Datum: 17.05.2018
Status: Niederschrift
Sitzungsort: großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Marktrat
Körperschaft: Markt Floß
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 22:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Aktion Floß blüht auf - Initiative für Blumenschmuck Fortsetzung im Jahr 2018
2 Masterarbeit Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Landwirtschaft auf kommunalen Flächen im Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald durch Frau Corinna Loewert
3 Erlass einer Gestaltungssatzung Ortskern Markt Floß
4 Bauleitplanung Bebauungsplan "Im Wiesengrund" erneute Auslage
5 Erlass einer Plakatierungsverordnung
6 Unterstützung Projekt Fifty-Fifty-Taxi
7 Vertragsvereinbarung Fundtiere mit dem Tierschutzverein Weiden u. U. e.V. Kündigung durch den Tierschutzverein Weiden u. U. e.V.
8 800 Jahr Feier Stadt Neustadt a.d. Waldnaab Festzuges am 22.07.2018
9 Kriminalstatistik und Verkehrsunfallstatistik 2017 Bekanntgabe der statistischen Ergebnisse für den Markt
10 Bekanntgaben, Anfragen

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1. Aktion Floß blüht auf - Initiative für Blumenschmuck Fortsetzung im Jahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 25.01.2018 ö beschließend 4
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bei einem Ehrenabend am Montag, den 09.04.2018, wurden die Preise für die Aktion „Floß blüht auf“ des Jahres 2017 verlost und es wurden Teilnehmer-Urkunden ausgegeben. Erich Schieder hatte eine Fotodokumentation vieler Häuser mit Blumenschmuck im Marktbereich zusammengestellt. Ebenso wurde in der Presse über diesen Abend berichtet. Die Aktion „Floß blüht auf“ kann als Erfolg gewertet werden und soll auf alle Fälle Fortsetzung finden. Auch im Jahr 2018 sollen Bürgerinnen und Bürger wieder zu einem „Blühen im Markt“ angehalten werden. Dazu wurden erneut Flyer aufgelegt und der Oberpfälzer Waldverein, der Obst- und Gartenbauverein sowie der Verband Wohneigentum, Siedlergemeinschaft hat wieder ihre Unterstützung zugesagt. Eine werbemäßige Unterstützung erfolgt auch vom Ausschuss „Zukunft Floß“ durch die Beratungsgruppe Ortsmarketing. Hier wurden bereits bei der Veranstaltung im Weißen Rössl, die mit über 40 Teilnehmern großartig besucht war, Blumensymbole auf Selbstklebefolie ausgegeben. Diese Blumen sollen auf die Aktion aufmerksam machen und sind in Schaufenstern, aber auch in privaten Fenstern im Markt schon zu sehen. Die Aktion „Floß blüht auf“ soll 2018 und darüber hinaus eine Fortsetzung finden und für Blumenschmuck an Gebäuden zur Ortsverschönerung werben. Der Markt hat in Eigenregie mehrere Pflanztröge erstellt. Diese werden witterungsbedingt nun vor den Pfingstfeiertagen ebenfalls den Marktplatz zum Blühen bringen. Natürlich sind auch die Ortschaften des Flosser Landes von dieser Aktion nicht ausgeschlossen und auch die Landbevölkerung ist zum Mitmachen animiert. Im Herbst bzw. im kommenden Jahr soll erneut ein gemeinsamer Aktionsabend abgehalten werden, in dem auch wiederum Preise für die Teilnahme verlost werden. Erich Schieder hat sich bereit erklärt, wieder eine Fotodokumentation vorzunehmen und diese dann in einem Vortrag zu präsentieren. Der Bürgermeister dankt dem früheren Kollegen im Marktgemeinderat Erich Schieder für sein besonderes Engagement. Er war Auslöser der Aktion mit der Auslobung des 1. Preises für den Blumenschmuck 2017.

Rita Rosner (CSU/FL) hebt die Tätigkeit von Frau Johanna Lenkeit lobend heraus. Wörtlich sagt sie: „Es ist gigantisch, was sie betreibt. An vielen Ecken in Floß blüht es auf einmal.“ Johanna Lenkeit gehe besonders fleißig hier einer anerkennenswerten Tätigkeit nach. Es war eine gute Entscheidung des Marktgemeinderates. Auch Initiator Erich Schieder gilt hier ein besonderes Dankeschön für die Initiative „Floß blüht auf“.

