Der 1. Vorsitzende informierte, dass die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) neu erlassen werden soll. Grund hierfür ist, dass die Satzung an die neuen Grabarten bzw. auch aktualisiert werden soll (Friedhofs- und Bestattungssatzung stammt aus dem Jahr 2015).
Der Gemeinderat beschloss, folgende Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) neu zu erlassen:
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom …
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Erdweg folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
- den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–21),
- die gemeindliche Aussegnungshalle (§ 22),
- das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23),
- den gemeindlichen Glockenturm.
ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 26) – untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
- zu rauchen und zu lärmen,
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
- Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- Abraum und Abfälle an anderen Stellen abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
- Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße inkl. Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Unkrautvernichtungsmittel im Bereich der Grabstätten zu verwenden
- Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet) außer zu privaten Zwecken.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Bei vorübergehenden Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht.
(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung – zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(9) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes ausgeführt werden, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen.
DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
1. Einzelgrabstätten (§ 10),
2. Doppel- / Familiengrabstätten (§ 11),
3. Urnenerdgrabstätten (§ 12),
4. Urnengrabgemeinschaftsanlage (§ 13),
5. anonyme Urnenerdgrabstätten (§14).
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Gräberfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabgemeinschaftsanlagen, Einzel-/Kindergrabstätten, Doppel‑/Familiengrabstätten und anonymen Urnenerdgrabstätten beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.
§ 10 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Einzelgrabstätte ist während der laufenden Ruhefrist nur eine Erdbestattung zulässig. Eine weitere Erdbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2. Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
§ 11 Doppel- / Familiengrabstätten
(1) Doppel-/Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Doppel-/Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefrist nur zwei Erdbestattungen nebeneinander zulässig. Eine weitere Erdbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 12 Urnenerdgrabstätten
(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Urnenerdgrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefrist nur drei Urnenbestattungen nebeneinander zulässig. Eine weitere Urnenbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
§ 13 Urnengrabgemeinschaftsanlage
(1) Urnengrabgemeinschaftsanlage sind Urnenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Urnengrabgemeinschaftsanlage sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefrist nur zwei oder vier Urnenbestattungen übereinander zulässig (je nach Größe). Eine weitere Urnenbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
§ 14 Anonyme Urnenerdgrabstätten
(1) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer anonymen Urnenerdgrabstätte ist nur eine Urnenbestattung zulässig.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(5) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf der anonymen Urnengrabstätte nicht angebracht werden.
§ 15 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1.
|
Kindergrabstätten (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):
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Länge:
|
1,80 m
|
Breite:
|
0,70 m
|
Tiefe:
|
max. 1,60 m
|
2.
|
Einzelgrabstätten (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):
|
Länge:
|
2,10 m
|
Breite:
|
0,90 m
|
Tiefe:
|
max. 1,60 m
|
3.
|
Doppel- / Familiengrabstätten (§ 11):
|
Länge:
|
2,10 m
|
Breite:
|
1,60 m
|
Tiefe:
|
max. 1,60 m
|
4.
|
Urnenerdgrabstätten (§ 12):
|
Länge:
|
1,00 m
|
Breite:
|
1,00 m
|
Tiefe:
|
max. 1,00 m
|
5.
|
Urnengrabgemeinschaftsanlage (§ 13):
|
Länge:
|
0,25 m
|
Breite:
|
0,25 m
|
Tiefe:
|
0,75 m
|
|
|
Länge:
|
0,25 m
|
Breite:
|
0,25 m
|
Tiefe:
|
1,30 m
|
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,80 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 17 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der schriftlichen Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Errichtung kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1.
|
bei Einzelgrabstätten (§ 10):
|
Höhe
|
1,50
|
m,
|
Breite
|
0,90
|
m
|
2.
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bei Doppel-/Familiengrabstätten (§ 11):
|
Höhe
|
1,50
|
m,
|
Breite
|
1,60
|
m
|
(2) Urnenliegeplatten dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1.
|
bei Urnenerdgrabstätten (§ 12):
|
Höhe
|
0,20
|
m,
|
Breite
|
0,50
|
m
|
Länge
|
0,70
|
m
|
§ 19 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 19a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
§ 20 Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 21 Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
VIERTER TEIL
Die gemeindliche Aussegnungshalle
§ 22 Benutzung der gemeindlichen Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur zu Bestattungsfeierlichkeiten und Totengedenkfeiern, oder mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die Gemeinde Erdweg verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal.
SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 24 Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsinstitut und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 25 Ruhezeiten
Die Ruhezeit beträgt bei
1. Einzelgrabstätten (§ 10) 15 Jahre,
2. Doppel- / Familiengrabstätten (§ 11) 15 Jahre,
3. Urnenerdgrabstätten (§ 12) 10 Jahre,
4. Urnengrabgemeinschaftsanlage (§ 13) 10 Jahre,
5. anonyme Urnenerdgrabstätten (§14) 10 Jahre.
§ 26 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 27 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 24 Abs. 1),
5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26),
6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 19).
§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Waldfriedhofes Erdweg und der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg vom 26.11.2015 außer Kraft.