Datum: 18.04.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Rathaus Eging a.See, Marktplatz 1 (Sitzungssaal)
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 18:30 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:50 Uhr bis 20:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 01.02.2024
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 1 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MGRin Pfeiffer, MGR Ernst, MGR Asen und MGR Sonndorfer nicht abgestimmt, da bei der Sitzung vom 01.02.2024 nicht anwesend.
2. Genehmigung Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 07.03.2024
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 2 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MGR Kufner nicht abgestimmt, da bei der Sitzung vom 07.03.2024 nicht anwesend.
3. Genehmigung Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2024
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 3 |
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
4. Bauantrag Verlängerung der bestehenden Werkhalle für ein Lager mit Zeichenraum
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 4 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
5. Bauantrag Erweiterung der best. Betriebsanlage - Neubau Halle 10 in Kollmering 7
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 5 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
6. Bauantrag Einbau einer Dachgaube in Gaisruck 21
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 6 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
7. Bauantrag Anbau einer Garage an die bestehende Doppelgarage in Jederschwing 21
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 7 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
MGR Fröhler wegen persönlicher Beteiligung nicht abgestimmt.
8. Tekturantrag Umbau der bestehenden Reithalle zu einer erdgeschossigen Veranstaltungshalle in Ruberting 30
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 8 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eging a.See mittels Deckblatt Nr. 21 sowie Änderung des Bebauungsplans "SO Pullman Ferienpark" mittels Deckblatt Nr. 15 -Parallelverfahren- Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 9 |
Sachverhalt
- Landratsamt Passau, SG Wasserrecht bzgl. Altlasten und Überschwemmungsgebiete
- Bayernwerk Netz GmbH
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- ZAW Donau-Wald
- Gemeinde Aicha v. Wald
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Marktgemeinde Eging a. See beabsichtigt mit dem genannten Bauleitplanentwurf und der parallel dazu im Verfahren befindlichen Änderung des Bebauungsplanes „SO Pullman Ferienpark“ mit Deckblatt Nr. 15 die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Ferienparks Pullman City zu schaffen. Hierzu wird von der höheren Landesplanungsbehörde zu folgenden Punkten Stellung genommen:
Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen und Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach LEP 3.1 (Grundsatz) soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.
Nach LEP 3.3 (Ziel) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen.
Nach RP Donau-Wald B I 1.4 (Grundsatz) soll die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Freiraum für bauliche Nutzungen, Infrastrukturanlagen oder den Rohstoffabbau vorrangig in Bereichen erfolgen, die keine besonderen Funktionen für den Naturhaushalt oder die landschaftsgebundene Erholung haben. Die Nutzung des Freiraums soll so gestaltet werden, dass Flächeninanspruchnahme, Trennwirkung und Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf ein möglichst geringes Maß beschränkt werden.
Nach RP Donau-Wald B I 2.3.1 (Grundsatz) sollen als Ergänzung zu naturschutzrechtlich geschützten Flächen landschaftliche Vorbehaltsgebiete zum Schutz empfindlicher Landschaften und des Naturhaushaltes beitragen. In diesen Gebieten kommt dem Erhalt der Freiraumfunktionen und den gebietsspezifischen Erhaltungs- und Entwicklungszielen von Naturschutz und Landschaftspflege ein besonderes Gewicht gegenüber anderen Nutzungsansprüchen zu.
Nach RP Donau-Wald B I 2.3.2 (Grundsatz) sollen in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die jeweilige Eigenart des Landschaftsbildes und die dort vorhandenen charakteristischen Landschaftselemente erhalten und entwickelt werden.
Nach RP Donau-Wald B II 1.3 (Grundsatz) sollen die Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben möglichst schonend in die Landschaft eingebunden werden. Für das Orts- und Landschaftsbild wichtige Siedlungsränder sollen erhalten und strukturreiche Übergänge zwischen Siedlung und Freiraum angestrebt werden.
Nach RP Donau-Wald B IV 5.2 (Grundsatz) ist es u. a. von besonderer Bedeutung zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft in der Region, dass Strategien und Maßnahmen zur Ergänzung und Verbesserung des Touristik- und Freizeitangebotes, zur Sicherung sowie zum Ausbau der Wintersaison, zum Ausbau und Modernisierung der touristischen Infrastruktur, zur Verstärkung des touristischen Standortmarketings und zur Verbesserung der Qualifikationen der im Tourismus Beschäftigten entwickelt und durchgeführt werden.
Nach RP Donau-Wald B IV 5.4 (Grundsatz) ist bei touristischen Großprojekten, wie z.B. Hotels, Campingplätzen, Feriendörfern und Golfplätzen, besonderer Wert auf die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu legen und auf die Verträglichkeit mit der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes zu achten.
Nach BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 (Grundsatz) soll die weitere Zerschneidung der offenen Landschaft und von Waldflächen so weit wie möglich vermieden werden.
Nach LEP 5.4.1 (Grundsatz) sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete erhalten werden. (...) Die Waldfunktionen sollen gesichert und verbessert werden.
Nach Regionalplan Donau-Wald B IV 6.6 (Grundsatz) ist darauf hinzuwirken, dass die Wälder in der Region zur Wiederherstellung ihrer Vitalität in standortgerechte Wälder umgebaut werden. (...)
Nach BayLplG Art. Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Satz 9 (Grundsatz) soll der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sichergestellt werden.
Bewertung der Planung:
Der Pullman Ferienpark bzw. die Westernstadt ist ein bedeutender Baustein im touristischen Angebot des Landkreises Passau und mit seinem vielfältigen Angebot an Events und Veranstaltungen Ziel vieler Ferien- und Tagesgäste aus Nah und Fern. Eine Sicherung dieser Einrichtung für die Zukunft und eine Anpassung an die sich ändernden Markterfordernisse ist daher von besonderem Interesse für die Region (vgl. RP 12 B IV 5.2). Damit sich die positive Entwicklung des Ferienparks fortsetzt und zahlreiche direkte und indirekte Arbeitsplätze rund um die Westernstadt gesichert und geschaffen werden können, sind auch künftig Investitionen in die Attraktivität und Erweiterung der Westernstadt notwendig. Allerdings sind die Festlegungen zu den einzelnen Sondergebieten im Bebauungsplan sehr unspezifisch und lassen eine Vielzahl von verschiedenen Nutzungen zu. So ist in den textlichen Festsetzungen an keiner Stelle erkennbar, dass es sich hier um eine Westernstadt bzw. einen Freizeitpark handelt. Ein klares touristisches Profil ist aus den Festlegungen jedenfalls nicht erkennbar. Es wird daher empfohlen, die Planungen auf der Basis eines touristischen Gesamtkonzeptes zu erstellen und die möglichen Nutzungen in den einzelnen Sondergebieten auch darauf abzustimmen.
Das Plangebiet für die Erweiterung schließt an die vorhandene Bebauung des Ferienparks an und entspricht diesbezüglich den Anforderungen von LEP 3.3.
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Auch die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild ist durch die Anbindung an die bestehenden Siedlungsbereiche und die zu erhaltenden Waldränder im Erweiterungsbereich wohl gegeben. Allerdings ist das Durchgrünungskonzept für die Erweiterungsflächen und die vorgesehenen Parkplatzflächen, für die der vorhandene Wald gerodet werden soll, nicht durchgeplant. Die Festlegungen im Bebauungsplan hierzu sind sehr unkonkret, so dass der „Zielzustand“ nicht erkennbar ist. Darüber hinaus liegen den Unterlagen keine Geländeschnitte bei, so dass eine abschließende Bewertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbettung nicht ab- gegeben werden kann (RP 12 B II 1.3 und B IV 5.4).
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Einer der Kernpunkte der Planung ist die Neuschaffung von Parkplätzen auf dann betriebseigenen Grundstücken. Insgesamt sollen 1.000 Stellplätze für PKW und 30 für Busse entstehen. Das hierfür vorgesehene Areal besteht aus Waldflächen, die im Regionalplan Donau-Wald teilweise als landschaftliches Vorbehaltsgebiet und (räumlich nicht deckungsgleich) im Wald- funktionsplan als Erholungswald dargestellt sind. Da Waldflächen vielfältige Wohlfahrtsfunktionen übernehmen, steht deren Inanspruchnahme für Siedlungs- oder Infrastrukturzwecke in Konflikt zu mehreren Grundsätzen der Raumordnung (vgl. BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, LEP 5.4.1 und LEP 3.1). Aus den Planunterlagen ergibt sich nicht, ob auch Alternativen im Offenlandbereich geprüft wurden, oder die Inanspruchnahme von Waldflächen reduziert werden kann (z.B. durch ein flächensparendes und den Eingriff reduzierendes Parkdeck). Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Wald ist daher den Stellungnahmen der Naturschutz- und Forstbehörden besonderes Gewicht beizumessen und auf einen möglichst großen Walderhalt hinzuwirken. Die Erweiterung des Freizeitparks (insb. SO 1.2 und SO 6) betrifft ebenfalls Waldflächen. Insofern gelten auch hier die aufgeführten Belange wie für die Parkflächen.
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Anders als in den Unterlagen zum Flächennutzungsplan (S. 4) bzw. Bebauungsplan (S. 6) bzw. dargestellt, befindet sich ein Teil des Plangebietes in einem Bereich, der im Regionalplan Donau-Wald als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellt ist. Etwa die östliche Hälfte des Plangebietes betrifft demnach das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 32 „Wald- und Heckenlandschaften bei Fürstenstein“. Als Erhaltungs- und Entwicklungsziele sind im Regionalplan der Erhalt der Waldsubstanz, Entwicklung abwechslungs- und strukturreicher standortheimischer Waldbestände mit Biotopbäumen, Aufbau gestufter Waldränder, Sicherung von Quellbereichen, Biotopen und Sonderstandorten im Wald und Offenland, Verbesserung der Habitatfunktion, Verzahnung der Waldflächen mit dem umgebenden Offenland, Erhalt der Komplexlebensräume der Rankenlandschaften, Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Bäche mit ihrer natürlichen Gewässerdynamik, Sicherung und Verbesserung der Naherholungsfunktion genannt. Eine Auseinandersetzung mit dem besonderen Gewicht der Belange von Natur und Landschaft, die mit dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet einhergehen, ist in den Unterlagen nicht erkennbar. Insofern ist derzeit nicht zu bewerten, ob RP 12 B I 2.3.1 und B I 2.3.2 hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ist diesbezüglich ein erhöhtes Gewicht beizumessen.
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Bei touristischen Einrichtungen wie der gegenständlichen Anlage ist von einem hohen Publikumsverkehr und einer Vielzahl von Events bzw. Sonderveranstaltungen auszugehen. Gerade bei gewachsenen Strukturen kommt hier die vorhandene Infrastruktur nicht selten an ihre Grenzen, weil sie nicht im gleichen Maß wie das Angebot „mitwächst“. Gleichermaßen stellt sich immer wieder die Problematik von Lärmbelastungen in der Umgebung, die mit dem Verkehrsaufkommen und den Emissionen durch den Park und den dort stattfindenden Veranstaltungen einhergehen. Den Unterlagen liegt aber kein Schallschutzgutachten bei, auch Festsetzungen zum Immissionsschutz sind nicht getroffen. Hier ist deshalb eine Qualifizierung der Planunterlagen und eine intensive Abstimmung mit den zuständigen Behörden notwendig, um neben den gesetzlichen Anforderungen an den Immissionsschutz auch BayLplG Art. Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Satz 9 entsprechend Rechnung zu tragen.
Zusammenfassung:
Aus Sicht der Raumordnung ist die geplante Standortsicherung bzw. Erweiterung des Ferienparks hinsichtlich der Erfordernisse zum Tourismus grundsätzlich positiv zu werten. Die Festlegungen zu den möglichen Nutzungen innerhalb der einzelnen Sondergebiete sind aber sehr unspezifisch.
Die umfangreiche Inanspruchnahme von Waldflächen ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Wohlfahrtsfunktionen des Waldes zu hinterfragen. Die Planung steht diesbezüglich in Konflikt zu mehreren Erfordernissen der Raumordnung. Eine flächensparende Ausführung der Parkplätze z.B. als Parkdeck ist angezeigt.
Dem Thema Lärmschutz ist besonders Rechnung zu tragen.
