Satzung für die Verleihung der Bürgermedaille des Marktes Floß


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktrat, 08.12.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die bisherigen Beratungen, letztmals in der Sitzung des Ausschusses für Familie, Kultur, Jugend und Sport am 17.11.2022, lfd. Nr. 18.
Der Ausschuss hat gemeinsam mit der Verwaltung eine neue Satzung für die Verleihung der Bürgermedaille des Marktes Floß erarbeitet, welche zum Beschluss erhoben und ab 01.01.2023 Gültigkeit erlangen soll.

Beschluss

Der Markt Floß erlässt nachfolgende Satzung:
SATZUNG

über Ehrungen und Auszeichnungen des Marktes Floß


Der Markt Floß erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 (GVBl. S. 599), zuletzt geändert durch Ges. zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. August 1998 (GVBl. S. 413), folgende Satzung über Ehrungen und Auszeichnungen des Marktes Floß.

§ 1 Ehrungen und Auszeichnungen

  1. Der Markt Floß vergibt folgende Ehrungen und Auszeichnungen:

  • Ernennung zum Ehrenbürger
  • Bürgermedaille
  • Sportlerehrung

§ 2 Ehrenbürger

  1. Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Ehrung des Marktes Floß. Seine Verleihung ist an Persönlichkeiten vorgesehen, die durch außergewöhnliche und herausragende Leistungen und Verdienste nachhaltig der Entwicklung des Marktes Floß beeinflusst, das Wohl der Bürgerschaft gefördert oder das Ansehen des Marktes Floß gemehrt haben.

  1. Das Ehrenbürgerrecht kann an höchstens 2 lebende Persönlichkeiten verliehen werden.

  1. Über die Ernennung wird dem Ehrenbürger eine Urkunde in feierlicher Form ausgehändigt. Der Ehrenbürger / die Ehrenbürgerin soll sich in das Goldene Buch des Marktes Floß eintragen.


§ 3 Bürgermedaille

  1. Die Bürgermedaille kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die durch herausragende Leistungen und Verdienst in besonderem Maße die Entwicklung des Marktes Floß beeinflusst, das Wohl der Bürgerschaft gefördert oder das Ansehen des Marktes Floß gemehrt haben.

  1. Die Bürgermedaille kann an höchstens 15 lebende Personen verliehen werden.

  1. Die Auszeichnung besteht in einer vergoldeten Silbermünze mit einem Durchmesser von 40 mm, die auf der Vorderseite das Wappen des Marktes Floß und auf der Rückseite die kreisförmige Aufschrift „Bürgermedaille - Für besondere Verdienste“ und ein Lorbeerblatt trägt. 

  1. Mit der Medaille wird eine vom Bürgermeister unterschriebene Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die Aushändigung erfolgt in feierlicher Form. Die Ausgezeichneten sollen sich in das Goldene Buch des Marktes Floß eintragen.

  1. Mit ihrer Aushändigung wird die Medaille Eigentum der Ausgezeichneten. Beim Tode der geehrten Person verbleibt die Medaille bei den Erben.


§ 4 Rechte der Ehrenbürger und Inhaber der Bürgermedaille 

Die Ehrenbürger und die Inhaber der Bürgermedaille sind zu repräsentativen Veranstaltungen der Marktgemeinde Floß als Ehrengäste zu laden. Mit der Verleihung der Medaille wird eine vom ersten Bürgermeister des Marktes Floß unterschriebene Verleihungsurkunde ausgehändigt.

§ 5 Sportlerehrung

  1. Mitglieder oder Mannschaften von Sportvereinen mit Sitz in der Gemeinde, welche sich durch besondere sportliche Leistungen bei Deutschen oder Bayerischen Meisterschaften ausgezeichnet haben, werden mit einem Eintrag in das Goldene Buch des Marktes geehrt. 

Höchst- und Bestleistungen können den Meisterschaften gleichgestellt werden. An Berufssportler wird die Auszeichnung nicht verliehen.

  1. Die Sportlerehrung wird an denselben Sportler / dieselbe Sportlerin nur einmal verliehen. Bei wiederholter Erfüllung der Ehrungsvoraussetzungen können Buch- oder andere Sachpreise überreicht werden. 


§ 6 Beantragung, Prüfung und Zeitraum der Ehrungen

  1. Zu ehrende Personen können von Mitgliedern des Marktgemeinderates vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss schriftlich eingereicht und eingehend begründet werden. 

  1. Über die Auszeichnung entscheidet der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit (außer § 5).

  1. Der Marktgemeinderat oder ein Ausschuss kann eine vorgeschlagene Ehrung auch ablehnen oder bei unwürdigem Verhalten wieder aberkennen. Der Widerruf bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Marktrates. Im Falle eines Widerrufs sind Medaillen und Urkunden an den Markt zurückzugeben.


§ 7 Würdigung von Verstorbenen

  1. Nachrufe in der Presse werden veröffentlicht bei Sterbefällen

  • von Ehrenbürgern und Bürgermedaille der Marktgemeinde Floß.
  • von aktivem Personal der Marktgemeinde Floß, sofern die verstorbene Person im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war.
  • von aktiven Mitgliedern des Marktgemeinderates.
  • im Übrigen liegt eine Veröffentlichung von Nachrufen im Ermessen des 1. Bürgermeisters.


  1. Grabreden werden vom 1. Bürgermeister gesprochen (sofern nicht anders gewünscht)

  • bei aktiven und ausgeschiedenen Bürgermeistern.
  • bei aktiven Mitgliedern des Marktgemeinderates.
  • bei ausgeschiedenen Mitgliedern des Marktgemeinderates, sofern diese mindestens 2 Wahlperioden im Amt waren. 
  • bei aktivem Personal, sofern die verstorbene Person im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt war.


§ 8 In Kraft treten

Diese Satzung tritt auf Grund Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.12.2022 am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung für die Verleihung der Bürgermedaille des Marktes Floß, in Kraft getreten am 26.01.1979, aufgehoben. 



Floß, den 08. Dezember 2022
M a r k t    F l o ß




Robert Lindner
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.01.2023 08:52 Uhr