Grundsteuer Neuer Hebesatz ab 01.01.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 28.11.2024

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Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
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Marktrat (Markt Floß) Marktrat 28.11.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Anhand der bisher vorliegenden Grundsteuermessbeträge wurde eine Hochrechnung für die neuen Hebesätze zum 01.01.2025 erstellt. Festzuhalten ist, dass für das Flosser Gebiet noch 35 bis 40 % der Steuererklärungen nicht beim Markt bzw. Finanzamt eingegangen sind.
Deshalb wird dem Gremium eine Übergangslösung mit einem Hebesatz von 170 v.H. für die Grundsteuer B und 280 v. H. für die Grundsteuer A vorgeschlagen. Bisher lag der Hebesatz bei 350 v.H. für beide Grundsteuerarten.
Wenn nach Vorliegen aller Messbeträge ein zu großer Unterschied zu der bisherigen Grundsteuer eintritt ist beabsichtigt die Hebesätze noch einmal anzupassen. 

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Satzung
über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze
der Marktgemeinde Floß
(Hebesatzsatzung)
vom 28.11.2024

Aufgrund des Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 ((GVBl. S 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 ((GVBl. 264), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98)) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 ((BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294)) und Art. 5 des Bayerischen Grundsteuergesetzes vom 10.12.2021 ((GVBl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. S. 128)) erlässt die Marktgemeinde Floß folgende Satzung:

§ 1 Hebesätze
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 280 v. H.
2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 170 v. H.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Markgemeinde Floß
Floß, den 



Robert Lindner
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 2

Datenstand vom 03.12.2024 12:06 Uhr