Hinweise:
Die textlichen Festsetzungen sind sehr vage gehalten und nicht abschließend formuliert. Diese ermöglicht zwar ein hohes Maß an Flexibilität für den Betreiber, lässt aber de facto auch keine wirkungsvolle Steuerung hinsichtlich der möglichen Nutzungen zu. Insbesondere hinsichtlich der Beherbergungskapazitäten und Wohnmöglichkeiten für Mitarbeiter in den einzelnen Sondergebieten sind aus hiesiger Sicht klarere Regelungen erforderlich. Auch eine begriffliche Schärfung ist notwendig (so ist z.B. nicht klar, was unter „Gästeübernachtung als Individualübernachtung“ zu verstehen ist). Der Verzicht auf die Darstellung von Baufenstern in den einzelnen Sondergebieten ist aus planerischer Sicht ebenfalls nicht überzeugend und sollte dringend überdacht werden.
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In den Maßnahmen zum Artenschutz im Bebauungsplan (V 6) ist von einem „zukünftigen Campingplatzgelände“ die Rede. Aus den Planunterlagen geht aber nicht hervor, wo dies errichtet werden soll. Möglicherweise ist hier aber auch Schreibfehler gegeben, da in der ansonsten gleichlautenden Begründung vom „zukünftigen Freizeitparkgelände“ (S. 31 Bebauungsplan) die Rede ist.
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Aus naturschutzfachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass zwei Ortseinsichten in Wintermonaten unzureichend und ungeeignet sind, das vollständige Artenspektrum zu erfassen. Auch wenn in der Bauleitplanung nur eine überschlägige Ermittlung des Artenschutzes notwendig ist, um Verbotstatbestände ausschließen zu können, wird aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen, eine vollständige artenschutzfachliche Erfassung durchzuführen. Vogelnist- oder Fledermauskästen sind als CEF-Maßnahmen alleine nicht ausreichend. Zur langfristigen Sicherung qualitativ gleichwertiger Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind auch Baumgruppen aus der Nutzung zu nehmen.
Ein Umweltbericht auf Flächennutzungsplanebene wurde erstellt und als Bestandteil der Begründung ergänzt.
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zu dem vorgelegten Flächennutzungsplandeckblattentwurf In der Fassung vom 12.01.2023 nehmen wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
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Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen grundsätzliche Bedenken gegenüber der Planung, da großflächige Eingriffe in Waldbereiche mit der Umsetzung einhergehen. Wälder sind hinsichtlich ihrer Ökosystemdienstleistungen (z. B. Luftreinigung, Wasserreinigung, Kaltluftentstehungsgebiet) als schützenswert einzustufen, weshalb Alternativen zu prüfen sind, die geplante Eingriffe gegebenenfalls überflüssig machen.
Generell bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht jedoch keine Versagungsgründe gegenüber der Planung. Sofern die Planung von Seiten der Gemeinde weiter vorangebracht wird. sind nachfolgende Anmerkungen zu berücksichtigen und entsprechend einzuarbeiten.
Artenschutz
Der Planung liegt ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom März 2023 bei. Die zugrundeliegende Methodik des Fachbeitrags wird nicht näher erläutert. Nachdem zwei Ortsbesichtigungen stattgefunden haben, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine Worst-Case Betrachtung handelt. Aus naturschutzrechtlicher Sicht kann eine Worst-Case Betrachtung naturschutzfachliche Erfassung nicht ersetzen. Worst-Case Annahmen können Erfassungen ergänzen, wenn sich gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht ausschließen lassen. Ebenso erfordern Worst-Case Betrachtungen regelmäßig einen erhöhten Vorsorgeansatz und damit entsprechende Vermeidungs- und ggf. CEF-Maßnahmen, weshalb diese zu einem erhöhten Aufwand für den Vorhabensträger führen können, obwohl die tatsächliche Betroffenheit unklar ist. Zur rechtssicheren Gestaltung des Bebauungsplanes sind aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Passau naturschutzfachliche Erfassungen notwendig.
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Eine abschließende Stellungnahme kann daher noch nicht erfolgen, folgende Anmerkungen sollten jedoch berücksichtigt werden:
Unter 1.2 2. Spiegelstrich ist ein formeller Fehler beim Datum der Endausfertigung des Bebauungsplans.
V4: Die Flächen sollten während der Bauphase mit einem Bauzaun o.ä. abgegrenzt werden.
V5: Die Herkunft ist dabei auf das Vorkommensgebiet 3 „Südostdeutsches Hügel- und Bergland" einzugrenzen.
CEF 1: Die Maßnahmen müssen vor dem Eingriff wirksam sein. Langfristig müssen jedoch gleichwertige Fortpflanzungs- und Ruhestätten zur Verfügung stehen, weshalb zur Vermeidung der Auslösung von Verbotstatbeständen nach §44 Abs. 1 BNatSchG Baumgruppen aus der Nutzung genommen werden müssen.
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Biotopschutz
Aus naturschutzfachlicher Sicht kann das Vorhandensein nach §30 BNatSchG geschützter Biotope nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, da im Umfeld des als zu erhaltenden Feuchtwaldes Quellbereiche vorhanden sein müssten. Im Umweltbericht ist nicht näher definiert, ob eine Prüfung anhand des Bestimmungs-schlüssels für Flächen nach §30 BNatSchG/Art. 23 BayNatSchG erfolgte. Entsprechende Vegetationskartierung müssen daher nachgefordert werden.
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Eingriffsregelung
Innerhalb des Eingriffsbereichs sind feuchte bis nasse Waldstandorte vorhanden, welche partiell erhalten bleiben sollen. Die Flächen weißen unter anderem einen Bewuchs mit Torfmoosen auf, welche nach der BArtSchV besonders geschützt sind. In der Planung werden diese bisweilen nicht berücksichtigt. Der Erhalt kleinflächiger Waldbereiche innerhalb von Rodungsflächen führt nicht zwangsläufig zu keinerlei Eingriffen in die zu erhaltenden Flächen. Erhöhte Sonneneinstrahlung führt zu höheren Verdunstungsraten, Randeffekte wirken sich wiederum negativ auf die Flächen welchen. Je kleiner die Flächen dabei sind, desto größere Randeffekte wirken auf sie ein. Die feuchten bzw. nassen Standortverhältnisse können wiederum durch eine Nutzungsänderung in der Umgebung komplett verloren gehen. Die ökologische Funktion der Waldflächen wird deshalb auch mit Erhalt kleinflächiger Bereiche zu einem gewissen Anteil vermindert, weshalb diese in der Eingriffsregelung ebenso zu berücksichtigen sind. Sofern eine „Überbauung" mit Bohlenwegen, Brücken, o.ä. stattfinden soll, so sind diese Bereiche auch entsprechend auszugleichen.
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Das Schutzgut „Arten und Lebensräume, biologische Vielfalt, Artenschutz" ist aus naturschutzfachlicher Sicht bisher unzureichend abgehandelt. So fehlt etwa der Umgang mit den vorkommenden Torfmoosen. Hierzu sind zunächst höhere Ausgangszustände als strukturarme Nadelholzforste anzunehmen, zudem müssen entsprechende Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden. Des Weiteren handelt es sich um einen Großteil des Nadelholzforstes um den Biotopnutzungstyp N712, nicht: N711, da die Fichten schätzungsweiseälter als 25 Jahre sind. Das Schutzgut „Klima/Luft'' ist ebenso nicht korrekt beschrieben, da Waldflächen Kaltluftentstehungsgebiete sind und dadurch Auswirkungen auf das Kleinklima zu erwarten sind.
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Bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs für den bestehenden Geltungsbereich wurde der BNT P11 mit 3 anstatt der eigentlichen 5 Wertpunkte bewertet. Als Planungsfaktor wurde für die Umsetzung von Vermeidungsmaßnahmen der maximal ansetzbare Abschlag von 20% berechnet, Ein Abschlag von 20% ist, verglichen mit der Tabelle 2.2 des Leitfadens zur Eingriffsregelung der Bauleitplanung, hierbei nicht gerechtfertigt, zumal dieser mit Maßnahmen, die sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben, begründet werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht können maximal 10% angesetzt werden. Nachdem großflächige Geländemodellierungen geplant sind, ist als Vermeidungsmaßnahme zusätzlich eine Vermeidung von Abschwemmungen durch geeignete Maßnahmen aufzunehmen. Die Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen aus 7. des Umweltberichts müssen in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden.
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Neben der Aufwertung von Waldflächen ist als Kompensation die Extensivierung einer Wiesenfläche, die naturnahe Gestaltung eines Grabens und die Herstellung eines Gebüsches auf der Flurnummer 1742, Gmkg. Garham geplant. Für den Zielzustand G214 - welcher in Abbildung 14 als G215 eingetragen ist - ist zunächst 1 Wertpunkt aufgrund der Entstehungszeit abzuziehen. Für die Herstellung des BNT G214 ist eine mehrjährige Aushagerung der Fläche (z.B. 3-5 malige Mahd in den ersten 5 Jahren mit Abtransport des Mähguts) vor der Aufbringung von Saat-/Mähgut notwendig. Anschließend hat eine zweimalige Mahd ab dem 15.06. mit einem Abtransport des Mähguts stattzufinden. Saatgut hat dabei aus dem Vorkommensgebiet 19 „Bayerischer und Oberpfälzer Wald"; zu entstammen, Mähgut aus der näheren Umgebung. Die Einzelbäume müssen aus dem Vorkommensgebiet 3 ,,Südostdeutsches Hügel- und Bergland" bezogen werden. Eine Pflanzung von Salix caprea wäre aufgrund der frühen Blühzeit wünschenswert. Für den BNT F212 muss das Saatgut ebenso aus dem Vorkommensgebiet 19 entstammen, eine Mahd hat höchstens alle zwei Jahre im Herbst (ab Mitte/Ende September) stattzufinden, das Mähgut ist abzufahren. Für die Wiesen- und Uferbereiche ist eine Rotationsbrache in Größe von ca. 20% der Fläche zu erhalten. Die Gehölze für den BNT B112 haben ebenso aus dem Vorkommensgebiet3 zu entstammen. Ausgefallene Pflanzen sind entsprechend nachzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Nachdem die Ausgleichsflächen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen ist eine dingliche Sicherung notwendig.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Passau nimmt zum o.g. Verfahren wie folgt Stellung:
Bereich Landwirtschaft:
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 21.
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Bereich Forsten:
Es ist geplant, dass im Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 21 insgesamt 5,92 bestehende Waldflächen gerodet und als Sondergebiete für die Erweiterung der Westernstadt „Pullman City“ ausgewiesen werden sollen. Damit diese Planungen umgesetzt werden können, ist als Voraussetzung eine entsprechende Rodungsgenehmigung nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG erforderlich.
Der Marktgemeinde Eging a. See als verfahrensführende Behörde für die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt Nr. 21 und des Bebauungsplanes „SO Pullman Ferienpark“ mittels Deckblatt Nr. 15 hat die materiell-rechtlichen Anforderungen, die das Waldgesetz an die Zulassung einer Rodung stellt, abzuprüfen. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf die Hinweise in unserer Stellungnahme zur Änderung des Bebauungsplanes „SO Pullman Ferienpark mittels Deckblatt Nr. 15“ (Az. AELF-PA-L2.2-4612-6-6-3) verweisen.
Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass die geplanten Waldrodungen genehmigungsfähig sind, gilt unsere Zustimmung zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt Nr. 21 als erteilt. Wenn sich aber herausstellen sollte, dass Versagungsgründe für die geplanten Rodungen vorliegen und diese nicht genehmigt werden können, ist die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes (Deckblatt Nr. 21) aus forstfachlicher Sicht abzulehnen.
Abwägung:
Durch den Markt Eging a.See wird eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchgeführt, die genaue Vorgehensweise dazu wurde am 15.04.2024 final mit dem AELF abgestimmt.
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme sowie die Abwägung dazu zur Kenntnis.
