Kommunale Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen vom 01. August 1996 i. d. F. der 2. Änderung vom 03. Mai 2006 3. Änderung aufgrund des Cannabisgesetzes


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 31.10.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 31.10.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im Zuge des Cannabisgesetzes des Bundes, das seit dem 1. April 2024 u.a. den Konsum von Cannabis legalisiert, passt der Markt Floß die Satzung für ihre öffentlichen Grünanlagen an. Analog zum bereits bestehenden Alkoholverbot wird durch die Satzungsänderung auch der Konsum von Cannabis auf Kinderspielplätzen und in öffentlichen, gemeindlichen Grünanlagen verboten.

Verstöße können auf Basis des Regelwerks durch den Kommunalen Ordnungsdienst der Gemeinde geahndet werden. Die Satzungsänderung mit gekennzeichneten Änderungen ist Anlage zum Sachverhalt. Im Sinne der Satzung umfasst der Begriff öffentliche Grünflächen alle Spiel- und Bolzplätze des Marktes, sowie die Freizeitanlage Mühlpaint und öffentliche Sportanlagen (z.B. Sportplatz an der Mehrzweckhalle).

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

S a t z u n g
über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen
des Marktes Floß (Grünanlagensatzung)
vom 01. August 1996
(i.d.F. der 3. Änderung vom 31. Oktober 2024)

Der Markt Floß erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBI.S 796) (BayRS 2020-1-1-I) folgende


Satzung


§ 1
Gegenstand der Satzung

(1)        Als Grünanlagen im Sinne dieser Satzung gelten die vom Markt Floß unterhaltenen öffentlichen Grünflächen und Erholungsgelände (z.B. öffentliche Freizeitflächen sowie öffentliche Kinderspiel- und Bolzplätze). Sie sind eine Einrichtung des Marktes zur allgemeinen unentgeltlichen Benutzung nach Maßgabe dieser Satzung. Die öffentlichen Grünanlagen des Marktes dienen der Erholung der Bevölkerung, der Verschönerung des Marktes, der Verbesserung des Marktklimas und der ökologischen Bereicherung des Marktorganismus.

(2)        Der Satzung unterliegt auch das Wegenetz im Bereich der Grünanlagen im Sinne des Abs. 1.

(3)        Keine Grünanlagen nach Abs. 1 sind:

  1. Die vom Markt unterhaltenen Hänge, Böschungen, Bankette, Hecken, Sicherheitsstreifen und ähnliche Anlagen, die als Bestandteile der öffentlichen Straßen gelten. Auf sie finden die zum Schutz der öffentlichen Straßen bestimmten Vorschriften Anwendung.

  1. Flächen im Bereich von Grünanlagen, welche der Markt unter Ausschluss der Zweckbestimmung des Abs. 1 privatrechtlicher Regelung unterstellt und entsprechend kenntlich macht.


§ 2
Verhalten in den Grünanlagen

(1)        Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2)        Im Anlagenbereich ist den Benutzern insbesondere untersagt:

  1. Das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie das Radfahren und das Reiten; ausgenommen sind Anlagenwege und -flächen, welche für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind;

  1. das Betreten von Zieranlagen und Biotopen und besonders gekennzeichneten Flächen;

  1. das Besteigen von Bäumen, Bauwerken oder sonstigen Einrichtungen;

  1. die Ausübung von Sport, insbesondere von Ballspielen, Rodeln und Skifahren auf den allgemein benutzbaren Flächen, soweit dadurch andere Benutzer gefährdet oder belästigt werden können und die Veranstaltung von sportlichen Mannschaftsspielen außerhalb der Bolzplätze;

  1. auf Kinderspielplätzen der Aufenthalt von Personen über 14 Jahren; hiervon ausgenommen sind beaufsichtigende Personen;

  1. das Abweiden, Abmähen oder Abernten;

  1. das Verändern der Positionen von Einrichtungsgegenständen und beweglichen Gegenständen insbesondere Sitzbänke, Sitzgelegenheiten und Abfalleimer,

  1. Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen bzw. Grünanlagen durch Hunde oder sonstige Tiere verunreinigen zu lassen;

  1. Kinderspielplätze von Tieren, die diese verunreinigen oder Benutzer gefährden können, insbesondere Hunde und Katzen, betreten zu lassen;

  1. das Zelten, Aufstellen von Wohnwagen und Nächtigen ohne Erlaubnis;

  1. der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen oder Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, die Aufnahme von Bestellungen, die Veranstaltung von Vergnügen und das Abhalten von Versammlungen;

  1. der Aufenthalt, insbesondere in Gruppen zum überwiegenden oder zum ausschließlichen Zweck des Genusses von alkoholischen Getränken außerhalb von gaststättenrechtlich konzessionierten Freisitzen;

  1. Der Konsum von Cannabis (i. S. d. Kap. 2 § 5 CanG und Art. 8 GSG) ist verboten.

  1. das unbefugte Errichten, Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, insbesondere von Plakaten und Werbetafeln.

