Datum: 07.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sonnen-Therme
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:45 Uhr bis 20:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.08.2021
2 Bauvoranfrage Errichtung eines Einfamilienhauses in der Waldstraße
3 Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Märzing 2
4 Bauantrag Verfüllung eines Teilbereichs der Kiesgrube Jederschwing
5 Bauantrag Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Burgstall 7
6 Bauantrag Erweiterung des bestehenden Wohnhauses in der Thannberger Str. 24
7 Grundsatzbeschluss zur Baulandentwicklung und -mobilisierung
8 Änderung des Bebauungsplans "Rohrbachholz" mit Deckblatt Nr. 15 Beschluss zu den Stellungnahmen, Satzungsbeschluss
9 Antrag Änderung des Bebauungsplans "Fasanenfeld I" mit Deckblatt Nr. 7
10 Änderung des Bebauungsplans "Ziegelfeld Ost" mit Deckblatt Nr. 9 Aufstellungsbeschluss
11 Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB
12 Antrag Änderung des Bebaungsplans Brunnfeld mit Deckblatt Nr. 7 Aufstellungsbeschluss
13 Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
14 Zuschussantrag Caritasverband Diözese Passau Fortführung pädagogisch-psychologischer Dienst
15 Informationen und Bekanntgaben

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1. Genehmigung Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.08.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 1

Beschluss

Der Marktgemeinderat genehmigt das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 05.08.2021.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Bauvoranfrage Errichtung eines Einfamilienhauses in der Waldstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Bauvoranfrage für Teilflächen der Fl.Nr. 2206/2 und 2206/4 Gem. Eging a.See umfasst die Errichtung eines Einfamilienhauses bei der Waldstraße 11. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Eging a.See in einem Gebiet ohne Bebauungsplan.

Der Bauausschuss schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Bauvoranfrage Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Märzing 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Bauvoranfrage für Teilflächen der Fl.Nr. 3233 und 3231/1 Gem. Eging a.See umfasst den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Märzing. Das Bauvorhaben liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Märzing in einem Gebiet ohne Bebauungsplan.

Der Bauausschuss schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
MGR Fröhler wegen persönlicher Beteiligung nicht abgestimmt.

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4. Bauantrag Verfüllung eines Teilbereichs der Kiesgrube Jederschwing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauantrag für die Fl.Nr. 2051, 2063 und 2120 Gem. Garham umfasst die Verfüllung eines Teilbereichs der Kiesgrube Jederschwing.

Die Bauherrin beantragt die Befreiung von folgenden Festsetzungen:

  1. Rekultivierungsziel geplante Aufforstung Typ IV (Festsetzung 1.3.4): 
Begründung: Inzwischen haben sich einige sehr hochwertige Biotoptypen mit europarechtlich geschützten Arten gebildet. Diese würden ge- und zerstört werden, würde das Rekultivierungsziel aus dem Bebauungs- und Grünordnungsplan (= Aufforstung) umgesetzt werden. Aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen Gründen wurde daher entschieden, dass die Planung den inzwischen vorkommenden Biotoptypen und geschützten Tierarten angepasst wird und das Rekultivierungsziel der Erhalt und die Optimierung der Lebensräume ist.

  1. Rekultivierung nur mit Erdreich, das nicht mit Schadstoffen belastet ist (Festsetzung 4.2 zur Art des Verfüllmaterials):
Begründung: Zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung lag das heute für Verfüllungen maßgebende „Eckpunktepapier zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ noch nicht vor. Gemäß der Standortbeurteilung (erstellt von Büro R+H Umwelt GmbH) ist für die Verfüllung die Verwendung von Z 0- und Z 1.1.- Material gem. der Klassifizierung nach Eckpunktepapier ohne Beeinträchtigung der Umweltbelange möglich.