Beschluss

Die Aktion „Floß blüht auf“ soll auch im Jahre 2018 Fortsetzung finden und in einer gemeinsamen Veranstaltung dann im Frühjahr 2019 wieder ein Rückblick mit einer kleinen Preisverlosung gemacht werden. Erich Schieder wird gebeten, wieder mit seinen Fotos einen Rückblick auf die Aktion zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Masterarbeit Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Landwirtschaft auf kommunalen Flächen im Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald durch Frau Corinna Loewert

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 2
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 18.10.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Frau Corinna Loewert, wohnhaft in Weiden ist im 6. Fachsemester für Umweltplanung und Ingenieurökologie und möchte ihre Masterarbeit zum Thema „Nutzungskonflikte zwischen Naturschutz und Landwirtschaft auf kommunalen Flächen im Naturpark Nördlicher Oberpfälzer Wald„ schreiben. Im Rahmen dieser Arbeit sollen Konzepte entwickelt werden, wie die Bürger für den Wert von vermeintlich ungenutzten Gemeindeflächen sensibilisiert und diese in den Erhalt oder in die Rückgewinnung aktiv einbezogen werden sollen. Die genaue Beschreibung der Masterarbeit ist Anlage zum Sachverhalt.

In ihre Masterarbeit will Frau Loewert auch explizite Flächen entlang des Bockl-Radwanderweges im Gemeindegebiet Floß aufnehmen und hat dabei um Einverständnis für eine genauere Untersuchung gebeten und hofft hier auf Zustimmung des Marktgemeinderates. Frau Loewert steht bezüglich dieser Masterarbeit auch eng in Verbindung mit der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Neustadt a.d. Waldnaab, in der Sachbearbeitung von Frau Mathilde Müllner. Gewisse Flächen des Bockl-Radwanderweges sind prädestiniert hier eine Untersuchung zuzulassen, um wichtige kommunale Flächen einem aktiven Naturschutz zuzuführen.

Manfred Venzl (CSU/FL) sieht die Masterarbeit als eine sehr sinnvolle Sache und stellt heraus, dass hier alle Beteiligten einbezogen werden. Robert Lindner (SPD) hält fest, dass das Thema der Masterarbeit genau die Zielsetzung von Beratungen des Marktgemeinderates treffe. Nicht nur Floß könne dabei aufblühen. Ein Blühen am Bockl-Radweg werde genauso befürwortet. Lindner macht einen kurzen Hinweis auf den Antrag der SPD-Fraktion zur Schaffung von ökologisch wertvollen Flächen, der ja noch zur Beratung stehe. Walter Pröls (CSU/FL) nimmt Bezug auf die Tätigkeit von Landwirten, die Wegränder später mulchen oder auch Grünstreifen anlegen und hier auch in Absprache und Verbindung mit der unteren Naturschutzbehörde stehen. Heinz Kett (FDP/UB) sieht in aufgezeigtem Sachverhalt viele Synergieeffekte und hält fest, dass einfach mehr gemeinsam gearbeitet werden solle. Markus Staschewski (SPD) bringt die Initiativen des Bund Naturschutz mit in die Beratung ein und erinnert an das Anschreiben der Landwirte bezüglich von Überackerung. Der Bürgermeister fasst die positiven Stellungnahmen der Fraktionen und Mitglieder des Gremiums zusammen und wünscht Frau Loewert viel Erfolg bei ihrer Masterarbeit. Die Unterstützung des Marktes bzw. der Verwaltung wird zugesichert.

Beschluss

Mit der aufgezeigten Vorgehensweise besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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3. Erlass einer Gestaltungssatzung Ortskern Markt Floß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die bisherigen Beratungen zum Erlass einer Gestaltungssatzung, letztmals Sitzung des Marktgemeinderates vom 02.11.2017, lfd. Nr. 781. Der Entwurf der neuen Gestaltungssatzung ist auch im beschlossenen Drehbuch Ortsentwicklung Zukunft Floß ISEK Phase II auf Seite 77 ff. niedergeschrieben. Die Gestaltungssatzung wurde von den Städteplanern Leuninger & Michler in Abstimmung mit der Regierung der Oberpfalz, Abteilung Städtebauförderung, Frau BDin Harrer, erstellt. Diese Gestaltungssatzung soll nun die bisherige Satzung zur Erhaltung der Dachlandschaften und Fassaden im Markt Floß aus dem Jahre 1989 bzw. in der Änderung vom 18.06.1991 ersetzen. Die vom Markt als Sanierungsbeauftragte eingesetzten Greiner Architekten Neustadt a.d. Waldnaab haben den Satzungsentwurf ebenfalls zur Kenntnis genommen. Herr Greiner hat sich mit E-Mail vom 08.05.2018 dazu geäußert.

