Datum: 05.03.2020
Status: Niederschrift
Sitzungsort: großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Marktrat
Körperschaft: Markt Floß
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Haushalt 2020 Stellungnahme der Fraktionen und Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2020 und der Finanzplanung 2021-2023
2 Haushalt 2020 Beschlussfassung Finanz- und Investitionsprogramm 2021 - 2023
3 Haushaltsplan Evangelischer Kindergarten "Unterm Regenbogen" Genehmigung des Haushaltsplanes 2020
4 Belegprüfung Evangelische Kinderkrippe "Unterm Regenbogen" 2017
5 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhaltungsverordnung) Verlängerung der Gültigkeitsdauer
6 Neubau Feuerwehrgerätehaus Vermietung der Dachanlage für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an die ZENO eG
7 Öffentlich-rechtlicher Schulvertrag nach Art. 8 Abs. 2 BaySCHFG Schulumlage Gemeinde Flossenbürg für das Jahr 2017/18
8 Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes Antrag auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Evangelisch-Lutherische Pfründestiftung in Bayern
9 Bebauungsplan "Am Bockl-Radweg" Städtebaulicher Vertrag
10 Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten mit Nebengebäude und Freianlagen 18 Stellplätzen davon 2 barrierefrei auf Fl.Nr. 274/3, Gmkg. Gösen durch die Baugenossenschaft Eigenheim eG Floß

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1. Haushalt 2020 Stellungnahme der Fraktionen und Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2020 und der Finanzplanung 2021-2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 1

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Beratungen zum Haushalt 2020 und zur Finanzplanung 2021-2023. Die Haushaltssatzung schließt im Verwaltungshaushalt mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 6.900.137,00 € ab. Der Ansatz im Verwaltungshaushalt erfährt eine Mehrung zum Haushalt 2019 in Höhe von 4,46 %. Der Vermögenshaushalt schließt mit Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 3.188.557,00 € ab. Im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 ist dies eine Minderung von 37,01 %. Festgehalten wird zu den Finanzzahlen des Jahres 2020 die weiterhin gute Entwicklung in der Einkommenssteuer und bei den Schlüsselzuweisungen, wie auch der Ansatz der Gewerbesteuer. Die Umlagen an den Landkreis Neustadt a.d. Waldnaab erreichen im Jahre 2020 ebenfalls ein Rekordniveau. Der ausgeglichene Haushalt 2020 erfährt keine Steuer- und Gebührenerhöhungen für die Bevölkerung. Der Bürgermeister bittet die Fraktionen um Zustimmung zum Haushalt 2020. Im Anschluss erläutert Kämmerer Klaus Grünwald die Haushaltsansätze mit der vorläufigen Haushaltsrechnung 2019, sowie den Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Der Kämmerer hat die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen, der Gewerbesteuer, wie auch der Kreisumlage und der Schuldenentwicklung des Marktes zusammengestellt. Die freiwilligen Leistungen des Marktes haben auch im Haushalt 2020 eine beachtliche Höhe von 470.439,00 €. Einen kurzen Abriss über die Situation des Kommunalbetriebs (KBF) und auch hier die Entwicklung der Schulden zeigte der Kämmerer ebenfalls auf, bevor er die Maßnahmen im Vermögenshaushalt 2020 als künftige Aufgaben aufzeigte.

Kämmerer Klaus Grünwald verliest nach den Stellungnahmen die Haushaltssatzung des Marktes für das Haushaltsjahr 2020.

Beschluss

Der Haushalt und die Haushaltssatzung 2020 werden mit den Anlagen genehmigt. Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. Haushalt 2020 Beschlussfassung Finanz- und Investitionsprogramm 2021 - 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss (Markt Floß) Haupt- und Finanzausschuss 06.02.2020 ö beschließend 1
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Vorberatungen zum Haushalt 2020 und der Finanzplan 2021-2023, letztmals in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.02.2020. In den Vorberatungen wurden vom Kämmerer auch die Eckdaten der Finanzplanung 2021-2023 erläutert. Diese Finanzplanung ist von der Haushaltsentwicklung abhängig, ebenso von den Investitionen des Marktes, die in diesem Zeitraum vorgenommen werden oder zur Umsetzung kommen.

Beschluss

Das Finanz- und Investitionsprogramm 2021 bis 2023 wird zum Beschluss erhoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Haushaltsplan Evangelischer Kindergarten "Unterm Regenbogen" Genehmigung des Haushaltsplanes 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10.02.2020 hat die Evang.-Luth. Verwaltungsstelle Sulzbach/Weiden den Haushaltsplan 2020 für den Kindergarten „Unterm Regenbogen“ übermittelt. Die Haushaltsplanung sieht Einnahmen und Ausgaben in Höhe von 399.742,00 € vor und weist im Plan ein Betriebskostendefizit in Höhe von 14.326,00 € aus, dies würde einem Anteil des Marktes von 11.461,00 € entsprechen.