Beschluss:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die Marktgemeinde Eging a. See beabsichtigt mit dem genannten Bauleitplanentwurf und der parallel dazu im Verfahren befindlichen Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 21 die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Ferienparks Pullman City zu schaffen. Hierzu wird zu folgenden Punkten Stellung genommen:
Der Pullman Ferienpark bzw. die Westernstadt ist ein bedeutender Baustein im touristischen Angebot des Landkreises Passau und mit seinem vielfältigen Angebot an Events und Veranstaltungen Ziel vieler Ferien- und Tagesgäste aus Nah und Fern. Eine Sicherung dieser Einrichtung für die Zukunft und eine Anpassung an die sich ändernden Markterfordernisse ist daher von besonderem Interesse für die Region (vgl. RP 12 B IV 5.2). Damit sich die positive Entwicklung des Ferienparks fortsetzt und zahlreiche direkte und indirekte Arbeitsplätze rund um die Westernstadt gesichert und geschaffen werden können, sind auch künftig Investitionen in die Attraktivität und Erweiterung der Westernstadt notwendig. Allerdings sind die Festlegungen zu den einzelnen Sondergebieten im Bebauungsplan sehr unspezifisch und lassen eine Vielzahl von verschiedenen Nutzungen zu. So ist in den textlichen Festsetzungen an keiner Stelle erkennbar, dass es sich hier um eine Westernstadt bzw. einen Freizeitpark handelt. Ein klares touristisches Profil ist aus den Festlegungen jedenfalls nicht erkennbar. Es wird daher empfohlen, die Planungen auf der Basis eines touristischen Gesamtkonzeptes zu erstellen und die möglichen Nutzungen in den einzelnen Sondergebieten auch darauf abzustimmen.
Das Plangebiet für die Erweiterung schließt an die vorhandene Bebauung des Ferienparks an und entspricht diesbezüglich den Anforderungen von LEP 3.3.
Auch die Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild ist durch die Anbindung an die bestehenden Siedlungsbereiche und die zu erhaltenden Waldränder im Erweiterungsbereich wohl gegeben
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Allerdings ist das Durchgrünungskonzept für die Erweiterungsflächen und die vorgesehenen Parkplatzflächen, für die der vorhandene Wald gerodet werden soll, nicht durchgeplant. Die Festlegungen im Bebauungsplan hierzu sind sehr unkonkret, so dass der "Zielzustand" nicht erkennbar ist. Darüber hinaus liegen den Unterlagen keine Geländeschnitte bei, so dass eine abschließende Bewertung hinsichtlich der landschaftlichen Einbettung nicht abgegeben werden kann (RP 12 B 111.3 und B IV5.4).
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Einer der Kernpunkte der Planung ist die Neuschaffung von Parkplätzen auf dann betriebseigenen Grundstücken. Insgesamt sollen 1.000 Stellplätze für PKW und 30 für Busse entstehen. Das hierfür vorgesehene Areal besteht aus Waldflächen, die im Regionalplan Donau-Wald teilweise als landschaftliches Vorbehaltsgebiet und (räumlich nicht deckungsgleich) im Waldfunktionsplan als Erholungswald dargestellt sind. Da Waldflächen vielfältige Wohlfahrtsfunktionen übernehmen, steht deren Inanspruchnahme für Siedlungs- oder lnfrastrukturzwecke in Konflikt zu mehreren Grundsätzen der Raumordnung (vgl. BayLplG Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4, LEP 5.4.1 und LEP 3.1). Aus den Planunterlagen ergibt sich nicht, ob auch Alternativen im Offenlandbereich geprüft wurden, oder die Inanspruchnahme von Waldflächen reduziert werden kann (z.B. durch ein flächensparendes und den Eingriff reduzierendes Parkdeck). Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Wald ist daher den Stellungnahmen der Naturschutz- und Forstbehörden besonderes Gewicht beizumessen und auf einen möglichst großen Walderhalt hinzuwirken.
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Die Erweiterung des Freizeitparks (insb. SO 1.2 und SO 6) betrifft ebenfalls Waldflächen. Insofern gelten auch hier die aufgeführten Belange wie für die Parkflächen.
Anders als in den Unterlagen zum Flächennutzungsplan (S. 4) bzw. Bebauungsplan (S. 6) bzw. dargestellt, befindet sich ein Teil des Plangebietes in einem Bereich, der im Regionalplan DonauWald als landschaftliches Vorbehaltsgebiet dargestellt ist. Etwa die östliche Hälfte des Plangebietes betrifft demnach das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 32 „Wald- und Heckenlandschaften bei Fürstenstein". Als Erhaltungs- und Entwicklungsziele sind im Regionalplan der Erhalt der Waldsubstanz, Entwicklung abwechslungs- und strukturreicher standortheimischer Waldbestände mit Biotopbäumen, Aufbau gestufter Waldränder, Sicherung von·Quellbereichen, Biotopen und Sonderstandorten im Wald und Offenland, Verbesserung der Habitatfunktion, Verzahnung der Waldflächen mit dem umgebenden Offenland, Erhalt der Komplexlebensräume der Rankenlandschaften, Erhaltung und Wiederherstellung der naturnahen Bäche mit ihrer natürlichen Gewässerdynamik, Sicherung und Verbesserung der Naherholungsfunktion genannt. Eine Auseinandersetzung mit dem besonderen Gewicht der Belange von Natur und Landschaft, die mit dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet einhergehen, ist in den Unterlagen nicht erkennbar. Insofern ist derzeit nicht zu bewerten, ob RP 12 B 1 2.3.1 und B 1 2.3.2 hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Insbesondere der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ist diesbezüglich ein erhöhtes Gewicht beizumessen.
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Bei touristischen Einrichtungen wie der gegenständlichen Anlage ist von einem hohen Publikumsverkehr und einer Vielzahl von Events bzw. Sonderveranstaltungen auszugehen. Gerade bei gewachsenen Strukturen kommt hier die vorhandene Infrastruktur nicht selten an ihre Grenzen, weil sie nicht im gleichen Maß wie das Angebot „mitwächst". Gleichermaßen stellt sich immer wieder die Problematik von Lärmbelastungen in der Umgebung, die mit dem Verkehrsaufkommen und den Emissionen durch den Park und den dort stattfindenden Veranstaltungen einhergehen. Den Unterlagen liegt aber kein Schallschutzgutachten bei, auch Festsetzungen zum Immissionsschutzsind nicht getroffen. Hier ist deshalb eine Qualifizierung der Planunterlagen und eine intensive Abstimmung mit den zuständigen Behörden notwendig, um neben den gesetzlichen Anforderungen an den Immissionsschutz auch BayLplG Art. Art. 6 Abs. 2 Nr. 8 Satz 9 entsprechend Rechnung zu tragen.
Aus Sicht der Raumordnung ist die geplante Standortsicherung bzw. Erweiterung des Ferienparks hinsichtlich der Erfordernisse zum Tourismus grundsätzlich positiv zu werten. Die Festlegungen zu den möglichen Nutzungen innerhalb der einzelnen Sondergebiete sind aber sehr unspezifisch
Die umfangreiche Inanspruchnahme von Waldflächen ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Wohlfahrtsfunktionen des Waldes zu hinterfragen. Die Planung steht diesbezüglich in Konflikt zu mehreren Erfordernissen der Raumordnung. Eine flächensparende Ausführung der Parkplätze z.B. als Parkdeck ist angezeigt.
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Dem Thema Lärmschutz ist besonders Rechnung zu tragen.
Die textlichen Festsetzungen sind sehr vage gehalten und nicht abschließend formuliert. Diese ermöglicht zwar ein hohes Maß an Flexibilität für den Betreiber, lässt aber de facto auch keine wirkungsvolle Steuerung· hinsichtlich der möglichen Nutzungen zu. Insbesondere hinsichtlich der Beherbergungskapazitäten und Wohnmöglichkeiten für Mitarbeiter in den einzelnen Sondergebieten sind aus hiesiger Sicht klarere Regelungen erforderlich. Auch eine begriffliche Schärfung ist notwendig (so ist z.B. nicht klar, was unter „Gästeübernachtung als lndividualübernachtung" zu verstehen ist). Der Verzicht auf die Darstellung von Baufenstern in den einzelnen Sondergebieten ist aus planerischer Sicht ebenfalls nicht überzeugend und sollte dringend überdacht werden.
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In den Maßnahmen zum Artenschutz im Bebauungsplan (V 6) ist von einem „zukünftigen Campingplatzgelände" die Rede. Aus den Planunterlagen geht aber nicht hervor, wo dies errichtet werden soll. Möglicherweise ist hier aber auch ein Schreibfehler gegeben, da in der ansonsten gleichlautenden Begründung vom „zukünftigen Freizeitparkgelände" (S. 31 Bebauungsplan) die Rede ist
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass zwei Ortseinsichten in Wintermonaten unzureichend und ungeeignet sind, das vollständige Artenspektrum zu erfassen. Auch wenn in der Bauleitplanung nur eine überschlägige Ermittlung des Artenschutzes notwendig ist, um Verbotstatbestände ausschließen zu können, wird aus naturschutzfachlicher Sicht empfohlen, eine vollständige artenschutzfachliche Erfassung durchzuführen. Vogelnist- oder Fledermauskästen sind als CEF-Maßnahmen alleine nicht ausreichend. Zur langfristigen Sicherung qualitativ gleichwertiger Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind auch Baumgruppen aus der Nutzung zu nehmen.
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- Dobllagen und Hangwasser
Sehr geehrte Damen und Herren,
danke für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die BN-Kreisgruppe Passau lehnt die vorliegenden Planungen ab. Es bestehen erhebliche naturschutz- und umweltrechtliche und verfahrensrechtliche Einwände und es wurden bedeutsame Mängel, insbesondere im Bereich Wasserrecht und Wasserschutz festgestellt.
Die in der Deckblattänderung 21 zum Flächennutzungsplan und der Deckblattänderung 15 zum Bebauungsplan dargestellten Vorhaben stellen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft dar. Die Notwendigkeit der in hohem Maße flächenverbrauchender und lebensraumzerstörerischer Maßnahmen konnte nicht plausibel dargelegt werden. Eine ressourcenschonende Planung, wie in den Zielen des Landesentwicklungsprogramms gefordert, ist nicht gegeben.
Es bestehen insbesondere Zweifel an der Seriosität der planerischen Grundlagen, der Vollständigkeit der vorliegenden Artenschutzrechtlichen Prüfung und der ordnungsgemäßen Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zudem fehlen wichtige Inhalte im Textteil, ohne die keine abschließende Beurteilung der Planung möglich ist. So enthält die vorliegende Planung keine Angaben zu den zwingend notwendigen Kriterien
Ab- und Einleitung der anfallenden Oberflächenwasser, kein Lärmgutachten und
keine erhellenden Aussagen zum Abwägungsprozess und zu alternativen Planungen.
Bei der erwarteten Rodungsfläche von über 10 Hektar oder dem Verlust von über 5 Hektar Erholungswald ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Art. 39 a Abs. 1 des Bayer. Waldgesetzes erforderlich.
Der Bund Naturschutz wird eine abschließende Stellungnahme erst dann abgeben, wenn ausreichende Unterlagen vorhanden sind. Im Rahmen einer vorläufigen Stellungnahme weisen wir auf folgende Punkte bereits jetzt hin:
Tourismuskonzept des Marktes Eging am See
In beiden Verfahren wird auf eine Studie aus dem Jahr 2014 verwiesen. Leider ist die Studie nicht veröffentlicht. Es gibt auch keine einsehbaren Unterlagen über das Tourismuskonzept des Marktes Eging am See. Damit können weder die Ergebnisse der Studie nachvollzogen werden noch sind die Ziele des Marktes Eging am See im Bereich Tourismus klar definiert. Es stellt sich die Frage, ob Ergebnisse von vor 10 Jahren noch plausibel sind und für Entscheidungen 2023 eine Grundlage sein können.
Es ist zu prüfen, ob die geplanten Kapazitätserweiterungen von Pullman City den Qualitätsstandards und -kriterien eines Luftkurortes nicht abträglich sind. Hierzu einige Aussagen aus den „Qualitätsstandards für die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen“ des Deutschen Tourismusverbandes und des Deutschen Heilbäderverbandes, die auch für Luftkurorte gelten:
„Schutz der Gäste vor gesundheitsstörenden Immissionen durch Lärm, Verkehr …“
„Für alle Maßnahmen von erheblicher Bedeutung zur Steigerung der Gästekapazitäten, zur Ausweitung der touristischen Attraktivität sowie die Neueinrichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitangeboten wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung empfohlen. Bei allen Maßnahmen ist der Grundsatz zu verfolgen, dass die Vermeidung von Umweltbelastungen Vorrang haben soll“
Rechtliche und tatsächliche Kapazitätsgrenzen für Pullman City
Es fehlen belastbare Daten über die Anzahl an Besuchern in Pullman City. Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs wird von Spitzen von etwa 10.000 Besuchern ausgegangen. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen in Pullman City genehmigungspflichtig sind und ob hier Teilnehmergrenzen festgelegt wurden. Weiter stellt sich die Frage, ob aus Gründen der Sicherheit Besuchergrenzen festgelegt sind. Neben den rechtlichen Kapazitätsgrenzen wären auch die tatsächlichen Besucherkapazitäten darzulegen. Ab welcher Besucheranzahl sind die Einrichtungen in Pullman City überlastet. Neben den Angaben zu den Besucherspitzen wären Angaben zu den Besuchern und Übernachtungsgästen, verteilt über das Jahr, erforderlich.