Sebastian Kitta (CSU/FL) sieht im Satzungsentwurf eine zeitgemäße Fortentwicklung. Der historische Ortskern ist sehr wichtig. Der Entwurf gibt auch gewisse Freiheit für Individualität. In der Beratung gelte es, den Bürger die Ziele des Erhalts des historischen Ortskerns der Gestaltung näher zu bringen und dabei auch Floß zu entwickeln und zu prägen. Robert Lindner (SPD) stellt fest, dass eine wichtige Satzung beschlossen werde und die Greiner Architekten aus Neustadt als die städtebaulichen Berater hier zur Verfügung stehen. Heinz Kett spricht für die FDP/UB von einem gemeinsamen Ziel und dass die Gestaltungssatzung so straff wie möglich aber auch so frei wie nötig die Belange der künftigen Entwicklung beinhalte. Die Bürger sollen auch den Mut aufbringen, die beratene Gestaltung umzusetzen.

Beschluss

Der Markt Floß erlässt folgende Gestaltungssatzung Ortskern Marktgemeine Floß:


Präambel

Die alte Gestaltungssatzung von 1991 wird mit dieser neuen Fassung an aktuelle Anforderungen und Gegebenheiten angepasst.
Das historisch gewachsene Ensemble des Marktes Floß in seiner unverwechselbaren Eigenart und Eigentümlichkeit zu erhalten und zu schützen, zu verbessern und zeitgemäß fortzuentwickeln ohne den Charakter der geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung zerstören, ist eine Aufgabe von hoher kultureller Bedeutung und ein wichtiges Sanierungsziel.
Diese Zielsetzung kann erfüllt werden, wenn:
- Alter Bestand erhalten und gepflegt wird.
- bei erforderlichen bauliche Veränderungen wie Sanierung, Umbau oder Neubau, die Planung sich am Bestand orientiert, sich in die historische Umgebung einfügt und die umgebende Bebauung in ihrem Gefüge nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind grundsätzlich überlieferte Bauweisen und Materialien in handwerklicher Ausführung anzuwenden.
- Vorhandene städtebauliche und architektonische Gestaltungsmängel im Sinne dieser Satzung verbessert werden.
- Neubauten und bauliche Ergänzungen Baukörper, Proportionen und Materialien der historischen Umgebung aufnehmen, sich aber durchaus einen zeitgemäßen Charakter schaffen.


§ 1 Rechtsgrundlage

Diese Gestaltungssatzung wird zum Schutz des Ortsbildes und zur Ordnung der Ortsentwicklung,
insbesondere der landschaftlichen, städtebaulichen und baulichen Gestaltung, durch den
Markt Floß aufgrund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
erlassen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Die genaue Umgrenzung des Geltungsbereiches bestimmt sich nach dem dieser Satzung beigefügten Lageplan M 1:5000 und ist dort mit roter Farbe dargestellt.
(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für alle Bauvorhaben, sowohl für die genehmigungs- und
anzeigepflichtigen, als auch für solche, die nach der Bayerische Bauordnung § 63, genehmigungsfrei
oder verfahrensfrei sind. Sie gilt für die Errichtung, Instandsetzung, Unterhalt und Neubau von
Gebäuden und baulichen Anlagen, sowie Freianlagen.
(3) Sämtliche Bauvorhaben im Sinne dieser Satzung unterliegen der Beratungspflicht durch die
Marktgemeinde oder durch den von der Marktgemeinde beauftragten Berater. Die Beratung ist durch
den Bauwerber formlos zu beantragen.
(4) Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, die Erlaubnispflichten nach Art. 6 Abs. 1 DSchG und das Erlaubnisverfahren nach Art. 5 Abs. 1 DSchG werden durch diese Satzung nicht berührt. Bei Einzeldenkmälern und bei Gebäuden in unmittelbarer Nähe von historischen wertvollen Gebäuden, sowie bei Gebäuden im Ensemblebereich können aus denkmalpflegerischer Sicht Anforderungen gestellt werden, die über den Rahmen dieser Satzung hinausgehen.