Beschluss

Der Haushaltsplan 2020 für den evangelischen Kindergarten „Unterm Regenbogen“ wird  genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Belegprüfung Evangelische Kinderkrippe "Unterm Regenbogen" 2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat das Landratsamt Neustadt/WN – Kreisjugendamt  das Prüfungsprotokoll zur Belegprüfung der evangelischen Kinderkrippe „Unterm Regenbogen“ vom 31.01.2019 für das Bewilligungsjahr 2017, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung, übermittelt. Die Belegprüfung ergab keine Verstöße hinsichtlich Art. 19 BayKiBiG. Es kommt zu keiner Förderkürzung. Der Bürgermeister dankte bei derartigen Stellungnahmen im Namen des Marktes für die gewissenhafte Belegführung innerhalb der Kindergartenverwaltung. Der Sachverhalt dient der Kenntnisnahme und wird dankbar und zustimmend zur Kenntnis genommen.

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5. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinhaltungsverordnung) Verlängerung der Gültigkeitsdauer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Markt hat aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung vom 05.10.1981 eine entsprechende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und Sicherungen der Gehbahnen im Winter erlassen. Die Verordnung ist am 01.10.1999 in Kraft getreten und hatte eine Laufzeit von 20 Jahren. Damit ist die Satzung am 31.08.2019 außer Kraft getreten. Die Verwaltung hat einen Neuentwurf mit entsprechenden redaktionellen Angleichungen erarbeitet. Es wird vorgeschlagen, die entsprechende Verordnung wieder Inkrafttreten zu lassen. Die Verordnung soll am 01.04.2020 in Kraft gesetzt werden.

Beschluss

Der Markt Floß erlässt folgende Reinhaltungsverordnung:

Verordnung über die Reinhaltung
und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
(Reinhaltungsverordnung)

Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch §6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBI.S.958), erlässt der Markt Floß folgende


Verordnung



Allgemeine Vorschriften


§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflichten auf den öffentlichen Straßen des Marktes Floß.


§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

(2) Gehbahnen sind

  1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege)

oder

  1. in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.


Reinhaltung der öffentlichen Straßen


§ 3 Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

  1. auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen;

  1. Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;

  1. Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
  1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
  2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
  3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.

(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.


Reinigung der öffentlichen Straßen


§ 4 Reinigungspflicht

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.

(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.

(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.

(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.

(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Abs. 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.


§ 5 Reinigungsarbeiten

Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.

Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) jeweils nach Bedarf, regelmäßig aber 14-tägig

  1. zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.

  1. von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.

  1. bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.


§ 6 Reinigungsfläche

  1. Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch

  1. die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßen-grundstück
  2. die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten, und die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßen-mittellinie verlaufenden Verbindungslinien

begrenzt wird.

(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Fläche.


§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.

(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.


§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

  1. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- und Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter


§ 9 Sicherungspflicht

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.

(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführt sind.


§ 10 Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.


§ 11 Sicherungsfläche

(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.

(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen


§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen

(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt der Markt Floß, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.

(2) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung öffentlicher Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht der Markt auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2  sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat der Markt auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 13 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
  2. die ihm nach §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt
  3. entgegen §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.


§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. April 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 31. August 1999 außer Kraft


Floß, 05. März 2020


Markt Floß

       DS



Günter S t i c h
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Neubau Feuerwehrgerätehaus Vermietung der Dachanlage für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an die ZENO eG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss (Markt Floß) Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss 22.07.2019 beschließend 8
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss (Markt Floß) Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss 10.10.2019 beschließend 12
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Vorberatungen, letztmals in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschusses am 10.10.2019, lfd. Nr. 358. Der Markt hat die grundsätzliche Zustimmung für die Nutzung des Daches am neuen Feuerwehrgerätehaus festgehalten. Angedacht war, dass die Photovoltaikanlage durch die Zeno Natur GmbH errichtet wird. Diese Anlage soll aber nun von der Zeno Bürgerenergiegenossenschaft errichtet werden. Hierfür wurden entsprechende Verträge, zur Sicherstellung der Förderung nach dem Erneuerbaren Energiegesetz (EEG),  durch die Vorstände der Bürgerenergiegenossenschaft Zeno eG vorgelegt.

