Datum: 30.01.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Erdweg
Öffentliche Sitzung, 19:04 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Jahresbericht des Gemeindejugendpflegers
3 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 1) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
4 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 2) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
5 Antrag auf Neubau eines Wohnhauses (Haus 3) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
6 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 4) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
7 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 5) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
8 Antrag auf Neubau eines Wohnhauses (Haus 6) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
9 Antrag auf Neubau eines Wohnhauses (Haus 7) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
10 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 8) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
11 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 9) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
12 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 10) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
13 Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 11) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße
14 Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten und Parklift auf der Flurnummer 217/33, Gemarkung Kleinberghofen, Bgm.-Rothenfußer-Straße 12d
15 Antrag zur Erweiterung und Umbau von landwirtschaftlichen Hallen durch Anbau einer Maschinenhalle und Hackschnitzelheizung mit Lager auf der Flurnummer 39, Gemarkung Welshofen, Handenzhofener Straße 34
16 Bebauungsplan Kleinberghofen-Süd Nr. 66, an der Münchener Straße, 2. Änderung - Aufstellungsbeschluss
17 Bebauungsplan Eisenhofen Nr. 3, An der Kohlstatt, 7. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4a BauGB - Satzungsbeschluss
18 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Unterweikertshofen Nr. 45, 3. Änderung - Billigungs- und Auslegungsbeschluss wg. erfolgter Änderungen des Satzungsentwurfs
19 Baulandmodell der Gemeinde Erdweg - Änderung der Frist hinsichtlich der Bauverpflichtung
20 Bürgerenergie Dachauer Land eG - Beteiligung an der Bürgerenergiegenossenschaft
21 Feststellung der Jahresrechnung 2022 mit Entlastung des 1. Bürgermeisters nach Art. 102 Abs. 3 GO
22 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 19.12.2023
23 Bekanntgaben und Anfragen
24 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2023

zum Seitenanfang

1. Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende eröffnete die öffentliche Gemeinderatssitzung um 19.04 Uhr. Er begrüßte Frau Schäfer von den Dachauer Nachrichten sowie 20 Zuhörer/innen. Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest. Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Ladung mit der zugestellten Tagesordnung zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Jahresbericht des Gemeindejugendpflegers

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö informativ 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende begrüßte zu diesem TOP den Gemeindejugendpfleger Maximilian Rutz sowie Frau Julia Koller. 

Der Gemeindejugendpfleger berichtete über seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr 2023.

Jugendzentrum und Ferienprogramm Highlights des Jahres 2023

  • Anfang des Jahres renovierten wir zwei Räume des Jugendzentrums, so wurde aus dem ehemaligen Fitness Raum ein Chill-Zimmer und es wurde Laminat verlegt, sowie eine Sitzecke gemeinsam mit den Jugendlichen gebaut
  • Im Frühling wurde gemeinsam mit den Jugendlichen Ostereier gefärbt und für die Jüngeren wurden Osternester versteckt 
  • Außerdem fand die jährliche Jung- Bürgerversammlung statt, in der die Jugendlichen ihre Anliegen dem Bürgermeister näherbringen konnten, ihr politisches Bewusstsein schärfte und sie aktiv am Gemeindeleben teilhaben ließ
  • Im Sommer bekam das Jugendzentrum ein neues Logo, welches eine Jugendliche entwarf und bald auch die Fassade des Jugendzentrums schmücken wird
  • Außerdem sind wir mit anderen Gemeinden zusammen in den Skyline Park gefahren
  • Und es fand die Sommer Party im Juz statt, bei der der 50 Kinder und Jugendlichen teilweise ihre erste Party genießen konnten
  • Im Herbst wurde das Jugendzentrum zu einem Horror House umdekoriert, in dem die Teilnehmenden sich ihren Ängsten stellen konnten
  • Und zum Abschluss wurde das Jahr mit einer gemeinsamen Weihnachtsfeier für die Helfer und Ehrenamtlichen der Jugendarbeit beendet.

Allgemein ist zu sagen, dass alles, was ansteht immer mit den Kindern und Jugendlichen gemeinsam gemacht wird, so lernen sie etwas oder streichen zum ersten Mal in ihrem Leben, haben einen anderen Bezug zu den Dingen, bei denen sie mithelfen.
Deswegen macht es mir nichts aus, wenn nicht alles perfekt ist und es mal einen Fleck an der Wand gibt.

Allgemeines:
  • Ganzjähriges Ferienprogramm mit unterschiedlichsten Aktionen wie z.B. Trampolinpark, Lasertag, Krimi Dinner etc.
  • Monatliche Übernachtungs-Aktionen im Jugendzentrum wie z.B. die Harry Potter Kinonacht.
  • Einmal wöchentlich gemeinsames Kochen
  • Lerncafé, welches einmal wöchentlich stattfindet (über dieses Thema berichtete Frau Julia Koller ausführlich)
  • Beteiligung am Bürgerfest in Erdweg (Bubble Tea, Vegane Waffeln und Gips Hände, sowie Finger)
  • Projekte mit anderen Gemeinden wie z.B. der Ausflug in den Skyline Park oder das Inklusionscamp
  • Enge Zusammenarbeit mit der Mittelschule Erdweg und unterschiedliche gemeinsame Aktionen wie z.B. das nachhaltige Kochen mit der Nachhaltigkeitswoche und der Organisation und dem Besuch des Spielmobils an der Schule
  • Unterschiedliche Dinge werden je nach Bedarf angegangen wie z.B. Konfliktgespräche mit Jugendlichen, Elterngespräche, Hilfe bei Bewerbungen, Wohnungssuche, Ausfüllen von Anträgen oder aber auch Begleitung bei Gerichtsverhandlungen.
  • Ganzjährig und in der Regel in allen Ferien geöffnet immer dienstags und freitags (bei Bedarf auch länger)

Aufsuchende Arbeit:
  • In der Regel zweimal die Woche aufsuchende Arbeit, wird je nach Bedarf erhöht oder gemindert.
  • Im Allgemeinen ist zu sagen, dass es ruhiger geworden ist, seitdem ich regelmäßig aufsuchende Arbeit durchführe und es keine Beschwerden gibt.

Der 1. Vorsitzende sowie die Gemeinderatsmitglieder bedankten sich für die sehr gute Arbeit des Gemeindejugendpfegers.

Beschluss

Der Gemeinderat nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 1) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 1), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Das Gebäude soll mit den Außenmaßen 10,50 x 5,70 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 59,85 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der qualifizierte Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung. 

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  

Der Baukörper soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,50 m. Die Dachneigung des Satteldaches liegt bei 24°. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,75 m. 

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Gebäude (Haus 1) ist die östliche Hälfte eines Doppelhauses. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°. 

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Das Bauvorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 1) – hält alle von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ ein.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der örtlichen Abstandsflächensatzung werden auf dem Baugrundstück eingehalten.
Basierend auf der entstehenden Wohnfläche sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Diese werden entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg in offener Form auf dem Baugrundstück hergestellt.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 2) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 2), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit ist das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, zu beurteilen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Geplant ist, dass Gebäude mit den Außenmaßen 10,50 x 5,70 m zu errichten. Das ergibt eine Grundfläche von 59,85 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung.

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  
Der Baukörper soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Die traufseitige Wandhöhe ist mit 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches liegt bei 24°. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,75 m.

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Gebäude (Haus 2) ist die westliche Hälfte eines Doppelhauses.

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Der Baukörper hat eine Wandhöhe von 6,50 m und das Satteldach eine Neigung von 24°.

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Alle von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ werden von dem vorliegenden Bauvorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 2) – eingehalten.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der örtlichen Satzung werden auf dem Baugrundstück eingehalten.
Basierend auf der entstehenden Wohnfläche sind zwei Stellplätze nachzuweisen. Diese werden entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg in offener Form auf dem Baugrundstück hergestellt.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Antrag auf Neubau eines Wohnhauses (Haus 3) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau eines Wohnhauses (Haus 3), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung eines Wohnhauses. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Der Baukörper soll mit den nachfolgenden Außenmaßen errichtet werden:
  • 10,64 x 6,00 m = 63,84 m²
  •  6,49 x 2,84 m = 18,43 m²

Das ergibt eine Grundfläche von 82,27 m². Als Wandhöhe sind 6,02 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 28°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses zur Wohnnutzung.

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  

Der Baukörper soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,02 m. Die Dachneigung des Satteldaches liegt bei 28°. Laut Eingabeplan hat das Wohnhaus eine Höhe von 8,30 m.

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das geplante Gebäude (Haus 3) ist als Einfamilienwohnhaus im nördlichen Teil des Baugrundstückes geplant.

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,02 m hat das Satteldach eine Neigung von 28°.

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In dem zu errichtenden Wohnhaus soll eine Wohneinheit entstehen.

Das Bauvorhaben – Neubau eines Wohnhauses (Haus 3) – hält alle von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ ein.

Die nachzuweisenden Abstandsflächen gemäß der örtlichen Abstandsflächensatzung werden auf dem Baugrundstück eingehalten.
Für die geplante Wohnfläche sind entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg zwei Stellplätze herzustellen. Diese werden in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 4) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 4), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird der vorliegende Antrag nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Das Gebäude soll mit den Außenmaßen 10,64 x 6,04 m errichtet werden. Dies ergibt eine Grundfläche von 64,27 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m vorgesehen. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung.

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  
Der Baukörper soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Die traufseitige Wandhöhe soll mit 6,50 m ausgeführt werden. Die Dachneigung des Satteldaches liegt bei 24°. Entsprechend des Eingabeplans hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,79 m. 
§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Die bauliche Anlage (Haus 4) ist die nördliche Hälfte eines Doppelhauses. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°. 

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Das Bauvorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 4) – hält alle von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes ein.

