Datum: 29.09.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Schulaula in der Grund- und Mittelschule Erdweg
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Erdweg
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung
2 Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von 2 Wohnhäusern in Walkertshofen auf Fl. Nr. 1146 Gemarkung Großberghofen
3 Antrag auf Vorbescheid auf Nutzungsänderung einer Werkstatt zum Wohnraum in Eisenhofen, Fl. Nr. 1010/1 Gemarkung Eisenhofen
4 Bauantrag auf Anbau einer Terrassenüberdachung an best. Wohngebäude in Langengern
5 Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage auf FlNr. 414/9 der Gem. Kleinberghofen
6 Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf FlNr. 410/4 der Gem. Kleinberghofen
7 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf FlNr. 195/5 der Gem. Eisenhofen
8 Bebauungsplan Kleinberghofen Nr. 11 am Bahngelände, 8. Änderung, Aufhebung des Satzungsbeschlusses und Beschlussfassung zur erneuten Auslegung nach § 4a BauGB
9 Bebauungsplan Kleinberghofen-Süd Nr. 4, 2. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB
10 Bebauungsplan Walkertshofen-West Nr. 21, 2. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss
11 Aufbau einer verbundweiten dynamsiche Fahrgastinformation im MVV-Bereich (DFI-System) - Willenserklärung zur Teilnahme am gemeinsamen Förderprojekt
12 Einstellung eines/r Auszubildende/n für die Verwaltung (Verwaltungsfachangestellte/r) für den Ausbildungszeitraum 2021/2024
13 Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 28.07.2020
14 Bekanntgaben und Anfragen
15 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2020

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1. Abstimmung über die vorgelegte Tagesordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende eröffnete die Gemeinderatssitzung um 19.01 Uhr und begrüßte alle anwesenden Gemeinderatsmitglieder, Frau Schäfer von den Dachauer Nachrichten sowie vier anwesende Zuhörer/innen.

Der 1. Vorsitzende stellte die ordnungsgemäße Ladung fest. Die Sitzung wurde termingerecht an den Gemeindetafeln bekannt gemacht. Sodann stellte der 1. Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Ladung mit der zugestellten Tagesordnung zuzustimmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von 2 Wohnhäusern in Walkertshofen auf Fl. Nr. 1146 Gemarkung Großberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Antragsteller beabsichtigen, auf dem Grundstück, Fl. Nr. 1146 Gemarkung Großberghofen, Bergstraße, 2 Wohngebäude mit Doppelgarage zu errichten.
Die Baugrundstücke befinden sich in 2. und 3. Reihe an der Bergstraße Walkertshofen und sind aufgrund ihrer Lage dem Außenbereich zuzuordnen.  

Nach § 35 Abs. 2 können im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Abs. 3 liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht.

Nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Erdweg ist im geplanten Bereich eine Wohnbaufläche ausgewiesen.

An der Bergstraße sind Versorgungsleitungen (Wasser-, Kanalleitung) verlegt. Ferner kann die Zufahrt über die Bergstraße erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss , dem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung von 2 Wohngebäuden mit jeweils Doppelgarage zuzustimmen und zur baurechtlichen Beurteilung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Antrag auf Vorbescheid auf Nutzungsänderung einer Werkstatt zum Wohnraum in Eisenhofen, Fl. Nr. 1010/1 Gemarkung Eisenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der Bauherr beantragt die Nutzungsänderung der Werkstatt zum Wohnraum auf dem Grundstück, Fl. Nr. 1010/29 Gemarkung Eisenhofen. Der Grundriss bleibt bestehen. Es ist die Änderung der Innenaufteilung beabsichtigt und ein Anbau eines Wintergartens.

Die Werkstatt sollte als temporärer Wohnraum entstehen. Möglicher Neubau auf dem Grundstück 1010/1 Gemarkung Eisenhofen. Vor Abriss des aktuellen Bestandshauses und eine mögliche Neubebauung auf dem angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 1010/29.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Eisenhofen Nr. 3, An der Kohlstatt.
Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die ehem. Werkstatt teilweise die festgesetzte Baugrenze überschreitet.

Da das Gebäude, bis auf den Wintergarten, das seit Jahrzehnten auf dem Grundstück besteht und die Abstandsflächen eingehalten werden, wäre eine Nutzungsänderung, mit Befreiung von der Baugrenze, möglich. Die erforderlichen Stellplätze können nachgewiesen werden.
   

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, dem Antrag auf Vorbescheid zuzustimmen, die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Eisenhofen Nr. 3, An der Kohlstatt, insbesondere in Bezug auf die Baugrenze,  zu erteilen und dem Landratsamt Dachau zur baurechtlichen Genehmigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Bauantrag auf Anbau einer Terrassenüberdachung an best. Wohngebäude in Langengern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Bauantrag auf Terrassen-Überdachung am bestehenden Wohngebäude, auf F. Nr. 442 Gemarkung Unterweikertshofen, Römerstr. 14a.

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich außerhalb der in der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Erdweg als Mischgebiet festgesetzten Fläche.

