Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ ein:
- 06 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
- 07 Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
- 11 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
- 16 Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
- 17 Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
- 18 Regionaler Planungsverband
- 21 Gemeinde Moorenweis
- 22 Gemeinde Prittriching
- 23 Gemeinde Steindorf
Von folgenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ging im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ ein, es wurden aber keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht:
- 01 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 26.03.2024
- 02 Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, E-Mail vom 13.03.2024
- 03 Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem, E-Mail vom 14.03.2024
- 08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, E-Mail vom 19.02.2024
- 10 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 29.02.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-19-3)
- 13 Staatliches Bauamt Weilheim, E-Mail vom 14.02.2024
- 15 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 22.03.2024
- 19 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 14.02.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-0194-24-BBP)
- 20 Gemeinde Schmiechen, Schreiben vom 16.02.2024 (Az.: AL3 / Sey)
Folgende Anregungen und Hinweise wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Service-Wohnen und Tagespflege an der Bahnhofstraße“ vorgebracht:
- 04 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Textauszug des Schreibens vom 19.02.2024 (Az.: P-2024-748-1_S2)
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Das oben genannte Planungsgebiet liegt nur in geringer Entfernung zum bekannten Bodendenkmal:
D-1-7831-0012 Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Augsburg-Brenner). Im Umgriff römischer Straßentrassen sind regelmäßig weitere Bodendenkmäler (Materialentnahmegruben, Bestattungen) zu vermuten.
Eine Orientierungshilfe zum derzeit bekannten Denkmalbestand bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas.
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, …, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, …, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt nachdrücklich Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden. Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.
Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:
- Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.
- Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Beim Vorhabengebiet handelt es sich um ein innerörtliches Areal auf dem bereits ohne den aktuellen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Baurecht auf Grundlage von § 34 BauGB besteht. Zudem wurde das Areal in der Vergangenheit auch bereits baulich genutzt. Im Zuge dieser Überbauung und des bereits erfolgten Rückbaus dieser sind auch bereits Eingriffe in den Untergrund erfolgt, so dass bei Realisierung des geplanten Vorhabens keine wesentlichen archäologischen Auffälligkeiten mehr zu erwarten sind. Unabhängig davon wird im Textteil zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes eine Festsetzung zum Erfordernis eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens redaktionell ergänzt.
Die weiteren Ausführungen des Landesamtes für Denkmalpflege zu archäologischen Ausgrabungen etc. werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen und als Information an den Vorhabenträger / Bauherren weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 1
- 05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
Textauszug der E-Mail vom 04.03.2024
Mit der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise:
a) In der Planzeichnung sollten die Baugrenzen bemaßt werden.
b) Nach der Plandarstellung im Vorhabens- und Erschließungsplan liegt die Tiefgaragenabfahrt außerhalb der Flächen für Tiefgaragen gemäß Festsetzung 2.8.2 und zudem im Bereich von zu pflanzenden Bäumen gemäß der Planzeichnung zum Bebauungsplan.
c) Ebenso liegt die unter b) genannte Tiefgaragenabfahrt im Bereich der laut Planzeichnung zum Bebauungsplan im nordöstlichen Grundstücksteil vorgesehenen Stellplätze.
d) Die im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellten Stellplätze Nr. 25 bis 27 liegen teilweise außerhalb der Flächen für Stellplätze gemäß der Planzeichnung zum Bebauungsplan.
- Für das Bauvorhaben ist im Landratsamt bereits ein Bauantrag anhängig. Aus den eingereichten Bauvorlagen ist ersichtlich, dass die erforderlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO nicht eingehalten werden. Sofern die Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Ermächtigungen den Abstandsflächenvorschriften vorgehen sollten, müsste die Festsetzung 2.4 entsprechend geändert werden.
f) In den Bauvorlagen des im Landratsamt vorliegenden Bauantrags sind bisher keine Terrassen dargestellt. Sofern bei dem Vorhaben Terrassen geplant bzw. zugelassen werden sollen, empfehlen wir die damit verbundenen Auswirkungen auf die zulässige GRZ und die Baugrenzen noch zu prüfen.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
- Soweit möglich werden die Baugrenzen in der Planzeichnung im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vermasst.
- Die Planzeichnung wird hinsichtlich der Verortung der Tiefgaragenabfahrt und der oberirdischen Stellplätze im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes klargestellt und an den aktuellen Stand der Objektplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan) angepasst.
- Siehe Würdigung zu Punkt b).
- Siehe Würdigung zu Punkt b).
- Die Gemeinde hält an der Vorgabe, dass die gesetzlichen Abstandsflächenvorgaben nach Art. 6 BayBO bei dem geplanten Vorhaben eingehalten werden müssen, auch weiterhin fest. Lediglich gegenüber dem Straßenraum der Bahnhofstraße darf der Mindestabstand von 3,0 m gemäß Art. 6 BayBO auch unterschritten werden. Der Textteil wird im Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes entsprechend redaktionell konkretisiert.
