5. Änderung des Bebauungsplanes "Auwiesen - TG Lerchenweg II"; Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  202305. Sitzung des Gemeinderates, 09.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202305. Sitzung des Gemeinderates 09.05.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der Beteiligung keine Stellungnahme ein:
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
  • Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech
  • Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Gemeinde Steindorf

Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der Beteiligung eine Stellungnahme ein, es wurden jedoch keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
  • Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern
  • Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem
  • Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
  • Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
  • Staatliches Bauamt Weilheim
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • Regionaler Planungsverband München
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Gemeinde Prittriching
  • Gemeinde Schmiechen
  • Gemeinde Moorenweis

Folgende Anregungen und Hinweise wurden im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden vorgebracht:

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Textauszug des Schreibens vom 09.03.2023 (Az.: P-2023-1166-1_S2)

Sehr geehrte Damen und Herren, 
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet befinden sich folgende Bodendenkmäler: 
D-1-7831-0012, Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg- Brenner). In der Nähe von Römerstraßen finden sich regelhaft Materialentnahmegruben für den Bau der Straße und für die ständig notwendigen Ausbesserungs- und Instandhaltungsmaßnahmen in römischer Zeit. Diese Materialentnahmegruben enthalten häufig umfangreiches Fundmaterial aus der Zeit der Nutzung während der Römischen Kaiserzeit. Entlang von Römerstraßen finden sich weiterhin Siedlungen (sog. vici), Gutshöfe (villae rusticae) oder Straßenstationen (sog. mansiones) aus der Römischen Kaiserzeit und der nachfolgenden Epoche, da diese Straßen oft bis ins Frühe Mittelalter oder noch länger genutzt wurden. Deshalb sind im Planungsbereich weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. 
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/publikationen/denkmal pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor-und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2). 
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/konservatorische_ueberdeckung_bodendenkmaeler_2020.pdf. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten. 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“ 
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpfleg e/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf) 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016 (https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern). 
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen zum bekannten Bodendenkmal werden zur Kenntnis genommen. Der unter Ziffer 4.1 des Textteils bereits enthaltene textliche Hinweis zum Denkmalschutz wird in Anlehnung an den Formulierungsvorschlag des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege redaktionell angepasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
    Textauszug der E-Mail vom 22.03.2023

Sehr geehrter Herr Grahammer, 
mit der vorgenannten Bebauungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise: 
Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bei der Planung und im Vollzug empfehlen wir in der der Planzeichnung (Nutzungsschablone für die Fl.Nr. 665/5) bei den Dachformen und Dachneigungen den jeweiligen Gebäudetyp (A/B) zu ergänzen, so wie dies auch für die Wand- und Firsthöhen aufgeführt ist.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Zur Konkretisierung für den Vollzug wird die Nutzungsschablone für die Fl.Nr. 665/5 in der Planzeichnung gemäß der Anregung der unteren Bauaufsichtsbehörde redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaulastträger Kreisstraßen
Textauszug des Schreibens vom 14.04.2023 (Az.: 631-22)


Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der Tiefbauverwaltung werden zur Kenntnis genommen und im Zuge der Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. In der Planzeichnung und im Textteil zur vorliegenden Änderungsplanung werden in Anlehnung an die Anmerkungen der Tiefbauverwaltung zeichnerische und textliche Eintragungen zu den einzuhaltenden Sichtdreiecken redaktionell ergänzt. 

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
    Textauszug des Schreibens vom 13.03.2023 (Az.:1711.4/200-18/41.4)

Aus fachlicher Sicht sollte die Nr. 4.5 (Wärmepumpen) der textlichen Hinweise wie folgt geändert werden:
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen im Freien ist sicherzustellen, dass die durch die Wärmepumpe verursachte Zusatzbelastung am nächstgelegenen Immissionsort in der Nachbarschaft den jeweiligen Immissions-Richtwert der TA Lärm für die Nachtzeit um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (= 34 dB(A) in einem WA und 39 dB(A) in einem MI/MD). Damit soll gewährleistet werden, dass der Immissionsrichtwert, insbesondere wegen der Lärmvorbelastung durch die bestehende Biogasanlage, in der Summe durch die Geräusche aller Anlagen nicht überschritten wird. Bei der Prüfung sind ggf. auch Zuschläge für die Tonhaltigkeit und Reflexionen an Fassaden zu berücksichtigen.
Hinweise zu den erforderlichen Mindestabständen und weitergehende Informationen können den folgenden Merkblättern entnommen werden:
- LfU-Merkblatt:
https://bit.ly/37VSKlL
- LAI-Merkblatt:
https://www.laiimmissionsschutz.de/documents/leitfaden_verbesserung_schutz_gegen_laerm_bei_stat_geraete_1588594414.pdf
Zur Vermeidung von Lärmkonflikten sollte der Bauherr vor dem Kauf der Wärmepumpe von einem unabhängigen Sachverständigen eine detaillierte Prognose der Lärmimmissionen erstellen lassen.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Der unter Ziffer 4.5 des Textteils bereits enthaltene textliche Hinweis zu Wärmepumpen wird in Anlehnung an den Formulierungsvorschlag der Unteren Immissionsschutzbehörde redaktionell angepasst.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall/Bodenschutzbehörde
Textauszug des Schreibens vom 09.03.2023 (Az.: 1783.4/94-18/41.6)

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der o.g. Bebauungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen. 

