Datum: 11.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Begrüßung
2 Bürgerfragen
3 Genehmigung der öffentlichen Sitzungsprotokolle
4 7. Änderung des Bebauungsplanes "Auwiesen - TG Lerchenweg II"; Abwägungsbeschluss
5 7. Änderung des Bebauungsplanes "Auwiesen - TG Lerchenweg II"; Satzungsbeschluss
6 Bebauungsplan "Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V."; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss
7 Bebauungsplan "Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V."; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
8 Bebauungsplan "Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052"; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beiteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absw. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss
9 Bebauungsplan "Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
10 Bauantrag: Tektur zum Bauantrag vom 12.12.2023 - Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Wohnhaus, Kirchstraße 3, 86492 Egling a.d.Paar
11 Service-Wohnen und Tagespflege in der Bahnhofstraße; Aufnahme der Kurzzeitpflege in den Durchführungsvertrag
12 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Berichtigung (§ 5 VerzVO); Löschung Frühlingstraße
13 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Berichtigung (§ 5 VerzVO); Berichtigung der Schmiechener Straße
14 Bauhof, Paarstraße 29, 86492 Egling a.d.Paar; Ersatzbeschaffung für Fahrzeug Hausmeisterei
15 Antrag der 5. und 6. Klasse auf Errichtung eines Buswartehäuschens an der Hauptstraße (gegenüber Sparkasse)
16 Anrufsammeltaxi (AST) im nördlichen Landkreis; Fortführung des bisher befristeten Vertrages
17 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2023
18 Feststellung der Jahresrechnung 2023
19 Entnahme Rücklagen 2023
20 Entlastung der Jahresrechnung 2023
21 Bundestagswahl 2025 und Bürgerentscheid Landkreis am 23.02.2025; Einteilung der Wahl- bzw. Abstimmungshelfer
22 Anfragen und Bekanntgaben

Sitzungsdokumente öffentlich
Download 202501 Niederschrift öffentlich.pdf

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1. Begrüßung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö 1

Sachverhalt

Herr Bürgermeister Holzer begrüßt die anwesenden Gemeinderäte sowie die anwesende Bürgerschaft.

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2. Bürgerfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö 2

Sachverhalt

Keine

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3. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsprotokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö 3

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem letzten öffentlichen Sitzungsprotokoll Nr. 202414 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. 7. Änderung des Bebauungsplanes "Auwiesen - TG Lerchenweg II"; Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.10.2024 den Beschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ für den Bereich des Grundstückes Flur Nr. 655/13 und einer Teilfläche des Grundstückes Flur Nr. 655/9 (Lerchenweg), jeweils Gemarkung Egling a.d.Paar, nördlich des Lerchenweges, westlich der Heinrichshofener Straße am nördlichen Rand der Ortslage Egling a.d.Paar gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Das Verfahren zur 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ wird im sogenannten beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen. Im Zuge der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ werden u. a. die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) und Flächen für Garagen („Ga“) neu geordnet und an die aktuellen Planungen angepasst. Zudem werden die Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und zur baulichen Gestaltung (Höhenentwicklung, Dächer) inhaltlich teilweise auf die neue Planung abgestellt. 
Der Vorentwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ wurde am 22.10.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 22.10.2024, in der Zeit vom 16.12.2024 bis einschließlich 24.01.2025 die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 23 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 12.12.2024 gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB um Stellungnahme gebeten und über die öffentliche Auslegung unterrichtet. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung keine Stellungnahme zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ ein:

04        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat G 23
07        Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
11        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
13        Staatliches Bauamt Weilheim
15        Handwerkskammer für Oberbayern
16        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
17        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
21        Gemeinde Moorenweis
23         Gemeinde Steindorf

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“:

01        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck; E-Mail vom 07.01.2025
02        IHK für München und Oberbayern; E-Mail vom 24.01.2025
03        Kreisheimatpflegerin Dr. H. Weißhaar-Kiem; E-Mail vom 23.01.2025
06        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 30.12.2024 (Az.: 1734-62.2/Br-Natur)
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 20.12.2024
10        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde; Schreiben vom 21.01.2025 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-24-2)
12        Wasserwirtschaftsamt Weilheim; E-Mail vom 07.01.2025
14        Deutsche Telekom Technik GmbH; Schreiben vom 10.01.2025 (Vorgang 2025011)
18        Regionaler Planungsverband München; E-Mail vom 23.01.2025
19        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr; Schreiben vom 19.12.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1827-24-BBP)
20        Gemeinde Schmiechen; Schreiben vom 16.12.2024 (Az.: AL3 / Sey)
22        Gemeinde Prittriching; E-Mail vom 17.01.2025

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ ein:

05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde; E-Mail vom 12.12.2024
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- / Abfallrechtsbehörde; Schreiben vom 19.12.2024 (Az.: 1783.4/272-24/61.14)
09        LEW Verteilnetz GmbH; E-Mail vom 20.12.2024

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
E-Mail vom 12.12.2024 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit der vorgenannten Bebauungsplanänderung besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise:
Für die Bemessung der Wandhöhe gemäß Ziffer 6.2 und der Firsthöhe gemäß Ziffer 6.4 wird als unterer Bezugspunkt die Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bei der Planung und im Vollzug sollte hier klargestellt werden, ob es sich dabei jeweils um die Höhe des Roh- oder Fertigfußbodens handelt.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde werden zur Kenntnis genommen und die Ziffer 6.2 des Textteils zur Bebauungsplanänderung dahingehend redaktionell konkretisiert und klargestellt, dass die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe als unterer Bezugspunkt definiert wird.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- / Abfallbehörde
Schreiben vom 19.12.2024 (Az.: 1783.4/272-24/61.14)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
□         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) sind für den Landkreis Landsberg am Lech keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf das Schutzgut Boden-Mensch und Boden-Grundwasser im Geltungsbereich der o.g. Flächennutzungsplanänderungen und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- / Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der Unteren Bodenschutz- / Abfallbehörde werden zur Kenntnis genommen und der unter Kapitel 4.2 des Textteils zur 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ bereits enthaltene textliche Hinweis hierauf nochmals entsprechend redaktionell abgestellt.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

09 LEW Verteilnetz GmbH
E-Mail vom 23.01.2025

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Vielen Dank, dass Sie uns über die Planungen informiert haben.
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden. 
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Königsbrunn Kontakt aufzunehmen.

Betriebsstelle Königsbrunn
Nibelungenstraße 16
86343 Königsbrunn
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Florian Frank
Tel.: 08231-6039-11
E-Mail: koenigsbrunn@lew-verteilnetz.de

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der LEW Verteilnetz GmbH zu den im Straßenraum des Lerchenwegs bestehenden Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen und den künftigen Bauherren auch als Information zur Verfügung gestellt. Die im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen bereits vorhandenen Versorgungsleitungen (Kabel etc.) erfahren durch die aktuelle Planung keine Veränderung, so dass deren Fortbestand auch weiterhin gesichert ist. Die Stromversorgung der neuen Wohngebäude und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Hausanschlüsse werden in Eigenregie durch die jeweiligen Bauherren mit den Versorgungsträgern, d. h. auch mit der LEW Verteilnetz GmbH, abgestimmt. Diese Planungen liegen nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Stellungnahmen zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ vorgebracht.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung). 