Bauvorhaben im Außenbereich können im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungs-plans widerspricht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss , dem Antrag zuzustimmen und an das Landratsamt Dachau zur baurechtlichen Beurteilung zuzuleiten, da die Wohngebäude, Römerstr. 14 und 14a, die bereits seit Jahren bestehen, ebenfalls außerhalb der als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche errichtet sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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5. Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garage auf FlNr. 414/9 der Gem. Kleinberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der Bauwerber beabsichtigt, auf dem Grundstück, Fl. Nr. 414/9 Gemarkung Kleinberghofen, Eschenweg 5, ein Zweifamilienhaus mit Garage zu errichten.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Nord Nr. 6.
Für das geplante Vorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  beantragt:
Ziffer 1.3.1 Zahl der Vollgeschosse = E+1+1/2 U

Hier nach vorh. Gelände = E+U+Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss . Nach zukünftigem Gelände = E+1/2 U + Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss.
Befreiung von ½ U in U laut vorhandenem Gelände .
Begründung:
2 Vollgeschosse + ½ Untergeschoss sind erlaubt. Diese Geschosssystematik wird zwar verändert, aber in der Summe eingehalten.
Der Bebauungsplan ist sehr alt (1993).  Des Weiteren hat sich im Zuge des neuen Baugebiets  (Kleinberghofen Nordost Nr. 47) , das direkt  an das Baugrundstück angrenzt eine Änderung der Gesamtsituation (Straßenführung, Bauweise mit Keller und zwei Vollgeschossen) ergeben.
Die Höhenlage dieses Nachbargebäudes ergibt eine Differenz von 2m (Eschenweg 5 max. 513,60m, Eschenweg  7, 511,60m.
Auf Grund der Hanglage der südlich liegenden Erschließungsstraße läuft das Wasser bei einer tieferen Garage + Haus  direkt in  bzw. auf deren Eingänge.

Ziffer 1.6.7 Bauraum für Garagen:
Überschreitung der Baugrenze für Garagen um 1 bis 1,6m auf  7m Länge an der Ostseite
Begründung:
Grundsätzlich handelt es sich um eine Verschiebung des Bauraums. Die Maximalgröße von 50 m² wird nicht überschritten. Da außerhalb zum Teil das Baufenster des Wohngebäudes mit genutzt wird und das Baufenster der Garage nicht voll ausgenutzt wird (Garage ist schmaler, dafür länger) ist auch hier eine Befreiung keine Beeinträchtigung der Grundzüge des Bebauungsplanes. Die Fläche außerhalb des Baufensters ist kleiner als die Fläche, die auf Grund der gewählten Ausmaße verbleibende Bauraumfläche.
Für ein „kleines“ Wohnmobil sowie ein Familienfahrzeug (PKW/Kombi) + Motorrad reichen 7m Garagentiefe nicht aus.
   

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss , dem Bauvorhaben  zuzustimmen und die erforderlichen Befreiungen zu Punkt 1.3.1 und 1.6.7 der Festsetzungen des Bebauungsplanes Kleinberghofen Nord Nr. 6, zu erteilen. Der Bauantrag wird dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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6. Bauantrag auf Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage auf FlNr. 410/4 der Gem. Kleinberghofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerber beabsichtigen, auf dem Grundstück, Fl. Nr. 410/4 Gemarkung Kleinberghofen, Eschenweg 7, ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage zu errichten.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Nordost  Nr. 47.

Für das geplante Vorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  beantragt:

Ziffer 2, Maß der baulichen Nutzung:
Einzelhaus max. 130m², Garage max. 45m² GR nach § 19 Abs. 4 BauNVO  max. 80m². = Gesamt 255m².
Beantragt wird:
Einzelhaus 110,79m², Garage 44,93m² § 19 Abs. 4 BauNVO:  max. 80m² = Gesamt 260,74m².
Die Gesamtfläche wird somit um 5,74 m² überschritten.
Begründung:
Durch die Möglichkeit des Bebauungsplans einer zweiten Wohnung, die durch die starke Hangneigung hier mit eigenem Zugang und Eingang ermöglicht wird, ist eine Verlängerung der Wegfläche zur Wohnungstür notwendig. Die Versiegelung wird aufgrund der 4 notwendigen Stellplätze samt Zufahrt notwendig. Selbst bei 4 Stellplätzen (10x5m=50m²) + Vorgelege (5x5m=25m²) würden schon mindestens 75m² versiegelt und eine zusätzliche Terrasse dürfe nur 5m² groß werden. Der Ansatz von max. 80m² scheint bei der durch Bpl. Möglichen Ausbildung von 2 Wohnungen fast nicht einhaltbar – Wohnhaus + Garage unterschreiben die Grenzwerte hier um 19,28m².

Ziffer 5.1 Geländemodellierung:
Das künftige Gelände muss am Gebäude bis zur Oberkante Fertigfußboden Erdgeschoss oder bis zu 0,3m darunter angefüllt werden.
Hier eigener Wohnungseingang auf der Nordseite auf UG-Niveau.
Begründung:
Durch die starke Nord-Hangneigung müssten hier bis zu 2,50m aufgefüllt werden, ohne dass die max. EG-Höhenlage (hier um 60cm tiefer) ausgenutzt würde. Es gibt im Bebauungsplangebiet bereits genehmigte Kellerausgänge (BV Fl. 408/11 und 408/13) als Präzedenzfälle.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss , dem Bauvorhaben  zuzustimmen und die erforderlichen Befreiungen zu Ziffer 2 und 5.1 der Festsetzungen des Bebauungsplanes Kleinberghofen Nordost Nr. 47, zu erteilen. Der Bauantrag wird dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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7. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf FlNr. 195/5 der Gem. Eisenhofen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beratend 7

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bauwerber beabsichtigen, auf dem Grundstück, Fl. Nr. 195/5 Gemarkung Eisenhofen, Siedlungsstr. 6 ein Einfamilienhaus mit Garage zu errichten.

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Das Bauvorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss , dem Bauvorhaben zuzustimmen und zur baurechtlichen Genehmigung an das Landratsamt Dachau weiterzuleiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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8. Bebauungsplan Kleinberghofen Nr. 11 am Bahngelände, 8. Änderung, Aufhebung des Satzungsbeschlusses und Beschlussfassung zur erneuten Auslegung nach § 4a BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Für die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“ wurde am 28.07.2020 der Satzungsbeschluss gefasst. Die Satzung ist jedoch noch nicht bekannt gemacht worden.

Bei der redaktionellen Abschlussprüfung ist aufgefallen, dass die Planzeichnung keine Straßenbegrenzungslinie enthält.

