Datum: 19.12.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Erdweg
Öffentliche Sitzung, 19:04 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Antrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen auf der Flurnummer 79/2 der Gemarkung Kleinberghofen, Weiherweg 14
3 Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von 2 Wohnhäusern auf der Flurnummer 217/16, Gemarkung Kleinberghofen, Bgm.-Rothenfußer-Straße 16
4 Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg
4.1 Gebührenkalkulation für die Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg
4.2 Neuerlass einer Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
4.3 Neuerlass einer Satzung der Gemeinde Erdweg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
5 Bestätigung des 1. und 2. Kommandanten der FF Eisenhofen
6 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 21.11.2023
7 Bekanntgaben und Anfragen
8 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2023

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1. Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende eröffnete die öffentliche Gemeinderatssitzung um 19.04 Uhr. Er begrüßte Frau Schäfer von den Dachauer Nachrichten. Es waren keine Zuhörer/innen anwesend. Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest (Der Tagesordnungspunkt 3 des nichtöffentlichen Teils wird abgesetzt). Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Ladung mit der zugestellten Tagesordnung (mit Absetzung des Tagesordnungspunktes 3 des nichtöffentlichen Teils)  zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen auf der Flurnummer 79/2 der Gemarkung Kleinberghofen, Weiherweg 14

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen, Fl. Nr. 79/2, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage und Stellplätzen. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich einer gemeindlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 13 BauGB. Dabei handelt es sich um die Ortsabrundungssatzung „Kleinberghofen West, Am Weiherweg 1, 1. Erweiterung mit der 1. Änderung. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Gebäude soll mit den Außenmaßen 14,24 x 10,99 m errichtet werden. Das entspricht einer Grundfläche von 156,50 m². Die zu errichtende Garage hat die Maße 9,00 x 3,50 m – Grundfläche von 31,50 m².

Entsprechend § 2 der o.g. Satzung werden die nachfolgenden Festsetzungen durch Planzeichen und Text festgesetzt:

  1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB):
  • Zulässig sind ausschließlich Wohngebäude. Durch das Zweifamilienhaus wird neuer Wohnraum geschaffen.

  1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB):
  • Max. zulässige Grundfläche für Hauptgebäude 165 m². Die Grundfläche des Wohnhauses beträgt 156,50 m².

  • Zulässig sind max. 2 Vollgeschosse. Der Baukörper wird mit zwei Vollgeschossen errichtet. Das Dachgeschoss ist kein Vollgeschoss.

  • Als Wandhöhe sind maximal 6,50 m zugelassen. Entsprechend der Eingabeplanung beträgt die Wandhöhe 6,50 m.

  • Die maximal zulässige Gesamthöhe beträgt 9,50 m. Entsprechend der Eingabeplanung beträgt die Gesamthöhe des Gebäudes 9,50 m.

  1. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB):
  • Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze festgesetzt. Diese wird durch das geplante Bauvorhaben eingehalten. 


  1. Gestaltung (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 81 BayBO):
    • Als zulässige Dachform ist ein Satteldach festgesetzt. Der Bauwerber plant die Errichtung des Zweifamilienhauses mit einem Satteldach. Dabei wird die vorgeschriebene Firstrichtung beachtet.

    • Die zulässige Dachneigung beträgt 20 – 48°. Das Hauptgebäude ist mit einer Neigung von 28,6° geplant.


Die notwendigen Abstandsflächen gemäß der o.g. Ortsabrundungssatzung werden eingehalten.
Beide Wohneinheiten haben eine Wohnfläche von jeweils weniger als 156 m². Somit sind insgesamt 4 Stellplätze zu errichten. Diese werden in Form von einem Garagenstellplatz und drei offenen Stellplätzen auf dem Baugrundstück herzustellen. Damit werden die Vorschriften der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg beachtet. 
Die Erschließung ist gesichert. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid über den Neubau von 2 Wohnhäusern auf der Flurnummer 217/16, Gemarkung Kleinberghofen, Bgm.-Rothenfußer-Straße 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö 3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von 2 Wohnhäusern, Fl. Nr. 217/16, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück die Errichtung zweier Wohnhäuser. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich nach dem § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der örtlichen Satzung, dem rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplan „Nr. B1 Kleinberghofen-Ost mit der 8. Änderung“ beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bauwerber plant die Errichtung von zwei Wohnhäusern. 

