Datum: 25.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Erdweg
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Antrag auf Anbau eines Balkons am bestehenden Wohnhaus auf der Flurnummer 258/1, Gemarkung Unterweikertshofen, Heckenstraße 20
3 Antrag auf Vorbescheid zur Machbarkeit einer Grundstücksbebauung auf der Flurnummer 108, Gemarkung Unterweikertshofen, Nähe Amselweg
4 Antrag auf Aufstockung einer Garage zur Errichtung von Büro- und Lagerräumen (nicht gewerblich) auf der Flurnummer 341/8 und 340/10, Gemarkung Kleinberghofen, Erlenweg 6 / 6a
5 Bauvoranfrage für den Neubau von 4 Doppelhaushälften mit Garagen - Anhörung zum gemeindlichen Einvernehmen
6 Bebauungsplan Welshofen Mitte Nr. 78, an der Brucker Straße - Aufstellungsbeschluss
7 Feststellung der Jahresrechnung 2021 mit Entlastung des 1. Bürgermeisters nach Art. 102 Abs. 3 GO
8 Schülerbeförderung von Grundschülern - Freiwilliger Zuschuss für den Erwerb eines 365 €-Tickets mit Festlegung der Antragsmodalitäten
9 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023
10 Bekanntgaben und Anfragen
11 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.03.2023

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1. Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende eröffnete die öffentliche Gemeinderatssitzung um 19.00 Uhr. Er begrüßte fünf Zuhörer/innen. Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest. Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Ladung mit der zugestellten Tagesordnung  zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Anbau eines Balkons am bestehenden Wohnhaus auf der Flurnummer 258/1, Gemarkung Unterweikertshofen, Heckenstraße 20

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag auf Anbau eines Balkons an ein bestehendes Wohnhaus, Fl. Nr. 258/1, Gem. Unterweikertshofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück einen Balkonanbau an ein bestehendes Wohnhaus. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich einer Ortsabrundungssatzung – „Unterweikertshofen – am nordwestlichen Ortsrand“ – nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.

Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß § 2 der o.g. Ortsabrundungssatzung richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 29 BauGB in deren festgesetzten Bereichs nach § 34 BauGB. 
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Der geplante Balkon soll mit den Außenmaßen 5,00 x 2,40 m errichtet werden. Zudem ist ein Pultdach mit 17° Dachneigung und einer Glaseindeckung geplant. Die Brüstungshöhe beträgt 3,84 m. 
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück dargestellt. Für diese bauliche Anlage werden keine Stellplätze gemäß der örtlichen Satzung benötigt. 
Der Erschließung ist gesichert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid zur Machbarkeit einer Grundstücksbebauung auf der Flurnummer 108, Gemarkung Unterweikertshofen, Nähe Amselweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag auf Vorbescheid zur Machbarkeit einer Grundstücksbebauung, Fl. Nr. 108, Gem. Unterweikertshofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück den Neubau von zwei Doppelhäusern und den notwendigen Stellplätzen. Das zu bebauende Grundstück wird bauplanungsrechtlich nach dem § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB sind Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Der Bauwerber plant im östlichen Bereich des Grundstückes die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Jedes Haus soll mit einer Grundfläche von 200 m² und einer Wandhöhe von 6,35 m ausgeführt werden. Zudem sind die Gebäude mit einem Satteldach mit 20° Dachneigung geplant.

Im nördlichen Bereich an der Grenze zur Fl. Nr. 107/2 der Gem. Unterweikertshofen, sollen die erforderlichen Stellplätze – 8 Stellplätze, 3 Garagen – gemäß der gemeindlichen Satzung erstellt werden. 
Alle erforderlichen Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück dargestellt.

Der gültige Flächennutzungsplan stellt in dem Bereich des Baugrundstückes u.a. eine Grünfläche dar. Die Zufahrt zu den Gebäuden soll von der Sonnenstraße aus durch diese Fläche erfolgen.

Die Gemeinde Erdweg sieht die Erschließung für dieses Bauvorhaben bislang als nicht gesichert. Der Bauwerber hat die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung noch nachzuweisen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag unter den folgenden noch zu erbringenden Nachweisen zuzustimmen. 