Bei einem Bebauungsplan- wie hier die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“, der keine Festsetzung zu den Verkehrsflächen (§ 9 Abs.1 Nr.11 BauGB ) innerhalb seines Geltungsbereiches enthält, handelt es sich um einen einfachen Bebauung.(vgl. hierzu auch den Kommentar  Jäde/Dirnberger zu § 30 BauGB, RdNr. 12). Dieser Bebauungsplan soll (laut Ziffer 1 der Begründung – Anlass und der Ziel der Planung) die Festsetzungen der bisherigen Bebauungspläne innerhalb seines Geltungsbereiches ersetzen.
 
Da somit nach Einschätzung des Landratsamtes Dachau, Sachgebiet 40 (Stellungnahme vom 06.08.2020) kein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, hat dies zur Folge, dass Bauvorhaben, die in seinem Geltungsbereich geplant sind, nach Ansicht des Landratsamtes nicht nach Art 58 Abs.2 Nr.1 BayBO von der Genehmigung freigestellt werden können.
 
Es wurde geprüft, ob die Straßenbegrenzungslinie als redaktionelle Korrektur, d.h. als sog. Behebung eines Ausfertigungsmangels durchgeführt werden kann, ohne erneute Beschlussfassung und Beteiligung. Der Bebauungsplan wurde, wie oben erwähnt stets in der Absicht aufgestellt, den bisherigen Bebauungsplan zu ersetzen und die Kriterien eines qualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Des Weiteren könnte nach vorgenannter Rechtsgrundlage argumentiert werden, dass die Verkehrsflächen gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften – das wäre der unmittelbar angrenzende Bebauungsplan Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“ mit der 1. und 2. Änderung – die Verkehrsflächen festsetzt. Ferner fällt der Geltungsbereich des Bebauungsplans auf die Flurstücksgrenzen der öffentlichen Verkehrsflächen (Fl. Nr. 774/13 und 775/8) Weidenstraße und Vöstweg. Üblicherweise wird dann auf die Straßenbegrenzungslinie in der Planzeichnung verzichtet.

Bei der „nachträglichen“ Festsetzung von Verkehrsflächen/ Straßenbegrenzungslinien innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes handelt es sich jedoch nach Ansicht des Landratsamtes nicht lediglich um eine klarstellende oder redaktionelle Änderung der Planung, die eine erneute Auslegung nach 13 a Abs.2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs.2 und § 4 a Abs.3 Satz 1 BauGB entbehrlich machen würde. Eine Entscheidung, ob eine derartige Festsetzung aufgenommen wird, sei von einer nicht unerheblichen Tragweite für künftige Bauherren. Die Gemeinde entscheidet im Rahmen ihrer Planungshoheit damit darüber, ob sie einen einfachen oder qualifizierten Bebauungsplan für das Plangebiet aufstellen möchte. Hinzuweisen ist auch, dass nach § 19 Abs. 3 BauNVO „für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstückes maßgeblich ist, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Die Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie hat damit einen maßgeblichen Einfluss auf das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke.
 
Es wird daher empfohlen zur Rechtssicherheit, den Satzungsbeschluss vom 28.07.2020 aufzuheben und eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden mit geänderten Planunterlagen die eindeutigen materiellen und formellen Voraussetzungen für einen qualifizierten Bebauungsplan zu schaffen. Die Beteiligung kann auf 2 Wochen verkürzt und die Stellungnahmen auf den Sachverhalt „Straßenbegrenzungslinie“ begrenzt werden.

Beschluss

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg hebt den Satzungsbeschluss zur 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr.11, Kleinberghofen „Bahngelände“ vom 28.07.2020 auf.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg billigt den 3. Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020 unter der Maßgabe, dass die beschlossenen Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a BauGB zum 3. Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020 durchzuführen. Die Beteiligung wird auf 2 Wochen verkürzt durchgeführt, es werden nur Stellungnahmen zur ergänzten Festsetzung A 7.1. Straßenbegrenzungslinie eingeholt.

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan Kleinberghofen-Süd Nr. 4, 2. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.05.2020 bis 23.06.2020.

Planstand – Entwurf in der Fassung vom 24.03.2020

BEHÖRDEN UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE

A        Beteiligte Behörden und Träger öffentlicher Belange

1        Regierung von Oberbayern, Stellungnahme vom 15.05.2020
2        Regionaler Planungsverband, Stellungnahme vom 18.05.2020
3        Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation, Stellungnahme vom 26.05.2020
4        Landratsamt Dachau, Fachbereich Bauordnung, Stellungnahme vom 28.05.2020
5        Landratsamt Dachau, Rechtliche Belange, Stellungnahme vom 29.05.2020
6        Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz, Stellungnahme vom 03.06.2020
7        Wasserwirtschaftsamt München, Stellungnahme vom 04.06.2020
8        Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach, Stellungnahme vom 15.06.2020
9        Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Stellungnahme vom 22.06.2020
10        Bayerischer Bauernverband         
11        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung         
12        Deutsche Post Immobilienservice GmbH         
13        Deutsche Telekom Technik GmbH         
14        Bayernwerk Netz GmbH, Stellungnahme vom 25.05.2020
15        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege         
16        TenneT TSO GmbH, Bauleitplanung, Stellungnahme vom 14.05.2020
17        Kreisheimatpflegerin Dr. Brigitta Unger-Richter         
18        Staatliches Bauamt Freising, Stellungnahme vom 26.05.2020
21        Gemeinde Schwabhausen         
22        Gemeinde Odelzhausen, Stellungnahme vom 23.06.2020
23        Gemeinde Sulzemoos, Stellungnahe vom 02.06.2020
24        Markt Altomünster         
25        Markt Markt Indersdorf, Stellungnahme vom 28.05.2020

B        Stellungnahmen ohne Äußerung/ Einwände, Anregungen, Hinweise oder Bedenken:

Nr.        Träger        Datum
1        Regierung von Oberbayern        15.05.2020
2        Regionaler Planungsverband        18.05.2020
9        Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten        22.06.2020
10        Bayerischer Bauernverband         
11        Amt für Digitalisierung Breitband und Vermessung         
12        Deutsche Post Immobilienservice GmbH         
13        Deutsche Telekom Technik GmbH         
15        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege         
16        TenneT TSO Gmbh, Bauleitplanung        14.05.2020
17        Kreisheimatpflegerin Dr. Brigitta Unger-Richter         
18        Staatliches Bauamt Freising        26.05.2020
19        DB Service Immobilien GmbH, Niederlassung München         
20        Wehrverwaltung, Baumanagement Kompetenz-zentrum         
21        Gemeinde Schwabhausen         
22        Gemeinde Odelzhausen        23.06.2020
23        Gemeinde Sulzemoos        02.06.2020
24        Markt Altomünster         
25        Markt Markt Indersdorf        28.05.2020
26        IHK München         

C        Inhalt und Auswertung der abgegebenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden mit Anregungen, Bedenken und Hinweisen:

C 1. Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation (Stellungnahme vom 26.05.2020)

Inhalt:
Zur Übersichtskarte:
Die Linie quer durch das Planungsgebiet bitten wir zu entfernen.
Die Betreiberkurzbezeichnung e.on bitten wir in TenneT TSO GmbH zu ändern.
(Korrektur der Angabe auch auf Seite 7 im Satzungstext u. auf Seite 18 in der Begründung)

Zur Planzeichnung:
Bei der Abgrenzung des Plangebiets der 2. Änderung bitten wir den Geltungsbereich der Urfassung zu berücksichtigen. Es trägt zur Erleichterung des Verständnisses bei, wenn die Abgrenzung in der Plan-Zeichnung eingetragen wird. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob nicht die rot markierten Teilflächen (Abb. 1) in die planerischen Konzepte mit einbezogen werden sollten.
 
Abwägung:
Bei der angesprochenen Linie die zu entfernen sei, handelt es sich womöglich um einen Druckfehler.
Betreiber der südwestlich des Plangebiets gelegenen 380 KV Leitung Meitingen-Oberbachern ist mittlerweile tatsächlich die TenneT TSO GmbH. Die Betreiberkurzbezeichnung e.on wird in TenneT TSO GmbH geändert.
Der Geltungsbereich des Urbebauungsplans wird zur Übersichtlichkeit und zum leichteren Verständnis als Hinweis in die Planzeichnung übernommen. Der jetzige Geltungsbereich orientiert sich im Westen und Norden an der amtlichen Flurkarte und endet zur Eindeutigkeit an den Flurstücksgrenzen des Waldfriedenwegs. An der eindeutigen Begrenzung wird festgehalten. Die Restflächen in den öffentlichen Verkehrsflächen können in nachfolgenden Änderungsverfahren, sofern diese notwendig werden, überplant werden. Derzeit besteht kein Planerfordernis. Im Osten und Süden liegt die Geltungsbereichsgrenze auf der Grenze des Urplans. Nördlich und östlich angrenzend sind derzeit keine baulichen Änderung zu erwarten, weshalb die Gemeinde dort keinen Bedarf sieht die Flächen in den gegenständlichen Geltungsbereich aufzunehmen. Diese Flächen sind für das planerische Konzept nicht von Bedeutung. Eine Änderung des Geltungsbereichs wird zurückgewiesen.

Bei der Darstellung der Höhenlinien handelt es sich um eine nachrichtliche Übernahme auf dem DGM25 basierenden Geländemodel der Bayerischen Vermessungsverwaltung. Das DGM 25 in den Gitterweiten 25 m, 50 m und 100 m ist vor allem für großräumige Anwendungen geeignet. Für die Flurstücke Nr. 646 und 647 liegt eine detaillierte Vermessung vor. Auf Grundlage dieser Vermessung wurden die Höhen geprüft und festgesetzt. Der Gehölzbestand wird geprüft und ggf. modifiziert.


C 2. Landratsamt Dachau – Fachbereich Bauordnung (Stellungnahme vom 28.05.2020)

Inhalt:
Durch die Festsetzung 5.2 "Die maximal zulässige Wandhöhe für Garagen beträgt 3,30 m, gemessen von der Oberkante des natürlichen Geländes bis zum Schnittpunkt der Außenflächen der Außenwand mit Oberfläche Dachhaut" sind keine Grenzgaragen zulässig. Hierzu sollte eine Regelung zum Abstandsflächenrecht getroffen werden.

Abwägung:
Grenzgaragen sollen ermöglicht werden, da diese im Bestand bereits vorhanden sind und bisher keine Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung der nachbarlichen Bebauung erkennbar ist. Dies ist mit den großzügigen gut belüfteten Südgärten und durch die südliche Exposition zu erklären. Deshalb erachtet es die Gemeinde als gerechtfertigt eine geringfügige Überschreitung zu ermöglichen. Durch das nach Süden hin abfallende Gelände entstehen an der südlichen Garagenwand Wandhöhen bis 3,3 m. Wandhöhen von über 3 m gemäß BayBO lösen Abstandsflächen aus. Eine Regelung zum Abstandsflächenrecht wird getroffen, damit Garagen einschließlich deren Nebenräume mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3,0 m und einseitig mit max. 3,5 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind.


C 3. Landratsamt Dachau – Fachbereich Rechtliche Belange (Stellungnahme vom 29.05.2020)

Inhalt:
Festsetzung 3.4:
Ist die Festsetzung so zu verstehen, dass pro Doppelhaushälfte 2 Wohneinheiten zulässig wären? Wenn ja, wird darum gebeten, die Festsetzung noch eindeutiger zu formulieren.

Abwägung:
Gemeint sind je Doppelhaushälfte max. 2 Wohneinheiten. Die Festsetzung wird klargestellt.