§ 2 Baugestaltung

(1) Parzellenstruktur
Die Ablesbarkeit der historischen Parzellenstruktur ist durch die überlieferte Art der Gebäudestellung im Straßenbild zu erhalten.

(2) Baukörper
Die Baukörper sind grundsätzlich in ihren ursprünglichen Abmessungen zu erhalten, ebenso die Traufgassen und Wirtschaftswege.

(3) Fassaden
1.  Die Fassaden sind entsprechend den historischen Maßverhältnissen von Öffnungsflächen zu Wandflächen als Lochfassaden zu gestalten.
2. Erker, Balkone, Loggien sind zu Straßenseiten nicht zulässig.
3. Außenwände sind zu verputzen. Gemusterte, dekorative, modische Putzarten und Verkleidungen mit ortsunüblichen Platten sowie Wetterschutzverkleidungen aus künstlichen Materialien sind - auch teilweise - nicht gestattet. In der Regel ist ein Glattputz in traditioneller handwerklicher Verarbeitung vorzusehen.
4. Holzverkleidungen an Wirtschaftsgebäuden soIIen so behandelt werden, dass die Farbveränderung durch den natürlichen Alterungsprozess nicht verhindert wird. Holzschalungen sind in ortsüblicher Weise als senkrechte Schalung herzustellen.
5. Die Farbgebung muss nach Befund oder in Abstimmung mit dem Ensemble durchgeführt werden. Sie bedarf einer vorherigen Begutachtung des Farbtones durch das Marktamt und Sanierungsbeauftragen und ggf. dem Denkmalamt.
6. Fensterteilungen sind zu erhalten. Bei Neubauten und Fenstererneuerungen sind Unterteilungen vorzusehen, die den Proportionen der historischen Fassade entsprechen. Schaufenster sind nur im Erdgeschoss und nicht als Eckschaufenster zulässig. Achsen und Teilungen müssen der Konstruktion des Gebäudes und der Proportion der Fassade entsprechen. Zwischen den Schaufenstern und zu den Gebäudeecken sind konstruktive Mauerpfeiler in genügender Breite auszubilden. Schaufenster müssen eine mind. 0,5 m hohe Mauerbrüstung (gemessen von Oberkante Innenfussboden) erhalten.
7. Türen und Tore
sind in der Regel in Holz auszuführen. Dabei sollen die Formensprache und die Gliederung der noch historischen Tore und Türen in der Umgebung als Leitfaden für eine neue handwerkliche Ausführung dienen. Garagentore sind als Doppelflügeltore aus Holz auszubilden. Aufgedoppelte Kipp- und Schwingtore sowie Sektionstore können zugelassen werden, wenn sie oben genannte Gestaltung in Holz aufweisen.


8. Sonnen- und Vordächer
sind in einfacher Gestaltung über den Eingängen und den Schaufenstern zulässig. Kragplatten aus Beton und ähnlich massive Konstruktionen sowie Vordächer als Werbeträger sind nicht zulässig. Vordächer und Markisen sind mit der Marktgemeinde einvernehmlich abzustimmen.

9. SAT- Anlagen
SAT- Anlagen müssen so angebracht werden, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sind. Sie sind genehmigungspflichtig.
(4) Dach
Die ortsüblichen historischen Dachformen und Eindeckungen sind beizubehalten. Typisch sind Biberschwanzdeckungen und Schieferdeckungen. Form und Neigung steilgeneigter Dächer sind entsprechend ortsüblichen überlieferten Maß- und Proportionsverhältnissen herzustellen.
Bautechnisch bedingte Blechflächen sollen auf ein Mindestmaß beschränkt und farblich der Dachfläche angeglichen werden. Photovoltaik- oder Solaranlagen sollen als schwarze Module und möglichst auf der vom öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite untergebracht werden.
Ortgang und Traufe sind entsprechend dem historischen Bestand der Umgebung auszubilden. Dachaufbauten (z.B. Dachgauben) sind nach Anzahl, Art, Maß und Anordnung an dem Bestand des umliegenden Bereichs auszurichten. Durch Einbau von Dachgauben darf der historische Dachstuhl nicht wesentlich in seiner historischen Konstruktion verletzt werden. Dachflächenfenster können in den Dachflächen errichtet werden, der nicht vom öffentlichen Raum einsehbar ist. Für Nebengebäude, die vom öffentlichen Verkehrsraum und Aussichtspunkten nicht sichtbar sind, können Blecheindeckungen zugelassen werden, wenn diese farblich abgetönt werden.