Die gemäß der örtlichen Satzung notwendigen Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Basierend auf der entstehenden Wohnfläche sind zwei Stellplätze zu schaffen. Diese werden entsprechend der gemeindlichen Stellplatzsatzung in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 5) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 5), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Die bauliche Anlage soll mit den Außenmaßen 10,64 x 6,04 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 64,27 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung. 

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  

Als Maß der baulichen Nutzung soll der Baukörper zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,50 m. Zudem ist ein Satteldach mit 24° Dachneigung geplant. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,79 m. 
§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Bauvorhaben (Haus 5) ist die südliche Hälfte eines Doppelhauses. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°. 

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Das Bauvorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 5) – hält alle von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ ein.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Entsprechend der geplanten Wohnfläche ist die Errichtung von zwei Stellplätzen notwendig. Diese werden nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg in offener Form auf dem Baugrundstück hergestellt.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Antrag auf Neubau eines Wohnhauses (Haus 6) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau eines Wohnhauses (Haus 6), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung eines Wohnhauses. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Der Baukörper soll mit den Außenmaßen 10,04 x 8,84 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 88,75 m². Als Wandhöhe sind 6,02 m vorgesehen. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 28°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei diesem Baukörper handelt es sich um den Neubau eines Wohnhauses zur Wohnnutzung.

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  
Das Bauvorhaben soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,02 m. Die Dachneigung des Satteldaches liegt bei 28°. Laut Eingabeplan hat das Wohnhaus eine Höhe von 8,30 m. 

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Gebäude (Haus 6) entsteht als Einzelhaus. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,02 m hat das Satteldach eine Neigung von 28°. 

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Die von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes werden durch das Bauvorhaben – Neubau eines Wohnhauses (Haus 6) –  eingehalten.

Alle benötigten Abstandsflächen entsprechend der gemeindlichen Satzung werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die entstehende Wohnfläche erfordert die Herstellung von zwei Stellplätzen. Diese werden gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Antrag auf Neubau eines Wohnhauses (Haus 7) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau eines Wohnhauses (Haus 7), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung eines Wohnhauses. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. 

Das Gebäude soll mit den Außenmaßen 12,44 x 6,04 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 75,14 m². Als Wandhöhe sind 6,03 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses zur Wohnnutzung. 

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhe sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  

Der Baukörper soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die geplante traufseitige Wandhöhe 6,03 m. Die Dachneigung des Satteldaches liegt bei 24°. Gemäß der Eingabeplanung hat das Wohnhaus eine Höhe von 8,73 m. 



§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Gebäude (Haus 7) soll als Einzelhaus im südlichen Teil des Baugrundstückes errichtet werden. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,03 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°. 

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

Im geplanten Einzelhaus soll eine Wohneinheit entstehen. 

Das Vorhaben – Neubau eines Wohnhauses (Haus 7) – hält die von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ ein.

Die für dieses Bauvorhaben notwendigen Abstandsflächen können vom Bauwerber nicht auf dem Baugrundstück dargestellt werden. Somit werden die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts nicht eingehalten. Um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, ist entweder eine Abstandsflächenübernahme durch den / die Nachbarn oder eine Abweichung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich. Eine Abstandsflächenübernahmeerklärung durch den Nachbarn liegt nicht vor. Ebenso ist ein Antrag auf Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften dem Antrag nicht beigefügt. Aufgrund der o.g. Nichteinhaltung geltender Rechtsvorschriften – Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO – ist das Bauvorhaben in seiner jetzigen Form nach Auffassung der Verwaltung nicht genehmigungsfähig.
Für die entstehende Wohnfläche sind zwei Stellplätze entsprechend der gemeindlichen Satzung herzustellen. Diese werden in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag nicht zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 8) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 8), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung eines Wohnhauses. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO. 

Das Gebäude soll mit den Außenmaßen 10,64 x 6,04 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 64,27 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem hier geplanten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung. 

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
  • Gesamthöhe:        max. 9,00 m  
Der Baukörper soll als Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,50 m. Zudem ist ein Satteldach mit 24° Dachneigung geplant. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,79 m.

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Bauvorhaben (Haus 8) ist die westliche Hälfte eines Doppelhauses. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°.

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Das Bauvorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 8) – hält die von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ ein.

Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Basierend auf der geplanten Wohnfläche ist die Errichtung von zwei Stellplätzen notwendig. Diese werden entsprechend der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg in offener Form auf dem Baugrundstück hergestellt.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

11. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 9) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 9), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Die bauliche Anlage soll mit den Außenmaßen 10,64 x 6,04 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 64,27 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem geplanten Baukörper handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung. 

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
Gesamthöhe:        max. 9,00 m
Als Maß der baulichen Nutzung soll die bauliche Anlage zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,50 m. Zudem ist ein Satteldach mit 24° Dachneigung geplant. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,79 m. 

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Bauvorhaben (Haus 9) ist die östliche Hälfte eines Doppelhauses. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°.

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der vorliegenden Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Die von der Gemeindeverwaltung geprüften Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes werden von dem Vorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 9) – eingehalten.

Alle erforderlichen Abstandsflächen werden gemäß der gemeindlichen Satzung und Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO auf dem Baugrundstück sowie der angrenzenden Verkehrsfläche der Bischof-Neuhäusler-Straße (DAH 17) dargestellt.
Die entstehende Wohnfläche erfordert die Herstellung von zwei Stellplätzen. Gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg werden diese in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

12. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 10) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 10), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Der Baukörper soll mit den Außenmaßen 10,64 x 6,04 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 64,27 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem zu errichtenden Gebäude handelt es sich um eine Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung. 

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
Gesamthöhe:        max. 9,00 m
Als Maß der baulichen Nutzung soll der Baukörper zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,50 m. Zudem ist ein Satteldach mit 24° Dachneigung geplant. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,79 m.

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Bauvorhaben (Haus 10) ist die westliche Hälfte eines Doppelhauses. 

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°.

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der zu errichtenden Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Die o.g. Festsetzungen des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“ werden von dem Bauvorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 10) – eingehalten.

Alle erforderlichen Abstandsflächen werden gemäß der gemeindlichen Satzung auf dem Baugrundstück dargestellt.
Für die entstehende Wohnfläche ist die Herstellung von zwei Stellplätzen erforderlich. Gemäß der Stellplatzsatzung der Gemeinde Erdweg werden diese in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

13. Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 11) auf der Flurnummer 1105 (TF), Gemarkung Eisenhofen, Bischof-Neuhäusler-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 13

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 11), Fl. Nr. 1105 TF, Gem. Eisenhofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf einer Teilfläche des o.g. Baugrundstückes die Errichtung einer Doppelhaushälfte. Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich beurteilt im Bereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Eisenhofen Nr. 41 Flurstück Nr. 1105“.

Somit wird das geplante Vorhaben nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung, dem o.g. rechtsverbindlichen Bebauungsplan, beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Bauvorhaben wurde vom Bauwerber im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) beantragt. Die Gemeinde Erdweg verlangte jedoch im vorliegenden Fall am 30.11.2023, entsprechend Art. 58 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, die Durchführung des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, nach Art. 59 BayBO.

Die bauliche Anlage soll mit den Außenmaßen 10,64 x 6,04 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 64,27 m². Als Wandhöhe sind 6,50 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 24°.

Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

§ 1 – Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Festgesetzt als allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend § 4 BauNVO. 

Bei dem geplanten Baukörper handelt es sich um die Errichtung einer Doppelhaushälfte zur Wohnnutzung.

§ 2 Abs. 2 – Höhe der baulichen Anlagen und Höhenbezugspunkte (gem. § 18 BauNVO)
Folgende Höhen sind zulässig:
  • Vollgeschosse:         II
  • Wandhöhe (traufseitig):
    • bei einer Dachneigung von 38° - 43°:        maximal 4,50 m
    • bei einer Dachneigung von 22° - 28°:        mind. 6,00 m bis max. 6,50 m
Gesamthöhe:        max. 9,00 m
Als Maß der baulichen Nutzung soll die bauliche Anlage zwei Vollgeschosse erhalten. Dabei beträgt die traufseitige Wandhöhe 6,50 m. Zudem ist ein Satteldach mit 24° Dachneigung geplant. Laut Eingabeplan hat die Doppelhaushälfte eine Höhe von 8,79 m. 

§ 3 Abs. 2 – Bauweise (gem. § 22 BauNVO)
Es gilt die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO. Ausschließlich zugelassen sind Einzel- und Doppelhäuser.

Das Bauvorhaben (Haus 11) ist die östliche Hälfte eines Doppelhauses.

§ 9 Abs. 1 – Dachformen, Dachneigungen (gem. § 9 Abs. 4 BauGB, Art. 81 BauNVO)
Es sind ausschließlich Satteldächer mit den folgenden Dachneigungen zulässig:
Typ 1:         DN 38 – 43°                WH bis 4,50 m
Typ 2:                DN 22 – 28°                WH 6,00 – 6,50 m

Bei einer Wandhöhe von 6,50 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°.

§ 10 – Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden

(1) Je Einzelhaus ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.
(2) Je Doppelhaushälfte ist maximal eine Wohnung (Wohneinheit) zulässig.

In der geplanten Doppelhaushälfte soll eine Wohneinheit entstehen. 

Die von der Verwaltung geprüften Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes werden von dem Vorhaben – Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus 11) – eingehalten.

Alle gemäß der Abstandsflächensatzung der Gemeinde Erdweg notwendigen Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück dargestellt.
Die entstehende Wohnfläche erfordert die Herstellung von zwei Stellplätzen. Gemäß der gemeindlichen Stellplatzsatzung werden diese in offener Form auf dem Baugrundstück errichtet.
Die Erschließung erfolgt über eine ungewidmete Privatstraße.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

14. Neubau einer Doppelhaushälfte mit 2 Wohneinheiten und Parklift auf der Flurnummer 217/33, Gemarkung Kleinberghofen, Bgm.-Rothenfußer-Straße 12d

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 14

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag auf Neubau einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten und Parklift, Fl. Nr. 217/33, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten und Parklift. Das Bauvorhaben wird bauplanungsrechtlich nach dem § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der örtlichen Satzung, dem rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplan „Nr. B1 Kleinberghofen-Ost mit der 8. Änderung“ beurteilt.