  1. Der Bauherr verpflichtet sich für die Inanspruchnahme von Teilen der o.g. Grünfläche einen gleichwertigen Ausgleich auf dem Grundstück herzustellen.
  2. Die Erschließung – Wasserversorgung und Abwasserentsorgung – ist sicherzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Antrag auf Aufstockung einer Garage zur Errichtung von Büro- und Lagerräumen (nicht gewerblich) auf der Flurnummer 341/8 und 340/10, Gemarkung Kleinberghofen, Erlenweg 6 / 6a

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag auf Aufstockung einer Garage zur Errichtung von Büro- und Lagerräumen (nicht gewerblich), Fl. Nr. 341/8 und 340/10, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück die Aufstockung einer Garage. Es sollen damit Büro- und Lagerräume für nicht gewerbliche Zwecke geschaffen werden. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nr. 47 Kleinberghofen-Nordost mit der 4. Änderung“.

Das geplante Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung dem o.g. qualifizierten Bebauungsplan beurteilt. 

Der zu errichtende Anbau ist mit den Außenmaßen 6,99 x 5,99 m und einer mittleren Wandhöhe von 5,24 m geplant. Das ergibt eine Grundfläche von 41,87 m². Die Gebäudeerweiterung soll auf der bestehenden Garage ausgeführt werden. Sie liegt komplett außerhalb der für das Baugrundstück festgesetzten Baugrenze. Zudem ist die Aufstockung mit einem Pultdach mit 7° Dachneigung geplant.

Die erforderlichen Abstandsflächen werden entsprechend der örtlichen Satzung und Art. 6 BayBO auf dem Baugrundstück und dem angrenzenden Weg mit der Fl. Nr. 341/9 dargestellt.

Die Erschließung ist gesichert.

Es werden vom Bauwerber folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

1. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
A: Baugrenze
Der bestehende überdachte Stellplatz sowie oberhalb des Stellplatzes und der bestehenden Garage sollen Aufenthaltsräume entstehen. Diese befinden sich außerhalb der Baugrenzen.

Begründung des Bauwerbers
Durch die verstärkte Nutzung von Heimarbeit, wird der Raum im bestehenden Haus knapp. Um weitere Flächenversiegelung zu vermeiden sollen Aufenthaltsräume oberhalb der bestehenden Garage (und dem überdachten Stellplatz) entstehen.
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

2. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
3.2 Dachform:  Pultdächer können ausnahmsweise zugelassen werden.
Das neue Dach auf dem Anbau soll als Pultdach ausgeführt werden.

Begründung des Bauwerbers
Bei der ursprünglichen Planung des Wohnhauses aus dem Jahre 2011 wurde bereits eine Ausnahme erteilt, dass das Dach des Hauptgebäudes als Pultdach ausgeführt werden darf. Für eine einheitliche Gestaltung wird für das neue Dach ebenfalls um diese Ausnahme gebeten.
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

3. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
3.2 Dachneigung Haupt- und Nebengebäude 18 – 24° 
Das neue Dach auf dem Anbau soll mit einer Dachneigung von 7° errichtet werden.

Begründung des Bauwerbers
Bei der ursprünglichen Planung des Wohnhauses aus dem Jahre 2011 wurde eine Befreiung erteilt, dass das Dach des Hauptgebäudes und der Garage mit 10° ausgeführt werden darf. Für das neue Dach der aufgestockten Garage soll die Dachneigung mit 7° ausgeführt werden, um die Wandhöhe an der Nordseite so gering wie möglich zu halten.
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

4. Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
2. Maß der baulichen Nutzung: Grundfläche je Doppelhaushälfte max. 90 m², Garage max. 45 m². Je Grundstück sind Grundflächen im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu insgesamt höchstens 80 m² zulässig.
Die Grundfläche des Doppelhauses beträgt durch das Hinzufügen der Garage 197,07 m².

Begründung des Bauwerbers
Durch die Planung wird keine weitere Fläche versiegelt aber es verschiebt sich die Flächenzugehörigkeit. Die 41,9 m² der Garagenfläche werden zur Hauptfläche zugeschlagen. 
Im Sinne des § 31 BauGB werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Befreiung ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar.

Stellungnahme der Verwaltung
Zu 1. Baugrenze:
Im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Nr. 47 Kleinberghofen-Nordost mit der 4. Änderung“ sind durch Baugrenzen nach der Planzeichenverordnung Bauräume für die einzelnen Baugrundstücke festgesetzt.
Entsprechend der 4. Änderung – Festsetzung 4.5 Garagen – dürfen diese Baugrenzen durch Garagen überschritten werden. 
Wie vom Bauwerber dargelegt wird die 41,9 m² Garagenfläche nun aber der Hauptfläche zugeschlagen. Somit liegt die geplante Aufstockung mit den Aufenthaltsräumen außerhalb des Bauraumes. 
Diese Überschreitung verstößt gegen die Grundzüge der Planung.
Damit kann dieser Befreiung nicht zugestimmt werden. 
Aus Sicht der Gemeinde Erdweg kann durch diesen Verstoß gegen den Planungsgrundzug auch den Befreiungen zu 2. Dachform, 3. Dachneigung und 4. Maß der baulichen Nutzung nicht zugestimmt werden. 

