Datum: 23.04.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Erdweg
Öffentliche Sitzung, 19:04 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen auf der Flurnummer 774/14, Gem. Kleinberghofen, Weidenstraße
3 Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf der Flurnummer 96, Gemarkung Welshofen, Nähe Waldfeld
4 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kleinberghofen Nr. 72, Nördlich der Eckhofener Straße, Fl. Nr. 550 - Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) und Satzungsbeschluss
5 Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie in der Planungsregion 14 durch den Regionalen Planungsverband München; Beteiligung und Stellungnahme der Gemeinde Erdweg
6 Bauvorhaben Hauptstraße 20 in Erdweg - Weitere Vorgehensweise
7 1. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg
8 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 19.03.2024
9 Bekanntgaben und Anfragen
10 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.03.2024

zum Seitenanfang

1. Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende eröffnete die öffentliche Gemeinderatssitzung um 19.04 Uhr. Er begrüßte Frau Schäfer von den Dachauer Nachrichten sowie drei Zuhörer/innen. Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest. Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. 
Der 1. Vorsitzende stellt fest, dass TOP 4 der nichtöffentlichen Sitzung abgesetzt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Ladung mit der zugestellten Tagesordnung sowie der Absetzung des TOP 4 der nichtöffentlichen Sitzung zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen auf der Flurnummer 774/14, Gem. Kleinberghofen, Weidenstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zur Errichtung eines Doppelhauses mit Garagen, Fl. Nr. 774/14, Gem. Kleinberghofen.
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Baugrundstück den Neubau eines Doppelhauses mit Garagen. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Nr. 11 Am Bahngelände Kleinberghofen“ mit der 2. Änderung.
Somit wird das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. der örtlichen Satzung dem o.g. Bebauungsplan beurteilt. 

Der Bauwerber hat für das vorliegende Bauvorhaben am 08.12.2020 einen Antrag auf Vorbescheid inkl. Befreiungsanträgen bei der Gemeinde Erdweg gestellt – Baubuch-Nr. 04/2021. Diesem haben die Gemeindegremien in Ihren Sitzungen im Januar 2021 zugestimmt. Das Landratsamt Dachau hat den Antrag am 20.05.2021 unter dem Aktenzeichen 41/BV210245 genehmigt.

Das zu errichtende Gebäude soll mit den Außenmaßen 13,89 x 9,96 m errichtet werden. Dies entspricht einer Grundfläche von 138,34 m². Als Wandhöhe sind 3,60 m geplant. Die Dachneigung des Satteldaches beträgt 48°.


Der Bebauungsplan trifft für Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich u.a. folgende Festsetzungen:

Festsetzung 2. – Art der baulichen Nutzung:
Buchstabe a) WA Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO

Bei dem geplanten Baukörper handelt es sich um die Errichtung eines Wohnhauses zur Wohnnutzung.

Festsetzung 3. – Maß der baulichen Nutzung:
Buchstabe a) GR 140 höchstzulässige Größe der Grundfläche pro Bauraum in Quadratmetern

Für den Bauraum des Baugrundstückes ist eine GR von 140 m² festgesetzt. Das Doppelhaus ist mit einer Grundfläche von 138,34 m² geplant.

Buchstabe d) I+D max. zwei Vollgeschosse zulässig, wobei das obere Vollgeschoß im Dachraum liegen muss

Der Baukörper soll als ein weiteres Maß der baulichen Nutzung zwei Vollgeschosse erhalten. Das obere liegt dabei im Dachgeschoß.

Festsetzung 4. – Überbaubare Grundstücksfläche (Bauraum)
Durch Planzeichen entsprechend der Planzeichenverordnung setzt der Bebauungsplan auf dem Baugrundstück einen Bauraum mit den Maßen 14,00 x 10,00 m fest.

Die Außenmaße des Gebäudes betragen 13,89 x 9,96 m. 

Festsetzung 5. – Bauweise der Hauptgebäude
Buchstabe c) E, D nur Einzelhaus und Doppelhaus zulässig

Es soll ein Doppelhaus errichtet werden. 

Festsetzung 7. – Bauliche Gestaltung
Buchstabe a) Dächer von Hauptgebäuden sind als Satteldächer mit einer Dachneigung von 45 +/- 3° bei I+D auszubilden. Dabei ist eine Firstrichtung vorgeschrieben.

Das Satteldach soll eine Neigung von 48° erhalten. Die im Bebauungsplan festgesetzte Firstrichtung wird eingehalten. 

Festsetzung 8. – Garagen und Nebenanlagen
Buchstabe a) Pro Wohneinheit sind zwei Stellplätze zu errichten, davon mindestens einer als Garagenstellplatz.

Für beide Doppelhaushälften plant der Bauwerber die Errichtung einer Einzelgarage mit den Außenmaßen 6,50 x 3,00 m. Der jeweils zweite Stellplatz wird als offener Stellplatz nachgewiesen. 

Alle o.g. Festsetzungen des Bebauungsplanes werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Die Abstandsflächen sind entsprechend der örtlichen Satzung dargestellt.
Die Erschließung ist gesichert.