Es werden vom Bauwerber die folgenden Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung:
3.3 – GRZ 
Überschreitung der zulässigen GRZ durch die Flächen nach 3.3 um 12,41 m² bzw. 0,03 GRZ.

Begründung des Bauwerbers:
Die Überschreitung der GRZ ist geringfügig. Der Bauwerber hat dies erst nach Kauf der Immobilie erfahren. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes ist im Grundsatz nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden nicht gestört. Da zudem nachbarliche Interessen weder berührt noch eingeschränkt werden und die beantragte Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, kann von der Festsetzung der GRZ befreit werden. Die Überschreitung der GRZ liegt in der kompletten Nachbarschaft vor. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Für eine uneingeschränkte Nutzung des Gebäudes benötigt der Bauwerber den offenen Stellplatz. Aufgrund, teilweise schwerer, Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften durch den ursprünglichen Bauträger wurde der jetzige Eigentümer in die Situation, der Notwendigkeit einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, gebracht. 
Aus Sicht der Verwaltung ist die hier vorliegende Überschreitung der GRZ um 12,41 m² als geringfügig zu betrachten. Zudem werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Gleichfalls findet keine Einschränkung von nachbarlichen Interessen statt. Somit kann der beantragten Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprochen werden. 

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung:
7.4 – Material der Einfahrt
Die Zufahrt wurde asphaltiert.


Begründung des Bauwerbers:
Die Zufahrt wurde entgegen des Bebauungsplanes asphaltiert. Der Bauwerber hat dies erst nach dem Kauf der Immobilie erfahren. Das städtebauliche Konzept des Bebauungsplanes ist im Grundsatz nicht berührt. Die Grundzüge der Planung werden nicht gestört. Da zudem nachbarliche Interessen weder berührt noch eingeschränkt werden und die beantragte Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, kann von der Festsetzung befreit werden. Der Rückbau der asphaltierten Flächen würde eine unzumutbare Härte bedeuten. Die Zufahrten aller Nachbargebäude sind asphaltiert.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Grundstückszufahrt wurde entgegen der Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht in einem wasserdurchlässigen Material errichtet. Ein Befreiungsantrag für diese Abweichung liegt bislang nicht vor. 
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Befreiung städtebaulich vertretbar. Zudem stellt ein Rückbau des derzeit verbauten Asphalts für alle Zufahrten, eine unzumutbare Härte dar. Ein Austausch in wasserdurchlässiges Pflaster würde an dem Versiegelungsgrad des Baugrundstückes nichts ändern. Somit kann diesem Antrag gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprochen werden.

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung:
4.1 – Baugrenze 
Überschreitung der südlichen Baugrenze auf der Südfassade mit einer Länge von 3,105 m mit einer mittleren Tiefe von 0,32 auf einer Fläche von 1,09 m².

Begründung des Bauwerbers:
Trotz der Überschreitung der Baugrenze hält das Gebäude die Abstandsflächen nach Artikel 6 BayBO ein, welche der Bebauungsplan unter 4.2 festsetzt. Die Baugrenze weist im gesamten Geltungsbereich Grenzabstände von 3,00 m oder 5,00 m auf und am südlichen Verlauf bei rund 1/3 der Länge 7,50 m auf. Daraus ist erkennbar, dass dieser Abstand nicht aus nachbarschützenden Gesichtspunkten festgesetzt wurde, sondern aufgrund des Geländeverlaufs. 
Die Überschreitung der Baugrenze ist geringfügig. Der Bauwerber hat dies erst nach dem Kauf der Immobilie erfahren. Das Wohnhaus fügt sich in die Umgebung ein und geht mit dem städtebaulichen Konzept des Bebauungsplanes einher. Die Grundzüge der Planung werden nicht gestört. Da zudem nachbarliche Interessen weder berührt noch eingeschränkt werden und die beantragte Befreiung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, kann von der Festsetzung der Baugrenze befreit werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Festsetzung einer Baugrenze ist ein sog. Grundzug der Planung. Eine Überschreitung, wie beantragt, ist somit ein Verstoß gegen diesen Grundzug. Bei dem hier vorliegenden Bauvorhaben handelt es sich um eine Überschreitung der Baugrenze von 1,09 m². Somit liegt eine geringfügige Überschreitung vor, welche städtebaulich vertretbar ist. Zugleich sind nachbarliche Interessen nicht berührt. Somit kann nach gründlicher Abwägung des Sachverhalts der beantragten Befreiung entsprechend § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

15. Antrag zur Erweiterung und Umbau von landwirtschaftlichen Hallen durch Anbau einer Maschinenhalle und Hackschnitzelheizung mit Lager auf der Flurnummer 39, Gemarkung Welshofen, Handenzhofener Straße 34

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 15

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Erweiterung und Umbau von landwirtschaftlichen Hallen durch Anbau einer Maschinenhalle und Hackschnitzelheizung mit Lager, Fl. Nr. 39, Gem. Welshofen.
Der Bauwerber plant auf dem o.g. Baugrundstück die Erweiterung sowie den Umbau von landwirtschaftlichen Hallen durch den Anbau einer Maschinenhalle und Hackschnitzelheizung mit Lager. Das zu beurteilende Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Somit sind die Vorschriften gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beachten.

Stellungnahme der Verwaltung:
Entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Zudem hat das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen, und hat nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einzunehmen. 

In einem ersten Schritt wird vor dem Neubau der bestehende Holzschuppen mit einer Grundfläche von ca. 58,00 m² abgebrochen. 
Anschließend ist die Errichtung eines Baukörpers, an die bestehenden Hallen im Norden und Osten, mit den Außenmaßen 13,78 x 10,00 m geplant. Das entspricht einer Grundfläche von 137,80 m². Die Wandhöhe des Gebäudes beträgt an der Nordseite 4,77 m und an der Südseite 5,21 m. Bei einer Firsthöhe von 7,21 m hat das Satteldach eine Neigung von 24°. Zudem ist über die komplette Breite von 13,78 m ein Vordach mit einer Tiefe von 1,20 m geplant.
Durch das Bestandsgebäude (Holzschuppen) und die umliegende Zufahrt ist bereits eine Bodenversiegelung vorhanden, die in etwa der Grundfläche des zu errichtenden Anbaus entspricht. Somit liegt aus Sicht der Gemeinde Erdweg ein flächenschonender Verbrauch gemäß § 35 Abs. 5 BauGB vor. 

Die notwendigen Abstandsflächen gemäß der gemeindlichen Satzung werden auf dem Baugrundstück gesichert. 
Stellplätze sind vom Bauwerber keine zu errichten, da es sich bei dem hier zu beurteilenden Bauvorhaben um ein landwirtschaftliches Gebäude handelt. 

Eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB ist gesichert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

16. Bebauungsplan Kleinberghofen-Süd Nr. 66, an der Münchener Straße, 2. Änderung - Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 16

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat über den Antrag des Grundstückseigentümers auf Änderung des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Süd Nr. 66, an der Münchener Straße. 
Es wird beantragt, in der 3. Änderung den Bauraum der Landw. Halle (mit L gekennzeichnet) bis 3 m zur südl. Grundstücksgrenze zu verschieben und die dort ausgewiesene Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Ortsrandeingrünung), gleichzeitig auch als Fläche für die Wasserwirtschaft und die Regelung des Wasserabflusses (Wasserauffangbecken) weiter nach Süden zu verschieben.  Hierzu müsste der Geltungsbereich des Bebauungsplanes   erweitert werden.

Beschluss

Der Gemeinderat, den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Süd Nr. 66, an der Münchener Straße zu fassen und OPLA zu beauftragen, eine Kostenschätzung vorzulegen. Nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung durch den Grundstückseigentümer soll mit dem Verfahren begonnen werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

17. Bebauungsplan Eisenhofen Nr. 3, An der Kohlstatt, 7. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen zur Auslegung nach § 4a BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 17

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB


Inhalt:
I        Sachstand der Planung
II         Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange, Fachbehörden
III        Stellungnahmen Öffentlichkeit
IV         Verfahrensbeschluss

I        Sachstand der Planung


Der Entwurf wurde in der Sitzung am 24.10.2023 vom Gemeinderat gebilligt und das Verfahren gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden erfolgte in der Zeit vom 24.11.2023 bis einschließlich 14.12.2023.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben und dazu jeweils ein Abwägungs- und Beschlussvorschlag formuliert.