  1. Auffüllung nur mit örtlich anstehendem Material aus der Kies- und Sandsortierung (Festsetzung 4.6 zur Herkunft des Verfüllmaterials):

Begründung: Mit dem Material aus dem Gemeindebereich kann die im Bebauungsplan festgelegte Geländemodellierung nicht erreicht werden.
Der Bauausschuss schlägt vor, den Befreiungen vorbehaltlich der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit durch die entsprechenden Fachstellen der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Hinsichtlich Punkt 3 sollte der Herkunftsradius des Verfüllmaterials auf max. 50 km eingeschränkt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 7

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5. Bauantrag Errichtung eines Wohnhauses mit Garage in Burgstall 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Bauantrag für die nordwestliche Teilfläche der Fl.Nr. 2379 Gem. Garham umfasst die Errichtung eines Wohnhauses beim Anwesen Burgstall 7. Die betreffende Teilfläche liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Burgstall.
Das Bauvorhaben ist an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Die Kosten für den Wasseranschluss bis zur Hauptleitung einschließlich Anschluss-Stück und Schieber hat der Bauwerber selbst zu tragen, ebenso die Unterhaltungskosten für den Hausanschluss. Hierüber ist eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Der Bauausschuss schlägt vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Bauantrag Erweiterung des bestehenden Wohnhauses in der Thannberger Str. 24

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Bauantrag für die Fl.Nr. 573/1 Gem. Eging a.See umfasst die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses in der Thannberger Str. 24. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rohrbachholz“. Die Bauherrin beantragt die Befreiung von folgenden Festsetzungen:

  1. Baufenster
Begründung: Im Sinne der Nachverdichtung wird das bestehende Garagengebäude, das sich bereits außerhalb der Baugrenzen befindet, überbaut. Die geringfügige Überschreitung im Süden wird nötig, um den Platzbedarf für die Wohnung im OG zu realisieren.

  1. Dachneigung 20° statt mindestens 25°:
Begründung: Die Dachneigung wurde in Anlehnung an Festsetzung 3.2.2 Nebengebäude dem Bestand angepasst.

Der Bauausschuss schlägt vor, den Befreiungen zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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7. Grundsatzbeschluss zur Baulandentwicklung und -mobilisierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 7

Sachverhalt

Baugrundstücke im Gemeindegebiet Eging a.See erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Der Markt Eging a.See ist deshalb bestrebt, Bauland zu mobilisieren und zu entwickeln. Dabei sollen die Grundstückspreise in einem Rahmen gehalten werden, der auch für Ortsansässige – insbesondere Familien – bezahlbar ist. Leerstehende Grundstücke mit bestehendem Baurecht sind aus Wertsteigerungsgründen grundsätzlich für Investoren interessant, für die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum jedoch zunächst einmal verloren.
Grundsätzlich soll deshalb zukünftig eine Baulandentwicklung (Aufstellung oder gegebenenfalls Änderung von Bebauungsplänen) nur noch durchgeführt werden, wenn die Gemeinde entweder Grundstückseigentümer der zu entwickelnden Fläche ist oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Grundstücke sich gegenüber der Gemeinde durch einen städtebaulichen Vertrag zur Bebauung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet.
Der Bauausschuss schlägt vor, einen entsprechenden Grundsatzbeschluss zu fassen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, dass zukünftig eine Baulandentwicklung (Aufstellung oder gegebenenfalls Änderung von Bebauungsplänen) nur noch durchgeführt wird, wenn die Gemeinde entweder Grundstückseigentümer der zu entwickelnden Fläche ist oder der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Grundstücke sich gegenüber der Gemeinde durch einen städtebaulichen Vertrag zur Bebauung innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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8. Änderung des Bebauungsplans "Rohrbachholz" mit Deckblatt Nr. 15 Beschluss zu den Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für die Änderung des Bebauungsplans „Rohrbachholz“ mit Deckblatt Nr. 15 wurde in der Zeit von 16.08.2021 bis 17.09.2021 im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Es liegen keine Stellungnahmen von Bürgern vor.

Es liegen folgende Stellungnahmen von Behörden vor:

Landratsamt Passau, Kreisbaumeisterin v. 17.09.2021:

Formlose Zustimmung

Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde v. 17.09.2021:

Formlose Zustimmung

Landratsamt Passau, Bauwesen rechtlich v. 17.09.2021:

Zu 2a.                 Bauweise und Dachform werden im Rahmen des Deckblatts nicht grundsätzlich                 geändert. Die bestehenden Festsetzungen 3.2.1.1 Dach und 3.2.1.2 Baukörper                         werden um eine weitere Dachform und Bauweise ergänzt. Nach Rücksprache mit                 dem Landratsamt Passau wurde deshalb die Verfahrensart richtig gewählt.