Dem Bauvorhaben in seiner vorliegenden Form kann nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag mit den Befreiungen nach § 31 BauGB nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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5. Bauvoranfrage für den Neubau von 4 Doppelhaushälften mit Garagen - Anhörung zum gemeindlichen Einvernehmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Bauvoranfrage für den Neubau von 4 Doppelhaushälften mit Garagen - Anhörung zum gemeindlichen Einvernehmen

Stellungnahme der Verwaltung
Die Gemeinde Erdweg beabsichtigt weiterhin das geplante Baugrundstück im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens städtebaulich geordnet zu entwickeln. Dieser Planbereich soll nach Möglichkeit die Flurstücke 377, 378, 378/1, 378/2, 378/3, 378/4, 378/5 und 378/6 umfassen. Die nachfolgenden Gründe zeigen aus Sicht der Gemeinde die dringende Notwendigkeit eines Bebauungsplanes.
  • Bei einer Errichtung der geplanten Doppelhäuser ist die Situation der Zufahrt ungewiss. Dies gilt vor allem für die Grundstücke mit den Fl. Nr. 378/6, 378/3, 378/2 und 378/1. Es würden sog. Helikoptergrundstücke entstehen.
  • Die Folge ist eine unkontrollierte Bebauung nach Abriss der bestehenden Halle auf dem Flurstück 378. 
  • Dagegen wird mit einem Bebauungsplan das Ortsbild gewahrt.
  • Die südlichen Teile der geplanten Doppelhäuser liegen eindeutig im Außenbereich. Durch eine Verschiebung der Gebäude in Richtung Norden (Innenbereich) wäre die dienstbarkeitrechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück, Fl. Nr. 378/1 nicht mehr möglich. 
  • Ferner liegen für die geplanten Doppelhäuser keine Entwässerungspläne vor. Dadurch ist eine genaue Beurteilung bezüglich der Entwässerung nicht möglich. 
  • Die o.g. Grundstücke befinden sich im Besitz verschiedener Eigentümer. Bei der Genehmigung der geplanten Bebauung werden die Eigentümer der Hinterliegergrundstücke benachteiligt. Somit würde eine Ungleichbehandlung vorliegen. Durch einen Bebauungsplan wird dem entgegengewirkt. Die Gemeinde Erdweg verstößt damit auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
  • Zudem weist der Flächennutzungsplan für das betreffende Grundstück den Charakter eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO aus. Durch eine zunehmende Wohnbebauung besteht die Gefahr das dieser Gebietscharakter verloren geht. 

Abschließend möchte die Gemeinde Erdweg an dieser Stelle noch einmal deutlich zum Ausdruck bringen, dass mit einer Überplanung des Quartiers die Interessen aller Beteiligten Berücksichtigung finden sollen. Die Verhinderung eines Bauvorhabens ist nicht beabsichtigt. 

Aufgrund der bisherigen Themen, insbesondere hinsichtlich der Gespräche mit dem Landratsamt, bat die anwesende Bauwerberin, den Sachverhalt aus Ihrer Sicht kurz zu erläutern. Der 1. Vorsitzende informierte, dass grundsätzlich kein Rederecht erteilt wird, allerdings in diesem außerordentlichen Einzelfall dies zugelassen werden könnte. Der 1. Vorsitzende ließ die Zulassung des Rederechts durch den Gemeinderat abstimmen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschloss, der Bauwerberin eine Rederecht hinsichtlich einer kurzen Stellungnahme zum Sachverhalt zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschloss, das Einvernehmen nicht zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Welshofen Mitte Nr. 78, an der Brucker Straße - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Bebauungsplan Welshofen Mitte Nr. 78, an der Brucker Straße – Aufstellungsbeschluss