II         Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden


Von folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden keine Stellungnahmen abgegeben:
Bayerischer Bauernverband
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Deutsche Post
Landesamt für Denkmalpflege
Kreisheimatpflegerin
DB Services
Gemeinde Schwabhausen
Gemeinde Odelzhausen
Markt Altomünster

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:

Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 17.11.2023
Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 11.12.2023
Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 05.12.2023
Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach, Schreiben vom 11.12.2023
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 12.12.2023
Deutsche Telekom AG, T-Com, Schreiben vom 20.11.2023
TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 20.11.2023
Bayernwerke, Schreiben vom 28.11.2023
Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 06.12.2023
Gemeinde Sulzemoos, Schreiben vom 13.12.2023
Markt Markt Indersdorf, Schreiben vom 29.11.2023

Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen


1.1        Landratsamt Dachau (Stellungnahme vom 23.11.23)
Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Stellungnahme:

Verkehrslärm:
Das Plangebiet (Teilgebiet Ost) liegt im Einwirkungsbereich der südlich gelegenen Kreisstraße DAH 17. Den Planunterlagen liegt eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Auftrags-Nr.: 8310.1/2023-TK, vom 12.07.2023 bei.
In der Planzeichnung sind im westlichen Teilbereich in den WA 3, 4 und 5 Fassaden gekennzeichnet, an denen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen festgesetzt sind. Gleichzeitig ergibt sich aus Anlage 2.4 der schalltechnischen Untersuchung, dass sowohl die Grenzwerte der 16. BlmSchV als auch die Orientierungswerte der DIN 18005 an den West- und Ostfassaden eingehalten werden.
Wir bitten daher um Überprüfung und Korrektur der Planzeichnung.
Die Begründung behandelt in Nr. 2.5 das Thema „Emissionen“. Da hier jedoch Einwirkungen von außen auf das Plangebiet aufgeführt werden, handelt es sich tatsächlich um „Immissionen“. Die Begründung in Nr. 2.5 Absatz 2 stimmt darüber hinaus nicht mit den Berechnungsergebnissen der schalltechnischen Untersuchung überein.
Wir bitten um Korrektur.

Landwirtschaft:
Südlich der Bischof-Neuhäusler-Straße befinden sich landwirtschaftliche Hofstellen, teilweise mit aktiver Tierhaltung, teilweise ohne aktive Tierhaltung, es besteht jedoch Bestandsschutz. Zur Ermittlung der Geruchsbelastung wurde eine Immissionsprognose des Ingenieurbüros MTS Germany GmbH, Berichtsnummer K1208-23132, vom 27.03.2023 vorgelegt. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass im östlichen Teilgebiet, nördlich der Bischof-Neuhäusler-Straße, Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 20 und 36 % an den südlichen Bestandsbauten vorliegen.
Entsprechend Anhang 7 der TA Luft betragen die Immissionswerte für Wohngebiete 0,1 (dies entspricht einer Geruchsstundenhäufigkeit von 10 %). Somit überschreiten die ermittelten Geruchsimmissionen den Immissionswert nach TA Luft teilweise um mehr als das Dreifache.
Durch die Planung werden die Baugrenzen weiter nach Süden verlegt, insbesondere die Baugrenze auf der Flur-Nr. 1010/1 rückt ca. 14 m weiter nach Süden und damit näher an die Tierhaltungsbetriebe heran. Die schon bestehende Konfliktsituation wird somit durch die Überplanung des Gebietes verschärft. Auch unter Berücksichtigung der bereits bestehenden ortsüblichen Vorbelastung und dem sich ggf. daraus ergebenden verminderten Schutzanspruch für die bestehenden Immissionsorte gilt dies nach unserer Auffassung nicht für zusätzliche und näher heranrückende Wohnbebauung. Auch die Höhe der Überschreitungen kann aus unserer Sicht nicht mit erhöhten Zwischenwerten in Übergangsbereichen gerechtfertigt werden. Geruchsmindernde Maßnahmen an den Geruchsquellen wirken sich aufgrund unterschiedlicher Windrichtungen nicht auf alle Immissionsorte gleichermaßen aus. Somit kann auch nicht aufgrund bestehender Immissionsorte, die sich in anderer Windrichtung zum Stall befinden (z.B. Flur-Nr.: 40/4), davon ausgegangen werden, dass durch das Plangebiet keine weiteren Betriebseinschränkungen für die Ställe zu befürchten sind.
Aus den vorgenannten Gründen ist aus fachlicher Sicht die Planung dahingehend zu ändern, dass im Vergleich zur Bestandssituation keine Immissionsorte im Plangebiet näher an die Tierhaltungsbetriebe heranrücken als die bereits bestehenden Wohnhäuser. Die Baugrenzen sind somit entsprechend abzuändern.
Alternativ könnte eine neue Ausbreitungsrechnung mit Ermittlung der Vorbelastung unter Berücksichtigung des ohne weitere Genehmigungen rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfangs der beiden relevanten Tierhaltungsbetrieben auf den Flur-Nrn. 28 und 30 erstellt werden (siehe Nr. 4.2 Anhang 7 TA Luft). Dieses Vorgehen kann zu einer im Vergleich zur vorgelegten Ausbreitungsrechnung verminderten rechnerischen Vorbelastung führen.
Der Hinweis in Nr. 11 der Satzung sowie die Begründung Kapitel 5.9 sind entsprechend anzupassen.

Betriebsbereich:
Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:
Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gemäß §3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BlmSchG nicht zu erwarten.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der 16. BImSchV, der TA Luft sowie nach Art. 13 Seveso-Ill-RL.

Abwägung:        
1.1        Zu Verkehrslärm
1.1.1        Zur Planzeichnung
Die Stellungnahme des LRA Dachau enthält die Aussage, dass laut Schallgutachten, Anlage 2.4, die Grenzwerte (im westlichen Teilbereich an der Kleinberghofener Straße) an den West- und Ostfassaden eingehalten werden. Es wird um Überprüfung und Korrektur der Planzeichnung gebeten.
In der Planzeichnung des 2. Entwurfs vom 24.10.23 wurden die überbaubaren Grundstücksfläche im westlichen Teilbereich an der Kleinberghofener Straße zeitlich nach Erstellung des Schallgutachtens verändert. Die Baugrenzen wurden dazu um ein paar Meter nach Süden verschoben. Aus den Ergebnissen des Schallgutachtens wurde gefolgert, dass daher und in Verbindung mit der Festsetzung 9.1 zum Schallschutz auch in diesem Bereich das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) ergänzt werden muss. 
Aufgrund der Stellungnahme wurde der Schallgutachter um Prüfung der Festsetzung gebeten: Ausgehend von einem seitens der Gemeinde festgelegten Grenzwert von >49 dB(A) Verkehrslärm Nachtzeit (Grenzwert der 16. BImSchV) wäre nach Auskunft des Schallgutachters das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) in dem Bereich mit den ursprünglichen, für das Gutachten herangezogenen Baugrenzen nicht erforderlich gewesen (Seite 20 des Gutachtens). Im östlichen Teilbereich sei das Planzeichen bei den Baugebieten WA 13.1, WA 12 und WA 11 hingegen erforderlich, jedoch beim Baugebiet WA 8 nicht.

Aufgrund der verschobenen Baugrenzen im westlichen Teilbereich an der Kleinberghofener Straße wurde durch den Schallgutachter eine neue Berechnung durchgeführt: Im Ergebnis würde es innerhalb der neuen Baufenster zu einer Erhöhung der Schallpegel von max. 1 dB(A) kommen. Der Grenzwert von >49 dB(A) Verkehrslärm Nachtzeit (Grenzwert der 16. BImSchV) würde damit im westlichen Teilbereich – weiterhin – nicht überschritten werden.

Ausgehend von der Auskunft des Schallgutachters ist im westlichen Teilbereich an der Kleinberghofener Straße das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) – weiterhin – nicht erforderlich. Eine Korrektur der Planzeichnung ist daher veranlasst. Im westlichen Teilbereich wird das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) vollständig entfernt. Im östlichen Teilbereich wird das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) im Bereich des Baugebiets WA 8 reduziert oder entfernt.

1.1.2        Zur Begründung
Der Stellungnahme wird gefolgt, Kapitel 2.5 der Begründung wird redaktionell wie folgt geändert:

2.5         Immissionen
Das Plangebiet setzt sich zusammen aus einem Teilgebiet West und Teilgebiet Ost. Beide Teilgebiete sind im Bebauungsplan bisher als allgemeine Wohngebiete festgesetzt und weisen eine Hanglage auf. 
Das Gebiet ist den Lärmimmissionen der südlich verlaufenden Bischof-Neuhäusler-Straße (Kreisstraße DAH 17) im östlichen Geltungsbereich bzw. der Kleinberghofener Straße im westlichen Teilbereich ausgesetzt. Darüber hinaus befinden sich südlich und östlich landwirtschaftliche Hofstellen.

Die folgenden Gutachten wurden beauftragt und sind als Anlage der Begründung beigefügt:

  1. Schalltechnische Untersuchung mit der Auftragsnummer 8310.1 / 2023 - TK der Ingenieurbüro Kottermair GmbH, Altomünster vom 12.07.2023.

  1. Immissionsprognose zur Ermittlung der Geruchsbelastung für den Bebauungsplan Nr. 3 „Eisenhofen an der Kohlstatt, in Eisenhofen durch die Modern Testing Services (Germany) GmbH, Augsburg, Datum 24.05.2023, Berichtsnummer K1208-23132, Sachverständige: Dr. Romy Barnickel.

1.2        Zur Landwirtschaft
Dem Gemeinderat ist die in der Geruchsimmissionsprognose prognostizierte Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit für die südliche Grundstücksreihe im östlichen Teilbereich des Geltungsbereichs bekannt. Für den Bereich liegen die Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 10,5% und 35,5% und damit teilweise deutlich über dem Grenzwert von 10% für Wohngebiete. Die höchsten Geruchsstundenhäufigkeiten treten auf den südlichen Grundstücken auf und nehmen mit zunehmender Entfernung zu den geruchsrelevanten Anlagen von Süd nach Nord ab. 
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass es zwar theoretisch denkbar ist, dass es zu der prognostizierten Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit kommt, will aber - in Kenntnis über die Situation vor Ort - an der Planung festhalten. Die Gemeinde hält daher an der Einstufung als Wohngebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und an der Aufstellung des Bebauungsplanes mit Nachverdichtungsmöglichkeiten fest.

