Datum: 21.09.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Marktrat
Körperschaft: Markt Floß
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:05 Uhr bis 22:43 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift
2 Schülerehrungen der Schulbesten Entlassjahrgang 2023
3 Entschädigung der ehrenamtlichen Wahlhelfer Landtags- und Bezirkswahl 2023
4 Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek Erlass einer neuen, überarbeiteten Gemeindeordnung
5 Satzung über die Hausnummerierung des Marktes Floß Neuerlass
6 Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) des Marktes Floß Neuerlass
7 Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Tektur: Erweiterung der Obergeschosswohnung durch Ausbau des Dachgeschosses" auf Flur-Nr. 87, Gemarkung Floß
8 Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Modulbauweise mit Carport und verkleidetem Seecontainer (Lager)" auf Flur-Nr. 159/3, Gemarkung Gösen
9 Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Neubau eines Werkstattgebäudes mit Carport als Betriebsgebäude für einen Elektroinstallationsbetrieb" auf Flur-Nr. 1011, Gemarkung Floß
10 Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Neubau eines Gartengeräteunterstellplatzes und eines Carports" auf Flur-Nr. 98, Gemarkung Floß
11 Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses" auf Flur-Nr. 1001/1002/1003, Gemarkung Floß
12 Bekanntgaben, Anfragen

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1. Genehmigung der letzten Sitzungsniederschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 1

Beschluss

Die Sitzungsniederschrift des Marktgemeinderates vom 20.07.2023 gilt als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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2. Schülerehrungen der Schulbesten Entlassjahrgang 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö informativ 2

Sachverhalt

Zum Schuljahresende 2022/23 wurden die umliegenden Schulen wieder angeschrieben, um die Flosser Schülerinnen und Schüler mit herausragenden schulischen Leistungen im Abschlussjahrgang ausfindig zu machen.

An der Mittelschule Floß verlassen Frau Thea Kraus und Lucas-Martin Weber (nicht anwesend)) mit einem hervorragenden Notendurchschnitt von 1,7 die Schule. 

Den Abschluss an der Mittelschule Neustadt/WN konnten Kristin Ocker (nicht anwesend) und Ludwig Helgert mit einem Notendurchschnitt von 1,8 erzielen. Auch Herr Simon Hirmer hat mit 1,9 ein sehr gutes Ergebnis erzielen können. 

Die Lobkowitz-Realschule Neustadt/WN verlässt Herr Simon Mark mit einem Ergebnis von 1,83 als einer der Besten im Abschlussjahrgang.

Auch das Gymnasium Neustadt/WN verzeichnet einen Flosser unter den Besten des Abschlussjahrgangs, nämlich Herr Konrad Ermer mit einem hervorragenden Abiturergebnis von 1,7. Er wurde außerdem für seine Leistungen als Jahrgangsbester im Fach Kunst ausgezeichnet.

Weitere Meldungen gingen beim Markt nicht ein 

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3. Entschädigung der ehrenamtlichen Wahlhelfer Landtags- und Bezirkswahl 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

Für die Festsetzung der Entschädigung als ehrenamtlicher Wahlhelfer ist gemäß Art. 7 Abs. 3 GLKrWG, Nr. 10 der GLKrWBek ein Gremiumsbeschluss erforderlich. Es wird vorgeschlagen, für die Landtags- und Bezirkswahl 2023 ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 40,00 € für die Tätigkeit als Wahlhelfer zu gewähren. 

Beschluss

Das Erfrischungsgeld für die ehrenamtlichen Wahlhelfer bei der Landtags- und Bezirkswahl 2023 beträgt 40,00 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek Erlass einer neuen, überarbeiteten Gemeindeordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die geltende Benutzungsordnung der Gemeindebibliothek trat am 01.10.2001 in Kraft und ist somit bereits über 20 Jahre alt. Aus diesem Grund hat die Verwaltung eine Überprüfung der Satzung durchgeführt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Neuentwurf der Satzung ist Anlage zum Sachverhalt und soll in der Sitzung des Marktrates beschlossen werden.

