Datum: 28.07.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schulaula in der Grund- und Mittelschule Erdweg
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Erdweg
Öffentliche Sitzung, 19:05 Uhr bis 20:10 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Einzelgarage und Stellplatz, Blumenstr. 8, Fl. Nr. 6/3 Gemarkung Welshofen
3 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Am Anger 1, Fl. Nr. 6/3 Gemarkung Welshofen
4 Bauantrag auf Errichtung eines Gewerbebaus mit Lager- und Büroräumen, Tiefgarage und Stellplätze, Ostenstr. 4, Fl. Nr. 627/10 Gemarkkung Großberghofen
5 Antrag auf isolierte Befreiung für den Neubau einer Zapf-Großraumgarage mit Flachdach, Dorfstr. 19, Fl. Nr. 94/2 Gemarkung Großberghofen
6 Bauantrag auf Neubau eines Doppelhauses mit Hausgaragen, Rienshofener Str. 6 und 6a, Fl. Nr. 583/4 Gemarkung Großberghofen
7 Antrag auf Nutzungsänderung Wohnung in ärztliche Filialpraxis, Bgm.-Rothenfußer-Str. 12a, Fl. Nr. 217/38 Gemarkung Kleinberghofen
8 Tekturantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Parklift, Bgm.-Rothenfußer-Str. 12e, Fl. Nr. 217/28 und 217/4 Gemarkung Kleinberghofen
9 Tekturantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Parklift, Bgm.-Rothenfußer-Str. 12d, Fl. Nr. 217/33 Gemarkung Kleinberghofen
10 Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung von zwei Einfamilienhäusern statt einem Doppelhaus, Weiherweg, Fl. Nr. 79/2 und 79/6 Gemarkung Kleinberghofen
11 Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Austragshauses, Nußstraße 29, Fl. Nr. 463 Gemarkung Unterweikertshofen
12 Antrag auf Nutzungsänderung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit zu zwei Wohneinheiten durch den Dachgeschossausbau mit zwei Dachgauben, Außentreppe und Balkon; Bau einer Außentreppe am Garagengiebel West, Von-Eck-Str. 7, Fl. Nr. 1010/21 Gkg. Eisenhofen
13 18. Flächennutzungsplanänderung „Kinderhaus Eisenhofen“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
14 Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
15 Bebauungsplan Kleinberghofen Nr. 11, Bahngelände, 8. Änderung - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB
16 Bebauungsplan „Eisenhofen Nr. 3 – An der Kohlstatt – 6. Änderung“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauG
17 Erneuerung der Wasserleitung in Eisenhofen - Am Sandberg - Abschluss einer Sondervereinbarung mit dem Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Erdweg
18 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2020
19 Bekanntgaben und Anfragen
20 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2020

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1. Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende eröffnete die Gemeinderatssitzung um 19.05 Uhr und begrüßte alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder sowie ca. 20 Zuhörer/innen.

Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest. Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Sodann stellte der 1. Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest.

Der 1. Vorsitzende erklärte zudem, dass der Tagesordnungspunkt 17 der öffentlichen Sitzung „Erneuerung der Wasserleitung in Eisenhofen – Am Sandberg – Abschluss einer Sondervereinbarung mit dem Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde“ ggf. nichtöffentlich behandelt werden sollte. Nach § 25 Abs. 2 der Ges chO wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit entschieden, dass der vorgenannte TOP in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurde. Somit wurde der TOP 17 nichtöffentlich behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Ladung mit der zugestellten Tagesordnung zuzustimmen.   Der o.g. TOP 17 der öffentlichen Sitzung wurde im nichtöffentlichen  Teil der Sitzung behandelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Einzelgarage und Stellplatz, Blumenstr. 8, Fl. Nr. 6/3 Gemarkung Welshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerber beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit 1 Garage und 1 Stellplatz auf o. g. Flurstück.

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Einfamilienhaus hat eine Größe von 8,49 m x 9,49 m und eine Wandhöhe (EGFFB bis Schnittpunkt Wand mit der Dachhaut) von 5,94 m. Die Dachneigung beträgt 22°. Die beiden erforderlichen Stellplätze sind vorhanden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Bauvorhaben zuzustimmen und zur baurechtlichen Beurteilung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Am Anger 1, Fl. Nr. 6/3 Gemarkung Welshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerber beabsichtigt den Neubau eines Einfamilienhauses mit 1 Garage mit Doppelgarage auf o. g. Flurstück.

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Einfamilienhaus hat eine Größe von 11,99 m x 8,49 m und eine Wandhöhe (EGFFB bis Schnittpunkt Wand mit der Dachhaut) von 5,94 m. Die Dachneigung beträgt 22°. Die beiden erforderlichen Stellplätze sind vorhanden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Bauvorhaben zuzustimmen und zur baurechtlichen Beurteilung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Bauantrag auf Errichtung eines Gewerbebaus mit Lager- und Büroräumen, Tiefgarage und Stellplätze, Ostenstr. 4, Fl. Nr. 627/10 Gemarkkung Großberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der Bauwerber stellt einen Antrag auf Vorbescheid zu o. g. Bauvorhaben. Für 3 verschiedene Varianten werden jeweils zwei verschiedene Untervarianten abgefragt. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gestellt. Das bestehende Gebäude soll abgerissen werden. Das geplante Gebäude hat Außenmaße von 18,25 x 24,46m.

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Erdweg Nr. 6 „Am südlichen Ortsrand“. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als GE gekennzeichnet.
Folgende Befreiungen sind abgefragt:

  • Überschreitung des Bauraums:
    Das Tiefgaragenabfahrtsgebäude soll außerhalb des Bauraums errichtet werden, was als Grenzgarage laut BayBO möglich wäre.
  • Wandhöhe (Punkt 4.1.2):
    Die Wandhöhe soll 8m statt 7,5m betragen um eine erforderliche lichte Raumhöhe zu erhalten
  • Dachausbildung (Punkt 4.2.2):
    Anstatt der zulässigen Sattel- oder Pultdächer (5-35°) soll im Terrassenbereich ein Flachdach ermöglicht werden. Durch die Ausbildung eines Dachterrassengeschosses soll die Belichtung des Dachgeschosses ermöglicht werden.
  • Dacheindeckung (Punkt 4.2.3):
    Anstatt Ziegeleindeckung soll ein extensives Gründach ermöglicht werden. Eventuell soll auf der obersten Dachfläche eine ökologische Verbesserung dadurch erfolgen.

Geplante Nutzung:
TG: Stellplätze, Technik, Lagerfläche
EG: Lagerfläche, Garagen
OG: Lager
DG+DT: Lager, Ausstellung, Büro
Die Zufahrt erfolgt über die Straße und das benachbarte Grundstück (Geh- und Fahrtrecht)

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, den Antrag auf Vorbescheid zur Beantwortung der Fragen an die Baugenehmigungsbehörde weiterzuleiten. Ferner werden die beantragten Befreiungen für die Varianten A sowie B  in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Antrag auf isolierte Befreiung für den Neubau einer Zapf-Großraumgarage mit Flachdach, Dorfstr. 19, Fl. Nr. 94/2 Gemarkung Großberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der Bauwerber beabsichtigt eine Großraumgarage (6x6m) auf seinem Grundstück zu errichten. Zu Grunde liegt der Bebauungsplan Nr. 34 An der Dorfstraße. Die geplante Garage liegt außerhalb des gekennzeichneten Bereichs für Garagen. Sie entspricht jedoch den tatsächlichen Verhältnissen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag auf isolierte Befreiung hinsichtlich Neubau einer Garage zu entsprechen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Bauantrag auf Neubau eines Doppelhauses mit Hausgaragen, Rienshofener Str. 6 und 6a, Fl. Nr. 583/4 Gemarkung Großberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerberin beabsichtigt den Neubau eines Doppelhauses mit Hausgaragen auf o. g. Flurstück. Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Großberghofen Ost 4. Geplant ist ein Doppelhaus mit Ausmaßen von 14,99 x 11,99 m. 4 Stellplätze wurden nachgewiesen.

Für die geplante Bebauung ist folgende Befreiung von den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes erforderlich:
  • Punkt 1.3.2: GRZ 0,3 und GFZ 0,6
    Die GRZ soll um 11m² (0,32) und die GFZ soll um 22m² (0,64) überschritten werden. Im Bebauungsplan sind Garagen nicht explizit gekennzeichnet. Durch die Hausgaragen können je Wohneinheit 1 überdachter Stellplatz geschaffen werden. Die Garagen werden mit einem vorgezogenen Zwerchgiebel gelöst.

Hinweise:
Bei der geplanten Bebauung wird die Geländemodellierung mit sehr starken Geländeabfällen zu den Nachbargrundstücken als problematisch angesehen. Ebenso betrifft dies den Abfluss des Oberflächenwassers. Zu diesen Punkten sollte eine praxistaugliche Lösung aufgezeigt werden.
Ferner sind die dargestellten Abstandsflächen (im Besonderen östlich und westlich) bzw. deren Berechnung zu prüfen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Bauvorhaben mit den o. g. Hinweisen zuzustimmen, die Befreiung hinsichtlich Punkt 1.3.2 zu erteilen und den Antrag zur baurechtlichen Beurteilung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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7. Antrag auf Nutzungsänderung Wohnung in ärztliche Filialpraxis, Bgm.-Rothenfußer-Str. 12a, Fl. Nr. 217/38 Gemarkung Kleinberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerberin beantragt die Nutzungsänderung der Wohnung in der Doppelhaushälfte im EG und OG in eine Zweizimmerwohnung im OG und eine ärztliche Filialpraxis im EG sowie die ergänzende Erstellung eines dritten Stellplatzes für die Filialpraxis. Die Nutzungsänderung erfolgt ohne eine bauliche Veränderung, da dies bereits beim Bau (entgegen der eingereichten Pläne) berücksichtigt wurde.