Flächennutzungsplanung
Die Begründung zur Flächennutzungsplanung besteht aus insgesamt 7 Seiten. Sie ist für die Durchführung einer vorbereitenden Bauleitplanung unbrauchbar. Nach § 2 a Baugesetzbuch (BauGB) sind im Rahmen der Begründung die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Änderung des Flächennutzungsplanes darzustellen. Weiter ist ein Umweltbericht gem. den Anforderungen der Anlage 1 Baugesetzbuch beizufügen. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.
Der Flächennutzungsplan wird im vorliegenden Fall mit Deckblatt 21 geändert. Abweichend von § 6 a Abs. 2 BauGB ist der aktuell wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nicht im Internet eingestellt. Die Gemeinde wird gebeten, dazulegen, welche Gründe für die Abweichung von der Sollvorschrift vorliegen.
Beim Abgleich der aktuellen Luftbilder mit dem gültigen Flächennutzungsplan fällt auf, dass teilweise erhebliche Bebauung auf Flächen vorhanden ist, die erst jetzt im Deckblatt 21 ausgewiesen wird. In der Begründung zum Flächennutzungsplan sollte deshalb aufgeführt werden, welche Deckplanänderungen für den Flächennutzungsplan im Bereich von Pullman City erfolgt sind und wann und mit welchen Kriterien und Festsetzungen diese Deckblätter durch das Landratsamt Passau genehmigt wurden. Weiter scheinen die Bebauungspläne vom gültigen Flächennutzungsplan abzuweichen.
Angesichts der Tatsache, dass erhebliche Unklarheiten bei den Bestandsplanungen bestehen und die Änderung des Flächennutzungsplanes bereits mit Deckblatt 21 erfolgt, ist aus unserer Sicht eine Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan erforderlich.
Die vorliegende Begründung für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist unvollständig und für eine ordnungsgemäße Abwägung nicht geeignet. Bereits bei der Auseinandersetzung mit der überörtlichen Planung werden selektiv einige Punkte des Landesentwicklungsprogrammes und des Regionalplanes genannt.
So wäre bei der Bewertung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms beispielsweise auch auf folgende Grundsätze und Ziele einzugehen:
5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
5.4.2 Wald und Waldfunktionen
7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft
7.1.5 Ökologisch bedeutsame Naturräume
7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt, Biotopverbundsystem
7.2.1 Schutz des Wassers
7.2.5 Hochwasserschutz
Beim Regionalplan sind z.B. folgende Kapitel zu werten: A II 2 Ökologische Erfordernisse
B I 1 Landschaftliches Leitbild
B I 2.5 Arten und Lebensräume, Biotopverbund B IV 5 Tourismus
B IV 6 Land- und Forstwirtschaft
B X 1 Öffentlicher Personennahverkehr
B XII Wasserwirtschaft
Zusätzlich wären auch noch die fachlichen Daten des Landschaftsrahmenplanes zu berücksichtigen.
Zur Flächennutzungsplanänderung fehlen die Angaben zu den Sachverhalten die einer Abwägung bedürfen. Es fehlt der Umweltbericht.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit unzureichenden Unterlagen durchgeführt wurde. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist zu wiederholen.
Abwägung:
Der Entwurf des Deckblatts 21 zum Flächennutzungsplan wurde überarbeitet und die Begründung ergänzt. Ein Umweltbericht wurde erstellt und in die Begründung eingefügt.
Zur Erforderlichkeit der Bewertung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms sowie des Regionalplans wird auf die Stellungnahmen der dafür zuständigen Träger öffentlicher Belange, der Regierung von Niederbayern (SG Raumordnung und Landesplanung) sowie dem regionalen Planungsverband, verwiesen.
Eine Übersicht der Geltungsbereiche des Ursprungsbebauungsplans sowie aller Deckblätter ist in der Begründung zur verbindlichen Bauleitplanung enthalten. Alle Deckblätter samt Begründungen und Festsetzungen sowie zugehörige Verfahrensunterlagen können beim Markt Eging a.See eingesehen werden.
Bei dem bisher durchgeführten Verfahrensschritt handelte es sich um die jeweils frühzeitige Beteiligung in einem Bauleitplanverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (sog. Scoping zur Sammlung des Abwägungsmaterials).
Fehlende Unterlagen
Im Rahmen der Bauleitplanung sind gem. § 1 Abs. 6 BauGB unter anderem folgende Aspekte zu darzustellen und zu bewerten:
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
der Land- und Forstwirtschaft,
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
Hierzu sind die erforderlichen Grundlagen zu erheben. Folgende Unterlagen fehlen:
Bebauungsplan
Auch für den Bebauungsplan muss festgestellt werden, dass die Unterlagen für eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausreichend sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist deshalb zu wiederholen.
Planrechtfertigung
Eine Bauleitplanung muss für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung muss entsprechend begründet werden. Als Begründung wird nur allgemein angegeben, dass eine stete Weiterentwicklung und Aktualisierung des touristischen Angebots unabdingbar wäre Ziel und Zweck der vorliegenden Planung sei es, die Westernstadt für die nächsten Jahrzehnte auf eine stabile Basis zu stellen und der Fortbestand des Standortes Eging a. See so langfristig zu sichern. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Marktes Eging a. See erforderlich ist und die Planung im öffentlichen Interesse sei.
Eine nachvollziehbare Begründung, welche Bedeutung Pullman City für den Markt Eging am See hat, fehlt. Das zitierte Feldforschungsprojekt aus dem Jahr 2014 ist nicht öffentlich zugänglich. Konkrete Daten zum Tourismuskonzept von Eging am See liegen nicht vor.
Bereits das Erfordernis der Änderung der Festsetzungen für die bisherigen beplanten Flächen ist nicht nachvollziehbar. Warum die Zuordnung der gültigen Festsetzungen schwierig sein soll, erschließt sich nicht. Es scheint eher, dass eine flexiblere bauliche Gestaltung des Geländes ermöglicht werden soll.
Auch für die Erweiterungsflächen ergibt sich keine Notwendigkeit. Nach der Begründung zum Bebauungsplan sind die Erweiterungsflächen für einen Parkplatz erforderlich. Gleichzeitig wird aber festgestellt, dass folgende Parkplatzflächen zur Verfügung stehen:
Fl.Nr. 1716/1 und 1716/2 Gem. Eging a. See mit 400 Pkw- und 20 Busparkplätzen.
Fl.Nr. 1716/1 und eine Teilfläche der Fl.Nr. 1716/2 Gem. Eging a. See mit 400 Pkw-Stellplätzen und etwa 20 Busparkplätzen.
Fl.Nr. 1727/1, 1727 und 1728 Gem. Eging a. See mit 650 Pkw- und 14 Busstellplätzen.
Bei dem letztgenannten Parkplatz besteht die Problematik, dass er nur für 10 Großveranstaltungen genutzt werden darf.
Eine Erweiterung der Parkplätze in den Waldbereich wäre beispielsweise nicht erforderlich, wenn die Beschränkung auf dem Parkplatz Fl.Nr. 1727/1, 1727 und 1728 Gem. Eging a. See auf mehr als 10 Veranstaltungen erweitert würde. Weiter könnte geprüft werden, ob Busse nur zum Aus- und Einsteigen in Pullman City halten und ansonsten weiter gelegene Parkplatz aufsuchen. Damit könnten die Parkplatzflächen für Busse in PKW-Parkplätze umgewandelt werden. Die Problematik des wilden Parkens kann durch eine Parkraumüberwachung geregelt werden.
Erschließung
Verkehrsanbindung
Zur Verkehrserschließung wird nur festgestellt, dass diese wie bisher über die Gemeindeverbindungsstraße Ruberting – Aicha v. Wald gesichert wäre. Bei einer Besucherzahl von 10.000 ist mit 80 Busbewegungen und 4.000 bis 5.300 PKW-Bewegungen zu rechnen. Es ist fraglich, ob die vorhandene Verkehrserschließung für diese Anzahl an Fahrzeugbewegungen noch ausreichend ist. Im Rahmen eines Verkehrsgutachtens ist deshalb zu untersuchen, wie sich der Quell- und Zielverkehr verteilt. Gleichzeitig ist darzulegen, ob durch eine Anbindung an den ÖPNV eine Entlastung vom Individualverkehr erreicht werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verkehrsbelastung auch bei den Punkten Lärm, Klimawirksamkeit, Feinstaub usw. berücksichtigt werden muss,
Wasserversorgung
Zur Wasserversorgung wären noch die konkreten Bedarfsnachweise zu liefern. Wie groß ist der Bedarf und Trinkwasser und an Brauchwasser. Wie wird der Bedarf an Brauchwasser gedeckt. Kann die gemeindliche Wasserversorgung den Trinkwasserbedarf von Pullman-City decken?
Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser)
Zur Abwasserbeseitigung wären die Gesamteinwohnerwerte für Pullman-City darzustellen. Ist die gemeindliche Kläranlage für diesen Abwasseranfall aufnahmefähig. Welcher Einleitungsumfang ist mit welchen Bescheidswerten bis zu welchem Befristungsdatum erlaubt?
Abwasserbeseitigung (Niederschlagswasser)
Für die Niederschlagswasserbeseitigung wurde mit Bescheid vom 23.06.2016 eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Eine Erweiterung dieser Einleitungsbefugnis dürfte kaum möglich sein, da bereits die Erlaubnis vom 23.06.2016 überprüfungsbedürftig ist. Die derzeitige
Niederschlagwasserbeseitigung ist aus folgenden Gründen hinsichtlich zwingender Versagensgründe zu überprüfen:
Nach § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bauten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau gleich. Nach dem Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes ist der Graben eine Gewässer III. Ordnung. Der Einbau einer Drosseleinrichtung verändert den Graben erheblich. Bei Regenereignissen mit Drosselung wird das Fließgewässer teilweise vorübergehend zum Stillgewässer. Weiter wirkt die Drosseleinrichtung gemeinsam mit dem vorhandenen Straßendamm als Einrichtung, die den Hochwasserabfluss beeinflusst. Sofern für die Umgestaltung keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wäre ein Plangenehmigungsverfahren zwingend erforderlich.
Der namenlose Graben verläuft durch ein Waldgebiet, welches durch zwei Quellbäche nördlich und südlich des Grabens begrenzt wird. Die restliche Fließstrecke bis zum Zusammenfluss mit den beiden Quellbächen dürfte ca. 120 m betragen. Es besteht die Möglichkeit, dass der zur Einleitung verwendete Graben früher ebenfalls ein Quellbach war. Daten zu den Quellbereichen und zu den Quellbächen lagen den Antragsunterlagen für die Erlaubnis zur Niederschlagswasserbeseitigung nicht vor.
Das Landesamt für Umwelt macht zur Ökologie von Quellen folgende Ausführungen:
Quelllebensräume sind durch sehr konstante Umweltbedingungen geprägt. So entspricht die Quelltemperatur mit 6 - 10° C der mittleren jährlichen Lufttemperatur und ist damit im Sommer vergleichsweise kühl, im Winter dagegen warm. Außerdem ist das Quellwasser außerordentlich rein, da auf dem Weg durch Boden und Gestein Nährstoffe herausgefiltert wurden.
Quellen weisen eine große Vielfalt von Strukturen auf. So variieren sie beträchtlich hinsichtlich ihrer biotischen (Bewuchs, Pflanzen, Tiere) und abiotischen (Gestein, Relief, Klima) Faktoren. Durch die Kombination dieser Faktoren ergeben sich Kleinstlebensräume, die von den verschiedensten Arten besiedelt werden.
Naturnahe Quellen und die zugehörigen Quellbereiche bieten einzigartige Bedingungen für hochspezialisierte Arten der Pflanzen- und Tierwelt. Natürliche Quellbiotope zeichnen sich durch einen besonderen Strukturreichtum aus, da aquatische und terrestrische Teillebensräume in ihnen mosaikartig miteinander verzahnt sind.