Dies begründet sich wie folgt:
  • Das Gutachten prüft die theoretischen Geruchsstundenhäufigkeiten bei einer Wiederaufnahme des Viehhaltungsbetriebes im derzeit inaktiven landwirtschaftlichen Betrieb unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung des benachbarten, noch aktiven Betriebes. Es tritt eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte durch die Geruchsstundenhäufigkeiten auf, wenn der genehmigte Tierbestand (entspricht einem vorhandenen Baurecht) durch die 2 landwirtschaftlichen Betriebe voll ausgeschöpft werden würde. Davon ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen, da bei einem Eigentümer der Renteneintritt zu erwarten ist und andererseits die Anforderungen an das Tierwohl bereits gestiegen sind und mit einer weiteren Verschärfung in der Zukunft zu rechnen ist. Der eindeutige Trend liegt in größeren Ställen, die ganz überwiegend als Neubau im Außenbereich gebaut werden. 

  • Aufgrund der ermittelten Ergebnisse muss festgestellt werden, dass auch ohne Bebauungsplanänderung eine Überschreitung der Grenzwerte eintreten würde. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass bei einer Wiederaufnahme des Viehhaltungsbetriebes bereits jetzt Maßnahmen von mindestens einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden müssten, um die Grenzwerte einzuhalten. Diese begründet sich darin, dass östlich der Betriebe bereits abgeteilte Flurstücke (Fl. Nr. 40/4 und 30/6) mit einer Wohnnutzung (also einer schützenswerten Nutzung) vorhanden sind, die ebenfalls einen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte besitzen. Die gegenständliche Bebauungsplanänderung schafft damit keine neuen Immissionssorte, die räumlich näher an den landwirtschaftlichen Betrieb heranrücken als die bereits vorhandenen Nachbargrundstücke. Nach dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme ist daher zunächst von Seiten des landwirtschaftlichen Betriebes nachzuweisen, wie sich die Wiederaufnahme der Tierhaltung mit dem Schutzanspruch der vorhandenen Bebauung in Einklang bringen lässt. 

  • Die geplante Bebauungsplanänderung ändert den tatsächlichen derzeitigen Zustand nicht erstmalig. Durch den gegenständlichen Bebauungsplan wird die Landwirtschaft daher nicht stärker eingeschränkt als dies ohnehin bereits jetzt der Fall ist.  

  • Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Charakter der Umgebung im Bereich der landwirtschaftlichen Betriebe von einer über lange Zeit gewachsenen Gemengelage geprägt ist und von der bereits vorhandenen Geruchsbelastung gekennzeichnet ist. Diese Belastung ist als ortsüblich zu bezeichnen und die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Betriebe ist entsprechend hoch.

Der Sachverhalt wird in der Begründung des gegenständlichen Entwurfs (Begründung unter Punkt 5.6 Immissionsschutz Landwirtschaft) behandelt und um vorgenannte Erläuterungen ergänzt. 
An der Planung wird festgehalten.

1.2.1 Zur Änderung der Baugrenzen
Eine Änderung der Planung in Form der Änderung der Baugrenzen, wie in der Stellungnahme gefordert, erscheint aus Sicht der Gemeinde unverhältnismäßig, weil die prognostizierte Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit zwar theoretisch denkbar ist, mit der Kenntnis der Situation vor Ort jedoch, wie bereits dargelegt, unwahrscheinlich ist.
An den festgesetzten Baugrenzen im Teilbereich Ost wird festgehalten.

1.2.2 Zur Alternative: Erstellung einer neuen Ausbreitungsrechnung
Der in der Stellungnahme genannte Alternativvorschlag der Erstellung einer neuen Ausbreitungsrechnung, dessen Vorgehen zu einer im Vergleich zur vorgelegten Ausbreitungsrechnung verminderten rechnerischen Vorbelastung führen könnte, wird zur Kenntnis genommen.

Zu dem in der Stellungnahme genannten Alternativvorschlag liegt folgende Einschätzung von Frau Dr. Barnickel - Sachverständige für die Immissionsprognose (E-Mail vom 22.12.23) vor:

    • „Eine weitere Ausbreitungsrechnung ist möglich.
    • Die Hofstelle auf der Flur Nr. 28 war beim Ortstermin aktiv und wie im Gutachten beschrieben    bewirtschaftet. Mit den Daten vom Ortstermin sehe ich keinen Spielraum, die Eingabedaten für die Ausbreitungsrechnung zu ändern. Der Landwirt äußerte jedoch, die Landwirtschaft in Zukunft aufzugeben. Wie der Stand der Planungen hier ist, müsste mit dem Landwirt geklärt werden. Nur bei Verzichtserklärung könnten hier die Eingabedaten geändert werden.
    • Die Hofstelle auf der Flur Nr. 30 war beim Ortstermin nicht bewirtschaftet (siehe S. 8 im Gutachten). Da keine Verzichtserklärung vorliegt und laut Aussage des Betreibers die Tierhaltung ggf. wieder aufgenommen wird, wurde die Tierhaltung in die Berechnung aufgenommen. In Nr. 4.2 Anhang 7 TA Luft wurde diese Ergänzung ausgenommen, um diese Problematik aufzugreifen (genehmigte aber nicht betriebene Tierhaltung vorhanden). Das heißt baurechtlich genehmigte Anlagen, die derzeit nicht mehr genutzt werden, können bei der Ausbreitungsrechnung unberücksichtigt bleiben, wenn z.B.
      •  Tierschutzrechtliche Bestimmungen nicht mehr erfüllt werden können 
      •  Eine Nutzungsänderung vorliegt
      •  Andersartige Nutzung vorliegt (z.B. Unterstand Wohnwagen oder Boote)
      •  Bei Austausch von Decken, Einbau von Toren mit neuer Statik

Gutachterlicherseits können wir den Tierschutz und Nutzung sowie Änderung am Gebäude nicht beurteilen. Das ehemalige Stallgebäude war beim Ortstermin als Lagerfläche (z.B. Holz, Geräte) genutzt. […]“
Der landwirtschaftliche Betrieb auf der Fl.-Nr. 28 soll nach Auskunft der Gemeinde voraussichtlich nicht mehr weiterbetrieben werden (auslaufende Genehmigung, Betreiber im Rentenalter). Mit der Vorlage einer Verzichtserklärung ist jedoch nicht zu rechnen.
Der Gemeinde liegen auch keine Entwürfe für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe vor, die als Grundlage für eine neue Ausbreitungsrechnung herangezogen werden könnte.

Die Gemeinde geht davon aus, dass der Ausbau bzw. die Erneuerung der landwirtschaftlichen Betriebe aufgrund von neueren gesetzlichen Vorgaben zur Tierhaltung nur eingeschränkt möglich sind: Die Anzahl der Tiere, die im Bestand gehalten werden können, ist aufgrund des erhöhten Flächenbedarfs begrenzt.
Seitens der Gemeinde wird von einer erneuten gutachterlichen Ermittlung der Geruchsbelastung daher abgesehen, da zu viele Parameter bei der Entwurfsplanung der landwirtschaftlichen Betriebe, die erheblichen Einfluss auf die Geruchsemissionen hätten, nicht ohne die Mitwirkung der Betriebseigentümer festgelegt werden können. Aus der vorliegenden Immissionsprognose geht eindeutig hervor (Abbildung 7), dass auf den Fl. Nrn. 40/4 und 30/6 ähnlich hohe Werte prognostiziert werden, wie in den Grundstücken im gegenständlichen Bebauungsplan und insbesondere, dass diese Grundstücke deutlich näher an den Emissionsquellen von Fl. Nr. 28 liegen. Es ist nicht zu erwarten, dass die prognostizierte Tierhaltung in der angenommen Weise möglich ist, ohne bauliche Anpassungsmaßnahmen.
Der Gemeinderat lehnt daher den in der Stellungnahme genannten Alternativvorschlag zur Erstellung einer neuen Ausbreitungsberechnung ab.

1.2.3 Anpassung der Begründung
Die in dieser Abwägung genannten Punkte werden in der Begründung unter Kapitel 5.9 ergänzt bzw. sinngemäß in die Begründung eingearbeitet. Die Satzung wird sinngemäß unter „B Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“ in Punkt 11 Immissionsschutz ggf. angepasst.

Zu Betriebsbereich
Die Begründung wird um den in der Stellungnahme genannten Hinweis zum Betriebsbereich ergänzt.


3.2        Landratsamt Dachau (Stellungnahme vom 22.11.23)
Fachbereich: SG 40 (Brandschutzdienststelle)

Stellungnahme:
1. Allgemeines
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe, im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichend technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Die Ausrüstung der örtlichen zuständigen Feuerwehren ist für das vorliegende, üblicherweise zu erwartende Gefahrenpotential aus ausreichend zu bewerten.

2. Feuerwehr
Örtlich zuständige Feuerwehr: FF Eisenhafen
  • Stärke: eine Löschgruppe nach FwDV 3 gesichert
  • Einhaltung der Hilfsfrist: üblicherweise gesichert
  • Bemerkungen: keine
Unterstützende Feuerwehr: weitere Ortfeuerwehren der Gemeinde Erdweg

3. Löschwasser
Durch die Gemeinde ist die notwendigen Löschwasserversorgung bereitzustellen und zu unterhalten.

Wird die Bereitstellung von Trinkwasser durch die Gemeinde an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahmeeinrichtungen (Hydranten) einschließlich deren Pflege vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze und Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich sind.

Die zur Verfügung zu stellende Löschwassermenge richtet sich nach der Art und Größe der Bebauung und ist dementsprechend zu ermitteln. Grundlage dafür ist das DVGW-Arbeitsblatt W 405.

Somit ergibt sich für den vorliegenden Bereich ein Löschwasserbedarf von mindestens 48 m3/h über min. 2 h. (Hinweis: Kennzeichnung in der Tabelle).

Beim Bau von Gewerbebauten in diesem Gebiet wäre eine Löschwassermenge von mindestens 1600 I/min (96 m3/h) über mindestens 2h bereitzustellen. Eine Neubewertung für diesen Fall halten wir dann für erforderlich.