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13a BauGB keine Stellungnahmen zum Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. 7. Änderung des Bebauungsplanes "Auwiesen - TG Lerchenweg II"; Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen lediglich noch einige wenige geringfügige redaktionelle Klarstellungen und Konkretisierungen an den Unterlagen zur 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden. Das Verfahren zur 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ kann demnach mit der Fassung des Satzungsbeschlusses zum Abschluss gebracht werden. Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ in der Folge in Kraft.

Beschluss

  1. Die 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 11.02.2025, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

  1. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 11.02.2025 wird als Bestandteil der 7. Änderung des Bebauungsplanes „Auwiesen - TG Lerchenweg II“ gebilligt.

  1. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V."; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 09.04.2024 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ für den Bereich der Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 301 und 308 (landwirtschaftlicher Weg), jeweils Gemarkung Heinrichshofen, im nordöstlichen Umfeld der Ortslage Heinrichshofen sowie nördlich des Eresrieder Wegs im nordöstlichen Teil des Gemeindegebiets Egling a.d.Paar gefasst und das Verfahren hierfür eingeleitet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im sogenannten Regelverfahren mit zweistufigem Beteiligungsverfahren (frühzeitige Beteiligung, öffentliche Auslegung / erneute Beteiligung) und Umweltbericht durchgeführt. 
Der MFC Egling e.V. beabsichtigt eine Neugestaltung des bereits bestehenden Modellfluggeländes nordöstlich der Ortslage Heinrichshofen, um den Anforderungen an aktuelle Sicherheitsstandards auch in Zukunft angemessen Rechnung tragen zu können und die Anlage zeitgemäß zu gestalten. Durch die Neuordnung werden die bestehenden nördlichen Baum- und Strauchreihen sowie das bestehende Gebäude entfernt und an einem anderen Standort im Geltungsbereich neu errichtet. Dadurch wird die Einflugschneise der Modellflugzeuge vergrößert, wodurch die Gefahr von Kollisionen mit Bäumen deutlich minimiert werden kann. Zudem können dadurch auch Windverwirbelungen vermieden werden, welche bei der Landung der Flugzeuge zu unkontrollierten Flugmanövern führen können. Die betreffenden Flächen sind bislang als baulicher Außenbereich nach § 35 BauGB einzustufen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Neuordnung des Modellfluggeländes geschaffen werden. Das Plangebiet wird in diesem Zusammenhang als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Modellfluggelände“ (SOMFG) festgesetzt. Die verkehrliche Erschließung des Areals soll über den anliegenden bereits vorhandenen, öffentlich gewidmeten landwirtschaftlichen Anwandweg (Flur Nr. 308) erfolgen. Das gesamte Plangebiet umfasst einschließlich des teilweise überplanten bestehenden landwirtschaftlichen Anwandwegs etwa 0,9 ha.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ wurde am 09.04.2024 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 09.04.2024, in der Zeit vom 14. August 2024 bis einschließlich 16. September 2024 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden mit Schreiben vom 09.08.2024 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt und um Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ gebeten. Die im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden.  

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ ein:

07        Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
13        Staatliches Bauamt Weilheim
15        Handwerkskammer für München und Oberbayern
16        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
17        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
21        Gemeinde Moorenweis
23        Gemeinde Steindorf

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“:

01        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 11.09.2024
02        Industrie- und Handelskammer München und Oberbayern, E-Mail vom 02.09.2024
03        Kreisheimatpflegerin Dr. Heide Weisshaar-Kiem, E-Mail vom 20.08.2024
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, E-Mail vom 12.08.2024
09        LEW Verteilnetz GmbH, E-Mail vom 11.09.2024
10        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 13.08.2024 (Gz.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-21-3)
11        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech, E-Mail vom 09.08.2024
12        Wasserwirtschaftsamt Weilheim, E-Mail vom 19.08.2024
14        Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 24.09.2024
18        Regionaler Planungsverband, E-Mail vom 09.09.2024
19        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 05.09.2024 (Az.: 45-60-00 / VI-1264-24-BBP)
20        Gemeinde Schmiechen, E-Mail vom 13.08.2024
22        Gemeinde Prittriching, E-Mail vom 13.09.2024

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ ein:

04        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege; Schreiben vom 02.09.2024, (Az.: P-2024-3896-1_S2)
06        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde; Schreiben vom 20.09.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur) 
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall/Bodenschutzbehörde; Schreibens vom 29.08.2024 (Az.: 1783.4/190-24/41.6)
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde; E-Mail vom 20.08.2024

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

04 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Schreiben vom 02.09.2024, (Az.: P-2024-3896-1_S2)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Derzeit sind im Bereich des Vorhabens keine Bodendenkmäler bekannt. Mit der Auffindung bislang unentdeckter ortsfester und beweglicher Bodendenkmäler (Funde) ist jedoch jederzeit zu rechnen.
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG sowie den Bestimmungen des Art. 9 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023 unterliegen.
Art. 8 (1) BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 (2) BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem BLfD zu melden.  Bewegliche Bodendenkmäler (Funde) sind unverzüglich dem BLfD zu übergeben (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG).
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.  Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die allgemeinen Ausführungen und Hinweise des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege werden zur Kenntnis genommen. In den textlichen Hinweisen wird unter der Ziffer 4.3 Denkmalschutz bereits auf die Meldepflicht nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz (DSchG) verwiesen.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