Zu 2b.                wird zur Kenntnis genommen

Zu 2c.                Das Wort „Außenfläche“ wird bei der Wandhöhendefinition gestrichen.

Zu 2d.                Auf die Abwägung zu Punkt 2a wird verwiesen. Die Ergänzungen werden deutlicher                 hervorgehoben.

Zu 2e.                „im Mittel“ wird gestrichen und gegen „max.“ ersetzt

Zu 2f.                Festsetzung 3.2.2. wird wie folgt ergänzt: Die Gesamtlänge der Nebengebäude darf                 10 m nicht überschreiten.

Zu 2g.                Festsetzung 3.2.2. wird wie folgt ergänzt: Nach dem letzten Satz wird der Satz                         „Grenzbebauung ist nicht zulässig.“ eingefügt.

Zu 2h.                 Die Ergänzungen betreffen den gesamten Geltungsbereich.

Zu 2i.                Die Festsetzung gilt auch zur Fl.Nr. 2606 hin. Der Abstand der Baugrenze wird                         vermasst.

Zu 2j.                wird zur Kenntnis genommen

Zu 2k.                 wird zur Kenntnis genommen

Zu 2l.                Die östliche Baugrenze wird auf einen Abstand von 5 m zu den jeweiligen                         Grundstücksgrenzen zur Straße hin verlegt.

Zu 2m.                Die Parzellennummerierung wird ergänzt.

Zu 2n.                Die bisher festgesetzte Firstrichtung soll als Hauptfristrichtung weiterhin gelten. Das                 Planzeichen wird ergänzt.

Abstimmung: 15 : 0

Der Bauausschuss schlägt vor, das Bauleitplanverfahren abzuschließen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplans „Rohrbachholz“ mit Deckblatt Nr. 15 mit den vorgenannten Änderungen in der Fassung vom 07.10.2021 als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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9. Antrag Änderung des Bebauungsplans "Fasanenfeld I" mit Deckblatt Nr. 7

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antrag für die Fl.Nr. 296/27 Gem. Eging a.See umfasst die Änderung des Bebauungsplans „Fasanenfeld I“ mit Deckblatt Nr. 7.
Die Antragsteller beabsichtigen das im Bebauungsplan festgesetzte „Anbauhaus“, das aufgrund der speziellen topografischen Gegebenheiten auf ihrem Grundstück aus einem Hanggeschoss und einem Erdgeschoss besteht, um ein Obergeschoss aufzustocken. Derzeit ist lt. gültiger Festsetzung zwar bereits ein zweigeschossiges Anbauhaus vorgesehen, jedoch ohne Untergeschoss. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Passau ist deshalb hierfür die Änderung des Bebauungsplans notwendig.
Dazu soll die max. zulässige Größe des Anbauhauses von 8,5 x 9,5 m dem vorhandenen Bestand entsprechend auf 8,5 x 10 m angepasst werden. Die zulässige max. Wandhöhe ab Urgelände soll von 6,0 m auf 6,75 m angepasst werden.

Der Bauausschuss befürwortet die Änderung und schlägt vor, das Bauleitplanverfahren einzuleiten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu und beschließt, den Bebauungsplan „Fasanenfeld I“ mit Deckblatt Nr. 7 zu ändern. Mit Vorlage eines Vorentwurfs des Deckblatts ist das Bauleitplanverfahren einzuleiten. Der Antragsteller hat alle im Zusammenhang mit dem Bauleitplanverfahren entstehenden Kosten zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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10. Änderung des Bebauungsplans "Ziegelfeld Ost" mit Deckblatt Nr. 9 Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 10

Sachverhalt

Der Markt Eging a.See beabsichtigt, Zug um Zug die Bebauungspläne, die vom Geltungsbereich der Sanierungssatzung im Ortskern berührt werden, auf ihre Aktualität hinsichtlich der städtebaulichen Zielsetzung zur Ortsentwicklung hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Den Anfang machte dabei der Bebauungsplan Marktplatz, dessen Aktualisierung in den Jahren 2019/2020 erfolgte.
Der Bauausschuss schlägt vor, nun den seit 1971 gültigen Bebauungsplan „Ziegelfeld Ost“ in ähnlicher Weise zu überprüfen und den zukünftigen städtebaulichen Zielen anzupassen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den Bebauungsplan „Ziegelfeld Ost“ mit Deckblatt Nr. 9 zu ändern und beauftragt die Verwaltung, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und die zur Erreichung der städtebaulichen Entwicklungsziele notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Der Geltungsbereich des Deckblatts umfasst dabei den gesamten bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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11. Erlass einer Veränderungssperre gem. § 14 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 11