Laut Stellplatzverordnung sind für die Wohneinheit 2 und für die Arztpraxis 1 Stellplatz, also insgesamt 3 Stellplätze, notwendig. Diese sollen als Längsparkplätze an der östlichen Grundstücksgrenze mit je 2,3m Breite und je 5,5m Länge erstellt werden.

Derzeit sind auf dem betroffenen Grundstück insgesamt 4 Stellplätze für die 2 vorhandenen Wohneinheiten ausgewiesen. Ob diese tatsächlich vorhanden und real möglich sind, wird gerade bauaufsichtlich geprüft.

Insgesamt 5 Stellplätze sind auf diesem Grundstück nicht darstellbar. Des Weiteren widerspricht die zusätzliche Nutzung (1xPraxis + 2xWohneinheit) der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Nutzungsänderung nicht zuzustimmen und dem Landratsamt Dachau zur baurechtlichen Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Tekturantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Parklift, Bgm.-Rothenfußer-Str. 12e, Fl. Nr. 217/28 und 217/4 Gemarkung Kleinberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Aufgrund von mehreren Verstößen gegen den Bebauungsplan ist das Bauvorhaben genehmigungspflichtig geworden. Ein entsprechender Tekturantrag inkl. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Ost B1 8. Änderung ist gestellt worden.

Für die bereits erfolgte Bebauung ist folgende Befreiungen von den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes erforderlich:
  • Überschreitung der südlichen Baugrenze auf der südlichen Hausbreite mit einer Länge von 8,365m mit einer Tiefe von 0,65m im Westen und 1,975m im Osten auf einer Fläche von 11,91m²

Durch die Überschreitung der Baugrenze wird die städtebauliche Zielvorstellung der Gemeinde Erdweg nicht eingehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Tekturantrag nicht zuzustimmen und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erteilen. Der Bauantrag ist dem Landratsamt Dachau zur baurechtlichen Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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9. Tekturantrag zum Neubau einer Doppelhaushälfte mit Parklift, Bgm.-Rothenfußer-Str. 12d, Fl. Nr. 217/33 Gemarkung Kleinberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Aufgrund von mehreren Verstößen gegen den Bebauungsplan ist das Bauvorhaben genehmigungspflichtig geworden. Ein entsprechender Tekturantrag inkl. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Ost B1 8. Änderung ist gestellt worden.

Für die bereits erfolgte Bebauung ist folgende Befreiungen von den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes erforderlich:
  • Überschreitung der südlichen Baugrenze auf der Südfassade mit einer Länge von 3,105m mit einer mittleren Tiefe von 0,32m auf einer Fläche von 1,09m²

Durch die Überschreitung der Baugrenze wird die städtebauliche Zielvorstellung der Gemeinde Erdweg nicht eingehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Tekturantrag nicht zuzustimmen und die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zu erteilen. Der Bauantrag ist dem Landratsamt Dachau zur baurechtlichen Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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10. Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung von zwei Einfamilienhäusern statt einem Doppelhaus, Weiherweg, Fl. Nr. 79/2 und 79/6 Gemarkung Kleinberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerber beabsichtigen die Errichtung von 2 Einfamilienhäusern auf den o. g. Grundstücken. Diese befinden sich im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Kleinberghofen-West. Das Grundstück wurde entgegen der Satzung nun geteilt, so dass der ursprünglich geplante Bauraum nicht mehr anwendbar ist. Daher stellen die Bauwerber einen Antrag auf Vorbescheid mit den Fragen, ob 2 Einfamilienhäusern mit den Maßen 8,45x10,65m bzw. 10x9m zulässig wäre, der Bauraum entsprechend geändert werden kann und die GR insgesamt für beide Häuser auf 180m² angepasst wird.
Die festgesetzte Ortseingrünung, die solange das geplante Baugebiet nicht realisiert ist, ist und wird eingehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag auf Vorbescheid zuzustimmen. Der Vorbescheid ist dem Landratsamt Dachau zur baurechtlichen Beurteilung weiterzuleiten .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Austragshauses, Nußstraße 29, Fl. Nr. 463 Gemarkung Unterweikertshofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der Bauwerber beabsichtigt auf o. g. Flurnummer ein Austragshaus (ca. 10x12m) zu erstellen. Im bestehenden Einfamilienhaus, welches auf dieser Hofstelle steht, leben derzeit 3 Generationen.

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich. Eine Privilegierung ist erforderlich.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag auf Vorbescheid unter Annahme einer Privilegierung zuzustimmen und zur baurechtlichen Beurteilung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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12. Antrag auf Nutzungsänderung eines Wohnhauses mit einer Wohneinheit zu zwei Wohneinheiten durch den Dachgeschossausbau mit zwei Dachgauben, Außentreppe und Balkon; Bau einer Außentreppe am Garagengiebel West, Von-Eck-Str. 7, Fl. Nr. 1010/21 Gkg. Eisenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerberin beantragt die Nutzungsänderung von einem Wohnhaus mit einer Wohneinheit in ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten. Dies soll durch einen Dachgeschossausbau mit zwei Dachgauben einem Anbau einer Außentreppe und einem Balkon erfolgen. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Eisenhofen „An der Kohlstatt“.

Für die geplante Bebauung ist folgende Befreiung von den Festsetzungen des o. g. Bebauungsplanes erforderlich:
  • Punkt 1.5.3: Die Summe aller Vorbauten darf bei Einzelhäusern 1/3 der Fassadenbreite nicht überschreiten
    Statt max. 3,83m soll es um 6,58 überschritten werden durch Balkon und Außentreppen.
  • Punkt 1.7.1.6: max. 2 Dachgauben bis zu einer Breite von max. 1,5m zulässig. Alternativ max. 1/3 der Fassadenbreite als Zwerchgiebel
    Statt 2 Gauben sollen je Dachseite nur eine Dachgaube mit Breiten von 3,88m bzw. 3,12m entstehen. Diese Breiten sind kleiner als 1/3 der zul. Breite eines Zwerchgiebels (4,49m)

4 Stellplätze sind laut Plan nachgewiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Bauvorhaben zuzustimmen, die Befreiung hinsichtlich der Punkte 1.5.3 und 1.7.1.6 zu erteilen und den Antrag zur baurechtlichen Beurteilung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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13. 18. Flächennutzungsplanänderung „Kinderhaus Eisenhofen“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

I        Sachstand der Planung


Der Gemeinderat hat am 24.03.2020 den Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanes Eisenhofen Süd Nr. 71 Kinderhaus gefasst.
Der Vorentwurf wurde in der Sitzung am 28.04.2020 gebilligt und das Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben und dazu jeweils ein Abwägungs- und Beschlussvorschlag formuliert.

II        Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden

A        Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Anregungen und Hinweise

  • Regionaler Planungsverband Schreiben vom 18.05.2020
  • Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 15.05.2020
  • Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach, vom 15.05.2020
  • Bayernwerke AG, Schreiben vom 03.06.2020
  • TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 15.05.2020
  • Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 19.05.2020
  • Gemeinde Sulzemoos, Schreiben vom 02.06.2020

B        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen


  1. Regierung von Oberbayern (Stellungnahme vom 15.05.2020)

Stellungnahme:
Vorhaben:
Mit dem o.g. Vorhaben beabsichtigt die Gemeinde Erdweg die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung sowie Errichtung eines Kinderhauses zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Eisenhofen und ist im Flächennutzungsplan bereits weitestgehend als Gemeinbedarfsfläche sowie Dorfgebiet dargestellt. Mit der vorliegenden Änderung soll nun das Dorfgebiet in Wohnbaufläche umgewidmet werden und dieses sowie die Gemeinbedarfsfläche geringfügig (insg. ca. 0,1 ha) nach Süden erweitert werden.
Bewertung:
Das Plangebiet befindet sich im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Aufgrund der lediglich geringfügigen Erweiterung einer Bestandsdarstellung und der vorgesehenen Eingrünung kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Belange jedoch dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Planungen stehen daher den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

Abwägung:
./.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme 09.06.2020

Stellungnahme:        
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Wie weisen auf unser Schreiben mit Stellungnahme der Bau-und Kunstdenkmalpflege zu dem Bebauungsplan im parallelen Bebauungsplanverfahren Eisenhofen Nr. 71 „Kinderhaus“ vom 27.05.2020 (Unser Zeichen : P-20195447-1_S4) hin.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:
Auszug aus der Denkmalliste der Bodendenkmäler:
Gemeinde Erdweg, Landkreis Dachau
Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Alban von Eisehofen und ihrer Vorgängerbauten.
Inv.Nr. D-1-7633-0138
Flst.Nr.43;43/2:74/9 (Gemarkung Eisenhofen)
Wir verweisen auf die Nähe  (ca. 25 m) zu oben genanntem Bodendenkmal und bitten um pflichtgemäße Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht und zugehörigem Planwerk, nach § 5.4-5 BauGB.
Dieses Denkmal ist gem. Art. 1 BayDSchG in seinem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieses Denkmals vor Ort besitzt aus Sicht  des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentliche unter http//www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Diese URL dieses Geowebdienstes lautet: http//www.geodaten.bayernde/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Die mit dem Bayerischen Staatministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, das genannte Bodendenkmal nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial seine Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst herunter geladen werden.

Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieses Denkmals weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden. Informationen hierzu finden Sie unter:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/piblikationen/denkmalpflege-themen_denkmalvernutung-bodendenkmalpflege_2016.pdf

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.

Abwägung
Das Bodendenkmal Inv.Nr. D-1-7633-0138 Flst.Nr.43;43/2:74/9 (Gemarkung Eisenhofen) liegt direkt nördlich angrenzend des Gebiets der 18. Flächennutzungsplanänderung. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Erdweg ist die Kennzeichnung des Bodendenkmals bisher nicht dargestellt worden. Die nachrichtliche Übernahme der Kennzeichnung des Bodendenkmals wird empfohlen. Ein Hinweis auf das Bodendenkmal mit rechtlicher Grundlage und sich daraus ableitenden Schutzbestimmungen in Begründung und Umweltbericht wird mit aufgenommen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung und der Umweltbericht werden inhaltlich ergänzt. Die Ausdehnung des Bodendenkmals wird nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.

  1. Landratsamt Dachau, Untere Denkmalschutzbehörde (Stellungnahme vom 29.05.2020)
Stellungnahme:

Bodendenkmalschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass -abhängig vom Ergebnis einer einzuholenden Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege- mitunter der gesamte Planbereich (und nicht nur der rot eingetragene Bereich des Bodendenkmals) einer Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG unterliegen kann; eine Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG greift in solchen Fällen zu kurz.

Je nach Ausgang der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege, sollte in einem solchen Fall dann ein Hinweis bzw. eine Darstellung / Kennzeichnung jenes Bereiches erfolgen, welcher (ggf.) noch einer Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG bedürfte (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 BauGB).

Baudenkmalschutz:
Das Vorhaben befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kath. Filialkirche St. Alban Eisenhofen, einem Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 BayDSchG.
Die Planung ist wegen der Geländetopographie und der Dimensionierung des neu hinzutretenden Hauptbaukörpers „Kinderhaus“ geeignet, das Baudenkmal in seinem überlieferten Erscheinungsbild und seiner künstlerischen Wirkung zu beeinträchtigen, optisch zu bedrängen, bzw. dessen besondere Landschaftsbezogenheit als von Weitem einsehbare Dominante am Ortsrand nachhaltig und dauerhaft abzuändern bzw. sogar aufzuheben.

Die auf Seiten 23 bis 28 des Umweltberichts getroffenen Aussagen, wonach durch die Planung auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild mit keinen erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei, bzw. erhebliche negative Auswirkungen (u.a.) auf vorhandene Baudenkmäler (Schutzgut Kultur- und Sachgüter) nicht zu erwarten seien, kann insofern -nach einer mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführten Ortseinsicht- nicht nachvollzogen werden.

Die Kirche und die von ihr geprägte Ortsrandlage sind -von der St 2047 aus über den Bahndamm blickend- derzeit bereichsweise noch gut wahrnehmbar.
Diese Blickachse (zur Kirche hin) befindet sich westlich des in Abb. 10 des Umweltberichts dargestellten Bereiches und führt folglich zu einem anderen Ergebnis.  

Das Landesamt für Denkmalpflege ist auch aus Sicht der Baudenkmalpflege am Verfahren zu beteiligen, seiner Stellungnahme kommt besonderes Gewicht zu. Auf die kürzlich erhaltene Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zum Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus“, Az. P-2019-5447 – 1 _S4 vom 27.05.2020 wird verwiesen; auch diese ist im Rahmen des vorliegenden FNP-Änderungsverfahrens zu würdigen.

Abwägung
Das Bodendenkmal Inv.Nr. D-1-7633-0138 Flst.Nr.43;43/2:74/9 (Gemarkung Eisenhofen) liegt direkt nördlich angrenzend nördlich des Gebiets der 18. Flächennutzungsplanänderung. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Erdweg ist die Kennzeichnung des Bodendenkmals derzeit nicht dargestellt. Die nachrichtliche Übernahme der Kennzeichnung des Bodendenkmals wird empfohlen. Ein Hinweis auf das Bodendenkmal mit rechtlicher Grundlage und sich daraus ableitenden Schutzbestimmungen in Begründung und Umweltbericht wird aufgenommen.
Die Gemeinde wertet unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansprüche den Belang der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen Bedürfnisse der Familien im vorliegenden Fall als höherrangig gegenüber baudenkmalpflegerischen und ggf. auch baukulturellen Belangen. Die Gemeinde hält an der Planung fest, um dringend erforderliche Kinderbetreuungsplätze im Ortsteil Eisenhofen anbieten zu können. Nicht zuletzt sei an den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erinnert.
Alternative Standorte kommen aus Gründen fehlender Verfügbarkeit von ausreichend großen Grundstücken in angebundener und erschlossener Lage nicht in Frage. Es handelt sich mit dem Kinderhaus um eine Gemeinbedarfsnutzung die gewissen Standortansprüchen unterliegt die nicht beliebig zu reproduzieren sind.
Die Gemeinde nimmt jedoch die besondere historische und baudenkmalpflegerische Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban zur Kenntnis und ist bemüht im Rahmen der Möglichkeiten, diesen mit geeigneten Festsetzungen z.B. zur Höhenlage, Rechnung zu tragen.
Die geplante Bebauung liegt südlich der Unteren Dorfstr. Da die Topografie hier eine Geländestufe von bis zu 5 m nach unten beschreibt, wird sich die geplante Bebauung gut in die gewachsene Baustruktur einfügen. Die Höhenentwicklungen der geplanten Baumaßnahmen werden mittels geeigneter Höhenfestsetzungen, welche sich auf das Erdgeschoßniveau bezogen auf die Höhe der davor liegenden öffentlichen Verkehrsfläche beziehen, nach oben begrenzt, so dass geplante Baukörper, wie z.B. des Kinderhauses, sich deutlich gegenüber des Kirchenbaus unterordnen.
Bei Betrachtung des Ortsrandes fallen darüber hinaus weitere größere Baustrukturen ins Auge. Die bestehende Einzel- und Doppelhausbebauung wie auch größere landwirtschaftliche Betriebsstellen prägen den Ortsrand. Trotz der notwendigen größeren Gebäudemaße des Kinderhauses bleibt die Sicht auf die Kirche St. Alban aufgrund der Höhenlage des geplanten Gebäudes weitestgehend erhalten. Das Kinderhaus wird am First eine Höhe von 489 m ü NN entwickeln, an der Traufe eine Höhe von 483 m ü NN. Die maximale Gebäudebreite wird voraussichtlich nicht mehr als 15 m entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass die visuelle Dominanz der Kirche weiterhin sichergestellt ist.
Nach Einschätzung der Gemeinde führt daher die Gebäudekubatur des Kinderhauses nicht dazu, dass eine erheblich negative Wirkung auf die Ortsrandgestaltung von Eisenhofen entfaltet wird, die Kirche prägt demnach weiter als Dominante den Ortsrand. Die Gemeinde ist daher der Ansicht auf die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht zu nehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. An der Planung wird inhaltlich unverändert festgehalten.

  1. Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz (Stellungnahme vom 02.06.2020)

Stellungnahme:
Wir weisen darauf hin, dass durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes die umliegende landwirtschaftliche Nutzung im Dorfgebiet eingeschränkt werden könnte, da die Abstände zu Tierhaltungsbetrieben gegenüber allgemeinen Wohngebieten doppelt so groß sein müssen wie gegenüber Dorfgebieten. In Bezug auf die bestehende bzw. bestandsgeschützte landwirtschaftliche Tierhaltung sind die erforderlichen Abstände nach bereits erfolgter Prüfung im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ auch gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet eingehalten. Erweiterungsmöglichkeiten von Tierhaltungsbetrieben könnten jedoch einschränkt werden.

Abwägung:
Die ursprüngliche Ortsabrundungssatzung in dem vorliegenden Planungsgebiet setzt in einem Teilgebiet des gegenständlichen Bebauungsplangebietes eine Wohnbaunutzung fest. Dies entspricht der tatsächlichen Nutzung. Die Darstellung von Wohnbaufläche auf Flächennutzungsplanebene bereitet diese Darstellung vor.
Die Gemeinde ist sich der eventuellen Einschränkung von Erweiterungsmöglichkeiten von Tierhaltungsbetrieben in Bezug auf entstehende Emissionen bewusst und erachtet jedoch die Erhaltung bzw. Ausweitung von diesem bereits von Wohnnutzung geprägtem Gebiet als städtebaulich geeignet.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wird nicht veranlasst.