Zudem sind sie oft wertvolle Rückzugsgebiete für Arten, die auf nährstoffarme und kühle Gewässer angewiesen sind. Auch das macht Quellen zu unersetzbaren Biotopen.
Durch eine Einleitung von Niederschlagswasser in der Größenordnung 20 Litern pro Sekunde wird das Gewässer hydraulisch überlastet. Durch Stoffeinträge und Temperaturänderungen werden Lebensräume und Arten massiv belastet.
Gesetzlich geschützte Biotope sind u.a. nach § 30 Bundesnaturschutzgesetze:
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten
Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen.
Sofern durch die Einleitung eine wesentliche Beeinträchtigung von Biotopbereichen erfolgt, wäre ein zwingender Versagensgrund gem. § 12 Abs. 1 WHG gegeben. Eine Erlaubnis dürfte nicht erteilt werden und eine erteilte Gestattung wäre zu widerrufen.
Wenn bereits die bestehende wasserrechtliche Gestattung überprüfungsbedürftig ist, ist die Erlaubnisfähigkeit für eine Erweiterung der Einleitung durch zusätzliche Flächen höchst unwahrscheinlich.
Wie bereits ausgeführt sind im Bereich der Bauleitplanung sowie in der näheren Umgebung einige Quellbereiche und Quellbäche vorhanden. Geländeveränderungen wie Aufschüttungen und Abgrabungen können die hydraulischen Verhältnisse erheblich verändern. Gleichzeitig können auch grundwasserschützende Schichten geschwächt werden. Gerade bei der Errichtung von PKW- Parkflächen muss mit Schadstoff-einträgen auf die Flächen gerechnet werden.
Ohne konkretes Entwässerungskonzept kann hier keine Aussage getroffen werden. Zur Bestandsentwässerung wird auf die Ausführungen zu 4.2.4 hingewiesen.
Das Vorhaben unterliegt gem. Ziffer 18.4 und 18.3.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer verpflichtenden Umweltverträglichkeits-prüfung. Diese Prüfung wird auf der Ebene der Bauleitplanung durch den Umweltbericht erfüllt. Zusätzlich ist für die Rodung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Art. 39 a Abs. 1 des Bayer. Waldgesetzes erforderlich.
Nach Anlage 1 zum Baugesetzbuch sind folgende Mindestbestandteile erforderlich:
Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben
Es fehlen:
die konkreten Angaben über die geplanten Bebauungen. Es wird nur allgemein geschildert, dass es sich um Flächen handelt, die durch Wege, Zufahrten, Nebenanlagen oder unterirdische bauliche Anlagen in Anspruch genommen werden dürfen.
Die Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden;
Die Aufzählung ist unvollständig und fehlerhaft. Folgende gesetzliche Anforderungen werden beispielsweise nicht aufgeführt:
Rodung von Wald, Bundeswaldgesetz und Bayer. Waldgesetz sowie Waldfunktionsplan Errichtung des Parkplatzes, Abgrabungsgesetz bzw. Bayer. Bauordnung
Veränderungen der Bodenschichten, Bodenschutzgesetze, Wassergesetze
Verkehr, Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Sonstige Normen zum Straßenverkehrsrecht.
Auch die aufgeführten relevanten Fachgesetze werden teilweise fehlerhaft abgehandelt:
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.
Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden.
Angesichts der geplanten Erweiterung erschließt sich nicht, wie das Planungsbüro zu dem Ergebnis kommt, dass dem übergeordneten Grundsatz „nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden“ entsprochen wird.
Vermeidung von Abfällen bzw. umweltgerechte Entsorgung von Abfällen
Es wäre zu prüfen, ob die bisherige Abfallbeseitigung ordnungsgemäß erfolgt. Bei einer Auffüllungsfläche sind Kabelreste und Aschen sichtbar. Im Rahmen des Umweltberichtes wäre die Entsorgung der Abfälle konkret darzustellen.
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Erhalt schützenswerter Vegetationsbestände
Der Biotopschutz gilt unabhängig von einer Kartierung. Im Rahmen des Umweltberichtes ist für den Einwirkungsbereich des Ferienparkes zu erheben, welche geschützten Lebensräume und Biotope vorhanden sind.
Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basisszenario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann
Außer einer Aufzählung der gesetzlichen Grundlagen wurde keine Bestandsaufnahme durchgeführt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass zu den notwendigen Kartierungen sowie zum Wirkungsbereich ein Scopingtermin stattfindet.
Eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase
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Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist;
Die in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl;
Aussagen zu diesen Punkten sind erst sinnvoll möglich, wenn eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme vorliegt.
Beschreibung möglicher schwerer Unfälle oder Katastrophen
Dieser Punkt ist derzeit noch unvollständig. Wie ist der Brandschutz geregelt? Was passiert bei einer Panik bei Vorführungen? Welche Auswirkungen hätte eine Sturzflut? Werden An- und Abfahrtswege durch eine Sturzflut beeinträchtigt? Können Böschungsbereiche bei Starkregenereignissen abrutschen?
Zusätzliche Angaben
Die zusätzlichen Angaben gem. Ziffer 3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen an den überarbeiteten Umweltbericht angepasst werden.
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Grünordnung
Es gilt festzustellen, dass die dargestellten Vorschläge zur Grünordnung und zur Vermeidung von Schäden für die Natur nur unzureichend wirksam sein werden und von schwerwiegenden und dauerhaften Schäden für die Lebensräume und Lebensgemeinschaften auszugehen ist.
Die zu erhaltenen Restwaldflächen werden ihre Funktionen aufgrund der geringen Größe und der vielfältigen Störungen bei Durchführung der geplanten Maßnahmen nicht mehr erfüllen.
Die geringe Flächengröße der zu erhaltenden Gehölz-Inseln inmitten der Sondergebiete mit hoher Bebauungsdichte (hohe GRZ), zusammen mit einem großen Besucheraufkommen lässt eine weitgehende Entwertung der sensiblen Lebensräume erwarten. Lärm, Trittschäden und Einträge sind unvermeidbar.
Wider jede forstlich-waldbauliche Praxis soll ein 20-30 Meter breiter Randstreifen im Erweiterungsteil als Sicht- und Lärmschutz zu der angrenzenden Bebauung erhalten werden. Die zu erhaltenen
„Waldstreifen“ im Erweiterungsbereich werden nicht dauerhaft Bestand haben und ihre Funktion schon bald nicht mehr erfüllen. Der geöffnete Bestand wird binnen kurzer Zeit in Südausrichtung Opfer des Borkenkäfers werden und in Nord-West Richtung durch zu erwartende Stürme dezimiert werden. Auch die benachbarten Waldbestände sind dadurch gefährdet. Die vorgeschlagenen Maßnahmen, um diese Entwicklung aufzuhalten, greifen erst zeitversetzt und sind deshalb ungeeignet.
Umfangreiche Zerstörung von Waldboden und Reliefveränderungen im Bereich des neuen Parkplatzes:
Gefährdung durch Abschwemmung großer Mengen von Feinmaterial (Sedimentfracht) in Vorfluter und damit in die 1200 Meter entfernte Kleine Ohe. Unkalkulierbare Auswirkungen auf die Ansiedlungsversuche einer Flussperlmuschel-Population.
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Kompensationsbedarf
Bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfes sind die Einwertungen in Biotop- und Nutzungstypen zu überprüfen. Insbesondere die Wertung der großflächigen Fichtenforste als junge Ausprägung wird angezweifelt.
Ausgleichsflächen
Es wird großflächig Wald zerstört und in Teilen Waldfunktionen stark beeinträchtigt. Siehe Ausgleichsbedarf-Berechnung und Vergleich mit dem bestehenden FlNPl.
Die Kompensation dagegen sieht keine neuen Waldflächen vor!
Die für den Ausgleich vorgesehene Fläche in Alzenhof ist bereits Wald. Die Bestandsaufnahme unterscheidet drei unterschiedliche Bereiche:
Der nördliche Bestand wird als strukturarmer, bereits geschlagener Fichtenforst mit einigen Laubgehölzen beschrieben. Tatsächlich ist der Flächenanteil an alten Laubbäumen und Kiefern hoch und der ehemalige Nadelholzbestand-Teil sehr strukturreich und in Naturverjüngung. Dies lässt auch das aktuelle Orthophoto im Geoportal Bayern unschwer erkennen. Nach Ortsbegang wird hier lediglich eine ergänzende Pflanzung von Laubholz und Tanne wird für sinnvoll erachtet.
Für die Staudenflur im Westen ist eine Aufwertung durch Bepflanzung nicht geeignet.
Auf der Ausgleichsfläche in Jederschwing ist das Ziel der Grünlandextensivierung und der naturnahen Gestaltung des Fließgewässers kein Beitrag um den hohen Waldverlust zu kompensieren
Es gilt zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Ausgleichsflächen und -Maßnahmen geeignet sind. Ein adäquater Ausgleich für den hohen Waldverlust kann damit nicht erreicht werden.
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Artenschutz
Es sind die Verbotstatbestände des § 39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz abzuhandeln. Insbesondere ist zu kartieren, welche Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen vorhanden sind.
Die für den Naturraum relevante Anhangs-Art der FFH-Richtlinie Grubenlaufkäfer wurde nicht berücksichtigt, obwohl für die Art potenziell geeignete Lebensräume im Planungsgebiet vorhanden sind und der Naturraum als deutschlandweiter Vorkommensschwerpunkt gilt.
Vom Bearbeiter wurden keine umfangreichen eigenen Kartierungen relevanter Artengruppen durchgeführt. Nur anhand von Indikatoren wurde auf das Vorhandensein und Nicht-Vorkommen potenzieller Arten geschlossen. Das ist bei der Umweltrelevanz des Vorhabens nicht ausreichend.
Die seriöse Kartierung lebensraumtypischer Artengruppen ist notwendig.
Alternative Planungsmöglichkeit und Abwägung
Zum Kapitel „Maßgebliche Gründe für die Abwägung“ liegt bisher keine Aussage vor. Dies Wäre aber sehr wichtig, wie folgendes Zitat aus dem Baugesetzbuch belegt. § 2 III BauGB:
„(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.“ aus § 214 I 1 Nr. 1 BauGB folgt, dass Ermittlungsdefizite Verfahrensfehler sind.
Allein die Behauptung in Kapitel 9 des Umweltberichtes, es gäbe keine Alternativen, reicht bei der Schwere des Eingriffs in Natur und Landschaft nicht aus.
Eine umfassende und nachvollziehbare Begründung fehlt.
Der Bauausschuss nimmt die Einwände des Bund Naturschutz zur Kenntnis und schlägt vor, im Deckblatt Nr. 21 zum Flächennutzungsplan die Abwägungen soweit erforderlich, entsprechend zu ergänzen, abzuändern bzw. zu überarbeiten. Auf die weiteren Abwägungen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird verwiesen.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich der im Betreff genannten Bauleitplanverfahren möchten wir erhebliche Einwände und Bedenken äußern.
Zunächst gilt es zu beachten, dass es durch die Flächenversiegelung bei starken Regenfällen zu einem erheblichen Anfall von Oberflächenwasser kommen kann. Hier sind vernünftig dimensionierte Rückhaltevorrichtungen bzw. Versickerungsmöglichkeiten unabdingbar. Hinsichtlich der in dieser Größenordnung geplanten Versiegelung von wertvollen Flächen wird mit deutlich steigenden Ober- flächenwassermengen gerechnet, welche einer adäquaten Ableitung bedürfen. Diesbezüglich ist laut Planunterlagen ein Entwässerungskonzept vorgesehen, welches jedoch der Öffentlichkeit in konkreter Ausführung bisher nicht näher vorgestellt wurde. Wir bitten daher eingehend darum, dieses Entwässerungskonzept den betroffenen Bürgern und insbesondere den Anliegern in Passerting bekannt zu machen, da diese berechtigten Sorgen und Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Oberflächenwasserableitung haben.