Die Löschwasserversorgung für den ersten Löschangriff zur Brandbekämpfung und Rettung von Personen muss in einer Entfernung von max. 75 m Lauflinie bis zum Zugang des Grundstücks von der öffentlichen Verkehrsfläche aus und von max. 100 m bis zur Haupteingangstür sichergestellt sein. Die erste Löschwasserentnahmestelle soll dabei eine Entnahme von mindestens 24 m3/h ermöglichen. Darüber hinaus können weitere Entnahmestellen bis zu einer Entfernung von 300 m Lauflinie herangezogen werden.

Ein Nachweis nach DVGW W405 ist durch den Wasserversorger vorzulegen.
Sofern die erforderliche Löschwassermenge über das Hydrantennetz nicht vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden kann, sind ergänzend auch alternative Versorgungsmöglichkeiten denkbar. Löschwasserbrunnen, Löschwasserteiche und unterirdische Löschwasserbehälter sind den einschlägigen DIN-Normen entsprechend zu errichten und zu unterhalten. Auf die dafür notwendigen Flächen für die Feuerwehr ist dabei zu achten.

4. Flächen der Feuerwehr
Die Flächen der Feuerwehr (Zufahrten, Durchfahrten, Durchgänge etc.) sind nach der Richtlinie „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" zu erstellen und in Betrieb zu halten, sowie entsprechend freizuhalten.

5. Leitern der Feuerwehr zur Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungswegs
Ein zugelassenes Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr steht im betroffenen Bereich in der Hilfsfrist nicht zur Verfügung.

Grundsätzlich wird durch die Feuerwehr als zweiter Flucht- und Rettungsweg die vierteilige Steckleiter bereitgestellt und verwendet. Bei einer Gesamtlänge von 8,40 m kann eine Rettung von Personen aus einer Höhe von max. 8,00 m (Anstellwinkel 65 - 75 Grad) bei geeigneten Festhaltemöglichkeiten wie beispielsweise Fensterrahmen oder Balkongeländer ermöglicht werden. Dies entspricht i.d.R. einem dreigeschossigen Gebäude (E + 2; Oberkante Fußboden 7,00 m + max. 1,00 m Brüstungshöhe).

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die oben genannten Bedingungen für den Einsatz der vierteiligen Steckleiter nicht gegeben sind, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt.

Dies ist bei der Planung der Gebäude hinsichtlich Höhe der oberen Aufenthaltsräume zur Sicherung des zweiten Flucht- und Rettungswegs zu beachten.

Bei der Betrachtung von über die Leitern der Feuerwehren zu rettenden Personen geht man von folgenden Punkten aus, was sich auf die max. Personenzahl in Nutzungseinheiten auswirkt.

• Bei Wohngebäuden je Nutzungseinheit 3-4 Personen
• Grundsätzlich selbständig handelnde und sich bewegende Menschen, Zeitansatz ca. 3 min pro Person
• Bei mehr als 10 Personen, die über Leitern der Feuerwehr zu retten sind, ist im Allgemeinen nicht mehr von einer Rettung im Sinne einer körperlichen Unversehrtheit auszugehen (Zeitbedarf ca. 30 min zuzüglich der Hilfsfrist von 10 min).
• Handelt es sich bei den zu rettenden Personen um Kinder, ältere Personen, vergleichbare Personengruppen mit eingeschränkter Mobilität und Selbstrettungsfähigkeit, vergrößert sich der Zeitansatz bzw. reduziert sich die Anzahl der über die Leitern der Feuerwehr zu rettenden Personen entsprechend.

In allen anderen Fällen ist eine Rettung durch die Feuerwehr über Leitern nicht anzusetzen. Der zweite Rettungsweg muss dann ggf. baulich durch weitere Treppen (notwendige Treppen oder Fluchttreppen) sichergestellt werden.

6. Anleiterbare Stellen
Für den zweiten Flucht- und Rettungsweg aus Aufenthaltsbereichen im Dachgeschoss ist zu beachten, dass evtl. Wege auf der Dachfläche vom Austrittbereich der Aufenthaltsräume auf die Dachfläche bis zu einer möglichen Anleiterstelle für die Feuerwehr hindernisfrei und ohne abschließbare Abtrennungen begehbar sein müssen.

Sollen Leitern der Feuerwehr zum Einsatz kommen, müssen die dafür vorgesehenen Aufstellflächen eben und zu jederzeit freigehalten sein entsprechend den Regelungen für Flächen für die Feuerwehr.

Der Transportweg für tragbare Leitern der Feuerwehr darf 50 m Lauflänge nicht überschreiten. Die Entfernung wird entweder von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gemessen oder von den dafür vorgesehenen Bewegungsflächen im Sinne der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr.

Abwägung:        
Bestandteile der aktuellen Stellungnahme vom 22.11.2023 waren bereits in der Stellungnahme vom 01.01.2023 zum (1.) Entwurf vom 22.11.2022 enthalten und wurden in der vorangegangenen Abwägung bereits behandelt. Die in der aktuellen Stellungnahme vom 22.11.2023 neu vorgebrachten Informationen bzw. detaillierteren oder abweichenden Angaben werden wie folgt abgewogen:

Zu „1. Allgemeines“, „2. Feuerwehr“, „3. Löschwasser“
Die Hinweise werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Die Planunterlagen werden entsprechend in der Begründung unter „5.6.1 Verkehrserschließung, technische Erschließung“ um die neuen Angaben aus der Stellungnahme ergänzt.

Zu „4. Flächen der Feuerwehr“, „5. Leitern der Feuerwehr zur Sicherstellung des zweiten Flucht- und Rettungswegs“ und „6. Anleiterbare Stellen“
Die Hinweise sind in der Ausführungsplanung zu beachten.

Die Planunterlagen werden in der Begründung unter „7.1 Hinweise zur Umsetzung“ um die neuen Angaben aus der Stellungnahme ergänzt.


III         Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit


Bürger 1 (Stellungnahme vom 28.11.23)
Stellungnahme:
ich habe die geänderte Satzung gelesen und mit Freude gesehen, dass die Bauernhöfe mit der Immissionsprognose ihren Platz im Ortsteil Eisenhafen zugesprochen bekommen. Ich bin zwar "a Zuagroaster", liebe aber diesen Ort und freue mich immer, auch wenn ich mal 5 Minuten warten muss, wenn die Kühe auf die Weide getrieben werden, und ich rieche tatsächlich gerne den Duft der Milchkühe aus dem Stall vom H.F.

Deshalb noch eine Anregung:
Kann man irgendwie den Viehtrieb durch den Ort innerhalb der Immissionsprognose erwähnen und damit ebenfalls dokumentieren? Vielleicht als temporäre Immission, die auf den Viehtriebwegen gegeben ist? (möglicherweise auch die Restverschmutzung auf der Fahrbahn, nach ordnungsgemäßer Beseitigung mit der Schaufel?)

Vielleicht ist es sinnvoll, das auch als dem Ort zugehörig zu beschreiben.
und noch eine Frage:

Unter Punkt 3.1 wird ergänzt:
Die Abänderung ist jedoch nicht im Sitzungsprotokoll erwähnt. Worauf gründet sich die Änderung im 2. Entwurf? Ich beantrage den ursprünglichen Text beizubehalten, da wir an einer Wohnraumverdichtung aus gesellschaftspolitischen Gründen nicht vorbeikommen.

Abwägung:        
Zu Immissionsprognose
Der Hinweis und die Zustimmung zu landwirtschaftlichen Betrieben wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde ist beim Belang Geruch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass in der Geruchsimmissionsprognose, die der Begründung zum Bebauungsplan als Anlage beiliegt, eine Überschreitung der zulässigen Geruchsstundenhäufigkeit für die südliche Grundstücksreihe im östlichen Teilbereich des Geltungsbereichs prognostiziert wurde. Dies tritt ein wenn beide landwirtschaftlichen Betriebe ihre genehmigten Tierzahlen voll ausschöpfen. 
Für den betroffenen Bereich liegen die Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 10,5% und 35,5% und damit teilweise deutlich über dem Grenzwert von 10% für Wohngebiete. Die höchsten Geruchsstundenhäufigkeiten treten auf den südlichen Grundstücken auf und nehmen mit zunehmender Entfernung zu den geruchsrelevanten Anlagen von Süd nach Nord ab. 
Die Gemeinde ist sich bewusst, dass es zwar theoretisch denkbar ist, dass es zu der prognostizierten Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit kommt, will aber - in Kenntnis über die Situation vor Ort - an der Planung festhalten. Die Gemeinde hält daher an der Einstufung als Wohngebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und an der Aufstellung des Bebauungsplanes mit Nachverdichtungsmöglichkeiten fest.
Zu den Gründen wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau (Stellungnahme vom 23.11.23), Fachbereich: Technischer Umweltschutz und auf die ergänzte Begründung zum Bebauungsplan verwiesen. 
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Zur Ergänzung unter Punkt 3.1 der Satzung
Die angegebenen Flächen waren auch ohne die Ergänzung bereits im 1. Entwurf vom 22.11.2022 mitzurechnen. Es handelt sich um Flächen, die dem Hauptgebäude zugeordnet sind. Die redaktionelle Ergänzung erfolgte zur Klarstellung.
Die Festsetzung einer über die GRZ von 0,3 hinausgehenden separaten, zusätzlichen Grundfläche für die genannten Flächen entspricht nicht dem städtebaulichen Ziel des Bebauungsplans. An der Festsetzung einer GRZ von 0,3 inkl. der genannten Flächen wird festgehalten.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.


Bürger 2 (Stellungnahme vom 09.12.23)
Stellungnahme:
Zur Dachneigung im Gebäude WE 13.2

Wir bitten um eine zulässige Dachneigung von 15° beim Gebäude WE 13.2 als Festsetzung im BB. Bei den Gebäuden WE13.1 und WE13.3, welche sich maßgeblich auf das Ortsbild und der Bischof-Neuhäusler-Straße beziehen, ist die Dachneigung von mind. 25° genau passen.