  1. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde,        
    (Stellungnahme vom 08.06.2020)

Stellungnahme:
Auf die im Rahmen des Bauleitplan-Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ abgegebenen Stellungnahmen vom 02.12.2019 und 08.06.2020 wird bzgl. der begründeten naturschutzfachlichen Bedenken hinsichtlich des Standorts verwiesen.
Stellungnahme vom 02.12.2019
Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens fanden Ortseinsichten und Abstimmungsgespräche mit der Gemeinde statt, bei denen seitens des Naturschutzes auf die Problematik der erheblichen Eingriffe v.a. in die Schutzgüter Boden (Gleyestandort mit hoch anstehendem Grundwasser und klimaschutzrelevante Anmoor- bzw. Niedermoorböden; für Bebauung wenig tragfähiger Untergrund), Wasser (Versiegelung von Auestandorten, Verlust von Retentionsraum, Veränderung der Abflussverhältnisse und Grundwasserneubildung) und Landschaftsbild (atypische Bebauung, die fingerartig in die Zeitlbachaue hineinragt) hingewiesen wurde.
Zudem wurde im Vorfeld erheblich in die bestehende Hecke westlich des geplanten Baukörpers eingegriffen. Diese Hecke war bereits im Zuge der Herstellung des Kiesplatzes im Norden des Grundstücks als zu erhaltend beauflagt.
Es wurden daher mit der Gemeinde Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vereinbart, die sich jedoch in den vorgelegten Unterlagen noch nicht wiederfinden. Die vereinbarten und erforderlichen Festsetzungen zum Schutz und dauerhaftem Erhalt der noch vorhandenen Gehölze (auch baubedingt), den damit verbundenen dauerhaften Nutzungseinschränkungen im Kronentraufbereich sowie eine Konkretisierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sollten im laufenden Bebauungsplanverfahren nachgeholt werden.

Stellungnahme vom 08.06.2020:
Die in der Stellungnahme vom 02.12.2019 erläuterten Bedenken bzgl. der erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt (v.a. Schutzgüter Boden und Wasser) und Landschaftsbild werden trotz der festgesetzten Vermeidungs- /Minimierungs- sowie Kompensationsmaßnahmen aufrechterhalten.

Abwägung:
Auf Flächennutzungsplanebene ist eine Ausgleichsfläche anhand des Leitfadens „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“ (Hrsg. Bay StMLU) berechnet und festgelegt worden. Weitere Vermeidungs- und Minimierungsfaktoren wurden bereits auf Bebauungsplanebene behandelt und festgesetzt. Daher wird auf die Abwägung der Bebauungsplanebene verwiesen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung-/ Beschlussvorschlag im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verwiesen. Eine Änderung der Planung wird nicht veranlasst.

  1. Landratsamt Dachau , Kreisbrandinspektion/ Brandschutzdienststelle (Stellungnahme vom 20.05.2020)
Stellungnahme:
Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Löschwasserversorgung  
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.

Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.


Abwägung:
Die Hinweise betreffen die nachfolgende Bebauungsplan- und Ausführungsebene und werden dort behandelt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


III        Stellungnahmen Öffentlichkeit


Beschluss :
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse:

  1. Den dargestellten Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen wird zugestimmt.
  2. Es wird folgender Verfahrensbeschluss gefasst:
  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.
  2. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 28.7.2020 unter der Maßgabe, dass die Änderungen in die Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet werden.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 28.7.2020 durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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14. Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 14

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung


Der Entwurf wurde in der Sitzung am 17.12.2019 gebilligt und das Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden erfolgte in der Zeit vom 12.05.2020 bis einschließlich 15.06.2020.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben und dazu jeweils ein Abwägungs- und Beschlussvorschlag formuliert.

  • II        Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden
  • A        Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Anregungen und Hinweise
  • Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 04.05.2020
  • Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 15.06.2020
  • TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 04.05.2020
  • Staatliches Bauamt, Schreiben vom 04.05.2020
  • Gemeinde Odelzhausen, Schreiben vom 04.05.2020
  • Markt Indersdorf, Schreiben vom 15.05.2020


  • B        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen

  1. Landratsamt Dachau, Geoinformation GIS (Stellungnahme vom 12.05.2020)

Zur Planzeichnung:

Die aktuelle Abbildung der Geländeneigung mit Höhenlinien in 2,5 Meter Abstand ist zu ungenau. Zur deutlicheren Darstellung der Hanglage empfehlen wir die Daten des Digitalen Geländemodells (DGM) der Bay. Vermessungsverwaltung einzuarbeiten. Mit Gitterweiten von 1, 2 bzw. 5 lässt sich die Geländeoberfläche mit einer hohen Genauigkeit abbilden.
Mit einbezogen in die Planung wurde auch die Untere Dorfstraße. Wir bitten die Flurstücksnummer 74/10 zu dokumentieren.

Zur Begründung:

Punkt 5.1)
Die Aufzählung der tangierten Flurstücke sowie die Angaben zur Flächenbilanzierung bitten wir zu korrigieren.
Demnach wurde
  • auch Flst. 74/10 (Untere Dorfstraße) teilweise überplant
  • auch Flst. 107/1 (Zeitlbach) teilweise überplant
  • Flst. 91/1 nicht teilweise, sondern komplett überplant
  • nicht Flst. 95/3 sondern 92/3 überplant
  • nicht Flst. 95/5 sondern 92/5 überplant

Die B-Plan Geltungsbereiche gliedern sich in 2 Teilbereiche.
Nördl. Bereich mit einer Fläche von: 8784 qm
Südl.  Bereich mit einer Fläche von: 3013 qm
Der Geltungsbereich beider Flächen umfasst eine Fläche von 11797 qm

Punkt 5.2)
Die Angaben hierzu bitten wir zu modifizieren.
Im Plangebiet wurden ein Allgemeines Wohngebiet u. eine Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen.

Abwägung:
Zur Planzeichnung: Zur deutlicheren Darstellung der Hangneigung werden Höhenlinien mit Abstand von 1 m in die Planzeichnung eingearbeitet. Die Beschriftung des Flurstücks 74/10, Untere Dorfstraße, wird eingefügt. Zudem wird der südliche Teilbereich des Geltungsbereichs in der Übersichtskarte mit dargestellt.
Zur Begründung: Die Aufzählung der Grundstücke des Geltungsbereichs sowie die Flächenangaben in Punkt 5.1 werden redaktionell ergänzt. Unter Punkt 5.3 wird die Gemeinbedarfsfläche mitaufgeführt.
Die Anpassungen werden als redaktionelle Änderungen bewertet, nicht als materiell- rechtliche Änderung. Demnach ist keine erneute Auslegung gemäß § 4a BauGB erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und die Planzeichnung wie auch die Begründung gemäß dem Abwägungsvorschlag angepasst.

  1. Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange        
    (Stellungnahme vom 18.05.2020)
Stellungnahme:
Begründung Punkt 5.3:
Dem Verweis auf die Ortsabrundungssatzung (OAS) kann nicht gefolgt werden. In der OAS konnten weder in den Festsetzungen noch in der Begründung Aussagen zur Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung gefunden werden. Um Ergänzung in der Begründung wird gebeten.
Im Plan fehlt die zeichnerische Plandarstellung der Erschließung der vorgesehenen Bebauung in der zweiten Reihe. Um Ergänzung wird gebeten.

Umweltbericht, Prüfung alternativer Planungsmöglichkeiten:
Welche Planungsalternativen gab / gibt es zur Erschließung der Hinterliegergrund-stücke? Um Ergänzung des Umweltberichtes wird gebeten.

Abwägung:        
In der Ortsabrundungssatzung (OAS) wird eine maximale Grundfläche von 165 m² für Hauptgebäude festgesetzt. Darüber hinaus enthält die OAS die Festsetzung, dass die Summe der Grundflächen aller baulichen Anlagen je Grundstück im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO 300 m² nicht überschreiten darf. Somit ist eine klare Überschreitungsmöglichkeit der GRZ der Hauptgebäude in der OAS verankert, wenn auch nicht im Rahmen einer GRZ sondern als absolute Zahl. Diese Überschreitung ist ebenfalls in den vorliegenden Bebauungsplan übernommen worden, allerdings als relative Zahl bezogen auf die festgesetzte GRZ. In die Begründung wird dies wie beschrieben klargestellt.
Der Bebauungsplan berücksichtigt die derzeitige Grundstücksteilung bewusst nicht, da diese je nach Eigentumsverhältnis und Bebauungskonzept veränderlich ist. Es ist daher ein großer, grundstücksübergreifender Bauraum festgesetzt, der über die untere Dorfstraße im Norden technisch und verkehrlich erschlossen ist. Eine Erschließung von etwaigen Hinterliegergrundstücken, die bei Teilung entstehen können, ist über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern. Dieser Punkt wird zur Klarstellung in Punkt 7 der Festsetzungen ergänzt und in der Begründung ebenfalls übernommen.
Die Erschließungssituation in der OAS hat sich im Laufe der Zeit als unpraktikabel und aufgrund der Kurvenradien als nicht durchführbar gezeigt. Daher soll der vorliegende Bebauungsplan mehr Flexibilität auch hinsichtlich der möglichen Grundstücksteilungen schaffen. Aus diesem Grund wird ein grundstücksübergreifender Bauraum festgesetzt und die Erschließung der Hinterliegergrundstücke muss über Geh-Fahr- und –Leitungsrechte von der Unteren Dorfstraße aus erfolgen. Weitere alternative Erschließungskonzepte wurden darüber hinaus mangels Anlass nicht untersucht. Standortalternativen kommen nicht in Betracht. Es erfolgt ein klarstellender Hinweis hierauf im Umweltbericht.
Die Anpassungen werden als redaktionelle Änderungen bzw. Klarstellungen des bereits beschlossenen Planungskonzeptes bewertet, nicht als materiell- rechtliche Änderung. Demnach ist keine erneute Auslegung gemäß § 4a BauGB erforderlich.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen, Begründung und Umweltbericht werden gemäß der Abwägung redaktionell ergänzt.