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.2001 außer Kraft.

BENUTZUNGSORDNUNG
der Gemeindebibliothek

Der Markt Floß erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

folgende

Satzung 
über den Betrieb und die Benutzung der Gemeindebibliothek


§ 1  Träger

Der Markt Floß unterhält als Träger die Gemeindebibliothek Floß als eine öffentliche Einrichtung.

§ 2  Aufgabe

Die Gemeindebibliothek Floß hat die Aufgabe, die Bürger des Marktes durch geeignete Medien, vornehmlich Druckschriften, Bild- und Tonträger zu informieren. Die Dienstleistungen dieser Einrichtung bestehen in der Sammlung, Erschließung, Bereitstellung und Vermittlung dieser Medien einschließlich eines Beratungs- und Informationsdienstes. Sie soll damit die Orientierung und freie Meinungsbildung unterstützen, die Aus-, Fort- und Weiterbildung fördern, die Ausübung der täglichen Berufsarbeit unterstützen und die Gestaltung der Freizeit bereichern.

§ 3  Benutzung

Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliothek nach den Vorschriften des Öffentlichen Rechts zu nutzen. Für den Umfang der Benutzung der Gemeindebibliothek kann die Leitung besondere Bestimmungen treffen. 

§ 4  Anmeldung

Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter, der dadurch für die Forderungen aus diesem Nutzungsverhältnis eintritt.
Der Benutzer erhält eine persönliche Benutzernummer, die im Computer der Gemeindebibliothke gespeichert ist. Ein separater Büchereiausweis wird nicht ausgegeben.
Mit der eigenhändigen Unterschrift und für Minderjährige in Verbindung mit der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wird die Benutzungsordnung anerkannt.
Jeder Wohnungswechsel ist unverzüglich der Gemeindebibliothek mitzuteilen. 

§ 5  Entleihung von Medien

Als Medien werden Bücher, Zeitschriften, CDs, DVDs, E-Books mit Reader, Tiptoi-Stifte und weiteres ausgeliehen. Präsenzbestände (Informations- und Handbuchbestände) werden grundsätzlich nicht verliehen. Die Anzahl der ausleihbaren Medien kann begrenzt werden. Derzeit ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
Nach Ablauf der Leihfrist besteht die Verpflichtung, die ausgeliehenen Medien zurückzugeben. Überschreitet unberechtigt ein Benutzer die Leihfrist und erfüllt bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht, werden keine weiteren Medien an ihn ausgeliehen.

§ 6  Leihfrist

Die Leihfrist beträgt 3 Wochen für alle Printmedien und CDs, sowie 1 Woche für DVDs.
Die Leihfrist kann vor Ablauf einmalig um den gleichen Zeitraum verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt.

§ 7  Gebühren

Die Ausleihe ist grundsätzlich kostenlos. Bei nicht fristgerechter Rückgabe kann für jedes Medium je angefangener Woche nach dem Ende der Leihfrist eine Säumnisgebühr von 0,25 Euro erhoben werden. 
Für DVDs wird eine Gebühr von 1,00 € pro Woche angesetzt. Für die Nutzung der „Onleihe“ (E-Medien) wird eine Jahresgebühr von 10,00 € erhoben. 
Alle weiteren Kosten und Auslagen für besondere Leistungen sind je nach Art und Anfall zu zahlen.

§ 8  Behandlung der entliehenen Medien, Haftung

Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Der Verlust geliehener Medien ist der Gemeindebibliothek unverzüglich anzuzeigen.
Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden.

§ 9  Verhalten in den Bibliotheksräumen

In den Räumen der Gemeindebibliothek hat sich der Benutzer so zu verhalten, dass er keinen anderen stört. Rauchen, Essen und Trinken sind untersagt. Das Mitbringen von Tieren in die Räume der Bibliothek ist nicht erlaubt.
Benutzer, die gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Einrichtung ausgeschlossen werden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
Der Markt haftet nicht für den Verlust von Sachen und Gegenständen in Räumen der Gemeindebibliothek.

