Datum: 19.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Eggolsheim
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:30 Uhr
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2024-11-19 Sitzung MGR Bekanntmachung.pdf
Download 2024-11-19 Sitzung MGR Niederschrift öffentlich.pdf
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1. Eröffnung der Sitzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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1 | |
Sachverhalt
Erster Bürgermeister Claus Schwarzmann eröffnet um 18:00 Uhr die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates, begrüßt alle Anwesenden und stellt die ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderates fest.
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2. Genehmigung der Niederschrift der Sitzung des Marktgemeinderates vom 22.10.2024 (ö.T.)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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2 | |
Beschluss
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderates wurde allen Mitgliedern des Marktgemeinderates über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt bzw. zugesandt. Bedenken gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben. Sie gilt somit als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. Grundsteuerreform 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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3 | |
zum Seitenanfang
3.1. Beratung über die Grundsteuerhebesätze ab 01.01.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
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3.1 | |
Sachverhalt
Mit Urteil vom 10.04.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Bundesgrundsteuergesetzes festgestellt. Der Bayerische Landtag beschloss am 23.11.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz. Ab 01.01.2025 wird die Grundsteuer nach dem neuen Gesetz erhoben.
Die Grundsteuer A wird auf Grundlage des Ertragswerts des Betriebs und die Grundsteuer B nach der Größe der Fläche von Grund und Boden sowie der Gebäudefläche und deren Nutzung steuerlich erklärt.
Mit dieser Erklärung der Grundstückseigentümer setzt das Finanzamt einen Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde beschließt gem. § 25 GrStG über die Höhe des Hebesatzes. Hieraus, Grundsteuermessbetrag und Hebesatz, ergibt sich die Grundsteuer.
Die Neufestsetzung der Messbeträge macht auch eine Neufestsetzung der Hebesätze und den damit verbundenen Erlass einer Hebesatzsatzung für 2025 notwendig.
Der Markt Eggolsheim hat seit dem Jahr 2022 einen Hebesatz für die Grundsteuer A und Grundsteuer B von 500 %. Die diesjährige Gesamteinnahme bei der Grundsteuer beträgt 1.072.423,20 €.
Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde von der Bundes- und Landespolitik – trotz Zuständigkeit der Kommune – das „Versprechen“ geäußert, dass die Grundsteuer aufkommensneutral reformiert wird.
Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 gleichbleibende Einnahmen aus der Grundsteuer hat wie in den Jahren vor der Reform. Eine Präsentation vom Bayerischen Gemeindetag wurde dem Tagesordnungspunkt als Anlage beigefügt.
Informativ:
Bei gleichbleibenden Hebesätzen (500 %) wären die Gesamteinnahmen nach aktuellem Stand 1.938.123,00 €.
Um die Pflichtaufgaben einer Kommune zu finanzieren, braucht es angemessene Einnahmen über die Grundsteuer. Die Entscheidung über die Höhe des Hebesatzes ist abhängig von den weiteren Einnahmen und den geplanten Ausgaben einer Kommune.
Weiter sind die Grundsätze der Einnahmenbeschaffung gem. Art. 62 der Bayerischen Gemeindeordnung zu berücksichtigen. Die Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung ist wie folgt gesetzlich festgelegt:
- Entgelte (Gebühren und Beiträge)
- Steuern (Grund- und Gewerbesteuern)
- Kredite
Bei der Entscheidung der Hebesatzfestsetzung ist zu beachten, dass im Haushaltsjahr 2025 Kreditaufnahmen unumgänglich sind.
Eine Gegenüberstellung bis 2024 / ab 2025 ist im Hinblick auf einzelne Grundstücke nicht aussagekräftig, weil die individuelle Festsetzung des Messbetrages durch das Finanzamt nicht zwischen verschiedenen Grundstücken und Gebäuden vergleichbar ist. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsummen hingegen ist wie folgt darstellbar.
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aktueller Hebesatz
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aufkommensneutraler Hebesatz
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Hebesatz A gleichbleibend, Hebesatz B 305 v.H.
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2024
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2025
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2025
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Grundsteuer A
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Hebesatz
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500
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431
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500
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Messbetrag
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13.265,96 €
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15.516,08 €
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15.516,08 €
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Grundsteuer
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66.329,80 €
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66.874,30 €
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77.580,40 €
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Grundsteuer B
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Hebesatz
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500
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266
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305
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Messbetrag
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197.401,00 €
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372.108,64 €
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372.108,64 €
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Grundsteuer
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987.005,00 €
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989.808,98 €
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1.134.931,35 €
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Summe
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1.053.334,80 €
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1.056.683,29 €
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1.212.511,75 €
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Bei einer Senkung der Grundsteuer B auf 305 haben wir eine Gesamterhöhung von 15 %. Das wäre dann auch unsere Sicherheit für die aktuellen fehlerhaften Veranlagungen und Einsprüche.