06 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde 
Schreiben vom 20.09.2024 (Az.: 173-62.2/Br-Natur) 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
1. Grünordnung.
Bei den Festsetzungen unter 2.8 Stellplätze und Nebenanlagen ist aufzunehmen, dass jeder fünfte Parkplatz durch die Pflanzung eines Baumes zu gliedern ist.
Für die zu pflanzenden Arten sind ausschließlich standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Die unter 2.10. 4 aufgeführten Liste der zu pflanzenden Arten beinhalten allerdings Arten, die nicht einheimisch und standortgerecht sind. Folgende Arten sind demnach aus dieser Liste herauszunehmen:
  1. Großkronige Bäume, Wuchsklasse I: Walnuss (Juglans regia) und Robinie (Robinia 
pseduoacacia)
  1. Mittelkronige Bäume, Wuchsklase II: Baumhasel (Corylus colurna), Blumenesche (Fraxinus ornus) und Nebelkirsche (Prunus serrulata)
  2. Sträucher: Deutzie (Deutzia magnifica), Hortensie (Hydrangea), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Flieder (Syringa vulgaris)
Für die Mindestqualität der Sträucher ist 3-mal verpflanzt sowie eine Mindesthöhe von 60- 100 cm anzugeben.
Zusätzlich wird in der vorliegenden Planung beschrieben, dass der Baum- und Gehölzbestand auf der östlichen Seite des Bestandsgebäudes entfernt werden soll. Diese sind aufgrund ihrer Bedeutung für das Orst- und Landschaftsbild an anderer Stelle durch standortgerechte, einheimische Bäume zu ersetzen. Eine vollständige Planzeichnung und den begleitenden Festsetzungen ist in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde für eine abschließende Stellungnahme vorzulegen.
2. Artenschutz
Die Beachtung des allgemeinen und besonderen Artenschutzrechtes (§§ 39 und 44 BNatSchG) ist Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung eines Vorhabens. Deshalb ist vor Abbruch ein Fledermausfachberater des Landkreises Landsberg (Kontakt über die untere Naturschutzbehörde) oder ein Artenschutz-Sachverständiger mit der Prüfung zu beauftragen, ob Arten wie Vögel (z.B. Schwalben, Mauersegler, etc.), Fledermäuse und evtl. weitere Arten betroffen sind. Das Ergebnis der Prüfung ist der unteren Naturschutzbehörde vor Abbruchbeginn vorzulegen. Wurden gebäudebewohnende Arten vorgefunden, sind geeignete Maßnahmen (z.B. Ersatznistplätze, keine Maßnahmen während der Brutzeit usw.) in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu vereinbaren.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. §§ 39 und 44 BNatSchG dürfen Hecken, Gebüsche oder Gehölze nur vom 1. Oktober bis 28. Februar (außerhalb der Vogelbrutzeit) auf den Stock gesetzt oder entfernt werden. Vor der Entfernung von Bäumen sind diese – auch in der gesetzlich zulässigen Zeit aufgrund potentieller Fledermaus-Quartiere - von einem qualifizierten Sachverständigen auf Brutstätten und Höhlen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der unteren Naturschutzbehörde vor der Fällung vorzulegen. Sollten während der Fällung besetzte Brutstätten oder Höhlen gefunden werden, sind die Fällarbeiten unverzüglich einzustellen und die untere Naturschutzbehörde ist zu informieren.
3. Eingriffsregelung und Kompensation
Der konkrete Umfang des Ausgleichsbedarfes, die zu dessen Kompensation erforderlichen Ausgleichsflächen- und maßnahmen sowie eine Planzeichnung mit vollständiger Grünordnung und begleitenden Festsetzungen sind in Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde für eine abschließende Stellungnahme vorzulegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
1. Grünordnung
Da die Autos in der Vergangenheit bereits im Bereich der Stellplätze auf der bestehenden Wiesenfläche geparkt haben, wird auf eine zusätzliche Bepflanzung der Stellplätze mit Bäumen verzichtet. Zudem wird die Stellplatzfläche nur in unregelmäßigen Zeiten zum Parken genutzt, da lediglich während der Nutzung des Modellfluggeländes Autos auf dieser Fläche stehen. Des Weiteren parken während der Nutzung im Normalfall nicht mehr als 10 Autos auf dieser Fläche.
Die nicht einheimischen Pflanzenarten wurden im Entwurf des Bebauungsplans herausgenommen und die Mindestqualität der Sträucher wurde redaktionell angepasst.
Die zu entfernenden Gehölzstrukturen werden künftig entlang der nördlichen Grenze der Stellplatzfläche umgepflanzt bzw. neu gepflanzt, um die dort bereits bestehenden Gehölzstrukturen zu erweitern. Damit können die nördlich liegenden Gehölzstrukturen ebenfalls erhalten bzw. ersetzt werden.
2. Artenschutz
Die Vorgaben zu den artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wurden im Textteil des Entwurfs zum Bebauungsplan redaktionell ergänzt.
3. Eingriffsregelung und Kompensation  
Der Umfang des Ausgleichsbedarfes sowie die zu dessen Kompensation erforderlichen Ausgleichsflächen- und -maßnahmen wurden in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde im Entwurf des Bebauungsplans ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfall/Bodenschutzbehörde
Schreibens vom 29.08.2024 (Az.: 1783.4/190-24/41.6)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der o.g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Im Textteil zum Bebauungsplan ist bereits ein textlicher Hinweis zum Umgang mit anzutreffenden Altlasten / Altlastenverdachtsflächen enthalten, der nochmals redaktionell auf die Ausführungen der Unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abgestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
E-Mail vom 20.08.2024

Darstellung der Anregungen / Hinweise
gegen die o.g. Planung werden aus der Sicht des Immissionsschutzes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten keine Einwendungen und Anregungen vorgebracht. Den Ausführungen unter Punkt 6.3.2 Schutzgut Mensch/Bevölkerung der Begründung wird aus immissionsschutzfachlicher Sicht zugestimmt, da ein Abstand von ca. 1000 m zwischen dem Plangebiet Modellfluggelände und den südöstlichen Ortsrand von Heinrichshofen besteht. Die Untere Immissionsschutzbehörde geht davon, dass für das Modellfluggelände bereits eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO vorliegt.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die allgemeinen Ausführungen der Untere Immissionsschutzbehörde werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Da das Gelände in der Vergangenheit bereits als Modellfluggelände genutzt wurde, liegt eine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen bereits vor.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ vorgebracht.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung).

  1. Das Ergebnis ist den Betroffenen mitzuteilen.

  1. Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan "Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V."; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Ergebnisse der vorgenommenen fachlichen Würdigungen und Abwägungen (siehe Einzelabwägungen) wurden bei der Ausarbeitung der Unterlagen (Planzeichnung, Textteil, Begründung mit Umweltbericht) zum Entwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ entsprechend berücksichtigt. Nach Billigung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ durch den Gemeinderat, sind die Entwurfsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung / erneuten Beteiligung sind die in diesem Zusammenhang eingehenden Stellungnahmen wiederum vom Gemeinderat zu behandeln und zu würdigen.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Egling a.d.Paar billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 11.02.2025. 

  1. Zum Entwurf des Bebauungsplanes „Neugestaltung Modellfluggelände MFC Egling e.V.“ ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB), durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan "Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052"; Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beiteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absw. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen - Abwägungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat Egling a.d.Paar hat am 12.09.2023 beschlossen, für das Grundstück Flur Nr. 274 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flur Nr. 223 (Dünzelbacher Weg), jeweils Gemarkung Heinrichshofen, am östlichen Ortsrand der Ortslage Heinrichshofen, unmittelbar östlich der Staatsstraße 2052, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“ aufzustellen. Da im Ortsteil Heinrichshofen sämtliche gewerblich nutzbare Flächen bereits ausgelastet sind und in der Gemeinde Egling a.d.Paar eine stetig hohe Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen besteht, sollen daher für den Ortsteil Heinrichshofen weitere, im rechtswirksamen Flächennutzungsplan bereits als „Gewerbegebiet“ dargestellten Flächen für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Für den Planbereich ist entsprechend der geplanten Nutzung eine Festsetzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen. 
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“ wurde am 12.09.2023 vom Gemeinderat gebilligt und in gleicher Sitzung die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen. Im Anschluss daran wurde zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit vorläufigem Umweltbericht (Teil C), jeweils in der Fassung vom 12.09.2023, in der Zeit vom 02. Oktober 2023 bis einschließlich 03. November 2023 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Parallel hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden (insgesamt 23 Fachbehörden bzw. Nachbargemeinden) mit Schreiben vom 28.09.2023 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB um Stellungnahme gebeten. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen müssen nun vom Gemeinderat behandelt und gewürdigt werden. 