§ 10  Haftung

Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für die Spielbarkeit der entliehenen CDs und DVDs auf den Geräten der Benutzer. Es besteht kein Schadenersatzanspruch für Schäden am Privateigentum der Kunden, die durch Benützung elektronischer Medien entstehen. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Garderobe und sonstige mitgebrachte Wertgegenstände.

§ 11  Datenschutz

Mit der Anmeldung ist der Benutzer damit einverstanden, dass persönliche Daten zu Verwaltungs- und Statistikzwecken im Computer der Bücherei gespeichert werden dürfen. Die Verwaltung und Löschung der Ausleihdaten wird nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes gewährleistet. 

§ 12  Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach Bekanntmachung in Kraft.

Floß, den 21.09.2023


Robert Lindner
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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5. Satzung über die Hausnummerierung des Marktes Floß Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die geltende Satzung über die Hausnummerierung des Marktes Floß trat am 29.03.1996 in Kraft und ist somit bereits über 20 Jahre alt. Aus diesem Grund hat die Verwaltung eine Überprüfung der Satzung durchgeführt und einige Änderungen vorgenommen. Der Neuentwurf der Satzung ist Anlage zum Sachverhalt und soll in der Sitzung des Marktrates beschlossen werden.

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29.03.1996 außer Kraft.


Satzung 
über die Hausnummerierung
des Marktes Floß


Der Marktgemeinderat Floß, nachfolgend „Markt“ genannt, erlässt auf Grund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Floß.

(2) Straßen, Plätze, Brücken und Hausnummern tragen im Wesentlichen zur Orientierung in der Gemeinde bei. Sie gewährleisten für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei. Sie erleichtern postalische Zustellungen und den privaten Besuchsverkehr und dienen der Zuordnung eines Gebäudes für die Zwecke des Meldewesens.

(3) Aus der Zuteilung einer Hausnummer lassen sich keine Ansprüche auf Erschließung, Baugenehmigung, Wohnrecht, Nutzungsänderung, Räum- und Müllabfuhrdienste oder dergleichen ableiten. Auch stellt die Zuteilung einer Hausnummer keine Genehmigung oder Duldung von Gebäuden dar, die ohne Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde errichtet oder umgebaut wurden.

§ 2
Zuteilung einer Hausnummer

(1) Jedes bebaubare Grundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten. Bebaute Grundstücke mit einem geringfügig bebauten Bauwerk sind mit einer Hausnummer nur zu versehen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Dem Eigentümer des Grundstücks wird die Hausnummernzuteilung schriftlich mitgeteilt.

(2) Der Markt teilt die Hausnummern zu. Er kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

(4) In bestimmten Fällen kann es notwendig werden, Gebäude umzunummerieren. Unter Umnummerierung ist die Änderung einer Adresse zu verstehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich die Zuwegung des Anwesens durch bauliche Änderungen geändert hat.

(5) Die aufgrund einer Umnummerierung entstehenden Kosten, wie beispielsweise für den Stempel, Briefpapier und Hausnummernschilder, werden vom Markt nicht übernommen.

§ 3 
Beschaffenheit der Hausnummernschilder

(1) Für die Hausnummern sind in der Regel kobaltblau emaillierte, rechteckige Schilder mit weißer Schrift zu verwenden. Die Schriftgröße soll mindestens 10 cm betragen. Eine andere Ausführung ist zulässig, wenn die Schriftgröße eingehalten und eine gute Leserlichkeit gewährleistet wird.

(2) Grundsätzlich müssen sich die Hausnummern von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind.

(3) Als Zahlen dürfen nur solche verwendet werden, die denen der Europäischen Variante der Arabischen Zahlschrift entsprechen (0123456789).

(4) Für Hausnummernzusätze oder Straßennamenschilder dürfen nur Buchstaben des deutschen Alphabets verwendet werden.


§ 4 
Erwerb der Hausnummernschilder

(1) Die blauen Hausnummernschilder werden auf Antrag vom Markt auf Kosten des Eigentümers beschafft und angebracht. 