Es werden vom Bauwerber folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 8. – Buchstabe e)
Garagen sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen oder Baugrenzen zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, der Abstand zwischen Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche muss jedoch mit Ausnahme der Doppelgarage auf der Fl. Nr. 775 mindestens 5 m betragen.
Errichtung einer zusätzlichen Garage und eines Stellplatzes außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen.

Begründung des Bauwerbers
Bei der geplanten Grundstücksteilung / Errichtung eines Doppelhauses ist für das zweite Haus eine separate Garage / Stellplatz nachzuweisen. Genehmigung bereits erteilt mit dem Vorbescheid vom 20.05.2021. 

Stellungnahme der Verwaltung
Laut Bebauungsplan ist die Errichtung von Garagen nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen zulässig. Entsprechend der Festsetzung 8. Buchstabe a) hat der Bauwerber für jede Wohneinheit mindestens einen Garagenstellplatz herzustellen. Um diese Festsetzung einzuhalten, soll die Errichtung der Garage für Haus 1 des Doppelhauses außerhalb des dafür festgesetzten Bauraumes erfolgen. 
Nach abschließender Beurteilung kann dieser Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. Bei einer Garagengrundfläche von 19,50 m² ist die Abweichung als geringfügig anzusehen und damit städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt. Zudem sind geringfügige Abweichungen von dieser Festsetzung zulässig.
Zudem ist einer solchen Befreiung im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid bereits zugestimmt worden.

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 8. – Buchstabe e)
Garagen sind nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen oder Baugrenzen zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, der Abstand zwischen Garagentor und öffentlicher Verkehrsfläche muss jedoch mit Ausnahme der Doppelgarage auf der Fl. Nr. 775 mindestens 5 m betragen.
Überschreitung des Bauraumes der Garagen, beide Grenzgaragen werden mit einer Länge von 6,50 m beantragt.

Begründung des Bauwerbers
Der im Bebauungsplan vorgesehene Bauraum für Garagen beträgt für eine Garagenlänge 6,00 m. Mit der für beide Garagen beantragten Länge von 6,50 m können zu allen Seiten die erforderlichen max. zulässigen Grenzbebauungen eingehalten werden. Öffentliche Belange sind dabei nicht betroffen. 

Stellungnahme der Verwaltung
Die Errichtung von Garagen ist entsprechend des Bebauungsplanes nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baugrenzen zulässig. 
Eine Überschreitung des festgesetzten Bauraumes um 0,50 m kann aus Sicht der Verwaltung als geringfügig angesehen werden. Solche Abweichungen sind gemäß Festsetzung 8. Buchstabe e) zulässig. 
Da die Garage für das Haus 1 vollständig außerhalb des Bauraumes errichtet werden soll, ist die Länge von 6,50 m nur untergeordnet zu beurteilen. 
Aus Sicht der Gemeindeverwaltung kann einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. Eine geringfügige Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt. 

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 7. – Buchstabe c)
Maximale Gaubenbreite je Gaube 1,00 m.
Es werden 8 Einzelgauben zu je 1,50 m Breite beantragt.

Begründung des Bauwerbers
Eine Gauben-Gesamtbreite von 1,00 m lässt nach heutigen Ansprüchen EnEV etc. kein adäquates Fenstermaß zu. Genehmigung bereits erteilt im Vorbescheid vom 20.05.2021.

Stellungnahme der Verwaltung
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Gauben mit max. 1,00 m Breite zulässig. Durch die erforderliche Dämmung nach den Vorschriften der EnEV für Gebäude würde sich die Breite für das Fenstermaß deutlich verringern. Wie vom Bauwerber dargelegt ist somit ein adäquates Fenstermaß nicht mehr möglich. Die geplante Breite der Dachgauben von 1,50 m entspricht einer gängigen Größe. Bezugsfälle liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits vor, z. B. Weidenstraße 10a. 
Aus Sicht der Gemeinde Erdweg kann somit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB erteilt werden. Die Abweichung ist als geringfügig anzusehen und damit städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Zudem ist einer solchen Befreiung im Rahmen des Antrages auf Vorbescheid bereits zugestimmt worden.

Festsetzung und Bezeichnung der Art der Befreiung
Festsetzung 6. – Buchstabe a) Höhe der Hauptgebäude, Geländeaufschüttungen
Es werden minimal erforderliche Geländeanpassungen beantragt.

Begründung des Bauwerbers
Das natürliche Gelände des Baugrundstückes befindet sich deutlich unter dem des direkt angrenzenden Straßenniveaus. Für die Festlegung zur Einhaltung der gemäß Bebauungsplan festgelegten Gebäudehöhen wurde das südseitige Straßenniveau ausgemittelt und als Bezugshöhe definiert (siehe Planzeichnung). Für erforderliche Zuwegungen und Zufahrten wird eine entsprechende Geländeanpassung beantragt. Es wird beantragt, dass das südseitig ausgemittelte Straßenniveau als Bezugspunkt Definition Höhenlage Gebäude zugelassen wird, da die Südseite die repräsentative strassenseitige Gebäudeseite darstellt. 