Geplant sind zwei Baukörper mit den Außenmaßen von 12,00 x 10,00 m bzw. 9,80 x 9,00 m. Beide bauliche Anlagen sollen im Maß der baulichen Nutzung E+I gebaut werden.

Der o.g. Bebauungsplan trifft für das Baugrundstück die nachfolgenden Festsetzungen.

  • Festsetzung 2.1 – WA (Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO)
    • Mit der geplanten Errichtung von zwei Wohnhäusern wird diese Festsetzung 
eingehalten.

  • Festsetzung 3.1 – GRZ 0,3 (zulässige GRZ für das Baugrundstück)
    • Grundfläche Gebäude 1 und 2:         120,00 m² + 88,20 m² = 208,20 m². Das ergibt eine GRZ von 0,24. Somit wird der Bebauungsplan beachtet.

  • Festsetzung 3.4 – WH 6,6 (höchstzulässige Wandhöhe für das Baugrundstück)
    • Entsprechend der Eingabeplanung sollen die Baukörper mit einer Wandhöhe von 5,50 m errichtet werden. Somit wird auch diese Festsetzung der örtlichen Satzung beachtet.

  • Festsetzung 4.1 – Baugrenze
    • Beide Wohnhäuser werden innerhalb des durch Planzeichen, entsprechend der Planzeichenverordnung, festgesetzten Bauraumes gebaut.

  • Festsetzung 4.4 – Es ist die offene Bauweise festgesetzt.
    • Die Baukörper sind Einzelhäuser.

  • Festsetzung 6.1 – Dächer (einzuhaltende Hauptfirstrichtung, eine Abweichung von 10° ist zulässig.
    • Die im Bebauungsplan festgesetzte Hauptfirstrichtung wird eingehalten.


Alle notwendigen Abstandsflächen sind entsprechend der Abstandsflächensatzung der Gemeinde auf dem Grundstück eingehalten.
Die für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze, werden entsprechend der gemeindlichen Satzung auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die Erschließung ist gesichert.

Die von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des Bebauungsplanes, werden gemäß der vorliegenden Antragsunterlagen eingehalten.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen. Dabei hat ein nachfolgender Bauantrag die Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4. Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö informativ 4
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4.1. Gebührenkalkulation für die Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass die dringend notwendige Gebührenkalkulation für die Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg durch die ehemalige Kämmerin bereits im Frühjahr 2023 vorgenommen wurde. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Gebühren in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß kalkuliert wurden (vgl. auch Textziffern des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands). Zudem mussten für neue Bestattungsformen (insbesondere „Urnengrabgemeinschaftanlage“) Grabgebühren neu kalkuliert werden. 
Weiterhin war zu prüfen, ob bzw. wie Bestattungsleistungen (Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfe) neu ausgeschrieben werden. Die bereits seit Längerem bestehenden Verträge mit mehreren Bestattungsunternehmen mussten erstmals durch die Verwaltung gekündigt werden. Zudem hat die Prüfung der Ausschreibungsthematik einige Zeit in Anspruch genommen. Die Verwaltung ist allerdings nunmehr zu dem Entschluss gekommen, die Bestattungsleistungen nicht mehr auszuschreiben (Grund: sehr wenige Bestattungen auf dem Waldfriedhof Erdweg, es ist zu erwarten, dass wohl keine Bestattungsunternehmen an dem Vergabeverfahren teilnehmen; wenn überhaupt zu hohen Preisen – Erkenntnisse bei anderen Gemeinden im Landkreis, hoher Verwaltungsaufwand in Summe erscheint diese Vorgehensweise somit auch zweckmäßig).
Da die Bestattungsleitungen nicht mehr ausgeschrieben werden, haben die Angehörigen somit einen Anspruch auf freie Wahl eines Bestattungsunternehmens (diskriminierungsfreier Zugang für alle Bestattungsunternehmen muss gewährleistet sein). Dies ist insbesondere auch für die Angehörigen als positiv anzusehen.  
Eine weitergehende Kalkulation von Bestattungsgebühren musste somit nicht mehr erfolgen.