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung keine Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“ ein:

07        Landratsamt Landsberg am Lech, Straßenbaubehörde
11        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech
14        Deutsche Telekom Technik GmbH
16        Bayerischer Bauernverband Landsberg am Lech
17        Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern
23         Gemeinde Steindorf

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung zwar eine Stellungnahme ein, jedoch ohne Anregungen bzw. Hinweise zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“:

02        IHK für München und Oberbayern
03        Kreisheimatpflegerin Dr. H. Weißhaar-Kiem
09        LEW Verteilnetz GmbH
15        Handwerkskammer für Oberbayern
18        Regionaler Planungsverband München
19        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
20        Gemeinde Schmiechen
21        Gemeinde Moorenweis
22        Gemeinde Prittriching

Von folgenden angeschriebenen Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden ging während der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme mit Anregungen und Hinweisen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“:

01        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
04        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
05        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
06        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
08        Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- / Abfallrechtsbehörde
10        Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
12        Wasserwirtschaftsamt Weilheim
13        Staatliches Bauamt Weilheim

Der Gemeinderat hat die eingegangenen Stellungnahmen eingehend beraten und soweit Anregungen oder Hinweise erhoben wurden, wie folgt beschlossen:

01 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
E-Mail vom 07.11.2023 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Von Seiten des AELF FFB bestehen keine grundlegenden Einwände. 
Da an das Baugebiet landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir vor, sinngemäß folgende Hinweise, z.B. in den textlichen Festsetzungen, aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden:
Emissionen/Erntezeiten
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen und Betriebe unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbeeinträchtigung während der Erntezeit, der Bewirtschaftung der Flächen oder weiterer landwirtschaftlichem Fahrverkehr auch vor 6 Uhr morgens und nach 22 Uhr abends sowie an Sonn- und Feiertagen zu rechnen ist.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen des AfELF werden zur Kenntnis genommen. Zur Duldung landwirtschaftlicher Emissionen ist unter Ziffer 4.2 des Textteils bereits ein entsprechender Hinweis enthalten.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

04 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege München
Schreiben vom 11.10.2023 (Az.: P-2023-4679-1_S2)
 
Darstellung der Anregungen / Hinweise
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung: 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir danken für die zutreffende Abbildung der bodendenkmalfachlichen Belange in der Begründung für das geplante Baugebiet (Pos. 9, S. 40). Die dort formulierten Hinweise gelten auch für den Bereich der Ausgleichsflächen wegen der ausgedehnten Grabhügelfelder in unmittelbarer Nachbarschaft (FlSt.Nr. 1201). 
In Verbindung mit den Ausführungen in der Begründung sind die Formulierungen in Pos. 4.3 der textlichen Hinweise missverständlich. Der Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht für Bodendenkmäler gem. Art. 8 BayDSchG ist entbehrlich. Stattdessen ist wie in der Begründung auf die Erlaubnispflicht gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG für Bodeneingriffe hinzuweisen. 
Einen geeigneten Formulierungsvorschlag fügen wir bei. 
Eine Orientierungshilfe zum derzeit bekannten Denkmalbestand bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. 
Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, … , vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, …, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3). 
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt nachdrücklich Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden. 
Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a. Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023. 
Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen: 
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. 
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren. 
Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise: 
- Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren. 
- Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen des BLfD werden zur Kenntnis genommen. Der unter Ziffer 4.3 des Textteils bereits enthaltene Hinweis zum Denkmalschutz wird gemäß des Formulierungsvorschlages des BLfD redaktionell konkretisiert.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

05 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde
E-Mail vom 12.10.2023 

Darstellung der Anregungen / Hinweise
Mit der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans besteht aus Sicht des Landratsamts als untere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich Einverständnis. Zum Entwurf selbst geben wir folgende Anregungen und Hinweise: 
zu Ziffer 2.9.2: 
Nicht überdachte Stellplätze sollen auch außerhalb der Baugrenzen errichtet werden können, sofern "gegenüber öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen ein Abstand von 3,0 m eingehalten wird." Da in der Planzeichnung nur private Grünflächen festgesetzt werden empfehlen wir zu Vermeidung von Unstimmigkeiten bei der Planung und im Vollzug eine Ergänzung, dass hier die festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche und privaten Grünflächen gemeint sind bzw. sämtliche Grünflächen, wenn auch öffentliche Grünflächen vorgesehen werden. 
zu Ziffer 2.12.4: 
Freistehende Werbetafeln dürfen in bestimmten Größenordnungen auch außerhalb der Baugrenze im Bereich der Grundstückszufahrten errichtet werden. Dort ist auch eine private Grünfläche mit einer Breite von 3,0 m vorgesehen. Erfahrungsgemäß möchten Gewerbetreibende Werbeanlagen gerne in den Grünflächen errichten, damit diese bei der Nutzung der Freiflächen für Zufahrten, Stellplätze, etc. nicht im Wege stehen. Daher sollte klargestellt werden, ob die Errichtung von Werbetafeln mit dieser Festsetzung auch in den Grünflächen möglich ist oder - wie wir die geplante Festsetzung auffassen - nur in den Bereichen zwischen Grünfläche und Baugrenze.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der unteren Bauaufsichtsbehörde werden zur Kenntnis genommen und die Ziffern 2.9.2 und 2.12.4 des Textteils zum Bebauungsplan gemäß den Anregungen des Landratsamtes redaktionell konkretisiert und klargestellt.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

06 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde
Schreiben vom 24.10.2023 (Az.: 1734-62.2/Wo-Natur)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
□         Einwendungen
Textteil 2.11.5:
Das Entwicklungsziel des G214 „artenreiches Extensivgrünland“ mit 12 Wertpunkten ist auf Acker schwer umzusetzen (Nährstoffreichtum). Wegen dem „Timelag“ nach der Biotopwertliste wird ein Abschlag von 2 Wertpunkten berechnet. Der maximal erreichbare Wert beim Zielzustand der Kompensationsfläche beträgt daher nur 10 statt 12 Wertpunkte.
Der Ausgangszustand auf der Kompensationsfläche ist z.T. bereits Grünland, dies fehlt in der Berechnung.
Herstellungsmaßnahmen und Fertigstellungspflege: In den nächsten 3 Jahren ist die Fläche zunächst auszuhagern (3-5 Schnitte pro Jahr, ab Mitte/Ende Mai), um den Zielzustand von arten- und blütenreichem Grünland erreichen zu können. Hierzu können auch zusätzlich zehrende Kulturen eingesetzt werden. Nach 3 Jahren ist das weitere Vorgehen mit der Naturschutzbehörde Landsberg vor Ort abzustimmen. Sofern sich der Zielzustand nach 3 Jahren noch nicht eingestellt hat, ist die Grasnarbe auf den Flächen nochmals streifenweise zu fräsen. Im Anschluss daran ist eine Neuansaat mit geeignetem Saatgut (z.B. Rieger-Hoffmann-Mischung) durchzuführen. Für die Einsaat ist autochthones Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaatmischung hat aus dem Ursprungsgebiet 16 zu stammen. In der Ansaatmischung dürfen nur Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind. Die Erfüllung der o. g. Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung). Die Fläche ist auf Dauer zu erhalten, zu fördern und zu pflegen. Die Entwicklung und Pflege der geplanten Mulden ist auf die jeweilige Zielart abzustimmen, dahingehend zu optimieren (z.B. Amphibien) und zu erläutern.
§1a BauGB, siehe auch „Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“
□         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Da es sich um eine neue Ortsrandgestaltung handelt, ist dem Landschaftsbild besondere Bedeutung beizumessen. Im Westen fehlt die Eingrünung und ist nachzuliefern. Im Osten ist nach den aktuellen Unterlagen auf den privaten Grundstücken je angefangene 500 m² Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Dies wird als nicht hinreichend für eine Eingrünung erachtet. Empfehlung pro 300 m²: 1 Baum und 3 Sträucher (gebietsheimisch)).
§1a BauGB