Beschluss

Der Bürgermeister wird zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Feuerwehrgerätehauses an der Plößberger Straße durch die Zeno Bürgerenergiegenossenschaft ermächtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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7. Öffentlich-rechtlicher Schulvertrag nach Art. 8 Abs. 2 BaySCHFG Schulumlage Gemeinde Flossenbürg für das Jahr 2017/18

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 7
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die Informationen der interfraktionellen Sitzung am 13.01.2020, lfd. Nr. 654. Wie angekündigt, hat die Gemeinde Flossenbürg mit Schreiben vom 19.02.2020, Eingang 20.02.2020, den öffentlich-rechtlichen Schulvertrag zum Ende des Schuljahres 2020/21 gekündigt. Im Kündigungsschreiben hält die Nachbargemeinde Flossenbürg einen massiven Anstieg der jährlichen Schulumlage fest. Im Kündigungsschreiben ist ebenfalls festgehalten, dass ein neuer Schulvertrag ausgearbeitet wird, der Grundlage der weiteren Beratung sein soll.

Der Bürgermeister berichtet in diesem Zusammenhang von seinem Gespräch mit dem Schulamt Neustadt a.d. Waldnaab am 27.02.2020, Frau SAD Elisabeth Junkawitsch. Frau Junkawitsch hielt daraufhin auch Rücksprache mit der Regierung der Oberpfalz, Frau Evi Lonthoff als Ansprechpartnerin für öffentliche Grund- und Mittelschulen. Die Nachbargemeinde Flossenbürg ist in einem „Pflichtschulverband“ mit der Mittelschule Floß verbunden und das Ziel sei, gemeinsam eine neue Lösung zu suchen, sprich auch einen möglichen neuen Vertrag auszuarbeiten, der dann ab 01.08.2021 die weitere Grundlage für die finanzielle Abrechnung der Schulbetriebskosten darstellen soll.

Beschluss

Die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Schulvertrags nach Art. 8 Abs. 2 BaySCHFG durch die Gemeinde Flossenbürg wird zur Kenntnis genommen. Die Nachbargemeinde ist im Vollzug aufzufordern, bis zum 30.06.2020 den angekündigten Vertragsentwurf für einen möglichen neuen Schulvertrag vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes Antrag auf Neuerteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Evangelisch-Lutherische Pfründestiftung in Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Für die Flurnummer 442 Gemarkung Floß bestand eine wasserrechtliche Erlaubnis für zwei Weiheranlagen (zwei Fischweiher). Diese wasserrechtliche Erlaubnis war zuletzt bis zum 31.12.2015 befristet bzw. verlängert worden. Die damalige Erlaubnis bezog sich noch auf Herrn Alfred Riebl bzw. Ilse Förster, zuletzt Vohenstraußer Straße 16. Die Evangelisch-Lutherische Pfründestiftung Bayern, München, hat nun als neue Eigentümerin des Grundstücks bzw. der bestehenden Weiheranlage die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt. Der Markt wurde bezüglich der Neuerteilung um eine entsprechende Stellungnahme gebeten.

Beschluss

Gegen die Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Weiheranlage auf dem  Grundstück Fl.Nr. 442 Gemarkung Floß bestehen keine Einwände.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan "Am Bockl-Radweg" Städtebaulicher Vertrag

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bezug genommen wird auf die bisherigen Beratungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Sondergebiet mit Schwerpunkt Raststation, Beherbergung und Wohnen (Betriebsleitung). Für die Umsetzung ist ein Städtebaulicher Vertrag zwischen dem Markt Floß und auch dem Kommunalbetrieb Floß AöR und den Eheleuten Renata und Harald Schaller als Bauherren notwendig.

Beschluss

Der Markt stimmt dem Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages gemeinsam mit dem Kommunalbetrieb Floß AöR, vertreten durch Vorstand Stefan Bäuml, sowie den Eheleuten Renata und Harald Schaller und Frau Veronika Schaller für die En twicklung und Erschließung des Sondergebiets mit Schwerpunkt Raststation, Beherbergung und Wohnen der Betriebsleitung, auf den Fl.Nr 806 (TF), 805 (TF), 805/3 (TF) Gemarkung Schönbrunn sowie Fl.Nrn. 462/7, 464 (TF), 465/1 (TF), 466/1 (TF), 464/1, 464/2 Gemarkung Floß zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten mit Nebengebäude und Freianlagen 18 Stellplätzen davon 2 barrierefrei auf Fl.Nr. 274/3, Gmkg. Gösen durch die Baugenossenschaft Eigenheim eG Floß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 05.03.2020 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet ohne Bebauungsplan. Das Grundstück befindet sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in Plankenhammer. Örtliche Bauvorschriften bestehen nicht. Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig.

Beschluss

Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.03.2020 09:56 Uhr