I.) Vorstellung der Eckpunkte der Äquivalenzziffernkalkulation vom 20.03.2023 

1. Grundsätzliches

Die Gebührenbemessung richtet sich bei den Benutzungsgebühren gem. Art. 8 Abs. 4 KAG nach dem Ausmaß, in dem der Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung benutzt (Äquivalenzprinzip). Da sich eine Bestattungseinrichtung zudem selbst tragen soll, müssen die Einnahmen aus dem Gebührenaufkommen grundsätzlich die entstehenden Kosten decken (Kostendeckungsprinzip gem. Art. 8 Abs. 2 KAG).

2. Ermittlung der Grabgebühr

Bei der Grabgebühr ist es üblich, ihre Höhe nach der Art des Grabes, nach seiner Größe (Kinder/Erwachsene) und ggf. nach Lage (z.B. in besonders gestalteten Friedhöfen) zu staffeln. Nicht zulässig wäre allerdings, diese Gebühren nach Höhe des Einkommens bzw. der finanziellen Leistungsfähigkeit des Benutzers oder aus sonstigen sozialen Gründen abzustufen. Bei Grabgebühren ist schließlich zu beachten, dass sie sich regelmäßig auf die Dauer des Grabnutzungsrechts beziehen, danach bemessen und auch bereits bei Vergabe der Grabstätte bzw. bei Verleihung des Nutzungsrechts insgesamt „fällig“ werden.

3. Äquivalenzziffernkalkulation vom 20.03.2023

a) Kalkulationsgrundlage

  • Durchschnittskosten aus den letzten 4 Jahren (2019 – 2022), s. Anlage 1
  • Aufteilung nach Friedhofsanlagen/Aussegnungshalle sowie Urnengräbergemeinschaftsanlage
  • Berücksichtigt in den Kosten sind die kalkulatorischen Abschreibungen und Verzinsungen

Somit: Durchschnittskosten Bestattungswesen p.a.: 22.347,86 € 

b) Ermittlung der Bemessungseinheiten (s. Anlage 2)

Anhand der Gesamtäquivalenzziffer (wird anhand der Grabfläche sowie der Grabstellen berechnet), multipliziert mit der Grabnutzungsdauer und die Zahl der zu erwerbenden Nutzungsrechte ergibt sich eine Bemessungseinheit je Grabart (von 9,76 für ein Urnengrab bis hin zu 117,00 für ein Doppelgrab). In Summe ergibt die Berechnung 474,81 Bemessungseinheiten.

c) Ermittlung wertgleicher Gebührensätze je Bemessungseinheit (s. Anlage 3):

Die jährlich ermittelten Durchschnittkosten für die Friedhofsanlage (20.003,47 €) werden nunmehr auf die vorgenannten Bemessungseinheiten aufgeteilt. Dies ergibt einen Wert von 42,13 € je Bemessungseinheit. 

d) Weitere Aufteilung von Kosten, die direkt einer Grabstelle zuordenbar sind (s. Anlage 4)

Kosten, die direkt einzelnen Grabarten zugewiesen werden können, müssen separat ausgewiesen werden. Dies betrifft die Streifenfundamente für die Erdgräber sowie die Kosten für die „Gemeinschaftanlage Urnengräber“.

  • Streifenfundamente Erdgräber: 51,89 € je Meter
  • Gemeinschaftsanlage Urnengräber: 74,33 € je Urne

Ergebnis der Kalkulation:

Ermittlung der Grabnutzungsgebühren je Grabart für die Zeit der Ruhefrist mit Verlängerungsgebühr (s. Anlage 5) 

a) Grabnutzungsgebühr für Ruhefrist ab 01.01.2024

Grabart
Nutzungsdauer/
Nutzungsrechte
Grabnutzungs-gebühr für Ruhefrist
Gebühr neu (gerundet)
Gebühr
bisher
Kindergrab
15 J./1
668,27 €
668,00 €
470,00 €
Einzelgrab
15 J./1
931,43 €
931,00 €
700,00 €
Doppelgrab
15 J./3
1.726,09 €
1.726,00 €
930,00 €
Urnengrab
10 J./3
411,27 €
411,00 €
470,00 €
Urnen-Gemeinschaftsanlage (75 cm/Lebensbaum)
10 J./2
580,00 €
580,00 €
n.v.
Urnen-Gemeinschaftsanlage (130 cm/Lilienblüte)
10 J./4
1.149,96 €
1.150,00 €
n.v.
Anonymengrab
10 J./2
339,05 €
339,00 €
n.v.
Sozialgrab Einzeln
15 J./1
931,43 €
931,00 €
s.o.
Sozialgrab Urne
10 J./1
411,27 €
411,00 €
s.o.