§ 3 Gestaltung der unbebauten Flächen
In den Straßenraum wirkende bauliche Anlagen oder Teile von ihnen, wie Außentreppen, Einfriedungen, Stützmauern, Obstspaliere, sind in Form und Material dem überlieferten Ortsbild entsprechend zu bewahren oder zu gestalten. Höfe und Gärten sollen vorwiegend gärtnerisch gestaltet werden. Befestigte Flächen sollen auf das notwendige Mindestmaß beschränkt und nur gepflastert werden. Zäune sollen möglichst als Holzlattenzäune mit senkrechter Lattung ausgeführt werden.

§ 4 Beschränkungen für Werbeanlagen
(1) Zulässig sind Werbeanlagen für die Stätte der eigenen Leistung. Möglichst sind die Werbeanlagen als Fassadeninschrift oder als handwerklich gefertigte Ausleger in über der Erdgeschossfensterzone vom Markt Floß zu genehmigen.
(2) Unzulässig sind folgende Werbeanlagen:
  1. Senkrechte Kletterschriften (untereinander angeordnete Buchstaben)
  2. Werbeanlagen im grellen Farbton oder Signalfarben
  3. Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der Leistung befinden
  4. Anlagen z.B. durch Monitore, die der Wechselwerbung dienen
  5. Dreiecksständer im Gehwegbereich (nach Verkehrsrecht)
  6. Werbung auf Bändern, Fahnen, Wimpeln

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Abweichungen
Von den Vorschriften dieser Satzung können im Einzelfall vom Markt Floß unter den
Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen gewährt werden, wenn das Ziel der Satzung,
nämlich das charakteristische Ortsbild zu erhalten, nicht beeinträchtigt und positiv weiterentwickelt wird.

  1. Bebauungspläne
Wird im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ein Bebauungsplan aufgestellt, so soll er sich
außer an den Aufgaben und Grundsätzen gemäß § 1 BauGB auch an den Zielen dieser Satzung
ausrichten. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen können Vorrang vor dieser Satzung haben, wenn dies im Bebauungsplan so geregelt ist.

  1. Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 BayBO handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen in der Gestaltungsfibel dieser Gestaltungssatzung
zuwiderhandelt.

  1. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Damit wird die bisherige Satzung zur Erhaltung der Dachlandschaft und der Fassaden im Markt Floß vom 15.12.1989 mit Änderung vom 18.06.91 unwirksam.

Floß, den 17.05.2018


Markt Floß
Günter Stich
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Bauleitplanung Bebauungsplan "Im Wiesengrund" erneute Auslage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 4
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 28.06.2018 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Sitzung des Marktgemeinderates vom 22.02.2018, lfd. Nr. 849. Im Auslegungsverfahren und in der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 23.02.2018 bis 23.03.2018 wurden vom Bereich Umweltschutz des Landratsamtes aus immissionsschutzfachlicher Sicht ein Geruchsgutachten bezüglich der Kläranlage sowie ein Blendgutachten der bestehenden Photovoltaikanlage auf Flurnummer 890 Gemarkung Gailertsreuth gefordert. Das Gutachten wurde der DEKRA GmbH, Stuttgart, in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist im Entwurf fertiggestellt, liegt aber im Original noch nicht vor. Deshalb kann ein Auslegungsbeschluss zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Im Entwurf des Gutachtens wird festgehalten, dass der Immissionswert für Wohngebiete der GIRL in dem geplanten Baugebiet eingehalten und z.T. deutlich unterschritten wird. Dieses Gutachten wird nach Eingang umgehend auch dem Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab, Abteilung Umweltschutz zur Kenntnis und Begutachtung gegeben.

Weiter ist das beauftragte Blendgutachten bei der Firma Solare Dienstleistungen GbR, Sachverständigenbüro Nürnberg, in schriftlicher Form noch nicht eingegangen. Bei der Ladung zur Sitzung mit Datum 07.05.2018 wurde angenommen, dass die Unterlagen bis zum Sitzungstag eingehen. Da dies nicht der Fall ist, dient der Sachstand nur der Kenntnisnahme. Ein Auslegungsbeschluss erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit in einer gesonderten Sitzung.