(2) Der Eigentümer hat das Recht, sie selbst anzubringen. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, muß er dies dem Markt binnen 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 schriftlich oder zur Niederschrift der Gemeinde erklären. Die Hausnummer ist dann vom Eigentümer

a) bei Neubauten spätestens bis zum Bezug des Gebäudes
b) im Übrigen binnen 14 Tagen nach Abholung des Hausnummernschildes 

    anzubringen.

(3) Geht die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 nicht fristgemäß bei der Gemeinde ein oder wird die Hausnummer nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 3 ordnungsgemäß angebracht, kann der Markt die Hausnummer anbringen. Der Eigentümer ist verpflichtet, dies zu dulden. Er ist hiervon rechtzeitig zu verständigen.



§ 5
Anbringen und Sichtbarmachen der Hausnummern

(1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstüre in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.

(2) Der Markt kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.



§ 6
Änderung / Erneuerung der Hausnummer

(1) Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 2 bis 5 entsprechend Anwendung.

(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung des Marktes an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß von den Kosten auch die Aufwendungen erfaßt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.



§ 7 
Verpflichtete

Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.


§ 8
Inkrafttreten

(1)        Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung über die Hausnummerierung des Marktes Floß vom 29.03.1996 außer Kraft.


Floß, den  21.09.2023

Robert Lindner
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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6. Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (BBS) des Marktes Floß Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

Die geltende Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid des Marktes Floß trat am 28.05.1998 in Kraft und ist somit bereits über 20 Jahre alt. Aus diesem Grund hat die Verwaltung eine Überprüfung der Satzung durchgeführt und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Neuentwurf der Satzung ist Anlage zum Sachverhalt und soll in der Sitzung des Marktrates beschlossen werden.

Beschluss

Es wird beschlossen, die nachfolgende Satzung zu erlassen. Die Satzung tritt zum 01.10.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.1998 außer Kraft.

Satzung zu Bürgerbegehren

und Bürgerentscheid (BBS) des Marktes Floß
vom 28.05.1998
(i.d.F. der 2. Änderung vom xx.xx.2023)

Der Markt Floß erläßt aufgrund des Art. 23 Satz 1 und Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch §3 des Gesetzes vom 09. März 2021 (GVBl S. 74), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht
§ 2 Unterschriftenlisten
§ 3 Eintragungen
§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5 Prüfung
§ 6 Datenschutz
§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 8 Ratsbegehren; Stichfrage
§ 9 Beanstandung

ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsorgane
§ 11 Abstimmungsleiter
§ 12 Abstimmungsausschuss
§ 13 Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände
§ 14 Ehrenamt

Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 15 Einteilung der Stimmbezirke
§ 16 Abstimmungstag
§ 17 Abstimmungsbekanntmachung

Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 18 Stimmberechtigung
§ 19 Ausübung des Stimmrechts
§ 20 Bürgerverzeichnis; Beschwerde
§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 22 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

Abschnitt 4
Stimmabgabe

§ 23 Stimmzettel
§ 24 Stimmvergabe im Abstimmungsraum
§ 25 Schluss der Abstimmung
§ 26 Besonderheiten der Briefabstimmung

Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 27 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
§ 28 Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
§ 29 Behandlung der Stimmzettel
§ 30 Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 31 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
§ 32 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Abschnitt 6 
Schlussbestimmungen

§ 33 Datenverarbeitung
§ 34 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§ 35 Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

ERSTER TEIL

Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht

(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerbegehren) beantragen (Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayer. Verfassung, Art. 18a Abs. 1 GO)

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Eingangs des Bürgerbe-
gehrens (Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO) die Voraussetzungen des Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) erfüllen.

(3) Art. 2 GLKrWG sowie § 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) gelten entsprechend.


§ 2 Unterschriftslisten

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. Die Unterschriftenlisten müssen als solche für ein Bürgerbegehren gekennzeichnet sein, z. B. mit den Worten „Bürgerbegehren“, „Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids“ oder „Antrag auf Bürgerentscheid“. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, wer welchen Vertretungsberechtigten vertritt. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein und auf jeder einzelnen Unterschriftenliste aufgeführt sein. 