b) Verlängerungsgebühren

Bei der Verlängerungsgebühr entfallen die erstmaligen Zuschläge gemäß Anlage 4.

Grabart
Nutzungsdauer/
Nutzungsrechte
Grabnutzungs-gebühr für Ruhefrist
Gebühr neu (gerundet)*)
Gebühr
bisher
Kindergrab
15 J./1
631,95 €
632,00 €
470,00 €
Einzelgrab
15 J./1
884,73 €
885,00 €
700,00 €
Doppelgrab
15 J./3
1.643,07 €
1.643,00 €
930,00 €
Urnengrab
10 J./3
411,27 €
411,00 €
470,00 €
Urnen-Gemeinschaftsanlage (75 cm/Lebensbaum)
10 J./2
431,33 €
431,00 €
n.v.
Urnen-Gemeinschaftsanlage (130 cm/Lilienblüte)
10 J./4
852,63 €
853,00 €
n.v.
Anonymengrab
10 J./2
---
---
---
Sozialgrab Einzeln
15 J./1
---
---
---
Sozialgrab Urne
10 J./1
---
---
---

*) wird nach dem Entwurf der Friedhofgebührensatzung jährlich berechnet (5-Jahre-Verlängerungsfrist.

c) Gebührenfestsetzung für die Benutzung der Aussegnungshalle (s. Anlage 6)

Die jährlichen Kosten für die Aussegnungshalle belaufen sich auf durchschnittlich 1.452,12 €. Bei durchschnittlich 6 Bestattungsfällen im Jahr ergibt sich eine Benutzungspauschale in Höhe von 242,02 €. Es wird somit eine Benutzungsgebühr in Höhe von 242,00 € festgesetzt. 

d) Festsetzung weiterer sonstiger Gebühren:

  • Urnengemeinschaftsanlage (Beschriftung über Drittfirma): 35 €/ohne Gravur, 65 € mit Gravur (Selbstkosten zzgl. Verwaltungsaufwand nach Kostengesetz)
  • Bearbeitungsgebühr für Erd- oder Urnenbestattung (Aufwand in der Gemeindeverwaltung): 60 € je Fall (Personalvollkosten)


II. Vergleich Benutzungsgebühren mit anderen  Kommunen und kirchlichen Trägern (s. Anlage 7)

Die Benutzungsgebühren haben sich aufgrund der Neukalkulation erhöht. Im Vergleich mit anderen kommunalen Träger liegt die Gemeinde Erdweg damit allerdings im Mittelfeld. Die kirchlichen Träger sind derzeit sehr viel günstiger; haben ggf. auch andere Kalkulationsgrundlagen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss die Gebührenkalkulation für die Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Erdweg in der vorgenannten Form. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.2. Neuerlass einer Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 4.2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) neu erlassen werden soll. Grund hierfür ist, dass die Satzung an die neuen Grabarten bzw. auch aktualisiert werden soll (Friedhofs- und Bestattungssatzung stammt aus dem Jahr 2015).

Der Gemeinderat beschloss, folgende Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) neu zu erlassen:

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom …

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Erdweg folgende Satzung:

ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
  1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2–7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8–21),
  2. die gemeindliche Aussegnungshalle (§ 22),
  3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 23),
  4. den gemeindlichen Glockenturm.

ZWEITER TEIL
Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
1.        der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
2.        der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
3.        der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 26) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
  1. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  2. zu rauchen und zu lärmen,
  3. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen,
  4. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. Abraum und Abfälle an anderen Stellen abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
  7. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und / oder zu beschädigen,
  8. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße inkl. Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren,
  9. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  10. Unkrautvernichtungsmittel im Bereich der Grabstätten zu verwenden
  11. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet) außer zu privaten Zwecken.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Bei vorübergehenden Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht.
(2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a–71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.
(3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.
(4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
(6) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen.
(8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
(9) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszeiten des Friedhofes ausgeführt werden, nicht jedoch an Sonn- und Feiertagen.

