Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.10.2020 außer Kraft.
Gebührensatzung für die Benutzung der Notunterkunft des Marktes Floß
(Odachlosennotunterkunftgebührensatzung – OGS)
vom 01.06.2023
Der Markt Floß erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBI. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBI. S. 66) folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 4 Entstehen und Fälligkeit
§ 5 Inkrafttreten
§ 1 Gebührenpflicht
Der Markt Floß erhebt für die Benutzung ihrer in der Obdachlosennotunterkunftsbenutzungssatzung (OBS) geregelten Notunterkünfte Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Anfallende Nebenkosten sind in den Gebühren enthalten.
§ 2 Gebührenschuldner
Die Gebühren inkl. Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung gemäß § 2 Abs. 1 OBS als Benutzer gekennzeichnet ist bzw. dessen Aufnahme der Markt Floß verfügt hat. Bei der Unterbringung von Familien haftet die geschäftsfähigen Familienmitglieder als Gesamtschuldner.
§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Die Gebühren für die Benutzung der Notunterkunft bemessen sich nach der
Zugewiesenen Wohnfläche und betragen für:
Notunterkünfte mit Toilette zur Gemeinschaftsnutzung, Dusche/Badewanne und Kochgelegenheit zur gemeinschaftlichen Nutzung, inkl. Nebenkosten
= 8,00 Euro pro Tag
Notunterkünfte mit Dusche/Badewanne und sanitäre Anlagen ohne Gemeinschaftsnutzung, eventuelle Ausstattung mit Küche oder Kochgelegenheit, inkl. Nebenkosten
= 10,00 Euro pro Tag
§ 4 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Danach ist die Benutzungsgebühr jeweils monatlich und zwar spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu entrichten.
(2) Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig.
(3) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt.
(4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.10.2020 außer Kraft.
Floß, den 25.05.2023
Markt Floß
Robert Lindner
1. Bürgermeister