Insbesondere liegen erhebliche Einwände und Bedenken bezüglich des wasserführenden Grabens vor, welcher an die Flurnummern 1560 und 1563 angrenzt. Bereits jetzt weist dieser Wasserlauf bei Starkregenereignissen, welche in Zukunft zweifelsohne weiter zunehmen werden, eine enorme Wasserführung auf, welche zu Überflutungen der anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen führt. In diesem Zusammenhang sei zudem auf die Problemstelle des Durchlasses hingewiesen, welcher sich südlich von Passerting und in unmittelbarer Nähe zu einem landwirtschaftlichen Betrieb befindet. Bei enormen Regen- und Wassermengen wird die Kapazität dieses Durchlasses für die in kurzer Zeit aufkommenden Wassermengen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausreichen, wodurch mit einem Rückstau des Wassers und damit einhergehend mit einer Überflutung nicht nur der anliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sondern insbesondere auch einer Überflutung des in unmittelbarer Nähe sich befindenden landwirtschaftlichen Betriebes (Güllegrube, Stallungen) und der Ortschaft zu erwarten sein könnte.
Neben den folgenschweren Schäden durch derartige Überschwemmungen, die große Regenmengen und Starkregenereignisse anrichten können, führen jedoch bereits auch „leichtere“ Vernässungen dazu, dass landwirtschaftliche Nutzflächen oft tagelang unbefahrbar sind und zu einer erheblichen Einschränkung der Bewirtschaftung führen. Eine Belastung der unmittelbar angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen mit zusätzlichem Oberflächenwasser gilt es unbedingt zu vermeiden.
Ferner muss eine ordnungsgemäße und ortsübliche Bewirtschaftung angrenzender und benachbarter landwirtschaftlicher Flächen uneingeschränkt möglich sein, was vor allem auch eine uneingeschränkte Zu- und Abfahrt landwirtschaftlicher Maschinen zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die für landwirtschaftliche Maschinen oft zutreffende Überbreite zu beachten.
In Anbetracht der Tatsache, dass davon ausgegangen wird, dass mittel- und langfristig die Verkehrsführung der Besucher der Westernstadt „Pullman City“ über das in unmittelbarer Nähe sich befindende Gewerbegebiet auf die in den Planunterlagen vorgesehenen neuen Parkplatzflächen beabsichtigt sein könnte und diesbezüglich eine „Anbindung“ des Plangebietes an das benachbarte Gewerbegebiet naheliegt, sehen wir erhebliche Einschränkungen für den ortsansässigen landwirtschaftlichen Betrieb. In diesem Zusammenhang wäre zukünftig mit einer hohen Verkehrsbelastung im Umgebungsgebiet der Ortschaft Passerting zu rechnen, was die betroffenen ortsansässigen Landwirte bezüglich der Zufahrt zu ihren landwirtschaftlichen Flächen vor große und erschwerende Herausforderungen stellen wird.
Generell muss mit von der Landwirtschaft ausgehenden Immissionen wie z.B. Geruch, Lärm und Staub gerechnet werden. Im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung sind diese Immissionen insbesondere auch dann, wenn landwirtschaftliche Arbeiten nach Feierabend, an Sonn- und Feiertagen oder während der Nachtzeit vorgenommen werden, zu dulden.
Bezüglich des Aspektes „Lärm“ möchten wir ferner folgenden Einwand vorbringen: Die durch das geplante Bau- und Erweiterungsvorhaben der Westernstadt zu erwartender zunehmender Lärmbelastung wird als erhebliche Einschränkung für den angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb angesehen. In Hinblick auf die stetig steigenden gesetzlichen Anforderungen bezüglich einer artgerechten und dem Tierwohl dienenden Tierhaltung werden in absehbarer Zukunft die Umsetzung von Weidehaltung und Auslauf für die Tiere für den betroffenen Landwirt zwingend erforderlich sein. Durch die durch das Bauprojekt zu erwartenden Lärmimmissionen in Form von Musiklärm und Lärm durch den geplanten Parkplatz wird eine ordnungsgemäße und störungsfreie Weidehaltung jedoch als unmöglich angesehen.
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Nicht zuletzt erachten wir den mit den geplanten Baumaßnahmen einhergehenden Wegfall wertvoller Forstfläche als großen Nachteil. Der Wald, welcher für das Bauvorhaben gerodet werden soll, dient neben seiner wichtigen Funktion als CO2-Speicher und Wasserspeicher im Rahmen des Klimawandels insbesondere auch als Lärmschutz für die Bewohner der Ortschaft Passerting. Durch den Wegfall dieser Waldfläche werden die Lärmimmissionen noch stärker zu erwarten sein.
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Der in der Ortschaft Passerting ansässige landwirtschaftliche Betrieb würde bei Durchführung der im Bauleitplanverfahren dargestellten Baumaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen erfahren.
Um eine mögliche Existenzbedrohung dieses Betriebes abzuwenden, dessen Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten und diesen in seinen weiteren Entwicklungsmöglichkeiten nicht einzuschränken, bitten wir, unsere Einwände und Bedenken zu berücksichtigen.
Hinsichtlich zukünftiger Bauleitplanverfahren der Gemeinde Eging am See wäre es sehr begrüßenswert, den Bayerischen Bauernverband als Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu informieren.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wende ich mich als Eigentümer eines angrenzenden Waldes –bzw landwirtschaftlichen Grundstücks gegen die Erweiterung von Pullman City im geplanten Ausmaß.
Gründe
–Durch die Erweiterung und die geplante Bodenversieglung befürchte ich eine Abschwemmung von Oberflächenwasser bzw. Schlamm. Schon jetzt kann man bei geringen Regenmengen eine Überflutung des Waldgrundstücks beobachten.
-Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung meines Waldgrundstücks wird durch die Erweiterung erschwert bzw. unmöglich gemacht. Durch die in der Erweiterungsfläche geplante Rodung des Waldgrundstucks befürchte ich negative Auswirkungen auf mein angrenzendes Waldgrundstück, da die Schutzfunktion des Waldes wegfällt und bei Sturmereignissen der Wind leichter durchfahren kann und so Forstschäden nicht zu vermeiden sind.
-Die Lärmbelästigung wird durch die geplante Rodung des Waldgrundstücks von Pullman City weiter zunehmen.
-Die Errichtung des geplanten Parkplatzes wird abgelehnt. Es wird Durchfahrtsverkehr durch die Ortschaft Passerting erwartet mit einer erheblichen Einschränkung für die Bewohner der Ortschaft.
Meine Bitte ergeht hiermit an die Damen und Herren des Marktgemeinderates um eine ordnungsgemäße Abwägung der Einwände sowie eine Ablehnung des Deckblattes Nr. 15.
Abwägung:
Auf die Abwägung zur gleichlautenden Stellungnahme im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird verwiesen.
Der Bauausschuss nimmt die Stellungnahme sowie die Abwägung dazu zur Kenntnis.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme sowie die Abwägung dazu zur Kenntnis und beschließt, auf die gleichlautende Abwägung der Bauleitplanung zu verweisen.
Abstimmung: 12 : 5
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Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
mit Verwunderung und Entsetzen haben wir die Erweiterungspläne von Pullman City aufgenommen, welche im Vilshofener Anzeiger vom 14. Januar 2023 dargestellt wurden.
Wir als Passertinger Dorfgemeinschaft (als Angrenzer unmittelbar betroffen) befürchten durch den geplanten Parkplatz eine nicht hinnehmbare Lärmbelästigung sowie eine Luftbelastung durch die entstehenden Abgase. Durch den gerodeten Wald im oberen Bereich der Waldstraße ist schon jetzt – vor allem im Sommer – eine Lärmbelästigung entstanden, die von uns Passertinger Dorfbewohnern bisher stillschweigend toleriert wurde. Eine weitere Genehmigung für die Rodung einer derart großen Waldfläche mit einer damit verbundenen Flächenversiegelung in gigantischem Ausmaß zu erteilen, ist in Zeiten des Klimawandels unverständlich. Das immer wieder von der Politik propagierte Manifest des Flächensparens würde hier in erheblicher Weise untergraben.
Wir haben durchaus Verständnis, dass Pullman City für unsere Gemeinde ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und Arbeitgeber ist. Wir sind – wie viele andere Eginger auch – mit unseren Familien gerne Besucher in der Westernstadt mit ihrem vielfältigen Rahmenprogramm. Es ist uns bewusst, dass Pullman City ein Besuchermagnet weit über die Grenzen unserer Gemeinde hinaus ist und das soll – jedoch im bisherigen Rahmen – auch so bleiben.
Dennoch bitten wir Sie, auch unsere Sicht der Dinge zu verstehen. Wir möchten unsere Umwelt und den liebeswerten dörflichen Charakter auch für unsere Nachkommen erhalten. Durch die geplante Erweiterung der Parkplätze sehen wir dies nicht mehr gewährleistet, zumal wir in den letzten Jahren durch das Gewerbegebiet Kollmering schon erhebliche Einschränkungen hinnehmen mussten.
Bitte überdenken Sie Ihre Entscheidung. Gerne sind wir zu einem persönlichen Gespräch bereit.
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- dem extremen wochenlangen Lärm durch die vielen Karl-May-Spiele und ganzjährig unter den unzähligen Sonder- und Großveranstaltungen
- dem extremen Lärm, manchmal auch noch bis nach Mitternacht, weil weder tagsüber und nicht mal nachts, die gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden
- den vielen Autos auf unseren viel zu schmalen Gemeindestraßen
- dem Zuparken unserer Gemeinde- und Staatsstraßen
- dem Zuparken unserer privaten Grundstückszufahrten
- dass in unserer unmittelbaren Nähe weiterer Wald sinnlos gerodet wird, nur um den vier Pullman-Betreibern noch höheren Gewinn zu verschaffen
- dass eine übergroße Erweiterung und Änderung des Geländes in einen riesigen Freizeitpark, mit zusätzlich lärmenden Fahrgeschäften, stattfindet
- dass ein neuer, unnötig großer Parkplatz unmittelbar bei Passerting errichtet wird, weil in Ruberting ausreichen Parkplätze vorhanden sind und auch dort unproblematisch auf Wiesengrund erweitert werden könnte
- Dass das geplante Oberflächenwasser vom kompletten Pullman-Gelände incl. dem geplanten Parkplatz in den Wiesengraben bei Passerting eingeleitet werden soll. Hier gibt es bisher nur einen kleinen, teilweise verrohrten Wassergraben mit einem kleinen Wasserrohr unter der Passertinger Straße durch, dass bei einer Pullman-Erweiterung schon bei normalen Regenfällen dieses Wasser nicht mehr aufnehmen könnte. Hier wäre eine Überschwemmung und Dauervernässung der landwirtschaftlich genutzten Wiesen die Folge.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eging a.See mittels Deckblatt Nr. 21 sowie Änderung des Bebauungsplans „SO Pullman Ferienpark“ mittels Deckblatt Nr. 15 – Parallelverfahren Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 10 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
11. Änderung des Bebauungsplans "SO Pullman Ferienpark" mittels Deckblatt Nr. 15 und Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eging a.See mittels Deckblatt Nr. 21 -Parallelverfahren- Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 11 |
Sachverhalt
- Bayernwerk Netz GmbH
- Deutsche Telekom Technik GmbH
- ZAW Donau-Wald
- Gemeinde Aicha v. Wald
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Die Stellungnahme/n unserer Fachstelle/ n, die sich zu der vorgenannten Planung geäußert hat/haben, liegt/en bei.
- Die Stellungnahme des Abfallrechts wird nachgereicht.
- Rechtliche Beurteilung
- Die vom Naturschutzreferenten angesprochene Grunddienstbarkeit muss vor dem Satzungsbeschluss bestellt sein; eine enge Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen
- Die nach der Stellungnahme des Sg. 53 wohl erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagswasserbeseitigung muss vorliegen, bevor der Satzungsbeschluss gefasst werden kann
- In Ziff. 1 der Begründung wird richtiger Weise § 1 Abs. 3 BauGB zitiert; die Notwendigkeit der Erweiterung wird aber außer durch den pauschalen Satz „um den Weiterbestand eines Freizeitparks zu sichern, ist eine stete Weiterentwicklung und Aktualisierung des touristischen Angebots unabdingbar" nicht näher und plausibel begründet; eine Prüfung, ob die geplante Erweiterung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, kann deshalb nicht erfolgen
- In Ziff. 2.3 der Begründung ist ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan aufzunehmen
- Für eine so große Erweiterung wäre es durchaus hilfreich, die Fernwirkung der bestehenden Westernstadt aus verschiedenen Blickwinkeln in der Umgebung mit Fotos zu dokumentieren und darin am besten auch noch die geplante Erweiterung schematisch z. B. mit lt. Festsetzungen möglicher Bebauung darzustellen
- Lt. Aussage eines Geschäftsführers in der PNP vom 08.03.2023 sei eine langfristige Pacht der bestehenden Stellplätze am Pachtzins gescheitert; da mit einer Reduzierung der neu geplanten Parkfläche im Osten eine wesentliche Verkleinerung der Erweiterungsfläche erreicht werden könnte und damit gleich mehreren öffentliche Belangen in rechtskonformerer Weise Rechnung getragen werden könnte, sollten die Bemühungen in dieser Richtung ggf. auch unter Vermittlung zwischen den Parteien schon noch einmal verstärkt ins Auge gefasst werden; die gewünschten 1.000 Stellplätze könnten sich womöglich auch dort z. B. durch ein Parkdeck verwirklichen lassen
- Zu Ziff. 3.3.1.2 der Begründung stellt sich für uns die Frage, warum die Gemeinde im Dbl. 4 unter Ziff. 2.1 der Begründung angegeben hat, dass die Nutzung des damals neuen Parkplatzes durch eine Grunddienstbarkeit gesichert ist, dies aber jetzt doch nicht der Fall sein soll?