Stellungnahme der Verwaltung
Wie vom Bauwerber dargelegt ist im südöstlichen Teil des Baugrundstückes eine Geländeanpassung um 0,52 m geplant. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen für solche Auffüllungen bereits Bezugsfälle, auf den Fl. Nr. 774/12 und 774/35 der Gem. Kleinberghofen, vor.  
Aus Sicht der Gemeinde Erdweg kann dieser Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zugestimmt werden. Die Abweichung ist als geringfügig anzusehen und damit städtebaulich vertretbar. Gleichzeitig werden nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag mit allen Befreiungen zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Bauantrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf der Flurnummer 96, Gemarkung Welshofen, Nähe Waldfeld

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Antrag zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle, Fl. Nr. 96, Gem. Welshofen. 
Der Bauwerber beabsichtigt auf dem o.g. Grundstück den Neubau einer landwirtschaftlichen Halle. Das Vorhaben wird bauplanungsrechtlich gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) beurteilt.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hallenneubau ist mit den Außenmaßen von 30,00 x 14,50 m geplant. Das entspricht einer überbauten Grundfläche von 435,00 m². Die Wandhöhe beträgt 5,36 m an der westlichen und 5,05 m an der östlichen Traufseite. Zudem soll an der östlichen Seite, über die gesamte Länge des Baukörpers, ein Vordach mit 4,55 m Tiefe entstehen. Das Satteldach ist mit einer Neigung von 15° geplant.

Die erforderlichen Abstandsflächen, gemäß der örtlichen Satzung, werden auf dem Baugrundstück dargestellt. Für diese Gebäudeart sind keine Stellplätze herzustellen.
Eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 BauGB ist gegeben.

An dieser Stelle möchte die Gemeinde Erdweg auf die Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung im Rahmen des Brandschutzes hinweisen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Kleinberghofen Nr. 72, Nördlich der Eckhofener Straße, Fl. Nr. 550 - Behandlung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Vorbemerkungen

Anlass und Ziel der Planung
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Bereitstellung einer geeigneten Fläche für den Neubau einer Fahrzeug- und Warenlagerhalle in Westen des Ortsteils Kleinberghofen der Gemeinde Erdweg. Hierfür soll die konkrete beabsichtigte Nutzung auf der Flurnummer 550/5 ermöglicht werden. Der erforderliche naturschutzfachliche Ausgleich wird im Plangebiet nachgewiesen.        
Um die Berücksichtigung insbesondere immissionsschutzrechtlicher Anforderungen und um die Entwicklung einer städtebaulichen Struktur und Ordnung gewährleisten zu können, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.        
Da die beabsichtigte Nutzung bereits konkret bekannt ist, wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB aufgestellt.

Beteiligungsverfahren
Die Vorschriften sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Das Beteiligungsverfahren hat zum Zweck, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der öffentlichen Belange zu ermöglichen. In einem möglichst frühzeitigen Stadium der Planung werden die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung eingeholt (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB). Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 09.05.2022 bis 13.06.2022 statt. Die Abwägung hierzu und die Billigung des Entwurfs erfolgten in der Sitzung vom 24.01.2023.
Anschließend erfolgte die formelle Beteiligung zum Planentwurf und der Begründung (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB).
Die nachfolgend aufgeführten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 12.06.2023 bis 12.07.2023 am Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Die Planung wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB im selben Zeitraum öffentlich ausgelegt. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

Keine Stellungnahmen haben abgegeben:
07        Bayerischer Bauernverband
08        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung
09        Deutsche Post Immobilienservice GmbH
11        Bayernwerke AG        
12        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Referat BQ        
14        Kreisheimatpflegerin Dr. Birgitta Unger-Richter
16        DB Services Immobilien GmbH Niederlassung München
17        Wehrverwaltung, Baumanagement Kompetenzzentrum
18        Gemeinde Schwabhausen        
19        Gemeinde Odelzhausen
23        IHK München

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.
Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen haben abgegeben:
01        Regierung von Oberbayern, Landesplanung        vom 09.06.2023
02        Regionaler Planungsverband        vom 11.07.2023
05        Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach        vom 26.06.2023
10        Deutsche Telekom AG, T-Com         vom 27.06.2023
13        TenneT TSO GmbH        vom 01.06.2023
15        Staatliches Bauamt Freising        vom 07.06.2023
20        Gemeinde Sulzemoos         vom 20.06.2023
21        Markt Altomünster        vom 14.06.2023
22        Markt Markt Indersdorf        vom 22.06.2023
Stellungnahmen mit Bedenken und Anregungen haben vorgebracht:
1. TÖB
03        Landratsamt Dachau        vom 15. / 19. / 21.06.2023
04        Wasserwirtschaftsamt München         vom 12.07.2023
06        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten        vom 11.07.2023


1. Träger öffentlicher Belange
03        Landratsamt Dachau                                                                                Az.: 40/610-4/2, BL 22 00 12
03-1        Bauordnung                                                                vom 15.06.2023
Stellungnahme
       Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
       Festsetzung:
       Straßenverkehrsfläche: fraglich ist die Erschließung des Grundstücks. Handelt es sich um einen Privatweg? Gibt es eine öffentliche Widmung, Dienstbarkeit,...?