- Auf Grundlage des aktuellen Standes der Objektplanung (Vorhaben- und Erschließungsplan) werden die Vorgaben zur zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) und zu den überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) im Textteil zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Hinblick auf Terrassen und Balkone redaktionell klargestellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
- 08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall/Bodenschutzbehörde
Textauszug des Schreibens vom 21.02.2024 (Az.: 1783.4/35-24/61.6)
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden - Mensch und Boden - Grundwasser in den Geltungsbereichen des o.g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei baulicher Vornutzung Bodenbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden können. Es wird um Mitteilung der Vornutzungsart gebeten.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist bereits ein textlicher Hinweis zum Umgang mit anzutreffenden Altlasten / Altlastenverdachtsflächen enthalten, der nochmals redaktionell auf die Ausführungen der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abgestellt wird.
Im Bereich des Vorhabengebietes existierte bis vor einigen Jahren noch eine KfZ-Werkstatt, die zwischenzeitlich aber bereits vollumfänglich zurückgebaut wurde.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Textauszug des E-Mails vom 21.03.2024 (Az.: LEW-VGNR 5058)
Vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen EG110, EG103 und EG119 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel.: 08231-6039-11
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der LEW Verteilnetz GmbH zu den in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabengebietes verlaufenden Betriebsmittel (Kabelleitungen) zur Stromversorgung werden zur Kenntnis genommen und soweit erforderlich als textlicher Hinweis im Textteil zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Der Fortbestand der im nördlichen Bereich des Straßenraumes der Bahnhofstraße verlaufenden Kabelleitungen ist auch bei Umsetzung des Vorhabens weiterhin gesichert. Zur konkreten Abstimmung der künftigen Stromversorgung des Vorhabens (Hausanschluss) wird der Vorhabenträger direkt mit der LEW Verteilnetz GmbH in Kontakt treten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
- 12 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Textauszug des Schreibens vom 15.02.2024 (Az.: 1-4622-LL116-4150/2024)
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung. Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einen Sickertest zu bestätigen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
1. Sonstige fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der -vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.
1.1 Oberirdische Gewässer
1.1.1 Allgemeines
Die Paar (Gewässer 2. Ordnung) befindet sich ca. 100 m östlich des Plangebiets. Das gegenständliche Plangebiet liegt außerhalb der uns bekannten Hochwassergefahrenflächen (HQ100 sowie HQextrem) der Paar.
1.2 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Dem Wasserwirtschaftsamt liegen über den Hinweiskarten Oberflächenabfluss und Starkregen (kurz: HIOS) Hinweise vor, dass dies möglicherweise auf für das Plangebiet gilt.
Vorschlag für Festsetzungen
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Auf Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollte verzichtet werden oder wasserdicht und mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Die Höhe des Rohfußbodens EG sollte entsprechend hoch angesetzt werden.“
„Tiefgaragenzufahrten sind konstruktiv so zu gestalten, dass infolge von Starkregen auf der Straße oberflächlich abfließendes Wasser nicht eindringen kann.“
1.3 Grundwasser
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Allerdings deuten dokumentierte Bodenerkundungen im unmittelbaren Umfeld auf Grundwasserflurabstände von unter 2 m hin. Es wird empfohlen entsprechende Baugrunderkundungen noch innerhalb des Bauleitverfahrens zu veranlassen.
Vorschlag für Festsetzungen:
„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig.“ (Hinweis: ggf. von der Gemeinde an die Formulierung in der gemeindlichen Entwässerungssatzung anzupassen)
„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden.“
1.4 Altlasten und Bodenschutz
1.4.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
1.5 Abwasserentsorgung
1.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage vorzugsweise im Trennsystem anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.
In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich nur Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (kein Drainage- oder Niederschlagswasser), um hydraulische Belastungen für das Kanalnetz und die Kläranlage zu vermeiden.
1.5.2 Gewerbliches Schmutzwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
1.5.3 Niederschlagswasser
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann.
Insbesondere im vorliegenden Fall (beabsichtigte Versickerung, sehr hoher Versiegelungsgrad, vermutete hohe Grundwasserstände, oberflächennah bindige Böden) kann mit einem konkreten Konzept auf Basis von qualifizierten Bodenuntersuchungen nicht verzichtet werden. Wir bitten hierzu spätestens bei der erneuten Beteiligung mit belastbaren Unterlagen.
Wir empfehlen das gesammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser für die Toilettenspülung zu nutzen. Dies erscheint bei vorliegendem Projekt besonders interessant. Zisternen vor Versickerungsanlagen können bei entsprechender Planung auch als Sedimentationsanlagen und ggf. als Pufferspeicher angesetzt werden. Bei Rückfragen hierzu können Sie sich gerne an uns wenden.
2. Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen nachzureichen:
- Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Niederschlagswasserentsorgung sowie der Entwässerung der Tiefgarage (Überdachung der Rampe wird empfohlen).
Folgende Untersuchungen und Gutachten sind erforderlich und deren Ergebnisse in den Bebauungsplan einzuarbeiten:
- Baugrunduntersuchung, insbesondere bezüglich der Versickerungsfähigkeit bzw. Durchlässigkeit sowie des Grundwasserflurabstandes bzw. Bemessungswasserstand.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die allgemeinen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen.