Wir bitten folgendes für das rückstehende Gebäude WE13.2 in Betracht zu ziehen:
Zur Dachneigung ist zu bemerken, dass sich ein Dach mit einer Neigung von nur 15° erheblich besser für eine zukünftige Zurückhaltung von Wasser eignet als ein Dach mit einer Neigung von mindestens 25° i.V.m. einer Regenwasserauffangmöglichkeit zu Bewässerungszwecken auf Grünflächen. Zudem läuft aufschlagendes Regenwasser mit Sicherheit sehr viel schneller von einem Dach mit mindestens 25° ab, gelangt in die Regenwasserkanalisation und kann dort zu einer hohen Belastung führen. Zudem ist ein Dach mit einer Neigung von 15° auch im Einklang mit dem unter Z. 3.1.3 auf Seite 16/von 44 der Begründung zum B-Plan genannten Ziel steht, ,,klimarelevante Freiflächen im Innenbereich von Siedlungsflächen zur Verbesserung der thermischen und hygienischen Belastungssituation" zu schaffen. 

Schließlich ist folgendes noch in Betracht zu ziehen, dass unterschiedliche Dachneigungen in einem Gebiet zudem auch durchaus zu einer optischen Bereicherung führen können. Anstatt eine Gleichmacherei oder künstlich erzeugte baulich-optische Monotonie in einem Baugebiet zu erstreben. Demnach ist eine vielfältige bauliche Gestaltung in einer Ortschaft bzw. in einem Ortsbild durchaus attraktiv und kann das Wohlbefinden des gemeinsamen Wohnens deutlich erhöhen.

Abwägung:        
Zur Dachneigung in WA 13.2
Die Festsetzungen zur Dachneigung waren bereits Gegenstand der Stellungnahme des Bürger 1 vom 03.01.2023 zum 1. Entwurf vom 22.11.2022. In der älteren Stellungnahme wurde die Festsetzung einer geringeren minimalen Dachneigung von 12° in WA 13.2 mit dem Argument des Bestandsschutzes gefordert, da ein Bestandsgebäude mit einer Dachneigung von 12° in WA 13.2 bestehen würde. Die ältere Stellungnahme wurde diesbezüglich zurückgewiesen, mit der Begründung, dass gering geneigte Dächer im Plangebiet nicht prägend sind und ein Bestandsdach nicht maßgebendes Vorbild für den Bebauungsplan sein muss.

In der gegenständlichen Stellungnahme wird erneut um Festsetzung einer geringeren minimalen Dachneigung – nun von 15° statt 12° in WA 13.2 gebeten, mit den Argumenten der Bereicherung des Ortsbildes durch vielfältige bauliche Gestaltung und der Möglichkeit der Zurückhaltung von Regenwasser. 

Im Ur-Bebauungsplan - der vom derzeit geltenden Bebauungsplan (3. Änderung) überplant wurde - wurden keine Festsetzungen zur Dachneigung getroffen.
Im derzeit geltenden Bebauungsplan (3. Änderung) sind als maximale Dachneigungen für die Bebauung „E+D“ 48° und für „E+I+D“ sowie „UG+E+D“ 43° festgesetzt. Eine Mindestdachneigung ist nicht festgesetzt.

Die Festsetzung im gegenständlichen Bebauungsplanentwurf der 7. Änderung lautet wie folgt: 
>> 6.3 Bei Satteldächern mit einer Wandhöhe von max. 4,5 m beträgt die Dachneigung max. 48°. Bei Satteldächern mit einer Wandhöhe von 4,6 m bis max. 6,5 m beträgt die Dachneigung max. 30°. Die Mindestdachneigung beträgt 25°. <<
Die Festsetzungen des gegenständlichen Bebauungsplanentwurfs zur baulichen Gestaltung werden unter Punkt 5.5 der Begründung ausführlich behandelt:
>> Zur Wahrung eines einheitlichen ruhigen Ortsbildes wird die Dachform des symmetrischen Satteldachs inklusive Dachneigung, sowie i.d.R. die Hauptfirstrichtung, parallel zu längeren Gebäudekante, festgesetzt.
[…]
Die Dachneigung von Hauptgebäuden wird in Abhängigkeit der Wandhöhe festgesetzt. […] Damit wird das Dach flacher, je höher das Gebäude wird. Dadurch sollen zu starke Kontraste bei der Höhenentwicklung vermieden werden. <<
Um den Rückhalt von Niederschlagswasser im Grundstück zu befördern sind allgemein Dachbegrünungen zulässig. Um eine zusätzliche positive Wirkung auf die Insektenhabitate zu schaffen, sind nur extensiv gepflegte Dachbegrünungen zulässig. 
[…] <<
Die geplanten Festsetzungen zur Dachneigung werden ausreichend begründet. An der Planung wird festgehalten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Beschluss

II         Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden


Beschluss:         
Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o. g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen


1.1        Landratsamt Dachau (Stellungnahme vom 23.11.23)
Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Beschluss:
Zu Verkehrslärm
Zur Planzeichnung
Eine Korrektur der Planzeichnung ist veranlasst.
Im westlichen Teilbereich wird das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) vollständig entfernt.
Im östlichen Teilbereich wird das Planzeichen für Immissionsschutz (Zackenlinie) im Bereich des Baugebiets WA 8 reduziert oder entfernt.

Zur Begründung
Es erfolgt eine Anpassung der Begründung unter Punkt 2.5 gemäß Abwägung.

Zu Landwirtschaft
Dem Gemeinderat ist die in der erstellten Geruchsimmissionsprognose prognostizierte Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit bekannt. Die Gemeinde ist sich bewusst, dass es zwar theoretisch denkbar ist, dass es zu der prognostizierten Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit kommt, will aber - in Kenntnis über die Situation vor Ort - an der Planung festhalten.

1.2.1 Zur Änderung der Baugrenzen
Der Gemeinderat hält an den festgesetzten Baugrenzen im Teilbereich Ost fest.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

1.2.2 Zur Alternative: Erstellung einer neuen Ausbreitungsrechnung
Der Gemeinderat lehnt den in der Stellungnahme genannten Alternativvorschlag der Erstellung einer neuen Ausbreitungsberechnung ab.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

1.2.3 Anpassung der Begründung
Die in der Abwägung genannten Punkte werden in der Begründung unter Kapitel 5.9 ergänzt bzw. sinngemäß in die Begründung eingearbeitet. Die Satzung wird sinngemäß unter „B Hinweise und nachrichtliche Übernahmen“, Punkt 11 Immissionsschutz ggf. angepasst.

Zu Betriebsbereich
Die Begründung wird um den in der Stellungnahme genannten Hinweis zum Betriebsbereich ergänzt.


3.2        Landratsamt Dachau (Stellungnahme vom 22.11.23)
Fachbereich: SG 40 (Brandschutzdienststelle)

Beschluss:
Die Hinweise werden von der Gemeinde zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Planunterlagen werden entsprechend ergänzt.


III         Stellungnahmen mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen aus der Öffentlichkeit


Bürger 1 (Stellungnahme vom 28.11.23)

Beschluss:
Zu Immissionsprognose
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Zum Sachverhalt des Immissionsschutzes – Geruchsimmissionen – wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamts Dachau (Stellungnahme vom 23.11.23), Fachbereich: Technischer Umweltschutz, und die Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.

Zur Ergänzung unter Punkt 3.1 der Satzung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
An der Festsetzung einer GRZ von 0,3 inkl. der genannten Flächen wird festgehalten.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.


Bürger 2 (Stellungnahme vom 09.12.23)

Beschluss:
Zur Dachneigung in WA 13.2
Die Stellungnahme wird zurückgewiesen.
Die geplanten Festsetzungen zur Dachneigung werden ausreichend begründet. An der Planung wird festgehalten.
Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.


IV.        Verfahrensbeschluss:


  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 4a BauGB, öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss den Bebauungsplan „Eisenhofen an der Kohlstatt Nr. 3, 7. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 30.01.2024 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB) unter der Maßgabe, dass die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

  1. Die Verwaltung wurde beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 30.01.2024 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

18. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Unterweikertshofen Nr. 45, 3. Änderung - Billigungs- und Auslegungsbeschluss wg. erfolgter Änderungen des Satzungsentwurfs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 18

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat über die Besprechung am 19.12.2023 im Zuge des Behördensprechtags des Landesamtes für Denkmalpflege mit Herrn Dr. Hermann (LfD), Herrn Kreisbaumeister Meier und den Planern für den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München mit dem LfD, Herrn Dr. Hermann, LRA Dachau, Herrn Meier und Herrn Mastroianni, Frau Unger-Richter, Herrn Winter und Herrn Hadamik .

Dabei wurden folgende Punkte abgestimmt:
Es wurde der VEP zum Bebauungsplan mit der Stützmauer und die erforderlichen textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes besprochen. 
Dabei wurde folgendes vereinbart:
Das Modell soll analog der besprochenen Änderungen in Bezug auf Höhen, Stützmauern, Bauraum etc. angepasst und dem Gemeinderat zum besseren Verständnis vorgelegt werden.  
Der VEP wird von Herrn Hadamik angepasst. 

Der Bebauungsplan-Entwurf ist vom PV  folgendermaßen zu ändern:
  • Fläche für ein Doppelcarport an der Nordwestseite, wie im VEP dargestellt. 
  • Das im jetzigen VEP dargestellte Carport nordöstl. Des Wohnhauses soll gestrichen werden. Für das Gebäude sollen 2 Stellplätze im Carport und zwei offene Stellplätze festgesetzt werden. 
  • Gebäudelänge max. 16m. Bauraum so weit wie möglich nach Südwesten  verschieben wie möglich um die Sichtachse von der Sittenbacher Straße zum Baudenkmal sicherzustellen. 
  • WH max. 5,50 vom FFB (3.5) und Höhenbezugspunkt (3.4), sowie Firsthöhe (3.6) sind bereits im Bebauungsplan-Entwurf vom 17.11.2023 so beinhaltet. 
  • Die Stützmauern nochmal genau mit VEP prüfen. 
  • Mülltonnenhäuschen und dgl. sollten soweit möglich in die Stützmauer integriert werden (VEP).