  1. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 08.06.2020)
Stellungnahme:

Die in der Stellungnahme vom 02.12.2019 erläuterten Bedenken bzgl. der erheblichen Eingriffe in Naturhaushalt (v.a. Schutzgüter Boden und Wasser) und Landschaftsbild werden trotz der festgesetzten Vermeidungs-/Minimierungs- sowie Kompensationsmaßnahmen aufrechterhalten.
Stellungnahme vom 02.12.2019:
I) Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens fanden Ortseinsichten und Abstimmungsgespräche mit der Gemeinde statt, bei denen seitens des Naturschutzes auf die Problematik der erheblichen Eingriffe v.a. in die Schutzgüter Boden (Gleyestandort mit hoch anstehendem Grundwasser und klimaschutzrelevante Anmoor- bzw. Niedermoorböden; für Bebauung wenig tragfähiger Untergrund), Wasser (Versiegelung von Auestandorten, Verlust von Retentionsraum, Veränderung der Abflussverhältnisse und Grundwasserneubildung) und Landschaftsbild (atypische Bebauung, die fingerartig in die Zeitlbachaue hineinragt) hingewiesen wurde.
Zudem wurde im Vorfeld erheblich in die bestehende Hecke westlich des geplanten Baukörpers eingegriffen. Diese Hecke war bereits im Zuge der Herstellung des Kiesplatzes im Norden des Grundstücks als zu erhaltend beauflagt.
Es wurden daher mit der Gemeinde Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vereinbart, die sich jedoch in den vorgelegten Unterlagen noch nicht wiederfinden. Die vereinbarten und erforderlichen Festsetzungen zum Schutz und dauerhaftem Erhalt der noch vorhandenen Gehölze (auch baubedingt), den damit verbundenen dauerhaften Nutzungseinschränkungen im Kronentraufbereich sowie eine Konkretisierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sollten im laufenden Bebauungsplanverfahren nachgeholt werden.

Abwägung:        
Die Gemeinde ist sich der Eingriffe in den Naturhaushalt gerade in Bezug auf die Schutzgüter Boden, Wasser und Landschaftsbild bewusst. Jedoch ist aufgrund von fehlenden Standortalternativen für das Kinderhaus diese Planung seitens der Gemeindeunumgänglich, hier sei auf die Pflicht zur Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen und den damit verbundenen Rechtsanspruch verwiesen. Um die Ausmaße der Eingriffe trotzdem so gering wie möglich zu halten sind in vorliegendem Planstand die vereinbarten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen bereits festgelegt worden.

Beschluss:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


  1. Landratsamt Dachau, Kommunale Abfallwirtschaft (Stellungnahme vom 18.05.2020)

Stellungnahme:
1. Sachverhalt
Die Zufahrt zum Kinderhaus ist wie eine Sackgasse zu behandeln, da keine Wendeanlage vorhanden ist. Demnach müssen am Abholtag die Sammelbehälter an der "Untere Dorfstraße" bereitgestellt werden. Aufgrund der Verkehrssituation in der Kurve, empfehlen wir eine Sammelstelle für Müllbehältnisse auszuweisen.
2. UVV Unfallverhütungsvorschriften
Müll darf nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften gemäß § 16 DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung" (bisher BGV C27) nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Sackgassen, die nach dem Erlass der DGUV Vorschrift 43 „Müllbeseitigung" (bisher BGV C27} am 01.10.1979 gebaut sind, müssen am Ende über eine geeignete Wendeanlage verfügen. Zu den Wendeanlagen gehören in diesem Zusammenhang Wendekreise, Wendeschleifen und Wendehämmer.
3. Sonstige Hinweise
Werden die vorgenannten Mindestanforderungen an Zufahrtswegen mit Wende-anlagen nicht erfüllt, kann durch den Landkreis die Abholung der Sammelbehältnisse vor den anschlusspflichtigen Grundstücken nicht sichergestellt werden.
Gem. § 15 Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzung sind die Müllbehältnisse am Abholtag grundsätzlich am Fahrbahnrand der mit dem Sammelfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der Behältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.
Rechtsgrundlagen
§ 16 Nr. 1 mit Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 44 (Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung; § 15"Abs. 2 Abfallwirtschaftssatzunq.

Abwägung:        
Es ist vorgesehen, die Müllbehälter des Kinderhauses am Abholtag an der Unteren Dorfstraße bereitzustellen. Ein Hinweis hierzu wird in die Satzung des Bebauungsplanes übernommen. Die Gemeinde ist sich der Problematik bewusst, jedoch wird die Ausweisung einer Fläche zum Sammeln der Müllbehältnisse aufgrund der Anzahl der Müllbehältnisse für nicht erforderlich erachtet. Ferner sind die notwendigen Flächen für die Müllbehältnisse im Eigentum der Gemeinde, da es sich um öffentliche Verkehrsflächen handelt. Von einer Verfügbarkeit kann daher ausgegangen werden.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird gemäß dem Abwägungsvorschlag in den Bebauungsplan übernommen.


Kreisbrandinspektion Dachau, Stellungnahme vom 06.11.2019
Stellungnahme
Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Löschwasserversorgung  
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.
Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.
Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.
Rettungshöhen
Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Fensterbrüstungshöhe von max. 8 m, kann der 2. Rettungsweg auch über tragbare Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden.
Hierzu ist es aber erforderlich, dass bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sind (Art. 31 BayBO).

Abwägung
Die Ausführungen betreffen die Ausführungsplanung und werden entsprechend berücksichtigt. Notwendige Hinweise werden in den Bebauungsplan übernommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend Sachvortrag redaktionell ergänzt.

  1. Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 15.05.2020
Stellungnahme
Zu oben genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 29.11.2019 wie folgt Stellung:
1. Niederschlagswasserbeseitigung
Die Einleitung von Niederschlagswasser in den Zeitlbach ist generell möglich. Dazu ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-M 153 bereits im Rahmen der Bauleitplanung erforderlich. Denn sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen. Wir schlagen dann folgende Festsetzung vor: ,,Niederschlagswasser, welches nicht auf Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert oder als Brauchwasser genutzt werden kann, ist gepuffert direkt in ein Gewässer oder nach den Maßgaben der kommunalen Entwässerungssatzung in einen öffentlichen Misch- oder Regenwasserkanal einzuleiten.“

2. Ausgleichsmaßnahmen Zeitlbach

Die Ausgleichsfläche liegt am Zeitlbach. Für die Unterhaltung des Zeitlbachs ist der Wasserverband Glonn III zuständig. Die geplanten Maßnahmen sind mit dem Wasserverband abzustimmen.

3. Starkregenrisikovorsorge

Wir schlagen vor zusätzlich folgenden Hinweis zum Plan aufzunehmen:
,,Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen: Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Geländeoberkante wird empfohlen.
Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen."

Abwägung:
Zu 1: 
Die Niederschlagswasserbeseitigung der nördlichen Grundstücke wie auch des Kinderhauses erfolgt über den Mischwasserkanal. Für die südlichen Hinterliegergrundstücke kann die Einleitung des Niederschlagswassers in den Zeitlbach erfolgen. Eine überschlägige Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung der Fläche und Anzahl der südlichen Grundstücke und die Entfernung zum Zeitlbach (>60m) kommt zu dem Ergebnis, dass der Zeitlbach das Niederschlagswasser ohne entsprechende Pufferung aufnehmen kann. Zudem wird durch die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen das Ufer des Zeitlbachs abgeflacht, so dass mehr Retentionsfläche und –volumen entsteht.
Zu 2. :
Nach Rücksprache mit dem Wasserverband Glonn III ist eine Abstimmung vor Durchführung der Maßnahme ausreichend.
Zu 3.:
Der Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden entsprechend dem Abwägungsvorschlag ergänzt.

  1. Wasserverband Sulzemoos-Arnbach, Stellungnahme 15.06.2020
Stellungnahme:        
Im laufenden oben genannten bauleitplanerischen Verfahren verweisen wir auf die von uns am 09.12.2019 bereits ergangene Stellungnahme und deren Hinweise. Neuerliche, oder zusätzliche Erkenntnisse unsererseits ergaben sich seither nicht.
Stellungnahme vom 09.12.2019:
Grundsätzlich hat der Zweckverband gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplans keine Einwände oder Bedenken. Die Bauplätze des Plangebiets können, falls notwendig, von der Unteren Dorfstraße her mit Trinkwasser erschlossen werden. Dort ist eine Hauptleitung ON 150 AZ verlegt. Im Bereich der Flurnummer 44/3 bzw. 92/3 evtl. 91, befinden sich bereits vorverlegte Hausanschlussleitungen in den Grundstücken, welche für eine Erschließung genutzt werden könnten.
Auf die Kostentragung bei nachträglicher Teilung von erschlossenen Grundstücken wurde in der Begründung unter Ziffer 5.7 Abs. 2 bereits hingewiesen. Ergänzend möchten wir noch anmerken, dass bei Leitungsführungen über Privatgrundstücke evtl. die Eintragung von Grunddienstbarkeiten erforderlich werden könnte. Ob dies nötig sein wird, wird sich zu gegebener Zeit zeigen.
Wegen unter Umständen notwendiger Erschließungsmaßnahmen, deren Planung, Koordinierung und Ausführung, bitten wir um weitere enge Einbindung in das laufende Verfahren, ebenso um Einladung zu Sparten-, bzw. Baubesprechungen.