Fachliche Würdigung und Abwägung
Bei der festgesetzten Straßenverkehrsfläche handelt es sich um einen Privatweg. Es besteht keine öffentliche Widmung, Nutzungsrechte sind jedoch über eine Dienstbarkeit eingetragen und die Erschließung somit gesichert. Die Planzeichnung bzw. Legende sowie die Begründung werden klarstellend überarbeitet.


03-2        Rechtliche Belange                                                        vom 21.06.2023

Hinweise
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Zu Begründung, Punkt 4.1:
Zum 01.06.2023 ist die Teilfortschreibung des LEP Bayern (LEP 2023) in Kraft getreten. Wir bitten darum hier die Rechtsgrundlage (LEP 2023) korrekt anzugeben und ggf. die Änderung des LEPs entsprechend bei der Planung zu berücksichtigen.
Wir verweisen nochmals auf Punkt 1 der Stellungnahme des Fachbereichs „Rechtliche Belange" vom 09.08.2022 und bitten darum die ggf. auftretende Problematik ob der Erschließung (vgl. auch Stellungnahme des Fachbereichs „Bauordnung" vom 15.06.2023 noch im Verfahren zu klären.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Der Anregung wird gefolgt und die Begründung hinsichtlich der Teilfortschreibung des LEP Bayern vom 01.06.2023 ergänzt. Die Stellungnahme des Fachbereichs „Rechtliche Belange" vom 09.08.2022 bzw. „Bauordnung" vom 15.06.2023 wird ebenfalls in die Abwägung eingestellt und entsprechend gewürdigt.
03-3        Technischer Umweltschutz                                                vom 21.06.2023

Hinweise

Gewerbelärm
Die vom Plangebiet ausgehenden Lärmimmissionen wurden im Rahmen der Verfahrensbeteiligung nach § 4 Abs. 1 in einer schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH, Bericht-Nr. 7825.1/2022-JB vom 29.03.2022 untersucht.
Für die erneute Beteiligung lag zur Beurteilung immissionsschutzfachlicher Belange eine Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung in Form einer E-Mail des Ingenieurbüros Kottermair GmbH 18.01 2023 vor. Am maßgeblichen Immissionsort IO 4 auf Flur-Nr. 528/1 können demnach die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm um 6 dB(A) unterschritten werden, wenn die gesamte Zufahrt zum Plangebiet (Flur-Nrn. 550 und 528/2) asphaltiert ausgeführt wird. Die rechnerische Asphaltierung der Zufahrt zum Plangebiet erstreckt sich nach Angaben des Sachverständigen auch auf das Grundstück Flur-Nr. 528/2, das sich jedoch nicht im Planumgriff befindet.
Die in § 6 Nr. (4) getroffene Festsetzung, die Straßenverkehrsfläche im Plangebiet mit Asphalt auszuführen ist daher nicht ausreichend für den Nachweis, dass durch die gewerbliche Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte ohne Prüfung der Vorbelastung am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Wir bitten daher um eine Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung.
Durch die Gemeinde besteht die Möglichkeit alternativ zu prüfen, ob im Durchführungsvertrag eine Asphaltierung der gesamten Zufahrt zum Plangebiet für die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 528/2 und 550 festgehalten werden kann.
Um z. B. Nutzungszeiten und weitere immissionsschutzfachlichen Belange festlegen zu können ist zudem eine Festsetzung aufzunehmen, dass für die Errichtung des geplanten Gewerbes kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann.

Geruchsimmissionen
Durch den nördlich auf Flur-Nr.567 gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung ist mit Geruchsimmissionen im Plangebiet zu rechnen. Für gesunde Arbeitsverhältnisse haben wir in der Verfahrensbeteiligung nach § 4 Abs. 1 eine Belüftung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 wie z.B. Büros über die Südfassade empfohlen. In Nr. (5) der Festsetzungen werden jetzt öffenbare Fenster an der nördlichen Gebäudefassade vollständig ausgeschlossen.
Sollte hier nur eine gewerbliche Halle gebaut werden, liegen ggf. an der Nordseite keine schutzbedürftigen Büroräume und die Fenster müssen nicht festverglast ausgeführt werden. Wir schlagen daher vor, die Festsetzung für mögliche Büroräume wie folgt zu ändern:
„Die Belüftung schutzbedürftiger Räume nach DIN 4109 ist nur über die Südfassade zulässig." 
Die Begründung ist hinsichtlich der möglichen Geruchsimmissionen im Plangebiet anzupassen.
Rechtsgrundlagen
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BImSchG in Verbindung mit der TA-Luft und der TA-Lärm.

Fachliche Würdigung und Abwägung 
Die Gemeinde regelt im Durchführungsvertrag die Asphaltierung der gesamten Zufahrt zum Plangebiet für die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 528/2 und 550.
Die Gemeinde regelt im Durchführungsvertrag, dass für die Errichtung des geplanten Gewerbes kein Freistellungsverfahren durchgeführt werden kann.