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, den Bebauungsplan-Entwurf mit den besprochenen  Änderungen bzw. Ergänzungen zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, das  Verfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

19. Baulandmodell der Gemeinde Erdweg - Änderung der Frist hinsichtlich der Bauverpflichtung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 19

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass das gemeindlichen Baulandmodell seit 22.02.2017 in Kraft ist. 
Grundsätzlich ist im Baulandmodell geregelt, dass Wohnbauland künftig nur noch dann ausgewiesen wird, wenn die Gemeinde Erdweg in der Lage ist, im Vorfeld der Baulandausweisung 40% der künftigen Nettobaulandflächen (zzgl. Erschließungsflächen), sei es als Realflächen oder als Miteigentumsanteile, zu erwerben.
Nach I. Nr. 3 (Grundstückankaufsmodell) ist geregelt, dass der Grundstückseigentümer sich zu verpflichten hat, die in seinem Eigentum verbleibenden Bauparzellen innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Bekanntmachung des Bebauungsplans zu bebauen. Hinsichtlich der für seine Kinder gedachten Bauparzellen hat der Grundstückseigentümer sich zu verpflichten, dass diese Parzellen innerhalb einer Frist von 15 Jahren ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu bebauen sind.
Im Rahmen des Grundstücksankaufs wird diese Bauverpflichtung in die notarielle Urkunde eingefügt. 
Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Lage (hohe Baupreise, hohe Immobilienzinsen, geringe Nachfrage nach teurem Bauland) wird empfohlen, ggf. diese Regelung zu überdenken und eine Frist von 10 statt 5 Jahren einzuräumen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, die Frist für die Bauverpflichtung auf 10 Jahre festzusetzen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

20. Bürgerenergie Dachauer Land eG - Beteiligung an der Bürgerenergiegenossenschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 20

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bürgerenergiegenossenschaft Dachauer Land wurde im Frühjahr 2023 als Gemeinschaftsprojekt der Gemeinden Altomünster, Markt Indersdorf und Hilgertshausen-Tandern gegründet, mit dem Ziel erneuerbare Energie für jedermann zu ermöglichen. Energiewirtschaftliche Projekte sind häufig mit großen Investitionen verbunden, so dass große Unternehmen und Banken mit dem Gedanken der Gewinnmaximierung oft die Einzigen sind, die die Finanzierung solcher Projekte stemmen können. Hier möchte die Genossenschaft eine Alternative bieten und im Dachauer Land gemeinsam Projekte in Bürgerhand ermöglichen. Ziel ist dabei mit fairen und regionalen Investitionsangeboten eine günstige und sichere Stromversorgung unserer Region zu ermöglichen.  

Zusammengefasst:
  • Möglichkeit zur Umsetzung von Großprojekten mit der Beteiligung von Kommunen und Bürgern; Schwerpunkte:
    • Erneuerbare Energie (z. B. Wind, PV)
    • Infrastruktur
    • Wärmeversorgung
  • Demokratische Unternehmensform (jeder Bürger des Landkreises kann mitmachen, gewählter Vorstand und Aufsichtsrat, jedes Mitglied hat unabhängig der Anteile gleiches Stimmrecht)
  • Beteiligung an Projekten durch projektbezogene Nachrangdarlehen möglich
  • Möglichkeit zum Bürgerstrom

Ein Geschäftsanteil – so heißt die Beteiligung an der Genossenschaft – kostet 100 Euro. Man kann bis maximal 50 Anteile erwerben.  Unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile hat man genau eine Stimme in der Generalversammlung. 

Es ist in der Satzung geregelt, dass keine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht, d.h. falls es wider Erwarten zu finanziellen Engpässen in der Genossenschaft kommen sollte, haften die Mitglieder „nur“ mit den investierten Geschäftsanteilen.  

Mitglieder gestalten und bestimmen die lokale Zukunft der Energie im Landkreis Dachau. Alle Mitglieder leisten damit einen Beitrag zum Klima und Umweltschutz. Davon profitieren wir alle. Zudem erhalten die Mitglieder für Ihren jeweiligen Anteil an der 
Genossenschaft eine Rendite, deren Höhe die Generalversammlung beschließt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Bürgerenergie Dachauer Land eG beizutreten und 50 Genossenschaftsanteile zu erwerben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

21. Feststellung der Jahresrechnung 2022 mit Entlastung des 1. Bürgermeisters nach Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 21

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte die Mitglieder des Gemeinderats, dass die Jahresrechnung 2022 durch den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss am 21.11. und 28.11. geprüft wurde.
Er übergab anschließend der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Frau Franziska Stegmair das Wort, die über folgende Feststellungen berichtete:

Prüfungsbeanstandungen:

Keine

Prüfungsempfehlungen:

  1. Der RPA empfiehlt der Verwaltung erneut, den Passus über die Inanspruchnahme der Kassenkredite nicht nur im Vorbericht des Folgejahres sondern auch in den Textbeitrag zum Jahresabschluss aufzunehmen.

  1. Geprüft wurde außerdem die Ablöse des John Deere Schleppers aus bestehendem Leasing. Hier empfiehlt der RPA zur Nachvollziehbarkeit in künftige Beschlüsse (soweit möglich) Vergleichsangebote aufzunehmen.

  1. HHST 6300.9542: Auszahlungsanordnung überprüft; der Scan eines Kaufvertrages war nicht vollständig. Im Bauamt konnte dieser im Original vorgelegt werden. Hier der Hinweis künftig auf die Vollständigkeit der Anlagen zu Anordnung zu achten. 

Anmerkungen der Verwaltung:

zu 1) Die Verwaltung wird dies künftig beachten 

zu 2). Die Verwaltung wird dies künftig beachten

zu 3)  Die Verwaltung wird dies künftig beachten

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschloss die Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Gemeinderat erteilte dem 1. Bürgermeister die Entlastung zur Jahresrechnung der Gemeinde Erdweg für das Haushaltsjahr 2022 mit den im Gemeinderatsbeschluss vom 26.09.2023 festgestellten Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

22. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 19.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö informativ 22

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass aus der letzten Sitzung keine nichtöffentlichen Beschlüsse bekanntzugeben sind.

zum Seitenanfang

23. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö informativ 23

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

23.1) Der 1. Vorsitzende informierte über die Vergabe der Pressung sowie thermischen Verwertung des Klärschlammes durch den Zweckverband thermische Klärschlammverwertung Amperland. Die Preise für die vorgenannten Leistungen sind ziemlich auf gleichem Niveau geblieben. 

23.2) Zudem berichtete der 1. Vorsitzende ausführlich über den aktuellen Stand in Sachen „Hauptstr. 20 in Erdweg – Projekt: Medizinisches Versorgungszentrum“. Man ist in enger Abstimmung mit Investoren sowie möglichen Nutzern. Das Nutzungskonzept für die Maßnahme steht bereits; die Bauleitplanung wurde in die Wege geleitet. Es ist auch geplant, einen in Erdweg ansässigen Hausarzt einziehen zu lassen. Zudem laufen die Abstimmungen mit einem Architekturbüro (2 Varianten mit anschließender Kostenschätzung). Die Nutzungsaufnahme ist für das Jahr 2026 geplant. Aufgrund der aktuellen konjunkturellen Lage (hohe Baukosten), muss versucht werden, wirtschaftlich zu bauen (Ziel: wirtschaftlich bauen und vermieten).

23.3) Der 1. Vorsitzende informierte über die Kostenfeststellungen folgender großer gemeindlichen Baumaßnahmen, die erfreulicherweise alle größtenteils planmäßig verlaufen sind (trotz der schwierigen konjunkturellen Lage):

Maßnahme                                        Kostenschätzung                Schlussabrechnung
Drosselschacht SK 6 
Walkertshofen                                386 Tsd. €                        278 Tsd. €
Straßenbau Blümel-Eich und
Jägerstraße, Unterweikertshofen                390 Tsd. €                        313 Tsd. €
Kanal Glonntalstraße Erdweg                1,38 Mio. €                        1,197 Mio. €
Straße Glonntalstraße Erdweg                391 Tsd. €                        437 Tsd. €
KiGa Walkertshofen (+4,2 %)                3,28 Mio. €                        3,427 Mio. €
Anteil Schützen (440 Tsd. €)
KiGa Eisenhhofen (+2%)                        5,27 Mio. €                        5,53 Mio. €

Bei der Maßnahme KiGa Walkertshofen wird mit einer staatlichen Zuwendung von 1,113 Mio. € gerechnet. Beim KiGa Eisenhofen werden voraussichtlich insgesamt 2,37 Mio. € aus staatlichen Fördertöpfen ausbezahlt (vorbehaltlich Abschluss des Verwendungsnachweises).

23.4) Aufgrund der vorgenannten Thematik lobte GR Thomas Kreis die gute Arbeit des Gremiums. Diese Arbeit soll seiner Meinung nach „sichtbar“ gemacht werden (Verwaltung soll ggf. eine Statistik für das Jahr 2023 aufbereiten, aus der ersichtlich ist, welche Fraktion an wieviel Sitzungen teilgenommen hat. Der Vorschlag wurde ausführlich diskutiert. Die Verwaltung wird den Vorschlag entsprechend prüfen. 

zum Seitenanfang

24. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 1/2024. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2024 ö beschließend 24

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.12.2023 wurden keine Einwände erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.12.2023 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.02.2024 15:34 Uhr