Abwägungs-/Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen betreffen die Ausführungsplanung und werden entsprechend berücksichtigt. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Bayernwerk

Stellungnahme:
Gegen das Planvorhaben besteht keine Einwendung, wenn die Stellungnahme vom 11.11.2019 berücksichtigt wird.
Stellungnahme vom 11.11.2019:
Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir haben die Planungsunterlagen überprüft.
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie der Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist der Bayernwerk Netz GmbH ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Je nach Leistungsbedarf könnte die Errichtung einer neuen Transformatoren- Station im Planungsbereich sowie das Verlegen zusätzlicher Kabel erforderlich werden. Für die Transformatorenstation benötigen wir, je nach Stationstyp ein Grundstück mit einer Größe zwischen 18 qm und 35 qm, das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Bayernwerk Netz GmbH zu sichern ist.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit der Bayernwerk Netz GmbH geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Baumstandorte und elektrische Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen", herausgegeben von der Forschungsanstalt für Straßenbau und Verkehrswesen bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Unterschleißheim. Die Adresse lautet: Lise- Meitner- Straße 2 in 85716 Unterschleißheim.
Anfragen für Auskünfte zur Lage von Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-unterschleißheim@bayernwerk.de oder an die obenstehende Postadresse.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0, 5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleilungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin all der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung:        
Die Ausführungen der Stellungnahme betreffen überwiegend die nachfolgende Ebene der Ausführungsplanung.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme 27.05.2020

Stellungnahme:        
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Die Gemeinde führt in der Abwägung aus, dass sie die „baudenkmalpflegerische Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban zur Kenntnis" nehme; diesbezüglich sei angemerkt, dass die Kirche nicht nur eine „baudenkmalpflegerische" Bedeutung besitzt, sondern, wie bereits in der ersten Stellungnahme des BLfD zum Bebauungsplan ausgeführt, eine ganz allgemeine und ganz außerordentliche künstlerische und kunsthistorische. Zudem irritiert die Formulierung, dass diese Bedeutung „zur Kenntnis" genommen werde, wo sie doch vielmehr in besonderer Weise zu schätzen und zu würdigen ist: Die Kirche bildet seit über 500 Jahren das ortsbildnerische, architektonische und nicht zuletzt religiöse Zentrum Eisenhofens, für das die Gemeinde entsprechend Verantwortung trägt.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird erklärt, dass sich das geplante Kinderhaus „deutlich" der Kirche unterordne (S. 12 der Begründung) und davon „auszugehen [sei], dass die visuelle Dominanz der Kirche weiterhin sichergestellt ist" (S. 13 der Begründung); in der Abwägung heißt es dann aber folgendermaßen: ,,Es ist unbestritten, dass das geplante Gebäude [ ... ] eine visuelle Dominanz gegenüber der Kirche entwickeln werde." Mit den Ausführungen der Abwägung wird also jenen in der Begründung vollständig widersprochen; wenn die Gemeinde nun zu dem Schluss kommt, dass das Kinderhaus die Kirche dominiert, dann kann nicht mehr behauptet werden, dass sich das Kinderhaus der Kirche unterordne und sich keine Beeinträchtigung der Kirche ergibt.
In der Abwägung heißt es zudem, dass nach „Einschätzung der Gemeinde [ ... ] die Gebäudekubatur nicht dazu [führt], dass eine erhebliche negative Wirkung auf die Ortsrandgestaltung" und damit die den Ortsrand markierende Kirche entsteht, womit nun eine negative Wirkung bestätigt wird, die die Begründung zum Bebauungsplan noch negiert.
Die Ausführungen der Abwägung bestätigen die Ausführungen in der bereits vorliegenden Stellungnahme des BLfD. Das BLfD kann nachvollziehen, dass die Errichtung eines Kinderhauses in Eisenhofen nötig ist. Allerdings ist es denkmalpflegerisch nur schwer nachvollziehbar, dass das Kinderhaus zwingend an einer Stelle gebaut werden muss, wo es auch aufgrund seiner immensen Größe zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung der das Ortsbild seit Jahrhunderten prägenden Kirche führt.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden bereits vollständig berücksichtigt. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Abwägung:        
Die Gemeinde wertet unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansprüche den Belang der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen Bedürfnisse der Familien im vorliegenden Fall als höherrangig gegenüber baudenkmalpflegerischen und ggf. auch baukulturellen Belangen. Die Gemeinde hält an der Planung fest, um dringend erforderliche Kinderbetreuungsplätze im Ortsteil Eisenhofen anbieten zu können. Nicht zuletzt sei an den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erinnert.
Alternative Standorte kommen zudem aus Gründen fehlender Verfügbarkeit von ausreichend großen Grundstücken in angebundener und erschlossener Lage nicht in Frage. Es handelt sich bei dem Kinderhaus um eine Gemeinbedarfsnutzung, die gewissen Standortansprüchen unterliegt die nicht beliebig zu reproduzieren sind.
Die Gemeinde nimmt jedoch die besondere historische und baudenkmalpflegerische Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban zur Kenntnis, ist bestrebt diese zu würdigen und ist daher bemüht im Rahmen der Möglichkeiten, diesen mit geeigneten Festsetzungen z.B. zur Höhenlage, Rechnung zu tragen.
Die geplante Bebauung liegt südlich der Unteren Dorfstr. Da die Topografie hier eine Geländestufe von bis zu 5 m nach unten beschreibt, wird sich die geplante Bebauung gut in die gewachsene Baustruktur einfügen. Die Höhenentwicklungen der geplanten Baumaßnahmen werden mittels geeigneter Höhenfestsetzungen, welche sich auf das Erdgeschoßniveau bezogen auf die Höhe der davor liegenden öffentlichen Verkehrsfläche beziehen, nach oben begrenzt, so dass geplante Baukörper, wie z.B. des Kinderhauses, sich deutlich gegenüber des Kirchenbaus unterordnen.
Bei Betrachtung des Ortsrandes fallen darüber hinaus weitere größere Baustrukturen ins Auge. Die bestehende Einzel- und Doppelhausbebauung wie auch größere landwirtschaftliche Betriebsstellen prägen den Ortsrand. Trotz der notwendigen größeren Gebäudemaße des Kinderhauses bleibt die Sicht auf die Kirche St. Alban aufgrund der Höhenlage des geplanten Gebäudes weitestgehend erhalten. Das Kinderhaus wird am First eine Höhe von 489 m ü NN entwickeln, an der Traufe eine Höhe von 483 m ü NN. Die maximale Gebäudebreite wird voraussichtlich nicht mehr als 15 m entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass die visuelle Dominanz der Kirche weiterhin sichergestellt ist.
Nach Einschätzung der Gemeinde führt daher die Gebäudekubatur des Kinderhauses nicht dazu, dass eine erheblich negative Wirkung auf die Ortsrandgestaltung von Eisenhofen entfaltet wird, die Kirche prägt demnach weiter als Dominante den Ortsrand. Die Gemeinde ist daher der Ansicht auf die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht zu nehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. An der Planung wird inhaltlich unverändert festgehalten.


  1. Kreisheimatpflege (Stellungnahme vom 28.05.2020)
Stellungnahme:

Die Kreisheimatpflege dankt für die Beteiligung bei der Planung des Kinderhauses in Eisenhofen. Der Standort des geplanten öffentlichen Gebäudes befindet sich am Ortsrand der Gemeinde Eisenhofen im Glonntal, das von Süden bis Norden, von Odelzhausen bis Petershausen den westlichen Teil des Dachauer Hügellandes prägt. Kirchen mit ihren Türmen bilden auch hier deutlich sichtbare Orientierungspunkte in der Landschaft und sind charakteristisch für die Kirchdörfer dieser Gegend.

Die Hauptansicht des Ortes Eisenhofen liegt im Süden, von der Staatsstraße St 2047 von Erdweg nach Aichach folgend aus betrachtet - wie auch historische Ansichten auf Postkarten zeigen (s. Anlage). Das Dorfpanorama wurde immer von der Kirche St. Alban bestimmt, die den südwestlichen Ortsabschluss bildete. Der Kern der Siedlung entwickelte sich zum einen hangaufwärts in nördlicher Richtung und zum anderen nach Südosten mit einer Vielzahl an bäuerlichen Anwesen mit Wohnstallhäusern, heute Wohnhäusern.
Mit der Konzeption des neuen Kinderhauses wird diese Dorfansicht stark verändert. Die im Gutachten „als Sichtachse" gewürdigte Ansicht (s. Änderung Flächennutzungsplan, Umweltbericht S. 24/33) wird durch den Neubau wohl beeinträchtigt, wie auch die Aussage belegt, dass „mit keinen e r h e b I i c h e n negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild zu rechnen" sei. Beeinträchtigungen werden damit nicht ausgeschlossen.
Aufgrund des großen Zuzugs in die Gemeinden im Landkreis besteht ein wachsender Bedarf an einem Ausbau der Infrastruktur: Schulen, Kindergärten und Kitas sind Pflichtaufgaben, die zeitnah gelöst werden müssen. Die Heimatpflege sieht deshalb die Notwendigkeit vieler Bauvorhaben, die zügig vorangetrieben und realisiert werden müssen. Dennoch sollte bei den Planungen die gewachsene Struktur, Bauformen der Häuserlandschaft und maßvoller Flächenverbrauch mit den baulichen Anforderungen in Einklang gebracht werden.
In Eisenhofen wird mit dem geplanten Kinderhaus eine sehr dominante Bebauung „vor" die Kirche gesetzt, die ihr leider etwas von ihrer Stellung als „vornehmstes Bauwerk" einer historisch gewachsenen Siedlung nimmt.