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind. 

(4) Eine unverbindliche Musterliste ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.

(6) Soweit Unterschriftenlisten den in den Absätzen 1 und/oder 2 und/oder 3 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, sind die dort enthaltenen Eintragungen ungültig. 

§ 3 Eintragungen

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert sein.

(2) Eintragungen in einer Unterschriftenliste sind ungültig, wenn
       1.        die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind
       2.        die eigenhändige Unterschrift fehlt, oder
       3.        die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind. 

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an. 

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeindeverwaltung eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluß des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis. 

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag des Eingangs des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1) an. 

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluß nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertretungsberechtigten eine Änderung beantragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung zurückgenommen werden, sofern die Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens einzeln oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind. 

§ 5 Prüfung

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antrageingangs bezogenes bezogenes Verzeichnis aller in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Satz 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt. 

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertretungsberechtigen hat die Gemeinde jederzeit Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben. 

§ 6 Datenschutz

(1) Für die mit der Unterstützungsunterschrift abgegebenen personenbezogenen Daten gelten insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); nähere Informationen ergeben sich aus Anlage 2 dieser Satzung.

(2) Die Gemeindeverwaltung wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.

(3) Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die personenbezogenen Daten dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden und sind vor Einsichtnahme unberechtigter Dritter zu schützen. Für die Vernichtung der Unterschriftenlisten gilt §34 Abs. 2.

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Nach Prüfung der Unterschriften sowie des Inhalts, der Begründung und der Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten Gelegenheit, den Antrag in der Sitzung des Gemeinderates zu erläutern. 

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids sinnvoll bleibt. Zudem muss der verbleibende Teil des Bürgerbegehrens von den Unterschriften gedeckt sein.

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
  1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 nicht gegeben sind (§ 2 Abs. 6 bleibt unberührt)
  3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist
  4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist. 

(5) Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erläßt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den Vertretungsberechtigen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6) Erklärt der Gemeinderat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird gleichzeitig mit der Zulässigkeitsentscheidung der Tag der Abstimmung (nach Maßgabe von § 16) durch Beschluss festgelegt. Es wird entsprechend dem Zweiten Teil dieser Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Gemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekanntgegeben. 

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

(1) Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (=Ratsbegehren). 

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, kann der Gemeinderat eine Stichfrage für den Fall vorsehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (=Stichentscheid). 

§ 9 Beanstandung

Hält der erste Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (im Sinne von § 8 Abs. 1) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. 


ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind
       1. der Abstimmungsleiter
       2. der Abstimmungsausschuss,
       3. der Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk und der Briefabstimmungsvorstand für jeden Briefabstimmungsbezirk. 

(2) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Abstimmungsorganen ausüben oder in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

(3) Der Abstimmungsausschuss und die (Brief-)Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Anspräche Einzelner entgegenstehen.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.


§ 11 Abstimmungsleiter

(1) Der Gemeinderat bestimmt den Abstimmungsleiter und eine Stellvertretung. Der Abstimmungsleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.
 
(2) Sind der Abstimmungsleiter und der Stellvertreter nicht nur vorübergehend verhindert, bestellt der Gemeinderat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Abstimmungsleiter bzw. Stellvertreter. Eine nicht nur vorübergehende Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Abstimmungsleiter oder die Stellvertretung Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens sind.

(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO. 

§ 12 Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 11) als vorsitzendes Mitglied und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde, gemessen an den bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen. Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 

(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Abstimmungsausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist. 

(5) Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind bekannt zu machen.

(6) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

§ 13 Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände

(1) Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und für das Gemeindegebiet mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. 

(2) Die (Brief-)Abstimmungsvorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person, einem Schriftführer sowie mindestens zwei weiteren Beisitzern. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder der Gemeindebediensteten bestellt. Soweit am Tag einer Wahl oder eines Volksentscheids eine Abstimmung über einen Bürgerentscheid stattfindet, ist die Regelung für die Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) im jeweiligen Wahlgesetz anzuwenden.