DRITTER TEIL
Grabstätten und Grabmäler
Abschnitt 1
Grabstätten
§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. 


§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
1.        Einzelgrabstätten (§ 10),
2.        Doppel- / Familiengrabstätten (§ 11),
3.        Urnenerdgrabstätten (§ 12),
4.        Urnengrabgemeinschaftsanlage (§ 13),
5.        anonyme Urnenerdgrabstätten (§14).
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Gräberfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.
(3) Urnen können in Urnenerdgrabstätten, Urnengrabgemeinschaftsanlagen, Einzel-/Kindergrabstätten, Doppel‑/Familiengrabstätten und anonymen Urnenerdgrabstätten beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen.

§ 10 Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Einzelgrabstätte ist während der laufenden Ruhefrist nur eine Erdbestattung zulässig. Eine weitere Erdbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
1.        Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
2.        Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.

§ 11 Doppel- / Familiengrabstätten

(1) Doppel-/Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Doppel-/Familiengrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefrist nur zwei Erdbestattungen nebeneinander zulässig. Eine weitere Erdbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.

§ 12 Urnenerdgrabstätten

(1) Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Urnenerdgrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefrist nur drei Urnenbestattungen nebeneinander zulässig. Eine weitere Urnenbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. 
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 13 Urnengrabgemeinschaftsanlage
(1) Urnengrabgemeinschaftsanlage sind Urnenstätten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer Urnengrabgemeinschaftsanlage sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefrist nur zwei oder vier Urnenbestattungen übereinander zulässig (je nach Größe). Eine weitere Urnenbestattung darf nur erfolgen, wenn die jeweilige Ruhezeit abgelaufen ist.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden.
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

§ 14 Anonyme Urnenerdgrabstätten

(1) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Urnenstätten, die erst im Todesfall des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In einer anonymen Urnenerdgrabstätte ist nur eine Urnenbestattung zulässig.
(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. 
(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(5) Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf der anonymen Urnengrabstätte nicht angebracht werden.

§ 15 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1.
Kindergrabstätten (§ 10 Abs. 3 Nr. 1):
Länge: 
1,80 m
Breite:
0,70 m
Tiefe:
max. 1,60 m
2.
Einzelgrabstätten (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):
Länge: 
2,10 m
Breite:
0,90 m
Tiefe:
max. 1,60 m
3.
Doppel- / Familiengrabstätten (§ 11):
Länge: 
2,10 m
Breite:
1,60 m
Tiefe:
max. 1,60 m
4.
Urnenerdgrabstätten (§ 12):
Länge: 
1,00 m
Breite:
1,00 m
Tiefe:
max. 1,00 m
5.
Urnengrabgemeinschaftsanlage (§ 13):
Länge: 
0,25 m
Breite:
0,25 m
Tiefe:
0,75 m


Länge:
0,25 m
Breite:
0,25 m
Tiefe:
1,30 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,80 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
(4) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Grabstätten bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
(5) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Abschnitt 2
Die Grabmäler
§ 17 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern ist der Gemeinde vorher schriftlich anzuzeigen. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der schriftlichen Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
1.        eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
2.        die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
3.        die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Errichtung kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

§ 18 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1.
bei Einzelgrabstätten (§ 10):
Höhe 
1,50
m,
Breite 
0,90
m
2.
bei Doppel-/Familiengrabstätten (§ 11):
Höhe 
1,50
m,
Breite 
1,60
m
(2) Urnenliegeplatten dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1.
bei Urnenerdgrabstätten (§ 12):
Höhe 
0,20
m,
Breite 
0,50
m
Länge
0,70
m

§ 19 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 19a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 20 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 21 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.

VIERTER TEIL
Die gemeindliche Aussegnungshalle
§ 22 Benutzung der gemeindlichen Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur zu Bestattungsfeierlichkeiten und Totengedenkfeiern, oder mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Die Toten werden in der Aussegnungshalle aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum.
(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die Gemeinde Erdweg verfügt über kein eigenes Friedhofs- und Bestattungspersonal. 

SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 24 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsinstitut und ggf. dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 25 Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt bei
1.        Einzelgrabstätten (§ 10)                                15 Jahre,
2.        Doppel- / Familiengrabstätten (§ 11)                15 Jahre,
3.        Urnenerdgrabstätten (§ 12)                        10 Jahre,
4.        Urnengrabgemeinschaftsanlage (§ 13)                10 Jahre,
5.        anonyme Urnenerdgrabstätten (§14)                10 Jahre.

§ 26 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 27 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1.        die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
2.        den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
3.        die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
4.        Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 24 Abs. 1),
5.        den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26),
6.        Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 19).

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung des gemeindlichen Waldfriedhofes Erdweg und der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg vom 26.11.2015 außer Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss vorgenannte Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Erdweg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) neu zu erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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4.3. Neuerlass einer Satzung der Gemeinde Erdweg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 4.3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass auf Grundlage der Gebührenkalkulation nunmehr die Satzung der Gemeinde Erdweg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) neu erlassen werden soll.

Die Satzung wurde insbesondere hinsichtlich der Verlängerungsgebühr für ein Grabnutzungsrecht für die Grabnutzungsberechtigten nutzerfreundlicher (fexibler) gestaltet (bisher: Verlängerung analog der Ruhefrist – nunmehr: Verlängerung auch um weitere 5 Jahre möglich).

Der Gemeinderat beschloss, folgende Satzung neu zu erlassen:

Satzung der Gemeinde Erdweg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)
vom …

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Erdweg folgende Satzung:


ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:
a)         eine Grabgebühr (§ 4)
b)         Bestattungsgebühren (§ 5)
c)         Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,
a)         wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b)         wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c)         wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d)         wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht
a)         im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b)         im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c)         im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d)         im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und für die Dauer „Ruhefrist/Nutzungsdauer“ für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder                           668,00 €,
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene                   931,00 €,
c) eine Doppel-/Familiengrabstätte                        1.726,00 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte                                   411,00 €,
e) eine Urnengrabgemeinschaftgrabstätte (75 cm)           580,00 €,
f) eine  Urnengrabgemeinschaftsgrabstätte (130 cm)        1.150,00 €,
g) eine Anonyme Urnenerdgrabstätte                           339,00 €.

Die Grabgebühren sind für die gesamte Ruhezeit/Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für die unter Abs. 1 genannten Gräber ist für 5 Jahre möglich. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts werden folgende Gebühren (Verlängerungsgebühren) pro Jahr erhoben:

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder                           42,00 €,
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene                   59,00 €,
c) eine Doppel-/Familiengrabstätte                         110,00 €,
d) eine Urnenerdgrabstätte                                   41,00 €,
e) eine Urnengrabgemeinschaftgrabstätte (75 cm)           43,00 €,
f) eine  Urnengrabgemeinschaftsgrabstätte (130 cm)           85,00 €,

Die Grabgebühren sind für den gesamten Verlängerungszeitraum im Voraus zu entrichten.

(3) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. 


§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 242,00 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Bearbeitungsgebühr für Erd- und Urnenbestattung
       je Bestattung                                                                        60,00 €

(2) Erstellung Namensschild für Urnenerdgrabsystem ohne Gravur                35,00 €

(3) Erstellung Namensschild für Urnenerdgrabsystem mit Gravur                65,00 €


DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsregelung

Für die bereits erworbenen Nutzungsrechte im Friedhof werden die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.05.2013 außer Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, die vorgenannte Satzung der Gemeinde Erdweg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) neu zu erlassen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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5. Bestätigung des 1. und 2. Kommandanten der FF Eisenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat, dass bei der Jahreshauptversammlung am 10.11.2023 der Freiwilligen Feuerwehr Eisenhofen als 1. Kommandant Herr Mathias Schöngruber, Eisenhofen wiedergewählt wurde.

Als 2. Kommandant wurde Herr Florian Deger, Eisenhofen gewählt.

Der bisherige 2. Kommandant der FF Eisenhofen, Ludwig Böck, hat sich nicht mehr zur Wahl gestellt.