Die Mehreinnahmen halten sich damit auch in Grenzen, 160 TEUR (mit den aktuellen Messzahlen).
Weiter ist zu beachten, dass sich die Summen der Messbeträge, also die Grundlage unserer Einnahmenberechnung, noch ändern werden. Gründe hierfür sind:
- Fehlerhafte Verarbeitungen bei der Grundsteueräquivalenzbetrags-/Messbetragsberechnung
- Ausstehende Grundsteuererklärungen und Messbetragsübermittlungen
- Einspruchsverfahren
Aufgrund dieser Tatsache empfiehlt die Verwaltung eine Überprüfung der Hebesätze im Rahmen der nächstjährigen Haushaltsberatung für das Haushaltsjahr 2026. In diesem Zusammenhang wird auch darüber beraten, ob eine Anpassung (leichte Senkung) des Gewerbesteuerhebesatzes um beispielsweise 10 Prozentpunkte möglich ist.
Empfehlung der Verwaltung:
- Verabschiedung der Hebesatzsatzung mit folgenden Hebesätzen
- Grundsteuer A 500 v.H.
- Grundsteuer B 305 v.H.
- Gewerbesteuer 400 v.H.
- Im Anschluss sofortige Bekanntmachung der Hebesatzsatzung in der Gemeindezeitung
- Versand der Grundsteuerbescheide bis 10.01.2025
Mit den o.g. Hebesätzen belaufen sich die Gesamteinnahmen des Marktes Eggolsheim auf 1.212.511,75 €, demnach eine Mehrung i.H.v. 159.176,95 €. Jedoch gibt wie es bereits erwähnt eine Fehlerquote, welche sich nach Bereinigung durch das Finanzamts nach aktuellem Stand reduzierend auswirken wird.
Zum Tagesordnungspunkt gab es einen Antrag vom 20.10.2024, dessen Inhalte jedoch ohnehin seitens der Verwaltung zum Thema Grundsteuer aufgegriffen und dargestellt wurden:
Die CSU Ortsverbände Eggolsheim und Neuses, die Frauenunion Aisch Eggerbachgrund und die Junge Union Eggolsheim stellen folgenden Antrag für die nächste Gemeinderatssitzung:
Die aktuelle Grundsteuerreform steht in den letzten Zügen. Nach Angaben der Bundesregierung wird die Reform der Grundsteuer aufwandsneutral gestaltet, das heißt, dass sich für die Gemeinden keine Änderungen bei den Steuereinnahmen ergeben.
Antrag:
Bitte stellen Sie in der nächsten Gemeinderatssitzung folgende Punkte vor:
- Wie stellt sich die Gemeinde die einkommensneutrale Umsetzung für die Gemeinde vor?
Ein Vergleich "Vorher – Nachher" sollte auf jeden Fall enthalten sein.
- Gibt es Auswirkungen auf den Haushalt 2025?
- Wie ist der finale Fahrplan für die Umsetzung in der Gemeinde?
Die finale Abstimmung zum Beschluss darf nicht in derselben Sitzung sein. Es muss den Gemeinderäten die Möglichkeit gegeben werden, die Lösungsansätze der Gemeinde zu diskutieren und evtl. eigene Lösungsansätze einzureichen. Basis hierfür ist natürlich die Information an den Gemeinderat.
Dies wäre ein guter demokratischer Ansatz in dem wichtigen Thema Grundsteuer. Die Gemeinde würde somit auch hier mit gutem Beispiel vorangehen.
Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.
stellvertretend für alle genannten Antragsteller
Peter Bauer
Vorsitzender CSU Ortsverband Eggolsheim
Es wird davon ausgegangen, dass die o.g. Ausführungen dem Antrag entsprechen.
Beschluss 1
Auf Antrag der Marktgemeinderätin Irmgard Heckmann wird über die Festsetzung aufkommensneutraler Hebesätze abgestimmt:
Der Marktgemeinderat beschließt für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 431 und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 266.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 13
Beschluss 2
Aufgrund der Ablehnung des vorigen Beschlussvorschlages wird darüber abgestimmt, ob ein Hebesatz festgesetzt wird, der ca. 15% Puffer für zu erwartende Korrekturen bei den Messbeträgen vorsieht. Dadurch kann eine stabile Einnahmesituation bei der Grundsteuer für das Jahr 2025 weitestgehend sichergestellt werden:
Der Marktgemeinderat beschließt für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 500 und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 305.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5
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3.2. Beschlussfassung über eine neue Hebesatzsatzung der Realsteuersätze
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
|
|
3.2 | |
Sachverhalt
Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
des Marktes Eggolsheim
(Hebesatzsatzung)
vom 19.11.2024
Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt der Markt Eggolsheim folgende Satzung:
§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende gemeindlichen Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 500 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 305 v. H.