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Zur Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung
Die Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde zur Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sowie zu den geplanten externen Kompensationsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen und Ausführungen zu den Ausgleichsmaßnahmen werden gemäß der Anregung der unteren Naturschutzbehörde nochmals fortgeschrieben, an dem geplanten Entwicklungsziel (artenreiches Extensivgrünland) sowie der Bewertung des Ausgangszustandes der externen Ausgleichsfläche (intensiv genutztes Ackerland) wird jedoch weiterhin festgehalten. 
Nachdem es sich bei dem Biotoptyp für den geplanten Zielzustand der Ausgleichsfläche gemäß der Biotopwertliste zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) um einen Biotop- und Nutzungstypen mit einer Wiederherstellbarkeit/Ersetzbarkeit (W) von „4“ (26-79 Jahre) handelt, kann für die Ermittlung des Prognosewerts nach 25 Jahren ausgehend vom Ausgangszustand ein Abschlag von 1-2 Wertpunkten erfolgen. Im vorliegenden Fall wird daher für den sogenannten „Timelag“ ein Abschlag von 1 Wertpunkt vorgenommen. 
Im Zuge der Überarbeitung der Planung wird im Bereich der externen Ausgleichsfläche auf Anregung der unteren Bodenschutzbehörde aus bodenschutzrechtlichen Gründen auf die Anlage von Mulden verzichtet. 
Die Planunterlagen werden nochmals auf diesen Sachverhalt abgestellt.
Zur Ein- und Durchgrünung
Die Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde zur Ein- und Durchgrünung des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Auf eine Eingrünung der Fläche entlang der westlichen Grenze kann verzichtet werden, da entlang der Staatsstraße 2052 auf öffentlicher Flur bereits kompakte Gehölzstrukturen (Bäume, Sträucher) vorhanden sind.
Den Anregungen zur Durchgrünung (1 Baum je 300m²) wird in gewissem Maße Rechnung getragen. Es erfolgt eine entsprechende Anpassung der Planunterlagen.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde
Schreiben vom 12.10.2023 (Az.: 1711.4/196-23/61.5)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
□         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße St 2052“ der Gemeinde Egling (Ortsteil Heinrichshofen) wurde eine schalltechnische Untersuchung vorgelegt.
Die schalltechnische Untersuchung mit Projekt-Nr. 2023 1747 von 08/23 des Ingenieurbüros em plan wurde aus immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen.
Die schalltechnische Untersuchung ermittelt die Lärmimmissionen der Staatsstraße St 2052 auf das Gewerbegebiet und die Gewerbelärmimmissionen des geplanten Gewerbegebietes auf die umliegende nachbarschaftliche Bebauung. Erforderliche Lärmschutzmaßnahmen bzw. Emissionskontingente in Form von Festsetzungsvorschlägen werden dabei erarbeitet.
Die Planunterlagen sind umfangreich und geben den Sachverhalt in Bezug auf den Immissionsschutz richtig wieder.
Unter Punkt 2.6 „Immissionsschutz und Denkmalschutz“ und "4.6 Immissionsschutz" der Begründung werden die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst.
Die Festsetzungen unter Punkt "2.13. Immissionsschutz" der Satzung ergeben sich ebenfalls aus der schalltechnischen Untersuchung und erfüllen die Anforderungen an den Immissionsschutz. Jedoch ist die nachfolgende Festsetzung 2.13.2 wie folgt zu ergänzen:
„Mit Vorlage eines Bauantrags ist unaufgefordert ein Nachweis vorzulegen, aus dem die Einhaltung der o. a. Anforderungen hervorgeht.
Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich (z.B. bei lärmarmen Nutzungen).“
Gegen die Planung werden daher aus der Sicht des Immissionsschutzes keine Einwendungen und weiteren Anregungen vorgebracht.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der unteren Immissionsschutzbehörde werden zustimmend zur Kenntnis genommen. Ziffer 2.13.2 des Textteils wird gemäß der Anregung der unteren Immissionsschutzbehörde redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

08 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- / Abfallbehörde
Schreiben vom 11.10.2023 (Az.: 1783.4/205-23/61.6)

Darstellung der Anregungen / Hinweise
□         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen des o.g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen. 
Hinsichtlich der Ausgleichsmaßahmen wird darauf hingewiesen, dass ein Bodenabtrag grundsätzlich einen Eingriff in gem. § 1 BBodSchG und gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG vorrangig zu schützende Bodenfunktionen oder auch den Totalverlust derselben bewirken kann. Des Weiteren wird auf Anlage 4.1, Nr. 4, Fußnote 2) BayKompV hingewiesen, wonach das Abschieben des Oberbodens als Aushagerungstechnik zu vermeiden ist. 
Es wird gebeten diese Belange zu berücksichtigen und derartige Bodeneinwirkungen zu vermeiden. 

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der Unteren Bodenschutz- / Abfallbehörde werden zur Kenntnis genommen. Zur Meldepflicht bei Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit ist unter Ziffer 10 der Begründung zur vorliegenden Bauleitplanung bereits ein entsprechender Hinweis enthalten. 
Die Anmerkung zum Bodenabtrag im Bereich der Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen und entsprechend berücksichtigt. Im Zuge der Überarbeitung der Planunterlagen wird auf die Anlage von Mulden verzichtet. Alle weiteren Maßnahmen erfolgen in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

10 Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Schreiben vom 25.10.2023 (Az.: ROB-2-8314.24_01_LL-5-18-6)