C 4. Landratsamt Dachau – Fachbereich Technischer Umweltschutz (Stellungnahme vom 03.06.2020)

Inhalt:
Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:
Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gemäß §3 Nr. 5a BlmSchG vorhanden. Insofern sind gemäß § 50 BlmSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gemäß §3 Abs. 5d BlmSchG nicht zu erwarten.
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 22, 50 BlmSchG in Verbindung
mit Art. 13Seveso-lll-RL

Abwägung:
./.


C 5. Wasserwirtschaftsamt München (Stellungnahme vom 04.06.2020)

Inhalt:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Ist eine Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser nicht möglich, kann das Niederschlagswasser auch in das Mischsystem eingeleitet werden.

Wir empfehlen zudem folgenden Hinweis aufzunehmen:
Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Abwägung:
./.

C 6. Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach (Stellungnahme vom 15.06.2020)

Inhalt:
Gegen eine Änderung der Vorgaben im Bebauungsplan in der vorliegenden Form hat der Zweckverband keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise jedweder Art.
Sämtliche dort noch vorhandenen unbebauten Grundstücke verfügen bereits jetzt schon über einen Grundwasserhausanschluss.
Die geplante Änderung des bestehenden Bebauungsplans berühren die Belange des Zweckverbandes nicht.

Abwägung:
./.


C 7. Bayernwerke GmbH (Stellungnahme vom 25.05.2020

Inhalt:
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
       Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
       Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, In dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind.  1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-veriag. de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungs-anlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Unterschleißheim.
Die Adresse lautet: Lise- Meitner- Straße 2 in 85762 Unterschleißheim.

Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-unterschleissheim@bayernwerk,de oder an die obenstehende Postadresse.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden
Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung.


Abwägung:
./.


D        Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss

B        Stellungnahmen ohne Äußerung/ Einwände, Anregungen, Hinweise oder Bedenken:

Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Einwände, Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

C 1. Landratsamt Dachau, Fachbereich Geoinformation (Stellungnahme vom 26.05.2020)

Beschluss:
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag redaktionell geändert. Da es sich um Hinweise und nachrichtliche Übernahmen handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 2. Landratsamt Dachau – Fachbereich Bauordnung (Stellungnahme vom 28.05.2020)

Beschluss:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag geändert.

C 3. Landratsamt Dachau – Fachbereich Rechtliche Belange (Stellungnahme vom 29.05.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahe wird zur Kenntnis genommen und gefolgt. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag redaktionell geändert. Da es sich um eine redaktionelle Änderung handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 4. Landratsamt Dachau – Fachbereich Technischer Umweltschutz (Stellungnahme vom 03.06.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahe wird zur Kenntnis genommen und gefolgt. Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. Da es sich um einen Hinweis handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 5. Wasserwirtschaftsamt München (Stellungnahme vom 04.06.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und befolgt. Der Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen. Da es sich um einen Hinweis handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

C 6. Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach (Stellungnahme vom 15.06.2020)

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

C 7. Bayernwerke GmbH (Stellungnahme vom 25.05.2020

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und befolgt. Die Vorgaben sind einzuhalten. Die Hinweise werden in die Planunterlagen aufgenommen. Da es sich um einen Hinweis handelt, ist keine materiell-rechtliche Änderung der Planung veranlasst.

D        Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Beschluss:
Die Gemeinde der Gemeinde Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.


E        Verfahrensbeschluss

1.        Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

2.        Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg billigt den 2. Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020  unter der Maßgabe, dass die Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a BauGB zum 2. Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020 durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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10. Bebauungsplan Walkertshofen-West Nr. 21, 2. Änderung - Behandlung und Beschlussfassung zu den Stellungnahmen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Die Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 19.05.2020 bis 22.06.2020 statt.

Die eingegangenen Anregungen werden in diesem Beschluss behandelt.

  • Von Privatpersonen gingen keine Stellungnahmen ein

  • Ohne Anregungen zum Bebauungsplan gingen folgende Stellungnahmen ein:

Regierung von Oberbayern        vom 11.05.2020
Regionaler Planungsverband        vom 12.05.2020
Deutsche Telekom        vom 18.05.2020
TenneT        vom 11.05.2020
Staatl. Bauamt Freising        vom 12.05.2020
Gemeinde Odelzhausen        vom 29.05.2020
Gemeinde Sulzemoos        vom 14.05.2020
Markt Indersdorf        vom 28.05.2020                        
Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach        vom 15.06.2020                        

  • Einwände/ Anregungen gingen von folgenden Behörden/ Träger öffentlicher Belange ein:


Landratsamt Dachau, Bauordnung (18.05.2020)

In der Festsetzung B 2.5 sowie in der legende zu A. 1 ist die max. zulässige Wandhöhe mit 499,00 m üNN angegeben. In der Planzeichnung ist die max. zulässige Wandhöhe mit 498,00 m ü NN angegeben.
Dies ist abzugleichen und zu kontrollieren, ob sich an anderen Stellen redaktionelle Fehler eingeschlichen haben.


Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz (27.05.2020)

Tierhaltung

Es ist zu prüfen, ob durch umliegende Tierhaltungsanlagen unzumutbare Geruchsimmissionen auf das Plangebiet einwirken. Die Schutzwürdigkeit des Plangebietes entspricht einem Wohngebiet, so dass gegenüber bestehenden und bestandsgeschützten Tierhaltungsbetrieben entsprechende Abstände einzuhalten sind.

Aus fachlicher Sicht war der Rinderhaltungsbetrieb auf dem Flurstück 1179 zu prüfen, der nach den uns vorliegenden Angaben (ca. 28 GV, Milchviehhaltung und Mastrinder) den erforderlichen Mindestabstand zum Plangebiet noch einhält.
Weitere Tierhaltungen, die in relevantem Umfang auf das Plangebiet einwirken, sind uns nicht bekannt.
Wir bitten um ergänzende Angaben, soweit weitere oder abweichende Erkenntnisse zu Tierhaltungsbetrieben vorliegen, um ggf. eine erneute Beurteilung vornehmen zu können.