(3) Die (Brief-)Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest. Die Briefabstimmungsvorstände entscheide zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung.

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der (Brief-) Abstimmungsvorstände gelten die Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs. 3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend. 

(5) Für die Ausstattung der (Brief-)Abstimmungsvorstände gilt § 58 GLKrWO entsprechend.

§ 14 Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu 500,00 € geahndet werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO). 

(3) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in Höhe der bei Wahlen festgesetzten Sätze.


Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 15 Einteilung der Stimmbezirke

(1) Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum. 

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke gelten Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 GLKrWG, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 GLKrWO entsprechend. 

§ 16 Abstimmungstag

(1) Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7 Abs. 1, Abs. 6) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muß der Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden. 

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. 

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten. 

§ 18 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält
  1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage,
  2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit
  3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind. 

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, 
  1. dass ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Abstimmung gestellt werden kann und dass Beschwerde wegen der Richtigkeit und Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person bei der Gemeinde vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden kann, 
  2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können
  3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist
  4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist
  5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,
  6. dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht,
  7. dass sich nach § 108d Satz 1, § 107a Abs. 1 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch abstimmt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1, 107a Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.

(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. 


Abschnitt 3
Stimmrecht

§ 18 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. 

§ 19 Ausübung des Stimmrechts

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt. 

(2)        Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird. 

(3)        Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
  1. in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mit zu bringen ist
  2. durch Briefabstimmung.

(4)        Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigen Person ist unzulässig.

(5)        Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.


§ 20 Bürgerverzeichnis; Beschwerde

(1)        Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 18 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentliche ausgelegt.

(2) In das Bürgerverzeichnis sind die Stimmberechtigen nach Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Es wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen auch der Vorname angelegt. Es kann auch nach Straßen und Hausnummern gegliedert werden.

(3) Von Amts wegen sind in das Bürgerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) in der Gemeinde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.

(4) Ein nach Absatz 3 in das Bürgerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter, der sich innerhalb der Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Bürgerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für das er am Stichtag gemeldet war. Der Stimmberechtigte ist über diese Regelung bei der Anmeldung zu informieren.

(5) Wer am Stichtag in der Gemeinde nicht oder nicht mit Hauptsitz gemeldet ist, wird nur auf Antrag (siehe Absatz 6) oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (siehe Absatz 7) in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt ist. 

(6) Ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der Abstimmung schriftlich gestellt werden. § 15 Abs. 7 und Abs. 8 GLKrWO gilt entsprechend.

(7) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nichts richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.

 (8) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.

(9) Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. 

(10) Für die Berichtigung und den Abschluß der Bürgerverzeichnisse gelten § 20 und § 21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend. 

§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde

(1)        Eine gemäß § 20 ins Bürgerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein.

(2)        Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO entsprechend. Soweit eine Abstimmung über einen Bürgerentscheid am Tag einer Wahl oder eines Volksentscheides stattfindet, sind die Regelungen nach Art. 10 Abs. 2 GLKrWG für die Beantragung, Erteilung und Versendung der Abstimmungsscheine zu beachten. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den Bürgerverzeichnissen „Abstimmungsschein“ oder „A“ einzutragen. 

(3)        Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erläßt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist. 

§ 22 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

(1)        Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Gemeinde durch entsprechende Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Sie kann durch Hinweise zur Stimmabgabe ergänzt werden.

(2)        Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefaßten Beschluß zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten. 

(3) Außerdem können die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretungsberechtigten vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet werden. Über Form und Umfang entscheidet der Gemeinderat. Den Vertretern der unterschiedlichen Auffassungen ist zuvor Gelegenheit zu geben, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und abzustimmen. Ehrverletzende, wahrheitswidrige oder unrichtige Tatsachenbehauptungen, unsachliche oder zu umfangreiche Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen werden.

(4)        In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Gemeinderat mit Beschluß festgelegten und die von den Vertretungsberechtigen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht. 