Zu 1. Sonstige fachliche Hinweise und Empfehlungen
Zu 1.1. Oberirdische Gewässer
Zu 1.1.1 Allgemeines
Zu 1.2 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen
Das Vorhabengebiet liegt weder innerhalb eines gesicherten Überschwemmungsgebietes (HQ100) der Paar, noch werden die Flächen bei einem extremen Hochwasserereignis der Paar (HQextrem) tangiert. Für das geplante Vorhaben liegt demzufolge nach derzeitigem Kenntnisstand kein besonderes Risiko für eine Betroffenheit im Falle eines Hochwasserereignisses der Paar vor. Infolge der fehlenden Hochwassergefahr besteht aus Sicht der Gemeinde kein Erfordernis zur Übernahme der seitens des Wasserwirtschaftsamtes vorgeschlagen Festsetzungsvorschläge in den Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Unabhängig davon sind im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan bereits entsprechende textliche Hinweise zu einer hochwasserangepassten Bauweise und Berücksichtigung von wild abfließendem Wasser infolge von Starkregenereignissen enthalten (wasserdichte Bauweise, Verzicht auf Kellerfenster/-eingangstüren etc.), die nochmals inhaltlich auf die Empfehlungen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim abgestellt werden.
Beim Vorhabengebiet handelt es sich um ein innerörtliches Areal auf dem bereits ohne den aktuellen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Baurecht auf Grundlage von § 34 BauGB besteht. Wie bei anderen Vorhaben im baulichen Innenbereich unterliegt die Erkundung des Untergrundes auch in diesem Fall dem Vorhabenträger / Bauherren.
Die Festsetzungsempfehlung zur Unzulässigkeit der Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation wird im Textteil zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes redaktionell ergänzt. Zur wasserdichten und auftriebssicheren Bauweise ist bereits ein entsprechender textlicher Hinweis im Textteil zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan enthalten.
Zu 1.4 Altlasten und Bodenschutz
Zu 1.4.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Auch der Gemeinde liegen für das Vorhabengebiet keine Erkenntnisse auf Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen vor.
Zu 1.5 Abwasserentsorgung
Zu 1.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Die Ausführungen zur Schmutzwasserentsorgung werden zur Kenntnis genommen und als Information an den Vorhabenträger / Bauherr weitergeleitet, der künftig hierfür verantwortlich zeichnet. Das Kanalnetz und die Kläranlage sind ausreichend bemessen, um die Schmutzwässer aus dem Vorhaben aufnehmen und reinigen zu können.
Zu 1.5.2 Gewerbliches Schmutzwasser
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Bei dem geplanten Vorhaben ist jedoch kein gewerbliches Schmutzwasser zu erwarten.
Zu 1.5.3 Niederschlagswasser
In Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt hat der Vorhabenträger seine Entwässerungsplanung dahingehend fortgeschrieben, dass das im Vorhabengebiet anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück gesammelt und einer Regenwasserzisterne mit Pufferspeicher zuleitet wird. Das hierin gesammelte Regenwasser soll zur Gartenbewässerung etc. Verwendung finden. In Abstimmung mit der Gemeinde wird für die Zisterne ein gedrosselter Ablauf an den kommunalen Kanal vorgesehen, der bei Extremereignissen aktiviert werden kann. Die textlichen Anforderungen (Rückhaltevolumen, Drosselabfluss etc.) an die Regenwasserzisterne werden im Textteil zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes textlich festgesetzt.
Zu 2. Zusammenfassung
Auf die Würdigung der vorhergehenden Punkte wird verwiesen. Mit den aufgezeigten und im Bebauungsplan größtenteils auch entsprechend gesicherten Maßnahmen kann für das geplante Vorhaben eine ordnungsgemäße Beseitigung des Schmutzwassers und Niederschlagswassers sichergestellt werden.
Analog zu anderen Bauvorhaben im baulichen Innenbereich liegen alle sonstigen Nachweise etc. (Baugrunduntersuchung etc.) im Verantwortungsbereich des einzelnen Vorhabenträgers/Bauherren und sind von diesen zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
- 14 Deutsche Telekom Technik GmbH
Textauszug des Schreibens vom 08.03.2024 (Vorgang 2024143, ID1012819)
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu halten sind.
Zum Bestandsgebäude Bahnhofstr. 11 (Fl-Nr. 638) führt noch ein Kupfer-Abzweig. Die restliche Fläche ist frei von Telekom-Leitungen.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de.
Entscheidung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der Deutschen Telekom Technik GmbH zu bestehenden Telekommunikationsanlagen werden zur Kenntnis genommen. Der Fortbestand dieser Anlagen muss vom Vorhabenträger im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens gewährleistet werden. Die auf Grundstück Flur Nr. 638 noch vorhandene Bestandsleitung muss vom Vorhabenträger im Zuge der Umsetzung des Vorhabens ordnungsgemäß zurückgebaut werden. Hierzu und zur Versorgung des Vorhabens mit Telekommunikationsanlagen wird der Vorhabenträger direkt mit der Deutschen Telekom in Kontakt treten. Im Textteil zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird ein entsprechender textlicher Hinweis zum Umgang mit den Bestandsanlagen redaktionell ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0