Stellungnahme der Verwaltung
Durch die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes möchte die Gemeinde Erdweg eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Rahmen ihrer Planungshoheit sicherstellen.
Der geplante Umgriff soll die Flurstücke 377, 378, 378/1, 378/2, 378/3, 378/4, 378/5 und 378/6 umfassen. Mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs wird der „Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München“ beauftragt. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes zuzustimmen. Die Verwaltung wird beauftragt das entsprechende Bauleitplanverfahren einzuleiten und dem Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München den Planungsauftrag zu erteilen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Feststellung der Jahresrechnung 2021 mit Entlastung des 1. Bürgermeisters nach Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte die Mitglieder des Gemeinderats, dass die Jahresrechnung 2021 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss am 22.02., 27.02 und 01.03.2023 geprüft wurde.
Er übergab anschließend der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Frau Franziska Stegmair das Wort, die über folgende Feststellungen berichtete:

Prüfungsbeanstandungen:

Keine

Prüfungsempfehlungen:

  1. Der RPA empfiehlt der Verwaltung, die „Bestattungsgebührensatzung“ aus dem Jahr 2013 inhaltlich zu aktualisieren und die Gebühren anzupassen und greift damit die Empfehlung aus der Prüfung der Jahresrechnung 2020 auf. Die Verwaltung hat den RPA informiert, dass die neue Satzung aktuell (März 2023) in Arbeit ist.

  1. Der RPA empfiehlt der Verwaltung, den Passus über die Inanspruchnahme der Kassenkredite nicht nur im Vorbericht des Folgejahres sondern auch in den Textbeitrag zum Jahresabschluss aufzunehmen.

  1. Der RPA weist wiederholt auf die Erstellung eines Anlagenverzeichnisses hin.
 
Anmerkungen der Verwaltung:

zu 1) Die Grundlagen für die Kalkulation der Bestattungsgebühren wurden bereits ausgearbeitet. Die Verwaltung bereitet zudem derzeit die Ausschreibung für Bestattungsdienstleistungen vor. Zeitgleich werden die Satzungen inhaltlich bzw. rechtlich überprüft. Der Satzungserlass ist noch im Jahr 2023 geplant.

zu 2) Die Verwaltung wird dies künftig beachten.

zu 3) Die Verwaltung hat die Thematik seit längerem auf der „Aufgabenliste“. Sobald die personellen Ressourcen verfügbar sind, werden die Bestands- bzw. Anlagenverzeichnisse aufgearbeitet. Die Verwaltung priorisiert derzeit die Reformierung der Anlagenbuchhaltung für kostendeckende Einrichtungen (z.B. Abwasserbeseitigung), die nunmehr in bestehende automatisierte Verfahren (Finanzprogramm CIP-Kom) eingearbeitet werden sollen. 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschloss die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilte dem 1. Bürgermeister die Entlastung zur Jahresrechnung der Gemeinde Erdweg für das Haushaltsjahr 2021 mit den im Gemeinderatsbeschluss vom 26.7.2022 festgestellten Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Schülerbeförderung von Grundschülern - Freiwilliger Zuschuss für den Erwerb eines 365 €-Tickets mit Festlegung der Antragsmodalitäten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass der Gemeinderat in der Sitzung am 22.11.2022 beschloss, für die Schüler der Jahrgangsstufen 1 – 4, die hinsichtlich der Schülerbeförderung für ein MVV-Ticket nicht antragsberechtigt sind, einen Zuschuss in Höhe von 40 % für ein 365,00 € Ticket zu gewähren, vorbehaltlich der jeweiligen Haushaltslage. Diese Vergünstigung soll jeweils zum Schuljahresbeginn (also erstmals zum Schuljahr 2023/2024) erfolgen.

Mittlerweile wurde der Haushalt für das Jahr 2023 durch das Landratsamt Dachau genehmigt. Für die o.g. Maßnahme sind Mittel in Höhe von 10.000 € (HHSt. 8300/6391) eingestellt. Bei der Maßnahme handelt es sich um eine sog. freiwillige Leistung der Gemeinde Erdweg. Je nach Haushaltslage (Leistungsfähigkeit der Gemeinde Erdweg) können diese Mittel jährlich wieder zur Verfügung gestellt werden. Da es sich um einen Zuschuss für Grundschüler/innen mit Wohnsitz in der Gemeinde Erdweg handelt und die Tickets nicht im Rahmen der Kostenfreiheit des Schulweges durch den Schulverband Erdweg beschafft werden (die Beschaffung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten direkt über den MVV) ist eine Beschlussfassung durch die Schulverbandsversammlung nicht erforderlich.

