Bebauungsplan "Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V."; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  202501. Sitzung des Gemeinderates, 11.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.04.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ für den Bereich der Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 301 und 308 (landwirtschaftlicher Weg), jeweils Gemarkung Heinrichshofen, im nordöstlichen Umfeld der Ortslage Heinrichshofen sowie nördlich des Eresrieder Wegs im nordöstlichen Teil des Gemeindegebiets Egling a.d.Paar gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt. 
Der MFC Egling e.V. beabsichtigt eine Neugestaltung des bereits bestehenden Modellfluggeländes nordöstlich der Ortslage Heinrichshofen, um den Anforderungen an aktuelle Sicherheitsstandards auch in Zukunft angemessen Rechnung tragen zu können und die Anlage zeitgemäß zu gestalten. Durch die Neuordnung werden die bestehenden nördlichen Baum- und Strauchreihen sowie das bestehende Gebäude entfernt und an einem anderen Standort im Geltungsbereich neu errichtet. Dadurch wird die Einflugschneise der Modellflugzeuge vergrößert, wodurch die Gefahr von Kollisionen mit Bäumen deutlich minimiert werden kann. Zudem können dadurch auch Windverwirbelungen vermieden werden, welche bei der Landung der Flugzeuge zu unkontrollierten Flugmanövern führen können. Die betreffenden Flächen sind bislang als baulicher Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Neuordnung des Modellfluggeländes geschaffen werden. Das Plangebiet wird in diesem Zusammenhang als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Modellfluggelände“ (SOMFG) festgesetzt. Die verkehrliche Erschließung des Areals soll über den anliegenden bereits vorhandenen, öffentlich gewidmeten landwirtschaftlichen Anwandweg (Flur Nr. 308) erfolgen. Das gesamte Plangebiet umfasst einschließlich des teilweise überplanten bestehenden landwirtschaftlichen Anwandwegs etwa 0,9 ha.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ wurde am 09.04.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 09.04.2024, in der Zeit vom 14. August 2024 bis einschließlich 16. September 2024 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 09.08.2024 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ gebeten. Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.  

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ ein:

07        Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
13        Staatliches Bauamt Weilheim
15        Handwerkskammer für München und Oberbayern
16        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
17        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
21        Gemeinde Moorenweis
23        Gemeinde Steindorf

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“:

01        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 11.09.2024
02        Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, E-Mail vom 02.09.2024
03        Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem, E-Mail vom 20.08.2024
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, E-Mail vom 12.08.2024
09        LEW Verteilnetz GmbH, E-Mail vom 11.09.2024
10        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 13.08.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-21-3)
11        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech, E-Mail vom 09.08.2024
12        Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 19.08.2024
14        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 24.09.2024
18        Regionaler Planungsverband, E-Mail vom 09.09.2024
19        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 05.09.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1264-24-BBP)
20        Gemeinde Schmiechen, E-Mail vom 13.08.2024
22        Gemeinde Prittriching, E-Mail vom 13.09.2024

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ ein:

04        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 02.09.2024, (Az.: P-2024-3896-1_S2)
06        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 20.09.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur) 
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall/Bodenschutzbehörde; Schreibens vom 29.08.2024 (Az.: 1783.4/190-24/41.6)
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 20.08.2024

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

04 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 02.09.2024, (Az.: P-2024-3896-1_S2)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.  Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die allgemeinen Ausführungen und Hinweise des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. In den textlichen Hinweisen wird unter der Ziffer 4.3 Denkmalschutz bereits auf die Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