Betriebsbereich

Wir bitten, folgenden Hinweis in die Begründung aufzunehmen:

Im Umkreis zum Plangebiet ist kein Betriebsbereich gem. § 3 Nr. 5a BImSchG vorhanden. Insofern sind gem. § 50 BImSchG hervorgerufene Auswirkungen aufgrund von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen auf benachbarte Schutzobjekte gem. § 3 Abs. 5 d BImSchG nicht zu erwarten.  


Abwägung:
Tierhaltung
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird ein zusätzliches Wohngebäude im westlichen Bereich ermöglicht. Der Abstand zu der Stallung auf Fl-Nr. 1179 beträgt etwa 60 m. Die bestehende Wohnbebauung an der Straße „Am Hopfengarten“ (Haus-Nrn. 4 und 6) befindet sich dagegen unmittelbar am thematisierten Rinderstall.

Nach der Orientierungshilfe Rinderhaltung ist der vorhandene Abstand zwischen dem künftigen Wohngebäude und dem Rinderstall unproblematisch.
Weitere Tierhaltungsanlagen im Umgriff des Bebauungsplanes sind der Gemeinde nicht bekannt.



Betriebsbereich

Der Hinweis kann mit aufgenommen werden.

Sinnvoll wäre allerdings aus Sicht der Gemeinde,  wie auch der Bürger und Anwohner,  zu wissen, wo sich der nächste relevante Betriebsbereich im Hinblick auf „schwere Unfälle“ befindet und ob die Thematik im Gemeindegebiet überhaupt eine Rolle spielt.


Wasserwirtschaftsamt München (12.05.2020)

Überflutungen infolge Starkregen

Insbesondere aufgrund der Hanglage schlagen wir vor, die Rohfußbodenoberkante des Erdgeschosses auf 493 m üNN festzusetzen. So wird sichergestellt, dass bei Starkregen kein Wasser in das Erdgeschoss eindringen kann.

Wir schlagen weiter vor, Punkt 4.4 der Satzung um folgenden Punkt zu ergänzen:

Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplanes Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschoss dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoderkante /493 m ü NN wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarversicherung wird empfohlen.



Abwägung:
Der Bebauungsplan definiert als Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe max. 493 m ü NN und lässt damit die vom WWA angeregte Höhe zu. Diese Höhe liegt damit etwa 0,7 m über der angrenzenden Erschließungsstraße

Wasserabfluss im Bereich des Bebauungsplanes mit Abbildung der Baugrenze

Damit kann das Gebäude so errichtet werden, dass Wasser vom Haus weg entwässert werden kann. Zudem weist die Gemeinde Erdweg im Bebauungsplan auf generelle Vorkehrungen zum Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser hin.

Aufgrund der bei Walkertshofen und im Planungsgebiet vorhandenen Topografie kann aber generell nicht von Überflutungen ausgegangen werden. Das Gebiet befindet sich auf einem Höhensporn und fällt nach Norden, Westen und Süden meist steil ab. Das tatsächliche Einzugsgebiet für wild abfließendes Oberflächenwasser ist damit stark eingegrenzt.

Über die getroffenen Festsetzungen und formulierten Hinweise hinaus sieht die Gemeinde Erdweg daher keinen weiteren Handlungsbedarf.  




Bayernwerk (25.05.2020)

Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebiets sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mind. 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt werden. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:

  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort und bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.
 
Bei der Bayernwerk Netz GmbH dürfen für Kabelanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.
Wir bitten sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkeiten grundbuchamtlich gesichert.
Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag weww.fgsv-verlag.de (FGSV Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayernwerk Netz GmbH in Unterschleißheim. Die Adresse lautet: Lise-Meitner-Straße 2 in 85762 Unterschleißheim.

Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-Mail an planauskunft-unterschleissheim@bayernwerk.de, oder an die oben stehende Postadresse.

Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.


Abwägung:
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht am westlichen Ende der Straße „Am Hopfengarten“ ein weiteres Wohngebäude. Wie dem Bebauungsplan und dem von Bayernwerk übermittelten Lageplan zu entnehmen ist, liegen die Versorgungsleitungen innerhalb der anliegenden öffentlichen Straße bereits vor. Herzustellen ist ein weiterer Hausanschluss.

Die Gemeinde Erdweg geht davon aus, dass der Stromanschluss unproblematisch erfolgen kann.
Diesbezüglich ist auf die konkrete private Baumaßnahme mit der Anbindung an alle weiteren Sparten zu verweisen.

Beschluss

Landratsamt Dachau, Bauordnung (18.05.2020)

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die redaktionelle Anpassung der Wandhöhe in der Planzeichnung analog den Geländeschnitten, Legendeneintrag und den textlichen Festsetzungen auf 499 m ü NN.

Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz (27.05.2020)

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Hinweis zu Betriebsbereichen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Ausführungen bzgl. Tierhaltungen werden zur Kenntnis genommen.

Wasserwirtschaftsamt München (12.05.2020)

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis und verweist auf die örtliche Topografie und das geringe Einzugsgebiet.  