Abwägung:        
Die Gemeinde ist sich der besonderen historischen und baudenkmalpflegerischen Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban bewusst, ist bestrebt diese zu würdigen und ist daher bemüht im Rahmen der Möglichkeiten, diesen mit geeigneten Festsetzungen z.B. zur Höhenlage, Rechnung zu tragen.
Die Gemeinde wertet unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansprüche den Belang der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen Bedürfnisse der Familien im vorliegenden Fall als höherrangig gegenüber baudenkmalpflegerischen und ggf. auch baukulturellen Belangen, zumal es an Alternativgrundstücken für entsprechende Bebauung fehlt. Die Gemeinde hält an der Planung fest, um dringend erforderliche Kinderbetreuungsplätze im Ortsteil Eisenhofen anbieten zu können. Nicht zuletzt sei an den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erinnert.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. An der Planung wird inhaltlich unverändert festgehalten.


III                Redaktionelle Änderungsvorschläge des Planfertigers

  • Festsetzung Punkt 3.5 der Satzung bezüglich der Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe des WA2 „ …mind. -3,5 m…“ hat Fragen aufgeworfen und wird in der Begründung genauer erläutert.

Beschluss:
Die Begründung wird entsprechend ergänzt.


  • IV        Stellungnahmen Öffentlichkeit

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse:

  1. Den dargestellten Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen wird zugestimmt.
  2. Es wird folgender Verfahrensbeschluss gefasst:
    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nahm vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.
    2. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss den Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.7.2020 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), unter der Maßgabe, dass die redaktionellen Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.
    3. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 28.7.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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15. Bebauungsplan Kleinberghofen Nr. 11, Bahngelände, 8. Änderung - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.05.2020 bis 15.06.2020.


BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE


  1. Ohne Äußerung/ Einwände:

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben in ihren Schreiben mitgeteilt keine Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 11, Kleinberghofen, Am Bahngelände, 8. Änderung zu haben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind:

Nr.
Träger
Datum
1
Landratsamt Dachau
22.05.2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Einwände, Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen hat bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.
Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass keine weiteren Stellungnahmen von Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangen sind.


  1. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen sind.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nahm vom Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB, erneute öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss  den Bebauungsplan Nr. 11, Kleinberghofen, Am Bahngelände, 8. Änderung, Gemeinde Erdweg mit Begründung in der Fassung vom 28.7.2020 als Satzung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 28.7.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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16. Bebauungsplan „Eisenhofen Nr. 3 – An der Kohlstatt – 6. Änderung“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 16

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 14.05.2020 bis 15.06.2020.

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern,  Landesplanung
Keine Einwände
11.05.2020
2
Regionaler Planungsverband, München
Keine Einwände
12.05.2020
5
Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach
Keine Einwände
15.06.2020
8
TenneT TSO GmbH, Bayreuth
Keine Einwände
12.05.2020
9
Staatliches Bauamt Freising
Keine Einwände
12.05.2020
10
Gemeinde Odelzhausen
Keine Einwände
29.05.2020
11
Gemeinde Sulzemoos
Keine Einwände
14.05.2020
12
Markt Markt Indersdorf
Keine Einwände
28.05.2020


Beschluss:        
Der Gemeinderat Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.


  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

1.        Landratsamt Dachau, vom 20.05.2020

Stellungnahme Fachbereich Rechtliche Belange:

Grundstück Fl.Nr. 1021/1
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 1021/1 für das hinterliegende Grundstück die Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erforderlich werden könnte. Um Beachtung wird gebeten.

Festsetzung 2.1
Im Moment sind alle Vorhaben gem. § 4 BauNVO zulässig. Möchte die Gemeinde die ausnahmsweise zulässigen Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Bau NVO grundsätzlich ausschließen, wäre eine Aussage unter der Festsetzung 2.1 mit aufzunehmen.

Begründung Pkt. 1
Die Aussage zu den rechtskräftigen Bebauungsplänen müsste überprüft werden. Für den vorliegenden zu ändernden Teilbereich gibt es die Ursprungsplanung und die 3. Änderung. Die 1., 2., 4. und 5. Änderungen beziehen sich auf andere Teilbereiche. Die nun vorliegende 6. Änderung kann in ihrem Geltungsbereich somit nur die Ursprungsplanung und 3. Änderung ersetzen. Der 1. Absatz wäre deshalb zu überarbeiten.

Abwägung:

Zu Stellungnahme Fachbereich Rechtliche Belange

Grundstück Fl.Nr. 1021/1
Das Grundstück ist im Moment ungeteilt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist keine Teilung geplant. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilung vorgenommen werden, muss das Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht privatrechtlich gesichert werden. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

Festsetzung 2.1
Die Gemeinde möchte die unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen nicht grundsätzlich ausschließen und verzichtet daher auf eine Aussage hierzu. Im Bereich der Fl.Nr. 1021/1 ist darüber hinaus ein Elektrofachbetrieb ansässig, der auch weiterhin sein Gewerbe dort ausüben wird. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

Begründung Pkt. 1
Der Bebauungsplan ersetzt die Festsetzungen des innerhalb des Geltungsbereichs der
gegenständlichen 6. Änderung außer Kraft tretenden Bebauungsplans Erdweg Bebauungsplan Nr. 3.
Folgende ältere Planfassungen sind von der Änderung betroffen:
  • die Urfassung in der Fassung vom 22.01.1973.
  • die 2. Änderung in der Fassung vom 03.07.1986, Genehmigung durch Landratsamt am 03.10.1986
  • die 3. Änderung in der Fassung vom 23.05.1996, rechtskräftig seit 06.11.1996

Nicht betroffen sind die 1., 4. und 5. Änderung.
Es erfolgt eine Änderung der Präambel in der Satzung sowie eine Änderung der Begründung.


Stellungnahme Fachbereich Untere Naturschutzbehörde:

  1. Den Unterlagen liegt ein Gutachten zur Wurzellokalisierung der im Eigentum der Gemeinde Erdweg befindlichen Eiche am Feuerwehrhaus bei, aus dem hervorgeht, dass im Bereich der geplanten nördlichen Garage auf Fl.Nr. 1021/1 keine Wurzeln nachgewiesen werden konnten. Es werden in dem Gutachten konkrete Schutzmaßnahmen als unbedingt erforderlich erachtet, die den Erhalt der Eiche auch über die Bauphase hinweg sicherstellen sollen. Es sind daher mit den Bauantragsunterlagen sowohl ein Freiflächengestaltungsplan als auch ein Nachweis über die Beauftragung einer fachlich qualifizierten ökologischen Baubegleitung einzureichen. Die genannten Schutzmaßnahmen sind zwingend bereits bei den geplanten Abbrucharbeiten einzuhalten und der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.

  1. Auch für die Bebauung auf Fl.Nr. 1042/13 ist nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde mit den Bauantragsunterlagen ein fachlich qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem die zum dauerhaften Erhalt des angrenzenden Biotops notwendigen Schutzmaßnahmen hervorgehen. Ein sukzessives Zurückdrängen des im Osten angrenzenden gemeindlichen Biotops unter dem Vorwand der mit der Nutzung der Kronentraufe als private Gartenfläche verbundenen Verkehrssicherheitspflicht sollte im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen werden.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Ziffern 5 und 7a BauGB, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Grenzen der Abwägung: § 1 Abs. 7 BauGB

Abwägung:

Zu Stellungnahme Fachbereich Untere Naturschutzbehörde

Zu I):
Der Erhalt der Eiche auf Fl.Nr. 1009 (Grundstück Feuerwehr) soll auch über die Bauphase (Abbruch und Neubau) hinweg sichergestellt werden. Daher sind für Baumaßnahmen auf der Fl.Nr. 1021/1 mit den Bauantragsunterlagen sowohl ein Freiflächengestaltungsplan als auch ein Nachweis über die Beauftragung einer fachlich qualifizierten ökologischen Baubegleitung einzureichen. Es wird eine Festsetzung hierzu ergänzt.

Zu II):

Im Herbst 2019 - Januar 2020 fand durch das Büro Stefan Reuter, Bergkirchen eine Bestandsvermessung statt, bei der neben den Bestandsbaukörpern und den Geländehöhen auch die Bestandsbaumkronen aufgenommen wurden. Daraus geht hervor, dass die Grenzen des kartierten Biotops nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort übereinstimmen. Im südöstlichen Bereich der Fl.Nr. 1042/13 liegen die Baumkronentraufen weiter südöstlich. Der Bauraum für das Hauptgebäude auf die Fl.Nr. 1042/13 wurde daher so angeordnet, dass er mind. 2 m von der tatsächlichen Baumkronengrenze entfernt liegt. Ein Zurückdrängen des Biotops durch den Bauraum ist nicht zu befürchten.
Um den vorhandenen Bewuchs des Biotops jedoch grundsätzlich zu schützen, wird auf der Fl.Nr. 1042/13 im Bereich des Bestandsbewuchs eine „Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt.
Um die Erschließung der möglichen östlichen Doppelhaushälfte auf Fl.Nr. 1042/13  zu ermöglichen, wird die vorgeschlagene Grundstücksgrenze etwas nach Norden verschoben, so dass die Fläche zum Pflanzerhalt nicht durch Pflasterung etc. tangiert werden muss. Die Planzeichnung/Satzung wird entsprechend ergänzt, oben stehende Zeichnung wird in die Begründung mit aufgenommen.

Für die Bebauung auf Fl.Nr. 1042/13 ist mit den Bauantragsunterlagen ebenfalls ein fachlich qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem die zum dauerhaften Erhalt des angrenzenden Biotops notwendigen Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 und RAS-LP 4 hervorgehen. Es wird eine Festsetzung hierzu ergänzt.