Sachverhalt

Der Bauausschuss schlägt vor, für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ziegelfeld Ost“ eine Veränderungssperre mit folgendem Inhalt zu beschließen:

Teil A: Planzeichnung

Teil B: Text
§ 1
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ziegelfeld Ost“ – 9. Deckblattänderung wird gemäß der §§ 14 und 16 BauGB für das in dem Teil A -Planzeichnung- durch die Grenze des Geltungsbereichs umfasste Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
(1) Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3
Diese Satzung, bestehend aus dem Teil A -Planzeichnung- und dem Teil B -Text-, tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stimmt dem Vorschlag zu und beschließt die Veränderungssperre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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12. Antrag Änderung des Bebaungsplans Brunnfeld mit Deckblatt Nr. 7 Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 12

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt.
Der Antragsteller hat gegenüber dem 1. Bürgermeister mündlich die Rücknahme erklärt.

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13. Neuerlass der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 13

Sachverhalt

Wegen der geänderten und damit neuen Rechtslage ist die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) des Marktes Eging a.See neu zu erlassen:

Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinigungs- und Sicherungsverordnung)


Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683), erlässt der Markt Eging a.See folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 
Inhalt der Verordnung 

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen im Markt Eging a.See.

§ 2 
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straßen, Gehbahnen, geschlossene Ortslage 

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 

(2) Gehbahnen sind 

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen 

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayStrWG). 

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 
Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten, 

a)        auf öffentlichen Straßen Putz- oder Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Tierfutter auszubringen;

b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

c) Steine, Bauschutt, Holz, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der 
öffentlichen Straßen zu schütten oder einzubringen.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 

Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4 
Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5 
Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen. 
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf

a) zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen. 
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.

b) von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

c) insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen. 

§ 6
Reinigungsfläche

(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,

und 

a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fläche außerhalb der Fahrbahn,

b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 Meter verlaufenden Linie 
innerhalb der Fahrbahn,

c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage)
       der Fahrbahnmitte bzw. der Straßenmitte

liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche vor einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linien bestimmt werden.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7
Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass zwischen Vorder- und Hinterliegern Vereinbarungen nach § 8 (Aufteilung der Reinigungsarbeiten) abgeschlossen sind. 

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8
Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 

(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9 
Sicherungspflicht 

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen (Sicherungsfläche) der öffentlichen Straßen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück mittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführt sind. 

§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 

§ 11 
Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsfläche liegende Gehbahn nach § 2 Abs. 2.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß. 

Schlussbestimmungen


§ 12 
Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot der Straßenverunreinigung nach § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 

§ 13 
Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

1.        entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,

2.        die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,

3.        entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung der öffentlichen Straßen vom 07.10.2010 außer Kraft. 

Eging a.See, 07.10.2021                                MARKT EGING a.SEE

                                                               W. Bauer, 1. Bürgermeister

Anlage zur Straßenreinigungsverordnung
(zu § 4 Abs. 1, § 5 und § 6)



Straßenreinigungsverzeichnis


Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege, Radwege sowie Grün-streifen und von der Fahrbahn getrennte Parkstreifen)

- Straße durch Harmering (Kreisstraße PA 25)
- Deggendorfer Str. (Kreisstraße PA 33) von Abzweigung Grafenauer Str. bis Ortsende Richtung Außernzell
- Straße durch Rohrbach (Kreisstraße PA 33)
- Straße durch Rohrbachholz (Kreisstraße PA 33)
- Grafenauer Str. PA 33


Gruppe B 
(Reinigungsfläche: Flächen der Gruppe A und zusätzlich die Fahrbahnränder in der in § 6 Abs. 1 Buchstabe b festgelegten Breite)

- Vilshofener Str., Deggendorfer Str. bis Abzweigung Grafenauer Str.
- Prof.-Reiter-Str., Lindenstr., Oberer Markt, Unterer Markt
- Fürstensteiner Str. bis Abzweigung Mühlbergstr.