Für die Antragsstellung sind somit durch den Gemeinderat Erdweg folgende Antrags- und Auszahlungsmodalitäten festzulegen:

  • Keine jährliche erneute Beschlussfassung, ob die Maßnahme weitergeführt wird. Dies geschieht im Rahmen der alljährlichen Haushaltsaufstellung
  • Kein „Windhundprinzip“ – keine Deckelung der Mittel; es sind somit jährlich ausreichend Mittel in den Haushalt einzustellen
  • Zuschusshöhe: 40 % für eine 365 €-Ticket, somit 146,00 €
  • Antragsberechtigt: Erziehungsberechtigte von Grundschülern der Grundschule Erdweg mit Wohnsitz in der Gemeinde Erdweg 
  • Anspruchsberechtigt:
a) Grundschüler/innen (Jahrgangsstufe 1 – 4) der Grundschule Erdweg (Gastschüler/innen sind nicht anspruchsberechtigt), die nicht für ein 365 €-Ticket anspruchsberechtigt sind (also z.B. auch Grundschüler/innen, die mit dem Gemeindemobil mitfahren)
b) Wohnsitz in der Gemeinde Erdweg
c) Kopie und Rechnung eines privat erworbenen 365 € Tickets für die Grundschüler/innen
d) Stichtag: 30.11.
das bedeutet, die Anträge müssen jedes Jahr spätestens am 30.11. bei der Gemeindeverwaltung Erdweg eingereicht werden (verspätet eingereichte Anträge werden nicht mehr berücksichtigt)
  • Formalien: Formblatt, Kopie des 365 € Tickets, Belegnachweis
  • o.g. Anforderungen sind maßgeblich zum Stichtag 30.11. (Also Wohnsitz am 30.11. in der Gemeinde Erdweg, aktuell Schüler/in der Grundschule Erdweg, Gültigkeit des 365 € - Tickets zum Stichtag 30.11.);
somit z.B. keine Rückforderung, falls Wegzug nach 30.11., aber auch kein Zuschuss, falls Wegzug vor dem Stichtag bzw. Übertritt von der 4. In die 5. Klasse Verwaltungsvereinfachung (Vorteile: Eltern könnten z.B. bereits jetzt ein 365 € Ticket beschaffen und bis 30.11. eines jeden Jahres einreichen)
  • Auszahlung bis spätestens Mitte Dezember eines jeden Jahres (Haushaltsdisziplin)
  • Formulare (s. Anlage) werden erst nach Genehmigung des jeweiligen Haushalts ausgegeben

Die Antrags- bzw.  Anspruchsmodalitäten sind noch auf das Formblatt abzudrucken. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, für Schüler/innen der Jahrgangsstufe 1 – 4, die hinsichtlich der Schülerbeförderung für ein MVV-Ticket nicht anspruchsberechtigt sind, einen Zuschuss von 40 % für eine 365 €-Ticket für das Haushaltsjahr 2023 zu gewähren. Die o.a. Antragsmodalitäten (Anspruchsvoraussetzungen) werden festgelegt. Über die Mittelbereitstellung für diesen freiwilligen Zuschuss wird in den jeweiligen Haushaltsplanungen beraten. Nach Genehmigung des jeweiligen Haushaltes ist das Verfahren durch die Verwaltung automatisch zu beginnen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung bedarf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

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9. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö informativ 9

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende gab folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 28.03.2023 bekannt:

a)
Straßenbau Bebauungsgebiet Eisenhofen Nr. 69, An der Kiesgrube (Waldblick)  1. Nachtrag


Der Gemeinderat beschloss, dem Nachtragsangebot vom 01.02.2023 in Höhe von 27.806,83 € zuzustimmen.

b)
E-Mobilität in Erdweg - Errichtung einer Ladesäule


Der Gemeinderat beschloss, die E-Mobilität am Standort Innerer Bereich Parkplatz Dreifachturnhalle (Pater-Cherubin-Straße 5) in Zusammenarbeit mit ESB Energie Bayern zu realisieren.

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10. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö informativ 10

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

10.1) Der 1. Vorsitzende informierte über den aktuellen Stand in Sachen „Gestaltung des Bahnhofvorplatzes in Kleinberghofen“. Die Fläche wird insbesondere durch den örtlichen Gartenbauverein gestaltet (Sitzgelegenheiten, Tisch, Blühflächen und „Naschhecken“). Die Pflanzaktion soll im Herbst beginnen.

10.2) GR Alexander Winterholler erkundigte sich, ob die Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs schon begonnen hat. Der 1. Vorsitzende antwortete, dass diese Maßnahme schon begonnen hat.

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11. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2023. Sitzung des Gemeinderates 25.04.2023 ö beschließend 11

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.03.2023 wurden keine Einwände erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.03.2023 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2024 17:15 Uhr