- Die Stellplatzablöse in Ziff. 3.3.1.3 der Begründung könnte hier evtl. trotzdem eine Lösung sein, weil die Gemeinde mit der Ablösesumme z. B. in die Lage versetzt werden könnte, die bisherigen Stellplatzflächen und evtl. sogar noch angrenzende Grundstücke zu erwerben, um dann dort öffentliche Stellplätze anbieten zu können
- Ob eine so große Parkplatzfläche im Osten eine wirksame „Abschirmung" für Passerting darstellen kann, wird das Schallschutzgutachten zeigen
- Um den Flächenverbrauch zu minimieren, könnte für die geplanten 1.000 Stellplätze die Errichtung eines mehrgeschossigen Parkhauses festgesetzt werden
- Ob die großzügigen Erweiterungsflächen im Osten unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 1 Abs. 5 und § la Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 BauGB erforderlich und damit noch vertretbar sind, lässt sich anhand der dazu wenig aussagekräftigen Begründung nicht bewerten; da die Erweiterung lt. Plan annähernd einer Verdoppelung im Vergleich zur aktuell bebauten Fläche gleichkommt, sollte jedoch zumindest über eine abschnittsweise Entwicklung ausgehend vom Bestand nach Osten nachgedacht werden
- Ob die bestehende Gemeindestraße für die Westernstadt im geplanten Endausbau ausreichend ist, obliegt der Beurteilung der Gemeinde
- In der Begründung fehlen Aussagen zu den wesentlichen Auswirkungen der geplanten Erweiterung, wie § 2a Satz 2 Nr. 1 BauBG dies fordert, z. B. bzgl. Lärm; das erforderliche Schallschutzgutachten liegt bedauerlicher Weise noch nicht vor, was vor allem deshalb verwundert, weil lt. Seite 2 zum Obi. 4 schon eines vorliegt, das damit „nur" auf den neuesten Stand der aktuellen Planung angepasst werden müsste
- Den bei der geplanten Erweiterung voraussichtlich noch weiter zunehmenden Zu und Abfahrtsverkehr gilt es auch im Gutachten zu würdigen
- In Ziff. 3.4 der Begründung brauchen die textlichen Festsetzungen nicht noch ein mal vollumfänglich aufgeführt sein; vielmehr ist städtebaulich und ortsplanerisch zu begründen, warum diese so gewählt wurden
- In Ziff. 1.2 des Umweltberichts (UB) ist zu ergänzen, wie groß die Erweiterung ggü. dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist
- In Ziff. 2 des UB ist der letzte Absatz zu überarbeiten
- In Ziff. 11 des UB fehlen die wichtigen Punkte Flächenverbrauch (Boden) und Lärmauswirkungen (Mensch)
- Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für die sonstigen Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung im Bebauungsplan festzusetzen; es sollte überlegt werden, ob es nicht sinnvoll wäre, den Bereich des Dbl. 15 als Zweckbestimmung in z. B,“SO Westernstadt" umzubenennen; ob „Ferienpark Pullman" für den Geltungsbereich des Dbl. noch die zutreffende Zweckbestimmung ist, gilt es zu hinterfragen; wenn man diesen Begriff „googelt" erscheint jedenfalls nicht die Westernstadt
- Die Baugrenzen sind gerade im östlichen Bereich kaum erkennbar; eine Vereinheitlichung der Festsetzung könnte erreicht werden, wenn die Baugrenze zu jeder Grundstücksgrenze, privaten Zufahrt, Gemeindestraße und jeder „grün eingefärbten" Fläche pauschal z.B. 5 m Abstand einhalten würde und dieser Abstand im Plan auch so bemaßt würde; das würde auch die praktische Handhabung erleichtern
- Für eine eindeutige Anwendbarkeit des Plans, wäre eine Darstellung im M 1: 1.000 sinnvoll
- Die Knödellinie zwischen SO 1.1 und 7 ist nicht eindeutig
- Die Knödellinien sollten die grün eingefärbten Flächen nicht einschließen
- Der Begriff „Freizeitpark" ist hier näher zu konkretisieren, z. B. mit „Westernstadt“
- Im B-Plan ist außer den Anlagen, die allgemein zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung auch der Störungsgrad der Anlagen festzusetzen; innerhalb des Sondergebiets ist auf die Verträglichkeit dieser Nutzungen untereinander (z. B. Übernachtungsmöglichkeiten und Eventflächen) zu achten; dabei kann auf die Regelungen der BauNVO in den Baugebieten der §§ 2 - 9, d. h. auf die sich daraus ergebende Verträglichkeit des Nebeneinanders verschiedener Nutzungen zurückgegriffen werden; die Verträglichkeit gilt es aber auch im Verhältnis zu schutzwürdiger Nachbarbebauung zu prüfen; für die Bestimmung des zulässigen Störgrads und der Schutzwürdigkeit des Sondergebiets sind also die konkrete Zweckbestimmung des Sondergebiets und die im Sondergebiet vorgesehenen Nutzungen zu berücksichtigen; dies hat auch Folgen für die Anwendbarkeit der Vorschriften und Regelwerke zum Immissionsschutz; in ihnen werden Sondergebiete auch nicht wie die Baugebiete der §§ 2 - 10 BauNVO eingeordnet; auf die Festsetzungen im Einzelnen für ein sonstiges SO-Gebiet ist deshalb besondere Sorgfalt zu verwenden; anders als in den festgesetzten allgemeinen Baugebieten nach den §§ 2 - 9 BauNVO hängt von der Bestimmtheit der jeweiligen Festsetzungen die Zulässigkeit oder ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit des Vorhabens ab; darüber hinaus kann infolge fehlender Bestimmtheit die Festsetzung eines SO-Gebiets selbst bereits unwirksam sein
- Entsprechend der Zweckbestimmung des SO-Gebiets ist im B-Plan festzusetzen, in welchem Umfang Stellplätze zulässig sind, da § 12 Abs. 2 BauNVO die Zulässigkeit nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf lediglich für SO-Gebiete, die der Erholung dienen, einschränkt
- Bei der GRZ-Festsetzung stellt sich die Frage, wie diese jeweils berechnet werden soll, da die einzelnen SO-Flächen nicht jeweils einzelne Grundstücke sind; es müsste als zumindest noch ergänzt werden, dass die angegebenen Größen der jeweiligen Sondergebiete auch die für die GRZ-Berechnung relevante Grundstücksflächen i. S. v. § 19 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 BauNVO darstellen; zur Überprüfbarkeit der Flächenmaße ist noch ein entsprechender Plan beizufügen
- Für die sog. GRZ II gilt eine Höchstgrenze von 0,8; wenn diese noch einmal überschritten werden soll, ist diese Notwendigkeit explizit städtebaulich zu begründen; dabei sind in die Begründung auch die damit verbundenen Auswirkungen einzustellen; erst dann kann eine Beurteilung durch uns erfolgen
- Die GRZ I darf durch die sog. GRZ II um max. 50 % überschritten werden; wenn hiervon noch einmal abgewichen werden soll, ist diese Notwendigkeit explizit städtebaulich zu begründen; dabei sind in die Begründung auch die damit verbundenen Auswirkungen einzustellen; erst dann kann eine Beurteilung durch uns erfolgen
- Wenn eine abweichende Bauweise festgesetzt wird, ist die Abweichung von der offenen und geschlossenen Bauweise zu definieren
- Es erschließt sich für uns nicht, warum hier die Wandhöhe nicht wie üblich vom Urgelände berechnet werden soll; hierzu findet sich auch in der Begründung keine Aussage bzw. Begründung
- Die geforderte Wasserdurchlässigkeit von Befestigungen sollte näher definiert wer den, um später keine Auslegungsprobleme zu bekommen, z. B. könnte Rasengitterpflaster o. ä. festgesetzt werden
- Gerade im Authentikbereich sollte überlegt werden, ob es nicht sinnvoller wäre, für die einzelnen Hütten/Zelte eine max. Grundfläche und dann noch eine zusätzliche Grundfläche für Nebenanlagen festzusetzen
- Da die überbaubaren Flächen sehr großzügig geplant sind, stellt sich die Frage, ob nicht zumindest für bestimmte Nutzungen Obergrenzen festgesetzt werden sollten, z. B. Personalunterkünfte oder Gästeübernachtung, auch um die Verträglichkeit für die Umgebung und die Gemeinde sicherzustellen
- Welche planlichen Festsetzungen sind in Ziff. 8.1 gemeint?
- Der Begriff Vegetationsfläche sollte näher definiert werde, da er auch als Planzeichen nicht erscheint
- Sind mit festgesetzten Pflanzflächen in Ziff. 8.5 nur die mit Planzeichen 13.2 gemeint?
- In Ziff. 8.8 fehlt die Angabe, wann die Ausgleichsflächen anzulegen sind
- Zu Ziff. 9.3 merken wir an, dass Zäune nur innerhalb der Baugrenzen verfahrensfrei zulässig sein können
- Im letzten Hinweis ist „bei der Auslegung" zu streichen
- Da der ÖFW lt. Begründung auch als Feuerwehrzufahrt dienen soll, ist die Breite anzugeben; dass er entsprechend befestigt und ausgebaut ist, obliegt der Prüfung der Gemeinde
- Der/die Zufahrtsbereiche zu dem Gebiet sind im Plan anzugeben
- Festsetzungen zu Werbeanlagen fehlen, was wegen Art. 57 Abs. 1 Nr. 12g BayBO problematisch zu sehen ist
- Da es sich dort um bewegtes Gelände handelt, sollten für die einzelnen SO-Flächen jeweils zwei Schnitte vorgelegt werden; daraus ließe sich dann entnehmen, ob und in welchem Umfang noch Regelungen zu Auffüllungen und Abgrabungen aufzunehmen sind
- Die Angabe der Nutzungen hat abschließend zu erfolgen.
- Die Baugrenzen und Nutzungsgrenzen sind klar und schlüssig darzustellen.
- Die farbliche Kennzeichnung der Sondergebietsflächen ist dahingehend zu überarbeiten, dass die verbleibende Fläche außerhalb der Baugrenzen zu definieren ist, z. B. Grünfläche.
- Zu Punkt 15.: Gemäß PlanZV ist unter Punkt 15.14 anzugeben, um welche Abgrenzung es sich hierbei handelt.
- Die Verfahrensunterlagen bestehen aus 4 Teilen. Im schriftlichen Teil ist nur von 3 Teilen die Rede. Dies ist zu korrigieren.
- Zur planlichen Darstellung wurde der Maßstab 1:2000 gewählt. Zur Überprüfung der Festsetzungen und zum Ablesen von Größen wäre die Darstellung im Maßstab 1:1000 wesentlich besser.
- Die Angabe der Nutzungen erfolgt jeweils abschließend.
- Die Bau- und Nutzungsgrenzen werden klar und schlüssig dargestellt.
- Wo notwendig und sinnvoll, wurde dies ergänzt. Die verbleibenden Flächen gehören zu den jeweiligen Sondergebieten mit der Einschränkung, dass sie nicht bebaubar sind.
- Es handelt sich um die Abgrenzung der unterschiedlichen Sondergebiete. Die Darstellung wird überarbeitet und die Festsetzung ergänzt.
- Dies wird korrigiert.
- Der Maßstab des Deckblatts wird von 1:2000 in 1:1000 umgewandelt.