Beschluss

Die erneute Auslage des Bebauungsplanes „Im Wiesengrund“ wird aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts auf eine spätere Sitzung verschoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Erlass einer Plakatierungsverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 25.01.2018 ö beschließend 7
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 5
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 23.05.2019 ö beschließend 6
Nicht sichtbar
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss (Markt Floß) Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss 17.03.2022 beschließend 7

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die bisherigen Beratungen, insbesondere auf die Sitzung des Marktgemeinderates am 25.01.2018, lfd. Nr. 828 und die interfraktionelle Sitzung am 05.04.2018, lfd. Nr. 480. Der Arbeitskreis bestehend aus den Vorsitzenden der örtlichen Parteien mit den Fraktionssprechern hat in mehreren Treffen und Besprechungen einen Entwurf einer Plakatierungsverordnung für den Markt Floß in Übereinstimmung erarbeitet.

Robert Lindner (SPD) hält fest, dass die Übereinkunft der örtlichen Parteien bezüglich der Wahlplakatierung nicht mehr so richtig funktioniert habe und deshalb eine neue Grundlage geschaffen werden sollte. Die gemeinsamen Gespräche sind sehr positiv und fruchtbar verlaufen und diese Regelung in Form einer Plakatierungsverordnung wurde gemeinsam erarbeitet. Sebastian Kitta (CSU/FL) hält in seiner Stellungnahme fest, dass eine derartige Verordnung als Grundlage für die Plakatierung seitens der SPD-Fraktion schon im Jahre 2014 beantragt wurde und nun letztendlich Umsetzung finde. Es wurde überparteiliche Arbeit an den Tag gelegt und für alle tragbare Kompromisse gefunden. Oliver Mutterer (FDP/UB) spricht von einer kurzen Umsetzungszeit innerhalb von vier Monaten. Die Verordnung gibt auch Richtlinien für Veranstaltungsplakate und zeigt auch neue Stellflächen auf. Der gemeinsam gefundene Kompromiss könne nun umgesetzt werden.

Beschluss

Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlässt der Markt Floß folgende:

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer vom Markt Floß (Plakatierungsverordnung)

§1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

  1. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen Anschläge und Werbehinweise in der Öffentlichkeit nur an den hierfür vom Markt Floß in der Anlage (1) aufgeführten und im Plan näher bezeichneten Stellen angebracht werden. Je Anschlagstelle darf nur ein Plakat je Veranstaltung angebracht werden. Die maximale Größe ist DIN A 0. Die Anschläge müssen innerhalb von einer Woche nach dem Ende der Veranstaltung entfernt werden, Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch den Markt Floß vorgeführt werden.

  1. Für Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheide sowie Bürgerentscheide werden vom Markt Floß Anschlagtafeln (für je 12 DIN A1-Plakate, Anlage (2)) aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Nur an diesen Anschlagtafeln darf innerhalb der Marktgrenzen von Floß Wahlwerbung politischer Organisationen betrieben werden.

  1. Der Boden darf durch das Aufstellen von Anschlagtafeln nicht beschädigt und keine Löcher gegraben werden. Durch die Befestigung dürfen keine Beschädigungen entstehen.

§2 Begriffsbestimmung

  1. Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen, wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen, wie Ständern angebracht werden (z.B. mit Kabelbindern befestigt), wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge - insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus - wahrgenommen werden können..

  1. Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

§ 3 Beschaffenheit

  1. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Windlast, genügen.

  1. Die Werbeträger dürfen nicht reflektieren.

  1. Sollten die Werbeträger beschädigt oder unansehnlich sein, so sind sie vom Antragsteller instand zu setzen.
  2. Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des für die Veranstaltung verantwortlichen Unternehmens versehen sein.

§ 4 Ausnahmen

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, Plakate und Ankündigungen die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen angeschlagen oder die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der Ortsbegrenzung des Marktes Floß sowie des Ortsteils Ziegelhütte in geschlossenen Ortsteilen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt werden, in folgendem Umfang für:

  1. die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen bei

Europawahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
 Bundestagswahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
Landtagswahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
Kommunalwahlen
6 Wochen vor dem Wahltermin
               
  1. die jeweiligen Antragsteller bei
Volksbegehren während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

  1. die jeweiligen Antragsteller und die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen bei Volksentscheiden 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin

Diese Werbemittel müssen innerhalb 1 Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

  1. Von der Beschränkung nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind höchstens 4 Plakate örtlicher Vereine, Verbände und Organisationen für deren Veranstaltungshinweise. Die Aufstellung darf frühestens 2 Wochen vor der Veranstaltung angebracht bzw. aufgestellt werden.
Diese Plakate müssen innerhalb 1 Woche nach der Veranstaltung wieder entfernt werden.