Bayernwerk (25.05.2020)

Beschluss:
Es wird auf die konkrete Baumaßnahme mit dem Anschluss an alle Ver- und Entsorgungssystem verwiesen.
Der Hinweis bzgl. Kabelanschlüssen wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Satzungsbeschluss
  1. Der Gem einderat der Gemeinde Erdweg nahm vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB, öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschloss den Bebauungsplan Nr. Walkertshofen-West Nr. 21, 2. Änderung, Gemeinde Erdweg mit Begründung in der Fassung vom 29.09.2020 als Satzung.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 29.09.2020 ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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11. Aufbau einer verbundweiten dynamsiche Fahrgastinformation im MVV-Bereich (DFI-System) - Willenserklärung zur Teilnahme am gemeinsamen Förderprojekt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 11

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat, dass die acht Landkreise Bad Tölz–Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München und Starnberg, die neben der Landeshauptstadt München und dem Freistaat Bayern Gesellschafter der MVV GmbH sind, im Sinne einer durchgängigen, einheitlichen und qualitativ hochwertigen Fahrgastinformation den MVV mit Aufbau und Betrieb eines zentralen DFI-Hintergrundsystems (Dynamische Fahrgastinformation) beauftragt haben.
Dieses DFI-Hintergrundsystem steht Kommunen, Landkreisen und interessierten Dritten zur Verfügung, um daran digitale Haltestellentafeln – so genannte DFI-Anzeiger – anzuschließen. Dies setzt voraus, dass die Kommunen bzw. interessierten Dritten Eigentümer von DFI-Anzeigern vor Ort werden.
Um die Integrität des Systems sicherzustellen, einen weitgehend einheitlichen »Markenauftritt MVV-Regionalbus« für die Fahrgäste zu ermöglichen und Synergien zu nutzen, haben sich Kommunen, Landkreise und MVV zu einer gemeinsamen Ausschreibung entschlossen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie die Regierung von Oberbayern haben eine entsprechende Förderung in Aussicht gestellt. Den gemeinsamen Projektantrag bei der Obersten Baubehörde wird der MVV im Namen und Auftrag der Kommunen, Landkreise und interessierten Dritte erarbeiten und einreichen.
Grundlage des Förderantrags ist die vorangegangene Bedarfserhebung bei den etwa 200 Kommunen im MVV-Raum.
Weitere Grundlage des Förderantrags ist die Gesamtfördermenge. Für diese Grundlage soll eine Vereinbarung zwischen MVV und dem Teilvorhabensträger (hier: Gemeinde Erd weg) geschlossen werden.

Konkret geht es um das Anzeigen, wann der Bus fährt (mit späterer Erweiterung auf S-Bahn). Seitens der Verwaltung wurde Bedarf für Erdweg und Kleinberghofen (jeweils Bahnhof) angemeldet. Die Kostenschätzung für diese Maßnahmen beläuft sich auf rund 25.000 €, wobei ca. 80% gefördert werden.  Die jährlichen anfallenden Unterhaltskosten trägt die Gemeinde Erdweg.

Der Gemeinderat müsste somit der Vereinbarung / unverbindlichen Willenserklärung mit dem MVV zustimmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, der Vereinbarung mit dem MVV hinsichtlich der gemeinsamen Umsetzung eines Förderprojekts im Rahmen des Ausbaus eines verbundweiten DFI-Systems im MVV-Bereich zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

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12. Einstellung eines/r Auszubildende/n für die Verwaltung (Verwaltungsfachangestellte/r) für den Ausbildungszeitraum 2021/2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 12

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat, dass die aktuelle Auszubildende in der Verwaltung ihrer Berufsausbildung zur Verwaltungsfachangestellten (Fachrichtung allgemeine innere Verwaltung des Freistaates Bayern und Kommunalverwaltung) voraussichtlich im Sommer 2021 abschließt.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes macht sich der Fachkräftemangel weiterhin sehr  stark bemerkbar. Dies betrifft nicht nur den Sozial- und Erziehungsdienst (Kinderpfleger/innen und Erzieher/innen), sondern auch die Beschäftigten in der Verwaltung. Zudem sind in der Verwaltung mittelfristig 2 – 3 Planstellen (voraussichtlicher Renteneintritt) nach zu besetzen. Gemäß Art. 42 Abs. 1 GO hat die Gemeinde fachlich geeignetes Verwaltungspersonal anzustellen, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten.

Die Ausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellte/n dauert rund drei Jahre. Der/d ie Auszubildende wird vom Ausbilder sowie in der Berufsschule ausgebildet (duales System). Die betriebliche Ausbildung findet grundsätzlich in der Ausbildungsstätte statt. Zudem finden dienstbegleitende Unterweisungen (überbetriebliche Ausbildung) an der Bayerischen Verwaltungsschule in Vollehrgängen mit insgesamt 540 Unterrichtsstunden statt. Der Ausbildungsleiter in der Verwaltung muss nach der Ausbilder-Eignungsverordnung qualifiziert sein. Herr Wagner kann diese Qualifikation nachweisen und die Ausbildungsleitung des Auszubildenden übernehmen.

Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt nach derzeitigem Stand (§ 8 Abs. 1 TVAöD-BBiG)

im ersten Ausbildungsjahr                        1.018,26 €
im zweiten Ausbildungsjahr                1.068,20 €
im dritten Ausbildungsjahr                        1.114,02 €

Zudem erhält der/die Auszubildende einen Lernmittelzuschuss i.H.v. 50,00 €/Jahr. Für die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung erhält der/die Auszubildende eine einmalige Abschlussprämie in Höhe von 400,00 €. Fahrtkosten in die Berufsschule sowie zur Bayerischen Verwaltungsschule werden übernommen bzw. erstattet. Der/die Auszubildende hat Anspruch auf die Jahressonderzahlung, Erhalt von vermögenswirksamen Leistungen sowie die Anmeldung zur Zusatzversorgung.

Die Gebühren für Lehrgänge sowie Prüfungen bei der Bayerischen Verwaltungsschule belaufen sich auf rund 11.500 €. Diese werden vom Arbeitgeber getragen.

Nach § 16 a TVöAD-BBiG sind Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung grundsätzlich unmittelbar im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschloss, zum Ausbildungslehrgang 2021/2024, d.h. ab 01.09.2021 eine/n Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten einzustellen. Die Stelle sowie die Personalkosten sind im Haushalts- sowie Stellenplan 2021 aufzunehmen. Die öffentliche Ausschreibung der Stelle ist zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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13. Bekanntgabe der nichtöffentlichen Beschlüsse aus der Gemeinderatssitzung vom 28.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö informativ 13

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Der 1. Vorsitzende gab folgende Beschlüsse aus der letzten Gemeinderatssitzung vom 28.07.2020 bekannt:

a)
Feuerwehrbeschaffungen 2020


  1. Der Gemeinderat beschloss, den Auftrag für die Feuerwehrjahresbestellung 2020 – Neubeschaffungen, an den wirtschaftlichsten Anbieter, die Firma BAS Vertriebs GmbH, Planegg, zu erteilen.