Abschnitt 4
Stimmabgabe


§ 23 Stimmzettel

(1)        Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Abstimmungsleiter.

(2)        Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Angaben sind unzulässig.

(3)        Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene Bürgerentscheide), können die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufgeführt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Gemeinderat gem. Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt. 

(4)        Hat der Gemeinderat eine Stichfrage beschlossen (§ 8 Abs. 2), wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen angedruckt. 

§ 24 Stimmabgabe im Abstimmungsraum

(1)        Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid – jeweils eine Stimme. 

(2)        Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat. 

(3)        Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. 

(4)        Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG sowie der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend. 

(5)        Für die Eröffnung und den Verlauf sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 64 GLKrWO entsprechend anzuwenden. 

§ 25 Schluss der Abstimmung

Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Abstimmenden zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit erschienenen stimmberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

§ 26 Besonderheiten der Briefabstimmung

(1)        Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im verschlossenen Abstimmungsbrief
  1. den Abstimmungsschein und
  2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übergeben oder übersenden. Der Abstimmungsbrief muß bei der Gemeinde spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(2)        Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.

(3)Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der Gemeinde wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

(4)        Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden, wobei die „Versicherung an Eides statt“ durch die Versicherung nach Absatz 2 ersetzt wird.


Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses


§ 27 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel

(1)        Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.

(2)        Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken.

(3)        Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. §§ 79a Abs. 3, 79c, 80 GLKrWO gelten entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht. 

(4)        Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79b GLKrWO entsprechend. 

(5)        Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:
  1. eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind
  3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben. 

§ 28 Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden

Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Abstimmung teil, ordnet der Abstimmungsleiter an, dass der Abstimmungsvorstand dieses Stimmbezirkes (abgebender Abstimmungsvorstand) die verschlossene Wahlurne, das Abstimmungsverzeichnis mit Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Abstimmungsscheine dem Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirkes (aufnehmender Abstimmungsvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Abstimmungsraum des abgebenden Abstimmungsvorstandes ist ein dementsprechender Hinweis anzubringen, wo die gemeinsame Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt. Der Transport der zu übergebenden Gegenstände erfolgt durch den Abstimmungsvorsteher, dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Abstimmungsvorstandes. Der aufnehmende Abstimmungsvorstand verfährt entsprechend § 66 Abs. 5 Satz 7 GLKrWO. Die Übergabe der Wahlurne und der Abstimmungsunterlagen ist in den Abstimmungsniederschriften des abgebenden und des aufnehmenden Abstimmungsvorstandes zu vermerken.
Abstimmungsvorsteher und Schriftführer des abgebenden Abstimmungsvorstandes werden zu Hilfspersonen des aufnehmenden Abstimmungsvorstandes.

§ 29 Behandlung der Stimmzettel

(1)        Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des (Brief-) Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt. 

(2)        Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind. 

(3)        Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gaben, beschließt der (Brief-)Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers. 

§ 30 Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1)        Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des (Brief-) Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht. 

(2)        Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt ist
  2. durchgestrichen oder durchgerissen ist
  3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
  4. ein besonderes Merkmal aufweist
  5. Zusätze oder Vorbehalte enthält
  6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

§ 31 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1)        Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 27 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 29 und 30 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. 

(2)        Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen. 

§ 32 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1)        Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt. 

(2)        Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid angegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3)        Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend. 

(4)        Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuß öffentlich bekannt. 

(5)        Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen. 

(6)        Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt. 


Abschnitt 6
Schlußbestimmungen

§ 33 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend. 

§ 34 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

(1) Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO mit der Maßgabe der Regelungen in Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 

(2) Die abgegebenen Stimmzettel, Abstimmungsunterlagen, Niederschriften der Abstimmungsvorstände, Briefabstimmungsvorstände und des Abstimmungsausschusses sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten Abstimmungsergebnisses zu verwahren. Alle übrigen Unterlagen sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht die Rechtsaufsichtsbehörde auf Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren über die Anfechtung, Berichtigung oder Ungültigkeit der Abstimmung etwas Anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 35 Weitere Durchführungsbestimmungen

Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO entsprechend anzuwenden. 