  1. die Beschädigung von Grünanlagen und ihrer Bestandteile, einschließlich der Einrichtungen sowie die Verunreinigung, insbesondere das Wegwerfen oder Liegenlassen von Sachen;

  1. das Errichten von offenen Feuerstellen, ausgenommen auf hierzu eingerichteten Plätzen.

(3)        Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. 


§ 3
Ausnahmebewilligung

(1)        Auf Antrag kann in Einzelfällen Befreiung von den Verboten des § 2 Abs. 2 bewilligt werden, soweit nicht öffentliche Interessen, insbesondere in § 1 genannten Zweckbestimmungen der Grünanlagen, entgegenstehen. Die Ausnahmebewilligung kann wiederholt verlängert werden.
Sie ist nicht vererblich und nur nach vorheriger Zustimmung des Marktes übertragbar.

(2)        Bei der Erteilung oder Verlängerung der Ausnahmebewilligung sind in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 11 neben den Auswirkungen auf den Zweck der Grünanlagen die Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bewerber sowie die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen angemessen zu berücksichtigen.

(3)        Die Ausnahmebewilligung kann je nach Sachlage auf Zeit, jederzeit widerruflich, oder auf Widerruf bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse erteilt werden. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Grünanlagen erforderlich ist. Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Auflagen auch nachträglich ausgesprochen werden.

(4)        Die Entgelte für die besondere Benutzung der Grünanlagen werden durch Vertrag zwischen Markt und dem Benutzer festgesetzt. Dies gilt auch für den Ersatz der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Nachteile, die dem Markt durch die besondere Benutzung der Anlagen entstehen.

(5)        Der Inhaber der Ausnahmebewilligung in den Fällen des Abs. 2 ist verpflichtet, Einrichtungen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten.

(6)        Die Ausnahmebewilligung kann zurückgenommen werden, 

  1. wenn der Inhaber in schwerwiegender Weise oder wiederholt eine strafbare Handlung oder eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 9 begangen hat;

  1. in den Fällen des Abs. 2 auch, wenn der Inhaber in Vermögensfall gerät;

  1. wenn der Inhaber der Ausnahmebewilligung einer Auflage oder Verpflichtung nach Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(7)        Der Inhaber der Ausnahmebewilligung hat bei Widerruf oder Zurücknahme derselben keinen Ersatzanspruch gegen den Markt Floß. Das gleiche gilt, wenn die Ausnahmebewilligung aus einem anderen Grunde erlischt.



§ 4

Benutzung der Anlageneinrichtungen


Bei der Benutzung von Spiel- und Freizeiteinrichtungen sind die im Einzelfall getroffenen Benutzungsregelungen einzuhalten. Durch Benutzungsregelung kann insbesondere festgehalten werden:

  1. Eine zeitliche Beschränkung der Benutzung bis zum Eintritt der Dunkelheit;

  1. das Verbot des Mitführens von Hunden;


§ 5
Benutzungssperre

Die Grünanlagen und einzelne Teile oder Einrichtungen derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.


§ 6
Beseitigungspflicht

Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Anlagenbereich einen satzungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.


§ 7
Anordnungen

Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen der zuständigen Dienststellen des Marktes und des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.


§ 8
Platzverweis und Anlagenverbot

(1)        Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung

  • Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt;

  • im Anlagenbereich eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder in die Anlagen Gegenstände verbringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen;

  • sich in einer Anlage aufhält, obwohl er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht;

kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.


(2)        Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Anlage verwiesen ist, darf sie auf die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.


§ 9
Zuwiderhandlungen

(1)        Gemäß Art. 24 Abs. 2 S. 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er

  1. sich entgegen der Bestimmung des § 2 Abs. 1 im Anlagenbereich verhält,

  1. die Verbote nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 16 in Verbindung mit § 3 der Satzung nicht befolgt oder Grünanlagen und deren Bestandteile einschließlich der Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt,

  1. eine Beschädigung, Verunreinigung oder einen sonstigen satzungswidrigen Zustand im Anlagenbereich entgegen § 6 nicht unverzüglich beseitigt oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 7 nicht Folge leistet,

  1. die im Einzelfall getroffenen Benutzungsregelungen nicht einhält (§ 4) oder die Grünanlagen und einzelne Teile oder Einrichtungen trotz verfügter Benutzungssperre (§ 5) benutzt.


(2)        Soweit eine Zuwiderhandlung gegen die Satzung auch gegen andere Bestimmungen verstößt, die dafür Strafe oder Geldbuße vorsehen, finden diese Bestimmungen Anwendung. Die Vorschriften dieser Satzung über die Nebenfolgen von Zuwiderhandlungen bleiben hierdurch unberührt.


§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Floß, den 31. Oktober 2024
Markt    F l o ß




Robert Lindner
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.11.2024 12:35 Uhr