Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 252, 254, 255, 256 der Gemarkung Thannhausen a) Beschluss über die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren b) Vorhabensbezogener Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung "Thannhausen Süd"; Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  30. Sitzung des Stadtrates, 02.08.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Freystadt) 30. Sitzung des Stadtrates 02.08.2022 ö beschließend 3

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, für die Grundstücke mit den Flurnummern 252, 254, 255 und 256 der Gemarkung Thannhausen einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Thannhausen Süd“ aufzustellen. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen:
a) Die 12. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Freystadt wird entsprechend dem Lageplan vom 02.08.2022 nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
b) Der Stadtrat der Stadt Freystadt beschließt, für das im beiliegenden Lage- und Flurstückplan gekennzeichnete Gebiet, begrenzt im Norden durch das Grundstück Fl.Nr.  251 Gemarkung Thannhausen, im Süden durch das Grundstück Fl.Nr.  253 Gemarkung Thannhausen, im Westen durch die Grundstücke Fl.Nr. 256/1 und 257 Gemarkung Thannhausen und im Osten durch das Grundstück Fl.Nr. 350 Gemarkung Thannhausen, einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Thannhausen Süd““ aufzustellen. Der Stadtrat der Stadt Freystadt billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Sonnenenergienutzung „Thannhausen Süd““ in der Fassung vom 02.08.2022. 
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung erfolgt nach § 3 Abs.1 BauGB. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 31.10.2022 19:24 Uhr