3. Gewerbesteuer 400 v. H.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Markt Eggolsheim
Eggolsheim, den 20.11.2024
Claus Schwarzmann
1. Bürgermeister
(Beschluss Marktgemeinderat vom 19.11.2024)
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt die im Sachverhalt vorgestellte Hebesatzsatzung des Marktes Eggolsheim zum 01.01.2025.
Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5
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4. Städtebauförderung; Bedarfsmitteilung für das Jahr 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
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beschließend
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4 | |
Sachverhalt
Im Vollzug des Baugesetzbuches und der Städtebauförderungsrichtlinien ist der Regierung von Oberfranken für das Jahr 2025 ff. eine Bedarfsmitteilung der mittelfristigen förderfähigen Kosten vorzulegen. Die Bedarfsmitteilung ist als Anlage beigefügt. Bei der angemeldeten Summe handelt es sich um voraussichtlich förderfähige Kosten, d.h. Kosten, die durch Städtebauförderungsmittel bezuschusst werden können und nicht durch andere Förderprogramme oder Beiträge abgedeckt werden. Im Einzelnen handelt es sich um
- Mittel zur Sicherung der Nahversorgung in Eggolsheim
- Mittel für das kommunale Förderprogramm im Sanierungsgebiet Ortsmitte Eggolsheim
- Mittel zur Durchführung privater Sanierungsberatungen
- Fördermittel für die Zielfindung und Bürgerbeteiligung in Sachen Neunutzung Altes Rathaus Eggolsheim
- Mittel für eine mögliche Sanierung Altes Rathaus Eggolsheim
Vor Verwirklichung einzelner Projekte wird der notwendige Entscheidungsprozess im Marktgemeinderat geführt, während dem die gewünschten Diskussionen in aller Breite möglich sind. Der gemeindliche Anteil beträgt etwa 40 % der förderfähigen Kosten, der Städtebauförderungsanteil von Bund und Land in der Regel 60 %.
In Sonderprogrammen können auch höhere Fördersätze gewährt werden. Die Bedarfsmitteilung wird in jährlich aktualisierter Fassung der Regierung von Oberfranken übermittelt, um entsprechende Fördermittel bereitgestellt zu bekommen. Die zur Städtebauförderung angemeldeten förderfähigen Investitionen für das Jahr 2025 belaufen sich auf etwa 425.000 €.
Alle in der Bedarfsmitteilung aufgeführten Maßnahmen ab 2025 haben deklaratorische Bedeutung im Sinne einer Absichtserklärung. Über alle Einzelmaßnahmen hat der Gemeinderat die endgültige Entscheidungsgewalt.
Beschluss
Der Marktgemeinderat beschließt, die in den Erläuterungen zur Bedarfsmitteilung für 2025 und die vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung unter dem Vorbehalt der erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse für den Gesamthaushalt 2025 zu billigen. Vor Verwirklichung einzelner Projekte wird der notwendige Entscheidungsprozess im Marktgemeinderat geführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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5. Kanalsanierung Schwedengraben - aktueller Sachstand
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
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informativ
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5 | |
Sachverhalt
Die Baustelle schreitet gut voran und liegt im Zeitplan. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kommt es aber zu folgenden Umplanungen:
- Die Erneuerung des Mischwasserkanals zwischen Forchheimer Straße und Hirtentor war in der ursprünglichen Trasse – nämlich im Gehweg westlich der Straße „Am Hirtentor“ – vorgesehen. Hier wurde ein Suchschlitz hergestellt. Dabei stellte sich heraus, dass hier sehr viele Versorgungsleitungen liegen, die eine Auswechslung der vorhandenen Leitung DN 200 durch eine Leitung DN 400 nahezu unmöglich machen. Deshalb soll die neue Kanaltrasse nun in der Straße verlaufen.
- Im Schwedengraben östlich des Hirtentors war die Trasse des neuen Schmutzwasserkanales nördlich der Straße im Grünstreifen vorgesehen. Aufgrund der Bepflanzung (insbesondere Bäume) und angrenzender Scheunen und Einfriedungen soll der Kanal nun in bzw. am Rand der Straße verlegt werden.