§ 36 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(BBS) vom 28.05.1998 außer Kraft. 



Floß, den 21.09.2023



Robert Lindner
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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7. Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Tektur: Erweiterung der Obergeschosswohnung durch Ausbau des Dachgeschosses" auf Flur-Nr. 87, Gemarkung Floß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 20.07.2023 ö beschließend 7
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Bauausführung des o.g. Bauvorhabens wurde durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landratsamts Neustadt a.d. Waldnaab mit Bescheid vom 02.03.2023 eingestellt, da sie nicht der genehmigten Planung vom 22.03.2022 entsprach (Gauben auf der Südwest-Seite zu groß).
Die nun eingereichte Tekturplanung stellt die tatsächliche Größe der Gauben dar. Ob eine nachträgliche Genehmigung möglich ist, muss das Landratsamt im Einvernehmen mit dem bayer. Landesamt für Denkmalpflege klären. Die Streitpunkte betreffen bauordnungsrechtliche Vorschriften, die nicht im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen bzw. nicht vom gemeindlichen Einvernehmen erfasst werden.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB steht dem nicht entgegen, das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

(Die Gemeinde könnte nur dann einschreiten, wenn nicht einzelne Gauben errichtet werden, sondern ein „neues“ Vollgeschoß entstehen würde, z.B. mit Anhebung des Kniestocks oder einer großen durchgehenden Gaube. Dann wäre das Maß der baulichen Nutzung aus dem §34 BauGB überschritten.)

Beschluss

Der Tekturplanung wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in Modulbauweise mit Carport und verkleidetem Seecontainer (Lager)" auf Flur-Nr. 159/3, Gemarkung Gösen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt

Durch die neue Planung (Bauantrag vom 25.07.2023) ist die Baugenehmigung vom 14.02.2023 überholt (Az. 27/2022). 
Durch die unwesentlichen Änderungen ergeben sich keine Ablehnungsgründe, das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden (s. Beschluss vom 28.07.2022, lfd.Nr. 458: gemeindliches Einvernehmen ebenfalls erteilt.)

Beschluss

Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Neubau eines Werkstattgebäudes mit Carport als Betriebsgebäude für einen Elektroinstallationsbetrieb" auf Flur-Nr. 1011, Gemarkung Floß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und stellt ein sonstiges Vorhaben nach §35 Abs. 2 BauGB dar. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt. Die Erschließung ist gesichert. 
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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10. Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Neubau eines Gartengeräteunterstellplatzes und eines Carports" auf Flur-Nr. 98, Gemarkung Floß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 10

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Errichtung eines Gartengeräteunterstellplatzes und ein Carport. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Die Erschließung ist gesichert. 
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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11. Gemeindliche Stellungnahme zum Bauantrag "Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses" auf Flur-Nr. 1001/1002/1003, Gemarkung Floß

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 11
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss (Markt Floß) Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsausschuss 18.10.2023 ö beschließend 3
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 23.11.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt

Die Antragsteller beantragen die Aufstockung eines Einfamilienwohnhauses. Das Bauvorhaben liegt im Innenbereich. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt. Die Erschließung ist gesichert. 
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden.

Beschluss

Dem Bauantrag wird gemäß § 36 BauGB und Art. 64 Abs. 1 BayBO das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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12. Bekanntgaben, Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktrat (Markt Floß) Marktrat 21.09.2023 ö beschließend 12

Sachverhalt

Veranstaltungen im November
Bürgermeister Lindner erinnerte daran, dass am Freitag, 10.11.2023 zum 4. Mal das Flosser Comedy Bankett, veranstaltet durch den Cylinder-Club, stattfindet. 
Am Sonntag, 12.11.2023, hat dann der bekannte Kabarettist Wolfgang Krebs mit seinem neuen Bühnenprogramm „BAVARIA FIRST!“ auf. Für beide Veranstaltungen sind noch Karten verfügbar.

Datenstand vom 29.09.2023 11:54 Uhr