04        Wasserwirtschaftsamt München                                        vom 12.07.2023
Az.: .: 4-4622-DAH 04-24275/2023
               
Hinweis

1. Niederschlagswasser
In unserer Stellungnahme vom 08.09.2022 empfehlen wir, die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-AI 38, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.
Darauf basierend sollte die Versickerung sichergestellt und konzeptionell nachgewiesen werden.
Im Bebauungsplan ist eine Fläche für die Versickerung des anfallenden gesammelten Niederschlagswassers ausgewiesen. Dies ist zu begrüßen. Allerdings können wir ohne den oben genannten Nachweis keine Aussage treffen, ob die vorgesehene Fläche für die Versickerung ausreichend ist.
Wir empfehlen daher, dies nachzuführen, um Probleme bei der weiteren Planung des Vorhabens zu vermeiden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind."
Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Der Vorhabenträger wurde aufgefordert ein entsprechendes Entwässerungskonzept zur Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück vorzulegen. Dies wird im Durchführungsvertrag vorgeschrieben. Der Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser wird in die textlichen Hinweise des Bebauungsplans übernommen.

06        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck
                                                                                       vom 01.06.2023
Az.: AELF-FF-L2.2-4612-4-16-5

Stellungnahme
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 03.08.2022.

Bereich Landwirtschaft:
Neben den zu duldenden Emissionen aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landw. Flächen und Betriebe weisen wir darauf hin, dass durch die Baumaßnahme mit umgrenzender Bepflanzung keine Nachteile für den Eigentümer/ bzw. Bewirtschafter der angrenzenden Feldstücke entstehen. Ergeben sich durch die Bebauung und der Eingrünung mit Bäumen (Schattenwurf) Ertragseinbußen — so sind diese auszugleichen. Die Bepflanzung der Fläche muss ordnungsgemäß gepflegt ggf. zurückgeschnitten werden, um eine ordentliche Bewirtschaftung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zu ermöglichen. Bei der Anpflanzung von Bäumen ist auf ausreichend Abstand zu achten, um eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu vermeiden.

Bereich Forsten:
Forstliche Belange sind bei den Planungen nicht betroffen.

Fachliche Würdigung und Abwägung
Mögliche Beeinträchtigungen der umliegenden Feldstücke durch die geplante Bebauung werden durch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen ausgeschlossen. Bei der Bepflanzung des Grundstücks sind unbeschadet der Festsetzungen des Bebauungsplans die Vorgaben der Artikel 47 und 48 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) zu berücksichtigen. Ein entsprechender Hinweis wird unter den Textlichen Hinweisen ergänzt.

Beschluss

1. Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden ohne Bedenken oder Anregungen

Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorbringen bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt wird.

2. Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen

03        Landratsamt Dachau
03-1        Bauordnung

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung klarstellend angepasst.


03-2        Rechtliche Belange

Beschluss:
Der Bebauungsplanentwurf wird entsprechend der fachlichen Würdigung redaktionell ergänzt.
03-3        Technischer Umweltschutz

Gewerbelärm und Geruchsimmissionen

Beschluss:
Die Anregungen führen zu keiner Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, der Durchführungsvertrag wurde gem. der Würdigung ergänzt.

04         Wasserwirtschaftsamt München

Niederschlagswasser

Beschluss:
Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung werden die Hinweise der textlichen Festsetzungen redaktionell ergänzt.
06        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Bereich Landwirtschaft und Bereich Forsten

Beschluss: 
Die Textlichen Hinweise zum Bebauungsplanentwurf werden entsprechend der fachlichen Würdigung ergänzt.

3. Verfahrensbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB, öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss den vom Büro OPLA erarbeiteten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kleinberghofen Nr. 72, Nördlich der Eckhofener Straße, Fl. Nr. 550“ in der Fassung vom 18.09.2023 geändert in der Fassung von 19.02.2024 als Satzung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.

Die Verwaltung wurde beauftragt den Beschluss des Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss), nach § 10 Abs. 3 BauGB, vom 23.04.2024 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie in der Planungsregion 14 durch den Regionalen Planungsverband München; Beteiligung und Stellungnahme der Gemeinde Erdweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Mit E-Mail vom 20.03.2024 informierte uns der Regionale Planungsverband München über den Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie zur entsprechenden Teilfortschreibung des Regionalplans München. Durch den Regionalen Planungsverband (RPV) wurde dessen Einleitung am 11.01.2024 beschlossen und das Beteiligungsverfahren gestartet.

Die Vorabbeteiligung dient dazu den Entwurf des Steuerungskonzeptes Windkraft in der Planungsregion 14 weiter zu konkretisieren. Auf der Webseite des RPV unter www.region-muenchen.com/windenergie wurden die zentralen Unterlagen für das Beteiligungsverfahren, bestehend aus einer Präsentation und der Karte A-1 Vorabentwurf Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung, bereit gestellt. Es wird hierzu der Gemeinde Erdweg die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 31.05.2024 ermöglicht.