  1. Im Übrigen kann der Markt Floß in besonderen Fällen - z.B. anlässlich besonderer Ereignisse- im Einzelfall auf Antrag  Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst-, oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt,
  2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 5 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
  3. entgegen § 1 Abs. 1 zu viele oder zu große Plakate anbringt, oder
  4. Plakate nicht in der in den §§ 1 bzw. 4 festgesetzten Frist entfernt,
  5. entgegen § 1 (3) den Boden beschädigt.

Sollten die Werbeträger Anlass zu Beanstandungen geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen.

Der Markt hat das Recht, zu Unrecht und gegen die Verordnungsbestimmungen aufgestellte Plakate und Werbeträger im Wege der Ersatzvornahme umgehend und ohne Anhörung des Aufstellers zu entfernen und im Bauhof des Marktes zu lagern.

§ 6 In-Kraft-Treten — Geltungsdauer — Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft



Floß, 17.05.2018

Markt Floß




Günter Stich
  1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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6. Unterstützung Projekt Fifty-Fifty-Taxi

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Markus Staschewski (SPD) verlässt um 20:22 Uhr den Sitzungssaal und betritt ihn um 20:25 Uhr wieder.

Das Projekt Fifty-Fifty-Taxi des Landkreises wurde in den letzten zehn Jahren jährlich vom Markt mit einer freiwilligen Leistung unterstützt. In den Jahren 2016 und 2017 wurden dem Kreisjugendring je 150,00 € zur Verfügung gestellt, um einen Beitrag zu leisten, damit den Jugendlichen ein sicherer Heimweg mittels Gutscheinen ermöglicht wird.

Beschluss

Das Projekt Fifty-Fifty-Taxi des Kreisjugendrings im Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab wird für das Jahr 2018 mit einem Betrag von 150,00 € unterstützt. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Betrag zu überweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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7. Vertragsvereinbarung Fundtiere mit dem Tierschutzverein Weiden u. U. e.V. Kündigung durch den Tierschutzverein Weiden u. U. e.V.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 22.02.2018 ö beschließend 6
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 7
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 09.08.2018 ö beschließend 11
Nicht sichtbar
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.09.2020 ö beschließend 9
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.01.2021 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf den übermittelten Sachverhalt. Die gegebene Situation bleibt abzuwarten bis der Tierschutzverein Weiden u. U. e. V. einen Vertragsentwurf für die Zeit ab 01.01.2019 vorlegt.

Beschluss

Mit der Vorgehensweise besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. 800 Jahr Feier Stadt Neustadt a.d. Waldnaab Festzuges am 22.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die interfraktionelle Sitzung vom 01.03.2018, lfd. Nr. 476. Die Kreisstadt Neustadt a.d. Waldnaab feiert ihr 800jähriges Bestehen und hat mit Schreiben vom 09.03.2018 zum Besuch des Festkommerses in der Stadthalle in Neustadt a.d. Waldnaab am 14.07.2018 sowie zum Festzug am 22.07.2018 um 13:00 Uhr geladen. Ein entsprechender Anmeldebogen soll der Stadt Neustadt übermittelt werden. Nachdem die Landwehr den Festzug mit begleiten wird, sind auch die Mitglieder des Marktgemeinderates aufgerufen sich nach der Landwehr im Festzug zu beteiligen. Eine entsprechende Meldung an das Festbüro der Stadt Neustadt wird veranlasst. Die Verwaltung wird die entsprechende Organisation mit einem gemeinsamen Bustransfer übernehmen und die Anmeldeliste für die Teilnahme der Marktgemeinderäte führen.

