Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 21.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.02.2019 ö beschließend 4.3

Sachverhalt

Der Markt Floß hat mit Aufstellungsbeschluss vom 29.11.2018 festgehalten, dass die geordnete bauliche Entwicklung im Ortsteil Kalmreuth mit einer Satzung gemäß §35 Abs. 6 BauGB geregelt werden soll. Die Auslegung erfolgte im vereinfachten Verfahren. Die Hinweise und Einwendungen der Bürger, sowie der Träger öffentlicher Belange wurden mit den Beschlüssen vom 21.02.2019 abgewägt.

Beschluss

Aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl I S. 3634), beschließt der Markt Floß die nachfolgende Außenbereichssatzung für geordnete bauliche Entwicklung im Ortsteil Kalmreuth gemäß §35 Abs. 6 BauGB in der Fassung und der Abwägung vom 21.02.2019 als Satzung:

Satzung nach §35 Abs. 6 BauGB
über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich von Kalmreuth

Aufgrund §35 Abs. 6 BauGB i. d. F. d. Bek. vom 03.11.2017 (BGBI. I. S. 3634) erlässt der Markt Floß nachstehende Satzung zur Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich.

§1

Diese Satzung zur Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gilt ausschließlich für die Grundstücke Fl.Nr. 1/0, 1/4, 2/0, 3/0, 3/6, 3/7, 3/9, 6/0, 7/0, 8/0, 9/0, 9/2, 10/0, 11/0, 13/0, 16/0, 17/0, 17/1, 21/0, 23/0, 25/0, 26/0, 28/0, 28/1, 28/2, 30/0, 31/0, 35/0, 36/0, 36/2, 36/3, 41/2, 41/3, 41/4, 41/5, 63/0, 63/1, 79/0, 118/0, 118/1, 119/0, 124/0, 124/1, 124/2, 211/0, 212/0, 212/1, 212/2, 232/0 und Teilflächen der Grundstücke Fl.Nr. 220/0, 229/0, 231/0 der Gemarkung Kalmreuth. Der räumliche Geltungsbereich ist markiert und abgegrenzt in einem Lageplan, Maßstab M = 1:1500, welcher als Anlage dieser Satzung als deren Bestandteil beigefügt ist.
§2
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung kann Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne von §29 BauGB nicht gemäß §35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

(2) Der sachliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich ausschließlich auf Vorhaben im Sinne von §29 BauGB, welche Wohnzwecken dient; kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe werden nicht erfasst.

(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 dieser Satzung und der ihr übergeordneten Rechtsvorschriften des §29 BauGB und des §35 Abs. 2 und 3 BauGB Vorhaben zulässig sind, beschränkt sich deren Zulässigkeit auf Wohngebäude mit höchstens 2 Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,2.

(4) Nach § 35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 BauGB ist die Satzung nach §35 Abs. 6 BauGB
     über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich von Kalmreuth mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.

(5) Die Voraussetzungen (§35 Abs. 6 Satz 4 Nr. 2 und 3 BauGB) für die Aufstellung dieser Satzung sind gegeben, dadurch das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt werden muss und die in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter nicht beeinträchtigt werden.

§3

(1) Die Satzung zur Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich tritt mit ihrer ortsüblichen amtlichen Bekanntmachung in Kraft (§35 Abs. 6 Satz 6 BauGB, §10 Abs. 3 BauGB).

(2) Diese Satzung tritt mit Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes für die in §1 genannten Grundstücke außer Kraft. Satz 1 ist für Teilflächen des Geltungsbereiches entsprechend anzuwenden.

Floß, den 21.02.2019


Die Satzung der geordneten baulichen Entwicklung im Ortsteil Kalmreuth bedarf gem. § 10 Abs. 2 BauGB keiner Genehmigung oder Anzeige bei der höheren Verwaltungsbehörde und wird mit der Bekanntmachung gültig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 4

Datenstand vom 25.02.2019 08:12 Uhr