Diesbezüglich hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 23.05.2023 die Flächen zur Meldung an den Regionalen Planungsverband (Region 14) behandelt und hierzu folgenden Beschluss gefasst:

„Der Gemeinderat beschloss, den Sachstandsbericht zu den aktuellen Planungen zum Thema Windkraft im Landkreis Dachau zur Kenntnis zu nehmen. Es besteht Einverständnis mit der gemeinsamen solidarischen Planung der Kommunen im Landkreis Dachau. Die aufgezeigte ausgearbeitete Planung des Landschaftsplanungsbüros Brugger mit den Abständen zu Wohngebieten von 1.000 m und mit 800 m zum sog. Außenbereich soll dem Regionalen Planungsverband für die Gemeinde Erdweg gemeldet werden. Das Planungsbüro Brugger wird ermächtigt, die digitalen Planungsdaten gemeinsam mit den Planungsdaten der anderen Gemeinden im Landkreis zu übermitteln.“

Die Planungsdaten wurden anschließend, wie beschlossen, an den Regionalen Planungsverband übersandt. Dieser berät seitdem in mehreren Sitzungen über das zu beschließende Gebiet für die Vorrang- und Vorratsgebiete zur Windenergienutzung in der Planungsregion 14.

Die nun vorgelegt Suchraum für die Gemeinde Erdweg erfasst im groben etwa die von uns gemeldeten Flächen im Buchwald bei Welshofen. Die Suchräume gehen jedoch teils über die vom Gemeinderat beschlossenen Abstände von 1000 m zu Wohngebieten und den 800 m zum sog. Außenbereich hinaus und rücken hierbei teils näher an die Wohnbebauung heran.

Bei solch geringeren Abständen von Windrädern zu Wohngebieten wäre ein erheblicher Raumwiderstand durch die Öffentlichkeit zu erwarten, da das beschlossene Konzept des Landschaftsplanungsbüros Brugger der Öffentlichkeit bereits vorgestellt wurde und dieses bekannt ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass durch die Planungen der Gemeinden im Landkreis Dachau bereits 1,6 % der Landkreisflächen als Vorranggebietsflächen für die Windkraft zur Verfügung steht. Somit hat der Landkreis Dachau hierdurch, trotz Einhaltung der gewünschten Abstände von 1000 m und 800 m, sein „soll“ für die derzeit benötigten Flächen von 1,1 % bereits überschritten. Eine Ausdehnung dieser Flächen über diese Abstände hinaus wird deshalb nicht befürwortet, da von einer ausgewogenen Verteilung der Flächen über die gesamte Planungsregion 14 ausgegangen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, die Vorplanungen des Regionalen Planungsverbandes für die Gemeinde Erdweg grundsätzlich zu bestätigen und erteilt hierzu für den Suchraum in der Gemeinde Erdweg sein Einverständnis. Mit der Ausdehnung des Suchraumes auf Abstände unter den bereits beschlossenen 1000 m zu Wohngebieten und 800 m zum sog. Außenbereich besteht hingegen kein Einverständnis. Da hier großer Raumwiderstand zu erwarten ist, wird um Anpassung gebeten. Um eine weitere Verfahrensbeteiligung wird ebenfalls gebeten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. Bauvorhaben Hauptstraße 20 in Erdweg - Weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte über den aktuellen Stand in Sachen „Entwicklung Hauptstraße 20 in Erdweg“:

  • Aktuelle Beschlusslage des Gemeinderates (Sitzung vom 19.03.2024):
Vorstellung der wirtschaftlichen Umplanung der Baukörper sowie Beschluss, das Projekt unter den besprochenen Rahmenbedingungen schnellstmöglich weiter voranzutreiben und Investoren bzw. Nutzer zusammen zu führen.
  • Der Gemeinderat hat in der Vergangenheit „beste Rahmenbedingungen“ für mögliche Nutzer im Ortsmittelpunkt Erdweg geschaffen, insbesondere durch den
  • Erwerb des Grundstückes
  • Ausarbeitung des Nutzungskonzeptes im Rahmen einer Gemeinderatsklausur
  • Es wurde zeitnah ins Bauleitplanverfahren eingestiegen (Aufstellungsbeschluss); die Vermessung sowie eine Lärmschutz- und Baugrundgutachten wurden beauftragt
  • Beauftragung eines Architekturbüros (Planung eines nutzergerechten Gebäudes, dass wirtschaftlich darstellbar ist)
  • Nutzer und Investoren für das Projekt wurden gesucht und gefunden (Hausarzt und medizinische Versorgung – allerdings nur Interessenbekundung)
  • Leider hat die konjunkturelle Lage den Zeitplan durcheinandergebracht; daher war ein Baubeginn in 2023 nicht möglich und finanziell auch nicht darstellbar; Mittlerweile wurden das Projekt (Baurecht und wirtschaftliches Bauen – z.B. Verzicht auf eine „teure Tiefgarage“) angepasst, um auch wirtschaftlich zu bauen; auch ein Investor wäre bereits gefunden
  • Die Nutzung wurde mit dem Hausarzt bereits abgestimmt
  • Der Investor wäre sogar bis zum Schluss bereit gewesen, eine Option für den Hausarzt (Kauf oder Miete) offenzuhalten
  • Gemeinde wäre bereit, eine Absichtserklärung hinsichtlich der Durchführung der Baumaßnahme zu unterzeichnen (eine Bürgerschaft seitens der Gemeinde wäre rechtlich nicht zulässig)
  • Zeitplan: Ziel – Einzug in 2026; Beginn Baumaßnahme im Frühjahr 2025
(da die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme nunmehr vorhanden ist)
  • Eine „Zwischeninvestor“ wäre sogar bereit, den Mietpreis des Hausarztes zu subventionieren