- Nach Art. 9 Abs. 3 BayWaldG besteht ein Rechtsanspruch auf eine geplante Rodung, sofern keine Versagungsgründe vorliegen.
- Versagungsgründe nach Art. 9 Abs. 4 BayWaldG liegen im vorliegenden Fall nach unserer Einschätzung nicht vor. Es handelt sich weder um Schutz-, Bannwald noch um einen ausgewiesenen Erholungswald nach Art. 12 BayWaldG. Die geplante Rodung widerspricht nicht den Zielen der Raumordnung bzw. der Regionalplanung, im betroffenen Bereich kommen weder Schutzgebiete noch ausgewiesene oder gesetzlich geschützte Biotope vor (vgl. S. 21 – 26 des Umweltberichtes zu Deckblatt Nr. 15).
- Hinsichtlich Art. 9 Abs. 5 BayWaldG (Waldfunktionsplanung nach Art. 6 BayWaldG und öffentliches Interesse an der Walderhaltung) ist entscheidend, ob die Rodung entweder Plänen im Sinn des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde und, falls die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, ob dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient.
- So sind von der geplanten Rodung ca. 2 ha Erholungswald der Stufe I und 0,46 ha Erholungswald der Stufe II nach Waldfunktionsplanung betroffen. Der betroffene Erholungswald der Stufe I befindet sich als ca. 150 m breites Band im Ostteil der Fl.-Nr. 1706 und im Westteil der Fl.-Nr. 1708 (betrifft Teile der Sondergebiete 1.2, 3.3, 6 und 7), der betroffene Erholungswald der Stufe II befindet sich im Westteil der Fl.-Nr. 1565 (betrifft Sondergebiet 3.2). Vergleiche in diesem Zusammenhang auch Seite 27 des Umweltberichts zu Deckblatt Nr. 15.
- Aus hiesiger Sicht ist im Zusammenhang mit der geplanten Rodung im konkreten Fall auch das öffentliche Interesse am Lärmschutz abzuprüfen. Durch die geplante Rodung wird vor allem die schalldämpfende Wirkung des Waldes bzgl. des Lärms, der von der Westernstadt ausgeht, speziell für den Ortsteil Passerting erheblich vermindert. Erschwerend kommt hinzu, dass bei den Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag auf Seite 18 folgender Vorschlag unterbreitet wird: „V5 Erhalt bzw. Aufbau von Biotopvernetzungslinien an den Grenzen des Planungsgebietes. An den Grenzen des Planungsgebietes sind mind. 15 m breite laub- holzureiche, gestufte Waldränder als Biotopvernetzungslinien zu entwickeln. Dafür sind an der West- und Nordgrenze vorhandene Laubgehölze zu erhalten und mit Ergänzungspflanzungen aus Bäumen und Sträuchern naturnah zu gestalten.“ Das heißt, dass Waldflächen, die nicht gerodet werden sollen (in Richtung Passerting soll lediglich ein schmaler Waldstreifen erhalten werden), aufgelockert (Entnahme der Nadelhölzer) und dadurch in ihrer lärmdämpfenden Wirkung geschwächt werden.
In diesem Zusammenhang wird aus forstfachlicher Sicht begrüßt, dass im Rahmen des naturschutzrechtlichen Ausgleichs des geplanten Eingriffs eine Kahlfläche (Schadfläche nach Borkenkäferbefall) mit einer Größe von 1,84 ha in Form der potentiellen natürlichen Waldvegetation (Buchenwald basenarmer Standorte und Weichholzaue) wiederaufgeforstet und entwickelt werden soll (Externe Ausgleichsfläche Nr. 1 „Alzenhof“). Bei der Anlage der Weichholzaue sollte angesichts des verbreiteten Eschentriebsterbens auf eine Beteiligung der Esche verzichtet und stattdessen die Anteile der Schwarzerle und der Bruchweide erhöht werden.
- In den vorliegenden Planungen ist vorgesehen, dass an mehreren Standorten auf den beabsichtigten Rodungsflächen (Sondergebiete 1.2 und 6) Angebote für den „dauernden Aufenthalt von Personen“ (z.B. Übernachtungsmöglichkeiten) geschaffen werden sollen. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass im Falle der Umsetzung der Planungen diese Bauwerke für den Aufenthalt von Personen (um deren Schutz vor umfallenden Bäumen oder Baumteilen zu gewährleisten) entweder nicht in der Baumfallzone der umgebenden bzw. verbleibenden Waldflächen (25 m Zone) errichtet oder bei markanten Witterungsereignissen (z.B. Sturm, Gewitter, etc.) nicht genutzt werden dürften.
- Abschließend möchten wir noch erwähnen, dass die vorgelegten Planungsunterlagen einen soliden Eindruck vermitteln. Außerdem wurden unsere Anforderungen, die wir im Rahmen von Vorgesprächen gestellt haben, fachlich korrekt in die Planungsunterlagen eingearbeitet.
- Dobllagen und Hangwasser
- Landratsamt Passau, SG Bauwesen rechtlich
- Landratsamt Passau, SG Städtebau
- Landratsamt Passau, SG Wasserrecht
- Landratsamt Passau, SG Technischer Umweltschutz
- Landratsamt Passau, Untere Naturschutzbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Wasserwirtschaftsamt Deggendorf
- Regierung von Niederbayern, SG Raumordnung und Landesplanung
- Lageplan mit Höhenlinien und Geländeschnitte mit der zukünftigen Geländegestaltung (welche Erdbewegungen sind für die Erstellung des Parkplatzes auf der Fl.St.Nr. 1708 erforderlich). Darstellung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild
- Bodengutachten mit Erkundung der Grundwasserverhältnisse zur Ermittlung der Auswirkungen der notwendigen Auffüllungen und Abgrabungen
- Hydrogeologische Gutachten zur Feststellung der Auswirkungen auf die vorhandenen Quellbereiche
- Verkehrsgutachten mit Feststellung der Quell- und Zielverkehre
- aktuelle Kartierung der Arten und Lebensräume für das Plangebiet und angrenzende Bereiche
- Entwässerung der bestehenden Bereiche und Planung für die künftigen Bereiche
- Sicherheitskonzept (Sicherheit in Pullmann City; Sturzfluten usw.)
- nachgebesserter Umweltbericht
- Vergleichende Liste der textlichen Festsetzungen für den Bebauungsplan für den Ist-Zustand und die geplanten Änderungen mit Begründung für die Änderung.
- Ungenehmigter Gewässerausbau
- Eignung des Vorfluters
- Weitere Auswirkungen auf Gewässer
- Das Deckblatt 21 zum Flächennutzungsplan ist von extremer Unvollständigkeit geprägt, was ein großer Verfahrensfehler ist. Ich fordere daher eine Überarbeitung und Vervollständigung der Planungsunterlagen und eine erneute frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange.
- Auch das Deckbl. 15 zum Bebauungsplan SO Pullman Ferienpark ist von extremer Unvollständigkeit und sehr zweifelhaften Angaben geprägt.
- Des Weiteren fordere ich, dass die nächste frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erst erfolgt, wenn die zwingend erforderlichen Gutachten und Berechnungen vollständig vorliegen.
- Es sind dies, die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil im ganzen überplanten Gebiet der Deckblätter 14 und 15 mehr als 12 ha Wald gerodet werden sollen, bzw. schon mehrere ha widerrechtlich gerodet sind.
- Ein Lärmschutzgutachten ist zwingend erforderlich. Extrem zu hören waren bisher schon die täglichen Shows und Großveranstaltungen in der Main-Street, die sehr lauten Karl-May-Spiele, sowie Musikveranstaltungen, die auch noch nachts in der Main-Street, in der offenen Reithalle und auf dem Karl-May-Platz dröhnen. Besonders erwähnenswert ist hier auch, dass diese ganzen Lärmbelästigungen aus den Außenlautsprechern gar nicht so zulässig sind. Auf unterschiedlichen Bühnen im Außenbereich finden auch seit Jahren vielfältige Showprogramme statt, die noch niemals genehmigt wurden.
- Die Ermittlung der genauen Rodungsflächen ist dringend erforderlich, weil sie bisher immer gravierend von der Wirklichkeit abweichen. Die letzten Jahre fand ja zusätzlich auch noch im bisherigen Westernstadtbereich ein fast totaler Kahlschlag statt.
- Im Bereich von SO 3.2 auf dem Waldgrundstück FI.Nr. 1565 befinden sich, meiner Meinung nach, bereits seit Jahren Sperrmüllablagerungen aus der Westernstadt, die dann laufend mit Erdreich und Hackschnitzeln abgedeckt wurden. Dieser Bereich ist außerdem jetzt schon viel größer, als in der Planung dargestellt.
- Zum vorbeugenden Brandschutz in Pullman City: Auch der vorbeugende Brandschutz ist in Pullman City bereits seit Jahren nicht mehr gewährleistet, was aber weder den Ersten Feuerwehrkommandanten Thomas Bumberger, noch Bürgermeister Walter Bauer interessiert, weil Beide mit Pullman Geschäftsführer Claus Six eng befreundet sind und diesen in ihren Funktionen als ÜW-Marktrat und ÜW-Bürgermeister noch übermäßig unterstützen.
- Zum Prädikat „Staatlich anerkannter Luftkurort": Hier nehmen die der Pullman Erweiterung immer noch zustimmenden Markträte billigend in Kauf, dass dem Markt Eging a.See, aufgrund der immens steigenden Lärmbelästigung durch die geplanten Fahrgeschäfte und eine Luftverschlechterung durch den zunehmenden Straßenverkehr, das Prädikat Luftkurort aberkannt werden könnte.
- Zum Marktgemeinderat: Diejenigen Markträte der ÜW und SPD, die gedenken, Pullman City in ihrer hemmungslosen Naturzerstörung und dem rücksichtslosen Verhalten der Nachbarschaft gegenüber, weiterhin kritiklos zuzusehen und sie auch noch in ihren Rechtswidrigkeiten unterstützen, müssen sich auch klar darüber sein, dass wir Bürger jetzt uns alle rechtlich zustehenden Möglichkeiten nutzen werden, um uns gegen diese immense Pullman-Erweiterung und Nutzungsänderung als tobenden Freizeitpark, zur Wehr zu setzen.
- dem extremen wochenlangen Lärm durch die vielen Karl-May-Spiele und ganzjährig unter den unzähligen Sonder- und Großveranstaltungen
- dem extremen Lärm, manchmal auch noch bis nach Mitternacht, weil weder tagsüber und nicht mal nachts, die gesetzlichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden
- den vielen Autos auf unseren viel zu schmalen Gemeindestraßen
- dem Zuparken unserer Gemeinde- und Staatsstraßen
- dem Zuparken unserer privaten Grundstückszufahrten
- dass in unserer unmittelbaren Nähe weiterer Wald sinnlos gerodet wird, nur um den vier Pullman-Betreibern noch höheren Gewinn zu verschaffen
- dass eine übergroße Erweiterung und Änderung des Geländes in einen riesigen Freizeitpark, mit zusätzlich lärmenden Fahrgeschäften, stattfindet
- dass ein neuer, unnötig großer Parkplatz unmittelbar bei Passerting errichtet wird, weil in Ruberting ausreichen Parkplätze vorhanden sind und auch dort unproblematisch auf Wiesengrund erweitert werden könnte
- Dass das geplante Oberflächenwasser vom kompletten Pullman-Gelände incl. dem geplanten Parkplatz in den Wiesengraben bei Passerting eingeleitet werden soll. Hier gibt es bisher nur einen kleinen, teilweise verrohrten Wassergraben mit einem kleinen Wasserrohr unter der Passertinger Straße durch, dass bei einer Pullman-Erweiterung schon bei normalen Regenfällen dieses Wasser nicht mehr aufnehmen könnte. Hier wäre eine Überschwemmung und Dauervernässung der landwirtschaftlich genutzten Wiesen die Folge.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
12. Änderung des Bebauungsplans "SO Pullman Ferienpark" mittels Deckblatt Nr. 15 und Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Eging a.See mittels Deckblatt Nr. 21 -Parallelverfahren- Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 12 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2
13. Antrag CSU - Ortsverband auf Errichtung eines Seniorenfahrdienstes
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 13 |
Sachverhalt
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
14. Informationen und Bekanntgaben
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
---|---|---|---|---|---|
Marktgemeinderat | 5. Sitzung des Marktgemeinderates | 18.04.2024 | ö | beschließend | 14 |
Sachverhalt