Antrag auf Isolierte Befreiung für eine Gartenhütte aus Holz im Amselweg 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Marktgemeinderates, 08.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 6. Sitzung des Marktgemeinderates 08.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Antrag für die Fl.Nr. 1418/38 Gem. Eging a.See umfasst eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Fasanenfeld V für die Errichtung einer Gartenhütte aus Holz mit Sichtbetonbox für Pooltechnik und eingehauster Wärmepumpe zur Poolheizung im Amselweg 9. Der Standort dieser Anlagen liegt außerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baufensters.
Der Antrag ging am 20.05.2021 beim Markt Eging a.See ein. Mit Schreiben vom 21.05.21 wurden die Angrenzer vom Vorhaben unterrichtet. Es gingen zwei Stellungnahmen von Angrenzern ein.
Beide Nachbarn sprechen sich darin nicht grundsätzlich gegen die Gartenhütte, sondern gegen die von Pooltechnik und Wärmepumpe ausgehende Geräuschentwicklung aus.
Der Markt Eging a.See ist zur Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Fasanenfeld V sachlich und örtlich zuständig (Art. 63 Abs. 3 BayBO, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVWVfG), weil es sich bei der Errichtung einer Gartenhütte in der dargestellten Größe um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO handelt. Sichtbetonbox mit Pooltechnik und eingehauste Wärmepumpe sind den sonstigen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 b) BayBO zuzuordnen und somit ebenfalls verfahrensfrei.
Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung weiterer Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an die bauliche Anlage gestellt werden. 
Eine solche öffentlich-rechtliche Vorschrift ist das Immissionsschutzrecht (BImSchG).
Der Bauausschuss schlägt vor, die isolierte Befreiung von der Festsetzung des Baufensters des Bebauungsplans Fasanenfeld V zu erteilen. Die von den technischen Anlagen ausgehenden Emissionen sind nicht Teil des Prüfungsumfangs und deshalb ausdrücklich nicht Bestandteil der Befreiung.
Betreiber von stationären Anlagen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Bei den gesetzlichen Lärmschutzvorgaben handelt es sich um Betreiberpflichten, die im Verantwortungsbereich des Bauherrn liegen.
Hierzu wird im Bescheid auf die Einhaltung des § 22 Abs. 1 BImSchG verwiesen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu.

Folgender Passus wird neben den allgemeinen Hinweisen auf die Einhaltung weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in den Bescheid mit aufgenommen:
„Insbesondere ist der § 22 Abs. 1 BImSchG einzuhalten. Danach sind Luftwärmepumpen so zu errichten und zu betreiben, dass 
1. Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und 
2. Vorkehrungen getroffen werden, um die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein
    Mindestmaß zu beschränken, 

soweit dies erforderlich ist, um die Nachbarschaft vor erheblichen Belästigungen zu schützen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.08.2021 08:06 Uhr