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab. 
Im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zuletzt mit Schreiben vom 26.11.2021 zur vorliegenden Planung Stellung genommen. 
Nun soll der Bebauungsplan aufgestellt werden. 
Planung 
Die Gemeinde Egling a.d. Paar möchte o.g. Bebauungsplan aufstellen. 
Insgesamt wird für das Gewerbegebiet eine Fläche von ca. 1,24 ha beansprucht. Davon entfallen ca. 1,03 ha auf die geplante Gewerbegebietsfläche, ca. 0,09 ha auf die neu anzulegenden privaten Grünflächen sowie ca. 0,12 ha auf die bestehenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen. 
Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Planbereich als ge-werbliche Baufläche dargestellt.
Bewertung
Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 
Laut Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 1.3.1 G soll bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf die Klimaneutralität in Bayern hingewirkt werden. Des Weiteren sollen die räumlichen Auswirkungen von Klimaänderungen und von klimabedingten Naturgefahren bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden. 
Flächensparen 
Gemäß LEP sollen flächen- und energiesparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden (LEP 3.1 G, vgl. Regionalplan München (RP 14) B II 1.2 G). 
Hierfür ist ein entsprechender Nachweis in die Unterlagen mitaufzunehmen. 
Hinweis 
Vorsorglich sollte darauf hingewiesen werden, dass im Zuge der kommunalen Bauleitplanung die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen gem. LEP 5.3.1 Z zu vermeiden ist. 
Ergebnis 
Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen der Höheren Landesplanungsbehörde zum Klimaschutz, zum Flächensparen und zu Einzelhandelsagglomerationen werden zur Kenntnis genommen und bei der Umsetzung der Planung entsprechend berücksichtigt. Die in Ziffer 2.1 der Begründung zur vorliegenden Bauleitplanung bereits enthaltenen Ausführungen werden anhand der vorgebrachten Anmerkungen nochmals redaktionell konkretisiert.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

12 Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Schreiben vom 07.11.2023 (Az.: 1-4622-LL116-27598/2023)

1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen 
Die Belange des Hochwasserschutzes und der –vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7 BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des Risikomanagements fehlerfrei ausüben können. Es wird empfohlen, eine Risikobeurteilung auf Grundlage dieser Arbeitshilfe durchzuführen, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf. 
1.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen 
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. 
Die Vorsorge gegen derartige Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung. 
Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:“ 
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Die OK Rohfußboden sollte planerisch so angepasst werden, dass sie ausreichend über der Geländeoberkante liegt. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasser-dicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“ 
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“ 
1.2 Grundwasser 
Uns liegen keine Grundwasserstandbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwas-serstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. 
Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“ 
1.3 Altlasten und Bodenschutz 
1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen 
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht. 
Vorschlag für Hinweise zum Plan: 
„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hin-deuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“ 
1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz 
Bauleitplanung allgemein
Die Forderung von sickerfähigen Stellplätzen, Grünflächen, Flachdach und Dachbegründungen werden ausdrücklich begrüßt und tragen zur Minderung der Auswirkungen durch die Bo-denversiegelung bei. 
Vorschläge für Hinweise zum Plan: 
„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu er-halten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten.“ 
1.4 Wasserversorgung 
1.4.1 Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung 
Die Gemeinde Egling a.d.Paar bewerkstelligt die öffentliche Wasserversorgung für alle Ortsteile aus dem Brunnen 2 Egling der Wassergewinnungsanlage Obereglinger Holz. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde am 11.09.1998 befristet bis 31.12.2028 erteilt. Die maximale Jahresentnahmemenge wurde seitdem nahezu jedes Jahr teils deutlich überschritten. Das Wasserrecht muss daher dringend angepasst werden. Das 1999 festgesetzte Wasserschutzgebiet entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und wird deshalb aktuell überarbeitet. Zu den Leitungsverlusten liegen keine aktuellen Angaben vor. Es bestehen wohl ausreichend leistungsstarke Notverbünde mit Schmiechen und der Adelburggruppe. Die Erkundung und Erschließung einer zweiten, redundanten Wassergewinnungsanlage wird weiterhin empfohlen. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist aufgrund des deutlich zu geringen Wasserrechtes und des nicht vollwirksamen Schutzgebietes derzeit nur eingeschränkt versorgungssicher. 
1.5 Abwasserentsorgung 
1.5.1 Häusliches Schmutzwasser im Trennsystem 
Eine genaue Darstellung der Schmutzwasserentsorgung besteht nicht. Grundlegend sind sämtliche Bauvorhaben vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage im Trennsystem (wie die umliegende Bebauung) anzuschließen. Die Dichtheit der Grundstücksentwässerungsanlagen ist nach DIN 1986-30 vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben. 
In den Schmutzwasserkanal darf grundsätzlich ausschließlich Schmutzwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG eingeleitet werden (keinesfalls Drainage- oder Niederschlagswasser), um unnötige hydraulische Belastungen für das Kanalnetz, die Kläranlage und das Ge-wässer zu vermeiden. Auch die Einleitung von Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal ist nicht zulässig (vgl. Abschnitt 1.5.3). Das bestehende Kanalnetz ist bereits von extremen Fremdwasseranteilen geprägt, welches durch Kanalschäden und bestehenden Fremdeinleitungen bestimmt wird. Um den Fremdwasseranteil stetig zu reduzieren, sind weitere Anschlüsse von Drainagen und Niederschlagswasser am Misch-/Schmutzwasserkanal nicht zulässig und ein Sanierungskonzept erforderlich. 
Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Mischwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden (gemäß LfU-Merkblatt 4.5/5), ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage dem WWA Weilheim sowie dem Kanalnetz-/Kläranlageneigentümer gesondert vor der Entwicklung des Gewerbegebiets nachzuweisen. Für Industrieabwässer siehe auch Absatz 0. Der bereits erlaubte Benutzungsumfang gemäß Bescheid und die Leistungsfähigkeit der Kläranlage darf durch den Anschluss nicht überschritten werden. 
Die Kläranlage entspricht, bis auf die fehlende Ausarbeitung einer Dienst- und Betriebsanweisung, den wasserrechtlichen Anforderungen. Eine Erweiterung der Kläranlage ist für die Erschließung des Baugebiets nicht erforderlich, sofern der erlaubte Benutzungsumfang nicht überschritten wird. Die geplanten Maßnahmen sind mit dem Kanalnetz- bzw. Kläranlagenbetreiber abzustimmen. 
Vorschlag für Auflagen zum Plan: 
„Die Erschließung hat vollständig im Trennsystem zu erfolgen. Zudem sind die geplanten Maßnahmen hinsichtlich der Menge und der Zusatzfracht mit dem Kanalnetz-/Kläranlagenbetreiber abzustimmen.“ 
„In den Schmutzwasserkanal ist ausschließlich Schmutzwasser einzuleiten. Die Einleitung von Grund-, Niederschlags-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Misch-/Schmutzwasserkanal ist ausdrücklich nicht zulässig, da ohnehin bereits ein sehr großer Fremdwasseranteil besteht.“ 
„Auch das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wer-den. Dies gilt ebenso für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) wie für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.“ 
„Soll dennoch Niederschlagswasser aus stark oder außergewöhnlich belasteten Flächen über den Mischwasserkanal zur Kläranlage abgeleitet werden, ist die Leistungsfähigkeit von Kanal (inkl. Sonderbauwerke) und Kläranlage dem WWA Weilheim sowie dem Kanalnetz-/Kläranlageneigentümer vorab nachzuweisen.“ 
„Eine Behandlung des Schmutzwassers innerhalb von dezentralen Kleinkläranlagen ist innerhalb einer erschließungsfähigen, innerörtlichen Flurnummer nicht zulässig“. 
1.5.2 Industrieabwasser 
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Ent-wässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht. 
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage (Gemeinde Egling an der Paar) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. 
Die Menge und Beschaffenheit von Industrieabwässern sind dem WWA Weilheim anzuzeigen. 
1.5.3 Niederschlagswasser 
Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. 
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. 
Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist noch durch geeignete Untersuchungen (z.B. Si-ckertests, Baugrunderkundungen) exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Sollte eine gezielte Versickerung nicht ausreichend möglich sein, so ist bereits im Zuge der Bauleitplanung alternative Ableitungen bzw. Retentionsräume vorzusehen. Aktuell halten wir die Erschließung in diesen Zusammenhang für nicht gesichert. 
Nach der Festsetzung unter Punkt 2.9.4 werden wasserdurchlässige an die Bedingung geknüpft, dass die „[..]örtlichen Bodenverhältnisse eine Versickerung zulassen […]“. Wir empfehlen diese einschränkende Verknüpfung zu streichen. Wasserdurchlässige Materialien und selbst bindige Böden (wie sie hier vermutlich anstehen) bringen einen Teil des Niederschlagswassers zur Versickerung, halten Niederschlagswasser zurück (Verzögerung) und besitzen ein Filterfunktionen. Die Festsetzung unter 2.14.1 erscheint dahingehend sinnvoller formuliert. 
Es wird empfohlen die Festsetzung unter 2.10 sinngemäß wie folgt geändert werden: 
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist, sofern die entsprechenden Voraus-setzungen erfüllt sind, über geeignete Sickeranlagen nach den allgemein anerkannten tech-nischen Regeln (aktuell: DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ und dem DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Um-gang mit Regenwasser“ bzw. der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) zur Versickerung zu bringen. 
2. Zusammenfassung 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden. 
Dem Bebauungsplan stehen in der vorgelegten Form wichtige wasserwirtschaftliche Aspekte entgegen. Diese sind u.a. 
? „Die Erschließung hinsichtlich der Wasserversorgung / Regenwasserbeseitigung / Hochwasserschutz etc. ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht gesichert, da derzeit keine konkreten Perspektiven erkennbar sind, dass mit der Herstellung der Erschließungsanlagen bis zum Zeitpunkt der Gebrauchsnahme oder der Fertigstellung der Bauwerke gerechnet werden kann. Die Voraussetzungen gem. § 123 Abs. 2 BauGB für den Erlass einer Bauleitplanungssatzung sind aus unserer Sicht daher nicht gegeben.“ 
Für eine abschließende Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes sind folgende Unterlagen spätestens zur erneuten Auslegung des Bebauungsplanes nachzureichen: 
? Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Nieder-schlagswasserentsorgung 
? Menge und Beschaffenheit von Neueinleitungen in den Schmutzwasserkanal 
? Erschließungskonzeption mit Überprüfung ausreichender Kapazitäten für die Wasserversorgung 
Folgende Untersuchungen und Gutachten sind erforderlich und deren Ergebnisse in den Be-bauungsplan einzuarbeiten: 
? hydrogeologisches Gutachten, d.h. Untersuchungen zu den grundwasserhydraulischen und qualitativen Verhältnissen des Grundwassers mit besonderer Berücksichtigung von HHW (höchster gemessener Grundwasserstand) 
? Bodengutachten, d. h. Untersuchungen der Eigenschaften, Empfindlichkeit und Belastbarkeit von Böden sowie des Grades der Funktionserfüllung und der Versickerungsfähigkeit 
? Fließweganalyse für Starkniederschläge und Gefahren für den Planungsbereich durch Hang- bzw. wild abfließendes Wasser aus Außengebieten 