Eine vertragliche Regelung hierzu ist privatrechtlich und wird nicht im BP geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen gemäß Abwägung.


2.        Wasserwirtschaftsamt München, vom 05.06.2020

Stellungnahme

(…) wir empfehlen die Hinweise zur Satzung um Folgendes zu ergänzen:
Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Geländeoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Abwägung:
Unter C. Hinweise Pkt. 15 wird bereits darauf hingewiesen, dass alle Bauvorhaben gegegen Oberflächen-, Hang- und Schichtenwasser zu schützen sind. Der vom WWA formulierte Hinweis geht detaillierter auf die örtlichen Gegebenheiten ein und wird daher unter C.Hinweise Pkt. 15 (neu Pkt. 16) ergänzt.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Planunterlagen ergänzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

3.        Bayernwerk Netz GmbH, vom 25.05.2020

Stellungnahme

(…) zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist In der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayemwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen Im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayemwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, In dem die Arbeiten ohne Behinderungen und
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.
Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkelten grundbuchamtlich gesichert. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im 'Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom R3SV Verlag www.fgsv-veriag. de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayemwerk Netz GmbH in Unterschleißheim.
Die Adresse lautet: Lise-Meitner-Straße 2 in 85762 Unterschleißheim.
Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden
Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-MaII an planauskunft-unterschleissheim@bavemwerk.de oder an die obenstehende Postadresse.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme
vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung:
Die Hinweise sind für die Bauausführung von Belang. Die Angaben vom Versorgungsträger werden daher z.T. in die Hinweise und in die Begründung übernommen.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und z.T. in den Planunterlagen ergänzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


4.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ, vom 12.05.2020

Stellungnahme
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Frage, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung
Die entsprechenden Hinweise sind bereits unter C. Hinweise Pkt. 12 (neu Pkt. 13) in der Satzung zu finden. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich.

Beschluss
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.


  1. Vorschläge PlanerIn
Festsetzung 3.1:
Die bisherige Festsetzung bestimmt die Grundfläche insgesamt, also Hauptgebäude incl. Terrassen/Balkone („GR HG“). Angegeben wird bisher zusätzlich noch die Fläche für die Terrassen/Balkone, die anteilig an der GR HG maximal für Terrassen und Balkone überbaut werden darf („GR TB“). Zum besseren Verständnis und eindeutigen Bestimmung der GR zeigt sich in der Praxis, dass die Interpretation dieser Flächenangaben und die städtebauliche Idee dahinter besser zu verstehen sind, wenn die maximal zulässige Fläche des Hauptgebäudes separat angegeben wird und in einer weiteren Festsetzung die zusätzlich zulässige Fläche für Terrassen/Balkone.
An der Gesamt-GR für Hauptgebäude und Terrassen ändert sich durch diese Änderung nichts, jedoch wird die Aufteilung eindeutig bestimmt. Damit wird sichergestellt, dass der Hauptbaukörper nicht unverhältnismäßig groß wird.

Künftig soll die Festsetzung 3.1 lauten:

GR HG 150                maximal zulässige Grundfläche für Hauptgebäude, z.B.
150 m²
GR TB 40        Für Außentreppen, Vordächer, Balkone und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche festgesetzt, z.B. 40 m².
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Festsetzung 4.7:
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden angeordnet. Die bisherige Festsetzung 4.7 reduziert für das WA / Fl.Nr. 1021/1 zur südlichen Grundstücksgrenze (=Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) die Abstandsflächen auf 1,50 m. Durch die für das südliche Baufenster zulässigen Wandhöhen von 6,0 m talseitig, also zur Kleinberghofener Straße hin, beträgt die Abstandsfläche bei der Annahme von H/2 nach Art. 6 Abs. 6 BayBO („16-m-Privileg“) jedoch ohnehin nur 3,0 m. Die Abstandsfläche – unabhängig von H oder H/2 - darf bis zur Mitte auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Dies ist im Bestand bereits der Fall, das Bestandsgebäude hat hier eine Wandhöhe von knapp 4 m. Bis zur Straßenmitte sind es an der ungünstigsten Stelle ca. 5,70 m.
Ein möglicher Ersatzbau muss ebenfalls so situiert werden, dass Art. 6 BayBO eingehalten werden kann, ggf. durch Zurückversetzen des Baukörpers, um ggf. H = 6,0 m einhalten zu können.
Eine Reduzierung der Abstandsfläche auf 1,50 m erscheint daher unnötig und kann entfallen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Plandarstellung/Festsetzung 8.1 Baumerhalt Eiche Fl.Nr. 1009
Die zu erhaltende Eiche liegt auf dem Grundstück der Feuerwehr, ist also nicht im Umgriff des Bebauungsplans enthalten. Hierfür kann somit keine Festsetzung getroffen werden. Die Eiche und das Baumgutachten hierzu werden künftig als Hinweise mit aufgenommen.

Wandhöhe Kohlstattstr. 16/Fl.Nr. 1042/15
Die Wandhöhe für die Aufstockung war bislang mit 6,0 m umlaufend angegeben. Da die Wandhöhe ab OK natürliches Gelände festgesetzt wird, reicht dieses Maß nur im westlichen und nördlichen Bereich aus. Für die südöstliche Ecke des Gebäudes (talseitig) reicht diese Höhe nicht aus, hier ist eine Wandhöhe von 7,5 m erforderlich. Das Maß wird in den Planunterlagen ergänzt.

Beschluss
Die Vorschläge werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Stellungnahmen Öffentlichkeit

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse :
  1. Den dargestellten Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen wird zugestimmt.
  2. Es wird folgender Verfahrensbeschluss gefasst:
    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.
    2. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschließt den Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.7.2020 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), unter der Maßgabe, dass die Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.
    3. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 28.7.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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17. Erneuerung der Wasserleitung in Eisenhofen - Am Sandberg - Abschluss einer Sondervereinbarung mit dem Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Erdweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 17

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Dieser TOP wurde aufgrund der Beschlussfassung des Gemeinderates im nichtöffentlichen Teil behandelt.

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18. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö informativ 18

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende gab folgende nichtöffentliche Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2020 bekannt:


18.1.
Auftragserteilung - Nachrüstung der Mischwasserbehandlungsanlagen RÜB Unterweikertshofen, Kleinberghofen, Eisenhofen und Pumpwerk Petersberg


Der Gemeinderat, beschloss den Auftrag für die Nachrüstungen der Überlaufmessungen an den wirtschaftlichsten Anbieter, die Firma tronikDsign GmbH, Betzigau zu erteilen.  

18.2
Kinderhaus Eisenhofen - Erteilung des Auftrages für die Elektroinstallationsarbeiten


Der Gemeinderat beschloss, den Auftrag für die Elektroinstallationsarbeiten Kinderhaus  Eisenhofen, an die Fa. Schöngruber & Haas, Eisenhofen zu vergeben.

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19. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö informativ 19

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

18.1) Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat, dass die Errichtung des Kinderhauses in Eisenhofen aktuell noch im Zeitplan ist. Allerdings gibt es aufgrund des inhomogenen Bodens Probleme  mit den Bodenankern (Spannungsprobe). Kommenden Mittwoch entscheidet sich, ob die Ankerbefestigungen halten.

18.2) Zudem informierte der 1. Vorsitzende, dass die Bauarbeiten am P+R-Platz in Kleinberghofen fortgeführt werden (im August: Pflasterarbeiten; im September: Deckschicht mit Abschluss der  Baumaßnahmen). Zudem erläuterte der 1. Vorsitzende, dass die Wertstoffsammelstelle am Bahnhof Kleinberghofen aufgelöst wird (viele Beschwerden – wilde Abfallentsorgung sowie Flascheneinwurf außerhalt der Öffnungszeiten).  Ein Ersatzstandort für eine Wertstoffsammelstelle ist in Kleinberghofen ist derzeit nicht vorgesehen.

18.3)  Der 1. Vorsitzende erklärte, dass der Energienutzungsplan Erdweg-Mitte mit dem Förderträger abgestimmt wurde. Die Ausschreibung diesbezüglich wird im August in die Wege geleitet.

18.4) Der 1. Vorsitzende informierte, dass die Hundetoilette in der Heckenstraße in Unterweikertshofen durch den Bauhof nunmehr aufgestellt wurde.

18.5) Der 1. Vorsitzende erläuterte, dass die wasserrechtliche Genehmigung für die Kläranlage ausläuft. Diesbezüglich fanden bereits Abstimmungen mit dem Wasserwirtschaftsamt München statt. Die Kläranlage ist in einem guten Zustand. Durch kleinere Investitionsmaßnahmen können die Einwohnergleichwerte voraussichtlich von 8.000 EWG auf 9.000 EWG gesteigert werden.

18.6) GR Thomas Kreis stellte fest, dass die Vergabe der Bürgermedaille „in der Versenkung verschwunden ist“. Die Würdigung der Mitbürger/innen sollte seiner Ansicht nach „wiederbelebt“ werden. Der 1. Vorsitzende erklärte, dass die Vergabe einer Bürgermedaille  für den nächsten Ehrenamtsempfang geplant ist.

18.7) Abschließend gratulierte der 1. Vorsitzende GR-mitglied Thomas Mair zur Geburt seines Kindes und übergab ihm ein Geschenk.
     

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20. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 20

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 23.06.2020 wurden keine Einwände erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.06.2020 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.08.2020 11:07 Uhr