Leider ist der aktuelle Stand so, dass der betreffende Hausarzt den Mietvertrag nicht unterschreiben wird, obwohl grundsätzlich alle „Wünsche“ erfüllt wurden. Laut dem 1. Vorsitzenden, wäre das Projekt eigentlich „startklar“. „Die Türe für den Hausarzt wäre seiner Ansicht nach noch nicht zu“.

Beschluss

Der Gemeinderat nahm die Ausführungen des 1. Vorsitzende zur Kenntnis. Es wurde kein Beschluss gefasst. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. 1. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte, dass mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 einige Änderungen der Bayerischen Gemeindeordnung erfolgt sind. Dies würde an sich keine zwingenden Änderungsbedarf der Geschäftsordnung (GeschO) nach sich ziehen. 
Allerdings besteht nunmehr die Möglichkeit, die gemeindlichen Bekanntmachungen ausschließlich in digitaler Form vorzunehmen (bisherige Regelung gem. § 34 der GeschO – Anschlag an den elf Gemeindetafeln). Es wird vorgeschlagen, ein digitales Amtsblatt einzurichten, dass auf der Homepage der Gemeinde Erdweg (www.erdweg.de) nach Bedarf veröffentlicht wird. Der Aushang an den Amtstafeln könnte dadurch künftig entfallen.
Neben der geplanten Änderung der Bekanntmachungsform könnten gleichzeitig auch einige redaktionelle Änderungen in der Geschäftsordnung vorgenommen werden.

  1. Änderung des § 34 der Geschäftsordnung (GeschO) - Art der Bekanntmachung  

Mit der Kommunalrechtsnovelle 2023 hat die Gemeinde nunmehr mehrere Möglichkeiten der digitalen Bekanntmachung. Bisher werden Satzungen und Vorordnungen dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den elf „offiziellen“ Gemeindetafeln in den einzelnen Ortsteilen bekannt gemacht werden.

Auszug aus § 34 Abs. 3 der GeschO:

„Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

1. Erdweg (Rathaus)

2. Eisenhofen
3. Hof
4. Großberghofen

5. Großberghofen-Siedlung (Bushaltestelle) 
6. Welshofen (Kirchberg)
7. Walkertshofen

8. Kleinberghofen (Bürgerhaus)
9. Langengern
10. Unterweikertshofen

11. Guggenberg


Aktuelles Vorgehen in der Praxis: Grundsätzlicher Aushangtermin durch den gemeindlichen Bauhof jeweils am Freitag (nach Bedarf). Dies geschieht insbesondere im Rahmen der „Müll- sowie Hundetoilettenleerungsfahrten“.
Künftig würde dieser Aufwand für die Bauhofmitarbeiter entfallen. Allerdings wäre in den o.g. Gemeindeteilen keine Information über die Amtstafeln für die Bürger und Bürgerinnen mehr möglich.

Mögliche Neufassung des § 34 der Geschäftsordnung:

§ 34 Art der Bekanntmachung

Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde über das Internet unter https://amtsblatt.erdweg.de/
(URL der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde) amtlich bekannt gemacht.


II. Weitere redaktionelle Änderungen

  1. § 2 Aufgabenbereich des Gemeinderates

  • Nr. 2 „die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenbürgerwürde (Art. 16 GO) / bisher: Ehrenbürgerrecht
  • Nr. 19 „…Entgeltgruppe 9a des TVöD…“ (bisher Entgeltgruppe 9)

  1. § 11 Einzelne Aufgaben

Abs. 2: Zu den Aufgaben des ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

  • a) die Abgabe der Erklärung bzw. Antragsstellung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO, mit Ausnahme der Erklärung und Mitteilung in Bezug auf die in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO genannten Vorhaben,

Erläuterung zu Art. 58 BayBO:
In der Geschäftsordnung aus dem Jahr 2020 wurde festgelegt, dass in Bauangelegenheiten bei Genehmigungsfreistellungen die Zuständigkeit für die Abgabe von Erklärungen zur Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO 2018; jetzt: Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO und Mitteilungen an den Bauherrn nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO 2018 (jetzt: Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO) dem ersten Bürgermeister obliegen soll.
Zur Klarstellung wird auch die in der Praxis eher selten vorkommende „Stellung des Antrags auf vorläufige Untersagung“ nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 BayBO (Ergänzung der Worte „bzw. Antragsstellung“) festgesetzt.
Mit Änderungsgesetz vom 23.12.2020 wurde die Genehmigungsfreistellung allerdings auf den Fall der Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken – über die Geltungsbereiche von Bebauungsplänen hinaus – auch in Bereichen nach § 34 BauGB festgelegt. 
Zu beachten ist zudem, dass zum 1. August 2023 in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO eine erneute Erweiterung der Genehmigungsfreistellung auf die Fälle der Errichtung und Änderung der im Außenbereich nunmehr nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB privilegierten PV-Anlagen im Korridor von 200 m längs von Autobahnen und Schienenwegen des übergeordneten Netzes festgelegt wurde. Hier wird empfohlen, die Kompetenzen beim Gemeinderat zu belassen.