06 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde 
Schreiben vom 20.09.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
1. Grünordnung.
Bei den Festsetzungen unter 2.8 Stellplätze und Nebenanlagen ist aufzunehmen, dass jeder fünfte Parkplatz durch die Pflanzung eines Baumes zu gliedern ist.
Für die zu pflanzenden Arten sind ausschließlich standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Die unter 2.10. 4 aufgeführten Liste der zu pflanzenden Arten beinhalten allerdings Arten, die nicht einheimisch und standortgerecht sind. Folgende Arten sind demnach aus dieser Liste herauszunehmen:
  1. Großkronige Bäume, Wuchsklasse I: Walnuss (Juglans regia) und Robinie (Robinia 
pseduoacacia)
  1. Mittelkronige Bäume, Wuchsklase II: Baumhasel (Corylus colurna), Blumenesche (Fraxinus ornus) und Nebelkirsche (Prunus serrulata)
  2. Sträucher: Deutzie (Deutzia magnifica), Hortensie (Hydrangea), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Flieder (Syringa vulgaris)
Für die Mindestqualität der Sträucher ist 3-mal verpflanzt sowie eine Mindesthöhe von 60- 100 cm anzugeben.
Zusätzlich wird in der vorliegenden Planung beschrieben, dass der Baum- und Gehölzbestand auf der östlichen Seite des Bestandsgebäudes entfernt werden soll. Diese sind aufgrund ihrer Bedeutung für das Orst- und Landschaftsbild an anderer Stelle durch standortgerechte, einheimische Bäume zu ersetzen. Eine vollständige Planzeichnung und den begleitenden Festsetzungen ist in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde für eine abschließende Stellungnahme vorzulegen.
2. Artenschutz
Die Beachtung des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechtes (§§ 39 und 44 BNatSchG) ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Deshalb ist vor Abbruch ein Fledermausfachberater des Landkreises Landsberg (Kontakt über die untere Naturschutzbehörde) oder ein Artenschutz-Sachverständiger mit der Prüfung zu beauftragen, ob Arten wie Vögel (z.B. Schwalben, Mauersegler, etc.), Fledermäuse und evtl. weitere Arten betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der unteren Naturschutzbehörde vor Abbruchbeginn vorzulegen. Wurden gebäudebewohnende Arten vorgefunden, sind geeignete Maßnahmen (z.B. Ersatznistplätze, keine Maßnahmen während der Brutzeit usw.) in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu vereinbaren.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. §§ 39 und 44 BNatSchG dürfen Hecken, Gebüsche oder Gehölze nur vom 1. Oktober bis 28. Februar (außerhalb der Vogelbrutzeit) auf den Stock gesetzt oder entfernt werden. Vor der Entfernung von Bäumen sind diese – auch in der gesetzlich zulässigen Zeit aufgrund potentieller Fledermaus-Quartiere - von einem qualifizierten Sachverständigen auf Brutstätten und Höhlen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der unteren Naturschutzbehörde vor der Fällung vorzulegen. Sollten während der Fällung besetzte Brutstätten oder Höhlen gefunden werden, sind die Fällarbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde ist zu informieren.
3. Eingriffsregelung und Kompensation
Der konkrete Umfang des Ausgleichsbedarfes, die zu dessen Kompensation erforderlichen Ausgleichsflächen- und maßnahmen sowie eine Planzeichnung mit vollständiger Grünordnung und begleitenden Festsetzungen sind in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde für eine abschließende Stellungnahme vorzulegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
1. Grünordnung
Da die Autos in der Vergangenheit bereits im Bereich der Stellplätze auf der bestehenden Wiesenfläche geparkt haben, wird auf eine zusätzliche Bepflanzung der Stellplätze mit Bäumen verzichtet. Zudem wird die Stellplatzfläche nur in unregelmäßigen Zeiten zum Parken genutzt, da lediglich während der Nutzung des Modellfluggeländes Autos auf dieser Fläche stehen. Des Weiteren parken während der Nutzung im Normalfall nicht mehr als 10 Autos auf dieser Fläche.
Die nicht einheimischen Pflanzenarten wurden im Entwurf des Bebauungsplans herausgenommen und die Mindestqualität der Sträucher wurde redaktionell angepasst.
Die zu entfernenden Gehölzstrukturen werden künftig entlang der nördlichen Grenze der Stellplatzfläche umgepflanzt bzw. neu gepflanzt, um die dort bereits bestehenden Gehölzstrukturen zu erweitern. Damit können die nördlich liegenden Gehölzstrukturen ebenfalls erhalten bzw. ersetzt werden.
2. Artenschutz
Die Vorgaben zu den artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wurden im Textteil des Entwurfs zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.
3. Eingriffsregelung und Kompensation  
Der Umfang des Ausgleichsbedarfes sowie die zu dessen Kompensation erforderlichen Ausgleichsflächen- und -maßnahmen wurden in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Entwurf des Bebauungsplans ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall/Bodenschutzbehörde
Schreibens vom 29.08.2024 (Az.: 1783.4/190-24/41.6)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der o.g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Im Textteil zum Bebauungsplan ist bereits ein textlicher Hinweis zum Umgang mit anzutreffenden Altlasten / Altlastenverdachtsflächen enthalten, der nochmals redaktionell auf die Ausführungen der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abgestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
E-Mail vom 20.08.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
gegen die o.g. Planung werden aus der Sicht des Immissionsschutzes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Einwendungen und Anregungen vorgebracht. Den Ausführungen unter Punkt 6.3.2 Schutzgut Mensch/Bevölkerung der Begründung wird aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt, da ein Abstand von ca. 1000 m zwischen dem Plangebiet Modellfluggelände und den südöstlichen Ortsrand von Heinrichshofen besteht. Die Untere Immissionsschutzbehörde geht davon, dass für das Modellfluggelände bereits eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO vorliegt.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die allgemeinen Ausführungen der Untere Immissionsschutzbehörde werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Da das Gelände in der Vergangenheit bereits als Modellfluggelände genutzt wurde, liegt eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen bereits vor.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ vorgebracht.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung).

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.03.2025 11:00 Uhr