Beschluss

Mit der Vorgehensweise besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Kriminalstatistik und Verkehrsunfallstatistik 2017 Bekanntgabe der statistischen Ergebnisse für den Markt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 9

Sachverhalt

Am Montag, den 16.04.2018, wurde der polizeiliche Kriminalstatistikbericht sowie die Verkehrsunfallstatistik 2017 für den Bereich der Polizeiinspektion Neustadt a.d. Waldnaab den Kommunen des Dienstbereiches präsentiert. Bei der Präsentation durch Polizeihauptkommissar Hermann Weiß wurde festgehalten, dass diese Kriminalstatistik im Dienstbereich wiederum einen Rückgang um 230 Fälle oder 19,2% beinhalte und mit einer Aufklärungsquote von 72,2% der Vorjahreswert wieder erreicht wurde, der weit über dem Bayerischen (66,8%) und Oberpfälzer (68,7%) Durchschnittswert liegt. Die Kriminalitätsentwicklung in Floß fügt sich in diese Kriminalstatistik ein. Die einzelnen Diagramme für den Markt Floß können in der Präsentation zur Kenntnis genommen werden.

Bezüglich der Verkehrsunfallstatistik liegt ein umfangreicher Bericht der Sachbearbeitung Verkehr, Sachgebietsleiter Polizeihautkommissar Tobias Wirth vor. Auch hier kann für den Markt Floß festgehalten werden, dass sich im Berichtsjahr 2017 keine Schulwegunfälle ereignet haben und kein Verkehrstoter zu beklagen war. Im Gemeindebereich ereigneten sich insgesamt 94 Verkehrsunfälle, wobei davon sechs mit einem Personenschaden in der Statistik vermerkt sind.

Armin Betz (CSU/FL) spricht einen landesweiten deutlich merkbaren Trend an „Wohnen auf dem Land“ mit der hier gegebenen größeren Sicherheit wie in den Städten. Betz fordert die Bürgerinnen und Bürger auf, als Nachbarn auch weiterhin so gut aufzupassen und lieber eine Meldung mehr an die Polizei zu geben um möglichen Schaden auszuschließen.

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10. Bekanntgaben, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 17.05.2018 ö beschließend 10

Sachverhalt

Eröffnung der Räumlichkeiten Heimatmuseum Flosser Amt im Alten Pflegschloss
Der Bürgermeister nimmt Bezug auf die Einladung vom 08.05.2018. Die Mitglieder des Marktgemeinderates sind herzlich eingeladen zur Eröffnung der Museums- und Ausstellungsräume am Sonntag, 27.05.2018 um 15:00 Uhr im Alten Pflegschloss. Um Anmeldung wird gebeten.

Geschwindigkeitsmessungen im Innerortsbereich
In der 30km/h-Zone in der Siedlung Ziegelhütte wurde schon eine Geschwindigkeitsmessung und Auswertung vorgenommen. Das Messgerät wurde jetzt in die andere Richtung versetzt und es wurden vom 12.04.18 bis 08.05.2018 insgesamt 3514 Fahrzeuge erfasst. Mit der Geschwindigkeit 30km/h und darunter sind hier rund 1600 Fahrzeuge einbezogen. Mit 40km/h wurden 1426 Fahrzeuge festgehalten. Selbst wenn viele Fahrzeuge in der 30 km/h Zone mit bis zu 40 km/h gemessen wurden, zeigt die Auswertung doch auf, dass 466 Fahrzeuge 50km/h, 47 Fahrzeuge 60km/h, 5 Fahrzeuge 70km/h und jeweils 1 Fahrzeug 80km/h und 90km/h fuhren und das im 30 km/h-Bereich!! Das Auswertungsgerät steht derzeit in der Haselsteinstraße und wird dann in die Neustädter Straße versetzt.

Verschönerungsmaßnahmen an der „Christian-Kreuzer-Anlage“ in Würzelbrunn
Im Ortsteil Würzelbrunn wurden unter tatkräftiger Mithilfe der Ortsgemeinschaft Maßnahmen an der so genannten Christian-Kreuzer-Anlage zur Verschönerung durchgeführt. Einige Wildwüchse wurden entfernt und Findling-Steine aufgestellt. Der Markt hat die verwitterte Sitzbank erneuert und auf der gegenüberliegenden Fläche Verbesserungen für die Parksituation durch einbringen von Straßenfräsgut vollzogen. Entsprechende Bilder wurden zur Kenntnis genommen werden.

EU-Programm freies W-LAN für Städte und Gemeinden
Robert Lindner (SPD) macht den Hinweis, dass seitens der EU ab sofort finanzierte Internet-Hotspots beantragt werden können. Es gelte sich registrieren zu lassen. Die Förderung könne bis zu 15.000,00 € betragen. Lindner empfiehlt, dass die Verwaltung hier eine Prüfung vornimmt.

Datenstand vom 13.07.2018 11:29 Uhr