Beschluss

Der Gemeinderat bestätigt die Wiederwahl des 1. Kommandanten Herrn Mathias Schöngruber, Eisenhofen und die Wahl des 2. Kommandanten Herrn Florian Deger, Eisenhofen, der Freiwilligen Feuerwehr Eisenhofen. Herr Florian Deger hat nach Art. 8 Abs. 3 BayFwG, § 7 Abs. 1 der 1. AVBayFwG den Lehrgang für den Leiter einer Feuerwehr zu besuchen. Die Amtszeit des 1. sowie 2. Kommandanten beginnt am 01.01.2024 und endet zum 31.12.2029. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

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6. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 21.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö informativ 6

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende gab folgenden Beschluss aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.11.2023 bekannt:


Energieversorgung Gemeinde Erdweg - Ermittlung Potentialflächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet

Der Gemeinderat beschloss, die Vorstufe zur Standortanalyse für Freiflächen-Photovoltaikanlagen vom Büro Planwerk 7 erstellen zu lassen. 

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7. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö informativ 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

7.1) Der 1. Vorsitzende informierte über den durchgeführten Winterdienst des gemeindlichen Bauhofes am ersten Dezember-Wochenende (ca. 40 cm Schnee in sehr kurzer Zeit). Der Bauhof war an diesem Wochenende bzw. auch in der folgenden Woche im Dauereinsatz. Die Straßen wurden nach Prioritäten geräumt (z.B. zuerst Gemeindeverbindungsstraßen usw.). Der Winterdienst in Nebenstraßen ist eine reine Serviceleistung der Gemeinde. Diese Straßen wurden trotz der Schneemassen allerdings auch geräumt (Ausnahme: 3 – 4 Straßen konnten nicht geräumt werden; Grund: parkende Fahrzeuge). Der 1. Vorsitzende stellte fest, dass das Anspruchsdenken von einigen Bürger/innen leider immer höher wird (Bemängelung der Winterdienstarbeit). Er bedankte sich ausdrücklich beim Bauhof für die Winterdienstarbeiten. Dies gilt auch für viele Landwirte im Gemeindebereich, die mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen die Winterdienstarbeiten unterstützt haben. Die GR-Mitglieder Andreas Höchtl und Helmut Bayer unterstützen diese Aussagen.

7.2) Der 1. Vorsitzende erläuterte, dass der Förderantrag für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf kosten- und energiesparende LED-Beleuchtung aufgrund der aktuellen Haushaltssituation des Bundes „auf Eis“ liegt (Fördertopf: Kofinanzierung Bund/Land). Man kann derzeit leider nur „aktiv Zuwarten“. Dies könnte ggf. auch den Fördertopf für die „Kommunale Wärmeplanung“ betreffen. Auch hier liegt noch kein Förderbescheid vor.

7.3) GR Thomas Kreis bedankten sich für die geleistete Arbeit der gemeindlichen Einrichtungen (Feuerwehr, Bauhof, Kinderbetreuung bis hin zu Gemeindeverwaltung etc.) im abgelaufenen Jahr.

7.4) Der 1. Vorsitzende informierte, dass das Rathaus im Zeitraum vom 27.12. – 29.12.2023 für den Parteiverkehr geschlossen ist. Im abgelaufenen Jahr wurde viel geschafft. Es wurden einige Maßnahmen fertiggestellt (z.B. Kinderhäuser). Zudem fanden im abgelaufenen Jahr zwei aufwendige Wahlen statt (Bürgermeisterwahl sowie Landtags- und Bezirkswahl). Es sind in Zukunft einige Projekte anzupacken (Kläranlage, Ganztagesbetreuung in der Grundschule etc.). Er bedankten sich bei allen Beschäftigten der Gemeinde und des Schulverbandes Erdweg. Abschließend bedankte sich der 1. Vorsitzende für die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit im abgelaufenen. Jahr. Er wünschte allen frohe Weihnachten, schöne Feiertage und ein gutes neues Jahr 2024.




 

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8. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 11/2023. Sitzung des Gemeinderates 19.12.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2023 wurden keine Einwände erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21.11.2023 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.01.2024 17:30 Uhr