- Die Straßenabschnitte in der Spitalstraße, von der Winkelgasse bis zum Schwedengraben, und im Schwedengraben von der Spitalstraße bis einschl. Hirtentor sollten durch eine provisorische, 8 cm starke Asphalttragschicht befestigt werden. Gegenüber Schotter bzw. Fräsgut ist diese Lösung sauberer, haltbarer und erfordert nahezu keinen Unterhalt. Außerdem wäre hier dann auch Winterdienst möglich. Es ergeben sich dadurch folgende Mehrkosten:
Mehrmenge:
Benötigte Fläche Asphalttragschicht: 1450 m²
abzüglich Anteil ZWE: -290 m²
abzüglich bereits im LV enthaltene Menge: -400 m²
Mehrmenge Asphalttragschicht 760 m²
Mehrkosten:
Menge EP GP
Asphalttragschicht liefern und einbauen 760 m² 31,95 € 24.282,00 €
Netto 24.282,00 €
19% MWSt. 4.613,58 €
Brutto 28.895,58 €
Beschluss
Der Marktgemeinderat stimmt der im Sachverhalt vorgetragenen Vorgehensweise zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. Änderung des Regionalplans Oberfranken-West: Neufassung des Kapitels B III Soziale und kulturelle Infrastruktur
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
|
ö
|
beschließend
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6 | |
Sachverhalt
Anlass der Regionalplanänderung und wesentliche Änderungen:
Das neu erarbeitete Kapitel B III "Soziale und kulturelle Infrastruktur“ ist im verbindlichen Regionalplan Oberfranken-West in den beiden Kapiteln B III 1 "Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle Angelegenheiten" und B III 3 "Sozial- und Gesundheitswesen" seit 1995 bzw. 1988 in Kraft.
Das macht eine Neufassung der Ziele (Z) und Grundsätze (G) zur sozialen und kulturellen Entwicklung in der Region Oberfranken-West erforderlich. Hierzu werden regionalplanerische Zielsetzungen zur Sicherung und Entwicklung des vorhandenen Angebots an sozialer und kultureller Infrastruktur formuliert.
Eine wesentliche Grundlage für die neuen Formulierungen im Bereich der sozialen Infrastruktur ist das Gutachten „Analyse der Versorgung mit Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten der sozialen Infrastruktur in der Planungsregion Oberfranken-West“ (www.oberfranken-west.de/Aktuelles), das mit finanzieller Unterstützung des damals zuständigen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch das Planungsbüro Spiekermann & Wegener Stadt- und Regionalforschung (S&W) GbR, Dortmund erstellt wurde.
Diese Studie umfasst eine flächendeckende Erhebung und Analyse des Ist-Bestandes an relevanten Einrichtungen und Dienstleistungsangeboten der sozialen Infrastruktur. Unter Einbeziehung demographischer und bevölkerungsstruktureller Faktoren, der Auslastung, des Bedarfs sowie der Erreichbarkeiten der Standorte mit dem Pkw und/oder ÖPNV (Öffentlicher Personennahverkehr) werden bestehende und zukünftig drohende Versorgungslücken abgebildet sowie bestehende Standorte mit besonderer strategischer Bedeutung für die wohnortnahe Versorgung identifiziert.
Auf Basis der Ergebnisse dieser Studie finden Ziele und Grundsätze Eingang in den Regionalplan, die als Grundlage für die Entwicklung von Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Angebotssituation herangezogen werden können.
Die Fortschreibung erfolgt aber auch vor dem Hintergrund geänderter Rahmenbedingungen wie z.B. dem demographischen Wandel oder der zunehmenden Privatisierung öffentlicher Einrichtungen.
Die bisherigen Kapitel B III 1 "Bildungs- und Erziehungswesen, kulturelle Angelegenheiten" und B III 3 "Sozial- und Gesundheitswesen" werden im Kapitel B III "Soziale und kulturelle Infrastruktur" zusammengefasst, inhaltlich aktualisiert und neu strukturiert.
Lesehinweise:
Das Kapitel B III „Soziale und kulturelle Infrastruktur“ wurde vollständig neu erarbeitet. Aufgrund der umfangreichen Überarbeitung sind im Interesse der besseren Lesbarkeit Änderungen gegen-über dem verbindlichen Regionalplan nicht gekennzeichnet.
Das verbindliche Kapitel B III "Soziale und kulturelle Infrastruktur" (Ziele, Grundsätze und Begrün-dung) kann zum Vergleich auf der Internetseite des Regionalen Planungsverbandes Oberfranken-West eingesehen werden: https://www.oberfranken-west.de/Regionalplan/Inhalt
Der Text der Änderung wurde dem Marktgemeinderat als pdf-Datei über das Sitzungsprogramm zur Kenntnis gegeben.
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt die Neufassung des Kapitels B III Soziale und kulturelle Infrastruktur des Regionalplans für die Region Oberfranken-West zur Kenntnis. Einwendungen werden nicht erhoben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Bekanntgabe von nichtöffentlichen Beschlüssen über Angelegenheiten, bei denen der Grund der Geheimhaltung entfallen ist
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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informativ
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7 | |
zum Seitenanfang
8. Wünsche und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Eggolsheim)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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19.11.2024
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ö
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8 | |
Datenstand vom 20.11.2024 10:42 Uhr