leiten.
Aus den oben genannten Gründen wird die vorbereitete Priorisierungsliste derzeit nicht weiter verfolgt, sondern in erster Priorität versucht, die durch die Starkregenereignisse entstandenen Schäden zu beseitigen.
Hierzu wird in Kürze eine Ausschreibung erfolgen, um einen Teil der Entwässerungsgräben wieder herstellen zu lassen und die Bankette anzupassen. Aufgrund der letztjährigen Ausschreibung werden geschätzt vermutlich ca. 6.000 laufende Meter Graben und Bankett instandgesetzt werden können.
Eine Instandsetzung der Wege macht erst Sinn, wenn die Entwässerung wieder funktionstüchtig ist. Somit wird die Wegeinstandsetzung erst nach der Sanierung der Entwässerungseinrichtungen stattfinden.
Um zukünftig Schäden wie nach den Starkregenereignissen vom Mai und Juni zu minimieren, wäre es wünschenswert den Bauhof mit den entsprechenden Maschinen auszustatten. Eine Anmietung eines Mobilbaggers für kurzfristige kleinere Arbeiten ist in der Vergangenheit bedarfsbezogen erfolgt. Da hier immer kurzfristige Anmietungen erfolgten, ist das Budget hierfür schon stark belastet. Eine längerfristige, günstigere Anmietung erscheint aufgrund der unvermeidbaren Standzeiten (andere Arbeiten, Urlaub, Krankheit etc.) nicht sinnvoll, da die Mietkosten weiterhin anfallen. Hier sollte kurz- bis mittelfristig über die Anschaffung eines Mobilbaggers für den Bauhof nachgedacht werden, da dann kontinuierlich die Arbeiten fortgeführt werden könnten. Außerdem könnte dieser für viele weitere Arbeiten verwendet werden, die hiermit schneller und effizienter ausgeführt werden könnten. Die Verwaltung wird hierzu entsprechende Angebote einholen und sämtliche Optionen beleuchten. Dem Marktgemeinderat werden die Erkenntnisse daraus zum Beschluss über das weitere Vorgehen in dieser Frage so zeitnah wie möglich vorgelegt.
Bilddokumentation:
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11. Information zur Klassenerweiterung sowie damit verbundenen Umzügen in der Grund- und Mittelschule
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
|
|
11 | |
Sachverhalt
Mit 72 einzuschulenden Kindern werden erneut drei Eingangsklassen in der Grundschule gebildet. Damit sind wir bis auf die dritten Klassen, mit insgesamt 11 Klassen, wieder dreizügig in der Grundschule. Erstmalig wird daher ein weiteres Klassenzimmer benötigt.
Um dies zu ermöglichen wurden in enger Abstimmung mit der Schulleitung, dem Musikverein Eggolsheim, der OGTS-Leitung und dem Gebäudeunterhalt Umzugspläne erarbeitet, die das Notwendige Klassenzimmer pünktlich zum 01.09.2024 freiwerden lassen.
Die gemeinsamen Abstimmungen beinhalten ebenfalls einen Plan für den Fall der vollständigen Dreizügigkeit. Die Notwendigkeit für dieses zweite Klassenzimmer sollte frühestens 2026/27 akut werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Musikverein die Möglichkeit zu überlegen, ob er in der Schule bleiben möchte oder ob mit ihm gemeinsam ein ausweichquartier gesucht werden soll.
Leider war zum Zeitpunkt der Haushaltplanungen die Notwendigkeit für ein weiteres Klassenzimmer noch nicht bekannt. Jedoch sind 60.000,00 € für Planung und mögliche Erweiterungsmaßnahmen für die OGTS (AWO) sowie das zweite JaS-Zimmer (AWO) im Untergeschoss eingestellt.
Es wird nur das Notwendigste angeschafft und vorhandene Möbel werden so aufgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass der vorhandene Betrag ausreichen wird.
Unumgängliche Kosten sind:
Erweiterung der Außengarderoben
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7.900 €
|
Ausstattung digitales Klassenzimmer
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15.000 €
|
Möbel (Lehrerschreibtisch, mobile Tafeln,…)
|
5.000 €
|
Die Zusammenarbeit und Abstimmungen zwischen den Beteiligten laufen sehr gut. Die ersten Zimmer werden bereits umgeräumt und die wichtigsten Teile wie zum Beispiel das digitale Tafelsystem sind bereits bestellt. Der Fertigstellung des Klassenzimmers wird daher rechtzeitig zum neuen Schuljahr erfolgen.
zum Seitenanfang
12. Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen über Angelegenheiten, bei denen der Grund der Geheimhaltung entfallen ist
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
|
informativ
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12 | |
zum Seitenanfang
13. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates vom 14.05.2024 (ö.T.)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
|
Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
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13 | |
Beschluss
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates wurde allen Mitgliedern des Marktgemeinderates über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt bzw. zugesandt. Bedenken gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben. Sie gilt somit als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
14. Wünsche und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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25.06.2024
|
ö
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|
14 | |
Sachverhalt
Hinweis Baubeginn KV Rettern/Weilersbach
Der Landkreis Forchheim hat kurzfristig vorangekündigt, dass er ab 08.07.2024 mit dem Bau des geplanten Kreisverkehrs bei Rettern im Einmündungsbereich der FO11/FO17 beginnt. Bis voraussichtlich 30.11.2024 bleibt somit die wichtige Verbindungsachse nach Weilersbach voll gesperrt. Es wird großräumig umgeleitet. Eine Pressemitteilung des Landkreises mit den weiteren Details ergeht noch.
Datenstand vom 27.06.2024 09:21 Uhr