  1. Der Gemeinderat beschloss, den Auftrag für die Feuerwehrjahresbestellung 2020 – Ersatzbeschaffung, an den wirtschaftlichsten Anbieter, die Firma Albert Ziegler GmbH, Giengen, zu erteilen.

  1. Der Gemeinderat beschloss, den Auftrag für die Feuerwehrjahresbestellung 2020 – Persönliche Schutzausrüstung, an den wirtschaftlichsten Anbieter, die Firma BAS Vertriebs GmbH, Planegg, zu erteilen.

b)
Feuerwehrhaus Eisenhofen - Vergabe der Bauleistung für eine neue Heizungsanlage - Genehmigung eines Nachtrages



Der Gemeinderat Erdweg beschloss, die Mehrkosten im Rahmen des Auftrags für die Bauleistung des neuen Gas-Brennwertkessels im Feuerwehrhaus Eisenhofen der Firma Konrad Unsin, nachträglich zu genehmigen. Die anfallenden überplanmäßigen Ausgaben werden ebenfalls genehmigt.

c)
Sanierung der Fahrbahn, Teilstück von ca. 170 m, Pater-Cherubin-Straße, Erdweg - Auftragsvergabe



Der Gemeinderat Erdweg beschloss, den Auftrag für die Asphaltsanierung eines Teilstücks der Gemeindestraße Pater-Cherubin-Straße in Erdweg an die Fa. Richard Schulz Tiefbau GmbH&Co.KG, Neuburg/Donau zu vergeben.

d)
Erneuerung der Wasserleitung in Eisenhofen - Am Sandberg - Abschluss einer Sondervereinbarung mit dem Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde


Der Gemeinderat beschloss, die Sondervereinbarung mit dem Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach zu unterzeichnen. Der Beschluss des Gemeinderates vom 23.06.2020 wird somit aufgehoben.

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14. Bekanntgaben und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö informativ 14

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

14.1) Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat, dass sich in der Sommerpause Wasserrohrbrüche in der Straße „Am Griesberg“ sowie in der Glonntalstraße in Erdweg ereignet haben. Der Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach hat ein Teilstück von rund 60 m Wasserleitung am Griesberg erneuert. Aufgrund der anstehenden Kanalbaumaßnahme in der Glonntalstraße wurde vereinbart, diese Wasserleitung erst im Zuge der Kanalbaumaßnahme im nächsten Jahr zu erneuern.

14.2) Zudem informierte der 1. Vorsitzende, dass es hinsichtlich der Wasserversorgung Langengern (mögliche Übergabe an einen WZV) intensive Gespräche mit den Wasserzweckverbänden gegeben hat. Es wurde vereinbart, dass nunmehr eine Lösung gefunden werden soll. In diesem Zusammenhang sollen alle Möglichkeiten noch einmal geprüft werden. Dies soll noch im Frühjahr 2021 erfolgen.

14.3) Der 1. Vorsitzende informierte über den aktuellen Stand der Baumaßnahme Kinderhaus Eisenhofen (derzeit wird die Bodenplatte betoniert.) Zudem erläuterte er, dass die Baumaßnahme aktuell noch im Zeitplan liegt (witterungsabhängig).

14.4) Zudem erklärte der 1. Vorsitzende, dass in der Ortsmitte von Erdweg ein „Corona-Test-Container“ aufgestellt wurde (temporär). In diesem Zusammenhang erläuterte er, dass mit dem Grundstückseigentümer der Pachtvertrag für die „Ortsmitte Erdweg“ neu abgeschlossen wurde (mit Einbeziehung der ehemaligen Fläche des Döner-Standes).

14.5) Der 1. Vorsitzende informierte den Gemeinderat über das Schreiben hinsichtlich  „Fallzahlen der Gemeinde Erdweg im Tierheim Dachau“. Die Verwaltung hat diese Zahlen im Zusammenhang mit der Gewährung eines Zuschusses für das Tierheim Dachau angefordert.

14.6) Zuletzt informierte der 1. Vorsitzende den Gemeinderat über die Termine „Bürgermeister-Vor-Ort“. Die Termine können insbesondere im Gemeindeblatt nachgelesen werden. Bei Interesse können natürlich auch die GR-Mitglieder teilnehmen.

14.7) GR Stefan Göttler bemängelte, dass der Gehweg in Hof (Am Trafohaus) beschädigt ist. Der 1. Vorsitzende sicherte eine Prüfung zu.

14.8) GR Johannes Mertl erkundigte sich, ob den Altersjubilaren immer noch Geschenkkörbe zugehen und verwies auf verschiedene Möglichkeiten (z.B. Gutscheine von örtlichen Anbietern). Der 1. Vorsitzende antwortete, dass bereits seit dem Jahr 2014 von Geschenkkörben auf Gutscheine umgestellt wurde.

14.9) GR Helmut Bayer erkundigte sich, ob die Gemeinde gerade in der Sommerpause eine Art „Newsletter“ einführen könnte, damit die Gemeinderatsmitglieder über wichtige Ereignisse informiert werden. Der 1. Vorsitzende antwortete, dass es aufgrund der zahlreichen Thematiken schwierig ist , die Informationen zu sortieren bzw. zu bündeln. Er bat die Gemeinderatsmitglieder, explizit im Rathaus nachzufragen.  

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15. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 8/2020. Sitzung des Gemeinderates 29.09.2020 ö beschließend 15

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Gegen die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 28.07.2020 wurden keine Einwände erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28.07.2020 wurde vom Gemeinderat genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.10.2020 13:45 Uhr