Gruppe C 
(Reinigungsfläche: bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte)

Alle Straßen, die nicht unter Gruppe A und Gruppe B genannt sind.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter neu zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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14. Zuschussantrag Caritasverband Diözese Passau Fortführung pädagogisch-psychologischer Dienst

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Caritas-Frühförderdienst Passau beantragt mit E-Mail vom 24.08.2021 die Fortführung des Pädagogisch-Psychologischen Dienstes (PPD) als Kita-Fachdienst für Kinder mit besonderen Bedürfnissen im Vorfeld von (wesentlicher Behinderung) eine Finanzierungszusage für weitere 5 Jahre i.H.v. 0,48 Cent pro Einwohner und Jahr. 
(Vorherige Laufzeit bis 31.08.2021 i.H.v. 0,41 €/Einwohner und Kalenderjahr)

Beschluss

Um dem Caritasverband für die Diözese Passau e. V. die Weiterführung des Pädagogisch-Psychologischen Dienstes (PPD) als präventiven Fachdienst für Kindertageseinrichtungen im Landkreis Passau zu ermöglichen, beteiligt sich der Markt Eging a.See an der weiteren Finanzierung des Dienstes.

Es wird rückwirkend ab dem 1. September 2021 und für eine Laufzeit von fünf Jahren – bis einschließlich 31. August 2026 – ein Beitrag von 0,48 € pro Einwohner und Kalenderjahr übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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15. Informationen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat 8. Sitzung des Marktgemeinderates 07.10.2021 ö beschließend 15

Sachverhalt

Bürgermeister Bauer informierte die Mitglieder des Marktgemeinderates über folgende Themen:

Aktuelle Baustellenberichte

Marktplatz
Hier sind die Rohbauarbeiten durch die Baufirma Wimmer bis auf kleine Nebenarbeiten abgeschlossen. Es muss noch die Dachisolierung des Tiefparkdecks aufgebracht und die Abfahrtsrampe zum Tiefparkdeck ebenso mit einer Isolierung versehen werden.
Am 06.10.2021 fand ein halbtägiges Jour-Fix zusammen mit dem Landschaftsplaner, welcher zuständig ist für die Marktplatzgestaltung, sowie den Planern, welche für die Kirchenplanungen verantwortlich zeichnen und dem Privatinvestor des Wohn- und Geschäftshauses statt. Hier wurden die aktuellen Planungen vorgestellt und der weitere Baustellenablauf festgelegt.

Der noch fehlende Dachstuhl des Rathauses soll, falls bis dahin die innenliegende Akustikdecke geliefert werden kann, Anfang November errichtet werden.

Trainingsgelände Fußballverein 
Hier wurde in den letzten Wochen fleißig gearbeitet. So wurde das Kleinspielfeld mit Rollrasen belegt, welcher schon kräftig anwächst. Ebenso wurde auf dem Großspielfeld die Unterschicht für den Kunstrasen eingebracht. Der Kunstrasen soll in der KW 41 ausgelegt werden.
Für die komplette Umzäunung wurden die Pfosten gesetzt, so dass nach der Fertigstellung des Großspielfeldes nur noch die Zaunfelder eingehängt werden müssen. 
Die komplette Flutlichtanlage wurde errichtet und ist betriebsbereit.
Ebenso wurden die Böschungen begrünt und das Gelände modelliert, die Pflasterarbeiten ausgeführt und die Abgangstreppe gesetzt und entlang der Straße der Parkplatz aufgeschottert.
Die Fertigstellung rückt somit in greifbare Nähe.

Erschließung der restlichen Erweiterungsfläche des Gewerbe- und Industriegebietes
Hier hat die beauftragte Firma mit den Abtragungsarbeiten begonnen, so dass die Straße verlängert werden kann, die Wasser-/Kanalleitungen verlegt und die Hausanschlüsse in die Parzellen errichtet werden können.
Diese Arbeiten sollen heuer noch fertiggestellt werden.
Das erste Gebäude auf einer Parzelle wurde schon gebaut.

Datenstand vom 08.11.2021 15:06 Uhr