Bauantrag Errichtung einer Lagerhalle und eines Verteilerhauses in Kollmering 24


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Marktgemeinderates, 03.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 3. Sitzung des Marktgemeinderates 03.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauantrag für die nord-östliche Teilfläche der Fl.Nr. 1531 Gem. Eging a.See umfasst die Errichtung einer Lagerhalle und eines Verteilerhauses in Kollmering 24. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans GE/GI Kollmering, Deckblatt 7 (Erweiterungsfläche).
Die Bauherrin beantragt die Befreiung von folgenden Festsetzungen:
  • Baufenster:
Das Verteilerhaus im Norden des Grundstücks überschreitet die Baugrenze geringfügig mit der Außenwand sowie mit dem angebauten Vordach um ca. 2 m. Weiterhin befindet sich eine Winkelstützwand, an der Grundstücksgrenze im Süd-Osten gelegen, außerhalb des Baufensters. Diese Winkelstützwand ist erforderlich, um den reibungslosen Verlauf der Schleppkurve für Lkws an dieser Stelle zu gewährleisten.
  • Höhenlage der Gebäude:
Statt auf der festgesetzten Geländehöhe von max. 374,5 m ü. NN sollen die Lagerhallen auf dem Niveau 375 m ü. NN errichtet werden. Da das Verteilerhaus relativ weit vom vorgelegten Schmutzwasserkanal-Hausanschluss entfernt geplant ist, soll dessen Erdgeschosshöhe auf 375,5 m ü. NN gelegt werden, um die Entwässerung im freien Gefälle zu gewährleisten.
Unter der Voraussetzung, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenlage der Fertigoberkante Erdgeschoss (FOK EG) eingehalten wird, schlägt der Bauausschuss vor, der Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenzen zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu. Einer Befreiung hinsichtlich der in Festsetzung 0.4.6. des Bebauungsplans GE/GI Kollmering, Deckblatt Nr. 7 festgelegten Höhen Fertigoberkante Erdgeschoss (FOK EG) wird nicht zugestimmt. Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten und dem Antragsteller dazu zurückzugegeben.
Unter Einhaltung der vorgenannten Festsetzung wird die Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung des Baufensters sowie die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.04.2022 14:30 Uhr