  1. § 20 Abs. 1 Einberufung

1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).

  1. § 32 Einsichtnahme und Kopieerteilung

(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GO).

(2) 1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzung erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

  1. Weitere Änderung – Form und Inhalt der Sitzungsniederschriften

Aus Datenschutzgründen wird künftig in den Sitzungsniederschriften nicht mehr der Abwesenheitsgrund vermerkt (Empfehlung BayGT: lediglich „entschuldigt“ / „unentschuldigt“) keine Änderung der GeschO notwendig. 

Der Gemeinderat beschloss, folgende Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg:

§ 1
Änderung

  1. § 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: 
Das Wort „Ehrenbürgerrecht“ wird durch das Wort „Ehrenbürgerwürde“ ersetzt.

  1. § 2 Nr. 19 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „9“ nach dem Wort Entgeltgruppe wird durch die Zahl „9a“ ersetzt.

  1. § 11 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
„die Abgabe der Erklärung bzw. Antragsstellung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 6 BayBO, mit Ausnahme der Erklärung und Mitteilung in Bezug auf die in Art. 58 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayBO genannten Vorhaben,“

  1. § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1Der erste Bürgermeister beruft die Gemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder es schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO beruft er die Gemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens vier Wochen nach Beginn der Wahlzeit (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO) oder spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO).“
 
  1. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
„In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen Einsicht nehmen und sich gegen Kostenerstattung Kopien erteilen lassen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 bis 4 GO).“

  1. § 32 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
1Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzung erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).“

  1. § 34 erhält folgende Fassung:
„Satzungen und Verordnungen werden im ausschließlich digital veröffentlichten Amtsblatt der Gemeinde über das Internet unter https://amtsblatt.erdweg.de/
(URL der öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde) amtlich bekannt gemacht.“

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates Erdweg tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2024 in Kraft.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, o.a. Änderung der Geschäftsordnung mit Wirkung vom 1. Mai 2024. Die Änderung der Bekanntmachungsart gem. § 34 GeschO ist ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 19.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö informativ 8

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende gab folgende Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.03.2024 bekannt:

a)
Auftragserteilung - Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf energie- und kostensparenden LED-Technik


Der Gemeinderat beschloss, den Auftrag für die Umrüstung der 616 Mastleuchten auf energie- und kostensparenden LED-Technik an die Fa. Bayernwerk zu erteilen. Die Auftragserteilung gilt vorbehaltlich (der Verlängerung) des vorzeitigen Maßnahmenbeginns oder der Vorlage des Zuwendungsbescheides des Bundes. Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt, den Auftrag erst nach der vorgenannten Vorlage zu erteilen.

b)
Aufnahme eines Kredites für Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen


Der Gemeinderat beschloss, das Angebot der Sparkasse Dachau über ein variables Darlehen in Höhe von 2.200.000 € anzunehmen.

zum Seitenanfang

9. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö informativ 9

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte über das Ergebnis der Prüfung der Anfrage von GR Thomas Kreis hinsichtlich seiner Anfrage aus der GR-Sitzung vom 30.01.2024:
„Aufgrund der vorgenannten Thematik lobte GR Thomas Kreis die gute Arbeit des Gremiums. Diese Arbeit soll seiner Meinung nach „sichtbar“ gemacht werden (Verwaltung soll ggf. eine Statistik für das Jahr 2023 aufbereiten, aus der ersichtlich ist, welche Fraktion an wieviel Sitzungen teilgenommen hat. Der Vorschlag wurde ausführlich diskutiert. Die Verwaltung wird den Vorschlag entsprechend prüfen.“ 
Aus datenschutzrechtlichen Gründen (Minimierung von Daten) darf eine Statistik nicht erstellt werden. Allerdings stellte der 1. Vorsitzende fest, dass künftig das Dokument „Protokoll der öffentlichen Sitzung“, in dem die Anwesenheitsliste veröffentlicht ist, ab sofort auch im Bürgerinformationssystem einsehbar sein wird. Dies ergab seine datenschutzrechtliche Prüfung (lt. BayGT darf die Anwesenheitsliste aus veröffentlicht werden – keine datenschutzrechtlichen Bedenken).
 

zum Seitenanfang

10. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 4/2024. Sitzung des Gemeinderates 23.04.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 19.03.2024 wurden keine Einwände erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 19.03.2024 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.04.2024 13:04 Uhr