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen und Empfehlungen zu Altlasten und dem möglichen Auftreten von Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. In der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes ist hierzu bereits ein entsprechender Hinweis enthalten.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. LEW Verteilnetz GmbH (LVN)
Textauszug der E-Mail vom 04.04.2023 

Sehr geehrter Herr Grahammer, 
vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben. 
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 1-kV-Kabelleitungen 
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.  
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis 
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel.: 08231-6039-11
E-Mail: florian.frank@lew-verteilnetz.de 
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden. 
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Hinweise der LEW Verteilnetz GmbH zu den bestehenden Kabelleitungen im Planbereich werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Objektplanung entsprechend berücksichtigt. In der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes wird hierzu ein entsprechender Hinweis nachrichtlich übernommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. Wasserwirtschaftsamt Weilheim

               Textauszug des Schreibens vom 08.03.2023 (Az.: 1-4622-LL116-6261/2023)


1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen 
1.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen 
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. 
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Erkenntnisse zu früheren Starkregenereignissen vor. Die Hinweise im Textteil unter 4.3 werden ausdrücklich begrüßt. 
Die Gemeinde kann ggf. weitere Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c und d BauGB treffen, um die Schäden durch Überflutungen infolge von Starkregen zu minimieren. 
Vorschlag für Festsetzungen 
„Die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses der Gebäude wird mindestens 25 cm über Fahrbahnoberkante/ über Gelände festgesetzt.“ (Hinweis: Dazu sollte die Gemeinde möglichst Kote(n) im Plan und Bezugshöhen angeben. Der konkreten Straßen- und Entwässerungsplanung ist hierbei Gewicht beizumessen). 

1.2 Grundwasser 
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Die Hinweise zu Bauwasserhaltung unter 4.4 des Textteils werden begrüßt. 
Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“ 
1.3 Altlasten und Bodenschutz 
1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen 
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. 
1.4 Wasserversorgung 
1.4.1 Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung 
Die Gemeinde Egling a.d.Paar bewerkstelligt die öffentliche Wasserversorgung für alle Ortsteile aus dem Brunnen 2 Egling der Wassergewinnungsanlage Obereglinger Holz. 
Die wasserrechtliche Bewilligung wurde am 11.09.1998 befristet bis 31.12.2028 erteilt. Die maximale Jahresentnahmemenge wurde seitdem nahezu jedes Jahr teils deutlich überschritten. Das Wasserrecht muss daher dringend angepasst werden. 
Das 1999 festgesetzte Wasserschutzgebiet entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und wird deshalb aktuell überarbeitet. 
Zu den Leitungsverlusten liegen keine aktuellen Angaben vor. 
Es bestehen wohl ausreichend leistungsstarke Notverbünde mit Schmiechen und der Adelburggruppe. Die Erkundung und Erschließung einer zweiten, redundanten Wassergewinnungsanlage wird weiterhin empfohlen. 
Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist aufgrund des deutlich zu geringen Wasserrechtes und des nicht vollwirksamen Schutzgebietes derzeit nur eingeschränkt versorgungssicher.
1.5 Niederschlagswasser 
Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser zu versickern. Eine ausreichende Sickerfähigkeit ist gemäß Teil H der Begründung gegeben. Ein Sickertest oder andere Nachweise liegen uns derzeit nicht vor, eine abschließende Stellungnahme ist daher an dieser Stelle nicht möglich. Wir gehen davon aus, dass die gewonnenen Erkenntnisse aus benachbarten Bauvorhaben für die Planer ausreichend sind um zu dieser Einschätzung zu kommen. 
Vorschlag für Festsetzungen 
„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“ 
„Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“ 
„Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.“ 
„Unterirdische Versickerungsanlagen, z. B. Rigolen, sind ohne geeignete Vor-reinigung nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig / vorab grundsätzlich technisch zu begründen. Notwendige Versickerungs- und Retentionsräume oder Vorbehandlungsanlagen sind auf den privaten Grundstücken vorzuhalten.“ 
2. Zusammenfassung 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.  

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen zu den o.g. fachlichen Informationen und Empfehlungen werden im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte (Objektplanung, Baugenehmigungs-/ Genehmigungsfreistellungsverfahren) entsprechend berücksichtigt. Hierzu werden in der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes, falls noch nicht bereits enthalten, entsprechende Hinweise redaktionell ergänzt.
Die Ausführungen zur Wasserversorgung werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch keine konkreten Regelungsinhalte der vorliegenden Bebauungsplanänderung.   

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

  1. Deutsche Telekom Technik GmbH
Textauszug des Schreibens vom 23.03.2023 (Vorgang 2023097)

Sehr geehrte Damen und Herren, 
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: 
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen. Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei: 
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de 
Fax: +49 391 580213737 
Telefon: +49 251 788777701 
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: 
Deutsche Telekom Technik GmbH 
Technik Niederlassung Süd, PTI 23 
Gablinger Straße 2 
D-86368 Gersthofen 
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die allgemeinen Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Telekommunikationsinfrastruktur werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Objektplanung von Seiten der künftigen Bauherren entsprechend berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:                14
Nein-Stimmen:        0

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach
§ 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen und Hinweise vorgebracht.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung vom 09.05.2023). Das Ergebnis der Abwägung ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht. 

  1. Da die vorgenommenen redaktionellen Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.06.2023 08:03 Uhr