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Ausführungen zu den o.g. fachlichen Informationen und Empfehlungen werden im Rahmen der nachfolgenden Planungsschritte (Objektplanung, Baugenehmigungs-/ Genehmigungsfreistellungsverfahren) entsprechend berücksichtigt. Hierzu werden die im Textteil und in der Begründung zur vorliegenden Bauleitplanung bereits enthaltenen Festsetzungen und Hinweise nochmals gemäß den Anmerkungen des Wasserwirtschaftsamtes fortgeschrieben. Die Begründung wird insbesondere hinsichtlich der zwischenzeitlich in der Vorplanung konzipierten Niederschlagswasserbeseitigung sowie der durchgeführten Baugrunduntersuchung auf den aktuellen Sachstand abgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung versorgungssicher ist. Anderslautende Aussagen sind falsch, da bis 31.12.2028 eine Genehmigung zur Trinkwasserentnahme sowie ein vollwirksames Wasserschutzgebiet vorhanden ist. Die entnommene Wassermenge entspricht – auch aufgrund der Notverbünde, aber vor allem aufgrund hoher Investitionen in das Leitungsnetz und der daraus resultierenden geringen Leitungsverluste – in etwa der genehmigten Wassermenge.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

13 Staatliches Bauamt Weilheim
E-Mail vom 13.10.2023

Zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet östlich der St. 2052“ der Gemeinde Egling haben wir als Staatliches Bauamt Weilheim folgende Einwendungen:
Die Bauverbotszone (20m Abstand zum Fahrbahnbrand der St 2052) ist von sämtlichen baulichen Anlagen freizuhalten.
Mit der Baugrenze im Abstand von 20m besteht somit Einverständnis.
Die Darstellung der Gewerbegebietsfläche reicht jedoch weit in die Bauverbotszone hinein.
Diese ist auf einen Abstand von 10m zurückzunehmen.
Darüber hinaus ist die verbleibende Fläche als private Grünfläche darzustellen.
Die bestehende Bepflanzung befindet sich größtenteils auf der ca. 7,50m breiten Seitenfläche der St 2052 und sollte nachrichtlich aufgenommen werden. 

Fachliche Würdigung und Abwägung der Gemeinde Egling a.d.Paar:
Die Anmerkungen des staatlichen Bauamtes zur Bauverbotszone werden zur Kenntnis genommen. Da gemäß den Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan eine bauliche Nutzung im Bereich der Bauverbotszone ausgeschlossen ist, kann der Bereich aus Sicht der Gemeinde weiterhin als „graue Fläche“ (Gewerbegebiet) dargestellt bleiben. Dieser Bereich soll u.a. auch als Lagermöglichkeit für Materialien oder für offene Stellplätze zur Verfügung stehen.
Die bestehende Bepflanzung befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden Bauleitplanung und kann daher auch nicht dargestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Ja        11
Nein        0

Von der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“ vorgebracht.

Beschluss

  1. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“ eingegangenen Stellungnahmen wurden behandelt und abgewogen (siehe Einzelabwägung vom 11.02.2025).

  1. Von der Öffentlichkeit gingen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB keine Stellungnahmen ein.

  1. Das Ergebnis der Abwägung ist den Betroffenen mitzuteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan "Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 9

Beschluss

  1. Der Gemeinderat billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet östlich der Staatsstraße ST 2052“ in der Fassung vom 11.02.2025, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil C). 

  1. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB), insbesondere die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Bauantrag: Tektur zum Bauantrag vom 12.12.2023 - Anbau eines Wintergartens an ein bestehendes Wohnhaus, Kirchstraße 3, 86492 Egling a.d.Paar

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 10

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem vorgelegten Tekturplan sowie der Abweichung von den Abstandsflächen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Service-Wohnen und Tagespflege in der Bahnhofstraße; Aufnahme der Kurzzeitpflege in den Durchführungsvertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 11

Sachverhalt

Herr Schuster beantragt die Aufnahme von Kurzzeitpflege in den Durchführungsvertrag, so dass in der Liegenschaft Bahnhofstraße 11 auch dieses Angebot realisiert werden kann. Hintergrund sind die erhöhten Förderungsmöglichkeiten bei Kurzzeitpflege.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Änderung bzw. der beantragten Aufnahme von Kurzzeitpflege in den Durchführungsvertrag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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12. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Berichtigung (§ 5 VerzVO); Löschung Frühlingstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 12

Sachverhalt

Die Bezeichnung „Frühlingstraße“ wird aus dem Straßenbestandsverzeichnis gestrichen, da der Straßenzug als „Doberseiker Straße“ gewidmet ist.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Streichung der „Frühlingstraße“ im Straßenbestandsverzeichnis zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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13. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) - Berichtigung (§ 5 VerzVO); Berichtigung der Schmiechener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 13

Sachverhalt

Änderung der Bezeichnung „Schmiecher Straße“ in „Schmiechener Straße“ und Korrektur der Länge (Anfangs- und Endpunkte).

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der o.g. Berichtigung zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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14. Bauhof, Paarstraße 29, 86492 Egling a.d.Paar; Ersatzbeschaffung für Fahrzeug Hausmeisterei

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 14

Sachverhalt

Für die neu eingerichtete Stelle „Hausmeisterei“, welche die kommunalen Liegenschaften, insbesondere Schule und Kindertagesstätte betrifft, wurde vom Bauhof der Sprinter abgegeben. Als Ersatzbeschaffung stellt der Bauhofleiter, Herr Weißenburger, den Antrag auf Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Angedacht ist beispielsweise ein gebrauchter Mehrsitzer mit Dreiseitenkipper. Das Budget hierfür sollte maximal 25.000,-- € betragen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Ersatzbeschaffung bis zu einer Maximalhöhe von 25.000,-- € zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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15. Antrag der 5. und 6. Klasse auf Errichtung eines Buswartehäuschens an der Hauptstraße (gegenüber Sparkasse)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 15

Sachverhalt

Schulkinder der 5. und 6. Klasse beantragen ein Wartehäuschen gegenüber der Sparkasse. Dies würde aber nicht nur den Kindern zugutekommen, sondern auch der Buslinie MVV 828 und allen anderen Buslinien. Verwirklicht werden kann dies relativ einfach, indem in einem 4 m Bereich ausgekoffert, L-Steine verlegt und gepflastert wird.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der o.g. Maßnahme zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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16. Anrufsammeltaxi (AST) im nördlichen Landkreis; Fortführung des bisher befristeten Vertrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 16

Sachverhalt

Herr Bürgermeister berichtet über Nutzung sowie Kosten in den vergangenen zwei Jahren. Der Gemeinderat stimmt der Fortführung zu, möchte aber folgende Informationen:

  • Wo wird wann zu- und ausgestiegen?
  • Altersstruktur?

Aus dem Gemeinderatsgremium kommt der Gedanke, ob es sich lohnt, eine eigene Buslinie mit Nachbargemeinden zu schaffen. Dies könnte eine Datenauswertung beantworten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Verlängerung des Vertrages auf weitere zwei Jahre zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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17. Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 17

Sachverhalt

Der Prüfbericht wird dem Gemeinderat vom örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss – Vorsitzender Herr Sebastian Herbig – zur Kenntnis vorgetragen.

Beschluss

Der Prüfungsbericht mit den über- und außerplanmäßigen Haushaltsüberschreitungen ist Bestandteil des Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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18. Feststellung der Jahresrechnung 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 18

Beschluss

Die Jahresrechnung für das Jahr 2023 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO mit einem Gesamtergebnis von 10.924.671,72 € in den Einnahmen und Ausgaben festgestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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19. Entnahme Rücklagen 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 19

Beschluss

Die im Haushaltsjahr 2023 durchgeführte Rücklagenentnahme in Höhe von 250.573,38 € wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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20. Entlastung der Jahresrechnung 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö beschließend 20

Beschluss

Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung fest und spricht dafür die Entlastung aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
1. Bgm. Holzer hat nach Art. 49 Abs. 1 GO als persönlich Beteiligter nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilgenommen.

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21. Bundestagswahl 2025 und Bürgerentscheid Landkreis am 23.02.2025; Einteilung der Wahl- bzw. Abstimmungshelfer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö informativ 21

Sachverhalt

Einteilung Wahl- bzw. Abstimmungsbezirk 0001 Egling:

07:45 – 11:15 Uhr:                                                - Peter Dietrich
                                                               - Sebastian Herbig
                                                               - Bernhard Sießmeir

11:15 – 14:45 Uhr:                                                - Dr. Bernhard Engelschall
                                                               - Petra Genitheim
                                                               - Martin Sieber

14:45 – 18:00 Uhr:                                                - 1. Bgm. Ferdinand Holzer
                                                               - Katharina Bals
                                                               - Anton Baur

Einteilung Wahl- bzw. Abstimmungsbezirk 0002 Heinrichshofen:

07:45 – 11:15 Uhr:                                                - Sandra Greschner
                                                               - 2. Bgm. Michael Bucher
                                                               - Tobias Ruile

11:15 – 14:45 Uhr:                                                - Benedikt Muschaweck
                                                               - Manfred Sießmeir
                                                               - Gabi Tallafuß

14:45 – 18:00 Uhr:                                                - Birgit Blank
                                                               - Angelika Kische
                                                               - Johannes Ruile

In Heinrichshofen finden sich bitte die GRe Kische, Ruile J., Ruile T. sowie Frau Birgit Blank und Frau Sandra Greschner um 18:00 Uhr im Gmuahaus zum Auszählen ein.

Zur Auszählung der Briefwahl treffen sich der 2. Bgm. Bucher, die GRe Dr. Engelschall, Genitheim, Herbig, Muschaweck, Sieber, Sießmeir M., Tallafuß sowie Herr Wolfgang Nickerl und Frau Susanne Husel um 16:30 Uhr im Rathaus.

Zum Auszählen des Wahl- bzw. Abstimmungsbezirks 0001 Egling finden sich bitte 1. Bgm. Holzer, GRe Bals, Baur, Sießmeir B. sowie Herr Peter Dietrich um 18:00 Uhr in der Aula der Grundschule ein.

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22. Anfragen und Bekanntgaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 202501. Sitzung des Gemeinderates 11.02.2025 ö 22

Sachverhalt

Keine

Datenstand vom 17.03.2025 11:00 Uhr